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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 04.07.1991
Aktenzeichen: T-47/90
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAG BeamtStat Art. 24
EWG/EAG BeamtStat Art. 90
EWG/EAG BeamtStat Art. 25
EWG/EAG BeamtStat Art. 91
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Als beschwerend sind nur solche Maßnahmen anzusehen, die geeignet sind, die Rechtsstellung eines Beamten unmittelbar zu beeinträchtigen. Von diesen Maßnahmen sind einfache innerdienstliche Organisationsmaßnahmen zu unterscheiden, die die dienstrechtliche Stellung des Betroffenen nicht beeinträchtigen.

Die Verlegung des Arbeitsortes eines Beamten von einem Gebäude zu einem anderen am gleichen Dienstort stellt eine innerdienstliche Organisationsmaßnahme dar, da sie weder die statutarischen Rechte noch die immateriellen Interessen des Betroffenen beeinträchtigt und somit seine Rechtsstellung nicht ändert. Folglich ist die Klage auf Aufhebung dieser Maßnahme offensichtlich unzulässig.


BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (FUENFTE KAMMER) VOM 4. JULI 1991. - ANNIE HERREMANS GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - UNZULAESSIGKEIT. - RECHTSSACHE T-47/90.

Entscheidungsgründe:

1 Annie Herremans hat mit Klageschrift, die am 6. November 1990 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der "Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 12. März 1990", mit der die Klägerin aus dem Gebäude Breydel abgezogen und für das Gebäude Saint Michel neu eingeteilt wurde, sowie auf "Feststellung, daß sich die Klägerin die Bezifferung ihres immateriellen Schadens vorbehält".

Sachverhalt, Verfahren und Anträge

2 Die Klägerin, geboren 1935, wurde 1973 von der Kommission als örtliche Bedienstete eingestellt. 1985 wurde sie zur Beamtin der Besoldungsgruppe D 3 ernannt. Zur Zeit ist sie in die Besoldungsgruppe D 2 eingestuft und in der Generaldirektion IX, Allgemeine Verwaltung 4, Innerer Dienst, als Amtsbotin tätig.

3 Nach einem Krankheitsurlaub nahm die Klägerin ihren Dienst vor Weihnachten 1989 wieder auf. Sie war nacheinander in zwei verschiedenen Gebäuden tätig gewesen und beantragte die Einteilung für ein anderes Gebäude, damit ihr Arbeitsplatz näher an ihrer Wohnung sei. Sie wurde daraufhin für das Gebäude Breydel eingeteilt, das gerade in Dienst gestellt worden war.

4 Ab Januar 1990 kam es zwischen der Klägerin und dem Leiter dieses Gebäudes, einem Beamten der Besoldungsgruppe C 4, zu mehreren Zwischenfällen, in deren Verlauf dieser, der nach Feststellung der Kommission gegenüber seinen Mitarbeitern häufig grobe Ausdrücke sexueller Natur verwendete, die Klägerin im Kreis ihrer Kollegen vulgär und kränkend anredete. Die Klägerin beschwerte sich über dieses Verhalten bei der Personalvertretung.

5 Die Beziehungen zwischen der Klägerin und dem Leiter des Gebäudes verschlechterten sich in der Folgezeit immer weiter. Am 11. März 1990, nach einem erneuten Zwischenfall, brachte der Leiter des Gebäudes die Klägerin in das Büro des Referatsleiters. Der Referatsleiter schlug der Klägerin in Abwesenheit des Abteilungsleiters vor, ihren Dienst ab dem nächsten Morgen in einem anderen Gebäude auszuüben. Auf die Aufforderung, ein anderes Gebäude auszuwählen, nannte die Klägerin das Gebäude Saint Michel, das sich in der Nähe ihrer Wohnung befindet.

6 Am darauffolgenden Tag, dem 12. März 1990, trat die Klägerin ihren Dienst im Gebäude Saint Michel an. Am gleichen Tag wurde sie vom Abteilungsleiter zu einem Gespräch gebeten, um ihre Neueinteilung zu besprechen.

7 Am 27. März 1990 richtete die Klägerin ein Schreiben an den Generaldirektor für Personal und Verwaltung. Darin beschwerte sie sich darüber, daß der Leiter ihres früheren Gebäudes sie grundlos oder nur deswegen, weil sie seiner Ansicht nach zu viel Kontakt zur Personalvertretung habe, aus dem Dienst im Gebäude habe abziehen lassen. Sie fügte hinzu, daß sie die Personalvertretung über die groben und vulgären Reden dieses Mannes informiert habe und daß sie diese willkürliche Versetzung daher nicht hinnehmen könne.

8 Am 6. April 1990 reichte die Klägerin mit zwei getrennten Schreiben einen Antrag auf Beistand aufgrund von Artikel 24 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie eine Beschwerde ein. In dem Antrag beklagte sie sich, Opfer einer "sexuellen Belästigung durch kränkende Reden" seitens des Leiters des Gebäudes Breydel gewesen zu sein, für das sie eingeteilt gewesen sei. Ausserdem machte sie geltend, Opfer einer "psychischen Belästigung" gewesen zu sein, da sie ihr Vorgesetzter, der Referatsleiter, im Beisein des Leiters dieses Gebäudes aufgefordert habe, ihrer Versetzung in ein anderes Gebäude zuzustimmen, und sie so unter Druck gesetzt habe, daß es ihr unmöglich gewesen sei, nicht "zuzustimmen". Als Begründung für diese Maßnahme seien die schlechten persönlichen Beziehungen angegeben worden, die zwischen dem Leiter ihres Gebäudes und ihr selbst entstanden seien, und ihr sei erklärt worden, daß dies mit ihrer fachlichen Eignung nichts zu tun habe. Überdies sei ihr dazu geraten worden, über die Gründe ihrer Versetzung, die "offiziell wegen dienstlicher Erfordernisse erfolgen werde", zu schweigen.

9 Die aufgrund von Artikel 90 des Statuts eingelegte Beschwerde war gegen die Entscheidung des Referatsleiters gerichtet, die Klägerin in ein anderes Gebäude zu "versetzen". Die Klägerin machte geltend, daß ihr diese Entscheidung nicht schriftlich mitgeteilt worden sei und daß sie unter Vorgabe falscher Gründe erlassen worden sei, die eine viel schlimmere Wirklichkeit verdeckten. Diese Entscheidung sei im Zusammenhang mit dem Sachverhalt zu sehen, den sie in ihrem Antrag auf Beistand beschrieben habe, der ihrer Beschwerde in Kopie beigefügt sei und aus dem hervorgehe, daß sie zweimal Opfer des Verhaltens ihrer Vorgesetzten geworden sei.

10 Auf den Antrag auf Beistand der Klägerin wurden Ermittlungen eingeleitet, in deren Verlauf die Klägerin und fünf von ihr benannte Zeugen gehört wurden. Bei ihrer Anhörung antwortete die Klägerin auf die Frage, ob sie tatsächlich die Aufhebung ihrer Versetzung in das Gebäude Saint Michel wünsche und in das Gebäude Breydel zurück wolle, daß sie im Saint Michel glücklich sei, daß ihre Kollegen sehr freundlich seien und daß sie nicht zum Breydel zurück wolle, zumindest nicht, solange der Gebäudeleiter dort sei.

11 Nach diesen Anhörungen wurde das Disziplinarverfahren des Artikels 87 des Statuts, wonach die Anstellungsbehörde "eine Verwarnung oder einen Verweis auf Vorschlag des Vorgesetzten des Beamten oder von sich aus ohne Anhörung des Disziplinarrats aussprechen (kann)", durchgeführt. Nach Abschluß der Untersuchung des Falles durch den Generaldirektor für Personal und einen Direktor der Kommission wurde gegen den Gebäudeleiter eine schriftliche Verwarnung ausgesprochen und zu seiner Personalakte genommen.

12 Ihre Klage stützt die Klägerin auf drei Klagegründe. Zunächst sei ihre Versetzung, die weder durch das dienstliche Interesse noch durch dienstliche Erfordernisse begründet sei und die sie als ungerecht betrachte, da sie auf eine Bestrafung des Opfers anstelle des Täters der Kränkungen hinauslaufe, rechtswidrig. Unter diesem Gesichtspunkt hätten ihr die Umstände ihrer Neueinteilung durch Schädigung ihres Rufs einen Schaden verursacht, da ihr beruflicher und privater Bekanntenkreis sich zu Recht darüber habe wundern können, daß eine Person ihres Alters plötzlich den von ihr ausgeuebten Dienst verlasse, nachdem sie nacheinander für zwei Gebäude eingeteilt gewesen sei. In ihrer Erwiderung macht die Klägerin ausserdem geltend, daß die von der Kommission angeführten Gründe des dienstlichen Interesses tatsächlich einen unerlaubten Zweck verdeckten. Daß sie die Personalvertretung eingeschaltet habe, habe bei den Überlegungen offensichtlich eine Rolle gespielt, die möglicherweise für die Entscheidung maßgeblich gewesen seien, die Klägerin und nicht den Leiter des Gebäudes abzuziehen.

13 Mit ihrem zweiten Klagegrund, der auf einen Verstoß gegen Artikel 25 des Statuts gestützt ist, macht die Klägerin geltend, daß ihr die Versetzungsentscheidung nicht schriftlich mitgeteilt worden sei und daß sie nicht begründet gewesen sei. In ihrer Erwiderung fügt sie hinzu, daß sie durch die Einteilung für ein anderes Gebäude beschwert sei, da sie ihr in einem Zeitpunkt aufgezwungen worden sei, in dem die Spannung an ihrem Höhepunkt angekommen gewesen sei und in dem sie sich nicht habe verteidigen können.

14 Der dritte Klagegrund ist auf eine Verletzung der Beistandspflicht der Verwaltung gestützt. Ausserdem habe sie einen bestimmten immateriellen Schaden erlitten, den zu beziffern sie sich vorbehalte.

15 Die Kommission beruft sich gegenüber dem ersten Klagegrund auf das weite Ermessen, über das sie bei der Organisation ihrer Dienststellen und bei der Verwendung ihres Personals verfüge, sofern diese im dienstlichen Interesse und unter Wahrung der Gleichwertigkeit der Dienstposten erfolge. Die Aufgaben der Klägerin seien durch ihre Neueinteilung in keiner Weise geändert oder geschmälert worden. Mit Rücksicht auf die sehr gespannte Lage innerhalb der Abteilung, in der die Klägerin gearbeitet habe, habe die Verwaltung zu der Ansicht gelangen dürfen, daß es im Interesse der Abteilung liege, letztere abzuziehen. Ausserdem hätte der Abzug des Leiters des Gebäudes, dessen fachliche Befähigung, abgesehen von seinen sprachlichen Entgleisungen, anerkannt sei, kurz nach Indienststellung des Gebäudes Breydel dem dienstlichen Interesse geschadet. Der Referatsleiter habe der Klägerin die Einteilung für ein anderes Gebäude lediglich vorgeschlagen, ohne sie ihr aufzuzwingen. Die Klägerin habe in den Gesprächen mit dem Referats- und dem Abteilungsleiter am 11. und 12. März 1990 keine Einwände gegen ihre Versetzung erhoben und sich mit diesen Maßnahmen im Rahmen der auf ihren Antrag auf Beistand geführten Ermittlungen sehr zufrieden erklärt. Sicherlich sei bei sexuellen Belästigungen dem Abzug des Täters in der Regel der Vorzug vor demjenigen des Opfers zu geben. Jedoch müsse dies tatsächlich möglich sein, insbesondere in einem Stadium, in dem die Ermittlung des fraglichen Sachverhalts noch bevorstehe. Die Neueinteilung der Klägerin habe keinerlei Strafcharakter; sie sei hauptsächlich zum Schutz der Klägerin und mit ihrer Zustimmung verfügt worden. Bei der Behauptung, die von der Kommission vorgetragenen Gründe verdeckten in Wirklichkeit einen unerlaubten Zweck, handle es sich um einen neuen Klagegrund, der auf einen angeblichen Ermessensmißbrauch gestützt und als unzulässig zurückzuweisen sei. Zudem habe die Klägerin nichts dargetan, was ihre Behauptung stützen könne.

16 Zum zweiten Klagegrund, der auf einen Verstoß gegen Artikel 25 des Statuts gestützt ist, macht die Kommission in ihrer Klagebeantwortung geltend, daß die Neueinteilung der Klägerin nur eine einfache innerdienstliche Organisationsmaßnahme sei, die die Rechtsstellung der Klägerin nach dem Statut nicht beeinträchtigt habe und die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes daher nicht habe begründet zu werden brauchen. Die Klägerin sei nicht gegen ihren Willen versetzt worden, so daß es sich nicht um eine beschwerende Maßnahme im Sinne des Artikels 25 des Statuts gehandelt habe. In ihrer Gegenerwiderung fügt die Kommission hinzu, daß die Klägerin weiterhin der Generaldirektion IX, "Personal und Verwaltung", Direktion "Allgemeine Verwaltung", "Innerer Dienst" zugewiesen sei und daß ihre Aufgaben nicht geändert worden seien. Hilfsweise behauptet die Kommission, daß die Entscheidung hinreichend begründet gewesen sei.

17 Die Kommission bestreitet die Zulässigkeit des auf eine angebliche Verletzung der Fürsorgepflicht der Verwaltung gestützten dritten Klagegrundes mit der Begründung, daß dem Antrag auf Beistand der Klägerin keine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts gefolgt sei. Zur Begründetheit verweist die Kommission auf die von ihr geführten Ermittlungen, in deren Rahmen es sich herausgestellt habe, daß der vom Referatsleiter beschlossene Abzug der Klägerin eine erste Maßnahme gewesen sei, die in einer durch das Verhalten des Gebäudeleiters unhaltbar gewordenen Verwaltungssituation, deren Opfer die Betroffene gewesen sei, dringend geboten gewesen sei.

18 Zu dem von der Klägerin angeblich erlittenen Schaden ist die Beklagte der Auffassung, daß sie keine rechtswidrige Handlung begangen habe, die zu einem solchen Schaden habe führen können. Ausserdem habe die Klägerin das Vorliegen irgendeines der Kommission zurechenbaren Schadens nicht dargetan.

19 Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen. Die Klägerin beantragt,

- die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 12. März 1990 aufzuheben, mit der die Klägerin aus dem Dienst im Gebäude Breydel abgezogen und für das Gebäude Saint Michel neu eingeteilt wurde;

- die stillschweigende Entscheidung aufzuheben, mit der die von der Klägerin am 6. April 1990 gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wurde;

- festzustellen, daß sich die Klägerin die Bezifferung ihres immateriellen Schadens vorbehält;

- der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Kommission beantragt,

- die Klage für unbegründet zu erklären;

- über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit

20 Ist eine beim Gericht eingereichte Klage offensichtlich unzulässig, so kann das Gericht gemäß Artikel 111 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Mai 1991 (ABl. L 136, S. 1) ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluß entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend und beschließt, das Verfahren nicht fortzusetzen.

21 Gemäß Artikel 91 Absatz 1 des Statuts in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften ist das Gericht zur Entscheidung in Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten über die Rechtmässigkeit einer beschwerenden Maßnahme im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts zuständig. Das Vorliegen einer solchen Maßnahme ist daher eine unverzichtbare Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage. Ihr offensichtliches Fehlen berechtigt zur Anwendung des Artikels 111 der Verfahrensordnung des Gerichts.

22 Als beschwerend sind nur solche Maßnahmen anzusehen, die geeignet sind, die Rechtsstellung eines Beamten unmittelbar zu beeinträchtigen (siehe z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1969 in der Rechtssache 32/68, Grasselli/Kommission, Slg. 1969, 505, 511). Von diesen Maßnahmen sind einfache innerdienstliche Organisationsmaßnahmen zu unterscheiden, die die dienstrechtliche Stellung des betreffenden Beamten nicht beeinträchtigen (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1976 in der Rechtssache 129/75, Hirschberg/Kommission, Slg. 1976, 1259, 1270).

23 Die Versetzung der Klägerin vom Gebäude Breydel in das Gebäude Saint Michel beeinträchtigt deren dienstrechtliche Stellung nach den Akten nicht. Diese Maßnahme hat nämlich weder eine Änderung des dienstlichen Ranges der Klägerin noch ihrer durch das Statut eingeräumten materiellen Rechte mit sich gebracht.

24 Die Versetzung von einem Gebäude in ein anderes innerhalb derselben Stadt darf nicht mit der Versetzung eines Beamten oder Bediensteten von einem Dienstort an einen anderen gleichgestellt werden, die diesen aufgrund ihrer Auswirkungen auf seine persönliche Lage und seine Familie beschweren kann (vgl. zum Beispiel Urteil vom 24. Februar 1981 in den verbundenen Rechtssachen 161/80 und 162/80, Carbognani und Coda Zabetta/Kommission, Slg. 1981, 543).

25 Die Aufgaben der Klägerin sind nach ihrer Versetzung die gleichen geblieben, so daß der Grundsatz der Entsprechung zwischen Besoldungsgruppe und Dienstposten durch die streitige Maßnahme nicht verletzt wurde. Selbst die Änderung der einem Beamten übertragenen wissenschaftlichen oder administrativen Aufgaben, die weit über die einfache Neueinteilung für ein anderes Gebäude hinausgeht, ist keine Maßnahme, die den Beamten beschweren kann, sofern die geänderten Aufgaben noch seiner Besoldungsgruppe entsprechen (vgl. die Urteile des Gerichtshofes vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 338/82, Albertini und Montagnani/Kommission, Slg. 1984, 2123, 2145, vom 27. Oktober 1988 in der Rechtssache 280/87, Hecq/Kommission, Slg. 1988, 6433, 6446, und vom 7. März 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-116/88 und C-149/88, Hecq/Kommission, Slg. 1990, I-599, I-625).

26 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes können zwar auch Maßnahmen, die nicht die materiellen Rechte oder den dienstlichen Rang des Beamten betreffen, als beschwerend angesehen werden, wenn sie seine immateriellen Interessen oder Zukunftsaussichten beeinträchtigen (siehe zu Versetzungen die Urteile des Gerichtshofes vom 27. Juni 1973 in der Rechtssache 35/72, Kley/Kommission, Slg. 1973, 679, 687 ff., und vom 29. Oktober 1981 in der Rechtssache 125/80, Arning/Kommission, Slg. 1981, 2539, 2554). Im vorliegenden Fall hatte die angefochtene Maßnahme jedoch eindeutig keine solchen Folgen. Da eine Änderung der Aufgaben der Klägerin nicht erfolgt ist, wurde das immaterielle Interesse, das diese daran haben könnte, die Erfuellung bestimmter Aufgaben derjenigen anderer vorzuziehen (vgl. das Urteil des Gerichtshofes vom 10. März 1978 in der Rechtssache 7/77, von Wüllerstorf und Urbair/Kommission, Slg. 1978, 769, 779) nicht beeinträchtigt. Nichts weist darauf hin, daß die Berufsaussichten der Klägerin durch den Umstand, daß sie angewiesen wurde, ihre Aufgaben in einem anderen Gebäude zu erfuellen, geändert oder beeinträchtigt worden wären. Schließlich sind die Befürchtungen der Klägerin hinsichtlich der angeblichen Verletzung ihrer Ehre unbegründet, da die Klägerin zum einen die Umstände ihrer Neueinteilung in ihrem "Bekanntenkreis" persönlich erklären kann und da zum anderen gegen den Gebäudeleiter eine Sanktion verhängt worden ist.

27 Daraus folgt, daß die streitige Maßnahme die Rechtsstellung der Klägerin offensichtlich nicht geändert hat, da weder ihre statutarischen Rechte noch ihre immateriellen Interessen beeinträchtigt worden sind. Diese Maßnahme stellt also eindeutig keine beschwerende Maßnahme, sondern eine einfache innerdienstliche Organisationsmaßnahme der Kommission dar. Folglich ist die auf ihre Aufhebung gerichtete Klage offensichtlich unzulässig.

28 Was schließlich den Antrag betrifft, "festzustellen, daß sich die Klägerin die Bezifferung ihres immateriellen Schadens vorbehält", so wollte die Klägerin damit lediglich das Gericht darauf aufmerksam machen, daß die vorliegende Klage nicht auf den Ersatz eines solchen Schadens gerichtet ist. Auch ein solcher Antrag ist unzulässig.

Kostenentscheidung:

Kosten

29 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 88 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

beschlossen:

1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 4. Juli 1991.

Ende der Entscheidung

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