Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 23.02.1995
Aktenzeichen: T-490/93
Rechtsgebiete: EWG-Satzung, VerfO Gerichtshof
Vorschriften:
EWG-Satzung Art. 47 Abs. 3 S. 2 | |
EWG-Satzung Art. 37 Abs. 2 | |
VerfO Gerichtshof Art. 80 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (VIERTE ERWEITERTE KAMMER) VOM 23. FEBRUAR 1995. - BREMER VULKAN VERBUND AG GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ABGABEENTSCHEIDUNG. - RECHTSSACHE T-490/93.
Entscheidungsgründe:
1 Mit Klageschrift, die am 1. Juli 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Bremer Vulkan Verbund AG (im folgenden: BV) gegen die Kommission Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung 93/412/EWG der Kommission vom 6. April 1993 über eine Beihilfe der deutschen Regierung an die HIBEG und von der HIBEG über die Krupp GmbH an die Bremer Vulkan AG zur Erleichterung des Verkaufs der Krupp Atlas Elektronik GmbH durch die Krupp GmbH an die Bremer Vulkan AG (ABl. L 185, S. 43) (Rechtssache C-339/93). Nach ihrem Artikel 4 ist diese Entscheidung an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
2 Mit Klageschrift, die am 25. Juni 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Bundesrepublik Deutschland Klage auf Nichtigerklärung derselben Entscheidung gegen die Kommission erhoben (Rechtssache C-329/93).
3 Mit Klageschrift, die am 28. Juni 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Hanseatische Industrie-Beteiligungen GmbH (im folgenden: HIBEG) Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung gegen die Kommission erhoben (Rechtssache C-335/93).
4 Mit Beschlüssen vom 27. September 1993 hat der Gerichtshof die Rechtssachen C-335/93 und C-339/93 gemäß Artikel 4 des Beschlusses 95/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 zur Änderung des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 144, S. 21) an das Gericht verwiesen. Die Rechtssachen C-335/93 und C-339/93 sind unter den Nummern T-488/93 und T-490/93 in das Register eingetragen worden.
5 In ihren Klagebeantwortungen, die am 8. September 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, hat die Kommission beantragt, das Gericht möge sich in den beiden Rechtssachen C-335/93 und C-339/93, die der Gerichtshof in Kürze an das Gericht verweisen werde, für nicht zuständig erklären, damit der Gerichtshof gemäß Artikel 47 Absatz 3 Satz 2 der EWG-Satzung des Gerichtshofes (im folgenden: Satzung) über die drei Klagen entscheiden könne, da die Rechtsstreitigkeiten den gleichen Gegenstand hätten und die Klage der Bundesrepublik Deutschland die zentrale Klage sei, während die Klagen der HIBEG und der BV in Wirklichkeit den Charakter einer Streithilfe zugunsten der Bundesrepublik Deutschland besässen.
6 In ihrer Erwiderung vom 18. November 1993 hat die BV ebenfalls beantragt, daß sich das Gericht in der Rechtssache T-490/93 nach Artikel 47 Absatz 3 Satz 2 der Satzung für nicht zuständig erklären möge, damit der Gerichtshof die Verbindung der drei Rechtssachen anordnen und über die Klagen gemeinsam entscheiden könne. Mit Schriftsatz vom 22. November 1994 hat die BV diesen Antrag wiederholt.
7 Mit Schriftsatz, der am 19. November 1993 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat die HIBEG beantragt, daß sich das Gericht in der Rechtssache T-488/93 für nicht zuständig erklären möge. Mit Schriftsatz vom 24. November 1994 hat die HIBEG diesen Antrag wiederholt.
8 Nach Artikel 47 Absatz 3 der Satzung kann das Gericht nach Anhörung der Parteien das Verfahren bis zum Erlaß des Urteils des Gerichtshofes aussetzen, wenn beim Gerichtshof und dem Gericht Rechtssachen anhängig sind, die den gleichen Gegenstand haben, die gleiche Auslegungsfrage aufwerfen oder die Gültigkeit desselben Rechtsaktes betreffen. Handelt es sich jedoch um Klagen auf Nichtigerklärung desselben Rechtsaktes, kann sich das Gericht ferner für nicht zuständig erklären, damit der Gerichtshof über alle Klagen entscheidet.
9 Der Gerichtshof hat das bei ihm anhängige Verfahren C-329/93 nicht nach Artikel 47 Absatz 3 der Satzung ausgesetzt. Das Gericht hat daher darüber zu entscheiden, ob das Verfahren T-488/93 ausgesetzt werden oder ob es sich für nicht zuständig erklären soll.
10 In diesem Zusammenhang ist zunächst daran zu erinnern, daß sowohl die Klägerinnen HIBEG und BV als auch die Kommission sich dafür ausgesprochen haben, daß sich das Gericht für nicht zuständig erklärt, damit die Rechtssachen gemeinsam vor dem Gerichtshof behandelt werden können.
11 Sodann ist darauf hinzuweisen, daß die beim Gerichtshof und dem Gericht anhängigen Verfahren auf Nichtigerklärung desselben Rechtsaktes, nämlich der Entscheidung 93/412/EWG der Kommission vom 6. April 1993, gerichtet sind.
12 Da natürliche oder juristische Personen nach Artikel 37 Absatz 2 der Satzung Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten und Organen der Gemeinschaft nicht beitreten können, besteht für diese Personen die einzige Möglichkeit, in sie betreffenden Streitigkeiten ihren Standpunkt in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht zur Geltung zu bringen, darin, daß sie selbst, soweit sie dies zulässigerweise tun können, bei dem für die Entscheidung darüber zuständigen Gericht Klage erheben.
13 Da der Gerichtshof das bei ihm anhängige Verfahren C-329/93 nicht ausgesetzt hat, liegt es im Interesse einer geordneten Rechtspflege, daß das für die Entscheidung über die Klage eines Mitgliedstaats zuständige Gericht in der Lage ist, die verschiedenen tatsächlichen und rechtlichen Klagegründe und Argumente zu berücksichtigen, die die natürlichen oder juristischen Personen zur Begründung ihrer Klagen auf Nichtigerklärung desselben Rechtsaktes vorgebracht haben.
14 Im vorliegenden Fall könnte der Gerichtshof die von der BV in der Rechtssache T-490/93 gegen die streitige Entscheidung vorgebrachten Klagegründe und Argumente nicht prüfen, wenn das beim Gericht anhängige Verfahren lediglich ausgesetzt würde, bis der Gerichtshof sein Urteil erlassen hat.
15 Nach alledem hat sich das Gericht nach Artikel 47 Absatz 3 der Satzung und Artikel 80 der Verfahrensordnung des Gerichts in der Rechtssache T-490/93 für nicht zuständig zu erklären und die Akten dem Gerichtshof zu übermitteln, damit dieser über die Nichtigkeitsklagen entscheidet.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)
beschlossen:
1) Das Gericht erklärt sich in der Rechtssache T-490/93 (Bremer Vulkan Verbund AG/Kommission der Europäischen Gemeinschaften) für nicht zuständig, damit der Gerichtshof über die Nichtigkeitsklagen entscheidet.
2) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Luxemburg, den 23. Februar 1995
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.