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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 22.05.1990
Aktenzeichen: T-50/89
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Begriff der von den Bewerbern eines Auswahlverfahrens verlangten Berufserfahrung ist ausschließlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Auswahlverfahrens auszulegen, wie sie sich aus den allgemeinen Erläuterungen zur Art der Tätigkeit in der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens ergeben. Nur aufgrund einer Auslegung des Begriffs der Berufserfahrung gemäß Bestimmungen, die für das jeweilige Auswahlverfahren gelten, lässt sich eine Diskriminierung zwischen den Bewerbern verschiedener Staatsangehörigkeit ausschließen.

Denn eine Auslegung, die auf das nationale Recht des einzelnen Bewerbers zurückgreifen würde, würde angesichts der Unterschiede zwischen den postuniversitären Systemen der einzelnen Mitgliedstaaten unweigerlich zu einer unterschiedlichen Behandlung führen.

2. Wenn die Bedingungen für die Zulassung zu den Prüfungen eines allgemeinen Auswahlverfahrens zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten die Gleichstellung der von den Bewerbern während der Ausübung einer Berufstätigkeit absolvierten Fort - oder Weiterbildungslehrgänge mit der verlangten Berufserfahrung erlaubt, gibt es keinen Grund, nicht auch zuzulassen, daß die alternierenden Abschnitte der Berufsausbildung und Berufstätigkeit, die der Referendar im Rahmen der Organisation des Rechtsstudiums in der Bundesrepublik Deutschland während seines Vorbereitungsdienstes durchläuft, insgesamt einer Zeit der Berufserfahrung gleichgestellt werden.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (VIERTE KAMMER) VOM 22. MAI 1990. - JUERGEN SPARR GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - AUSWAHLVERFAHREN - BERUFSERFAHRUNG DES DEUTSCHEN REFERENDARS. - RECHTSSACHE T-50/89.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Der Kläger bewarb sich für das allgemeine Auswahlverfahren KOM/A/621 aufgrund von Prüfungen, das die Kommission 1988 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten der Besoldungsgruppen 7 und 6 der Laufbahngruppe A durchführte.

2 Mit Schreiben vom 18. Juli 1988 teilte der Leiter der Abteilung Einstellungen der Kommission dem Kläger mit, daß der Prüfungsausschuß ihn nicht zu den Prüfungen zugelassen habe, weil seine Berufserfahrung nicht den besonderen Bedingungen des Abschnitts II B Nr. 2 b der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens genüge.

In diesen Bedingungen heisst es, daß die Bewerber bei Annahmeschluß für die Bewerbungen ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen und

"eine mindestens zweijährige Berufserfahrung besitzen (( müssen )), die nach dem Abschluß des unter a geforderten Hochschulstudiums erworben worden ist. Sie muß sich auf eines der Gebiete beziehen, auf das sich das Auswahlverfahren erstreckt, und dem Niveau entsprechen, das zur Ausübung der unter I beschriebenen Tätigkeiten erforderlich ist. Diese Berufserfahrung ist im Bewerbungsfragebogen genau anzugeben.

Als Berufserfahrung gelten auch ordnungsgemäß nachgewiesene Fort - oder Weiterbildungslehrgänge oder zusätzliche Ausbildungen im Zusammenhang mit den unter I genannten Tätigkeiten. Über jede Zusatzausbildung ist ein Abschlußzeugnis vorzulegen, das dem zur Teilnahme am Auswahlverfahren berechtigenden Befähigungsnachweis mindestens gleichwertig ist."

Bei den fraglichen Tätigkeiten handelt es sich laut Abschnitt I der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens um eine weisungsgebundene Referenten - und Kontrolltätigkeit im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Gemeinschaften auf den Gebieten "Personal und Verwaltung", "Auswärtige Beziehungen" und "Information - Kommunikation ". Der Kläger hatte sich für das Gebiet "Auswärtige Beziehungen" entschieden.

3 Bei Einreichung seiner Bewerbung war der Kläger Referendar - eine Amtsbezeichnung, die in der Bundesrepublik Deutschland in der Regel nach einem dreieinhalbjährigen Hochschulstudium bei erfolgreicher Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung verliehen wird - und absolvierte in dieser Eigenschaft den Vorbereitungsdienst, eine praktische Tätigkeit, die nach zweieinhalbjähriger Dauer zur Teilnahme an der zweiten juristischen Staatsprüfung berechtigt.

4 Der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren vertrat unter Hinweis auf das deutsche Recht und ohne den tatsächlichen Inhalt der Aufgaben des Klägers während seines Vorbereitungsdienstes zu prüfen, die Ansicht, daß der Vorbereitungsdienst, den der Kläger als Referendar ableistete, eine "zusätzliche Ausbildung" im Sinne des Abschnitts II B Nr. 2 b der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens darstelle, über die ein Abschlußzeugnis vorzulegen sei, damit sie als Berufserfahrung berücksichtigt werden könne. Der Prüfungsausschuß war der Meinung, daß der erforderliche Nachweis nur durch die erfolgreiche Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung erbracht werden könne.

5 Mit Schreiben vom 4. August 1988 legte der Kläger Beschwerde gegen die ihm mit Schreiben vom 18. Juli 1988 mitgeteilte Entscheidung des Prüfungsausschusses ein. Die Beschwerde wurde durch Schreiben der Kommission vom 6. Oktober 1988 zurückgewiesen.

Verfahren

6 Unter diesen Umständen hat der Kläger mit Klageschrift, die am 3. November 1988 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, die vorliegende Klage gegen die Kommission auf Aufhebung der Entscheidung vom 18. Juli 1988 erhoben.

7 Der Kläger beantragt,

1 ) a ) den Ablehnungsbescheid vom 18. Juli 1988 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 6. Oktober 1988 aufzuheben;

b ) die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu verpflichten, den Kläger zu einem Auswahltest zuzulassen, der dem für das Verfahren KOM/A/621 entspricht und der darüber hinaus nicht im Rahmen eines oder zeitgleich mit einem anderen, für Juristen offenen, Einstellungstest stattfindet;

2 ) hilfsweise, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu verpflichten, den Kläger zu einem Auswahltest zuzulassen, der dem parallel zu dem Verfahren KOM/A/621 vorgenommenen Auswahlverfahren KOM/A/622 für Verwaltungspraktikanten entspricht und der darüber hinaus nicht im Rahmen eines oder zeitgleich mit einem andern, für Juristen offenen, Einstellungstest stattfindet;

3 ) der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

8 Die Beklagte beantragt,

1 ) die Klage als unbegründet abzuweisen;

2 ) den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

9 Ein gleichzeitig eingereichter Antrag auf einstweilige Anordnung, daß die Kommission den Kläger zu einem Auswahltest zuzulassen habe, der dem für das Auswahlverfahren KOM/A/621, hilfsweise dem für das Auswahlverfahren KOM/A/622 entspricht, ist durch Beschluß des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1988 abgewiesen worden.

10 Der Kläger hat in seiner Erwiderung einige Anträge aus der Klageschrift zurückgenommen und erhält nur noch die Anträge zu 1 a und 3 auf Aufhebung der Entscheidung vom 18. Juli 1988 und Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten aufrecht.

11 Das schriftliche Verfahren ist vollständig vor dem Gerichtshof abgelaufen. Mit Beschluß vom 15. November 1989 hat der Gerichtshof gemäß Artikel 14 des Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Rechtssache an das Gericht verwiesen.

12 Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Es hat jedoch die Parteien aufgefordert, vor der mündlichen Verhandlung unter Vorlage entsprechender Belege eine Reihe von Fragen in bezug auf die konkreten Aufgaben des Klägers während seiner Referendarausbildung, die frühere Praxis der Prüfungsausschüsse in dieser Frage und die einschlägigen Gesetzestexte zu beantworten. Aus den vom Kläger auf die Aufforderung des Gerichts vorgelegten Zeugnissen ergibt sich, daß sein Vorbereitungsdienst Stationen umfasste, die er nacheinander bei der Staatsanwaltschaft Hamburg, beim Amtsgericht Hamburg-Altona, bei der Oberfinanzdirektion Hamburg, bei der Rechtsanwaltskanzlei Schön und Pflueger, Hamburg, beim Verwaltungsgericht Hamburg, beim Hanseatischen Oberlandesgericht, Hamburg, bei der Generaldirektion "Wettbewerb" der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und bei der Rechtsanwaltskanzlei Schulze und Meyer, Hamburg, zurückgelegt hat.

13 Die mündliche Verhandlung hat am 4. April 1990 stattgefunden. Die Vertreter der Parteien haben mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Entscheidungsgründe

14 Obwohl sich die Klage ausdrücklich gegen die Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 1988 richtet, die in Wirklichkeit nur das Schreiben ist, mit dem die Dienststellen der Kommission den Kläger über die Entscheidung unterrichtet haben, die der Prüfungsausschuß ihm gegenüber getroffen hatte, und das, isoliert betrachtet, keine anfechtbare Maßnahme darstellt, ist das Gericht der Auffassung, daß hinsichtlich des wahren Streitgegenstands kein Zweifel besteht und daß die Klage eindeutig auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/A/621 abzielt, den Kläger nicht zu den Prüfungen des Auswahlverfahrens zuzulassen.

15 Zur Begründung seiner Anfechtungsklage macht der Kläger unter Berufung auf die Tatsache, daß der Prüfungsausschuß das deutsche Recht zur Auslegung der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens herangezogen habe, unter anderem einen Verstoß gegen Artikel 7 EWG-Vertrag geltend. Dadurch, daß die Kommission die Referendarausbildung nur dann als Berufsausbildung anerkenne, wenn der Betroffene die zweite Staatsprüfung bestanden habe, stelle sie ein zusätzliches Erfordernis auf, das ihn und alle deutschen Bewerber gegenüber den Bewerbern aus anderen Mitgliedstaaten diskriminiere.

16 Nach Ansicht der Beklagten richtet sich die Qualifizierung der fraglichen Tätigkeit in erster Linie danach, wie diese Tätigkeit nach dem einschlägigen nationalen Recht, hier dem deutschen Recht, bewertet werde. Die Stationen, die ein Referendar durchlaufe, seien keine Berufsausbildung im eigentlichen Sinne, sondern eine zusätzliche Ausbildungszeit. Die Beklagte stützt sich insoweit unter anderem auf das Deutsche Richtergesetz, nach dessen § 5 die Befähigung zum Richteramt erwerbe, wer nach Bestehen der ersten Staatsprüfung einen zweieinhalbjährigen Vorbereitungsdienst ableiste, der mit der zweiten Staatsprüfung abschließe. Ausserdem werde in der Bundesrepublik Deutschland auch die Befähigung zum Amt des Staatsanwalts, zum Beruf des Rechtsanwalts und des Notars sowie zum höheren Verwaltungsdienst durch Bezugnahme auf diese Vorschrift definiert.

17 Nach Ansicht der Beklagten folgt daraus, daß die Tätigkeit des Klägers während des Vorbereitungsdienstes als Referendar eine Zeit der praktischen Ausbildung darstelle, die als Berufserfahrung nur berücksichtigt werden könne, wenn sie mit der bestandenen zweiten Staatsprüfung abgeschlossen werde. Sie lehnt es deshalb ab, die Referendarzeit des Klägers als Zeit der Berufserfahrung im Sinne der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens anzuerkennen.

18 Da die Bekanntgabe des Auswahlverfahrens nicht auf das nationale Recht verweist, das für die Bewerber in bezug auf die Definition der erforderlichen Berufserfahrung gilt, ist dieser Begriff nach Auffassung des Gerichts ausschließlich unter Berücksichtigung der Ziele des betreffenden Auswahlverfahrens auszulegen, wie sie sich aus den allgemeinen Erläuterungen zur Art der Tätigkeit im Anhang der Bekanntgabe ergeben. Nur aufgrund einer Auslegung des Begriffs der "Berufserfahrung" gemäß Bestimmungen, die für das jeweilige Auswahlverfahren gelten, lässt sich eine Diskriminierung zwischen den Bewerbern verschiedener Staatsangehörigkeit ausschließen. Denn eine Auslegung, die auf das nationale Recht des einzelnen Bewerbers zurückgreifen würde, würde angesichts der Unterschiede zwischen den postuniversitären Systemen der einzelnen Mitgliedstaaten unweigerlich zu einer unterschiedlichen Behandlung führen.

19 Im vorliegenden Fall stellt das Gericht fest, daß das allgemeine Auswahlverfahren KOM/A/621 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten durchgeführt wurde, deren Tätigkeit in einer weisungsgebundenen Referenten - und Kontrolltätigkeit im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Gemeinschaften auf den drei Gebieten "Personal und Verwaltung", "Auswärtige Beziehungen" und "Information - Kommunikation" besteht. Die Erläuterungen zur Art der Tätigkeit im Anhang der Bekanntgabe führen für keines dieser drei Gebiete Aufgaben an, die von den Bewerbern eine spezifische Befähigung zur Ausübung eines juristischen Berufs oder einer richterlichen Tätigkeit verlangen würden.

20 Nach den in der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens festgelegten besonderen Bedingungen muß der Bewerber entweder eine mindestens zweijährige Berufserfahrung besitzen oder den Besuch von Fort - oder Weiterbildungslehrgängen ordnungsgemäß nachweisen oder eine zusätzliche Ausbildung, über die ein Abschlußzeugnis vorzulegen ist, absolviert haben. Im Gegensatz zu der Auslegung einer ähnlichen Bekanntgabe, die 1984 in einem früheren Auswahlverfahren ( KOM/A/403 ) vorgenommen wurde, hat der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren im vorliegenden Fall den Vorbereitungsdienst des Klägers unter Bezugnahme auf das deutsche Recht als eine zusätzliche Ausbildung qualifiziert.

21 Zwar stellten die Aufgaben, die der Kläger als Referendar im Rahmen des Vorbereitungsdienstes wahrnahm, nicht nur Dienstleistungen dar, sondern gehörten auch zu einer praktischen Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausübung. Es trifft aber auch zu, daß die Referendartätigkeiten nicht nur eine zusätzliche Ausbildung darstellten, da während des Vorbereitungsdienstes Abschnitte der Berufsausübung mit solchen der Unterweisung abwechselten.

22 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den vom Kläger auf die Aufforderung des Gerichts vorgelegten Zeugnissen, daß die Tätigkeiten, die er während seines Vorbereitungsdienstes ausgeuebt hat, zu einer Berufstätigkeit und einer Berufsausbildung gehörten.

23 Da die Bekanntgabe des Auswahlverfahrens die Gleichstellung von Fort - oder Weiterbildungslehrgängen während der Ausübung der Berufstätigkeit mit der Berufserfahrung erlaubt, gibt es keinen Grund, nicht auch zuzulassen, daß die alternierenden Abschnitte der Berufsausbildung und Berufstätigkeit, die der Referendar während seines Vorbereitungsdienstes durchläuft, insgesamt einer Zeit der Berufserfahrung gleichgestellt werden.

24 Diese Tätigkeiten entsprechen also der Zielsetzung der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens und sind bei der Berechnung der in Abschnitt II B Nr. 2 b der besonderen Bedingungen der Bekanntgabe geforderten Dauer der Berufserfahrung zu berücksichtigen.

25 Die Klage ist daher für begründet zu erklären.

26 Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben, ohne daß die übrigen Klagegründe und Argumente des Klägers zu prüfen wären.

Kostenentscheidung:

Kosten

27 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, die nach Artikel 11 Absatz 3 des Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 für das Gericht entsprechend gilt, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT ( Vierte Kammer )

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das allgemeine Auswahlverfahren KOM/A/621, mit der die Zulassung des Klägers zu den Prüfungen des Auswahlverfahrens abgelehnt worden ist, wird aufgehoben.

2 ) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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