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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 09.04.1997
Aktenzeichen: T-47/95
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, VO (EWG) Nr. 404/93


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 173
VO (EWG) Nr. 404/93 Art. 19
VO (EWG) Nr. 404/93 Art. 18
VO (EWG) Nr. 404/93 Art. 17
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Eine von Wirtschaftsteilnehmern mit hohem Anteil an den Einfuhren von Bananen aus der Republik Côte d'Ivoire in die Gemeinschaft erhobene Nichtigkeitsklage gegen die Verordnung Nr. 3224/94 der Kommission, die zum einen die Verordnung Nr. 404/93 ändert, um sie den Veränderungen anzupassen, die das von der Kommission mit Kolumbien, Costa Rica, Nicaragua und Venezuela im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossene Rahmenabkommen mit sich gebracht hat, und die zum anderen die Aufteilung des Zollkontingents für die Einfuhr von nichttraditionellen AKP-Bananen unter die einzelnen Erzeugerstaaten regelt, ist unzulässig.

Einerseits stellt nämlich diese Verordnung eine Norm mit allgemeiner Geltung dar und weist kein Merkmal auf, aufgrund dessen sie als in Form einer Verordnung ergangene Entscheidung einzustufen wäre. Sie ist allgemein und abstrakt formuliert und gilt in allen Mitgliedstaaten, ohne daß die Lage einzelner Importeure berücksichtigt würde. Ihr Zweck besteht darin, die durch die Verordnung Nr. 404/93 geschaffene Einfuhrregelung für Bananen zu ändern, um sie den Veränderungen anzupassen, die das genannte Rahmenabkommen mit sich gebracht hat. Sie gilt daher für objektiv bestimmte Tatbestände und zeitigt Rechtsfolgen für eine generell und abstrakt umschriebene Personengruppe.

Andererseits kann zwar eine Norm, die auf alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer Anwendung findet, unter bestimmten Umständen einige von ihnen individuell betreffen; dies ist jedoch bei der fraglichen Verordnung nicht der Fall. Der Umstand, daß die Personen, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, bedeutet keineswegs, daß diese Personen als durch diese Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind. Da jedoch die Verordnung Nr. 3224/94 die Menge der Bananen beschränkt, die die Republik Côte d'Ivoire im Rahmen des durch die Verordnung Nr. 404/93 des Rates festgesetzten Kontingents ausführen kann, berührt sie alle Importeure, die Bananen aus der Republik Côte d'Ivoire einführen wollen. Der Umstand, daß eine beschränkte Zahl von Wirtschaftsteilnehmern einen grossen Teil der Bananen aus der Republik Côte d'Ivoire einführt, schafft keine besondere Sachlage, die sie von anderen Importeuren unterscheidet.

Im übrigen betrifft die Verordnung Nr. 3224/94 diese Importeure auch nicht unmittelbar. Denn Artikel 17 der Verordnung Nr. 404/93 verpflichtet die Importeure, sich für die Einfuhr von Drittlandsbananen eine Einfuhrbescheinigung zu verschaffen. Gemäß den Artikeln 17 und 19 dieser Verordnung ist es Sache der Mitgliedstaaten, festzustellen, wieviele Einfuhrbescheinigungen jedem einzelnen Importeur zustehen. Folglich können allein die Entscheidungen der Mitgliedstaaten über die Erteilung oder Verweigerung dieser Bescheinigungen die Importeure von Bananen aus Drittländern unmittelbar betreffen. Daher kann der Umstand, daß der Republik Côte d'Ivoire durch die angefochtene Verordnung eine bestimmte Bananenmenge zugeteilt worden ist, die Rechtsstellung der Importeure nicht unmittelbar berühren, da es ihnen weiterhin freisteht, im Rahmen des Zollkontingents Bananen aus einem beliebigen Drittland oder AKP-Land einzuführen, sofern sie die erforderlichen Einfuhrbescheinigungen erhalten haben.

Schließlich ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß die Importeure die Gültigkeit der Verordnung Nr. 3224/94 vor einem nationalen Gericht anfechten, beispielsweise im Rahmen einer Klage, die gegen die Weigerung der zuständigen nationalen Behörden gerichtet ist, ihnen Einfuhrbescheinigungen für die nichttraditionellen AKP-Bananen aus der Republik Côte d'Ivoire zu erteilen.


Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 9. April 1997. - Terres Rouges Consultant SA, Cobana Import SARL und SIPEF NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Einfuhrregelung - Im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenes Rahmenabkommen über Bananen - Verordnung (EG) Nr. 3224/94 - Übergangsbestimmungen der Gemeinschaft zu dem Rahmenabkommen - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-47/95.

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen und dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt

1 Die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte (ABl. L 349, S. 105), hat eine gemeinsame Marktorganisation für Bananen eingeführt.

2 Artikel 15 dieser Verordnung unterscheidet insbesondere:

- traditionelle Einfuhren aus den AKP-Staaten im Rahmen der im Anhang zur Verordnung festgelegten Bananenmengen (im folgenden: traditionelle AKP-Bananen);

- nichttraditionelle Einfuhren aus den AKP-Staaten, die über die für traditionelle AKP-Bananen festgelegten Mengen hinausgehen (im folgenden: nichttraditionelle AKP-Bananen);

- Einfuhren aus Nicht-AKP-Drittländern entsprechend der aus anderen Drittländern stammenden Mengen (im folgenden: Drittlandsbananen).

3 Artikel 18 der Verordnung Nr. 404/93 sah die Eröffnung eines jährlichen Zollkontingents in Höhe von 2 Millionen Tonnen für Einfuhren von Drittlandsbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen vor. Im Rahmen dieses Kontingents legte er Zollsätze für Drittlandsbananen fest, unterwarf jedoch nichttraditionelle AKP-Bananen einem Zollsatz von Null. Darüber hinaus legte er die Zollsätze für die beiden Kategorien von Bananen ausserhalb des Kontingents fest. Die nicht auf dieses Kontingent anrechenbaren traditionellen AKP-Bananen wurden vollständig von Zöllen befreit.

4 Nach dem Erlaß der Verordnung Nr. 404/93 durch den Rat verlangten eine Reihe lateinamerikanischer Bananenerzeugerländer, nämlich Kolumbien, Costa Rica, Guatemala, Nicaragua und Venezuela gemäß Artikel XXIII Absätze 1 und 2 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) die Bildung eines Panels. Die Bildung eines solchen Panels stellt einen Abschnitt des Streitbeilegungsverfahrens des GATT dar. Das Panel erhielt das Mandat, die den Vertragsparteien unterbreitete Angelegenheit zu prüfen und Feststellungen zu treffen, um die Vertragsparteien bei ihren Empfehlungen oder Entscheidungen zu unterstützen.

5 Das Panel kam zu dem Schluß, daß einige Bestandteile der durch die Verordnung Nr. 404/93 eingeführten Regelung mit dem GATT unvereinbar seien, insbesondere die bei der Einfuhr von Bananen erhobenen spezifischen Zölle, die von der Gemeinschaft für Bananen aus AKP-Ländern eingeräumten Präferenzzölle sowie die Zuteilung von Einfuhrbescheinigungen, die die Vornahme von Einfuhren im Rahmen des Zollkontingents erlauben. Es empfahl den Vertragsparteien, die Gemeinschaft aufzufordern, diese Punkte mit den sich aus dem GATT für die Gemeinschaft ergebenden Verpflichtungen in Einklang zu bringen. Der Bericht des Panels wurde von den Vertragsparteien nicht angenommen.

6 Um zu einer zufriedenstellenden Lösung zu gelangen, mit der sich der Streit zwischen den lateinamerikanischen Ländern und der Gemeinschaft endgültig beilegen ließe, teilte diese im Oktober 1993 mit, sie habe die Absicht, den Zoll auf Bananen, der in ihrer beim GATT eingereichten Liste von Zugeständnissen genannt sei, auf der Grundlage von Artikel XXVIII des GATT zu "dekonsolidieren" und Verhandlungen mit den hauptsächlich beteiligten Parteien im Sinne dieses Artikels aufzunehmen.

7 Im Rahmen dieser Dekonsolidierung nahm die Kommission Verhandlungen auf, die im März 1994 zu einem Rahmenabkommen über Bananen (im folgenden: Rahmenabkommen) mit den betreffenden lateinamerikanischen Ländern, mit Ausnahme von Guatemala, führten.

8 Dieses Rahmenabkommen sah insbesondere die Verringerung des im Rahmen des Zollkontingents für Drittlandsbananen zu entrichtenden Zolles von 100 ECU auf 75 ECU/Tonne vor.

9 Darüber hinaus teilte es das Zollkontingent wie folgt auf:

Land

Anteil am Zollkontingent

Costa Rica

23,4 %

Kolumbien

21,0 %

Nicaragua

3,0 %

Venezuela

2,0 %

Dominikanische Republik und andere AKP-Länder, soweit es die nichttraditionellen Mengen betrifft

90 000 Tonnen

Andere Länder

46,32 % (1994)

46,51 % (1995)

10 Angesichts dieses Rahmenabkommens verpflichteten sich die daran beteiligten Parteien, die Annahme des Panel-Berichts zu dieser Frage nicht mehr zu betreiben.

11 Die Verordnung (EG) Nr. 3224/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Übergangsbestimmungen zu dem von der Uruguay-Runde geschlossenen Rahmenabkommen über Bananen (ABl. L 337, S. 72) führte Übergangsbestimmungen für die Anwendung der Regelung der Bananeneinfuhr in die Gemeinschaft bis zum Erlaß endgültiger Maßnahmen ein.

12 Darüber hinaus sah sie folgende Aufteilung der für nichttraditionelle AKP-Bananen zugeteilten Menge von 90 000

Land

Menge in Tonnen

Dominikanische Republik

55 000

Belize

15 000

Republik Côte d'Ivoire

7 500

Kamerun

7 500

Andere

5 000

13 Die Verordnung ist insbesondere auf Artikel 20 der Verordnung Nr. 404/93 gestützt, der die Kommission ermächtigt, die Durchführungsbestimmungen für den Titel IV zu erlassen (Regelung für den Handel mit dritten Ländern).

14 Die Klägerinnen sind drei Firmen, die die Einfuhr und Vermarktung von 70 % der in der Republik Côte d'Ivoire erzeugten Bananen sicherstellen.

Verfahren

15 Mit Klageschrift, die am 20. Februar 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen eine Nichtigkeitsklage gegen die Verordnung Nr. 3224/94 erhoben.

16 Am 22. März 1995 hat der Rat die Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission beantragt.

17 Mit Schriftsatz, der am 28. April 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Beklagte eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

18 Die Klägerinnen haben am 9. Juni 1995 ihre Stellungnahmen zu dieser Einrede eingereicht.

19 Am 20. Juli 1995 hat das Königreich Spanien die Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission beantragt.

20 Am 27. Juli 1995 hat die Französische Republik die Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission beantragt.

21 Mit Beschluß des Gerichts (Vierte Kammer) vom 26. Oktober 1995 wurde die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehalten. Mit Beschlüssen des Präsidenten der Vierten Kammer vom selben Tag wurden der Rat, das Königreich Spanien und die Französische Republik als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen.

22 Mit Beschluß vom 5. Dezember 1995 hat das Gericht gemäß Artikel 51 § 2 der Verfahrensordnung und aufgrund eines Antrags des Königreichs Spanien beschlossen, die Rechtssache an die aus fünf Richtern bestehende Vierte erweiterte Kammer zu verweisen.

23 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Vierte erweiterte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen; es hat die Beklagte jedoch aufgefordert, schriftlich einige Fragen zu beantworten sowie eine Ausfertigung des Protokolls der Verwaltungsausschußsitzung vom 20. Dezember 1994 vorzulegen. Die Beklagte hat ihre Antwort sowie das angeforderte Schriftstück am 26. November 1996 eingereicht.

24 Die Parteien, mit Ausnahme des Rates, haben in der öffentlichen Sitzung vom 4. Dezember 1996 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

25 Die Klägerinnen beantragen,

- die Verordnung Nr. 3224/94 für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

26 Die Kommission beantragt,

- die Klage als unzulässig oder, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen;

- den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

27 Der Rat beantragt, die Klage als unzulässig oder, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen.

28 Spanien beantragt, die Klage als unzulässig oder, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen.

29 Die Französische Republik beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen.

Klagegründe und Argumente der Parteien

30 Die Klägerinnen stützen ihren Antrag auf Nichtigerklärung auf vier Klagegründe, und zwar auf eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften, auf einen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 404/93, auf die Unanwendbarkeit des Rahmenabkommens sowie auf einen Verstoß gegen das am 15. Dezember 1989 in Lomé unterzeichnete Vierte AKP-EWG-Abkommen.

31 Die Kommission macht geltend, daß die Klage unzulässig sei und, hilfsweise, daß die vier Nichtigkeitsgründe nicht durchgriffen.

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

32 Die Kommission, unterstützt durch das Königreich Spanien, die Französische Republik und den Rat, begründet die Einrede der Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage damit, daß die Klägerinnen durch die Verordnung Nr. 3224/94 nicht im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag unmittelbar und individuell betroffen seien.

33 Die Klägerinnen machen zunächst geltend, daß sie 70 % der in der Republik Côte d'Ivoire erzeugten Bananen einführten und daß eine von ihnen, nämlich die Terres Rouges Consultant, ausschließlich Bananen von dort einführe.

34 Die Republik Côte d'Ivoire könne gemäß Artikel 15 der Verordnung Nr. 404/93 und ihrem Anhang 155 000 t Bananen pro Jahr als traditionelle AKP-Bananen in die Gemeinschaft ausführen. Diese Menge liege unterhalb des gegenwärtigen Erzeugungspotentials, und die Republik Côte d'Ivoire sei in der Lage, zusätzlich etwa 50 000 t Bananen auf den Gemeinschaftsmarkt zu bringen.

35 Die Klägerinnen weisen darauf hin, daß der Republik Côte d'Ivoire nach der Verordnung Nr. 404/93 ein Recht auf Zugang zum Zollkontingent von 2 Millionen Tonnen zustehe und daß dieses Recht durch ein Schreiben des Vizepräsidenten der Kommission an den Landwirtschaftsminister der Republik Côte d'Ivoire vom 12. Juli 1993 mit folgenden Worten bestätigt worden sei: "Im übrigen bin ich überzeugt, daß die Zollfreistellung für Einfuhren von AKP-Bananen über die herkömmlichen Mengen hinaus im Rahmen des jährlichen Kontingents von 2 Millionen Tonnen es der Republik Côte d'Ivoire ermöglichen wird, ihre gesamte Erzeugung auf dem Gemeinschaftsmarkt abzusetzen."

36 Im Anschluß an den Erlaß der Verordnung Nr. 3224/94 seien diese Zugangsrechte zum Zollkontingent für nichttraditionelle AKP-Bananen aus der Republik Côte d'Ivoire jedoch auf 7 500 t pro Jahr beschränkt worden, und zwar rückwirkend zum 1. Oktober 1994. Die Verordnung Nr. 3224/94 habe somit die durch die Verordnung Nr. 404/93 begründeten Rechte tiefgreifend verändert.

37 Unter diesen Umständen seien die Klägerinnen durch die erhebliche Beschränkung des Zugangs für nichttraditionelle AKP-Bananen aus der Republik Côte d'Ivoire zum Zollkontingent unmittelbar betroffen.

38 Darüber hinaus seien sie individuell betroffen, da sie 70 % der Einfuhren aus der Republik Côte d'Ivoire tätigten. Während sie 1994 etwa 35 000 t nichttraditioneller AKP-Bananen, nämlich 70 % der zusätzlichen 50 000 t, auf den Gemeinschaftsmarkt hätten bringen können, könnten sie künftig nur noch 5 250 t pro Jahr einführen, d. h. 70 % der 7 500 t, die der Republik Côte d'Ivoire zugestanden worden seien.

Würdigung durch das Gericht

39 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts kann der einzelne nach Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages gegen jede Entscheidung vorgehen, die ihn, obwohl sie als Verordnung ergangen ist, unmittelbar und individuell betrifft. Mit dieser Bestimmung soll insbesondere verhindert werden, daß die Gemeinschaftsorgane allein durch die Wahl der Form der Verordnung die Klage eines einzelnen gegen eine Entscheidung ausschließen können, die ihn unmittelbar und individuell betrifft; auf diese Weise soll klargestellt werden, daß die Wahl der Form die Rechtsnatur einer Handlung nicht ändern kann (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juni 1980 in den verbundenen Rechtssachen 789/79 und 790/79, Calpak und Società Emiliana Lavorazione Frutta/Kommission, Slg. 1980, 1949, Randnr. 7, und Urteil des Gerichts vom 7. November 1996 in der Rechtssache T-298/94, Roquette Frères/Rat, Slg. 1996, II-0000, Randnr. 35).

40 Das Kriterium für die Unterscheidung zwischen Verordnung und Entscheidung ist, ob die fragliche Maßnahme allgemeine Geltung hat. Dabei sind die Rechtsnatur der angefochtenen Maßnahme und insbesondere die Rechtswirkungen, die sie erzeugen soll oder tatsächlich erzeugt, zu untersuchen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 26/86, Deutz und Geldermann/Rat, Slg. 1987, 941, Randnr. 7, und Urteil Roquette Frères/Rat, a. a. O., Randnr. 36).

41 Im vorliegenden Fall weist die angefochtene Verordnung kein Merkmal auf, aufgrund dessen sie als in Form einer Verordnung ergangene Entscheidung einzustufen wäre. Sie ist allgemein und abstrakt formuliert und gilt in allen Mitgliedstaaten, ohne daß die Lage einzelner Importeure berücksichtigt würde. Ihr Zweck besteht darin, die durch die Verordnung Nr. 404/93 geschaffene Einfuhrregelung für Bananen zu ändern, um sie den Veränderungen anzupassen, die das mit den lateinamerikanischen Ländern geschlossene Rahmenabkommen mit sich gebracht hat.

42 Die angefochtene Verordnung gilt daher für objektiv bestimmte Tatbestände und zeitigt Rechtsfolgen für eine generell und abstrakt umschriebene Personengruppe.

43 Was die Frage angeht, ob die Klägerinnen durch die angefochtene Verordnung individuell betroffen sind, so ist es nach ständiger Rechtsprechung nicht ausgeschlossen, daß eine Norm, die auf alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer Anwendung findet, unter bestimmten Umständen einige von ihnen individuell betreffen kann (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnr. 13, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 19; Beschluß des Gerichts vom 11. Januar 1995 in der Rechtssache T-116/94, Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore degli avvocati e procuratori/Rat, Slg. 1995, II-1, Randnr. 26). In einem solchen Fall kann eine Gemeinschaftshandlung also zugleich eine generelle Norm und in bezug auf bestimmte betroffene Wirtschaftsteilnehmer eine Entscheidung sein (Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 50).

44 Der Umstand, daß die Personen, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, bedeutet keineswegs, daß diese Personen als durch diese Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 16. März 1978 in der Rechtssache 123/77, UNICME/Rat, Slg. 1978, 845, Randnr. 16).

45 Den rechtlichen Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits bilden die folgenden Bestimmungen. Artikel 19 der Verordnung Nr. 404/93 sieht vor, daß das Zollkontingent anteilig eröffnet wird mit 66,5 % für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Drittlandsbananen und/oder nichttraditionelle AKP-Bananen vermarktet haben (Gruppe A), mit 30 % für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Gemeinschaftsbananen und/oder traditionelle AKP-Bananen vermarktet haben (Gruppe B), und mit 3,5 % für in der Gemeinschaft niedergelassene Marktbeteiligte, die ab 1992 mit der Vermarktung von anderen als Gemeinschafts- und/oder traditionellen AKP-Bananen beginnen (Gruppe C). Zusätzliche für die Marktbeteiligten geltende Kriterien werden nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung festgelegt. Den Marktbeteiligten, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen und denen die zuständigen Stellen des fraglichen Mitgliedstaats Einfuhrbescheinigungen erteilen, steht es frei, Drittlandsbananen oder nichttraditionelle AKP-Bananen im Rahmen des Zollkontingents einzuführen, unabhängig davon, welcher Gruppe von Importeuren sie angehören.

46 Der Gerichtshof hat festgestellt, daß mit den Artikeln 18 und 19 der Verordnung Nr. 404/93 eine Regelung für den Bananenhandel mit Drittländern und für die Aufteilung des Zollkontingents unter verschiedenen Gruppen von Marktbeteiligten, die mittels objektiver Kriterien beschrieben sind, geschaffen wird. Diese Bestimmungen sind damit aufgrund eines objektiv bestimmten Tatbestands anwendbar und zeitigen Rechtsfolgen für generell und abstrakt umschriebene Personengruppen. Der angefochtene Rechtsakt betrifft die Klägerinnen daher lediglich aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft als Marktbeteiligte im Bereich der Vermarktung von Bananen aus Drittländern ebenso wie jeden anderen Marktbeteiligten in gleicher Lage (Beschluß vom 21. Juni 1993 in der Rechtssache C-276/93, Chiquita Banana u. a./Rat, Slg. 1993, I-3345, Randnrn. 10 bis 12).

47 Zwar hat die Verordnung Nr. 3224/94 die Menge nichttraditioneller AKP-Bananen beschränkt, die die Republik Côte d'Ivoire im Rahmen des Zollkontingents ausführen konnte. Jedoch haben nach dem Wortlaut der Verordnung Nr. 404/93 (vgl. oben, Randnr. 45) alle Importeure der Gruppen A, B oder C das Recht, Bananen aus der Republik Côte d'Ivoire einzuführen. Die Verordnung Nr. 3224/94 berührt somit alle Importeure, die Bananen aus der Republik Côte d'Ivoire einführen wollen, und der Umstand, daß die Klägerinnen gegenwärtig einen grossen Teil der Bananen aus der Republik Côte d'Ivoire einführen, schafft keine besondere Sachlage, die sie von anderen Importeuren unterscheidet.

48 Das Vorbringen der Klägerinnen, die Verordnung Nr. 3224/94 habe die durch die Verordnung Nr. 404/93 begründeten Rechte tiefgreifend verändert, ist ebenfalls zurückzuweisen.

49 Es ist auf die Prämisse gestützt, daß die Republik Côte d'Ivoire vor dem Erlaß der Verordnung Nr. 3224/94 zusätzlich zu den 155 000 t traditioneller AKP-Bananen, die ihr durch die Verordnung Nr. 404/93 zugeteilt gewesen seien, etwa 50 000 t nichttraditioneller AKP-Bananen auf den Gemeinschaftsmarkt habe bringen können (vgl. oben, Randnrn. 34 bis 38).

50 Erstens hindert die Verordnung Nr. 3224/94 die Klägerinnen keineswegs daran, traditionelle AKP-Bananen aus der Republik Côte d'Ivoire auf den Gemeinschaftsmarkt zu bringen. Sie können nämlich nach wie vor 70 % der diesem Land zugeteilten 155 000 t traditioneller AKP-Bananen oder sogar mehr einführen.

51 Zweitens lag, wie die Kommission in der Sitzung vorgetragen hat, ohne daß die Klägerinnen widersprochen hätten, die Gesamtmenge traditioneller und nichttraditioneller AKP-Bananen, die die Republik Côte d'Ivoire nach der Einführung der neuen Regelung durch die Verordnung Nr. 404/93 in den Jahren 1993 und 1994 ausgeführt hat, nicht über 160 000 t pro Jahr. Diese Ausfuhren lagen somit nicht über der Menge von 162 500 t, die sich aus den vorbehaltenen 155 000 t traditioneller AKP-Bananen und dem Anteil von 7 500 t nichttraditioneller AKP-Bananen, die der Republik Côte d'Ivoire nach der Verordnung Nr. 3224/94 vorbehalten waren, zusammensetzt. Die von den Klägerinnen angeführte Menge von 50 000 t gibt in Wirklichkeit nur eine Schätzung der auf den Plantagen der Republik Côte d'Ivoire möglichen Erzeugung und keine tatsächlichen Ausfuhren wieder. Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen wurde ihre Stellung durch den Erlaß der Verordnung Nr. 3224/94 daher tatsächlich nicht beeinträchtigt.

52 Im übrigen hat der Vizepräsident der Kommission in seinem von den Klägerinnen angeführten Schreiben vom 12. Juli 1993 (vgl. oben, Randnr. 35) nicht geäussert, daß die Menge von 200 000 t den Umfang der gegenwärtigen Erzeugung in der Republik Côte d'Ivoire wiedergebe. Er hat im Gegenteil ausgeführt: "... ich bin über die in Ihrem Land vorgenommenen Investitionen, durch die die Bananenerzeugung auf über 200 000 t pro Jahr gesteigert werden soll, genauestens unterrichtet worden und kann Ihnen versichern, daß diese Angaben auch dem Rat zur Kenntnis gebracht worden sind. Im übrigen haben es diese Angaben dem Rat erlaubt, für die Republik Côte d'Ivoire eine traditionelle Menge festzusetzen, die weit über der Menge liegt, die sich aus einer Auslegung der Bestimmungen des Abkommens von Lomé ergibt."

53 Er hat ausserdem erläutert, wie das der Republik Côte d'Ivoire vorbehaltene Zollkontingent berechnet worden war: "Darüber hinaus musste der Rat offenkundig dem Erfordernis Rechnung tragen, ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Quellen der Versorgung des Gemeinschaftsmarktes aufrechtzuerhalten, ohne das der Erfolg der gesamten Angelegenheit gefährdet gewesen wäre. Unter diesen Umständen bin ich der Auffassung, daß die für Ihr Land festgesetzte traditionelle Menge einen angemessenen Kompromiß darstellt, zumal diese Menge noch über dem in der Vergangenheit auf dem gesamten Gemeinschaftsmarkt erzielten Spitzenergebnis liegt."

54 Drittens trifft die Behauptung der Klägerinnen nicht zu, die Republik Côte d'Ivoire müsse gemäß der Verordnung Nr. 404/93 eine zusätzliche Menge von 50 000 t nichttraditioneller AKP-Bananen auf den Gemeinschaftsmarkt bringen dürfen. Artikel 18 dieser Verordnung hat nämlich die Eröffnung eines jährlichen Zollkontingents in Höhe von 2 Millionen Tonnen für Einfuhren von Drittlandsbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen im allgemeinen vorgesehen und der Republik Côte d'Ivoire keinen spezifischen Anteil an diesem Kontingent vorbehalten.

55 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß die Verordnung Nr. 3224/94 weder in besonderer Weise auf die Lage der Klägerinnen abzielt noch sie berührt, sondern sie lediglich in ihrer objektiven Eigenschaft als Importeure von Drittlandsbananen betrifft. Die Klägerinnen sind nicht in ihrer Rechtsstellung aufgrund von Umständen betroffen, die sie aus dem Kreis der übrigen Marktbeteiligten in gleicher Lage herausheben.

56 Demnach sind die Klägerinnen durch die Verordnung Nr. 3224/94 nicht individuell betroffen.

57 Im übrigen berührt die Verordnung die Rechtsstellung der Klägerinnen ohnehin nur mittelbar. Artikel 17 der Verordnung Nr. 404/93 verpflichtet die Importeure, sich für die Einfuhr von Drittlandsbananen eine Einfuhrbescheinigung zu verschaffen. Gemäß den Artikeln 17 und 19 dieser Verordnung ist es Sache der Mitgliedstaaten, festzustellen, wieviele Einfuhrbescheinigungen jedem einzelnen Importeur zustehen, und diese Bescheinigungen zu erteilen.

58 Unter diesen Umständen können allein die Entscheidungen der Mitgliedstaaten über die Erteilung oder Verweigerung dieser Bescheinigungen die Klägerinnen unmittelbar betreffen. Der Umstand, daß der Republik Côte d'Ivoire durch die Verordnung Nr. 3224/94 eine bestimmte Bananenmenge zugeteilt worden ist, kann die Rechtsstellung der Klägerinnen nicht unmittelbar berühren, da es ihnen weiterhin freisteht, im Rahmen des Zollkontingents Bananen aus einem beliebigen Drittland oder AKP-Land einzuführen, sofern sie die erforderlichen Einfuhrbescheinigungen erhalten haben.

59 Ausserdem haben die Klägerinnen nicht nachgewiesen, daß es ihnen gegebenenfalls unmöglich wäre, die Gültigkeit der Verordnung Nr. 3224/94 vor einem nationalen Gericht anzufechten, beispielsweise im Rahmen einer Klage, die gegen die Weigerung der zuständigen nationalen Behörden gerichtet ist, ihnen Einfuhrbescheinigungen für die nichttraditionellen AKP-Bananen aus der Republik Côte d'Ivoire zu erteilen, und das nationale Gericht zu ersuchen, dazu dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.

60 Nach alledem ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

61 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind und die Kommission dies beantragt hat, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen. Nach Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und der Rat als Streithelfer ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Vierte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerinnen tragen die Kosten der Beklagten als Gesamtschuldnerinnen.

3. Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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