Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 09.07.1991
Aktenzeichen: T-48/91
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAG BeamtStat Art. 91
EWG/EAG BeamtStat Art. 90 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (DRITTE KAMMER) VOM 9. JULI 1991. - DANIEL MINIC GEGEN RECHNUNGSHOF DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - OFFENKUNDIGE UNZULAESSIGKEIT. - RECHTSSACHE T-48/91.

Entscheidungsgründe:

1 Daniel Minic, Beamter des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 18. Juni 1991 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, aufgrund von Artikel 91 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 17. Mai 1991, durch die er mit Wirkung vom 3. Juni 1991 seines Amtes als Planer/Koordinator des Sprachendienstes enthoben und wieder der deutschen Übersetzungssektion des Rechnungshofes zugewiesen wurde.

2 Der Kläger wurde durch Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 15. November 1982 auf seinem Dienstposten eines Übersetzers der Besoldungsgruppe LA 7 in der deutschen Übersetzungssektion zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.

3 Am 8. Oktober 1983 wurde der Kläger ganztags mit Terminologiearbeiten im Rahmen des Sprachendienstes sowie mit der Verbindung zwischen dem Sprachendienst und dem ADAR (Audit Development and Reports) betraut.

4 Durch Entscheidung vom 20. November 1986 wurde er ohne Wechsel des Dienstpostens nach Besoldungsgruppe LA 6 befördert.

5 Am 6. Mai 1987 teilte der Präsident des Rechnungshofes den Mitgliedern des Rechnungshofes mit, daß er beschlossen habe, innerhalb des Sprachendienstes eine Koordinierungsstelle einzurichten, die er dem Kläger übertragen habe.

6 Am 1. Februar 1990 wurde dem Kläger mit einem Schreiben seines Abteilungsleiters bestätigt, daß er von nun an das Amt eines "Assistenten des Leiters des Sprachendienstes für das, was mit der Koordinierung und der Planung der Übersetzungsarbeiten zusammenhängt", ausüben werde.

7 Am 17. Mai 1991 teilte der Generalsekretär des Rechnungshofes als Anstellungsbehörde dem Kläger mit, daß er vom 3. Juni 1991 an seines Amtes als Planer/Koordinator des Sprachendienstes enthoben und mit Wirkung vom selben Tag wieder der deutschen Übersetzungssektion zugewiesen sei.

8 Mit Schreiben der Anstellungsbehörde vom selben Tag wurde der Dienstposten eines Planers/Koordinators gestrichen und die Aufgaben, die der Kläger bis dahin wahrnahm, seinem Vorgesetzten übertragen.

9 Mit an den Generalsekretär des Rechnungshofes gerichtetem Schreiben vom 22. Mai 1991 brachte der Kläger vor: "Ich kann diese Art des Vorgehens mir gegenüber nicht akzeptieren und bitte Sie, mir alle Erklärungen zu dieser Angelegenheit, in der ich die Zeche bezahlen muß, zu liefern. Dann werde ich Ihnen meine Version der Ereignisse geben, wobei ich zu keinem Zeitpunkt vergessen werde, daß ich unter der Autorität und Verantwortung meines Vorgesetzten und mit der beruflichen Gewissenhaftigkeit gehandelt habe, die für einen Job notwendig ist, der sicherlich zu den aufreibendsten des Rechnungshofes zählt, weil man sich ständig zwischen Hammer und Amboß befindet."

10 Am 20. Juni 1991 richtete der Kläger an die Anstellungsbehörde eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts, die den Inhalt seiner Klageschrift wiedergibt.

11 Ist eine beim Gericht eingereichte Klage offensichtlich unzulässig, so kann das Gericht gemäß Artikel 111 seiner Verfahrensordnung ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluß entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend und beschließt, das Verfahren nicht fortzusetzen.

12 Nach Artikel 91 Absatz 2 des Statuts ist die Klage eines Beamten nur zulässig, wenn bei der Anstellungsbehörde zuvor eine Beschwerde aufgrund von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingereicht worden ist. Diese muß ihrerseits innerhalb einer Frist von drei Monaten gegen die als beschwerend angesehene Maßnahme eingelegt worden sein. Es steht jedoch fest, daß der Kläger am 20. Juni 1991, also zwei Tage nach Erhebung der vorliegenden Klage, eine Beschwerde gegen die Maßnahme, von der er annimmt, daß sie ihn beschwert habe, eingelegt hat.

13 Daher ist festzustellen, daß bei der Anstellungsbehörde zuvor keine Beschwerde aufgrund von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingereicht worden ist.

14 Es ist darauf hinzuweisen, daß der Umstand, daß der vorliegenden Klage ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Maßnahme beigefügt wurde, den Kläger nicht von der vorherigen Einreichung einer Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts befreit, sondern ihm nach Artikel 91 Absatz 4 des Statuts nur erlaubt, unverzueglich nach Einreichung seiner Beschwerde Klage beim Gericht zu erheben, ohne eine ausdrückliche oder stillschweigende Antwort der Anstellungsbehörde auf diese Beschwerde abwarten zu müssen.

15 Da der Kläger seine Beschwerde erst nach Erhebung seiner Klage eingereicht hat, entspricht diese offensichtlich nicht den Voraussetzungen des Artikels 91 des Statuts.

16 Daher ist festzustellen, daß die Klage offensichtlich unzulässig ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

17 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 88 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 9. Juli 1991.

Ende der Entscheidung

Zurück