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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 13.07.1995
Aktenzeichen: T-466/93
Rechtsgebiete: EWG, VO 816/92, VO 804/68, VO 856/84


Vorschriften:

EWG Art. 215 Abs. 2
EWG Art. 190
EWG Art. 39
VO 816/92 Art. 1
VO 804/68 Art. 5 Abs. 1
VO 856/84 Art. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Da die Festsetzung der Gesamtgarantiemengen im Rahmen der durch die Verordnung Nr. 856/84 eingeführten Zusatzabgabenregelung für Milch in das weite Ermessen des Rates zur Anpassung der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage fällt, darf grundsätzlich kein Wirtschaftsteilnehmer darauf vertrauen, daß der Rat im Rahmen der Ausgestaltung der gemeinsamen Agrarpolitik die Gesamtgarantiemengen und damit die Referenzmengen der einzelnen Erzeuger künftig nicht herabsetzen wird und daß jede Herabsetzung der individuellen Referenzmengen mit einer Vergütung verbunden sein wird. Insbesondere kann die blosse Tatsache, daß bei den Herabsetzungen der Gesamtgarantiemengen durch die früheren Verordnungen eine Vergütung gewährt wurde, im Zusammenhang damit, daß die Referenzmengen für den Zeitraum 1992/93 ohne Vergütung herabgesetzt wurden, bei den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern kein berechtigtes Vertrauen darauf geweckt haben, daß bei jeder späteren Herabsetzung dieser Mengen eine Vergütung gewährt wird.

Diese Erwägungen treffen um so mehr zu, als die gesamte Zusatzabgabenregelung am 31. März 1992 auslief. Angesichts des weiten Ermessens des Rates hinsichtlich der Bedingungen einer Verlängerung dieser Regelung für die Folgejahre konnte grundsätzlich kein Wirtschaftsteilnehmer ein irgendwie geartetes berechtigtes Vertrauen in bezug auf den Inhalt der Rechtsvorschriften hegen, die der Rat für den Zeitraum danach erlassen würde, schon gar nicht in bezug auf die Beibehaltung der Gesamtgarantiemengen.

Zudem war angesichts der Tatsache, daß die entsprechenden Referenzmengen in den fünf Jahren vorher vorübergehend ausgesetzt worden waren, daß den Erzeugern während dieses ganzen Zeitraums schon eine degressive Vergütung in Höhe von insgesamt 45,5 ECU pro 100 kg gezahlt worden war und daß noch immer im Übermaß Milch erzeugt wurde, die durch die Verordnung Nr. 816/92 vorgenommene Herabsetzung der Referenzmengen für den Zeitraum vom 1. April 1992 bis zum 31. März 1993 ohne Vergütung für einen umsichtigen und besonnenen Milcherzeuger vorhersehbar. Überdies waren alle Betroffenen durch die Veröffentlichung der Vorschläge der Kommission am 31. Dezember 1991 ausdrücklich über die Möglichkeit einer Herabsetzung der streitigen Mengen ohne Vergütung ausdrücklich informiert worden. Da die Milcherzeugung im wesentlichen auf Jahresbasis jeweils zum 1. April vorausgeplant wird, konnten die Erzeuger also die Wirkung der vorgeschlagenen Maßnahmen rechtzeitig vorhersehen und angemessen darauf reagieren.

2. Die durch Artikel 190 des Vertrages vorgeschriebene Begründung muß der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein. Sie muß die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, daß die Betroffenen zur Wahrnehmung ihrer Rechte die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann. Es ist jedoch nicht erforderlich, daß in der Begründung der Verordnungen die verschiedenen, manchmal sehr zahlreichen und komplexen tatsächlichen und rechtlichen Einzelheiten dargelegt werden, die Gegenstand der Verordnungen sind, wenn sie sich im systematischen Rahmen des Maßnahmenbündels halten, zu dem sie gehören.

3. Die Gemeinschaftsorgane müssen bei der Verfolgung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik für den ständigen Ausgleich sorgen, den etwaige Widersprüche zwischen diesen Zielen, wenn sie isoliert betrachtet werden, erforderlich machen können; gegebenenfalls müssen sie dem einen oder anderen von ihnen den zeitweiligen Vorrang einräumen, den die wirtschaftlichen Tatsachen oder Umstände, im Hinblick auf die sie ihre Entscheidungen erlassen, gebieten.

Daher durfte der Gemeinschaftsgesetzgeber, der auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik über ein weites Ermessen verfügt, das der politischen Verantwortung entspricht, die ihm die Artikel 40 und 43 des Vertrages übertragen, dem Ziel der Stabilisierung des Marktes für Milcherzeugnisse, der durch strukturelle Überschüsse gekennzeichnet ist, vorübergehend Vorrang einräumen ° wie er dies getan hat, indem er durch die Verordnung Nr. 816/92 die Referenzmengen, die von der zusätzlichen Abgabe ausgenommen sind, für das Jahr 1992/93 herabsetzte °, ohne damit seine Befugnisse aus Artikel 39 des Vertrages zu überschreiten.

4. Die durch die Verordnung Nr. 816/92 für das Jahr 1992/93 vorgenommene Herabsetzung der Referenzmengen, die von der zusätzlichen Abgabe für Milch ausgenommen sind, ohne Vergütung verstösst weder gegen das Eigentumsrecht noch gegen das Recht auf freie Berufsausübung, noch gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz, noch gegen das Diskriminierungsverbot.

Diese Maßnahme kann nämlich weder für sich allein eine Verletzung des Eigentumsrechts oder des Rechts auf freie Berufsausübung darstellen, die jedenfalls, wie sie im Gemeinschaftsrecht anerkannt sind, keine absolute Geltung beanspruchen und im Interesse des Gemeinwohls Beschränkungen unterworfen werden können, noch kann sie als Verstoß gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz angesehen werden, da es an der offensichtlichen Ungeeignetheit zur Erreichung des Ziels der Stabilisierung des Marktes für Milcherzeugnisse fehlt, noch kann gerügt werden, sie verstosse gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, der im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrages niedergelegt ist, da sie eine Maßnahme ist, die für alle Erzeuger der Gemeinschaft gilt, und keine objektiven Hinweise dafür vorliegen, daß bestimmte Erzeuger berechtigt gewesen wären, aufgrund ihrer besonderen Lage unter Berufung auf die Gleichheit eine daran angepasste Behandlung zu beanspruchen.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (DRITTE KAMMER) VOM 13. JULI 1995. - THOMAS O'DWYER, THOMAS KEANE, THOMAS CRONIN UND JAMES REIDY GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN UNION. - GEMEINSAME MARKTORGANISATION FUER MILCH UND MILCHERZEUGNISSE - MILCHQUOTEN - ZUSATZABGABE - ENTSCHAEDIGUNGSLOSE HERABSETZUNG DER REFERENZMENGEN - SCHADENSERSATZANTRAG. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN T-466/93, T-469/93, T-473/93, T-474/93 UND T-477/93.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und rechtlicher Rahmen

1 Die Kläger sind alle Inhaber von Milch erzeugenden landwirtschaftlichen Betrieben mit Sitz in Irland. Die Fläche ihrer Betriebe beträgt 42 Hektar (Herr O' Dwyer), 30 Hektar (Herr Keane), 51 Hektar (Herr Cronin) und 33 Hektar (Herr Reidy). Der Viehbestand von Herrn O' Dwyer umfasst 50, der von Herrn Keane 23, der von Herrn Cronin 32 und der von Herrn Reidy 45 Milchkühe.

2 1984 erließ der Rat zur Bekämpfung der Milchüberproduktion die Verordnung (EWG) Nr. 856/84 vom 31. März 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 10). Mit dieser Verordnung wurde ° durch Einfügung eines neuen Artikels 5c in die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 (ABl. L 148, S. 13) ° für fünf aufeinanderfolgende Zeiträume von 12 Monaten ab dem 1. April 1984 eine Zusatzabgabe (derzeit 115 % des Richtpreises für Milch) für die gelieferten Milchmengen eingeführt, die eine Referenzmenge ( Quote ) überschreiten, die für jeden Erzeuger oder Käufer im Rahmen einer Gesamtgarantiemenge festzusetzen ist (Absatz 1). Die Gesamtgarantiemenge wurde für jeden Mitgliedstaat in Höhe der Summe der um 1 % erhöhten Milchmengen, die im Kalenderjahr 1981 geliefert worden waren, festgesetzt (Absatz 3) und gegebenenfalls durch eine Zusatzmenge aus der Gemeinschaftsreserve ergänzt (Absatz 4). Die Zusatzabgabe konnte nach Wahl des Mitgliedstaats entweder von den Erzeugern nach Maßgabe ihrer Liefermengen ( Formel A ) oder von den Käufern nach Maßgabe der ihnen von den Erzeugern gelieferten Mengen mit Abwälzung auf die Erzeuger im Verhältnis ihrer Lieferungen ( Formel B ) erhoben werden. Irland entschied sich für die Formel B.

3 Angesichts der fortbestehenden Überschüsse im Milchsektor wurden die Gesamtgarantiemengen 1986 für den Zeitraum 1987/88 um 2 % und für den Zeitraum 1988/89 um 1 % ohne Vergütung herabgesetzt, und zwar durch die Verordnung (EWG) Nr. 1335/86 des Rates vom 6. Mai 1986 zur Änderung der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L 119, S. 19) und die Verordnung (EWG) Nr. 1343/86 des Rates vom 6. Mai 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 119, S. 34). Zusammen mit dieser Herabsetzung wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 1336/86 des Rates vom 6. Mai 1986 zur Festsetzung einer Vergütung bei der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung (ABl. L 119, S. 21) eine Regelung über die Gewährung einer Vergütung bei Aufgabe der Erzeugung eingeführt.

4 1987 wurden, da zwischen Angebot und Nachfrage noch kein Gleichgewicht bestand, durch Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 775/87 des Rates vom 16. März 1987 über die vorübergehende Aussetzung eines Teils der Referenzmengen gemäß Artikel 5c Absatz 1 der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L 78, S. 5) für den Zeitraum 1987/88 4 % und für den Zeitraum 1988/89 5,5 % jeder Referenzmenge vorübergehend ausgesetzt. Dafür sah Artikel 2 der Verordnung Nr. 775/87 für jeden dieser Zeiträume die Gewährung einer Vergütung in Höhe von 10 ECU pro 100 kg vor.

5 1988 wurde die Zusatzabgabenregelung durch die Verordnung (EWG) Nr. 1109/88 des Rates vom 25. April 1988 zur Änderung der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L 110, S. 27) um drei Jahre bis zum Ende des achten Zwölfmonatszeitraums (d. h. bis zum 31. März 1992) verlängert. Gleichzeitig wurde die vorübergehende Aussetzung von 5,5 % der Referenzmengen gemäß der Verordnung Nr. 775/87 durch Artikel 1 der Verordnung Nr. 1111/88 des Rates vom 25. April 1988 zur Änderung der Verordnung Nr. 775/87 (ABl. L 110, S. 30) für drei weitere Zwölfmonatszeiträume (1989/90, 1990/91 und 1991/92) beibehalten. Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1111/88 sah ausserdem zum Ausgleich für die Aussetzung die unmittelbare Zahlung einer degressiven Vergütung von 8 ECU pro 100 kg für 1989/90, 7 ECU pro 100 kg für 1990/91 und 6 ECU pro 100 kg für 1991/92 vor.

6 1989 wurden die Gesamtgarantiemengen durch die Verordnung (EWG) Nr. 3879/89 des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Änderung der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L 378, S. 1) um 1 % verringert, um die Gemeinschaftsreserve aufzustocken und so bestimmten Erzeugern, deren Lage weniger günstig ist, zusätzliche Referenzmengen zuteilen zu können. Gleichzeitig wurde der Prozentsatz der vorübergehend ausgesetzten Referenzmengen durch die Verordnung (EWG) Nr. 3882/89 des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 775/87 (ABl. L 378, S. 6) von 5,5 % auf 4,5 % verringert, damit die nicht ausgesetzten Referenzmengen unverändert blieben. Ausserdem wurde durch die Verordnung Nr. 3882/89 die Vergütung gemäß der Verordnung Nr. 1111/88 auf 10 ECU pro 100 kg für 1989/90, 8,5 ECU pro 100 kg für 1990/91 und 7 ECU pro 100 kg für 1991/92 erhöht, damit der sich aufgrund der Aussetzung von 5,5 % ergebende Betrag auch weiterhin gezahlt werden konnte.

7 1991 wurden die Gesamtgarantiemengen durch die Verordnung (EWG) Nr. 1630/91 des Rates vom 13. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L 150, S. 19) erneut um 2 % verringert, wofür in dem in den Artikeln 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1637/91 des Rates vom 13. Juni 1991 zur Festsetzung einer Vergütung für die Verringerung der Referenzmengen nach Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 und einer Vergütung bei der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung (ABl. L 150, S. 30) vorgesehenen Umfang eine Vergütung vorgesehen wurde.

8 Am 31. März 1992 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 816/92 zur Änderung der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L 86, S. 83), um die in den verbundenen Rechtssachen T-466/93, T-469/93, T-473/93 und T-474/93 gestritten wird. Die ersten beiden Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 816/92 lauten:

Die Geltungsdauer der Zusatzabgabenregelung gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68... läuft am 31. März 1992 ab. Eine neue Regelung mit einer Geltungsdauer bis zum Jahr 2000 ist im Rahmen der Reform der GAP zu beschließen. Bis zu deren Inkrafttreten empfiehlt es sich, die gegenwärtige Regelung für einen neunten Anwendungszeitraum von zwölf Monaten fortzuführen. Die gemäß dieser Verordnung festgelegte Gesamtmenge könnte im Einklang mit den Vorschlägen der Kommission für den genannten Zeitraum gegen entsprechende Vergütung verringert werden, damit die bereits unternommenen Sanierungsbemühungen fortgesetzt werden.

Die vorübergehende Aussetzung eines Teils der Referenzmengen für die Dauer des vierten bis einschließlich des achten Zwölfmonatszeitraums gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 775/87... war aufgrund der Marktlage notwendig geworden. Angesichts der fortbestehenden Überschüsse wird es erforderlich, 4,5 % der Referenzmengen für Lieferungen für den neunten Anwendungszeitraum nicht in die Gesamtgarantiemengen aufzunehmen. Der Rat wird im Rahmen der GAP-Reform endgültig über die künftige Behandlung dieser Mengen entscheiden. Es erscheint daher angebracht, die betreffenden Mengen für jeden Mitgliedstaat festzulegen.

9 Artikel 1 der Verordnung Nr. 816/92 änderte Artikel 5c Absatz 3 der Verordnung Nr. 804/68 durch Hinzufügung des folgenden Buchstaben:

g) Im Zwölfmonatszeitraum vom 1. April 1992 bis zum 31. März 1993 gilt folgende Gesamtgarantiemenge (in 1 000 Tonnen), unbeschadet einer in Anbetracht der Vorschläge der Kommission im Rahmen der GAP-Reform während dieses Zeitraums vorzunehmenden Verringerung um 1 %, die auf der Grundlage der in Unterabsatz 2 genannten Mengen errechnet wird:

...

Irland 4 725,600

...

Folgende Mengen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 775/87 sind in Unterabsatz 1 nicht berücksichtigt (in 1 000 Tonnen):

...

Irland 237,600

...

Die endgültige Entscheidung des Rates über die künftige Behandlung dieser Mengen erfolgt im Rahmen der GAP-Reform.

10 Durch die Verordnungen vom 30. Juni 1992 (EWG) Nr. 2071/92 zur Änderung der Verordnung Nr. 804/68, (EWG) Nr. 2072/92 zur Festsetzung des Richtpreises für Milch und der Interventionspreise für bestimmte Milcherzeugnisse für zwei Jahreszeiträume vom 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1995, (EWG) Nr. 2073/92 über die Verbrauchsförderung in der Gemeinschaft und die Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse und (EWG) Nr. 2074/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 215, S. 64, 65, 67 und 69) erließ der Rat für den Zeitraum 1992/93 die erforderlichen Rechtsvorschriften über das Funktionieren des Marktes für Milch und Milcherzeugnisse, ohne dabei die nicht berücksichtigten Referenzmengen gemäß der Verordnung Nr. 816/92 zu erwähnen.

11 Mit Schreiben vom 16. Dezember 1992 ersuchte die Irish Creamery Milk Suppliers Association im Namen aller ihrer Mitglieder einschließlich der Kläger den Rat, die Gewährung einer Vergütung für die Aussetzung der Referenzmengen nach der Verordnung Nr. 816/92 vorzusehen und diese Aussetzung nicht auf Dauer zu beschließen oder anderenfalls eine angemessene Vergütung für die betroffenen Erzeuger vorzusehen. In einem Schreiben vom gleichen Tag ersuchte die Irish Creamery Milk Suppliers Association die Kommission, zu bestätigen, daß die Vorschläge, die sie dem Rat vorgelegt habe, nicht auf eine dauerhafte Aussetzung von 4,5 % der Referenzmengen gerichtet seien, oder anderenfalls diese Vorschläge zurückzuziehen und zu bestätigen, daß sie einen Vorschlag über eine Vergütung für die Aussetzung, die im Zeitraum 1992/93 gelten würde, und für jede dauerhafte Herabsetzung der fraglichen Mengen vorlegen werde.

12 Da eine Zusatzabgabenregelung weiterhin erforderlich war, wurden die Bestimmungen der Regelung über die Referenzmengen und die Zusatzabgaben dann durch die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 405, S. 1) kodifiziert und für weitere sieben Jahre verlängert; dabei wurde die frühere Gemeinschaftsreserve in die Gesamtgarantiemengen einbezogen (siehe insbesondere die erste und die dritte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3950/92). Nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 3950/92 darf die Summe der einzelbetrieblichen Referenzmengen gleicher Art die entsprechenden Gesamtmengen, die für jeden Mitgliedstaat festzusetzen sind, nicht überschreiten. Nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 3950/92 entsprechen die einzelbetrieblichen Referenzmengen den Mengen, die vorbehaltlich von Anpassungen an das einzelstaatliche Niveau im Rahmen der in Artikel 3 genannten Gesamtmenge am 31. März 1993 zur Verfügung stehen.

13 Am 5. Februar 1993 antwortete der Rat der Irish Creamery Milk Suppliers Association, in der Ratstagung vom 14. bis zum 17. Dezember 1992 sei keine Maßnahme betreffend die vorübergehende Aussetzung gemäß der Verordnung Nr. 816/92 verabschiedet worden.

14 Am 17. Februar 1993 antwortete die Kommission der Irish Creamery Milk Suppliers Association, die vom Rat aufgrund eines Vorschlags der Kommission erlassenen Entscheidungen berücksichtigten das Allgemeininteresse und würden daher möglicherweise nicht allen Einzelinteressen in jeder Hinsicht gerecht. In diesem Schreiben erwähnte die Kommission ausserdem den Erlaß der Verordnung des Rates, durch die Mengen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 775/87 ohne weiteren Ausgleich in eine endgültige Herabsetzung umgewandelt werden.

15 Am 17. März 1993 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 748/93 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 (ABl. L 77, S. 16), um die in der Rechtssache T-477/93 gestritten wird. Die letzten drei Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 748/93 lauten:

Zum 1. April 1993 müssen unbedingt die Gesamtgarantiemengen für die Mitgliedstaaten festgesetzt werden, damit die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 nicht in Ermangelung einer Regelung wirkungslos werden.

Bis zu einer späteren Entscheidung müssen die am 31. März 1993 geltenden Gesamtgarantiemengen unter Aufstockung um die sich zu diesem Zeitpunkt aus der Gemeinschaftsreserve ergebenden Beträge fortgeschrieben werden.

Die mittels der vorliegenden Verordnung festgesetzten Gesamtgarantiemengen werden bei der erneuten Prüfung sämtlicher Probleme im Zusammenhang mit der Festsetzung der Preise für das Wirtschaftsjahr 1993/94 erforderlichenfalls angepasst.

16 Artikel 1 der Verordnung Nr. 748/93 ergänzte Artikel 3 der Verordnung Nr. 3950/92 durch folgenden Absatz:

Für den Zwölfmonatszeitraum vom 1. April 1993 bis zum 31. März 1994 werden die Gesamtgarantiemengen für die Mitgliedstaaten auf dem Niveau der Gesamtgarantiemengen nach Artikel 5c Absatz 3 Buchstabe g) der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 ° aufgestockt um die Beträge, die sich aus der Gemeinschaftsreserve entsprechend der Aufteilung am 31. März 1993 ergeben ° und nach dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 festgesetzt.

17 Die Verordnung Nr. 748/93 nahm also von den Gesamtgarantiemengen für den Zeitraum 1993/94 die Referenzmengen aus, die nach der Verordnung Nr. 816/92 für den Zeitraum 1992/93 nicht zu berücksichtigen waren.

18 Schließlich wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 1560/93 des Rates vom 14. Juni 1993 zur Änderung der Verordnung Nr. 3950/92 (ABl. L 154, S. 30) Artikel 3 der Verordnung Nr. 3950/92, in dem die Gesamtmengen für jeden Mitgliedstaat festgesetzt sind, neu gefasst. Für Irland schloß die festgesetzte Gesamtmenge eine Erhöhung um 0,6 % ein, um die Zuteilung zusätzlicher Referenzmengen an einzelne Gruppen von Erzeugern zu ermöglichen (Artikel 1 der Verordnung Nr. 1560/93).

19 Die jedem Kläger ursprünglich zugeteilten Referenzmengen und die spätere Entwicklung dieser Mengen sind in den Tabellen in Anhang I dieses Urteils aufgeführt. Die Milchlieferungen der Kläger sind in den Tabellen in Anhang II aufgeführt. Diese Tabellen sind Bestandteil dieses Urteils.

Verfahren

20 Die Kläger haben mit Klageschriften, die am 8. Februar 1993 (Herr O' Dwyer), am 15. Februar 1993 (Herr Keane), am 24. März 1993 (Herr Cronin), am 30. März 1993 (Herr Reidy) und am 13. April 1993 (Herr O' Dwyer) bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen und unter den Nummern C-36/93, C-67/93, C-106/93, C-129/93 und C-152/93 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden sind, die vorliegenden Klagen erhoben.

21 Mit Beschlüssen vom 2. September 1993 in der Rechtssache C-67/93, vom 6. September 1993 in der Rechtssache C-36/93 und vom 8. September 1993 in den Rechtssachen C-106/93, C-120/93 und C-152/93 ist die Kommission in diesen Rechtssachen als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Beklagten zugelassen worden.

22 Mit Beschlüssen vom 27. September 1993 hat der Gerichtshof die Rechtssachen C-36/93, C-67/93, C-106/93, C-129/93 und C-152/93 gemäß dem Beschluß 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 zur Änderung des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 144, S. 21) an das Gericht verwiesen. Diese Rechtssachen sind unter den Nummern T-466/93, T-469/93, T-473/93, T-474/93 und T-477/93 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden.

23 Mit Beschlüssen des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 11. Oktober 1994 und vom 14. Januar 1995 sind die Rechtssachen T-466/93, T-469/93, T-473/93, T-474/93 und T-477/93 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

24 Das Gericht (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Im Rahmen der Prozeßleitung sind jedoch die Parteien ersucht worden, bestimmte Zahlen über ihre Erzeugung und die Höhe der im Zeitraum 1992/93 und, in der Rechtssache T-477/93, im Zeitraum 1993/94 von ihnen erhobenen Zusatzabgabe vorzulegen. Die mündliche Verhandlung hat am 14. Februar 1995 stattgefunden.

Anträge

In den Rechtssachen T-466/93, T-469/93, T-473/93 und T-474/93

25 Die Kläger beantragen in ihren Klageschriften,

° die Verordnung Nr. 816/92 für nichtig zu erklären;

° ihnen Schadensersatz zuzusprechen in Höhe von

° 1 084,2 ECU (1 003,44 IRL) in der Rechtssache T-466/93,

° 280,9 ECU (268,90 IRL) in der Rechtssache T-469/93,

° 535,2 ECU (512,33 IRL) in der Rechtssache T-473/93 und

° 943,8 ECU (903,47 IRL) in der Rechtssache T-474/93,

oder in Höhe eines anderen Betrages, den das Gericht für angemessen hält;

° ihnen Zinsen auf diese Beträge in Höhe von jährlich 8 % ab 1. April 1993 zuzuerkennen;

° dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

26 Der Beklagte beantragt,

° in den Rechtssachen T-469/93, T-473/93 et T-474/93

° die Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 816/92 als unzulässig abzuweisen;

° in allen Rechtssachen

° die Schadensersatzklage als unbegründet abzuweisen;

° den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

27 Die Streithelferin beantragt,

° die Schadensersatzklage als unbegründet abzuweisen;

° den Klägern in der jeweiligen Rechtssache jeweils die Kosten der Streithilfe aufzuerlegen.

28 In ihren Erklärungen zum Streithilfeschriftsatz der Kommission beantragen die Kläger,

° die Anträge der Kommission zurückzuweisen;

° den Anträgen in der Klageschrift stattzugeben;

° sofern die Kosten der Streithilfe der Kommission nicht dem Beklagten auferlegt werden, der Kommission die Kosten der Kläger aufzuerlegen.

In der Rechtssache T-477/93

29 Der Kläger beantragt in der Klageschrift,

° die Verordnung Nr. 748/93 für nichtig zu erklären;

° ihm Schadensersatz in Höhe von 5 759,50 ECU (5 513,39 IRL) oder in Höhe eines anderen Betrages zuzusprechen, den das Gericht in Anbetracht des ihm durch die Auswirkungen der Verordnung Nr. 748/93 entstandenen Schadens für angemessen hält;

° ihm Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von jährlich 8 % ab 1. April 1993 zuzuerkennen;

° dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

30 Der Beklagte beantragt,

° die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen;

° dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

31 Die Streithelferin beantragt,

° die Schadensersatzklage als unbegründet abzuweisen;

° dem Kläger die Kosten der Streithilfe aufzuerlegen.

32 In seinen Erklärungen zum Streithilfeschriftsatz der Kommission beantragt der Kläger,

° die Anträge der Kommission zurückzuweisen;

° den Anträgen in der Klageschrift stattzugeben;

° sofern die Kosten der Streithilfe der Kommission nicht dem Beklagten auferlegt werden, der Kommission die Kosten des Klägers aufzuerlegen.

33 In der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 1995 haben die Kläger in den Rechtssachen T-466/93, T-469/93, T-473/93 und T-474/93 sowie der Kläger O' Dwyer in der Rechtssache T-477/93 ihre Anträge auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 816/92 und der Verordnung Nr. 748/93 zurückgenommen. Das Gericht hat daher, was die Anträge auf Nichtigerklärung betrifft, festzustellen, daß die Klagen teilweise zurückgenommen worden sind.

Zu den Anträgen auf Schadensersatz in den Rechtssachen T-466/93, T-469/93, T-473/93 und T-474/93

34 Die Kläger in den Rechtssachen T-466/93, T-469/93, T-473/93 und T-474/93 machen geltend, der Rat habe durch den Erlaß der Verordnung Nr. 816/92, also durch die Herabsetzung der Gesamtgarantiemengen für den Zeitraum 1. April 1992 bis 31. März 1993 ohne Vergütung, die Grenzen seiner Befugnisse offensichtlich und schwerwiegend überschritten und höherrangige, die einzelnen schützende Rechtsnormen verletzt, so daß die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag (nachstehend: Vertrag) eingreife. Alle vier Kläger tragen insoweit jeweils folgende sechs Klagegründe vor: erstens Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, zweitens Verstoß gegen Artikel 190 des Vertrages, drittens Verstoß gegen die Artikel 39 et 40 des Vertrages, viertens Verstoß gegen das Eigentumsrecht und gegen das Recht auf freie Berufsausübung, fünftens Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, und sechstens Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot.

35 Die Kläger in den Rechtssachen T-469/93, T-473/93 und T-474/93, Herr Keane, Herr Cronin und Herr Reidy, stützen ihre Anträge auf Schadensersatz auf eine Reihe von Klagegründen, mit denen sie geltend machen, daß mit der Verordnung Nr. 816/92 Referenzmengen, die nicht von Artikel 5c Absätze 1 und 3 der Verordnung Nr. 804/68 herrührten, ohne Vergütung ausgesetzt oder abgeschafft worden seien. Diese Klagegründe sind nach den von allen vier Klägern gemeinsam vorgebrachten Klagegründen zu prüfen.

Zum ersten Klagegrund ° Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

Vorbringen der Parteien

36 Die Kläger berufen sich im wesentlichen auf zwei Hauptargumente. Erstens habe der vor Erlaß der Verordnung Nr. 816/92 bestehende legislative Zusammenhang bei ihnen ein berechtigtes Vertrauen hervorgerufen, das, was den Zeitraum 1. April 1992 bis 31. März 1993 anbelange, entweder durch Nichtzahlung einer Vergütung oder dadurch, daß die vorher mit der Verordnung Nr. 775/87 vorübergehend ausgesetzten 4,5 % der Referenzmengen in diesem Zeitraum nicht erstattet worden seien, verletzt worden sei. Zweitens verletze auch die Streichung der durch die Verordnung Nr. 775/87 vorgesehenen Vergütung ohne Ankündigung oder Übergangsmaßnahmen ihr berechtigtes Vertrauen.

37 Zum legislativen Zusammenhang machen die Kläger geltend, die Verordnung Nr. 816/92 gehöre zum selben legislativen Zusammenhang wie die Verordnung Nr. 775/87 in ihrer durch die Verordnungen Nr. 1111/88 und Nr. 3879/89 geänderten Fassung, die auf eine vorübergehende Aussetzung von 4,5 % der Referenzmengen gegen Vergütung abgezielt habe, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. März 1992 in der Rechtssache C-311/90 (Hierl, Slg. 1992, I-2061) entschieden habe. Unter diesen Umständen sei die Verordnung Nr. 816/92, in deren zweiter Begründungserwägung (oben, Randnr. 8) ausgeführt werde, daß die fraglichen Mengen nicht... aufzunehmen seien und daß der Rat... endgültig über die künftige Behandlung dieser Mengen entscheiden werde, als Verlängerung der vorübergehenden Aussetzung von 4,5 % zumindest für den Zeitraum 1992/93 auszulegen. Eine solche Verlängerung der vorübergehenden Aussetzung bedeute notwendig die Verlängerung der Vergütung für denselben Zeitraum, mit der die vorübergehende Aussetzung stets eng verbunden gewesen sei.

38 Die Kläger begründen ihr Vorbringen, daß die Verordnung Nr. 816/92 keine endgültige Herabsetzung der Referenzmengen bewirkt habe, insbesondere mit den Bestimmungen der Verordnung Nr. 816/92 selbst, dem Schreiben des Rates vom 5. Februar 1993 (oben, Randnr. ), dem die ausgesetzten Mengen betreffenden Kompromiß der Präsidentschaft, der in der Tagung des Rates vom 24. bis 26. Mai 1993 angenommen worden sei, und zwei Pressemitteilungen des irischen Ministers für Landwirtschaft vom 1. Juli 1992 und vom 17. Dezember 1992, in denen es heisse, daß die Frage der vorübergehend ausgesetzten Referenzmengen nicht endgültig geregelt worden sei und der Minister in das Protokoll der Ratstagung im Dezember 1992 eine dahin gehende Erklärung habe aufnehmen lassen.

39 Ausserdem gebe es keinen überzeugenden Beispielsfall für eine Herabsetzung der Quoten ohne Vergütung. Der vorliegende Sachverhalt sei also mit demjenigen vergleichbar, den der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. April 1988 in der Rechtssache 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321; nachstehend: Mulder I) geprüft habe, da sich die Nichtzahlung einer Vergütung weder aufgrund des Zusammenhangs der früheren Verordnungen noch aufgrund einer Änderung der objektiven Gegebenheiten habe vorhersehen lassen.

40 Überdies erfordere die Milcherzeugung schon ihrer Natur nach eine Planung, insbesondere wegen der finanziellen und vertraglichen Verpflichtungen, die die meisten Erzeuger auf jährlicher Basis eingingen; dieses Erfordernis werde noch dadurch verstärkt, daß eine künftige Verpflichtung zur Zahlung der Zusatzabgabe vermieden werden müsse. Unter diesen Umständen sei die Streichung der Vergütung ohne Ankündigung oder Übergangsmaßnahmen geeignet, die Haftung der Gemeinschaft auszulösen (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Mai 1975, in der Rechtssache 74/74, CNTA/Kommission, Slg. 1975, 533, Randnr. 43).

41 Schließlich sei es unerheblich, daß die Kläger schon in den fünf vorangegangenen Jahreszeiträumen eine Vergütung erhalten hätten, denn die durch die Verordnung Nr. 775/87 gewährte Vergütung habe immer im Zusammenhang mit der vorher vorgesehenen vorübergehenden Aussetzung gestanden und sei nicht angemessen gewesen, wie der Gerichtshof im Urteil Hierl entschieden habe. Ferner treffe die Behauptung des Beklagten, die Milchpreise in Irland seien seit 1987 gestiegen, nicht zu.

42 Der Beklagte weist darauf hin, daß die Anerkennung eines berechtigten Vertrauens der Milcherzeuger auf die zeitlich unbegrenzte Beibehaltung der Vergütung einer Anerkennung wohlerworbener Rechte auf diesem Gebiet gleichkäme, die im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung stuende (Urteile des Gerichtshofes vom 22. Januar 1986 in der Rechtssache 250/84, Eridania u. a., Slg. 1986, 117, und vom 20. September 1988 in der Rechtssache 203/86, Spanien/Rat, Slg. 1988, 4563).

43 Die durch die Verordnung Nr. 775/87 bewirkte Aussetzung sei zunächst als vorübergehende Maßnahme eingeführt worden, um ihre Höhe nach Maßgabe der Marktentwicklung korrigieren zu können. Nach der ersten Begründungserwägung dieser Verordnung müsse die Vergütung der den Erzeugern abverlangten zusätzlichen Anstrengung entsprechen; dies erkläre, warum sie degressiv sei, denn die betreffende Anstrengung gehe mit der Zeit zurück. Wenn nämlich der Milchpreis falle oder gleich bleibe, müssten die Erzeuger Ersatztätigkeiten suchen, um die Einkommenseinbusse auszugleichen, und wenn der Preis steige ° was hier der Fall gewesen sei ° entfalle die ursprüngliche Einkommenseinbusse mit der Zeit.

44 Da die ungünstige Entwicklung der Nachfrage spätere Verringerungen des Angebots erforderlich gemacht habe, habe die Kommission in ihren am 31. Dezember 1991 veröffentlichten Vorschlägen zur Reform der gemeinsamen Agrarpolitik vorgeschlagen, diese vorübergehende Aussetzung der Quoten in eine endgültige Kürzung umzuwandeln und keine degressive Vergütung mehr zu zahlen (ABl. C 337, S. 35).

45 Durch Erlaß der Verordnung Nr. 816/92 sei der Beklagte dem Vorschlag der Kommission gefolgt, die degressive Vergütung nicht zu verlängern. Die ausgesetzten Referenzmengen seien von den Gesamtgarantiemengen abgezogen worden, was zu einer endgültigen Herabsetzung der einzelnen Quoten führe, und der Rat habe sich das Recht vorbehalten, sie in Anbetracht der Marktentwicklung zu überprüfen. Folglich sei den Erzeugern nur eine Überprüfung dieser 4,5 % der Referenzmengen versprochen worden, wie sie später bei Erlaß der Verordnung Nr. 1560/93 erfolgt sei (oben, Randnr. 18).

46 Nach Auffassung des Beklagten sind bereits mehrere anderweitige Herabsetzungen von Referenzmengen angeordnet worden, die nicht immer vorübergehend oder von einer Vergütung begleitet gewesen seien. Überdies müsse ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer mit Maßnahmen rechnen, die angesichts der Marktentwicklung erforderlich seien (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-350/88, Delacre u. a./Commission, Slg. 1990, I-395). Der von den Klägern geltend gemachte, aus dem Urteil CNTA/Kommission (a. a. O.) abgeleitete Grundsatz sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil ein zwingendes öffentliches Interesse neue Herabsetzungen der Referenzmengen rechtfertige und diese Herabsetzungen angesichts der Marktentwicklung völlig vorhersehbar gewesen seien. Ausserdem seien die Erzeuger durch die gemäß der Verordnung Nr. 775/87 in den fünf Jahren vor Inkrafttreten der streitigen Verordnung gezahlten Vergütungen für die etwaigen Einkommenseinbussen und die erforderlichen Anpassungsanstrengungen sehr reichlich entschädigt worden.

47 Die Kommission als Streithelferin macht insbesondere geltend, die durch die Verordnung Nr. 816/92 vorgenommenen Änderungen seien vorhersehbar gewesen (Urteil des Gerichtshofes vom 11. März 1987 in der Rechtssache 265/85, Van den Bergh en Jurgens/Kommission, Slg. 1987, 1155). Die Tatsache, daß die fraglichen Mengen jahrelang ausgesetzt gewesen seien, die Zahlung einer degressiven Vergütung während des betreffenden Zeitraums, die fortbestehende Überproduktion und die Begründung des Vorschlags der Kommission KOM(91) 409 endg. vom 31. Oktober 1991 hätten einen umsichtigen und besonnenen Erzeuger erkennen lassen müssen, daß die vorherige Situation nicht wiederherstellbar sei und daß es zu weiteren Kürzungen der Referenzmengen und zur Abschaffung der Vergütung kommen würde.

Würdigung durch das Gericht

48 Zunächst ist daran zu erinnern, daß sich jeder Wirtschaftsteilnehmer, bei dem ein Gemeinschaftsorgan begründete Erwartungen geweckt hat, auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann. Die Wirtschaftsteilnehmer dürfen jedoch nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen, die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können. Dies gilt insbesondere auf einem Gebiet wie dem der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt (Urteile des Gerichtshofes Delacre u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 33, und vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 80, sowie die Urteile des Gerichts vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache T-489/93, Unifruit Hellas/Kommission, Slg. 1994, II-1201, Randnr. 67, und vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-472/93, Campo Ebro u. a./Rat, Slg. 1995, II-421, Randnr. 71). In einem solchen Zusammenhang darf der Anwendungsbereich des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht so weit ausgedehnt werden, daß die Anwendung einer neuen Regelung auf die künftigen Folgen von Sachverhalten schlechthin ausgeschlossen ist, die unter der Geltung der früheren Regelung entstanden sind (Urteile Spanien/Rat, a. a. O., Randnr. 19, und Campo Ebro u. a./Rat, a. a. O., Randnr. 52).

49 Im vorliegenden Fall fällt die Festsetzung der Gesamtgarantiemengen im Rahmen der durch die Verordnung Nr. 856/84 eingeführten Zusatzabgabenregelung in das weite Ermessen des Rates zur Anpassung der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage. Folglich darf grundsätzlich kein Wirtschaftsteilnehmer darauf vertrauen, daß der Rat im Rahmen der Ausgestaltung der gemeinsamen Agrarpolitik die Gesamtgarantiemengen und damit die Referenzmengen der einzelnen Erzeuger künftig nicht herabsetzen wird (siehe u. a. das Urteil Spanien/Rat, a. a. O., Randnrn. 19 f.).

50 In einem solchen Zusammenhang dürfen Milcherzeuger auch nicht darauf vertrauen, daß jede Herabsetzung ihrer individuellen Referenzmengen mit einer Vergütung verbunden sein wird. Das erwähnte Urteil Hierl, auf das sich die Kläger berufen, steht dem nicht entgegen. Insbesondere kann die blosse Tatsache, daß bei den Herabsetzungen der Gesamtgarantiemengen durch die früheren Verordnungen eine Vergütung gewährt wurde, bei den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern kein berechtigtes Vertrauen darauf geweckt haben, daß bei jeder späteren Herabsetzung dieser Mengen eine Vergütung gewährt wird.

51 Diese Erwägungen treffen in der vorliegenden Rechtssache um so mehr zu, als die gesamte Zusatzabgabenregelung, wie sie in der Verordnung Nr. 856/84 und der Verordnung Nr. 775/87 in der Fassung der Verordnungen Nr. 1111/88 und Nr. 3879/89 vom 11. Dezember 1989 enthalten war, am 31. März 1992 auslief. Angesichts des weiten Ermessens des Rates hinsichtlich der Bedingungen einer Verlängerung dieser Regelung für die Folgejahre konnte grundsätzlich kein Wirtschaftsteilnehmer ein irgendwie geartetes berechtigtes Vertrauen in bezug auf den Inhalt der Rechtsvorschriften hegen, die der Rat für den Zeitraum nach dem 31. März 1992 erlassen würde, schon gar nicht in bezug auf die Beibehaltung der Gesamtgarantiemengen.

52 Die Kläger können also grundsätzlich nicht geltend machen, daß mit der durch die Verordnung Nr. 816/92 vorgenommenen Herabsetzung der Referenzmengen für den Zeitraum 1992/93 ohne Vergütung gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstossen worden sei.

53 Zudem kann sich nach ständiger Rechtsprechung ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer, sofern er in der Lage ist, den Erlaß einer Gemeinschaftsmaßnahme vorauszusehen, die seine Interessen berühren kann, im Fall ihres Erlasses nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen (Urteile Van den Bergh en Jurgens/Kommission, a. a. O., Randnr. 44, Delacre u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 37, und Unifruit Hellas, a. a. O., Randnr. 51).

54 In der vorliegenden Rechtssache konnte eine umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer die Herabsetzung der streitigen Referenzmengen für den Zeitraum 1992/93 ohne Vergütung vorhersehen. Angesichts der Tatsache, daß die entsprechenden Referenzmengen in den fünf Jahren vorher vorübergehend ausgesetzt worden waren, daß den Erzeugern während dieses ganzen Zeitraums schon eine degressive Vergütung in Höhe von insgesamt 45,5 ECU pro 100 kg gezahlt worden war und daß noch immer im Übermaß Milch erzeugt wurde, war die durch die Verordnung Nr. 816/92 vorgenommene Herabsetzung der Referenzmengen für den Zeitraum vom 1. April 1992 bis zum 31. März 1993 ohne Vergütung für einen umsichtigen und besonnenen Milcherzeuger vorhersehbar. Überdies hatte die Kommission im Oktober 1991 einen dahin gehenden förmlichen Vorschlag vorgelegt, der am 31. Dezember 1991 veröffentlicht wurde (ABl. C 337, S. 35). Unter diesen Umständen können die Kläger nicht geltend machen, in ihrem berechtigten Vertrauen verletzt worden zu sein (Urteil Van den Bergh en Jurgens/Kommission, a. a. O., Randnr. 44).

55 Aus denselben Gründen hat der Rat entgegen dem Vorbringen der Kläger durch den Erlaß der Verordnung Nr. 816/92 auch nicht gegen Grundsätze verstossen, die sich aus dem Urteil CNTA/Kommission (a. a. O.) ergeben. Dieses Urteil trifft nämlich nicht zu, wenn die angefochtene Handlung vorhersehbar war. In der vorliegenden Rechtssache waren alle Betroffenen durch die Veröffentlichung der Vorschläge der Kommission (oben, Randnr. 54) ausdrücklich über die Möglichkeit einer Herabsetzung der streitigen Mengen ohne Vergütung vom 1. April 1992 an ausdrücklich informiert worden. Da die Milcherzeugung im wesentlichen auf Jahresbasis jeweils zum 1. April vorausgeplant wird, konnten die Kläger also die Wirkung der vorgeschlagenen Maßnahmen rechtzeitig vorhersehen und angemessen darauf reagieren.

56 Überdies ist auch das auf den legislativen Zusammenhang gestützte Argument der Kläger nicht stichhaltig, die Verordnung Nr. 816/92 sei als Verlängerung der durch die Verordnung Nr. 775/87 eingeführten vorübergehenden Aussetzung zu verstehen und dieser Umstand rechtfertige ein Vertrauen darauf, daß die durch die Verordnung Nr. 816/92 vorgenommene Herabsetzung der Referenzmengen mit einer Vergütung verbunden sein würde.

57 Ein berechtigtes Vertrauen muß nämlich, soll es wirksam geltend gemacht werden können, naturgemäß durch ein der Handlung, durch die es angeblich verletzt wird, vorausgehendes Verhalten oder Unterlassen hervorgerufen worden sein. Daraus folgt, daß der Inhalt der Verordnung Nr. 816/92, des der in der vorliegenden Rechtssache angefochtenen Rechtsakts, nicht selbst als Grundlage des berechtigten Vertrauens dienen kann, auf das sich die Kläger berufen. Auch die übrigen Umstände, die nach Auffassung der Kläger bei ihnen ein berechtigtes Vertrauen hervorgerufen haben (oben, Randnr. 38), sind daher unbeachtlich, da sie nach Erlaß der Verordnung Nr. 816/92 eingetreten sind.

58 Der einzige vor dem 31. März 1992 liegende Umstand, auf den sich die Kläger zur Begründung ihres berechtigten Vertrauens berufen, ist die vorübergehende Aussetzung gemäß der Verordnung Nr. 775/87 in der Fassung der Verordnungen Nr. 1111/88 und Nr. 3879/89. Aus den dargelegten Gründen konnte jedoch der Inhalt dieser früheren Verordnungen selbst kein irgendwie geartetes berechtigtes Vertrauen hinsichtlich der später vom Rat im Rahmen der Ausgestaltung der gemeinsamen Agrarpolitik zu erlassenden Verordnungen hervorrufen. Insbesondere wurde durch Verwendung des Wortes vorübergehend in der Verordnung Nr. 775/87 keinerlei berechtigtes Vertrauen darauf hervorgerufen, daß die fraglichen Mengen wiedereingeführt würden oder daß bei ihrer endgültigen Abschaffung eine Vergütung gezahlt würde.

59 Überdies ist das Vorbringen der Kläger, die Verordnung Nr. 816/92 sei dahin auszulegen, daß sie die vorübergehende Aussetzung gemäß der Verordnung Nr. 775/87 verlängere, nicht stichhaltig. Die Verordnung Nr. 816/92 ist nämlich eine völlig neue Regelung, durch die die Gesamtgarantiemengen für den Zeitraum vom 1. April 1992 bis zum 31. März 1993 festgelegt wurden, nachdem die gesamte Zusatzabgabenregelung einschließlich der vorübergehenden Aussetzung gemäß der Verordnung Nr. 775/87 am 31. März 1992 ausgelaufen war. In diesem Zusammenhang sah die Verordnung Nr. 816/92 demnach eine endgültige Herabsetzung der Gesamtmengen für den Zeitraum 1992/93 vor, wobei die Entscheidung über die künftige Behandlung der im Zeitraum 1992/93 nicht einbezogenen Mengen auf später verschoben wurde.

60 Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund ° Verstoß gegen Artikel 190 des Vertrages

Vorbringen der Parteien

61 Die Kläger machen unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes geltend, die Präambel der Verordnung Nr. 816/92 (oben, Randnr. 8) enthalte keine Begründung für die Abweichung zwischen ihren Bestimmungen und der früheren, durch die Verordnung Nr. 775/87 eingeführten Regelung, die eine vorübergehende Aussetzung mit Vergütung vorgesehen habe. Insbesondere sei darin kein einziger Grund dafür genannt, daß die Vergütung nicht mehr gewährt werde, und es werde nicht erläutert, inwieweit oder gegebenenfalls warum die vorübergehende Aussetzung eines bestimmten Prozentsatzes der Referenzmengen in eine Herabsetzung auf Dauer umgewandelt worden sei. Auch sei völlig ungewiß, für welche Dauer diese Maßnahme geplant sei.

62 Die Nichtzahlung einer Vergütung gehöre nicht zum Gesamtsystem der vom Rat erlassenen Maßnahmen; insoweit weiche die Verordnung Nr. 816/92 von dem durch die Verordnungen Nr. 775/87, Nr. 1111/88 und Nr. 3879/89 errichteten System der vorübergehenden Aussetzung mit Vergütung grundlegend ab. Hinzu komme, daß die siebte Begründungserwägung der Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 des Rates vom 13. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 150, S. 35), in der ausgeführt sei, daß die Verordnung (EWG) Nr. 775/87... eine über fünf Jahre degressiv gestaffelte Vergütung für den sich aus dieser Aussetzung ergebenden Kapazitätsabbau vor[sieht] , nicht zu dem System der die vorübergehende Aussetzung betreffenden Maßnahmen gehöre und jedenfalls in dem Sinn ausgelegt werden könne, daß die vorübergehende Aussetzung am Ende der fünf Jahre aufgehoben würde.

63 Der Beklagte räumt ein, daß die Nichtzahlung einer Vergütung in der Verordnung Nr. 816/92 nicht ausdrücklich und ausführlich begründet worden sei, ist jedoch der Auffassung, daß sie zum Gesamtsystem der von ihm erlassenen Maßnahmen gehöre und deshalb keiner solchen Begründung bedurft habe (Urteil Eridania u. a., a. a. O., Randnrn. 37 f.; siehe auch Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1978 in der Rechtssache 125/77, Koninklijke Scholten-Honig, Slg. 1978, 1991, Randnrn. 18 bis 22, und Urteil Delacre u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 16).

64 Durch die Verordnung Nr. 775/87, wie sie in der Folge verlängert worden sei, habe der Rat nämlich einen Teil der Referenzmengen ausgesetzt, um zu einer Verbesserung des Gleichgewichts des durch starke Überschüsse geprägten Marktes beizutragen, und die vorübergehende Zahlung einer degressiven Vergütung vorgesehen. Die degressive Staffelung und die beschränkte Dauer dieser Vergütung seien insbesondere in der siebten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1639/91 vom 13. Juni 1991 hervorgehoben worden (oben, Randnr. 62). Der Rahmen, in den sich die Verordnung Nr. 816/92 einordne, sei somit für die Betroffenen leicht verständlich gewesen.

65 Jedenfalls könnten Mängel der Begründung einer Gemeinschaftshandlung nicht die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen (Urteil des Gerichtshofes vom 15. September 1982 in der Rechtssache 106/81, Kind/EWG, Slg. 1982, 2885, Randnr. 14).

66 Die Streithelferin weist darauf hin, die siebte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1639/91 vom 13. Juni 1991 (a. a. O.) habe vorgesehen, daß die degressive Vergütung künftig auslaufe. Sie selbst habe im Oktober 1991 in ihren Vorschlägen an den Rat ihre Absicht dargelegt, die Aussetzung in eine endgültige Kürzung umzuwandeln.

Würdigung durch das Gericht

67 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muß die durch Artikel 190 des Vertrages vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein. Sie muß die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, daß die Betroffenen zur Wahrnehmung ihrer Rechte die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann. Es ist jedoch nicht erforderlich, daß in der Begründung der Verordnungen die verschiedenen, manchmal sehr zahlreichen und komplexen tatsächlichen und rechtlichen Einzelheiten dargelegt werden, die Gegenstand der Verordnungen sind, wenn sie sich im systematischen Rahmen des Maßnahmenbündels halten, zu dem sie gehören (Urteile Eridania u. a., a. a. O., Randnrn. 37 f., und Delacre u. a./Kommission, a. a. O., Randnrn. 15 f.).

68 Was die Herabsetzung der Referenzmengen durch die Verordnung Nr. 816/92 betrifft, so legt Artikel 1 der Verordnung Nr. 816/92 für jeden Mitgliedstaat die Gesamtgarantiemengen für den Zeitraum 1992/93 fest und erläutert, daß für diesen Zeitraum bestimmte ° für jeden Mitgliedstaat in Tonnen angegebene ° Mengen in den Gesamtgarantiemengen nicht berücksichtigt sind. Ferner heisst es darin: Die endgültige Entscheidung des Rates über die künftige Behandlung dieser Mengen erfolgt im Rahmen der GAP-Reform.

69 Nach der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 816/92 wurden diese Mengen für den Zeitraum 1992/93 nicht berücksichtigt, weil es angesichts der fortbestehenden Überschüsse... erforderlich [wird], 4,5 % der Referenzmengen für Lieferungen für den neunten Anwendungszeitraum nicht in die Gesamtgarantiemengen aufzunehmen.

70 Der Rat hat damit ausreichend begründet, warum die streitigen Referenzmengen in den Gesamtgarantiemengen für den Zeitraum 1992/93 nicht berücksichtigt wurden.

71 Bezueglich des Fehlens einer Vergütung ist das Gericht der Auffassung, daß sich die Verordnung Nr. 816/92 im Rahmen der Gesamtregelung des Zusatzabgabensystems hält. In diesem Zusammenhang war den Betroffenen bekannt, daß die durch die Verordnung Nr. 775/87 in der Fassung der Verordnungen Nr. 1111/88 und Nr. 3879/89 vorgesehene degressive Vergütung am 31. März 1992 auslaufen würde und daß ihre Verlängerung in keiner Rechtsvorschrift vorgesehen war. Zudem war die Herabsetzung der streitigen Mengen für den Zeitraum 1992/93 ohne Vergütung aus den bereits dargelegten Gründen vorhersehbar (oben, Randnr. 54). Folglich wurde durch das Fehlen einer ausdrücklichen Begründung für die Nichtgewährung einer Vergütung für den Zeitraum 1992/93 weder den Klägern die Möglichkeit zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Rechte genommen noch das Gericht an der Ausübung seiner Kontrolle gehindert.

72 Jedenfalls sind etwaige Mängel der Begründung eines Rechtsetzungsakts nicht geeignet, die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft auszulösen (Urteile des Gerichtshofes Kind/EWG, a. a. O., Randnr. 14, und vom 6. Juni 1990 in der Rechtssache C-119/88, ÄRPO u. a./Kommission, Slg. 1990, I-2189, Randnr. 19; Urteil des Gerichts Unifruit Hellas/Kommission, a. a. O., Randnr. 41).

73 Der zweite Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund ° Verstoß gegen die Artikel 39 und 40 des Vertrages

Vorbringen der Parteien

74 Die Kläger machen geltend, die durch die Verordnung Nr. 816/92 vorgenommene Herabsetzung der Referenzmengen ohne Vergütung sei ein flagranter Verstoß gegen die Ziele des Artikels 39 Absätze 1 Buchstabe b und 2 des Vertrages. Das komplizierte Gleichgewicht zwischen allen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse getroffenen Maßnahmen dürfe nicht gestört werden; dies gelte insbesondere in Anbetracht der Sanktionswirkung der Zusatzabgabe in dem Fall, daß ein Erzeuger seine Referenzmenge überschreite.

75 Entgegen dem Vorbringen des Beklagten bewirke die Verordnung Nr. 816/92 ein Ungleichgewicht zwischen den verschiedenen Zielen des Artikels 39 des Vertrages und trage nicht dem Charakter der Zusatzabgabenregelung als einer Gesamtregelung (Urteil Hierl, a. a. O., Randnr. 15) Rechnung. Der Gedankengang des Gerichtshofes in der Rechtssache Hierl, der die Verordnung Nr. 775/87 betroffen habe, sei jedoch auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil die Verordnung Nr. 816/92 eine dauerhafte Abschaffung der Referenzmengen ohne Vergütung und keine vorübergehende Aussetzung mit Vergütung vorsehe.

76 Die streitige Maßnahme habe weit komplexere Auswirkungen, als der Beklagte glauben machen wolle, weil die Kläger es mit einer niedrigeren Liefermenge zu tun hätten, ohne sich dieser Situation anpassen zu können, und weiterhin einer Zusatzabgabe ohne Vergütung unterworfen seien. Die Urteile des Gerichtshofes vom 19. Mai 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061; nachstehend: Mulder II) und Spanien/Rat (a. a. O.) beträfen andere Sachverhalte.

77 Nach Auffassung des Beklagten muß zwischen den Zielen der Einkommensgarantie in der Landwirtschaft des Artikels 39 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrages und der Stabilisierung der Märkte des Artikels 39 Absatz 1 Buchstabe c ein Ausgleich hergestellt werden, wobei letzterem unter bestimmten Umständen ein zeitweiliger Vorrang eingeräumt werden dürfe (Urteile Van den Bergh en Jurgens, a. a. O., Randnr. 20, und Hierl, a. a. O., Randnr. 13). Dies zu tun sei im vorliegenden Fall berechtigt.

78 Selbst wenn die Nichtgewährung einer Vergütung den Zielen des Artikels 39 widerspräche, würde nicht die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft ausgelöst, da diese Nichtgewährung durch das höherrangige Allgemeininteresse an der Stabilisierung eines durch starke Überschüsse geprägten Marktes gerechtfertigt wäre (Urteil Mulder II, a. a. O., Randnr. 12). Ausserdem sei zu berücksichtigen, daß das Referenzmengensystem es ermöglicht habe, trotz dieser Überschüsse höhere Milchpreise beizubehalten, während die andere den Gemeinschaftsbehörden offenstehende Möglichkeit, dieser Situation Herr zu werden, eine Senkung der Preise, weit nachteiligere Auswirkungen auf die Einkommen der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebsinhaber gehabt hätte (Urteil Spanien/Rat, a. a. O., Randnr. 14).

79 Die Streithelferin hat sich zu diesem Klagegrund nicht geäussert.

Würdigung durch das Gericht

80 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes müssen die Gemeinschaftsorgane bei der Verfolgung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik für den ständigen Ausgleich sorgen, den etwaige Widersprüche zwischen diesen Zielen, wenn sie isoliert betrachtet werden, erforderlich machen können; gegebenenfalls müssen sie dem einen oder anderen von ihnen den zeitweiligen Vorrang einräumen, den die wirtschaftlichen Tatsachen oder Umstände, im Hinblick auf die sie ihre Entscheidungen erlassen, gebieten. Die Rechtsprechung erkennt auch an, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik über ein weites Ermessen verfügt, das der politischen Verantwortung entspricht, die ihm die Artikel 40 und 43 des Vertrages übertragen (Urteile Hierl, a. a. O., Randnr. 13, und Deutschland/Rat, a. a. O., Randnr. 47).

81 Die Herabsetzung der Referenzmengen für das Jahr 1992/93 durch die Verordnung Nr. 816/92 erfolgte im Rahmen der durch die Verordnung Nr. 856/84 eingeführten und durch die Verordnung Nr. 816/92 selbst für einen neunten Zwölfmonatszeitraum verlängerten Zusatzabgabenregelung. Wie bereits festgestellt (oben, Randnr. 69) zielt diese Herabsetzung auf die Stabilisierung des durch strukturelle Überschüsse gekennzeichneten Milchmarktes ab und entspricht damit dem in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrages ausdrücklich genannten Ziel der Stabilisierung der Märkte (Urteile Spanien/Rat, a. a. O., Randnr. 11, und Hierl, a. a. O., Randnr. 10).

82 Der Rat durfte daher im Rahmen seines weiten Ermessens auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik dem Ziel der Stabilisierung des Marktes für Milcherzeugnisse vorübergehend Vorrang einräumen, ohne damit seine Befugnisse aus Artikel 39 des Vertrages zu überschreiten. Überdies hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. Mai 1988 in der Rechtssache 84/87 (Erpelding, Slg. 1988, 2647, Randnr. 26) festgestellt, daß sich das Zusatzabgabensystem, das darauf abzielt, auf dem durch strukturelle Überschüsse gekennzeichneten Milchmarkt mittels einer Beschränkung der Milcherzeugung das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage wiederherzustellen, sowohl im Rahmen des Zieles, im Sinne des Artikels 39 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrages die Milcherzeugung zu rationalisieren, als auch ° durch einen Beitrag zur Stabilisierung des Einkommens der betroffenen landwirtschaftlichen Bevölkerung ° im Rahmen des Zieles der Aufrechterhaltung einer angemessenen Lebenshaltung dieser Bevölkerung im Sinne des Artikels 39 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrages hält.

83 Schließlich ist jedenfalls festzustellen, daß die Kläger in keiner Weise dargetan haben, daß der Rat dadurch, daß er für den Zeitraum 1992/93 keine Vergütung vorgesehen hat, gegen das Ziel, im Sinne des Artikels 39 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrages der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu sichern, oder gegen Artikel 39 Absatz 2 des Vertrages verstossen hat. FORTSETZUNG DER GRÜNDE UNTER DOK.NUM : 693A0466.1

84 Erstens hatte die streitige Herabsetzung der Referenzmengen für den Zeitraum 1992/93 nicht zur Folge, daß die Kläger eine Zusatzabgabe entrichten mussten, wie sie erhoben wird, wenn ein Erzeuger seine Referenzmenge überschreitet. Aus Anhang II dieses Urteil ergibt sich nämlich, daß die von den Klägern O' Dwyer und Cronin im Zeitraum 1992/93 gelieferten Mengen nicht ihre damals verfügbaren Referenzmengen erreichten. Für die Kläger Keane und Reidy hat ihr Anwalt in der mündlichen Verhandlung bestätigt, daß von ihnen selbst dann keine Zusatzabgabe erhoben worden wäre, wenn sie ihre verfügbaren Quoten überschritten hätten. Nach der für Irland geltenden Formel B schuldet nämlich der Erzeuger nur dann eine Zusatzabgabe, wenn die Gesamtmenge der an einen Käufer (gewöhnlich eine landwirtschaftliche Genossenschaft, der der Erzeuger angeschlossen ist) gelieferten Menge die Referenzmenge dieses Käufers überschreitet (Urteil des Gerichtshofes vom 28. April 1988 in der Rechtssache 61/87, Thevenot u. a., Slg. 1988, 2375). Dies war bei den Klägern Keane und Reidy während des Zeitraums 1992/93 nicht der Fall.

85 Zweitens überschritten die Kläger, wie sich ebenfalls aus dem Anhang II dieses Urteils ergibt, in den Zeiträumen 1987/88 bis 1991/92 regelmässig ihre verfügbaren Referenzmengen. Von ihnen wurde jedoch aus den oben erwähnten Gründen keine Zusatzabgabe erhoben.

86 Drittens hat bereits jeder Kläger einen Betrag von insgesamt 45,5 ECU pro 100 kg als Vergütung für die Aussetzung von 4,5 % der Referenzmengen in den Zeiträumen 1987/88 bis 1991/92 erhalten, ohne daß die Überschreitungen seiner verfügbaren Referenzmengen in diesen Zeiträumen berücksichtigt wurden.

87 Viertens haben die Kläger mit Ausnahme von Herrn O' Dwyer die Möglichkeiten zur erheblichen Erhöhung ihrer Referenzmengen genutzt, die insbesondere durch die Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) in der Fassung der Verordnung Nr. 3950/92 eröffnet wurden. Wie sich aus Anhang I dieses Urteils ergibt, wurden Herrn Keane für den Zeitraum 1989/90 zusätzliche Referenzmengen als Kleinerzeuger gewährt; auch wurden Herrn Keane und Herrn Cronin durch Entscheidungen des Milk Quota Appeals Tribunal für den Zeitraum 1990/91 und Herrn Keane ferner für den Zeitraum 1991/92 zusätzliche Quoten gewährt. Ausserdem erhöhten Herr Keane, Herr Cronin und Herr Reidy ihre jeweiligen Referenzmengen durch Käufe zusätzlicher Quoten im Rahmen der in Irland eingerichteten Milk Quota Restructuring Schemes. Schließlich pachteten Herr Cronin und Herr Reidy bestimmte zusätzliche Mengen.

88 Aus alledem ergibt sich, daß die für Herrn Keane, Herrn Cronin und Herrn Reidy im Zeitraum 1992/93 verfügbaren Mengen nach der Herabsetzung durch die Verordnung Nr. 816/92 höher waren als ihre verfügbaren Quoten unmittelbar vor der vorübergehenden Aussetzung durch die Verordnung Nr. 775/87, und zwar um 132 %, 47 % und 11 % (siehe Anhang I dieses Urteils).

89 Selbst wenn man annimmt, den Klägern sei durch das Fehlen einer Vergütung für den Zeitraum 1992/93 eine Einkommenseinbusse entstanden ° dies ist nach Lage der Akte keinesfalls erwiesen °, so ergibt sich aus dem Urteil Hierl (a. a. O., Randnrn. 13 und 14), daß im Rahmen von Maßnahmen zur Beschränkung der Erzeugung, die der Rat angesichts einer Marktlage, die für längere Zeit durch hohe Strukturüberschüsse gekennzeichnet war, erlassen hat, eine Einkommenseinbusse, die eine vorübergehende Verschlechterung des Lebensstandards der betroffenen Landwirte mit sich bringen kann, in gewissem Umfang hinzunehmen ist. Im übrigen hätte sich, wie der Gerichtshof im Urteil Spanien/Rat (a. a. O., Randnr. 14) entschieden und der Rat zu Recht hervorgehoben hat, die Alternative zum Erlaß einer Verordnung zur Herabsetzung der Referenzmengen, nämlich eine Senkung der Interventionspreise für Milcherzeugnisse, auf das Einkommen der Landwirte weit ungünstiger ausgewirkt.

90 Nach alledem ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

Zum vierten Klagegrund ° Verstoß gegen das Eigentumsrecht und das Recht auf freie Berufsausübung

Vorbringen der Parteien

91 Die Kläger machen geltend, das Eigentumsrecht gehöre zu den durch die Gemeinschaftsrechtsordnung geschützten Grundrechten. Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1979 in der Rechtssache 44/79 (Hauer, Slg. 1979, 3727) sei zunächst festzustellen, welches Ziel mit der angefochtenen Maßnahme angestrebt werde, um dann zu beurteilen, ob die fraglichen Beschränkungen zu diesem Ziel in einem angemessenen Verhältnis stuenden oder ob sie nicht einen im Hinblick auf das verfolgte Ziel unverhältnismässigen, nicht tragbaren Eingriff in die Rechte des Eigentümers darstellten.

92 Im vorliegenden Fall habe das Fehlen der Vergütung für den Zeitraum 1992/93 zur Folge, daß kein solches angemessenes Verhältnis vorliege. Die Verordnung Nr. 816/92 stehe einer entschädigungslosen Enteignung gleich, da die Referenzmengen für Milch einen tatsächlichen wirtschaftlichen Wert hätten (siehe Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs zum Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 5/88, Wachauf, Slg. 1989, 2609, 2622). Ihre dauerhafte Abschaffung ohne Vergütung stelle einen nicht tragbaren Eingriff in das Eigentumsrecht dar und gefährde den Bestand der Betriebe der Kläger.

93 Die Kläger berufen sich ausserdem auf das Recht auf freie Berufsausübung, das ebenfalls durch das Urteil Hauer (a. a. O., Randnr. 32) als Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung anerkannt worden sei. Die Verordnung Nr. 816/92 stelle eine Beeinträchtigung dieses Rechts dar, die nicht durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt sei.

94 Nach Auffassung der Beklagten hat der Gerichtshof niemals anerkannt, daß Referenzmengen für Milch Gegenstand von Eigentumsrechten sein könnten, die von dem Land, an das sie gebunden seien, getrennt seien. Die in der vorliegenden Rechtssache angeordnete Herabsetzung der Referenzmengen könne daher das Eigentumsrecht der Betroffenen grundsätzlich nicht verletzen (Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1991 in der Rechtssache C-44/89, von Deetzen, Slg. 1991, I-5119 ° nachstehend: von Deetzen II °, Randnr. 27).

95 Im übrigen könnten weder das Eigentumsrecht noch die freie Berufsausübung im Gemeinschaftsrecht uneingeschränkte Geltung beanspruchen. Sie seien nur Rechte, die, namentlich im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation, gegen unverhältnismässige, nicht tragbare Eingriffe geschützt seien, die die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antasteten (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 265/87, Schräder, Slg. 1989, 2237, Randnr. 15). In der vorliegenden Rechtssache liege kein solcher Eingriff vor, und die beanstandete Beschränkung entspreche eindeutig einem dem Gemeinwohl dienenden Ziel.

96 Jedenfalls seien die Betriebe der Kläger angesichts des geringen Umfangs der streitigen Herabsetzung nicht gefährdet, so daß der Wesensgehalt ihres Eigentumsrechts oder ihres freien Rechts auf freie Berufsausübung nicht angetastet sein könnte.

97 Die Streithelferin hat sich zu diesem Klagegrund nicht geäussert.

Würdigung durch das Gericht

98 Nach ständiger Rechtsprechung gehören sowohl das Eigentumsrecht als auch die freie Berufsausübung zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts. Diese Grundsätze können jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern müssen im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden. Folglich können die Ausübung des Eigentumsrechts und des Rechts auf freie Berufsausübung, namentlich im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation, Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismässigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (Urteile des Gerichtshofes, Schräder, a. a. O., Randnr. 15, Wachauf, a. a. O., Randnr. 18, vom 10. Januar 1992 in der Rechtssache 177/90, Kühn, Slg. 1992, I-35, Randnrn. 16 f., und Deutschland/Rat, a. a. O., Randnr. 78).

99 Ausserdem ist festzustellen, daß das in der Rechtsordnung der Gemeinschaft gewährleistete Eigentum nicht das Recht zur kommerziellen Verwertung eines Vorteils umfasst, der wie die Referenzmengen, die im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation zugeteilt werden, weder aus dem Vermögen noch aus der Berufstätigkeit des Betroffenen herrührt (Urteil von Deetzen II, a. a. O., Randnr. 27, Urteil des Gerichtshofes vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-2/92, Bostock, Slg. 1994, I-955, Randnr. 19).

100 Das Gericht hat bereits festgestellt (oben, Randnrn. 81 f.), daß die Verordnung Nr. 816/92 durch die Herabsetzung der streitigen Referenzmengen für den Zeitraum 1992/93 den Zielen entsprach, die der Rat im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milchprodukte im Interesse des Gemeinwohls verfolgte, nämlich den Zielen der Stabilisierung des Marktes und des Abbaus der strukturellen Überschüsse.

101 Zudem kann weder der Verlust dieser Referenzmengen als solcher noch das Fehlen einer Vergütung dafür für sich allein eine Verletzung des Eigentumsrechts oder des Rechts auf freie Berufsausübung, wie sie im Gemeinschaftsrecht anerkannt sind, darstellen (Urteil Bostock, a. a. O., Randnrn. 19 f.).

102 Bezueglich der Frage, ob die Herabsetzung der Referenzmengen durch die Verordnung Nr. 816/92 die Kläger in der Nutzung ihrer Betriebe so beeinträchtigt, daß der Wesensgehalt ihrer Eigentumsrechte oder ihres Rechts auf freie Berufsausübung angetastet wird, ergibt sich aus den Anhängen dieses Urteils und den Feststellungen in den Randnummern 84 bis 88 dieses Urteils, daß die Kläger in keiner Weise eine solche Verletzung der fraglichen Rechte dargetan haben.

103 Folglich ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

Zum fünften Klagegrund ° Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit

Vorbringen der Parteien

104 Die Kläger sind der Auffassung, die Bestimmungen der Verordnung Nr. 816/92 stuenden ausser Verhältnis zu dem vom Gemeinschaftsgesetzgeber verfolgten Ziel und erlegten ihnen eine schwere Belastung auf. Da die Gewährung einer Vergütung Bestandteil der früheren Verordnungen gewesen sei, da in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 816/92 nicht davon die Rede sei, daß sich die Situation seit Erlaß der Verordnung Nr. 3882/89, die eine solche Vergütung vorgesehen habe, etwa wesentlich verändert habe, und da diese Begründungserwägungen zeigten, daß das Hauptziel der Verordnung darin bestanden habe, für die Zeit bis zum Vorliegen der Vorschläge der Kommission zur Reform der gemeinsamen Agrarpolitik eine Überbrückungsmaßnahme zu erlassen, stehe die Nichtgewährung einer Vergütung in keinem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel. Die Kläger würden dadurch doppelt bestraft, weil sie zum einen bei einer niedrigeren Liefermenge die Zusatzabgabe entrichten müssten und weil sie zum anderen keine Vergütung für die Herabsetzung der Liefermenge erhielten. Der Gerichtshof habe im Urteil Hierl (a. a. O., Randnr. 12) festgestellt, daß die Verordnung Nr. 775/87 wegen der Zahlung einer Vergütung nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstosse; in der vorliegenden Rechtssache gebe es diese Vergütung aber nicht mehr.

105 Nach Auffassung des Beklagten hängt dieser Klagegrund unmittelbar mit dem vorstehenden Klagegrund der Verletzung des Eigentumsrechts zusammen. Es sei schon ausreichend dargetan worden, daß die angeordnete Herabsetzung nicht ausser Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehe. Jedenfalls stehe fest, daß der Rat die Grenzen des ihm vom Gerichtshof insoweit zuerkannten weiten Ermessens nicht überschritten habe.

106 Die Streithelferin hat sich zu diesem Klagegrund nicht geäussert.

Würdigung durch das Gericht

107 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes gehört der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts. Nach diesem Grundsatz hängt die Rechtmässigkeit des Verbots einer wirtschaftlichen Tätigkeit davon ab, daß die Verbotsmaßnahmen zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich sind. Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen. Jedoch verfügt der Gemeinschaftsgesetzgeber, wie oben (Randnr. 82) ausgeführt, im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik über ein weites Ermessen, das der politischen Verantwortung entspricht, die ihm die Artikel 40 und 43 des Vertrages übertragen. Folglich kann die Rechtmässigkeit einer in diesem Bereich erlassenen Maßnahme nur dann beeinträchtigt sein, wenn diese Maßnahme zur Erreichung des Zieles, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (siehe insbesondere die Urteile des Gerichtshofes Schräder, a. a. O., Randnrn. 21 f., vom 13. November 1990 in der Rechtssache 331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnrn. 13 f., und Deutschland/Rat, a. a. O., Randnrn. 88 bis 91).

108 Aus den zum ersten, zum dritten und zum vierten Klagegrund genannten Gründen ist das Gericht der Auffassung, daß die Kläger nicht die offensichtliche Ungeeignetheit der durch die Verordnung Nr. 816/92 vorgeschriebenen Maßnahmen zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zieles der Stabilisierung des Milchmarktes dargetan haben. Dieser Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zum sechsten Klagegrund ° Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot

Vorbringen der Parteien

109 Die Kläger weisen darauf hin, daß das Diskriminierungsverbot zu den fundamentalsten Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehöre und in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrages zum Ausdruck komme. Ferner verweisen sie auf den Wortlaut der achten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 856/84 und der zweiten Begründungserwägung der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11), in denen ausgeführt sei, daß in Irland die Milchwirtschaft mit einem erheblichen Anteil zum Bruttosozialprodukt beitrage und daß dort die Möglichkeiten zur Entwicklung anderer Erzeugungsformen sehr begrenzt seien. Unter diesen Umständen genüge die Verordnung Nr. 816/92 nicht den vom Gerichtshof in seinem Urteil Hierl (a. a. O., Randnr. 19) aufgestellten Anforderungen, insbesondere weil sie die besonderen Schwierigkeiten verkenne, die sich aus ihrer Anwendung für die irischen Erzeuger ergäben. Sie sehe für diese somit in verdeckter Form die gleiche Behandlung wie für die Erzeuger der anderen Mitgliedstaaten vor, obwohl sie sich anerkanntermassen in einer anderen Lage befänden.

110 Die vorübergehende Aussetzung ohne Vergütung sei ebenfalls diskriminierend, weil sich die Erzeuger in den anderen Mitgliedstaaten leichter und ohne die gleichen Erschwernisse an die Folgen der fraglichen Maßnahme hätten anpassen können. Selbst wenn nach dem erwähnten Urteil Hierl die örtlichen Verhältnisse für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen Artikel 40 Absatz 3 des Vertrages vorliege, möglicherweise nicht immer maßgeblich seien, so sollten sie dies in der vorliegenden Rechtssache doch sein, weil der Rat in der Verordnung Nr. 856/84 und die Kommission in der Verordnung Nr. 1371/84 die Maßgeblichkeit der örtlichen Verhältnisse in Irland anerkannt hätten. Ferner benötigten kleine Betriebe wie die der Kläger einen stärkeren Schutz als grosse.

111 Der Beklagte weist darauf hin, daß der Gerichtshof ein ähnliches Vorbringen in seinen Urteilen Spanien/Rat und Hierl (a. a. O.) bereits zurückgewiesen habe. Die besondere Situation Irlands sei in den von den Klägern angeführten Verordnungen von 1984 anerkannt worden; aus ihnen ergebe sich, daß die nationale Referenzmenge am Anfang auf einer günstigeren Grundlage als für alle anderen Mitgliedstaaten ausser Italien festgesetzt worden sei. Diese Besonderheit könne jedoch die irischen Erzeuger nicht für alle Zeiten von späteren Herabsetzungen der Referenzmengen, die durch den Gesamtüberschuß in der Gemeinschaft erforderlich würden, entlasten.

112 Die Streithelferin weist darauf hin, daß die besondere Situation Irlands bei der ersten Festsetzung der Referenzmengen im Jahr 1984 berücksichtigt worden sei und daß sich diese günstigere Berechnung darüber hinaus während der ganzen Dauer der Regelung ausgewirkt habe, so daß sich jede umfassende Senkung notwendigerweise auf die irischen Erzeuger geringer als auf die anderen ausgewirkt habe.

Würdigung durch das Gericht

113 Nach ständiger Rechtsprechung untersagt das in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrages niedergelegte Verbot der Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft, gleiche Sachverhalte unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte gleich zu behandeln, es sei denn, daß eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt wäre. Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen, namentlich deren Interventionsmechanismen, dürfen daher nur aufgrund objektiver Kriterien, die eine ausgewogene Verteilung der Vor- und Nachteile auf die Betroffenen gewährleisten, nach Regionen und sonstigen Produktions- oder Verbrauchsbedingungen differenzieren, ohne nach dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu unterscheiden (Urteile Spanien/Rat, a. a. O., Randnr. 25, Hierl, a. a. O., Randnr. 18, und Deutschland/Rat, a. a. O., Randnr. 67). Da es ausserdem um die gerichtliche Kontrolle der Art und Weise der Durchführung des in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrages enthaltenen Diskriminierungsverbots geht, verfügt der Rat, wie bereits gesagt, auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik über ein weites Ermessen, das der politischen Verantwortung entspricht, die ihm die Artikel 40 und 43 des Vertrages übertragen (Urteil vom 21. Februar 1990 in der in den Rechtssachen C-267/88 bis C-285/88, Wuidart u. a., Slg. 1990, I-435, Randnr. 14).

114 In der vorliegenden Rechtssache steht fest, daß Irland bereits durch die erwähnten Verordnungen Nr. 856/84 und Nr. 1371/84 zusätzliche Referenzmengen gewährt wurden, insbesondere um der Höhe des Beitrags der Milchwirtschaft zum Bruttosozialprodukt Irlands und den Schwierigkeiten, die dort der Entwicklung anderer landwirtschaftlicher Erzeugungsformen als der Milcherzeugung entgegenstehen, Rechnung zu tragen.

115 Unter diesen Umständen stellt das Gericht fest, daß die Kläger nichts vorgetragen haben, wodurch dargetan worden wäre, daß der Rat bei Erlaß der Verordnung Nr. 816/92 die irischen Erzeuger abweichend von dem in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrages niedergelegten Grundprinzip der Gleichbehandlung noch günstiger hätte behandeln müssen. Insbesondere haben die Kläger in keiner Weise dargetan, daß die derzeitige Lage der Milcherzeuger in Irland spürbar schwieriger ist als die der Erzeuger in den anderen Mitgliedstaaten.

116 Die Daten in den Anhängen I und II dieses Urteils und die Feststellungen in den Randnummern 84 bis 88 dieses Urteils sprechen vielmehr dafür, daß für Erzeuger wie die Kläger keine Vorzugsbehandlung gerechtfertigt gewesen wäre.

117 Zur Lage von Kleinerzeugern ist daran zu erinnern, daß der Umstand, daß eine im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation getroffene Maßnahme für bestimmte Erzeuger je nach der individuellen Ausrichtung ihrer Erzeugung unterschiedliche Auswirkungen haben kann, nach den Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil Hierl (a. a. O., Randnr. 19) nicht als eine Diskriminierung angesehen werden kann, wenn diese Maßnahme auf objektiven, den Erfordernissen des gesamten Funktionierens der gemeinsamen Marktorganisation angepassten Kriterien beruht. Das Gericht ist der Auffassung, daß die Verordnung Nr. 816/92 in dem oben dargelegten Regelungszusammenhang diese Anforderungen in bezug auf die Objektivität und Verhältnismässigkeit der in ihr zugrunde gelegten Kriterien erfuellt.

118 Der sechste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zu den von den anderen Klägern als Herrn O' Dwyer vorgetragenen Klagegründen

Vorbringen der Parteien

119 Die Kläger Keane, Cronin und Reidy machen geltend, die durch die Verordnung Nr. 775/87 vorgesehenen vorübergehenden Aussetzungen hätten sich auf die ursprünglichen, in Artikel 5c Absätze 1 und 3 der Verordnung Nr. 804/68 vorgesehenen Referenzmengen bezogen. Diese ursprünglichen Referenzmengen seien von den Mengen, die zu der durch Artikel 5c Absatz 4 der Verordnung Nr. 804/68 geschaffenen Gemeinschaftsreserve gehörten, verschieden. Aus Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung Nr. 775/87 ergebe sich jedoch, daß sich die Aussetzung von 4,5 % der dort aufgeführten Gesamtgarantiemengen wegen der Anwendung der Formel B in Irland auf die Referenzmengen der Käufer auswirke, die sie ihrerseits auf die Erzeuger abzuwälzen hätten, ohne die besondere Zusammensetzung von deren Referenzmengen berücksichtigen zu können.

120 Folglich habe sich die Aussetzung ohne Vergütung, wie sie durch die Verordnung Nr. 816/92 vorgesehen worden sei, insbesondere in den Fällen der Kläger Keane und Cronin auf die zusätzlichen Referenzmengen, die die Kläger aus der Gemeinschaftsreserve erhalten hätten, niedergeschlagen (oben, Randnr. 87).

121 Unter diesen Umständen machen die Kläger insbesondere geltend: i) sie hätten berechtigterweise darauf vertrauen dürfen, daß andere als die sich aus Artikel 5c Absätze 1 und 3 der Verordnung Nr. 804/68 ergebende Referenzmengen nicht ohne Vergütung entzogen würden; ii) die Verordnung Nr. 816/92 sei mit den Zielen des Artikels 39 des Vertrages unvereinbar, da sie Referenzmengen ohne Vergütung abschaffe, die nicht auf Artikel 5c Absatz 1 der Verordnung Nr. 804/68 zurückgingen; iii) die Abschaffung nicht unter Artikel 5c Absätze 1 und 3 der Verordnung Nr. 804/68 fallender Referenzmengen verletze ihr Eigentumsrecht und ihr Recht auf freie Berufsausübung sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und stelle damit für sich allein eine Diskriminierung dar, die ihre Wettbewerbssituation beeinträchtige.

122 Der Beklagte entgegnet, daß die einheitliche Aussetzung von Referenzmengen, gleich welcher Herkunft sie seien, ihre Grundlage in der Verordnung Nr. 775/87 und nicht in der Verordnung Nr. 816/92 habe. Jedenfalls verlange der Grundsatz der Nichtdiskriminierung nicht, daß Referenzmengen, die von nationalen Behörden auf freiwilliger Basis zugeteilt worden seien, von den Anpassungsanstrengungen und der Solidarität, die allen Erzeugern abverlangt würden, ausgenommen werden müssten.

123 Die Streithelferin hat sich zu diesem Klagegrund nicht geäussert.

Würdigung durch das Gericht

124 Die Kläger rügen im wesentlichen, daß die sich aus der Verordnung Nr. 816/92 ergebende Herabsetzung der Referenzmengen nicht nur die Referenzmengen betreffe, die ihnen bei Erlaß der Verordnung Nr. 856/84 gewährt worden seien, sondern auch jene, die sie seitdem erhalten hätten, insbesondere die von den irischen Behörden den Klägern Keane und Cronin gewährten zusätzlichen Referenzmengen.

125 Die Kläger bestreiten jedoch nicht, daß die Herabsetzung der Gesamtgarantiemengen nach der Verordnung Nr. 816/92 im Rahmen der Formel B anteilig auf die einzelnen Käufer von Milch abgewälzt werden musste, die die streitige Herabsetzung ihrerseits anteilig auf die Referenzmengen der betroffenen Milcherzeuger abzuwälzen hatten. Es ist unstreitig, daß diese anteilige Abwälzung ohne Rücksicht auf die jeweilige Herkunft der Referenzmengen der einzelnen Erzeuger zu erfolgen hat.

126 Erstens können die Kläger angesichts all dessen nicht geltend machen, daß es eine rechtlich relevante Unterscheidung zwischen den ursprünglichen Referenzmengen nach Artikel 5c Absätze 1 und 3 der Verordnung Nr. 804/68 einerseits und den Referenzmengen, die aus der Gemeinschaftsreserve herrühren, im Sinne des Absatzes 4 dieser Bestimmung andererseits gebe. Aus dem Wortlaut des Artikels 5c der Verordnung Nr. 804/68 ergibt sich nämlich zum einen, daß Absatz 3 vorbehaltlich der Anwendung Absatz 4 gilt, und zum anderen, daß die Gemeinschaftsreserve den Zweck hat, die Garantiemengen der Mitgliedstaaten zu ergänzen. Die Herkunft der fraglichen Mengen ist also für die Festlegung der Referenzmenge eines einzelnen Erzeugers im Sinne des Artikels 5c Absatz 1 nicht relevant. Überdies wurde durch die Verordnung Nr. 3950/92 die Gemeinschaftsreserve förmlich abgeschafft, und ihre verschiedenen Teile wurden in die Gesamtgarantiemengen einbezogen (oben, Randnr. 12). Die von den Klägern angeführte Unterscheidung hat also mit Inkrafttreten dieser Verordnung, die vor der Klageerhebung durch die Kläger erlassen wurde, ihre Bedeutung verloren.

127 Zweitens ist die bestimmten Milcherzeugern eingeräumte Möglichkeit, ihre individuellen Referenzmengen zu erhöhen, in der Gemeinschaftsregelung, insbesondere in den maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 3950/92, ausdrücklich vorgesehen und stellt eine erhebliche Lockerung der Regelung über die Zusatzabgabe dar. Soweit sich die Erzeuger diese Lockerung zunutze machen, indem sie ihre Referenzmengen freiwillig erhöhen, ziehen sie einen grösseren Nutzen aus den Preisgarantien, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation gewährt werden, und erhöhen gleichzeitig ihren anteiligen Beitrag zum strukturellen Überschuß in diesem Sektor. Es ist also gerechtfertigt, daß sie sich im selben Maß wie andere Erzeuger an Herabsetzungen der Gesamtgarantiemengen zu beteiligen haben.

128 Unter diesen Umständen können die Kläger Cronin, Keane und Reidy nicht mit Erfolg geltend machen, daß ihr berechtigtes Vertrauen verletzt worden sei, soweit die Herabsetzung der Gesamtgarantiemengen durch die Verordnung Nr. 816/92 die zusätzlichen Referenzmengen betreffe, die sie nach der Zuteilung ihrer ursprünglichen Referenzmengen erhalten hätten. Auch widerspricht die Tatsache, daß die Verordnung Nr. 816/92 eine einheitliche Herabsetzung der Referenzmengen ohne Rücksicht auf deren jeweilige Herkunft vorsah, nicht dem Ziel des Artikels 39 des Vertrages, den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und der Nichtdiskriminierung oder dem Eigentumsrecht und dem Recht auf freie Berufsausübung.

129 Folglich sind die besonderen Klagegründe der Kläger Keane, Cronin et Reidy zurückzuweisen.

130 Nach alledem sind die Anträge auf Entschädigung in den Rechtssachen T-466/93, T-469/93, T-473/93 und T-474/93 mangels eines schuldhaften Rechtsverstosses zurückzuweisen, und es braucht nicht geprüft zu werden, ob die von den Klägern behaupteten Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht als hinreichend qualifiziert im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes angesehen werden können, um die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft zu begründen (Urteil Mulder II, a. a. O., Randnrn. 19 bis 21). Ebensowenig ist, weil sich aus dem Erlaß der streitigen Verordnung keine Rechtswidrigkeit ergibt, über die von den Klägern vorgetragenen Berechnungen des angeblichen Schadens oder über das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem angeblich entstandenen Schaden und der beanstandeten Handlung zu entscheiden.

Zu den Anträgen auf Schadensersatz in der Rechtssache T-477/93

131 Herr O' Dwyer, der Kläger in der Rechtssache T-477/93, macht geltend, der Rat habe durch Erlaß der Verordnung Nr. 748/93 (oben, Randnrn. 15 f.), also durch die Fortschreibung der Gesamtgarantiemengen der Verordnung Nr. 816/92 für den Zeitraum 1. April 1993 bis 31. März 1994 ohne Vergütung, erneut offensichtlich und schwerwiegend die Grenzen seiner Befugnisse überschritten, gegen höherrangige, den einzelnen schützende Rechtsnormen verstossen und dadurch die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages ausgelöst. Der Kläger bringt sinngemäß die gleichen sechs Klagegründe vor, wie sie in den Rechtssachen T-466/93, T-469/93, T-473/93 und T-474/93 geltend gemacht worden sind, und fügt mehrere zusätzliche Argumente hinzu.

132 Soweit durch das Vorbringen in der Rechtssache T-477/93 das bereits geprüfte Vorbringen wiederholt wird, ist es aus denselben Gründen zurückzuweisen. Das Gericht stellt ausserdem fest, daß der Kläger nach den als Antwort auf die Fragen des Gerichts vorgelegten Zahlen seine Referenzmenge für den Zeitraum 1993/94 erheblich überschritten hatte, ohne daß er eine Zusatzabgabe zu entrichten brauchte.

133 Nur zu zwei der in der Rechtssache T-477/93 geltend gemachten Klagegründe sind neue oder zusätzliche Argumente vorgebracht worden, nämlich zum Klagegrund des Verstosses gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und zum Klagegrund des Verstosses gegen Artikel 190 des Vertrages.

Klagegrund des Verstosses gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

Vorbringen der Parteien

134 Der Kläger macht geltend, der Rat habe dadurch, daß er in der Verordnung Nr. 748/93 nicht auf die Frage der ausgesetzten Referenzmengen eingegangen sei und keine angemessene Vergütung vorgesehen habe, in flagranter Weise gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstossen. Zur Begründung dieser Ansicht führt er zusätzlich zu dem oben in den Randnummern 36 bis 41 zusammengefassten Vorbringen folgende Argumente an.

135 Der Kläger untersucht die Verordnung Nr. 748/93 und vergleicht sie mit der Verordnung Nr. 816/92, da beide offensichtlich ein rechtliches Vakuum ausfuellen sollten. Aus den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 748/93 (oben, Randnr. 15) ergebe sich, daß sie übereilt und ohne Berücksichtigung aller Fragen, insbesondere der Frage der vorübergehend ausgesetzten Referenzmengen, erlassen worden sei. In einer Erklärung des Rates vom 17. März 1993 im Anschluß an die Tagung, in der die Verordnung Nr. 748/93 verabschiedet worden sei, heisse es, daß der Rat... über andere von den Delegationen aufgeworfene Fragen beschließen [wird] , was sich u. a. auf die Frage der ausgesetzten Mengen beziehen könne.

136 Der Kläger meint, die Bestimmungen der Verordnungen Nr. 3950/92 und Nr. 748/93 ließen, gemeinsam betrachtet, folgende Schlüsse zu: i) ihre Abfassung und ihre Begründung seien ungenau und unzureichend; ii) die Verordnung Nr. 748/93 sei keine endgültige Entscheidung über die künftige Behandlung der ausgesetzten Mengen; iii) der Rat habe in unzulässiger Weise versucht, die fraglichen Mengen indirekt abzuschaffen; iv) da die Verordnung Nr. 775/87 nicht verlängert worden sei, hätten die vorher ausgesetzten Mengen zum 1. April 1993 wieder zugeteilt werden müssen.

137 Insbesondere sei mit der Verordnung Nr. 816/92 keine endgültige Herabsetzung erfolgt, was durch die Verweisung auf eine spätere endgültige Entscheidung belegt werde. Aber auch die Verordnung Nr. 748/93 sei keine endgültige Entscheidung. Der Erlaß der Verordnung Nr. 816/92 und der spätere Erlaß der Verordnung Nr. 748/93 hätten bei den Erzeugern eine grosse Unsicherheit hervorgerufen.

138 Die Verordnung Nr. 748/93 sei daher als eine erneute Verlängerung der vorübergehenden Aussetzung anzusehen, für die also eine Vergütung gewährt werden müsse. Wäre die Verordnung Nr. 748/93 dagegen als Abschaffung der fraglichen Mengen auf Dauer anzusehen, so hätte der Rat ebenfalls das berechtigte Vertrauen verletzt, da er ohne Ankündigung gehandelt und keine Vergütung vorgesehen habe.

139 Der Beklagte hält, unterstützt durch die Streithelferin, dem Kläger die oben in den Randnummern 42 bis 46 zusammengefassten Argumente entgegen. Er fügt hinzu, die Verordnung Nr. 748/93 sei am 17. März 1993 nach der endgültigen Abschaffung von 4,5 % der Quoten erlassen worden, die ° vorbehaltlich einer Überprüfung ° durch die Verordnung Nr. 816/92 erfolgt sei. Es handle sich um eine Übergangsmaßnahme, die zur Vermeidung eines Rechtsvakuums für das Wirtschaftsjahr 1993/94 erlassen worden sei; jedoch enthielten ihre Begründung und ihr verfügender Teil nichts, was darauf hindeuten könnte, daß die abgeschafften Mengen wiedereingeführt würden. Die in der Verordnung Nr. 816/92 vorgesehene Überprüfung sei in der Ratstagung vom 24. bis 27. Mai 1993 erfolgt und habe zum Erlaß der Verordnung Nr. 1560/93 (oben, Randnr. 18) geführt.

Würdigung durch das Gericht

140 Die Verordnung Nr. 748/93 hatte die Wirkung, die durch die Verordnung Nr. 816/92 für den Zeitraum 1992/93 festgesetzten Gesamtgarantiemengen für den Zeitraum 1993/94 fortzuschreiben.

141 Aus den in den Randnummern 48 bis 60 dieses Urteils dargelegten, entsprechend geltenden Gründen kann der Kläger grundsätzlich nicht mit Erfolg unter Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend machen, daß die durch die Verordnung Nr. 816/92 für den Zeitraum 1992/93 nicht berücksichtigen Mengen hätten wiedereingeführt werden müssen oder daß ihm für den Zeitraum 1993/94 eine Vergütung hätte gewährt werden müssen.

142 Was die vom Kläger zur Begründung seines berechtigten Vertrauens angeführten besonderen Umstände (oben, Randnr. 38) anbelangt, so sind die einzigen, die zeitlich vor dem Erlaß der Verordnung Nr. 748/93 liegen, die Verordnung Nr. 816/92, das Schreiben des Rates vom 5. Februar 1993 (oben, Randnr. 13) und die beiden Pressemitteilungen des irischen Ministers für Landwirtschaft vom 1. Juli 1992 und vom 17. Dezember 1992.

143 Diese Umstände konnten höchstens ein berechtigtes Vertrauen darauf begründen, daß der Rat die Frage der künftigen Behandlung der gemäß der Verordnung Nr. 816/92 nicht berücksichtigten Mengen überprüfen und darüber endgültig entscheiden werde. Jedoch wurde für diese Überprüfung keine Frist vorgesehen.

144 Unter diesen Umständen war der Rat durch nichts daran gehindert, die Gesamtgarantiemengen für den Zeitraum 1992/93 vor der u. a. in Artikel 1 letzter Absatz der Verordnung Nr. 816/92 vorgesehenen Überprüfung für den Zeitraum 1993/94 fortzuschreiben.

145 Überdies ist festzustellen, daß die dort vorgesehene Überprüfung vor Erlaß der Verordnung Nr. 1560/93 am 14. Juni 1993 (oben, Randnr. 18) stattgefunden hat. Durch diese Verordnung wurde die Verordnung Nr. 748/93 aufgehoben und es wurden neue Garantiemengen festgesetzt, wobei die Irland betreffenden Mengen um 0,6 % erhöht wurden.

146 Folglich ist der Klagegrund des Verstosses gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes zurückzuweisen.

Zum Klagegrund des Verstosses gegen Artikel 190 des Vertrages

Vorbringen der Parteien

147 Der Kläger macht geltend, da in der Begründung der Verordnung Nr. 816/92 vorgesehen sei, daß für das Wirtschaftsjahr 1992/93 4,5 % der Referenzmengen nicht berücksichtigt würden, hätte in der Verordnung Nr. 748/93 klargestellt werden müssen, ob dieser Prozentsatz für das Wirtschaftsjahr 1993/94 zu berücksichtigen sei oder nicht. Obwohl in der Verordnung Nr. 816/92 eine endgültige Entscheidung des Rates über die künftige Behandlung dieses Prozentsatzes angekündigt worden sei, sei in der Verordnung Nr. 748/93 ohne Angabe von Gründen keine solche Entscheidung getroffen worden. Die Verordnung Nr. 748/93 verstosse gegen Artikel 190 des Vertrages, weil in ihr weder Gründe noch eine Rechtsgrundlage für die dauerhafte Herabsetzung ohne Vergütung angegeben würden, wie sie durch die gemeinsamen Wirkungen der Verordnungen Nr. 3950/92 und Nr. 748/93 offensichtlich bezweckt gewesen sei.

148 In diesem Zusammenhang könne nicht auf die Begründung früherer Verordnungen verwiesen werden, weil allein die Verordnung Nr. 748/93 die Referenzmengen richtig hätte behandeln können, da sie die erste Verordnung sei, mit der die Bestimmung der Verordnung Nr. 816/92 über die darüber zu treffende endgültige Entscheidung hätte durchgeführt werden können.

149 Die Bestimmung der Verordnung Nr. 816/92, nach der die dort genannten Referenzmengen für das Wirtschaftsjahr 1992/93 nicht berücksichtigt würden, bedeute, daß die Frage spätestens am Ende dieses Zeitraums, also durch die Verordnung Nr. 748/93, hätte behandelt werden müssen. Wenn jedoch während dieses Zeitraums keine Entscheidung ergangen sei, hätten die Verordnungen Nr. 3950/92 und Nr. 748/93 Angaben über die zukünftige Behandlung dieser Mengen enthalten müssen.

150 Der Beklagte macht, unterstützt durch die Streithelferin, geltend, daß die endgültige Herabsetzung der Quoten ohne Vergütung durch die Verordnung Nr. 816/92 und nicht durch die Verordnung Nr. 748/93 erfolgt sei. Eine Begründung dafür sei in der Verordnung Nr. 748/93 also nicht erforderlich gewesen.

151 Der in der Verordnung Nr. 816/92 enthaltene Hinweis auf eine spätere, im Rahmen der GAP-Reform zu treffende endgültige Entscheidung bedeute nicht, daß diese Entscheidung während des Wirtschaftsjahres 1992/93 zu treffen gewesen sei; die Verordnung Nr. 748/93 sei also nicht die einzige, in der dieser Punkt habe behandelt werden können.

152 Selbst wenn das Gericht zum Ergebnis gelangen sollte, daß ein Begründungsmangel vorliege, könnten Mängel der Begründung einer Handlung der Gemeinschaft nicht deren ausservertragliche Haftung auslösen (Urteil Kind, a. a. O., Randnr. 14).

Würdigung durch das Gericht

153 Die Verordnung Nr. 748/93 ist Teil des Bündels von Maßnahmen im Bereich der Zusatzabgabe, zu denen insbesondere die Verordnungen Nr. 816/92 und Nr. 3950/92 gehören, aus denen hervorgeht, daß die strukturellen Überschüsse im Milchsektor fortbestanden und eine Zusatzabgabenregelung weiterhin notwendig war. In diesem Zusammenhang ist in der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 748/93 ausgeführt: Bis zu einer späteren Entscheidung müssen die am 31. März 1993 geltenden Gesamtgarantiemengen unter Aufstockung um die sich zu diesem Zeitpunkt aus der Gemeinschaftsreserve ergebenden Beträge fortgeschrieben werden.

154 Unter diesen Umständen ist das Gericht der Auffassung, daß der Rat die Fortschreibung der für den Zeitraum 1992/93 festgesetzten Gesamtgarantiemengen für den Zeitraum 1993/94 ausreichend begründet hat. Ausserdem hat das Fehlen einer Begründung für die Nichtzahlung einer Vergütung für den Zeitraum 1993/94 angesichts des Bündels der im Bereich der Zusatzabgabe erlassenen Maßnahmen weder dem Kläger die Möglichkeit zur wirksamen Wahrnehmung seiner Rechte genommen noch das Gericht an der Ausübung seiner Kontrolle gehindert (oben, Randnr. 71).

155 Da es für die in Artikel 1 letzter Absatz der Verordnung Nr. 816/92 vorgesehene Überprüfung keine Frist gab, musste der Rat auch keine Aussage über die künftige Behandlung der in dieser Bestimmung aufgeführten Mengen machen. In der Verordnung Nr. 748/93 heisst es hierzu ausdrücklich, daß sie für die Zeit bis zu einer späteren Entscheidung erlassen worden sei.

156 Jedenfalls sind etwaige Mängel der Begründung der Verordnung Nr. 748/93, wie das Gericht bereits festgestellt hat (oben, Randnr. 72), nicht geeignet, die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft auszulösen.

157 Folglich ist der Klagegrund des Begründungsmangels zurückzuweisen.

158 Nach alledem ist der Antrag auf Schadensersatz in der Rechtssache T-477/93 zurückzuweisen, und es braucht weder geprüft zu werden, ob der Kläger alle nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Begründung der ausservertraglichen Haftung der Gemeinschaft erforderlichen Umstände (oben, Randnr. 130) dargetan hat, noch muß über die Zulässigkeit der Klage entschieden werden.

159 Da die Kläger ihre Anträge auf Nichtigerklärung zurückgenommen haben (vgl. oben, Randnr. 33) und ihre Entschädigungsanträge zurückgewiesen worden sind, ergibt sich, daß die Klagen T-466/93, T-469/93, T-473/93, T-474/93 und T-477/93 insgesamt abzuweisen sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

160 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag des Rates jeweils ihre eigenen Kosten sowie die des Rates in ihren jeweiligen Rechtssachen aufzuerlegen.

161 Die Kommission, die dem Rechtsstreit als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates beigetreten ist, hat gemäß Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klagen werden abgewiesen.

2) Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates.

3) Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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