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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 12.10.1999
Aktenzeichen: T-48/96
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 2423/88, Verordnung (EG) Nr. 3283/94, Verordnung (EG) Nr. 5/96, EGV


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 Art. 2 Abs. 3 Buchst. d Ziffer ii
Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 Art. 2 Abs. 10 Buchst. b
Verordnung (EG) Nr. 3283/94
Verordnung (EG) Nr. 5/96
EGV Art. 253
EGV Art. 190
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Die drei in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2423/88 vorgesehenen Methoden für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts sind nach dem Wortlaut dieser Bestimmung in der vorgegebenen Reihenfolge in Betracht zu ziehen. Nur wenn keine dieser Methoden angewandt werden kann, ist auf die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii a. E. vorgesehene allgemeine Regel zurückzugreifen, nach der die Kosten und der Gewinn "auf jeder angemessenen Grundlage" zu ermitteln sind. Jede dieser drei Methoden der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts muß ausserdem so angewandt werden, daß die Berechnung angemessen bleibt. Die Gemeinschaftsorgane dürfen deshalb keine rechnerischen Daten heranziehen, die nicht zuverlässig sind.

Im übrigen räumt diese Bestimmung den Organen bei der Bewertung der rechnerischen Daten, die ihnen für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts vorgelegt werden, ein weites Ermessen ein. Die Überprüfung durch das Gericht ist deshalb darauf zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der gerügten Bewertung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist, und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen.

Der Gemeinschaftsrichter darf dabei nicht in die den Gemeinschaftsbehörden vorbehaltene Beurteilung eingreifen, sondern hat sich lediglich zu vergewissern, ob die Gemeinschaftsorgane alle relevanten Umstände berücksichtigt und den Akteninhalt so sorgfältig geprüft haben, daß angenommen werden kann, daß der Normalwert auf angemessene Weise bestimmt worden ist.

2 Im Rahmen der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2423/88 obliegt es der Kommission als Untersuchungsbehörde, festzustellen, ob das fragliche Erzeugnis Gegenstand eines Dumpings ist und ob sein Inverkehrbringen in der Gemeinschaft einen Schaden bewirkt. Dafür muß sie ermitteln, ob der Preis des Erzeugnisses bei der Ausfuhr nach der Gemeinschaft niedriger ist als der Normalwert eines vergleichbaren Erzeugnisses, und zu diesem Zweck die ihr zur fraglichen Zeit verfügbaren Daten verwerten, ohne einem der Beteiligten die Beweislast aufzubürden.

Dagegen verleiht die Grundverordnung der Kommission keine Untersuchungsbefugnisse, mit denen sie die von einer Beschwerde betroffenen Hersteller oder Exporteure zur Teilnahme an der Untersuchung oder zur Erteilung von Auskünften zwingen könnte. Die Beantwortung des Fragebogens und die anschließende Überprüfung, die die Kommission an Ort und Stelle vornehmen darf, sind deshalb für den Ablauf des Verfahrens von wesentlicher Bedeutung.

Das Risiko, daß die Gemeinschaftsorgane andere Daten als die heranziehen, die sich aus der Antwort auf den Fragebogen ergeben, wohnt somit dem Antidumpingverfahren wesensmässig inne und soll die loyale Kooperation der von der Untersuchung betroffenen Unternehmen fördern.

3 Die Kosten für nach dem Verkauf eines Erzeugnisses anfallende Reparaturen sind ihrer Definition nach Vertriebskosten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2423/88. Diese Kosten sind somit bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts zu berücksichtigen. Dabei kann die buchhalterische Behandlung, die von einer Untersuchung betroffene Unternehmen bei der Erstellung ihrer Jahresbilanz für bestimmte Kostenkategorien wählen, auf die Einstufung dieser Kosten in der Untersuchung keinen Einfluß haben.

Barzahlungsnachlässe berühren ihrem Wesen nach nicht den von dem Kunden zu zahlenden Preis, sondern entsprechen dem Wert, der für die vorzeitige Begleichung des in Rechnung gestellten Preises angesetzt wird. Sie können deshalb nicht vom rechnerisch ermittelten Normalwert abgezogen werden und müssen unter den Vertriebskosten angegeben werden.


Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 12. Oktober 1999. - Acme Industry & Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Union. - Dumping - Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Verordnung [EWG] Nr. 2423/88 - Rückwirkende Anwendung der Verordnung [EG] Nr. 3283/94 - Rechnerisch ermittelter Normalwert - Festsetzung der VVG-Kosten und der Gewinnspanne - Zuverlässigkeit von Daten - Behandlung der Einfuhrabgaben und indirekten Steuern. - Rechtssache T-48/96.

Parteien:

In der Rechtssache T-48/96

Acme Industry Co. Ltd, Gesellschaft thailändischen Rechts mit Sitz in Bangkok, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jacques Bourgeois, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Marc Loesch, 8, rue Zithe, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch Rechtsberater Antonio Tanca als Bevollmächtigten im Beistand der Rechtsanwälte Hans-Jürgen Rabe und Georg M. Berrisch, Hamburg, Zustellungsbevollmächtigter: Alessandro Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,

Beklagter,

unterstützt durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Nicholas Khan, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

und

Französische Republik, vertreten durch Kareen Rispal-Bellanger, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, und Romain Nadal, stellvertretender Sekretär für auswärtige Angelegenheiten in derselben Direktion, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 8 B, boulevard Joseph II, Luxemburg,

Streithelferinnen,

"wegen

Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 5/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf Einfuhren von Mikrowellenherden mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea, Malaysia und Thailand und zur Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (ABl. 1996, L 2, S. 1)

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

(Fünfte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. D. Cooke sowie des Richters R. García-Valdecasas, der Richterin P. Lindh und der Richter J. Pirrung und M. Vilaras,

Kanzler: H. Jung

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1999,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Mit der vorliegenden Klage wird die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 5/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf Einfuhren von Mikrowellenherden mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea, Malaysia und Thailand und zur Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (ABl. 1996 L 2, S. 1; im folgenden: angefochtene Verordnung) begehrt. Diese Verordnung folgte auf die Verordnung (EG) Nr. 1645/95 der Kommission vom 5. Juli 1995 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Mikrowellenherden mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea, Thailand und Malaysia (ABl. L 156, S. 5; im folgenden: vorläufige Verordnung). Beide Verordnungen wurden auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 209, S. 1; im folgenden: Grundverordnung) erlassen.

2 Die Klägerin, die Acme Industry Co. Ltd (im folgenden: Klägerin oder Acme), eine Gesellschaft thailändischen Rechts, die Mikrowellenherde (im folgenden: Mwh) herstellt und ausführt, ist eine Tochtergesellschaft der japanischen Holdinggesellschaft Nisshin Industry Co. Ltd (im folgenden: Nisshin-Gruppe). Die Nisshin-Gruppe kontrolliert außerdem die Korea Nisshin Co. Ltd (im folgenden: Korea Nisshin), einen koreanischen Hersteller von Mwh, und das japanische Unternehmen Imarflex Mfg Co. (im folgenden: Imarflex), das seinerseits - teilweise von der Klägerin hergestellte - Mwh vertreibt.

3 Auf eine im Juni 1993 vom Groupement interprofessionnel des fabricants d'appareils d'équipement ménager eingereichte Beschwerde veröffentlichte die Kommission am 18. Dezember 1993 eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Mikrowellenöfen mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea, Thailand und Malaysia (ABl. C 341, S. 12). Die Untersuchung betraf die Zeit vom 1. Oktober 1992 bis zum 30. September 1993.

4 Die Kommission übersandte der Klägerin im Rahmen der Untersuchung einen Fragebogen, den diese mit Schreiben vom 4. Februar 1994 beantwortete. Auf Ersuchen der Kommission ergänzte sie ihre Antwort mit einem weiteren Schreiben vom 22. Februar 1994. Kein anderer thailändischer Hersteller hat im Untersuchungsverfahren mitgewirkt.

5 Um die Antwort der Klägerin auf den Fragebogen zu überprüfen, führte die Kommission am 19. April 1994 einen ersten Inspektionsbesuch im Betrieb von Imarflex in Osaka (Japan) durch. Am 22. April sowie 5. und 6. Mai 1994 inspizierte sie auch die Betriebe von Korea Nisshin und Acme.

6 Am 5. Juli 1995 erließ die Kommission die vorläufige Verordnung, mit der sie für von der Klägerin hergestellte Mwh einen vorläufigen Zoll von 20,3 % festsetzte.

7 Mit Schreiben vom 14. Juli 1995 unterrichtete die Kommission die Klägerin über die wesentlichen Tatsachenfeststellungen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie den vorläufigen Antidumpingzoll festgesetzt hatte (im folgenden: vorläufiges Informationsschreiben).

8 Mit Schreiben vom 31. Juli 1995 nahm die Klägerin zum vorläufigen Informationsschreiben Stellung.

9 Mit Schreiben vom 24. Oktober 1995 teilte die Kommission der Klägerin die wesentlichen Tatsachenfeststellungen und Erwägungen mit, aufgrund deren sie beabsichtigte, dem Rat die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls vorzuschlagen (im folgenden: endgültiges Informationsschreiben).

10 Mit Schreiben vom 3. November 1995 nahm die Klägerin auch zum endgültigen Informationsschreiben Stellung.

11 Am 22. Dezember 1995 erließ der Rat die angefochtene Verordnung, mit der auf die Einfuhren von der Klägerin hergestellter Mwh mit Ursprung in Thailand ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe von 14,1 % eingeführt wurde. In der Verordnung wird ausgeführt, daß die Klägerin Mwh oder andere Produkte desselben Geschäftszweigs nicht auf ihrem Inlandsmarkt verkaufe und die Kommission und der Rat deshalb den Normalwert nicht auf der Grundlage des auf dem thailändischen Markt tatsächlich praktizierten Preises hätten ermitteln können. Der Wert sei deshalb gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Grundverordnung rechnerisch ermittelt worden. Hierfür sei es sachgerecht gewesen, die Vertriebs-, Verwaltungs- und anderen Gemeinkosten (im folgenden: VVG-Kosten) und die Gewinnspanne "auf jeder anderen angemessenen Grundlage" zu ermitteln und die für gewinnbringende Inlandsverkäufe in Korea festgestellten Beträge zugrunde zu legen, denn dies sei der einzige von der Untersuchung erfaßte Markt, auf dem gleichartige Ware in repräsentativen Mengen gewinnbringend verkauft worden seien. Die rechnerischen Werte für die von der Klägerin ausgeführten Modelle wurden demgemäß unter Berücksichtigung "aller fixen und variablen Material- und Herstellungskosten" (im folgenden: Herstellungskosten) zuzüglich der festgestellten VVG-Kosten und einer angemessenen Gewinnspanne ermittelt (26. Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung sowie 46. und 36. Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung).

Verfahren und Anträge der Parteien

12 Mit am 29. März 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift hat Klägerin die vorliegende Klage erhoben

13 Mit Beschlüssen des Präsidenten der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts vom 23. Oktober und 9. Dezember 1996 sind die Kommission und die Französische Republik als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen worden. Mit dem letztgenannten Beschluß ist außerdem einem Antrag der Klägerin auf vertrauliche Behandlung gegenüber Frankreich stattgegeben worden.

14 Das Gericht (Fünfte erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweismaßnahmen zu eröffnen. Allerdings hat es den Parteien schriftlich mehrere Fragen zur Beantwortung in der mündlichen Verhandlung gestellt.

15 Die Parteien haben in der Sitzung vom 11. März 1999 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

16 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Verordnung, soweit diese sie betrifft, für nichtig zu erklären;

- dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

17 Der Rat beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

18 Die Kommission und die Französische Republik beantragen als Streithelferinnen,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Zur Begründetheit

19 Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe. Mit dem ersten und zweiten Klagegrund rügt sie, der Rat habe den Normalwert nach einer gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Grundverordnung unzulässigen Methode rechnerisch ermittelt und dabei außerdem durch die von ihm gewählte Heranziehung der VVG-Kosten und der Gewinne des koreanischen Exporteurs gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Drittens habe er dadurch, daß er verschiedene Bestimmungen seiner Verordnung (EG) Nr. 3283/94 vom 22. Dezember 1994 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 349, S. 1) in der Fassung seiner Verordnung (EG) Nr. 355/95 vom 20. Februar 1995 (ABl. L 41, S. 2) und des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (ABl. L 336, S. 103; im folgenden: WTO-Antidumpingkodex), genehmigt durch den Beschluß 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluß der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1), nicht angewandt habe, gegen den Grundsatz der Billigkeit verstoßen. Viertens habe er Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) verletzt, und fünftens habe er beim Vergleich des rechnerisch ermittelten Normalwerts und des Ausfuhrpreises gegen Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung verstoßen.

20 Es erscheint zweckmäßig, zunächst die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 3283/94 und des WTO-Antidumpingkodex (dritter Klagegrund), sodann die Beanstandungen der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts und seines Vergleichs mit dem Ausfuhrpreis (erster, zweiter und fünfter Klagegrund) und schließlich die Rüge angeblicher Begründungsmängel der angefochtenen Verordnung (vierter Klagegrund) zu prüfen.

1. Zur Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 3283/94 und des WTO-Antidumpingkodex (dritter Klagegrund)

Vorbringen der Parteien

21 Die erste Rüge der Klägerin geht dahin, daß der Rat die VVG-Kosten und die Gewinnspanne nicht auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 6 Ziffer iii der Verordnung Nr. 3283/94 ermittelt habe. Auch wenn die Verordnung Nr. 3283/94 seinerzeit noch nicht gegolten habe, müßten die Gemeinschaftsorgane sie doch aufgrund eines allgemeinen Grundsatzes der Billigkeit anwenden, soweit ihre Bestimmungen für die Klägerin günstiger seien als die der Grundverordnung (Urteile des Gerichtshofes vom 1. Februar 1978 in der Rechtssache 78/77, Lührs, Slg. 1978, 169, Randnr. 13, und vom 16. Mai 1979 in der Rechtssache 236/78, FNROM, Slg. 1979, 1819).

22 Nach den für die zeitliche Geltung von Gesetzen maßgebenden Grundsätzen erfasse eine neue Bestimmung, durch die ein früheres Gesetz geändert werde, auch die künftigen Auswirkungen von Sachverhalten, die unter der Herrschaft des Gesetzes in der alten Fassung entstanden seien (Urteil des Gerichtshofes vom 14. April 1970 in der Rechtssache 68/89, Brock, Slg. 1970, 171, Randnr. 6). Von diesem Grundsatz dürfe der Rat nur aus zwingenden Gründen des Gemeinschaftsinteresses abweichen (Urteile des Gerichtshofes vom 23. Februar 1978 in der Rechtssache 92/77, An Bord Bainne, Slg. 1978, 497, und vom 18. Januar 1990 in der Rechtssache C-345/88, Butterabsatz Osnabrück-Emsland, Slg. 1990, I-159).

23 Hilfsweise sei zweitens zu beachten, daß der Rat die Grundverordnung im Licht von Artikel 2 Absatz 2.2.2 des WTO-Antidumpingkodex hätte auslegen müssen, wonach bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts keine höheren Gewinne angesetzt werden dürften als die, "die andere Ausführer oder Hersteller normalerweise beim Verkauf von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes verzeichnen". Die Änderungen des GATT-Antidumpingkodex am Ende der Uruguay-Verhandlungsrunde hätten für anhängige Verfahren unmittelbar Geltung (Urteile des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1972 in den verbundenen Rechtssachen 21/72, 22/72, 23/72 und 24/72, International Fruit Company u. a., Slg. 1972, 1219, Randnrn. 14 bis 18, vom 19. November 1975 in der Rechtssache 38/75 Nederlandse Spoorwegen, Slg. 1975, 1439, und vom 5. Mai 1981 in der Rechtssache 112/80, Dürbeck, Slg. 1981, 1095).

24 Drittens wirft die Klägerin in ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz der französischen Regierung die Frage auf, ob vorliegend nicht der insbesondere in Artikel 15 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (Recueil des traités, Bd. 999, S. 171; im folgenden: Internationaler Pakt) niedergelegte allgemeine Rechtsgrundsatz anzuwenden sei, wonach ein Gesetz, das nach Begehung einer strafbaren Handlung eine mildere Strafe einführe, dem Täter zugute kommen müsse.

25 Nach Auffassung des Rates und der Streithelferinnen sind die Verordnung Nr. 3283/94 und der WTO-Antidumpingkodex im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

26 Die französische Regierung macht geltend, das Gemeinschaftsrecht kenne keinen allgemeinen Rückwirkungsgrundsatz. Im Interesse der Rechtssicherheit sei eine Rückwirkung gemeinschaftlicher Rechtsakte die Ausnahme und nicht die Regel (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1967 in der Rechtssache 17/67, Neumann, Slg. 1967, 571, und vom 22. Februar 1984 in der Rechtssache 70/83, Kloppenburg, Slg. 1984, 1075, Randnr. 12). Keinesfalls eingreifen könne ein solcher Grundsatz auf dem Gebiet des Strafrechts oder dann, wenn er allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen wie denen der Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes zuwiderlaufe.

27 Die Kommission trägt vor, die Gemeinschaftsorgane hätten nicht nur die Verordnung Nr. 3283/94, sondern auch die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Gemeinschaft aus dem WTO-Antidumpingkodex eingehalten. Nach der Verordnung Nr. 3283/94 gelte die Grundverordnung ausdrücklich für Verfahren, die zwar bereits vor dem 1. September 1994 eröffnet worden, aber am 1. Januar 1995 noch anhängig gewesen seien. Diese Bestimmungen reflektierten lediglich die des WTO-Antidumpingkodex, der ausdrücklich nicht für Untersuchungen gelte, die auf einen vor seinem Inkrafttreten eingereichten Antrag hin eröffnet worden seien.

Würdigung durch das Gericht

28 Zwar wurde die angefochtene Verordnung erst nach dem Inkrafttreten der Grundverordnung Nr. 3283/94 am 1. Januar 1995 erlassen, doch war das ihrem Erlaß vorausgegangene Verfahren schon 1993 eingeleitet worden und am 1. Januar 1995 noch nicht abgeschlossen. Nach der insoweit eindeutigen Übergangsregelung des Artikels 23 der Verordnung Nr. 3283/94 in der Fassung der Verordnung Nr. 355/95 vom 20. Februar 1995 gilt aber die Grundverordnung weiterhin für Verfahren, in denen eine am 1. September 1994 anhängige Untersuchung am 1. Januar 1995 noch nicht abgeschlossen war (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Juli 1998 in der Rechtssache T-232/95, CECOM/Rat, Slg. 1998, II-2679, Randnr. 35).

29 Gegen diese wörtliche Auslegung der klaren Übergangsregelung der Verordnung Nr. 3283/94 kann das klägerische Vorbringen nicht durchgreifen. Erstens hatte nämlich der Gemeinschaftsrichter in den Entscheidungen, auf die die Klägerin ihre Rüge einer Verletzung der Grundsätze der Billigkeit und über die zeitliche Geltung von Gesetzen stützt, zeitliche Normkonflikte zu beurteilen, für die ausdrückliche Übergangsregelungen fehlten.

30 Zweitens kann die Klägerin im vorliegenden Fall nicht geltend machen, es liege eine Verletzung des genannten, insbesondere im Internationalen Pakt niedergelegten allgemeinen Rechtsgrundsatzes vor. Ob dieses Vorbringen einen neuen Klagegrund im Sinne von Artikel 48 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichts darstellt, kann offen bleiben, denn Artikel 15 des Internationalen Paktes betrifft nur Personen, die wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung in einem gerichtlichen Verfahren verfolgt werden, und gilt somit nicht für Untersuchungen auf dem Gebiet des Antidumpings, die keinen strafrechtlichen Charakter aufweisen (vgl. analog Urteil des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1989 in der Rechtssache 374/87, Orkem/Kommission, Slg. 1989, 3283, Randnr. 31). Artikel 2 Absatz 6 Ziffer iii der Verordnung Nr. 3283/94, auf den sich die Klägerin beruft, regelt überdies die Methode für die rechnerische Ermitttlung des Normalwerts und hat folglich offenkundig nichts mit der Verhängung von Strafen oder Sanktionen zu tun, für die der fragliche Grundsatz gilt.

31 Drittens gilt der WTO-Antidumpingkodex nach den Übergangsvorschriften seines Artikels 18 Absatz 3 nur für Untersuchungen aufgrund eines Antrags, der erst nach dem 1. Januar 1995 - dem Datum des Inkrafttretens des Kodex - eingereicht wurde. Damit ist der Kodex im vorliegenden Rechtsstreit unbeachtlich.

32 Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung ist demnach nicht anhand der Verordnung Nr. 3283/94 und des WTO-Antidumpingkodex, sondern im wesentlichen anhand der im vorliegenden Fall von den Gemeinschaftsorganen zu Recht angewandten Grundverordnung und gegebenenfalls anhand der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und aller damals geltenden einschlägigen Vorschriften zu prüfen.

33 Der dritte Klagegrund der Klägerin, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Billigkeit gerügt wird, ist deshalb zurückzuweisen.

2. Zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts (erster und zweiter Klagegrund)

34 Das Vorbringen der Klägerin im Rahmen ihres ersten und zweiten Klagegrundes läßt sich wie folgt gliedern: Sie beanstandet erstens, die Gemeinschaftsorgane hätten bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts gegen eine Vereinbarung über die Verwendung von Daten der Firma Imarflex verstoßen. Zweitens habe der Rat die VVG-Kosten und die Gewinnspanne nach einer unzulässigen Methode kalkuliert. Mit der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts "auf jeder anderen angemessenen Grundlage" im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii a. E. der Grundverordnung und der Nichtverwertung der Daten von Imarflex habe der Rat die Grundverordnung verletzt. Drittens sei es unangemessen gewesen, für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts, der wiederum von wesentlicher Bedeutung für die Berechnung des Antidumpingzolls sei, die koreanischen Daten heranzuziehen. So hätte bei Verwendung der Daten von Imarflex der Erhöhungssatz nur 11,86 % anstelle von - im Hinblick auf die koreanischen Hersteller - 32,47 % und der Antidumpingzoll nur 0,183 % anstelle von - wie letztlich festgesetzt - 14,1 % betragen.

Vorbemerkungen

35 Bevor diese Rügen geprüft werden, ist daran zu erinnern, daß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Grundverordnung für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts drei Methoden vorsieht; es heißt dort:

"Im Sinne dieser Verordnung gilt als Normalwert

...

b) wenn die gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhr- oder Ursprungslandes nicht im normalen Handelsverkehr verkauft wird oder, wenn solche Verkäufe keinen zuverlässigen Vergleich zulassen:

...

ii) der rechnerisch ermittelte Wert, berechnet durch Addition der Produktionskosten und einer angemessenen Gewinnspanne. Die Produktionskosten werden unter Zugrundelegung aller variablen und fixen Material- und Herstellungskosten im normalen Handelsverkehr des Ursprunglandes zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und andere Gemeinkosten ermittelt. Der Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und andere Gemeinkosten sowie für die Gewinnspanne wird aufgrund der Kosten und des Gewinnes ermittelt, welche bei gewinnbringenden Verkäufen des Herstellers oder des Ausführers von Waren gleicher Art auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes auftraten. Wenn diese Zahlen nicht verfügbar oder unzuverlässig sind oder wenn ihr Gebrauch unangemessen ist, werden sie aufgrund der Kosten und des Gewinns ermittelt, welche bei gewinnbringenden Verkäufen durch andere Hersteller oder Ausführer gleichartiger Waren auf dem Inlandsmarkt des Ursprungs- oder Ausfuhrlandes auftraten. Wenn keine dieser beiden Methoden angewandt werden kann, werden die Kosten und der Gewinn aufgrund von Verkäufen, die der Ausführer oder andere Hersteller oder Ausführer in demselben Geschäftszweig auf dem Inlandsmarkt des Ursprungs- oder Ausfuhrlandes tätigten, oder aber auf jeder anderen angemessenen Grundlage ermittelt."

36 Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung sind diese drei Methoden in der vorgegebenen Reihenfolge in Betracht zu ziehen (Urteile des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnr. 61, und vom 13. Februar 1992 in der Rechtssache C-105/90, Goldstar/Rat, Slg. 1992, I-677, Randnr. 35, sowie Urteil des Gerichts vom 17. Juli 1998 in der Rechtssache T-118/96, Thai Bicycle/Rat, Slg. 1998, II-2991, Randnr. 53). Nur wenn keine dieser Methoden angewandt werden kann, ist auf die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii a. E. vorgesehene allgemeine Regel zurückzugreifen, nach der die Kosten und der Gewinn "auf jeder anderen angemessenen Grundlage" zu ermitteln sind (Urteil Nakajima/Rat, Randnr. 61).

37 Aus dem Wortlaut des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Grundverordnung geht weiterhin klar hervor, daß jede der dort aufgeführten Methoden der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts so angewandt werden muß, daß diese Berechnung angemessen bleibt, ein Begriff, der im übrigen ausdrücklich in den ersten beiden Sätzen und im letzten Satz der Vorschrift verwendet wird (Urteil Nakajima/Rat, Randnr. 35). Die Gemeinschaftsorgane dürfen deshalb keine rechnerischen Daten heranziehen, die nicht zuverlässig sind.

38 Außerdem räumt Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Grundverordnung den Organen bei der Bewertung der rechnerischen Daten, die ihnen für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts vorgelegt werden, ein weites Ermessen ein. Die Überprüfung durch das Gericht ist deshalb darauf zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der gerügten Bewertung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist, und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen.

39 Der Gemeinschaftsrichter darf dabei nicht in die den Gemeinschaftsbehörden vorbehaltene Beurteilung eingreifen, sondern hat sich lediglich zu vergewissern, ob die Gemeinschaftsorgane alle relevanten Umstände berücksichtigt und den Akteninhalt so sorgfältig geprüft haben, daß angenommen werden kann, daß der Normalwert auf angemessene und nicht unvertretbare Weise bestimmt worden ist (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1991 in der Rechtssache C-16/90, Nölle, Slg. 1991, I-5163, Randnrn. 12 und 13, und des Gerichts vom 28. September 1995 in der Rechtssache T-164/94, Ferchimex/Rat, Slg. 1995, II-2681, Randnr. 67).

40 Im Rahmen der Grundverordnung obliegt es der Kommission als Untersuchungsbehörde, festzustellen, ob das fragliche Erzeugnis Gegenstand eines Dumpings ist und ob sein Inverkehrbringen in der Gemeinschaft einen Schaden bewirkt. Dafür muß sie ermitteln, ob der Preis des Erzeugnisses bei der Ausfuhr nach der Gemeinschaft niedriger ist als der Normalwert eines vergleichbaren Erzeugnisses, und zu diesem Zweck die ihr zur fraglichen Zeit verfügbaren Daten verwerten, ohne einem der Beteiligten die Beweislast aufzubürden.

41 So holt die Kommission nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung "alle Informationen ein, die sie für notwendig erachtet, und untersucht und überprüft, wenn es ihr angezeigt erscheint, die Bücher von Einführern, Ausführern, Händlern, Vertretern, Erzeugern, wirtschaftlichen Organisationen und Berufsverbänden".

42 Dagegen verleiht die Grundverordnung der Kommission keine Untersuchungsbefugnisse, mit denen sie die von einer Beschwerde betroffenen Hersteller oder Exporteure zur Teilnahme an der Untersuchung oder zur Erteilung von Auskünften zwingen könnte. Zwar darf sie erforderlichenfalls Untersuchungen in Drittländern durchführen, aber nur dann, wenn die betroffenen Unternehmen zustimmen und die offiziell unterrichtete Regierung des fraglichen Landes keine Einwände erhebt (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung).

43 Die Beantwortung des Fragebogens und die anschließende Überprüfung, die die Kommission an Ort und Stelle vornehmen darf, sind deshalb für den Ablauf des Verfahrens von wesentlicher Bedeutung. So heißt es in Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung:

"Verweigern eine betroffene Partei oder ein Drittland den Zugang zu Informationsquellen oder erteilen sie nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums die erforderlichen Auskünfte oder behindern sie erheblich die Untersuchung, so können vorläufige oder endgültige positive oder negative Entscheidungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. Stellt die Kommission fest, daß eine betroffene Partei oder ein Drittland unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, kann sie diese Informationen unberücksichtigt lassen und damit zusammenhängende Anträge zurückweisen."

44 Das Risiko, daß die Gemeinschaftsorgane andere Daten als die heranziehen, die sich aus der Antwort auf den Fragebogen ergeben, wohnt somit dem Antidumpingverfahren wesensmäßig inne und soll die loyale Kooperation der von der Untersuchung betroffenen Unternehmen fördern.

45 Im Licht dieser Erwägungen sind nacheinander die Rügen zu prüfen, es sei erstens gegen eine Vereinbarung über die Verwendung der Daten von Imarflex verstoßen worden, zweitens seien die VVG-Kosten und die Gewinnspanne nach einer unzulässigen Methode ermittelt worden und drittens sei es unangemessen gewesen, auf die koreanischen Daten zurückzugreifen.

Zur Verletzung einer Vereinbarung über die Verwendung der Daten von Imarflex durch die Kommission

Vorbringen der Klägerin

46 Die Klägerin führt aus, bei einer Unterredung mit ihrem Anwalt am 6. Januar 1994 habe der zuständige Beamte der Kommission mündlich zugesagt, für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts die VVG-Kosten und die Gewinnspanne von Imarflex, des tatsächlichen Ausführers ihrer Erzeugnisse, heranzuziehen; im Vertrauen auf diese Vereinbarung habe sie daraufhin den Fragebogen auf der Grundlage dieser Daten ausgefuellt.

47 Die Klägerin macht somit im wesentlichen geltend, mit der Mißachtung dieser angeblichen mündlichen Vereinbarung, deren Bestehen die Gemeinschaftsorgane bestreiten, sei gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen worden.

Würdigung durch das Gericht

48 Diese Rüge, mit der Verletzung einer angeblichen mündlichen Vereinbarung zwischen einem Kommissionsbeamten und dem klägerischen Vertreter über die für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts heranzuziehenden Daten sei gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen worden, kann nur durchgreifen, wenn die Klägerin nachweist, daß die Gemeinschaftsbehörden ihr bestimmte Zusicherungen gemacht haben, auf die sie in schutzwürdiger Weise vertrauen durfte (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. September 1995 in der Rechtssache T-571/93, Lefebvre u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2369, Randnr. 72).

49 Wie der Anwalt der Klägerin jedoch in seinem Schreiben an die Kommission vom 29. Dezember 1993 selbst ausführte, ging es bei der Unterredung am 6. Januar 1994, bei der die von der Klägerin herangezogene Vereinbarung getroffen worden sein soll, in Wirklichkeit darum, "wichtige Aspekte des Fragebogens zu klären". Auch wenn die Parteien, wie sich aus den Akten und den Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung ergibt, bei dieser Gelegenheit über eine Verwertung der Daten von Imarflex über die VVG-Kosten und die Gewinnspanne für die Beantwortung des Fragebogens sprachen, war sich die Klägerin ausweislich ihrer eigenen Ausführungen in ihrer Erwiderung doch darüber im klaren, daß die Kommission die auf dieser Grundlage verfaßte Beantwortung des Fragebogens nur dann verwenden würde, "wenn sich die Richtigkeit der Daten von Imarflex über die VVG-Kosten und die Gewinnspanne bestätigen [ließe]".

50 Demnach kann die Klägerin nicht geltend machen, daß die Kommission ihr die rechnerische Ermittlung des Normalwerts anhand der Daten von Imarflex klar zugesichert und dadurch bei ihr ein schutzwürdiges Vertrauen erweckt habe. Die im wesentlichen auf einem Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes fußende Rüge der Klägerin ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

Zur Wahl der Methode für die Ermittlung der VVG-Kosten und der Gewinnspanne

51 Die Klägerin wendet sich nicht dagegen, daß die Methode zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts überhaupt angewandt wurde, sondern dagegen, daß die Gemeinschaftsorgane diesen Wert rechnerisch "auf jeder anderen angemessenen Grundlage" ermittelt und hierfür die koreanischen Daten herangezogen haben. Sie macht im wesentlichen geltend, die Organe hätten den Normalwert gemäß der letzten der drei in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Grundverordnung genannten Methoden, also nach Maßgabe von "Verkäufen, die der Ausführer oder andere Hersteller oder Ausführer in demselben Geschäftszweig auf dem Inlandsmarkt des Ursprungs- oder Ausfuhrlandes tätigten", anhand der VVG-Kosten von Imarflex und deren Gewinnspanne auf ihrem Inlandsmarkt rechnerisch ermitteln müssen. Erstens sei nämlich Imarflex Ausführer, zweitens seien ihre Daten zuverlässig, drittens sei der Erhöhungssatz für das Modell "CMO 552", auf dessen Grundlage die Kommission die Daten von Imarflex als unzuverlässig bewertet habe, nicht repräsentativ, und viertens wären diese Daten jedenfalls verifizierbar gewesen.

52 Zunächst ist zu prüfen, ob die sich auf Imarflex beziehenden Daten zuverlässig waren.

Zur Zuverlässigkeit der Daten von Imarflex

- Vorbringen der Parteien

53 Die Klägerin macht erstens geltend, der Rat habe eine Heranziehung der Daten von Imarflex zu Unrecht wegen angeblicher Widersprüche zwischen ihren aufeinanderfolgenden Angaben zunächst bei der Beantwortung des Fragebogens, dann bei dem Inspektionsbesuch in ihrem Betrieb und schließlich in ihrem Schreiben vom 31. Juli 1995 abgelehnt. Bei diesen drei Gelegenheiten habe es, was die Angabe der Sätze der VVG-Kosten und der Gewinnspanne in Form von Prozentanteilen der Herstellungskosten (im folgenden: Erhöhungssätze) angehe, in Wirklichkeit nur vernachlässigenswerte Abweichungen gegeben. In ihrer Antwort auf den Fragebogen und in ihrem Schreiben vom 31. Juli 1995 habe sie diese Sätze auf 11,39 % und beim Inspektionsbesuch auf 14 % beziffert.

54 Die Gemeinschaftsorgane hätten die Daten von Imarflex als unzuverlässig eingestuft, nachdem sie bei dem Inspektionsbesuch für das in Japan verkaufte Mwh-Modell "CMO 552" einen Erhöhungssatz von 31,1 % festgestellt hätten. Die Differenz zwischen diesem Erhöhungssatz und den vorgenannten Sätzen beruhe jedoch im wesentlichen darauf, daß Preisabschläge bei den Verkäufen, nach dem Verkauf anfallende Reparaturkosten und Lieferkosten rechnerisch unterschiedlich behandelt worden seien.

55 Der Rat hält dem entgegen, die sich auf Imarflex beziehenden Daten seien unbrauchbar gewesen, da sie nicht hinreichend präzise gewesen seien und außerdem nicht den Anforderungen des Fragebogens entsprochen hätten.

56 In dem Fragebogen seien die VVG-Kosten in bestimmter Weise aufzugliedern gewesen; es seien speziell die Verkäufe von Mwh pro Rechnungsposten und die VVG-Kosten als Prozentanteile an den Nettoumsätzen anzugeben gewesen. Die Klägerin habe zwar die VVG-Kosten auf 7,34 % und die Gewinnspanne auf 4,15 % der Herstellungskosten beziffert, aber nicht zwischen Mwh und sonstigen verkauften Produkten unterschieden und die VVG-Kosten auch nicht nach Rechnungsposten aufgegliedert. Auf Ersuchen der Kommission habe sie ihre Angaben mit Schreiben vom 22. Februar 1994 zwar ergänzt, aber auch bei dieser Gelegenheit nicht wirklich zwischen Mwh und sonstigen Erzeugnissen unterschieden. Bei ihrem Besuch im Betrieb von Imarflex hätten die Inspekteure schließlich die Daten für das Modell "CMO 552" nachgeprüft und dafür einen Erhöhungssatz von über 30 % festgestellt. Die Klägerin habe später, in ihrem Schreiben vom 31. Juli 1995, versucht, diese Abweichungen zu erklären, und andere Berechnungsmethoden für die VVG-Kosten und die Gewinnspanne vorgeschlagen.

57 Wegen Fehlern bei der Klassifizierung könnten die verschiedenen von der Klägerin genannten Sätze für die VVG-Kosten und die Gewinnspanne nicht als zuverlässig angesehen werden. Insbesondere habe die Klägerin in die rechnerische Ermittlung des Normalwerts nicht die Lieferkosten und die nach dem Verkauf anfallenden Reparaturkosten einbezogen. Sie habe damit versucht, diese Kosten zu verschleiern.

58 Die Klägerin, die jede Absicht einer Verschleierung dieser Kosten bestreitet, erläutert sodann die Methode, die sie zur Ermittlung der VVG-Kosten und der Gewinnspanne von Imarflex angewandt habe. Insoweit sei zu berücksichtigen, daß die Buchhaltung von Imarflex weder mit EDV arbeite noch den Absatz pro Produktlinie analytisch erfasse. Es sei ihr deshalb nicht möglich gewesen, eine Einzelberechnung nur der sich auf Mwh beziehenden Kosten vorzulegen.

59 Insoweit macht sie erstens geltend, daß die Reparaturkosten, auch wenn die Gemeinschaftsorgane sie nicht den "Material- und Herstellungskosten" im Sinne der Grundverordnung zurechneten, unter dem Gesichtspunkt der Buchführung gleichwohl in diese Kategorie fielen. Imarflex und die Klägerin verbuchten nach dem Verkauf anfallende Reparaturkosten defekter Mwh nämlich unter dem Rechnungsposten "Herstellungskosten" ihrer Gewinn- und Verlustkonten. Im übrigen würden ihre Konten von einem vereidigten Buchprüfer überprüft.

60 Von Korea Nisshin hergestellte Herde, die sie auf dem japanischen Markt verkaufe, repariere Imarflex im Fall eines Defektes nicht, sondern ersetze sie durch Neugeräte. Buchmäßig führe ein solcher Austausch zur Verringerung des Postens "Lagerbestand" und werde unter dem Posten "Herstellungskosten" der Gewinn- und Verlustkonten verbucht. Da auch Reperaturkosten den "Material- und Herstellungskosten" im Sinne der Grundverordnung zuzurechnen seien, hätten die Gemeinschaftsorgane nicht verlangen dürfen, daß diese Kosten den VVG-Kosten von Imarflex zugeschlagen würden. Dies laufe bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nämlich darauf hinaus, daß diese Kosten ein erstes Mal bei den Herstellungskosten der Klägerin und sodann ein zweites Mal bei den VVG-Kosten von Imarflex in Anschlag gebracht würden.

61 Der Rat erwidert hierauf, daß die nach dem Verkauf anfallenden Reparaturkosten bei der Beantwortung des Fragebogens als VVG-Kosten anzugeben gewesen seien. Nur die Unterhaltskosten für die Produktionsanlagen zählten zu den Herstellungskosten. Da die Klägerin die nach dem Verkauf anfallenden Reparaturkosten den Herstellungskosten von Imarflex, nicht aber ihren eigenen Herstellungskosten zugerechnet habe, habe sie sie für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts doppelt abgezogen.

62 Die Klägerin verweist zweitens darauf, daß sie die Transportkosten bei der Beantwortung des Fragebogens unter der Rubrik "Herstellungskosten" aufgeführt und somit nicht versucht habe, sie zu verschleiern. Kein Unternehmen der Nisshin-Gruppe rubriziere diese Kosten unter dem Posten "Vertriebskosten/Allgemeine und Verwaltungskosten" seiner Gewinn- und Verlustkonten. Diese Konten würden im übrigen von verschiedenen vereidigten Buchprüfern überprüft. Nach japanischem Recht seien die Unternehmen zu einer Harmonisierung der Darstellung ihrer jährlichen Konten nicht verpflichtet.

63 In ihrer Erwiderung hat die Klägerin sodann eingeräumt, ihr sei ein Irrtum unterlaufen, als sie die Lieferkosten in ihrer Antwort auf den Fragebogen nicht unter den VVG-Kosten aufgeführt habe. Sie habe diesen Fehler in ihrer Stellungnahme vom 3. November 1995 korrigiert.

64 Jedenfalls sei der Fehler vernachlässigenswert und korrigierbar. Die Lieferkosten brauchten lediglich vom Posten "Herstellungskosten" des Gewinn- und Verlustkontos von Imarflex abgezogen und den VVG-Kosten zugerechnet zu werden. Nach Abzug der Finanzkosten betrage der Satz der VVG-Kosten dann 11,76 % und der der Gewinnspanne 4,32 %, was einen Erhöhungssatz von 16,08 % ergebe. Nach Abzug der Lieferkosten als Prozentanteil an den Herstellungskosten (4,22 %) belaufe sich der Satz der VVG-Kosten dann auf 11,86 %. Dieser Satz, den sie der Kommission mit Schreiben vom 3. November 1995 mitgeteilt habe, liege nahe bei dem in der Antwort auf den Fragebogen genannten Satz von 11,39 %.

65 Der Rat unterstreicht, die Klägerin habe somit selbst eingeräumt, daß sie den Anforderungen des Fragebogens, wonach die Lieferkosten den VVG-Kosten zuzurechnen gewesen seien, nicht entsprochen habe. Bei ihrer Untersuchung an Ort und Stelle habe die Kommission ermitteln können, daß die Lieferkosten von Imarflex für in Japan verkaufte Mwh zwischen 4,29 % und 11,83 %, also deutlich über - wie von der Klägerin für sämtliche Verkäufe von Imarflex angegeben - durchschnittlich 4,22 %, lägen. All dies zeige, daß die Klägerin versucht habe, die Lieferkosten zu verschleiern.

66 Die Klägerin macht drittens geltend, daß die von Imarflex bei Verkäufen gewährten Barzahlungsnachlässe die Voraussetzungen von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Grundverordnung erfuellten und demgemäß vom Normalwert abzuziehen und nicht den VVG-Kosten hinzuzurechnen seien. Nach der Grundverordnung und den vorher geltenden Antidumpingbestimmungen habe sie weder den Betrag dieser Nachlässe den VVG-Kosten hinzuzurechnen noch in ihrer Antwort auf den Fragebogen zu diesen Nachlässen Auskunft erteilen müssen.

67 Der Rat entgegnet hierauf, die bei Verkäufen gewährten Nachlässe seien, ob sie nun buchmäßig vom Umsatz abgezogen oder den VVG-Kosten zugerechnet würden, jedenfalls Ausgaben des Unternehmens. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Grundverordnung verstehe sich der Normalwert aber "abzüglich aller Rabatte und Nachlässe, die sich unmittelbar auf die fraglichen Verkäufe beziehen, vorausgesetzt, daß der Ausführer behauptet und hinreichend beweist, daß solche Abzüge vom Bruttopreis tatsächlich gewährt wurden". Im Fragebogen sei erläutert, welche Angaben zu den Nachlässen erforderlich seien, um in den Genuß dieser Regelung zu kommen. Die Klägerin habe jedoch niemals einen entsprechenden Antrag gestellt, sondern sich auf die Angabe des Nettoumsatzes von Imarflex beschränkt.

68 Nach dem Fragebogen sei im Zusammenhang mit dem Nettoumsatz auch im einzelnen anzugeben gewesen, welche vom Bruttoumsatz abgezogenen Nachlässe gewährt worden seien, und zwar unabhängig von ihrer Behandlung nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Grundverordnung. Bei der Beantwortung des Fragebogens habe die Klägerin dazu aber nichts angegeben. Mit Schreiben vom 22. Februar 1994 habe sie mitgeteilt, daß sie bei Verkäufen Barzahlungsnachlässe in Höhe von 0,8 % des Gesamtumsatzes von Imarflex gewähre. In ihrem Schreiben vom 31. Juli 1995 habe sie sodann angegeben, daß sie bei Verkäufen einen Barzahlungsnachlaß in Höhe von 1,5 % gewähre, und daneben für Barzahlungsnachlässe einen Satz von 3 % genannt. Dies zeige hinreichend, daß die sich auf Imarflex beziehenden Daten nicht zuverlässig gewesen seien.

- Würdigung durch das Gericht

69 Im vorläufigen Informationsschreiben teilte die Kommission mit, daß sie die sich auf Imarflex beziehenden Angaben nicht berücksichtigt habe; sie führte dort aus:

"... an Ort und Stelle wurde festgestellt, daß Imarflex bei ihren Verkäufen von [Mwh] auf dem japanischen Markt eine Erhöhung von etwa 30 % praktizierte. Trotz dieser verhältnismäßig deutlichen Erhöhung belief sich der von Imarflex angegebene Satz für [die VVG-Kosten] nur auf 7,42 % und die angegebene Gewinnspanne nur auf 4,15 %. Diese Sätze stehen in offenkundigem Widerspruch zu der Erhöhung und sind deshalb nicht zuverlässig."

70 Im endgültigen Informationsschreiben führte die Kommission aus:

"... erstens gaben die Vertreter von Imarflex bei der Überprüfung an Ort und Stelle allgemein an, die Erhöhung bei Verkäufen von [Mwh] in Japan betrage 30 %, wofür sie sich auf ein detailliertes Beispiel bezogen, das der von Acme bei der Beantwortung des Fragebogens genannten Erhöhung von 11,39 % widersprach.

Zweitens folgt daraus, daß Verkaufskosten wie die Liefer- und Reparaturkosten nicht unter den [VVG-Kosten], sondern in anderer Weise verbucht werden, allein noch nicht, daß sie nicht als [VVG-Kosten] anzugeben wären.

Drittens geht aus den mit Ihrem Schreiben vom 30. Juli übermittelten Unterlagen klar hervor, daß bei allen verkauften [Mwh-]Typen eine wesentlich größere Erhöhung praktiziert wurde, als Sie in Ihrer Beantwortung des Fragebogens angegeben haben, und zwar selbst bei Berücksichtigung des nicht nachgeprüften Abschlags, der bei der Beantwortung des Fragebogens gleichfalls nicht zutreffend angegeben wurde.

Viertens belegt der Umstand, daß Imarflex vier verschiedene Sätze für [die VVG-Kosten] und die Gewinnspanne von 11,29 % bei der Beantwortung des Fragebogens und 9,96 % in der Anlage 10 zum Schreiben von Acme vom 31. Juli 1995 bis zu 13 % und - als von den amerikanischen Behörden verwendeter Satz - 15 % "vorschlägt", mit Deutlichkeit, daß irgendwo ein Fehler vorliegt. Alle diese "vorgeschlagenen" Zahlen liegen insbesondere weit unter den Spannen zwischen den Kauf- und den Verkaufspreisen aller verkauften Modelle.

Da die Kommission die verschiedenen "Vorschläge" von Acme nicht an Ort und Stelle überprüfen kann, bleibt nur der Schluß, daß die ursprünglich überprüften Sätze für die [VVG-Kosten] und die Gewinnspanne nicht zuverlässig waren und deshalb nicht zu berücksichtigen sind."

71 Schließlich stellte der Rat in der 26. Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung fest, daß sich die auf Imarflex beziehenden Angaben als unzuverlässig erwiesen hätten und es deshalb "wie im Fall Malaysias als angemessen angesehen [worden sei], die unter den Randnummern 46 und 47 der Verordnung über den vorläufigen Zoll beschriebene allgemeine Methodik zur Bestimmung des Normalwerts für Thailand beizubehalten".

72 Die Klägerin hat nichts vorgetragen, was diese Feststellungen in Frage stellen könnte.

73 So hat sie nicht bestritten, daß sie die VVG-Kosten und die Gewinnspanne von Imarflex bei der Beantwortung des Fragebogens am 7. Februar 1994 weder gemäß den für den Bogen geltenden Anforderungen ausgewiesen noch insbesondere sie nach Kategorien aufgegliedert, noch Angaben nur zu den von Imarflex in Japan verkauften Mwh gemacht hat.

74 Obgleich die Kommission sie ersuchte, ihre ursprüngliche Antwort insoweit zu ergänzen, hat die Klägerin die im Fragebogen geforderten Angaben auch nicht mit ihrem Schreiben vom 22. Februar 1994 übermittelt.

75 Ebenfalls unstreitig ist, daß die von der Klägerin in Beantwortung des Fragebogens gegebenen Auskünfte zu den VVG-Kosten und der Gewinnspanne der Überprüfung an Ort und Stelle nicht standhielten. Angesichts der Unstimmigkeiten, die sich infolge der Überprüfung für die Kosten des Modells "CMO 552" ergaben, hatte die Kommission berechtigten Anlaß zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit der Antworten der Klägerin.

76 Erst nach dem vorläufigen Informationsschreiben gab die Klägerin schließlich mit ihren Schreiben vom 31. Juli und 3. November 1995 Erläuterungen zu den VVG-Kosten und der Gewinnspanne von Imarflex.

77 So ist nicht bestritten worden, daß die Klägerin die nach dem Verkauf anfallenden Reparaturkosten, die Lieferkosten und die bei Verkäufen gewährten Nachlässe entgegen den Anforderungen des Fragebogens nicht unter den VVG-Kosten von Imarflex ausgewiesen hat. Unstreitig ist ferner, daß diese Kosten für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts von erheblicher Bedeutung sind.

78 Die Klägerin hat ausdrücklich eingeräumt, daß sie einen Fehler beging, indem sie die Lieferkosten nicht angab; sie versucht jedoch, die Nichtangabe der nach dem Verkauf anfallenden Reparaturkosten mit der Ordnungsmäßigkeit der von ihr und der von Imarflex verwendeten Methoden der Rechnungslegung zu rechtfertigen. Die Kosten für nach dem Verkauf eines Erzeugnisses anfallende Reparaturen sind jedoch ihrer Definition nach Verkaufskosten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Grundverordnung. Sie sind somit bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts den VVG-Kosten zuzurechnen. Das Vorbringen, Imarflex und die Klägerin behandelten diese Kosten buchhalterisch als "Herstellungskosten", ist insoweit unbeachtlich. Die buchhalterische Behandlung, die Unternehmen bei der Erstellung ihrer Jahresbilanz für bestimmte Kostenkategorien wählen, kann nämlich auf die Einstufung dieser Kosten in einer Antidumpinguntersuchung keinen Einfluß haben. Die Klägerin hat außerdem im Verfahren und in der mündlichen Verhandlung nichts vorgelegt, was dieses Vorbringen bewiese.

79 Was die beim Verkauf gewährten Nachlässe angeht, so können gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Grundverordnung Rabatte und Nachlässe, die sich unmittelbar auf die fraglichen Verkäufe beziehen, vom Normalwert abgezogen werden, vorausgesetzt, daß der Ausführer dies beantragt und hinreichend beweist, daß solche Abzüge vom Bruttopreis tatsächlich gewährt wurden. Im vorliegenden Fall bestreitet die Klägerin jedoch nicht, daß sie bei ihrer Beantwortung des Fragebogens selbst bestimmte bei Verkäufen gewährte Nachlässe abgezogen hat, ohne dies zu erläutern oder dafür Nachweise vorzulegen. Sie hat in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung außerdem konzediert, daß die einseitig abgezogenen Nachlässe für Barzahlung gewährt wurden. Barzahlungsnachlässe berühren jedoch ihrem Wesen nach nicht den Preis, den die Kunden von Imarflex zu zahlen haben, sondern entsprechen dem Wert, den Imarflex für die vorzeitige Begleichung des in Rechnung gestellten Preises ansetzt. Sie können deshalb nicht vom rechnerisch ermittelten Normalwert abgezogen werden. Die Gemeinschaftsorgane sind daher zu Recht davon ausgegangen, daß diese beim Verkauf gewährten Nachlässe als Teil der VVG-Kosten von Imarflex hätten angegeben werden müssen.

80 Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin in ihren nach dem vorläufigen Informationsschreiben abgegebenen Erklärungen nacheinander verschiedene Erhöhungssätze "vorschlug". So wählte sie bei der Beantwortung des Fragebogens einen Satz von 11,39 % und nannte später nacheinander Sätze von 9,96 %, 13 % und 15 % in ihrem Schreiben vom 31. Juli 1995 und von 11,86 % und 21,75 % in ihrem Schreiben vom 3. November 1995.

81 In ihrer Erwiderung hat die Klägerin als Erläuterung zu ihrem Schreiben vom 3. November 1995 sodann erstmals eine neue Berechnungsgrundlage dargelegt, die zu einem Erhöhungssatz von 22,26 % führt.

82 Hieraus ergibt sich hinreichend, daß die Gemeinschaftsorgane mit der Feststellung, daß die von der Klägerin bei der Beantwortung des Fragebogens genannten Daten von Imarflex unzuverlässig seien, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen haben; weitere Umstände und die Gutgläubigkeit der Klägerin brauchen deshalb nicht geprüft zu werden.

83 Das Vorbringen der Klägerin, die Angaben zu Imarflex seien zuverlässig gewesen, ist demgemäß als unbegründet zurückzuweisen.

Zur Repräsentativität des Erhöhungssatzes für das Modell "CMO 552"

- Vorbringen der Parteien

84 Die Klägerin bestreitet die Repräsentativität des Erhöhungssatzes für das Modell "CMO 552", auf den die Kommission ihre Feststellung stützte, daß die sich auf Imarflex beziehenden Angaben nicht zuverlässig seien. Die Kommission habe bei ihrem Inspektionsbesuch das Modell gewählt, das den größten Erhöhungssatz aufweise, aber nur 3,2 % aller von Imarflex verkauften Modelle ausmache.

85 Sowohl gemessen am durchschnittlichen Erhöhungssatz von 22,26 % für alle von Imarflex in Japan verkauften Mwh als auch im Verhältnis zum Satz von 16,08 % für sämtliche von Imarflex überhaupt verkauften Modelle sei der Erhöhungssatz für das genannte Modell ungewöhnlich hoch. Dieser Abstand beruhe darauf, daß die Lieferkosten für Mwh höher als für andere Erzeugnisse seien.

86 Es sei deshalb ein offensichtlicher Beurteilungsfehler, daß die Gemeinschaftsorgane die Daten von Imarflex auf der Grundlage des Erhöhungssatzes für das Modell "CMO 552" verworfen hätten.

87 Der Rat hält dem entgegen, daß die sich auf das Modell "CMO 552" beziehenden Zahlen von den leitenden Mitarbeitern von Imarflex bei dem Inspektionsbesuch "als Beispiel" vorgelegt worden seien. Die Kommission habe diese Zahlen an Ort und Stelle überprüft und für richtig befunden. Die Feststellung eines Erhöhungssatzes von über 30%, der der Beantwortung des Fragebogens durch die Klägerin offenkundig widerspreche, genüge jedoch, um die von der Klägerin vorher angegebenen Zahlen als unzuverlässig zu bewerten. Diese mangelnde Zuverlässigkeit werde besonders dadurch bestätigt, daß die Klägerin entgegen ihren früheren Mitteilungen später doch Daten habe nennen können, die sich nur auf Mwh bezogen hätten.

- Würdigung durch das Gericht

88 Ausweislich der Akten prüfte die Kommission die Angaben zum Modell "CMO 552" stichprobenartig, um die Angaben der Klägerin bei der Beantwortung des Fragebogens nachzuprüfen. Bei dieser Überprüfung stießen die mit der Untersuchung betrauten Beamten auf bestimmte Widersprüche zur Antwort auf den Fragebogen. Diese Widersprüche beruhten indessen auf der Methode, die die Klägerin ihrer Antwort auf den Fragebogen, insbesondere hinsichtlich bestimmter VVG-Kosten, zugrunde legte. Die fraglichen Unstimmigkeiten beziehen sich somit nicht speziell auf das Modell "CMO 552", sondern sind allgemeiner Art und betreffen die Beantwortung des Fragebogens insgesamt. Ob das als Beispiel gewählte Modell für die nach der Gemeinschaft ausgeführten Erzeugnisse repräsentativ war, ist darum ohne Bedeutung für die Gültigkeit der Gesamtwürdigung durch die Gemeinschaftsorgane, die zu Recht zu dem Ergebnis kamen, daß die der Kommission zur Beurteilung vorgelegten rechnerischen Daten über Imarflex nicht zuverlässig waren.

89 Das Vorbringen der Klägerin, der Erhöhungssatz für das Modell "CMO 552" sei nicht repräsentativ gewesen, ist deshalb gleichfalls zurückzuweisen.

Zu der Frage, ob Imarflex als Ausführer anzusehen ist

- Vorbringen der Parteien

90 Die Klägerin macht geltend, daß Imarflex mit der Ausfuhr ihrer Mwh beauftragt gewesen sei und deshalb als Ausführer der fraglichen Erzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Grundverordnung hätte angesehen werden müssen. Die Kommission habe Imarflex in der dritten und vierten Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung auch als Ausführer bezeichnet und deren Betrieb an Ort und Stelle inspiziert, so daß sie sich darüber im klaren hätte sein müssen, daß Imarflex Ausführer gewesen sei.

91 Die Gemeinschaftsorgane hätten die Verwertung der Daten von Imarflex nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, daß die Mwh tatsächlich von Thailand aus exportiert worden seien. Mit ihrer Auslegung, wonach der Begriff "Ausfuhrland" in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Grundverordnung nur den Ort meine, von dem aus die von der Untersuchung betroffenen Erzeugnisse tatsächlich ausgeführt würden, hätten die Gemeinschaftsorgane die Ziele der Antidumpingvorschriften verkannt.

92 Würden innerhalb ein und derselben Wirtschaftseinheit zwei Gesellschaften mit den Aufgaben der Produktion und Ausfuhr betraut, so müßten sich die Gemeinschaftsorgane auf die vom Ausführer praktizierten Preise stützen. Im vorliegenden Fall hätten die Gemeinschaftsorgane aber die Aufgabenteilung in bezug auf Produktion und Export der Mwh innerhalb der Nisshin-Gruppe nicht berücksichtigt. Sie selbst habe die Mwh nur hergestellt, während Imarflex die gesamte - die VVG-Kosten verursachende - Handelstätigkeit des Ausführers übernommen habe, so die Aushandlung der Preise und Verkaufsbedingungen, die Tätigkeiten der Recherche und Entwicklung, die Rechnungsstellung gegenüber den Kunden und das Inkasso.

93 Hilfsweise macht die Klägerin geltend, daß die Gemeinschaftsorgane die sich auf Imarflex beziehenden Daten analog hätten verwenden müssen.

94 Nach Auffassung des Rates kann ein Drittland gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung nur als Ausfuhrland angesehen werden, wenn eine Durchfuhr der Erzeugnisse durch sein Staatsgebiet stattfinde. Die von der Klägerin hergestellten Mwh würden jedoch unmittelbar von Thailand in die Gemeinschaft verbracht, ohne japanisches Gebiet zu berühren. Im übrigen messe die Klägerin der Ausfuhrtätigkeit von Imarflex zu großes Gewicht bei. Sie stelle nämlich bestimmte Ausfuhrrechnungen unmittelbar aus und trage die Vertriebskosten sowie einen erheblichen Teil der Ausfuhrkosten. Die Gemeinschaftsorgane hätten Japan deshalb zu Recht nicht als Ausfuhrland angesehen.

95 Überdies hätten die Gemeinschaftsorgane die Daten von Imarflex nur geprüft, um festzustellen, ob sie im Sinne "jeder anderen angemessenen Grundlage" gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii a. E. der Grundverordnung verwertbar gewesen seien. Die Gemeinschaftsorgane hätten sie aber jedenfalls deshalb nicht heranziehen können, weil sie nicht zuverlässig gewesen seien.

96 Nach Ansicht der französischen Regierung eröffnet Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii letzter Satz der Grundverordnung den Gemeinschaftsorganen eine Alternative. Sie könnten sich entweder an den Verkäufen orientieren, "die der Ausführer oder andere Hersteller oder Ausführer in demselben Geschäftszweig auf dem Inlandsmarkt des Ursprungs- oder Ausfuhrlandes tätigten", oder "auf jeder anderen angemessenen Grundlage" vorgehen, ohne daß eine der beiden Methoden Vorrang habe. Selbst wenn somit nachgewiesen würde, daß die erstgenannte Methode verläßlich und angemessener gewesen wäre als ein Vorgehen "auf jeder anderen angemessenen Grundlage", so bedeutete dies doch nicht, daß die angefochtene Verordnung auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruhe, der ihre Nichtigkeit zur Folge habe.

97 Nach Meinung der Kommission stehen sowohl die Wortbedeutung des Begriffes "Ausführer" als auch die Grundverordnung der von der Klägerin vertretenen Auslegung entgegen.

- Würdigung durch das Gericht

98 Wie bereits festgestellt, durften die Gemeinschaftsorgane die sich auf Imarflex beziehenden Daten als unzuverlässig einstufen. Da sie somit für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts nicht herangezogen werden konnten, ist die Frage, ob Imarflex - wie die Klägerin geltend macht - Ausführer war, insoweit ohne Bedeutung.

99 Das Vorbringen der Klägerin, wonach Imarflex Ausführer gewesen sei, ist demgemäß zurückzuweisen.

Zur Überprüfbarkeit der Daten von Imarflex

- Vorbringen der Parteien

100 Nach Ansicht der Klägerin hätte die Kommission die Zuverlässigkeit der von ihr angezweifelten Angaben leicht verifizieren können. Die Gemeinschaftsorgane dürften die Beantwortung des Fragebogens nicht als förmliches rechtliches Dokument werten, das insgesamt zurückgewiesen werden könne, sobald darin nur bestimmte Fehler oder Lücken festgestellt worden seien. Der Fragebogen sei lediglich ein Mittel im Dienste der Parteien, das es ihnen ermöglichen solle, die einschlägigen Angaben innerhalb der kurzen Antwortfrist mitzuteilen, so gut es ihnen möglich sei.

101 Die Kommission hätte es der Klägerin in allen Stadien des Verfahrens gestatten müssen, alle von dieser für zweckmäßig erachteten Erläuterungen zu geben. Dagegen hätten sich die Gemeinschaftsorgane der ergänzenden oder hilfsweisen Ausführungen bedient, zu denen sie sich in der Lage gesehen habe, um angebliche Widersprüche aufzuzeigen und die Daten von Imarflex zu verwerfen. Eine solche Vorgehensweise sei unbillig. Den Beteiligten eines Antidumpingverfahrens müsse es möglich sein, im Verwaltungsverfahren alternative Lösungen zu erörtern, ohne fürchten zu müssen, daß dies später gegen sie verwendet werde.

102 Der Rat macht geltend, der Fragebogen solle dem Hersteller nicht Gelegenheit zu beliebigen Ausführungen geben und es der Kommission aufbürden, ihm die Behebung aller von ihr entdeckten Mängel zu ermöglichen. Der Fragebogen enthalte einen klaren Hinweis darauf, welche Konsequenzen unvollständige oder unzutreffende Antworten für die Beteiligten hätten. Die Kommission könne zwar, wie sie es im vorliegenden Fall getan habe, auf Mängel in der Antwort auf den Fragebogen hinweisen und ergänzende Angaben anfordern, sei aber zur Ausräumung solcher Mängel nicht verpflichtet.

- Würdigung durch das Gericht

103 Wie bereits festgestellt, durften die Gemeinschaftsorgane die sich auf Imarflex beziehenden Daten als unzuverlässig zurückweisen.

104 Im Fragebogen wurde außerdem auf die Verantwortung der Klägerin und die ihr bei Unvollständigkeit ihrer Antworten drohenden Konsequenzen mit folgenden Worten hingewiesen:

"Der vorliegende Fragebogen soll der Kommission die Informationen an die Hand geben, die ihr für ihre Untersuchung notwendig erscheinen. Es liegt in Ihrem eigenen Interesse, den Fragebogen so vollständig und genau wie möglich zu beantworten und sämtliche Belege beizufügen. Sollte die Kommission nicht sämtliche erbetenen Auskünfte fristgemäß erhalten, so kann sie auf der Grundlage der verfügbaren tatsächlichen Angaben vorläufige oder endgültige Maßnahmen treffen. Sollte die Kommission feststellen, daß ihr unzutreffende oder irreführende Angaben gemacht wurden, kann sie sie unberücksichtigt lassen und alle sich daraus ergebenden Ansprüche zurückweisen. Vor diesem Hintergrund werden Sie, sollten Sie Schwierigkeiten begegnen oder aus einem anderen Grund einen Teil des Fragebogens nicht ausfuellen können, gebeten, dies der Kommission innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum des Begleitschreibens mitzuteilen. Die Dienststellen der Kommission werden bemüht sein, Ihnen zu helfen. Bitte geben Sie an, welche Schwierigkeiten Sie haben oder welche Erläuterungen Sie wünschen."

105 Daneben läßt sich den Schreiben der Klägerin vom 3. Juli und 3. November 1995 sowie ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung entnehmen, daß sie das Untersuchungsverfahren, indem sie nacheinander verschiedene "Vorschläge" zum Satz der VVG-Kosten und der Gewinnspanne von Imarflex machte, wie einen Verhandlungsvorgang behandelte. So führte sie am Ende ihres Schreibens vom 3. November 1995 aus:

"Unser abschließender Vorschlag

Wie oben ausgeführt, haben wir in unserer ersten Antwort einen Satz für VVG/Gewinn von 11,39 % (nach Korrektur 11,86 %) beantragt. Später haben wir 13 % und 15 % vorgeschlagen. Die Differenz zwischen diesen Werten ergibt sich aus einem unterschiedlichen Ansatz. Der Satz von 11,86 % wurde auf der Grundlage der VVG/Gewinne von Imarflex insgesamt errechnet. Der Satz von 13 % wurde anhand der Daten errechnet, die sich nur auf die Verkäufe von Mwh im Einzelhandel beziehen. Der Satz von 15 % ergibt sich aus dem vorstehenden Beispiel. Unter Berücksichtigung der kurzen Zeitspanne und der Daten, die Sie voraussichtlich als verläßlich bewerten können, geht unser endgültiger Vorschlag dahin, daß Sie unsere Werte rechnerisch auf der Grundlage eines Satzes der VVG/Gewinne von 21,75 % als angemessener Zahl ermitteln. Die Zahl von 21,75 % entspricht dem von Ihnen in Japan überprüften Modell CMO-552 und wurde bereits in der Anlage 11 zu unserem Schreiben vom 31. Juli 1995 genannt. Für dieses Modell sind Ihnen die wirklichen Werte des Verkaufs- und des Kaufpreises bekannt. Was die Nachlässe und die Lieferkosten angeht, so liegen sie nahe bei den global in der Anlage 2 berechneten Werten. Die Reparaturkosten sind angemessen, wenn man die Ihnen bekannte Tätigkeit berücksichtigt. Wir hoffen sehr, daß Sie diesen Vorschlag annehmen und die Angelegenheit gütlich und angemessen beilegen werden."

106 Hieraus wird deutlich, daß die Klägerin mit ihrer Verhaltensweise das Wesen der Untersuchung verkannt hat. Unter diesen Umständen kann sie es den Gemeinschaftsorganen nicht zur Last legen, daß sie keine zweite Überprüfung oder keine Anpassungen vornahmen, die die mangelnde Zuverlässigkeit der ursprünglichen Auskünfte der Klägerin hätten ausräumen können.

107 Das Vorbringen der Klägerin zur Überprüfbarkeit der Daten von Imarflex ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

Zu der Frage, ob die Heranziehung der koreanischen Daten unangemessen war

Vorbringen der Parteien

108 Die Klägerin macht erstens geltend, die angefochtene Verordnung weise einen Widerspruch auf und sei mangelhaft begründet. Die Gemeinschaftsorgane hätten auf einen in Malaysia ansässigen Hersteller im wesentlichen wegen seiner Verbindung mit einem der koreanischen Hersteller den koreanischen Erhöhungssatz angewandt, obgleich er Mwh von Malaysia aus exportiere, ohne sie durch Korea durchzuführen. Bei gleicher Logik hätten die Gemeinschaftsorgane auch die Daten von Imarflex berücksichtigen müssen, da dieses Unternehmen ein mit der Klägerin verbundener Ausführer sei.

109 Zweitens biete die Heranziehung der VVG-Kosten und der Gewinnspanne der koreanischen Hersteller keine angemessene Grundlage für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts und verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot (Schlußanträge von Generalanwalt Lenz in der Rechtssache Nakajima/Rat, Nr. 85). Die Gemeinschaftsorgane hätten ihr Ermessen bei der Wahl einer angemessenen Grundlage für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts überschritten und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen (Urteile Nölle und Ferchimex/Rat). Da die Lage der koreanischen Hersteller stark von der der Klägerin abweiche, hätten die Gemeinschaftsorgane den für diese Hersteller geltenden Erhöhungssatz nicht heranziehen dürfen. Diese Abweichungen seien zweierlei Art.

110 Erstens unterschieden sich die koreanischen Hersteller von der Nisshin-Gruppe der Größe nach. Ihre allgemeinen und Verwaltungskosten lägen erheblich über denen der Nisshin-Gruppe. Diesen Unterschied verdeutliche ein Vergleich des Kapitals, des Umsatzes und des Personalbestands der koreanischen Unternehmen Samsung, Daevoo und LG einerseits und der Nisshin-Gruppe andererseits. Die Klägerin hat hierzu ein Gutachten von Professor Sekkat (Freie Universität Brüssel) vorgelegt, wonach der Umsatz pro Mitarbeiter kein geeigneter Gradmesser für die Effizienz der koreanischen Unternehmen sei.

111 Zweitens seien die Vertriebsmethoden der koreanischen Hersteller andere als ihre eigenen. Manche koreanischen Hersteller verkauften Mwh auf dem Inlandsmarkt im Einzelhandel und hätten deshalb erheblich höhere Verkaufskosten als die Klägerin, die auf den Export von "Original equipment manufacturer"-Erzeugnissen (OEM) spezialisiert sei, und als Imarflex, die 90 % ihrer Mwh in Japan an einen einzigen Kunden verkaufe.

112 Der Rat trägt vor, die Gemeinschaftsorgane hätten die Daten des koreanischen Marktes herangezogen, weil dies der einzige von der Untersuchung erfaßte Markt sei, auf dem vergleichbare Erzeugnisse in repräsentativem Umfang gewinnbringend verkauft worden seien. Der koreanische Markt sei außerdem wettbewerbsfähig und habe eine beträchtliche Größe.

113 Die von der Klägerin vorgelegten Daten über die koreanischen Hersteller seien außerdem ungenau und nicht überprüfbar. Der Umsatz pro Mitarbeiter sei bei diesen Unternehmen höher als bei der Nisshin-Gruppe, was auf die positiven Effekte größenbedingter Kosteneinsparungen hinweise und das Vorbringen der Klägerin widerlege.

114 Ebensowenig greife der Hinweis auf unterschiedliche Verkaufsmethoden durch. Bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts sollten die VVG-Kosten festgestellt werden, die für die Klägerin angefallen wären, wenn sie Mwh auf dem thailändischen Markt verkauft hätte. Die Gemeinschaftsorgane hätten zugunsten der Klägerin eine spezifische Anpassung vorgenommen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, daß sie Mwh in großem Umfang und im wesentlichen an einen einzigen Kunden in der Gemeinschaft ausführe.

Würdigung durch das Gericht

115 Wie bereits festgestellt, durften die Gemeinschaftsorgane die Daten von Imarflex als unzuverlässig zurückzuweisen. Das Vorbringen der Klägerin, wonach die Organe die Daten von Imarflex hätten heranziehen müssen, ist deshalb unbeachtlich.

116 Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung, den die Klägerin weiterhin geltend macht, dürfen vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, eine derartige Behandlung wäre objektiv gerechtfertigt (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in den Rechtssachen C-133/93, C-300/93 und C-362/93, Crispoltoni u. a., Slg. 1994, I-4863, Randnr. 51, und Urteil Thai Bicycle/Rat, Randnr. 96).

117 Nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii a. E. der Grundverordnung dürfen die Gemeinschaftsorgane rechnerische Werte Dritter nur heranziehen, soweit die verwendete Methode angemessen ist. Die Möglichkeit der Verwertung rechnerischer Werte Dritter, deren Lage notwendig von der Lage der vom Antidumpingverfahren betroffenen Unternehmen abweicht, wird deshalb durch die Grundverordnung selbst eröffnet; die Verwertung solcher Werte kann deshalb an sich noch nicht als Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung angesehen werden.

118 Wie sich überdies aus der 36. in Verbindung mit der 46. Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung ergibt, "hielt die Kommission die Zugrundelegung der VVG-Kosten und Gewinne bei gewinnbringenden Inlandsverkäufen in Korea für angemessen. Dieses Vorgehen wurde als vertretbar angesehen, da Korea der einzige von diesem Antidumpingverfahren betroffene Markt ist, auf dem die gleichartige Ware in repräsentativen Mengen gewinnbringend verkauft wurde. Wie unter den Randnummern 12 und 13 dargelegt, handelt es sich darüber hinaus um einen großen, wettbewerbsorientierten Markt."

119 Die Klägerin hat nichts vorgetragen, woraus sich ergäbe, daß diese Beurteilung offensichtlich fehlerhaft und deshalb rechtswidrig war.

120 Daneben unterzogen die Gemeinschaftsorgane den rechnerisch ermittelten Normalwert verschiedenen Anpassungen, um bestimmte Unterschiede zwischen der Lage der koreanischen Hersteller und der der Klägerin sowie u. a. die Beschaffenheitsmerkmale der fraglichen Mwh, die Einfuhrabgaben und die Handelsstufen, auf denen die Verkäufe stattfanden, zu berücksichtigen (27. Begründungserwägung der angefochtenen und 50. Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung).

121 Die Gemeinschaftsorgane haben deshalb mit der Heranziehung der Daten der koreanischen Hersteller für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts weder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen noch den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.

122 Das Vorbringen der Klägerin, wonach die Heranziehung der koreanischen Daten unangemessen gewesen sei, ist demgemäß zurückzuweisen.

123 Die Beanstandungen der Methode, nach der die VVG-Kosten und die Gewinnspanne ermittelt wurden, sind somit nicht begründet. Der erste und der zweite Klagegrund sind deshalb vollständig zurückzuweisen.

3. Zur Berücksichtigung der Einfuhrabgaben und indirekten Steuern bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts und bei seinem Vergleich mit dem Ausfuhrwert (fünfter Klagegrund)

Vorbringen der Parteien

124 Die Klägerin wendet sich dagegen, daß der Rat bei der von ihm gewählten Methode die Einfuhrabgaben und die indirekten Steuern bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts berücksichtigt habe. So habe er den Rohstoffkosten den Betrag einer in Thailand geltenden Einfuhrabgabe von 35 % hinzugerechnet. Um den Betrag der VVG-Kosten und der Gewinnspanne zu errechnen, habe der Rat die Herstellungskosten um den Erhöhungssatz, der sich aus den koreanischen Daten ergebe, erhöht. Damit seien die VVG-Kosten und die Gewinnspanne um einen Betrag erhöht worden, der dem Produkt der Einfuhrabgabe mit dem Erhöhungssatz entspreche.

125 Da die Einfuhrabgaben bei der Ausfuhr erstattet würden, hätte der Rat ihren Betrag vom rechnerisch ermittelten Normalwert abziehen müssen. Es sei aber keine Korrektur vorgenommen worden, um die entsprechende Erhöhung der VVG-Kosten und der Gewinnspanne auszugleichen. Mit dieser Methode sei der Normalwert im Ergebnis überhöht und die Dumpingspanne um mehr als 3 % vergrößert worden.

126 Nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung sei es nicht nur zulässig, vom Normalwert den Betrag der Einfuhrabgaben und indirekten Steuern, sondern auch den Betrag abzuziehen, um den diese Abgaben und Steuern die VVG-Kosten und die Gewinnspanne erhöht hätten. Mit diesem Artikel solle vermieden werden, daß wegen der Differenz zwischen dem Verkaufspreis auf dem Inlandsmarkt (einschließlich indirekter Steuern und Einfuhrabgaben) und dem niedrigeren, netto ohne derartige Abgaben und indirekte Steuern berechneten Ausfuhrpreis ein Dumping angenommen werde.

127 Richtigerweise hätten die Einfuhrabgaben nicht in die rechnerische Ermittlung des Normalwerts einfließen dürfen. Die Klägerin sei in einer Freizone ansässig und importiere die Rohstoffe frei von Einfuhrabgaben. Dagegen sei der Rat so vorgegangen, als habe sie diese Abgaben wirklich entrichtet und anschließend bei der Ausfuhr ihre Erstattung erwirkt.

128 Ebenfalls verfehlt sei es, daß der Rat ihren Herstellungskosten, die er um die von ihr niemals entrichteten thailändischen Einfuhrabgaben erhöht habe, die VVG-Kosten und die Gewinnspanne (einschließlich in Korea entrichteter Steuern und Abgaben) hinzugerechnet habe. Bei der Berechnung der VVG-Kosten und der Gewinnspanne hätte der Rat die Auswirkung der koreanischen Einfuhrabgaben und indirekten Steuern neutralisieren müssen.

129 Der Rat entgegnet hierauf, obgleich die Klägerin in einer Freizone ansässig sei, hätte sie beim Verkauf von Mwh in Thailand Einfuhrabgaben in Höhe von 35 % entrichten müssen. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Grundverordnung seien die Herstellungskosten auf der Grundlage aller im normalen Handelsverkehr im Ursprungsland entstehenden Kosten zu berechnen. Die Gemeinschaftsorgane hätten nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung vom rechnerisch ermittelten Normalwert den Betrag der Einfuhrabgaben abgezogen, die in die Herstellungskosten einberechnet worden seien. Eine zusätzliche Anpassung, um die Auswirkungen der Einfuhrabgaben auf die Berechnung der VVG-Kosten und der Gewinnspanne zu neutralisieren, sei nicht erforderlich. Die VVG-Kosten und die Gewinnspanne, die für die koreanischen Unternehmen errechnet worden seien, seien nämlich in Prozentsätzen der Herstellungskosten - einschließlich indirekter Steuern und Einfuhrabgaben - für den koreanischen Markt bestimmter Mwh ausgedrückt worden. Um einen verläßlichen Vergleich zu gewährleisten, müssten diese koreanischen Werte den Herstellungskosten der Klägerin einschließlich indirekter Steuern und Einfuhrabgaben hinzugerechnet werden.

Würdigung durch das Gericht

130 Mit der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts soll der Verkaufspreis festgestellt werden, den ein Erzeugnis hätte, wenn es in seinem Ursprungs- oder Ausfuhrland verkauft würde. Demgemäß sind die Kosten zu berücksichtigen, die beim Verkauf auf dem Inlandsmarkt anfallen würden (Urteil Nakajima/Rat, Randnr. 64). Es ist nicht bestritten worden, daß die Klägerin, hätte sie die fraglichen Mwh auf dem thailändischen Markt verkauft, eine Einfuhrabgabe in Höhe von 35 % des Wertes der eingeführten Teile hätte entrichten müssen. Die Gemeinschaftsorgane haben den für die Entrichtung dieser Einfuhrabgaben erforderlichen Betrag deshalb zu Recht in die Herstellungskosten der Klägerin einbezogen.

131 Da die Herstellungskosten der Klägerin die in Thailand anfallenden Einfuhrabgaben einschlossen, war notwendigerweise der koreanische Erhöhungssatz anzuwenden, der nach Herstellungskosten berechnet war, die ihrerseits die in Korea anfallenden Einfuhrabgaben oder indirekten Steuern einschlossen. Jede andere Methode liefe nämlich darauf hinaus, die Symmetrie zwischen den koreanischen Elementen (VVG-Kosten und Gewinnspanne) und den thailändischen Elementen (Herstellungskosten der Klägerin) des rechnerisch ermittelten Normalwerts zu zerstören.

132 Um einen fehlerfreien Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis sicherzustellen, ermöglicht Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe a der Grundverordnung insbesondere im Hinblick auf Unterschiede bei den Einfuhrabgaben und den indirekten Steuern bestimmte Anpassungen.

133 Solche Anpassungen werden nicht von Amts wegen vorgenommen; vielmehr hat der Beteiligte, der sie begehrt, die Begründetheit seines Antrags nachzuweisen (Urteile des Gerichtshofes vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 255/84, Nachi Fujikoshi/Rat, Slg. 1987, 1861, Randnr. 33, und des Gerichts vom 14. September 1995 in der Rechtssache T-171/94, Descom Scales/Rat, Slg. 1995, II-2413, Randnr. 66).

134 In Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung heißt es ferner:

"Jede Berichtigung zur Berücksichtigung der in Absatz 9 Buchstabe a) aufgeführten Unterschiede, die die Preisvergleichbarkeit beeinflussen, wird dort, wo sie gerechtfertigt ist, gemäß den nachfolgenden Regeln vorgenommen:

...

b) Einfuhrabgaben und indirekte Steuern:

Wenn eine in die Gemeinschaft eingeführte Ware von den in den Anmerkungen zum Anhang definierten Einfuhrabgaben oder indirekten Steuern, die gleichartige zum Verbrauch im Ursprungs- oder Ausfuhrland bestimmte Waren oder darin verarbeitete Erzeugnisse belasten, befreit wurde oder wenn diese Abgaben oder Steuern erstattet wurden, wird der Normalwert um diesen Betrag reduziert."

135 Diesen Vorschriften ist zu entnehmen, daß die Gemeinschaftsorgane keinen höheren Betrag als den der Einfuhr- oder indirekten Steuern vom Normalwert abzuziehen brauchen.

136 Die Gemeinschaftsorgane haben deshalb nicht gegen Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung verstoßen, als sie vom Normalwert den Betrag der Einfuhrabgaben abzogen, der beim Verkauf der Mwh durch die Klägerin auf ihrem Inlandsmarkt angefallen wäre.

137 Die Rüge eines Verstoßes gegen Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung ist deshalb zurückzuweisen.

4. Zur mangelnden Begründung (vierter Klagegrund)

Vorbringen der Parteien

138 Die Klägerin beanstandet, die angefochtene Verordnung sei mangelhaft begründet, da der Rat eines ihrer Argumente nicht geprüft habe. Entgegen der 26. Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung, wonach sie geltend gemacht habe, die Verwendung der Daten von Imarflex "stuende im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6 der Antidumping-Grundverordnung, da die in Thailand hergestellten Mwh von Japan aus in die Gemeinschaft versandt würden", habe sie dieses Argument in Wirklichkeit niemals vorgetragen. Vielmehr habe sie während der Untersuchung die Ansicht vertreten, daß sich der Rat für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts auf die VVG-Kosten und die Gewinnspanne von Imarflex auf dem japanischen Markt stützen müsse. Da der Rat auf dieses Argument niemals reagiert habe, sei die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären.

139 Der Rat wendet hiergegen ein, er habe den Sinngehalt der klägerischen Argumentation durchaus richtig erfaßt. Dies belege das endgültige Informationsschreiben, in dem die Kommission auf alle Argumente der Klägerin erwidert habe.

140 Die Gemeinschaftsorgane seien nicht verpflichtet gewesen, in der angefochtenen Verordnung auf jedes einzelne im Rahmen des Verfahrens vorgetragene Argument einzugehen (Urteile des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1984 in der Rechtssache 185/83, Rijksuniversiteit te Groningen, Slg. 1984, 3623, Randnr. 38, vom 15. März 1989 in der Rechtssache 303/87, Universität Stuttgart, Slg. 1989, 705, Randnr. 13, und vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 246/86, Belasvo u. a./Kommission, Slg. 1989, 2117, Randnr. 55).

Würdigung durch das Gericht

141 Nach ständiger Rechtsprechung muß die in Artikel 190 EG-Vertrag vorgeschriebene Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsstelle, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, daß die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen und damit ihre Rechte wahrnehmen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann. Es ist jedoch nicht erforderlich, daß in der Begründung von Verordnungen die verschiedenen relevanten tatsächlichen und rechtlichen Einzelheiten, die manchmal sehr zahlreich und komplex sind, dargelegt werden, da die Frage, ob diese Verordnungen den Anforderungen von Artikel 190 EG-Vertrag entsprechen, nicht nur anhand ihres Wortlauts, sondern auch nach dem Kontext des Verfahrens, in dessen Rahmen sie erlassen wurden, sowie anhand aller einschlägigen rechtlichen Bestimmungen zu beurteilen ist (Urteile des Gerichtshofes vom 26. Juni 1986 in der Rechtssache 203/85, Nicolet Instrument, Slg. 1986, 2049, Randnr. 10, vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 240/84, Toyo u. a./Rat, Slg. 1987, 1809, Randnr. 31, und in der Rechtssache Nachi Fujikoshi/Rat, Randnr. 39, sowie Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 1998 in der Rechtssache T-2/95, IPS/Rat, Slg. 1998, II-3939, Randnr. 357).

142 Dieser Erfordernis wurde im vorliegenden Fall entsprochen. In der Begründung der angefochtenen Verordnung und mittels der Verweise auf die vorläufige Verordnung wird hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen die sich auf Imarflex beziehenden Daten nicht berücksichtigt wurden. Die Gemeinschaftsorgane sind auch auf das Vorbringen der Klägerin im Laufe des Verfahrens, insbesondere im Rahmen des vorläufigen und des endgültigen Informationsschreibens, eingegangen. Anhand dieser Begründung konnte die Klägerin die Gründe, aus denen die rechnerische Ermittlung des Normalwerts nicht auf die Daten von Imarflex gestützt wurde, erkennen und das Gericht seine Kontrolle ausüben.

143 Der Klagegrund der Verletzung von Artikel 190 EG-Vertrag ist deshalb zurückzuweisen.

144 Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

145 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat sie entsprechend dem Antrag des Rates außer ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates zu tragen.

146 Nach Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Folglich haben die Kommission und die Französische Republik ihre eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Fünfte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates.

3. Die Kommission und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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