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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 15.05.2003
Aktenzeichen: T-47/03 R
Rechtsgebiete: VO (EG) Nr. 2580/01, EG-Vertrag


Vorschriften:

VO (EG) Nr. 2580/01 Art. 5
VO (EG) Nr. 2580/01 Art. 6
EG-Vertrag Art. 230
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung bemisst sich nach der Notwendigkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden erleidet. Der Antragsteller ist dafür beweispflichtig, dass er die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden. Ein bloß finanzieller Schaden kann grundsätzlich dann nicht als irreparabel oder kaum wieder gutzumachen angesehen werden, wenn ein späterer finanzieller Ausgleich möglich ist. Der Richter der einstweiligen Anordnung hat jedoch nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die Ablehnung des Antrags auf einstweilige Anordnung dem Antragsteller einen schweren und unmittelbar bevorstehenden Schaden verursachen kann, den keine spätere Entscheidung wieder gutmachen könnte.

Im Fall eines Antrags auf Aussetzung der Durchführung einer Maßnahme zum Einfrieren der Gelder einer natürlichen Person, die im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus erlassen wurde, muss sich der Richter der einstweiligen Anordnung vergewissern, dass der Antragsteller über einen Betrag verfügt, der es ihm normalerweise erlauben dürfte, die gesamten Ausgaben zu bestreiten, die unerlässlich sind, um seine elementaren Bedürfnisse und die seiner Familie zu befriedigen, bis die Entscheidung zur Hauptsache ergangen ist.

( vgl. Randnrn. 27, 29-31 )

2. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass der Erlass einstweiliger Anordnungen einen von einem Antragsteller geltend gemachten immateriellen Schaden, der ihm dadurch entstanden ist, dass sein Name in einem Beschluss über den Erlass spezifischer, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichteter restriktiver Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt wird, ganz oder wenigstens teilweise beheben kann, jedoch könnte dies durch eine solche Maßnahme nicht besser geschehen als durch eine etwaige künftige Nichtigerklärung dieses Beschlusses am Ende des Verfahrens zur Hauptsache. Da der Zweck des Verfahrens der einstweiligen Anordnung nicht darin besteht, die Wiedergutmachung eines Schadens zu gewährleisten, sondern darin, die volle Wirksamkeit des Urteils zu sichern, ist die Dringlichkeitsvoraussetzung in einem solchen Fall nicht gegeben.

( vgl. Randnr. 41 )


Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 15. Mai 2003. - Jose Maria Sison gegen Rat der Europäischen Union. - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Streichung von Sozialfürsorgeleistungen - Keine Dringlichkeit. - Rechtssache T-47/03 R.

Parteien:

In der Rechtssache T-47/03 R

Jose Maria Sison, wohnhaft in Utrecht (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Fermon, A. Comte, H. E. Schultz, D. Gurses, T. Olsson und J. Lamchek,

Antragsteller,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Vitsentzatos und M. Bishop als Bevollmächtigte,

Antragsgegner,

erstens wegen des Antrags auf Aussetzung der Durchführung des Beschlusses 2002/974/EG des Rates vom 12. Dezember 2002 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/848/EG (ABl. L 337, S. 85), soweit er den Antragsteller betrifft, zweitens wegen Anordnung gegenüber dem Rat, den Antragsteller in neuen Beschlüssen zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 nicht aufzuführen, und drittens wegen Anordnung gegenüber dem Rat, allen Mitgliedstaaten mitzuteilen, dass die hinsichtlich des Antragstellers ergriffenen restriktiven Maßnahmen keine rechtliche Grundlage haben,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher und tatsächlicher Rahmen

1 Die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 70) bestimmt in Artikel 2:

(1) Sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 5 oder 6 vorliegt,

a) werden alle Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen, die einer in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft gehören oder in deren Eigentum stehen oder von ihr verwahrt werden, eingefroren;

b) werden weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen für eine in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 aufgeführte natürliche oder juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft oder zu ihren Gunsten bereitgestellt.

...

(3) Der Rat erstellt, überprüft und ändert einstimmig und im Einklang mit Artikel 1 Absätze 4, 5 und 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP die Liste der dieser Verordnung unterfallenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften. In dieser Liste sind aufgeführt:

i) natürliche Personen, die eine terroristische Handlung begehen oder zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern;

ii) juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die eine terroristische Handlung begehen oder zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern;

iii) juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer oder mehrerer der unter Ziffer i oder ii genannten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften stehen, oder

iv) natürliche oder juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die im Namen oder auf Anweisung einer oder mehrerer der unter Ziffer i oder ii genannten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften handeln."

2 Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 lautet:

(2) Die im Anhang aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter Bedingungen, die sie zur Verhinderung der Finanzierung terroristischer Handlungen für zweckdienlich erachten, spezifische Genehmigungen erteilen für

1. die Verwendung eingefrorener Gelder innerhalb der Gemeinschaft zur Deckung der Grundbedürfnisse einer in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 aufgeführten natürlichen Person oder ihrer Familienmitglieder, insbesondere Zahlungen für Lebensmittel, Arzneimittel, die Miete oder Hypothek für die Familienwohnung und Gebühren und Honorare für ärztliche Behandlungen der Familienmitglieder;

2. Zahlungen von eingefrorenen Konten für folgende Zwecke:

a) Zahlung innerhalb der Gemeinschaft von Steuern, Pflichtversicherungsprämien und Gebühren für öffentliche Versorgungsleistungen wie Gas, Wasser, Strom und Telekommunikation und

b) Zahlung von Kontoführungsgebühren an ein Finanzinstitut in der Gemeinschaft;

3. Zahlungen an eine in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 aufgeführte Person, Körperschaft oder Gruppierung aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen bzw. eingegangen wurden, sofern diese Zahlungen auf ein eingefrorenes Konto in der Gemeinschaft geleistet werden.

(3) Genehmigungsanträge werden bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gestellt, in dessen Hoheitsgebiet die Gelder, sonstigen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind."

3 Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2580/2001 lautet:

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 und zum Schutz der Interessen der Gemeinschaft, die auch die Interessen der Bürger und Gebietsansässigen umfassen, können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats spezifische Genehmigungen erteilen für

- die Freigabe eingefrorener Gelder, sonstiger Vermögenswerte oder wirtschaftlicher Ressourcen,

- die Bereitstellung von Geldern, sonstigen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen für eine in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 aufgeführte Person, Körperschaft oder Gruppierung oder

- die Erbringung von Finanzdienstleistungen für eine solche Person, Körperschaft oder Gruppierung,

nachdem gemäß Absatz 2 Konsultationen mit anderen Mitgliedstaaten, dem Rat und der Kommission stattgefunden haben."

4 In Bezug auf die in Artikel 5 der Verordnung Nr. 2580/2001 genannten zuständigen Behörden wird in der Liste im Anhang der Verordnung für die Niederlande das Minsterie van Financiën" (Finanzministerium) genannt.

5 Am 28. Oktober 2002 hat der Rat den Beschluss 2002/848/EG zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/460/EG (ABl. L 295, S. 12) erlassen. In Artikel 1 des Beschlusses 2002/848 heißt es:

Die Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 lautet wie folgt:

1. PERSONEN

...

9. SISON, Jose Maria (alias Armando Liwanag, alias Joma, NPA-Führer), geboren am 8.2.1939 in Cabugao, Philippinen

2. GRUPPEN UND ORGANISATIONEN

...

13. New People's Army (NPA); verknüpft mit Sison Jose Maria C. (alias Armando Liwanag, alias Joma, NPA-Führer)

..."

6 Am 12. Dezember 2002 erließ der Rat den Beschluss 2002/974/EG zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/848/EG (ABl. L 337, S. 85). In Artikel 1 des Beschlusses 2002/974 (im Folgenden: angefochtener Beschluss) heißt es:

Die Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 lautet wie folgt:

1. PERSONEN

...

25. SISON, Jose Maria (alias Armando Liwanag, alias Joma, NPA-Führer), geboren am 8.2.1939 in Cabugao, Philippinen

...

2. GRUPPEN UND ORGANISATIONEN

...

14. New People's Army (NPA); verknüpft mit Sison Jose Maria C. (alias Armando Liwanag, alias Joma, NPA-Führer)

..."

Verfahren

7 Der Antragsteller hat mit Klageschrift, die am 6. Februar 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG Klage gegen den Rat und die Kommission erhoben und beantragt, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären.

8 Mit besonderem Schriftsatz, der am 28. Februar 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Antragsteller einen gegen dieselben Organe gerichteten Antrag gestellt erstens auf Aussetzung der Durchführung von Artikel 1 Punkt 1 Nummer 25 und Punkt 2 Nummer 14 des angefochtenen Beschlusses, soweit er ihn betrifft, zweitens auf Anordnung gegenüber dem Rat und der Kommission, ihn in neuen Beschlüssen zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 nicht aufzuführen, und drittens auf Anordnung gegenüber dem Rat und der Kommission, allen Mitgliedstaaten mitzuteilen, dass die in Bezug auf ihn ergriffenen restriktiven Maßnahmen keine rechtliche Grundlage haben.

9 Die Kommission und der Rat haben am 11. März 2003 schriftlich zum Antrag auf einstweilige Anordnung Stellung genommen.

10 Am selben Tag hat die Kommission gegen die Klage eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

11 Am 26. März 2003 hat eine mündliche Anhörung der Parteien vor dem Präsidenten des Gerichts stattgefunden. Während dieser Anhörung hat der Präsident den Antragsteller aufgefordert, innerhalb von sieben Tagen mitzuteilen, ob er den Antrag auf einstweilige Anordnungen gegen die Kommission aufrechterhalten will.

12 Am 1. April 2003 hat der Antragsteller bei der Kanzlei des Gerichts drei zusätzliche Dokumente und einen Antrag eingereicht, der dahin geht, den Antrag auf einstweilige Anordnungen gegen die Kommission aus dem Register zu streichen.

13 Am 22. und am 23. April 2003 haben die Kommission und der Rat zum Antrag auf Streichung Stellung genommen.

14 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 7. Mai 2003 ist der Antrag auf einstweilige Anordnungen gegen die Kommission gestrichen worden.

Rechtliche Würdigung

15 Gemäß Artikel 242 EG in Verbindung mit Artikel 243 EG zum einen und gemäß Artikel 225 Absatz 1 EG zum anderen kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

16 Nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts müssen Anträge auf einstweilige Anordnungen die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen (Fumus boni iuris). Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass ein Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen nicht erfuellt ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 30, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 7. Mai 2002 in der Rechtssache T-306/01 R, Aden u. a./Rat und Kommission, Slg. 2002, II-2387, Randnr. 39). Der Richter der einstweiligen Anordnung nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 23. Februar 2001 in der Rechtssache C-445/00 R, Österreich/Rat, Slg. 2001, I-1461, Randnr. 73).

17 Die beantragten Maßnahmen müssen außerdem gemäß Artikel 107 §§ 3 und 4 der Verfahrensordnung vorläufig in dem Sinne sein, dass sie den Rechts- oder Tatsachenfragen des Rechtsstreits nicht vorgreifen und die Folgen der später zur Hauptsache zu treffenden Entscheidung nicht im Voraus neutralisieren (Beschluss des Präsidenten des Gerichthofes vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P[R], Kommission/Atlantic Container Line, Slg. 1995, I-2165, Randnr. 22, und Beschluss Aden u. a./Rat und Kommission, Randnr. 41).

18 Im vorliegenden Fall ist der Richter der einstweiligen Anordnung der Ansicht, dass zunächst festzustellen ist, ob die Voraussetzung der Dringlichkeit erfuellt ist.

Vorbringen der Parteien

19 Nach Ansicht des Antragstellers ist die Voraussetzung der Dringlichkeit erfuellt.

20 Erstens entstehe ihm ein finanzieller Schaden, da seine Finanzmittel aufgrund des angefochtenen Beschlusses eingefroren seien und ihm gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 2580/2001 weder Gelder noch andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt würden.

21 Am 13. August 2002 habe das niederländische Finanzministerium angeordnet, das Postbankkonto einzufrieren, dessen Inhaber er gemeinsam mit seiner Frau sei; außerdem seien ihm die Sozialfürsorgeleistungen, die er vom Sozialdamt erhalten habe, und die niederländische Flüchtlingshilfe gestrichen worden. Mit Schreiben vom 10. September 2002 habe ihm die Stadt Utrecht, in der er seinen Wohnsitz habe, zudem mitgeteilt, dass sie die Zahlungen für die von ihm bezogene Sozialhilfe sowie für seine Kranken- und seine Haftpflichtversicherung einstelle, und ihn aufgefordert, das Haus zu verlassen, das von den örtlichen Behörden in seinem Namen gemietet worden sei. Obwohl die Stadt Utrecht am 9. Oktober 2002 angekündigt habe, dass ihm Sozialhilfe in Höhe von 201,93 Euro monatlich gewährt werde und die Kosten für seine Kranken- und seine Haftpflichtversicherung aus humanitären Gründen wieder übernommen würden, sei ihm mit Schreiben der Stadt Utrecht vom 13. Dezember 2002 mitgeteilt worden, dass aufgrund eines Beschlusses des niederländischen Finanzministeriums die Zahlungen für die ihm bewilligte Sozialhilfe sowie für die Kranken- und die Haftpflichtversicherung künftig nicht mehr geleistet würden.

22 Das Einfrieren des Postbankkontos, dessen Inhaber er gemeinsam mit seiner Frau sei, und die Streichung der Sozialfürsorgeleistungen nähmen ihm die wesentlichen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. Die Maßnahmen der nationalen Stellen verhinderten auch, dass an ihn die Beträge ausgezahlt würden, die ihm als Buchautor und Verfasser von Beiträgen sowie als Lehrer, Referent und Erbe des Nachlasses seiner Eltern zustuenden. Schließlich verhinderten diese Maßnahmen die Auszahlung von Schadensersatzleistungen in Höhe von 750 000 USD, die die Hinterbliebenen von Ferdinand E. Marcos aufgrund eines Urteils eines District Court der Vereinigten Staaten aus dem Jahr 1997 an ihn zahlen müssten. Außerdem hätten sich die niederländischen Behörden geweigert, ihm eine Arbeitserlaubnis zu erteilen.

23 In Bezug auf die Möglichkeit, bei der zuständigen nationalen Behörde gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 2580/2001 die Freigabe seiner Gelder zu beantragen, weist der Antragsteller darauf hin, dass diese Möglichkeit keine wirksame Lösung sei und im alleinigen Ermessen der nationalen Behörden liege. Zudem hat der Antragsteller in der Anhörung geltend gemacht, dass ein Antrag gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 2580/2001 an das niederländische Finanzministerium gerichtet worden sei, dieses ihn aber mit Beschluss vom 7. März 2003 abgelehnt habe.

24 Zweitens stellten die oben genannten finanziellen Beschränkungen in Verbindung mit der verstärkten Überwachung, der er unterliege, sowie den Beschränkungen seiner Bewegungsfreiheit und der Tatsache, dass er als Terrorist" eingestuft und als solcher in der öffentlichen Meinung stigmatisiert werde, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte dar, die ihm seelischen Schmerz bereite und seine Gefühle verletze. Außerdem würden dadurch seine persönliche Sicherheit und seine körperliche Unversehrtheit gefährdet.

25 Die Tatsache, dass er als Terrorist" eingestuft werde, beeinträchtige insbesondere seine Rolle als wichtigster politischer Berater der National Democratic Front of the Philippines (im Folgenden: NDFP). Als solcher sei er eine Schlüsselfigur bei den Friedensverhandlungen zwischen der NDFP und der philippinischen Regierung sowie unterzeichnender Beobachter" der wichtigsten bilateralen Abkommen gewesen, die zwischen diesen beiden Parteien seit 1992 geschlossen worden seien. Diese Friedensverhandlungen hätten die volle Unterstützung des Europäischen Parlaments erhalten (Entschließungen des Europäischen Parlaments Nrn. B4-0601, 0645 und 0686/97 vom 17. Juli 1997 und Nrn. B4-1096, 1106, 1147, 1158 und 1160/98 vom 14. Januar 1999).

26 Nach Ansicht des Rates hat der Antragsteller nicht nachgewiesen, dass er einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden erleiden würde, wenn vor dem Erlass einer Entscheidung zur Hauptsache keine einstweilige Anordnung erginge. Außerdem sei der Antrag auf einstweilige Anordnung abzulehnen, weil diese die Folgen der später zur Hauptsache zu treffenden Entscheidung im Voraus neutralisieren würde.

Würdigung durch den Richter der einstweiligen Anordnung

27 Nach gefestigter Rechtsprechung bemisst sich die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung nach der Notwendigkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden erleidet. Der Antragsteller ist dafür beweispflichtig, dass er die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-278/00 R, Griechenland/Kommission, Slg. 2000, I-8787, Randnr. 14; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 1998 in der Rechtssache T-73/98 R, Prayon-Rupel/Kommission, Slg. 1998, II-2769, Randnr. 36, und Beschluss Aden u. a./Rat und Kommission, Randnr. 89).

28 Der in der vorliegenden Rechtssache vom Antragsteller geltend gemachte Schaden ist sowohl materiell als auch immateriell.

29 Zu dem vom Antragsteller geltend gemachten materiellen Schaden ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein bloß finanzieller Schaden grundsätzlich dann nicht als irreparabel oder kaum wieder gutzumachen angesehen werden kann, wenn ein späterer finanzieller Ausgleich möglich ist (Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichtshofes vom 3. Juli 1984 in der Rechtssache 141/84 R, De Compte/Parlament, Slg. 1984, 2575, Randnr. 4; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 29. September 1993 in der Rechtssache T-497/93 R II, Hogan/Gerichtshof, Slg. 1993, II-1005, Randnr. 17, und Beschluss Aden u. a./Rat und Kommission, Randnr. 92).

30 Der Richter der einstweiligen Anordnung hat jedoch nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die Ablehnung des Antrags auf einstweilige Anordnung dem Antragsteller einen schweren und unmittelbar bevorstehenden Schaden verursachen kann, den keine spätere Entscheidung wieder gutmachen könnte.

31 In einem Kontext wie im vorliegenden Fall muss sich der Richter der einstweiligen Anordnung vergewissern, dass der Antragsteller über einen Betrag verfügt, der es ihm normalerweise erlauben dürfte, die gesamten Ausgaben zu bestreiten, die unerlässlich sind, um seine elementaren Bedürfnisse und die seiner Familie zu befriedigen, bis die Entscheidung zur Hauptsache ergangen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss Aden u. a./Rat und Kommission, Randnr. 94).

32 Im vorliegenden Fall genügt der Hinweis darauf, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 2580/2001 unter Bedingungen, die sie zur Verhinderung der Finanzierung terroristischer Handlungen für zweckdienlich erachten, spezifische Genehmigungen, insbesondere für die Verwendung eingefrorener Gelder innerhalb der Gemeinschaft zur Deckung der Grundbedürfnisse einer... natürlichen Person oder ihrer Familienmitglieder, insbesondere Zahlungen für Lebensmittel, Arzneimittel, die Miete oder Hypothek für die Familienwohnung und Gebühren und Honorare für ärztliche Behandlungen der Familienmitglieder", erteilen können. Eine solche Genehmigung kann auch erteilt werden für die Zahlung innerhalb der Gemeinschaft von Steuern, Pflichtversicherungsprämien und Gebühren für öffentliche Versorgungsleistungen wie Gas, Wasser, Strom und Telekommunikation...".

33 Zudem können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 2580/2001, nachdem Konsultationen mit den anderen Mitgliedstaaten, dem Rat und der Kommission stattgefunden haben, spezifische Genehmigungen erteilen für die Freigabe eingefrorener Gelder, sonstiger Vermögenswerte oder wirtschaftlicher Ressourcen, die Bereitstellung von Geldern, sonstigen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen für eine Person, Körperschaft oder Gruppierung oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen für eine solche Person, Körperschaft oder Gruppierung.

34 Aus den Artikeln 5 und 6 der Verordnung Nr. 2580/2001 geht klar hervor, dass diese Verordnung dem Antragsteller nicht automatisch und endgültig die Möglichkeit nimmt, auf seine eingefrorenen Gelder zuzugreifen oder Sozialfürsorgeleistungen zu erhalten, sofern die zuständigen nationalen Stellen, hier das niederländische Finanzministerium, der Ansicht sind, dass der Antragsteller und seine Familie die in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen erfuellen und die in ihnen vorgeschriebenen Verfahren eingehalten werden.

35 Daraus folgt, dass der Antragsteller die mit dem vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung im Wesentlichen beantragten finanziellen Mittel durch einen an die nationalen Behörden gerichteten Antrag erhalten könnte.

36 An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts durch die Tatsache, dass das niederländische Finanzministerium am 7. März 2003 den nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 2580/2001 gestellten Antrag des Antragstellers auf eine Genehmigung abgelehnt hat.

37 Ohne dass geprüft zu werden braucht, welche Gründe das niederländische Finanzministerium dazu veranlasst haben, in seinem Beschluss vom 7. März 2003 davon auszugehen, dass der Antragsteller nicht die in Artikel 6 der Verordnung Nr. 2580/2001 genannten Voraussetzungen erfuellt, genügt die Feststellung, dass dem Antragsteller nach niederländischem Recht innerstaatliche Rechtsbehelfe gegen diesen Beschluss zur Verfügung stehen. Dies hat der Antragsteller in der Anhörung klar eingeräumt. Zudem geht aus den Unterlagen, die am 1. April 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, hervor, dass der Antragsteller am 25. März 2003 bei der Arrondissementsrechtbank Utrecht einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt hat, der darauf abzielte, das Finanzministerium anzuweisen, ihm gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 2580/2001 seine Gelder, sonstigen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen bereitzustellen. Mit Schreiben vom 20. März 2003 hat der Antragsteller zudem einen gegen den Beschluss vom 7. März 2003 gerichteten verwaltungsinternen Rechtsbehelf (bezwaarschrift) beim Finanzministerium eingelegt.

38 Außerdem hat der Antragsteller nicht nachgewiesen, dass ein Beschluss des niederländischen Finanzministeriums, mit dem die Freigabe der Gelder des Antragstellers nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 2580/2001 genehmigt würde, nicht ausreichend wäre, um die Befriedigung seiner elementaren Bedürfnisse und die seiner Familie sicherzustellen, bis die Entscheidung zur Hauptsache ergangen ist. Aus den dem Gericht vom Antragsteller vorgelegten Akten geht weder hervor, dass das Finanzministerium sich geweigert hätte, eine Genehmigung nach Artikel 5 zu erteilen, noch, was noch bedeutsamer ist, dass ein etwaiger Antrag auf Erteilung einer solchen Genehmigung gestellt worden wäre. Die Unterlagen, die am 1. April 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, beweisen vielmehr, dass der Antragsteller nur eine Genehmigung nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 2580/2001 beantragt hat.

39 Angesichts dieser Umstände hat der Antragsteller nicht dargetan, dass die Möglichkeit, von den nationalen Behörden eine Genehmigung gemäß den Artikeln 5 und 6 der Verordnung Nr. 2580/2001 zu erhalten, und die innerstaatlichen Rechtsbehelfe, die ihm nach niederländischem Recht gegen nach diesen Bestimmungen erlassene Beschlüsse der nationalen Behörden zur Verfügung stehen, nicht die Abwendung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens ermöglichen würden (vgl. entsprechend Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Februar 1986 in der Rechtssache 310/85 R, Deufil/Kommission, Slg. 1986, 537, Randnr. 22, und vom 15. Juni 1987 in der Rechtssache 142/87 R, Belgien/Kommission, Slg. 1987, 2589, Randnr. 26; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 6. Dezember 1996 in der Rechtssache T-155/96 R, Stadt Mainz/Kommission, Slg. 1996, II-1655, Randnr. 25, und vom 3. Dezember 2002 in der Rechtssache T-181/02 R, Neue Erba Lautex/Kommission, Slg. 2002, II-5081, Randnr. 109). Der materielle Schaden des Antragstellers wäre also, selbst wenn er nachgewiesen wäre, keine unmittelbare Folge davon, dass der angefochtene Beschluss erlassen worden ist.

40 Der vom Antragsteller geltend gemachte immaterielle Schaden besteht in einer angeblichen Beeinträchtigung seines Rufes und seiner Menschenwürde, die seiner Stigmatisierung, seinem seelischen Schmerz und der Verletzung seiner Gefühle sowie der Gefahr zugrunde liegen, die angeblich für seine persönliche Sicherheit und seine körperliche Unversehrtheit besteht. Zudem macht der Antragsteller eine durch die Rufschädigung bedingte ernsthafte Gefährdung seiner Funktion als wichtigster politischer Berater der NDFP im Rahmen der Friedensverhandlungen mit der philippinischen Regierung geltend.

41 Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung einen derartigen immateriellen Schaden ganz oder wenigstens teilweise beheben kann, jedoch könnte dies durch eine solche Maßnahme nicht besser geschehen als durch eine etwaige künftige Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts am Ende des Verfahrens zur Hauptsache (Beschluss Aden u. a./Rat und Kommission, Randnr. 117, und die dort zitierte Rechtsprechung). Da der Zweck des Verfahrens der einstweiligen Anordnung nicht darin besteht, die Wiedergutmachung eines Schadens zu gewährleisten, sondern darin, die volle Wirksamkeit des Urteils zu sichern, ist die Dringlichkeitsvoraussetzung hinsichtlich des immateriellen Schadens nicht gegeben.

42 Was im Übrigen die angebliche Gefahr für die persönliche Sicherheit und die körperliche Unversehrtheit des Antragstellers betrifft, hat dieser weder bewiesen, dass eine solche Gefahr, selbst wenn sie tatsächlich bestehen sollte, zwangsläufig eine Folge der Aufführung seines Namens im angefochtenen Beschluss wäre, noch, dass diese Gefahr durch die Herausnahme seines Namens aus diesem Beschluss abgewendet würde.

43 Daraus folgt, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit im vorliegenden Fall nicht erfuellt ist.

44 Nach allem ist festzustellen, dass der vorliegende Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, ohne dass die anderen Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung geprüft zu werden brauchen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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