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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 07.05.2008
Aktenzeichen: T-493/04
(1)
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung
Vorschriften:
Verfahrensordnung Art. 87 § 5 Abs. 1 |
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER SIEBTEN KAMMER DES GERICHTS
7. Mai 2008
"Streichung"
Parteien:
In den verbundenen Rechtssachen T-490/04 und T-493/04
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch W.-D. Plessing, C. Schulze-Bahr und M. Lumma als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt T. Lübbig,
Deutsche Post AG mit Sitz in Bonn (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Sedemund,
Klägerinnen,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch A. Whelan und H. Gading, dann durch O. Weber und R. Sauer als Bevollmächtigte,
Beklagte,
unterstützt durch
Bundesverband Internationaler Express- und Kurierdienste e.V. mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Mitzkus,
Streithelfer in der Rechtssache T-493/04,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 über den deutschen Rechtsrahmen im Bereich der Postvorbereitungsdienste, insbesondere den Zugang von Eigenbeförderungmittlern und Konsolidierern zum öffentlichen Postnetz und die damit verbundenen besonderen Tarife (COMP 38.745 - BdKEP/Deutsche Post AG und Bundesrepublik Deutschland).
Entscheidungsgründe:
1 Mit Schreiben, das am 13. März 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Deutsche Post AG dem Gericht gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichts mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.
2 Mit Schreiben, das am 18. März 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Bundesrepublik Deutschland dem Gericht gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.
3 Mit Schreiben, das am 2. April 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Beklagte dem Gericht mitgeteilt, dass sie die Klagerücknahmen zur Kenntnis nehme, und hat gemäß Art. 87 § 5 der Verfahrensordnung beantragt, der Bundesrepublik Deutschland die Kosten im Hinblick auf die Rechtssache T-490/04 und der Deutschen Post AG die Kosten im Hinblick auf die Rechtssache T-493/04 aufzuerlegen.
4 Der Streithelfer in der Rechtssache T-493/04 hat keine Stellungnahme innerhalb der von der Kanzlei gesetzten Frist eingereicht.
5 Nach Art. 87 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte beantragt, der Bundesrepublik Deutschland die Kosten im Hinblick auf die Rechtssache T-490/04 und der Deutschen Post AG die Kosten im Hinblick auf die Rechtssache T-493/04 aufzuerlegen.
6 Nach Art. 87 § 5 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt im Fall der Klagerücknahme, wenn keine Kostenanträge gestellt werden, jede Partei ihre eigenen Kosten.
7 Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen und die Bundesrepublik Deutschland zur Tragung ihrer eigenen Kosten und der der Beklagten in der Rechtssache T-490/04 entstandenen Kosten zu verurteilen. Die Rechtssache T-493/04 betreffend ist zu beschließen, dass die Deutsche Post AG ihre eigenen Kosten und die Kosten der Beklagten trägt. Darüber hinaus ist zu entscheiden, dass der Streithelfer seine eigenen Kosten trägt.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat
DER PRÄSIDENT DER SIEBTEN KAMMER DES GERICHTS
beschlossen:
1. Die verbundenen Rechtssachen T-490/04 und T-493/04 werden im Register des Gerichts gestrichen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten und die der Beklagten in der Rechtssache T-490/04 entstandenen Kosten.
3. Die Deutsche Post AG trägt ihre eigenen Kosten und die der Beklagten in der Rechtssache T-493/04 entstandenen Kosten.
4. Der Streithelfer in der Rechtssache T-493/04 trägt seine eigenen Kosten.
Luxemburg, den 7. Mai 2008
Ende der Entscheidung
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