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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 02.06.2008
Aktenzeichen: T-468/07
Rechtsgebiete: EG, EA


Vorschriften:

EG Art. 230
EA Art. 146
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)

2. Juni 2008

"Offensichtliche Unzuständigkeit"

Parteien:

In der Rechtssache T-468/07

Karin Bönker, wohnhaft in Hannover (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Bönker,

Klägerin,

gegen

Bundesrepublik Deutschland,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung des Steuerbescheids des Finanzamts Hannover-Süd vom 21. Juni 1999 über die Gewerbesteuer für das Jahr 1996 und der darauf ergangenen Entscheidungen deutscher Gerichte

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová, der Richterin K. Jürimäe und des Richters S. Soldevila Fragoso (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Mit Bescheid vom 21. Juni 1999 veranlagte das Finanzamt Hannover-Süd die Klägerin, die einen Pflegedienst betrieb, zur Gewerbesteuer für das Jahr 1996. Die Klägerin focht diesen Bescheid vor mehreren deutschen Gerichten an, doch führte keines dieser Verfahren zu einer Aufhebung oder Abänderung des Bescheids.

2 Mit Klageschrift, die am 18. Dezember 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland erhoben.

3 Die Klägerin macht geltend, ihre Klage sei kraft des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zulässig. Insofern sei das Vorgehen der nationalen Stellen mit Entscheidungen oder Verordnungen im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG vergleichbar.

4 Sie stützt ihre Klage im Wesentlichen auf einen Verstoß gegen die Art. 1, 15 und 20 der am 7. Dezember 2000 in Nizza verkündeten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1) sowie gegen die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1), wie sie im Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2002, Kügler, C-141/00, Slg. 2002, I-6833 ausgelegt worden sei.

Anträge der Klägerin

5 Die Klägerin beantragt,

- den Steuerbescheid des Finanzamts Hannover-Süd vom 21. Juni 1999, das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 9. November 2004, den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 12. Mai 2006 und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Oktober 2007 für nichtig zu erklären;

- die Kosten der Beklagten aufzuerlegen.

Gründe

6 Nach Art. 111 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn es für eine Klage offensichtlich unzuständig ist, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

7 Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, auf der Grundlage des Akteninhalts in Anwendung dieses Artikels ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

8 Die vorliegende Klage ist darauf gerichtet, das Gericht über den behaupteten Verstoß der Bundesrepublik Deutschland gegen bestimmte Vorschriften des Gemeinschaftsrechts befinden zu lassen.

9 Das Gericht verfügt nach Maßgabe von Art. 51 der Satzung des Gerichtshofs über die in Art. 225 EG und Art. 140a EA aufgezählten Zuständigkeiten. Nach diesen Bestimmungen ist das Gericht nur zuständig, über nach Art. 230 EG oder Art. 146 EA erhobene Klagen gegen Gemeinschaftseinrichtungen und -organe, die durch die Verträge oder durch zu deren Anwendung erlassene Rechtsakte geschaffen worden sind, zu entscheiden.

10 Im vorliegenden Fall sind die streitigen Rechtsakte weder von einer Gemeinschaftseinrichtung noch von einem Gemeinschaftsorgan erlassen worden.

11 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die vorliegende Klage wegen offensichtlicher Unzuständigkeit abzuweisen ist, ohne dass es der Zustellung der Klageschrift an die Beklagte bedarf.

Kostenentscheidung:

Kosten

12 Da der vorliegende Beschluss vor Zustellung der Klageschrift an die Beklagte und bevor dieser Kosten entstehen konnten, erlassen wird, genügt es, zu entscheiden, dass die Klägerin nach Art. 87 § 1 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten trägt.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 2. Juni 2008



Ende der Entscheidung

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