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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 14.12.1992
Aktenzeichen: T-47/92
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung des Gerichtshofes Erster Instanz, Protokoll über die EWG-Satzung


Vorschriften:

Verfahrensordnung des Gerichtshofes Erster Instanz Art. 12 Abs. 1
Protokoll über die EWG-Satzung Art. 16 Abs. 4
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Bei einem Rechtsstreit zwischen der Gemeinschaft und einem ihrer Bediensteten im Sinne des Artikels 12 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erlauben es die Artikel 14, 18 und 51 Verfahrensordnung einer mit einer Rechtssache befassten Kammer, dem Plenum des Gerichts vorzuschlagen, die Rechtssache an das Plenum oder eine Kammer mit einer anderen Richterzahl zu verweisen und einen Generalanwalt zu bestellen; es handelt sich dabei um eine Befugnis, nicht um eine Pflicht. Für die Ausübung dieser Befugnis enthält die Verfahrensordnung Kriterien, nämlich für die Verweisung an eine Kammer mit einer anderen Richterzahl die rechtliche Schwierigkeit oder die Bedeutung der Rechtssache oder besondere Umstände, für die Bestellung eines Generalanwalts die rechtliche Schwierigkeit oder den tatsächlich komplizierten Streitstoff der Rechtssache.

2. Die in Artikel 46 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehene Monatsfrist für die Einreichung der Klagebeantwortung beginnt erst mit Zugang der Klageschrift beim Beklagten zu laufen.


BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (FUENFTE KAMMER) VOM 14. DEZEMBER 1992. - MANFRED LENZ UND ERIKA LENZ UND VOLKER LENZ GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - ZWISCHENSTREIT - UNZUSTAENDIGKEIT - VERFAHRENSMAENGEL. - RECHTSSACHE T-47/92.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Mit Klageschrift, die am 17. Juni 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, haben die Kläger Klage auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission, mit denen zum einen ihr Antrag auf Beihilfe und Schadensersatz und zum anderen ihre Beschwerde gegen die erste Entscheidung zurückgewiesen wurde, sowie auf Zahlung des Ersatzes von materiellen und immateriellen Schäden durch die Kommission erhoben, die zweien von ihnen aufgrund ärztlicher Behandlung entstanden sein sollen.

2 Mit Schreiben vom selben Tage hat die Kanzlei des Gerichtshofes die Kläger davon unterrichtet, daß sie die Klage an die Kanzlei des Gerichts weitergeleitet habe; dort ging sie am selben Tage ein.

3 Mit Schreiben vom 18. Juni 1992, das am 24. Juni 1992 bei der Kommission eingegangen ist, hat die Kanzlei des Gerichts die Klage der Kommission zugestellt.

4 Mit Schreiben, das am 2. Juli 1992 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, haben die Kläger das Gericht davon unterrichtet, daß ihr Zustellungsbevollmächtigter J. P. Meyer, Ettelbrück, sei.

5 Am 27. Juli 1992 ist die Klagebeantwortung der Kommission zusammen mit ihren Anhängen in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden. Diese Anhänge bestanden aus zwei Schreiben in französischer Sprache, die der Juristische Dienst der Kommission am 29. April 1991 bzw. am 27. Mai 1991 an den Kläger zu 1 gerichtet hatte. Eine Übersetzung in die Verfahrenssprache, das Deutsche, lag nicht bei. Hingegen lag eine Vollmacht für die Vertreter der Kommission bei.

6 Am selben Tag ist die Klagebeantwortung der Kommission den Klägern zugestellt worden; ihnen wurde mitgeteilt, daß die Erwiderung bis zum 3. September 1992 eingereicht werden müsse.

7 Am 18. August 1992 hat der Präsident des Gerichts die Rechtssache der Fünften Kammer zugewiesen und den Berichterstatter benannt.

8 Am 1. September 1992 ist die Erwiderung in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden.

9 Am 2. September 1992 sind die Übersetzungen der beiden Schreiben, die der Klagebeantwortung der Kommission beigelegen hatten, in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen und den Klägern zugestellt worden.

10 Am selben Tage hat die Kanzlei des Gerichts den Parteien mitgeteilt, daß die Gegenerwiderung bis zum 5. Oktober 1992 eingereicht werden müsse.

11 Am 3. September 1992 haben die Kläger die Übersetzung der beiden der Klagebeantwortung der Kommission beigefügten Schreiben als Fernkopie erhalten.

12 Am 2. Oktober 1992 ist die Gegenerwiderung in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden.

13 Am 5. Oktober 1992 ist bei der Kanzlei des Gerichts ein Antrag der Kläger nach Artikel 114 Verfahrensordnung eingegangen.

Streitgegenstand

14 Die Kläger beantragen:

1) Die Rechtssache wird gemäß Artikel 14 der Verordnung an den hier zuständigen Spruchkörper verwiesen.

2) Es wird ein Generalanwalt nach den Artikeln 17 und 18 der Verordnung ernannt.

3) Es werden zum Zwecke der Gleichbehandlung alle Schriftstücke auch per Boten gegen Quittung an die klägerische Anschrift Manfred und Erika Lenz, Honnekinberg 56, B-1950 Kraainem, zugestellt, wobei die Zustellungsbevollmächtigung für den Kläger Volker XX versichert wird.

4) Die Ermittlungsakten des Staatsanwalts in Brüssel in den Fällen Dr. Coulie/Dr. Boon u. a. werden integral zu Rate gezogen, und zwar einschließlich der beschlagnahmten Originalunterlagen der Ärzte und der Klinik St-Luc.

15 Die Kommission beantragt, den Antrag auf Eröffnung eines Zwischenstreits zurückzuweisen.

16 Am 6. Oktober 1992 ist die Bestätigung in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden, daß die Rechtsanwältin, die dem Bevollmächtigten der Kommission beisteht, beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main zugelassen ist.

Parteivorbringen

17 Die Kläger bringen zunächst vor, angesichts der Bedeutung der Rechtssache und des Umstandes, daß zwei der drei Kläger keine Beamten seien, müsse die Rechtssache einer Kammer mit fünf Richtern zugewiesen werden; ausserdem müsse ein Generalanwalt ernannt werden.

18 Sie bezeichnen weiter den Umstand als "problematisch", daß in dieser Rechtssache der "belgische Richter" als Berichterstatter benannt wurde, "wenn dessen eigener rechtlicher Hintergrund einmal mit reflektiert wird", da diese Rechtssache belgische Ärzte und vor belgischen Gerichten anhängige Rechtssachen betreffe.

19 Schließlich heben die Kläger hervor, daß das schriftliche Verfahren in mehrfacher Hinsicht mangelhaft sei. Zunächst sei die Klagebeantwortung mehr als einen Monat nach der Eintragung der Klageschrift in das Register der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden. Zweitens sei die Sprachenregelung dadurch verletzt worden, daß die auf französisch abgefassten Anlagen zur Klagebeantwortung ohne Übersetzung eingereicht worden und die Übersetzungen den Klägern erst am 3. September 1992 zugegangen seien, also nach Einreichung ihrer Erwiderung. Ausserdem habe die Kommission die Zulassungsbescheinigung der Rechtsanwältin, die ihrem Vertreter beistehe, nicht zu den Akten gereicht.

20 Im übrigen zeige ein Blick in die Akte, daß bisher schon ein Verstoß gegen die verfahrensgleiche Behandlung beider Parteien gegeben sei; der Zustellungsbevollmächtigte der Beklagten sei nämlich schon bestimmt worden, ehe ihn diese selbst dazu in diesem Verfahren auserkoren habe; ausserdem habe die Gegenseite ihre Schriftsätze mehrfach durch Boten zugestellt bekommen, während die Klägerseite mit Einschreiben und Rückschein bedacht werde und somit einseitige Terminverkürzungen in Kauf zu nehmen habe.

21 Die Kläger kommen zu dem Ergebnis, daß sowohl die Zuweisung an die Fünfte Kammer als auch die Zuweisungsverfügung durch den Kammerpräsidenten unrechtmässig seien.

22 Die Kläger beantragen weiter, daß das Gericht die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft ebenso wie ärztliche Unterlagen beiziehe.

23 Die Kommission antwortet hierauf in erster Linie, daß der Gerichtshof am 17. Juni 1992 die Rechtssache mit Einverständnis der Kläger an das Gericht erster Instanz verwiesen habe, das unter anderem für Streitigkeiten zwischen den Gemeinschaften und ihren Bediensteten zuständig sei. Mithin habe der Gerichtshof auf seiner Ebene entschieden, daß es sich um eine Beamtensache handele. Die Entscheidung, ob die Rechtssache der Zweiten Kammer des Gerichts zuzuweisen sei und ob die Rechtssache an eine andere Kammer verwiesen werde, stehe im Ermessen des Gerichts.

24 Im übrigen sei in Artikel 51 in Verbindung mit Artikel 18 Verfahrensordnung ein Antrag der Parteien auf Hinzuziehung eines Generalanwalts nicht vorgesehen. Aus Artikel 18 Verfahrensordnung folge, daß die Entscheidung über die Einschaltung eines Generalanwalts allein Sache des Gerichts sei.

25 Zum zweiten bestimme Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 44 des Protokolls über die EWG-Satzung des Gerichtshofes, daß eine Partei einen Antrag auf Änderung der Zusammensetzung einer Kammer des Gerichts erster Instanz nicht mit der Staatsangehörigkeit eines Richters begründen könne.

26 Zum dritten ergebe die Einsicht in die Akte, daß die Klagebeantwortungsfrist ab dem 24. Juni 1992, dem Datum der Zustellung der Klage an die Beklagte, gelaufen sei, und am 27. Juli 1992, d. h. einen Monat später zuzueglich einer Wegefrist von zwei Tagen, geendet habe.

27 Da das schriftliche Verfahren abgeschlossen sei, könnten Einwände wegen eines Verstosses gegen die Sprachenregelung nur noch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen werden. Im übrigen dürfte dem Kläger zu 1 die Lektüre der fraglichen Anlagen ° zweier kurzer Schreiben ° kaum schwergefallen sein, da er seine aktiven und passiven Französischkenntnisse ° wie seine Beurteilungen aus den Jahren 1989/91 und 1985/87 ergäben ° stets mit "sehr gut" bewertet habe. Die Beklagte sei davon ausgegangen, daß die vom Kläger zu 1 in einem amtlichen Dokument gemachten Angaben über die Französischkenntnisse den Tatsachen entsprächen.

28 Schließlich wiederholten die Kläger einen Beweisantrag, der erstmals in Erwiderung, d. h. verspätet, gestellt und daher gemäß Artikel 48 § 1 Verfahrensordnung schon unzulässig gewesen sei.

Beurteilung durch das Gericht

29 Die vorliegende Klage betrifft einen Streit zwischen der Gemeinschaft und einem ihrer Bediensteten im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 Verfahrensordnung. Der Kläger zu 1 ist Beamter der Kommission; die Kläger zu 2 und 3 sind Angehörige seiner Familie, denen gegenüber die Kommission Verpflichtungen nur kraft des Beamtenstatus des Klägers zu 1 hat. Nähme man mit den Klägern an, die Klage betreffe keinen Rechtsstreit zwischen der Gemeinschaft und einem ihrer Bediensteten, so müsste diese wegen Unzuständigkeit des Gerichts für unzulässig erklärt werden.

30 Hieraus folgt, daß der Präsident des Gerichts die vorliegende Rechtssache auf der Grundlage des Artikels 12 Absatz 1 Verfahrensordnung zu Recht einer Kammer zugewiesen hat, die aus drei Richtern besteht.

31 Die Artikel 14, 18 und 51 Verfahrensordnung erlauben es einer mit einer Rechtssache befassten Kammer, dem Plenum des Gerichts vorzuschlagen, die Rechtssache an das Plenum oder eine Kammer mit einer anderen Richterzahl zu verweisen und einen Generalanwalt zu bestellen. Es handelt sich dabei um eine Befugnis, nicht um eine Pflicht; für die Ausübung dieser Befugnis enthält die Verfahrensordnung Kriterien, nämlich für die Verweisung an eine Kammer mit einer anderen Richterzahl die rechtliche Schwierigkeit oder die Bedeutung der Rechtssache oder besondere Umstände, für die Bestellung eines Generalanwalts die rechtliche Schwierigkeit oder den tatsächlich komplizierten Streitstoff der Rechtssache.

32 Im vorliegenden Fall rechtfertigt das klägerische Vorbringen weder die Verweisung an eine Kammer mit einer anderen Richterzahl noch die Bestellung eines Generalanwalts.

33 Im übrigen ist der klägerische Hinweis auf den "rechtlichen Hintergrund des belgischen Richters" als Hinweis auf dessen Staatsangehörigkeit aufzufassen. Er ist gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Protokolls über die EWG-Satzung des Gerichtshofes, wonach eine Partei den Antrag auf Änderung der Zusammensetzung des Gerichtshofes oder einer seiner Kammern nicht mit der Staatsangehörigkeit eines Richters begründen kann, zurückzuweisen. Im übrigen trifft das klägerische Vorbringen nicht zu, der Berichterstatter habe sich im vorliegenden Fall als Kammerpräsident in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten des Gerichts selbst nach Artikel 9 Verfahrensordnung selbst benannt. Vielmehr hat der Präsident des Gerichts ihn gemäß Artikel 13 § 2 Verfahrensordnung bestimmt.

34 Zu den von den Klägern gerügten Verfahrensmängeln ist zu sagen, daß zunächst die Klagebeantwortung zwar mehr als einen Monat nach der Eintragung der Klage in das Register eingereicht wurde, daß dies aber ausschließlich darauf zurückzuführen ist, daß die Klageschrift der Beklagten mit Verzögerung zugegangen ist. Die Monatsfrist für die Einreichung der Klagebeantwortung begann erst mit Zugang der Klageschrift zu laufen, hier also am 24. Juni 1992. Da die Klagebeantwortung am 27. Juli 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, wurde sie fristgemäß eingereicht, wenn man die Entfernungsfrist (zwei Tage) und den Umstand berücksichtigt, daß nach Artikel 101 § 2 Verfahrensordnung die Frist (hier ein Monat plus 2 Tage) mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (hier des 27. Juli) endet, wenn ihr Ende auf einen Sonntag (hier Sonntag, den 26. Juli) fällt.

35 Den Nachweis für die Zulassung der Rechtsanwältin Rapp-Jung als Anwältin in einem Mitgliedstaat hat die Kommission am 6. Oktober 1992 durch Einreichung einer Zulassungsbescheinigung erbracht. Im übrigen tragen die Schriftsätze der Kommission die Unterschrift von H. Etienne, den die Kommission ordnungsgemäß als Vertreter für die vorliegende Rechtssache benannt hat; demgemäß stellt das Fehlen einer Zulassungsbescheinigung für den beistehenden Rechtsanwalt keinen Formfehler im Sinne des Artikels 46 § 1 und des Artikels 44 § 3 Verfahrensordnung dar.

36 Die Kläger weisen zu Recht darauf hin, daß die von der Kommission eingereichten beiden Anlagen zur Klagebeantwortung in französisch abgefasst sind und daß ihnen keine Übersetzung in die Verfahrenssprache beilag. Diese Übersetzungen sind den Klägern erst nach Einreichung ihrer Erwiderung zugegangen. Zwar haben die Kläger keine Verlängerung der Frist für die Einreichung ihrer Erwiderung bis zu dem Zeitpunkt beantragt, an dem sie von der Übersetzung dieser Anlagen in die Verfahrenssprache hätten Kenntnis nehmen können, obwohl ihnen dies möglich gewesen wäre; gleichwohl erscheint es angebracht, ihnen zu gestatten, binnen eines Monats Erklärungen zu diesen Papieren einzureichen, und der Kommission anschließend zu gestatten, ihre Erklärungen zu diesen Erklärungen vorzulegen.

37 Die Behauptungen der Kläger, die Kommission sei im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ihnen gegenüber begünstigt worden, sind völlig haltlos, insbesondere, was die "einseitigen Terminverkürzungen" betrifft.

38 Schließlich sind die Beweisangebote, die im vorliegenden Antrag enthalten sind, verspätet, da die Kläger nichts vorbringen, was sie daran gehindert hätte, diese Beweisangebote in der Klageschrift zu stellen. Sie sind deshalb gemäß Artikel 48 § 1 Verfahrensordnung zurückzuweisen.

39 Nach alledem ist den Klägern eine Frist von einem Monat einzuräumen, binnen derer sie Erklärungen abgeben können, die sich ausschließlich auf die beiden Schreiben im Anhang zur Klagebeantwortung beziehen dürfen; im übrigen sind die klägerischen Anträge zurückzuweisen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

beschlossen:

1) Die Kläger können binnen eines Monats Erklärungen zu den Schreiben vom 29. April 1991 und vom 27. Mai 1991 abgeben, die der Klagebeantwortung der Kommission beigefügt sind.

2) Im übrigen werden die Anträge der Kläger zurückgewiesen.

3) Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 14. Dezember 1992.

Ende der Entscheidung

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