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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 01.07.1993
Aktenzeichen: T-48/90
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAG BeamtStat Art. 40 Abs. 4 Buchst. d
EWG/EAG BeamtStat Art. 44
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Einweisung eines Beamten nach Ablauf eines Urlaubs aus persönlichen Gründen, zu deren Vornahme die Verwaltung gemäß Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts verpflichtet ist, hängt nur vom Vorhandensein einer freien Planstelle in der Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn, die seiner Besoldungsgruppe entspricht, sowie von der für die freie Stelle erforderlichen Eignung des Betroffenen ab, nicht aber von zusätzlichen Bedingungen wie etwa davon, daß der Beamte sein Interesse an der freien Stelle bekundet oder während seines Urlaubs einer Berufstätigkeit nachgeht oder nicht nachgeht. Das Ermessen der Verwaltung erstreckt sich somit lediglich auf die Eignung des Betroffenen, die im Hinblick auf die für ihn in Betracht kommenden Stellen zu beurteilen ist; es erfasst hingegen nicht die Zweckmässigkeit der Wiederverwendung oder einer Überprüfung der Fähigkeiten des Beamten, die die Verwaltungsbehörde ohnehin im dienstlichen Interesse vorzunehmen hat.

Das Verfahren zur Prüfung der Eignung des Betroffenen für die einer Planstelle entsprechenden Aufgaben, die keine völlige Übereinstimmung seiner Fähigkeiten mit den für die betreffende Stelle geforderten Fähigkeiten voraussetzt, muß wirksam gestaltet werden und so ablaufen, daß sowohl der zur Wiederverwendung anstehende Beamte als auch der Gemeinschaftsrichter in der Lage sind, nachzuprüfen, ob die der Verwaltung durch Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts auferlegten Pflichten beachtet worden sind. Zwar kann die Verwaltung insoweit dann nicht zum Nachweis verpflichtet sein, daß sie die Eignung eines wiederzuverwendenden Beamten überprüft hat, wenn eine offensichtliche Diskrepanz zwischen dieser Eignung und den für die freie Stelle erforderlichen Fähigkeiten besteht; dieser Beweis ist jedoch in all den Fällen zu führen, in denen das Fehlen einer solchen offensichtlichen Diskrepanz eine vollständige Prüfung der Eignung des Betroffenen für eine bestimmte Planstelle erforderlich macht.

Das Unterlassen einer systematischen Prüfung der Eignung des betreffenden Beamten bei jeder freien Planstelle, auf der er hätte wiederverwendet werden können, stellt einen Dienstfehler dar, der insoweit die Haftung der Verwaltung begründen kann, als sich aufgrund dieses Unterlassens die Wiederverwendung des Betroffenen verzögert hat und ihm während des Zeitraums zwischen seiner tatsächlichen Wiedereinstellung und dem früheren Zeitpunkt, zu dem er hätte wiedereingestellt werden können, seine Dienstbezuege vorenthalten wurden. Bei der Bemessung des Schadens, den der Betroffene erlitten hat, muß das automatische Aufsteigen in den Dienstaltersstufen in seiner Besoldungsgruppe berücksichtigt werden, das ihm gemäß Artikel 44 des Statuts zugute gekommen wäre, wenn er in die erste freie Planstelle, die seiner Eignung entsprach, eingewiesen worden wäre.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (FUENFTE KAMMER) VOM 1. JULI 1993. - BRUNO GIORDANI GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - URLAUB AUS PERSOENLICHEN GRUENDEN - VERSPAETETE WIEDERVERWENDUNG - EINSTUFUNG IN DIE DIENSTALTERSSTUFE - ERSATZ DES FINANZIELLEN SCHADENS. - RECHTSSACHE T-48/90.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Der Kläger wurde 1960 auf einer Stelle des wissenschaftlichen und technischen Laufbahnenbereichs der Kommission (Euratom) ernannt. Er wurde zunächst aufgrund seiner technischen Ingenieurausbildung, die er im Verlauf von Studien an der Scuola Tecnica Industriale in Bozen (Italien) und sodann an der Höheren technischen Lehranstalt, Ingenieur-Schule in Bregenz (Österreich) erworben hatte, in die Besoldungsgruppe B 7, Dienstaltersstufe 3 eingestuft und der Generaldirektion Personal und Verwaltung, Dienststelle "Einkäufe" zugeteilt. Am 1. Februar 1962 wurde er an die Gemeinsame Forschungsstelle in Ispra (nachstehend: "GFS Ispra") versetzt und dort der Dienststelle "Versorgung und Lagerhaltung" als stellvertretender, für die Sektion "technische Einkäufe" verantwortlicher Dienststellenleiter zugewiesen. Am 20. Februar 1963 wurde er in die Laufbahngruppe A, Besoldungsgruppe 6, Dienstaltersstufe 2 eingestuft und am 10. Juni 1965 in die Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 2 befördert. Am 15. Oktober 1965 wurde er mit der Leitung der Dienststelle "Versorgung und Lagerhaltung" der GFS Ispra betraut, die er seit dem 24. Februar 1965 vorläufig wahrgenommen hatte. Im Juni 1970 wurde die Dienststelle des Klägers in der GFS Ispra der umfassenderen Dienststelle "Finanzen und Versorgung" angeschlossen.

2 Für die vom Kläger als Leiter der Dienststelle "Versorgung und Lagerhaltung" der GFS Ispra wahrgenommen Aufgaben waren nach der für diese Stelle veranstalteten Ausschreibung V/IS/126/65 vom 3. August 1965 erforderlich: "Hochschulausbildung, vorzugsweise im technischen Bereich, oder gleichwertige Berufserfahrung; sehr gute Kenntnisse der in einem Atomforschungszentrum verwendeten Materialien und Apparaturen; hervorragende Erfahrung in Versorgungstechnik und -methoden, insbesondere in bezug auf die Organisation und die Systeme, die die Industrie im Einkaufssektor praktiziert; Erfahrungen mit den Problemen und Methoden bei der Mechanisierung der Einkäufe, der Lagerverwaltung und der Inventarisierung; Kenntnisse der Finanz- und Verwaltungsorganisation der Gemeinschaft".

3 Durch Beschluß der Kommission vom 16. März 1971 wurde dem Kläger auf seinen Antrag vom 2. Februar 1971 mit Wirkung vom 1. April 1971 ein Jahr Urlaub aus persönlichen Gründen gewährt. Dieser Urlaub wurde auf seinen Antrag bis zum 31. März 1974 verlängert.

4 Während seines Urlaubs aus persönlichen Gründen sowie in den darauf folgenden Jahren ging der Kläger einer Berufstätigkeit nach, ursprünglich als kaufmännischer Direktor und gesetzlicher Vertreter der italienischen Tochtergesellschaft (Schneeberger Italiana SpA) eines Schweizer Unternehmens (Schneeberger Maschinenfabrik), aus der er am 31. Januar 1985 ausschied, später als Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer einer Familiengesellschaft (Pfeil Italia Srl), die 1986 liquidiert wurde.

5 Vor Ablauf seines Urlaubs aus persönlichen Gründen beantragte er mit Schreiben vom 15. März 1974 seine Wiederverwendung. Der Leiter der Abteilung "Verwaltung und Personal" der GFS Ispra teilte ihm mit Schreiben vom 27. März 1974 mit, seinem Antrag könne nicht entsprochen werden, da zur Zeit keine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Stelle seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn frei sei.

6 In der Folgezeit stellte der Kläger bei der Verwaltung der GFS Ispra jeweils am 30. September 1976, 24. September und 15. Oktober 1983, 7. Januar 1984, 15. Juli 1985 und 20. März 1986 sechs weitere Anträge auf Wiederverwendung, denen die Verwaltung nicht entsprach.

7 Am 9. April 1986 reichte der Kläger einen neuen Antrag auf Wiederverwendung ein, der an die Generaldirektion Personal und Verwaltung der Kommission gerichtet und formell auf der Grundlage des Artikels 90 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend: "Statut") gestellt war.

8 Die Kommission teilte dem Kläger mit Schreiben vom 12. Mai 1986 mit, daß in der Abteilung "Infrastruktur" der GSF Ispra eine Stelle als wissenschaftlich-technischer Beamter in der Laufbahn A 8/A 5 zu besetzen sei.

9 Die mit dieser Stelle verbundenen Aufgaben waren wie folgt umschrieben: "im Rahmen der allgemeinen Dienste der Einrichtung verantwortlich für: a) Organisation, Wartung und Entwicklung des internen Fernmeldesystems (Telefonzentrale und -netz, Telex, EDV); b) Beförderung von Personal und Material; c) Kontrolle, Wartung und Modernisierung des Fuhrparks; d) Sammlung, Sortierung und Versand von Briefen und Paketen; e) Organisation der internen Verlagerungen von Büromaterial und wissenschaftlichen Geräten". Die für die Besetzung der in Rede stehenden Stelle erforderlichen Qualifikationen waren in der dem Kläger mitgeteilten Stellenausschreibung wie folgt angegeben: "Abschlußzeugnis einer Universität, gleichwertiger Befähigungsnachweis oder gleichwertige Berufserfahrung; Erfahrung in der technischen und wirtschaftlichen Verwaltung verschiedenartiger Dienste; Fähigkeit, die unterschiedlichen Benutzerbedürfnisse zu erkennen und die verschiedenen Arbeitskräfte anzuleiten, diese Bedürfnisse zu befriedigen; Fähigkeit zur Planung und Abfassung von Vergabebedingungen; Kostenschätzung; Fähigkeit, häufige Kontakte mit der Aussenwelt ° Behörden, Einrichtungen, Unternehmen ° zu unterhalten".

10 Mit Schreiben vom 16. Mai 1986 erklärte der Kläger, er nehme die ihm angebotene Stelle an; mit Entscheidung vom 26. Mai 1986 beschloß die Anstellungsbehörde, den Kläger mit Wirkung vom 1. September 1986 wiederzuverwenden. Diese Entscheidung enthielt indessen keine Angaben zu Dienstaltersstufe und Dienstalter des Klägers. Erst am 14. Oktober 1986 stellte der Kläger bei Durchsicht seiner Gehaltsabrechnung fest, daß seine Besoldung der eines Beamten der Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 5, und damit seiner Einstufung zu Beginn seines Urlaubs aus persönlichen Gründen entsprach.

11 Am 26. November 1986 wandte sich der Kläger mit einer Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts gegen diese Festsetzung der Dienstaltersstufe, indem er geltend machte, diese Einstufung beweise, daß die Verwaltung den Zeitraum, in dem er sich gegen seinen Willen nicht im Dienst befunden habe, nicht berücksichtigt und ihm folglich nicht eine Dienstaltersstufe und ein Dienstalter zuerkannt habe, die die Verzögerung seiner Wiederverwendung ausgeglichen hätten.

12 Im Anschluß an die stillschweigende Zurückweisung seiner Beschwerde erhob der Kläger am 30. Juni 1987 vor dem Gerichtshof Klage zum einen auf Aufhebung der seine Wiederverwendung verfügenden Entscheidung vom 26. Mai 1986, vervollständigt durch seine Gehaltsabrechnung vom 14. Oktober 1986, soweit diese Entscheidung ihm die Dienstaltersstufe 5 der Besoldungsgruppe A 5 zuerkannt hatte, zum anderen auf Wiederherstellung seiner Laufbahn und Entschädigung für die infolge seiner verspäteten Wiederverwendung erlittenen Gehaltseinbussen.

13 Am 30. September 1987 teilte die Kommission dem Kläger jedoch eine Entscheidung mit, mit der seine Beschwerde vom 26. November 1986 ausdrücklich zurückgewiesen wurde, und zwar mit der Begründung, seinen Anträgen auf Wiederverwendung habe vor dem 26. Mai 1986 nicht entsprochen werden können, weil er nicht die Voraussetzungen erfuellt habe, die erforderlich gewesen wären, um ihn in einer der Stellen wiederverwenden zu können, die seit dem Ende seines Urlaubs aus persönlichen Gründen am 31. März 1974 ausgeschrieben worden seien.

14 Mit Urteil vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache 200/87 (Giordani/Kommission, Slg. 1989, 1877) erklärte der Gerichtshof die Aufhebungsanträge mit der Begründung für zulässig, die Frist für die Erhebung einer Beschwerde habe für den Kläger am 14. Oktober 1986 zu laufen begonnen, zu welchem Zeitpunkt er bei Durchsicht seiner Gehaltsabrechnung von der Entscheidung der Kommission über die ihm bei seiner Wiederverwendung zuzuerkennende Dienstaltersstufe habe Kenntnis nehmen können. In der Sache wies der Gerichtshof jedoch die Aufhebungsklage als unbegründet ab, weil die Einstufung des Klägers bei seiner Wiederverwendung, wie sich aus den Artikeln 40 Absätze 3 und 4 Buchstabe d, 72 und 73 des Statuts ergebe, seiner Einstufung zu Beginn seines Urlaubs aus persönlichen Gründen zu entsprechen habe, "unbeschadet seines Rechts, die Einstufung in eine andere Dienstaltersstufe aufgrund anderer Statutsvorschriften zu verlangen" (Randnr. 18, letzter Satz des vorgenannten Urteils).

15 In demselben Urteil wies der Gerichtshof die Anträge auf Wiederherstellung der Laufbahn und Entschädigung als unzulässig zurück, weil der Kläger die Verwaltung nicht zuvor gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts mit einem Antrag auf Wiederherstellung der Laufbahn und Gewährung einer Entschädigung wegen verspäteter Wiederverwendung befasst habe. Diese Rügen seien der Kommission somit erst durch seine Beschwerde vom 26. November 1986 bekannt geworden. Folglich habe das beklagte Organ keine ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung über diese Ansprüche des Klägers treffen können, da im übrigen auch die Gehaltsabrechnung vom 14. Oktober 1986, die aufgrund von Artikel 40 Absatz 3 und nicht von Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d Satz 1 des Statuts erstellt worden sei, auf den der Kläger seine Forderung nach Ersatz des angeblich durch die verspätete Wiederverwendung erlittenen Schadens stütze, nicht als stillschweigende Zurückweisung eines Antrags des Klägers angesehen werden könne.

16 Am 29. September 1989 reichte der Kläger gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts bei der Kommission einen am gleichen Tag registrierten Antrag auf Ersatz des Schadens ein, den er seiner Ansicht nach infolge seiner verspäteten Wiederverwendung erlitten hatte. Da dieser Antrag unbeantwortet blieb, legte er eine am 10. April 1990 registrierte Beschwerde gegen dessen stillschweigende Zurückweisung ein. Auch diese Beschwerde blieb ohne Antwort.

Verfahren

17 Unter diesen Umständen hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, die am 14. November 1990 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist.

18 Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen. Das Gericht (Fünfte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und die Kommission ersucht, die Personalakte des Klägers, sämtliche vom 1. April 1974 bis zum 12. Mai 1986 veröffentlichten Ausschreibungen von Stellen der Besoldungsgruppe A 5 im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Laufbahnen sowie alle vom 15. Oktober 1983 bis zum 12. Mai 1986 veröffentlichten Ausschreibungen von Stellen der Besoldungsgruppe A 5 im Bereich der Verwaltungslaufbahnen einschließlich der Ausschreibung der Stelle vorzulegen, in der der Kläger aufgrund der Entscheidung vom 26. Mai 1986 wiederverwendet wurde. Ferner hat das Gericht die Kommission ersucht, die Gründe darzulegen, aus denen der Kläger vor dem 26. Mai 1986 nicht in einer der von diesen Ausschreibungen betroffenen Stellen habe wiederverwendet werden können. Die Antworten der Kommission auf diese Fragen und die von ihr vorzulegenden Schriftstücke sind am 24. Februar 1993 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen. Das Gericht hat ferner den Kläger ersucht, in der mündlichen Verhandlung die Stellen anzugeben, in denen er seiner Meinung nach hätte wiederverwendet werden können.

19 In der Sitzung vom 10. März 1993 haben die Parteien mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet. In der Verhandlung hat der Kläger drei Ausschreibungen von Stellen für wissenschaftliche oder technische Beamte, die bei den von der Kommission vorgelegten Stellenausschreibungen fehlten, die Ausschreibung der Stelle, die er vor Antritt seines Urlaubs aus persönlichen Gründen innegehabt hatte (V/IS/126/65 vom 3. August 1965) sowie seinen Lebenslauf vorgelegt.

Anträge der Parteien

20 Der Kläger beantragt in seiner Klageschrift,

1. festzustellen, daß er Anspruch auf die Dienstaltersstufe 8 der Besoldungsgruppe A 5 sowie ° vorbehaltlich des Antrags zu 3 ° auf Zahlung der insoweit geschuldeten Beträge mit Wirkung von einem bei Abschluß des Verfahrens festzusetzenden Zeitpunkt an hat;

2. in die Berechnung seines Dienstalters ° soweit sich dies zur Vervollständigung seiner Ruhegehaltsansprüche als notwendig erweist ° die ungerechtfertigte Verspätung seiner Wiederverwendung einzubeziehen;

3. die Kommission zu verurteilen, ihm einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen der Gemeinschaftsbesoldung, die ihm jeweils hätte gezahlt werden müssen, und den Bezuegen zu zahlen, die er im Rahmen seiner privaten Beruftstätigkeit erhalten hat und für die er vollen Beweis antritt;

4. hilfsweise, im Wege der Beweisaufnahme die Vorlage der Ausschreibungen von Stellen der Besoldungsgruppe A 5 anzuordnen, die die Kommission von 1974 bis 1986 für wissenschaftliche und zumindest vom 15. Oktober 1983 bis zum 26. Mai 1986 für Verwaltungsbeamte veröffentlicht hat;

5. die Beklagte zur Zahlung von Zinsen auf die festzustellenden geldlichen Verpflichtungen und zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den in seiner Klageschrift gestellten Antrag zurückgenommen, in die Berechnung seines Dienstalters bezueglich seiner Ruhegehaltsansprüche die Verzögerung bei seiner Wiederverwendung einzubeziehen, und überdies beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm eine symbolische Entschädigung als Wiedergutmachung des immateriellen Schadens zu zahlen, den er durch die Unsicherheit erlitten habe, in der er bis zu seiner Wiederverwendung wegen des Verhaltens der Kommission gelebt habe.

21 Die Kommission beantragt,

1. ohne Eröffnung der mündlichen Verhandlung festzustellen, daß die Klage insgesamt unzulässig ist;

2. hilfsweise im Verhältnis zum vorstehenden Antrag: Vorbringen und Anträge des Klägers zurückzuweisen und festzustellen, daß die Klage nicht begründet und daher in der Sache abzuweisen ist;

3. noch mehr hilfsweise im Verhältnis zum vorstehenden Antrag festzustellen, daß der Schaden nach Maßgabe und innerhalb der Grenzen zu berechnen ist, die die Kommission in Punkt II Nr. 25 ihrer Klagebeantwortung dargelegt hat;

4. alle Beweisanträge des Klägers zurückzuweisen und stattdessen, soweit erforderlich, alle in Punkt II Nr. 26 der Klagebeantwortung und Punkt D der Gegenerwiderung aufgeführten Beweiserhebungen anzuordnen;

5. alle Anträge auf Zahlung von Zinsen auf die gegebenenfalls zugunsten des Klägers festgestellten geldlichen Verpflichtungen zurückzuweisen; hilfsweise die Zahlung nach Maßgabe des Punktes II Nr. 30 der Klagebeantwortung zu begrenzen;

6. für den Fall des Obsiegens der Kommission dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, anderenfalls die Kosten gegeneinander aufzuheben.

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

22 Die Kommission ersucht das Gericht, die Klage nach Maßgabe des Artikels 92 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, der im schriftlichen Verfahren bis zum Inkrafttreten des Artikels 113 der Verfahrensordnung des Gerichts anwendbar gewesen sei, als unzulässig abzuweisen.

23 Die Kommission legt dar, soweit das Begehren des Klägers auf seine angeblich verspätete Wiederverwendung gestützt werde, könne es nur die Entscheidung vom 26. Mai 1986 betreffen, da die Gehaltsabrechnung des Klägers vom 14. Oktober 1986 insoweit lediglich ein Buchführungsbeleg sei. Da die Rechtmässigkeit der Entscheidung vom 26. Mai 1986 nicht mehr überprüft werden könne, weil der Kläger hiergegen nicht rechtzeitig das vorgerichtliche Beschwerdeverfahren eingeleitet und ihr in vollem Umfang und vorbehaltlos zugestimmt habe, indem er sein Einverständnis mit seiner Wiederverwendung erklärt habe, könne er die angebliche Rechtswidrigkeit der Entscheidung nicht mehr zur Stützung eines Schadensersatzanspruchs geltend machen, wie sich aus der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts ergebe (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1966 in der Rechtssache 59/65, Schreckenberg/Kommission, Slg. 1966, 816; vom 7. Oktober 1987 in der Rechtssache 401/85, Schina/Kommission, Slg. 1987, 3911; vom 14. Februar 1989 in der Rechtssache 346/87, Bossi/Kommission, Slg. 1989, 303, sowie Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1991 in der Rechtssache T-27/90, Latham/Kommission, Slg. 1991, II-35).

24 Die Unzulässigkeit der Klage ergebe sich ferner daraus, daß das Schreiben des Klägers vom 26. November 1986 angesichts des Fehlens einer vorherigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Entscheidung der Kommission über die Ansprüche des Klägers bezueglich der angeblichen Verzögerung seiner Wiederverwendung keine Beschwerde, sondern einen Antrag im Sinne des Artikels 90 Absatz 1 des Statuts darstelle, wie dies der Theorie der Umdeutung von Rechtshandlungen zum Zweck der Erhaltung ihrer Wirkungen entspreche, einer Theorie, die der Gerichtshof in denjenigen seiner Urteile entwickelt habe, die auf den Inhalt anstatt auf die formelle Qualifikation der von den Beamten aufgrund von Artikel 90 des Statuts gestellten Anträge abgestellt hätten (Urteile vom 31. Mai 1988 in der Rechtssache 167/86, Rousseau/Rechnungshof, Slg. 1988, 4395, und vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 23/87 und 24/87, Aldinger und Virgili/Parlament, Slg. 1988, 4395). Da der stillschweigenden Zurückweisung des Antrags des Klägers vom 26. November 1986 keine innerhalb von drei Monaten eingelegte Beschwerde gefolgt sei, sondern eine am 30. Juni 1987 unmittelbar beim Gerichtshof erhobene Klage, liege somit eine bis heute fortbestehende Unzulässigkeit vor.

25 Ausserdem habe der Kläger die ihm am 30. September 1987 übermittelte Entscheidung, mit der sein Antrag vom 26. November 1986 ausdrücklich zurückgewiesen worden sei, nicht mit einer Beschwerde angefochten. Diese Entscheidung, mit der die Kommission ihren Standpunkt zu den Ansprüchen des Klägers festgelegt habe, sei unanfechtbar geworden, folglich sei die vorliegende Klage unzulässig.

26 Auch wenn Artikel 90 des Statuts für gemäß seinen Bestimmungen eingereichte Anträge keine Frist festlege, könne der Kläger, da er nicht rechtzeitig das in dieser Vorschrift vorgesehene Verfahren eingeschlagen habe, nach alledem nicht mehr erneut auf dieses Verfahren zurückgreifen, wie er dies getan habe, indem er nacheinander am 29. September 1989 einen Antrag und am 10. April 1990 eine Beschwerde eingereicht habe, um eine neue Überprüfung des Sachverhalts und der Entscheidung zu erreichen, die Gegenstand des Urteils des Gerichtshofes vom 27. Juni 1989 gewesen sei. Eine solche erneute Überprüfung sei nur beim Vorliegen neuer Tatsachen möglich (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1971 in der Rechtssache 17/71, Tontodonati/Kommission, Slg. 1971, 1059; vom 15. Mai 1985 in der Rechtssache 127/84, Esly/Kommission, Slg. 1985, 1437; vom 8. März 1988 in der Rechtssache 125/87, Brown/Gerichtshof, Slg. 1988, 1619, Randnr. 13, und vom 14. Juni 1988 in der Rechtssache 161/87, Muysers und Tülp/Rechnungshof, Slg. 1988, 3037), die im vorliegenden Fall nicht ersichtlich seien. Infolgedessen sei die Klage insgesamt für unzulässig zu erklären.

27 Der Kläger bringt vor, die Entscheidung vom 26. Mai 1986 habe keine Angaben zu der Dienstaltersstufe und dem Dienstalter enthalten, die ihm bei seiner Wiederverwendung zuerkannt worden seien; diese Angaben seien erst aus seiner Gehaltsabrechnung vom 14. Oktober 1986 ersichtlich geworden, so daß diese Abrechnung, die es ihm ermöglicht habe, den Nachteil zu erkennen, den er infolge seiner Einstufung erlitten habe, die einzige Entscheidung in diesem Punkt darstelle. Folglich habe seine Beschwerde vom 26. November 1986 entgegen dem Vortrag der Kommission alle förmlichen und sachlichen Voraussetzungen erfuellt, um als solche betrachtet zu werden, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. Juni 1989 im Rahmen der Prüfung seines Aufhebungsantrags entschieden habe. Da die Zurückweisung seines Schadensersatzantrags durch das genannte Urteil des Gerichtshofes damit begründet worden sei, daß seiner Beschwerde vom 26. November 1986 kein Antrag nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts vorangegangen sei, habe er, ohne an eine Frist gebunden zu sein, erneut einen solchen Antrag stellen und gegen dessen Zurückweisung Beschwerde einlegen können. Da er somit die Bestimmungen des Artikels 90 des Statuts über das Vorverfahren somit beachtet habe, sei seine Klage zulässig.

Würdigung durch das Gericht

28 Der Gerichtshof hat in seinem vorgenannten Urteil vom 27. Juni 1989 festgestellt, daß die Kommission von der Ansicht des Klägers, er sei verspätet wiederverwendet worden, erst durch dessen am 26. November 1986 eingelegte Beschwerde erfahren habe (Randnr. 24). Der Gerichtshof hat somit die Anträge des Klägers auf Wiederherstellung seiner Laufbahn und Schadensersatz nur deswegen als unzulässig abgewiesen, weil seiner Beschwerde vom 26. November 1986 kein Antrag im Sinne des Artikels 90 Absatz 1 des Statuts auf vorherige Entscheidung der Kommission über seine Forderung vorausgegangen sei.

29 Artikel 90 Absatz 1 des Statuts sieht für die auf seiner Grundlage gestellten Anträge von Beamten keine Frist vor.

30 Daher sind der Antrag, mit dem der Kläger die Kommission am 29. September 1989 befasst hat, sowie seine Beschwerde vom 10. April 1990 gegen die stillschweigende Zurückweisung seines Antrags in Einklang mit Artikel 90 Absätze 1 und 2 des Statuts eingereicht worden; somit steht die im Anschluß hieran erhobene Klage vor dem Gericht in Einklang mit Artikel 91 des Statuts, so daß sie entgegen der Auffassung der Kommission zulässig ist.

31 Die Zulässigkeit der Klage wird auch nicht durch den Umstand berührt, daß der Kläger gegen die Entscheidung, die ihm die Kommission ihm am 30. September 1987 mitgeteilt und mit der sie seine Beschwerde vom 26. November 1986 ausdrücklich zurückgewiesen hat, innerhalb der vom Statut vorgeschriebenen Frist keine Beschwerde eingelegt hat. Zum einen hat nämlich der Gerichtshof in seinem vorgenannten Urteil vom 27. Juni 1989 das Schreiben des Klägers vom 26. November 1986 eindeutig als Beschwerde angesehen, so daß deren stillschweigende Zurückweisung, die sich implizit aus dem Ablauf der im Statut vorgesehenen Frist ergab, gemäß dessen Artikel 91 nur mehr mit einer gerichtlichen Klage angefochten werden konnte. Zum andern ist die dem Kläger am 30. September 1987 mitgeteilte Entscheidung ausdrücklich als Antwort auf die Beschwerde vom 26. November 1986 ergangen und stellte lediglich eine ° nach Ablauf der Frist des Artikels 90 Absatz 2 letzter Unterabsatz (Urteil des Gerichtshofes vom 28. Mai 1980 in den verbundenen Rechtssachen 33/79 und 75/79, Kuhner/Kommission, Slg. 1980, 1677, Randnr. 9) wie auch der Frist des Artikels 91 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Satz 2 des Statuts erfolgte ° Bestätigung der stillschweigenden Zurückweisung der Beschwerde des Klägers dar. Als dem Kläger am 30. Juni 1987 die von der Kommission angeführte bestätigende Entscheidung mitgeteilt wurde, war diese stillschweigende Zurückweisung bereits Gegenstand der von ihm am 30. Juni 1987 beim Gerichtshof erhobenen Klage. Folglich hat diese der rechtlichen Situation des Klägers nichts hinzugefügt, was dem Gerichtshof nicht bereits zur Prüfung unterbreitet worden wäre und worüber er nicht schon in seinem Urteil vom 27. Juni 1989 in dieser Rechtssache entschieden hätte, im Anschluß an welches der Kläger nach Durchführung des in den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Verfahrens die vorliegende Klage erhoben hat.

Zur Begründetheit

Zur Verzögerung der Wiederverwendung des Klägers

Vorbringen der Parteien

32 Der Kläger macht geltend, die Kommission habe durch die Verzögerung seiner Wiederverwendung gegen Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts verstossen und damit einen Rechtsfehler begangen, der ihm Schaden zugefügt habe.

33 Aufgrund der Pflicht zur Wiederverwendung eines Beamten, wie sie in Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts festgelegt sei, sei die Kommission gehalten, alle hierbei erforderliche Sorgfalt aufzuwenden, wobei zu berücksichtigen sei, daß sie zu diesem Zweck über alle Daten betreffend die Möglichkeiten der Wiederverwendung des Beamten verfüge, der seinerseits lediglich das Recht habe, die erste ihm angebotene Planstelle abzulehnen.

34 Der Kläger legt hierzu in erster Linie dar, die Verwaltung habe ihm nie die Ausschreibungen der freien Planstellen mitgeteilt, auf die er Anspruch gehabt habe, obwohl er dies am 30. September 1976, am 24. September 1983, am 7. Januar 1984 und am 15. Juli 1985 beantragt habe und obwohl der Leiter der Abteilung "Verwaltung und Personal" der GFS Ispra in einem Rundschreiben von März 1981 behauptet habe, die zur Wiederverwendung anstehenden Beamten erhielten regelmässig die Stellenausschreibungen, deren Veröffentlichung im Gang sei, so daß es ihnen möglich sei, ihr Interesse zu bekunden. In zweiter Linie macht der Kläger geltend, seine Anträge auf Wiederverwendung seien entweder, wie der Antrag vom 30. September 1976, überhaupt nicht oder, wie der vom 15. März 1974, auf den die Verwaltung erst mit Schreiben vom 19. März 1981 geantwortet habe, abschlägig und mit Verspätung beschieden worden. Schließlich seien einige seiner Anträge nur hinhaltend beantwortet worden, so der Antrag vom 24. September 1983, mit dem er die Mitteilung der für ihn in Betracht kommenden Stellenausschreibungen verlangt und den die Verwaltung am 10. Oktober 1983 mit der Aufforderung beantwortet habe, anzugeben, ob er die Übermittlung von Stellenausschreibungen wünsche. Desgleichen sei sein Antrag auf Wiederverwendung vom 7. Januar 1984, in dem er die Verwaltung aufgefordert habe, ihm die für ihn in Betracht kommenden Stellenausschreibungen mitzuteilen, und darauf hingewiesen habe, daß er dringend wieder eine vergütete Tätigkeit aufnehmen müsse, durch ein Schreiben vom 25. Mai 1984 beantwortet worden, in dem die Verwaltung ihn gefragt habe, ob er noch an seiner Wiederverwendung interessiert sei und die von ihm angeforderten Stellenausschreibungen pünktlich erhalte.

35 Zur Möglichkeit seiner Wiedereinstellung vor dem 26. Mai 1986 durch die Beklagte trägt der Kläger vor, daß er bei Berücksichtigung der von der Kommission vorgelegten 327 Stellenausschreibungen für wissenschaftliche und technische Beamte sowie im Hinblick auf seine Erfahrung und der von ihm vor dem Antritt seines Urlaubs aus persönlichen Gründen wahrgenommenen Aufgaben einen uneingeschränkten Anspruch auf Wiederverwendung insbesondere in drei Planstellen des wissenschaftlichen und technischen Laufbahnenbereichs der Kommission gehabt habe.

36 Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang erstens auf die unter der Nummer KOM/R/1523/85 ausgeschriebene Planstelle, für die Bewerbungen bis 26. Juli 1985 einzureichen waren und die im Rahmen der allgemeinen Dienste der GFS Ispra folgende Aufgaben betraf: Organisation von gewöhnlichen und aussergewöhnlichen Unterhaltungsmaßnahmen für Gebäude und technische Anlagen der Produktion und der Verteilung fluessiger Stoffe (Heizung, Klimaanlage, Wasser, Entsorgung und Behandlung von konventionellen und Problemabfällen, Druckluft, Gas, usw.), Schätzung der Kosten dieser Maßnahmen, Ausarbeitung von Programmen für die vorsorgliche Wartung und schließlich Planung von Vergabebedingungen für an Dritte zu übertragende Arbeiten.

37 In zweiter Linie weist der Kläger unter Berufung auf die Erfahrung auf dem Gebiet der Verträge, die er bei der Wahrnehmung der von ihm vor seinem Urlaubsantritt durchgeführten Aufgaben erworben habe, auf die ° unter der Nummer KOM/R/1561/85 veröffentlichte, für Bewerbungen eine Frist bis 22. November 1985 setzende ° Ausschreibung einer Planstelle hin, bei der es um die Unterstützung des für die Verwaltung des Programms E und D, nichtnukleare Energie, verantwortlichen Beamten, insbesondere im Bereich der festen Brennstoffe, gegangen sei. Im Rahmen dieser Aufgabe sei der betreffende Beamte damit betraut, in Zusammenarbeit mit der Dienststelle "Verträge" die Durchführung der Verträge zu überwachen und deren Verwaltung sicherzustellen, technische und administrative Berichte zu erstellen, den Vertragsparteien Anweisungen hinsichtlich des Inhalts ihrer Abschlußberichte zu erteilen und die ordnungsgemässe Verwaltung des Haushalts des Unterprogramms zu gewährleisten.

38 Schließlich macht der Kläger unter Berufung auf seine frühere Erfahrung im Vertragsbereich sowie auf seine Ausbildung und seine Erfahrung auf dem Gebiet der Überwachung von Kraftstoffen und Motoren geltend, er habe auf der mit der Ausschreibung KOM/R/1571/85, die für Bewerbungen eine Frist bis 10. Januar 1986 gesetzt habe, veröffentlichten Planstelle wiederverwendet werden können, die folgende Aufgabe zum Gegenstand gehabt habe: Unterstützung des für das Unterprogramm R und D, "Optimierung der Produktion und der Verwendung von Kohlenwasserstoffen", verantwortlichen Beamten sowie u. a. Prüfung von Forschungsvorschlägen, Aushandlung der technischen Programme der Verträge, Überwachung der Durchführung der Verträge, Erstellung technischer und administrativer Berichte und Erteilung von Anweisungen an die Vertragsparteien bezueglich des Inhalts der Schlußberichte.

39 Im übrigen macht der Kläger, was die Planstellen für Verwaltungsbeamte betrifft, geltend, er habe angesichts der Tatsache, daß die wechselseitige Durchdringung des wissenschaftlich-technischen und des administrativen Laufbahnenbereichs nach dem Statut möglich sei und in vielen Fällen der Praxis der Kommission entspreche, auf einer dieser Stellen wiederverwendet werden können; seine Bereitschaft hierzu habe er den Dienststellen der Kommission zumindest seit dem 15. Oktober 1983 mitgeteilt.

40 Er habe beispielsweise innerhalb der GFS Ispra auf der zum administrativen Laufbahnenbereich gehörenden, mit der am 3. Oktober 1977 veröffentlichten Ausschreibung Nr. 393 bekanntgegebenen Planstelle wiederverwendet werden können; in der Ausschreibung sei ausdrücklich festgestellt worden, daß sich auch Beamte und sonstige Bedienstete des wissenschaftlich-technischen Laufbahnenbereichs bewerben könnten. Die mit dieser Planstelle, auf die schließlich ein Beamter des wissenschaftlich-technischen Laufbahnenbereichs ernannt worden sei, verbundenen Aufgaben hätten die Leitung der Dienststelle "Zahlungsanweisungen" in der Abteilung "Finanzen und Verträge" umfasst, eine Dienststelle, deren Haupttätigkeiten in der Mittelbindung und der Anordnung von Zahlungen sowohl bei Bestellung als auch bei Vergaben sowie in der Verwaltung von Drittverträgen bestanden hätten. Die Beklagte habe, indem sie es unterlassen habe, ihn in diesem Dienstposten, für den Fähigkeiten auf dem Gebiet der Verträge erforderlich gewesen seien, wiederzuverwenden, die Qualifikationen, die er bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Leiters der Dienststelle "Versorgung und Lieferungen" erworben habe, sowie ganz allgemein seine Befähigung zur Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben unbeachtet gelassen. Der Kläger verweist insoweit auf die Verwaltungsaufgaben, die mit der Planstelle verbunden seien, auf der er in der Abteilung "Infrastruktur" der GSF Ispra wiederverwendet worden und in deren Rahmen er für die mit Fernmeldewesen und Transporten befassten Dienststellen verantwortlich gewesen sei; er verweist ferner darauf, daß er nach seiner Wiedereinstellung mit Entscheidung vom 15. Dezember 1986 der Verwaltung zugewiesen worden sei, um dort die Beratung und Unterstützung des Direktors der GSF Ispra im Vertragsbereich zu übernehmen.

41 Zu den Planstellen im Verwaltungsbereich macht der Kläger unter Hinweis auf die 66 von der Kommission vorgelegten Stellenausschreibungen noch geltend, er habe auf der mit der Ausschreibung KOM/355/85, die eine Bewerbungsfrist bis zum 27. März 1985 gesetzt habe, veröffentlichten Stelle im Bereich der Verwaltungslaufbahnen wiederverwendet werden können. Diese zur Generaldirektion Personal und Verwaltung (GD IX) gehörende Stelle habe die Unterstützung des Abteilungsleiters bei Vorbereitung und Durchführung sämtlicher Aufgaben derjenigen Verwaltungseinheit zum Gegenstand gehabt, die mit Verwaltung, Überwachung und Unterhaltung der Gebäude sowie Durchführung der zugehörigen Verträge, der Verwaltung bestimmter Kredite sowie des Materials und des Fuhrparks und schließlich mit den gesamten Tätigkeiten zur Sicherstellung der logistischen Versorgung der Dienststellen der Kommission in Luxemburg betraut gewesen sei.

42 Die Kommission legt dar, eine Wiederverwendung des Klägers vor dem 26. Mai 1986 sei wegen des Fehlens freier und seinen Fähigkeiten entsprechender Planstellen objektiv nicht möglich gewesen. Das berufliche Erscheinungsbild des Klägers sei insofern besonderer Art, als er über eine technische und wissenschaftliche Grundausbildung sowie über ein ° allerdings nicht von einer Universität stammendes ° Abschlußzeugnis als Ingenieur für Automobilbau verfüge und überdies kaufmännische Erfahrungen erworben habe. Vor seinem Eintritt in den Dienst von Euratom habe er kaufmännische Tätigkeiten ausgeuebt und sich mit Fragen der Versorgung, des Verkaufs und der Absatzförderung im Bereich von Industriemotoren und der Automobilindustrie befasst; nach dem Eintritt in diesen Dienst sei er im Rahmen der GFS Ispra für die Durchführung der für die Grundlagenforschung notwendigen Einkäufe verantwortlich gewesen, was erhebliche Auswirkungen im Nuklearbereich mit sich gebracht und die Fähigkeit zur Beurteilung der Eigenschaften nicht eines beliebigen, sondern eines hochentwickelten wissenschaftlichen Materials erfordert habe. Diese Beschaffenheit der Fähigkeiten des Klägers entspreche in vollem Umfang weder dem wissenschaftlichen noch dem Verwaltungssektor, was seine Wiederverwendung erschwert habe.

43 Was die Planstellen der wissenschaftlichen und technischen Laufbahnen betreffe, so habe der Kläger zwar angesichts seiner Grundausbildung und der ihm bei seiner ursprünglichen Einstellung zugewiesenen Aufgaben in jedem Fall auf einer Planstelle dieses Bereichs wiederverwendet werden müssen, jedoch hätten seine besonderen Qualifikationen und der Umstand, daß er kein Ingenieurdiplom mit Universitätsniveau gehabt habe, eine punktülle Würdigung seiner Fähigkeiten im Hinblick auf die verfügbaren Planstellen erforderlich gemacht, deren Zahl auf diese Weise erheblich geschrumpft, wenn nicht auf Null abgesunken sei.

44 Was die mit der Ausschreibung KOM/R/1523/85 veröffentlichte Planstelle angehe, so habe es sich um Aufgaben der Wartung von Gebäuden und Einrichtungen, insbesondere von Einrichtungen für Erzeugung und Behandlung fluessiger Stoffe, mithin um eine sehr spezialisierte Arbeit gehandelt, die die Qualifikationen eines "Industrieingenieurs mit Doktordiplom oder vergleichbarem Befähigungsnachweis, oder mit einer gleichwertigen Berufserfahrung" vorausgesetzt habe, so daß für diese Stelle eine völlig andere Ausbildung erforderlich gewesen sei als diejenige des Klägers, der "keinerlei kaufmännische Erfahrung" aufweise, so daß man ihn "als technisch-kaufmännischen Ingenieur bezeichnen könnte".

45 Bei der mit der Ausschreibung KOM/R/1561/85 veröffentlichten Planstelle habe es sich um die Überwachung der Durchführung und Verwaltung von Forschungsverträgen im Bereich der nichtnuklearen, d. h. der wiederverwendbaren Energie, gehandelt. Diese Stelle habe eine durch ein Abschlußzeugnis bestätigte Hochschulausbildung oder eine gleichwertige Berufserfahrung sowie gründliche Kenntnisse auf dem Gebiet der regenerierenden Energie vorausgesetzt, die es dem Betroffenen ermöglicht hätten, Projekte, die privaten oder öffentlichen Unternehmen im Wege von Forschungsverträgen übertragen würden, die die Kommission zu 50 % finanziere, zu beurteilen und zu verwalten. Diese Aufgaben hätten somit nicht den Fähigkeiten des Klägers entsprochen, der seine Tätigkeiten auf einem völlig anderen Gebiet ausgeuebt habe.

46 Was die unter Nummer KOM/R/1571/85 ausgeschriebene Planstelle betreffe, so habe es sich um die Unterstützung des für das Forschungs-Unterprogramm "Optimierung der Produktion und der Verwendung von Kohlenwasserstoffen" in den besonderen Bereichen der synthetischen Brennstoffe, Motoren und Kraftstoffe verantwortlichen Beamten gehandelt; diese Stelle habe "Kenntnisse mit Universitätsniveau auf dem Gebiet der Kohlenwasserstoffe sowie Berufserfahrung im Industriebereich" vorausgesetzt, d. h. Qualifikationen, die dem beruflichen Eigungsbild des Klägers "überhaupt nicht" entsprochen hätten.

47 Auf Planstellen der Verwaltungslaufbahnen habe der Kläger nicht wiederverwendet werden können, da Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts der Verwaltung eine Rechtspflicht zur Wiederverwendung eines Beamten auf einer freien Planstelle nur auferlege, wenn es sich um eine Stelle der Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn handele, der er angehöre. Die Verwaltung verfüge zwar bei der Wiederverwendung eines wissenschaftlichen oder technischen Beamten auf einer Planstelle der Verwaltungslaufbahnen über einen Ermessensspielraum, sei jedoch weder verpflichtet, ihm eine solche Stelle vorrangig anzubieten, noch, zu diesem Zweck freie Planstellen innerhalb der Verwaltungslaufbahnen zu überprüfen, was deshalb im Falle des Klägers auch nicht geschehen sei.

48 Was insbesondere die mit der Ausschreibung Nr. 393 vom 3. Oktober 1977 veröffentlichte Planstelle der Verwaltungslaufbahn betreffe, so gelte die Verpflichtung der Kommission nach Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts ausschließlich für die Ausschreibung freier Planstellen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 des Statuts, nicht hingegen für die Mitteilung "interner Versetzungen" wie die vorgenannte Ausschreibung. Solche auf eine "interne Versetzung" zielenden Ausschreibungen beträfen nicht etwa zur Wiederverwendung anstehende Beamte, die ihre Stelle verloren hätten, sondern nur Beamte, die mitsamt ihrer Planstelle versetzt werden könnten, um im wesentlichen ähnliche Aufgaben wahrzunehmen wie diejenigen, die sie bisher wahrgenommen hätten.

49 Was schließlich die mit der Ausschreibung KOM/355/85 veröffentlichte Planstelle betreffe, so sei zwar einzuräumen, daß der Kläger bei der Dienststelle "Einkäufe" der GFS Ispra eine Stelle administrativer Natur "im weiten Sinne" des Begriffs innegehabt habe; seine Grundausbildung und seine Zugehörigkeit zum wissenschaftlichen und technischen Laufbahnenbereich hätten ihn jedoch lediglich für eine Wiederverwendung in diesem Bereich qualifiziert, da er für die Besetzung einer administrativen Stelle keine spezifische Vorbildung aufgewiesen habe. Er habe also nicht die für diese Planstelle erforderlichen Qualifikationen besessen, nämlich "eine spezifische Erfahrung im Immobiliensektor,... in der Verwaltung von Gebäuden und in allem, was die Logistik der Dienststellen der Kommission in Luxemburg betrifft".

Würdigung durch das Gericht

50 Gemäß Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d sind die Gemeinschaftsorgane verpflichtet, einen Beamten nach Ablauf seines Urlaubs aus persönlichen Gründen in die erste in seiner Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn frei werdende und seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle einzuweisen, sofern er die dafür erforderliche Eignung besitzt. Die Wiederverwendung hängt somit, abgesehen vom Vorhandensein einer freien Planstelle und der erforderlichen Eignung des Betroffenen, von keiner zusätzlichen Bedingung ab wie etwa davon, daß der betroffene Beamte sein Interesse bekundet, während seines Urlaubs einer Berufstätigkeit nachgeht oder nicht nachgeht. Das Ermessen der für die Wiederverwendung zuständigen Behörden erstreckt sich somit lediglich auf die Eignung des zur Wiederverwendung anstehenden Beamten, die im Hinblick auf die für ihn in Betracht kommenden Stellen zu beurteilen ist; es erfasst hingegen nicht die Zweckmässigkeit seiner Wiederverwendung oder einer Überprüfung seiner Fähigkeiten, die die Verwaltungsbehörde ohnehin im dienstlichen Interesse vorzunehmen hat (Urteil vom 1. Juli 1976 in der Rechtssache 58/75, Sergy/Kommission, Slg. 1976, 1139, Randnr. 13).

51 Die durch Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts vorgegebene Pflicht zu einer ins einzelne gehenden Prüfung, die sicherstellen soll, daß der zur Wiederverwendung anstehende Beamte die für eine freie Planstelle erforderliche Eignung aufweist, ergibt sich ausserdem aus der in Nr. 103 der Personalnachrichten veröffentlichten internen Entscheidung der Kommission vom 14. Januar 1970 über den Urlaub aus persönlichen Gründen. Diese Entscheidung verpflichtet die Generaldirektion Personal und Verwaltung des Organs, den betroffenen Beamten "nach dem Verfahren des Artikels 40 Buchstabe d des Statuts" eine freie Planstelle in ihrer Generaldirektion oder ihrer ursprünglichen Dienststelle anzubieten, auch wenn das Verfahren zur Besetzung dieser Planstellen eingeleitet worden ist, oder aber, wenn eine solche Planstelle in dieser Generaldirektion oder in dieser ursprünglichen Dienststelle nicht vorhanden ist, einen Wiederverwendungsausschuß zu befassen, der aus drei hohen Beamten besteht, die für jeden zu prüfenden Vorgang ad hoc bestimmt werden und die Aufgabe haben, die dem betroffenen Beamten anzubietende Planstelle festzulegen. Diese verfahrensrechtlichen Pflichten werden in der Entscheidung wieder aufgegriffen, die an die Stelle der genannten Entscheidung vom 14. Januar 1970 getreten ist und in den Verwaltungsnachrichten Nr. 569 vom 5. September 1988 veröffentlicht wurde; sie bestimmt, daß "die Generaldirektion Personal und Verwaltung [für die Zwecke der Wiederverwendung] alle freien Planstellen sowie die Fähigkeiten der [zur Wiederverwendung anstehenden] Beamten prüft". Diese Entscheidung verpflichtet die Verwaltung ferner, alle Verfahren zur Besetzung einer Planstelle zu blockieren, die der Eignung eines Beamten, "zu entsprechen scheint", dessen Urlaub in zumindest sechs Wochen endet oder bereits abgelaufen ist, damit das Verfahren der Wiederverwendung vorrangig abgeschlossen werden kann.

52 Das Verfahren zur Prüfung der Eignung von zur Wiederverwendung anstehenden Beamten, das die Behörden der Gemeinschaftsorgane unter der Kontrolle des Gemeinschaftsrichters durchzuführen haben, muß daher wirksam gestaltet werden und so ablaufen, daß die beteiligten Organe den Nachweis seiner Einhaltung führen können. Anderenfalls wären weder die zur Wiederverwendung anstehenden Beamten, die übrigens mit Ausnahme der Fälle, in denen ihnen eine Planstelle angeboten wird, normalerweise nicht über bei ihrem Organ freiwerdende Planstellen informiert werden, noch der Richter in der Lage nachzuprüfen, ob die den Gemeinschaftsorganen durch Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts auferlegten Pflichten beachtet worden sind.

53 Zwar kann man insoweit von den zuständigen Behörden dann nicht den Nachweis verlangen, daß sie die Eignung eines zur Wiederverwendung anstehenden Beamten überprüft haben, wenn eine offensichtliche Diskrepanz zwischen dieser Eignung und den für die Besetzung einer bestimmten freien Planstelle erforderlichen Fähigkeiten besteht; dieser Beweis ist jedoch in all den Fällen zu führen, in denen das Fehlen einer solchen offensichtlichen Diskrepanz eine vollständige Prüfung der Eignung des Betroffenen für eine freie Planstelle erforderlich macht.

54 Die Kommission hat auf Ersuchen des Gerichts die Personalakte des Klägers (Nr. 21756) vorgelegt, die als Anhang A, Heft 1, eine Karteikarte mit seinem Namen und der Überschrift "Liste der aus persönlichen Gründen beurlaubten Beamten der GSF" enthält. Auf dieser Karteikarte sind u. a. die Daten der drei Wiederverwendungsanträge des Klägers (vom 15. März 1974, 30. September 1976 und 24. September 1983) sowie die Aufgaben eingetragen, die ihm vorrangig angeboten werden könnten, nämlich "Ankauf und Verkauf" sowie "Manager-Aufgaben". In der gleichen Karteikarte werden die Ausschreibungen freier Planstellen des wissenschaftlichen und technischen Laufbahnenbereichs aufgeführt (KOM/R/567/80, 515/81, 523/81, 529-530/81, 531-532/81, 544/81, 545/81, 538-539/83, 508/84 und 517/84), bei denen es sich nach einem Vermerk auf dieser Karteikarte um "freie Planstellen [handelt], in bezug auf die die Eignung des Beamten überprüft worden ist (ohne Wiederverwendungsangebot)". Schließlich findet sich in dem gleichen Heft der Personalakte des Klägers eine Note vom 22. Mai 1984 [XII-B-5(D)-84-12.505], in der die negativen Ergebnisse der Überprüfung der Eignung des Klägers und vier weiterer zur Wiederverwendung anstehender Beamter für die durch eine der genannten Stellenausschreibungen, nämlich die Ausschreibung KOM/R/517//84 (und 520/84), betroffene Stelle festgehalten sind. Nach der Note waren auf dieser Planstelle Aufgaben im Bereich des Programms FAST zu erfuellen; es heisst dort: "Es ist klar, daß Herr Giordani, dessen erste Aufgabe bei der GSF die Leitung der Dienststelle 'Versorgung' war, den Anforderungen von FAST nicht entsprechen kann".

55 Die zuständigen Dienststellen der Kommission haben es somit für notwendig erachtet, die Eignung des Klägers im Hinblick auf die Anforderungen, die bei Planstellen wie den in der Note und der Karteikarte aufgeführten gestellt wurden, trotz der unbestreitbaren Diskrepanz zwischen Eignung und Anforderungen nachzuprüfen. Sie hätten mithin erst recht dafür Sorge tragen müssen, daß in der Personalakte des Klägers die Ergebnisse festgehalten wurden, zu denen die Überprüfung seiner Eignung im Hinblick auf die Anforderungen geführt hat, die mit Planstellen verbunden waren, die seiner Eignung offensichtlich oder zumindest besser zu entsprechen schienen, und daß somit Gründe für ihre Weigerung erkennbar wurden, ihn auf einer dieser Planstellen wiederzuverwenden. Diese Unterlassung betrifft in erster Linie die vom Kläger angeführten Planstellen, die Gegenstand der Ausschreibungen KOM/R/1523/85, KOM/R/1561/85 und KOM/R/1571/85 waren. Der Behauptung der Kommission, wonach die Eignung des Klägers im Hinblick auf alle zwischen 1974 und 1986 ausgeschriebenen Planstellen des wissenschaftlichen und technischen Laufbahnenbereichs überprüft worden sei, kann mithin nicht gefolgt werden. Dies gilt um so mehr, als der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf das Vorhandensein von Ausschreibungen für Planstellen des wissenschaftlichen und technischen Laufbahnenbereichs hingewiesen hat, die die Kommission dem Gericht nicht vorlegen konnte.

56 In Ermangelung jeglichen Beweises, ja auch nur Indizes, für eine systematische Prüfung der Eignung des Klägers in bezug auf jede Planstelle, auf der er vor dem 26. Mai 1986 hätte wiederverwendet werden können, hat die Beklagte keinen rechtlich ausreichenden Nachweis dafür erbracht, daß sie das Verfahren zur Überprüfung der Eignung von zur Wiederverwendung anstehenden Beamten eingehalten hat, dessen Grundsätze in Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts und dessen Einzelheiten zum Teil in der internen Entscheidung der Kommission vom 14. Januar 1970, die für den streitigen Zeitraum galt, festgelegt sind.

57 Dieses Versäumnis der Kommission, das sich aus einer im Hinblick auf Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts regelwidrigen Verhaltensweise ergibt, stellt einen Dienstfehler dar, der geeignet ist, insoweit ihre Haftung gegenüber dem Kläger zu begründen, als sie dessen Wiederverwendung zu einem früheren Zeitpunkt als dem 26. Mai 1986 möglicherweise verhindert hat. Das tatsächliche Vorliegen eines Schadens, das den Kläger berechtigt, hierfür Ersatz zu fordern (Urteil Sergy/Kommission, a. a. O., Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1983 in der Rechtssache 785/79, Pizziolo/Kommission, Slg. 1983, 1343), würde sich in diesem Fall daraus ergeben, daß dem Kläger während des Zeitraums zwischen seiner tatsächlichen Wiedereinstellung und dem früheren Zeitpunkt, zu dem er möglicherweise hätte wiedereingestellt werden können, seine Bezuege als Beamter vorenthalten wurden.

58 Es ist daher zu prüfen, ob der Kläger mit Rücksicht zum einen auf seine Befähigung, wie sie sich aus seiner Personalakte ergibt, zum anderen auf das mit den Planstellen, bezueglich derer er seinem Vorbringen nach einen Anspruch auf Wiederverwendung hatte, verbundenen Berufsbild, zu einem früheren Zeitpunkt als dem 26. Mai 1986 hätte wiederverwendet werden können.

59 Was die Planstellen des wissenschaftlichen und technischen Laufbahnenbereichs betrifft, auf denen der Kläger unbestreitbar seine Wiederverwendung beanspruchen konnte, ist zunächst die mit der Ausschreibung KOM/R/1523/85 veröffentlichte Planstelle zu prüfen, für die eine Bewerbungsfrist bis zum 26. Juli 1985 gesetzt war. Nach der Ausschreibung waren die mit dieser Planstelle verbundenen Aufgaben wie folgt festgelegt: "Organisation von gewöhnlichen und aussergewöhnlichen Unterhaltungsmaßnahmen für Gebäude und technische Anlagen für Erzeugung und Verteilung fluessiger Stoffe (Heizung, Klimaanlage, Wasser, Entsorgung und Behandlung von konventionellen und Problemabfällen, Druckluft, Gas, usw.) Schätzung der Kosten dieser Maßnahmen; Ausarbeitung von Programmen für die vorsorgliche Wartung; Planung von Vergabebedingungen für an Dritte zu vergebende Arbeiten". Für diese Planstelle wurden gefordert: "Kenntnisse als Industrieingenieur mit Universitätsniveau oder gleichwertige Berufserfahrung; Erfahrungen auf den Gebieten der allgemeinen Wartung von Gebäuden und Anlagen zur Erzeugung und Verteilung fluessiger Stoffe, der Automatisierung und der Regularisierung insbesondere im Hinblick auf die Klimatisierung; Fähigkeit zur Kostenschätzung; Bereitschaft zur Planung und Abfassung von Vergabebedingungen."

60 Aus der Beschreibung der mit dieser Planstelle verbundenen Funktionen ergibt sich, daß ihre Wahrnehmung zum einen Aufgaben kaufmännischer Natur, genauer gesagt solche der Vertragsgestaltung, und zum anderen technische Aufgaben in sich schloß, da es um die Wartung der Anlagen der GFS Ispra ging.

61 Was die kaufmännischen und die auf Verträge bezogenen Aufgaben betrifft, so ist festzustellen, daß die Planstelle, die der Kläger vor Antritt seines Urlaubs aus persönlichen Gründen innegehabt hatte, nach der Ausschreibung, mit der diese Planstelle bekanntgegeben worden war (V/IS/126/65), "eine hervorragende Erfahrung in Technik und Methoden der Versorgung..." voraussetzte. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission in ihren Antworten auf die Fragen des Gerichts dargelegt hat, daß "dem Lebenslauf von Herrn Giordani eine Ausbildung kaufmännischer Art zu entnehmen ist...", daß der Kläger auf der genannten Planstelle mit "allen Vorgängen der Bestellung, des Einkaufs, der Annahme der Waren" betraut war und sich "stets Tätigkeiten gewidmet hat, die zum kaufmännischen Sektor gehören", insbesondere Aspekten, die mit Ankauf und Verwaltung der Lagerbestände an technischem und wissenschaftlichem Material zusammenhängen, wobei er "ständig seine Fähigkeiten und seine Eignung bewiesen hat". Schließlich hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung bestätigt, daß die Erfahrung des Klägers "im wesentlichen den Bereich der Vermarktung betrifft" und daß er die Verantwortung für "die Einkäufe eines grosses Forschungszentrums..." trug, was die Fähigkeit voraussetze "die Qualität dieses Rohstoffs und des wissenschaftlichen Materials einzuschätzen" und "durch Kontakte mit den Lieferanten die Möglichkeit zu schaffen, auf dem Verhandlungswege günstige Preise zu erzielen...". Schließlich erforderte die Planstelle, auf der der Kläger am 26. Mai 1986 wiedereingestellt wurde, die "Fähigkeit zur Planung und Abfassung von Vergabebedingungen und zur Kostenschätzung". Die Beklagte kann daher vorliegend nicht in Zweifel ziehen, daß der Kläger offensichtlich über die erforderliche Eignung auf kaufmännischem Gebiet und auf dem Gebiet des Vertragswesens verfügte, um die mit der Stellenausschreibung KOM/R/1523/85 verbundenen Aufgaben erfuellen zu können.

62 Was die mehr technischen Aufgaben der Wartung und Instandhaltung der Einrichtungen des Zentrums Ispra betrifft, so ist festzustellen, daß in der Ausschreibung der Planstelle, die der Kläger vor seinem Urlaub innehatte, eine "sehr gute Kenntnis der in einem Atomforschungszentrum verwendeten Materialien und Geräte..." gefordert war. Die Kommission hat in ihren Antworten auf die Fragen des Gerichts und in der mündlichen Verhandlung bestätigt, daß der Kläger "eine Grundausbildung technischer und wissenschaftlicher Art..." aufweist und daß die Erfuellung der Aufgaben der Planstelle, die er vor Antritt seines Urlaubs innehatte, "Fähigkeiten voraussetzte,..., die auf halbem Wege... zwischen einer ° da es um die Instandhaltung der für Ispra erforderlichen Materialien ging ° unerläßlichen wissenschaftlichen Grundausbildung und einer Verwaltungsausbildung lag, die dazu befähigte, Maßnahmen durchzuführen, die bei objektiver Betrachtung kaufmännischer Natur sind..., da es um den Einkauf auf einem bestimmten Markt... und um die Möglichkeit ging, durch Kontakte zu den Lieferanten günstige Preise... und in der Folge eine ganze Reihe von Gegenleistungen zu erzielen wie z. B. die Garantie für Wartung und Reparatur sowie den Kundendienst". Schließlich brachte die Planstelle, auf der der Kläger am 26. Mai 1986 wiedereingestellt wurde, verschiedene Aufgaben der Wartung und Instandhaltung mit sich. Seine Qualifikation konnte somit sehr wohl den Fähigkeiten entsprechen, die erforderlich waren, um die mit der Unterhaltung der Gebäude und der technischen Einrichtungen der GFS Ispra verbundenen Aufgaben zu erfuellen. Die Beklagte, die in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, daß die mit der Ausschreibung KOM/R/1523/85 veröffentlichte Planstelle "eine Tätigkeit als Sachverständiger auf dem Gebiet des Erwerbs der mit der Tätigkeit des Zentrums Ispra zusammenhängenden Güter", eine "kaufmännische Erfahrung, die sich... als die eines technokommerziellen Ingenieurs bezeichnen ließe", und "eine mit dem Problemen der Wartung vertraute Person" betraf, kann folglich nicht im Zweifel ziehen, daß der Kläger offensichtlich die für diese Planstelle erforderliche Eignung besaß.

63 Das Gericht wendet sich nunmehr der mit der Ausschreibung KOM/R/1571/85 veröffentlichten Planstelle des wissenschaftlichen und technischen Laufbahnenbereichs zu, für die eine Bewerbungsfrist zum 10. Januar 1986 gesetzt worden war. In dieser Ausschreibung waren die mit der Planstelle verbundenen Aufgaben wie folgt umschrieben: "Unterstützung des für das Unterprogramm 'Optimierung der Produktion und der Verwendung von Kohlenwasserstoffen' des Programms R und D verantwortlichen Beamten bei der Verwaltung des Unterprogramms, insbesondere in folgenden Bereichen: synthetische Brennstoffe, Lagerstätten, Motoren und Kraftstoffe. Betraut u. a. mit der Prüfung von Forschungsvorschlägen, der Aushandlung der technischen Programme der Verträge, der Überwachung der Durchführung der Verträge, der Erstellung technischer und administrativer Berichte, der Erteilung von Anweisungen an die Vertragsparteien bezueglich des Inhalts der Schlußberichte." Die Stellenausschreibung forderte folgende Qualifikationen: "1. Hochschulausbildung mit Abschlußzeugnis oder gleichwertige Berufserfahrung; 2. angemessene Kenntnisse auf den Gebieten der Kohlenwasserstoffe im allgemeinen; 3. mehrjährige Industrieerfahrung". Nach den Darlegungen der Kommission in der mündlichen Verhandlung setzte diese Planstelle "eine dem Sektor Kohlenwasserstoffe angemessene Hochschulausbildung sowie Industrieerfahrung" voraus.

64 Soweit diese Planstelle mit Aufgaben der Verhandlung, des Abschlusses und der Durchführung von Verträgen verbunden war, ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, daß der Kläger, was die mit der Ausschreibung KOM/R/1523/85 veröffentlichte Planstelle betrifft, auch nach Auffassung der Kommission die erforderliche Eignung in vollem Umfang besaß. Ausserdem hatte der Kläger, wie sich aus seiner Personalakte ergibt und wie die Kommission selbst einräumt, neben seiner technischen Ausbildung als Ingenieur auf der Planstelle, die er vor seinem Urlaub innegehabt hatte, Erfahrungen "... insbesondere mit der Organisation und den Systemen von Industriebetrieben auf dem Verkaufssektor..." gewonnen. Diese Erfahrung des Klägers ist übrigens auch von der Kommission in ihren Antworten auf die Fragen des Gerichts eingeräumt worden, in denen dargelegt wurde, daß der Kläger "abgesehen von einer kurzen Tätigkeit als Planer in einer schweizerischen Gesellschaft für den Entwurf von Dieselschiffsmotoren von 1954 bis 1960 für das Handelsnetz einer Reihe von im Sektor der Industriemotoren und der Automobilindustrie tätigen Unternehmen verantwortlich war". In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission diese Ausführungen unter Bezugnahme auf die Erfahrung des Klägers im Bereich der "Verkaufsförderung industrieller Produkte, vor allem im Maschinen- und Kraftfahrzeugsektor" erneut bestätigt. Der Kläger besaß somit, soweit die in Rede stehende Planstelle industrielle Erfahrung voraussetzte, die erforderliche Eignung insbesondere bezueglich der Industriemotoren und folglich der Kohlenwasserstoffe; ausserdem hatte er vor seinem Eintritt in den Dienst der Kommission in diesem Bereich eine echte eigene kaufmännische Erfahrung aufzuweisen, wie er dargelegt hat, ohne daß die Kommission ihm in diesem Punkt ausdrücklich widersprochen hätte.

65 Ohne daß es notwendig wäre zu prüfen, ob der Kläger auch auf der mit der Ausschreibung KOM/R/1561/85 veröffentlichten Planstelle hätte wiederverwendet werden können, ist daher festzustellen, daß die Kommission den Beweis dafür, daß es ihr unmöglich gewesen wäre, den Kläger entweder am 26. Juli 1985 auf der mit der Ausschreibung KOM/R/1523/85 oder am 10. Januar 1986 auf der mit der Ausschreibung KOM/R/1571/85 veröffentlichten Planstelle wiedereinzustellen, nicht erbracht hat. Soweit sie die Eignung des Klägers im Hinblick auf die Anforderungen dieser beiden Planstellen tatsächlich rechtzeitig geprüft hat, erscheint ihre Weigerung, ihn wiederzuverwenden, unzureichend begründet und steht zum Teil im Widerspruch zu den tatsächlichen Fähigkeiten des Klägers, zumal Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts keine völlige Übereinstimmung der Fähigkeiten des Betroffenen mit den für die Stelle, um die es geht, geforderten Fähigkeiten, sondern lediglich die Eignung des Beamten für die dieser Planstelle entsprechenden Aufgaben verlangt (Urteil Pizziolo/Kommission, a. a. O., Randnr. 5).

66 Gleichwohl ist noch zu prüfen, ob der Kläger nicht zu einem vor dem 26. Juli 1985 oder dem 10. Januar 1986 liegenden Zeitpunkt hätte wiedereingestellt werden können, insbesondere am 26. Oktober 1977, an dem die Bewerbungsfrist für die mit der Ausschreibung Nr. 393 vom 3. Oktober 1977 veröffentlichte, zum administrativen Laufbahnenbereich innerhalb der GFS gehörende Planstelle ablief, auf der der Kläger ebenfalls, wie er geltend macht, hätte wiederverwendet werden müssen.

67 Die genannte Stellenausschreibung betraf einen Dienstposten der administrativen Laufbahngruppe A, für den keine Besoldungsgruppe angegeben und der bei der Direktion der GSF Ispra, Abteilung Finanzen und Verträge, im Wege der internen Versetzung zu besetzen war. Die mit dieser Planstelle verbundenen Aufgaben waren wie folgt beschrieben: "Leitung der Dienststelle 'Zahlungsanweisung' der Abteilung 'Finanzen und Verträge' mit folgenden Haupttätigkeiten: Mittelbindungen und Zahlungsanweisungen sowohl bei Bestellungen wie bei Geschäften, Verwaltung von Drittverträgen." Zu den für die Besetzung dieser Planstelle erforderlichen Fähigkeiten hieß es in der Ausschreibung: "Hochschulausbildung mit Abschlußzeugnis einer Universität oder gleichwertige Berufserfahrung, Erfahrung in der Finanzverwaltung, Erfahrung in der Verwaltungsführung erwünscht". Da es sich an sich um eine Planstelle des administrativen Laufbahnenbereichs handelte, hieß es in der Stellenausschreibung ausdrücklich, das "Beamte und Bedienstete auf Zeit des wissenschaftlichen und technischen Laufbahnenbereichs können sich ebenfalls bewerben".

68 Aus der genannten Ausschreibung ergibt sich, daß mit der in Rede stehenden Planstelle die Durchführung von Aufgaben des Vertragsbereichs einschließlich der Verhandlung, des Abschlusses und der Abwicklung der Verträge, Aufgaben des Finanzwesens einschließlich der Anordnung von Zahlungen bei Bestellungen und Abschlüssen sowie schließlich allgemeine Verwaltungsaufgaben verbunden war.

69 Nach alledem steht fest, daß die Kommission sowohl in ihren schriftlichen Antworten auf die Fragen des Gerichts als auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt hat, daß der Kläger aufgrund der einschlägigen Erfahrungen, die er in seiner privaten Berufstätigkeit wie auch im Dienst der Kommission erworben hatte, über eine unbestreitbare kaufmännische Befähigung insbesondere im Bereich des Vertragswesens (Verhandlung, Abschluß und Abwicklung sowohl von Käufen als auch von Verkäufen), speziell im HInblick auf die Bedürfnisse einer Gemeinsamen Forschungsstelle wie derjenigen von Ispra, verfügte. Diese Eignung des Klägers wird im übrigen durch den Vermerk auf der vorgenannten Karteikarte in seiner Personalakte bestätigt, derzufolge er auf einer Planstelle wiederverwendet werden könne, mit der Aufgaben "des Ein- und Verkaufs" verbunden seien. Ferner hat der Kläger vor Antritt seines Urlaubs aus persönlichen Gründen die Aufgaben eines Leiters der Dienststelle "Versorgung und Lagerhaltung" der GFS Ispra wahrgenommen, für die nach der entsprechenden Stellenausschreibung "... eine hervorragende Erfahrung in Versorgungstechnik und -methoden, insbesondere in bezug auf die Organisation und die Systeme, die die Industrie im Einkaufssektor praktiziert..." erforderlich war. Schließlich war der Kläger nach den in seine Personalakte (Heft 3) aufgenommenen Beurteilungen , auf die sich die Kommission in ihren Antworten auf die Fragen des Gerichts bezogen hat, ebenfalls als Leiter der Dienststelle "Versorgung" der GFS Ispra "für alle Verfahren der Bestellung, des Einkaufs, der Annahme der Waren..." zuständig. Aus den vorstehenden Feststellungen ergibt sich mithin, daß der Kläger, soweit mit der durch die Ausschreibung Nr. 393 vom 3. Oktober 1977 veröffentlichten Planstelle Aufgaben verbunden waren, die in Zusammenhang mit dem Abschluß und der Durchführung von Verträgen standen, offensichtlich die erforderliche Eignung besaß.

70 Ferner erforderte die vom Kläger vor Antritt seines Urlaubs aus persönlichen Gründen innegehabte Planstelle eine "Kenntnis der Finanzorganisation... der Gemeinschaft", die von ihm geleitete Dienststelle wurde 1970 der umfassenderen Dienststelle "Finanzen und Versorgung" angegliedert. Überdies erforderte die Planstelle, auf der er am 26. Mai 1986 wiedereingestellt wurde, nach der Beschreibung der mit ihr verbundenen Aufgaben eine "Erfahrung in der technischen und wirtschaftlichen Verwaltung verschiedenartiger Dienststellen". Soweit die mit der Ausschreibung Nr. 393 vom 3. Oktober 1977 ausgeschriebene Planstelle wegen der mit ihr verbundenen Aufgaben der Mittelbindung und der Zahlungsanweisungen besondere Fähigkeiten auf dem Gebiet der Finanzverwaltung verlangte, besaß der Kläger daher auch insoweit die erforderliche Eignung.

71 Schließlich wurde der Kläger bei seinem Eintritt in den Dienst der Kommission auf einer Planstelle ernannt, die zur Generaldirektion "Personal und Verwaltung" der Kommission gehörte; die Planstelle, die er bei Antritt seines Urlaubs aus persönlichen Gründen innehatte, erforderte die "Kenntnis der Verwaltungsorganisation der Gemeinschaft". Überdies war, wie bereits angeführt, für die Planstelle, auf der er am 26. Mai 1986 wiedereingestellt wurde, "Erfahrung mit der technischen und wirtschaftlichen Verwaltung verschiedenartiger Dienststellen" gefordert. Darüber hinaus enthielt die obenerwähnte Karteikarte in seiner Personalakte bezueglich der Aufgaben, die ihm bei seiner Wiederverwendung hätten zugewiesen werden können, den Vermerk "Manager-Aufgaben". Schließlich hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung zwar die Möglichkeit einer Wiederverwendung des Klägers auf einer Planstelle der Verwaltungslaufbahn ausgeschlossen, jedoch die "administrative Natur" der Planstelle des Klägers bei der Dienststelle "Einkäufe" der GFS Ispra eingeräumt. Mithin besaß der Kläger, soweit die mit der Ausschreibung Nr. 393 vom 3. Oktober 1977 veröffentlichte Planstelle von den Bewerbern Verwaltungserfahrung verlangte, die erforderliche Eignung.

72 Es ist daher festzustellen, daß der Kläger offensichtlich sämtliche erforderlichen Befähigungen besaß, um auf der mit der Ausschreibung Nr. 393 vom 3. Oktober 1977 innerhalb der GSF Ispra veröffentlichten, zum Bereich der Verwaltungslaufbahnen gehörenden Planstelle wiederverwendet zu werden, die seiner Laufbahngruppe und ° da die Ausschreibung keine Angaben über die Besoldungsgruppe enthielt, in der die Stelle besetzt werden sollte ° potentiell seiner Besoldungsgruppe entsprach.

73 Die Kommission bestreitet zwar nicht ausdrücklich, daß der Kläger die erforderliche Eignung besaß, um auf dieser Planstelle wiederverwendet zu werden, behauptet jedoch, sie sei rechtlich hierzu nicht verpflichtet gewesen. Sie ist insoweit zum einen der Auffassung, die Verpflichtung zur Wiederverwendung eines Beamten bei Beendigung seines Urlaubs aus persönlichen Gründen betreffe lediglich die Planstellen der Sonderlaufbahn, der er angehöre, zum anderen, Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts erlege der Verwaltung eine solche Pflicht lediglich bei der Ausschreibung einer "freien Planstelle" im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 des Statuts auf, nicht hingegen bei der Mitteilung einer "internen Versetzung" wie der Ausschreibung Nr. 393 vom 3. Oktober 1977.

74 Das erste Argument der Kommission ist zurückzuweisen, ohne daß es einer Erörterung der Frage bedürfte, ob die Gemeinschaftsorgane, da nach Artikel 98 Absatz 2 des Statuts die Vorschriften des Artikels 45 Absatz 2 nicht auf die in Artikel 92 genannten Beamten, d. h. die Beamten der wissenschaftlichen und technischen Laufbahnen, anwendbar sind (Urteil des Gerichtshofes vom 21. Oktober 1986 in den verbundenen Rechtssachen 269/84 und 292/84, Fabbro u. a./Kommission, Slg. 1986, 2983), gemäß Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts verpflichtet sind, einem zur Wiederverwendung anstehenden Beamten des wissenschaftlichen und technischen Laufbahnenbereichs vorrangig eine Planstelle in einer Verwaltungslaufbahn anzubieten. Es ist nämlich insoweit darauf hinzuweisen, daß die Vorschriften des Artikels 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts auf jeden Fall voll anwendbar sind, wenn die zuständige Behörde beschließt, den Beamten und Bediensteten der wissenschaftlichen und technischen Laufbahnen eine Planstelle des administrativen Laufbahnenbereichs zu eröffnen. In diesem Fall hat die Behörde, die gemäß Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts die Wiederverwendung durch Einweisung in die "erste frei werdende Planstelle" sicherzustellen hat, die Verpflichtung, der Wiederverwendung als einem besonderen Weg zur Besetzung einer freien Planstelle den Vorrang einzuräumen, bevor sie auf eine der anderen in Artikel 4 Absatz 3 des Statuts vorgesehenen Möglichkeiten zurückgreift.

75 Auch das zweite Argument der Kommission, das auf einer Unterscheidung zwischen der Ausschreibung einer freien Planstelle und der Ausschreibung einer im Wege der Versetzung zu besetzenden Planstelle beruht, ist zurückzuweisen. Denn sowohl die Versetzung als auch die Wiederverwendung eines Beamten setzen in gleicher Weise eine freie Planstelle voraus, wie sich aus Artikel 4 des Statuts, insbesondere aus seinem Absatz 3, für die Versetzung und aus Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts für die Wiederverwendung ergibt.

76 Da somit erwiesen ist, daß die mit der Ausschreibung Nr. 393 vom 3. Oktober 1977 veröffentlichte Planstelle eine Planstelle war, die offensichtlich der Eignung des Klägers entsprach und auf die er ab 26. Oktober 1977, dem Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist für diese Stelle, hätte wiederverwendet werden können, stellt das Gericht fest, daß die Unterlassung der Kommission, ihn auf dieser Stelle wiederzuverwenden und damit die Auswirkungen seiner verzögerten Wiederverwendung zu beseitigen, eine Verletzung der genannten Vorschriften des Artikels 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts und einen Dienstfehler darstellt, der dem Kläger einen Schaden verursacht hat, dessen Wiedergutmachung er beanspruchen kann.

Zu den Folgen der verspäteten Wiederverwendung für Dienstaltersstufe und Beförderungsdienstalter des Klägers

Vorbringen der Parteien

77 Der Kläger führt aus, der Schaden, dessen Wiedergutmachung er wegen seiner verzögerten Wiederverwendung fordere, bestehe nicht im Verlust der Chance seiner Beförderung in eine andere Besoldungsgruppe, sondern lediglich darin, daß er nicht in den Genuß des automatischen Aufsteigens in eine höhere Dienstaltersstufe gelangt sei, wie dies der Fall gewesen wäre, wenn man ihn rechtzeitig wiederverwendet hätte.

78 Die Kommission vertritt die Auffassung, das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen stelle ebenso wie die Beförderung in eine andere Besoldungsgruppe kein wirkliches subjektives Recht der betroffenen Beamten dar. Ungeachtet des Artikels 44 des Statuts lasse sich nämlich die Möglichkeit eines zeitweiligen Versagens des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen oder der Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe nicht ausschließen, wie sich aus Artikel 86 Absatz 2 des Statuts ergebe.

Würdigung durch das Gericht

79 In der vorerwähnten Rechtssache Pizziolo/Kommission hat der Gerichtshof das Begehren eines verspätet wiederverwendeten Beamten, die Kommission unter Berücksichtigung der Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe, auf die er Aussicht gehabt habe, zur Wiederherstellung seiner Laufbahn zu verurteilen, mit der Begründung zurückgewiesen, es könne nicht konkret festgestellt werden, welche Beförderungsaussichten der betroffene Beamte gehabt hätte, wenn er rechtzeitig wiederverwendet worden wäre (Urteil Pizziolo/Kommission, a. a. O., Randnr. 16). Aus dem gleichen Grund ist das Vorbringen der Kommission in der vorliegenden Rechtssache zurückzuweisen, weil die Umstände, die in der Laufbahn eines Beamten zu einer Unterbrechung oder Aussetzung des Rechts auf automatisches Aufsteigen in den Dienstaltersstufen führen können, das dem Betroffenen in seiner Besoldungsgruppe zusteht, nicht konkret festgestellt werden können.

80 Der Kläger hat demnach gemäß Artikel 44 des Statuts Anspruch auf ein Aufsteigen in den Dienstaltersstufen seiner Besoldungsgruppe. Dieses Aufsteigen ist von dem Tag an zu berechnen, an dem er im Dienst der Kommission hätte wiederverwendet werden müssen, also vom 26. Oktober 1977 an.

Zum Schadenersatz und zur Berechnung des Schadens

Vorbringen der Parteien

81 Der Kläger bringt vor, der ihm durch die Verspätung bei seiner Wiederverwendung entstandene Schaden erstrecke sich nur auf 18 Monate, nämlich auf die Zeit vom 1. Februar 1985 zum 1. September 1986, während der er keine Einkünfte aus einer Berufstätigkeit gehabt habe; er habe seine private Berufstätigkeit aufgegeben, weil er infolge der Personalpolitik des Unternehmens, bei dem er gearbeitet habe, gezwungen gewesen sei, aus diesem Unternehmen auszuscheiden, sei jedoch nicht wieder in den Dienst der Kommission übernommen worden und habe daher keine Beamtenbezuege erhalten. Der Kläger fordert ferner die Verzinsung der Beträge, die die Kommission ihm als Ersatz dieses Schadens zu zahlen habe.

82 Die Kommission macht geltend, falls dem Schadensersatzantrag des Klägers entsprochen werden sollte, sei der Betrag des wiedergutzumachenden Schadens unter Berücksichtigung der Folgen des fahrlässigen Verhaltens des Klägers zu begrenzen. Der Kläger habe bei seinen Bemühungen um Wiederverwendung nicht die erforderliche Sorgfalt und den erforderlichen Willen zum Zusammenwirken mit der Verwaltung an den Tag gelegt und damit seine Pflicht zur Zusammenarbeit mit ihr verletzt, wie sie einem allgemeinen, auch im Beamtenstatut (Artikel 21 Absatz 1) niedergelegten Grundsatz des öffentlichen Rechts entspreche. Das Verhalten des Klägers, der sein Interesse an seiner Wiederverwendung nur mit Unterbrechungen offenbart habe, habe damit zur Entstehung des behaupteten Schadens beigetragen und den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Handeln der Verwaltung und dem erlittenen Schaden unterbrochen (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1963 in der Rechtssache 36/62, Société des aciéries du Temple/Hohe Behörde, Slg. 1963, 621).

83 Bei der Festlegung des Betrages des vom Kläger erlittenen Schadens müssten ferner zwei Gesichtspunkte berücksichtigt werden, nämlich zum einen die verfrühte Aufgabe des Arbeitsplatzes bei der privaten Firma Schneeberger Italiana SpA im Februar 1985 durch den Kläger, die zu einem Verdienstausfall geführt habe, für den er allein verantwortlich sei, und zum anderen der Umstand, daß der Kläger nach seiner Kündigung die hohe Entschädigung von 108 008 000 LIT erhalten habe.

84 Zu dem Antrag des Klägers auf Verzinsung der beanspruchten Beträge macht die Kommission geltend, für diesen Antrag würden keine Gründe angeführt, ausserdem gebe er nicht den Betrag dieser Zinsen an. Sie ersucht das Gericht um Abweisung des Antrags, da er weder im vorgerichtlichen Antrag noch in der Beschwerde des Klägers enthalten gewesen sei. Falls das Gericht dem Antrag entsprechen sollte, habe die Berechnung der Zinsen nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen: a) seien nur die Verzugszinsen zu berücksichtigen, da der Kläger Ausgleichszinsen nicht speziell beantragt habe; b) die Verzugszinsen seien vom Zeitpunkt der Klageerhebung beim Gericht an zu berechnen, da sie vorher niemals gefordert worden seien; c) der anwendbare Zinssatz dürfe höchstens 6 % jährlich betragen.

Würdigung durch das Gericht

85 Bei der Bemessung des Schadens, den der Kläger dadurch erlitten hat, daß ihm die Beamtenbezuege vorenthalten wurden, die er hätte beanspruchen können, wenn er nicht verspätet wiederverwendet worden wäre, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die bei seiner Wiedereinstellung erfolgte Einstufung in die Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 5, vom Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Giordani/Kommission (a. a. O., Randnr. 18) als in Einklang mit Artikel 40 Absatz 3 des Statuts stehend betrachtet wurde, allerdings unbeschadet seines Rechts, "die Einstufung in eine andere Dienstaltersstufe aufgrund anderer Statutsvorschriften zu verlangen". Es ist ferner zu berücksichtigen, daß der Kläger den erlittenen Schaden auf den Zeitraum vom 1. Februar 1985 ° zu welchem Zeitpunkt er seine entgeltliche private Berufstätigkeit aufgegeben hat ° bis zum 1. September 1986 ° zu welchem Zeitpunkt er im Anschluß an seine zum 26. Mai 1986 erfolgte Wiedereinstellung erstmalig wieder Dienstbezuege als Beamter erhielt ° begrenzt. Der dem Kläger zustehende Schadensersatzbetrag hat daher zum einen dem Betrag der Nettomonatsbezuege zu entsprechen, die er vom 1. Februar 1985 bis zum 1. September 1986 bezogen hätte, wobei das automatische Aufsteigen in den Dienstaltersstufen, zu berücksichtigen ist, das ihm gemäß Artikel 44 des Statuts zugute gekommen wäre, wenn er am 26. Oktober 1977 in der Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 5, auf der mit der Ausschreibung Nr. 393 vom 3. Oktober 1977 veröffentlichten Planstelle wiederbeschäftigt worden wäre, zum anderen der Differenz zwischen den seit dem 1. September 1986 erhaltenen Nettobezuegen und den Bezuegen, die er vom gleichen Zeitpunkt an erhalten hätte, wenn er ab 26. Oktober 1977 in dieser Besoldungsgruppe und dieser Dienstaltersstufe wiederverwendet worden wäre.

86 Zu dem Vorbringen der Kommission, der Kläger habe nicht die zur Erleichterung seiner Wiederverwendung erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt, ist festzustellen, daß die Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür enthalten, daß der Kläger bei seinem Bemühen um Wiederverwendung keinen hinreichenden Willen zur Zusammenarbeit mit den Dienststellen der Kommission gezeigt hätte. Da die Kommission keinen Beweis zur Stützung ihrer Behauptung vorgebracht hat, genügt die Feststellung, daß der Kläger zwischen dem 15. März 1974 und dem 9. April 1986 nicht weniger als acht Anträge auf Wiederverwendung gestellt hat, den letzten sogar auf der Grundlage des Artikels 90 des Statuts. Das Vorbringen der Kommission ist daher zurückzuweisen.

87 Was das Vorbringen betrifft, der Kläger habe seine Stelle in dem privaten Unternehmen, in dem er bis zum 1. Februar 1985 gearbeitet habe, verfrüht aufgegeben, so kann man von ihm, der vom Antritt seines Urlaubs aus persönlichen Gründen im Jahre 1971 bis zum 31. Januar 1985 ohne Unterbrechung einer entgeltlichen privaten Berufstätigkeit nachgegangen ist, eine Fortsetzung dieser Tätigkeit nicht verlangen, ohne damit seine wiederholten Anträge auf Wiederverwendung ausser acht zu lassen, ohne die Unterlassung der Dienststellen der Kommission, ihn ohne Verzögerung wiederzuverwenden, als bedeutungslos anzusehen, und ohne sein Recht auf Ausübung einer ihm zusagenden Berufstätigkeit einzuschränken, zumal er, ohne auf Widerspruch durch die Kommission zu stossen, erklärt hat, er sei aufgrund der Personalpolitik des Unternehmens, in dem er bis zum 31. Januar 1985 gearbeitet habe, gezwungen gewesen, seine Stelle aufzugeben.

88 Was schließlich die vom Kläger bei seinem Ausscheiden aus der Firma Schneeberger Italiana SpA bezogene Entschädigung betrifft, so wurde sie ihm offensichtlich nicht als Entgelt für den Zeitraum nach seinem Ausscheiden gezahlt, sondern wegen des Arbeitsverhältnisses, das ihn während des Zeitraums, in dem er tatsächlich als Arbeitnehmer tätig war, also bis zum 31. Januar 1985, mit diesem Unternehmen verband. Diese Entschädigung kann daher nicht als Entgelt für den Zeitraum nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem genannten Unternehmen berücksichtigt werden; der entsprechende Antrag der Kommission ist daher zurückzuweisen.

89 Dagegen sind bei der Bemessung des dem Kläger geschuldeten Schadensersatzbetrags die Nettoarbeitsentgelte zu berücksichtigen, die er als Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer des Unternehmens Pfeil Italia Srl nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen Schneeberger Italiana SpA, d. h. während des Zeitraums vom 1. Februar 1985 bis zum 1. September 1986, eventuell bezogen hat.

90 Schließlich ist dem Antrag des Klägers auf Zahlung von Zinsen zu entsprechen. Die von der Kommission zu zahlenden Beträge sind daher um Zinsen zu erhöhen, deren Satz auf 8 % festzulegen ist und die vom 1. Februar 1985 an zu berechnen sind, zu welchem Zeitpunkt der Kläger bereits hätte wiedereingestellt werden müssen und somit der Zeitraum begann, für den er mangels rechtzeitiger Wiederverwendung keine Beamtenbezuege erhalten hat. Der Kläger hat jedoch seinen vorgerichtlichen Antrag auf Wiedergutmachung des erlittenen Schadens und ° auf dessen Zurückweisung hin ° eine Beschwerde jeweils erst am 29. September 1989 und 10. April 1990 eingereicht, ohne in ihnen die Zahlung von Zinsen zu fordern. Der Zeitpunkt, von dem ab die beantragten Zinsen zu berechnen sind, ist daher auf den 14. November 1990 festzusetzen, da der Kläger an diesem Tag die vorliegende Klage erhoben hat, mit der er u. a. die Zahlung von Zinsen begehrt.

91 Demgemäß ist die Kommission zu verurteilen, dem Kläger die Beträge zu zahlen, die entsprechen: a) der Differenz zwischen den Nettobezuegen, die er zwischen dem 1. Februar 1985 und dem 1. September 1986 erhalten hätte, wenn er ab 26. Oktober 1977 wiederverwendet worden wäre, und den Nettobezuegen, die er bei der Ausübung einer anderen Berufstätigkeit bezogen hat; b) der Differenz zwischen den seit dem 1. September 1986 erhaltenen Nettobezuegen und den Nettobezuegen, die er vom gleichen Zeitpunkt (1. September 1986) erhalten hätte, wenn er ab 26. Oktober 1977 wiederverwendet worden wäre. Die zu zahlenden Beträge sind vom 14. November 1990 an bis zu ihrer tatsächlichen Zahlung mit 8 % jährlich zu verzinsen.

92 Vor der Entscheidung über die dem Kläger von der Beklagten zu zahlenden Beträge sind die Parteien aufzufordern, dem Gericht binnen vier Monaten nach Verkündung dieses Urteils ihre Einigung über den bezifferten Betrag der dem Kläger nach alledem geschuldeten Entschädigung mitzuteilen.

93 Einigen sich die Parteien nicht über den Betrag der dem Kläger geschuldeten Entschädigung, so übermitteln sie dem Gericht innerhalb der gleichen Frist ihre bezifferten Anträge und teilen ihm die Gründe mit, aus denen sie den Vorschlag der jeweiligen Gegenpartei ablehnen.

94 Der in der Sitzung vom 10. März 1993 gestellte Antrag des Klägers auf Wiedergutmachung des immateriellen Schadens, den er angeblich durch das nachlässige Verhalten der Kommission hinsichtlich seiner rechtzeitigen Wiedereinstellung erlitten hat, ist, da verspätet gestellt, als unzulässig abzuweisen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Kommission wird verurteilt, dem Kläger den materiellen Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erlitten hat, daß er nicht ab 26. Oktober 1977 in der Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 5, auf der mit Ausschreibung Nr. 393 vom 3. Oktober 1977 veröffentlichten Planstelle bei dem gemeinsamen Forschungszentrum in Ispra wiederverwendet worden ist.

2) Die dem Kläger zu zahlenden Beträge entsprechen: a) der Differenz zwischen den Nettobezuegen, die er zwischen dem 1. Februar 1985 und dem 1. September 1986 erhalten hätte, wenn er ab 26. Oktober 1977 wiederverwendet worden wäre, und den Nettobezuegen, die er bei Ausübung einer anderen Berufstätigkeit bezogen hat; b) der Differenz zwischen den seit dem 1. September 1986 erhaltenen Nettobezuegen und den Nettobezuegen, die er vom gleichen Zeitpunkt (1. September 1986) an erhalten hätte, wenn er ab 26. Oktober 1977 wiederverwendet worden wäre.

3) Die zu zahlenden Beträge sind vom 14. November 1990 an bis zu ihrer tatsächlichen Zahlung mit 8 % jährlich zu verzinsen.

4) Vor der Entscheidung über den Betrag der dem Kläger geschuldeten Entschädigung a) übermitteln die Parteien dem Gericht binnen einer Frist von 4 Monaten nach Verkündung dieses Urteils ihre Einigung über den bezifferten Betrag der dem Kläger geschuldeten Entschädigung; b) übermitteln sie, falls sie sich nicht einigen sollten, dem Gericht innerhalb der gleichen Frist ihre bezifferten Anträge und teilen ihm die Gründe mit, aus denen sie den Vorschlag der Gegenseite ablehnen.

5) Der Antrag des Klägers auf Ersatz eines immateriellen Schadens wird als unzulässig abgewiesen.

6) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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