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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 25.10.2002
Aktenzeichen: T-5/02
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 4064/89


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 4064/89
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, die das Recht auf Einsicht in die Akten der Kommission regeln, gelten auch für die in der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vorgesehenen Verfahren, wobei ihre Anwendung allerdings mit dem Beschleunigungsgebot in Einklang gebracht werden muss, das für die allgemeine Systematik dieser Verordnung kennzeichnend ist. Durch diese Grundsätze soll eine wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte gewährleistet werden, und ihre Verletzung im Verfahren vor Erlass einer Entscheidung kann grundsätzlich deren Nichtigerklärung nach sich ziehen, wenn die Verteidigungsrechte des betroffenen Unternehmens beeinträchtigt worden sind.

Eine Verletzung der Verteidigungsrechte liegt vor, wenn die unterbliebene Übermittlung von Schriftstücken in den Akten der Kommission den Verfahrensablauf und den Inhalt der angefochtenen Entscheidung zu Ungunsten des Klägers hat beeinflussen können.

( vgl. Randnrn. 89-91 )

2. Was die Antworten Dritter auf Auskunftsverlangen der Kommission anbelangt, so hindert allein die Tatsache, dass jeder Dritte, der vertrauliche Behandlung verlangt, nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 447/98 über die Anmeldungen, über die Fristen sowie über die Anhörung nach der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen die Informationen in seiner Antwort, die er für vertraulich hält, klar kennzeichnen muss, die Kommission nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 447/98 und der Zielsetzung von Artikel 287 EG nicht daran, von Amts wegen zu prüfen, ob die Gefahr besteht, dass Geschäftsgeheimnisse bestimmter am Verfahren beteiligter Dritter oder sonstige vertrauliche Angaben preisgegeben werden, wenn vollständige Einsicht in die Antworten anderer Dritter gewährt wird, die selbst keine vertrauliche Behandlung verlangt haben.

Beantragt ein Anmelder die Gewährung von Akteneinsicht, so hat die Kommission jedoch zumindest bis zur Anhörung des Beratenden Ausschusses gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 jede Beschränkung des Einsichtsrechts zu begründen, da jede Ausnahme von diesem Recht - insbesondere dann, wenn die Kommission plant, den angemeldeten Zusammenschluss zu untersagen - eng auszulegen ist.

Insoweit kann das für die allgemeine Systematik der Verordnung Nr. 4064/89 kennzeichnende Beschleunigungsgebot für sich genommen eine Verweigerung der Einsicht in die Antworten auf eine Marktuntersuchung, die wegen der von einem Anmelder angebotenen Verpflichtungen vorgenommen wurde, nicht rechtfertigen. Auch wenn die Kommission nicht genug Zeit hat, um bei den Verfassern der Antworten auf die Untersuchung eine nicht vertrauliche Fassung dieser Antworten gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 447/98 anzufordern, ist sie gleichwohl verpflichtet, dem Anmelder anzugeben, inwiefern Natur und Umfang der von den Verfassern der Antworten, die lediglich um vertrauliche Behandlung gebeten haben, ohne eine nicht vertrauliche Fassung ihrer Antworten vorzulegen, befürchteten Repressalien oder sonstigen unangenehmen oder unerwünschten Auswirkungen ausreichen, um die Verweigerung der Einsichtnahme in diese Antworten auch in einer nicht vertraulichen Fassung zu rechtfertigen. Die sehr kurzen Fristen im zweiten Abschnitt eines Verfahrens in Bezug auf einen Zusammenschluss können zwar vor allem dann, wenn zahlreiche Anträge auf vertrauliche Behandlung gestellt wurden, aus praktischen Gründen die Erstellung nicht vertraulicher Zusammenfassungen rechtfertigen; die Kommission bleibt jedoch zur Begründung einer globalen Verweigerung der Einsicht in diese Antworten verpflichtet. Dies gilt erst recht für die Antworten, bei deren Vorlage zumindest formal kein Antrag auf vertrauliche Behandlung gestellt wurde.

( vgl. Randnrn. 101-102, 105 )

3. Die Grundregeln der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen und insbesondere ihr Artikel 2 räumen der Kommission vor allem bei wirtschaftlichen Beurteilungen ein gewisses Ermessen ein. Daher muss die vom Gemeinschaftsrichter vorzunehmende Kontrolle der Ausübung eines solchen - für die Aufstellung der Regeln für Zusammenschlüsse wesentlichen - Ermessens unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums erfolgen, der den Bestimmungen wirtschaftlicher Art, die Teil der Regelung für Zusammenschlüsse sind, zugrunde liegt.

( vgl. Randnr. 119 )

4. Nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen sind Zusammenschlüsse, die eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde, für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären. Umgekehrt hat die Kommission einen ihr gemeldeten Zusammenschluss, der in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fällt, für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären, sofern die beiden Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfuellt sind. Liegt keine Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung vor, so ist der Zusammenschluss somit zu genehmigen, ohne dass geprüft zu werden braucht, wie er sich auf den wirksamen Wettbewerb auswirkt.

( vgl. Randnr. 120 )

5. Zusammenschlüsse des Konglomerattyps, d. h. Zusammenschlüsse von Unternehmen, die zuvor im Wesentlichen weder als unmittelbare Konkurrenten noch als Lieferanten und Kunden in Wettbewerb miteinander standen, führen nicht zu echten horizontalen Überschneidungen zwischen den Tätigkeiten der Parteien des Zusammenschlusses oder zu vertikalen Beziehungen zwischen diesen Parteien im engeren Sinne. Folglich kann nicht generell unterstellt werden, dass solche Zusammenschlüsse wettbewerbswidrige Auswirkungen haben, mit der Folge, dass sie untersagt werden müssten. Eine Untersagung setzt wie bei jedem anderen Zusammenschluss voraus, dass die beiden in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vorgesehenen Kriterien erfuellt sind.

A priori ist zwar ein Zusammenschluss von Unternehmen, die auf verschiedenen Märkten tätig sind, normalerweise nicht geeignet, sofort nach seiner Verwirklichung durch eine Kumulierung der Marktanteile der Parteien des Zusammenschlusses zur Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung zu führen, da die maßgebenden Elemente der relativen Positionen der Konkurrenten auf einem bestimmten Markt im Allgemeinen auf diesem Markt selbst zu finden, sind; die Wettbewerbsbedingungen auf einem Markt können jedoch durch Faktoren außerhalb dieses Marktes beeinflusst werden. Dies ist der Fall, wenn es sich um benachbarte Märkte handelt und eine der Parteien eines Zusammenschlusses bereits eine beherrschende Stellung auf einem dieser Märkte einnimmt, sofern die durch den Zusammenschluss vereinten Mittel und Kapazitäten sofort Bedingungen schaffen, die es der neuen Einheit ermöglichen, sich durch Ausnutzung einer Hebelwirkung in relativ naher Zukunft eine beherrschende Stellung auf dem anderen Markt zu verschaffen.

Kann die Kommission im Rahmen einer Untersuchung der voraussichtlichen Auswirkungen eines Zusammenschlusses des Konglomerattyps nachweisen, dass aller Wahrscheinlichkeit nach in relativ naher Zukunft eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt würde, durch die wirksamer Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt erheblich behindert würde, so muss sie diesen Zusammenschluss untersagen.

Resultiert die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung auf dem zweiten Markt jedoch nicht sofort aus dem Zusammenschluss, sondern tritt erst nach gewisser Zeit infolge des Verhaltens der durch den Zusammenschluss entstandenen Einheit auf dem ersten Markt ein, auf dem sie bereits eine beherrschende Stellung einnimmt, so dass die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung nicht auf der aus dem Zusammenschluss resultierenden Struktur beruht, sondern auf den fraglichen zukünftigen Verhaltensweisen, so muss die Kommission, wenn sie den Zusammenschluss untersagen will, eine besonders eingehende Prüfung der Umstände vornehmen, die sich als maßgebend für die Beurteilung der wettbewerbswidrigen Auswirkung des geplanten Konglomerats auf den Wettbewerb auf dem Referenzmarkt erweisen, und eindeutige Beweise zur Stützung ihrer Analyse liefern.

( vgl. Randnrn. 142-155 )

6. Die Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen sieht zwar ein Verbot von Zusammenschlüssen vor, die eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken und erhebliche wettbewerbswidrige Auswirkungen haben; dies setzt jedoch nicht den Nachweis eines missbräuchlichen und damit rechtswidrigen Verhaltens der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit infolge dieses Zusammenschlusses voraus. Auch wenn somit nicht unterstellt werden kann, dass die Parteien eines Zusammenschlusses des Konglomerattyps das Gemeinschaftsrecht verletzen werden, kann eine solche Möglichkeit von der Kommission bei ihrer Kontrolle von Zusammenschlüssen nicht ausgeschlossen werden. Stützt sich die Kommission bei der Prüfung der Auswirkungen eines solchen Zusammenschlusses auf voraussichtliche Verhaltensweisen, die für sich genommen Missbräuche einer vorhandenen beherrschenden Stellung darstellen können, so hat sie daher zu klären, ob es trotz des Verbots dieser Verhaltensweisen wahrscheinlich ist, dass sich die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit in derartiger Weise verhalten wird, oder ob die Rechtswidrigkeit des Verhaltens und/oder die Gefahr seiner Entdeckung eine solche Strategie im Gegenteil wenig wahrscheinlich machen. Dabei ist es zwar angebracht, den Anreizen für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen Rechnung zu tragen, die durch den Zusammenschluss entstehen könnten, doch hat die Kommission auch zu prüfen, in welchem Umfang diese Anreize aufgrund der Rechtswidrigkeit der fraglichen Verhaltensweisen, der Wahrscheinlichkeit ihrer Entdeckung, ihrer Verfolgung durch die zuständigen Behörden sowohl auf Gemeinschaftsebene als auch auf nationaler Ebene und möglicher finanzieller Sanktionen verringert oder sogar beseitigt würden. Auch der Umstand, dass ein Anmelder Verpflichtungen in Bezug auf sein künftiges Verhalten angeboten hat, ist ein Gesichtspunkt, den die Kommission bei der Beurteilung der Frage, ob sich die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit wahrscheinlich in einer Weise verhalten würde, die zur Begründung einer beherrschenden Stellung auf einem oder mehreren der relevanten Märkte führen könnte, berücksichtigen muss.

( vgl. Randnrn. 159, 161 )

7. Die Ausübung der Hebelwirkung eines Marktes auf einen anderen Markt, wenn die zu dem einen Markt und die zu dem anderen Markt gehörende Ware nur technische Substitute sind, kann nicht ausgeschlossen werden. Eine solche Wirkung ist möglich, wenn ein Kunde der Ansicht ist, dass sich die fraglichen Produkte zum gleichen Verwendungszweck eignen.

( vgl. Randnr. 196 )

8. Macht die Kommission zur Rechtfertigung des Verbots eines angemeldeten Zusammenschlusses geltend, dass potenzieller Wettbewerb - selbst ein im Wachstum begriffener Wettbewerb - beseitigt oder erheblich verringert würde, so müssen sich die Gesichtspunkte, aus denen sich die Verstärkung einer beherrschenden Stellung ergeben soll, auf eindeutige Beweise stützen. Die bloße Tatsache, dass das erwerbende Unternehmen bereits eine klar beherrschende Stellung auf dem betreffenden Markt einnimmt, stellt zwar einen wichtigen Gesichtspunkt dar, reicht aber als solche nicht aus, um den Schluss zu rechtfertigen, dass eine Verringerung des potenziellen Wettbewerbs, dem dieses Unternehmen ausgesetzt ist, zu einer Verstärkung seiner Stellung führt.

( vgl. Randnr. 312 )

9. Angesichts der Kriterien, die die Kommission nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen bei ihrer Beurteilung eines Zusammenschlusses zu berücksichtigen hat, begeht sie keinen Fehler, wenn sie die Bedeutung einer Verringerung des von den Nachbarmärkten ausgehenden potenziellen Wettbewerbs für die Referenzmärkte prüft.

( vgl. Randnr. 323 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 25. Oktober 2002. - Tetra Laval BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb. - Rechtssache T-5/02.

Parteien:

In der Rechtssache T-5/02

Tetra Laval BV mit Sitz in Amsterdam (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Vandencasteele, D. Waelbroeck, A. Weitbrecht und S. Völcker,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Whelan und P. Hellström als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung K(2001) 3345 endg. der Kommission vom 30. Oktober 2001, mit der ein Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen erklärt wird (Sache COMP/M.2416 - Tetra Laval/Sidel)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter J. Pirrung und N. J. Forwood,

Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. und 4. Juli 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 395, S. 1, in der im ABl. 1990, L 257, S. 13, berichtigten und durch die Verordnung [EG] Nr. 1310/97 des Rates vom 30. Juni 1997, ABl. L 180, S. 1, geänderten Fassung, im Folgenden: Verordnung) sieht ein System der Kontrolle von Zusammenschlüssen, die gemeinschaftsweite Bedeutung" im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung haben, durch die Kommission vor.

2 In Artikel 2 der Verordnung heißt es:

(1) Zusammenschlüsse im Sinne dieser Verordnung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen.

Bei dieser Prüfung berücksichtigt die Kommission

a) die Notwendigkeit, im Gemeinsamen Markt wirksamen Wettbewerb aufrechtzuerhalten und zu entwickeln, insbesondere im Hinblick auf die Struktur aller betroffenen Märkte und den tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerb durch innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft ansässige Unternehmen;

b) die Marktstellung sowie die wirtschaftliche Macht und die Finanzkraft der beteiligten Unternehmen, die Wahlmöglichkeiten der Lieferanten und Kunden, ihren Zugang zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten, rechtliche oder tatsächliche Marktzutrittsschranken, die Entwicklung des Angebots und der Nachfrage bei den jeweiligen Erzeugnissen und Dienstleistungen, die Interessen der Zwischen- und Endverbraucher sowie die Entwicklung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts, sofern diese dem Verbraucher dient und den Wettbewerb nicht behindert.

(2) Zusammenschlüsse, die keine beherrschende Stellung begründen oder verstärken, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde, sind für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären.

(3) Zusammenschlüsse, die eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde, sind für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären.

..."

3 Erwerben eine oder mehrere Personen die Kontrolle oder die gemeinsame Kontrolle über ein anderes Unternehmen, so müssen sie nach Artikel 4 der Verordnung den Zusammenschluss innerhalb einer Woche nach seinem Abschluss bei der Kommission anmelden, und die Kommission hat nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung unmittelbar nach dem Eingang der Anmeldung" mit deren Prüfung zu beginnen. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung sieht in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung vor, dass die Kommission in Bezug auf einen angemeldeten Zusammenschluss innerhalb eines Monats oder von höchstens sechs Wochen ein Verfahren einleitet, wenn die Prüfung ergibt, dass dieser Zusammenschluss unter die Verordnung fällt und Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt".

4 Wird im Anschluss an eine Anmeldung ein Verfahren eröffnet, so richten sich die Entscheidungsbefugnisse der Kommission nach Artikel 8 der Verordnung. In Absatz 3 dieser Vorschrift heißt es: Stellt die Kommission fest, dass ein Zusammenschluss dem in Artikel 2 Absatz 3 festgelegten Kriterium entspricht..., so trifft sie eine Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird." Nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung müssen solche Entscheidungen innerhalb einer Frist von höchstens vier Monaten nach der Einleitung des Verfahrens erlassen werden".

5 Zwar darf nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung ein Zusammenschluss weder vor der Anmeldung noch so lange vollzogen werden, bis er für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt worden ist, doch kann ein öffentliches Angebot, das bei der Kommission angemeldet worden ist, nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung verwirklicht werden, sofern der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht ausübt oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition und aufgrund einer von der Kommission nach Absatz 4 erteilten Befreiung ausübt".

6 In Artikel 18 der Verordnung, der die Anhörung Beteiligter und Dritter betrifft, heißt es:

(1) Vor Entscheidungen aufgrund des Artikels 7 Absatz 4, des Artikels 8 Absatz 2 Unterabsatz 2, des Artikels 8 Absätze 3, 4 und 5 sowie der Artikel 14 und 15 gibt die Kommission den betroffenen Personen, Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Gelegenheit, sich zu den ihnen gegenüber geltend gemachten Einwänden in allen Abschnitten des Verfahrens bis zur Anhörung des Beratenden Ausschusses zu äußern.

...

(3) Die Kommission stützt ihre Entscheidungen nur auf die Einwände, zu denen die Betroffenen Stellung nehmen konnten. Das Recht der Betroffenen auf Verteidigung während des Verfahrens wird in vollem Umfang gewährleistet. Zumindest die unmittelbar Betroffenen haben das Recht der Akteneinsicht, wobei die berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse zu berücksichtigen sind.

..."

7 Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission vom 1. März 1998 über die Anmeldungen, über die Fristen sowie über die Anhörung nach der Verordnung Nr. 4064/89 (ABl. L 61, S. 1) lautet:

Nach der Mitteilung ihrer Einwände an die Anmelder gewährt die Kommission ihnen auf Antrag Einsicht in die Verfahrensakte, um die Verteidigungsrechte zu gewährleisten.

Die Kommission gewährt auch den anderen Beteiligten, denen die Einwände mitgeteilt wurden, auf Antrag Einsicht in die Verfahrensakte, soweit dies zur Vorbereitung ihrer Äußerung erforderlich ist."

8 Der mit Vertrauliche Angaben und Unterlagen" überschriebene Artikel 17 der Verordnung Nr. 447/98 sieht Folgendes vor:

(1) Angaben einschließlich Unterlagen werden nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht, soweit sie Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Angaben von Personen oder Unternehmen einschließlich der Anmelder, der anderen Beteiligten oder von Dritten enthalten, deren Preisgabe für die Zwecke des Verfahrens von der Kommission nicht für erforderlich gehalten wird oder bei denen es sich um interne Unterlagen von Behörden handelt.

(2) Jede Partei, die sich im Rahmen der Vorschriften dieses Kapitels schriftlich geäußert hat, hat Informationen, die sie für vertraulich hält, unter Angabe der Gründe klar zu kennzeichnen und innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist eine gesonderte, nicht vertrauliche Fassung vorzulegen."

Vorgeschichte des Rechtsstreits

9 Am 27. März 2001 gab die Tetra Laval SA, eine zu 100 % im Eigentum der Tetra Laval BV, einer zum Tetra-Laval-Konzern gehörenden Holdinggesellschaft (im Folgenden: Tetra oder Klägerin), stehende private Gesellschaft französischen Rechts für Rechnung der Klägerin ein öffentliches Übernahmeangebot für sämtliche im Umlauf befindlichen Aktien der Sidel SA ab, einem in Frankreich börsennotierten Unternehmen. Am gleichen Tag erwarb die Tetra Laval SA etwa 9,75 % des Kapitals von Sidel, davon 5,56 % von Azeo und 4,19 % von der Geschäftsleitung von Sidel.

10 Das Übernahmeangebot wurde zu einem Barpreis von 50 Euro je Aktie abgegeben und war in Einklang mit dem französischen Recht frei von Bedingungen. Der Verwaltungsrat von Sidel empfahl einstimmig die Annahme des Angebots, und es wurde auch von deren Mehrheitsaktionären gebilligt. Die Commission des opérations de bourse (Ausschuss für Börsengeschäfte) erteilte am 11. April 2001 ihren Sichtvermerk für die gemeinsame Bekanntmachung der Tetra Laval SA und von Sidel (joint offer document"). Nach der Veröffentlichung am 14. April 2001 wurde das Angebot für die Zeit vom 17. April bis zum 22. Mai 2001 offiziell eröffnet. Für den Erfolgsfall war vorgesehen, dass die Aktien der Tetra SA vorbehaltlich der in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung vorgesehenen Beschränkungen in der am 11. Juni 2001 beginnenden Woche wieder gehandelt werden sollten.

11 Im Anschluss an dieses Angebot erwarb die Klägerin etwa 81,3 % der im Umlauf befindlichen Aktien von Sidel. Nach Angebotsschluss erwarb sie einige zusätzliche Aktien, so dass sie derzeit etwa 95,20 % der Aktien und 95,93 % der Stimmrechte von Sidel hält.

12 Zur Klägerin gehört u. a. das Unternehmen Tetra Pak, das hauptsächlich im Bereich von Kartonverpackungen für Flüssignahrungsmittel tätig und in diesem Bereich das weltweit führende Unternehmen ist. Die Klägerin ist in begrenzterem Umfang auch im Bereich von Kunststoffverpackungen tätig, und zwar hauptsächlich als Verarbeiter" (der leere Verpackungen herstellt und an die Produzenten liefert, die sie selbst befuellen), insbesondere im Bereich der Kunststoffverpackungen aus Polyethylen hoher Dichte (im Folgenden: HDPE).

13 Sidel konzipiert und produziert Verpackungsanlagen und -systeme, insbesondere so genannte Stretch-Blow-Moulding-Maschinen" (Streckblasmaschinen, im Folgenden: SBM-Maschinen), die zur Herstellung von Kunststoffflaschen aus Polyethylenterephthalat (im Folgenden: PET) verwendet werden. Sie ist der weltweit führende Hersteller und Lieferant von SBM-Maschinen. Sie ist auch im Bereich der Barrieretechnik tätig, mit der die Verwendung von PET bei gas- und lichtempfindlichen Produkten ermöglicht werden soll, sowie im Bereich von Abfuellmaschinen für PET-Flaschen und, in geringerem Umfang, für HDPE-Flaschen.

14 Am 18. Mai 2001 wurden der Kommission die Transaktionen gemeldet, aufgrund deren die Klägerin ihre Beteiligung an Sidel erwarb.

15 Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Transaktionen (im Folgenden: Zusammenschluss oder angemeldeter Vorgang) einen Erwerb im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung darstellen und dass dieser Zusammenschluss gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung hat.

16 Am 5. Juli 2001 beschloss die Kommission, ein eingehenderes Prüfverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung einzuleiten, da der Zusammenschluss ihres Erachtens Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gab.

17 Am 7. September 2001 übersandte die Kommission der Klägerin und Sidel eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gemäß Artikel 18 der Verordnung, in der sie die Gründe darlegte, aus denen der angemeldete Vorgang ihres Erachtens auf den ersten Blick untersagt werden müsste. Die Klägerin antwortete darauf am 21. September 2001.

18 Eine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte, die insbesondere die Tätigkeiten der Klägerin im HDPE-Bereich betraf, wurde der Klägerin und Sidel am 24. September 2001 übersandt; die Klägerin antwortete darauf am 1. Oktober 2001.

19 Am 25. September 2001 schlug die Klägerin eine Reihe von Verpflichtungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung vor, um den in der ersten Mitteilung der Beschwerdepunkte angesprochenen Wettbewerbsproblemen abzuhelfen.

20 Am 26. September 2001 fand eine mündliche Anhörung vor dem Anhörungsbeauftragten gemäß den Artikeln 14, 15 und 16 der Verordnung Nr. 447/98 statt.

21 Am 9. Oktober 2001 unterbreitete die Klägerin eine Reihe neuer fester Verpflichtungen (im Folgenden: Verpflichtungen), die an die Stelle der Verpflichtungen vom 25. September 2001 traten.

22 Am 11. Oktober 2001 nahm die Kommission eine spezielle Marktuntersuchung hinsichtlich dieser Verpflichtungen vor, indem sie 51 Fragebogen an verschiedene Wirtschaftsteilnehmer aus dem betreffenden Bereich (Kunden, Verarbeiter und Konkurrenten) sandte und um Beantwortung bis zum 17. Oktober bat. Sie erhielt 34 Antworten (im Folgenden: Antworten auf die Untersuchung) und erstellte, da sie die Antworten generell als vertraulich ansah, zwei nicht vertrauliche Zusammenfassungen, von denen die eine die Antworten der Kunden und Verarbeiter und die andere die Antworten der Konkurrenten enthielt; diese übermittelte sie der Klägerin.

23 Der Entwurf der endgültigen Entscheidung der Kommission, der sich ebenfalls mit den Verpflichtungen befasste, wurde vom Beratenden Ausschuss für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in seiner Sitzung vom 19. Oktober 2001 erörtert und gebilligt.

24 Mit Entscheidung vom 30. Oktober 2001 (K[2001] 3345 endg. [Sache COMP/M.2416 - Tetra Laval/Sidel], im Folgenden: angefochtene Entscheidung) erklärte die Kommission den angemeldeten Vorgang gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens.

25 Die angefochtene Entscheidung ging der Klägerin am 6. November 2001 zu.

26 Im Licht der Schlussfolgerungen, zu denen die Kommission in der angefochtenen Entscheidung kam, erließ sie nach einem gesonderten Verwaltungsverfahren, das am 19. November 2001 mit einer Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Klägerin eingeleitet wurde, am 30. Januar 2002 eine Entscheidung über die zur Wiederherstellung wirksamer Wettbewerbsbedingungen erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (Sache COMP/M.2416 - Tetra Laval/Sidel).

Angefochtene Entscheidung

27 In der angefochtenen Entscheidung beschreibt die Kommission im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit des angemeldeten Vorgangs mit dem Gemeinsamen Markt zum einen den Bereich der Verpackung von Flüssignahrungsmitteln, prüft sodann die relevanten Produktmärkte und den relevanten geografischen Markt und nimmt zum anderen eine wettbewerbsrechtliche Würdigung des angemeldeten Vorgangs vor. Danach bewertet sie die Tragweite der Verpflichtungen anhand der vorangegangenen wettbewerbsrechtlichen Würdigung des Zusammenschlusses.

Bereich der Verpackung von Flüssignahrungsmitteln

28 Die Kommission ist der Ansicht, dass sich der [angemeldete] Vorgang... in erster Linie auf den Wettbewerb in der Verpackungsindustrie für Flüssignahrungsmittel auswirken" werde, d. h. im Wesentlichen auf fluessige Milchprodukte, Fruchtsäfte und -nektare (im Folgenden: Säfte), Fruchtaromagetränke ohne Kohlensäure (im Folgenden: Fruchtaromagetränke) sowie auf Tee- und Kaffeegetränke (im Folgenden gemeinsam: empfindliche Produkte) und insbesondere auf die Bereiche dieses Sektors, in denen die Parteien hauptsächlich tätig seien, d. h. Kunststoff, insbesondere PET-Verpackungen, und Karton" (12. Begründungserwägung). Die Kommission beschreibt PET als Stoff, der die Herstellung durchsichtiger Flaschen ermögliche. Für sauerstoff- und lichtempfindliche Produkte müsse PET noch mittels der so genannten Barrieretechnik" verbessert werden. Der Verpackungsprozess in PET-Flaschen bestehe aus drei Stufen, der Produktion von Vorformlingen (Preforms"), d. h. der Kunststoffröhren, aus denen die Flaschen hergestellt würden, der Produktion der Flaschen selbst mittels SBM-Maschinen (siehe oben, Randnr. 13) und schließlich dem Befuellen der Flaschen (20. Begründungserwägung). HDPE habe dagegen ein trübes" Aussehen. Der Verpackungsprozess bei HDPE entspreche dem bei PET, erfordere aber Extrusionsblasmaschinen (extrusion blow moulding machines, im Folgenden: EBM-Maschinen) (26. Begründungserwägung). Im Gegensatz zu Kunststoffverpackungen seien Kartonverpackungen dadurch gekennzeichnet, dass Herstellung, Befuellen und Verschließen der Verpackungen in einem einzigen Vorgang bestuenden (28. Begründungserwägung).

29 Die Kommission nimmt mehrere Unterscheidungen vor, insbesondere - im Einklang mit ihrer bisherigen Praxis in diesem Bereich - zwischen keimfrei und nicht keimfrei verpackten Produkten, zwischen den Verpackungen selbst und den Verpackungsmaschinen und zwischen der Verpackung durch die Hersteller von Flüssignahrungsmitteln in ihrem eigenen Betrieb und der Verpackung durch die Verarbeiter (siehe oben, Randnr. 12). Die letztgenannte Unterscheidung verliere jedoch dadurch an Bedeutung, dass es Hole-through-the-wall-Vereinbarungen" (im Folgenden: HTW-Vereinbarungen) gebe, nach denen ein Verarbeiter Flaschen in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem solchen Hersteller produziere und sie in dessen Betrieb transportiere, wo dieser sie befuelle.

Relevante Produktmärkte

30 Da sich der [angemeldete] Vorgang... in erster Linie auf den Wettbewerb in der Verpackungsindustrie für Flüssignahrungsmittel auswirken" wird, hat die Kommission ihre Prüfung auf die Bereiche dieses Sektors konzentriert, in denen die Parteien hauptsächlich tätig sind, d. h. Kunststoff, insbesondere PET-Verpackungen, und Karton" (12. Begründungserwägung). Sie vertritt die Ansicht, dass die Einteilung nach Endverwendung ein nützliches Analyseinstrument zum Studium des Marktes für Verpackungen von Flüssignahrungsmitteln darstellt" (44. Begründungserwägung). Sie räumt ein, dass die Verpackungssysteme, bei denen unterschiedliche Materialien wie Glas und Metalldosen verwendet werden, hinsichtlich der Wettbewerbsregeln gesonderte Produktmärkte darstellen, und dass die PET-Verpackungssysteme folglich zu einem gesonderten Produktmarkt gehören" (53. Begründungserwägung). Sie lehnt die Annahme grundsätzlich ab, dass Karton und PET keine gemeinsamen Produktsegmente teilen [oder] dass es zwischen beiden Materialien keine Wechselwirkung geben kann" (53. Begründungserwägung). Sie prüft daher die Wechselwirkung zwischen diesen beiden Materialien und die künftige Zunahme von PET in den traditionell dem Karton vorbehaltenen Endbenutzersegmenten" (53. Begründungserwägung).

31 Zur Kartonverpackung vertritt die Kommission die Ansicht, da sie nicht durchsichtig sei, bietet sie sich folglich als Verpackung für sauerstoff- und lichtempfindliche Produkte an, kann aber nicht für kohlensäurehaltige Getränke verwendet werden". PET-Verpackungen seien durchsichtig und eignen sich für kohlensäurehaltige Getränke, waren aber bislang weniger geeignet für sauerstoff- und lichtempfindliche Produkte" (55. Begründungserwägung). Die Kommission hebt hervor, dass PET ein für die Verpackung aller herkömmlich in Karton verpackten Produkte geeignetes Material ist", d. h. empfindlicher Produkte, und kommt zu dem Schluss, dass PET daher ein konkurrierendes Verpackungsmaterial für das gesamte Spektrum in Karton verpackter Produkte darstellen [könnte]" (57. Begründungserwägung, Hervorhebung im Original). Gleichwohl unterschieden sich diese Produkte voneinander, da die besonderen Merkmale des Produkts leichte Abweichungen bei den Verpackungslösungen erfordern (Säfte haben einen hohen und fluessige Milchprodukte einen niedrigen Säuregehalt, Fruchtaromagetränke und Eistee erfordern keine so starke Sauerstoffbarriere wie Säfte)" (58. Begründungserwägung).

32 In Bezug auf PET und die erwartete Zunahme der Benutzung dieses Materials bei empfindlichen Stoffen weist die Kommission die Behauptung der Klägerin zurück, dass PET nur in sehr begrenztem Umfang verwendet werde und dass seine Verwendung künftig nicht erheblich zunehmen werde" (59. bis 148. Begründungserwägung). Sie führt hierzu aus: Das größte Wachstum von PET gab es bei Wasser und kohlensäurehaltigen Getränken, vor allem wegen des Wechsels von Glasverpackungen zu diesem Material. Verbraucher und Hersteller schätzen PET..." (55. Begründungserwägung, Fußnote 22). Weiter stellt sie fest, dass es schon jetzt möglich ist, Frischmilch, Milchmischgetränke, Eistee, Frischsäfte, lange haltbare (heiß abgefuellte) Säfte, Fruchtaromagetränke und isotonische Getränke in PET zu verpacken und zu vermarkten", und dass es nur zwei Segmente gebe, bei denen die Verwendung von PET immer noch Probleme bereite, und zwar keimfreie Säfte und keimfreie reine (UHT-)Milch" (61. Begründungserwägung). Unter Bezugnahme auf die der Klägerin von dem Beratungsunternehmen Canadean gelieferten Zahlen weist die Kommission darauf hin, dass PET zwar bislang bei fluessigen Milchprodukten und Säften nur wenig Verwendung finde (0,5 % bei beiden Segmenten im Jahr 2000), dass sich aber [b]ei den Segmenten der Fruchtaromagetränke und der Tee- und Kaffeegetränke, die nicht die gleichen Barriereeigenschaften wie fluessige Milchprodukte und Säfte erfordern,... das Bild schon sehr gewandelt [hat]"; bei diesen Segmenten habe PET bereits größere Marktanteile erlangt" (69. Begründungserwägung) (und zwar 20 % bei Fruchtaromagetränken und 25 % bei Tee- und Kaffeegetränken im Jahr 2000).

33 Für die Zeit von 2000 bis 2005 kommt die Kommission anhand ihrer eigenen Marktuntersuchung, der Studie von Canadean und unabhängigen Studien" (104. Begründungserwägung) von PCI, Warrick und Pictet zu dem Ergebnis, dass es bereits erhebliche Überschneidungen zwischen PET und Karton in den Segmenten der Fruchtaromagetränke und der Tee- und Kaffeegetränke gibt... PET wird Karton in diesen Segmenten weitere Marktanteile abnehmen. Nach vorsichtiger Schätzung wird PET in jedem dieser Segmente bis 2005 einen Anteil von 30 % erreichen, so dass es als Verpackung für 800 Millionen Liter Tee- und Kaffeegetränke (einschließlich isotonischer Getränke) und 1 Milliarde Liter Fruchtaromagetränke dienen wird" (144. Begründungserwägung). Sie fügt hinzu: Verbesserungen bei der Barrieretechnik und der keimfreien PET-Abfuellung dürften die Position von PET in den vier Segmenten der [empfindlichen] Produkte stärken.... In den Segmenten der fluessigen Milchprodukte und der Säfte dürfte die Verwendung von PET in den nächsten fünf Jahren erheblich zunehmen" (146. Begründungserwägung). Nach Ansicht der Kommission ist es realistisch, davon auszugehen, dass PET bis 2005 einen Anteil von mindestens 10 % bis 15 % bei Frischmilch und 25 % bei Milchmisch- und anderen Milchgetränken erreichen wird", während die Verwendung von PET bei UHT-Milch (auf die etwa 50 % des gesamten Milchmarkts im EWR entfallen) ungewiss ist" (147. Begründungserwägung). Unter Hinweis auf das erhebliche Potenzial" von PET, zumindest bei kleineren Premiumsegmenten von keimfreier Milch, wie Einzelportionen", vertritt die Kommission folgende Ansicht: Wenn auf PET im Jahr 2005 mindestens 15 % bei Frischmilch, 25 % bei den übrigen Milchgetränken und nur 1 % bei UHT-Milch entfallen, wird dieses Material zur Verpackung von etwa 3 Milliarden Liter pro Jahr (ungefähr 9 % des gesamten europäischen Marktes für fluessige Milchprodukte) dienen" (147. Begründungserwägung). Bei Saft hält es die Kommission für realistisch, davon auszugehen, dass PET bis 2005 einen Anteil von mindestens 20 % des gesamten Saftmarkts im EWR erreichen wird", auch wenn sich dieses Wachstum in erheblichem Umfang aus dem Übergang von Glas zu PET" ergeben werde (148. Begründungserwägung).

34 In Bezug auf den Wettbewerb zwischen PET und Karton in den Überschneidungsbereichen kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass Kartonverpackungssysteme und PET-Verpackungssysteme (und damit Kartonverpackungsanlagen und PET-Verpackungsanlagen) gesonderte relevante Produktmärkte bilden" (163. Begründungserwägung). Sie stellt fest, dass zwar die Substitution zwischen beiden Systemen gegenwärtig nicht die zur Marktdefinition erforderliche Effektivität und Unmittelbarkeit aufweist (d. h., dass nur eine schwache Substitution besteht), was sich aber künftig ändern könnte, wenn die Barrieretechnik bei PET verbessert wird und sich die Kosten von PET und Karton angleichen" (163. Begründungserwägung). Die Angleichung könnte sogar so groß sein, dass die beiden Systeme künftig wettbewerbsrechtlich zum gleichen relevanten Produktmarkt gehören" (163. Begründungserwägung).

35 Die Kommission prüft sodann die Segmente der speziellen Anlagen für jedes Verpackungssystem", um zu klären, ob gesonderte relevante Produktmärkte vorliegen" (164. Begründungserwägung).

36 Zu den PET-Verpackungssystemen vertritt die Kommission die Ansicht, bei SBM-Maschinen gebe es angesichts der speziellen Merkmale der empfindlichen Produkte und der Möglichkeit einer Ungleichbehandlung bei den Preisen für jede gesonderte Gruppe von Kunden auf der Grundlage der Endverwendung insbesondere in den vier ,empfindlichen Getränkesegmenten fluessige Milchprodukte, Saft, Fruchtaromagetränke und Tee-/Kaffeegetränke gesonderte relevante Märkte" (188. Begründungserwägung). Die verschiedenen Barrieretechniken gehörten zum gleichen Produktmarkt, auch wenn einige von ihnen künftig einen gesonderten Produktmarkt darstellen könnten (198. und 199. Begründungserwägung). Es gebe auch zwei gesonderte Märkte für Maschinen zur keimfreien und nicht keimfreien PET-Abfuellung (204. Begründungserwägung), während PET-Vorformlinge wiederum einen gesonderten Markt darstellten (206. Begründungserwägung).

37 Hinsichtlich der Kartonverpackungssysteme bestehe Einigkeit darüber, dass es vier gesonderte Produktmärkte gibt: Maschinen für keimfreie Kartonverpackungen, keimfreie Kartons, Maschinen für nicht keimfreie Kartonverpackungen und nicht keimfreie Kartons" (209. Begründungserwägung).

Relevanter geografischer Markt

38 Als relevanter geografischer Markt wird der EWR angesehen, weil alle Lieferanten [von PET-Verpackungsanlagen] im gesamten EWR tätig sind, ihre Anlagen grenzüberschreitend liefern können und dies auch tun" (210. und 211. Begründungserwägung).

Wettbewerbsrechtliche Beurteilung des angemeldeten Vorgangs

39 Die wettbewerbsrechtliche Beurteilung des Zusammenschlusses ist in einer eingehenden Analyse enthalten (213. bis 408. Begründungserwägung) und lautet im Wesentlichen wie folgt:

213 Die Marktuntersuchung und -analyse der Kommission hat gezeigt, dass der Zusammenschluss die beherrschende Stellung von Tetra auf dem Markt der Maschinen für keimfreie Kartonverpackungen und der keimfreien Kartons verstärken und eine beherrschende Stellung auf dem Markt für PET-Verpackungsanlagen und insbesondere SBM-Maschinen (geringer und hoher Kapazität) in den ,empfindlichen Endproduktsegmenten fluessige Milchprodukte, Säfte, Fruchtaromagetränke und Tee-/Kaffeegetränke begründen könnte.

214 Die künftige beherrschende Stellung der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit auf zwei eng benachbarten Märkten und eine wichtige Stellung auf einem dritten Markt (EBM-Maschinen und HDPE-Abfuellmaschinen) dürfte ihre Position auf beiden Märkten stärken, die Zutrittsschranken erhöhen, die Bedeutung bestehender Konkurrenten verringern und zu einer monopolistischen Struktur des gesamten Marktes für keimfreie und nicht keimfreie Verpackungen ,empfindlicher Produkte im EWR führen."

40 Zur Stützung ihrer Analyse stellt die Kommission erstens fest, dass sich auf dem Markt für Kartonverpackungen seit dem Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 1994 in der Rechtssache T-83/91 (Tetra Pak/Kommission, Slg. 1994, II-755), im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 14. November 1996 in der Rechtssache C-333/94 P (Tetra Pak/Kommission, Slg. 1996, I-5951, im Folgenden: Urteile Tetra Pak II), sehr wenig geändert habe. So habe die Klägerin im Jahr 2000 im EWR eine beherrschende Stellung auf dem Markt der Maschinen für keimfreie Kartonverpackungen und der keimfreien Kartons mit einem Marktanteil von 80 % eingenommen (219. und 223. Begründungserwägung) und eine führende" Stellung auf dem Markt der Maschinen für nicht keimfreie Kartonverpackungen und der nicht keimfreien Kartons mit einem Marktanteil von [50 % bis 60 %] (229. und 231. Begründungserwägung). Zweitens verfüge Sidel zwar nicht über eine beherrschende Stellung auf dem Markt für SBM-Maschinen, nehme aber eine führende" Stellung ein, da sie das einzige Unternehmen [ist], das das komplette Sortiment der SBM-Maschinen von ganz geringer bis höchster Kapazität anbieten kann und stets die neueste Rotationstechnik verwendet" (248. Begründungserwägung). Unter Hinweis darauf, dass die Bedeutung eines effektiven Abfuellvorgangs in Verbindung mit dem Blasvorgang... besonders offenkundig [ist] bei ,empfindlichen Produkten wie Milch und Fruchtsaft, um saubere oder ultrasaubere Verpackungsvorgänge zu gewährleisten" (249. Begründungserwägung), führt die Kommission aus, dass Sidel Maschinen zur keimfreien und nicht keimfreien Abfuellung herstelle (250. Begründungserwägung) und dass sie über eine innovative Combi-Technologie" verfüge, die es ihr ermögliche, das Ausblasen, Befuellen und Verschließen in eine einzige Maschine zu integrieren (254. Begründungserwägung). Die Kommission kommt daher zu dem Ergebnis, dass Sidel eine führende Stellung auf dem SBM-Markt" und eine starke Stellung" bei anderen PET-Verpackungsanlagen, insbesondere bei Maschinen zur keimfreien Abfuellung, Zusatzanlagen und verbundenen Dienstleistungen", einnehme (259. Begründungserwägung).

41 Hinsichtlich der Begründung einer beherrschenden Stellung auf dem PET-Markt und der Verstärkung der Stellung der Klägerin auf den Kartonmärkten befasst sich die angefochtene Entscheidung zunächst mit den horizontalen und vertikalen Auswirkungen des Zusammenschlusses, dann mit der Hebelwirkung" (leveraging") der Kartonmärkte auf den PET-Markt, ferner mit den Auswirkungen des wegfallenden Wettbewerbsdrucks aus dem PET-Markt auf die Kartonmärkte und schließlich mit den Auswirkungen auf die Karton- und PET-Märkte insgesamt.

42 Zunächst vertritt die Kommission zu den horizontalen Auswirkungen die Ansicht, da sowohl die Klägerin als auch Sidel auf drei gesonderten Produktmärkten, und zwar SBM-Maschinen (geringer Kapazität), Barrieretechnik und Maschinen zur keimfreien PET-Abfuellung", tätig seien (263. Begründungserwägung), würde der angemeldete Vorgang die Stellung des neuen Unternehmens auf diesen drei Märkten stärken. Sie räumt zwar ein, dass es sich dabei nicht um eine beherrschende Stellung handele, kommt aber zu dem Ergebnis, dass sie durch die Hebelwirkung der beherrschenden Stellung der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit bei Anlagen für keimfreie Kartonverpackungen und bei keimfreien Kartons die Beherrschungsebene erreichen [würde]" (263. Begründungserwägung).

43 Zweitens führt die Kommission aus, die signifikanten vertikalen Auswirkungen", die sich aus der vertikalen Integration der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit bei den drei Verpackungssystemen (Karton, PET und HDPE)" ergeben würden, könnten zum vertikalen Ausschluss der unabhängigen Verarbeiter führen" (291. Begründungserwägung). Die durch den Zusammenschluss geschaffene Marktstruktur würde diese Verarbeiter in folgender Weise ausschließen (292. Begründungserwägung):

i) Die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit wäre das einzige vertikal integrierte Unternehmen für die Verpackung von Flüssignahrungsmitteln in Karton (Kartonverpackungsmaschinen und Kartonrollen), HDPE (EBM-Maschinen und HDPE-Flaschen) und PET (SBM-Maschinen, Barrieretechnik, keimfreie Abfuellmaschinen, Vorformlinge und Flaschen). ii) Die Doppelstellung der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit als Lieferant und Konkurrent der Verarbeiter würde wahrscheinlich zu einem Vertriebskonflikt (,channel conflict) auf dem Markt führen. Durch die Nutzung seiner starken Marktposition als Lieferant von SBM-Maschinen an die Verarbeiter, die in gewissem Umfang von Sidel abhängig sind, könnte die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit in der Lage sein, die Kosten der Verarbeiter zu erhöhen und ihre Marktposition als Lieferanten von Vorformlingen und schlüsselfertigen Anlagen erheblich einzuschränken. Tetra/Sidel könnte in der Lage sein, Pakete aus SBM-Maschinen und Vorformlingen anzubieten, indem sie z. B. von Tetras erfolgreicher Geschäftsstrategie bei Karton Gebrauch macht, die SBM-Maschinen zu einem niedrigen Preis anzubieten und die Kosten dadurch hereinzuholen, dass sie den Kunden durch einen langfristigen Vertrag für die Lieferung von Standardvorformlingen und von Vorformlingen mit Barrieretechnik an sich bindet. Die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit könnte auch die Möglichkeit haben, ihren Kunden ohne Rückgriff auf Verarbeiter schlüsselfertige Anlagen anzubieten."

44 Anschließend hebt die Kommission den Umfang der vertikalen Integration der Klägerin auf den Kartonmärkten hervor, auf denen sie ein Geschäftsmodell [anwendet], das darin besteht, ihren Kunden Paketlösungen von Maschinen und Kartons (Rollen oder Zuschnitte) anzubieten" (296. Begründungserwägung), und zwar sowohl auf dem HDPE-Markt, wo sie in Zusammenarbeit mit der Graham Engineering Corporation HDPE-Flaschen auf EBM-Maschinen herstelle und über HTW-Vereinbarungen als Verarbeiter an Kunden liefere, als auch auf dem PET-Markt. Zum PET-Markt stellt die Kommission fest, die Klägerin sei der weltweit drittgrößte unabhängige Lieferant von Vorformlingen mit einem Marktanteil von 10 %", sie habe Pläne, eine begrenzte Zahl fertiger PET-Flaschen herzustellen, die mit ihrer geschützten Barrieretechnik Glaskin behandelt wurden", und sie sei seit 1999 über ihre Tochtergesellschaft Novembal auf dem Markt für Verschlüsse von Getränkeflaschen aus Plastik tätig" mit einem Marktanteil im EWR von [10 % bis 20 %] im Jahr 2000" (298. Begründungserwägung). Diese Integration unterscheide sie von Sidel, die kein vertikal integriertes Unternehmen" sei (293. Begründungserwägung). Gleichwohl werde die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit wahrscheinlich einen Vertriebskonflikt auf dem Markt schaffen, da sie ein Lieferant und ein Konkurrent von Verarbeitern wäre" (301. Begründungserwägung) und in der Lage sein könnte, Verarbeiter zu verdrängen, indem sie den Kunden Pakete aus SBM-Maschinen und Vorformlingen sowie schlüsselfertige Anlagen anbietet" (312. Begründungserwägung). Es sei auch möglich, dass sie Verarbeiter aus diesen Tätigkeiten verdrängen könnte, indem sie sich weigert, SBM-Maschinen zu liefern, oder deren Kosten erhöht und ihr eigenes integriertes Geschäft begünstigt" (318. Begründungserwägung). Zum Beschluss der Klägerin, den Markt für Vorformlinge zu verlassen, führt die Kommission aus, sie komme nicht zu dem Ergebnis, dass diese vertikalen Bedenken für sich genommen zur Entstehung einer beherrschenden Stellung für PET oder Vorformlinge führen würden" (324. Begründungserwägung).

45 Die Kommission macht dann nähere Angaben (325. bis 389. Begründungserwägung) zu den Gründen für ihre Bedenken, dass die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit ihre beherrschende Stellung auf den Kartonmärkten aufgrund der Hebelwirkung" auf den Markt für PET-Verpackungsanlagen ausnutzen würde, um den PET-Markt für ,empfindliche Endprodukte zu beherrschen" (328. Begründungserwägung). Für die Unvereinbarkeit des Zusammenschlusses genüge es, dass Tetra/Sidel diese Möglichkeit habe. Die Bedenken der Kommission ergäben sich somit nicht aus der gegenwärtigen Stellung von Sidel auf dem Markt für SBM-Maschinen, sondern aus der beherrschenden Stellung von Tetra auf dem Kartonmarkt" (328. Begründungserwägung, Hervorhebung im Original). Unter Bezugnahme u. a. auf die engen Verbindungen zwischen den beiden Märkten für Karton- und PET-Verpackungsanlagen stellt die Kommission fest, dass der Zusammenschluss eine Marktstruktur schaffen würde, die erheblichen Raum für wettbewerbswidrige Auswirkungen bieten würde, da die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit eine beherrschende Stellung bei Karton und zugleich eine führende Stellung bei PET hätte" (330. Begründungserwägung).

46 Ihre Analyse wird in vier Stufen erläutert" (331. Begründungserwägung). Erstens gehörten die Märkte für Karton- und PET-Verpackungsanlagen zu eng benachbarten Produktmärkten mit einem gemeinsamen Pool von Kunden". Zweitens würde der Zusammenschluss angesichts des künftigen Wachstums von PET bei den neuen Segmenten empfindlicher Produkte die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit in die Lage versetzen, durch die Ausnutzung der gegenwärtigen beherrschenden Stellung der Klägerin auf den Kartonmärkten eine beherrschende Stellung auf dem PET-Markt zu erlangen. Drittens würde der Zusammenschluss die beherrschende Stellung der Klägerin auf den Kartonmärkten verstärken. Viertens würde die Kombination der beiden beherrschenden Stellungen die Position der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit im Sektor der Verpackungen für empfindliche" Produkte, insbesondere bei keimfreien Verpackungen, konsolidieren und damit die beiden beherrschenden Stellungen verstärken.

47 Zur Stützung ihrer Analyse verweist die Kommission darauf, dass der angemeldete Vorgang für die Klägerin von strategischer Bedeutung sei, dass die Klägerin die Möglichkeit und einen Anreiz zur Ausübung der Hebelwirkung hätte, dass die Konkurrenten der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit auf verschiedenen Ebenen nicht in der Lage wären, mit ihr zu konkurrieren, und dass die Klägerin schließlich eine Ungleichbehandlung bei den Preisen vornehmen könnte.

48 In Bezug auf die Möglichkeit und den Anreiz, die Hebelwirkung auszunutzen, kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die aus dem Zusammenschluss resultierende Marktstruktur Hebelwirkungen besonders begünstigen würde" (359. Begründungserwägung):

a) Es gäbe einen gemeinsamen Pool von Kunden, die sowohl Karton- als auch PET-Verpackungsanlagen zur Verpackung ,empfindlicher Flüssigkeiten benötigten.

b) Tetra hat im Bereich der keimfreien Kartonverpackungen eine besonders starke beherrschende Stellung mit über [80 % bis 90 %] Marktanteil und einer von ihr abhängigen Kundschaft.

c) Tetra/Sidel hätte von Anfang an eine starke führende Stellung bei PET-Verpackungssystemen und insbesondere SBM-Maschinen mit einem Marktanteil von [60 % bis 70 %].

d) Tetra/Sidel hätte die Möglichkeit, sich gezielt an bestimmte Kunden oder Kundengruppen zu wenden, da die Marktstruktur eine Ungleichbehandlung bei den Preisen ermöglicht.

e) Tetra/Sidel hätte einen starken wirtschaftlichen Anreiz, Hebelwirkungen auszunutzen. Da Karton und PET in technischer Hinsicht Substitute sind, ist ein Kunde, der zu PET wechselt, ein für das Kartongeschäft verlorener Kunde, entweder weil er teilweise von Karton abgegangen ist oder weil er nicht mit einem Teil seiner Produktion von anderen Verpackungsmaterialien zu Karton übergegangen ist. Dies schafft einen zusätzlichen Anreiz, den Kunden für PET zu gewinnen, um den Verlust auszugleichen. Tetra/Sidel würde daher durch die Ausnutzung der Hebelwirkung ihrer gegenwärtigen Marktstellung bei Karton nicht nur ihren Marktanteil bei PET erhöhen, sondern auch einen möglichen Verlust bei Karton vereiteln oder kompensieren.

f) Die Konkurrenten von Tetra/Sidel auf dem Anlagenmarkt sowohl für Karton als auch für PET wären sehr viel kleiner; der größte Konkurrent hätte einen Anteil von nicht mehr als [10 % bis 20 %] auf dem Markt für Kartonverpackungsmaschinen oder SBM-Maschinen."

49 Die Hebelwirkungen würden auf der gegenwärtigen beherrschenden Stellung der Klägerin auf den Märkten für keimfreien Karton beruhen (364. Begründungserwägung):

Durch Ausnutzung der Hebelwirkung [aufgrund dieser Stellung] auf verschiedene Weise... [wäre] Tetra/Sidel... in der Lage, Kartonverpackungsanlagen und Verbrauchsgüter mit PET-Verpackungsanlagen und möglicherweise mit Vorformlingen (insbesondere solchen, die barrieretechnisch behandelt wurden) zu verknüpfen. Tetra/Sidel wäre ferner in der Lage, Druck oder Anreize (wie Kampfpreise oder Preiskriege und Treuerabatte) zu verwenden, damit ihre Kartonkunden PET-Anlagen und möglicherweise Vorformlinge bei ihr und nicht bei ihren Konkurrenten oder den Verarbeitern kaufen."

50 Die Kommission führt weiter aus: Viele Kunden, die weiterhin Kartonverpackungen für einen Teil ihrer Produktion benötigen, könnten gezwungen sein oder einen Anreiz haben, sowohl ihre Karton- als auch ihre PET-Ausstattung von einem einzigen Lieferanten von Karton- und PET-Verpackungsanlagen zu beziehen. Kunden, die langfristige Verträge mit Tetra für ihren Bedarf an Kartonverpackungen haben, werden [für solchen Druck] besonders anfällig sein" (365. Begründungserwägung).

51 Infolge der Hebelwirkung könnten Konkurrenten von Tetra/Sidel aus folgenden Gründen vom Markt der SBM-Maschinen für empfindliche Produkte ausgeschlossen sein (369. Begründungserwägung):

a) Ob Konkurrenten in den nicht verknüpften Produktsegmenten (z. B. Wasser oder [kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke]) weiterhin verkaufen können, ist irrelevant. Dies hängt mit der Fähigkeit zur Ungleichbehandlung bei den Preisen und zum Ansprechen bestimmter Kundengruppen zusammen, die zu einer Segmentierung der relevanten Märkte nach Endverbrauch führt. b) Die ,empfindlichen Produktsegmente bestehen aus sehr komplexen Getränken, die ganz spezielle PET-Sortimente unter Einschluss von Barrieretechniken und Maschinen zur keimfreien Abfuellung oder keimfreie Combi-SBM-Maschinen erfordern. Die Konkurrenten hätten keinen ausreichenden Anreiz, in diese Hochtechnologiebereiche von PET-Anlagen zu investieren und dort zu konkurrieren... [und] wären damit von den PET-Märkten der so genannten ,zweiten Generation ausgeschlossen".

52 Sie könnten auch vom restlichen Markt für SBM-Maschinen" ausgeschlossen sein (370. Begründungserwägung).

53 Nach Ansicht der Kommission ist dieses Ergebnis umso wahrscheinlicher aufgrund der schwachen Stellung der Konkurrenten der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit und der fehlenden Einkaufsmacht der Kunden. In Bezug auf die Stellung der Konkurrenten sieht sie es als entscheidenden" Punkt an, dass den drei Konkurrenten von Sidel auf dem Markt für SBM-Maschinen mit hoher Kapazität, auch wenn sie bei den Angeboten von Sidel mithalten könnten, die beherrschende Stellung der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit bei Kartonverpackungen fehlt" (372. Begründungserwägung). Sie führt aus:

Die SIG-Gruppe, der einzige der drei Konkurrenten, der im Bereich sowohl von Karton als auch von PET tätig ist, wird einen Marktanteil von nicht mehr als [10 % bis 20 %] bei Kartonverpackungsmaschinen und SBM-Maschinen haben. SIG fehlt das volle Sortiment der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit bei PET-Anlagen, da ihr bislang ein wesentliches Element, die Barrieretechnik, für ein künftiges Eindringen in die neuen Produktsegmente von PET fehlt. Kein anderer Lieferant von Verpackungsanlagen wird in der Lage sein, sowohl Karton- als auch PET-Verpackungsanlagen anzubieten."

54 Sie zieht daraus den Schluss, dass der geplante Zusammenschluss durch die Verbindung des beherrschenden Unternehmens bei Kartonverpackungen, Tetra, mit dem führenden Unternehmen bei PET-Verpackungsanlagen, Sidel, zu einer Marktstruktur führen würde, die die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit mit den Anreizen und dem Rüstzeug ausstatten würde, um ihre führende Stellung bei PET-Verpackungsanlagen, insbesondere bei SBM-Maschinen (geringer und hoher Kapazität) für die ,empfindlichen Produktsegmente, in eine beherrschende Stellung zu verwandeln", was auf dem gesamten Markt für SBM-Maschinen... wettbewerbswidrige Auswirkungen" hätte (389. Begründungserwägung).

55 Zu den angeblichen Auswirkungen auf die Kartonmärkte vertritt die Kommission die Ansicht, dass der Zusammenschluss zu einer Marktstruktur führen würde, die es Tetra ermöglichen würde, ihre gegenwärtige beherrschende Stellung bei Kartonverpackungen durch die Beseitigung einer Quelle erheblichen Wettbewerbsdrucks zu verstärken", was ernste negative Folgen für den Sektor der Kartonverpackungen" haben könnte (390. und 391. Begründungserwägung). Die Kommission verweist auf das Erfordernis besonderer Wachsamkeit, wenn es um die Verstärkung eines so hohen Beherrschungsgrads wie im vorliegenden Fall gehe.

56 Ohne den Zusammenschluss würden die im PET-Sektor tätigen Unternehmen, insbesondere Sidel und die Verarbeiter, nach Ansicht der Kommission geschäftliche Strategien verfolgen, die darauf abzielten, die Nutzung von PET zu erhöhen, um Karton Marktanteile abzunehmen. Sie weist das Argument der Klägerin zurück, dass Sidel nur den Preis von SBM-Maschinen beeinflussen könne, der nur einen ganz geringen Teil der gesamten Verpackungskosten ausmache, und begründet dies damit, dass es auf die Möglichkeit der Klägerin ankomme, den Preis sowohl von Kartonmaschinen als auch von Karton zu beeinflussen.

57 Ohne den Zusammenschluss wäre zu erwarten, dass die [im PET-Sektor tätigen] Gesellschaften einen lebhaften Wettbewerb führen, um Karton Marktanteile abzunehmen" (398. Begründungserwägung), und [a]uch von Tetra wäre zu erwarten, dass sie ihre Position heftig verteidigt, indem sie versucht, ihre Kartonverpackungslösungen durch Innovation, die Einführung besserer Kartontechnologien, neue Kartonformen und -verschlüsse und in einigen Fällen eine Senkung der Kartonpreise zu verbessern", wie sie es in der Vergangenheit getan habe, als sie neue Kartonverpackungen mit benutzerfreundlicheren Merkmalen wie den Gable-Top-Karton mit Schraubverschluss" entwickelt habe (398. Begründungserwägung). Der Zusammenschluss würde für die Klägerin nicht nur das Erfordernis eines solchen Wettbewerbs beseitigen, sondern es ihr auch ermöglichen, den Wechsel von Karton zu PET in erheblichem Umfang zu kontrollieren" (399. Begründungserwägung). Dadurch könnte sie ihre Kartonverpackungspreise für die Kunden oder die Teile der Produktion der Kunden, die wegen der Verbraucherpräferenzen, der Kosten eines Wechsels und langfristiger Verträge ganz oder teilweise nicht oder wahrscheinlich nicht zu PET wechseln werden, auf dem derzeitigen hohen Niveau halten", während sie bei Kunden, die zu PET wechseln wollen, weiterhin in der Lage wäre, die Wahl der Verpackungsmaschinen durch die Kunden z. B. durch die zeitliche Gestaltung des Wechsels und durch das Angebot passender und individuell zugeschnittener Lösungen zu beeinflussen und dadurch ihren Marktanteil bei PET-Anlagen zu erhöhen" (399. Begründungserwägung). Die Klägerin könnte so dem größten Vorteil ihres Hauptkonkurrenten, der SIG-Gruppe, begegnen, die weltweit die einzige andere Gesellschaft ist, die sowohl Karton- als auch PET-Verpackungsanlagen herstellt und verkauft" (400. Begründungserwägung).

58 Ferner stellt die Kommission fest: Die beherrschende Stellung der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit auf zwei eng benachbarten Märkten (Karton- und PET-Verpackungsanlagen) und eine bedeutende Stellung auf einem dritten Markt (HDPE) würde ihr eine besonders starke Präsenz in den Sektoren für die Verpackung der relevanten Endprodukte (fluessige Milchprodukte, Saft, Fruchtaromagetränke, Tee-/Kaffeegetränke) ermöglichen." (404. Begründungserwägung). Dies würde auch die jetzt schon starke" Stellung (407. Begründungserwägung) der Klägerin im Sektor der Verpackung empfindlicher" Produkte weiter verstärken und die Zutrittsschranken für die Konkurrenten von Tetra/Sidel erhöhen, so dass Letztere Konkurrenten verdrängen und... die beherrschende Stellung auf den relevanten Märkten für Karton- und PET-Verpackungsanlagen, insbesondere SBM-Maschinen für ,empfindliche Produkte, verstärken" könnte (408. Begründungserwägung).

Zu den Verpflichtungen

59 Die im Anhang der angefochtenen Entscheidung aufgeführten Verpflichtungen werden von der Kommission wie folgt zusammengefasst: i) Veräußerung des SBM-Geschäfts von Tetra, ii) Veräußerung des PET-Vorformling-Geschäfts von Tetra, iii) Fortführung von Sidel als von den Tetra-Pak-Gesellschaften gesondertes Unternehmen und Beibehaltung der bestehenden Verhaltensmaßregeln gemäß Artikel 82 des Vertrages und iv) Erteilung einer Lizenz für die SBM-Maschinen von Sidel für den Verkauf an Kunden, die ,empfindliche Produkte abfuellen, und für den Verkauf an Verarbeiter" (410. Begründungserwägung). Die Kommission hält sie für unzureichend, um die wichtigsten Bedenken in Bezug auf den Wettbewerb auf den Märkten für PET-Verpackungsanlagen und Kartonverpackungen auszuräumen" (424. Begründungserwägung). Die vorgeschlagene Veräußerung des SBM-Geschäfts und des PET-Vorformling-Geschäfts der Klägerin hätte nur minimale Auswirkungen auf die Stellung der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit", während die Lizenz insbesondere für die SBM-Maschinen von Sidel für empfindliche Produkte nicht nur unzureichend wäre, um die Probleme zu beseitigen, sondern auch keine durchführbare Option" darstelle (424. Begründungserwägung). Die Lizenz könnte sogar komplexe Mechanismen auf dem Markt schaffen, die zu einer künstlichen Regulierung führten" (424. Begründungserwägung). Die beiden das Verhalten betreffenden Verpflichtungen - Trennung des Geschäfts von Sidel und der Klägerin und Einhaltung von Artikel 82 EG - seien als solche unzureichend, um die Bedenken auszuräumen, die sich aus der Struktur des Marktes nach dem Zusammenschluss ergeben" (424. Begründungserwägung).

60 Da die Verpflichtungen insgesamt unzureichend sind, um die durch den Zusammenschluss aufgeworfenen Wettbewerbsbedenken auszuräumen", können sie nach Ansicht der Kommission nicht die Grundlage für eine Genehmigungsentscheidung bilden" (451. Begründungserwägung).

61 Infolgedessen heißt es in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung:

Der der Kommission von der Tetra Laval BV... am 18. Mai 2000 gemeldete Zusammenschluss, durch den Tetra die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Sidel SA erlangen würde, wird für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens erklärt."

Verfahren

62 Mit Klageschrift, die am 15. Januar 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage gegen die angefochtene Entscheidung erhoben.

63 Mit besonderem Schriftsatz, der am gleichen Tag eingegangen ist, hat sie ferner gemäß Artikel 76a der Verfahrensordnung eine Entscheidung im beschleunigten Verfahren beantragt. In ihrer am 5. Februar 2002 eingegangenen Stellungnahme zu diesem Antrag hat die Kommission ihn als gerechtfertigt bezeichnet.

64 Am 6. Februar 2002 hat die Erste Kammer des Gerichts, der die Rechtssache zugewiesen worden ist, beschlossen, im beschleunigten Verfahren zu entscheiden.

65 Die Kommission hat ihre Klagebeantwortung am 12. März 2002 eingereicht.

66 Mit Klageschrift, die am 19. März 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen und unter dem Aktenzeichen T-80/02 in das Register eingetragen worden ist, hat die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung vom 30. Januar 2002 (siehe oben, Randnr. 26) und die Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit der Rechtssache T-80/02 beantragt. Mit besonderem Schriftsatz, der am gleichen Tag eingegangen ist, hat sie ferner die Anwendung des beschleunigten Verfahrens in der Rechtssache T-80/02 beantragt; dem hat die Kommission in ihrer am 3. April 2002 eingegangenen Stellungnahme zu diesem Antrag zugestimmt. Auch diese Rechtssache ist der Ersten Kammer des Gerichts zugewiesen worden.

67 Als prozessleitende Maßnahme im Sinne von Artikel 64 § 3 Buchstabe e der Verfahrensordnung sind die Parteien am 19. März 2002 aufgefordert worden, am 4. April 2002 an einer informellen Sitzung mit dem Berichterstatter teilzunehmen.

68 Bei dieser informellen Sitzung hat sich die Klägerin damit einverstanden erklärt, dass ihr Antrag auf Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit der Rechtssache T-80/02 als zurückgenommen angesehen wird, wenn die mündliche Verhandlung in beiden Rechtssachen hintereinander stattfinden kann und wenn die Urteile im beschleunigten Verfahren am gleichen Tag ergehen. Den Parteien wurde bei dieser Sitzung gestattet, bis spätestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung in beiden Rechtssachen Bemerkungen zu den Plädoyers vorzulegen.

69 Am 18. April 2002 hat die Erste Kammer des Gerichts dem Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren in der Rechtssache T-80/02 stattgegeben und die mündliche Verhandlung in beiden Rechtssachen auf den 26. und 27. Juni 2002 angesetzt.

70 Auf Bericht des Berichterstatters hat die Erste Kammer des Gerichts in ihrer Beratung vom 10. Juni 2002 beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und hat die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufgefordert, möglichst vor der mündlichen Verhandlung innerhalb der für die Einreichung von Bemerkungen zu den Plädoyers festgesetzten Frist, andernfalls in der mündlichen Verhandlung, eine Reihe mit Schreiben vom 11. Juni 2002 mitgeteilter Fragen (im Folgenden: schriftliche Fragen) zu beantworten. Die Kommission ist ferner ersucht worden, ein Schriftstück vorzulegen.

71 Am 19. Juni 2002 haben die Parteien bei der Kanzlei des Gerichts ihre Bemerkungen zu den Plädoyers eingereicht. Die Bemerkungen der Klägerin enthielten einen Antrag auf vertrauliche Behandlung bestimmter Informationen in den zu den Akten der Rechtssache gegebenen Unterlagen, deren vertraulichen Charakter die Kommission in ihren eigenen Bemerkungen nicht bestreitet. Am gleichen Tag haben die Parteien ferner die schriftlichen Fragen beantwortet, und die Kommission hat das verlangte Schriftstück vorgelegt.

72 Wegen Verhinderung eines der Richter der Ersten Kammer des Gerichts hat der Präsident des Gerichts am 24. Juni 2002 Herrn Pirrung gemäß Artikel 32 § 3 der Verfahrensordnung zu dem Richter bestimmt, durch den der Spruchkörper ergänzt wird, und hat die beiden vorgesehenen mündlichen Verhandlungen auf den 3. und 4. Juli 2002 vertagt.

73 Mit Schreiben vom 24. Juni 2002 hat die Klägerin ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung bestimmter in den Verfahrensakten enthaltener Informationen ergänzt.

74 Am gleichen Tag hat sie mit gesondertem Schreiben beantragt, ein Schriftstück, von dem die Kommission bereits eine Kopie erhalten habe, zu den Akten zu nehmen. Es handelt sich um den Rapport de gestion du Conseil d'administration" (Geschäftsbericht des Verwaltungsrats) von Sidel für das Geschäftsjahr 2001 (im Folgenden: Geschäftsbericht von Sidel). Diesem Antrag wurde durch Beschluss der Ersten Kammer des Gerichts vom 26. Juni 2002 stattgegeben.

75 Auf ergänzenden Bericht des Berichterstatters hat die Erste Kammer des Gerichts in ihrer Beratung vom 27. Juni 2002 beschlossen, die Kommission aufzufordern, verschiedene Unterlagen und insbesondere die Studien Canadean, PCI, Warrick und Pictet vorzulegen und zwei zusätzliche schriftliche Fragen zu beantworten (im Folgenden: zusätzliche schriftliche Fragen).

76 Am 1. Juli 2002 hat die Kommission ihre Antworten auf die zusätzlichen schriftlichen Fragen eingereicht und die verlangten Unterlagen vorgelegt. Diese Unterlagen wurden mit Ausnahme der von der Kommission als vertraulich angesehenen Antworten auf die Untersuchung alle zu den Akten genommen.

77 Die Parteien haben in der Sitzung vom 3. und 4. Juli 2002 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

78 In der Sitzung hat das Gericht beschlossen, der Klägerin eine nicht vertrauliche Fassung bestimmter Antworten auf die Untersuchung zugänglich zu machen. Fünf Antworten auf die Untersuchung, aus denen nach Prüfung durch das Gericht hervorging, dass sie entweder keine Antworten auf die gestellten Fragen darstellten (vier Schriftstücke) oder eindeutig in vollem Umfang vertraulichen Charakter hatten (ein Schriftstück), sind ihr nicht übermittelt worden. Die vom Gericht gemäß Artikel 67 § 3 der Verfahrensordnung erstellte Fassung der Antworten auf die Untersuchung wurde zu den Akten genommen, und der Klägerin wurde eine Kopie übermittelt. Auf Antrag der Klägerin hat ihr das Gericht eine Frist von einer Woche zur schriftlichen Stellungnahme zu dieser Fassung der Antworten auf die Untersuchung eingeräumt. Mit Schreiben vom 8. Juli 2002 hat die Klägerin auf dieses Recht verzichtet, zugleich aber an ihrem Klagegrund in Bezug auf diese Unterlagen festgehalten.

Anträge der Parteien

79 Da die in der informellen Sitzung aufgestellten Voraussetzungen für die Änderung ihrer Anträge erfuellt sind, beantragt die Klägerin nunmehr,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

80 Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

81 Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf fünf Gründe. In der informellen Sitzung vom 4. April 2002 hat sie ausgeführt, wie sie in ihren Schriftsätzen dargelegt habe, wende sie sich gegen die angefochtene Entscheidung, soweit diese sich auf den Zusammenschluss in der durch die Verpflichtungen geänderten Form beziehe (im Folgenden: geänderter Zusammenschluss). Sie hat das Gericht daher ersucht, seine Prüfung auf die Situation zu konzentrieren, die sich aus den von ihr angebotenen Verpflichtungen ergeben würde.

82 Mit ihrem ersten Klagegrund, der verfahrensrechtlicher Art ist, macht die Klägerin geltend, die Kommission habe vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung ihr Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten nicht beachtet. In der Sache trägt sie vor, die Kommission habe durch die Versagung der Genehmigung des geänderten Zusammenschlusses Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung falsch angewandt. Die drei zur Stützung dieser Behauptung angeführten Klagegründe gehen dahin, dass der geänderte Zusammenschluss sowohl horizontal und vertikal als auch als Konglomerat keine nennenswerten wettbewerbswidrigen Auswirkungen habe und dass die Kommission die Verpflichtungen nicht angemessen gewürdigt habe. Überdies habe die Kommission die angefochtene Entscheidung unzureichend begründet.

I - Zum Klagegrund einer Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht

A - Vorbringen der Parteien

83 Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe ihr keine vollständige Akteneinsicht gewährt, da ihr mehrere Dokumente, auf die die Kommission in der angefochtenen Entscheidung für sie ungünstige Schlussfolgerungen weitgehend stütze, nie übermittelt worden seien. Es handele sich zum einen um das Gutachten vom 10. September 2001 eines externen Wirtschaftssachverständigen der Kommission, Professor Ivaldi (im Folgenden: Ivaldi-Gutachten), das eine ökonometrische Analyse der früheren Handelsspannen von Sidel (im Folgenden: ökonometrische Analyse) enthalte und von dem sie nur eine Zusammenfassung von einer Seite erhalten habe, und zum anderen um die Antworten auf die Untersuchung, von denen sie nur zwei Zusammenfassungen erhalten habe. Trotz ihres Ersuchens vom 19. Oktober 2001 auf Gewährung umfassenden Zugangs zu den letztgenannten Unterlagen anstelle unzulänglicher Zusammenfassungen habe der Anhörungsbeauftragte am 25. Oktober 1991 die von der Kommission beschlossene Versagung des Zugangs bestätigt. Dies sei sowohl mit der Mitteilung der Kommission über interne Verfahrensvorschriften für die Behandlung von Anträgen auf Akteneinsicht in Fällen einer Anwendung der Artikel [81] und [82] EG-Vertrag, der Artikel 65 und 66 EGKS-Vertrag und der Verordnung Nr. 4064/89 (ABl. 1997, C 23, S. 3, im Folgenden: Mitteilung über Akteneinsicht) als auch mit der Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151, Randnrn. 23 ff., und Urteil des Gerichts vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-30/91, Solvay/Kommission, Slg. 1995, II-1775, Randnrn. 58 ff.) unvereinbar.

84 Die Klägerin führt weiter aus, nach dem ihr bekannt gewordenen Inhalt des Ivaldi-Gutachtens, wie er sich aus der ihr zugänglich gemachten Zusammenfassung ergebe, hätte sich die Kommission angesichts der Bedeutung, die sie in der angefochtenen Entscheidung (insbesondere in der 346. und den folgenden Begründungserwägungen) der ökonometrischen Analyse beigemessen habe, insoweit auf andere Dokumente als nur dieses Gutachten stützen müssen.

85 Die Kommission macht geltend, die Klägerin habe Einsicht in die herangezogenen Aktenstücke erhalten, auf die sie sich in der angefochtenen Entscheidung stütze. Nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung Nr. 447/98 und nach dem Urteil des Gerichts vom 28. April 1999 in der Rechtssache T-221/95 (Endemol/Kommission, Slg. 1999, II-1299, Randnr. 65) bestehe ein Recht auf Akteneinsicht nur insoweit, als die Einsichtnahme es dem betroffenen Unternehmen ermögliche, sich unter Berücksichtigung der Unterlagen, auf die sich die Kommission stütze, zur Begründetheit ihrer Einwände zu äußern. Die Klägerin habe sich im vorliegenden Fall dazu äußern können.

86 Erstens sei zum Ivaldi-Gutachten festzustellen, dass die Klägerin im Verwaltungsverfahren keine Rüge zur Akteneinsicht in Bezug auf die ökonometrische Analyse erhoben habe und deshalb nunmehr nicht geltend machen könne, dass ihre Verteidigungsrechte verletzt worden seien. Die Kürze dieser Analyse in dem genannten Gutachten sei damit zu erklären, dass es sich um eine Beantwortung und Korrektur der zuvor von der Klägerin vorgelegten Analyse handele. Die Klägerin hätte sich zu diesem Gutachten äußern können (und ihre Sachverständigen hätten dies in der mündlichen Anhörung bei der Kommission am 26. September 2001 auch getan). Im Übrigen habe das Gutachten nur eine Ergänzung zu der von der Kommission durchgeführten Marktuntersuchung dargestellt. Selbst wenn die Vorwürfe der Klägerin zutreffen sollten - was nicht der Fall sei -, könnten sie daher nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen, da sich das Gutachten nicht auf deren Inhalt ausgewirkt habe.

87 Zweitens hätten auch die Antworten auf die Untersuchung nur untergeordnete Bedeutung, da die Kommission sich hauptsächlich auf ihre eigene Analyse der Unzulänglichkeit der Verpflichtungen gestützt habe. Aus Gründen der Vertraulichkeit sei sie gezwungen, die Einsicht in diese Antworten zu verweigern (Urteil des Gerichtshofes vom 6. April 1995 in der Rechtssache C-310/93 P, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, Slg. 1995, I-865, Randnr. 26). Auch wenn eine Partei, die sich geäußert habe, nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 447/98 eine nicht vertrauliche Fassung ihrer Antwort vorlegen könne, sei die Kommission, wie im Urteil Endemol/Kommission bestätigt werde, jedenfalls berechtigt gewesen, objektive nicht vertrauliche Zusammenfassungen zu erstellen und die Einsichtnahme der Klägerin auf diese Zusammenfassungen zu beschränken.

88 Im Übrigen habe die Kommission diese Antworten bei einem Treffen am 18. Oktober 2001 mit der Klägerin erörtert und ihr dabei Einsicht in die Zusammenfassungen gewährt. Dadurch und durch die Prüfung und Bestätigung der Objektivität der fraglichen Zusammenfassungen durch den Anhörungsbeauftragten seien die Verteidigungsrechte der Klägerin in vollem Umfang gewahrt worden. Da die Ergebnisse der Untersuchung die ursprüngliche Analyse der Kommission nur bestätigt hätten, lasse jedenfalls nichts darauf schließen, dass die angefochtene Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn die verlangte Einsichtnahme gewährt worden wäre. Die angebliche Verletzung der Verteidigungsrechte könne daher eine Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung nicht rechtfertigen.

B - Würdigung durch das Gericht

1. Vorbemerkungen

89 Zunächst ist festzustellen, dass der Zweck der Akteneinsicht in Wettbewerbssachen insbesondere darin besteht, es den Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte zu ermöglichen, von den in den Akten der Kommission enthaltenen Beweismitteln Kenntnis zu nehmen, damit sie auf deren Grundlage zu den Schlussfolgerungen, zu denen die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte gelangt ist, sachgerecht Stellung nehmen können (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnrn. 9 und 11, Urteil BPB Industries und British Gypsum/Kommission, Randnr. 21, und Urteil vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-51/92 P, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1999, I-4235, Randnr. 75). Durch die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, die das Recht auf Einsicht in die Akten der Kommission regeln, soll eine wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte gewährleistet werden; im Fall einer Entscheidung über Zuwiderhandlungen gegen die für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, durch die Geldbußen oder Zwangsgelder verhängt werden, kann die Verletzung dieser allgemeinen Grundsätze im Verfahren vor Erlass der Entscheidung grundsätzlich deren Nichtigerklärung nach sich ziehen, wenn die Verteidigungsrechte des betroffenen Unternehmens beeinträchtigt worden sind (Urteil Hercules Chemicals/Kommission, Randnrn. 76 und 77).

90 Für die Feststellung einer Verletzung der Verteidigungsrechte genügt der Nachweis, dass die unterbliebene Übermittlung der betreffenden Schriftstücke den Verfahrensablauf und den Inhalt der angefochtenen Entscheidung zu Ungunsten der Klägerin hat beeinflussen können (Urteile des Gerichts vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-36/91, ICI/Kommission, Slg. 1995, II-1847, Randnr. 78, und vom 20. April 1999 in den Rechtssachen T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 1999, II-931, Randnr. 1021, sowie Urteil Endemol/Kommission, Randnr. 87).

91 Wie das Gericht bereits bestätigt hat, gelten diese Grundsätze auch für die in der Verordnung vorgesehenen Verfahren, wobei ihre Anwendung allerdings mit dem Beschleunigungsgebot in Einklang gebracht werden muss, das für die allgemeine Systematik der Verordnung kennzeichnend ist (Urteil Endemol/Kommission, Randnr. 68).

92 Im vorliegenden Fall ist somit zu prüfen, ob die Verteidigungsrechte der Klägerin durch die Voraussetzungen beeinträchtigt wurden, unter denen sie Einsicht in bestimmte Unterlagen der Verfahrensakte der Kommission erhielt.

2. Zum ersten, das Ivaldi-Gutachten betreffenden Teil des Klagegrundes

93 Selbst wenn das Vorbringen der Kommission zur verspäteten Geltendmachung der Rüge einer Verletzung der Verteidigungsrechte zutreffen sollte, kann diesem Vorbringen unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht gefolgt werden. Die Kommission hat der Behauptung der Klägerin, dass Professor Ivaldi bei der Anhörung vor dem Anhörungsbeauftragten offenbar eine sehr begrenzte Rolle gespielt habe, nicht widersprochen und anschließend nicht auf den von der Klägerin bei dieser Anhörung vorgelegten Schriftsatz der Wirtschaftswissenschaftler geantwortet. Angesichts dieser Umstände ist vernünftigerweise davon auszugehen, dass die Klägerin vor Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht erkannt hat, welche Bedeutung die Kommission der ökonometrischen Analyse in dem genannten Gutachten beimessen würde.

94 Ferner ist festzustellen, dass der Klägerin ausreichende Einsicht in das Ivaldi-Gutachten gewährt wurde; dies hat sie nicht ernsthaft bestritten. Insoweit ist der Erläuterung der Kommission zu folgen, wonach die Kürze dieses Gutachtens darauf beruhe, dass es sich um die Antwort auf eine von der Klägerin selbst vorgelegte Analyse handele. Folglich könnte allein die Existenz anderer Unterlagen zu der in der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen ökonometrischen Analyse, in die die Klägerin keine Einsicht erhielt, belegen, dass die gewährte Einsicht in die Akten der Kommission unzureichend war.

95 Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass davon auszugehen ist, dass ein Dokument, zu dem der Zugang begehrt wird, nicht existiert, wenn dies von dem betreffenden Organ behauptet wird. Es handelt sich allerdings um eine einfache Vermutung, die der Kläger in jeder Weise aufgrund stichhaltiger und übereinstimmender Indizien widerlegen kann (in diesem Sinne auch Urteile des Gerichts vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache T-123/99, JT's Corporation/Kommission, Slg. 2000, II-3269, Randnr. 58, und vom 25. Juni 2002 in der Rechtssache T-311/00, British American Tobacco [Investments]/Kommission, Slg. 2002, II-2781, Randnr. 35). Im vorliegenden Fall ist es der Klägerin jedoch nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen.

96 Zur Stützung ihrer Behauptung beruft sich die Klägerin im Wesentlichen auf Einzelheiten der in der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen ökonometrischen Analyse. Wie sich aus den Akten und insbesondere aus den Anlagen zum Schriftwechsel der Parteien in Bezug auf die Genauigkeit der vorliegenden, einander widerstreitenden ökonometrischen Analysen ergibt, beruht die Analyse der Kommission weitgehend auf Informationen, die sie von der Klägerin erhielt. Die einzigen anderen Informationen, die die Kommission bei der Festlegung der in ihrer Analyse verwendeten Variablen heranzog, beruhen auf bestimmten Einwänden, die Professor Ivaldi in seinem Gutachten gegen die in der Analyse der Klägerin verwendeten Variablen erhob. Dies wird schon durch den Titel des Ivaldi-Gutachtens bestätigt, der - im Singular - lautet: Note to the File/Internal" (Aktennotiz/Intern).

97 Dieses Ergebnis wird durch das auf der Mitteilung über Akteneinsicht beruhende Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt. Es ist klar ersichtlich, dass die von Professor Ivaldi geleistete Hilfestellung in beratender Form keine Studie" darstellen kann, die nach Punkt I B Absatz 4 der Mitteilung einsehbar sein muss. Im Übrigen kann die Angemessenheit der Analyse im fraglichen Gutachten nicht mittels eines Klagegrundes der angeblichen Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht in Frage gestellt werden. Folglich hat die Kommission, als sie sich bei der Prüfung der von der Klägerin vorgelegten ökonometrischen Analysen von Professor Ivaldi unterstützen ließ, nicht gegen ihre Verpflichtungen aus der genannten Mitteilung verstoßen.

3. Zum zweiten, die Antworten auf die Untersuchung betreffenden Teil des Klagegrundes

98 Zum zweiten, die Antworten auf die Untersuchung betreffenden Teil des Klagegrundes geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Kommission in Bezug auf die Antworten Dritter auf ihre Auskunftsverlangen die Gefahr berücksichtigen muss, dass ein Unternehmen in marktbeherrschender Stellung Vergeltungsmaßnahmen gegen Konkurrenten, Lieferanten oder Kunden ergreift, die an den Ermittlungen der Kommission mitgewirkt haben (Urteile BPB Industries und British Gypsum/Kommission, Randnr. 26, und Endemol/Kommission, Randnr. 66). Angesichts dieser Gefahr dürfen Dritte, die der Kommission während der von ihr durchgeführten Untersuchungen Unterlagen übergeben, deren Übergabe ihrer Ansicht nach zu Repressalien ihnen gegenüber führen könnte, erwarten, dass ihrem Ersuchen um vertrauliche Behandlung Rechnung getragen wird.

99 Wenn bestimmte Dritte verlangt haben, ihre Identität nicht preiszugeben, kann es erforderlich sein, dass die Kommission die Identität anderer am Verfahren beteiligter Dritter, die vor Beantwortung der Fragebogen der Kommission keine vertrauliche Behandlung verlangt haben, nicht offenlegt (Urteil Endemol/Kommission, Randnr. 70).

100 Es lässt sich nicht ausschließen, dass dieses Erfordernis der Vertraulichkeit auch die Erstellung nicht vertraulicher Zusammenfassungen aller fraglichen Antworten rechtfertigt (in diesem Sinne auch Urteil Endemol/Kommission, Randnrn. 71 und 72).

101 Allein die Tatsache, dass jeder Dritte, der vertrauliche Behandlung verlangt, nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 447/98 die Informationen in seiner Antwort, die er für vertraulich hält, klar kennzeichnen muss, hindert die Kommission mit anderen Worten nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 447/98 und der Zielsetzung von Artikel 287 EG nicht daran, von Amts wegen zu prüfen, ob die Gefahr besteht, dass Geschäftsgeheimnisse bestimmter am Verfahren beteiligter Dritter oder sonstige vertrauliche Angaben preisgegeben werden, wenn vollständige Einsicht in die Antworten anderer Dritter gewährt wird, die selbst keine vertrauliche Behandlung verlangt haben.

102 Beantragt ein Anmelder (ein Betroffener" im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89) die Gewährung von Akteneinsicht, so hat die Kommission jedoch zumindest bis zur Anhörung des Beratenden Ausschusses gemäß diesem Artikel jede Beschränkung des Einsichtsrechts zu begründen, da jede Ausnahme vom Recht auf Akteneinsicht - insbesondere dann, wenn die Kommission plant, den angemeldeten Zusammenschluss zu untersagen - eng auszulegen ist.

103 Zu den Antworten auf die Untersuchung ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nur Einsicht in zwei von der Kommission erstellte nicht vertrauliche Zusammenfassungen aller Antworten auf die Untersuchung und nicht in die Antworten selbst, auch nicht in einer nicht vertraulichen Fassung, erhielt (siehe oben, Randnr. 22). Insoweit weist die Kommission darauf hin, dass sie von zahlreichen Verfassern dieser Antworten Anträge auf vertrauliche Behandlung erhalten habe, die in einigen Fällen mit ihrer Furcht vor Vergeltungsmaßnahmen begründet worden seien. Eine Prüfung durch das Gericht gemäß Artikel 67 § 3 der Verfahrensordnung hat allerdings ergeben, dass die Kommission zumindest in den per Fax übersandten Begleitschreiben zu den die Untersuchung betreffenden Fragebogen die 51 Empfänger dieser Fragebogen nicht auf die Verpflichtung nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 447/98 hingewiesen hatte, alle von ihnen als vertraulich angesehenen Informationen in ihren Antworten klar zu kennzeichnen. Trotz dieses Versäumnisses enthalten sechs der insgesamt 30 brauchbaren - von 34 eingegangenen - Antworten einen ausdrücklichen Antrag auf vertrauliche Behandlung. Ein Antwortender legte der Kommission im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 447/98 eine nicht vertrauliche Fassung seiner Antwort vor.

104 Daher ist zu prüfen, ob die Entscheidung der Kommission, der Klägerin die Einsicht in die Antworten auf die Untersuchung und in eine nicht vertrauliche Fassung dieser Antworten zu verweigern und die Einsichtnahme auf zwei nicht vertrauliche Zusammenfassungen aller dieser Antworten zu beschränken, gerechtfertigt ist.

105 Das für die allgemeine Systematik der Verordnung kennzeichnende Beschleunigungsgebot kann für sich genommen eine Weigerung der vorliegenden Art nicht rechtfertigen. Auch wenn die Kommission nicht genug Zeit hatte, um bei den Verfassern der Antworten auf die Untersuchung eine nicht vertrauliche Fassung dieser Antworten gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 447/98 anzufordern, war sie gleichwohl verpflichtet, der Klägerin anzugeben, inwiefern Natur und Umfang der von den Verfassern der Antworten auf die Untersuchung, die lediglich um vertrauliche Behandlung gebeten hatten, ohne eine nicht vertrauliche Fassung ihrer Antworten vorzulegen, befürchteten Repressalien oder sonstigen unangenehmen oder unerwünschten Auswirkungen ausreichten, um die Verweigerung der Einsichtnahme in diese Antworten auch in einer nicht vertraulichen Fassung zu rechtfertigen. Die sehr kurzen Fristen im zweiten Abschnitt eines Verfahrens in Bezug auf einen Zusammenschluss können zwar vor allem dann, wenn zahlreiche Anträge auf vertrauliche Behandlung gestellt wurden, aus praktischen Gründen die Erstellung nicht vertraulicher Zusammenfassungen rechtfertigen; die Kommission bleibt jedoch zur Begründung einer globalen Verweigerung der Einsicht in die Antworten auf eine Marktuntersuchung verpflichtet, die wegen der von einem Betroffenen angebotenen Verpflichtungen vorgenommen wurde. Dies gilt erst recht für die Antworten, bei deren Vorlage zumindest formal kein Antrag auf vertrauliche Behandlung gestellt wurde.

106 Insoweit ergibt sich aus der Antwort des Anhörungsbeauftragten vom 25. Oktober 2001 auf den Antrag der Klägerin auf Akteneinsicht vom 19. Oktober 2001, dass die Stellungnahme der Kommission zur Akteneinsicht im vorliegenden Fall allgemeiner Art ist. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Vorlage von Zusammenfassungen der Antworten auf die Untersuchung, deren Genauigkeit und Detailliertheit der Anhörungsbeauftragte bestätigt habe, eine die Verteidigungsrechte der Klägerin wahrende angemessene Akteneinsicht darstelle.

107 Insbesondere angesichts der Tatsache, dass einige Verfasser der Antworten auf die Untersuchung Befürchtungen hinsichtlich möglicher Vergeltungsmaßnahmen der Klägerin bei nicht vertraulicher Behandlung ihrer Antworten geäußert haben, ist erstens festzustellen, dass alle diese Antworten vertraulicher Behandlung bedurften.

108 Da nach den vom Gericht selbst getroffenen Feststellungen die Einsicht in eine nicht vertrauliche Fassung, in der die vertraulichen Angaben unkenntlich gemacht worden waren, bei mindestens 30 Antworten auf die Untersuchung ohne weiteres möglich war, ist zweitens zu prüfen, ob dadurch, dass allein in die Zusammenfassungen Einsicht gewährt wurde, im vorliegenden Fall tatsächlich die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt wurden.

109 Die Behauptung der Kommission, sie habe in der angefochtenen Entscheidung die Antworten auf die Untersuchung nur zur Stützung einer Schlussfolgerung herangezogen, zu der sie hinsichtlich der Verpflichtungen bereits aus anderen unabhängigen Gründen gelangt sei, wird in gewissem Maß durch den Wortlaut der angefochtenen Entscheidung (insbesondere ihre 424. und 425. Begründungserwägung) bestätigt. In Bezug auf mindestens eine für die Klägerin negative Schlussfolgerung hinsichtlich der Verpflichtungen heißt es jedoch, sie werde durch die Marktuntersuchung bestätigt" (428. Begründungserwägung).

110 In einem Memorandum vom 18. Oktober 2001 und in einer förmlichen Beschwerde, die die Klägerin am 19. Oktober 2001 beim Anhörungsbeauftragten einlegte, rügte sie gewisse Unzulänglichkeiten und Ungenauigkeiten der ihr zugänglich gemachten Fragebogen bei der Untersuchung, die insbesondere die Darstellung der von ihr angebotenen Verpflichtung hinsichtlich der Lizenz für die SBM-Maschinen von Sidel betrafen. In seiner Antwort vom 25. Oktober 2001 führte der Anhörungsbeauftragte aus, die Untersuchung der Kommission sei in objektiver Weise durchgeführt worden, und die Fragebogen seien nicht irreführend. Da der nicht vertrauliche Text der Verpflichtungen den Fragebogen beigefügt worden sei, habe die Kommission im Übrigen davon ausgehen können, dass die Empfänger der Fragebogen diesen Text läsen.

111 Sowohl die Beschwerde als auch das Memorandum sind der Klageschrift beigefügt und werden dort in einer Fußnote zitiert. Folglich greift der von der Kommission in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand nicht durch, dass die mündlichen Ausführungen der Klägerin insbesondere zur angeblichen Ungenauigkeit der fünften Frage des an die Kunden gesandten Fragebogens neu und daher unzulässig seien.

112 Dem Vorbringen der Klägerin, die Aufforderung in den Fragebogen, sich dazu zu äußern, ob die Verpflichtungen ihre Stellung bei Kartonverpackungen erheblich verringern" und die starke Stellung der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit auf dem Markt für empfindliche Flüssignahrungsmittel tatsächlich beseitigen" würden, habe die Empfänger der Fragebogen hinsichtlich der Kriterien von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung irreführen können, kann nicht gefolgt werden. Auch wenn einige Empfänger ihre Antworten anhand anderer als der in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung aufgestellten Kriterien formuliert haben mögen, bedurfte es keiner Einsichtnahme der Klägerin in die fraglichen Antworten, um die Kommission im Verwaltungsverfahren an die Bedeutung dieser Kriterien erinnern zu können.

113 Dies gilt umso mehr, als die Klägerin, wie sie in ihrem Memorandum vom 18. Oktober 2001 eingeräumt hat, tatsächlich von Anfang an Zugang zu den ihren Kunden und den Verarbeitern übersandten Fragebogen hatte. Die Kommission war zwar verpflichtet, ihr auch Zugang zu dem ihren Konkurrenten übersandten Fragebogen zu verschaffen, doch wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, erlangte sie dazu später in anderer Weise Zugang. Wie sie in der mündlichen Verhandlung ebenfalls eingeräumt hat, betrifft ihr Vorbringen den letztgenannten Fragebogen in Wirklichkeit nicht. Sie war somit aufgrund ihres Zugangs zu den Fragebogen und dank der von der Kommission erstellten Zusammenfassungen der Antworten auf die Untersuchung eindeutig in der Lage, den Anhörungsbeauftragten in ihrer Beschwerde an die Pflicht der Kommission zu erinnern, nur die in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung aufgestellten Kriterien anzuwenden.

114 Zum angeblich irreführenden Charakter der Darstellung der Verpflichtung, die die Klägerin hinsichtlich der Lizenz einging, in den ihren Kunden und den Verarbeitern übersandten Fragebogen geht schon aus dem Wortlaut der Fragen hervor, dass ein durchschnittlich aufmerksamer Empfänger nicht irregeführt werden konnte. Die gestellten Fragen enthielten zwar einige Einzelheiten zur Lizenz, bei denen sich nicht völlig ausschließen lässt, dass sie einen Empfänger, der sich nicht die Mühe machte, sie im Licht der beigefügten nicht vertraulichen Fassung der Verpflichtungen zu prüfen, möglicherweise hätten irreführen können, doch war die Kommission zu der Annahme berechtigt, dass eine solche Prüfung vorgenommen würde. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht dargetan, dass für einen Empfänger, dem diese Einzelheiten unklar erschienen wären, nicht eine einfache Prüfung der Verpflichtung hinsichtlich der Lizenz genügt hätte, um deren genauen Umfang zu ermitteln.

115 Aus der nicht vertraulichen Fassung der Antworten der Kunden und der Verarbeiter auf die Untersuchung geht jedenfalls nicht hervor, dass sie bei der Abfassung ihrer Antworten irregeführt oder verwirrt worden wären. Überdies ergibt sich aus den der Klägerin von der Kommission zur Verfügung gestellten Zusammenfassungen der Antworten bei einer Prüfung im Licht der genannten Fassung der Antworten nicht, dass Informationen oder Einzelheiten weggelassen wurden, die der Klägerin hätten dienlich sein können, um eine solche Verwirrung der Empfänger der Fragebogen zu belegen. Dies wird durch den Beschluss der Klägerin untermauert, im vorliegenden Verfahren von einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme zu dieser Fassung der Antworten abzusehen (in diesem Sinne auch Urteil Hercules Chemicals/Kommission, Randnr. 80).

116 Schließlich ergibt sich aus den Zusammenfassungen der Antworten auf die Untersuchung auch nicht, dass darin die einzige Antwort, die nach den Feststellungen des Gerichts in vollem Umfang vertraulichen Charakter hat (siehe oben, Randnr. 78), unzutreffend wiedergegeben wird.

117 Folglich wurden durch die Entscheidung der Kommission, der Klägerin nur Einsicht in die nicht vertraulichen Zusammenfassungen der Antworten auf die Untersuchung zu gewähren, die Verteidigungsrechte der Klägerin nicht verletzt.

4. Ergebnis

118 Nach alledem ist der Klagegrund einer Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht zurückzuweisen.

II - Zu den auf die Verletzung von Artikel 2 der Verordnung gestützten Klagegründen

A - Vorbemerkungen

119 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Grundregeln der Verordnung und insbesondere ihr Artikel 2 der Kommission vor allem bei wirtschaftlichen Beurteilungen ein gewisses Ermessen einräumen. Daher muss die vom Gemeinschaftsrichter vorzunehmende Kontrolle der Ausübung eines solchen - für die Aufstellung der Regeln für Zusammenschlüsse wesentlichen - Ermessens unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums erfolgen, der den Bestimmungen wirtschaftlicher Art, die Teil der Regelung für Zusammenschlüsse sind, zugrunde liegt (Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1998 in den Rechtssachen C-68/94 und C-30/95, Frankreich u. a./Kommission, Kali & Salz", Slg. 1998, I-1375, Randnrn. 223 und 224; Urteile des Gerichts vom 25. März 1999 in der Rechtssache T-102/96, Gencor/Kommission, Slg. 1999, II-753, Randnrn. 164 und 165, und vom 6. Juni 2002 in der Rechtssache T-342/99, Airtours/Kommission, Slg. 2002, II-2585, Randnr. 64).

120 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Zusammenschlüsse, die eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde, für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären sind. Umgekehrt hat die Kommission einen ihr gemeldeten Zusammenschluss, der in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären, sofern die beiden Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfuellt sind (Urteil des Gerichts vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache T-2/93, Air France/Kommission, Slg. 1994, II-323, Randnr. 79; in diesem Sinne auch Urteile Gencor/Kommission, Randnr. 170, und Airtours/Kommission, Randnrn. 58 und 82). Liegt keine Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung vor, so ist der Zusammenschluss somit zu genehmigen, ohne dass geprüft zu werden braucht, wie er sich auf den wirksamen Wettbewerb auswirkt (Urteil Air France/Kommission, Randnr. 79).

121 Im Licht dieser Erwägungen ist die Stichhaltigkeit des zweiten, dritten und vierten Klagegrundes zu prüfen.

B - Zum Klagegrund des Fehlens horizontaler und vertikaler wettbewerbswidriger Auswirkungen des geänderten Zusammenschlusses

1. Vorbemerkungen

122 Die Klägerin trägt vor, durch die Verpflichtungen würden alle in der angefochtenen Entscheidung genannten ungünstigen horizontalen" und vertikalen" Auswirkungen beseitigt, die sich möglicherweise aus dem angemeldeten Vorgang ergeben könnten. Soweit die Kommission aufgrund solcher Auswirkungen bestimmte Einwände gegen den Zusammenschluss erhebe (263. bis 324. Begründungserwägung), hätten diese durch die Verpflichtungen jede Grundlage verloren.

123 Nach Ansicht der Kommission begeht die Klägerin einen Irrtum, wenn sie ausführt, dass die angefochtene Entscheidung Einwände in Bezug auf horizontale oder vertikale Auswirkungen enthalte. In der Entscheidung sei keine Rede davon, dass durch horizontale oder vertikale Auswirkungen des Zusammenschlusses isoliert betrachtet eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt werde. Auch der geänderte Zusammenschluss werde jedoch erhebliche derartige Auswirkungen haben, die nicht außer Acht gelassen werden dürften. In der angefochtenen Entscheidung seien die verbleibenden, d. h. nach den Verpflichtungen fortbestehenden, horizontalen und vertikalen Auswirkungen des Zusammenschlusses bei der Beurteilung seiner Konglomeratwirkungen ordnungsgemäß berücksichtigt worden.

124 Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission die angefochtene Entscheidung zwar nicht auf diese horizontalen und vertikalen Auswirkungen stützt; gleichwohl hat sie sie zur Untermauerung ihrer Schlussfolgerung herangezogen, dass der geänderte Zusammenschluss untersagt werden müsse. So führt die Kommission in der angefochtenen Entscheidung aus, dass die Verstärkung und Begründung beherrschender Stellungen" auf den Märkten für PET-Verpackungsanlagen, insbesondere für SBM-Maschinen mit hoher und geringer Kapazität, und auf dem Markt für Kartonverpackungssysteme auf mehreren Faktoren beruhen würde", zu denen auch horizontale und vertikale Auswirkungen" gehörten (262. Begründungserwägung). Überdies ergibt sich aus den Stellungnahmen der Kommission und vor allem aus den Erläuterungen ihres Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, dass insbesondere ihre Bedenken in Bezug auf die Märkte für PET-Anlagen auf diesen Auswirkungen beruhen. Daher ist der gesonderte Klagegrund zu prüfen, der die Begründung einer beherrschenden Stellung auf den letztgenannten Märkten aufgrund dieser Auswirkungen betrifft.

2. Zu den horizontalen Auswirkungen

a) Vorbringen der Parteien

125 Die Klägerin führt zunächst aus, zwar werde in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass es zu horizontalen Überschneidungen zwischen drei als gesondert angesehenen Märkten - den Märkten für SBM-Maschinen mit geringer Kapazität, für Maschinen zur keimfreien PET-Abfuellung und für Barrieretechniken - kommen werde, doch gehe die Kommission nicht davon aus, dass auf einem dieser Märkte eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt werde. Das Hauptproblem, das die Kommission aus den horizontalen Auswirkungen ableite, betreffe den Markt für SBM-Maschinen mit geringer Kapazität, aber die Entscheidung der Klägerin, sich von Dynaplast, ihrem eigenen im Bereich der SBM-Maschinen tätigen Unternehmen, zu trennen, würde dieses Problem beseitigen. Außerdem würde ihre Verpflichtung, eine Lizenz für die SBM-Maschinen von Sidel zu vergeben, die bisherige Stellung von Sidel auf dem Markt für SBM-Maschinen mit geringer Kapazität noch weiter verringern.

126 Die Kommission räumt zwar ein, dass die horizontalen Auswirkungen des geänderten Zusammenschlusses für sich genommen, d. h. unabhängig von dessen übrigen Auswirkungen, nicht zur Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung führen würden, macht jedoch geltend, sie würden die Stellung der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit auf dem PET-Markt erheblich stärken und würden durch die Verpflichtungen nicht beseitigt. Zudem lösten die Verpflichtungen nicht das Problem der Verstärkung der beherrschenden Stellung der Klägerin auf den Kartonmärkten, die sich aus dem Wegfall von Sidel als potenzieller Konkurrentin auf dem globalen Markt für Verpackungssysteme empfindlicher Produkte ergebe. Die Veräußerung von Dynaplast würde nur die horizontale Überschneidung der Tätigkeiten der Klägerin und von Sidel bei SBM-Maschinen mit geringer Kapazität beseitigen, während die Verpflichtungen keine Auswirkungen auf die führende Stellung von Sidel bei SBM-Maschinen mit hoher Kapazität hätten. Sowohl in ihrer Klagebeantwortung als auch in ihrer Antwort auf die schriftlichen Fragen weist die Kommission ferner darauf hin, dass durch den Zusammenschluss die globale Stellung der durch ihn entstehenden Einheit bei PET-Anlagen wie Maschinen zur keimfreien PET-Abfuellung, Barrieretechniken und Systemen zum Verschluss von PET-Flaschen verstärkt würde.

b) Würdigung durch das Gericht

127 In der angefochtenen Entscheidung werden drei Probleme des horizontalen Wettbewerbs angesprochen, die, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, nur den PET-Markt betreffen. Es handelt sich um die angeblichen nachteiligen Auswirkungen des angemeldeten Vorgangs auf die Märkte für SBM-Maschinen mit geringer Kapazität, für Maschinen zur keimfreien PET-Abfuellung und für Barrieretechniken. Daher ist zu prüfen, ob es trotz der Verpflichtungen noch immer nachteilige horizontale Auswirkungen gibt, die die These der Kommission stützen können, dass die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit unter Ausnutzung der Hebelwirkung ihrer gegenwärtigen beherrschenden Stellung auf den Kartonmärkten eine beherrschende Stellung auf dem PET-Markt erlangen würde.

128 Hinsichtlich der SBM-Maschinen mit geringer Kapazität hat die Verpflichtung der Klägerin, sich von Dynaplast zu trennen, zur Folge, dass durch den Zusammenschluss der Anteil, den Sidel derzeit an diesem Markt hält, nicht erhöht würde. Es ist daher ausgeschlossen, dass die Stellung von Sidel auf diesem Markt verstärkt würde, so dass der Wettbewerb auf diesem Teil des Marktes für SBM-Maschinen durch den Vorgang erst recht nicht erheblich" behindert werden könnte. Dass die horizontale Überschneidung der Tätigkeiten der Parteien des angemeldeten Vorgangs bei diesen Maschinen durch die Verpflichtungen beseitigt wird, wird selbst in der angefochtenen Entscheidung anerkannt (427. Begründungserwägung). Auch wenn die mit den Antworten auf die Untersuchung erlangten Informationen, auf die die Kommission in ihrer Klagebeantwortung insoweit Bezug nimmt, einen gewissen Beweiswert haben, kann sich die Kommission nicht einerseits darauf stützen, dass Dynaplast zur Stellung von Sidel auf dem Markt für SBM-Maschinen mit geringer Kapazität einen Marktanteil von fast [20 % bis 30 %] beitragen würde (266. Begründungserwägung), und andererseits vor dem Gericht darauf verweisen, dass diese Kategorie von Maschinen einigen Antworten zufolge nur von geringer Bedeutung und Rentabilität sei. Auch der bloße Umstand, dass die Klägerin, wie sie in ihren Antworten auf die schriftlichen Fragen und in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, anschließend keinen Käufer für Dynaplast finden konnte, kann die Schlussfolgerung der Kommission nicht stützen, da sie nur bestätigt, dass die Klägerin vor dem Zusammenschluss über eine wenig rentable und trotz eines erheblichen Marktanteils relativ schwache Stellung auf dem Markt für SBM-Maschinen mit geringer Kapazität verfügte.

129 Folglich würde der geänderte Zusammenschluss nicht zu einer horizontalen Überschneidung der Tätigkeiten der Parteien des Zusammenschlusses auf dem Markt für SBM-Maschinen mit geringer Kapazität führen. Gegen dieses Ergebnis kann auch die von der Kommission erstmals in ihren Antworten auf die schriftlichen Fragen angesprochene angeblich neue Technologie namens TetraFast", die von der Klägerin für SBM-Maschinen mit geringer Kapazität entwickelt worden sein soll, zumindest als Beleg für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht herangezogen werden.

130 Zum Markt für Maschinen zur keimfreien PET-Abfuellung ist festzustellen, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen horizontaler Art auf den Wettbewerb von der Kommission hätten ausgeschlossen werden müssen. Zunächst erhöht der geänderte Zusammenschluss den Anteil der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit an diesem Markt ([0 % bis 10 %] des Parks derartiger Maschinen im EWR im Jahr 2000) nur relativ geringfügig, wenn dieser Anteil anhand des gegenwärtigen Anteils von Sidel in Höhe von [10 % bis 20 %] dieses Marktes (288. Begründungserwägung) berechnet wird. Ferner gibt es bereits beachtliche Konkurrenten auf diesem Markt, darunter neue Marktteilnehmer, die bereits einen erheblichen Anteil des Absatzes auf diesem Markt (von [40 % bis 50 %]) erlangt haben, wie in der angefochtenen Entscheidung (251. Begründungserwägung) anerkannt wird. Schließlich kann das von der Kommission in ihren schriftlichen Antworten und in der mündlichen Verhandlung hervorgehobene wirtschaftliche Potenzial der in der angefochtenen Entscheidung (82. Begründungserwägung, Fußnote 32, und 202. Begründungserwägung) erwähnten Maschinen des Typs LFA-20, mit denen sowohl HDPE- als auch PET-Flaschen keimfrei abgefuellt werden können, ihre These nicht stützen. Zumindest nach den Angaben der Klägerin, der die Kommission in der mündlichen Verhandlung insoweit nicht widersprochen hat, befinden sich diese Maschinen bei ihr und ihren drei Konkurrenten, die sie ebenfalls entwickeln, noch in der Testphase.

131 In Bezug auf den Markt für Barrieretechniken räumt die Kommission ein, dass der angemeldete Vorgang zwar die Stellung der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit auf diesem Markt spürbar verbessern würde, ohne dass aber eine beherrschende Stellung... begründet würde" (282. Begründungserwägung). Die Kommission hätte kaum zu einem anderen Ergebnis kommen können, da die Tätigkeiten der Klägerin und von Sidel in diesem Bereich zusammengenommen der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit nur einen Marktanteil von [10 % bis 20 %] verschaffen würden, wobei, wie die Kommission in ihren Antworten auf die schriftlichen Fragen bestätigt, die zumindest potenziellen Auswirkungen der Aufgabe der Lizenz für die Sealica-Technologie durch die Klägerin nicht berücksichtigt wurden. Überdies hat die Klägerin in ihren Antworten auf die schriftlichen Fragen diese Schätzung des Marktanteils heftig bestritten. Sie hat überzeugend vorgetragen, dass die anhand der heute vorhandenen Produkte berechneten Marktanteile nicht sehr zuverlässig seien, da es sich um neu entwickelte Technologien handele. Zudem hat sie in der mündlichen Verhandlung auf die Probleme hingewiesen, die die Entwicklung von Plasmabarrieren wie die Actis-Technologie von Sidel für Bier bislang aufwerfe; dies wird im Übrigen durch den Geschäftsbericht von Sidel bestätigt. Sie hat ferner betont, dass bei der neuen Barrieretechnik, speziell bei einigen empfindlichen Produkten wie fluessigen Milchprodukten, nicht PET verwendet werde, sondern ein neuer Kunstharz entwickelt werden müsse. Demnach hat die Kommission das Vorliegen erheblicher horizontaler Auswirkungen, die dem Wettbewerb auf dem Markt für Barrieretechniken abträglich wären, nicht dargetan.

132 Folglich sind unter Berücksichtigung der Verpflichtungen die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung angesprochenen nachteiligen horizontalen Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die verschiedenen relevanten Märkte für PET-Verpackungsanlagen nur minimal oder fast gar nicht vorhanden. Unter diesen Umständen hat die Kommission folglich einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, soweit sie ihre Schlussfolgerung, dass die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit durch Ausübung einer Hebelwirkung auf den genannten PET-Märkten eine beherrschende Stellung erlangen würde, auf die horizontalen Auswirkungen des geänderten Zusammenschlusses stützt.

3. Zu den vertikalen Auswirkungen

a) Vorbringen der Parteien

133 Die Klägerin führt aus, die größte Befürchtung der Kommission beruhe auf der angeblichen vertikalen Integration der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit im Bereich der Verpackungssysteme für Karton, PET und HDPE. Da Tetra/Sidel auf dem Markt für SBM-Maschinen eine bedeutende Stellung besäße, würde die teilweise Abhängigkeit der Verarbeiter von Sidel nach Ansicht der Kommission zu einem Vertriebskonflikt" (channel conflict") führen. Dieser Konflikt würde es der neuen Einheit ermöglichen, die Verarbeiter zu verdrängen, indem sie deren Kunden ein Paket aus SBM-Maschinen, Vorformlingen und schlüsselfertigen Anlagen" (turnkey installations"), also integrierte PET-Lösungen, anbiete und damit die Verarbeiter an der Ausübung dieser Tätigkeiten hindere. Die Kommission habe allerdings anerkannt, dass sich diese Befürchtungen nur verwirklichen würden, wenn Sidel eine beherrschende Stellung auf dem Markt für SBM-Maschinen erlange. Sie habe gleichfalls anerkannt, dass die kaufmännische Entscheidung der Klägerin, den Markt für Vorformlinge zu verlassen, alle von den Verarbeitern geltend gemachten Bedenken ausräumen würde, und dass die befürchteten vertikalen Probleme als solche keinesfalls zur Begründung einer beherrschenden Stellung der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit bei PET-Anlagen oder Vorformlingen führen würden. Folglich habe der geänderte Zusammenschluss keine vertikalen wettbewerbswidrigen Auswirkungen auf den Markt für PET-Verpackungen, verstärke die bestehende vertikale Integration der Klägerin auf den Kartonmärkten nicht und begründe, wie die Kommission eingeräumt habe, keine beherrschende Stellung auf dem Markt für EBM-Maschinen zur Herstellung keimfreier HDPE-Flaschen mit Griffen.

134 Die Kommission hält daran fest, dass die vertikale Integration der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit zum Ausschluss der Verarbeiter vom Markt führen könnte. Auch wenn ihre vertikale Integration ihr auf den Märkten für Vorformlinge und PET-Anlagen keine beherrschende Stellung verschaffe, sei die durch diese Integration eröffnete Möglichkeit zur Verdrängung der Verarbeiter ein wichtiger Faktor bei der Beurteilung der Konglomeratwirkungen des Zusammenschlusses. Die Verpflichtungen beseitigten nicht all diese Auswirkungen, da die neue Einheit immer noch integrierte PET-Lösungen ohne Vorformlinge anbieten könnte, z. B. in Form von HTW-Vereinbarungen. Weder der vorgeschlagene Ausstieg der Klägerin aus dem Markt für Vorformlinge noch die Erteilung einer Lizenz für die Technologie von Sidel würde die Abhängigkeit der Verarbeiter von der neuen Einheit beseitigen. Die letztgenannten Verpflichtungen könnten sogar dafür sorgen, dass die starke Stellung der neuen Einheit beim Verkauf von SBM-Maschinen an die Verarbeiter erhalten bleibe, da es keinen Vertriebskonflikt" mehr gäbe, der die Verarbeiter veranlassen könnte, SBM-Maschinen bei Konkurrenten von Sidel zu kaufen.

b) Würdigung durch das Gericht

135 Vorab ist festzustellen, dass die Bedenken der Kommission hinsichtlich des geänderten Zusammenschlusses im Wesentlichen die Klägerin betreffen, wie die Kommission in der Anhörung mehrfach geltend gemacht hat. Sie beruhen darauf, dass die Klägerin im Gegensatz zu Sidel ein in Bezug auf die Märkte für keimfreien Karton vertikal weitgehend integriertes Unternehmen ist und dass sie folglich für ihre Praxis bekannt ist, ihren Kunden integrierte Verpackungssysteme anzubieten. Nach Ansicht der Kommission würde die Zugehörigkeit der Klägerin zu der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit eine erhebliche Verringerung des Wettbewerbs auf den Märkten für PET-Verpackungsanlagen bedeuten.

136 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Verkauf der Beteiligungen der Klägerin im Bereich der Vorformlinge die ursprünglichen Bedenken der Kommission hinsichtlich der Verarbeiter in vollem Umfang beseitigen würde.

137 Für die nach den Verpflichtungen geäußerten Bedenken der Kommission, dass die Verarbeiter eher bei Sidel kaufen würden, nachdem sich die Klägerin von ihren Beteiligungen im Bereich der Vorformlinge getrennt habe, und dass die Stellung der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit dadurch gestärkt würde, hat sie in der angefochtenen Entscheidung, abgesehen von der Bezugnahme auf die Antworten auf die Untersuchung (428. Begründungserwägung), keinen stichhaltigen Beweis erbracht. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass einige Verarbeiter eher geneigt sein werden, bei der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit SBM-Maschinen zu erwerben, wenn diese nicht mehr im Bereich der Vorformlinge tätig ist, kann eine solche beschwichtigende Wirkung keineswegs dem in der Mitteilung der Beschwerdepunkte (Nrn. 232 bis 236 und 249) angesprochenen Vertriebskonflikt" gleichgestellt werden. Da es gegenwärtig auf dem Markt für Vorformlinge regen Wettbewerb gibt, könnte eine solche Beschwichtigung einiger Verarbeiter die Möglichkeiten der Konkurrenten von Sidel, SBM-Maschinen an solche Verarbeiter zu verkaufen, allenfalls in ganz geringem Maß beeinträchtigen.

138 Es ist zwar richtig, dass der geänderte Zusammenschluss Sidel aufgrund der Präsenz der Klägerin auf dem Markt der Verschlusssysteme für Plastikflaschen in die Lage versetzen würde, fast völlig integrierte PET-Sortimente anzubieten, doch liegt es auf der Hand, dass die vertikalen Auswirkungen des Eintritts von Sidel in diesen Markt über die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit und ihr gleichzeitiger Wegfall als potenzieller Kunde der übrigen bereits auf dem Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmer angesichts der relativ schwachen Stellung der Klägerin auf diesem Markt minimal wären. Überdies würde die Gesamtkapazität an solchen integrierten PET-Sortimenten, die die neue Einheit, verglichen mit der aktuellen Kapazität von Sidel, anbieten könnte, durch den geänderten Zusammenschluss nicht erhöht, da die Klägerin sich von ihrem Geschäftsbereich der PET-Vorformlinge trennen würde. Hierzu ist dem Geschäftsbericht von Sidel zu entnehmen, dass der Verkauf dieser Sortimente im Jahr 2001 trotz des angeblichen, von der Kommission in ihrer Klagebeantwortung angesprochenen exponentiellen Wachstums" von 30 % zwischen 1999 und 2000 nur etwa 20 % des Absatzes von SBM-Maschinen durch Sidel ausmachte.

139 Was die angeblichen Auswirkungen auf den Markt für EBM-Maschinen anbelangt, so wird in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich eingeräumt, dass in Anbetracht der Erwiderung der Klägerin vom 1. Oktober 2001 auf die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte die Stellung anderer Marktteilnehmer die Bedenken hinsichtlich einer beherrschenden Stellung auf einem potenziellen Markt für Maschinen zur Herstellung keimfreier HDPE-Flaschen mit Griffen zerstreute" (297. Begründungserwägung, Fußnote 125). Damit ist klar, dass der geänderte Zusammenschluss keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Stellung der auf dem HDPE-Markt tätigen Verarbeiter haben würde, der auch nach dem Zusammenschluss ein Markt mit starkem Wettbewerb bliebe.

140 Folglich ist nicht dargetan worden, dass der geänderte Zusammenschluss bedeutende oder zumindest erhebliche vertikale Auswirkungen auf den relevanten Märkten für PET-Verpackungsanlagen hätte. Unter diesen Umständen hat die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, soweit sie auf die vertikalen Auswirkungen des geänderten Zusammenschlusses ihre Schlussfolgerung stützt, dass die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit durch Ausübung einer Hebelwirkung eine beherrschende Stellung auf den genannten PET-Märkten erlangen würde.

4. Ergebnis

141 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Kommission offensichtliche Beurteilungsfehler begangen hat, als sie sich auf die horizontalen und vertikalen Auswirkungen des geänderten Zusammenschlusses stützte, um ihre Analyse in Bezug auf die Begründung einer beherrschenden Stellung auf den relevanten PET-Märkten zu belegen. Diese Fehler führen jedoch nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, da die von der Kommission behauptete Konglomeratwirkung für sich genommen zur Rechtfertigung dieser Entscheidung ausreichen könnte. Daher ist der Klagegrund des Fehlens einer Konglomeratwirkung zu prüfen.

C - Zum Klagegrund des Fehlens voraussichtlicher Konglomeratwirkungen

1. Vorbemerkungen

142 Die Parteien sind sich darüber einig, dass der geänderte Zusammenschluss ein Zusammenschluss des Konglomerattyps ist, d. h. ein Zusammenschluss von Unternehmen, die zuvor im Wesentlichen weder als unmittelbare Konkurrenten noch als Lieferanten und Kunden in Wettbewerb miteinander standen. Derartige Zusammenschlüsse führen nicht zu echten horizontalen Überschneidungen zwischen den Tätigkeiten der Parteien des Zusammenschlusses oder zu vertikalen Beziehungen zwischen diesen Parteien im engeren Sinne. Folglich kann nicht generell unterstellt werden, dass solche Zusammenschlüsse wettbewerbswidrige Auswirkungen haben. In bestimmten Fällen können sie allerdings solche Auswirkungen haben.

143 In der angefochtenen Entscheidung vertritt die Kommission im Wesentlichen die Auffassung, dass der geänderte Zusammenschluss in dreierlei Hinsicht voraussichtlich eine Konglomeratwirkung entfalten würde. Erstens würde der Zusammenschluss es der durch ihn entstehenden Einheit ermöglichen, ihre beherrschende Stellung auf dem Gesamtmarkt für Kartonverpackungen als Hebel" zur Erlangung einer beherrschenden Stellung auf den Märkten für PET-Verpackungsanlagen zu benutzen. Zweitens würde der Zusammenschluss die bestehende beherrschende Stellung der Klägerin auf den Märkten für Anlagen zur Verpackung in keimfreien Karton und für keimfreien Karton verstärken, da der von Sidel auf den benachbarten PET-Märkten ausgeübte Wettbewerbsdruck wegfallen würde. Drittens würde der Zusammenschluss allgemein die gesamte Stellung der durch ihn entstehenden Einheit auf den Märkten für die Verpackung empfindlicher Produkte verstärken.

144 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission hervorgehoben, dass ihrer Analyse, mit der sie die künftigen Auswirkungen des bei ihr angemeldeten Zusammenschlusses zu beurteilen habe, ein prospektiver Charakter immanent sei. Im Fall eines Zusammenschlusses mit Konglomeratwirkung sei sie ebenso wie im Fall eines klassischen horizontalen Zusammenschlusses bestrebt, künftige wettbewerbswidrige Verhaltensweisen zu verhindern, die der Vorgang wahrscheinlich zur Folge hätte; ihre Analyse sei unter Berücksichtigung der Konzentration der bestehenden Mittel und Kapazitäten der Parteien des angemeldeten Vorgangs vorzunehmen. Allein die Tatsache, dass im Fall eines Zusammenschlusses des Konglomerattyps im Unterschied zu anderen Formen des Zusammenschlusses der wahrscheinliche Eintritt eines solchen Verhaltens nicht unmittelbar auf der Kumulierung der künftigen Marktanteile der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit auf einem einzigen Markt beruhe, rechtfertige kein abweichendes Vorgehen.

145 Die drei Pfeiler der Argumentation der Kommission - Hebelwirkung, Beseitigung potenziellen Wettbewerbs und allgemeine Verstärkung der Wettbewerbsposition der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit - sind nacheinander zu prüfen.

2. Zum ersten Pfeiler: Ausübung einer Hebelwirkung

a) Erwägungen zum allgemeinen Kontext der Rechtssache

146 Die Verordnung trifft insbesondere in ihrem Artikel 2 Absätze 2 und 3 keine Unterscheidung zwischen Zusammenschlüssen mit horizontalen und vertikalen Auswirkungen und Zusammenschlüssen mit Konglomeratwirkung. Folglich kann ein Zusammenschluss unabhängig von seiner Form nur untersagt werden, wenn die beiden in Artikel 2 Absatz 3 vorgesehenen Kriterien erfuellt sind (siehe oben, Randnr. 120). Somit ist ein Zusammenschluss mit Konglomeratwirkung wie jeder andere Zusammenschluss (siehe oben, Randnr. 120) von der Kommission zu genehmigen, wenn nicht erwiesen ist, dass er eine beherrschende Stellung im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben begründet oder verstärkt und dass dadurch wirksamer Wettbewerb erheblich behindert wird.

147 Die Analyse der potenziell wettbewerbswidrigen Konglomeratwirkungen eines Zusammenschlusses wirft jedoch eine Reihe spezifischer, mit der Natur des Zusammenschlusses zusammenhängender Probleme auf, die zunächst zu behandeln sind. Geprüft werden dabei nacheinander die zeitlichen Aspekte der Konglomeratwirkungen und die mit der besonderen Natur dieser Wirkungen verbundenen Aspekte, die entweder struktureller Art sein können, d. h., dass sie sich unmittelbar aus der Entstehung einer wirtschaftlichen Struktur ergeben, oder verhaltensbezogener Natur, d. h., dass sie nur eintreten, wenn die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit bestimmte Handelspraktiken anwendet.

i) Zeitliche Aspekte der Konglomeratwirkungen

148 Zunächst ist zu prüfen, ob ein Zusammenschluss, der eine Wettbewerbsstruktur schafft, die nicht sofort zu einer beherrschenden Stellung der durch ihn entstehenden Einheit führt, auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung untersagt werden kann, wenn er es dieser Einheit aller Wahrscheinlichkeit nach ermöglicht, durch die Ausübung einer Hebelwirkung seitens der erwerbenden Partei auf einem Markt, den sie bereits beherrscht, in relativ naher Zukunft eine beherrschende Stellung auf einem anderen Markt zu erlangen, auf dem die erworbene Partei derzeit eine führende Stellung einnimmt, und wenn der fragliche Erwerb erhebliche wettbewerbswidrige Auswirkungen auf die betreffenden Märkte hat.

149 Insoweit hat die Klägerin auf das Erfordernis hingewiesen, einen sicheren Nachweis dafür zu erbringen, dass der Zusammenschluss es ihr ermöglichen würde, eine beherrschende Stellung auf den fraglichen Märkten für PET-Anlagen zu erlangen, d. h., nicht das mögliche Zustandekommen einer solchen Stellung nachzuweisen, sondern ihren sofortigen Eintritt vorherzusehen. Wie oben in Randnummer 144 ausgeführt, hat die Kommission unter Bezugnahme auf das Urteil Kali & Salz den naturgemäß prospektiven Charakter der Analyse hervorgehoben, die sie vornehmen muss, wenn sie die voraussichtlichen Auswirkungen des bei ihr angemeldeten Zusammenschlusses auf den Referenzmarkt prüft.

150 A priori ist ein Zusammenschluss von Unternehmen, die auf verschiedenen Märkten tätig sind, normalerweise nicht geeignet, sofort nach seiner Verwirklichung durch eine Kumulierung der Marktanteile der Parteien des Zusammenschlusses zur Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung zu führen. Die maßgebenden Elemente der relativen Positionen der Konkurrenten auf einem bestimmten Markt sind im Allgemeinen auf diesem Markt selbst zu finden, nämlich insbesondere die Marktanteile der Konkurrenten und die Wettbewerbsbedingungen auf diesem Markt. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Wettbewerbsbedingungen auf einem Markt nie durch Faktoren außerhalb dieses Marktes beeinflusst werden könnten.

151 Wenn es sich um benachbarte Märkte handelt und eine der Parteien eines Zusammenschlusses bereits eine beherrschende Stellung auf einem dieser Märkte einnimmt, kann es z. B. vorkommen, dass die durch den Zusammenschluss vereinten Mittel und Kapazitäten sofort Bedingungen schaffen, die es der neuen Einheit ermöglichen, sich durch Ausnutzung einer Hebelwirkung in relativ naher Zukunft eine beherrschende Stellung auf dem anderen Markt zu verschaffen. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn die fraglichen Märkte zur Konvergenz neigen und wenn neben einer beherrschenden Stellung einer der Parteien des Zusammenschlusses die andere oder eine der anderen Parteien des Zusammenschlusses eine führende Stellung auf dem zweiten Markt einnimmt.

152 Bei jeder anderen Auslegung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung bestuende die Gefahr, dass der Kommission die Möglichkeit genommen wird, eine Kontrolle über Zusammenschlüsse auszuüben, die ausschließlich oder hauptsächlich eine Konglomeratwirkung haben.

153 Kommt die Kommission im Rahmen einer Untersuchung der voraussichtlichen Auswirkungen eines Zusammenschlusses des Konglomerattyps zu dem Ergebnis, dass wegen der von ihr festgestellten Konglomeratwirkungen aller Wahrscheinlichkeit nach in naher Zukunft eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt würde, durch die wirksamer Wettbewerb auf dem betreffenden Markt erheblich behindert würde, so muss sie diesen Zusammenschluss folglich untersagen (in diesem Sinne auch Urteile Kali & Salz, Randnr. 221, Gencor/Kommission, Randnr. 162, und Airtours/Kommission, Randnr. 63).

ii) Aspekte in Bezug auf die besondere Natur der Konglomeratwirkungen

154 Auch in diesem Kontext ist zu unterscheiden zwischen einer Situation, in der ein Zusammenschluss mit Konglomeratwirkung die Wettbewerbsbedingungen auf dem zweiten Markt sofort ändert und dort wegen einer auf dem ersten Markt bereits bestehenden beherrschenden Stellung zur Begründung oder Verstärkung der beherrschenden Stellung führt, und einer Situation, in der die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung auf dem zweiten Markt nicht sofort aus dem Zusammenschluss resultiert, sondern erst nach gewisser Zeit infolge des Verhaltens der durch den Zusammenschluss entstandenen Einheit auf dem ersten Markt eintritt, auf dem sie bereits eine beherrschende Stellung einnimmt. Im letztgenannten Fall beruht die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung nicht auf der aus dem Zusammenschluss resultierenden Struktur selbst, sondern auf den fraglichen zukünftigen Verhaltensweisen.

155 Die Anforderungen an die Untersuchung eines Zusammenschlusses mit Konglomeratwirkung durch die Kommission entsprechen denen, die in der Rechtsprechung in Bezug auf die Begründung einer kollektiven beherrschenden Stellung aufgestellt wurden (Urteile Kali & Salz, Randnr. 222, und Airtours/Kommission, Randnr. 63). So setzt die Untersuchung eines Zusammenschlusses mit voraussichtlich wettbewerbswidriger Konglomeratwirkung durch die Kommission eine besonders eingehende Prüfung der Umstände voraus, die sich als maßgebend für die Beurteilung dieser Auswirkung auf den Wettbewerb auf dem Referenzmarkt erweisen. Wie das Gericht bereits bestätigt hat, muss die Kommission, wenn sie der Auffassung ist, dass ein solcher Zusammenschluss untersagt werden muss, weil er in absehbarer Zeit eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken wird, eindeutige Beweise für eine solche Schlussfolgerung liefern (Urteil Airtours/Kommission, Randnr. 63). Da die Auswirkungen eines Zusammenschlusses des Konglomerattyps auf den Wettbewerb auf den betroffenen Märkten häufig als neutral oder sogar als positiv eingestuft werden - wie im vorliegenden Fall in der wirtschaftswissenschaftlichen Lehre anerkannt wird, die in den den Schriftsätzen der Parteien beigefügten Analysen zitiert wird -, bedarf es zum Nachweis der wettbewerbswidrigen Konglomeratwirkungen eines solchen Zusammenschlusses einer genauen, durch eindeutige Beweise untermauerten Prüfung der Umstände, aus denen sich diese Wirkungen ergeben sollen (vgl. analog dazu Urteil Airtours/Kommission, Randnr. 63).

156 Im vorliegenden Fall würde die in der angefochtenen Entscheidung beschriebene, von den Märkten für keimfreien Karton ausgehende Hebelwirkung - neben der Möglichkeit der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit, verschiedene Praktiken wie die Verknüpfung des Verkaufs von Anlagen und Verbrauchsprodukten für Kartonverpackungen mit dem Verkauf von PET-Verpackungsanlagen unter Einschluss von Zwangsverkäufen anzuwenden (345. und 365. Begründungserwägung) - erstens darin bestehen, dass diese Einheit vermutlich Kampfpreise festsetzen würde (predatory pricing", 364. Begründungserwägung, zitiert in Randnr. 49), zweitens in einem Preiskrieg und drittens in der Gewährung von Treuerabatten. Durch diese Praktiken würde die neue Einheit dafür sorgen, dass ihre Kunden auf den Kartonmärkten ihren eventuellen Bedarf an PET-Anlagen so weit wie möglich bei Sidel decken. Hierzu wird in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die Klägerin über eine beherrschende Stellung auf den Märkten für keimfreien Karton verfügt, d. h. auf den Märkten für Systeme zur Verpackung in keimfreien Karton und für keimfreien Karton (231. Begründungserwägung, siehe oben, Randnr. 40); dies hat die Klägerin nicht bestritten.

157 Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Unternehmen, das über eine beherrschende Stellung verfügt, sein Verhalten gegebenenfalls so einzurichten, dass ein wirksamer Wettbewerb auf dem Markt nicht beeinträchtigt wird, und zwar unabhängig davon, ob die Kommission zu diesem Zweck eine Entscheidung erlassen hat (Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 57; Urteile des Gerichts vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-51/89, Tetra Pak/Kommission, Slg. 1990, II-309, Randnr. 23, und vom 22. März 2000 in den Rechtssachen T-125/97 und T-127/97, Coca-Cola/Kommission, Slg. 2000, II-1733, Randnr. 80).

158 Zudem hat die Kommission in Beantwortung von Fragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten, dass die Ausübung einer Hebelwirkung durch die Klägerin mittels der oben geschilderten Verhaltensweisen einen Missbrauch ihrer bereits bestehenden beherrschenden Stellung auf den Märkten für keimfreien Karton darstellen könnte. Dies könnte nach den von der Kommission in ihrer Klagebeantwortung geäußerten Bedenken auch dann der Fall sein, wenn sich die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit weigern würde, am Einbau und gegebenenfalls am Umbau der SBM-Maschinen von Sidel mitzuwirken, Kundendienst anzubieten und Garantie für die von den Verarbeitern verkauften Maschinen zu leisten. Dass ein Verhalten einen eigenständigen Verstoß gegen Artikel 82 EG darstellen könnte, hindert die Kommission ihres Erachtens jedoch nicht daran, dieses Verhalten im Rahmen einer Beurteilung aller durch einen Zusammenschluss ermöglichten Formen der Ausübung einer Hebelwirkung zu berücksichtigen.

159 Hierzu ist festzustellen, dass die Verordnung zwar ein Verbot von Zusammenschlüssen vorsieht, die eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken und erhebliche wettbewerbswidrige Auswirkungen haben; dies setzt jedoch nicht den Nachweis eines missbräuchlichen und damit rechtswidrigen Verhaltens der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit infolge dieses Zusammenschlusses voraus. Auch wenn somit nicht unterstellt werden kann, dass die Parteien eines Zusammenschlusses des Konglomerattyps das Gemeinschaftsrecht verletzen werden, kann eine solche Möglichkeit von der Kommission bei ihrer Kontrolle von Zusammenschlüssen nicht ausgeschlossen werden. Stützt sich die Kommission bei der Prüfung der Auswirkungen eines solchen Zusammenschlusses auf voraussichtliche Verhaltensweisen, die für sich genommen Missbräuche einer vorhandenen beherrschenden Stellung darstellen können, so hat sie daher zu klären, ob es trotz des Verbots dieser Verhaltensweisen wahrscheinlich ist, dass sich die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit in derartiger Weise verhalten wird, oder ob die Rechtswidrigkeit des Verhaltens und/oder die Gefahr seiner Entdeckung eine solche Strategie im Gegenteil wenig wahrscheinlich machen. Dabei ist es zwar angebracht, den Anreizen für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen Rechnung zu tragen, wie sie sich im vorliegenden Fall für die Klägerin aus den zu erwartenden wirtschaftlichen Vorteilen auf den Märkten für PET-Anlagen ergeben (359. Begründungserwägung), doch hat die Kommission auch zu prüfen, in welchem Umfang diese Anreize aufgrund der Rechtswidrigkeit der fraglichen Verhaltensweisen, der Wahrscheinlichkeit ihrer Entdeckung, ihrer Verfolgung durch die zuständigen Behörden sowohl auf Gemeinschaftsebene als auch auf nationaler Ebene und möglicher finanzieller Sanktionen verringert oder sogar beseitigt würden.

160 Da die Kommission eine solche Prüfung in der angefochtenen Entscheidung nicht vorgenommen hat, kann ihren Schlussfolgerungen, soweit sie auf der Möglichkeit oder gar der Wahrscheinlichkeit eines solchen Verhaltens der Klägerin auf den Märkten für keimfreien Karton beruhen, nicht gefolgt werden.

161 Überdies ist auch der Umstand, dass die Klägerin im vorliegenden Fall Verpflichtungen in Bezug auf ihr künftiges Verhalten angeboten hat, ein Gesichtspunkt, den die Kommission bei der Beurteilung der Frage, ob sich die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit wahrscheinlich in einer Weise verhalten würde, die zur Begründung einer beherrschenden Stellung auf einem oder mehreren der relevanten Märkte für PET-Anlagen führen könnte, hätte berücksichtigen müssen. Aus der angefochtenen Entscheidung geht aber nicht hervor, dass die Kommission die Auswirkungen dieser Verpflichtungen berücksichtigt hat, als sie prüfte, ob durch die voraussichtliche Ausübung der Hebelwirkung künftig eine solche Stellung entstehen wird.

162 Nach dem Vorstehenden ist zu prüfen, ob die Kommission ihre Untersuchung der voraussichtlichen Wahrscheinlichkeit einer von den Märkten für keimfreien Karton ausgehenden Hebelwirkung sowie der Konsequenzen einer solchen durch die neue Einheit ausgeübten Wirkung auf hinreichend eindeutige Beweise gestützt hat. Im Rahmen dieser Prüfung sind im vorliegenden Fall nur Verhaltensweisen zu berücksichtigen, die - zumindest wahrscheinlich - nicht rechtswidrig wären. Da die erwartete beherrschende Stellung erst nach einiger Zeit - nach Ansicht der Kommission bis 2005 - eintreten würde, muss die prospektive Analyse der Kommission zudem - ungeachtet ihres Beurteilungsspielraums - besonders plausibel sein.

b) Vorbringen der Parteien

i) Zur Möglichkeit der Ausübung einer Hebelwirkung

163 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe nicht dargetan, dass die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit in der Lage wäre, durch Ausübung einer Hebelwirkung eine beherrschende Stellung auf den Märkten für PET-Verpackungsanlagen, insbesondere auf den Märkten für SBM-Maschinen mit geringer und mit hoher Kapazität, zu erlangen.

164 Die Kommission habe eingeräumt, dass die PET-Verpackungsanlagen und die Kartonverpackungsanlagen keine komplementären Produkte im wirtschaftlichen Sinne seien, sondern eher technische Substitute (345. Begründungserwägung). In diesem Fall sei entgegen der Behauptung der Kommission der wirtschaftliche Anreiz zur Ausübung einer Hebelwirkung jedoch geringer als bei komplementären Produkten. Erstens sei der Anreiz zum gebündelten Verkauf verschiedener Produkte unter diesen Umständen eindeutig geringer. Zweitens gebe es keine wesentliche Überschneidung des Kundenkreises für beide Produkte. Drittens schließe die fehlende Komplementarität der fraglichen Produkte die Errichtung von Barrieren aus, da die Kartonmaschinen der Klägerin nicht mit den SBM-Maschinen anderer Hersteller als Sidel kompatibel seien.

165 Der Standpunkt der Kommission sei umso überraschender, als ihre Entscheidungspraxis zeige, dass sie sich regelmäßig auf die Komplementarität der Produkte gestützt habe, um Bedenken in Bezug auf die Konglomeratwirkung zu rechtfertigen (vgl. u. a. die Entscheidungen der Kommission vom 18. Januar 1991 [Sache IV/M.0050 - AT& T/NCR] [ABl. 1991, C 16, S. 20], vom 13. Dezember 1991 [Sache IV/M.164 - Mannesmann/VDO] [ABl. 1992, C 88, S. 13], vom 8. November 1996 [Sache IV/M.836 - Gillette/Duracell] [ABl. 1996, C 364, S. 4] und vom 29. September 2000 [Sache COMP/M.1879 - Boeing/Hughes], mit denen ein Zusammenschluss für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt worden sei, und die Entscheidung vom 3. Juli 2001 [Sache COMP/M.2220 - General Electric/Honeywell], mit der ein Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt worden sei).

166 Die Heranziehung des künftigen Wachstums der PET-Märkte als Beleg für die Hebelwirkung sei nicht überzeugend. Dieses Wachstum werde nicht in erheblichem Umfang auf dem Wechsel von Karton zu PET beruhen, da die meisten Produkte, deren Verpackung derzeit aus PET bestehe, nicht in Karton verpackt werden könnten. Auf Produkte, die in Karton oder PET verpackt werden könnten, entfielen nur 5 % des gesamten PET-Verbrauchs. Überdies biete die PET-Verpackung von Bier wegen der möglichen Aufgabe von Glas als Verpackungsmaterial die größten Wachstumsaussichten.

167 Im Übrigen wären Großkunden, die in der Regel die Einzigen seien, die sowohl Karton- als auch PET-Verpackungen verwendeten, in der Lage, sich einer etwaigen Hebelwirkung zu widersetzen.

168 Die Kommission trägt vor, durch den Zusammenschluss würden die für eine Hebelwirkung günstigen strukturellen Voraussetzungen geschaffen. Dabei stützt sie sich auf mehrere Gesichtspunkte, und zwar erstens auf die beherrschende Stellung der Klägerin auf den Märkten für keimfreien Karton und die führende Stellung von Sidel auf dem Markt für PET-Verpackungsanlagen, zweitens auf die unbedeutende Rolle der Konkurrenten der Klägerin und von Sidel auf diesen Märkten und drittens auf den Vorteil der Vorreiterschaft" (first-mover advantage"), der aus der starken Präsenz der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit im Bereich der dem Karton- und dem PET-Markt gemeinsamen empfindlichen Produkte resultiere. Hervorzuheben sei die im Vergleich zu ihren Konkurrenten weit höhere Wirtschaftskraft der neuen Einheit, ihr trotz der Verpflichtungen hoher vertikaler Integrationsgrad sowie ihr hohes Maß an Erfahrungen und Kenntnissen im Bereich keimfreier Verpackungen.

169 Eine Hebelwirkung sei nicht nur dann möglich, wenn die betreffenden Produkte im wirtschaftlichen Sinne komplementär" seien, sondern auch dann, wenn sie kommerziell komplementär" seien, d. h., wenn die Produkte von der gleichen Kundengruppe genutzt würden. Dies sei der Fall, wenn die fraglichen Produkte wie hier einander ähnelten und zu eng benachbarten Märkten gehörten. Die Prüfung der Ausübung einer Hebelwirkung unter Heranziehung kommerziell verwandter Produkte (wie Whisky und Gin oder Vitamine für verschiedene physiologische Bedürfnisse) sei eine von der Rechtsprechung gebilligte Vorgehensweise (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1991 in der Rechtssache T-30/89, Hilti/Kommission, Slg. 1991, II-1439, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 2. März 1994 in der Rechtssache C-53/92 P, Hilti/Kommission, Slg. 1994, I-667, und Urteile Tetra Pak II).

170 Da die Klägerin unbestreitbar über eine beherrschende Stellung auf den Märkten für keimfreien Karton verfüge und da die Kunden solche Verpackungen weiter nachfragen würden, um sie während des Übergangs zu PET parallel zu den neuen PET-Sortimenten einzusetzen, liege es auf der Hand, dass die Klägerin in der Lage sein werde, auf die verlorenen Kunden" beim künftigen Übergang zu diesem Material eine Hebelwirkung auszuüben.

171 Was die Überschneidung des Kundenkreises der Parteien des Zusammenschlusses anbelange, so benutzten zwar die meisten Hersteller empfindlicher Produkte derzeit Karton, doch betrage die künftige potenzielle Überschneidung zwischen Karton- und PET-Verpackungen bei diesen Produkten 100 %, wenn es Barrieretechniken gebe, die eine kommerzielle Nutzung von PET bei all diesen Produkten erlaubten.

172 Die Schätzungen des Wachstums von PET, von denen in der angefochtenen Entscheidung ausgegangen werde (siehe oben, Randnrn. 32 und 33), beruhten auf einer vorsichtigen Analyse der Studien von PCI, Warrick und Pictet (im Folgenden: unabhängige Studien) und auf einer Reihe eindeutiger und übereinstimmender Beweise, die bei der allgemeinen Marktuntersuchung erlangt worden seien (141. bis 143. Begründungserwägung).

173 Als anderer für die Ausübung einer Hebelwirkung sprechender Faktor sei die führende Rolle zu nennen, die die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit beim Wechsel von Karton, wo die Klägerin nahezu eine Monopolstellung im Segment des keimfreien Kartons einnehme, zu PET spielen werde.

ii) Zu den Abschottungswirkungen

174 Die Klägerin ist der Ansicht, da es unwahrscheinlich" sei (367. Begründungserwägung), dass die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit auf Bündelungs- oder Koppelungsgeschäfte zurückgreifen werde, beruhten die Bedenken der Kommission in Wirklichkeit auf der Fähigkeit der neuen Einheit, indirekte Mittel wie Anreize" oder Druck" (364. Begründungserwägung) anzuwenden, um die PET-Märkte abzuschotten. Solche Mittel seien aber insofern nicht wettbewerbswidrig, als sie nicht zum Ausschluss anderer Konkurrenten von den fraglichen PET-Märkten führten. Die Ausführungen der Kommission hierzu seien fehlerhaft.

175 Erstens unterscheide die Kommission die Märkte zu Unrecht anhand des zu verpackenden Endprodukts. Die Definition dieser angeblich gesonderten Märkte sei auch falsch, weil die SBM-Maschinen unspezifisch seien und für alle empfindlichen Produkte verwendet werden könnten. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin hierzu ausgeführt, die SBM-Maschinen könnten mit geringen Kosten an das zu verpackende Produkt angepasst werden. Kombinierte Maschinen und Heißabfuellmaschinen würden für empfindliche Produkte nur selten benutzt.

176 Zweitens entfalle auf das Segment empfindlicher Produkte nur ein kleiner Teil der gesamten Tätigkeiten im Bereich der PET-Verpackungen. Selbst wenn die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit versuchen würde, die momentanen Konkurrenten von Sidel vom Markt der Maschinen für empfindliche Produkte zu verdrängen, wäre sie deshalb nicht in der Lage, deren finanzielle Mittel spürbar zu verringern.

177 Drittens sei es wenig wahrscheinlich, selbst wenn das von der Kommission erwartete starke Wachstum bei empfindlichen Produkten eintreten sollte, dass der Zusammenschluss den Konkurrenten von Sidel, insbesondere SIG, einen Anreiz zur weiteren Expansion nehmen würde.

178 Viertens hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die technischen Hindernisse (hauptsächlich die Barrieretechnik zum Schutz vor Licht und Sauerstoff) beträfen nicht alle empfindlichen Produkte gleichermaßen. So gebe es bei PET-Verpackungen für Fruchtaromagetränke und Tee-/Kaffeegetränke keine technischen Probleme mehr. Somit sei jeder im Bereich nicht empfindlicher Produkte tätige Wirtschaftsteilnehmer in der Lage, in die Bereiche empfindlicher Produkte einzudringen, in denen keine speziellen technischen Anforderungen bestuenden. In den von der Barrieretechnik betroffenen Bereichen würde nicht nur die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit die erforderliche Barrieretechnik anbieten, da sie nur einen Anteil von [10 % bis 20 %] an dem speziellen Markt für diese Technik hätte.

179 Fünftens werde die Bedeutung der Überschneidung zwischen dem Kundenkreis der Klägerin und von Sidel überschätzt. Die wenigen Überschneidungsfälle beträfen Kunden mit erheblicher Einkaufsmacht, die sich etwaigem Druck widersetzen könnten.

180 Die Kommission trägt vor, Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung verlange nicht den Nachweis, dass der geplante Zusammenschluss zur endgültigen Beseitigung der Konkurrenten führe. Das maßgebende rechtliche Kriterium bestehe vielmehr darin, ob die Konkurrenten verdrängt würden, d. h., ob die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit in der Lage sei, weitgehend unabhängig von ihren Konkurrenten, ihren Kunden und letztlich den Verbrauchern zu agieren (Urteil Hoffmann-La Roche/Kommission, Randnrn. 38 und 39).

181 Das Vorbringen, mit dem die Klägerin darzutun versuche, dass es bei SBM-Maschinen für empfindliche und für nicht empfindliche Produkte keine gesonderten Märkte gebe, werde in der angefochtenen Entscheidung (176. bis 188. und 346. bis 358. Begründungserwägung) zutreffend analysiert und zurückgewiesen. Selbst die angeblich unspezifischen" SBM-Maschinen bedürften erheblicher Anpassungen im Hinblick auf ihre spezielle Endverwendung und komplexer Zusatzteile. Die Aufspaltung des Marktes für PET-Anlagen in gesonderte Teilmärkte, u. a. durch Unterscheidung zwischen empfindlichen und nicht empfindlichen Produkten, sei gerechtfertigt (Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 1997 in der Rechtssache T-229/94, Deutsche Bahn/Kommission, Slg. 1997, II-1689, Randnr. 56).

182 Zur Ungleichbehandlung bei den Preisen trägt die Kommission vor, die vorgelegten Beweise zeigten, dass Sidel bereits je nach Endverwendung unterschiedliche Preise verlangt habe.

183 In der angefochtenen Entscheidung werde zu Recht festgestellt, dass die Konkurrenten keinen Anreiz mehr haben könnten, im Sektor empfindlicher Produkte zu expandieren. Fast der gesamte Markt für PET-Anlagen bleibe ihnen noch verschlossen, da es auf den Märkten für SBM-Maschinen einen hohen Konzentrationsgrad mit einem Marktanteil von Sidel von etwa [60 % bis 70 %] gebe. Die nach dem Zusammenschluss verbleibenden Konkurrenten wären aufgrund technischer, wirtschaftlicher und strategischer Zutrittsschranken nicht in der Lage, ihre Präsenz im Sektor empfindlicher Produkte zu erhöhen.

184 Hinsichtlich der technischen Schranken zählt die Kommission mehrere Zusatzteile auf, die erforderlich seien, damit eine SBM-Maschine in einer PET-Produktionskette für empfindliche Produkte verwendet werden könne; insbesondere in der mündlichen Verhandlung hat sie ferner geltend gemacht, eine wirklich keimfreie Anlage benötige auch komplexe Barrieretechniken zum Schutz von Säften, Fruchtaromagetränken und Tee-/Kaffeegetränken vor Sauerstoff und bei fluessigen Milchprodukten zusätzlich zum Schutz vor Licht.

185 Was die wirtschaftlichen Schranken anbelange, so wollten sich die Hersteller empfindlicher Produkte wegen des hohen Kontaminationsrisikos nicht auf Lieferanten keimfreier PET-Anlagen verlassen, die keinen anerkannten Ruf hätten. Der unangefochtene Ruf der Klägerin bei keimfreien Abfuellanlagen wäre ein großer Vorteil für die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit.

186 Es gebe auch eine erhebliche strategische Barriere für den Zutritt zum PET-Markt empfindlicher Produkte, da mehr als [80 % bis 90 %] der Produzenten von (keimfreier) UHT-Milch derzeit Kunden der Klägerin auf den Kartonmärkten seien. Wie in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt werde, gehörten zu den Kunden der Klägerin fast alle Produzenten von fluessigen Milchprodukten und Säften (361. Begründungserwägung). Die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit hätte daher einen erheblichen Vorteil als Vorreiter" in diesen Segmenten. Hinzu kämen ihr großer Kundenstamm, ihre enorme Finanzkraft, ihre erheblichen Forschungs- und Entwicklungskapazitäten und ihre starke Präsenz bei den drei Verpackungsmaterialien Karton, PET und HDPE, die alle in verschiedenem Umfang zur Verpackung empfindlicher Produkte verwendet würden.

187 In der Anhörung hat die Kommission auf die sehr starke Stellung von Sidel auf dem Markt für SBM-Maschinen mit hoher Kapazität (die mehr als 8 000 Flaschen pro Stunde [bottles per hour, im Folgenden: bph] ausblasen können) hingewiesen, wo sie nunmehr über die weltweit leistungsfähigste Maschine mit einer Kapazität von über [...] bph verfüge. Sie hat ferner die starke Stellung von Sidel am oberen Ende des Marktsegments der Maschinen mit geringer Kapazität hervorgehoben, d. h. bei Maschinen mit einer Kapazität von knapp unter 8 000 bph, bei denen eine ähnliche Rotationstechnik wie bei den Maschinen mit hoher Kapazität zum Einsatz komme.

c) Würdigung durch das Gericht

188 Wie sich aus der angefochtenen Entscheidung (insbesondere der 213. und der 389. Begründungserwägung, zitiert in den Randnrn. 39 und 54) ergibt, beruht die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Hebelwirkung durch die Kommission auf der Annahme, dass es sofort zu einer Marktstruktur kommen würde, die der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit den Anreiz und das Rüstzeug verschaffen würden, um ihre gegenwärtige führende Stellung auf den Märkten für PET-Anlagen, insbesondere der für empfindliche Produkte verwendeten SBM-Maschinen mit geringer und mit hoher Kapazität, in eine beherrschende Stellung umzuwandeln. Ferner ergibt sich aus der Mitteilung der Beschwerdepunkte (Nr. 289) und der angefochtenen Entscheidung (328. Begründungserwägung, zitiert in Randnr. 45), dass die Erlangung einer beherrschenden Stellung auf den Märkten für PET-Anlagen in naher Zukunft durch die Ausnutzung einer Hebelwirkung der beherrschenden Stellung der Klägerin auf den Märkten für keimfreien Karton und nicht durch die gegenwärtige Stellung von Sidel auf den Märkten für SBM-Maschinen ermöglicht würde.

189 Gegen die Definition der relevanten Märkte hat die Klägerin fast keine Einwände erhoben. Daher ist zu unterscheiden zwischen dem Markt für SBM-Maschinen, der wiederum anhand der Zahl der bph in Märkte für Maschinen mit geringer und mit hoher Kapazität unterteilt ist (167. Begründungserwägung), dem Markt für Barrieretechnik (189. bis 191. Begründungserwägung), dem Markt für PET-Abfuellanlagen, der wiederum in Märkte für keimfreie und für nicht keimfreie Maschinen unterteilt ist (201. Begründungserwägung), dem Markt für PET-Vorformlinge (206. Begründungserwägung) sowie den Märkten für Zusatzgeräte, für Vertriebsverpackungsanlagen und für verbundene Dienstleistungen in verschiedenen betroffenen Bereichen (257. Begründungserwägung).

190 Die Klägerin wendet sich jedoch gegen die Unterteilung der Märkte für SBM-Maschinen nach deren Endnutzung und insbesondere gegen die Annahme, dass es einen speziellen Markt für die fraglichen empfindlichen Produkte gibt (188. Begründungserwägung), d. h. für die gemeinsamen Produktsegmente" der Karton- und PET-Märkte (45. Begründungserwägung). Sie hält dieser Unterteilung im Wesentlichen entgegen, die SBM-Maschinen seien unspezifisch und würden nicht für spezielle Verwendungen hergestellt. Folglich könne eine auf den Verkauf von SBM-Maschinen abzielende Hebelwirkung wegen der Zahl der insbesondere auf dem Markt für Maschinen mit geringer Kapazität tätigen Konkurrenten keinen Erfolg haben. Auf diesen Einwand wird daher im Folgenden nur im Rahmen der Beurteilung der voraussichtlichen Konsequenzen einer etwaigen Hebelwirkung für die Märkte der SBM-Maschinen eingegangen.

191 Zunächst ist zu prüfen, ob die Durchführung des Zusammenschlusses es der dadurch entstehenden Einheit zumindest grundsätzlich ermöglichen würde, eine Hebelwirkung auszuüben.

i) Zur Möglichkeit der Ausübung einer Hebelwirkung

192 Die Analyse der Kommission in Bezug auf die durch den geänderten Zusammenschluss voraussichtlich ermöglichte Hebelwirkung beruht auf weitgehend objektiven und stichhaltigen Belegen. Die Analyse der engen Verknüpfungen zwischen den Märkten für Kartonverpackungs- und PET-Verpackungsanlagen beruht auf einer Reihe von Gesichtspunkten, die zusammen genommen in rechtlich hinreichender Weise die Schlussfolgerung der Kommission belegen: Die beiden Märkte gehören zum gleichen Industriezweig; PET kann für die meisten in Karton verpackten, d. h. empfindlichen, Produkte benutzt werden, so dass es als schwaches Substitut für Karton angesehen werden kann; die wichtigsten Lieferanten von Kartonverpackungen, nämlich die Klägerin (zumindest bis zum Verkauf ihres Geschäftsbereichs der PET-Vorformlinge und der Veräußerung ihrer Anteile an Dynaplast), SIG und Elopak, sind alle auf den PET-Märkten tätig; einige Kunden benötigen sowohl Karton- als auch SBM-Maschinen, und ihre Zahl wird in Zukunft aufgrund des erwarteten Wachstums bei PET für empfindliche Produkte zwangsläufig steigen (329. Begründungserwägung).

193 Hinsichtlich des Wachstums des PET-Sektors hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Feststellung in der angefochtenen Entscheidung (72. Begründungserwägung) bestätigt, dass bei empfindlichen Produkten wie Fruchtaromagetränken und Tee-/Kaffeegetränken mit einem gewissen Wachstum zu rechnen ist. Sie stellt dagegen das bei den übrigen empfindlichen Produkten erwartete Wachstum in Frage und rügt, dass die Kommission die Auswirkungen der voraussichtlichen Zunahme bei der Benutzung von PET zur Verpackung von Bier nicht berücksichtigt habe.

194 Auch bei der Zurückweisung des Vorbringens der Parteien des Zusammenschlusses, dass die Benutzung von PET bis zum Jahr 2005 wegen technischer Hindernisse nicht spürbar zunehmen werde, hat sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung auf überzeugende Gesichtspunkte gestützt. Aus der angefochtenen Entscheidung (insbesondere der 73. bis 88. Begründungserwägung) geht hervor, dass die derzeit bei der keimfreien Abfuellung und der Barrierebehandlung verfügbaren Techniken die Verwendung von PET für alle empfindlichen Produkte erlauben und dass sie weiter verbessert werden. Das größte Hindernis bei der Weiterentwicklung dieser Techniken sind im vorliegenden Fall die momentanen wirtschaftlichen Schwierigkeiten bei ihrer Anwendung, insbesondere auf fluessige Milchprodukte.

195 Insoweit hat die Kommission in rechtlich hinreichender Weise dargetan, dass das im PET-Sektor zu erwartende Wachstum die angekündigte Hebelwirkung ermöglichen wird. Auf das Ausmaß dieses Wachstums bei den verschiedenen empfindlichen Produkten ist jedoch später bei der Prüfung der Behauptung der Kommission einzugehen, dass dieses Wachstum der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit einen Anreiz zur Ausübung der Hebelwirkung geben werde.

196 Das Vorbringen der Klägerin, es gebe keine Möglichkeit zur Ausübung der Hebelwirkung eines Marktes auf einen anderen Markt, wenn die zu dem einen Markt und die zu dem anderen Markt gehörende Ware wie im vorliegenden Fall nur technische Substitute seien, ist nicht überzeugend. Aus dem Urteil Hoffmann-La Roche/Kommission und den Urteilen Hilti/Kommission vom 12. Dezember 1991 und vom 2. März 1994 ergibt sich im Wege der Analogie, dass eine Hebelwirkung möglich ist, wenn ein Kunde der Ansicht ist, dass sich die fraglichen Produkte - im vorliegenden Fall die Verpackung bestimmter Getränkearten - zum gleichen Verwendungszweck eignen. Dies wird durch die von der Klägerin angeführte frühere Entscheidungspraxis der Kommission (siehe oben, Randnr. 165) nicht in Frage gestellt, da diese Entscheidungen Zusammenschlüsse mit einem ganz anderen als dem vorliegenden Sachverhalt betrafen. Die Kommission hat keinen Fehler begangen, als sie sich in der vorliegenden Rechtssache auf Gesichtspunkte wie die Benutzung der fraglichen Produkte durch die gleiche Kundengruppe - die Hersteller empfindlicher Produkte - zum gleichen Zweck - der Verpackung dieser Produkte - und die Tatsache stützte, dass nach der von der Kommission durchgeführten Marktuntersuchung - wie die Klägerin nicht bestritten hat - diese Hersteller bereit sind, beide Verpackungen nebeneinander zu verwenden. Insoweit hat die Kommission zu Recht darauf hingewiesen, dass der Umfang des von den Herstellern empfundenen Bedarfs an PET im Wesentlichen von der Vermarktung abhängt, auch wenn der Kostenfaktor nicht außer Acht gelassen werden darf (333. Begründungserwägung). Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, werden sie daher aller Wahrscheinlichkeit nach wenig geneigt sein, völlig auf Karton zu verzichten, aber vermutlich das Bedürfnis verspüren, mit einem Teil ihrer Produktion zu PET zu wechseln; dies bestätigt die Verknüpfung zwischen den hier in Rede stehenden Waren.

197 In Anbetracht der sehr starken beherrschenden Stellung der Klägerin auf den Märkten für keimfreien Karton mit einem Marktanteil von etwa 80 % (219. Begründungserwägung) und ihrer beherrschenden Stellung auf dem gesamten Markt für Kartonverpackungen - den Märkten für keimfreien und nicht keimfreien Karton insgesamt - mit etwa [60 % bis 70 %] (231. Begründungserwägung) liegt es unter diesen Umständen auf der Hand, dass ein erheblicher Teil der Hersteller empfindlicher Produkte, die beschließen, einen Teil ihrer Produktion von Karton zu PET zu verlagern, derzeit Kunden der Klägerin sind. In der angefochtenen Entscheidung heißt es insbesondere in Bezug auf fluessige Milchprodukte, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte, dass der Verbrauch z. B. von Milch in Portionsflaschen und von Milchmischgetränken... stark zunehmen [dürfte]. Deshalb muss die [Verpackungs-]Kapazität für solche Produkte nicht unbedingt vorhandene Kapazität ersetzen" (99. Begründungserwägung). Durch den von der Kommission gezogenen Schluss, dass zumindest in den Fällen, in denen es sich um die Errichtung neuer Produktionslinien in den Molkereien handele, die Kosten für den Wechsel zu PET nicht zwangsläufig zu übermäßigen Verzögerungen bei der Zunahme der Nutzung von PET führen dürften, hat die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Sie hat folglich zu Recht den Vorteil der Vorreiterschaft" hervorgehoben, über die die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit bei diesen Produkten verfügen würde. Hinzu kommen insbesondere die Finanzkraft der Parteien des Zusammenschlusses, vor allem der Klägerin, der außergewöhnliche Ruf der Klägerin auf den Kartonmärkten und der weithin anerkannte Ruf von Sidel auf den PET-Märkten sowie ihr großes Produkt- und Dienstleistungsangebot, zu dem auch Kundendienst gehört.

198 Die Möglichkeit der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit, eine Hebelwirkung auszuüben, wird durch das Vorbringen der Klägerin zum Fehlen einer erheblichen Überschneidung des Kundenkreises der beiden Parteien des Zusammenschlusses nicht in Frage gestellt. Die Kommission hat keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie ausgehend von der festgestellten bestehenden Überschneidung und im Licht des erwarteten Wachstums bei der Verwendung von PET für empfindliche Produkte die Ansicht vertrat, dass die Zahl der Kunden, die gleichzeitig Karton- und PET-Verpackungsanlagen benutzen, steigen werde und zumindest theoretisch zu einer ganz erheblichen Überschneidung bei der Verpackung empfindlicher Produkte führen könnte (341. Begründungserwägung).

199 Folglich hat die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie die Ansicht vertrat, dass die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit die Möglichkeit hätte, eine Hebelwirkung auszuüben.

200 Daher ist zu prüfen, ob die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit, wie die Kommission geltend macht, wegen des voraussichtlichen Wachstums bei der Verwendung von PET einen Anreiz zur Nutzung dieser Möglichkeit hätte.

ii) Wahrscheinliche Wachstumsrate

201 Wie sich aus der angefochtenen Entscheidung ergibt und wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, hängt der Anreiz für die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit, von einer Hebelwirkung Gebrauch zu machen, weitgehend davon ab, mit welchem Wachstum der PET-Märkte zu rechnen ist. Daher ist zu prüfen, ob die voraussichtliche Menge empfindlicher Produkte, die im Jahr 2005 in PET verpackt werden, verglichen mit der künftigen Gesamtmenge der in PET verpackten Produkte diesen Anreiz unwahrscheinlich macht oder zumindest erheblich verringert, wie die Klägerin behauptet.

202 Nach Ansicht der Kommission wird die Verwendung von PET in den gemeinsamen Produktsegmenten in den nächsten fünf Jahren erheblich zunehmen" (103. Begründungserwägung). Bei ihrer Analyse dieses Wachstums zog sie neben ihrer eigenen Marktuntersuchung u. a. die Studie von Canadean und die unabhängigen Studien heran (104. Begründungserwägung). Zunächst ist auf die einschlägigen Vorausschätzungen in diesen Studien einzugehen.

203 Für die Jahre 2000 bis 2005 prognostiziert die Studie von Canadean ein Wachstum von 0,7 % bei der Verwendung von PET für die Verpackung fluessiger Milchprodukte und von 0,6 % bei Säften (Tabelle 5, 105. Begründungserwägung). Bei Fruchtaromagetränken und Tee-/Kaffeegetränken prognostiziert sie ein schnelleres Wachstum" von 1,5 % bzw. 5,1 % (107. Begründungserwägung). Die Kommission verweist auch auf eine unabhängige Studie von Canadean aus dem Jahr 2000 zum Eindringen von PET in das Saftsegment. Die Kommission führt aus, auch wenn die Studie zeige, dass PET im Jahr 2000 in diesem Segment inexistent" gewesen sei, bestehe, wenn Europa dem Beispiel anderer Regionen folgt, dort ein enormes Wachstumspotenzial" (126. Begründungserwägung).

204 Die Studie von PCI mit dem Titel The Potential for PET in the Packaging of Liquid Dairy Products - 2001" (Das Potenzial von PET bei der Verpackung fluessiger Milchprodukte - 2001) kommt zu dem Ergebnis, dass PET bei UHT-Milch keine neuen Marktanteile erlangen dürfte und dass es bei Frischmilch einen Anteil von 9,2 % und bei anderen Milchgetränken, d. h. bei Milchmischgetränken und bei Getränken auf Milch- oder Joghurtbasis, von 25 % erreichen dürfte. Für die unteren Preisgruppen des Frischmilchmarkts wird in der PCI-Studie nicht davon ausgegangen, dass PET bei der Ersetzung der vorhandenen Verpackung - hauptsächlich Karton und HDPE - sehr erfolgreich sein wird, vor allem, weil es sich im Großen und Ganzen um ein preissensibles Segment handelt" (PCI-Studie, S. 12, zitiert in der 129. Begründungserwägung).

205 Die Warrick-Studie mit dem Titel Warrick Research Report Packaging Markets, ,Aseptic Packaging Markets World and Western Europe - 2000" (Warrick-Forschungsbericht über Verpackungsmärkte, Märkte für keimfreie Verpackung Welt und Westeuropa - 2000") prognostiziert für 1999 bis 2003 ein jährliches Wachstum von 2,4 % auf diesem Markt bei einer Verpackungsmenge von insgesamt 28 Milliarden Litern (Warrick-Studie, S. 4). Während darauf hingewiesen wird, dass Milch und Saft etwa 80 % der keimfrei verpackten Produkte ausmachen (siehe auch die 131. Begründungserwägung), beträgt das prognostizierte jährliche Wachstum bei UHT-Milch 0,8 % und bei Milchmischgetränken 1 %; bei anderen Getränken auf Milchbasis wird ein leichter Rückgang vorhergesagt (Warrick-Studie, S. 6). Bei keimfreier Verpackung wird mit einem Wachstum von etwa 50 % in der Zeit von 1999 bis 2003 gerechnet, und dieses Wachstum soll im Wesentlichen PET betreffen, dessen Verwendung sich auf zwei Milliarden Packungen pro Jahr verdoppeln könnte (Warrick-Studie, S. 32, siehe auch die 136. Begründungserwägung). Dieses Wachstum soll insbesondere bei trinkfertigem Tee eintreten (Warrick-Studie, S. 16). Bei 70 % der Packungen, die 90 % der Menge verpackter Produkte enthalten, handelt es sich jedoch um keimfreien Karton (Warrick-Studie, S. 15). Bei diesen Verpackungen wird mit einem Wachstum von etwa 2 % pro Jahr auf 30,8 Milliarden Packungen im Jahr 2003 gerechnet. Der ideale Verwendungszweck für keimfreie PET-Verpackungen werden Premium-Produkte sein, die keiner vollständigen Barriere bedürfen, wie Tee- und Kaffeegetränke (einschließlich isotonischer Getränke) und möglicherweise Säfte und Getränke auf Saftbasis (Warrick-Studie, S. 4). Der größte Teil des erwarteten Wachstums wird somit diese Produkte betreffen (Warrick-Studie, S. 32).

206 Nach der Pictet-Studie mit dem Titel Analysts' Report, Pictet ,European Packaging Machinery, Move into PET - september 2000" (Analystenbericht, Pictet Europäische Verpackungsmaschinen, Übergang zu PET" - September 2000) weist PET Vorteile bei der Abfuellung großer Mengen von Verbrauchsgütern wie Mineralwasser und Erfrischungsgetränke auf, und die künftige weltweite Nachfrage nach PET werde - stark gestützt durch die Verwendung von PET-Flaschen für sauerstoffempfindliche Produkte - um 10 % pro Jahr steigen (Pictet-Studie, S. 5 und 12). Nach dieser Studie gibt es klare komparative Vorteile von PET-Behältern im Vergleich zu keimfreien Kartons, und [es ist zu] erwarten, dass Kunststoff gegenüber Karton rasch an Boden gewinnt" (Pictet-Studie, S. 11; siehe auch die 138. Begründungserwägung). Während für die Zunahme der Verwendung von PET bei Milch keine Zahlen genannt werden, wird bei Saft mit einem Wachstum von 12 % bis 25 % in der Zeit von 1996 bis 2006 gerechnet.

207 In der angefochtenen Entscheidung wird ebenso wie in der Mitteilung der Beschwerdepunkte (Nr. 90) festgestellt, dass Dritte sehr optimistisch hinsichtlich des künftigen Wachstums bei PET nach Verbesserungen der Barrieretechnik sind" (143. Begründungserwägung). Für diesen Fall rechneten viele Marktteilnehmer bis 2005 mit einem Wachstum von über 50 % bei Milch und Saft zu Lasten von Karton. Hierzu hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, sie teile diesen Optimismus nicht, sondern habe sich auf viel vorsichtigere Vorausschätzungen gestützt (siehe oben, Randnr. 33).

208 In der angefochtenen Entscheidung wird auch auf einige frühere Vorausschätzungen der Klägerin und von Sidel verwiesen. So hatte Letztere bei einer Präsentation im Mai 2000 prognostiziert, dass der Absatz von PET bei Saft und Tee-/Kaffeegetränken um mehr als [...] steigen werde (139. Begründungserwägung), während ihr Präsident in einem im gleichen Monat veröffentlichten Interview mit der Fachzeitschrift PET Planet erklärte, er rechne mit einem Wachstum von [...] % aufgrund der neuen Verwendungsmöglichkeiten des Materials bei Bier, Milch, Säften usw. (139. Begründungserwägung). In Bezug auf die Klägerin wird in der angefochtenen Entscheidung auf ihre Schätzung eines jährlichen Wachstums von [20 % bis 30 %] in den nächsten Jahren auf dem Markt für die keimfreie Abfuellung von PET verwiesen (140. Begründungserwägung).

209 Auf der Grundlage dieser Gesichtspunkte geht die Kommission für die Jahre 2000 bis 2005 von einem erheblichen Wachstum in den Segmenten fluessige Milchprodukte und Saft aus, das PET einen Marktanteil von mindestens 10 % bis 15 % bei Frischmilch und 25 % bei Milchmischgetränken und anderen Getränken auf Milchbasis verschaffen werde (siehe oben, Randnr. 33). Bei UHT-Milch, auf die etwa 50 % des Milchmarkts entfallen, räumt die Kommission ein, dass das künftige Wachstum von PET ungewiss" sei (147. Begründungserwägung), geht aber gleichwohl davon aus, dass es 1 % erreichen werde. Unter Heranziehung der bei Frischmilch angenommenen Obergrenze von 15 % und unter Berücksichtigung ihrer Schätzungen für die übrigen Getränke auf Milchbasis kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass PET im Jahr 2005 als Verpackung für etwa drei Milliarden Liter pro Jahr, d. h. 9 % des europäischen Marktes für fluessige Milchprodukte, dienen werde (siehe oben, Randnr. 33). Bei Saft geht sie von einem Wachstum aus, das bis 2005 zu einem Anteil von 20 % am gesamten Markt führen werde, räumt aber ein, dass dieses Wachstum hauptsächlich auf den Wechsel von Glas zu PET zurückzuführen sein werde. Bei Fruchtaromagetränken und Tee-/Kaffeegetränken ist sie der Ansicht, dass PET weiterhin Karton Marktanteile abnehmen und bis 2005 in beiden Segmenten 30 % erreichen werde.

210 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission ausgeführt, ihre Erwägungen beruhten nicht auf der Genauigkeit ihrer Schätzungen, sondern nur auf der Annahme, dass es ein erhebliches künftiges Wachstum geben werde. Sie hat dort ferner eingeräumt, dass sie in Anbetracht der verbleibenden Unsicherheiten hinsichtlich der kommerziellen Einsatzfähigkeit der erforderlichen Barrieretechnik nicht mit Bestimmtheit von einem erheblichen Wachstum von PET auf dem Markt für UHT-Milch ausgehen könne und dass sich selbst die niedrige in der angefochtenen Entscheidung genannte Wachstumsrate als überhöht erweisen könnte. Sie hat jedoch die große Plausibilität ihrer Schätzungen des bis 2005 zu erwartenden erheblichen Wachstums bei der Verwendung dieses Materials in den Segmenten Frischmilch, Saft, Fruchtaromagetränke und insbesondere Tee-/Kaffeegetränke hervorgehoben.

211 Folglich kann bei UHT-Milch und damit bei etwa der Hälfte des Marktes für fluessige Milchprodukte nicht von einer wirklichen Zunahme der Verwendung von PET ausgegangen werden.

212 Zum übrigen Markt für fluessige Milchprodukte ist festzustellen, dass die PCI-Studie, die einzige unabhängige Studie, die sich auf diesen Markt konzentriert, ein Wachstum prognostiziert, aufgrund dessen die Verwendung von PET auf dem Markt für Frischmilch ohne Zusätze 9,2 % im Jahr 2005 erreichen wird (PCI-Studie, S. 64). Hinzu kommt, dass die Warrick-Studie für keimfreie Verpackungen zu dem Ergebnis kommt, dass es bei Milchmischgetränken nur ein minimales Wachstum von 1 % und bei den übrigen Getränken auf Milchbasis einen leichten Rückgang geben wird, während die Pictet-Studie keine speziellen Vorausschätzungen in Bezug auf fluessige Milchprodukte enthält. Aus diesen Anhaltspunkten ist zu schließen, dass die Kommission entgegen ihrer Behauptung in der Klagebeantwortung nicht dargetan hat, dass ihre Annahmen in Bezug auf fluessige Milchprodukte auf einer vorsichtigen Analyse der unabhängigen Studien oder auf einer Reihe eindeutiger und übereinstimmender, durch ihre Marktuntersuchung erlangter Beweise beruhen. Die von ihr herangezogenen Wachstumsschätzungen (siehe oben, Randnr. 209) sind nämlich nicht sehr überzeugend. Vielmehr beruht nach der PCI-Studie allein die Schätzung eines Marktanteils von PET bei den übrigen Getränken auf Milchbasis (Milchmischgetränke und Getränke auf Milch- oder Joghurtbasis) von 25 % im Jahr 2005 auf einer relativ sicheren Grundlage (PCI-Studie, S. 63 und 64). Wenn dieses Wachstum eintreten sollte, würde die betreffende Menge aber nur um 62 000 Tonnen im Jahr 2000 zunehmen und 92 800 Tonnen im Jahr 2005 erreichen; eine solche Erhöhung ist im Vergleich zu den etwa 120 Millionen Tonnen Milch, die jährlich in der Gemeinschaft produziert werden (PCI-Studie, S. 9), nicht sehr bedeutsam. Generell wird in der angefochtenen Entscheidung nicht angemessen erläutert, wie PET, insbesondere im wichtigen Sektor der Verpackung von Frischmilch, bis 2005 HDPE als wichtigstes mit Karton konkurrierendes Material ablösen könnte. Insoweit bestreitet die Kommission weder die von Canadean für das Jahr 2000 angegebene Gesamtzahl für die Verwendung von HDPE bei fluessigen Milchprodukten von 17,3 % (vgl. Tabelle 3, 66. Begründungserwägung) noch die Schätzung, wonach diese Zahl bis 2005 auf 19,5 % steigen könnte (vgl. Tabelle 5, 105. Begründungserwägung).

213 Bei Saft ist die Vorausschätzung der Kommission noch weniger überzeugend. Obwohl sie selbst einräumt, dass das fragliche Wachstum hauptsächlich auf den Wechsel von Glas zu PET zurückzuführen wäre, nimmt sie keine Analyse des Glasmarkts vor. Ohne eine solche Analyse kann das Gericht die Richtigkeit der Vorausschätzungen der Kommission in Bezug auf Saft nicht überprüfen. Eine solche Analyse wäre unerlässlich gewesen, um dem Gericht die Prüfung des wahrscheinlichen Ausmaßes des Wechsels von Glas insbesondere zu Karton, PET und HDPE zu ermöglichen. Dies gilt umso mehr in Anbetracht der Unterschiede hinsichtlich der Wachstumsrate und der Analysezeiträume bei den einschlägigen Vorausschätzungen in den Studien von Canadean und Warrick einerseits und von Pictet andererseits.

214 Folglich sind die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Wachstumsschätzungen in Bezug auf fluessige Milchprodukte und Säfte rechtlich nicht hinreichend dargetan. Ein gewisses Wachstum in diesen Bereichen ist zwar vor allem bei Premium-Produkten wahrscheinlich, doch fehlen überzeugende Belege für den Umfang dieses Wachstums.

215 Dagegen geht aus den unabhängigen Studien hervor, dass es bis 2005 aller Wahrscheinlichkeit nach zu einer erheblichen Zunahme der Verwendung von PET bei der Verpackung von Fruchtaromagetränken und Tee-/Kaffeegetränken einschließlich isotonischer Getränke kommen wird. Da das in der angefochtenen Entscheidung angenommene Wachstum von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht ernsthaft in Frage gestellt worden ist und da es auch gegenüber den Angaben in den genannten Studien nicht überhöht ist, hat die Kommission insoweit keinen Fehler begangen.

216 Angesichts der Tatsache, dass die Verwendung von PET bis 2005 wahrscheinlich zunehmen wird, wenn auch in geringerem als dem von der Kommission angenommenen Umfang, kann der Anreiz zur Ausübung einer Hebelwirkung nicht ausgeschlossen werden. Daher ist zu prüfen, in welcher Form die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit von einer solchen Hebelwirkung Gebrauch machen könnte.

iii) Zu den Formen der Ausübung einer Hebelwirkung

217 Die in der 364. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung (zitiert in Randnr. 49) aufgezählten Formen der Ausübung einer Hebelwirkung beruhen auf der beherrschenden Stellung der Klägerin auf den Märkten für keimfreien Karton. Unter Berücksichtigung insbesondere der Verpflichtung der Klägerin, sich von ihrem Geschäftsbereich der Vorformlinge zu trennen, würde die Hebelwirkung über zwei Gruppen von Maßnahmen ausgeübt, und zwar zum einen durch Druck, der zu Bündelungs- oder Koppelungsgeschäften von Anlagen und Verbrauchsgütern für Kartonverpackungen mit PET-Verpackungsanlagen führt. Dieser Druck könnte auf die Kunden der Klägerin ausgeübt werden, die weiterhin für einen Teil ihrer Produktion Kartonverpackungen benötigen, und vor allem auf die Kunden, die für ihren Bedarf bei Kartonverpackungen langfristige Verträge mit der Klägerin geschlossen haben (365. Begründungserwägung, zitiert in Randnr. 50). Zum anderen könnten Anreizmaßnahmen wie Kampfpreise, ein Preiskrieg und Treuerabatte ergriffen werden.

218 Bei der Anwendung von Druck, etwa durch Zwangsverkäufe, oder Anreizen wie Kampfpreisen oder objektiv nicht gerechtfertigten Treuerabatten durch ein Unternehmen, das wie die Klägerin auf den Märkten für keimfreien Karton eine beherrschende Stellung einnimmt, handelt es sich jedoch normalerweise um einen Missbrauch dieser Stellung. Wie bereits ausgeführt, darf die Kommission die mögliche Anwendung solcher Strategien nicht, wie sie es in der angefochtenen Entscheidung getan hat, zur Rechtfertigung einer Entscheidung unterstellen, mit der ein ihr gemäß der Verordnung gemeldeter Zusammenschluss untersagt wird (siehe oben, Randnrn. 154 bis 162). Folglich kann das Gericht nur solche Formen der Ausübung einer Hebelwirkung berücksichtigen, die zumindest wahrscheinlich keinen Missbrauch einer beherrschenden Stellung auf den Märkten für keimfreien Karton darstellen.

219 Zu berücksichtigen sind somit im Ergebnis die Strategien in Bezug auf Bündelungs- oder Koppelungsgeschäfte, die als solche keine Zwangsverkäufe sind, auf Treuerabatte, die auf den Kartonmärkten objektiv gerechtfertigt sind, oder auf das Angebot günstiger Preise für Karton- oder PET-Verpackungsanlagen, die keine Kampfpreise im Sinne der gefestigten Rechtsprechung sind (Urteil des Gerichtshofes vom 3. Juli 1991 in der Rechtssache C-62/86, AKZO/Kommission, Slg. 1991, I-3359, insbesondere Randnrn. 102, 115, 156 und 157; Urteil Tetra Pak/Kommission vom 14. November 1996, Randnrn. 41 bis 44, mit dem das Urteil Tetra Pak/Kommission vom 6. Oktober 1994 bestätigt wird, und Schlussanträge von Generalanwalt Fennelly in den Rechtssachen C-395/96 P und C-396/96 P, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, Urteil des Gerichtshofes vom 16. März 2000, Slg. 2000, I-1365, I-1371, insbesondere Nrn. 123 bis 130). In diesem Kontext ist zu prüfen, ob die Kommission der - grundsätzlich für einen Zeitraum von zehn Jahren eingegangenen - Verpflichtung zur Trennung von Sidel und den zur Klägerin gehörenden Gesellschaften Rechnung getragen hat, wonach es keine gemeinsamen Angebote der Kartonprodukte von Tetra Pak und der SBM-Maschinen von Sidel" geben werde.

220 Wie sich aus der angefochtenen Entscheidung ergibt, hat die Klägerin die Kommission ferner ersucht, ihre bestehenden Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Entscheidung 92/163/EWG der Kommission vom 24. Juli 1991 in einem Verfahren nach Artikel [82 EG-Vertrag] (Sache IV/31.043 - Tetra Pak II) (ABl. 1992, L 72, S. 1) zu beachten, der Folgendes vorsieht:

Tetra Pak verpflichtet sich, keinen Verdrängungswettbewerb und keine Diskriminierung über den Preis zu betreiben und den Kunden keine Rabatte oder günstigeren Zahlungsbedingungen ohne objektive Gegenleistung einzuräumen. Im Kartongeschäft sind nur Mengenrabatte zulässig ohne Addition der Bestellmengen für verschiedene Kartontypen."

221 Somit hat die Klägerin klar zu erkennen gegeben, dass sie die ihr nach Artikel 82 EG aufgrund ihrer beherrschenden Stellung auf den Märkten für keimfreien Karton auferlegten besonderen Verpflichtungen in vollem Umfang einhalten will. Sie hat auch ihr Einverständnis mit allen einschlägigen Verpflichtungen bekräftigt, die ihr nach der Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 82 EG in der Entscheidung 92/163 auferlegt wurden. Zudem hat sie sich im Rahmen der vorliegenden Rechtssache verpflichtet, kein gemeinsames Angebot für ihre Kartonprodukte und die SBM-Maschinen von Sidel abzugeben.

222 Folglich würden die einzigen Bündelungs- oder Koppelungsgeschäfte, die die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit tatsächlich vornehmen könnte, darin bestehen, dass die Klägerin ihren vorhandenen Kunden auf dem Kartonmarkt Angebote macht, die nicht bindend oder zwingend sein und nur die Kartonverpackungsanlagen und/oder Kartonprodukte einerseits und PET-Verpackungsanlagen mit Ausnahme von SBM-Maschinen andererseits betreffen könnten. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass ungeachtet der von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung (177. und 369. Begründungserwägung), in ihren Schriftsätzen und in ihren mündlichen Ausführungen hervorgehobenen Bedeutung der Fähigkeit der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit, fast die gesamte zur Errichtung einer integrierten PET-Produktionslinie erforderliche Ausrüstung anzubieten, aus den Verpflichtungen hervorgeht, dass es ihr nicht möglich sein wird, einem Kunden ein gemeinsames Angebot für Kartonverpackungsanlagen und eine integrierte PET-Produktionslinie zu machen, zumindest soweit Letztere eine SBM-Maschine von Sidel enthalten würde.

223 Im Übrigen kann der in der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der von Sidel in der Vergangenheit praktizierten Ungleichbehandlung bei den Preisen gezogene Schluss, auch wenn er nach den Schriftsätzen der Parteien und den mündlichen Ausführungen der Kommission zu der ihm zugrunde liegenden ökonometrischen Analyse nicht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist, keinen hinreichend eindeutigen Beweis für die Fortsetzung eines ähnlichen Verhaltens der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit darstellen. Letztere wäre im Unterschied zu Sidel vor dem Zusammenschluss nicht nur an die Verpflichtungen gebunden, sondern auch an die verschiedenen das Verhalten der Klägerin einschränkenden Pflichten.

224 Im Ergebnis wären die Möglichkeiten der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit zur Ausübung einer Hebelwirkung recht begrenzt. Bei der Prüfung der voraussichtlichen Konsequenzen eines etwaigen derartigen Verhaltens ist dem Rechnung zu tragen.

225 Bei der Prüfung der voraussichtlichen Konsequenzen der Ausübung einer Hebelwirkung ist zwischen den verschiedenen Märkten für PET-Anlagen und dem speziellen Markt für SBM-Maschinen zu unterscheiden.

iv) Zu den voraussichtlichen Konsequenzen der Ausübung einer Hebelwirkung auf die Märkte für PET-Anlagen mit Ausnahme von SBM-Maschinen

Vorbemerkungen

226 Ungeachtet der Einwände der Klägerin gegen die Festlegung gesonderter Märkte für jede Kategorie empfindlicher Produkte, die in Karton oder PET verpackt werden können, durch die Kommission (vgl. die 45. und die 188. Begründungserwägung) geht aus der angefochtenen Entscheidung klar hervor, dass die Kommission ihre Analyse deshalb auf die geprüften empfindlichen Produkte beschränkt hat, weil diese Produkte derzeit - zumindest technisch gesehen - sowohl in PET als auch in Karton verpackt werden können und weil das voraussichtliche Wachstum bei der Verwendung von PET den Wechsel von Karton zu PET wahrscheinlich macht. Als Ergebnis ihrer Analyse der Hebelwirkung geht die Kommission davon aus, dass sich die führende Stellung" der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit bei PET-Verpackungsanlagen... in eine beherrschende Stellung" verwandeln würde (389. Begründungserwägung). Da sich diese Analyse auf die Maschinen zur Verpackung empfindlicher Produkte bezieht, sind die Konsequenzen einer etwaigen Ausübung der Hebelwirkung auf die verschiedenen in der angefochtenen Entscheidung aufgeführten Märkte für PET-Anlagen zu prüfen.

227 Wie sich aus der angefochtenen Entscheidung ergibt und wie die Kommission insbesondere in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, betreffen ihre wettbewerbsrechtlichen Bedenken zwar hauptsächlich die Begründung einer künftigen beherrschenden Stellung der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit auf den Märkten für SBM-Maschinen, insbesondere für Maschinen mit hoher Kapazität, doch hebt sie die mögliche Erlangung einer beherrschenden Stellung auf allen Märkten für PET-Anlagen hervor, auf denen die neue Einheit tätig sein würde. Anhand der objektiven Gesichtspunkte in Bezug auf diese PET-Märkte ist zu prüfen, ob die Plausibilität dieser Annahme durch eindeutige Beweise gestützt wird.

228 Angesichts der Verpflichtung der Klägerin, sich von ihrem Geschäftsbereich der PET-Vorformlinge zu trennen, handelt es sich bei den relevanten Märkten um die Barrieretechnik, die Maschinen zur keimfreien und nicht keimfreien PET-Abfuellung sowie die Systeme zum Verschluss von Plastikflaschen. Ferner sind die Interessen von Sidel auf den Märkten für Zusatzausstattungen, insbesondere Förderbänder und Vertriebsverpackungsanlagen wie z. B. Palettierer", zu berücksichtigen, deren Bedeutung die Kommission in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf das attraktive Sortiment von Produkten (und Dienstleistungen), das die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit anbieten könnte, hervorgehoben hat.

Zur Barrieretechnik

229 In der angefochtenen Entscheidung wird hauptsächlich die Stellung der Parteien des Zusammenschlusses im Bereich der Plasmatechnologie geprüft, die mit speziellen Maschinen auf PET-Flaschen in einem gesonderten Schritt nach dem Ausblasen der Flaschen angewandt wird (272. Begründungserwägung). Diese Vorgehensweise ist gerechtfertigt und wird von der Klägerin im Wesentlichen nicht beanstandet. Sie beruht auf der von der Kommission in Bezug auf den angemeldeten Vorgang durchgeführten Marktuntersuchung, nach der auf dem Markt vielfach die Meinung vertreten wird, dass eine Mehrschichttechnologie" wie die Sealica"-Technologie der Klägerin nicht die Gewinnertechnologie", d. h. die Technologie der Zukunft, sein wird, sondern die Plasmatechnologie. Daher ist auf die Stellung der Parteien im Bereich der Plasmatechnologie und auf die voraussichtlichen Konglomeratwirkungen der Umsetzung des geänderten Zusammenschlusses auf diese Stellung einzugehen.

230 Insoweit räumt die Kommission ein, dass Sidel bislang keinen großen Erfolg mit ihrer Actis"-Technologie erzielt habe (273. Begründungserwägung). Sie hat auch der Feststellung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen, dass es sich hauptsächlich um eine Technologie zur Verpackung von Bier handele und dass Sidel bei ihrer Entwicklung auf Probleme gestoßen sei. Die Kommission hat sich darauf beschränkt, die Bedeutung der Technologie Actis Lite" hervorzuheben, auf die in der gleichen Begründungserwägung zumindest in Bezug auf Säfte verwiesen wird. Hinsichtlich der Klägerin verweist die Kommission auf zwei verschiedene Technologien (274. Begründungserwägung), und zwar die Glaskin"-Technologie, eine Plasmatechnologie, und Sealica", bei der allerdings aus wirtschaftlichen Gründen die anschließend auch in einer der Verpflichtungen zum Ausdruck gekommene Entscheidung getroffen worden sei, sie aufzugeben. Die Kommission führt aus: Auf dem Gesamtmarkt für Barrieretechnik würde der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit die Kombination der Technologien der Parteien einen Marktanteil von etwa [10 % bis 20 %] auf der Grundlage der im Jahr 2000 mit Barrieretechnik behandelten Flaschen verschaffen" (275. Begründungserwägung). In der mündlichen Verhandlung hat sie hinzugefügt, dass diese Schätzung auf der der Parteien des Zusammenschlusses beruhe (Punkt 156 der Anmeldung), wobei die so genannten Einschichttechnologien" (verbesserte Kunststoffe, die selbst Barriereeigenschaften besitzen) ausgenommen worden seien, während sie nach Ansicht der Parteien des Zusammenschlusses hätten einbezogen werden müssen (192. und 195. Begründungserwägung sowie Fußnoten 93 und 95).

231 Die Kommission hat allerdings ausgeführt, die technische Komplexität des Marktes hindere sie daran, die Behauptung der Parteien des Zusammenschlusses zu bestätigen oder zu widerlegen, dass eine Kombination der Actis-Technologie von Sidel mit der Glaskin-Technologie der Klägerin, selbst wenn dies möglich wäre, nicht zu einer verbesserten gewinnträchtigen" Plasmabarriere führen würde (279. Begründungserwägung). Gleichwohl kommt sie zu dem Ergebnis, dass die Kombination der Plasma- und Mehrschichttechnologien der Parteien die Stellung der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit... erheblich stärken würde", wenn auch nicht in dem Maß, dass eine beherrschende Stellung bei der Barrieretechnik begründet würde" (282. Begründungserwägung).

232 Für das Gericht steht außer Frage, dass ein Marktanteil von [10 % bis 20 %] weit von einer beherrschenden Stellung auf dem betreffenden Markt entfernt ist. Hierzu heißt es in der Präambel der Verordnung (15. Begründungserwägung): Bei Zusammenschlüssen, die wegen des begrenzten Marktanteils der beteiligten Unternehmen nicht geeignet sind, wirksamen Wettbewerb zu behindern, kann davon ausgegangen werden, dass sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.... [E]in solches Indiz [besteht] insbesondere dann, wenn der Marktanteil der beteiligten Unternehmen... 25 v. H. nicht überschreitet." In der angefochtenen Entscheidung gibt es - abgesehen von verschiedenen Bezugnahmen auf die Finanzkraft der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit und den Ruf angeblicher umfangreicher Forschungsprogramme der Klägerin und von Sidel, auf deren Bedeutung die Kommission in der mündlichen Verhandlung mehrfach hingewiesen hat - keinen zusätzlichen Beweis, der die These der Kommission stützen könnte.

233 In der angefochtenen Entscheidung wird nämlich nicht dargetan, dass die Klägerin sich in einer besseren Position als ihre verschiedenen Konkurrenten auf diesem Markt befindet. In der Anmeldung haben die Parteien des Zusammenschlusses geltend gemacht, es gebe mindestens 20 andere aktuelle oder potenzielle Konkurrenten, die allein, gemeinsam oder aufgrund von Lizenzen auf der Suche nach einer leistungsfähigen Technologie seien. Zu diesen Konkurrenten gehörten Unternehmen mit vergleichbaren Ressourcen wie die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit. Die Richtigkeit dieser Angaben wird durch die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen bestätigt (vgl. insbesondere die 69. und die 87. Begründungserwägung).

234 Unter diesen Umständen wäre die Entdeckung der Zukunftstechnologie normalerweise der einzige Faktor, der es auf diesem Markt tätigen Unternehmen oder Unternehmensgruppen ermöglichen würde, sich eine beherrschende Stellung zu verschaffen. Zumindest auf der Basis der in der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Gesichtspunkte hat die Kommission somit einen Fehler begangen, als sie die Ansicht vertrat, dass der geänderte Zusammenschluss die Stellung der durch ihn entstehenden Einheit im Bereich der Barrieretechnik spürbar verbessern würde.

235 Folglich reichen die in der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf den Markt für Barrieretechnik aufgeführten Gesichtspunkte in rechtlicher Hinsicht nicht als Beleg dafür aus, dass im Fall der Ausübung der Hebelwirkung die voraussichtlichen Konsequenzen so weitreichend wären, dass sie die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit in die Lage versetzen würden, bis 2005 eine beherrschende Stellung auf diesem Markt zu erlangen.

Zu den PET-Abfuellmaschinen

236 Hinsichtlich der PET-Abfuellmaschinen hält die Kommission an ihrer insbesondere in der Rechtssache Tetra Pak II getroffenen Unterscheidung zwischen keimfreien und nicht keimfreien Verpackungssystemen fest (201. und 204. Begründungserwägung). Dem hat die Klägerin nicht widersprochen (51. Begründungserwägung); im Übrigen hat sie betont, dass bei den PET-Abfuellmaschinen eine Trennung zwischen diesen beiden gesonderten Produktmärkten erfolgen müsse (Punkt 312 der Anmeldung, 200. Begründungserwägung).

237 Das keimfreie Abfuellen in Glasbehälter und in PET- und HDPE-Verpackungen ist zwar unstreitig möglich, doch weist die Kommission darauf hin, dass Karton das vorherrschende keimfreie Verpackungsmaterial sei (46. Begründungserwägung). Diese Abfuellmethode werde hauptsächlich bei bestimmten empfindlichen Produkten verwendet, und zwar bei Säften (oder Getränken auf Saftbasis) und fluessigen Milchprodukten", obwohl diese Produkte auch nicht keimfrei verpackt werden [können],... dann aber gekühlt vertrieben werden [müssen]", während die meisten anderen Produkte nicht keimfrei verpackt [werden], ohne dass sie beim Vertrieb gekühlt werden müssen" (47. Begründungserwägung). Ein erheblicher Teil der von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung als empfindlich eingestuften Produkte, und zwar die zu den gemeinsamen Produktsegmenten" (45. Begründungserwägung) gehörenden empfindlichen Produkte, werden folglich mit nicht keimfreien Methoden verpackt. Daher ist die Stellung der Parteien des Zusammenschlusses auf dem Markt für Maschinen zur nicht keimfreien PET-Abfuellung zu prüfen.

- Zu den Maschinen zur nicht keimfreien PET-Abfuellung

238 Die angefochtene Entscheidung enthält nur wenige Angaben zum Markt für Maschinen zur nicht keimfreien PET-Abfuellung. Erstens enthält sie unter der Überschrift Die führende Stellung von Sidel bei PET-Verpackungsanlagen" einen die 249. bis 255. Begründungserwägung umfassenden Abschnitt, der die große Erfahrung von Sidel im Bereich... nicht keimfreier PET-Verpackung und die innovativen kombinierten Maschinen" betrifft. Zweitens stellt die Kommission fest, dass Sidel Maschinen zur nicht keimfreien Verpackung herstelle (250. Begründungserwägung). Drittens wird im Zusammenhang mit den kombinierten Maschinen, d. h. den in eine einzige Maschine integrierten SBM-Maschinen und Abfuellmaschinen, deren Arbeitsweise als innovativ beschrieben wird (243. Begründungserwägung), auf die Combi-SRU-Maschinen" (ultra-saubere nicht keimfreie Abfuellung) von Sidel für empfindliche Produkte hingewiesen (173. und 254. Begründungserwägung). In der angefochtenen Entscheidung (84. Begründungserwägung) wird festgestellt, dass Sidel in den Vereinigten Staaten bereits drei kombinierte Maschinen dieses Typs für die Abfuellung von Milch mit längerer Haltbarkeitsdauer (extended shelf life") verkauft habe. Schließlich wird in der angefochtenen Entscheidung (Tabelle 8, 299. Begründungserwägung) anerkannt, dass die Klägerin auf dem Markt für Maschinen zur nicht keimfreien Abfuellung nicht tätig ist und dass Sidel einen Marktanteil von unter 10 % hat.

239 Diesen Angaben lässt sich nicht entnehmen, dass die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit, deren Stellung durch den Beitritt der Klägerin nicht verstärkt würde, in der Lage wäre, sich auf diesem Markt bis 2005 - oder jemals - eine beherrschende Stellung zu verschaffen. Auch wenn Sidel - wie in der Anmeldung selbst (Punkt 380) anerkannt wird - das erste Unternehmen ist, das eine kombinierte PET-Maschine zur nicht keimfreien Abfuellung nicht empfindlicher Produkte anbietet, und wenn sich aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung eindeutig ergibt, dass solche Maschinen bislang fast ausschließlich in diesem Segment verwendet werden (weltweit wurden von verschiedenen Herstellern 56 kombinierte Maschinen verkauft, verglichen mit nur zwei verkauften Maschinen im Segment keimfreier Verpackung - d. h. ohne Milch mit längerer Haltbarkeitsdauer -, davon eine von Sidel), gibt es in der angefochtenen Entscheidung keinen Anhaltspunkt dafür, dass dieser Vorteil von Sidel durch den Zusammenschluss so sehr, d. h. in spektakulärer Weise, verstärkt würde, dass sie bis 2005 eine beherrschende Stellung auf dem Markt für Maschinen zur nicht keimfreien Abfuellung erlangen würde. Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass die technischen Schwierigkeiten, die derzeit die Entwicklung und den Verkauf kombinierter Maschinen zur keimfreien Abfuellung verhindern, bei Maschinen zur nicht keimfreien Abfuellung nicht bestehen. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ohne dass ihr die Kommission widersprochen hätte, bieten fast alle Hersteller von Maschinen zur nicht keimfreien Abfuellung bereits nicht keimfreie kombinierte Maschinen an.

- Zu den Maschinen zur keimfreien PET-Abfuellung

240 Sowohl die Klägerin als auch Sidel sind durch den Erwerb von Unternehmen im Jahr 1999 auf dem Markt für Maschinen zur keimfreien PET-Abfuellung tätig geworden. Zwischen 1998 und 2002 ist der Markt für diese Maschinen um [70 % bis 80 %] gewachsen, und die Kommission schätzt auf der Grundlage der Angaben in der Anmeldung, dass er in den kommenden Jahren weiterhin um mindestens [20 % bis 30 %] wachsen werde (250. Begründungserwägung). Gestützt auf die Anteile der Klägerin und von Sidel an dem im EWR bereits installierten Maschinenpark, die anhand der Kapazität ermittelt wurden, da es sich dabei um die verlässlichste Berechnungsmethode handeln soll, um ihre tatsächliche Stellung auf diesem neuen und wachsenden Markt in Erfahrung zu bringen, kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit als einer der drei größten Marktteilnehmer mit einem Drittel der installierten Maschinen, führender Technologie für die keimfreie PET-Abfuellung, einem hohen Bekanntheitsgrad und einer internationalen Vertriebsorganisation eine starke Stellung im Bereich der Maschinen zur keimfreien PET-Abfuellung einnehmen würde" (290. Begründungserwägung). In ihren Antworten auf die schriftlichen Fragen räumt die Kommission allerdings ein, dass es sich genauer gesagt nur um einen Marktanteil von [25 % bis 35 %] handele. Sie erkennt an, dass Procomac der klare Marktführer" sei, auf den in der Zeit von 1998 bis 2000 [... %] des Absatzes entfielen und von dem im Jahr 2000 [30 % bis 40 %] des vorhandenen Maschinenparks stammten (288. und 289. Begründungserwägung). Sie räumt ferner ein, dass Procomac von den in den ersten beiden Quartalen des Jahres 2001 weltweit verkauften 21 Maschinen fünf verkauft habe und Sidel drei (289. Begründungserwägung, Fußnote 121) und dass seit 1998 mehrere neue Konkurrenten in diesen Markt eingedrungen seien, die fast [40 % bis 50 %] des neuen Absatzes zwischen 1998 und 2000 erlangt haben" (288. Begründungserwägung).

241 Zunächst ist festzustellen, dass die Zusammenführung der Tätigkeiten der Klägerin und von Sidel auf diesem Markt es ihnen nicht ermöglicht, unmittelbar eine marktführende Stellung zu erlangen, da der gegenwärtige Marktanteil von Sidel dadurch nur relativ geringfügig (um [0 % bis 10 %]) erhöht wird (siehe oben, Randnr. 130). Angesichts der Marktmacht von Procomac und der Intensität des Wettbewerbs auf dem Markt, insbesondere aufgrund der neuen Marktteilnehmer, ist es auf der Grundlage der momentanen Marktanteile der Klägerin und von Sidel auch wenig wahrscheinlich, dass die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit in relativ naher Zukunft dank der Ausübung einer von den Märkten für keimfreien Karton ausgehenden Hebelwirkung eine beherrschende Stellung auf diesem Markt erlangen könnte. Dies erkennt die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zumindest implizit an, wenn sie dort nur von der starken Stellung" der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit auf diesem Markt spricht (290. Begründungserwägung).

242 Gleichwohl gibt es in der angefochtenen Entscheidung mehrere Gesichtspunkte, die auf den ersten Blick die These der Kommission in Bezug auf die Begründung einer beherrschenden Stellung auf diesem Markt bis 2005 stützen könnten. Es handelt sich um die interne Analyse der Klägerin, wonach es anscheinend für ein entschlossen handelndes Unternehmen eine Führungsposition zu erobern gibt" (289. Begründungserwägung unter Bezugnahme auf ein der Anmeldung beigefügtes Schriftstück der Klägerin), und um die Existenz von Maschinen zur keimfreien Abfuellung des Typs LFA-20 ON" der Klägerin und Combi SRA" von Sidel (siehe oben, Randnr. 130).

243 Was die Analyse der Klägerin anbelangt, so hat jedoch die bloße Tatsache, dass sie es für möglich hält, die Marktführerschaft zu erlangen und damit Procomac als das führende Unternehmen zu verdrängen, als solche ohne weitere, diese Analyse stützende Gesichtspunkte keinen Beweiswert und belegt jedenfalls nicht, dass eine solche Stellung anschließend in eine beherrschende Stellung umgewandelt werden könnte. Die Kommission hebt zwar den einzigartigen Ruf der Klägerin im Bereich der keimfreien Abfuellung in Karton hervor, der den Kauf von Maschinen zur keimfreien Abfuellung der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit zumindest für die gegenwärtigen oder früheren Kunden der Klägerin auf den Märkten für keimfreien Karton, die zu PET wechseln wollen, attraktiv machen könnte, auch wenn die Technologie bei Karton nicht unmittelbar auf die PET-Abfuellmaschinen übertragbar ist. Die angefochtene Entscheidung enthält jedoch insoweit keine Prüfung des Vorteils, den die Firma Serac in diesem Bereich besitzt und der zumindest potenziell von vergleichbarer wirtschaftlicher Bedeutung ist.

244 Nach den Angaben in der Anmeldung gehört Serac, anders als die Klägerin und Sidel, zu den Pionieren bei der keimfreien PET-Abfuellung und nimmt derzeit in diesem Bereich eine starke und anerkannte Stellung mit einem Marktanteil von [... %] im Jahr 2000 ein (Punkte 244 und 250). Darüber hinaus verfüge sie auch über eine führende Stellung auf dem Markt für keimfreie HDPE-Verpackung mit einem Marktanteil von [... %] (Punkt 323). Da in der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen wird, dass sich die bestehenden technischen Unterschiede, aufgrund deren die Märkte für PET- und HDPE-Abfuellmaschinen derzeit voneinander getrennt seien, in Zukunft verwischen könnten", da Maschinen wie die LFA-20 ON der Klägerin entwickelt würden, bei denen eine keimfreie Abfuellung sowohl in HDPE als auch in PET möglich ist" (202. Begründungserwägung), hätte die Kommission zumindest den erkennbaren Vorteil von Serac in diesem Bereich prüfen müssen. Dies gilt umso mehr angesichts der relativ schwachen Stellung der Klägerin auf dem Markt für Maschinen zur keimfreien PET-Abfuellung (284. Begründungserwägung), die sich darin zeigt, dass die Klägerin zumindest bis zum Zeitpunkt der Anmeldung, mit der möglichen Ausnahme einer Maschine zu Testzwecken, noch keine Maschine zur keimfreien HDPE-Abfuellung verkaufen konnte (Punkt 322 der Anmeldung) und dass auch die Maschine LFA-20 ON noch im Teststadium ist (siehe oben, Randnr. 130).

245 Die Kommission hat jedenfalls einen Fehler begangen, als sie davon absah, den grundlegenden Gesichtspunkt zu prüfen, um den es sich bei der Intensität des bestehenden Wettbewerbs auf dem Markt für Maschinen zur keimfreien PET-Abfuellung handelt, einem Markt, der nach einer unbestrittenen Vorausschätzung stark und stetig wachsen wird. In dieser Frage enthält die angefochtene Entscheidung keine Ausführungen dazu, wie es der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit durch die Ausübung der ihr erlaubten Formen der Ausübung einer Hebelwirkung (siehe oben, Randnrn. 217 bis 224) gelingen sollte, andere neue Konkurrenten am Markteintritt zu hindern. Selbst wenn ein Anstieg kombinierter Verkäufe von SBM-Maschinen mit Maschinen zur keimfreien PET-Abfuellung festgestellt werden kann, ist mit anderen Worten nicht dargetan worden, dass die Zahl dieser Verkäufe ein Niveau erreichen könnte, das geeignet wäre, den auf diesem Markt bestehenden, insbesondere durch Procomac repräsentierten starken Wettbewerb (siehe oben, Randnr. 240) zu bedrohen.

246 Somit ist die Annahme der Kommission hinsichtlich der künftigen Erlangung einer beherrschenden Stellung auf dem Markt für Maschinen zur keimfreien Abfuellung nicht plausibel.

247 Die kombinierten keimfreien PET-Maschinen wurden von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung (175. Begründungserwägung) nicht als gesonderter Markt behandelt. Auch wenn es bislang nur eine einzige derartige Maschine von Sidel gibt, und zwar die bei einem spanischen Safthersteller installierte Combi SRA" (85. Begründungserwägung), steht außer Frage, dass angesichts der Vorteile dieser Maschinen (im Wesentlichen, wie in der 174. Begründungserwägung aufgeführt, die Tatsache, dass sie weniger Platz beanspruchen und weniger Personal benötigen als eine klassische PET-Produktionslinie) ein wirtschaftlicher Erfolg der betreffenden Maschine die gegenwärtige Stellung von Sidel auf dem Markt für Maschinen zur keimfreien PET-Abfuellung stärken würde. Viel weniger klar ist jedoch, dass diese Vorteile ausreichen, um der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit die Erlangung einer beherrschenden Stellung auf dem letztgenannten Markt durch den Verkauf von Maschinen des Typs Combi SRA" zu ermöglichen.

248 Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kommission zwei der relevanten Angaben, die die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu diesen Maschinen gemacht hat, nicht in Abrede gestellt hat. Erstens hat die Klägerin geltend gemacht, einer der Nachteile der kombinierten Maschinen, der zumindest bislang dazu beigetragen habe, ihren Absatz im Bereich der keimfreien Verpackung zu verzögern, bestehe darin, dass die Keimfreiheit bei der Ersetzung der Formen erhalten bleiben müsse. Zweitens sei die Verwendung dieser Maschinen weniger flexibel als die Kombination aus einer SBM-Maschine und einer PET-Abfuellmaschine in einer normalen PET-Produktionslinie.

249 Zudem widerspricht die Kommission in der angefochtenen Entscheidung (174. Begründungserwägung) nicht der Behauptung der Klägerin in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, dass die kombinierten Maschinen einiger wichtiger Konkurrenten der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit, Krones und Procomac/Sipa, im Wesentlichen die gleichen Vorteile haben". Zudem hat die Klägerin in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte geltend gemacht und in der mündlichen Verhandlung wiederholt, dass Procomac/Sipa die einzige andere bereits in Europa installierte kombinierte keimfreie Maschine verkauft hätten. Dem hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht widersprochen, und in ihren mündlichen Ausführungen hat sie sich auf den Hinweis beschränkt, dass es sich nur um eine quasi-kombinierte" Maschine handele. Jedenfalls hat die Kommission selbst die Investitionen hervorgehoben, die verschiedene auf dem Markt für keimfreie Verpackungen tätige Unternehmen vorgenommen hätten, um keimfreie kombinierte Maschinen zu entwickeln. Angesichts des aktuellen Umfangs des Wettbewerbs auf diesem Markt ist zu erwarten, dass es zumindest einem großen Konkurrenten gelingen wird, in naher Zukunft eine mit der Combi SRA" von Sidel vergleichbare kombinierte Maschine auf den Markt zu bringen.

250 Schließlich ist zu den Heißabfuellmaschinen, deren Bedeutung zumindest für den deutschen Markt die Kommission in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat, zum einen festzustellen, dass diese Maschinen, wie die Kommission in der angefochtenen Entscheidung (171. Begründungserwägung) einräumt, im EWR wenig verwendet werden". Von den im EWR verkauften Maschinen, deren Gesamtzahl in der Anmeldung (Punkt 315) auf acht geschätzt wird, hat Sidel offenbar nur fünf verkauft (170. Begründungserwägung). Zum anderen hat die Kommission die Auffassung vertreten, dass diese Maschinen keinen von den Maschinen zur keimfreien Abfuellung gesonderten Markt darstellten. Somit entfällt auf die Heißabfuellmaschinen nur ein geringer Anteil des Marktes der Maschinen zur keimfreien Abfuellung, und aufgrund der dieser Technik immanenten Nachteile (Veränderung des Geschmacks) ist es wenig wahrscheinlich, dass dieser Anteil spürbar steigen wird. Die Kommission kann daher den Marktanteil der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit bei Heißabfuellmaschinen nicht als Beleg für die künftige Erlangung einer beherrschenden Stellung auf dem Markt der Maschinen zur keimfreien PET-Abfuellung anführen.

- Ergebnis in Bezug auf die PET-Abfuellmaschinen

251 Nach dem Vorstehenden enthält die angefochtene Entscheidung hinsichtlich des Marktes für Maschinen zur keimfreien und nicht keimfreien PET-Abfuellung keine rechtlich hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Durchführung des geänderten Zusammenschlusses wahrscheinlich im Anschluss an die Ausübung einer Hebelwirkung gegenüber, im Wesentlichen, den derzeitigen Kunden der Klägerin bei Karton, die bei der Verpackung empfindlicher Produkte zu PET wechseln wollen, bis spätestens 2005 zur Begründung einer beherrschenden Stellung auf den genannten Märkten führen würde.

Zu den Verschlusssystemen von Kunststoffflaschen und den PET-Zusatzausstattungen

252 Hinsichtlich des Marktes für Verschlusssysteme von Kunststoffflaschen ergibt sich aus der relativ schwachen Stellung der Klägerin auf diesem Markt mit einem Marktanteil von nur [10 % bis 20 %] (siehe oben, Randnr. 44), dass es zumindest in naher Zukunft sehr unwahrscheinlich ist, dass die erwartete Hebelwirkung ausreicht, um diese Stellung in eine beherrschende Stellung zu verwandeln. Auch wenn die gegenwärtige Stellung von Sidel auf einigen Märkten für PET-Zusatzausstattungen stärker ist als die Stellung der Klägerin auf dem Markt für Verschlusssysteme von Flaschen, stellt die Kommission die Behauptung der Klägerin nicht in Abrede, dass die fraglichen Marktanteile im Allgemeinen [20 % bis 30 %] nicht überschritten (257. Begründungserwägung). Im Übrigen wird in der angefochtenen Entscheidung nicht auf die Angabe in der Anmeldung eingegangen, wonach die fragliche Ausstattung technisch nicht sehr kompliziert sei und jedenfalls von zahlreichen Maschinenbaufirmen" problemlos geliefert werden könne (Punkt 347).

253 Daraus geht klar hervor, dass der Nachweis nicht erbracht worden ist, dass die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit auf diesen Märkten bis 2005 wahrscheinlich eine beherrschende Stellung erlangen würde.

Zusammenfassendes Ergebnis in Bezug auf die Märkte für PET-Anlagen mit Ausnahme von SBM-Maschinen

254 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die angefochtene Entscheidung keine hinreichend überzeugenden Anhaltspunkte dafür enthält, dass die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit nach Ausübung einer von den Märkten für keimfreien Karton ausgehenden Hebelwirkung bis 2005 eine beherrschende Stellung auf den Märkten für Barrieretechnik, für Maschinen zur keimfreien und nicht keimfreien Verpackung, für Verschlusssysteme von Kunststoffflaschen und für Zusatzausstattungen erlangen würde.

255 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission besonders hervorgehoben, dass sich die Verstärkung der Stellung der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit auf diesen Märkten für PET-Anlagen aus einem Kaskadeneffekt der auf den Märkten für SBM-Maschinen erworbenen Stellung ergeben würde. Diese Analyse taucht jedoch in der angefochtenen Entscheidung nicht ausdrücklich auf und ist daher rechtlich nicht hinreichend dargetan worden. Die voraussichtliche Stellung der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit auf den Märkten für PET-Anlagen mit Ausnahme von SBM-Maschinen ist nach den obigen Feststellungen jedenfalls so schwach, dass ein solcher Kaskadeneffekt, selbst wenn er zu erwarten wäre, diese Stellung nicht grundlegend verändern würde.

256 Mangels eindeutiger Beweise ist daher hinsichtlich der genannten Märkte für PET-Anlagen die erste in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung aufgestellte Voraussetzung nicht erfuellt.

257 Sodann ist die Analyse der Kommission in Bezug auf die Begründung einer beherrschenden Stellung auf den Märkten für SBM-Maschinen zu prüfen.

v) Zu den Märkten für SBM-Maschinen

Zum unspezifischen Charakter der SBM-Maschinen

258 Zunächst sind die Gesichtspunkte zu prüfen, auf die sich die Kommission bei der - von der Klägerin wegen des unspezifischen Charakters dieser Maschinen angefochtenen - Unterscheidung der speziellen Teilmärkte für SBM-Maschinen anhand der empfindlichen Produkte stützt.

259 Die Kommission stellt in der angefochtenen Entscheidung zunächst fest, es sei selbst bei einem angeblich ,unspezifischen Gerät wie einer SBM-Maschine gerechtfertigt, den Anlagenmarkt anhand der Endverbrauchssegmente zu analysieren"; dies gelte umso mehr, wenn vollständige Verpackungssysteme miteinander verglichen werden, um zu klären, ob sie zum gleichen Produktmarkt gehören können" (43. Begründungserwägung). Weiter führt sie aus, jedes zu verpackende Flüssigprodukt habe spezielle Eigenschaften, die für die Verwendbarkeit einer bestimmten Verpackungsform maßgebend sind", bevor sie sich für die Einteilung nach Endverwendung als Instrument zur Analyse der Märkte für die Verpackung von Flüssignahrungsmitteln entscheidet (44. Begründungserwägung, zitiert in Randnr. 30). Sie unterscheidet deshalb zwischen den zu den gemeinsamen Produktsegmenten" gehörenden empfindlichen Produkten und den übrigen Produkten, wobei sie sich darauf stützt, dass erstere zumindest in technischer Hinsicht sowohl in Karton als auch in PET verpackt werden könnten, während die nicht empfindlichen Produkte wie Mineralwasser und kohlensäurehaltige Getränke nicht in Karton verpackt werden könnten (58. Begründungserwägung). Die Kommission räumt zwar ein, dass die meisten SBM-Maschinen ,unspezifisch sind" (177. Begründungserwägung), macht aber in der gleichen Begründungserwägung geltend, dass eine PET-Verpackungslinie, von der die SBM-Maschine nur ein Bestandteil ist, im Allgemeinen auf die konkreten vom Kunden abgefuellten Produkte zugeschnitten [ist]"; dies soll insbesondere für empfindliche Produkte gelten, wie bei der Beurteilung der Konsequenzen der Hebelwirkung wiederholt wird (369. Begründungserwägung). Sie nennt als Beispiel die auf kohlensäurehaltige Getränke zugeschnittene" SRS G Combi" von Sidel, die kein Substitut für einen Getränkehersteller sein [kann], der Säfte abfuellen möchte" (177. Begründungserwägung), da dafür eine keimfreie Combi SRA"-Maschine erforderlich sei. Unter Bezugnahme auf ihre Bekanntmachung vom 9. Dezember 1997 über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (ABl. C 372, S. 5, Randnr. 43) stellt sie sodann fest, dass die beiden normalerweise erforderlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer gesonderten Gruppe von Kunden und damit eines engeren Produktmarkts im vorliegenden Fall erfuellt seien: Zum Zeitpunkt des Kaufes einer SBM-Maschine durch einen Kunden sei genau feststellbar, welcher Gruppe der jeweilige Kunde angehöre, und Handel zwischen Kunden oder Arbitrage durch Dritte in Bezug auf diese Maschinen sei nicht möglich (178. Begründungserwägung).

260 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der in der angefochtenen Entscheidung auf die empfindlichen Produkte der gemeinsamen Produktsegmente" gelegte Schwerpunkt auf einem objektiven Kriterium beruht, und zwar auf der Zugehörigkeit dieser Produkte zur Gruppe der in Karton verpackten Produkte und dem Umstand, dass es zumindest technisch möglich ist, sie in PET zu verpacken, und dass diese Möglichkeit angesichts des zu erwartenden Wachstums (siehe oben, Randnrn. 201 bis 216) zumindest bei Fruchtaromagetränken und bei Tee-/Kaffeegetränken bis 2005 wahrscheinlich zur relativ weit verbreiteten wirtschaftlichen Realität werden wird.

261 Die angefochtene Entscheidung enthält jedoch keine hinreichend eindeutigen Beweise für die angeblichen besonderen Eigenschaften der zur Verpackung empfindlicher Produkte verwendeten SBM-Maschinen. Zwar kann eine speziell zum Abfuellen kohlensäurehaltiger Getränke konzipierte kombinierte Maschine nicht für Säfte verwendet werden. Dies ist jedoch kein Beleg dafür, dass die SBM-Maschinen geringer und hoher Kapazität, auch wenn sie vor ihrem Verkauf auf die Wünsche ihrer Käufer zugeschnitten werden, nicht - wie die Klägerin im Wesentlichen geltend macht - unspezifische, d. h. zur Verpackung mehrerer Arten von Produkten geeignete Maschinen bleiben.

262 Die von der Kommission insoweit behauptete Abhängigkeit der Verpackungsformen von den jeweiligen Produkten belegt nicht, dass die SBM-Maschinen, von denen die Formen nur ein Bestandteil sind, sich wesentlich voneinander unterscheiden, auch wenn die Klägerin nicht bestreitet, dass die Zahl der Formen für die Kapazität der Maschine maßgebend ist. Aus der Anmeldung geht hervor, dass eine Form im Durchschnitt nur etwa drei Jahre benutzt werden kann, während die Lebensdauer einer SBM-Maschine fünfzehn Jahre beträgt (Punkt 304). Auch wenn Sidel ihre eigenen Formen herstellt, werden in der angefochtenen Entscheidung die Angaben zum Formenmarkt in der Anmeldung nicht in Abrede gestellt, wonach Sidel auf diesem Markt nicht (als Lieferant von Formen an Dritte) tätig sei und zwischen den dort tätigen Unternehmen ein sehr starker Wettbewerb herrsche, insbesondere durch SIG, die sich auf ihren Internetseiten als Marktführer bezeichne (Nr. 309).

263 Zudem wird in der angefochtenen Entscheidung auch die Behauptung in der Anmeldung nicht in Frage gestellt, wonach ein Kunde in einem großen Betrieb mehrere SBM-Maschinen einsetzen könne, um durch ihre Kombination seine verschiedenen Produktionserfordernisse zu erfuellen. Die angefochtene Entscheidung enthält keine Prüfung der Frage, ob die von einigen Kunden geforderte Flexibilität bei den Formen für SBM-Maschinen mit den Erfordernissen bei solchen Nutzungen zusammenhängt.

264 In ihrer Klagebeantwortung verweist die Kommission auf eine Reihe von Änderungen, die an einer SBM-Maschine vorgenommen werden könnten, um ihre Leistung oder ihren Nutzen in einer integrierten PET-Produktionslinie zu erhöhen; dazu gehören der Einbau eines speziellen Luftfiltersystems oder eine Behandlung mit ultraviolettem Licht, um die Gefahr einer Verunreinigung vor ihrer Befuellung mit Vorformlingen zu verringern. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission hinzugefügt, diese Änderungen zeigten, dass eine in einer PET-Abfuellkette verwendete SBM-Maschine ganz spezielle Eigenschaften habe, auf die in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werde (177. Begründungserwägung). Die Klägerin wendet sich gegen die Vorgehensweise der Kommission, den SBM-Maschinen die besonderen Merkmale anderer Bestandteile einer PET-Produktionslinie zuzuschreiben, führt aber gleichwohl aus, dass diese Änderungen nur 5 % der Kosten einer SBM-Maschine ausmachten.

265 Zunächst ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung keinen Hinweis auf diese Informationen enthält. Dort wird zwar zutreffend die Bedeutung der besonderen Anforderungen der Kunden hervorgehoben, die insbesondere eine keimfreie PET-Abfuellkette benötigen - im Wesentlichen eine Garantie der Keimfreiheit -, doch kann dies die Annahme eines gesonderten Teilmarkts für die in einer Abfuellkette der fraglichen empfindlichen Produkte verwendeten SBM-Maschinen nicht rechtfertigen. Die bloße Tatsache, dass jede SBM-Maschine in einer PET-Produktionslinie installiert sein muss, um für ihren Käufer von Nutzen zu sein, rechtfertigt es nicht, die besonderen Merkmale anderer Bestandteile dieser PET-Produktionslinie und insbesondere die Merkmale der keimfreien PET-Abfuellung den SBM-Maschinen selbst zuzurechnen.

266 Der unspezifische Charakter der SBM-Maschinen ist umso mehr anzuerkennen, als die Kommission in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage war, die Behauptung der Klägerin zu widerlegen, dass die Kosten etwaiger Änderungen, um die Eignung einer SBM-Maschine für die Nutzung mit Maschinen für die keimfreie und nicht keimfreie PET-Abfuellung und gegebenenfalls mit Maschinen für die keimfreie Abfuellung, die zwischen PET und HDPE wechseln können, zu erhöhen, verglichen mit den Kosten einer Standard-SBM-Maschine" relativ gering sind, insbesondere wenn es sich um eine SBM-Maschine mit hoher Kapazität handelt.

267 Ferner ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die kombinierten Maschinen, deren Nutzung für die keimfreie Abfuellung sehr beschränkt bleibt (siehe oben, Randnrn. 248 und 249), keinen gesonderten Markt darstellen, wie sich auch aus der angefochtenen Entscheidung ergibt.

268 Was die Möglichkeiten anbelangt, zum Zeitpunkt des Kaufes einer SBM-Maschine durch einen Kunden genau festzustellen, welcher Gruppe der jeweilige Kunde angehört, und die Möglichkeiten eines solchen Kunden, zurzeit im EWR durch Arbitrage zwischen den verfügbaren Anbietern einen besseren Preis zu erzielen, so steht außer Frage, dass diese Möglichkeiten, ihr Vorliegen unterstellt, bei SBM-Maschinen für nicht empfindliche Produkte ebenso bestehen würden wie bei den Maschinen für die Verpackung empfindlicher Produkte. Die Möglichkeit der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit, festzustellen, welcher Gruppe ein Kunde angehört, beruht darauf, dass viele Kunden auf den Kartonmärkten, die zu PET wechseln, bislang zu den Kunden der Klägerin gehörten. Dieser mögliche Vorteil, der sich aus der voraussichtlichen Vorreiterschaft" der neuen Einheit ergibt, schließt jedoch nicht aus, dass sich diese Kunden an andere Lieferanten von SBM-Maschinen wenden könnten, wenn sie mit den von der neuen Einheit gebotenen Konditionen nicht mehr zufrieden sind.

269 Auf der Grundlage der in der angefochtenen Entscheidung gelieferten Nachweise hat die Kommission somit einen Fehler begangen, als sie zum einen feststellte, dass die meisten SBM-Maschinen ,unspezifisch sind" (177. Begründungserwägung), und zum anderen eine Unterscheidung nach deren Endverwendung traf. Die angefochtene Entscheidung enthält keine hinreichenden Anhaltspunkte, um die SBM-Maschinen nach ihrer Endverwendung in verschiedene Teilmärkte zu untergliedern. Die einzigen Teilmärkte, zwischen denen zu trennen ist, sind folglich die Märkte für Maschinen mit geringer und mit hoher Kapazität.

Zu den voraussichtlichen Abschottungswirkungen

270 Vorab ist festzustellen, dass die beiden Märkte, zwischen denen die Kommission bei SBM-Maschinen trennt, erhebliche Unterschiede in Bezug auf den Umfang und die Intensität des Wettbewerbs aufweisen, dem sich Sidel auf diesen Märkten derzeit stellen muss. Daher sind die Konsequenzen der voraussichtlichen Hebelwirkung, die die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit ausgehend von den Kartonmärkten auf die gesonderten Märkte für SBM-Maschinen mit geringer und mit hoher Kapazität ausüben wird, getrennt voneinander zu prüfen.

- Zum Markt für SBM-Maschinen mit geringer Kapazität

271 Zu den SBM-Maschinen mit geringer Kapazität ist darauf hinzuweisen, dass durch den Zusammenschluss der derzeitige Marktanteil von Sidel nicht erhöht würde (siehe oben, Randnr. 128). Die Feststellung in der angefochtenen Entscheidung, dass die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit der bei weitem größte Marktteilnehmer" wäre und dass [m]ehrere Konkurrenten... auf dem Markt verbleiben [würden], aber mit geringen Marktanteilen von nicht mehr als [10 % bis 20 %]" (269. Begründungserwägung), ist angesichts der Verpflichtung der Klägerin, sich von der auf diesem Markt tätigen Dynaplast zu trennen, kein überzeugender Beweis dafür, dass die neue Einheit dort wahrscheinlich eine beherrschende Stellung erlangen würde. Die Kommission hält in ihren Schriftsätzen - unter Bezugnahme auf die Feststellung in der angefochtenen Entscheidung, wonach die Konkurrenten von Sidel vom Markt für SBM-Maschinen mit geringer Kapazität verdrängt werden könnten (370. Begründungserwägung) - daran fest, dass nicht nachgewiesen zu werden brauche, dass die Konkurrenten von Sidel vom Markt ausgeschlossen würden, sondern nur, dass sie an dessen Rand gedrängt würden. In der mündlichen Verhandlung hat sie hervorgehoben, dass der angemeldete Vorgang es der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit infolge eines Kaskadeneffekts ermöglichen würde, eine beherrschende Stellung auf diesem Markt zu erlangen, da die Konkurrenten von Sidel weit verstreut seien und da sie bereits eine führende Stellung auf bestimmten Teilen des Marktes einnehme, insbesondere auf dem Markt für Maschinen an der Obergrenze der geringen Kapazität, die mit einer Rotationstechnik ausgestattet seien, d. h. mit der Technologie, die bei allen Maschinen mit hoher Kapazität verwendet werde, mit Ausnahme der Maschinen von Sasib, einem Unternehmen, das SIG kürzlich erworben habe und bei dessen Maschinen eine zweistufige lineare Technik mit einer Kapazität von [...] bph zum Einsatz komme (Anmeldung, Punkt 48).

272 Bei der Prüfung des von der Kommission in Bezug auf diesen Markt gezogenen Schlusses ist von dem Marktanteil auszugehen, den die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit nach der Durchführung des geänderten Zusammenschlusses haben würde. Insoweit räumt die Kommission in der angefochtenen Entscheidung ein, dass Sidel auf dem Markt für SBM-Maschinen mit geringer Kapazität einen Marktanteil von [30 % bis 40 %], gemessen an der Kapazität und der Zahl der im EWR im Jahr 2000 verkauften Einheiten", habe (233. Begründungserwägung). Die Kommission weist darauf hin, dass die Konkurrenten von Sidel, deren wichtigster ADS mit einem Marktanteil von etwa [10 % bis 20 %] sei (233. Begründungserwägung), viel kleiner" als sie seien. Soweit die Kommission an anderen Stellen der angefochtenen Entscheidung darauf verweist, dass Sidel derzeit eine führende Stellung mit [60 % bis 70 %] des Marktes für SBM-Maschinen" einnehme, hat sie offensichtlich die Verpflichtung der Klägerin in Bezug auf Dynaplast außer Acht gelassen (370. Begründungserwägung).

273 In der Anmeldung heißt es, von 1998 bis 2000 habe der Marktanteil von Sidel bei SBM-Maschinen mit geringer Kapazität stets unter 40 % gelegen, und dieser Anteil sowie der Anteil der Klägerin - die durch den Erwerb von Dynaplast, die im Jahr 2000 mit 24 % ihren höchsten Marktanteil erzielte, auf diesen Markt gelangte - seien nur Schätzungen", die sogar überhöht sein könnten (Punkt 56). Unter Hinweis auf zwölf andere Konkurrenten, die alle in der Lage seien, eine für den Bedarf jedes Käufers von SBM-Maschinen mit geringer Kapazität geeignete Maschine zu liefern, hoben die Parteien des Zusammenschlusses hervor, dass auf dem Markt nicht nur erheblicher, sondern intensiver Wettbewerb herrsche (Punkte 57 und 71). Überdies weist die Klägerin in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (Punkt 51) darauf hin, dass im Jahr 2001 noch zwei neue wichtige Konkurrenten auf den Markt gekommen seien, von denen der eine, Uniloy, eine führende Stellung auf dem Markt für EBM-Maschinen einnehme, während der andere, Husky, eine ähnliche, in der angefochtenen Entscheidung (321. Begründungserwägung, Fußnote 138) anerkannte Stellung auf dem Markt für Maschinen zur Herstellung von Vorformlingen besitze.

274 In der angefochtenen Entscheidung wird, ohne diese wichtigen Informationen zu berücksichtigen, lediglich ohne nähere Erläuterungen anerkannt, dass Sidel seit 1998 einen Rückgang von nur [0 % bis 10 %]" auf dem Markt für Maschinen mit geringer Kapazität zu verzeichnen habe (238. Begründungserwägung). Dies allein reicht nicht aus, um die Schlussfolgerung der Kommission zu stützen, dass die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit nur unerheblichem Wettbewerb ausgesetzt wäre, insbesondere wenn sie auf die Mittel und Kapazitäten von Dynaplast verzichten muss. Weder in der angefochtenen Entscheidung noch in den Schriftsätzen der Kommission wird zudem auf die wahrscheinliche Entwicklung des Marktanteils von Dynaplast eingegangen, der bis 2000 stets gestiegen war. Auf Fragen des Gerichts nach den Tätigkeiten von Dynaplast, die während eines relativ kurzen Zeitraums unter der Kontrolle der Klägerin (1994 bis 2000) einen relativ hohen Marktanteil erlangen konnte, hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung geantwortet, dieser anfängliche Erfolg könne auf die Finanzkraft der Klägerin und auf die Tatsache zurückzuführen sein, dass die Klägerin in der Lage gewesen sei, attraktive gebündelte Verkäufe von SBM-Maschinen und PET-Vorformlingen anzubieten. Angesichts der Verpflichtung der Klägerin, sich von ihrem Geschäftsbereich der Vorformlinge zu trennen, und der Tatsache, dass Sidel nicht auf dem Markt für Vorformlinge tätig ist, würde der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit eine solche Strategie aber nicht mehr zur Verfügung stehen. Diese Beschränkung würde nicht für ihre Konkurrenten gelten, insbesondere für den neuen Marktteilnehmer Husky, das bei Maschinen zur Herstellung von Vorformlingen weltweit führende kanadische Unternehmen.

275 Die angefochtene Entscheidung enthält keine Belege dafür, dass die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit in der Lage wäre, einen besonders großen Teil der früheren Kunden von Dynaplast zu übernehmen oder auf andere Weise in relativ naher Zukunft, und insbesondere bis 2005, so viele neue Kunden zu gewinnen, dass sie eine beherrschende Stellung auf dem Markt für SBM-Maschinen mit geringer Kapazität einnehmen würde. Angesichts des Umfangs und der Zunahme des gegenwärtigen Wettbewerbs auf diesem Markt ist eine solche Stellung erst recht nicht zu erwarten.

276 Sowohl in ihren Schriftsätzen als auch in ihren mündlichen Ausführungen hat die Kommission unter Hervorhebung der starken Stellung von Sidel auf dem Markt für Maschinen mit hoher Kapazität und zumindest teilweise unter gewisser Gleichsetzung des Verkaufs von SBM-Maschinen mit geringer Kapazität und der Verpackung nicht empfindlicher Produkte die Stärke der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit auf den PET-Märkten der ,neuen Generation (d. h. ,empfindliche Getränke)" unterstrichen (369. Begründungserwägung). In der angefochtenen Entscheidung heißt es, der Marktanteil der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit auf dem Markt für SBM-Maschinen (unabhängig von der Endverwendung)... belässt den Konkurrenten nur einen kleinen Teil des Marktes", während die Märkte für nicht empfindliche Produkte gesättigt sind und dort mit sehr viel geringerem Wachstum gerechnet wird" (370. Begründungserwägung). Die Schlussfolgerung in Bezug auf diese Sättigung beruht auf Angaben im Jahresbericht von Sidel für 1999 und einer Studie von BNP-Paribas über Sidel vom 9. Oktober 2000.

277 Die Bedeutung des Marktes für Maschinen mit geringer Kapazität darf aber weder im Allgemeinen noch in Bezug auf die empfindlichen Produkte unterschätzt werden. Wie sich aus den Akten ergibt, gibt es zumindest bislang keinen großen Unterschied bei der Verwendung sowohl der Maschinen mit geringer Kapazität als auch der Maschinen mit hoher Kapazität für die Verpackung nicht empfindlicher Produkte. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, hängt alles vom Bedarf der Kunden ab. 95 % aller gegenwärtig in PET verpackten Getränke gehören zu den nicht empfindlichen Produkten. In der angefochtenen Entscheidung wird jedoch keine Analyse der Aufteilung von SBM-Maschinen mit geringer und mit hoher Kapazität auf die verschiedenen Produkte vorgenommen. In der Anmeldung heißt es, die Maschinen mit hoher Kapazität würden normalerweise an Großkunden wie [...] verkauft, die erhebliche Mengen von kohlensäurehaltigen Getränken und Mineralwasser produzierten (Punkt 93). In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte weist die Klägerin darauf hin, dass die schnellste von Sidel verkaufte Maschine eine Kapazität von [...] bph habe und im Jahr [...] an [...] verkauft worden sei, ein im Wesentlichen Mineralwasser produzierendes Unternehmen (Punkt 44), und dass in der Mitteilung der Beschwerdepunkte außer Acht gelassen worden sei, dass die Maschinen mit geringer Kapazität neben vielen anderen Verwendungszwecken auch zur Verpackung empfindlicher Produkte benutzt würden (Punkt 45).

278 Das Gericht ist daher nicht in der Lage, den genauen Umfang des Absatzes von SBM-Maschinen mit geringer und mit hoher Kapazität zur Verpackung nicht empfindlicher Produkte zu ermitteln. Angesichts der ganz erheblichen Menge dieser Produkte, die bereits in PET verpackt werden (nach Tabelle 2 in der 56. Begründungserwägung mehr als 35 Milliarden Liter Mineralwasser und kohlensäurehaltige Getränke im Jahr 1999), ist davon auszugehen, dass der Absatz dieser beiden Maschinentypen im Bereich der Verpackung nicht empfindlicher Produkte auch nach der Durchführung des geänderten Zusammenschlusses sehr bedeutsam bleiben wird. Die angebliche Sättigung des Marktes für die PET-Verpackung dieser Produkte ist rechtlich nicht hinreichend belegt worden. Ohne Berücksichtigung des enormen Marktpotenzials für PET bei Bier bestätigen die in der angefochtenen Entscheidung zitierten unabhängigen Studien, dass insbesondere die PET-Verpackung von Mineralwasser weiter stetig zunehmen wird. Folglich gibt es keinen Beweis dafür, dass die Nachfrage nach SBM-Maschinen mit geringer Kapazität in der Zeit von 2000 bis 2005 spürbar sinken wird.

279 Auch hinsichtlich der Verpackung empfindlicher Produkte ist die Analyse in der angefochtenen Entscheidung nicht überzeugend. Nach den Angaben der Klägerin in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte sind Maschinen mit geringer Kapazität bislang für die Verpackung vieler, wenn nicht der meisten empfindlichen Produkte verwendet worden. Dieser Erwiderung zufolge beträgt die Durchschnittsgeschwindigkeit der zur Verpackung solcher Produkte verwendeten Maschinen von Dynaplast knapp über [...] bph und bei den Maschinen von Sidel (zumindest im Fall von Saft) [...] bph (Punkt 45). Die Klägerin hat hinzugefügt, die Verwendung von Maschinen mit geringer Kapazität sei damit zu erklären, dass die empfindlichen Getränke bislang Nischenprodukte" mit geringeren Produktionsmengen als die anderen Produkte seien und dies zum größten Teil auch bleiben würden. Die Kommission hat in der angefochtenen Entscheidung mit der Feststellung geantwortet, dass alle SBM-Maschinen mit einer Kapazität von über 8 000 bph, die zu diesem Zweck verwendet würden, als Maschinen mit hoher Kapazität anzusehen seien und dass die Verwendung der Maschinen mit geringer Kapazität damit zu erklären sein könne, dass die Kunden beim Erwerb einer Erstausstattung zur Verpackung empfindlicher Produkte in PET keine Maschinen mit hoher Kapazität kaufen wollten (184. und 185. Begründungserwägung). Auch wenn diese Bewertung nicht eindeutig falsch ist, ändert sie nichts daran, dass es sich bei einem erheblichen Teil der zur Verpackung empfindlicher Produkte verwendeten SBM-Maschinen höchstwahrscheinlich um Maschinen mit geringer Kapazität handeln wird. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, erscheint dies umso wahrscheinlicher bei spezielleren Getränken wie Tee-/Kaffeegetränken und fluessigen Milchprodukten, bei denen es angesichts ihres im Vergleich zu Fruchtaromagetränken und Säften kleineren Produktionsvolumens ein gewisses Wachstum geben wird. Somit dürfte ein erheblicher Teil des voraussichtlichen Wachstums bei der Verpackung empfindlicher Produkte in PET bis 2005 die Produkte betreffen, für die sich Maschinen mit geringer Kapazität besonders eignen.

280 Die angefochtene Entscheidung enthält folglich keine ausreichende Analyse der gegenwärtigen und künftigen Nutzung von SBM-Maschinen mit geringer Kapazität. Es liegt auf der Hand, dass nach dem Ausstieg der Klägerin aus diesem Markt die Stellung der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit im Wesentlichen der bisherigen Stellung von Sidel entsprechen wird. Letztere ist aber weit davon entfernt, eine beherrschende Stellung einzunehmen. Auch wenn die neue Einheit das bedeutendste Unternehmen auf diesem Markt mit einem Marktanteil von etwa [30 % bis 40 %] bleibt, muss sie sich dem Wettbewerb von mindestens zwölf anderen Unternehmen stellen, zu denen noch die neu in den Markt eingedrungenen Konkurrenten hinzukommen (siehe oben, Randnr. 272).

281 Die angefochtene Entscheidung enthält somit keine hinreichend eindeutigen Beweise dafür, dass die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit infolge der Ausübung einer Hebelwirkung gegenüber den bisherigen Kunden der Klägerin auf den Kartonmärkten, die eine SBM-Maschine mit geringer Kapazität oder eine PET-Produktionslinie unter Einschluss einer SBM-Maschine mit geringer Kapazität erwerben möchten, in der Lage wäre, sich gegenüber ihren Konkurrenten und insbesondere gegenüber denen, deren Kundenkreis im Wesentlichen aus den Herstellern nicht empfindlicher Getränke und von Bier besteht, so stark durchzusetzen, dass es ihr gelingen würde, ihre gegenwärtige Stellung bis 2005 in eine beherrschende Stellung zu verwandeln. Dies gilt umso mehr, als ein gebündeltes Angebot der neuen Einheit keine solche Maschine umfassen kann.

282 Zu dem Argument, der Erwerb einer beherrschenden Stellung auf dem Markt für Maschinen mit geringer Kapazität könnte durch einen Kaskadeneffekt infolge der künftigen Begründung einer beherrschenden Stellung auf dem Markt für Maschinen mit hoher Kapazität ermöglicht werden, genügt die Feststellung, dass die Analyse in der angefochtenen Entscheidung auf diese Möglichkeit nicht eingeht, so dass das Gericht sie nicht prüfen kann.

283 Folglich hat die Kommission hinsichtlich der SBM-Maschinen mit geringer Kapazität einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, soweit sie es für wahrscheinlich hält, dass auf diesem Markt infolge der Ausübung einer Hebelwirkung bis 2005 eine beherrschende Stellung erlangt wird.

- Zum Markt für SBM-Maschinen mit hoher Kapazität

284 Einleitend ist festzustellen, dass die Kommission zu Recht die führende Stellung von Sidel auf diesem Markt hervorgehoben hat. Mit einem Marktanteil, gemessen an der Kapazität, von [60 % bis 70 %] ist sie, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dreimal so groß wie jeder ihrer drei Hauptkonkurrenten und fast [45 % bis 55 %] größer als alle Konkurrenten auf diesem Markt zusammen. Sie nimmt daher bei weitem die Spitzenposition auf diesem Markt ein. Sie hat jedoch keine beherrschende Stellung (248. Begründungserwägung), und die Klägerin würde in Bezug auf diesen Markt keinen Beitrag zu der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit leisten.

285 Daher ist zunächst zu prüfen, ob der geänderte Zusammenschluss es der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit ermöglichen würde, durch die Ausübung einer Hebelwirkung gegenüber bestehenden Kunden der Klägerin auf den Kartonmärkten bis 2005 eine ausreichende Zahl zusätzlicher Kunden auf dem PET-Markt zu gewinnen, um auf dem Markt für SBM-Maschinen mit hoher Kapazität eine beherrschende Stellung zu erlangen, und ob in diesem Fall der verbleibende Wettbewerb spürbar geschwächt würde.

286 Die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit wäre zwar bei fluessigen Milchprodukten und Tee-/Kaffeegetränken und wohl auch bei Säften, zumindest in der oberen Preisklasse, in der Lage, ihren Kunden auf den Kartonmärkten, die mit einem Teil ihrer Produktion zu PET wechseln möchten, Maschinen zur keimfreien PET-Abfuellung oder kombinierte Maschinen gebündelt mit anderen wichtigen Bestandteilen einer PET-Produktionslinie wie Verschlüssen anzubieten. Diese Angebote könnten bei den fraglichen Produkten wegen der Bedeutung der Garantie der Keimfreiheit für die betreffenden Kunden und des guten Rufes der Klägerin im Bereich der keimfreien Verpackung, insbesondere als Lieferant keimfreier Kartonverpackungsanlagen, attraktiv sein. Dies würde erst recht für Kunden gelten, die langfristige Verträge mit der Klägerin geschlossen haben.

287 Es gibt jedoch einige Gesichtspunkte, die die voraussichtliche Bedeutung dieser in der angefochtenen Entscheidung zum größten Teil nicht angemessen analysierten Vorteile schmälern.

288 Erstens wird der Vorteil des Vorreiters" im vorliegenden Fall überschätzt. Das voraussichtliche Wachstum bei der Verwendung von PET durch die bestehenden Kunden der Klägerin auf den Märkten für keimfreien Karton ist nicht sehr groß (siehe oben, Randnrn. 201 bis 216). So ist es unwahrscheinlich, dass die Molkereien von Karton zu PET übergehen werden, da es keine in wirtschaftlich befriedigender Weise verwendbare Lichtbarriere gibt und da die Kosten von PET höher sind als die von Karton und HDPE (siehe oben, Randnr. 34). Sollte in erheblichem Umfang ein Wechsel zu Kunststoff stattfinden, so wird in der angefochtenen Entscheidung nicht angemessen erläutert, weshalb dieser Wechsel nicht ganz oder teilweise zu HDPE statt zu PET erfolgen sollte. Diese Feststellung wird dadurch bestätigt, dass die Kommission nicht mehr die Ansicht vertritt, dass es bis 2005 bei UHT-Milch, einem sehr wichtigen Segment der fluessigen Milchprodukte, zu einem erheblichen Anstieg der Verwendung von PET kommen werde. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der bei fluessigen Milchprodukten bereits bestehende Marktanteil von HDPE, dem auf diesem Markt bislang wichtigsten Konkurrenzmaterial von Karton, bis 2005 in den wichtigen Segmenten der UHT-Milch und der Frischmilch sowohl nach der Studie von Canadean als auch nach der unabhängigen Studie von PCI zunehmen dürfte.

289 Speziell in Bezug auf Frischmilch wird in der angefochtenen Entscheidung das Verhältnis zwischen HDPE und PET nicht angemessen erläutert. Angesichts des Kostenvorteils von HDPE in Höhe von 10 % ist es zumindest ebenso wahrscheinlich, dass die bestehenden Kunden der Klägerin, die mit einem Teil ihrer Frischmilchproduktion zu Kunststoff wechseln möchten, HDPE statt PET wählen. Frischmilch ist nämlich kein Produkt, bei dem die Vorteile von PET bei der Vermarktung besondere Bedeutung haben. In der angefochtenen Entscheidung wird auch nicht erläutert, weshalb die Klägerin, die als Verarbeiter auf dem HDPE-Markt tätig ist, eher darauf bedacht sein sollte, dass ihre Kunden zu PET wechseln, statt ihnen schlicht über HTW-Vereinbarungen ausgeblasene HDPE-Flaschen für ihren Kunststoffbedarf zu verkaufen, wie sie es der Anmeldung zufolge (Punkt 326) gegenwärtig im Vereinigten Königreich tut. Insoweit ist ferner darauf hinzuweisen, dass die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit in der Lage wäre, erhebliche Teile einer HDPE-Abfuellkette wie EBM-Maschinen und Maschinen für die keimfreie oder nicht keimfreie HDPE-Abfuellung zu liefern. Da die Barrieretechnik für Frischmilch, die in einer Kühlkette vertrieben wird, nicht relevant ist, ist überdies schwer ersichtlich, weshalb die neue Einheit die Ausübung einer Hebelwirkung als sinnvolle Strategie für diese Produkte ansehen sollte, da viele ihrer Konkurrenten in der Lage wären, sowohl die SBM-Maschinen als auch die übrigen Bestandteile der keimfreien PET-Produktionslinie zu liefern, die eine Molkerei benötigt, um von Frischmilch in Kartons zu PET zu wechseln.

290 In Bezug auf Saft wird, obwohl die Kommission in erheblichem Umfang einen Wechsel von Glas zu PET und in geringerem Umfang von Karton zu PET [erwartet]" (148. Begründungserwägung), keine Analyse des Glasmarkts vorgenommen. Die Klägerin trägt vor, dieser Umstand verschaffe insbesondere ihren Konkurrenten SIG, Krones und KHS (Klöckner), die alle auf den Märkten für Glas- und PET-Verpackungen tätig seien, einen erheblichen Vorteil als Vorreiter" gegenüber Kunden, die von Glas zu PET wechseln wollten. Unter diesen Umständen hat die Kommission nicht in rechtlich hinreichender Weise dargetan, welchen Umfang der Vorteil der Vorreiterschaft" der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit hinsichtlich des in den Jahren 2000 bis 2005 bei der Verwendung von PET für die Verpackung von Saft zu erwartenden, in der Höhe unbestimmten Wachstums hätte.

291 Bei Fruchtaromagetränken und Tee-/Kaffeegetränken wird nach einhelliger Meinung die Menge verpackter Produkte relativ gering bleiben. Selbst bei einer Zunahme um 20 % bis 30 % bei den erstgenannten Produkten und um 25 % bis 30 % bei den letztgenannten bis 2005 (d. h. auf eine Gesamtverpackungsmenge von 1,8 Milliarden Liter pro Jahr) wäre der mengenmäßige Umfang des Vorteils der Vorreiterschaft" der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit begrenzt. Überdies wird zwar in der angefochtenen Entscheidung die Vorausschätzung von Canadean hinsichtlich der Verwendung von Karton in diesen Segmenten (für 2005 werden bei diesen Produkten Anteile von 37 % und 46 % erwartet, verglichen mit 42 % und 53 % im Jahr 2000) nicht in Frage gestellt, doch wird nicht erläutert, weshalb diese Zunahme bei der Nutzung von PET es der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit ermöglichen würde, durch die Ausübung einer Hebelwirkung gegenüber den gegenwärtigen Kunden der Klägerin auf den Kartonmärkten einen für eine beherrschende Stellung ausreichenden zusätzlichen Marktanteil bei SBM-Maschinen mit hoher Kapazität zu erlangen. Solche Erläuterungen wären umso erforderlicher gewesen, als es zumindest wahrscheinlich ist, dass ein erheblicher Teil der Maschinen in den neuen PET-Produktionslinien für diese Nischenprodukte Maschinen mit geringer Kapazität sein werden, bei denen auf dem Markt starker Wettbewerb herrscht (siehe oben, Randnrn. 271 bis 283).

292 Darüber hinaus würde die Verpflichtung der Klägerin, ihre Kartonprodukte nicht gebündelt mit SBM-Maschinen anzubieten, den Umfang der Hebelwirkung verringern. Ein Kunde der Klägerin auf den Kartonmärkten könnte zwar durch den attraktiven Preis eines anderen Bestandteils einer PET-Produktionslinie als einer SBM-Maschine - insbesondere des wichtigsten Bestandteils, der Maschine für die keimfreie PET-Abfuellung - angelockt werden, gleichwohl aber eine SBM-Maschine bei einem der gegenwärtigen Konkurrenten von Sidel kaufen. Es ist zwar richtig, dass er diese Möglichkeit nicht hätte, wenn zu dem gebündelten Angebot eine kombinierte Maschine gehören würde, doch liefert die angefochtene Entscheidung keine Nachweise dafür, dass die Verwendung dieser Maschinen zumindest auf dem Markt für keimfreie Verpackung - der insgesamt gesehen von der erwarteten Zunahme bei der Verwendung von PET in den Segmenten empfindlicher Produkte am stärksten betroffen wäre - so weit verbreitet sein wird, dass die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit ihre Verpflichtung, Kartonverpackungsanlagen nicht zusammen mit SBM-Maschinen anzubieten, durch den Verkauf kombinierter Maschinen wirksam umgehen könnte.

293 Ferner hat die Kommission einen Fehler begangen, als sie feststellte, dass mit Ausnahme von SIG [k]ein anderer Lieferant von Verpackungsanlagen... in der Lage sein [wird], sowohl Karton- als auch PET-Verpackungsanlagen anzubieten" (372. Begründungserwägung). In der angefochtenen Entscheidung selbst wird auf ein kürzliches Beispiel für die Einführung von PET bei Frischmilch durch die tschechische Molkerei OLMA hingewiesen. Die fragliche zusätzliche PET-Linie" wurde aber von Elopak geliefert (94. Begründungserwägung). Weiter heißt es in der angefochtenen Entscheidung, Elopak sei Allianzen mit Herstellern von PET-Anlagen eingegangen, um den Bedarf ihrer Kunden zu decken" (Fußnote 146, 329. Begründungserwägung). Dies verdeutlicht, dass es zumindest zwei wichtige Konkurrenten der Klägerin auf den Märkten für Kartonverpackungsanlagen gibt, die bereits sowohl Karton- als auch PET-Produkte anbieten können, und zwar ohne die Beschränkungen, die für gebündelte Verkäufe der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit hinsichtlich der Auswahl an PET-Anlagen gelten. Insbesondere angesichts der in der angefochtenen Entscheidung prognostizierten wachsenden Überschneidung zwischen den Märkten für Karton- und PET-Verpackungsanlagen fehlt es an einer angemessenen Analyse der potenziellen Bedeutung des Vorteils der Vorreiterschaft", über den SIG und Elopak verfügen.

294 Das Gericht ist auch dadurch an seiner Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen einer von der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit ausgeübten Hebelwirkung gehindert, dass in der angefochtenen Entscheidung eine angemessene Analyse des Wettbewerbs fehlt, dem sich Sidel auf dem Markt für Maschinen mit hoher Kapazität stellen muss. Der Wettbewerb seitens ihrer drei Hauptkonkurrenten SIG, SIPA und Krones wird unterschätzt. Diese Konkurrenten konnten ihren Marktanteil innerhalb von drei Jahren (1997 bis 2000) von [10 % bis 20 %] auf [35 % bis 45 %] steigern, wobei jeder in vergleichbarem Umfang neue Marktanteile erlangte; dies ist keineswegs unerheblich. Da auf diesem Markt somit zunehmender und zumindest recht bedeutsamer Wettbewerb herrscht, hätte in der angefochtenen Entscheidung eingehender geprüft werden müssen, inwieweit dieser Wettbewerb der möglichen Ausübung einer Hebelwirkung seitens der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit Widerstand bieten könnte.

295 Geprüft wird allein die Stellung von SIG, und auch dies nur summarisch. In der angefochtenen Entscheidung wird festgestellt, ihr fehle das volle Sortiment der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit bei PET-Anlagen" sowie ein wesentliches Element, die Barrieretechnik, für ein künftiges Eindringen in die neuen Produktsegmente von PET" (372. Begründungserwägung). Diese Ausführungen lassen sich ohne nähere Angaben, die im vorliegenden Fall nicht vorhanden sind, nicht mit dem Inhalt der Anmeldung in Einklang bringen, in der u. a. dargelegt wird, dass SIG eine bedeutsame Stellung auf den Märkten für Maschinen zur keimfreien und nicht keimfreien PET-Verpackung - auf dem letztgenannten Markt nach ihrem kürzlichen Erwerb von Sasib - einnimmt. Zudem lässt sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen, wodurch SIG angesichts der Tatsache, dass es über 20 Firmen" (87. Begründungserwägung) gibt, die verschiedene technische Lösungen für eine geeignete Sauerstoffbarriere bei Säften anbieten, daran gehindert wäre, auf diesem Markt - auf dem es wahrscheinlich das größte Mengenwachstum geben wird - mit der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit zu konkurrieren. Soweit dieses Wachstum von Glas herrührt, hätte SIG gegenüber der neuen Einheit den Vorteil des Vorreiters". Im Übrigen hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung die Behauptung der Klägerin nicht in Abrede gestellt, dass auch SIG über die für Fruchtaromagetränke und Tee-/Kaffeegetränke erforderliche Barrieretechnik verfüge.

296 Überdies hat die Klägerin in ihren schriftlichen und mündlichen Ausführungen unterstrichen, dass sich SIG im April 2002 bei einer Präsentation im Rahmen des ersten Welt-PET-Kongresses als Lieferant bezeichnet habe, der eine komplette PET-Verpackungslinie anbieten könne. Aus dieser Präsentation geht hervor, dass SIG - anders als die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit im Anschluss an die Verpflichtung der Klägerin, sich von ihrem Vorformling-Geschäft zu trennen - künftig auf dem Markt für Vorformlinge tätig sein wird. Zudem ergibt sich aus der Anmeldung, dass SIG auf dem Markt der Herstellung von Formen für SBM-Maschinen eine wichtige Stellung einnimmt und im Bereich der Formen eine über fünfzigjährige Erfahrung besitzt (Punkt 309).

297 Auf der Grundlage der in der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Gesichtspunkte hat die Kommission folglich einen Fehler begangen, indem sie die Bedeutung der gegenwärtigen Stellung von SIG auf dem Markt für Maschinen mit hoher Kapazität unterschätzte und die Stellung der übrigen Hauptkonkurrenten der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit, insbesondere von SIPA und Krones, herunterspielte.

298 Zu berücksichtigen ist auch, dass die SBM-Maschinen mit hoher Kapazität ebenso wie die Maschinen mit geringer Kapazität unspezifisch sind. Es ist daher möglich, dass die Konkurrenten der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit eine starke Stellung beim Verkauf von SBM-Maschinen mit hoher Kapazität an Hersteller nicht empfindlicher Getränke und an Brauereien einnehmen, die es ihnen erlauben würde, sich der etwaigen Ausübung einer auf der Stellung der neuen Einheit auf den Märkten für keimfreie Kartonverpackungen beruhenden Hebelwirkung auf Verkäufe von SBM-Maschinen mit hoher Kapazität zu widersetzen. Die Feststellung in der angefochtenen Entscheidung, dass dies nicht der Fall sein könne, beruht nicht auf rechtlich hinreichenden Anhaltspunkten.

299 Da die Hebelwirkung insbesondere auf dem Markt für Maschinen mit hoher Kapazität nach Ansicht der Kommission aufgrund des Wachstums des PET-Sektors zu erwarten ist, ist insoweit zudem darauf hinzuweisen, dass ein erheblicher Teil des in diesem Sektor erwarteten Wachstums auf Bier entfällt. Die bloße Tatsache, dass Bier nicht in Karton verpackt werden kann, genügt nicht, um die völlige Nichtberücksichtigung dieses speziellen empfindlichen Produkts (nach der 41. Begründungserwägung bedarf es bei der Verwendung von PET zu seiner Verpackung sowohl einer Licht- als auch einer Sauerstoffbarriere) bei der Betrachtung der Entwicklung der PET-Märkte zu rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, als ein Wachstum bei der Verpackung von Bier in PET nicht nur von der Klägerin, sondern auch in der Pictet-Studie prognostiziert wird.

300 In der Anmeldung wird von einem Wachstum bei der PET-Verpackung von Bier von jährlich 10 % in den nächsten fünf Jahren ausgegangen (Punkt 86). Zudem würde bei einem Übergang von 5 % der weltweiten Bierproduktion zur Abfuellung in PET-Flaschen dieser Markt einen Umfang von 15 Milliarden Packungen pro Jahr annehmen und wäre dann mit dem gegenwärtigen europäischen Markt für kohlensäurehaltige Getränke, die in PET-Verpackungen verkauft werden, vergleichbar (Punkt 15). Diese Prognose wird zumindest teilweise durch die unabhängigen Studien gestützt, die die Kommission zur Rechtfertigung ihrer eigenen Wachstumsprognosen in den Segmenten gemeinsamer Produkte anführt. So steht nach der Pictet-Studie der gewaltige Biermarkt kurz vor der Öffnung für PET (the vast beer market is about to be opened for PET", S. 10). In der Anmeldung heißt es weiter, PET werde in Europa schon von einigen großen Brauereien wie [...] zur Abfuellung von Bier unter Verwendung von Mehrschichtbarrieretechnologien von Konkurrenten der Klägerin und von Sidel (hauptsächlich Schmalbach-Lubeca) benutzt (Punkte 119 und 157).

301 Da Bier nicht in Karton abgefuellt wird, hat die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit keine Möglichkeit, eine Hebelwirkung gegenüber Brauereien auszuüben, die von Glas und Metalldosen zu PET wechseln. Da einige wichtige Konkurrenten der neuen Einheit (SIG, Krones und KHS [Klöckner]) auf den Märkten für SBM-Maschinen zudem auch auf den Märkten für die Verpackung in Glas und Metalldosen tätig sind, werden sie als Vorreiter" im Vorteil bei den Brauereien sein, die mit einem Teil ihrer Produktion zu PET wechseln. Sollte es bis 2005 bei Bier zu einem erheblichen Wachstum kommen, so würden sich die Anreize für die Konkurrenten der neuen Einheit verstärken, auf dem Markt für SBM-Maschinen zu bleiben. Die angefochtene Entscheidung enthält jedoch keine Analyse der potenziellen Bedeutung dieser Entwicklung.

302 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach den Angaben in der Anmeldung die zur Abfuellung von Bier in PET erforderliche Barrieretechnik für die Anwendung bei empfindlichen Produkten in den Segmenten gemeinsamer Produkte, zumindest für Saft, geändert werden könnte (Punkte 119 und 157). In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin dieses Argument wiederholt und geltend macht, dass die Verwendung von PET bei Bier sehr schwierige technische Probleme aufwerfe (insbesondere die Gefahr des Entweichens von Kohlendioxid aus der Verpackung), aber da diese Probleme überwindbar seien, könnte die fragliche Technologie für andere Verwendungen von PET sowohl im keimfreien als auch im nicht keimfreien Bereich genutzt werden. Die angefochtene Entscheidung geht auch auf diesen, potenziell sehr wichtigen Gesichtspunkt nicht ein.

303 Im Rahmen der prospektiven Analyse, die die Kommission in Bezug auf die anderen empfindlichen Produkte vorgenommen hat, hätte sie die Gründe erläutern müssen, aus denen das mögliche Wachstum bei der Abfuellung von Bier in PET bis 2005 keine Analyse des Einflusses rechtfertigte, den dies auf den Anreiz für die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit zur Ausübung einer Hebelwirkung in Bezug auf die empfindlichen Produkte haben könnte, die zu den in die Analyse der Kommission einbezogenen gemeinsamen Segmenten gehören.

304 Schließlich hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu Recht die Frage der Verarbeiter aufgeworfen. Da diese auf den Märkten für keimfreien Karton nicht tätig sind, könnte die in der Ausübung einer Hebelwirkung bestehende Geschäftspolitik der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit sie nicht in erheblichem Umfang daran hindern, fertige PET-Flaschen im Rahmen von HTW-Vereinbarungen und gegebenenfalls zuvor bei den Herstellern gekaufte SBM-Maschinen an die Hersteller empfindlicher Produkte einschließlich der gegenwärtigen Kunden der Klägerin auf den Kartonmärkten, die mit einem Teil ihrer Produktion zu PET wechseln wollen, zu liefern. Die gegenwärtige Branchenstruktur, die aus der Geschäftsstrategie der Lieferanten von PET-Anlagen resultiert, sich auf den Verkauf dieser Anlagen zu konzentrieren, statt vollständige Produktionslinien mit oder ohne Vorformlinge anzubieten, begünstigt die Tätigkeit der Verarbeiter und wird in der angefochtenen Entscheidung (293. und 294. Begründungserwägung) anerkannt. Dort wird nicht erläutert, weshalb eine erhebliche Zunahme solcher Verkäufe vollständiger Produktionslinien durch die neue Einheit bis 2005, verglichen mit dem jetzigen Niveau (20 % des Absatzes der SBM-Maschinen von Sidel im Jahr 2001) ausreichen könnte, um die Verarbeiter zu verdrängen.

305 Die Kommission macht dagegen geltend, die Verarbeiter seien bei ihren Käufen von SBM-Maschinen in gewissem Umfang" von Sidel abhängig und wären weiterhin von der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit abhängig" (310. Begründungserwägung). In der mündlichen Verhandlung hat sie hinzugefügt, die mangelnde Präsenz der Verarbeiter auf den Kartonmärkten sei für sie ein Nachteil, wenn sie SBM-Maschinen an die gegenwärtigen Kunden der Klägerin auf diesen Märkten verkaufen wollten. Angesichts des auch auf dem Markt für SBM-Maschinen mit hoher Kapazität herrschenden Wettbewerbs ist die Annahme, dass die Verarbeiter von Sidel abhängig seien, jedoch nicht überzeugend. Sollten die von der neuen Einheit angebotenen Verkaufsbedingungen weniger attraktiv werden, so hätten die Verarbeiter immer noch die Möglichkeit, solche Maschinen bei den derzeitigen Konkurrenten von Sidel zu kaufen (siehe oben, Randnr. 137), insbesondere bei SIG, während SIG und Elopak ihnen auch Kartonanlagen anbieten könnten, falls die Kunden der Verarbeiter eine gemeinsame Lieferung von PET- und Kartonverpackungsanlagen wünschen.

306 Folglich rechtfertigen die Gesichtspunkte, auf die sich die Kommission in Bezug auf den Markt für SBM-Maschinen mit hoher Kapazität gestützt hat, nicht ihre Schlussfolgerung, dass sowohl die Konkurrenten der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit als auch die Verarbeiter bis 2005 dadurch verdrängt würden, dass diese Einheit eine Hebelwirkung gegenüber den gegenwärtigen Kunden der Klägerin auf den Kartonmärkten ausübe, die in diesem Zeitraum bei der Verpackung empfindlicher Produkte ganz oder teilweise zur Verwendung von PET übergehen wollten.

Ergebnis in Bezug auf die SBM-Maschinen

307 Somit ist in der angefochtenen Entscheidung nicht in rechtlich hinreichender Weise dargetan worden, dass sich die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit bis 2005 eine beherrschende Stellung auf den Märkten für Maschinen mit geringer und mit hoher Kapazität verschaffen könnte, so dass die Voraussetzungen von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung in Bezug auf diese Märkte erfuellt wären.

vi) Zusammenfassendes Ergebnis in Bezug auf die Ausübung der Hebelwirkung

308 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie ihre Schlussfolgerung, dass bis 2005 eine beherrschende Stellung auf den Märkten für PET-Verpackungsanlagen, insbesondere für SBM-Maschinen mit geringer und mit hoher Kapazität zur Verpackung empfindlicher Produkte, begründet werde, auf die Konsequenzen der Ausübung einer Hebelwirkung seitens der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit stützte.

309 Da die Voraussetzungen von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung in Bezug auf die von der Kommission erwartete Hebelwirkung nicht erfuellt sind, ist zu prüfen, ob diese Voraussetzungen beim zweiten Pfeiler der Argumentation der Kommission hinsichtlich der Kartonmärkte vorliegen.

3. Zum zweiten Pfeiler: Verringerung des potenziellen Wettbewerbs auf den Kartonmärkten

a) Vorbemerkungen

310 In der angefochtenen Entscheidung wird festgestellt, dass der geänderte Zusammenschluss es der Klägerin ermöglichen würde, ihre gegenwärtige beherrschende Stellung bei Kartonverpackungen durch die Beseitigung einer Quelle erheblichen Wettbewerbsdrucks zu verstärken" (390. Begründungserwägung). In der vorliegenden Rechtssache stellt sich somit die Frage, ob sich die Kommission, wenn sie einen Zusammenschluss mit der Begründung untersagen möchte, dass er eine bestehende beherrschende Stellung - im vorliegenden Fall die Stellung der Erwerberin auf den Märkten für keimfreien Karton - verstärken würde, darauf stützen kann, dass potenzieller, aber zunehmender Wettbewerb seitens des erworbenen Unternehmens auf einem Nachbarmarkt - im vorliegenden Fall von Sidel, die auf den PET-Märkten eine bedeutende Stellung einnimmt - beseitigt oder, wie sie in der mündlichen Verhandlung ergänzt hat, zumindest erheblich verringert würde.

311 Die Kommission beruft sich zur Stützung ihrer Analyse des Umfangs, in dem ein solcher potenzieller Wettbewerb geschwächt würde, auf die Urteile Tetra Pak II. In der mündlichen Verhandlung hat sie ausgeführt, die Verpflichtungen verringerten in keiner Weise die nachteiligen Auswirkungen dieser Schwächung des Wettbewerbs, und der Zusammenschluss werde es der Klägerin deshalb ermöglichen, sich auf den Märkten für keimfreien Karton viel weniger bedroht zu fühlen; dies komme einer Verstärkung ihrer beherrschenden Stellung gleich, da der Wettbewerb auf diesen Märkten bereits sehr begrenzt sei.

312 Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission, wenn sie zur Rechtfertigung des Verbots eines angemeldeten Zusammenschlusses geltend macht, dass potenzieller Wettbewerb - selbst ein im Wachstum begriffener Wettbewerb - beseitigt oder erheblich verringert würde, die Gesichtspunkte, aus denen sich die Verstärkung einer beherrschenden Stellung ergeben soll, auf eindeutige Beweise stützen muss. Die bloße Tatsache, dass das erwerbende Unternehmen bereits eine klar beherrschende Stellung auf dem betreffenden Markt einnimmt, stellt zwar - wie in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt wird - einen wichtigen Gesichtspunkt dar, reicht aber als solche nicht aus, um den Schluss zu rechtfertigen, dass eine Verringerung des potenziellen Wettbewerbs, dem dieses Unternehmen ausgesetzt ist, zu einer Verstärkung seiner Stellung führt.

b) Vorbringen der Parteien

313 Die Klägerin trägt vor, in der angefochtenen Entscheidung werde festgestellt, das die Märkte für PET- und Kartonverpackungsanlagen insbesondere wegen der bestehenden schwachen Kreuzelastizität von Nachfrage und Preis beider Materialien voneinander getrennt blieben. Sie macht geltend, die Vermarktung und die Barrieretechnik seien und blieben die entscheidenden Faktoren für die Wahl der Verpackung und verhinderten auch künftig eine Zunahme der Kreuzelastizität der Preise von PET und Karton.

314 Die speziellen Argumente der Kommission zu den Strategien, die die Klägerin mittels der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit verfolgen könnte, um ihre beherrschende Stellung auf den Märkten für keimfreien Karton zu verstärken, seien falsch. Die Kommission behaupte insbesondere zu Unrecht, dass die neue Einheit einen Anreiz hätte, auf den Kartonmärkten ihre Preise nicht zu senken und keine Innovationen mehr vorzunehmen.

315 Der angemeldete Vorgang hätte keine Auswirkungen auf die Anreize der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit, die Kartonpreise zu senken, denn erstens bestuende die Gefahr, dass die Kunden auf den Kartonmärkten, die zu PET übergingen, ihren Bedarf bei einem der Konkurrenten von Sidel deckten, und zweitens würde die neue Einheit es sicher vorziehen, ein Kartonverpackungssystem anstelle einer SBM-Maschine zu verkaufen.

316 Der Zusammenschluss hätte auch keine Auswirkungen auf die Innovationsrate auf den Kartonmärkten. Erstens würde das Ausbleiben von Innovationen bei Karton im Wesentlichen die gegenwärtigen Konkurrenten der Klägerin auf den Kartonmärkten begünstigen. Zweitens bestehe, wie die Vergangenheit zeige, die treibende Kraft für Innovationen bei Karton hauptsächlich in den Präferenzen der Verbraucher und den Vermarktungsstrategien und nicht im Auftauchen von PET auf dem Verpackungsmarkt.

317 Die Kommission trägt vor, in der angefochtenen Entscheidung werde nicht nur davon ausgegangen, dass die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit lediglich die Erosion ihrer Macht auf den Kartonmärkten verlangsamen könnte, sondern es werde ausgeführt, dass der angemeldete Vorgang die beherrschende Stellung der Klägerin auf diesen Märkten verstärken" werde (399. Begründungserwägung). Nach den Urteilen Tetra Pak II könne es als Verstärkung" im Sinne von Artikel 2 der Verordnung angesehen werden, wenn die Schwächung einer beherrschenden Stellung, die einer externen Wettbewerbsquelle zugute kommen würde, verhindert werde.

318 Ungeachtet dessen, dass die Karton- und PET-Verpackungssysteme nicht zum gleichen Markt gehörten, könnten sie in Zukunft zusammenwachsen, und es gebe bereits erhebliche Interaktionen zwischen ihnen. Da es auf den Märkten für keimfreien Karton eine starke Konzentration gebe, sei dort der Wettbewerb bereits so geschwächt, dass jede weitere Verringerung, auch durch externe Quellen, erhebliche Auswirkungen haben könne. Karton und PET würden in Zukunft zur Verpackung der gleichen Produkte verwendet. Daher werde PET Druck auf die Märkte für keimfreien Karton ausüben, ohne dass die beiden Materialien zum gleichen relevanten Produktmarkt gehören müssten.

319 Was die Preispolitik der Klägerin anbelange, so werde sich die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit in stärkerem Maß unabhängig von ihren Konkurrenten verhalten können. Sie könnte die Kunden anlocken, die von Karton zu PET wechseln wollten, und gleichzeitig hohe Kartonpreise beibehalten oder sie leichter erhöhen, als die Klägerin dies ohne den Zusammenschluss hätte tun können. Die neue Einheit hätte jedenfalls einen wesentlich geringeren Anreiz, Wettbewerb um gerade noch rentable Kunden zu betreiben, da die meisten verlorenen" Kunden der Klägerin auf den Kartonmärkten wahrscheinlich zu Sidel abwandern würden.

320 Die Innovationsrate bei Karton würde künftig hauptsächlich vom Wettbewerb durch PET bestimmt. Wenn die Klägerin ihren Kunden spezielle Kartonverpackungen liefere, wolle sie ihnen damit ermöglichen, mit Produkten in PET-Flaschen in Wettbewerb zu treten. Insbesondere die Verbesserung der Produktionsgeschwindigkeit von Kartonverpackungsanlagen, deren Bedeutung in der unabhängigen Warrick-Studie anerkannt werde, könnte es der Klägerin ermöglichen, mit der wettbewerblichen Bedrohung durch PET besser fertig zu werden.

c) Würdigung durch das Gericht

321 Vor der Prüfung des Umfangs des potenziellen Wettbewerbs, der durch die Umsetzung des geänderten Zusammenschlusses beseitigt oder verringert werden könnte, ist zu klären, ob die Urteile Tetra Pak II, auf die sich die Kommission berufen hat, einschlägig sind. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Klägerin sich nicht gegen die Feststellung in der angefochtenen Entscheidung wendet, dass sie noch immer eine beherrschende Stellung auf den Märkten für keimfreien Karton und eine führende Stellung auf den Märkten für nicht keimfreien Karton einnimmt (siehe oben, Randnr. 40).

322 Wie in der angefochtenen Entscheidung (224., 226. und 227. Begründungserwägung) ausgeführt wird, steht der im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 82 EG in den Urteilen Tetra Pak II anerkannten ausnahmsweisen Heranziehung der Theorie der verbindenden Elemente" im Rahmen der Kontrolle von Zusammenschlüssen grundsätzlich nichts entgegen. Die dem zweiten Pfeiler der Argumentation der Kommission zugrunde liegende Analyse betrifft die Verstärkung der bestehenden beherrschenden Stellung der Klägerin auf den Märkten für keimfreien Karton durch die Beseitigung des potenziellen Wettbewerbs von Sidel auf den Nachbarmärkten der PET-Verpackungsanlagen. In der Rechtssache, die zu den Urteilen Tetra Pak II führte, ging es aber gerade um ein Verhalten auf den Märkten für nicht keimfreien Karton, das ausnahmsweise einen Missbrauch der beherrschenden Stellung der Klägerin auf den Märkten für keimfreien Karton im Sinne von Artikel 82 EG begründete, da die beiden Kategorien von Märkten eng [miteinander] verbunden" waren und da sich die Klägerin in einer Lage befand, die einer beherrschenden Stellung auf der Gesamtheit der relevanten Märkte gleichkam" (Urteil Tetra Pak/Kommission vom 14. November 1996, Randnr. 31).

323 Die Bezugnahme auf die Urteile Tetra Pak II greift jedoch im vorliegenden Fall nicht durch, da es hier nur um die Auswirkungen der Beseitigung oder der erheblichen Verringerung eines potenziellen Wettbewerbs geht, der nach Ansicht der Kommission beträchtlich ist und zunimmt. Insoweit genügt der Hinweis, dass die Kommission nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung bei ihrer Beurteilung angemeldeter Zusammenschlüsse u. a. die Struktur aller betroffenen Märkte und den... potentiellen Wettbewerb durch... Unternehmen" zu berücksichtigen hat. Die Kommission hat somit keinen Fehler begangen, als sie die Bedeutung einer Verringerung des von den Märkten für PET-Anlagen ausgehenden potenziellen Wettbewerbs für die Kartonmärkte prüfte. Sie hat jedoch darzutun, dass eine solche Verringerung, wenn sie besteht, die beherrschende Stellung der Klägerin gegenüber ihren Konkurrenten auf den Märkten für keimfreien Karton verstärken würde.

324 Bei der Feststellung, dass infolge des geänderten Zusammenschlusses erheblicher Wettbewerbsdruck entfallen werde, stützt sich die Kommission hauptsächlich auf das von ihr prognostizierte beträchtliche Wachstum bei der Verwendung von PET zur Verpackung empfindlicher Produkte. Wie sich aus der Analyse des ersten Pfeilers in Bezug auf die Hebelwirkung ergibt (siehe oben, Randnrn. 201 bis 216), dürfte dieses Wachstum aber, außer bei Fruchtaromagetränken und Tee-/Kaffeegetränken, wesentlich geringer sein als von der Kommission angenommen. Hinsichtlich der Fruchtaromagetränke und der Tee-/Kaffeegetränke wird in der angefochtenen Entscheidung selbst anerkannt, dass ihr potenzieller Einfluss auf die Situation bei Karton geringer ist als der anderer empfindlicher Produkte, da es sich um kleinere" Segmente handelt (393. Begründungserwägung). Es ist daher auf der Grundlage der in der angefochtenen Entscheidung genannten Gesichtspunkte nicht möglich, mit der zur Rechtfertigung des Verbots eines Zusammenschlusses erforderlichen Sicherheit festzustellen, ob die Durchführung des geänderten Zusammenschlusses die Klägerin in eine Lage versetzen würde, in der sie von ihren Konkurrenten auf den Märkten für keimfreien Karton unabhängiger wäre als in der Vergangenheit.

325 Die beiden tatsächlichen Gesichtspunkte hinsichtlich des künftigen Verhaltens der Klägerin, auf die sich die Kommission zum Nachweis der angeblichen negativen Auswirkungen des geänderten Zusammenschlusses auf die Märkte für keimfreien Karton stützt, sind jedenfalls nicht in rechtlich hinreichender Weise erwiesen. So ist nicht dargetan worden, dass die Klägerin im Fall der Beseitigung oder Verringerung des von den PET-Märkten ausgehenden Wettbewerbsdrucks Veranlassung hätte, ihre Preise für Kartonverpackungen nicht zu senken und keine Innovationen mehr vorzunehmen.

326 Was den Preiswettbewerb anbelangt, so wird in der angefochtenen Entscheidung die Feststellung in der unabhängigen Warrick-Studie nicht in Frage gestellt, auf die Bezug genommen wird und nach der PET gegenwärtig 30 % bis 40 % teurer ist als Karton" und, um bei den Gesamtkosten wettbewerbsfähig zu sein", der Preis der PET-Verpackung 5 % bis 10 % niedriger sein müsste als der Preis von keimfreiem Karton, damit die niedrigeren Vertriebskosten von Kartonverpackungssystemen ausgeglichen werden" (90. Begründungserwägung).

327 Was die preissensibleren" Kunden auf den Kartonmärkten anbelangt, die der Kommission bei ihrer Marktuntersuchung mitteilten, dass sie einen Wechsel von Karton zu PET nur in Betracht ziehen würden, wenn die Kartonpreise in erheblichem Umfang, d. h. um 20 % oder mehr, stiegen" (397. Begründungserwägung), so ist klar ersichtlich, dass es keiner Senkung der Kartonpreise bedarf, um sie auf den Kartonmärkten zu halten. Mit der bloßen Feststellung, dass [d]iese preissensiblen Kunden... vermutlich auch dann von einem Wechsel von Karton zu PET abgehalten [würden], wenn aufgrund einer Senkung des Kartonpreises der Preisunterschied zwischen einer Karton- und einer PET-Verpackungslinie zunehmen würde" (397. Begründungserwägung), wird in der angefochtenen Entscheidung nicht erläutert, weshalb die Klägerin ohne den Zusammenschluss gezwungen sein sollte, solche Preissenkungen vorzunehmen, um die Kunden zu behalten. Diese würden nämlich nur zu PET wechseln, wenn der Kartonpreis um mindestens 20 % steigen oder der PET-Preis entsprechend fallen würde. Die Feststellung, dass die Klägerin ohne den Zusammenschluss ihre Position in einigen Fällen durch eine Senkung der Kartonpreise heftig verteidigen würde (398. Begründungserwägung), beruht somit nicht auf eindeutigen Beweisen. Soweit die Kommission vor dem Gericht darauf verweist, dass die Klägerin nach dem Zusammenschluss ihre Preise auf den Märkten für keimfreien Karton gegenüber solchen Kunden leichter erhöhen könnte, erläutert sie insbesondere nicht, weshalb die Konkurrenten der Klägerin auf den Kartonmärkten, die wie SIG und Elopak auch auf den PET-Märkten tätig sind, davon nicht profitieren könnten.

328 Zu den Getränkeherstellern, die aus wirtschaftlichen Erwägungen von Karton zu PET wechseln, obwohl PET spürbar teurer ist als Karton, ist festzustellen, dass diese nicht preissensiblen" Kunden durch eine Senkung des Kartonpreises nicht zwangsläufig dazu gebracht würden, an diesem Verpackungsmaterial festzuhalten. In der angefochtenen Entscheidung wird nicht dargelegt, weshalb die auf den Märkten für PET-Anlagen tätigen Unternehmen, von denen ohne den geänderten Zusammenschluss zu erwarten [wäre], dass [sie] einen lebhaften Wettbewerb führen, um Karton Marktanteile abzunehmen" (398. Begründungserwägung), ihr Verhalten nach dem Zusammenschluss ändern sollten. Für den Fall, dass der von Sidel ausgeübte Druck wegfallen sollte, wird in der angefochtenen Entscheidung nicht erläutert, weshalb - wenn die Konkurrenten von Sidel nicht durch die erfolgreiche Ausübung einer Hebelwirkung verdrängt wurden - die übrigen auf den Märkten für PET-Anlagen tätigen Unternehmen nicht mehr in der Lage wären, bei den Kunden der Klägerin auf den Kartonmärkten mit den Vorteilen von PET zu werben. Der in der angefochtenen Entscheidung gezogene Schluss, dass die Klägerin einem geringeren Druck zur Senkung ihrer Kartonpreise ausgesetzt wäre, wenn sie Sidel erwerben könnte, beruht daher nicht auf überzeugenden Belegen.

329 Zum angeblich verringerten Innovationszwang der Klägerin nach der Durchführung des geänderten Zusammenschlusses geht aus der angefochtenen Entscheidung und aus den Erläuterungen in den Schriftsätzen und den mündlichen Ausführungen der Kommission hervor, dass der Wettbewerb auf den verschiedenen Kartonmärkten zurzeit hauptsächlich durch Innovation stattfindet. Nach Ansicht der Kommission belegt die Tatsache, dass die Klägerin in der Vergangenheit neue Kartonverpackungen mit benutzerfreundlicheren Merkmalen wie den Gable-Top-Karton mit Schraubverschluss" eingeführt habe (398. Begründungserwägung), dass ein Innovationszwang bestehe. Nach den Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, denen die Kommission insoweit nicht widersprochen hat, waren solche Innovationen aber nicht auf den Druck der Märkte für PET-Anlagen zurückzuführen, sondern auf die Nachfrage der Verbraucher von Produkten in Kartonverpackungen. Auch wenn der Erwerb von Sidel den Innovationsdruck aufgrund des indirekten, aber zunehmenden Wettbewerbs durch die Märkte für PET-Anlagen zumindest bei der Verpackung von Fruchtaromagetränken und Tee-/Kaffeegetränken, bei denen bis 2005 ein nicht unerhebliches Wachstum prognostiziert wird, verringern sollte, enthält die angefochtene Entscheidung keine Antwort auf die Frage, weshalb die Nachfrage von Kunden, die an Karton festhalten möchten, nicht auch künftig die Innovation vor allem auf den Märkten für keimfreien Karton vorantreiben wird. Die Kommission weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Klägerin insbesondere die Möglichkeit habe, die Produktionsgeschwindigkeit ihrer Kartonverpackungsanlagen zu erhöhen, doch wird in der angefochtenen Entscheidung nicht dargelegt, dass der Anreiz zu einer solchen Weiterentwicklung aufgrund des Erwerbs von Sidel entfallen würde. Dies liegt umso ferner, als die Aktivitäten der Klägerin auf den Kartonmärkten unstreitig sehr profitabel sind. Es ist daher wenig wahrscheinlich, dass die Klägerin nach der Durchführung des geänderten Zusammenschlusses weniger geneigt wäre, weiterhin in jede bei dem Anlagen- und Produktsortiment, das sie ihren Kunden auf den Kartonmärkten anbietet, mögliche Innovation zu investieren.

330 Dieses Ergebnis wird durch die fortdauernde Präsenz der Konkurrenten der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit auf den Märkten für keimfreien Karton bestätigt. Obwohl die Klägerin dort gegenwärtig einen sehr hohen Marktanteil hat, räumt die Kommission ein, dass er etwas niedriger" ist als 1991 (220. Begründungserwägung). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Konkurrenten der Klägerin und insbesondere SIG, ihr Hauptkonkurrent" (400. Begründungserwägung) mit einem Marktanteil von [10 % bis 20 %], nicht von einer etwaigen Entscheidung der neuen Einheit, die Innovationen zu verringern, profitieren könnten. Eine Erläuterung dafür wäre umso erforderlicher, als SIG u. a. auf den Märkten für Karton- und PET-Verpackungsanlagen tätig ist und im Gegensatz zu der neuen Einheit keinen Beschränkungen in Bezug auf gemeinsame Angebote von Karton und SBM-Maschinen unterliegen würde. Unter diesen Umständen ist die bloße Tatsache, dass die Klägerin im Sektor des keimfreien Kartons über das beste Know-how und technische Überlegenheit verfügt und dass SIG bislang dem System von Endlosrollen keimfreien Kartons von Tetra nichts Gleichwertiges entgegenzusetzen [hat]" (218. Begründungserwägung), kein ausreichender Beleg dafür, dass SIG oder ihre übrigen Konkurrenten von einer etwaigen Entscheidung der neuen Einheit, die Innovationen bei Karton zu verringern, nicht profitieren könnten. Der Hinweis der Kommission in der mündlichen Verhandlung auf die hohen Innovationskosten auf den fraglichen Märkten ist zwar sachgerecht und wahrscheinlich korrekt, doch kann er für sich genommen nicht ihre Schlussfolgerung rechtfertigen, dass die Konkurrenten der Klägerin von einer Entscheidung der neuen Einheit, die Innovationen zu verringern, nicht profitieren würden.

331 Die Kommission hat auch zu Unrecht festgestellt, dass die SIG-Gruppe neben der Klägerin weltweit die einzige andere Gesellschaft ist, die sowohl Karton- als auch PET-Verpackungsanlagen herstellt und verkauft" (400. Begründungserwägung), denn wie sich aus der angefochtenen Entscheidung ergibt (94. Begründungserwägung und Fußnote 146, 329. Begründungserwägung), ist auch die Elopak-Gruppe dank ihrer Vereinbarungen mit anderen auf den Märkten für PET-Anlagen tätigen Gesellschaften dazu in der Lage (siehe hierzu oben, Randnr. 291). Obwohl dies der Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung bekannt war, hat sie nicht zu erläutern vermocht, weshalb sie es im Rahmen der angefochtenen Entscheidung für unerheblich hielt.

332 Somit geht aus der angefochtenen Entscheidung nicht in rechtlich hinreichender Weise hervor, dass die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit weniger Anreize zu Innovationen im Kartonbereich hätte als gegenwärtig die Klägerin.

333 Folglich belegen die in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Nachweise nicht in rechtlich hinreichender Weise, dass sich der geänderte Zusammenschluss durch den Wegfall von Sidel als potenzieller Konkurrentin dergestalt auf die Stellung der Klägerin, insbesondere auf den Märkten für keimfreien Karton, auswirken würde, dass die Voraussetzungen von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung erfuellt wären. Nach dem Vorstehenden ist nämlich nicht dargetan worden, dass die Stellung der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit gegenüber ihren Konkurrenten auf den Kartonmärkten gestärkt würde.

4. Zum dritten Pfeiler: allgemeine Verstärkungswirkung

334 Der letzte Pfeiler der Argumentation der Kommission zur Konglomeratwirkung des geänderten Zusammenschlusses betrifft die Stellung, die die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit in den Sektoren der Verpackung empfindlicher Produkte insgesamt erlangen würde, nämlich eine beherrschende Stellung... auf zwei eng benachbarten Märkten (Karton- und PET-Verpackungsanlagen) und eine bedeutende Stellung auf einem dritten Markt (HDPE)" (404. Begründungserwägung). Nach Ansicht der Kommission wäre die neue Einheit dadurch in der Lage, ihre beherrschende Stellung auf den Märkten für Karton- und PET-Verpackungsanlagen durch eine Erhöhung der Zutrittsschranken zu diesen Märkten und durch eine Verdrängung ihrer Konkurrenten zu verstärken.

335 Hierzu ist festzustellen, dass dieser Pfeiler der angefochtenen Entscheidung die Stellung der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit im Bereich der Verpackung empfindlicher Produkte insgesamt betrifft. Diese Auswirkungen des angemeldeten Vorgangs können aber nicht gesondert von der Analyse beurteilt werden, die die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die ersten beiden Pfeiler der Argumentation der Kommission enthält. Da die Analyse in Bezug auf diese beiden Pfeiler mit offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet ist (siehe oben, Randnrn. 146 bis 333), ist auch der dritte Pfeiler zurückzuweisen, ohne dass er näher geprüft werden muss.

5. Zusammenfassendes Ergebnis zum Klagegrund des Fehlens voraussichtlicher Konglomeratwirkungen

336 Nach alledem wird in der angefochtenen Entscheidung nicht in rechtlich hinreichender Weise dargetan, dass der geänderte Zusammenschluss zu erheblichen wettbewerbswidrigen Konglomeratwirkungen führen würde. Insbesondere wird nicht in rechtlich hinreichender Weise dargetan, dass auf einem der verschiedenen relevanten Märkte für PET-Verpackungsanlagen eine beherrschende Stellung begründet würde und dass die gegenwärtige Stellung der Klägerin auf den Märkten für keimfreien Karton verstärkt würde. Somit hat die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie den geänderten Zusammenschluss auf der Grundlage der in der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die voraussichtliche Konglomeratwirkung enthaltenen Gesichtspunkte untersagte.

III - Gesamtergebnis

337 Unter diesen Umständen sind die Klagegründe des Fehlens horizontaler und vertikaler wettbewerbswidriger Wirkungen sowie wettbewerbswidriger Konglomeratwirkungen begründet, so dass die übrigen Klagegründe nicht geprüft zu werden brauchen.

338 Folglich ist die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären.

Kostenentscheidung:

Kosten

339 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und die Klägerin beantragt hat, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, hat diese ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung K(2001) 3345 endg. der Kommission vom 30. Oktober 2001, mit der ein Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen erklärt wird (Sache COMP/M.2416 - Tetra Laval/Sidel), wird für nichtig erklärt.

2. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin.

Ende der Entscheidung

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