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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 10.02.1994
Aktenzeichen: T-468/93
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, VO (EWG) Nr. 2950/83


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 173
EWG-Vertrag Art. 174
VO (EWG) Nr. 2950/83 Art. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (ZWEITE KAMMER) VOM 10. FEBRUAR 1994. - FRINIL-FRIO NAVAL E INDUSTRIAL SA GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - EUROPAEISCHER SOZIALFONDS - NICHTIGKEITSKLAGE GEGEN DIE HERABSETZUNG EINES ZUSCHUSSES - UNZULAESSIGKEIT. - RECHTSSACHE T-468/93.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Die Frinil-Frio Naval e Industrial, SA, hat mit Klageschrift, die am 15. März 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach den Artikeln 173 und 174 EWG-Vertrag gegen die Kommission Klage erhoben auf Nichtigerklärung ihrer Entscheidung, mit der sie den Zuschuß des Europäischen Sozialfonds (im folgenden: ESF) zugunsten einer von der Klägerin in Portugal durchgeführten Maßnahme der beruflichen Bildung gekürzt hat.

2 Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses 83/516/EWG des Rates vom 17. Oktober 1983 über die Aufgaben des ESF (ABl. L 289, S. 38) beteiligt sich der ESF u. a. an der Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung und Berufsberatung. Nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom 17. Oktober 1983 zur Anwendung des Beschlusses 83/516 (ABl. L 289, S. 1) werden die Anträge auf Zuschüsse des ESF von den Mitgliedstaaten gestellt. Nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2950/83 benennt der Mitgliedstaat mit der Vorlage eines Antrags den Empfänger der Zahlungen sowie den Träger, für den der Zuschuß beantragt ist, wenn dieser nicht der Empfänger der Zahlungen ist.

3 Wird dem Antrag stattgegeben, kann die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 den Zuschuß des ESF, wenn er nicht unter den Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung verwandt wird, aussetzen, kürzen oder streichen, nachdem sie dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

4 Die portugiesischen Behörden beantragten einen Zuschuß des ESF für eine von der Klägerin durchgeführte Maßnahme der beruflichen Bildung zur Vorbereitung von 250 jungen Leuten auf die Suche nach einem ersten Arbeitsplatz. Das Departamento para os Assuntos do Fundo Social Europeu (Abteilung für Angelegenheiten des Europäischen Sozialfonds, im folgenden: DAFSE), Lissabon, wurde im Antrag als Empfänger der Zahlungen bezeichnet.

5 Das Bildungsprogramm, für das der Zuschuß beantragt worden war und das das Aktenzeichen 860288P1 erhielt, wurde von der Kommission mit der Entscheidung C(86)736 vom 7. Mai 1986 genehmigt. Diese Entscheidung wurde dem DAFSE übermittelt, das die Klägerin mit Schreiben vom 17. Juni 1986 hierüber unterrichtete.

6 Der Zuschuß des ESF wurde in der Entscheidung C(86)736 der Kommission auf 124 992 710 ESC festgesetzt. Nach dem Schreiben, mit dem das DAFSE die Klägerin über die Entscheidung der Kommission unterrichtete, sollte das gleiche Projekt darüber hinaus von den portugiesischen Behörden mit einem Betrag von 102 266 763 ESC finanziert werden.

7 Aus den Akten ergibt sich, daß der ESF dem DAFSE einen Vorschuß zahlte, der 50 % seines Anteils an der Finanzierung der Maßnahme entsprach. So erhielt die Klägerin im Jahr 1986 vom ESF über das DAFSE einen Vorschuß von 62 496 355 ESC. Im gleichen Jahr wurde der Klägerin ein Betrag gezahlt, der 50 % des Beitrags der portugiesischen Behörden an der Finanzierung des Programms entsprach.

8 Nachdem die Bildungsmaßnahme nach ihren eigenen Angaben beendet war, beantragte die Klägerin beim DAFSE die Zahlung des Restbetrags. 1988 zahlten die portugiesischen Behörden ihren restlichen Beitrag.

9 Mit Schreiben vom 19. September 1989 an das DAFSE begehrte die Klägerin die Zahlung des Restbetrags durch den ESF.

10 Mit Schreiben vom 21. Januar 1991 (Note Nr. 746) teilte die Generaldirektion Beschäftigung, Arbeitsbeziehungen und soziale Angelegenheiten der Kommission dem DAFSE folgendes zum Vorgang 860288P1 mit:

"Was den im Betreff bezeichneten Vorgang angeht, so übersenden wir Ihnen das Ergebnis der von unseren Dienststellen durchgeführten Kontrolle.

Im Rahmen des ersten Zahlungsabschnitts ist bereits ein Betrag von 62 496 355 ESC (vom ESF für diesen Vorgang genehmigter Gesamtbetrag) gezahlt worden. Unter diesen Umständen wird der Vorgang abgeschlossen."

11 Im Kontrollbericht, auf den sich die Note Nr. 746 der Kommission vom 21. Januar 1991 bezieht, stellten die Dienststellen der Kommission fest, daß die Klägerin die Bildungsmaßnahme in vollem Umfang an Nachunternehmer weitervergeben habe und daß nur 10 % der zu der Bildungsmaßnahme zugelassenen Personen von ihr beschäftigt worden seien. Ausserdem stellten die Kommissionsstellen in diesem Bericht fest, daß die ihnen von der Klägerin übermittelten Unterlagen die Vermutung nahelegten, daß deren Verhalten von Erwägungen bestimmt worden sei, die mit einer wirtschaftlich gesunden Verwaltung nichts zu tun hätten. Aufgrund dieser Feststellungen gelangte der Bericht zu der Schlußfolgerung, daß es "zweckmässig [erscheint], den Restbetrag zu streichen".

12 Am 25. Februar 1991 sandte das DAFSE der Klägerin die Note Nr. 1900, deren erster Absatz wie folgt lautete:

"Assunto: 'Dossier' 860288P1

(Restituição de verbas)

Para os efeitos convenientes, comunica-se que, de acordo com a decisão da CCE(1), foi fixada em 62 496 355 ESC. a comparticipação/FSE relativa ao 'dossier' acima referido.

...

___________________________

(1) V. fotocópia em anexo."

("Betrifft: Vorgang 860288P1

(Rückzahlung von Finanzmitteln)

Zu Ihrer Information teilen wir Ihnen mit, daß der Zuschuß des ESF im Rahmen des oben angeführten Vorgangs in Übereinstimmung mit der Entscheidung der EG-Kommission (1) auf 62 496 355 ESC festgesetzt wurde.

...

___________________________

(1) Siehe Fotokopie in der Anlage.")

13 Die Abschrift der Note Nr. 1900, wie sie der Klageschrift beigefügt war, enthielt in ihrem ersten Absatz nicht die Verweisung auf die Fußnote (1). Auch die Fußnote "(1) Siehe Fotokopie in der Anlage" war in dieser Abschrift nicht enthalten. Da die angefochtene Entscheidung, die der Klageschrift ebenfalls beigefügt war, jedoch unlesbar war, hat der Kanzler des Gerichtshofes die Klägerin aufgefordert, eine neue Abschrift dieser Note einzureichen. In Randnummer 12 ist der Inhalt des ersten Absatzes dieser neuen Abschrift wiedergegeben.

14 Der zweite Absatz der Note Nr. 1900 des DAFSE vom 25. Februar 1991 setzte die Klägerin davon in Kenntnis, daß der Anteil der portugiesischen Behörden unter diesen Umständen auf 51 133 382 ESC - d. h. auf 50 % des ursprünglich vorgesehenen Anteils von 102 266 763 ESC - festgesetzt worden sei und daß die Klägerin - die bereits den gesamten Beitrag der portugiesischen Behörden, wie er ursprünglich festgesetzt worden war, erhalten hatte - somit einen Betrag von 51 133 381 ESC zurückzuzahlen habe.

15 Ausweislich der zur Akte gereichten Empfangsbescheinigung der Post hat die Klägerin die Note Nr. 1900 des DAFSE am 26. Februar 1991 erhalten.

16 Die Klägerin legte am 12. März 1991 beim Minister für Beschäftigung und soziale Sicherheit Widerspruch gegen die Rückzahlungsentscheidung in der Note Nr. 1900 des DAFSE ein. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, die genannte Entscheidung sei willkürlich, da "nem sequer... a decisão da CEE comunicada ao DAFSE e por este notificada à Recorrente, e não obstante se contestar e não aceitar, manda devolver/restituir o que quer que seja" ("die dem DAFSE übermittelte Entscheidung der EWG, über die dieser die Klägerin unterrichtet hat, trotz ihres Protestes und ihrer Nichtanerkennung nicht einmal anordnet, daß irgendein Betrag zurückzugeben/zu erstatten sei").

17 Am 7. Januar 1993 wurde der Klägerin die Entscheidung Nr. 121/92 des DAFSE vom 4. Dezember 1992 als Anlage zu der Note Nr. 44 des Generaldirektors des DAFSE übermittelt. Diese Entscheidung des DAFSE stützt sich zur Rechtfertigung des Rückzahlungsverlangens der portugiesischen Behörden auf die Entscheidung der Kommission, den Anteil des ESF an dem betreffenden Programm auf 62 496 355 ESC herabzusetzen.

18 Unter diesen Umständen hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

19 Die Kommission hat mit am 25. Mai 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichtem Schriftsatz eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Die Klägerin hat zu dieser Einrede am 6. Juli 1993 Stellung genommen.

20 Mit Beschluß vom 27. September 1993 hat der Gerichtshof die Rechtssache nach Artikel 4 des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 zur Änderung des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 144, S. 21) an das Gericht verwiesen.

21 Die Klägerin beantragt in ihrer Klageschrift,

- die Entscheidung der Kommission, mit der der Anteil des ESF an dem betreffenden Programm von 124 992 710 ESC auf 62 496 355 ESC herabgesetzt wird, für nichtig zu erklären;

- festzustellen, daß die Klägerin Anspruch auf Zahlung des Restbetrags hat;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

22 Die Kommission beantragt,

- der Klägerin aufzugeben, folgende am 26. Februar 1991 bei ihr eingegangene Schriftstücke im Original zu den Akten zu reichen: i) Note Nr. 1900 des DAFSE vom 25. Februar 1991, von der sie auf Verlangen der Kanzlei des Gerichtshofes eine Fotokopie eingereicht hat; ii) Abschrift der Note Nr. 746 der Generaldirektion Beschäftigung, Arbeitsbeziehungen und soziale Angelegenheiten vom 21. Januar 1991; iii) Abschrift des die Klägerin betreffenden Kontrollberichts;

- der Klägerin aufzugeben, das Original der Note Nr. 1900 des DAFSE vom 25. Februar 1991 zu den Akten zu reichen, von dem sie ihrer Klageschrift eine Fotokopie als Anlage 22 beigefügt hat, und zu erklären, wie sie an dieses Schriftstück gelangt ist;

- die Klage wegen Unverständlichkeit der Klageschrift für unzulässig zu erklären;

- hilfsweise, die Klage für unzulässig zu erklären, weil sie lange nach Ablauf der Zweimonatsfrist des Artikels 173 Absatz 3 EWG-Vertrag erhoben worden ist;

- hilfsweise, den Antrag, die Kommission zur Zahlung des Restbetrags aus diesem Vorgang zu verurteilen, für unzulässig zu erklären, da dieser Antrag nicht in den Rahmen einer Nichtigkeitsklage gehört;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

23 Nach Artikel 114 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts wird über die Einrede der Unzulässigkeit mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Das Gericht (Zweite Kammer) ist der Ansicht, daß es im vorliegenden Fall ausreichend unterrichtet ist und kein Anlaß besteht, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

24 Die Kommission macht in erster Linie geltend, die Entscheidung, deren Nichtigerklärung die Klägerin begehrt, sei in den Anträgen in der Klageschrift als "die am (?) von der EG-Kommission erlassene Entscheidung, den Zuschuß von 124 992 710 ESC auf 62 496 355 ESC zu kürzen", bezeichnet worden. Da der Streitgegenstand nicht genau angegeben sei, meint die Kommission, die Klage müsse wegen Unverständlichkeit für unzulässig erklärt werden.

25 Hilfsweise macht die Kommission geltend, die am 15. März 1993 eingereichte Klage sei verspätet, da die Klägerin am 26. Februar 1991 mit der Note Nr. 1900 des DAFSE vom 25. Februar 1991 von der streitigen Entscheidung Kenntnis erlangt habe. Dieser Note seien nämlich neben dem Quittungsformular für die Rückzahlung zwei Anlagen beigefügt gewesen, und zwar eine Abschrift der Note Nr. 746 der Generaldirektion Beschäftigung, Arbeitsbeziehungen und soziale Angelegenheiten der Kommission vom 21. Januar 1991 und eine Abschrift des die Klägerin betreffenden Kontrollberichts der Dienststellen der Kommission. Die Kommission ist der Ansicht, daß somit die Zweimonatsfrist, die in Artikel 173 EWG-Vertrag für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage festgelegt worden sei, offensichtlich überschritten worden sei.

26 Die Klägerin macht geltend, das Datum der Entscheidung der Kommission sei ihr nicht bekannt gewesen, weshalb sie in ihrer Klageschrift ein Fragezeichen habe stehen lassen.

27 Die Klägerin behauptet, sie habe erst am 7. Januar 1993 mit der der Note Nr. 44 des Generaldirektors des DAFSE beigefügten Entscheidung Nr. 121/92 des DAFSE von der Entscheidung der Kommission, den ihr ursprünglich eingeräumten Zuschuß des ESF zu kürzen, Kenntnis erlangt. Der Note Nr. 1900 des DAFSE vom 25. Februar 1991 sei nur ein Quittungsformular für die Rückzahlung als Anlage beigefügt gewesen. Zudem habe sie diese Note als Entscheidung des DAFSE betrachtet, die sie als solche vor den portugiesischen Behörden und Gerichten angefochten habe. Schließlich hätte sie, selbst wenn sie eine Abschrift der Note Nr. 746 der Kommission vom 21. Januar 1991 und des Kontrollberichts erhalten hätte, zum damaligen Zeitpunkt doch keine Kenntnis von der angefochtenen Entscheidung erlangt, da diese Schriftstücke unklar und nicht an sie gerichtet gewesen seien.

Beurteilung durch das Gericht

Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission über die Kürzung des Zuschusses des ESF

28 Vorab stellt das Gericht fest, daß die Note Nr. 746 der Generaldirektion Beschäftigung, Arbeitsbeziehungen und soziale Angelegenheiten der Kommission vom 21. Januar 1991 die streitige Entscheidung darstellt und daß die Gründe, auf denen diese Entscheidung beruht, in dem Kontrollbericht, auf den sie sich bezieht, dargelegt sind.

29 Die Klägerin hat aber in ihrer Klageschrift ausgeführt, daß die streitige Entscheidung, deren Datum sie nicht nennt, den Anteil des ESF an der von ihr durchgeführten Maßnahme von 124 992 710 ESC auf 62 496 355 ESC herabsetze. Die Klägerin hat der Klageschrift eine Abschrift der Entscheidung C(86)736 der Kommission vom 7. Mai 1986 beigefügt, in der der Zuschuß des ESF ursprünglich auf 124 992 710 ESC festgesetzt worden war. Ausserdem hat sie eine Abschrift der Entscheidung Nr. 121/92 des DAFSE vom 4. Dezember 1992 beigefügt.

30 Unter diesen Umständen hält das Gericht den Streitgegenstand für in der Klageschrift hinreichend genau angegeben, so daß diese den Mindestanforderungen des Artikels 19 Absatz 1 der EWG-Satzung des Gerichtshofes und des Artikels 38 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, die zum Zeitpunkt ihrer Einreichung anwendbar waren, genügt.

31 Um die Zulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung beurteilen zu können, ist zu prüfen, ob die Verfahrensfristen eingehalten worden sind. Hierzu ist festzustellen, daß der zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage anwendbare Artikel 173 Absatz 3 EWG-Vertrag, der in Artikel 173 Absatz 5 EG-Vertrag übernommen worden ist, die Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage auf zwei Monate je nach Lage des Falles nach Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder nach dem Zeitpunkt festsetzt, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat. Nach Artikel 42 der EWG-Satzung des Gerichtshofes ist diese Frist um die den Entfernungen Rechnung tragende Frist zu verlängern, wie sie in der Verfahrensordnung festgelegt ist.

32 Die Note Nr. 1900 vom 25. Februar 1991, die sich auf die streitige Entscheidung bezieht, übernimmt im wesentlichen, d. h. hinsichtlich der Kürzung des Zuschusses des ESF für die betreffende Maßnahme auf 62 496 355 ESC, deren Inhalt. Das Gericht ist daher der Ansicht, daß die Klägerin spätestens am 26. Februar 1991 nicht nur von der Existenz der streitigen Entscheidung, sondern auch von ihrem wesentlichen Inhalt notwendigerweise Kenntnis erlangt hat.

33 Zwar behauptet die Klägerin, daß, obwohl die Note Nr. 1900 vom 25. Februar 1991 hinsichtlich der streitigen Entscheidung den Hinweis "Siehe Fotokopie in der Anlage" enthalte, diese Fotokopie der Note nicht beigefügt gewesen sei. Dieses Vorbringen ist aber unzutreffend. Es steht nämlich fest, daß die Klägerin in ihrem Widerspruch, den sie am 12. März 1991 beim zuständigen portugiesischen Minister gegen die Note Nr. 1900 des DAFSE eingelegt hat, selbst "die dem DAFSE übermittelte Entscheidung der EWG, über die dieser die Klägerin unterrichtet hat", erwähnt. Das Gericht ist jedenfalls der Ansicht, daß, soweit die Note Nr. 1900 für sich allein die Klägerin nicht hinreichend über die Gründe für die streitige Entscheidung in Kenntnis gesetzt haben sollte, die Klägerin die Kommission oder gegebenenfalls das DAFSE innerhalb angemessener Frist um Übermittlung des vollständigen Wortlauts der fraglichen Entscheidung hätte bitten müssen, da sie unstreitig von der Existenz dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt worden war (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 5. März 1986 in der Rechtssache 59/84, Tezi Textiel/Kommission, Slg. 1986, 887, 919, Randnr. 11; Urteil des Gerichts vom 28. Oktober 1993 in der Rechtssache T-83/92, Zunis Holding u. a./Kommission, Randnrn. 38 und 39, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

34 Die Klägerin, die nicht vorträgt, insoweit gegenüber der Kommission irgendwelche Schritte unternommen zu haben, macht jedoch lediglich geltend, daß sie sich am 27. Januar 1993 an das DAFSE gewandt habe, um eine Bestätigung der streitigen Entscheidung zu erhalten, "damit sie sie vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anfechten kann", und daß das DAFSE ihrem Antrag am selben Tag stattgegeben habe. Unter diesen Umständen hat die Klägerin nach Auffassung des Gerichts den Antrag auf Übermittlung der streitigen Entscheidung erst nach Ablauf einer angemessenen Frist gestellt.

35 Daraus ist der Schluß zu ziehen, daß der Klageantrag auf Nichtigerklärung jedenfalls lange nach Ablauf der Zweimonatsfrist des Artikels 173 EWG-Vertrag, die wegen Entfernung um 10 Tage zu verlängern war, eingereicht worden ist.

Zum Klageantrag auf Feststellung, daß die Klägerin Anspruch auf Zahlung des Restbetrags des Zuschusses hat

36 Es ist daran zu erinnern, daß sich der Gemeinschaftsrichter im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag auf eine Kontrolle der Rechtmässigkeit der angefochtenen Handlung beschränkt. Wenn die Klage begründet ist, erklärt das Gericht die angefochtene Handlung nach Artikel 174 EG-Vertrag für nichtig. Nach Artikel 176 EG-Vertrag ist es Sache des Organs, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt - und nicht Sache des Gemeinschaftsrichters -, die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.

37 Demgemäß ist der Antrag auf Feststellung, daß die Klägerin Anspruch auf Zahlung des Restbetrags des Zuschusses des ESF hat, unzulässig, da er über die Grenzen der Zuständigkeit hinausgeht, die der EG-Vertrag dem Gemeinschaftsrichter im Rahmen einer Nichtigkeitsklage zuweist.

38 Aus alldem ergibt sich, daß, wie die Kommission mit ihrer Einrede der Unzulässigkeit vorgetragen hat, die Klage als unzulässig abzuweisen ist, ohne daß das Gericht die von der Kommission beantragte Vorlage von Schriftstücken anzuordnen braucht.

Kostenentscheidung:

Kosten

39 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

beschlossen:

1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Luxemburg, den 10. Februar 1994.

Ende der Entscheidung

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