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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 04.04.2008
Aktenzeichen: T-503/07 AJ I
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung
Vorschriften:
Verfahrensordnung Art. 94 § 3 | |
Verfahrensordnung Art. 96 § 1 |
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DER PRÄSIDENTIN DER ACHTEN KAMMER DES GERICHTS
4. April 2008
"Prozesskostenhilfe"
Parteien:
In der Rechtssache T-503/07 AJ I
Raisa Kulykovska-Pawlowski, wohnhaft in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Bartels,
Antragstellerin,
gegen
Europäisches Parlament
und
Rat der Europäischen Union
Antragsgegner,
wegen eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß Artikel 95 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz
erlässt
DIE PRÄSIDENTIN DER ACHTEN KAMMER DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
1 Mit dem Formular, das am 11. Februar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Frau Kulykovska-Pawlowski die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Dieser Antrag bezieht sich auf die am 28. Dezember 2007 in der Rechtssache T-503/07, Kulykovska-Pawlowski u.a./Parlament und Rat, erhobene Klage.
2 Nach Artikel 94 § 3 der Verfahrensordnung wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, wenn die Rechtsverfolgung, für die sie beantragt ist, offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheint.
3 Nach Artikel 96 § 1 der Verfahrensordnung fordert das Gericht die Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme auf, bevor es über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheidet, sofern nicht bereits aus den dazu gemachten Angaben hervorgeht, dass die Voraussetzungen nach Artikel 94 § 3 der Verfahrensordnung erfüllt sind.
4 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Gericht (Achte Kammer) mit Beschluss vom 4. April 2008 entschieden hat, die Klage in der Rechtssache T-503/07, Kulykovska-Pawlowski u.a./Parlament und Rat, als offensichtlich unzulässig abzuweisen. Daher ist der von Frau Kulykovska-Pawlowski im Zusammenhang mit dieser Rechtssache gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen, ohne dass es zuvor der Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei bedarf.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DIE PRÄSIDENTIN DER ACHTEN KAMMER DES GERICHTS
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Rechtssache T-503/07 AJ I wird zurückgewiesen.
Luxemburg, den 4. April 2008
Ende der Entscheidung
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