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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 15.12.1992
Aktenzeichen: T-47/91
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAG BeamtStat Art. 90 Abs. 2
EWG/EAG BeamtStat Art. 64
EWG/EAG BeamtStat Art. 62
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Auch wenn die Anstellungsbehörde durch den Erlaß einer internen Richtlinie zur Durchführung von Artikel 12 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts, der zufolge der Teil der Dienstbezuege der in einem Drittland diensttuenden Beamten, der auf Antrag der Betroffenen in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung unter Anwendung des für dieses Land geltenden Berichtigungsköffizienten gezahlt wird, auf 80 % der Dienstbezuege beschränkt ist, jedoch in ordnungsgemäß begründeten Fällen auch darüber hinausgehen kann, für diese Beamten eine andere Regelung eingeführt hat, als sie für die in der Gemeinschaft diensttuenden Beamten gilt, deren Dienstbezuege nach den Artikeln 63 und 64 des Statuts automatischen und vollständig in der Währung des Dienstlandes unter Anwendung des entsprechenden Berichtigungsköffizienten gezahlt werden, liegt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Dieser verlangt nämlich sowohl, daß gleiche Sachverhalte gleich behandelt werden, als auch, daß ungleiche Sachverhalte ungleich behandelt werden, wobei dem festgestellten Unterschied angemessen Rechnung zu tragen ist.

Die Situation der in einem Drittland diensttuenden Beamten unterscheidet sich von derjenigen der in der Gemeinschaft diensttuenden Beamten, insbesondere, was die im Dienstland anfallenden Kosten angeht. Um die Gleichwertigkeit der Kaufkraft der Beamten, unabhängig vom Ort ihrer dienstlichen Verwendung zu gewährleisten, müssen die Modalitäten für die Zahlung der Dienstbezuege dieser unterschiedlichen Situation Rechnung tragen. Die Aufstellung der Vermutung, daß die in einem Drittland diensttuenden Beamten nur 80 % ihrer Dienstbezuege im Dienstland ausgeben können, während bei den in der Gemeinschaft diensttuenden Beamten angenommen wird, daß sie ihre Dienstbezuege vollständig im Land ihrer dienstlichen Verwendung ausgeben, stellt eine unterschiedliche Behandlung dar, die der unterschiedlichen Situation der beiden Gruppen von Beamten angemessen ist. Die in einem Drittland diensttuenden Beamten haben nämlich gemäß Anhang X des Statuts an ihrem Dienstort weder Ausgaben für die Unterbringung noch Krankheitskosten zu tragen.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (FUENFTE KAMMER) VOM 15. DEZEMBER 1992. - ANNICK AUZAT GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTER, DER IN EINEM DRITTLAND DIENST TUT - DIENSTBEZUEGE - ZAHLUNG IN DER WAEHRUNG DES DIENSTLANDES - ANWENDUNG DES BERICHTIGUNGSKOEFFIZIENTEN DES DIENSTLANDES. - RECHTSSACHE T-47/91.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Die Klägerin ist Beamtin der Besoldungsgruppe B 1 und seit dem 1. Oktober 1989 der Ständigen Vertretung der Kommission in Genf zugewiesen.

2 Am 7. Februar 1990 beantragte sie (und eine Reihe ihrer Kollegen) die Auszahlung ihrer gesamten Dienstbezuege in der Währung und unter Anwendung des Berichtigungsköffizienten des Ortes ihrer dienstlichen Verwendung.

3 Der Generaldirektor für Personal und Verwaltung lehnte diesen Antrag mit Note vom 3. Juli 1990 ab.

4 Am 28. August 1990 legte die Klägerin (wie auch ihre Kollegen) gegen die Ablehnung ihres Antrags Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend: Statut) ein.

5 Am 4. März 1991 wurde der Klägerin die Zurückweisung ihrer Beschwerde übermittelt.

6 Unter diesen Umständen hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, die am 17. Juni 1991 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist.

7 Die Kommission hat mit besonderem Schriftsatz vom 28. August 1991 eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 113 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben.

8 Mit Schriftsatz, der am 14. Oktober 1991 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat sich die Klägerin zu der Einrede der Unzulässigkeit geäussert.

9 Mit Beschluß vom 26. November 1991 hat das Gericht die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 § 4 seiner Verfahrensordnung dem Endurteil vorbehalten.

10 Das Gericht (Fünfte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

Anträge der Parteien

11 Die Klägerin beantragt,

° die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

° demgemäß die (später durch ausdrückliche zurückweisende Entscheidung des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 3. Juli 1990 bestätigte) stillschweigende zurückweisende Entscheidung aufzuheben, mit der der Klägerin die Auszahlung ihrer gesamten Dienstbezuege in der Währung des Ortes ihrer dienstlichen Verwendung, d. h. in Schweizer Franken, und unter Anwendung des für diesen Ort maßgeblichen Berichtigungsköffizienten verweigert worden ist;

° demgemäß der Klägerin die rückwirkende Zahlung der Ergänzung in Höhe von 100 % ihrer Dienstbezuege in der örtlichen Währung und unter Anwendung des maßgeblichen Berichtigungsköffizienten zuzueglich Verzugszinsen in Höhe von 8 % zuzusprechen;

° der Beklagten die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Die Kommission beantragt,

1) die Klage als unzulässig abzuweisen;

2) die Klage als unbegründet abzuweisen;

3) über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden;

4) hilfsweise für den Fall, daß das Gericht die Artikel 11 und 12 des Anhangs X des Statuts und/oder die internen Richtlinien der Kommission - was eigentlich nicht möglich - für rechtswidrig erklärt, festzustellen,

° daß mit Ausnahme der in einem Drittland diensttuenden Beamten, die ihre Rechte vorher gerichtlich oder durch Antrag oder Beschwerde geltend gemacht haben, niemand das Urteil des Gerichts zur Stützung von Ansprüchen heranziehen kann, die sich auf Besoldungszeiträume vor seiner Verkündung beziehen;

° daß insbesondere bezueglich der Klägerin für die Vergangenheit bei der Berechnung der Beträge, die ihr in Schweizer Franken unter Anwendung des Berichtigungsköffizienten für die Schweiz hätten gezahlt werden müssen, lediglich die nach dem Februar 1990 tatsächlich in BFR auf ihr Konto eingezahlten Beträge zu berücksichtigen sind, und die Verzugszinsen auf 6 % jährlich festzusetzen.

Zur Zulässigkeit

12 Zur Stützung ihrer Klage führt die Klägerin zwei Klagegründe an. Im schriftlichen Verfahren hat die Kommission gegenüber diesen beiden Klagegründen eine Einrede der Unzulässigkeit mit der Begründung erhoben, sie stimmten nicht mit den in der Beschwerde vorgebrachten Rügen überein.

13 Das Gericht hat zur Kenntnis genommen, daß die Kommission in der mündlichen Verhandlung ihre Unzulässigkeitseinrede fallengelassen hat, und vertritt angesichts der Akten die Auffassung, daß die Klage für zulässig zu erklären ist.

Zur Begründetheit

14 Mit dem ersten Klagegrund macht die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Artikel 11 und 12 des Anhangs X des Statuts (nachstehend: Anhang X) wegen Verletzung des insbesondere in Artikel 64 des Statuts verankerten Grundsatzes der Gleichwertigkeit der Kaufkraft, des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und des Artikels 62 des Statuts geltend. Der zweite Klagegrund betrifft die angeblich fehlerhafte Auslegung des Artikels 12 des Anhangs X durch die Kommission beim Erlaß des Artikels 1 ihrer internen Richtlinien zur Festlegung der Zahlungsmodalitäten nach Artikel 12 des Anhangs X (nachstehend: interne Richtlinien).

15 Anhang X, der dem Statut durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3019/87 des Rates vom 5. Oktober 1987 über Sondervorschriften für Beamte der Europäischen Gemeinschaften, die in einem Drittland Dienst tun (ABl. L 286, S. 3), angefügt worden ist, bestimmt in Artikel 11: "Die Dienstbezuege einschließlich der in Artikel 10 erwähnten Zulagen werden in belgischen Franken in Belgien ausgezahlt. Auf die Dienstbezuege und die Zulagen wird der für die Dienstbezuege der in Belgien diensttuenden Beamten geltende Berichtigungsköffizient angewandt", sowie in Artikel 12: "Auf Antrag des Beamten kann die Anstellungsbehörde beschließen, die Dienstbezuege ganz oder teilweise in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung auszuzahlen. In diesem Fall wird der für den Dienstort geltende Berichtigungsköffizient auf die Dienstbezuege angewandt, die zu dem betreffenden Wechselkurs umzurechnen sind." Artikel 1 der internen Richtlinien bestimmt: "In Anwendung des Artikels 12 des Anhangs X des Statuts zahlt die Anstellungsbehörde auf Antrag des Beamten einen Teil seiner Dienstbezuege bis zu 80 % der Nettodienstbezuege in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung aus. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann sich die Anstellungsbehörde damit einverstanden erklären, einen Teil der Dienstbezuege über diesen Prozentsatz von 80 % hinaus in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung auszuzahlen."

° Zum ersten Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Artikel 11 und 12 des Anhangs X

Vorbringen der Parteien

16 Die Klägerin macht im wesentlichen geltend, die Artikel 11 und 12 des Anhangs X verletzten den höherrangigen Rechtsgrundsatz der Gleichbehandlung der Beamten. Dieser Grundsatz sei, was die Dienstbezuege der Beamten anbelange, in Artikel 64 des Statuts verankert, der den Beamten eine im wesentlichen gleichwertige Kaufkraft ihrer Dienstbezuege unabhängig von ihrem Dienstort gewährleisten solle (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 28. Juni 1988 in der Rechtssache 7/87, Kommission/Rat, Slg. 1988, 3401, und vom 23. Januar 1992 in der Rechtssache C-301/90, Kommission/Rat, Slg. 1992, I-221).

17 Die Artikel 11 und 12 des Anhangs X, wie sie durch Artikel 1 der internen Richtlinien durchgeführt würden, hätten eine künstliche und willkürliche Verringerung ihrer Kaufkraft zur Folge, da sie die Anwendung des Berichtigungsköffizienten des Ortes ihrer dienstlichen Verwendung auf 80 % ihrer Dienstbezuege beschränkten und eine besondere Begründung forderten, damit dieser auf die verbleibenden 20 % angewandt werden könne. Diese Beschränkung bedeute für sie eine Verminderung ihrer Dienstbezuege um 7,8 %. Damit werde sie Opfer einer zweifachen Diskriminierung, einmal im Verhältnis zu den Beamten, die in Drittländern Dienst täten, deren Berichtigungsköffizient unter 100 liege, und zum anderen im Verhältnis zu den in der Gemeinschaft diensttuenden Beamten.

18 Bezueglich ihrer Diskriminierung im Verhältnis zu den erstgenannten Beamten legt sie dar, daß diese Beamten in den Genuß der Regelung des Artikels 11 des Anhangs X kämen, die überaus günstig für sie sei, weil die Bezahlung in belgischen Franken unter Anwendung des Berichtigungsköffizienten für Belgien unabhängig vom Ort ihrer tatsächlichen Ausgaben und ohne Anführung einer Begründung ihnen am Ort ihrer dienstlichen Verwendung eine Kaufkraft sichere, die über der für die anderen Beamten liege.

19 In ihrer Erwiderung weist die Klägerin darauf hin, daß die Berufung der Kommission auf das Rotationssystem für die in einem Drittland diensttuenden Beamten zur Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung, die sich aus der Anwendung des Artikels 11 des Anhangs X auf diese Beamten, die in Ländern mit einem Berichtigungsköffizienten unter 100 verwendet würden, und des Artikels 12 auf die Beamten ergebe, die in den anderen Ländern Dienst täten, einem stillschweigenden Eingeständnis des diskriminierenden Charakters der angewandten Regelung gleichkomme, weil auf die "glücklichen" die "unglücklichen" Jahre folgten. Dieses System führe aus zwei Gründen nicht zu dem von der Kommission dargestellten Ergebnis: Der erste sei der, daß die Rotation langsam sei, da die Kommission eine Mindestdienstzeit von vier Jahren fordere, und der zweite der, daß diese Beamten nicht ein fester Stab von Beamten seien, die auf Dauer Dienst in Drittländern täten, sondern Beamte, die bald in der Gemeinschaft, bald in Drittländern eingesetzt werden könnten.

20 Bezueglich ihrer Diskriminierung im Verhältnis zu den in der Gemeinschaft diensttuenden Beamten legt die Klägerin dar, daß diese gemäß Artikel 64 des Statuts in den Genuß der Anwendung des Berichtigungsköffizienten des Landes ihrer dienstlichen Verwendung auf ihre gesamten Dienstbezuege kämen, ohne hierfür die mindeste Begründung liefern zu müssen.

21 In ihrer Erwiderung macht die Klägerin geltend, die Kommission könne sich nicht, um den diskriminierenden Charakter der Vorschriften des Anhangs X zu rechtfertigen, auf deren Ausnahmewirkung im Verhältnis zu den anderen Bestimmungen des Statuts berufen, weil sie die Gültigkeit der Artikel 11 und 12 des Anhangs X unter dem Blickwinkel eines gegenüber Gesetzgebungsakten vorrangigen, grundlegenden Rechtsprinzips in Frage stelle.

22 Im übrigen ist die Klägerin der Auffassung, daß die Kommission diese Vorschriften nicht mit der Behauptung rechtfertigen könne, daß man vernünftigerweise davon ausgehen müsse, daß ein nicht unbeträchtlicher ° pauschal auf 20 % geschätzter ° Teil der Dienstbezuege der in einem Drittland diensttuenden Beamten normalerweise nicht im Land der dienstlichen Verwendung ausgegeben werde. Es stehe der Kommission nämlich nicht zu, den Ort zu berücksichtigen, an dem der Beamte seine Dienstbezuege tatsächlich ausgebe, noch auch nur Vermutungen in dieser Richtung anzustellen. Die tatsächliche Struktur der Ausgaben und deren Ort gehörten zum Privatleben des Beamten. Bei keinem Beamten mit Dienstort in der Gemeinschaft werde die Anwendung des örtlichen Berichtigungsköffizienten mit der tatsächlichen Struktur seiner persönlichen Ausgaben noch a fortiori mit der Vorlage von Beweisen für diese Ausgaben in Verbindung gebracht. Die vollständige Anwendung des Berichtigungsköffizienten des Ortes der dienstlichen Verwendung sei im übrigen zwingend. Nur ausnahmsweise könne ein Beamter einen begrenzten Teil seiner Dienstbezuege in seinen Herkunftsmitgliedstaat überweisen lassen. Nichts rechtfertige es, daß dieser Grundsatz bei den in einem Drittland diensttuenden Beamten ausser acht gelassen und tatsächlich umgekehrt werde, wobei es zu einer unerträglichen Einmischung in das Privatleben des Beamten über eine "Prüfung" seiner persönlichen Ausgaben komme.

23 Die Klägerin macht weiter geltend, die "Vorteile", in deren Genuß die in einem Drittland diensttuenden Beamten nach Darstellung der Kommission kommen sollten, könnten die Verringerung der Kaufkraft nicht rechtfertigen, die sich aus der Sockelbildung von 80 % der Dienstbezuege für die Anwendung des Berichtigungsköffizienten ergebe. Beim Erlaß des Anhangs X habe nämlich der Vertreter der Kommission im Rat erklärt: "Das vorgeschlagene System ist um grössere Transparenz und Wirksamkeit bemüht, in dem es die beiden Elemente der Dienstbezuege unterscheidet, wobei die Lebensbedingungen durch eine besondere Zulage ausgeglichen werden und der Berichtigungsköffizient allein auf die Gleichwertigkeit der Kaufkraft ausgerichtet ist. Da bestimmte Ausgaben, nämlich Miete, Krankheits- und Schulkosten, nach dem Verordnungsvorschlag vom Organ übernommen werden sollen, werden diese Elemente bei der Berechnung des Berichtigungsköffizienten nicht mehr berücksichtigt." Die Klägerin schließt hieraus, daß es die Absicht der Verfasser der Verordnung gewesen sei, diese Vorteile zum Ausgleich bei der Berechnung des Berichtigungsköffizienten auszunehmen und nicht etwa dessen Anwendung zu beschränken. Aus diesem Grund müsse dieser vollständig angewandt werden, um die Gleichwertigkeit der Kaufkraft zu sichern. Die Verringerung der Dienstbezuege, die sich aus der nur teilweisen Anwendung eines bereits verringerten Berichtigungsköffizienten ergebe, stelle eine doppelte Verringerung und eine doppelte Berücksichtigung der betreffenden Vorteile dar.

24 Zu Unrecht glaube die Kommission, ihre Vermutung, daß 20 % der Dienstbezuege der in einem Drittland diensttuenden Beamten nicht am Ort der dienstlichen Verwendung ausgegeben würden, auf die grössere Mobilität dieser Beamten oder auf die Gewährung von mit ihrem Status verbundenen Vorteilen an sie stützen zu können. Die Mobilität dieser Beamten sei nicht grösser als die der Beamten, die nicht am Sitz, wohl aber in der Gemeinschaft Dienst täten, und alle angeblichen "Vorteile" entsprächen entweder einer tatsächlichen Mehrbelastung oder seien bereits bei der Berechnung des Berichtigungsköffizienten selbst berücksichtigt worden.

25 Die somit zu Lasten der Klägerin bestehende Diskriminierung stelle zugleich wegen der Verkürzung ihrer Dienstbezuege eine Verletzung des Artikels 62 des Statuts dar, wonach jeder Beamte Anspruch auf seine Dienstbezuege, d. h. auf seine ganzen Dienstbezuege, habe und nicht darauf verzichten könne.

26 Damit verstießen die beanstandeten Vorschriften gegen die von ihr angeführten, höherrangigen Rechtsgrundsätze und müssten daher gemäß Artikel 184 EWG-Vertrag für unanwendbar erklärt werden.

27 Die Kommission erläutert die Wahl des Prozentsatzes von 80 % damit, daß man vernünftigerweise davon ausgehen müsse, daß ein nicht unbeträchtlicher ° pauschal auf 20 % geschätzter ° Teil der Dienstbezuege der in einem Drittland diensttuenden Beamten normalerweise nicht im Land der dienstlichen Verwendung ausgegeben werde. Im Gegensatz zu den Beamten, die in einem Mitgliedstaat verwendet würden, müssten die in einem Drittland diensttuenden Beamten zu viel grösserer Mobilität bereit sein und hätten daher eine verhältnismässig geringere Bindung an die aufeinanderfolgenden Länder ihrer dienstlichen Verwendung. Ferner übernehme die Kommission einen bedeutenden Teil der örtlichen Ausgaben dieser Beamten, da sie die Miete im Land der dienstlichen Verwendung in vollem Umfang übernehme, ihre Krankheitskosten ganz erstatte und einen Beitrag zu einer besonderen Unfallversicherung der Familienangehörigen zahle. Da diese Beamten somit bestimmte wichtige Ausgaben im Land ihrer dienstlichen Verwendung nicht zu tragen hätten, gäben sie die damit verfügbar gewordenen Beträge normalerweise entweder im Land des Sitzes des Organs oder in dem Land aus, in dem der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liege.

28 Auch wenn die 80%-Regel dazu bestimmt wäre, verschiedene, diesen Beamten gewährte "Vorteile" "auszugleichen", was aber nicht zutreffe, so sei das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie zeigen wolle, daß diese "Vorteile" in Wirklichkeit nicht gegeben seien, doch auf jeden Fall unzutreffend. Daß die Unterbringungskosten bei der Berechnung des Berichtigungsköffizienten nicht berücksichtigt würden, bedeute nicht, daß die kostenlose Unterbringung nicht ein wirklicher Vorteil für diese Beamten sei. Die Ausserachtlassung der Unterbringungskosten bei der Berechnung des Berichtigungsköffizienten sei die logische Konsequenz des Umstands, daß diese Beamten solche Kosten nicht zu tragen hätten. Gleichwohl würden die anderen Lebenshaltungskosten im Land der dienstlichen Verwendung allesamt bei der Berechnung des Berichtigungsköffizienten berücksichtigt. Auf die Dienstbezuege der genannten Beamten werde daher in allen Fällen sehr wohl ein Berichtigungsköffizient angewandt, bei dem lediglich die Berechnungsregeln im Fall dieser Beamten leicht angepasst worden seien. Damit werde deutlich, daß kein Betrag von den Dienstbezuegen dieser Beamten abgezogen werde, um dem Umstand Rechnung zu tragen, daß ihr Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt werde. Bei der zusätzlichen Krankenversicherung bezahlten diese Beamten nur einen Prämienanteil von höchstens 50 % (mit einem Sockel von 0,6 % ihres Grundgehalts), während der Rest zu Lasten des Organs gehe; auch dies stelle einen nicht unbeträchtlichen Vorteil und einen Grund für die Annahme dar, daß die örtlichen Ausgaben dieser Beamten für Krankheitskosten entsprechend niedriger seien.

29 Da sie gezeigt habe, daß sie den Betrag der Dienstbezuege, der in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung unter Anwendung des Berichtigungsköffizienten für dieses Land gezahlt werden könne, zu Recht auf 80 % festgesetzt habe, könne von einer Verletzung des Artikels 62 des Statuts nicht gesprochen werden.

Würdigung durch das Gericht

30 Das Gericht stellt fest, daß beide Parteien sich zur Rechtfertigung ihres Standpunkts auf den höherrangigen Rechtsgrundsatz der Gleichbehandlung berufen, der nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes den Artikeln 64 und 65 des Statuts zugrunde liegt (vgl. zuletzt Urteil vom 23. Januar 1992 in der Rechtssache C-301/90, a. a. O., Randnrn. 15 und 29). Die Klägerin vertritt im wesentlichen die Auffassung, daß der einzige Weg, der die Gleichbehandlung aller Beamten in Form der Gleichwertigkeit der Kaufkraft an den verschiedenen Orten der dienstlichen Verwendung sichern könne, der in den Artikeln 64 und 65 des Statuts eingeschlagene sei, wonach die gesamten Dienstbezuege automatisch in der Währung und unter Anwendung des Berichtigungsköffizienten des Landes der dienstlichen Verwendung gezahlt würden. Die Kommission legt demgegenüber dar, daß es die Gleichbehandlung in der gleichen Ausgestaltung erforderlich mache, das System der Berichtigungsköffizienten in unterschiedlicher Weise auf in der Gemeinschaft diensttuende Beamte und auf in einem Drittland diensttuende Beamte anzuwenden, um der besonderen Situation der letztgenannten Beamten Rechnung zu tragen, und dies sei das Ziel des Anhangs X in der Auslegung durch Artikel 1 der internen Richtlinien.

31 Das Gericht erinnert daran, daß der Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt, daß gleiche Sachverhalte gleichbehandelt und ungleiche Sachverhalte ungleich behandelt werden, wobei dem festgestellten Unterschied angemessen Rechnung zu tragen ist.

32 Um festzustellen, ob Anhang X des Statuts in der Auslegung durch Artikel 1 der internen Richtlinien ebenso wie die Artikel 64 und 65 des Statuts die Gleichbehandlung in Form der Gleichwertigkeit der Kaufkraft an verschiedenen Orten der dienstlichen Verwendung gewährleisten kann, sind nach Auffassung des Gerichts drei Fragen zu beantworten: Unterscheidet sich erstens die Situation der in einem Drittland diensttuenden Beamten, für die Anhang X gilt, von der der Beamten, die in der Gemeinschaft Dienst tun und für die die Artikel 64 und 65 des Statuts gelten? Werden zweitens die in einem Drittland diensttuenden Beamten im Vergleich zu den in der Gemeinschaft diensttuenden Beamten unterschiedlich behandelt? Wird drittens, wenn die Behandlung unterschiedlich ist, diese durch Unterschiede in der Situation der erstgenannten Beamten und der in der Gemeinschaft diensttuenden Beamten gerechtfertigt?

33 Zur ersten Frage stellt das Gericht fest, daß die Klägerin in ihren Schriftsätzen (Erwiderung, S. 3 und 4) und in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, daß sich die Situation der in einem Drittland diensttuenden Beamten von der Situation der in der Gemeinschaft diensttuenden Beamten unterscheide. Sie hat nämlich dargelegt, daß die verschiedenen Vorteile, die Anhang X den erstgenannten Beamten gewähre, allesamt dazu bestimmt seien, einen Ausgleich für nur ihnen drohende Unzuträglichkeiten zu schaffen. Mit dem Zugeständnis, daß diese Beamten mit Unzuträglichkeiten zu rechnen haben, die die in der Gemeinschaft diensttuenden Beamten nicht zu erleiden haben, hat die Klägerin eingeräumt, daß sich ihre Situation von der Situation der in der Gemeinschaft diensttuenden Beamten unterscheidet. Die Unterschiedlichkeit dieser Situationen wird durch die Begründung des Vorschlags der Kommission an den Rat gestützt, der zum Erlaß des Anhangs X durch den Rat geführt hat. Dort heisst es insbesondere: "Die Arbeitsbedingungen dieses Personals unterscheiden sich unter wichtigen Aspekten von den in der Gemeinschaft herrschenden: Das ausserhalb der Gemeinschaft diensttuende Personal arbeitet in auswärtigen Delegationen und unterliegt der Rotation, bleibt also nur selten sehr lange an einem Ort. Die Lebens- und Finanzbedingungen in zahlreichen Drittländern unterscheiden sich sehr von den in der Gemeinschaft vorherrschenden.... Für das ausserhalb der Gemeinschaft diensttuende Personal ist die Mobilität ein wesentlicher Aspekt iher Dienstbedingungen. Das Personal der Delegationen muß grundsätzlich in regelmässigen Abständen, die im allgemeinen vier Jahre nicht überschreiten, versetzt werden.... Die Praxis des ÄC geht seit zwei Jahrzehnten dahin, seinem Personal kostenlos Wohnraum zur Verfügung zu stellen.... Nach der Praxis bestimmter Mitgliedstaaten in diesem Bereich werden ihrem diplomatischen Personal im Ausland kostenlos Wohnungen überlassen.... Diese Praxis scheint sich selbst zu rechtfertigen, wenn man die häufigen Mobilitätsprobleme und die Notwendigkeit der Beibehaltung einer ständigen Basis in Europa berücksichtigt.... Die Politik bei den Kosten des Schulbesuchs für das ausserhalb der Gemeinschaft diensttuende Personal muß das anerkannte Prinzip beachten, daß der Schulbesuch für die Kinder von Gemeinschaftsbeamten grundsätzlich kostenlos sein muß, insbesondere dank des Zugangs zu den europäischen oder anderen Schulen auf dem Wege erhöhter Zulagen. Es darf in diesem Punkt nicht zur Diskriminierung führen, daß ein Beamter seinen Dienst ausserhalb der Gemeinschaft verrichtet. In zahlreichen Dienstorten sind die verfügbaren Schulmöglichkeiten, die für die Kinder von Beamten angemessen wären, knapp und mit hohen Kosten verbunden. Es wird daher vorgeschlagen, die angemessenen Schulkosten zu übernehmen, die ausserhalb der Gemeischaft diensttuende Beamte tatsächlich für den Schulbesuch ihrer Kinder zu tragen haben.... Wegen der sehr hohen Krankheitskosten in bestimmten Ländern und der zusätzlichen Risiken, denen diese Beamten und ihre Familien ausgesetzt sind, ist vorgesehen, eine zusätzliche Krankenversicherung einzurichten, die 100 % der Krankheitskosten abdeckt.... Die Hälfte dieser Versicherungsprämie hat der Beamte zu tragen...."

34 Die vorbereitenden Arbeiten zu Anhang X des Statuts zeigen vor allem, daß es die Absicht des Gemeinschaftsgesetzgebers bei Erlaß dieser Vorschriften war, den Status der in einem Drittland diensttuenden Beamten dem der nationalen Diplomaten anzugleichen, die unter vergleichbaren Bedingungen arbeiten. Darin heisst es nämlich, daß diese Beamten im Dienst der Gemeinschaft "in Delegationen, die die Organe der Gemeinschaft in der Welt vertreten", stehen. Es folgen zahlreiche Hinweise auf den Status des diplomatischen Personals der Mitgliedstaaten. Weiter heisst es: "Für das Personal der auswärtigen Vertretungen bedeutet die Verpflichtung zur Mobilität, daß der Mittelpunkt der Interessen nur selten mit dem Dienstort übereinstimmt..."

35 Hieraus ergibt sich, daß sich die Situation der in einem Drittland diensttuenden Beamten tatsächlich von der Situation der in der Gemeinschaft diensttuenden Beamten unterscheidet.

36 Somit ist die zweite Frage zu prüfen, ob die in einem Drittland diensttuenden Beamten im Vergleich zu den in der Gemeinschaft diensttuenden Beamten unterschiedlich behandelt werden.

37 Das Gericht weist insoweit darauf hin, daß nach Darstellung der Klägerin die unterschiedliche Behandlung der in einem Drittland und der in der Gemeinschaft diensttuenden Beamten darin besteht, daß bei den letztgenannten Beamten Artikel 64 des Statuts gestattet, diejenigen, die ausserhalb des Sitzes des Organs verwendet werden, automatisch und vollständig in der Währung des Ortes ihrer dienstlichen Verwendung und unter Anwendung des für diesen geltenden Berichtigungsköffizienten zu bezahlen, während bei den in einem Drittland diensttuenden Beamten lediglich 80 % ihrer Dienstbezuege ° und zwar nur auf Antrag ° in der Währung des Ortes ihrer dienstlichen Verwendung und unter Anwendung des für diesen geltenden Berichtigungsköffizienten gezahlt werden können.

38 Es ist auf die Ratio legis der Artikel 64 des Statuts und 12 des Anhangs X in der Auslegung durch Artikel 1 der internen Richtlinien hinzuweisen. Der Mechanismus des Berichtigungsköffizienten bezweckt die Erhaltung einer gleichwertigen Kaufkraft für alle Beamten unabhängig vom Ort ihrer dienstlichen Verwendung zu gewährleisten. Kaufkraft ist die Menge von Gütern und Dienstleistungen, die man sich mit einer Geldeinheit zu einem bestimmten Zeitpunkt beschaffen kann. Die Kaufkraft hat daher nur Sinn in bezug auf eine Ausgabe, die möglicherweise ansteht. Eine Anwendung der Regel der Gleichwertigkeit der Kaufkraft in ihrer ganzen Strenge müsste daher theoretisch zu der Forderung führen, daß der Berichtigungsköffizient des Ortes der dienstlichen Verwendung nur auf die Beträge angewandt wird, bei denen nachgewiesen ist, daß sie am Ort der dienstlichen Verwendung ausgegeben werden könnten.

39 Angesichts der praktischen Unmöglichkeit, ein System zu verwalten, bei dem zum einen jeder Beamte die Ausgaben nachweisen müsste, die er möglicherweise am Ort seiner dienstlichen Verwendung und diejenigen, die er anderswo vornimmt, und bei dem zum anderen die Verwaltung diese Erklärungen nachzuprüfen hätte, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber ein System von Vermutungen geschaffen, das in Artikel 64 für die in der Gemeinschaft diensttuenden Beamten und in Artikel 12 des Anhangs X in der Auslegung durch Artikel 1 der internen Richtlinien für die in einem Drittland diensttuenden Beamten seinen Ausdruck gefunden hat.

40 Bei den erstgenannten wird vermutet, daß 100 % ihrer Ausgaben am Ort ihrer dienstlichen Verwendung erfolgen könnten. Diese Vermutung ist jedoch insoweit widerlegbar, als nach Artikel 17 des Anhangs VII des Statuts der Beamte berechtigt ist, einen Teil seiner Dienstbezuege, der den Betrag der von ihm bezogenen Auslandszulage (16 %) oder Expatriierungszulage nicht übersteigt, durch das Organ, dem er untersteht, regelmässig überweisen zu lassen, sofern diese Überweisungen zur Deckung von Kosten bestimmt sind, die sich für den Beamten insbesondere aus regelmässigen und nachgewiesenen Verpflichtungen ausserhalb des Landes, in dem das Organ, dem er angehört, seinen Sitz hat, oder des Landes ergeben, in dem er seine Tätigkeit ausübt.

41 Bei den in einem Drittland diensttuenden Beamten hat die Kommission wegen der unterschiedlichen Situation, die sie in der Begründung des dem Rat vorgelegten Vorschlags eines Anhangs X des Statuts beschrieben hat (vgl. Randnrn. 33 und 34 dieses Urteils), eine unterschiedliche Behandlung für erforderlich gehalten. Ihre Auffassung hat sie wie folgt dargestellt: "Die Kommission geht daher davon aus, daß bei der Zahlung ihrer Dienstbezuege der Grundsatz gelten muß, daß Bezuege und Zulagen unter Anwendung des für Brüssel geltenden Berichtigungsköffizienten in belgischen Franken errechnet und ausgezahlt werden.... Die Organe sind bereit, jedem ausserhalb der Gemeinschaft diensttuenden Beamten die von ihm an seinem Dienstort benötigten Geldmittel zu überweisen, wobei diese Überweisungen mit Hilfe eines Berichtigungsköffizienten angepasst werden, der die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten bei der Umrechnung zu dem betreffenden Wechselkurs berücksichtigt." Da der Rat diesem Vorschlag gefolgt ist, bestimmt nun Artikel 11 des Anhangs X des Statuts, daß die in einem Drittland diensttuenden Beamten grundsätzlich in belgischen Franken in Belgien bezahlt werden und daß auf ihre Dienstbezuege der für Belgien geltende Berichtigungsköffizient angewandt wird. Da jedoch, woran Artikel 13 erinnert, die Gleichwertigkeit der Kaufkraft der Beamten unabhängig vom Ort ihrer dienstlichen Verwendung soweit wie irgend möglich gewahrt bleiben muß, bestimmt Artikel 12 des Anhangs X : "Auf Antrag des Beamten kann die Anstellungsbehörde beschließen, die Dienstbezuege ganz oder teilweise in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung auszuzahlen. In diesem Fall wird der für den Dienstort geltende Berichtigungsköffizient auf die Dienstbezuege angewandt, die zu dem betreffenden Wechselkurs umzurechnen sind."

42 In Durchführung dieser Vorschrift stellt Artikel 1 der internen Richtlinien für die in einem Drittland diensttuenden Beamten, die die Bezahlung in der Währung und unter Anwendung des Berichtigungsköffizienten des Landes ihrer dienstlichen Verwendung beantragen, die Vermutung auf, daß lediglich 80 % ihrer Dienstbezuege möglicherweise am Ort ihrer dienstlichen Verwendung ausgegeben werden. Es wird somit vermutet, daß 20 % der Dienstbezuege eines solchen Beamten nicht am Ort der dienstlichen Verwendung ausgegeben werden könnten. Diese Vermutung ist indessen ebenso wie die für die in der Gemeinschaft diensttuenden Beamten geltende widerlegbar, weil nach dem letzten Satz dieser Vorschrift der in einem Drittland diensttuende Beamte bei ordnungsgemässer Begründung seines Antrags auch die Bezahlung dieses 80 % übersteigenden Teils seiner Dienstbezuege in der Währung und unter Anwendung des Berichtigungsköffizienten des Landes seiner dienstlichen Verwendung verlangen kann. Dieser Beamte kann daher die Vermutung widerlegen, wenn er nachweist, daß er aus in seiner Person liegenden Gründen möglicherweise mehr als 80 % seiner Dienstbezuege am Ort seiner dienstlichen Verwendung ausgibt.

43 Die Unterschiede in der Behandlung der in der Gemeinschaft diensttuenden Beamten und der in einem Drittland diensttuenden Beamten bezueglich der Bezahlung ihrer Dienstbezuege in der Währung und unter Anwendung des Berichtigungsköffizienten des Ortes ihrer dienstlichen Verwendung bestehen also erstens darin, daß nur die letztgenannten Beamten einen Antrag stellen müssen, damit zu ihren Gunsten die Vermutung der Ausgabe ihrer Dienstbezuege am Ort ihrer dienstlichen Verwendung gilt, und zweitens darin, daß sich diese Vermutung für die erstgenannten Beamten auf 100 %, für die letztgenannten hingegen nur auf 80 % ihrer Dienstbezuege bezieht, auch wenn es sich in beiden Fällen um widerlegbare Vermutungen handelt.

44 Das Gericht hat somit die dritte Frage zu beantworten, die dahin geht, ob diese Unterschiede in der Behandlung im Hinblick auf die unterschiedlichen Situationen, in denen sich die in der Gemeinschaft und die in einem Drittland diensttuenden Beamten befinden, gerechtfertigt sind.

45 Was erstens die Automatik der Zahlung in der Währung und unter Anwendung des Berichtigungsköffizienten des Ortes der dienstlichen Verwendung einerseits und die Notwendigkeit eines Antrags andererseits betrifft, so ist das Gericht der Auffassung, daß die Klägerin diese unterschiedliche Behandlung nicht als eine Diskriminierung betrachten kann. Diese unterschiedliche Behandlung ist nämlich zum einen durch den Grund für die auf die in einem Drittland diensttuenden Beamten anwendbare abweichende Regelung, den der Wille des Gesetzgebers darstellt, ihren Status dem der nationalen Diplomaten anzugleichen, und zum anderen durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, diese Beamten gegen eine automatische Anwendung des Berichtigungsköffizienten zu schützen, wenn sie in einem Drittland, dessen Berichtigungsköffizient unter 100 liegt, wohnen.

46 Daraus ergibt sich, daß dieser erste Unterschied in der Behandlung auf die den in einem Drittland diensttuenden Beamten in Anhang X des Statuts gewährten Vorteile zurückzuführen ist, die den Nachteil, daß sie einen Antrag durch Unterzeichnung eines vorgedruckten Formulars stellen müssen, mehr als nur ausgleichen. Dieser Unterschied in der Behandlung entspricht daher der unterschiedlichen Situationen der in einem Drittland diensttuenden und der übrigen Beamten.

47 Das Gericht stellt im übrigen fest, daß die Klägerin in der mündlichen Verhandlung diesen Klagegrund zurückgenommen hat, soweit er auf eine angebliche Diskriminierung ihrer Person im Hinblick auf die Kaufkraft im Vergleich zu den Beamten gestützt ist, die in Drittländern mit einem Berichtigungsköffizienten unter 100 verwendet werden.

48 Was zweitens die Frage betrifft, ob es sinnvoll ist, den Teil der Dienstbezuege der in einem Drittland diensttuenden Beamten, der vermutlich am Ort ihrer dienstlichen Verwendung ausgegeben wird, auf 80 % dieser Dienstbezuege festzulegen, so muß sie nach Auffassung des Gerichts im Lichte eines Vergleichs zwischen den Ausgaben untersucht werden, die die in der Gemeinschaft und die in einem Drittland diensttuenden Beamten am Ort ihrer dienstlichen Verwendung möglicherweise zu bestreiten haben. In diesem Punkt ergibt sich aus den Artikeln 5, 18 und 23 des Anhangs X des Statuts, daß die in einem Drittland diensttuenden Beamten am Ort ihrer dienstlichen Verwendung keine Ausgaben für die Unterbringung zu tragen haben, weil ihnen eine der Zusammensetzung ihrer Familie entsprechende Wohnung vom Organ zur Verfügung gestellt wird und sie andernfalls für sich und ihre Familienangehörigen nach vorheriger Zustimmung der Anstellungsbehörde Erstattung der Hotelkosten oder Erstattung ihrer Mietkosten beanspruchen können, wenn diese Wohnung dem Niveau der von ihnen wahrgenommenen Tätigkeiten und der Zusammensetzung ihrer unterhaltsberechtigten Familie entspricht. Demgegenüber haben die in der Gemeinschaft diensttuenden Beamten am Ort ihrer dienstlichen Verwendung für ihre und ihrer Familie Unterbringung Ausgaben zu tragen. Ferner bedeutet der Umstand, daß die in einem Drittland diensttuenden Beamten in den Genuß einer vollständigen Deckung ihrer Krankheitskosten über eine zusätzliche, wenngleich teilweise von ihnen finanzierte Krankenversicherung gelangen (Artikel 24 des Anhangs X), zugleich, daß ihnen am Ort ihrer dienstlichen Verwendung keine Krankheitskosten entstehen, während die in der Gemeinschaft diensttuenden Beamten am Ort ihrer dienstlichen Verwendung grundsätzlich 20 % dieser Kosten zu tragen haben (Artikel 72 des Statuts).

49 Aufgrund der Ratio legis des Systems, wonach der Berichtigungsköffizient nur auf Beträge anzuwenden ist, von denen anzunehmen ist, daß sie am Ort der dienstlichen Verwendung ausgegeben werden könnten, ist es vernünftig, den Berichtigungsköffizienten nicht von Amts wegen auf den Teil der Dienstbezuege eines in einem Drittland diensttuenden Beamten anzuwenden, der dem der Wohnung und der Gesundheit gewidmeten Teil der Dienstbezuege des in der Gemeinschaft diensttuenden Beamten entspricht, weil der erstgenannte Beamte im Gegensatz zum letztgenannten solche Ausgaben nicht am Ort seiner dienstlichen Verwendung vornehmen kann.

50 Man muß sich fragen, ob es angemessen ist, den Teil der Dienstbezuege, der dem Teil entspricht, den ein in der Gemeinschaft diensttuender Beamter am Ort seiner dienstlichen Verwendung für seine Wohnung und seine Gesundheit ausgeben könnte, auf 20 % festzusetzen. Insoweit konnte die Kommission zu Recht als Indiz für die Angemessenheit dieser Festsetzung auf 15 % bis 20 % der Dienstbezuege der in einem Drittland diensttuenden Beamten verweisen, die vor Inkrafttreten des Anhangs X dem Wohnungsbeitrag entsprachen, den die Beamten ihrem Organ für die Zurverfügungstellung einer Wohnung zu zahlen hatten. Im übrigen entsprechen diese 20 % der Bedeutung des Faktors "Wohnung" in der Struktur der Gewichtung des Verbrauchs der Beamten und damit dem Gewicht, das dem Wohnfaktor bei der Berechnung der Berichtigungsköffizienten für einen bestimmten Ort der dienstlichen Verwendung beigemessen wird (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts J. L. Cruz Vilaça in der Rechtssache 7/87, a. a. O., 3414, Nr. 19). Diese Festsetzung ist um so angemessener, als die in einem Drittland diensttuenden Beamten am Ort ihrer dienstlichen Verwendung keinerlei Ausgaben für die Gesundheit zu übernehmen haben.

51 Im vorliegenden Fall wird die Angemessenheit dieser Vermutung zusätzlich dadurch bestärkt, daß die Klägerin zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens behauptet hat, sie müsse mehr als 80 % ihrer Dienstbezuege am Ort ihrer dienstlichen Verwendung ausgeben, und auch keinen ordnungsgemäß begründeten Antrag im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der internen Richtlinien gestellt hat.

52 Das Gericht stellt ausserdem fest, daß nach Darstellung der Klägerin die Tatsache, daß die Vermutung der Ausgabe der Dienstbezuege am Ort der dienstlichen Verwendung auf 80 % beschränkt ist, wegen der unentgeltlichen Zurverfügungstellung einer Wohnung an die in einem Drittland diensttuenden Beamten zu einer doppelten Berücksichtigung der Unentgeltlichkeit der Wohnung zu Lasten dieser Beamten führt, weil dieser Faktor bereits bei der Berechnung des Berichtigungsköffizienten ausgeschieden worden sei. Das Gericht ist der Auffassung, daß diese doppelte Berücksichtigung in vollem Umfang gerechtfertigt ist, da die Wohnung in keiner Weise bei der Berechnung der Kaufkraft der Dienstbezuege der in einem Drittland diensttuenden Beamten berücksichtigt werden darf, weil keinerlei Ausgaben für Wohnraum am Ort ihrer dienstlichen Verwendung anfallen können (vgl. Randnr. 38 dieses Urteils). Wohnkosten gehören nämlich nicht zu den Gütern und Dienstleistungen, die sie sich mit ihren Dienstbezuegen am Ort ihrer dienstlichen Verwendung beschaffen könnten. Sie dürfen daher nicht in die Berechnung der im Berichtigungsköffizienten ausgedrückten Kosten der Lebenshaltung dieser Beamten am Ort ihrer dienstlichen Verwendung mit einfließen. Der Berichtigungsköffizient darf ferner nicht auf Beträge angewandt werden, bei denen feststeht, daß sie nicht am Ort der dienstlichen Verwendung ausgegeben werden könnten. Es gibt daher keinen Grund, den Berichtigungsköffizienten des Ortes der dienstlichen Verwendung auf den Teil der Dienstbezuege dieser Beamten anzuwenden, der bei den in der Gemeinschaft diensttuenden Beamten diesen Wohnkosten entspricht.

53 Weder bei der Berechnung noch bei der Anwendung des Berichtigungsköffizienten sind Faktoren zu berücksichtigen, die der Struktur der Ausgaben der in einem Drittland diensttuenden Beamten am Ort ihrer dienstlichen Verwendung notwendigerweise völlig fremd sind. Der festgestellte Unterschied in der Behandlung entspricht somit dem Unterschied in der Situation dieser Beamten im Verhältnis zu den in der Gemeinschaft diensttuenden Beamten.

54 Was darüber hinaus das Vorbringen der Klägerin angeht, mit dem sie die Situation der in einem Drittland diensttuenden Beamten unter der Geltung der bis zum Erlaß des Anhangs X in Kraft befindlichen Wohnungsbeitragsregelung mit deren Situation nach Inkrafttreten dieses Anhangs vergleichen will, so ist darauf hinzuweisen, daß sich die Klägerin nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen kann, um die Entscheidung des Gesetzgebers anzugreifen, das für diese Beamten geltende Besoldungssystem von einem bestimmten Zeitpunkt an zu ändern.

55 Im vorliegenden Fall stellt das Gericht fest, daß der Gesetzgeber mit dem Erlaß des Anhangs X das bis dahin geltende System und insbesondere das System des Wohnungsbeitrags ändern wollte. Diese Änderung des Systems konnte die wohlerworbenen Rechte der Klägerin nicht beeinträchtigen, weil Artikel 27 des Anhangs X ausdrücklich vorsieht, daß "der Beamte sowie der in der Verordnung Nr. 3018/87 genannte Bedienstete während eines Zeitraums, der auf die Dauer seiner im Zeitpunkt des Inkraftretens der vorliegenden Vorschriften bestehenden dienstlichen Verwendung begrenzt ist, längstens aber während fünf Jahren Dienstbezuege in mindestens der gleichen Höhe wie die unmittelbar vor Inkraftreten dieser Vorschriften gezahlten Dienstbezuege [erhält]".

56 Im übrigen kann sich die Klägerin nicht auf ein System berufen, das, bevor es auf sie Anwendung fand, geändert wurde, da sie auf dieser Grundlage keinerlei Rechte erworben hat. Die Klägerin ist nämlich mit Wirkung vom 1. Oktober 1989 nach Genf versetzt worden, während die Regelung des Anhangs X und der internen Richtlinien am 10. Oktober 1987 in Kraft getreten ist.

57 Aus alledem ergibt sich, daß die Klägerin keine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung durch die Artikel 11 und 12 des Anhangs X in der Auslegung durch Artikel 1 der internen Richtlinien geltend machen kann. Es ist indessen zu bemerken, daß dies der Fall gewesen wäre, wenn die in einem Drittland diensttuenden Beamten ihre Wohnung und ihre Krankheitskosten selbst hätten bestreiten müssen, ohne daß diese Faktoren bei der Berechnung des Berichtigungsköffizienten berücksichtigt worden wären, und ohne daß dieser auf ihre Dienstbezuege insgesamt angewandt worden wäre. In diesem Fall müssten nämlich die genannten Beamten ebenso wie die in der Gemeinschaft diensttuenden Beamten diese Ausgaben am Ort ihrer dienstlichen Verwendung bestreiten, die folglich ebenso wie bei diesen doppelt berücksichtigt werden müssten.

58 Dieser Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

° Zum zweiten Klagegrund: Fehlerhafte Auslegung des Artikels 12 des Anhangs X durch Artikel 1 der internen Richtlinien

Vorbringen der Parteien

59 Die Klägerin macht hilfsweise geltend, Artikel 12 des Anhangs X könne, wenn er nicht schon inhaltlich rechtswidrig sei, doch zumindest anders ausgelegt werden, als dies in Artikel 1 der internen Richtlinien geschehen sei. Bei einer solchen Auslegung stehe das Recht, die Auszahlung in der örtlichen Währung unter Anwendung des entsprechenden Berichtigungsköffizienten zu verlangen, dem Beamten zu, der diesen Antrag stelle, wobei die Anstellungsbehörde ihm in dem im Antrag formulierten Rahmen zu entsprechen habe. Der Ausdruck "kann beschließen" bedeute, daß diese Befugnis der Behörde nicht von Amts wegen, sondern nur kraft der Initiative des betreffenden Beamten ausgeuebt werden könne. Die Wendung "ganz oder teilweise" gestatte es dem Beamten, das von ihm gewünschte Ausmaß der Umrechnung in die örtliche Währung unter Anwendung des entsprechenden Berichtigungsköffizienten selbst zu bestimmen. Wenn der Beamte die vollständige *uszahlung seiner Dienstbezuege in der örtlichen Währung unter Anwendung des entsprechenden Berichtigungsköffizienten wünsche, könne sich die Anstellungsbehörde dem nur widersetzen, indem sie ihm irgendeinen willkürlichen, niedrigeren Prozentsatz vorschreibe.

60 Sollte das Gericht dieser Auslegung folgen, so müsse es die Rechtswidrigkeit des Artikels 1 der internen Richtlinien feststellen und die angefochtene Maßnahme aufheben.

61 Die Kommission entgegnet, daß die von der Klägerin vorgeschlagene Auslegung des Artikels 12 des Anhangs X ganz offensichtlich dem Wortlaut dieser Vorschrift widerspreche, der eindeutig festlege, daß die Anstellungsbehörde beschließen könne, die Dienstbezuege ganz oder teilweise in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung auszuzahlen. Zwar könne der Beamte die Initiative ergreifen und bei der Anstellungsbehörde beantragen, seine Dienstbezuege ganz oder teilweise in der Währung des Landes seiner dienstlichen Verwendung auszuzahlen; die Entscheidung hierüber stehe aber der Anstellungsbehörde zu.

62 Im übrigen verweist die Kommission auf ihre Zurückweisung des Vorbringens der Klägerin zu ihrem ersten Klagegrund.

Würdigung durch das Gericht

63 Das Gericht steht auf dem Standpunkt, daß angesichts seiner bei der Prüfung des ersten Klagegrunds getroffenen Feststellung, daß Artikel 12 in der Auslegung durch Artikel 1 der internen Richtlinien rechtmässig ist, keine Veranlassung für eine andere Auslegung des Artikels 12 besteht.

64 Folglich ist auch der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

65 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 88 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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