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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 22.05.2007
Aktenzeichen: T-500/04
Rechtsgebiete: EG, Verordnung (EG) Nr. 2236/95


Vorschriften:

EG Art. 238
Verordnung (EG) Nr. 2236/95 Art. 1
Verordnung (EG) Nr. 2236/95 Art. 2
Verordnung (EG) Nr. 2236/95 Art. 5
Verordnung (EG) Nr. 2236/95 Art. 11
Verordnung (EG) Nr. 2236/95 Art. 13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

22. Mai 2007

"Schiedsklausel - Zuständigkeit des Gerichts - Rückzahlung eines Vorschusses, den die Gemeinschaft für von ihr finanzierte Vorhaben im Bereich der transeuropäischen Telekommunikationsnetze gezahlt hat - Verwirkung - Erstattungsfähigkeit der angeblich entstandenen Kosten"

Parteien:

In der Rechtssache T-500/04

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Braun, W. Wils und N. Knittlmayer als Bevollmächtigte,

Klägerin,

gegen

IIC Informations-Industrie Consulting GmbH mit Sitz in Königswinter (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Rott und J. Wolff,

Beklagte,

wegen einer Klage nach Art. 238 EG auf Rückzahlung eines Teils des Vorschusses, den die Gemeinschaft in Erfüllung zweier Finanzierungsverträge im Rahmen von Kulturprogrammen gezahlt hatte,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter N. J. Forwood und S. Papasavvas,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen und Sachverhalt des Rechtsstreits

Anwendbares Gemeinschaftsrecht

1 Gemeinschaftszuschüsse für transeuropäische Netze werden nach der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung solcher Zuschüsse (ABl. L 228, S. 1) gewährt.

2 Nach den Art. 1, 2 und 5 dieser Verordnung kann für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, insbesondere im Bereich der transeuropäischen Netze für Telekommunikationsinfrastrukturen, ein Gemeinschaftszuschuss gewährt werden, der den für die Einleitung des Vorhabens als erforderlich angesehenen Mindestbetrag nicht übersteigen darf.

3 Art. 11 der Verordnung Nr. 2236/95 bestimmt, dass der Gemeinschaftszuschuss nur zur Deckung von Ausgaben verwendet werden darf, die direkt mit der Durchführung des Vorhabens zusammenhängen und von den Empfängern oder mit der Durchführung beauftragten Dritten getätigt werden. Im Allgemeinen werden die Zahlungen in Form von Vorschüssen, Zwischenzahlungen und einer Restzahlung geleistet.

4 Art. 13 der Verordnung Nr. 2236/95 regelt die Voraussetzungen für die Kürzung, Aussetzung oder Streichung des Zuschusses. So kann die Kommission den Zuschuss zu der betreffenden Aktion kürzen, aussetzen oder streichen, wenn die Prüfung des Falls ergibt, dass eine Unregelmäßigkeit gegeben ist oder eine der in der Entscheidung zur Gewährung des Zuschusses genannten Bedingungen nicht erfüllt wurde. Zu Unrecht mehrfach gezahlte Gemeinschaftszuschüsse sind wiedereinzuziehen. Zu Unrecht gezahlte Beträge, die wiedereingezogen worden sind, sind an die Kommission zurückzuzahlen.

Sachverhalt

5 Mit Beschluss vom 4. April 1996 rief der Rat dazu auf, Kunst und Kultur stärker in die EU-Förderung der Informationsgesellschaft einzubeziehen. Die Kommission ergriff daraufhin mit dem sogenannten Memorandum of Understanding on Europe's cultural heritage eine Initiative in Bezug auf den Multimediazugang zum europäischen Kulturerbe. Im Rahmen dieser Initiative bezuschusste sie u. a. zwei grenzüberschreitende Vorhaben, mit denen in verschiedenen Ländern der Gemeinschaft ansässige Personen über eine gemeinsame elektronische Plattform in einem europäischen Kuturraum vernetzt werden sollten, nämlich die Vorhaben "DCC - Digital Content for Culture" (im Folgenden: DCC) und "Donna - Art Design und Fashion Online" (im folgenden: Donna).

6 Das Projekt DCC diente der Digitalisierung ausgewählter kultureller Inhalte und deren Präsentation, Kommunikation und Verkauf über das Internet. Auf diese Weise sollten im Hinblick auf die Erschließung des europäischen Kulturerbes neue kulturwirtschaftliche Dienstleistungen und Produkte generiert werden. Damit sollten neue Arbeitsplätze, insbesondere für Künstler und Designer, und neue Geschäftsfelder für innovative kleine und mittlere Unternehmen entstehen.

7 Das Projekt Donna sollte kreativen Frauen (Künstlerinnen und Designerinnen) die Möglichkeit bieten, ihre Werke aus den Bereichen Kunst, Design und Mode mit Hilfe einer softwarebasierten Informations- und Kommunikationsstruktur digital zu präsentieren und dadurch eine interaktive Kommunikation mit dem Betrachter zu erreichen. Dieses Pilotprojekt war insgesamt als ein virtuelles Forum gedacht, in dem sich Künstlerinnen und Designerinnen aus den verschiedensten Bereichen (Industrieprodukte, Mode, TV, Architektur usw.) treffen und austauschen sowie Kontakte mit Zulieferern, Kunden, Kooperationspartnern und Medien knüpfen können sollten.

8 Für diese Vorhaben schloss die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, jeweils einen Vertrag über die Gewährung eines Zuschusses, und zwar zum einen mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts IIC Informations-Industrie Consulting, die im Sektor strategische Planung, Marketing und Consulting im Bereich der Informationsindustrie tätig ist, und zum anderen mit der Aktiengesellschaft deutschen Rechts CSC Ploenzke (im Folgenden: Ploenzke). Der Vertrag für das Projekt DCC (Vertrag Nr. 45 528) datiert vom 18. Dezember 1996, der Vertrag für das Projekt Donna (Vertrag Nr. 20 730) vom 30. Dezember 1996.

9 Mit diesen Verträgen, deren einschlägige Bestimmungen weitgehend identisch sind, verpflichtete sich die Kommission zur Gewährung eines Zuschusses in Höhe von 50 % der zulässigen Projektkosten.

10 Nach Art. 4 der Verträge wurden die voraussichtlichen Projektkosten für das Projekt DCC auf 3 360 000 ECU und für das Projekt Donna auf 980 000 ECU geschätzt. Nach Art. 2 der Verträge war die Dauer des Projekts DCC mit 12 Monaten und die des Projekts Donna mit 9 Monaten veranschlagt, gerechnet ab dem ersten Tag des auf die letzte Unterschrift der Vertragsparteien folgenden Monats, d. h. ab dem 1. Januar 1997.

11 Die Verträge, die auf Englisch abgefasst sind und eine Schiedsklausel zugunsten des Gerichts im Sinne von Art. 238 EG enthalten (Art. 12.2), unterliegen deutschem Recht (Art. 12.1). Sie enthalten folgende Bestimmungen:

"Article 1 ...

1.1. The Contractors shall carry out this contract jointly and severally towards the Commission for the work set out in Annex I ('the Project').

...

1.3./1.4. The Coordinator shall be the channel for submitting all documents and for general liaison between the Contractors and the Commission. All general communications with the Commission will be through the Coordinator.

...

Article 4 ...

4.5. All payments by the Commission shall be made to the ... bank account of the Coordinator ...

The Coordinator shall be responsible for immediately transferring the appropriate amount of the financial contribution of the Commission to each Contractor. The Coordinator shall not be the beneficial owner of any payment, except by agreement between the Contractors who shall agree appropriate arrangements concerning any transfer to the Coordinator's own account.

Article 5 ...

5.1 The Contractors may enter into Subcontracts subject to the prior written approval of the Commission being required. In any case, the Contractors shall not be released from their obligations under the contract. The Contractors shall impose on any Subcontractor the same obligations as apply to themselves under the contract."

12 Im Anhang I der Verträge wird das jeweilige Projektprogramm dargestellt. Nach Anhang I.3 des DCC-Vertrags und Anhang I des Donna-Vertrags setzt sich das professional team der Beklagten u. a. aus Herrn B., ihrem ehemaligen Geschäftsführer, Herrn F., Herrn M., Frau D. D., Frau B. D. und Frau L. zusammen.

13 Die Voraussetzungen für die Erstattung der zulässigen Kosten ergeben sich für beide Projekte aus Anhang II der Verträge. Darin heißt es:

"1.2 Allowable costs are those actual costs defined hereafter, which are necessary for the Project, can be substantiated and are incurred during the period specified in Article 2.1 of the contract. ...

Allowable costs may include all or any of the following categories of costs:

- personnel

- equipment

- third party assistance

- travel and subsistence

- consumables and computing

- other costs

- overheads

...

1.3.1 - Personnel

The costs of actual hours worked on the Project by personnel directly employed by the Contractor may be charged.

...

All personnel time charged must be recorded and certified. This requirement will be satisfied by, at the minimum, the maintenance of time records, certified at least monthly by the designated technical manager, or an authorised senior employee of the Contractor.

1.3.2 ...

Equipment purchased or leased may be charged as a direct cost. The allowable costs for leased equipment shall not exceed any allowable costs for its purchase. ...

1.3.3 - Third party assistance

Costs of Subcontracts and external services shall be allowable costs in accordance with Article 5 of the contract.

...

1.3.5 ...

Consumables ... may be charged as direct costs.

...

1.4 ...

For Contractors using full costs, overheads (indirect general costs) relating to the Project, calculated in accordance with their normal accounting conventions, policies and principles considered by the Commission to be reasonable, may be charged for items such as internal own funded research (subject to a maximum of 10 % of the personnel costs), administration, support personnel, office supplies, infrastructure, utilities and services.

...

For Contractors using additional costs, a contribution up to 20 % of the actual allowable costs in respect of all the direct costs under point 1.3 of this Annex may be charged in respect of such overheads.

...

4.3 Where the total financial contribution due for the Project, including the results of any audit, is less than the payments made for the Project, the Contractors shall immediately reimburse the difference, in ECU, to the Commission.

5. Justification of costs

The Contractors shall maintain, on a regular basis and in accordance with the normal accounting conventions of the State in which it (they) is (are) established, proper books of account and appropriate documentation to support and justify the costs and the hours reported."

14 Aufgrund der genannten Verträge leistete die Kommission an Ploenzke als Koordinatorin beider Projekte folgende Vorauszahlungen: 980 472 DM für das Projekt DCC und 317 745 DM für das Projekt Donna. Nach Art. 4.5 der Verträge war Ploenzke verpflichtet, die von der Kommission gezahlten Beträge, auf die die Beklagte Anspruch hatte, an diese weiterzuleiten. Ploenzke leitete daher 293 328 DM für das Projekt DCC und 107 493 DM für das Projekt Donna an die Beklagte weiter. Diese erhielt 1997 somit insgesamt 400 821 DM (204 936,52 Euro) als Vorauszahlung auf die Zuschüsse.

15 Mit der Durchführung der beiden Vorhaben wurde am 1. Januar 1997 begonnen. Nach ihrem Abschluss beantragten Ploenzke und die Beklagte Kostenerstattung in Höhe von insgesamt 6 144 287 DM für das Projekt DCC und 1 906 934 DM für das Projekt Donna, wobei der Anteil der Beklagten beim Projekt DCC 1 960 943 DM und beim Projekt Donna 646 809 DM betrug.

16 Die von der Beklagten für das Projekt DCC beanspruchten Kosten verteilen sich auf Personalkosten (834 568 DM), Subunternehmerkosten (618 631 DM), Kosten für Ausrüstungsgegenstände (384 018 DM), Reisekosten (32 682 DM), Verbrauchsgüterkosten (35 017 DM) und laufende Geschäftskosten (56 027 DM).

17 Für das Projekt Donna machte die Beklagte Personalkosten (227 998,39 DM), Subunternehmerkosten (257 659 DM), Kosten für Ausrüstungsgegenstände (106 871 DM), Reisekosten (22 659 DM), Verbrauchsgüterkosten (9 312,53 DM) und laufende Geschäftskosten (22 385 DM) geltend.

18 Die Kommission beauftragte externe Sachverständige mit der Erstellung technischer Prüfberichte. So wurden mit Datum vom 10. Dezember 1997 ein In-depth review panel Report für das Projekt DCC und mit Datum vom 26. Juni 1998 ein Report of Assessors für das Projekt Donna erstellt. Beide Berichte kamen zu dem Ergebnis, dass die festgelegten Qualitätskriterien nicht erreicht worden seien und die Voraussetzungen für die Kostenerstattung nach den Verträgen DCC und Donna überwiegend nicht vorlägen.

19 Der In-depth review panel Report wurde am 17. Dezember 1997 an die Beteiligten des Projekts DCC verschickt. Anschließend kündigte die Kommission mit an Ploenzke (und in Kopie an die Beklagte) gerichtetem Schreiben vom 23. Dezember 1997 den Vertrag DCC und forderte Ploenzke auf, ihre Partner davon zu unterrichten; die Kündigung wurde nach Art. 9.1 des Vertrags einen Monat später wirksam.

20 Der Report of Assessors für das Projekt Donna, das am 30. September 1997 abgeschlossen worden war, wurde vor allem auf der Grundlage einer Zusammenkunft ("technical review") am 26. Juni 1998 in Brüssel erstellt, bei der Vertreter der Beklagten die Fragen der von der Kommission bestellten Gutachter beantworteten.

21 Außerdem prüften Bedienstete der Kommission am 10. und 11. März 1998 die Finanzierung der beiden Vorhaben. Im Anschluss an diese Prüfung übersandte die Kommission der Beklagten die Prüfberichte vom 28. April 1998 (über das Projekt DCC) und vom 27. Mai 1998 (über das Projekt Donna) im Entwurf. In diesen Draft Reports wurde nach Aufstellung und Bewertung der einzelnen Projektkosten ausgeführt, dass der größte Teil der geltend gemachten Kosten wegen Nichteinhaltung der vertraglichen Ziele nicht erstattungsfähig sei.

22 Nachdem die Kommission die Stellungnahme der Beklagten vom 30. Juni 1998 erhalten hatte, übersandte sie dieser mit Begleitschreiben vom 29. Juli 1998 die endgültige Fassung der Prüfberichte. Darin stellte die Kommission fest, dass Ploenzke für das Projekt DCC einen Anspruch auf Erstattung von nur 51 506 DM und für das Projekt Donna von nur 37 679 DM habe, die Beklagte dagegen für das Projekt DCC keinen Erstattungsanspruch habe und für das Projekt Donna lediglich eine Erstattung von 46 300,18 DM verlangen könne.

23 Die Kommission verlangte daraufhin sowohl von Ploenzke als auch von der Beklagten die Rückzahlung der Differenzbeträge gegenüber der Vorauszahlung für beide Projekte. Ploenzke zahlte die von ihr geforderten Beträge an die Kommission zurück, während die Beklagte jegliche Rückzahlung verweigerte.

24 Am 12. August 1998 übersandte die Kommission der Beklagten einen Zahlungsbescheid und anschließend eine am 8. September 1998 zugegangene Lastschriftanzeige über den bis zum 31. Oktober 1998 zurückzuzahlenden Differenzbetrag in Höhe von 179 337 ECU (354 520,82 DM). Bisher hat die Beklagte diesen Betrag nicht gezahlt.

25 Mit Schreiben vom 30. November 1998 forderte die Beklagte ihrerseits von der Kommission zusätzliche Zahlungen in Höhe von 352 800 ECU für das Projekt DCC und in Höhe von 110 781,45 ECU für das Projekt Donna. Die Kommission hat diese Beträge bisher ebenfalls nicht gezahlt.

26 Schließlich legte die Beklagte 1999 beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Kommission ein. Dieses Verfahren wurde am 27. April 2000 abgeschlossen. In seinem Bescheid führte der Bürgerbeauftragte aus, dass er keine Missstände bei der Kommission habe feststellen können.

Verfahren und Anträge der Parteien

27 Mit Klageschrift, die am 24. Dezember 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

28 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Zweite Kammer) beschlossen, eine informelle Besprechung mit den Parteien durchzuführen. Diese Besprechung hat am 2. Februar 2006 in Anwesenheit des Berichterstatters stattgefunden. Bei dieser Gelegenheit haben die Parteien Verhandlungen mit dem Ziel aufgenommen, innerhalb von zwei Monaten zu einer gütlichen Einigung zu gelangen. Nachdem diese Frist zweimal verlängert worden war, hat die Beklagte dem Gericht am 29. Juni 2006 mitgeteilt, dass die Bemühungen um eine gütliche Einigung gescheitert seien.

29 Daraufhin hat das Gericht (Zweite Kammer) beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen.

30 Die Parteien haben in der Sitzung vom 7. November 2006 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

31 Die Kommission beantragt,

- die IIC Informations-Industrie Consulting zu verurteilen, an sie 181 236,61 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 1. November 1998 zu zahlen;

- der IIC Informations-Industrie Consulting die Kosten aufzuerlegen.

32 Die Beklagte beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- hilfsweise, ihr Vollstreckungsschutz zu gewähren und ihr zu gestatten, eine eventuelle Zwangsvollstreckung durch eine Sicherheitsleistung, die auch in Form einer Bankbürgschaft erbracht werden kann, abzuwenden;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

33 Die Kommission macht geltend, dass die Kosten, für die der Beklagten ein Zuschuss gewährt worden sei, größtenteils nicht erstattungsfähig seien. Aus den Prüfberichten (Randnrn. 18 bis 20 des vorliegenden Urteils) ergebe sich, dass die Beklagte die ihr als Vorschuss gezahlten Beträge nach Ziff. 4.3 des Anhangs II der Verträge DCC und Donna zurückzahlen müsse, weil sie keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten habe.

34 Dem hält die Beklagte zweierlei entgegen. Zum einen sei der von der Kommission geltend gemachte Anspruch nicht einklagbar. Ihr fehle die Passivlegitimation, der geltend gemachte Anspruch sei verjährt und die Kommission habe ihren Rückzahlungsanspruch verwirkt. Zum anderen seien die mit den beiden Vorhaben verfolgten Ziele erreicht worden und die aufgeführten Kosten tatsächlich entstanden. Die Kommission verhalte sich widersprüchlich, wenn sie versuche, sich im Nachhinein unter Berufung auf Formalitäten ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu entziehen.

Zur Passivlegitimation der Beklagten

Vorbringen der Parteien

35 Die Kommission ist der Ansicht, dass sie ihren Anspruch gegen die Beklagte gerichtlich durchsetzen könne, da die Verträge DCC und Donna diese als Schuldnerin des Rückzahlungsanspruchs bezeichneten. Jeder Vertragspartner sei nämlich individuell verpflichtet, überzahlte Beträge zurückzuerstatten.

36 Die Beklagte macht geltend, dass es der Kommission ausweislich der Verträge darauf angekommen sei, im Fall von Schwierigkeiten bei der Vertragsabwicklung lediglich einen Vertragspartner zu haben, mit dem sämtliche Angelegenheiten unmittelbar abgewickelt werden könnten. Daher sei die Stellung von Ploenzke als Koordinatorin über die einer bloßen Geldempfangsbevollmächtigten hinausgegangen. Eine andere Betrachtung ergebe sich auch nicht aus Ziff. 4.3 des Anhangs II der Verträge, wonach die Vertragspartner zur Rückzahlung der überzahlten Beträge verpflichtet seien, da nicht angegeben sei, wie die Rückabwicklung erfolgen solle. Ziff. 4.3 sei dahin auszulegen, dass Ploenzke der Vertragspartner gewesen sei, über den die Abwicklung der Verträge habe erfolgen sollen.

Würdigung durch das Gericht

37 Die Verträge DCC und Donna wurden zwischen der Kommission sowie Ploenzke und der Beklagten, die als "Contractors" (im Folgenden auch Vertragspartner) bezeichnet werden, geschlossen, wobei Ploenzke außerdem als "Coordinator" gemäß Art. 1.3 der Verträge DCC und Donna fungierte. Nach Art. 1 dieser Verträge waren die Vertragspartner der Kommission gegenüber verpflichtet, die Verträge hinsichtlich der in deren Anhang I genannten Arbeiten gesamtschuldnerisch zu erfüllen.

38 Als Koordinatorin war Ploenzke zwar für die Übermittlung aller Unterlagen an die Kommission und die allgemeinen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern und der Kommission verantwortlich; auf Seiten der Vertragspartner war Ploenzke außerdem der ausschließliche Ansprechpartner der Kommission. Die diese Koordinationsrolle vorsehende Vertragsbestimmung ist jedoch gemäß dem einschlägigen deutschen Recht, d. h. § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), nach den zwischen Vertragsparteien allgemein anerkannten Geboten von Treu und Glauben auszulegen.

39 Aus Ziff. 4.3 des Anhangs II der Verträge ergibt sich eindeutig, dass es den "Contractors" als solchen und nicht dem etwaigen Koordinator obliegt, die Differenz zwischen dem tatsächlich geschuldeten Zuschuss und den Überzahlungen an die Kommission zurückzuzahlen. Darüber hinaus hat die Kommission zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Ploenzke obliegende Koordination auf einige zusätzliche organisatorische Aufgaben beschränkte, insbesondere auf die Weiterleitung der von der Kommission gezahlten Beträge an den anderen Vertragspartner.

40 Demnach lassen sich die streitigen Verträge nicht dahin auslegen, dass Ploenzke als Koordinatorin Beträge zurückzahlen müsste, deren Empfängerin nach Art. 4.5 Abs. 2 der Verträge allein die Beklagte als Vertragspartnerin und Schuldnerin war. Die Verträge enthalten daher keine Bestimmung, die Ploenzke dazu verpflichten würde, höhere Beträge zurückzuzahlen als die, die sie selbst als Vertragspartnerin erhalten hat.

41 Die Verpflichtung zur Rückzahlung der Vorschüsse, die die Beklagte zu viel erhalten haben soll, obliegt daher, sofern diese Verpflichtung tatsächlich besteht, der Beklagten.

42 Das Vorbringen der fehlenden Passivlegitimation ist daher zurückzuweisen.

Zur Verjährung

Vorbemerkungen

43 Was das für die Verjährung maßgebliche deutsche Recht betrifft, so finden die entsprechenden Bestimmungen des BGB im vorliegenden Fall Anwendung, obwohl die streitigen Verträge als "öffentlich-rechtliche Verträge" im Sinne von Art. 238 EG anzusehen sind. Denn nach § 62 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) vom 25. Mai 1976 (BGBl. 1976 I S. 1253 und 2003 I S. 102), das u. a. die öffentlich-rechtlichen Verträge regelt, zu den Verjährungsfragen jedoch schweigt, gelten ergänzend die Vorschriften des BGB entsprechend.

44 Vor der im Jahr 2002 in Kraft getretenen Reform des deutschen Schuldrechts sahen die Verjährungsvorschriften der §§ 195 und 196 BGB eine regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren und eine Verjährungsfrist von zwei bzw. vier Jahren für eine Reihe bestimmter Ansprüche spezifischer Wirtschaftsteilnehmer vor.

45 Seit der Reform des deutschen Schuldrechts sieht § 195 BGB in seiner neuen Fassung eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren vor.

46 Mit Art. 229 § 6 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) wurde im Rahmen der Schuldrechtsreform eine Überleitungsregelung eingeführt; danach wird, wenn die Verjährungsfrist nach dem BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden (neuen) Fassung kürzer ist als nach dem BGB in der bis zu diesem Tag geltenden (alten) Fassung, die kürzere Frist vom 1. Januar 2002 an berechnet.

Vorbringen der Parteien

47 Die Kommission meint, ihr Rückzahlungsanspruch sei nicht verjährt. Gemäß § 195 BGB a. F. habe der Anspruch ursprünglich einer Verjährungsfrist von 30 Jahren unterlegen. Nach § 195 BGB n. F. in Verbindung mit Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB verjähre er nunmehr innerhalb von drei Jahren. Die Verjährungsfrist habe am 1. Januar 2002 zu laufen begonnen und sei vor ihrem Ablauf am 31. Dezember 2004 durch die Einreichung der Klage beim Gericht unterbrochen worden.

48 § 196 BGB a. F., auf den sich die Beklagte berufe, enthalte eine abschließende Aufzählung, so dass sämtliche Ansprüche, die nicht ausdrücklich erfasst würden, von der kurzen Verjährungsfrist ausgeschlossen seien. Der Grundgedanke dieser Vorschrift - Geschäfte des täglichen Lebens, bei denen selten Zahlungsbelege erteilt würden, einer kurzen Verjährungsfrist zu unterwerfen - sei nicht analog auf die streitigen Projektfinanzierungen durch die Kommission anwendbar.

49 Die Beklagte erwidert, der Anspruch der Kommission sei erloschen, da die Verjährung im vorliegenden Fall vor Klageerhebung eingetreten sei. Kulturinitiativen wie die mit den streitigen Projekten ins Leben gerufenen hingen weitgehend von der Vergabe von Subventionen ab. In diesem Bereich bestehe ein besonderes Bedürfnis nach Rechtssicherheit, da Rückforderungen von Subventionen für deren Empfänger eine erhebliche finanzielle Belastung darstellten. Daher sei es sachgerecht, die Vorschriften des § 196 BGB a. F. über kürzere Verjährungsfristen analog anzuwenden.

50 Ihre Interessenlage sei mit derjenigen von Schuldnern vergleichbar, gegen die sich die in dieser Vorschrift genannten Ansprüche richteten, d. h. Ansprüche aus dem allgemeinen Wirtschaftsverkehr, die über kürzere Verjährungsfristen Rechtssicherheit benötigten. Ihr Engagement bei den streitigen Kulturprojekten sei mit nicht unerheblichen wirtschaftlichen Interessen und konkreten finanziellen Auswirkungen verbunden gewesen. Das deutsche Recht kenne den Grundsatz einer analogen Anwendung von § 196 BGB a. F.; das Verjährungsrecht enthalte keine abschließende Aufzählung, da der Gesetzgeber die Besonderheiten der europäischen Subventionsvergabe nicht im Detail habe regeln können.

Würdigung durch das Gericht

51 Für die Prüfung, ob § 196 BGB a. F. im vorliegenden Fall unmittelbar oder entsprechend angewandt werden kann, ist daran zu erinnern, dass diese Bestimmung eine verkürzte Verjährungsfrist für eine Reihe von Ansprüchen vorsieht, die im Einzelnen aufgeführt sind.

52 Sie erwähnt jedoch weder den Anspruch auf Rückzahlung von Gemeinschaftssubventionen noch den auf Rückzahlung von insoweit gezahlten Vorschüssen. Daher kann sie hier keine unmittelbare Anwendung finden.

53 Eine analoge Anwendung ist nach deutschem Recht zulässig, wenn die fragliche Regelung eine "planwidrige" Lücke aufweist, wobei die zu beurteilende Sach- und Rechtslage der im Gesetz geregelten ähnlich sein muss. Eine analoge Anwendung setzt insbesondere voraus, dass der Gesetzgeber, wenn er diese Lücke unter Abwägung der jeweiligen Interessen hätte füllen müssen, dies sehr wahrscheinlich durch Erstreckung der fraglichen Regelung auf den streitigen Fall getan hätte (BGHZ 105, 140, 143; 110, 183, 193; 120, 239, 252).

54 Wie sich aus den Motiven des BGB ergibt, beruht § 196 BGB a. F. auf dem Gedanken, dass bei Geschäften des täglichen Lebens in der Regel bald bezahlt und Belege oft nicht erteilt oder bald vernichtet werden, so dass den Beteiligten nicht zugemutet werden kann, Beweismittel über Abschluss und Erfüllung eines derartigen Vertrags 30 Jahre lang aufzubewahren.

55 Demnach kann im vorliegenden Fall keine Lücke im Gesetzestext festgestellt werden.

56 § 196 BGB a. F. sieht nämlich nur für die Rückzahlung von Vorschüssen im Rahmen eines Vertrags mit einem Angestellten, einem Arbeiter oder einem Rechtsanwalt eine verkürzte Verjährungsfrist vor. Die Beklagte als Handelsgesellschaft kann diesen genau abgegrenzten Personengruppen nicht gleichgestellt werden. Als Handelsgesellschaft kann sie auch nicht als durch verkürzte Verjährungfristen besonders schutzbedürftig angesehen werden.

57 Darüber hinaus ist die Finanzierung der streitigen Kulturprojekte durch die Gemeinschaft kein Geschäft des täglichen Lebens. Denn diese Vorhaben von erheblichem finanziellen Umfang sind auf komplexe Verträge mit umfangreichen Anhängen gestützt, die technische Kontrollen und Finanzprüfungen vorsehen und die Beklagte verpflichten, ihre Ausgaben im Einzelnen zu belegen, um deren Erstattung zu erlangen.

58 Das Vorbringen, der von der Kommission geltend gemachte Anspruch sei verjährt, ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

Zur Verwirkung

Vorbringen der Parteien

59 Die Kommission hält ihren Anspruch entgegen dem Vorbringen der Beklagten nicht für verwirkt. Denn die Beklagte habe sich nach dem gesamten Verhalten der Kommission nicht darauf einrichten dürfen, dass diese ihren Anspruch nicht geltend machen werde. Die Beklagte habe auch kein schutzwürdiges Vertrauen gehabt, da die Kommission in den oben erwähnten technischen Prüfberichten deutlich gemacht habe, dass die streitigen Projekte den Qualitätsansprüchen nicht genügten. Folglich habe die Beklagte mit der Rückforderung der fraglichen Beträge rechnen müssen.

60 Die Beklagte trägt vor, sie habe berechtigterweise darauf vertrauen können, dass die Kommission ihren Rückzahlungsanspruch nicht mehr geltend machen werde. Die Kommission habe diesen Anspruch daher verwirkt. In Anbetracht des gesamten Verhaltens der Kommission habe sich die Beklagte darauf einrichten dürfen, dass diese auf ihren Anspruch verzichte, da sie fast sieben Jahre lang, nämlich zwischen der Erstellung der Prüfberichte und Ende Dezember 2004, nichts zur gerichtlichen Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs unternommen habe. Zudem habe die Beklagte auch deshalb auf diesen Verzicht vertrauen dürfen, weil die Kommission die betreffenden Projekte seit sieben Jahren auf der Internetseite der Europäischen Union erwähne und dabei die Projektergebnisse für ihre eigenen Zwecke nutze. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass die Projekte ohne die finanziellen Hilfen der Kommission nicht durchführbar gewesen wären und dass das finanzielle Wohlergehen der Beklagten davon abhänge, dass sie die Subventionen behalten dürfe. In diesem Zusammenhang hebt die Beklagte die besondere Natur der streitigen Subventionen als "verlorene Zuschüsse" hervor. Hieraus ergebe sich, dass ihre Rückzahlung zeitnah gefordert werden müsse, was im vorliegenden Fall nicht geschehen sei.

61 Der Verweis auf die Prüfberichte sei nicht stichhaltig, da die von der Kommission ausgesuchten und bestellten Sachverständigen keine unabhängige und fachgerechte Begutachtung durchgeführt hätten. Insbesondere habe keine substantiierte Auseinandersetzung mit den von der Beklagten während der Durchführung der beiden Projekte vorgetragenen Argumenten stattgefunden.

62 Was das Projekt Donna betreffe, so deute die Vorlage des Report of Assessors am 26. Juni 1998 darauf hin, dass die Kommission eine Auseinandersetzung mit den Argumenten der Beklagten habe vermeiden wollen. Bei der Zusammenkunft, die an diesem Tage stattgefunden habe, hätten die Vertreter der Beklagten nämlich die Fragen der Kommissionsgutachter beantwortet. Die Kommission habe das Protokoll dieser Sitzung jedoch erst kurz vor der Zustellung der Erstattungsforderung übermittelt. Ähnlich sei es beim Projekt DCC gewesen: Am 17. Dezember 1997 habe die Kommission den technischen Prüfbericht an die Betroffenen gesandt, am 23. Dezember 1997 habe sie den Vertrag gekündigt.

63 In diesem Zusammenhang trägt die Beklagte vor, sie habe die Beträge, auf die sie selbst im Wege der Kostenerstattung (352 800 ECU für das Projekt DCC und 110 781,45 ECU für das Projekt Donna) Anspruch habe, deshalb noch nicht gefordert, weil sie davon ausgegangen sei, dass auch die Kommission ihren Rückzahlungsanspruch nicht mehr geltend machen werde. Beide Parteien seien damals nämlich stillschweigend übereingekommen, die Sache auf sich beruhen zu lassen, um eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu erzielen (pactum de non petendo). Das Verhalten der Beklagten sei ein Beweis für ihr Vertrauen darauf, dass die Kommission insoweit nichts unternehmen werde.

Würdigung durch das Gericht

64 Die Behauptung der Beklagten, beide Parteien seien damals stillschweigend übereingekommen, die Sache auf sich beruhen zu lassen, um eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu erzielen, ist von vornherein zurückzuweisen. Für diese Behauptung findet sich nämlich in den Akten keine Stütze. Obwohl die Kommission die Behauptung kategorisch bestritten hat, hat die Beklagte keinen konkreten Beweis vorgelegt, der auf einen stillschweigenden gegenseitigen Verzicht schließen ließe.

65 Zudem erscheint in Anbetracht der unterschiedlichen Höhe der streitigen Beträge - nämlich einerseits 180 000 Euro, die die Kommission zurückfordert, und andererseits 650 000 Euro, die die Beklagte an Kostenerstattung fordert - der Abschluss eines solchen pactum de non petendo jedenfalls nicht glaubhaft. Darüber hinaus hat die Beklagte nicht einmal vor Gericht eine Aufrechnung ihrer behaupteten Forderung mit derjenigen der Kommission geltend gemacht, sondern sich lediglich, "vor[behalten], die ... Restbeträge ... gegenüber der Klägerin gerichtlich geltend zu machen", obwohl sie nach § 215 BGB n. F. durch eine etwaige Verjährung ihrer Forderung nicht daran gehindert gewesen wäre, diese mit der Forderung der Kommission aufzurechnen.

66 Der Grundsatz der Verwirkung im deutschen Recht ist von der Rechtsprechung im Rahmen von § 242 BGB entwickelt worden, der die Vertragsparteien verpflichtet, ihren Vertrag nach den im Rechtsverkehr allgemein anerkannten Geboten von Treu und Glauben zu erfüllen. Nach dieser Rechtsprechung hat der Gläubiger seinen vertraglichen Anspruch verwirkt, wenn er ihn über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht hat und der Schuldner sich aufgrund des allgemeinen Verhaltens des Gläubigers darauf einrichten durfte, dass der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werde (BGHZ 91, 62, 71; 105, 290, 298 und insbesondere 146, 217, 220 f.).

67 Es ist daher erstens zu prüfen, wie lange der Gläubiger seinen Anspruch nicht geltend gemacht hat, wobei die Bedeutung der Dauer der Untätigkeit vom Einzelfall abhängt. Zweitens sind die Art und die Höhe der Forderung, die privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur sein kann, und schließlich die Intensität des durch das Verhalten des Gläubigers begründeten Verhaltens sowie der Umfang der Schutzbedürftigkeit des Schuldners zu berücksichtigen.

68 Der Beginn des Zeitraums, während dessen die Kommission vorliegend untätig geblieben ist, ist auf den 1. November 1998 festzusetzen. Denn mit dem Zahlungsbescheid und der Lastschriftanzeige (Randnr. 24 des vorliegenden Urteils) hat die Kommission die Beklagte in Form einer Mahnung klar und endgültig zur Rückzahlung von 179 337 ECU bis zum 31. Oktober 1998 aufgefordert.

69 Daraus folgt, dass alle vor diesem Zeitpunkt liegenden Faktoren, insbesondere die von der Beklagten beanstandete Art und Weise der Erstellung der in den Randnrn. 18 bis 22 des vorliegenden Urteils erwähnten Prüfberichte, für die Beantwortung der Frage, ob die Kommission ihren zum 31. Oktober 1998 geltend gemachten Rückzahlungsanspruch allein dadurch verwirkt hat, dass sie ihn erst am 24. Dezember 2004 gerichtlich geltend gemacht hat, irrelevant sind.

70 Sodann ist festzustellen, dass die Kommission mit der Erhebung der vorliegenden Klage über sechs Jahre nach der Zahlungsaufforderung zum 31. Oktober 1998 die hier anwendbare besondere Verjährungsfrist von zunächst 30, dann drei Jahren (vgl. Randnrn. 44 bis 46 des vorliegenden Urteils) eingehalten hat. Ein Gläubiger ist in der Regel nicht daran gehindert, die Verjährungsfrist auszunutzen, insbesondere dann nicht, wenn sie im Verhältnis zu der Frist von 30 Jahren relativ kurz ist.

71 Darüber hinaus war die Beklagte nach § 257 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB) und § 147 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet, die Buchungsbelege betreffend die Durchführung der Projekte DCC und Donna zehn Jahre aufzubewahren. Die Pflicht zur Aufbewahrung dieser Buchungsbelege ist zwar erst mit den §§ 2 und 4 des Steueränderungsgesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. 1998 I S. 3816) auf einen Zeitraum von zehn Jahren erstreckt worden; diese neue Frist war aber nach den §§ 3 und 5 dieses Gesetzes dann anwendbar, wenn die für diese Unterlagen geltende alte Aufbewahrungsfrist Ende 1998 noch nicht abgelaufen war. Da die Projekte DCC und Donna 1997 durchgeführt wurden, waren die entsprechenden Buchungsbelege nach den früheren Bestimmungen des HGB und der AO sechs Jahre aufzubewahren, so dass diese Frist Ende 1998 noch nicht abgelaufen war.

72 Die Beklagte hat vor Gericht nicht behauptet, besonderen kürzeren Aufbewahrungsfristen zu unterliegen, die vor Klageerhebung bereits abgelaufen gewesen wären. Sie hat sich vielmehr auf § 45 des Sozialgesetzbuchs X vom 18. August 1980 (BGBl. 1980 I S. 1469 und 2001 I S. 130) und § 48 VwVfG (vgl. Randnr. 43 des vorliegenden Urteils) berufen, nach denen die Behörden dem Empfänger gegenüber grundsätzlich nur über eine Frist von einem Jahr für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts verfügen.

73 Hierzu genügt die Feststellung, dass diese Frist von einem Jahr eine Besonderheit von Verwaltungsverfahren ist, in deren Rahmen die öffentliche Verwaltung durch einseitigen Verwaltungsakt handeln kann. Die von der Beklagten geltend gemachten Bestimmungen sind dagegen hier irrelevant, weil die Kommission und die Beklagte es vorgezogen haben, vertragliche Beziehungen ohne die Befugnis der Kommission zum Erlass von Verwaltungsakten zu begründen.

74 Folglich erscheint der Zeitraum von gut sechs Jahren zwischen der Zahlungsaufforderung an die Beklagte und der Klageerhebung unter den hier gegebenen Umständen nicht so lang, dass daraus eine Verwirkung des von der Kommission geltenden gemachten Anspruchs folgte.

75 Was die Art und die Höhe dieses Anspruchs betrifft, so hat die Beklagte nichts dafür vorgetragen, dass die Kommission ihren Anspruch wegen der Besonderheiten oder des Betrags des in Rede stehenden Rückzahlungsanspruchs verwirkt hätte.

76 Zu der Frage, ob das Verhalten der Kommission bei der Beklagten ein Vertrauen entstehen lassen konnte, ist festzustellen, dass die Akten keinen Hinweis auf ein positives Handeln enthalten, durch das die Kommission - über ihr bloßes mehrjähriges Nichthandeln hinaus - den Willen, auf ihren Rückzahlungsanspruch zu verzichten, zum Ausdruck gebracht hätte. Ganz im Gegenteil hat die Kommission, wie sich aus dem Bescheid des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 27. April 2000 ergibt, mit dem das von der Beklagten angestrengte Beschwerdeverfahren abgeschlossen wurde, vor dem Bürgerbeauftragten ausdrücklich erklärt, dass sie ihren Rückzahlungsanspruch gerichtlich geltend machen werde.

77 Darüber hinaus musste die Beklagte als umsichtige und besonnene Wirtschaftsteilnehmerin über das Inkrafttreten der deutschen Schuldrechtsreform 2002 im Bilde sein. Sie konnte daher damit rechnen, dass die Kommission die neue Verjährungsfrist, die am 31. Dezember 2004 (vgl. Randnrn. 44 bis 46 des vorliegenden Urteils) ablaufen würde, voll ausschöpfen würde. Dass sie selbst sich entschieden hatte, ihren eigenen Anspruch gegenüber der Kommission nicht gerichtlich durchzusetzen, konnte bei ihr keinesfalls ein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, dass die Kommission ihren Rückzahlungsanspruch nicht geltend machen werde. Die Beklagte hat jedenfalls nicht behauptet, die Kommission habe sie durch ihr Verhalten daran gehindert, rechtzeitig eine Zahlungsklage zu erheben.

78 Was schließlich die Schutzbedürftigkeit der Beklagten angeht, so behauptet diese, als Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Gruppe der kleinen und mittleren Unternehmen anzugehören, so dass insoweit klar zwischen ihr und der weltweit tätigen Aktiengesellschaft Ploenzke zu unterscheiden sei.

79 Hierzu ist festzustellen, dass der Anspruch eines Gläubigers nicht allein deshalb für verwirkt erklärt werden kann, weil die schuldnerische Gesellschaft klein ist, sofern der Gläubiger nicht durch sein Verhalten dazu beigetragen hat, dass die Schuldnerin in eine schlechte Finanzlage geraten ist. Die Akten enthalten aber keinen Hinweis darauf, dass sich die Kommission in der Zeit vom 1. November 1998 bis zur Klageerhebung dergestalt verhalten hätte.

80 Im Übrigen kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass es ihr als kleinem Unternehmen bei der Durchführung der beiden von der Kommission finanzierten Projekte an Erfahrung gemangelt hätte. Herr B., der ehemalige Geschäftsführer der Beklagten und Mitglied ihres an beiden Projekten beteiligten professional teams (vgl. Randnr. 12 des vorliegenden Urteils), hatte nämlich die Verträge DCC und Donna als Abteilungsleiter von Ploenzke in deren Namen unterzeichnet. Ferner ist Herr B. im Anhang des Vertrags DCC als einer der Vertreter von Ploenzke und im Anhang des Vertrags Donna als der alleinige Vertreter von Ploenzke aufgeführt. In Anbetracht dieser persönlichen Verbindungen zwischen den beiden Unternehmen ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte dem Rückzahlungsanspruch der Kommission gegenüber objektiv besonders schutzbedürftig wäre.

81 Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles geht das Vorbringen der Verwirkung daher fehl.

82 Nach alledem ist der erste Teil des Vorbringens der Beklagten zurückzuweisen. Der von der Kommission geltend gemachte Anspruch ist daher einklagbar. Es bleibt jedoch zu prüfen, welche Kosten im Rahmen der beiden in Rede stehenden Vorhaben erstattungsfähig sind.

Zu den im Rahmen der Projekte DCC und Donna erstattungsfähigen Kosten

Vorbemerkungen

83 Der von der Kommission geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der ausgezahlten Vorschüsse ergibt sich aus Ziff. 4.3 des Anhangs II der Verträge. Denn danach besteht ein solcher Anspruch, wenn die für die Vorhaben bereits geleisteten Zahlungen den Finanzbeitrag übersteigen, den die Kommission unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer eventuellen Buchprüfung insgesamt zu leisten hat. Nach Ziff. 4.3. ist also zu prüfen, ob der Betrag der Zuschüsse, die die Beklagte erhalten hat, den Betrag der erstattungsfähigen Kosten übersteigt.

84 Die Kommission hat keine der ihr von der Beklagten im Rahmen des Projekts DCC vorgelegten Kostenpunkte anerkannt. Die Beklagte hatte die Erstattung eines Betrags von insgesamt 1 960 943 DM gefordert, der sich aus Personalkosten (834 568 DM), Subunternehmerkosten (618 631 DM), Kosten für Ausrüstungsgegenstände (384 018 DM), Reisekosten (32 682 DM), Verbrauchsgüterkosten (35 017 DM) und laufenden Geschäftskosten (56 027 DM) zusammensetzte.

85 Im Rahmen des Projekts Donna hat die Kommission lediglich einen Betrag in Höhe 46 300,18 DM als erstattungsfähig anerkannt, während die Beklagte einen Betrag von insgesamt 646 809 DM gefordert hatte, der sich aus Personalkosten (227 998,39 DM), Subunternehmerkosten (257 659 DM), Kosten für Ausrüstungsgegenstände (106 871 DM), Reisekosten (22 659 DM), Verbrauchsgüterkosten (9 236 DM) und laufenden Geschäftskosten (22 385 DM) zusammensetzte.

86 In diesem Zusammenhang wirft die Beklagte der Kommission vor, sich widersprüchlich zu verhalten, da deren Rückzahlungsaufforderung nicht damit vereinbar sei, dass alle vertraglichen Leistungen ordnungsgemäß erbracht worden seien. Sämtliche Kosten, die sie bei der Kommission zur Erstattung angemeldet hatte, seien erstattungsfähig.

Zu dem an die Kommission gerichteten Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens

- Vorbringen der Parteien

87 Die Kommission hält ihr Verhalten, nämlich die Rückforderung der an die Beklagte geleisteten Vorschüsse, nicht für widersprüchlich. Die streitigen Vorhaben seien nicht erfolgreich verlaufen, da die Qualitätskriterien nicht erreicht worden seien.

88 Jedenfalls komme es für die Erstattung der verauslagten Kosten nicht auf den Erfolg oder Misserfolg der Vorhaben an. Die Beklagte verkenne nämlich, dass die Kommission unabhängig vom Erfolg der Vorhaben einen Rückzahlungsanspruch habe, weil die geltend gemachten Kosten keine zulässigen Kosten im Sinne der Ziffern 1 und 5 des Anhangs II der Verträge seien. Allein entscheidend sei daher, dass die Beklagte die Zulässigkeit der Kosten nachweisen könne, was ihr jedoch nicht gelungen sei.

89 Die Beklagte bekräftigt, sie habe die in den beiden Verträgen vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß und vollständig erbracht. In der Tat nutze die Kommission heute die Ergebnisse beider Projekte auf der Internetseite der Europäischen Union für eigene Werbezwecke. Diese Seite verweise auf das Memorandum of Understanding on Europe's cultural heritage, in dem die Kommission Herrn B. für den geleisteten Einsatz danke, der zur Verwirklichung der Ziele des Memorandum of Understanding beigetragen habe. Das Projekt DCC werde zur Verdeutlichung der Verdienste von Herrn B. genannt. Außerdem habe die Kommission in ihrem Schreiben vom 16. März 1998 der Beklagten für ihre Mitwirkung im Rahmen des Memorandum of Understanding und somit bei den beiden Projekten gedankt. Entscheidend sei, dass die Kommission die Verweise auf die beiden Projekte im Internet nicht gelöscht und sich somit nicht von den beiden Vorhaben und den in deren Rahmen erreichten Zielen distanziert habe.

90 Darüber hinaus seien die Projektberichte, die Programme und das für die Vorhaben hergestellte digitale und analoge Material geliefert worden und die geltend gemachten Personalkosten tatsächlich entstanden. Während der Durchführung der Vorhaben sei der Beklagten keine der Beschwerden mitgeteilt worden, die nunmehr in der Klageschrift erhoben würden. Die von der Kommission angeführten Vertragsbestimmungen hätten lediglich den Zweck, den Nachweis und die Kontrolle der im Rahmen der beiden Vorhaben entstandenen erstattungsfähigen Kosten zu ermöglichen.

- Würdigung durch das Gericht

91 Nach Ansicht der Beklagten schließt der Erfolg der Projekte DCC und Donna für sich allein schon den von der Kommission geltend gemachten Rückzahlungsanspruch aus, da dieser auf rein formalistischen Erwägungen beruhe.

92 Dieser Auffassung ist nicht zu folgen.

93 Nach Art. 274 EG ist die Kommission nämlich zur wirtschaftlichen Haushaltsführung im Hinblick auf die Gemeinschaftsmittel verpflichtet. Im System der finanziellen Zuschüsse der Gemeinschaft unterliegt die Verwendung dieser Zuschüsse Vorschriften, die zur teilweisen oder vollständigen Rückzahlung eines bereits gewährten Zuschusses führen können. Ein Zuschussempfänger, dessen Antrag die Kommission stattgegeben hat, erwirbt dadurch keinen endgültigen Anspruch auf volle Auszahlung des Zuschusses, wenn er die an die Unterstützung geknüpften Bedingungen nicht eingehalten hat (Urteile des Gerichts vom 14. Juli 1997, Interhotel/Kommission, T-81/95, Slg. 1997, II-1265, Randnr. 62, und vom 29. September 1999, Sonasa/Kommission, T-126/97, Slg. 1999, II-2793, Randnr. 59).

94 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass die Gemeinschaft nach einem wesentlichen Grundsatz der Gemeinschaftsförderung nur tatsächlich entstandene Kosten bezuschussen kann. Damit die Kommission Kontrollen vornehmen kann, müssen die durch solche Zuschüsse Begünstigten daher nachweisen, dass die Kosten, die im Rahmen der subventionierten Vorhaben abgerechnet worden sind, tatsächlich entstanden sind. Denn die Erteilung zuverlässiger Auskünfte seitens dieser Begünstigten ist für das ordnungsgemäße Funktionieren des Kontroll- und Beweissystems unerlässlich, das zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Zuschüsse eingeführt worden ist. Der Nachweis, dass ein Vorhaben durchgeführt worden ist, genügt daher nicht, um die Gewährung eines spezifischen Zuschusses zu rechtfertigen. Der Beihilfeempfänger hat überdies nachzuweisen, dass ihm die Kosten entstanden sind, die er nach den für die Gewährung des betreffenden Zuschusses festgelegten Bedingungen deklariert hat, wobei nur ordnungsgemäß belegte Kosten zuschussfähig sind. Seine Verpflichtung, die festgelegten finanziellen Bedingungen einzuhalten, stellt sogar eine seiner Hauptpflichten und damit eine Bedingung für die Gewährung des Gemeinschaftszuschusses dar (vgl. in diesem Sinn Urteil des Gerichtshofs vom 19. Januar 2006, Comunità montana della Valnerina/Kommission, C-240/03 P, Slg. 2006, I-731, Randnrn. 69, 76, 78, 86 und 97).

95 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die in einem Vertrag über eine Gemeinschaftssubvention vorgesehene Verpflichtung, der Kommission form- und fristgemäß Aufstellungen der Kosten vorzulegen, die erstattungsfähig sein sollen, zwingender Natur ist und dass das Erfordernis, diese Aufstellungen ordnungsgemäß vorzulegen, allein dazu dient, der Kommission die notwendigen Angaben zu verschaffen, damit sie prüfen kann, ob die Gemeinschaftsmittel im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags verwendet worden sind (vgl. in diesem Sinn Urteil des Gerichtshofs vom 26. Januar 2006, Implants/Kommission, C-279/03 OP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 36 und 37).

96 Im Rahmen der Finanzierung durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft hat der Gerichtshof ebenfalls die Bedeutung des Grundsatzes hervorgehoben, dass allein die im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften vorgenommenen Ausgaben zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts gehen, so dass die Kommission einen Gemeinschaftszuschuss im Fall von Unregelmäßigkeiten kürzen, aussetzen oder streichen kann. Auch Unregelmäßigkeiten rein "technischer" Natur, die keine konkreten finanziellen Auswirkungen haben, können die finanziellen Belange der Union und die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts ernsthaft beeinträchtigen und damit die Vornahme finanzieller Korrekturen durch die Kommission rechtfertigen (Urteil des Gerichtshofs vom 15. September 2005, Irland/Kommission, C-199/03, Slg. 2005, I-8027, Randnrn. 26, 27, 29 und 31).

97 Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass es nicht als formalistisch erachtet werden kann, wenn die Kommission darauf besteht, dass die Beklagte ihre Vertragspflichten hinsichtlich der Aufstellung und des Nachweises der Kosten strikt einhält. Es obliegt vielmehr der Beklagten, nachzuweisen, dass diese Rechnungsführungspflichten tatsächlich eingehalten worden sind.

98 Diese Schlussfolgerung wird nicht durch die Regeln über die Beweislast entkräftet. Danach hat zwar die Kommission als Klägerin nachzuweisen, dass ihr Rückzahlungsanspruch gegeben ist (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Januar 1991, II ZR 190/89, BGHZ 113, 222, 226), so dass sie schlüssig darlegen und im Bestreitensfall beweisen muss, dass ihre Zahlungen den geschuldeten Finanzbeitrag überschreiten.

99 Die Kommission muss jedoch nur die Kosten bezuschussen, die den vertraglichen Bestimmungen entsprechend entstanden und vor allem ordnungsgemäß belegt worden sind. Nur wenn die Beklagte die entsprechenden Kostenaufstellungen vorgelegt hat, muss die Kommission gegebenenfalls nachweisen, dass sie für die entstandenen Kosten keine Erstattung schuldet, weil die vertragliche Leistung mangelhaft ist oder die Kostenaufstellungen unrichtig sind (vgl. in diesem Sinn Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache C-294/02, Kommission/AMI Semiconductor Belgium u. a., Urteil des Gerichtshofs vom 17. März 2005, Slg. 2005, I-2175, I-2178, Randnrn. 174 ff.).

100 Im Übrigen hat die Beklagte, was den behaupteten Erfolg der in Rede stehenden Vorhaben angeht, in der Sitzung eingeräumt, dass sich in den Akten kein einziger Computerausdruck findet, der die erfolgreiche Digitalisierung der im Rahmen des Projekts DCC ausgewählten kulturellen Inhalte oder der Einrichtung eines virtuellen Forums im Rahmen des Projekts Donna belegen würde. Die Beklagte hat in der Sitzung sogar von einem Misserfolg der Vorhaben gesprochen, der darauf zurückzuführen sei, dass es 1997 noch nicht genügend Nutzer mit einem schnellen Internetzugang gegeben habe und dass völlig ungeeignete Modems hätten verwendet werden müssen.

101 Zwar behauptet die Beklagte dennoch, dass die Ergebnisse der beiden Vorhaben auf der Internetseite der Europäischen Union zu Werbezwecken genutzt würden; die Kommission hat in ihrer Erwiderung (Rz. 21 bis 29) jedoch dargetan, dass sich die auf dieser Seite verfügbaren Informationen auf den Beginn der Durchführung der Vorhaben (im Jahr 1997) beziehen und nichts über deren etwaiges Ergebnis aussagen. Auch die Auszüge aus dem Memorandum of Understanding on Europe's cultural heritage und insbesondere die Danksagungen, auf die die Beklagte Bezug nimmt, treffen keine Aussage über den Erfolg der Vorhaben.

102 Im Zusammenhang mit dem Memorandum of Understanding on Europe's cultural heritage wird der Name des damaligen Geschäftsführers der Beklagten, Herrn B., im Rahmen einer "Workgroup 4 - Priorities in Digital Content for Culture" zwar in der Tat erwähnt. Doch wird dabei, wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, im Rahmen einer allgemeinen Danksagung an alle am Projekt DCC Beteiligten lediglich festgestellt, dass Herr B. an dem Projekt "Multi-Media for education and employments for an integrated culture initiative" persönlich mitgearbeitet hat. Auch der "Final Report of Working Group 4" kann kein objektives Ergebnis des Projekts DCC bescheinigen, da dieser Bericht von Herrn B. selbst erstellt worden ist. Schließlich ist die von der Kommission in ihrem Schreiben vom 16. März 1998, in dem der Beklagten für ihre Bemühungen gedankt wird, verwendete Formulierung eine reine Höflichkeitsformel und enthält keine Aussage dahin, dass die "Workgroup 4" konkret und tatsächlich erfolgreich gewesen ist.

103 Nach alledem ist das Vorbringen, die Kommission habe sich widersprüchlich verhalten, zurückzuweisen.

Zur Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten

104 Was die Arten von Kosten betrifft, die im Rahmen der Durchführung der Projekte DCC und Donna angesetzt werden konnten, d. h. die direkten Kosten (für Personal, Subunternehmer, Ausrüstungsgegenstände, Reisen und Verbrauchsgüter) und die indirekten Kosten (laufende Geschäftskosten), so sind als erstattungsfähige Kosten in Ziff. 1.2 des Anhangs II der Verträge die tatsächlich entstandenen Kosten definiert, die für die Durchführung des Vorhabens unumgänglich waren, nachgewiesen werden können und während der Laufzeit des Vorhabens angefallen sind.

105 Demnach hatte die Beklagte den Nachweis zu erbringen (vgl. Randnr. 99 des vorliegenden Urteils), dass es sich bei den der Kommission gegenüber geltend gemachten Kosten um tatsächliche Kosten handelte, die unumgänglich waren und während der Laufzeit der Vorhaben für deren Durchführung angefallen sind. Ferner musste sie bei der Erbringung dieses Beweises die für jede Kostenart spezifischen vertraglichen Anforderungen erfüllen.

106 In diesem Zusammenhang wirft die Beklagte der Kommission vor, sie verhalte sich treuwidrig, wenn sie nach fast sieben Jahren die Beibringung detaillierter Unterlagen verlange, da diese entweder nicht mehr vorhanden oder wegen des Todes des damaligen Geschäftsführers der Beklagten, Herrn B., im Jahr 1999 nur noch schwer zu rekonstruieren seien. Die Beklagte habe der Kommission sämtliche Unterlagen, die für den Nachweis der Erstattungsfähigkeit aller verauslagten Kosten erforderlich gewesen seien, während der Durchführung der beiden Vorhaben oder unmittelbar danach vorgelegt. Mit den eingereichten Unterlagen, die zum Teil in der Klageschrift erwähnt und dieser beigefügt seien, seien die erstattungsfähigen Kosten hinreichend belegt.

107 Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, die Beklagte von den Pflichten nach Ziff. 1.2 des Anhangs II der Verträge zu entbinden. Überdies war die Beklagte nach den einschlägigen Bestimmungen des deutschen Rechts verpflichtet, sämtliche die Durchführung der Projekte DCC und Donna betreffenden Buchungsbelege (vgl. Randnr. 71 des vorliegenden Urteils) zehn Jahre aufzubewahren.

108 Hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der von der Beklagten geltend gemachten Kosten kommt es entscheidend darauf an, ob es ihr gelungen ist, diese Kosten 1997 und 1998, d. h. nach Beendigung der beiden Projekte, zu belegen. Die entsprechenden Belege sind den von den Parteien beim Gericht eingereichten Schriftsätzen beigefügt. Insbesondere sind sie in den Anlagen zur Klageschrift enthalten. Die Beklagte hat in ihrer Klagebeantwortung (Rz. 24) ausdrücklich auf diese Anlagen verwiesen, ohne der Kommission vorzuwerfen, einschlägige Schriftstücke vernichtet oder absichtlich nicht vorgelegt zu haben, die ihr die Beklagte rechtzeitig übermittelt habe, nun aber nicht erneut vorlegen könne. Die Bemerkung der Beklagten, diese Schriftstücke seien der Klageschrift nur "zum Teil" beigefügt gewesen, ist jedenfalls zu vage, um die Beklagte von ihrer Pflicht zu entbinden, die geltend gemachten Kosten zu belegen.

109 Die Erstattungsfähigkeit der verschiedenen Kostenarten ist daher auf der Grundlage der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze einschließlich der der Klageschrift und der Klagebeantwortung beigefügten Schriftstücke zu prüfen.

- Personalkosten

110 Im Rahmen des Projekts DCC hat die Beklagte 834 568 DM geltend gemacht, und zwar für folgende Personen: Herrn C. (Micro Computer DOS Systemhaus), Frau D., Herrn E., Herrn F., Herrn G. (FORSA), Herrn M. (Leonardo) und Herrn W. (Innovative Software). 111 Im Rahmen des Projekts Donna hat sie 227 998,39 DM für Herrn F., Herrn E. und Frau L. geltend gemacht.

112 Zu den im Rahmen des Projekts DCC geltend gemachten Kosten trägt die Kommission vor, die einzelnen Kostenpunkte hätten nicht anerkannt werden können, weil die angeblich in die Verwirklichung des Vorhaben eingebundenen Personen nicht bei der Beklagten angestellt gewesen seien. Gleiches gelte für das Projet Donna. Jedenfalls hätten die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen nicht den Formerfordernissen der Ziff. 1.3.1 des Anhangs II der Verträge entsprochen.

113 Die Beklagte entgegnet, die Weigerung, die Personalkosten anzuerkennen, widerspreche dem Sinn und Zweck der vertraglichen Vereinbarungen. Was den Vorwurf betreffe, die betreffenden Personen seien nicht unmittelbar bei ihr angestellt gewesen, sei Ziff. 1.3.1 des Anhangs II in dem Sinne auszulegen, dass ausgeschlossen werden solle, dass Kosten für Personen abgerechnet würden, die überhaupt nichts mit den Projekten zu tun hätten. Darüber hinaus habe sie der Kommission Arbeitszeitnachweise vorgelegt, aus denen das Datum, die Arbeitszeit, der Tätigkeitsbereich und das Projekt selbst ersichtlich gewesen seien. Wenn die Kommission verlange, dass die Arbeitszeitnachweise mindestens einmal im Monat erstellt und vom Projektleiter gegengezeichnet würden, verkenne sie den rein formalen Charakter der Ziff. 1.3.1 des Anhangs II.

114 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte die Voraussetzungen der Ziff. 1.3.1 des Anhangs II der Verträge nicht erfüllt hat. Nach dieser Bestimmung müssen alle geltend gemachten Arbeitszeiten erfasst und bestätigt sein, wobei die Arbeitszeitnachweise mindestens einmal im Monat vom Projektleiter oder einem bevollmächtigten leitenden Angestellten des Vertragspartners zu bestätigen sind.

115 Die von der Beklagten vorgelegten Arbeitszeitnachweise (Anlagen 9 und 10 zur Klagebeantwortung) tragen jedoch keinerlei Unterschrift und lassen ihren Urheber nicht erkennen. Es handelt sich um einen Stoß von Computerausdrucken, deren Zusammenhang mit den erbrachten Leistungen mangels jeder Erläuterung oder jedes zusätzlichen Beweises nicht nachgewiesen ist. Denn kein Vertreter der Beklagten hat durch eine zeitnah datierte Unterschrift die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit dieser Zeitnachweise übernommen.

116 Entgegen dem Vorbringen der Beklagten widerspricht das in Ziff. 1.3.1 des Anhangs II aufgestellte Erfordernis weder dem Sinn noch dem Zweck der Verträge. Diese Bestimmung soll nämlich eine regelmäßige und zeitnahe Vorlage (mindestens einmal im Monat) verlässlicher, von qualifizierten Vertretern der Beklagten unterzeichneter Belege über die von deren Angestellten für die fraglichen Vorhaben tatsächlich aufgewendete Zeit gewährleisten. Der Kommission, die an den vereinbarten Arbeiten nicht beteiligt war, stehen keine anderen Mittel zur Verfügung, um die Richtigkeit der geltend gemachten Personalkosten zu prüfen.

117 Daraus folgt, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr behaupteten Personalkosten hat; dabei braucht die Frage, ob und gegebenenfalls nach welchen Modalitäten selbständige Mitarbeiter nach deutschem Recht als zum Personal ihres Auftraggebers gehörig anzusehen sind, nicht geprüft zu werden.

- Subunternehmerkosten

118 Im Rahmen des Projekts DCC hat die Beklagte 618 631 DM geltend gemacht, die sich auf folgende Einzelpositionen verteilen: McDOS, Christian Liepe Photodesign und IIC zugewiesene Kosten von Ploenzke.

119 Im Rahmen des Projekts Donna hat die Beklagte 257 659 DM geltend gemacht, die sich auf folgende Einzelpositionen verteilen: Fink & Partner, Frau D. D, Frau B. D. und Casper Casting and Styling Agency.

120 Zum Projekt DCC trägt die Kommission vor, sie habe nicht die nach Art. 5 Abs. 1 des Vertrags erforderliche vorherige Zustimmung zur Untervergabe gegeben. Jedenfalls sei die Beklagte ihrer Pflicht nicht nachgekommen, ihre Verpflichtungen gegenüber der Kommission, insbesondere die zur Vorlage von Arbeitszeitnachweisen, in die Subunternehmerverträge zu übernehmen.

121 In Bezug auf das Projekt Donna weist die Kommission darauf hin, dass sie nur die Kosten für Frau D. D. und Frau B. D. in Höhe von 46 300,18 DM als erstattungsfähig anerkannt habe. Die Erstattung der sonstigen Subunternehmerkosten habe sie in Ermangelung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgelehnt.

122 Die Beklagte trägt vor, es sei zwischen den Parteien unstreitig, dass die Unternehmen, für die diese Kosten geltend gemacht worden seien, für das Projekt DCC tätig gewesen seien, so dass die vorherige Zustimmung der Kommission nicht erforderlich gewesen sei. Art. 5 des DCC-Vertrags stelle eine bloße Ordnungsvorschrift dar. Außerdem habe die Kommission die Subunternehmer bereits akzeptiert, als sie eine entsprechende Liste erhalten habe. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, qualifizierte Zeitnachweise vorzulegen. Die Zuweisung der Kosten von Ploenzke an IIC beruhe auf einer internen Vereinbarung mit Ploenzke.

123 Beim Projekt Donna seien sämtliche Subunternehmerkosten erstattungsfähig. Mit der Unterzeichnung des Memorandum of Understanding durch Fink & Partner sei dem Sinn und Zweck des Art. 5.1 des Vertrags Donna Genüge getan. Was die Kosten der Casper Casting and Styling Agency betreffe, sei eine schriftliche Zustimmung der Kommission nicht erforderlich gewesen.

124 Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Beklagte nach Art. 5 Abs. 1 der beiden Verträge unter dem Vorbehalt einer vorherigen schriftlichen Zustimmung der Kommission berechtigt war, Subunternehmerverträge abzuschließen, wobei sie den Subunternehmern die gleichen Verpflichtungen auferlegen musste, denen sie selbst nach den mit der Kommission geschlossenen Verträgen unterlag.

125 Die von der Beklagten vertretene Auffassung, dass diese Bestimmung eine bloße Ordnungsvorschrift sei, deren Verletzung die Erstattungsfähigkeit der fraglichen Kosten nicht berühre, ist zurückzuweisen.

126 Das vertragliche Erfordernis einer vorherigen Zustimmung der Kommission zur Einschaltung von Subunternehmern ist gerechtfertigt und notwendig, weil die Durchführung der vereinbarten Verpflichtungen grundsätzlich allein und gerade dem Unternehmen obliegt, das die Kommission als Vertragspartner individuell ausgewählt hat. Die Kommission muss daher die etwaige Einschaltung eines Subunternehmers prüfen und gegebenenfalls ausschließen können. Der Verstoß der Beklagten gegen das Erfordernis einer vorherigen schriftlichen Zustimmung genügt daher für die Ablehnung der Erstattung der entsprechenden Kosten durch die Kommission.

127 Darüber hinaus steht jedenfalls fest, dass die Beklagte für ihre Subunternehmer keine den Formvorgaben in Ziff. 1.3.1 des Anhangs II der Verträge entsprechenden Arbeitszeitnachweise vorgelegt hat. Nach Art. 5 Abs. 1 der Verträge war sie jedoch verpflichtet, Subunternehmern die gleichen Verpflichtungen aufzuerlegen, denen sie selbst unterlag. Jeder von der Beklagten zur Durchführung der Vorhaben eingeschaltete Subunternehmer war daher verpflichtet, Ziff. 1.3.1 dieses Anhangs II einzuhalten, d. h., alle Arbeitszeiten seines beteiligten Personals zu erfassen und die Arbeitszeitnachweise mindestens einmal im Monat von einem bevollmächtigten leitenden Angestellten bestätigen zu lassen.

128 Das vertragliche Erfordernis, Subunternehmern die gleichen Verpflichtungen aufzuerlegen, die für die Beklagte galten, war gerechtfertigt und notwendig, um eine vollständige Überprüfung der geltend gemachten Kosten zu gewährleisten und auszuschließen, dass sich die Beklagte durch die bloße Einschaltung von Subunternehmern Kosten erstatten lassen konnte, die sonst nicht erstattungsfähig gewesen wären.

129 Keiner der von der Beklagten mit ihrer Klagebeantwortung vorgelegten Arbeitzeitnachweise genügt diesem Erfordernis. Aus den in den Randnrn. 115 und 116 des vorliegenden Urteils genannten Gründen hat sie daher keinen Anspruch auf Erstattung der fraglichen Subunternehmerkosten.

130 Was die Kosten betrifft, die Ploenzke der Beklagten aufgrund einer angeblich internen Vereinbarung zwischen den beiden Unternehmen zugewiesen hat, so hat Ploenzke - anders als die Beklagte - sämtliche Vorschüsse, die die Kommission zurückgefordert hatte, aus freien Stücken zurückgezahlt (vgl. Randnr. 23 des vorliegenden Urteils). Die Kommission kann daher nicht verpflichtet sein, auf dem Umweg über die Beklagte Kosten zu erstatten, auf deren Erstattung Ploenzke durch Rückzahlung der erhaltenen Vorschüsse verzichtet hat.

131 Die Beklagte kann somit nicht die Erstattung der von ihr behaupteten Subunternehmerkosten verlangen (mit Ausnahme der für Frau B. D. und Frau D. D. im Rahmen des Projekts Donna enstandenen, die die Kommission bereits anerkannt hat), weil diese Kosten nicht ordnungsgemäß belegt worden sind.

- Reisekosten

132 Im Rahmen des Projekts DCC hat die Beklagte 32 682 DM für folgende Personen gelten gemacht: Frau D., Herrn E., Herrn F., Frau L., Herrn M. (Leonardo) und Herrn C. (McDOS).

133 Im Rahmen des Projekts Donna hat sie 22 659 DM für folgende Personen gelten gemacht: Frau D. D., Herrn E., Herrn F., Frau L. und Herrn M.

134 Nach Ansicht der Kommission hat die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten, weil sie entgegen den Bestimmungen der Ziff. 1.3.4 in Verbindung mit Ziff. 1.2 des Anhangs II der Verträge den konkreten Bezug dieser Kosten zu den beiden Vorhaben nicht nachgewiesen habe.

135 Beim Projekt DCC seien alle aufgeführten Firmen und Personen - mit Ausnahme von Frau L. - Subunternehmer gewesen, deren Einschaltung die Kommission nicht zuvor zugestimmt habe. Die Kosten von Frau L. seien nicht erstattungsfähig, weil der Beklagten für sie keine Personalkosten entstanden seien.

136 Zum Projekt Donna trägt die Kommission zu den für Herrn M. entstandenen Kosten vor, die Beklagte habe insoweit keine Personalkosten geltend gemacht. Herr F. und Herr E. seien als Subunternehmer nicht durch eine vorherige Zustimmung der Kommission gedeckt. Für Frau L. habe die Beklagte keine Arbeitszeitnachweise vorgelegt. Die Kosten von Frau D. D. könnten nicht anerkannt werden, weil die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichten, um die Notwendigkeit ihrer Reisen zu belegen.

137 Die Beklagte wiederholt ihre im Zusammenhang mit der Untervergabe vorgetragenen Argumente und macht geltend, der Umstand, dass sie keine Personalkosten geltend gemacht habe, stehe der Erstattung von Reisekosten für die betreffende Person nicht entgegen, sofern diese Kosten tatsächlich entstanden seien. In Bezug auf Herrn F. und Herrn E. sei keine Zustimmung erforderlich gewesen. Was die Kosten von Frau L. betreffe, so sei der Umfang ihrer Tätigkeit durch die der Kommission vorgelegten Arbeitszeitnachweise belegt. Zu den Kosten von Frau D. D. verweist die Beklagte auf Zusatzvereinbarungen über die Erstattung ihrer Reisekosten.

138 Hierzu ist festzustellen, dass Reisekosten im Hinblick auf ihre Erstattungsfähigkeit typische Nebenkosten in dem Sinne sind, dass nur die Reisen von Personen, deren tatsächlich erbrachte Leistungen als im Rahmen der Vorhaben erforderlich anerkannt worden sind, als für die betreffenden Vorhaben erforderlich betrachtet werden können. Die Erstattung von Reisekosten ist, mit anderen Worten, nur dann gerechtfertigt, wenn die Person, für die diese Kosten geltend gemacht werden, an der Verwirklichung des fraglichen Vorhabens ordnungsgemäß, d. h. in einer von der Kommission anerkannten Form, beteiligt war.

139 Wie oben ausgeführt, war die Kommission jedoch berechtigt, die Erstattung sämtlicher von der Beklagten als Personalkosten und Subunternehmerkosten geltend gemachter Ausgaben zu verweigern (mit Ausnahme derjenigen für Frau B. D. und Frau D. D. für das Projekt Donna). Da die Leistungen, die die fraglichen Personen erbracht haben sollen, daher keinen bezifferbaren Wert für die Kommission haben, können die etwaigen Reisen, die sie zur Erbringung dieser Leistungen unternommen haben, nicht als für die Projekte DCC und Donna erforderlich betrachtet werden. Die Kommission hat sich demnach insoweit zu Recht auf Ziff. 1.2 des Anhangs II der Verträge berufen, wonach nur die tatsächlich entstandenen Kosten erstattungsfähig sind, die für die Durchführung des Vorhabens unumgänglich waren, nachgewiesen werden können und während der Laufzeit der Vorhaben angefallen sind.

140 Hinzu kommt, dass die Beklagte nach Ziff. 5 des Anhangs II der beiden Verträge verpflichtet war, zum Nachweis der geltend gemachten Kosten ordnungsgemäß Buch zu führen und die entsprechenden Unterlagen bereitzuhalten. Keine der als Anlagen A 7 bis A 23 zur Klageschrift und B 9 bis B 14 zur Klagebeantwortung eingereichten Kopien kann jedoch im Hinblick auf den Zweck und die Notwendigkeit jeder einzelnen Reise als gültiger und geeigneter Nachweis dafür angesehen werden, dass die Reisekosten tatsächlich für die Zwecke der Projekte DCC und Donna angefallen sind. Der Beklagten ist es daher entgegen den Vorgaben der Ziffern 1.2 und 5 des Anhangs II der Verträge nicht gelungen, den erforderlichen Zusammenhang zwischen den Reisekosten, die für die betreffenden Personen angefallen sein sollen, und deren Einsatz im Rahmen der Vorhaben nachzuweisen.

141 Bei Frau B. D. und Frau D. D. hat die Kommission die im Rahmen des Projekts Donna für sie angefallenen Subunternehmerkosten als erstattungsfähig anerkannt. Dies hat jedoch nicht automatisch die Anerkennung der geltend gemachten Reisekosten zur Folge.

142 Für Frau B. D. findet sich in den Akten nämlich keinerlei Reisekostenrechnung. Was Frau D. D. angeht, enthalten die als Anlage A 23 zur Klageschrift eingereichten Rechnungen, die diese an die Beklagte gerichtet hat, so allgemeine und vage Angaben, dass sie nicht als hinreichende Nachweise im Sinne der Ziffern 1.2 und 5 des Anhangs II der Verträge angesehen werden können. Sie ermöglichen insbesondere keine Überprüfung, ob die Reisen von Frau D. D. dem Projekt Donna und ihrer persönlichen Tätigkeit im Rahmen dieses Vorhabens dienten.

143 Daraus folgt, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr behaupteten Reisekosten hat.

- Kosten für Ausrüstungsgegenstände

144 Im Rahmen des Projekts DCC hat die Beklagte 384 018 DM als Aufwendungen der Firma Digivision und ihr von Ploenzke zugewiesene Kosten geltend gemacht. Im Rahmen des Projekts Donna hat sie Kosten in Höhe von 106 871 DM geltend gemacht, die auf einer Rechnung der Firma Fink & Partner beruhen.

145 Die Kommission lehnt die Erstattung der im Rahmen des Projekts DCC geltend gemachten Kosten ab. Die für die Firma Digivision angegebenen Kosten seien nicht erstattungsfähig. Entgegen den Vorgaben der Ziff. 5 des Anhangs II des Vertrags ermögliche der Briefwechsel zwischen der Beklagten und der Firma Digivision nämlich weder die Beurteilung der Notwendigkeit dieser Aufwendungen, noch die Prüfung, ob die Kosten für die Anmietung der Ausrüstung nicht die eines potenziellen Kaufs überstiegen. Die der Beklagten von Ploenzke zugewiesenen Kosten seien nicht erstattungsfähig, weil es darüber keine Vereinbarung zwischen den beiden Unternehmen gebe.

146 Für das Projekt Donna lehnt die Kommission die Erstattung ab, weil die Beklagte den mit der Firma Fink & Partner geschlossenen Mietvertrag nicht vorgelegt habe. Die eingereichten Unterlagen enthielten keine Angaben über das gemietete Material und entsprächen nicht den vertraglichen Anforderungen an die Substantiierung der Kosten.

147 Die Beklagte trägt vor, die bei der Kommission zum Kostennachweis eingereichten Unterlagen seien insgesamt geeignet, einen substantiierten Nachweis der Kosten zu erbringen. Die Verträge verlangten keinen detaillierten Nachweis der verauslagten Kosten. Die beiden Vorhaben hätten jedenfalls ohne die Anmietung von Ausrüstungsgegenständen nicht durchgeführt werden können. Es gebe keinen Grund für die Annahme der Kommission, dass die Rechnungen überhöht seien, zumal sie nicht dargelegt habe, aus welchen konkreten Gründen sie davon ausgehe, dass die Kosten für die Anmietung der Ausrüstung die Kosten für deren Kauf übersteigen könnten. Darüber hinaus sei die Kommission selbst häufig im Bereich von Kulturinitiativen tätig gewesen und müsste daher wissen, dass die geltend gemachten Kosten angemessen seien. Es sei mithin unerheblich, welche exakte technische Ausrüstung Gegenstand des Mietvertrags gewesen sei. Die Rechnung der Subunternehmerin Fink & Partner schließlich sei ein geeigneter Nachweis.

148 In diesem Zusammenhang ist auf die in den Ziffern 1.2, 1.3.2 und 5 des Anhangs II der Verträge enthaltene Regelung hinzuweisen. Nach diesen Bestimmungen dürfen die erstattungsfähigen Kosten für gemietete Ausrüstungen die erstattungsfähigen Kosten für den Kauf derartiger Ausrüstungen nicht übersteigen. Ferner ist die Beklagte verpflichtet, zum Nachweis der geltend gemachten Kosten ordnungsgemäß Buch zu führen und die entsprechenden Unterlagen bereitzuhalten. Schließlich sind nur die tatsächlich entstandenen Kosten erstattungsfähig, die für die Durchführung der Vorhaben unumgänglich waren, nachgewiesen werden können und während der Laufzeit der Vorhaben angefallen sind.

149 Dieses Erfordernis, möglichst detaillierte Belege vorzulegen, soll es der Kommission ermöglichen, die im Rahmen der beiden Vorhaben ausgezahlten Beträge sowie die Richtigkeit und Erforderlichkeit der angeblich entstandenen Ausrüstungskosten zu überprüfen. Die Beklagte war daher verpflichtet, Unterlagen vorzulegen, aus denen genau hervorging, welche Art von Ausrüstung zu welchem Preis gemietet worden war.

150 Die Beklagte hat diese Verpflichtung jedoch offenkundig nicht erfüllt, da sie vorträgt, die bei der Kommission eingereichten Unterlagen seien "insgesamt" geeignet, die Ausrüstungskosten zu belegen, und es gebe "keinen Grund" für die Behauptung der Kommission, die vorgelegten Rechnungen seien überhöht, denn diese habe nicht dargelegt, aus welchen konkreten Gründen sie davon ausgehe, dass die Kosten für die Anmietung der Ausrüstung die Kosten für deren Kauf übersteigen könnten. Die Beklagte konnte sich auch nicht auf die Behauptung beschränken, die Kommission verfüge über hinreichende Erfahrung mit Kulturprojekten und müsste daher wissen, dass die entstandenen Kosten angemessen seien, so dass unerheblich sei, welches technische Material genau angemietet worden sei.

151 Was die der Beklagten zugewiesenen Kosten von Ploenzke betrifft, enthalten die Akten nichts, was die Prüfung von deren Richtigkeit und Notwendigkeit zuließe. Der Umstand, dass Ploenzke sämtliche Vorschüsse, die die Kommission zurückgefordert hatte, zurückgezahlt hat, schließt zudem aus, dass die Kommission verpflichtet sein könnte, auf dem Umweg über die Beklagte Kosten zu erstatten, die Ploenzke entstanden und der Beklagten aufgrund einer internen Vereinbarung zuzurechnen sein sollen (vgl. Randnr. 130 des vorliegenden Urteils).

152 Was die für die Firma Digivision geltend gemachten Ausrüstungskosten angeht, sind die Angaben auf den entsprechenden Rechnungen so vage, dass sich nicht mit Sicherheit feststellen lässt, dass die angegebenen Ausrüstungskosten für die Vorhaben notwendig waren.

153 Insbesondere ist die Rechnung in Anlage A 16 zur Klageschrift keine echte und endgültige Rechnung. Es handelt sich um eine Pro-forma-Rechnung, die nur dazu dient, den Kunden über die Einzelheiten des Kaufs zu informieren oder es ihm zu ermöglichen, vor der Lieferung bestimmte Formalitäten zu erledigen. Außerdem trägt diese Pro-forma-Rechnung keine Unterschrift. Sie beschreibt die gemietete Ausrüstung nur ganz allgemein, ohne die einzelnen Geräte aufzuführen oder genauer zu bezeichnen, obwohl diese auf dem Markt in - was Funktionalität, Qualität und Preis betrifft - großer Vielfalt verfügbar sind. Deshalb ist es objektiv unmöglich, die Notwendigkeit der Kosten zu beurteilen, die der Beklagten im Verhältnis zur Firma Digivision entstanden sein sollen.

154 Diese fehlende Spezifizierung wird auch nicht durch die der Klagebeantwortung als Anlage B 11 beigefügte Rechnung der Firma Digivision behoben. Denn diese Rechnung enthält zwar eine Liste der angeblich gelieferten Hard- und Software, sie ist aber nicht unterzeichnet und - anders als die Pro-forma-Rechnung - nicht auf dem Kopfbogen der Firma Digivision gedruckt. Mangels jeder Erläuterung oder jedes zusätzlichen Beweises hat dieses Schriftstück keinerlei Beweiswert hinsichtlich der Richtigkeit und der Notwendigkeit der betreffenden Kosten.

155 Die in Bezug auf die Firma Fink & Partner geltend gemachten Ausrüstungskosten beziehen sich auf die Anmietung eines HIS Studiosystems, einschließlich der Hardwareplattform, der Vernetzung und der Softwaresysteme (Bildarchiv, Bildflussmanagement und ISDN-Zugriff).

156 Wie sich aus den Akten ergibt, werden diese Kosten erstmals schriftlich im Draft Audit Report (Anlage A 6 zur Klageschrift) erwähnt, dessen Ziff. 3.2 auf Rechnungen Bezug nimmt, die als unzureichender Beleg für die Notwendigkeit des gemieteten Materials angesehen werden (weil die technischen Komponenten der angeblich gemieteten Ausrüstung nicht aufgeführt sind), wobei der Beklagten zur Last gelegt wird, den entsprechenden Mietvertrag nicht vorgelegt zu haben. In ihrer Stellungnahme zu diesem Draft Audit Report (Anlage A 9 zur Klageschrift) beschränkt sich die Beklagte in Ziff. 3.1 darauf, der Nichtanerkennung dieser Rechnungen zu widersprechen, ohne sie jedoch in Kopie vorzulegen, ebenso wenig wie im Übrigen den Mietvertrag. Auch der endgültige Audit Report (Anlage A 12 zur Klageschrift) hält in Ziff. 3.2 die Ausrüstungskosten in Bezug auf die Firma Fink & Partner für nicht erstattungsfähig.

157 Die Beklagte hat erst als Anlage B 14 zur Klagebeantwortung Unterlagen über die Anmietung der fraglichen Ausrüstung vorgelegt. Dabei handelt es sich jedoch um drei "Rechnungen", die nicht unterzeichnet sind und die - anders als die als Anlagen A20 bis A22 zur Klageschrift vorgelegten Originalrechnungen von Fink & Partner - nicht auf dem Kopfbogen dieser Firma gedruckt sind. Mangels jeder Erläuterung oder jedes zusätzlichen Beweises hat dieses Schriftstück keinerlei Beweiswert hinsichtlich der Richtigkeit und der Notwendigkeit der betreffenden Kosten.

158 Nach alledem hat die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Ausrüstungskosten.

- Verbrauchsgüter

159 Im Rahmen der Projekte DCC und Donna hat die Beklagte 35 017 DM und 9 312,53 DM für Verbrauchsgüter geltend gemacht.

160 Die Kommission trägt vor, dass die im Rahmen des Projekts DCC geltend gemachten Kosten von der Beklagten weder erläutert noch dokumentiert worden seien. Daher hätten sie nicht anerkannt werden können. Zum Projekt Donna führt die Kommission aus, dass die vorgelegten Unterlagen, d. h. drei Rechnungen der Firma Fink & Partner, nicht ausreichten, um die Notwendigkeit der angeblich entstandenen Kosten beurteilen zu können. Außerdem seien die angemeldeten Kosten im Rahmen des Subunternehmervertrags mit der Firma Fink & Partner entstanden. Die Kommission habe jedoch dem Abschluss dieses Vertrags nicht zugestimmt.

161 Die Beklagte hält das Vorbringen der Kommission zum Projekt DCC für zu pauschal, als dass sie dazu Stellung nehmen könne. Der Kommission müsse klar sein, dass bei der Durchführung des Projekts auch Kosten für Verbrauchsgüter entstanden seien, deren Erforderlichkeit außer Zweifel stehe. In Bezug auf das Projekt Donna seien die vorgelegten Belege ausreichend.

162 Hierzu ist festzustellen, dass die im Rahmen des Projekts DCC für Verbrauchsgüter angesetzten Kosten offensichtlich nicht als erstattungsfähig angesehen werden können. Die Beklagte, die sich auf eine rein ausweichende Argumentation beschränkt, räumt im Kern das völlige Fehlen entsprechender Belege ein. Die Kommission war daher nicht in der Lage, die Erforderlichkeit der Kosten nach Ziff. 1.2 des Anhangs II des DCC-Vertrags zu prüfen.

163 Hinsichtlich der Verbrauchsgüter im Rahmen des Projekts Donna verweist die Beklagte auf drei Rechnungen vom 1. Juni, 17. November und 1. Dezember 1997 als Nachweis für die im Verhältnis zur Firma Fink & Partner entstandenen Kosten (Anlagen A 20 bis A 22 zur Klageschrift). Aus diesen ergibt sich, dass Fink & Partner der Beklagten als "Rendering für 3D-Objekte ... einschließlich Materialverbrauch" beschriebene Leistungen in Rechnung gestellt hat. Wie die Kommission zur Recht vorgetragen hat, hat die Beklagte weder dieses Rendering noch das verbrauchte Material spezifiziert, so dass es nicht möglich ist, den genauen Gegenstand dieser Rechnungen festzustellen. Außerdem hat die Beklagte keine wertmäßig bezifferte Unterscheidung zwischen den Verbrauchsgütern und dem Rendering vorgenommen.

164 Diese drei Rechnungen sind daher nicht detailliert genug, um nach Ziff. 1.2 des Anhangs II des Vertrags Donna als ordnungsgemäße Belege für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Verbrauchsgüterkosten und deren konkreten Bezug zum Projekt Donna angesehen werden zu können.

165 Hinzu kommt, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Personal-, der Subunternehmer- und der Ausrüstungskosten hat, die sie in Bezug auf die Firma Fink & Partner geltend gemacht hat (vgl. insbesondere die Randnrn. 155 bis 157 des vorliegenden Urteils). Auch aus diesem Grund ist es ausgeschlossen, dass ihr die Verbrauchsgüterkosten erstattet werden können. Diese Kosten sind nämlich reine Nebenkosten in dem Sinne, dass sie nur im Zusammenhang mit einer Hauptleistung entstehen können und dass ihre Erforderlichkeit und damit ihre Erstattungsfähigkeit von derjenigen der Hauptleistung abhängt. Im vorliegenden Fall hat die Kommission jedoch zu Recht im Verhältnis zur Firma Fink & Partner keine Hauptleistung anerkannt.

166 Daraus folgt, dass die Verweigerung der Erstattung der Verbrauchsgüterkosten, die der Beklagten entstanden sein sollen, begründet ist.

- Laufende Geschäftskosten

167 Im Rahmen der Projekte DCC und Donna hat die Beklagte 56 027 DM und 22 385 DEM als laufende Geschäftskosten geltend gemacht.

168 Die Kommission führt aus, dass diese Kosten von der Beklagten weder spezifiziert noch belegt worden seien, so dass es nicht möglich gewesen sei, nach Ziff. 1.3.1 des Anhangs II der Verträge zu prüfen, ob sie angefallen und erforderlich gewesen seien. Jedenfalls könne die Beklagte nach Ziff. 1.4 dieses Anhangs die Erstattung laufender Kosten, bei denen es sich um indirekte Kosten handele, nur bis zu einer Höhe von 20 % der sonstigen als erstattungsfähig anerkannten Kosten verlangen.

169 Die Beklagte erachtet ihre Belege als ausreichend, da es laufenden Kosten immanent sei, dass sie ständig anfielen, weshalb ihre Substantiierung nur in begrenztem Ausmaß möglich sei. Daher stoße der Nachweis, dass diese Kosten einen Bezug zu den Vorhaben aufwiesen, an Machbarkeitsgrenzen.

170 Hierzu ist festzustellen, dass auch die laufenden Geschäftskosten oder indirekten Kosten ("overheads" im Sinne der Verträge DCC und Donna) ausdrücklich den Anforderungen der Ziff. 1.2 des Anhangs II der Verträge entsprechen müssen. Folglich können nur die Ausgaben zur Deckung der tatsächlich entstandenen laufenden Geschäftskosten, die für die Durchführung der Vorhaben unumgänglich waren, als erstattungsfähig angesehen werden. Denn die laufenden Geschäftskosten eines Unternehmens entsprechen den normalen Betriebskosten, die es aufgrund seiner üblichen, von der Durchführung eines einzelnen Vorhabens unabhängigen Tätigkeit ohnehin tragen muss (vgl. in diesem Sinn Urteil des Gerichts vom 13. März 2003, Comunità montana della Valnerina/Kommission, T-340/00, Slg. 2003, II-811, Randnr. 106), so dass nur die laufenden Geschäftskosten, die wirklich mit der Durchführung des fraglichen Vorhabens in Zusammenhang stehen, für dessen Finanzierung durch die Gemeinschaft in Anrechnung gebracht werden dürfen (vgl. in diesem Sinn Urteil vom 19. Januar 2006, Comunità montana della Valnerina/Kommission, oben in Randnr. 94 angeführt, Randnr. 87).

171 Im vorliegenden Fall war die Kommission, wie oben ausgeführt, berechtigt, die Erstattung sämtlicher direkten Kosten zu verweigern, die die Beklagte im Rahmen des Projekts DCC geltend gemacht hatte. Es ist deshalb ausgeschlossen, dass die Beklagte einen Teil ihrer indirekten Kosten (für Verwaltung, Infrastruktur usw.) pauschal diesem Vorhaben zuschreibt, da diese Kosten im Verhältnis zu den direkten Kosten akzessorisch sind. Außerdem beruht der Betrag von 56 027 DM, den die Beklagte insoweit verlangt, nicht auf objektiven Faktoren, anhand deren seine Berechtigung überprüft werden könnte.

172 Zum Projekt Donna hat die Beklagte nichts vorgetragen, was die Überprüfung der Berechtigung der als laufende Geschäftskosten geforderten 22 385 DM erlauben würde. Ferner ist daran zu erinnern, dass die Kommission zwar die Erstattung der Subunternehmerkosten für Frau D. D. und Frau B. D. in Höhe von 46 300,18 DM akzeptiert hat, dass sie aber nicht verpflichtet war, sonstige Ausgaben als erstattungsfähig anzuerkennen (vgl. Randnrn. 121 und 131 des vorliegenden Urteils). Zudem stehen die behaupteten laufenden Geschäftskosten in Höhe von 22 385 DM in keinem angemessenen Verhältnis zu den in Höhe von 46 300,18 DM anerkannten direkten Kosten.

173 In Ziff. 1.4 des Anhangs II der beiden Verträge wird danach unterschieden, ob die Vertragspartner "full costs" oder "additional costs" abrechnen. Wie sich aus Ziff. 1.2 Abs. 2 des Anhangs II der beiden Verträge ergibt, gehört die Beklagte zur ersten Gruppe von Vertragspartnern ("full costs"), weil die andere Gruppe nur Universitäten und Forschungszentren umfasst. Nach der genannten Ziff. 1.4 hatte die Beklagte nachzuweisen, dass ihre laufenden Geschäftskosten nach ihren üblichen, von der Kommission als angemessen erachteten Buchhaltungsregeln und -grundsätzen berechnet werden, wobei weder Kostenelemente, die direkt geltend gemacht werden können, noch Kosten, die von Dritten erstattet werden, als laufende Geschäftskosten angesetzt werden können. Mangels jeglicher Spezifizierung der von der Beklagten im Rahmen des Projekts Donna geltend gemachten laufenden Geschäftskosten war die Kommission nicht in der Lage, zu prüfen, ob diese Kosten den Anforderungen der Ziff. 1.4. entsprachen.

174 Die Beklagte hat daher keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr behaupteten laufenden Geschäftskosten.

- Ergebnis

175 Nach alledem ist das Vorbringen der Beklagten zum Nachweis der Erstattungsfähigkeit der Kosten, die sie im Rahmen der Projekte DCC und Donna geltend gemacht hat, insgesamt zurückzuweisen.

Zur Hauptforderung der Kommission und zu den Verzugszinsen

Zur Hauptforderung

176 Die Kommission verlangt die Rückzahlung von Vorschüssen in Höhe von 181 263,61 Euro. Sie trägt vor, dass sich dieser Betrag aus der Umrechnung von 179 337 ECU in 354 520,82 DM und dieses Betrags in Euro ergebe. Die Beklagte bestreitet den Betrag von 181 263,61 Euro. Sie sei 1998 lediglich aufgefordert worden, einen Betrag von 179 337 ECU zu zahlen.

177 Insoweit steht fest, dass sich die an die Beklagte gezahlten Vorschüsse auf 400 821 DM belaufen, von denen die Kommission 354 520,82 DM zurückverlangt. Es steht ebenfalls fest, dass die mit der vorliegenden Klage geforderten 181 263,61 Euro in Anbetracht des anwendbaren Wechselkurses von 1 Euro für 1,95583 DM genau diesen 354 520,82 DM entsprechen.

178 In Ziff. 4 des Anhangs II der Verträge ist jedoch vorgesehen, dass sämtliche Zahlungen der Kommission in ECU geleistet werden und sämtliche Rückzahlungen durch die Vertragspartner ebenfalls in ECU zu leisten sind. Auch der Zahlungsbescheid und die Lastschriftanzeige, die die Kommission 1998 an die Beklagte versandt hatte (vgl. Randnr. 24 des vorliegenden Urteils), lauten - entsprechend dem damaligen Wechselkurs zwischen DM und ECU - auf 179 337 ECU.

179 Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. L 162, S. 1) ist die Bezugnahme auf die ECU durch eine Bezugnahme auf den Euro zum Kurs von 1 Euro für 1 ECU zu ersetzen (vgl. in diesem Sinn Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2005, Kommission/Huhtamaki Dourdan, C-315/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 5).

180 Daraus folgt, dass der Rückzahlungsantrag der Kommission nur in Höhe von 179 337 Euro begründet ist. Im Übrigen ist er zurückzuweisen.

Zu den Verzugszinsen

181 Nach Ansicht der Kommission ist die Beklagte ab dem Zeitpunkt, zu dem sie in Schuldnerverzug geriet, zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet. Die Kommission habe die Beklagte aufgefordert, bis zum 31. Oktober 1998 zu zahlen. Nach § 284 Absatz 1 Satz 1 BGB a. F. sei die Beklagte somit zum 1. November 1998 in Verzug gesetzt worden. Die Forderung sei daher gemäß § 288 Absatz 1 BGB a. F. mit 4 % jährlich zu verzinsen.

182 Die Beklagte bestreitet lediglich, dass die Hauptforderung besteht.

183 Die Verträge DCC und Donna enthalten nichts zur Frage, ab welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum Verzugszinsen geschuldet sein könnten. Folglich sind die Vorschriften des deutschen Rechts über den Schuldnerverzug anzuwenden.

184 Nach Art. 229 § 5 EGBGB, der vor dem 1. Januar 2002 entstandene Schuldverhältnisse betrifft, ist das BGB, soweit nichts anderes bestimmt ist, in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. Hinsichtlich der sich aus dem Verzug des Schuldners ergebenden Zinsen bestimmt Art. 229 § 1 EGBGB, dass § 288 BGB in der vor dem 1. Mai 2000 geltenden Fassung auf alle Forderungen anzuwenden ist, die vor diesem Zeitpunkt fällig geworden sind.

185 Die Verträge DCC und Donna wurden 1996 geschlossen. Daher bleibt das BGB in seiner alten Fassung anwendbar. Die Vorschrift über den Verzug des Schuldners, d. h. § 284 Abs. 1 Satz BGB a. F., bestimmt, dass der Schuldner, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht leistet, durch die Mahnung in Verzug kommt. Nach Ziff. 4.3 des Anhangs II der Verträge waren die Zuschüsse nach Mahnung unverzüglich ("immediately") an die Kommission zurückzuzahlen. Durch die Aufforderung der Kommission an die Beklagte, die fraglichen Beträge bis zum 31. Oktober 1998 zurückzuzahlen, ist die Beklagte daher zum 1. November 1998 in Verzug gesetzt worden.

186 § 288 BGB a. F. sieht während des Verzugs eine jährliche Verzinsung in Höhe von 4 % vor. Zur Hauptforderung von 179 337 Euro kommen daher Verzugszinsen von 4 % ab dem 1. November 1998 bis zur vollständigen Begleichung dieser Forderung.

Zum Antrag der Beklagten auf Vollstreckungsschutz

187 Die Beklagte hat hilfsweise den Antrag gestellt, ihr Vollstreckungsschutz gegen das zu erlassende Urteil zu gewähren, indem ihr gestattet wird, eine eventuelle Zwangsvollstreckung durch eine Sicherheitsleistung, die auch in Form einer Bankbürgschaft erbracht werden kann, abzuwenden.

188 Dazu ist festzustellen, dass das Gericht nach der Schiedsklausel in Art. 12.2 der Verträge nur für die Entscheidung über Streitigkeiten der Parteien über die Gültigkeit, die Anwendung und die Auslegung der Verträge zuständig ist, die nach ihrem Art. 12.1 dem deutschen Recht unterliegen.

189 Das Gericht kann sich daher im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht über die Modalitäten einer etwaigen Zwangsvollstreckung seines Urteils nach deutschem Recht äußern.

190 Im Übrigen sind gemäß Art. 244 EG die Urteile des Gemeinschaftsrichters nach Maßgabe des Art. 256 EG vollstreckbar. Gemäß Art. 256 Abs. 4 EG kann die Zwangsvollstreckung nur durch eine Entscheidung des Gemeinschaftsrichters ausgesetzt werden. Nach Art. 110 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts finden auf Anträge, mit denen gemäß den Art. 244 EG und 256 EG die Aussetzung der Zwangsvollstreckung einer Entscheidung des Gerichts begehrt wird, die Art. 104 bis 110 der Verfahrensordnung Anwendung.

191 Aus Art. 104 §§ 1 und 3 der Verfahrensordnung ergibt sich, dass ein solcher Antrag nach dem Erlass der betreffenden Entscheidung mit besonderem Schriftsatz einzureichen ist. Da diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind, ist der Antrag der Beklagten auf Vollstreckungsschutz gegen das vorliegende Urteil zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

192 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die IIC Informations-Industrie Consulting GmbH wird verurteilt, 179 337 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 4 % jährlich ab dem 1. November 1998 bis zur vollständigen Begleichung des geschuldeten Betrags an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Antrag der IIC Informations-Industrie Consulting GmbH auf Vollstreckungsschutz gegen das vorliegende Urteil wird zurückgewiesen.

4. Die IIC Informations-Industrie Consulting GmbH trägt die Kosten.

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. Mai 2007.



Ende der Entscheidung

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