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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 08.03.1995
Aktenzeichen: T-493/93
Rechtsgebiete: VO (EWG) Nr. 3954/92, EWG-Vertrag, VO (EWG) Nr. 170/83
Vorschriften:
VO (EWG) Nr. 3954/92 Art. 8 Abs. 1 | |
EWG-Vertrag Art. 7 | |
VO (EWG) Nr. 170/83 Art. 4 |
Die Artikel 167 Absatz 3 und 354 Absatz 3 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen der Kapitel, zu denen sie gehören, mit den vorbereitenden Arbeiten und mit der Verordnung Nr. 3760/92 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur verpflichten den Rat, die Fischereitätigkeiten aufrechtzuerhalten, denen Spanien und Portugal aufgrund der Fischereiabkommen nachgingen, die sie vor ihrem Beitritt zu den Gemeinschaften mit Drittländern geschlossen hatten. Folglich hat die Kommission bei der Weiterleitung der Anträge auf Fischereilizenzen an die marokkanischen Behörden gemäß dem Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Marokko von 1992 den spanischen und portugiesischen Fischern zu Recht Vorrang eingeräumt, da dieses Abkommen keine Fangmöglichkeiten geschaffen hat, die über die hinausgehen, die von den spanischen und den portugiesischen Fischern aufgrund der in Artikel 167 Absatz 1 und Artikel 354 Absatz 1 der Beitrittsakte genannten bilateralen Abkommen genutzt wurden.
Dieser Vorrang verletzt nicht das in Artikel 7 des Vertrages verankerte Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, denn die Fischer, die keiner Fischereitätigkeit in einem bestimmten Gebiet nachgegangen sind, befinden sich nicht in derselben Situation wie die, die Fischereitätigkeiten in diesen Gebieten ausgeuebt haben, und der Umstand, daß diesen letzteren mit Vorrang Fischereilizenzen für die fraglichen Gebiete gewährt wurden, kann durch diese unterschiedliche Situation gerechtfertigt sein. So stehen die Anforderungen der Beitrittsakte mit denen des Gleichheitssatzes in Einklang, wobei das anwendbare Unterscheidungskriterium durch Artikel 167 Absatz 3 und Artikel 354 Absatz 3 der Beitrittsakte vorgegeben wird.
URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (VIERTE KAMMER) VOM 8. MAERZ 1995. - HANSA-FISCH GMBH GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - FISCHEREI - ABKOMMEN EWG-MAROKKO - ERTEILUNG VON LIZENZEN - BEITRITTSAKTE SPANIEN UND PORTUGAL - RELATIVE STABILITAET - VERTRAUENSSCHUTZ. - RECHTSSACHE T-493/93.
Entscheidungsgründe:
Rechtlicher Rahmen
1 Die Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, die dem Vertrag über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beigefügt ist und am 12. Juni 1985 unterzeichnet wurde (ABl. L 302, S. 9, im folgenden: Beitrittsakte), bestimmt in den gleichlautenden Artikeln 167 und 354:
1. Vom Beitritt an wird die Verwaltung der von diesen Staaten mit dritten Ländern geschlossenen Fischereiabkommen von der Gemeinschaft wahrgenommen.
2. Die sich für diese Staaten aus den in Absatz 1 genannten Abkommen ergebenden Rechte und Pflichten bleiben während des Zeitraums, in dem die Bestimmungen dieser Abkommen vorläufig aufrechterhalten werden, unberührt.
3. Die erforderlichen Beschlüsse zur Aufrechterhaltung der sich aus den in Absatz 1 genannten Abkommen ergebenden Fischereitätigkeiten werden sobald wie möglich und auf jeden Fall vor Ablauf dieser Abkommen vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission erlassen; hierzu gehört die Möglichkeit einer Verlängerung bestimmter Abkommen für Zeiträume von höchstens einem Jahr.
2 Der Rat genehmigte mit der Verordnung (EWG) Nr. 2054/88 vom 23. Juni 1988 (ABl. L 181, S. 1, im folgenden: Abkommen EWG°Marokko) den Abschluß des Abkommens über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko und erließ Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen.
3 Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3954/92 vom 19. Dezember 1992 (ABl. L 407, S. 1) genehmigte der Rat den Abschluß eines neuen Abkommens über denselben Gegenstand. Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 dieses Abkommens bestimmt:
"Die Ausübung der Fischereitätigkeit durch Schiffe der Gemeinschaft in der Fischereizone Marokkos unterliegt einer Lizenz, die von den marokkanischen Behörden auf Antrag der zuständigen Behörden der Gemeinschaft... erteilt wird."
In Anhang I Punkt A. 1 heisst es:
"Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft reichen vierteljährlich... über die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Marokko bei den zuständigen Behörden Marokkos die Verzeichnisse der Fischereifahrzeuge ein, die innerhalb der für jeden Fischereizweig in den technischen Anhängen zum Protokoll festgesetzten Grenzen Fischfang betreiben wollen."
4 Die antragstellenden Unternehmen müssen sich an die Behörden ihres Mitgliedstaats wenden (in Deutschland das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft, im folgenden: Bundesamt), die prüfen, ob die technischen Bedingungen erfuellt sind, und die Anträge sodann an die Kommission weiterleiten.
Sachverhalt
5 Die Klägerin ist eine Gesellschaft deutschen Rechts, die u. a. den Betrieb von Fischereifahrzeugen zum Gegenstand hat. Sie ist Eigentümerin des Fischkutters "De Hoop", mit dem sie in der Fischereizone Marokkos im Rahmen des Abkommens EWG°Marokko Langleinenfischerei betreiben möchte. Deshalb richtete sie über das Bundesamt mehrere Lizenzanträge an die Kommission.
6 Die Kommission lehnte es gemäß dem Anhang I wegen Überschreitens der zulässigen Tonnage ab, die Anträge der Klägerin auf die erforderlichen Lizenzen für das erste, zweite und vierte Quartal 1992 an die marokkanischen Behörden weiterzuleiten. Dem Antrag für das erste Quartal 1993 dagegen wurde trotz geringfügiger Überschreitung der zulässigen Tonnage nach zähen Verhandlungen zwischen der Kommission und den marokkanischen Behörden stattgegeben. Daraufhin rüstete die Klägerin den Fischkutter "De Hoop" um, um den Anforderungen der Langleinenfischerei vor Marokko zu genügen.
7 Mit Schreiben vom 28. Dezember 1992 und erneut vom 1. Februar 1993 stellte die Klägerin beim Bundesamt einen Antrag für das zweite Quartal 1993, der an die Kommission weitergeleitet wurde.
8 Die Kommission verhandelte auch für dieses Quartal mit den marokkanischen Behörden über den Antrag der Klägerin. Diese teilten zunächst vorläufig mit, das Schiff könne einbezogen werden, obwohl dadurch die Gesamttonnage wiederum geringfügig überschritten worden wäre. Dann bestanden sie aber doch auf einer strikten Einhaltung der Gesamttonnage. Deshalb lehnte es die Kommission ab, die "De Hoop" in die den marokkanischen Behörden für das zweite Quartal 1993 übermittelte Liste der Lizenzanträge aufzunehmen. Dies wurde Herrn Fiedler vom Bundesamt am 7. Mai 1993 telefonisch mitgeteilt. Diese Entscheidung und ihre Begründung wurden der Klägerin per Telefax vom 12. Mai 1993 bekanntgegeben.
9 Daraufhin hat die Klägerin mit Klageschrift, die am 13. Juli 1993 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben. Das Gericht (Vierte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Es hat die Parteien jedoch ersucht, schriftlich auf eine Reihe von Fragen zu antworten.
10 Mit Entscheidung vom 7. Juli 1994 hat das Gericht die Rechtssache nach Anhörung der Parteien an die mit drei Richtern besetzte Vierte Kammer verwiesen.
11 Mit Schreiben vom 18. Juli 1994 hat das Gericht gemäß Artikel 21 Absatz 2 des Protokolls über die EG-Satzung des Gerichtshofes an den Rat zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 167 Absatz 3 und 354 Absatz 3 der Beitrittsakte gerichtet.
12 Der Rat hat diese Fragen mit Schreiben vom 30. September 1994 beantwortet.
13 Die mündliche Verhandlung hat am 30. November 1994 stattgefunden. Die Parteien haben mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.
Anträge der Parteien
14 Die Klägerin beantragt in ihrer Klageschrift,
° die Weigerung der Kommission, im Rahmen des Fischereiabkommens EWG°Marokko den Lizenzantrag für das Fischereifahrzeug HF 571 "De Hoop" in die bei den marokkanischen Behörden einzureichende Liste der Lizenzanträge der Kategorie "Langleinenfischerei" aufzunehmen, für nichtig zu erklären.
In ihrer Erwiderung beantragt sie ausserdem,
° der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Die Kommission beantragt,
° die Klage abzuweisen,
° der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Vorbringen der Parteien
15 Die Klägerin stützt ihre Klage im wesentlichen auf zwei Klagegründe: Erstens sei Artikel 7 EWG-Vertrag dadurch verletzt, daß die Kommission wegen des Grundsatzes der relativen Stabilität die spanischen und portugiesischen Fischer gegenüber den Fischern der anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bevorzuge. Zweitens sei der Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt, weil die Kommission ihr zugesichert habe, daß sie in die bei den marokkanischen Behörden eingereichte Liste aufgenommen worden sei.
Erster Klagegrund: Verletzung des Artikels 7 EWG-Vertrag
Vorbringen der Parteien
16 Die Klägerin macht geltend, die Weigerung der Kommission, ihren Antrag auf eine Fischereilizenz bei den zuständigen marokkanischen Behörden einzureichen, verletze Artikel 7 EWG-Vertrag, da sie sich aus einer diskriminierenden Praxis der Kommission ergebe, die, wie sie selbst einräume, die Anträge der spanischen und portugiesischen Fischer zum Nachteil der Fischer der anderen Mitgliedstaaten bevorzuge.
17 Diese Diskriminierung könne weder auf das Abkommen EWG°Marokko noch auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung über die Aufteilung der von der Gemeinschaft durch dieses Abkommen erlangten Fischereiquote, noch auf den Grundsatz der relativen Stabilität gestützt werden. Die Klägerin leitet daraus in ihrer Erwiderung ab, daß die angefochtene Entscheidung keine Rechtsgrundlage habe.
18 Insoweit macht die Klägerin erstens geltend, das Abkommen EWG-Marokko bestimme keineswegs, daß bei der Vergabe der Lizenzen den Fischern der Mitgliedstaaten, die traditionell der Fischerei in marokkanischen Gewässern nachgingen, Priorität einzuräumen sei. Vielmehr sehe es vor, daß die Gemeinschaft die Fangrechte erhalte, und zwar für eine finanzielle Gegenleistung von 360 Millionen ECU, die von der Gemeinschaft und nicht von einzelnen Mitgliedstaaten getragen werde. Diese Rechte müssten somit den Fischern der gesamten Gemeinschaft zugute kommen.
19 Zweitens trägt die Klägerin vor, die von der Gemeinschaft aufgrund des Abkommens mit Marokko erlangten Fangmöglichkeiten seien durch keine "zwischenstaatliche Vereinbarung" aufgeteilt worden; in der Erwiderung fügt sie hinzu, auch der Rat habe diese Fangmöglichkeiten nicht aufgeteilt, wie ihm dies sowohl Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (ABl. L 24, S. 1) als auch Artikel 8 Absatz 4 Ziffer ii der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 (ABl. L 389, S. 1) zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (ABl. L 389, S. 1) vorschrieben. Die Kommission sei nicht befugt, sich an die Stelle des Rates zu setzen, um diskriminierende Kriterien für die Aufteilung der fraglichen Fangmöglichkeiten festzulegen und anzuwenden.
20 Drittens führt die Klägerin aus, die Kommission könne ihre diskriminierende Praxis nicht unter Berufung auf den Grundsatz der relativen Stabilität rechtfertigen, der in den Verordnungen Nr. 170/83 und Nr. 3760/92 aufgestellt sei. Dieser Grundsatz sei nämlich auf die Aufteilung der Fangmöglichkeiten aufgrund von Abkommen mit Drittländern wie Marokko in deren Fischereizone nicht anwendbar. Die Klägerin fügt in der Erwiderung hinzu, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 46/86, Romkes, Slg. 1987, 2671, und vom 13. Oktober 1992 in den Rechtssachen C-63/90 und C-67/90, Portugal und Spanien/Rat, Slg. 1992, I-5073) diene dieser Grundsatz nur dazu, die zwischen den Alt-Mitgliedstaaten erfolgte Aufteilung gegen die Ansprüche der neuen Mitgliedstaaten wie Spanien und Portugal zu schützen.
21 Schließlich könne die Kommission ihre diskriminierende Politik auch nicht auf Artikel 167 Absatz 3 (für Spanien) und Artikel 354 Absatz 3 (für Portugal) der Beitrittsakte stützen. Diese Vorschriften verpflichteten den Rat lediglich, "die erforderlichen Beschlüsse zur Aufrechterhaltung der... Fischereitätigkeiten" zu erlassen, die sich aus den von Spanien und Portugal vor ihrem Beitritt geschlossenen Abkommen ergäben, legten jedoch nicht fest, wer in den Genuß der Aufrechterhaltung dieser Fischereitätigkeiten kommen solle. Der Rat könne entweder die von Spanien und Portugal geschlossenen Abkommen verlängern oder mit dem fraglichen Drittstaat ein Abkommen schließen. Wenn der Rat sich für die erste Möglichkeit entscheide, erhalte er den Statuts quo für Spanien und Portugal sowohl hinsichtlich ihrer Rechte als auch hinsichtlich ihrer Verpflichtungen aufrecht. Wenn er sich dagegen für die zweite Möglichkeit entscheide, sei er lediglich gehalten, die sich aus diesen Abkommen ergebenden Fischereitätigkeiten aufrechtzuerhalten. Im vorliegenden Fall habe sich der Rat für die zweite Möglichkeit entschieden, indem er ein neues Abkommen mit Marokko geschlossen habe. Deshalb stehe es ihm frei, die so gewährten Fangmöglichkeiten unter den verschiedenen Mitgliedstaaten aufzuteilen, da sie es seien, die innerhalb der Gemeinschaft die sich aus dem Abkommen ergebenden finanziellen Belastungen trügen. Im vorliegenden Fall sei daher entscheidend, daß das Abkommen EWG°Marokko ein neues autonomes Abkommen sei und nicht eine Verlängerung der früher von Spanien und Portugal abgeschlossenen bilateralen Abkommen.
22 Die Klägerin folgert daraus, daß die Bestimmungen der Beitrittsakte die unstreitige Bevorzugung Spaniens und Portugals bei der Zuweisung von Fangmöglichkeiten, die sich aus dem Abkommen mit Marokko ergäben, nicht rechtfertigen könnten.
23 Die Klägerin trägt weiter vor, ihre Auffassung führe nicht zu einer Regelungslücke hinsichtlich der Kriterien für die Aufteilung der sich aus dem Abkommen EWG°Marokko ergebenden Fangmöglichkeiten. Diese Aufteilung müsse nach den allgemeinen Grundsätzen vorgenommen werden, die sich aus den Verordnungen über die Fischereipolitik in der Auslegung durch den Gerichtshof (vgl. Urteil Portugal und Spanien/Rat, a. a. O.) ergäben. Das Abkommen mit Marokko schaffe "neue Fangmöglichkeiten, die vorher nicht Gegenstand der gemeinsamen Fischereipolitik waren", im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 Ziffer iii der Verordnung Nr. 3760/92. Es sei somit Sache des Rates, mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission das Aufteilungsverfahren unter Berücksichtigung der Interessen aller Mitgliedstaaten festzulegen. Die einseitige Bevorzugung Spaniens und Portugals im Verfahren zur Aufteilung der neuen Fangmöglichkeiten, die durch das Abkommen mit Marokko eröffnet worden seien, durch die Kommission berücksichtige nicht die Interessen aller Mitgliedstaaten.
24 Die Kommission räumt von vornherein ein, daß sie vorrangig und damit ° angesichts der Zahl der Anträge aus diesen Ländern ° ganz überwiegend spanische und portugiesische Boote auf die Listen setze, die sie aufgrund des Abkommens EWG°Marokko an die marokkanischen Behörden weiterleite.
25 Sie macht geltend, daß sie dazu aufgrund der Beitrittsakte (Artikels 167 Absatz 3 für Spanien und Artikel 354 Absatz 3 für Portugal) sowie aufgrund des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 170/83 und des Artikels 8 Absatz 4 Ziffer ii der Verordnung Nr. 3760/92, die den Grundsatz der relativen Stabilität aufstellten, verpflichtet sei.
26 Zu Artikel 167 Absatz 3 der Beitrittsakte für Spanien und Artikel 354 Absatz 3 der Beitrittsakte für Portugal trägt die Kommission vor, aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschriften und insbesondere aus einem Vergleich zwischen ihren Absätzen 1 und 2 einerseits und Absatz 3 andererseits ergebe sich, daß die Bezugnahme des Absatzes 3 auf die "Aufrechterhaltung der sich aus den... genannten Abkommen ergebenden Fischereitätigkeiten" nur den Zeitraum nach dem endgültigen Auslaufen der von Spanien und Portugal mit Drittstaaten geschlossenen bilateralen Abkommen betreffen könne und daß die Begünstigten dieser "Aufrechterhaltung" nur Spanien und Portugal sein könnten. Es handele sich ja um "ihre" Fischereiabkommen, die sie in die Gemeinschaft "eingebracht" hätten und die aufgrund des Übergangs dieser Zuständigkeit auf die Gemeinschaft nicht mehr bilateral von ihnen fortgeführt werden könnten. Dieser "Verlust" habe sich nur durch die "Aufrechterhaltung" der von den spanischen und portugiesischen Schiffen bisher ausgeuebten Fischereitätigkeiten ausgleichen lassen. Diese Auslegung der Beitrittsakte werde durch die "Gemeinsame Erklärung zu den Beziehungen mit dritten Ländern im Fischereibereich" im Anhang zur Beitrittsakte bestätigt, die ihrerseits auf die "Leitlinien" Bezug nehme, die in den internen Verhandlungsunterlagen Nr. 305 (E) vom 2. Mai 1985 (betreffend Spanien) und Nr. 259 (P) vom 7. Mai 1985 (betreffend Portugal) enthalten seien.
27 Die Verordnungen führen nach Auffassung der Kommission zu demselben Ergebnis wie die Beitrittsakte. Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 170/83 und Artikel 8 Absatz 4 Ziffer ii der Verordnung Nr. 3760/92 bestimmten beide, daß die Fangmöglichkeiten "unter den Mitgliedstaaten so [aufgeteilt werden], daß für jeden Mitgliedstaat die relative Stabilität der Fischereitätigkeit bei jedem der betreffenden Bestände gewährleistet ist". Sie verlangten somit, daß die Kommission die Fischereitätigkeiten der spanischen und portugiesischen Fischer aufrechterhalte, die sich aus den bilateralen Abkommen ergäben, die die betreffenden Mitgliedstaaten mit Marokko geschlossen und in die Gemeinschaft "eingebracht" hätten.
28 In Wirklichkeit stellten die Vorteile, die sich für die spanischen und portugiesischen Fischer aus dem Grundsatz der relativen Stabilität ergäben, der sowohl aus Artikel 167 Absatz 3 oder Artikel 354 Absatz 3 der Beitrittsakte als auch aus Artikel 4 der Verordnung Nr. 170/83 und Artikel 8 Absatz 4 Ziffer ii der Verordnung Nr. 3760/92 hergeleitet werden könne, das Gegenstück zu den Nachteilen dar, die sich für diese Fischer aus diesem Grundsatz ergäben, der ihnen den Zugang zu bestimmten gemeinschaftlichen Fangquoten verwehre.
29 Die Kommission trägt abschließend vor, soweit sich die Argumentation der Klägerin auf die fehlende Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung beziehe, stelle sie ein neues Angriffsmittel im Sinne von Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts dar, das für unzulässig erklärt werden müsse, da es erst im Stadium der Erwiderung vorgebracht worden sei.
Würdigung durch das Gericht
30 Das Gericht stellt fest, daß es im vorliegenden Rechtsstreit um die Frage geht, ob sich mit Artikel 167 Absatz 3 und Artikel 354 Absatz 3 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, in denen von der "Aufrechterhaltung der sich aus den in Absatz 1 genannten Abkommen ergebenden Fischereitätigkeiten" die Rede ist, im Hinblick auf Artikel 7 des Vertrages eine Praxis der Kommission rechtfertigen lässt, die darin besteht, daß diese die von spanischen und portugiesischen Fischern gestellten Anträge auf Fischereilizenzen vorrangig auf die Listen setzt, die sie gemäß Punkt A. 1 des Anhangs zum Abkommen EWG°Marokko an die marokkanischen Behörden weiterleitet.
31 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerin im vorliegenden Fall nur rügt, daß sie gegenüber spanischen und portugiesischen Fischern, nicht aber, daß sie gegenüber Fischern anderer Staaten benachteiligt worden sei.
32 Zur Beantwortung dieser Frage sind die Artikel 167 Absatz 3 und 354 Absatz 3 der Beitrittsakte (vgl. oben Randnr. 1) im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen der Kapitel, zu denen sie gehören, und mit den sie betreffenden vorbereitenden Arbeiten auszulegen.
33 Auszulegen ist der Begriff der "Fischereitätigkeiten", die sich aus den von Spanien und Portugal vor ihrem Beitritt mit Drittländern geschlossenen Fischereiabkommen ergeben. Der Begriff "Fischereitätigkeiten" oder die in manchen Sprachfassungen verwendeten entsprechenden Begriffe, so in der deutschen Fassung die Begriffe "Fischerei", "Fischereitätigkeit", "Fangtätigkeit" und "Fangtätigkeiten", kommen in den Kapiteln der Beitrittsakte und in der Verordnung Nr. 3760/92 häufig vor. Sie werden dort zur Bezeichnung von Tätigkeiten verwendet, die bereits tatsächlich von Staatsangehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats ausgeuebt werden.
34 Nach Auffassung des Gerichts hätten die Verfasser der Beitrittsakte, wenn sie, wie die Klägerin meint, den Rat hätten verpflichten wollen, die sich aus den genannten Abkommen ergebenden Fangmöglichkeiten zugunsten der gesamten Gemeinschaft aufrechtzuerhalten, den Begriff "Fangmöglichkeiten" verwandt, wie sie dies in Artikel 161 Absatz 4 und in Artikel 349 Absätze 2 und 3 getan haben. Diese letztere Bestimmung zeigt deutlich den Unterschied, der zwischen Fangmöglichkeiten und Fischereitätigkeiten besteht, indem sie es dem Rat gestattet, "Fangmöglichkeiten" und die Anzahl der entsprechenden Schiffe ausgehend von "der Situation der... Fischerei" festzulegen, was darauf hindeutet, daß die Fischereitätigkeiten das Ergebnis der Ausnutzung der Fangmöglichkeiten durch bestimmbare Schiffe sind.
35 Die Richtigkeit dieser Auslegung wird durch die vorbereitenden Arbeiten zur Beitrittsakte bestätigt, wo es unter der Überschrift "Bilaterale Beziehungen, von Spanien (und Portugal) geschlossene Fischereiabkommen" heisst:
"ii) Die Konferenz nimmt von den Leitlinien Kenntnis, denen die Gemeinschaft in den internationalen Fischereibeziehungen folgt:
° Bemühen um die Aufrechterhaltung der Fischereirechte, die im Rahmen der früher von den Mitgliedstaaten oder von der Gemeinschaft geschlossenen bilateralen Fischereiabkommen erworben wurden, um die Wiederherstellung der Fischereitätigkeiten der Gemeinschaft und um den Erwerb neuer Zugangsrechte, um die Fangmöglichten der Schiffe der Gemeinschaft insgesamt zu erhöhen. Die Gemeinschaft wird sich somit nach diesen Leitlinien richten, um die Tätigkeit der spanischen (portugiesischen) Schiffe aufrechtzuerhalten, und wird den Drittländern angemessene Gegenleistungen anbieten;
° Wahrung der relativen Stabilität der Fischereitätigkeiten."
36 Diese Analyse der Bedeutung der Begriffe "Fischereitätigkeiten" und "Fangmöglichkeiten" in der Beitrittsakte wird bestätigt durch eine Untersuchung der Verwendung dieser Begriffe ° oder gleichwertiger Begriffe in den verschiedenen sprachlichen Fassungen ° in der Verordnung Nr. 3760/92, insbesondere in Artikel 8 Absatz 4 Ziffer ii, wo es heisst, daß die "Fangmöglichkeiten" unter den Mitgliedstaaten so aufgeteilt werden, daß für jeden Mitgliedstaat die relative Stabilität der "Fischereitätigkeit" bei jedem der betreffenden Bestände gewährleistet ist.
37 Daraus ergibt sich, daß die Artikel 167 Absatz 3 und 354 Absatz 3 der Beitrittsakte durch ihre Bezugnahme auf die Fischereitätigkeiten den Rat verpflichten, die Fischereitätigkeiten aufrechtzuerhalten, denen Spanien und Portugal aufgrund der Fischereiabkommen nachgingen, die sie vor ihrem Beitritt zu den Gemeinschaften geschlossenen hatten.
38 Da sich der Begriff "Fischereitätigkeiten" in Artikel 167 Absatz 3 und Artikel 354 Absatz 3 der Beitrittsakte auf die Tätigkeiten der spanischen und portugiesischen Fischer bezieht, die nach den von Spanien und Portugal vor ihrem Beitritt geschlossenen bilateralen Abkommen zulässig waren, wurde diesen Fischern folglich zu Recht Vorrang bei der Weiterleitung ihrer Anträge auf Fischereilizenzen an die marokkanischen Behörden eingeräumt, da nicht behauptet worden ist, daß das Abkommen EWG°Marokko Fangmöglichkeiten geschaffen habe, die über die hinausgehen, die von den spanischen und portugiesischen Fischern aufgrund der in Artikel 167 Absatz 1 und Artikel 354 Absatz 1 der Beitrittsakte genannten bilateralen Abkommen genutzt wurden. Daraus folgt auch, daß die Kommission aufgrund der Artikel 167 und 354 der Beitrittsakte über das Aufteilungskriterium verfügte, von dem die Klägerin behauptet, der Rat habe es nicht aufgestellt.
39 Die Klägerin kann nicht geltend machen, daß diese Lösung das in Artikel 7 des Vertrages verankerte Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit verletze. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. insbesondere Urteil Romkes, a. a. O., Randnr. 23, und die Urteile vom 13. Oktober 1992, Portugal und Spanien/Rat, a. a. O., Randnrn. 43 und 44, C-71/90, Spanien/Rat, Slg. 1992, I-5175, Randnrn. 28 und 29, und C-73/90, Spanien/Rat, Slg. 1992, I-5191, Randnrn. 34 und 35) kann davon ausgegangen werden, daß sich die Fischer, die keiner Fischereitätigkeit in einem bestimmten Gebiet nachgegangen sind, nicht in derselben Situation befinden wie die, die Fischereitätigkeiten in diesen Gebieten ausgeuebt haben, und daß der Umstand, daß nur letztere berechtigt sind, in den fraglichen Gebieten zu fischen, durch diese unterschiedliche Situation gerechtfertigt sein kann. So stehen die Anforderungen der Beitrittsakte mit denen des Gleichheitssatzes in Einklang, wobei das anwendbare Unterscheidungskriterium durch Artikel 167 Absatz 3 und Artikel 354 Absatz 3 der Beitrittsakte vorgegeben wird.
40 Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, daß es dazu führt, daß das Abkommen EWG°Marokko, aus dem vor allem die spanischen und portugiesischen Fischer Nutzen ziehen, von der gesamten Gemeinschaft finanziert wird. Die Finanzierung der verschiedenen Gemeinschaftspolitiken zur Durchführung der Artikel 2 und 3 EWG-Vertrag ist nämlich das Ergebnis von Entscheidungen, die ihren Niederschlag im Haushalt der Gemeinschaft finden. Wenn keine Verletzung des Gleichheitssatzes vorliegt, kann der Bürger den Einsatz von Haushaltsmitteln der Gemeinschaft nicht rügen.
41 Bei dem Vorbringen in der Erwiderung, die Entscheidung habe keine Rechtsgrundlage, handelt es sich um ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne des Artikels 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts, das deshalb für unzulässig erklärt werden muß.
42 Das Gericht hält dieses Vorbringen ohnehin für nicht stichhaltig. Da nämlich die in Artikel 167 und Artikel 354 der Beitrittsakte festgelegten Kriterien für die Auswahl der Anträge, die die zuständigen Stellen der Gemeinschaft an die marokkanischen Behörden weiterleiten, der zuständigen Gemeinschaftsstelle keinen Ermessensspielraum ließen, fiel die Aufgabe, diese Auswahl konkret zu treffen, nach Artikel 155 EWG-Vertrag in die Zuständigkeit der Kommission.
43 Aus alledem ergibt sich, daß der erste Klagegrund zurückzuweisen ist.
Zweiter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes
Vorbringen der Parteien
44 Die Klägerin führt aus, die Kommission habe den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt, indem sie es abgelehnt habe, ihren Lizenzantrag an die marokkanischen Behörden weiterzuleiten, obwohl ein Beamter der Kommission dem Bundesamt mitgeteilt habe, daß die Lizenz erteilt worden sei.
45 Sie habe gute Gründe dafür gehabt, sich auf diese "mündliche Bestätigung" zu verlassen, denn diese sei ihr von demselben Beamten gegeben worden, der ihr mitgeteilt habe, daß ihr für das vorhergehende Quartal eine Lizenz erteilt worden sei. Die Kommission könne sich nicht auf den Umstand berufen, daß dieser Beamte nicht befugt gewesen sei, die Kommission zu verpflichten, da es allein darauf ankomme, ob die Erklärung des Beamten einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, aufgrund dessen die Kommission verpflichtet sei, die Klägerin so zu stellen, wie sie stuende, wenn die Fangerlaubnis tatsächlich erteilt worden wäre.
46 Die Kommission bestreitet, daß ihr Beamter die von der Klägerin behauptete Äusserung getan habe; allenfalls habe er einen Zwischenbericht über die Verhandlungen mit den marokkanischen Behörden und über deren zu jenem Zeitpunkt günstige Haltung gegeben. Ohnehin könne die Erklärung ihres Beamten keinesfalls als Zusage der Kommission angesehen werden, da sie sich auf die Vergangenheit beziehe und zudem von einem Beamten abgegeben worden sei, der nicht befugt gewesen sei, im Namen der Kommission zu sprechen oder diese zu verpflichten.
47 Schließlich könnte ° falls die von der Klägerin behaupteten Tatsachen zuträfen ° allenfalls der Vorwurf gegen sie erhoben werden, daß sie dieser eine falsche Information übermittelt hätte. Zwar könne eine solche Fehlinformation unter bestimmten Umständen einen Schadensersatzanspruch begründen und sogar einen Vertrauenstatbestand schaffen. Im vorliegenden Fall sei jedoch beim Gericht keine Schadensersatzklage erhoben worden, wie die Klägerin einräume, und diese habe nicht dargelegt, daß ihr Vertrauen in irgendeiner Weise schutzwürdig gewesen sei. Falls der Klägerin am 17. März oder am 27. April 1993 eine Fehlinformation übermittelt worden sei, so sei diese sehr schnell am 5. Mai 1993 berichtigt worden, d. h. vor Wirksamwerden der beantragten Lizenz am 15. Mai 1993.
Würdigung durch das Gericht
48 Das Gericht stellt fest, daß der Kommission vorgeworfen wird, der Klägerin die Fehlinformation übermittelt zu haben, ihr sei eine Lizenz erteilt worden, daß aber nicht geltend gemacht wird, sie habe sich verpflichtet, der Klägerin eine Lizenz zu erteilen oder ihren Antrag an die marokkanischen Behörden weiterzuleiten.
49 Da die Kommission keine Verpflichtung hinsichtlich ihrer zukünftigen Haltung gegenüber der Klägerin eingegangen ist, kann keine Rede sein von einer Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, die die Kommission, wie die Klägerin meint, verpflichten würde, "die Klägerin so zu stellen, wie sie stuende, wenn die Fangerlaubnis tatsächlich erteilt worden wäre".
50 Ausserdem behauptet die Klägerin nicht, daß sie durch die Informationen, die ihr von einem Beamten der Kommission gegeben worden seien, veranlasst worden sei, für sie nachteilige Entscheidungen zu treffen.
51 Folglich ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.
52 Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
Kostenentscheidung:
Kosten
53 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, ist dem Antrag der Kommission stattzugeben und die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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