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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 12.06.1997
Aktenzeichen: T-504/93
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 85 Abs. 1
EG Art. 86
EG Art. 190
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

7 Die Antwort auf die Frage, ob ein Gemeinschaftsrechtsakt der in Artikel 190 des Vertrages verankerten Begründungspflicht genügt, hängt von der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde. So sind an die Begründung einer Entscheidung wesentlich geringere Anforderungen zu stellen, wenn der Betroffene am Entstehungsprozeß der Entscheidung eng beteiligt war und daher wusste, weshalb die Verwaltung der Ansicht war, daß seinem Antrag nicht stattzugeben sei.

Insoweit ist eine Entscheidung der Kommission über die Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verstosses gegen die Wettbewerbsregeln ausreichend begründet, wenn sie auf die in einem dem Beschwerdeführer gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 übersandten Schreiben enthaltenen Argumente Bezug nimmt, ohne sie wörtlich wiederzugeben, und auf diese Weise die Gründe, aus denen die Beschwerde zurückgewiesen wurde, hinreichend klar zum Ausdruck bringt, so daß der Kläger seine Klagerechte wahrnehmen und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle über die Rechtmässigkeit der Entscheidung ausüben kann.

8 Der relevante Produkt- oder Dienstleistungsmarkt im Rahmen der Anwendung des Artikels 86 des Vertrages umfasst die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die substituierbar oder nicht nur aufgrund ihrer objektiven Merkmale, aufgrund deren sie sich zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs der Verbraucher besonders eignen, sondern auch aufgrund der Wettbewerbsbedingungen sowie der Struktur der Nachfrage und des Angebots auf dem Markt hinreichend mit diesen austauschbar sind.

9 Nach der Systematik des Artikels 86 des Vertrages erfordert die Definition des geographischen Marktes wie die des Produktmarktes eine wirtschaftliche Beurteilung. Der geographische Markt kann als ein Gebiet definiert werden, in dem für alle Wirtschaftsteilnehmer Wettbewerbsbedingungen gelten, die einander gleichen oder hinreichend homogen sind.

10 Soweit sich der geographische Markt des Ton- und Bildmaterials über Pferderennen in unterschiedliche nationale Märkte aufteilt und sich die Rennvereine eines Mitgliedstaats A, die ihre Rechte am geistigen Eigentum auf dem Markt eines Mitgliedstaats B weder direkt noch indirekt ausüben, weigern, einer Wettgesellschaft des Staates B eine Lizenz für das Ton- und Bildmaterial der von ihnen veranstalteten Rennen zu erteilen, stellt diese Weigerung keine diskriminierende Unterscheidung zwischen den Wirtschaftsteilnehmern auf dem Markt des Staates B dar und führt zu keiner Beschränkung des Wettbewerbs auf diesem Markt. Auch kann diese Weigerung nicht nur deshalb als mißbräuchlich angesehen werden, weil die Wettannahmestellen, die auf dem Markt eines dritten Staates C tätig sind, über dieses Ton- und Bildmaterial verfügen, wenn kein Wettbewerb zwischen den Wettannahmestellen in den Staaten B und C besteht.

Selbst wenn die Präsenz der Rennvereine auf dem Markt des Ton- und Bildmaterials des Staates B für die Anwendung des Artikels 86 EG-Vertrag nicht entscheidend wäre, könnte eine derartige Weigerung nur dann unter das in dieser Vorschrift enthaltene Verbot fallen, wenn sie ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung, das oder die für die Ausübung der Haupttätigkeit der Annahme von Wetten in dem Sinne wesentlich wäre, daß es keinen tatsächlichen oder potentiellen Ersatz für es oder sie gäbe, oder aber ein neues Erzeugnis beträfe, dessen Erscheinen trotz einer potentiellen, spezifischen, ständigen und regelmässigen Nachfrage seitens der Kunden eingeschränkt würde. In dieser Hinsicht ist die Fernsehübertragung der Pferderennen, obwohl sie eine ergänzende und sogar ganz angebrachte Dienstleistung darstellt, die den Wettern angeboten wird, als solche nicht für die Ausübung der Haupttätigkeit der Annahme von Wetten unerläßlich.

11 Der Umstand allein, daß der Inhaber eines Rechts am geistigen Eigentum einem einzigen Lizenznehmer ein ausschließliches Recht für das Gebiet eines Mitgliedstaats eingeräumt hat, indem er die Erteilung von Unterlizenzen während eines bestimmten Zeitraums verboten hat, reicht nicht für die Feststellung aus, daß eine derartige Vereinbarung als Gegenstand, Mittel oder Folge einer nach dem Vertrag verbotenen Kartellabsprache anzusehen ist. Die Ausübung eines Rechts am geistigen Eigentum und des daraus abgeleiteten Rechts aufgrund wirtschaftlicher oder rechtlicher Begleitumstände, die eine spürbare Einschränkung der fraglichen Tätigkeit oder eine Verfälschung des Wettbewerbs auf dem Markt im Hinblick auf die Besonderheiten dieses Marktes bewirken würden, können die Tatbestandsmerkmale der Verbotsvorschrift des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages erfuellen.

12 Das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages betrifft alle Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die eine Einschränkung des Wettbewerbs, der zwischen den Beteiligten stattfindet oder stattfinden könnte, sowie des Wettbewerbs, der zwischen den Beteiligten oder einem von ihnen und Dritten stattfinden könnte, bezwecken oder bewirken.

Daraus folgt, daß eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Unternehmen, die darauf gerichtet ist, die Erteilung einer Lizenz zur Verwertung von Rechten am geistigen Eigentum an einen Dritten zu verbieten, nicht schon deshalb nicht unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages fällt, weil keiner der an der Vereinbarung Beteiligten einem Dritten eine derartige Lizenz für den relevanten Markt erteilt hat und sich aus der Vereinbarung keine Einschränkung der derzeitigen Wettbewerbsstellung der Dritten ergibt.

Zwar lässt sich mangels eines tatsächlichen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt nicht sagen, daß eine solche Weigerung diskriminierend ist und deshalb grundsätzlich unter Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe d des Vertrages fällt; eine Vereinbarung, die eine solche Weigerung zum Gegenstand hat, kann jedoch die Einschränkung eines potentiellen Wettbewerbs auf dem fraglichen Markt bewirken, da sie jeden der daran Beteiligten daran hindert, unmittelbar mit einem Dritten einen Vertrag abzuschließen, durch den er diesem eine Lizenz für die Verwertung seiner Rechte am geistigen Eigentum erteilt, und auf diese Weise mit den anderen Beteiligten auf dem betroffenen Markt in Wettbewerb zu treten. Ausserdem könnte eine solche Vereinbarung "die Einschränkung oder Kontrolle... des Absatzes" und/oder "die Aufteilung der Märkte" im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 Buchstaben b und c des Vertrages bewirken.


Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 12. Juni 1997. - Tiercé Ladbroke SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Nichtigkeitsklage - Zurückweisung einer Beschwerde - Artikel 86 - Relevanter Markt - Kollektiv beherrschende Stellung - Ablehnung der Erteilung einer Lizenz für die Übertragung - Artikel 85 Absatz 1 - Klausel, durch die die Übertragung verboten wird. - Rechtssache T-504/93.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Die Tiercé Ladbroke SA (im folgenden: Klägerin) ist eine 1982 gegründete, der Holding Ladbroke Group plc gehörende Gesellschaft belgischen Rechts, deren Tätigkeit darin besteht, in Belgien Buchmacherwetten für im Ausland stattfindende Pferderennen anzunehmen.

2 Der Pari mutül urbain français (im folgenden: PMU) ist ein wirtschaftlicher Interessenverband (Groupement d'intérêt économique; im folgenden: GIE), dem die führenden französischen Pferderennvereine (im folgenden: die Rennvereine) angehören. In Frankreich obliegt die Organisation der ausserhalb von Rennplätzen nach dem System der Totalisatorwetten angenommenen Wetten bei Pferderennen, die von den zugelassenen Rennvereinen veranstaltet werden, ausschließlich dem PMU. Der PMU besitzt weiter Ausschließlichkeitsrechte für die Entgegennahme von Wetten für in Frankreich veranstaltete Rennen im Ausland und für die Entgegennahme von Wetten für im Ausland veranstaltete Rennen in Frankreich.

3 Der Pari mutül international (im folgenden: PMI) ist eine Aktiengesellschaft französischen Rechts, deren Kapital mehrheitlich vom PMU gehalten wird und deren Geschäftszweck darin besteht, die Bilder und Fernsehnachrichten über die in Frankreich veranstalteten Pferderennen ausserhalb Frankreichs zu verwerten. Der PMU, dem die Rennvereine das Recht übertragen hatten, Fernsehaufzeichnungen und gesprochene Kommentare über die von ihnen veranstalteten Rennen zu vermarkten, trat dieses Recht durch Vertrag vom 9. Januar 1990 mit Wirkung vom 1. August 1989 für die Bundesrepublik Deutschland und Österreich an den PMI ab.

4 Am 25. August 1989 schloß der PMI eine Vereinbarung mit der Deutscher Sportverlag Kurt Stoof GmbH & Co. (DSV), einer Gesellschaft deutschen Rechts, die auf die Herausgabe von Zeitschriften über Pferderennen, insbesondere französische Rennen, spezialisiert ist. Durch diese Vereinbarung übertrug der PMI dem DSV das ausschließliche Recht, die Fernsehaufzeichnungen und die gesprochenen Kommentare über die französischen Rennen (im folgenden: französisches Ton- und Bildmaterial) in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Westberlin in ihren Grenzen vor der Vereinigung sowie in Österreich (im folgenden: Konzessionsgebiet) zu verwerten.

5 Im September 1989 ersuchte die Klägerin den DSV um das Recht zur Übertragung des französischen Ton- und Bildmaterials in Belgien. Der DSV lehnte dies im Oktober 1989 mit der Begründung ab, der Vertrag, den er mit dem PMI geschlossen habe, verbiete es ihm, das französische Ton- und Bildmaterial ausserhalb des Konzessionsgebiets weiter zu übertragen.

6 Nach einer Änderung des belgischen Rechts für die Wetten ausserhalb von Rennplätzen, nach der die Wettannahmestellen nachmittags während der Pferderennen geöffnet bleiben konnten, befragte die Klägerin den PMI mit Schreiben vom 18. Juni 1990 nach den Einzelheiten der finanziellen und technischen Bedingungen für ein Abonnement bei dem vom PMI verwalteten Dienst "Courses en direct", der es ermöglicht, die in Frankreich abgehaltenen Pferderennen direkt über Satellit zu empfangen.

7 Der PMI antwortete mit Schreiben vom 13. Juli 1990, er könne dieser Bitte nicht nachkommen, da er "über die Rechte an den Bildern der französischen Rennen und die damit verbundenen Informationen nicht verfügen könne, da diese im Eigentum der Rennvereine und des GIE-PMU stuenden".

8 Am 27. Juli 1990 schrieb die Klägerin an den PMU und jeden der Rennvereine und fragte nach den Einzelheiten der finanziellen und technischen Bedingungen für ein Abonnement bei dem Dienst "Courses en direct".

9 Der PMU antwortete die Klägerin mit Schreiben vom 8. August 1990:

Wir teilen Ihnen mit, daß der GIE-PMU gemäß dem Vertrag, den er mit den Rennvereinen geschlossen hat, über die diesen gehörenden Bilder nur im Hinblick auf ihre Verbreitung in seinem Netz von Wettannahmestellen in Realzeit in Frankreich und, was das Ausland betrifft, nur im Hinblick auf ihre Übertragung in der Bundesrepublik Deutschland und in Österreich verfügen kann. Unter diesen Umständen besitzen wir nicht die Rechte, die Sie in Ihrer Anfrage voraussetzen. Im übrigen haben die Rennvereine, die Mitglieder des Interessenverbandes sind, uns mitgeteilt, daß Sie sie mit gleichlautenden Schreiben unter demselben Datum jeweils gebeten haben, Sie über die Bedingungen ihrer Dienstleistungen zu informieren. Die genannten Vereine haben uns als ihren wirtschaftlichen Interessenverband beauftragt, Ihnen in ihrem Namen und für ihre Rechnung mitzuteilen, daß sie nicht beabsichtigten, die kaufmännische Verwertung ihrer Urheberrechte in Belgien zu übertragen.

10 Am 9. Oktober 1990 reichte die Klägerin bei der Kommission eine Beschwerde gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages [ABl. 1962, 13, 204]) ein, in der sie beantragte, eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 und/oder Artikel 86 EWG-Vertrag, die von den führenden französischen Rennvereinen, dem PMU, dem PMI und dem DSV begangen worden seien, abzustellen. Ausserdem beantragte sie den Erlaß einstweiliger Maßnahmen.

11 In ihrer Beschwerde beanstandete sie die direkte Weigerung der Rennvereine, des PMU und des PMI, und die indirekte Weigerung des DSV, ihr das französische Ton- und Bildmaterial für ihre Wettannahmestellen in Belgien zu liefern, wobei sie jedoch darauf hinwies, daß ihre Beschwerde nicht bezwecke, dem DSV irgendeine Verantwortung unter dem Gesichtspunkt der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag sowie der Verordnung Nr. 17 anzulasten, soweit dessen Verhalten ausschließlich darin bestanden habe, die vertraglichen Beschränkungen, die die anderen von der Beschwerde betroffenen Parteien ihm auferlegt hätten, weiterzugeben.

12 Nach der Auffassung der Klägerin ist der relevante Produktmarkt, auf dem die beanstandeten Zuwiderhandlungen geprüft werden müssen, der Markt der Übertragung des französischen Ton- und Bildmaterials. Der relevante geographische Markt sei der Gemeinschaftsmarkt oder ein Markt, der mindestens aus Frankreich, Deutschland und Belgien bestehe.

13 Zur Verletzung des Artikels 86 machte die Klägerin geltend, die führenden Rennvereine nähmen allein oder zusammen mit dem PMU/PMI eine kollektiv beherrschende Stellung für die Übertragung des französischen Ton- und Bildmaterials im Gemeinsamen Markt und in jedem Mitgliedstaat ein. Ihre direkte Weigerung, der Ladbroke das französische Ton- und Bildmaterial zu liefern, stelle einen Mißbrauch einer kollektiv beherrschenden Stellung dar, für den es keine objektive Rechtfertigung gebe, denn a) es sei dem PMU und dem PMI technisch möglich, ihr dieses Ton- und Bildmaterial gegen Entrichtung einer angemessenen Gebühr zu liefern, b) der PMU und der PMI seien bereit, dieses Material an ihre Konkurrenten in Belgien, nämlich den Pari mutül unifié belge, den Tiercé franco-belge und die Firma Dumoulin zu liefern, c) die führenden Rennvereine hätten die Übertragung des französischen Ton- und Bildmaterials in Frankreich und Deutschland bereits genehmigt, d) die Weigerung, sie der Klägerin zu liefern, verhindere die Einführung eines neuen Erzeugnisses zu Lasten der belgischen Wettannahmestellen und ihrer Kunden und e) soweit die Rennvereine Inhaber von Rechten an dem französischen Ton- und Bildmaterial gewesen seien, seien sie nicht berechtigt, diese mißbräuchlich auszuüben. Hinsichtlich der Punkte d) und e) berief sich Ladbroke zur Stützung ihres Vorbringens auf die Entscheidung 89/205/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1988 über ein Verfahren nach Artikel 86 EWG-Vertrag (IV/31.851, Magill TV Guide/ITP, BBC und RTE; ABl. 1989, L 78, S. 43; im folgenden: Entscheidung 89/205 oder Entscheidung Magill).

14 Auch die indirekte Weigerung des DSV, der Klägerin das französische Ton- und Bildmaterial zu übermitteln, die mit den Einschränkungen begründet worden sei, die dem DSV insoweit vom PMU und/oder PMI und/oder den Rennvereinen vertraglich auferlegt worden seien, stelle einen Mißbrauch einer beherrschenden Stellung dar, für den es keine objektive Rechtfertigung gebe.

15 Zur Verletzung des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag trug die Klägerin in ihrer Beschwerde vor, die dem DSV durch den PMU/PMI auferlegte Verpflichtung, in den Verträgen, die er mit den deutschen Buchmachern schloß, die Weiterübertragung des französischen Ton- und Bildmaterials ausserhalb des Konzessionsgebiets zu verbieten, stelle eine Verletzung des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

16 Nach Eingang der Beschwerde übersandte die Kommission dem PMU und dem PMI ein Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17. Der Klägerin wurde sodann eine Fassung der Antworten des PMU und des PMI, in der die vertraulichen Informationen unkenntlich gemacht worden waren, übermittelt.

17 Die Klägerin teilte der Kommission mit Schreiben vom 19. März 1991 mit, daß der PMU der Antwort auf das genannte Auskunftsverlangen zufolge die Absicht gehabt habe, das französische Ton- und Bildmaterial in Belgien in Zusammenarbeit mit Dritten unter Ausschluß der Klägerin zu vermarkten. Deshalb forderte sie die Kommission auf, die Untersuchung der in ihrer Beschwerde beanstandeten mißbräuchlichen Praktiken fortzusetzen oder ihr andernfalls in einer Mitteilung gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze (1) und (2) der Verordnung Nr. 17 des Rates (ABl. 1963, Nr. 127, 2268) anzugeben, aus welchen Gründen ihrer Beschwerde nicht stattgegeben werden konnte.

18 Mit Schreiben vom 26. Juni 1992 forderte die Klägerin die Kommission gemäß Artikel 175 Absatz 2 EG-Vertrag auf, eine Entscheidung über ihre Beschwerde zu erlassen.

19 Mit Klageschrift, die am 12. Oktober 1992 eingegangen ist, hat die Klägerin beim Gericht gemäß Artikel 175 Absatz 3 EG-Vertrag Untätigkeitsklage erhoben und beantragt, festzustellen, daß die Kommission es unter Verletzung des EG-Vertrags unterlassen habe, eine endgültige Entscheidung über die von ihr eingereichte Beschwerde zu erlassen. Diese Rechtssache wurde unter der Nummer T-86/92 in das Register des Gerichts eingetragen.

20 Mit Schreiben vom 11. November 1992 teilte die Kommission der Klägerin gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 mit, daß sie nicht beabsichtige, ihrer Beschwerde stattzugeben.

21 Nach diesem Schreiben war der für die Anwendung der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag zu berücksichtigende relevante Produktmarkt im vorliegenden Fall der Markt der Übertragung der Ton- und Bildinformationen über Pferderennen im allgemeinen. Die geographische Erstreckung dieses Marktes beschränke sich auf das Gebiet Belgiens.

22 Zur Anwendung des Artikels 86 EG-Vertrag habe die Klägerin nicht dargetan, daß die Rennvereine eine kollektiv beherrschende Stellung im Sinne des Urteils des Gerichts vom 10. März 1992 in den Rechtssachen T-68/89, T-77/89 und T-78/89 (SIV u. a./Kommission, "Flachglas", Slg. 1992, II-1403) innehätten. Auch bestehe keine Analogie zwischen dem vorliegenden Fall und dem Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1991 in der Rechtssache T-69/89 (RTE/Kommission, Slg. 1991, II-485; im folgenden: Urteil Magill), das auf eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung 89/205 erlassen worden sei (im folgenden: Rechtssache Magill). Ladbroke habe nämlich bereits eine beherrschende Stellung auf dem Markt innegehabt, auf dem das französische Ton- und Bildmaterial den Verbrauchern angeboten werde, nämlich dem Markt der Annahme von Wetten für Pferderennen, während die Rennvereine auf diesem Markt nicht einmal tätig gewesen seien. Ausserdem sei der entscheidende Umstand in der Rechtssache Magill die Tatsache gewesen, daß das mißbräuchliche Verhalten der betreffenden Fernsehsendeanstalten darin bestanden habe, entgegen den Interessen der Verbraucher den Vertrieb eines neuen Erzeugnisses zu verhindern, während in der vorliegenden Rechtssache die Ausstrahlung der Ton- und Bildinformationen über die Pferderennen keine Dienstleistung sei, die sich von der, die den Wettern bereits erbracht werde, nämlich der Dienstleistung der Annahme der Wetten, wirklich unterscheide.

23 Hinsichtlich der Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag hat die Kommission ausgeführt, beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts gehöre das von den führenden Rennvereinen dem DSV gegenüber ausgesprochene Verbot, das französische Ton- und Bildmaterial ausserhalb des Konzessionsgebiets weiter zu übertragen, zu den Rechten des Lizenzgebers und falle somit nicht unter Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag.

24 Die Klägerin übersandte mit Schreiben vom 13. Januar 1993 ihre Äusserungen zu dem Schreiben der Kommission vom 11. November 1992. Sie führte aus, die direkte Weigerung der Rennvereine, ihr eine Lizenz für die Übertragung der Ton- und Bildinformationen über deren Rennen zu erteilen, wie auch ihre über den DSV ausgesprochene indirekte Weigerung seien Gegenstand einer Vereinbarung und/oder einer abgestimmten Verhaltensweise zwischen den Rennvereinen und/oder einer Entscheidung einer Unternehmensvereinigung, die gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstießen.

25 Der Präsident der Zweiten Kammer ordnete mit Beschluß vom 19. März 1993 auf Antrag von Ladbroke aufgrund der Übersendung des Schreibens der Kommission vom 11. November 1992 die Streichung der Untätigkeitsklage in der Rechtssache T-86/92 im Register an (siehe oben Randnrn. 19 und 20).

26 Die Kommission wies mit einer Entscheidung, die in einem Schreiben vom 24. Juni 1993 enthalten war, in dem sie lediglich auf die Hauptargumente einging, die die Klägerin in ihrer Äusserung vom 13. Januar 1993 vorgebracht hatte, deren Beschwerde aus den in dieser Entscheidung und in ihrem gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 übersandten Schreiben enthaltenen Gründen endgültig zurück ("For the reasons set out in its letter of 11 November 1992,... there are insufficient grounds for granting your application for a finding of infringement. The comments you submitted on 13 January 1993 do not contain any new points of fact or law which could alter the views taken and conclusions reached by the Commission in its letter of 11 November 1992. This letter therefore dös not repeat what was said in that letter but deals only with the main arguments contained in your comments.").

27 Zur Definition des relevanten Produktsmarktes, der als der Markt des Ton- und Bildmaterials im allgemeinen und nicht als der Markt des französischen Ton- und Bildmaterials definiert worden war, führte die Kommission in ihrer Entscheidung aus, das letztere und das Ton- und Bildmaterial der anderen Rennen seien substituierbar, denn wie sich aus der Untersuchung des hauptsächlichen Marktes der Wetten in Deutschland ergebe, hätten sich - obwohl sich 40 % der von den Buchmachern angenommenen Wetten auf deutsche Rennen, 40 % auf französische Rennen und 20 % auf britische Rennen bezögen - 67 % der Buchmacher für das französische Ton- und Bildmaterial, 23 % für das britische Ton- und Bildmaterial und 10 % sowohl für das Ton- und Bildmaterial der französischen als auch der britischen Rennen entschieden. Die Kommission wies ausserdem das Vorbringen von Ladbroke zurück, sie habe dadurch, daß sie in einer früheren Entscheidung über vorläufige Maßnahmen, nämlich der Entscheidung 92/35/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992, mit der Frankreich aufgefordert worden sei, die Beihilfen, die sie dem PMU unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag gewährt habe, auszusetzen (ABl. L 14, S. 35; im folgenden: Entscheidung PMU), auf das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. Dezember 1990 in dem Rechtsstreit Buchmacher Herbert Hellmund/Deutscher Sportverlag Kurt Stoof GmbH & Co. KG (Anlage 9 zur Klageschrift) (im folgenden: Rechtsstreit Hellmund/Deutscher Sportverlag) Bezug genommen habe, selbst eingeräumt, daß der relevante Produktmarkt derjenige des französischen Ton- und Bildmaterials sei.

28 Die Kommission hat ausgeführt, die Definition des relevanten geographischen Marktes hänge nicht vom Kriterium der technischen Möglichkeit der Übertragung des französischen Ton- und Bildmaterials in der gesamten Gemeinschaft, sondern von verschiedenen anderen Faktoren wie den Gewohnheiten der Wetter, der Art der angebotenen Wetten (Totalisatorwetten, Buchmacherwetten) und der Länder ab, in denen die Rennen veranstaltet würden, d. h. der Struktur des Angebots und der Nachfrage, die durch die Wettmärkte selbst bestimmt werde, sowie den Unterschieden zwischen den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften.

29 Was insbesondere die Gewohnheiten der belgischen und der deutschen Verbraucher angeht, hat die Kommission festgestellt, daß zwar das Ton- und Bildmaterial über die britischen Rennen auf dem deutschen und dem belgischen Markt verbreitet würden, diese Rennen in Deutschland weniger als 10 % der Wetten ausmachten, während die deutschen Rennen, von denen nur der Ton und nicht das Bildmaterial übertragen werde, 90 % der Gesamtwetten ausmachten. Auf dem belgischen Markt dagegen machten die belgischen Rennen nur 31,5 % der Wetten aus, während die übrigen Wetten für ausländische Rennen abgeschlossen würden, nämlich 63 % für französische Rennen und 5 % für britische Rennen.

30 Die Kommission hat damit auf die Unterschiede hingewiesen, die das Verhalten der belgischen und der deutschen Wetter - der Wirtschaftsteilnehmer, an die sich das Angebot auf dem Markt der Wetten und auf dem Markt der Übertragung des Ton- und Bildmaterials über die Rennen richte - kennzeichneten, und daraus geschlossen, daß der Markt des Ton- und Bildmaterials über die Pferderennen in nationale Märkte aufgeteilt sei.

31 Zur Verletzung des Artikels 86 EG-Vertrag und der angeblichen kollektiv beherrschenden Stellung hat die Kommission das Argument der Klägerin zurückgewiesen, der Vertrag vom 9. Januar 1990 zwischen den Rennvereinen und dem PMU (siehe oben, Randnr. 3) bilde den Ursprung der zwischen diesen geknüpften wirtschaftlichen Beziehungen und verleihe ihnen eine kollektiv beherrschende Stellung im Sinne des Flachglas-Urteils. Zum einen ergebe sich das Recht des PMU, die Rechte der Rennvereine hinsichtlich der Veranstaltung ihrer Rennen zu verwalten, nicht aus diesem Vertrag, der dem PMU im übrigen kein Ausschließlichkeitsrecht verleihe, sondern aus den französischen Vorschriften über die Veranstaltung der Totalisatorwetten ausserhalb von Rennplätzen. Zum andern blieben die Rennvereine aufgrund bestimmter Klauseln dieses Vertrages, insbesondere der Artikel 2 und 4 Absätze 1 und 2 Inhaber der Urheberrechte an den von ihnen veranstalteten Rennen, obwohl die fragliche Regelung dem PMU die ausschließliche Verwaltung der Wetten ausserhalb von Rennplätzen übertragen habe. Schließlich erbringe der Umstand, daß die Rennvereine auf ein Auskunftsverlangen der Kommission mit einem einzigen, vom PMU in ihrem Namen übersandten Schreiben beantwortet hätten, keinen Beweis dafür, daß die Rennvereine auf ein unabhängiges Verhalten auf dem fraglichen Markt verzichtet hätten.

32 Zum Mißbrauch hat die Kommission ausgeführt, da es sich im vorliegenden Fall um nationale geographische Märkte handele, könne das den Rennvereinen vorgeworfene Verhalten nicht anhand ihrer Politik der Erteilung von Lizenzen auf den verschiedenen geographischen Märkten beurteilt werden; sie hätten dadurch, daß sie sich geweigert hätten, der Klägerin die für den belgischen Markt beantragten Lizenzen zu erteilen, diese nicht gegenüber anderen Wirtschaftsteilnehmern diskriminiert.

33 Im übrigen könne sich die Klägerin nicht, wie sie dies in ihren Ausführungen auf das gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 übersandte Schreiben getan habe, auf die Entscheidung 88/589/EWG der Kommission vom 4. November 1988 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 des EWG-Vertrags (IV/32.318, London European - Sabena) (ABl. L 317, S. 47; im folgenden: Entscheidung London European/Sabena) berufen, nach der Sabena dadurch gegen Artikel 86 EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie mit ihrem Verhalten gegenüber der London European bezweckt habe, dieses Unternehmen davon abzubringen, die Flugstrecke Brüssel-Luton zu befliegen, indem sie ihr die Aufnahme in das rechnergestützte Reservierungssystem der Flugplätze in Belgien verweigert habe. Im vorliegenden Fall seien im Unterschied zu dem Sachverhalt, der zu der Entscheidung London European/Sabena geführt habe, weder die Rennvereine noch der PMU auf dem in Rede stehenden Markt, nämlich dem belgischen Markt der Übertragung von Pferderennen im allgemeinen, tätig gewesen. Dasselbe gelte für die Urteile des Gerichtshofes vom 6. März 1974 in den Rechtssachen 6/73 und 7/73 (ICI und Commercial Solvents/Kommission, Slg. 1974, 223) und vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 311/84 (CBEM, Slg. 1985, 3261), auf die die Klägerin in ihren Erklärungen ebenfalls Bezug genommen habe.

34 Was schließlich die Verletzung des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag betrifft, hat die Kommission ausgeführt, sowohl das von den Rennvereinen mit dem DSV vereinbarte Verbot, das französische Ton- und Bildmaterial ausserhalb des Konzessionsgebiets zu senden, als auch ihre Weigerung, der Klägerin eine Lizenz für das französische Ton- und Bildmaterial zu erteilen, gehörten zu ihrem gemeinschaftsrechtlich geschützten Recht am geistigen Eigentum, so daß diese Handlungen keinen Verstoß gegen Artikel 85 EG-Vertrag darstellten.

35 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 31. August 1993 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

36 Am 11. Januar 1994 haben die Société d'encouragement et des steeple-chases de France, la Société d'encouragement à l'élevage du cheval français, die Société sportive d'encouragement, die Société de sport de France, die Société des courses de la Côte d'Azur, die Société des courses du pays d'Auge, die Société des courses de Compiègne, die Société des courses de Dieppe, die Société des courses de Fontainebleau, der PMU und der PMI (im folgenden: Streithelfer) ihre Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission beantragt.

37 Diesem Antrag wurde mit Beschluß des Gerichts (Zweite Kammer) vom 8. Juni 1994 stattgegeben. Die Streithelfer haben am 19. Juli 1994 ihren Streithilfeschriftsatz eingereicht, zu dem die Kommission am 13. September 1994 und die Klägerin am 14. Oktober 1994 Erklärungen abgegeben haben.

38 Der Berichterstatter ist durch Beschluß des Gerichts vom 19. September 1995 der neuen Zweiten erweiterten Kammer zugeteilt worden, der die Sache folglich zugewiesen wurde. Das Gericht (Zweite erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und die Parteien ersucht, schriftliche Fragen zu beantworten. Die Parteien sind diesem Ersuchen des Gerichts fristgemäß nachgekommen.

39 Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 1996 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet, das mit dem Präsidenten H. Kirschner sowie den Richtern B. Vesterdorf, C. W. Bellamy, A. Kalogeropoulos und A. Potocki besetzt war.

40 Nach dem Ableben des Richters H. Kirschner am 6. Februar 1997 haben an der Beratung des vorliegenden Urteils gemäß Artikel 32 § 1 der Verfahrensordnung die drei Richter teilgenommen, die es unterzeichnet haben.

Anträge der Parteien

41 Die Klägerin beantragt,

- die Entscheidung der Kommission vom 24. Juni 1993 für nichtig zu erklären,

- die Kommission anzuweisen, die belgische Beschwerde (IV/33.699) gemäß Artikel 176 EG-Vertrag sofort neu zu prüfen,

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

42 Die Beklagte beantragt,

- die Klage als unbegründet abzuweisen,

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

43 Die Streithelfer beantragen,

- die Klage als unbegründet abzuweisen,

- der Klägerin die Kosten der Streithilfe aufzuerlegen.

Die Anträge auf Erteilung einer Weisung an die Kommission

44 Die Klägerin ersucht das Gericht, der Kommission aufzugeben, gemäß Artikel 176 EG-Vertrag ihre Beschwerde sofort neu zu prüfen.

45 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gemeinschaftsrichter jedoch nicht befugt, im Rahmen der von ihm ausgeuebten Rechtmässigkeitskontrolle den Organen Weisungen zu erteilen oder sich an ihre Stelle zu setzen (Urteil des Gerichts vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache T-19/90, Von Hößle/Rechnungshof, Slg. 1991, II-615, Randnr. 30). Es ist nämlich Sache der betreffenden Verwaltung, die Maßnahmen zur Durchführung eines auf einer Nichtigkeitsklage ergangenen Urteils zu ergreifen (Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 53/85, AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 1965, Randnr. 23, und Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in der Rechtssache T-109/94, Windpark Groothusen/Kommission, Slg. 1995, II-3007, Randnr. 61).

46 Deshalb ist der Antrag der Klägerin, der Kommission eine Weisung zu erteilen, unzulässig.

Zu dem Antrag auf Nichtigerklärung

47 Die Klägerin führt zunächst aus, die Kommission könne sich auf die Argumente in ihrem gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 übersandten Schreiben nicht berufen, da sie diese in der angefochtenen Entscheidung nicht wiederholt habe. Sie macht weiter zwei Klagegründe geltend, nämlich die unrichtige Anwendung des Artikels 86 und die des Artikels 85 EG-Vertrag.

1. Begründung der Zurückweisung der Beschwerde durch die Kommission durch Bezugnahme auf das gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 von ihr übersandte Schreiben

Zusammenfassung des Vorbringens der Beteiligten

48 Die Klägerin führt aus, die Kommission habe die angefochtene Entscheidung nicht rechtsgültig dadurch begründen können, daß sie - ohne sie ausdrücklich zu wiederholen - auf die Argumente Bezug genommen habe, die in ihrem gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 übersandten Schreiben enthalten gewesen seien. Insoweit müsse dasselbe gelten wie bei Entscheidungen, durch die eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 festgestellt werde und die aufgrund einer Mitteilung der Beschwerdepunkte und der darauf gegebenen Antworten erlassen würden und alle Einwendungen und Erklärungen der betroffenen Unternehmen enthielten. Die grundlegenden Prinzipien des Verwaltungsrechts untersagten es der Kommission, sich in ihren Entscheidungen auf eine blosse Verweisung auf Gründe zu beschränken, die in einem vorbereitenden Rechtsakt wie einer Mitteilung der Beschwerdepunkte oder einem gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 übersandten Schreiben enthalten seien. Dieses Verbot ermögliche es, zu prüfen, ob der Adressat der Entscheidung im Sinne der Verordnungen Nr. 17 und Nr. 99/63 "gehört" worden sei, d. h., ob seine Argumente tatsächlich von der Kommission berücksichtigt worden seien.

49 Die Klägerin trägt vor, die Annahme, ihre Äusserung auf das gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 übersandte Schreiben enthalte gegenüber dem, was sie bereits in ihrer Beschwerde dargelegt habe, nichts Neues, sei unhaltbar.

50 Die Kommission steht auf dem Standpunkt, daß die Möglichkeit, die Zurückweisung einer Beschwerde durch Bezugnahme auf ein gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 übersandtes Schreiben zu begründen, davon abhänge, welche Rolle ein solches Schreiben im Rahmen der Behandlung von Beschwerden spiele. Habe der Beschwerdeführer auf das gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 übersandte Schreiben eine neue Äusserung abgegeben, könne sie entweder die Beschwerde zurückweisen, indem sie die in diesem Schreiben enthaltenen Gründe anführe, oder diese Gründe anführen und ausserdem auf die neuen Argumente des Beschwerdeführers eingehen, oder schließlich die in ihrem Schreiben enthaltenen Gründe Wort für Wort wiederholen, wobei sie die neuen Argumente des Beschwerdeführers erörtern oder von einer Erörterung absehen könne. Unabhängig von ihrer Entscheidung für eine dieser Möglichkeiten könne der Beschwerdeführer nicht vorgeben, die Gründe für die Zurückweisung seiner Beschwerde nicht zu kennen, und beantragen, die gerichtliche Überprüfung der Rechtmässigkeit auf die in der endgültigen Entscheidung dargelegten Gründe zu beschränken.

51 Zumindest habe die Klägerin in ihrer Äusserung auf das gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 übersandte Schreiben keine neuen Tatsachen oder rechtlichen Gesichtspunkte angeführt.

Rechtliche Würdigung

52 Die Antwort auf die Frage, ob ein Gemeinschaftsrechtsakt der in Artikel 190 EG-Vertrag verankerten Begründungspflicht genügt, hängt von der Art des Rechtsaktes und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (Urteil vom 11. Januar 1973 in der Rechtssache 13/72, Niederlande/Kommission, Slg. 1973, 27, Randnr. 11). Wenn der Betroffene am Entstehungsprozeß der angefochtenen Entscheidung eng beteiligt war und daher wusste, weshalb die Verwaltung der Ansicht war, daß seinem Antrag nicht stattzugeben sei, hängt der Umfang der Begründungspflicht von dem durch diese Beteiligung geschaffenen Kontext ab (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 819/79, Deutschland/Kommission, Slg. 1981, 21, Randnrn. 19 bis 21, und vom 14. November 1989 in der Rechtssache 14/88, Italien/Kommission, Slg. 1989, 3677, Randnr. 11). In einem solchen Fall stellt die einschlägige Rechtsprechung wesentlich geringere Anforderungen (Urteile vom 11. Dezember 1980 in der Rechtssache 1252/79, Lucchini/Kommission, Slg. 1980, 3753, Randnr. 14, und vom 28. Oktober 1981 in den Rechtssachen 275/80 und 24/81, Krupp/Kommission, Slg. 1981, 2489, Randnrn. 10 bis 13).

53 Namentlich im Bereich des Wettbewerbsrechts, in dem die Beteiligung der Personen eine entscheidende Rolle spielt, die von den Verfahren betroffen sind, die zum Erlaß einer der in der Verordnung Nr. 17 vorgesehenen Entscheidungen führen, wird der Gemeinschaftsrichter mit allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten befasst, die in dem Antrag oder in den Bemerkungen des Beschwerdeführers enthalten waren und von der Kommission bei der Entscheidung, einer Beschwerde nicht weiter nachzugehen, berücksichtigt worden sind (Urteil des Gerichtshofes vom 28. März 1985 in der Rechtssache 298/83, CICCE/Kommission, Slg. 1985, 1105, Randnr. 19). Folglich ist der Gemeinschaftsrichter im Fall einer Klage gegen eine derartige Entscheidung ebenfalls mit allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten befasst, von denen die Kommission den Beschwerdeführer in Beantwortung seiner Beschwerde unterrichtet hat (siehe insoweit Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1995 in der Rechtssache T-114/92, BEMIM/Kommission, Slg. 1995, II-147, Randnr. 45).

54 Im vorliegenden Fall war die Kommission somit berechtigt, die Beschwerde der Klägerin unter Berufung sowohl auf die Gründe, die in dem gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 übersandten Schreiben, als auch auf die Gründe zurückzuweisen, die in der streitigen Entscheidung aufgeführt waren, und dabei auszuführen, daß sie in dieser Entscheidung nur auf die Argumente der Klägerin eingehe, die eine zusätzliche Beantwortung erforderlich machten (siehe oben, Randnr. 26).

55 Die angefochtene Entscheidung hat durch die Verweisung auf das gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 übersandte Schreiben die Gründe, aus denen die Beschwerde zurückgewiesen wurde, hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, so daß die Klägerin ihre Klagerechte wahrnehmen und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle über die Rechtmässigkeit dieser Entscheidung ausüben konnte (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1995 in der Rechtssache C-360/92 P, Publishers Association/Kommission, Slg. 1995, I-23, Randnr. 39; Urteile des Gerichts vom 12. Januar 1995 in der Rechtssache T-85/94, Branco/Kommission, Slg. 1995, II-45, Randnr. 32, und BEMIM/Kommission, a. a. O., Randnr. 41).

56 Daraus ergibt sich, daß der Klagegrund nicht durchgreift und folglich zurückzuweisen ist.

2. Zur unrichtigen Anwendung des Artikels 86 EG-Vertrag

57 Dieser Klagegrund besteht aus vier Teilen. In den ersten beiden Teilen macht die Klägerin geltend, die Kommission habe den relevanten Produkt- und geographischen Markt falsch definiert. Im dritten Teil widerspricht sie der Annahme der angefochtenen Entscheidung, die Rennvereine nähmen keine kollektiv beherrschende Stellung ein. Im vierten Teil macht sie geltend, die direkte Weigerung der Rennvereine und die indirekte Weigerung ihrer "Mitglieder" stellten einen Mißbrauch einer kollektiv beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 86 EG-Vertrag dar.

Erster Teil: zur Definition des relevanten Produktmarktes

Zusammenfassung des Vorbringens der Beteiligten

58 Die Klägerin trägt vor, die Entscheidung enthalte einen Fehler, da die Kommission nicht erkläre, welches der relevante Produktmarkt sei, und da sie die Gründe, aus denen sie die in der Beschwerde vorgeschlagene Definition dieses Marktes als des Marktes des französischen Ton- und Bildmaterials zurückgewiesen habe, nicht angegeben habe.

59 Zunächst sei der zweite Absatz des Punktes 8 der angefochtenen Entscheidung unverständlich, in dem die Kommission zur Stützung ihrer Auffassung, daß der relevante Produktmarkt der Markt für Ton- und Bildmaterial allgemein sei, ausführe, daß die französischen und die britischen Rennen nach Auffassung der Wetter miteinander im Wettbewerb stuenden, da die Buchmacher auf dem deutschen Markt, obwohl 40 % der von den deutschen Buchmachern eingegangenen Wetten sich auf deutsche Rennen, 40 % auf französische Rennen und 20 % auf britische Rennen bezögen, zu 67 % das französische Ton- und Bildmaterial, zu 23 % das britische Ton- und Bildmaterial und zu 10 % beide gewählt hätten.

60 Im übrigen könne der Umstand, daß in Frankreich, Deutschland und Belgien verschiedene Wettmärkte bestuenden, die Definition des Marktes des Ton- und Bildmaterials, der ein ganz anderer Markt sei, nicht beeinflussen. Die eventuelle Substituierbarkeit der verschiedenen Rennen auf dem Wettmarkt bedeute nicht, daß die Übertragung der verschiedenen Rennen auf dem Markt des Ton- und Bildmaterials ebenfalls substituierbar sei. Weder der Buchmacher, der seinen Umsatz mit französischen Rennen steigern wolle, noch der Wetter, der seine Wette für diese Rennen abgebe, habe ein Interesse daran, das Ton- und Bildmaterial über andere Rennen zu empfangen. Somit habe die Kommission dadurch, daß sie in der angefochtenen Entscheidung die Merkmale der Wettmärkte in den verschiedenen Ländern angeführt habe, einen nicht einschlägigen Gesichtspunkt eingeführt, der die Definition des relevanten Produktmarktes noch unklarer gemacht habe.

61 Die Mängel der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Definition des relevanten Produktmarktes seien um so weniger zu verstehen, als die Kommission in der Entscheidung PMU (siehe oben, Randnr. 27) auf das Urteil des Landgerichts Saarbrücken in dem Rechtsstreit Hellmund/Deutscher Sportverlag Bezug genommen habe, in dem die Existenz eines gesonderten Marktes für französisches Ton- und Bildmaterial in Deutschland bejaht worden sei. Somit hätte die Kommission, wenn sie im vorliegenden Fall beabsichtigt hätte, von ihren eigenen dieses Urteil betreffenden Feststellungen abzuweichen, die angefochtene Entscheidung eingehend und vollständig begründen müssen. Die Behauptung, die Kommission sei nicht an die vorgenannten Feststellungen des deutschen Gerichts über den relevanten Produktmarkt gebunden, sei nicht nur mit den gegenteiligen Feststellungen in der Entscheidung PMU, sondern auch mit den Grundsätzen einer "ständigen und loyalen Zusammenarbeit" zwischen der Kommission und den nationalen Gerichten schwer zu vereinbaren.

62 Die Kommission trägt vor, die angefochtene Entscheidung sei ausreichend begründet, da sie eine Definition des relevanten Produktmarktes enthalte, die derjenigen entspreche, die in dem gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 übersandten Schreiben enthalten sei und die der Klägerin aus den vorgenannten Gründen (siehe oben, Randnrn. 50 und 51) nicht unbekannt sein könne.

63 Die Argumente, mit denen die Klägerin die Definition des Produktmarktes selbst bestreite, seien nicht stichhaltig.

64 Die Kommission habe den relevanten Markt deshalb nicht als den Markt der Wetten über die Rennen, sondern als den Markt der Übertragung der Ton- und Bildinformationen über die Pferderennen im allgemeinen definiert, weil die Käufer des Ton- und Bildmaterials auf dem Markt der "Übertragung" der Wetten die Buchmacher seien, während die Kunden auf dem "Wett"markt die Endverbraucher, d. h. die Wetter seien.

65 Sie führt weiter aus, man könne nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der von Land zu Land verschiedenen tatsächlichen Gegebenheiten auf die Frage antworten, ob der Markt der Übertragung des Ton- und Bildmaterials über die französischen Pferderennen als ein Markt definiert werden müsse, der sich von dem Markt der Übertragung des Ton- und Bildmaterials über die anderen - namentlich britischen - Rennen unterscheide. Bei einer Untersuchung des Grades der Substituierbarkeit der Übertragung des französischen Ton- und Bildmaterials und der Übertragung des Ton- und Bildmaterials über die anderen Rennen hätte man eine genaue und bezifferte Analyse der Wirkung vornehmen müssen, die die Unterschiede der stuendlichen und täglichen Berichterstattung über die Pferderennen auf die Wahl der Wetter haben könnten. Da es zur Zeit des streitigen Sachverhalts keine Übertragung des französischen Ton- und Bildmaterials in Belgien gegeben habe, wäre eine solche Untersuchung unmöglich gewesen, so daß der relevante Markt als der Markt der Übertragung des Ton- und Bildmaterials über die Pferderennen im allgemeinen habe definiert werden müssen.

66 Die Kommission wendet sich gegen das Vorbringen der Klägerin, das französische Ton- und Bildmaterial und das Ton- und Bildmaterial über die anderen Rennen seien deshalb nicht substituierbar, weil der Wetter das Bildmaterial über die Rennen sehen müsse, für die er Wetten abgebe. Insoweit treffe es zwar zu, daß die Wahl der Wetten, die für die verschiedenen Rennen, z. B. britische oder französische Rennen, abgegeben würden, mit den Präferenzen und den Kenntnissen der Wetter im Bereich der Pferderennen zusammenhänge; gleichwohl stuenden diese Rennen in den Augen der Wetter hinsichtlich der für sie abzugebenden Wetten im Wettbewerb. Dasselbe gelte für die Wahl des Ton- und Bildmaterials über die verschiedenen übertragenen Rennen, die als konkurrierende Erzeugnisse anzusehen seien, da die Wahl der Buchmacher nicht nur vom Umfang der für die verschiedenen Rennen abgegebenen Wetten, sondern auch von anderen Faktoren wie den Bedingungen der Lizenzverträge und/oder dem Vorhandensein anderer Wettannahmestellen abhänge, die anderes Ton- und Bildmaterial anböten. Daß dem so sei, bestätigten Informationen, die bei der Bearbeitung einer anderen Beschwerde der Klägerin betreffend den deutschen Wettmarkt (Beschwerde IV/33.375, Anlage 8 zur Klageschrift, im folgenden: deutsche Beschwerde), auf dem mehrere Rennen übertragen würden, eingeholt worden seien. Obwohl sich nämlich 40 % der auf diesem letztgenannten Markt bei den deutschen Buchmachern abgegebenen Wetten auf französische Rennen, 40 % auf deutsche Rennen und 20 % auf britische Rennen bezögen, hätten sich 67 % der Buchmacher für den Empfang des französischen Ton- und Bildmaterials entschieden, während 23 % für die Übertragung der britischen Rennen und 10 % für beide Programme optiert hätten.

67 Schließlich habe sie sich dadurch, daß sie in der Entscheidung PMU auf das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. Dezember 1990 verwiesen habe, nicht dessen Feststellung zu eigen gemacht, es gebe einen gesonderten Markt des französischen Ton- und Bildmaterials, sondern nur dartun wollen, daß die Klägerin Handelstätigkeiten in Deutschland ausgeuebt habe und daß die Übertragung des Ton- und Bildmaterials über die Rennen in einem Land die Wahl der für die Rennen abgegebenen Wetten erheblich beeinflusse.

68 Die Klägerin entgegnet in der Erwiderung, der Umstand, daß ein Erzeugnis auf einem bestimmten Markt nie verkauft worden sei und daß keine statistischen Daten über das fragliche Erzeugnis vorlägen, dürfe eine Untersuchung des Vorliegens eines Mißbrauchs einer beherrschenden Stellung nicht hindern. Sowohl die Kommission als auch der Gerichtshof hätten in der Vergangenheit den relevanten Produktmarkt definiert, ohne dafür eine detaillierte statistische Untersuchung zu benötigen (Entscheidung 92/521/EWG der Kommission vom 27. Oktober 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag [IV/33.384 und 33.378 - Vertrieb der Pauschalarrangements anläßlich der Fußballweltmeisterschaft 1990]; Entscheidung Magill, Urteile des Gerichtshofes vom 13. November 1975 in der Rechtssache 26/75, General Motors/Kommission, Slg. 1975, 1367, und vom 11. November 1986 in der Rechtssache 226/84, British Leyland/Kommission, Slg. 1986, 3263).

69 Die Streithelfer schließen sich dem Vorbringen der Kommission an und führen aus, deren Definition des relevanten Produktmarktes werde zusätzlich durch folgende Erwägungen belegt: Zum einen stehe die Möglichkeit, die Fernsehübertragung eines Rennens anzusehen, in keinem Zusammenhang mit der Möglichkeit, Wetten vor Beginn des Rennens abzuschließen. Zum anderen hänge das Interesse der Wetter an dem Bildmaterial, das an den Orten ausgestrahlt werde, wo sie ihre Wetten abgäben, tatsächlich vom Umfang ihrer diesbezueglichen Kenntnisse und Erfahrung ab. Dabei sei zwischen gelegentlichen und regelmässigen Wettern zu unterscheiden. Die erstgenannten, die von Zeit zu Zeit eine Wettannahmestelle aufsuchten, gäben Wetten für die vorgeschlagenen Rennen ab, ohne irgendeine Präferenz für diese oder jene Art Rennen und folglich für das Bildmaterial über dieses oder jenes Rennen zu haben. Bei den regelmässigen Wettern dagegen hänge die Abgabe der Wetten von ihren umfangreichen Kenntnissen des Pferdesports und insbesondere der Qualität und der Leistungen der Jockeys und der Pferde ab, nicht dagegen von dem Ort, wo das Rennen stattfinde, oder seiner eventuellen Übertragung.

70 Zu der Frage, ob die Übertragung der verschiedenen Pferderennen nach Maßgabe der Substituierbarkeit der für diese eingegangenen Wetten substituierbar sei, bemerken die Streithelfer, die Klägerin habe in ihrer Klageschrift vom 28. August 1993 ausgeführt, daß die deutschen Rennen 40 % der in Deutschland abgegebenen Wetten, die französischen Rennen 30 % und die britischen Rennen 30 % ausmachten, während sie in der im November 1989 eingereichten deutschen Beschwerde, in der sie beanstandet habe, daß der PMU sich geweigert habe, ihr das französische Ton- und Bildmaterial für ihre Büros in Deutschland zur Verfügung zu stellen, angegeben habe, daß die französischen Rennen ungefähr 40 % der Wetten für die Rennen ausmachten. Dies zeige, daß trotz der Übertragung der französischen Rennen in Deutschland der Marktanteil der Wetten für die französischen Rennen in drei Jahren um ungefähr 25 % gesunken sei. Ebenso betrage nach der angefochtenen Entscheidung der Marktanteil der britischen Rennen in Deutschland 20 %, während er nach den von der Klägerin in ihrer Klageschrift zitierten Zahlen nunmehr auf 30 % gestiegen sei. Diese Zahlen belegten sowohl die ständige Veränderung des Marktes des Ton- und Bildmaterials als auch die Substituierbarkeit der verschiedenen Übertragungen der Rennen.

71 Schließlich ergebe sich der fehlende Zusammenhang zwischen der Übertragung des Ton- und Bildmaterials über die Rennen und dem Eingehen von Wetten für dieselben Rennen daraus, daß a) die Verfügbarkeit der Bilder nicht den Zugang zur Abgabe von Wetten bedinge, b) die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer auf dem Wettmarkt (Wettannahmestellen, Wetter) andere als die auf dem Markt der Übertragung der Bilder (Wettannahmestellen, Hersteller des Bildmaterials) seien, c) nicht die Verfügbarkeit des Ton- und Bildmaterials, sondern der Betrag der für ein Rennen getätigten Einsätze die Präferenz der Wetter bedinge, d) die Übertragung eines Rennens nicht von der Abgabe von Wetten abhänge, da diese nicht zeitlich zusammenfielen, und e) ein Unternehmen eine beherrschende Stellung auf dem Markt der Übertragungen des Ton- und Bildmaterials einnehmen könne, ohne auf dem Markt der Annahme von Wetten tätig zu sein, wie sich aus der Darstellung des Sachverhalts in der angefochtenen Entscheidung ergebe.

Rechtliche Würdigung

- Fehlende oder unzureichende Begründung

72 Wie sich aus dem gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 übersandten Schreiben (siehe oben, Randnr. 21) ergibt, hat die Kommission den relevanten Produktmarkt klar als denjenigen der Übertragung des Ton- und Bildmaterials über Pferderennen im allgemeinen und nicht den der Wetten für diese Rennen definiert (siehe Punkt II 1 a des Schreibens, S. 11).

73 Sie hat im übrigen diese Definition damit begründet, daß die Wirtschaftsteilnehmer auf dem Wettmarkt andere als diejenigen seien, die auf dem Markt der Übertragung des Ton- und Bildmaterials über die Pferderennen tätig seien, so daß die Definition des relevanten Produktmarktes nur die Dienste der Übertragung des Fernsehton- und bildmaterials der Rennen umfassen könne (siehe Punkt II 1 a Absatz 2 des vorgenannten Schreibens, S. 12). Auch hat die Kommission ausgeführt, die Frage, ob dieser Markt sich ausschließlich auf die französischen Rennen beschränke, wie die Klägerin meine, oder ob er sich im Gegenteil auf andere Rennen erstrecke, könne nicht abstrakt beantwortet werden, da dies von tatsächlichen Gegebenheiten abhänge, die in den verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlich seien. Die Kommission hat dazu erklärt, es sei ihr unmöglich, eine detaillierte Prüfung der Wirkungen der unterschiedlichen stuendlichen und täglichen Berichterstattung über die verschiedenen Rennen auf die Entscheidung der Wetter in Belgien durchzuführen, da das französische Ton- und Bildmaterial in der Zeit der Prüfung der Beschwerde in Belgien nicht übertragen worden sei. Sie ist jedoch unter Bezugnahme auf die Wettbewerbsbedingungen zwischen den verschiedenen Rennen auf dem deutschen Wettmarkt zu dem Ergebnis gekommen, daß der relevante Markt der Markt der Übertragung des Ton- und Bildmaterials über Pferderennen im allgemeinen sei (siehe Punkt II 1 a Absatz 5 des gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 übersandten Schreibens, S. 12, und Punkt 8 des Schreibens vom 24. Juni 1993).

74 Somit gibt die angefochtene Entscheidung die wesentlichen Gründe, die zu der Definition des relevanten Produktmarktes durch die Kommission geführt haben, hinreichend klar an. Folglich greift die von der Klägerin erhobene Rüge der fehlenden oder unzureichenden Begründung nicht durch.

75 Dem steht das Vorbringen der Klägerin nicht entgegen, die Kommission hätte die Definition des Produktmarktes "eingehend" begründen müssen, da diese Definition zu dem früheren, in der Entscheidung PMU enthaltenen Hinweis der Kommission auf das Urteil des Landgerichts Saarbrücken in dem Rechtsstreit Hellmund/Deutscher Sportverlag im Widerspruch gestanden habe (siehe oben, Randnr. 27), in dem der Produktmarkt ausschließlich als der des französischen Ton- und Bildmaterials definiert worden sei.

76 Erstens wurden mit der Entscheidung PMU vorläufige Maßnahmen angeordnet. Eine derartige Entscheidung kann anders als eine endgültige Entscheidung die Kommission nicht binden, da diese immer noch die Möglichkeit hat, aufgrund der genauen Prüfung einer Beschwerde ihre ursprüngliche Auffassung beizubehalten oder zu ändern.

77 Zweitens geht entgegen dem Vorbringen der Klägerin aus der Entscheidung PMU nicht hervor, daß sich die Kommission die Ergebnisse, zu denen das deutsche Gericht hinsichtlich des relevanten Produktmarktes gelangt ist, zu eigen gemacht hat.

78 In Punkt 8 dieser Entscheidung führt die Kommission unter der Überschrift "Der Gemeinschaftsmarkt für Pferderennwetten und damit verbundene Dienstleistungen" aus, die ihr vorliegenden Angaben bewiesen hinreichend, "daß bei Pferderennwetten und damit verbundenen Dienstleistungen Handel und Wettbewerb bestehen, daß PMU und eine begrenzte Zahl von Wettbewerbern an diesem Handel teilnehmen", und kommt unter der Überschrift "PMU (Pari mutül urbain)" zu dem Ergebnis, daß der "PMU unmittelbar oder mittelbar am innergemeinschaftlichen Handel teilnimmt,... eine aktive Politik der Ausfuhrförderung betreibt und... zu den Marktführern gehört" und "daß in der Bereitstellung von Wettdiensten in der Gemeinschaft Handel und Wettbewerb inbegriffen sind".

79 Aus diesen Auszuegen wie aus der gesamten Entscheidung PMU geht klar hervor, daß die Kommission auf das Urteil des Landgerichts Saarbrücken Bezug genommen hat, um darzutun, daß zwischen Frankreich und Deutschland im Bereich der Wetten und der damit verbundenen Dienstleistungen ein Handel besteht, der geeignet ist, zusammen mit den anderen in der Entscheidung PMU enthaltenen Erwägungen (siehe namentlich Punkte 36, 37 und 38) die Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag auf die dem PMU vom französischen Staat gewährten Beihilfen zu rechtfertigen, nicht dagegen, um den relevanten Produktmarkt zu definieren.

80 Somit kann die Klägerin nicht behaupten, daß die Definition des relevanten Produktmarktes im Widerspruch zu vorhergehenden Entscheidungen der Kommission gestanden habe und daher eine eingehendere Begründung erfordert hätte.

- Zur richtigen Definition des Produktmarktes

81 Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der relevante Produkt- oder Dienstleistungsmarkt im Rahmen der Anwendung des Artikels 86 EG-Vertrag die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die substituierbar oder nicht nur aufgrund ihrer objektiven Merkmale, aufgrund deren sie sich zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs der Verbraucher besonders eignen, sondern auch aufgrund der Wettbewerbsbedingungen sowie der Struktur der Nachfrage und des Angebots auf dem Markt hinreichend mit diesen austauschbar sind (Urteile des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1980 in der Rechtssache 31/80, L'Oréal, Slg. 1980, 3775, Randnr. 25; vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 37; vom 3. Juli 1991 in der Rechtssache C-62/86, AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1991, I-3359, Randnr. 51; Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1991 in der Rechtssache T-30/89, Hilti/Kommission, Slg. 1991, II-1439, Randnr. 64, und vom 6. Oktober 1994 in der Rechtssache T-83/91, Tetra Pak/Kommission, Slg. 1994, II-755, Randnr. 63).

82 Die Klägerin bringt vor, die Kommission habe ihre Feststellung, es bestehe ein Wettbewerb zwischen den Ton- und Bildinformationen über die verschiedenen Rennen, nicht mit einem Hinweis auf den deutschen Wettmarkt begründen dürfen, weil dieser ein gesonderter Markt sei. Die Kommission hat jedoch mangels einer Fernsehübertragung des französischen Ton- und Bildmaterials auf dem belgischen Markt, auf dem nur das Ton- und Bildmaterial der britischen Rennen übertragen wurde, bei der Prüfung, ob zwischen dem französischen Ton- und Bildmaterial und den Ton- und Bildinformationen über die anderen Pferderennen ein Wettbewerbsverhältnis bestand, zu Recht auf den deutschen Markt Bezug genommen, wo die französischen Rennen tatsächlich parallel zu anderen Rennen übertragen werden. Auch kann die Klägerin der Kommission nicht vorwerfen, daß sie die Wettbewerbsbedingungen auf dem deutschen Wettmarkt berücksichtigt hat: Sie hat in ihrer Beschwerde selbst behauptet, daß der Markt für das französische Ton- und Bildmaterial tatsächlich das geographische Gebiet der Gemeinschaft oder zumindest das deutsche, französische und belgische Gebiet umfasse, und die Kommission damit aufgefordert, die Substituierbarkeit des französischen Ton- und Bildmaterials mit dem Ton- und Bildmaterial über andere Rennen gerade unter Berücksichtigung der Wettbewerbsbedingungen auf verschiedenen Gemeinschaftsmärkten, darunter dem deutschen Markt, zu prüfen.

83 Die Kommission konnte sich im übrigen bei der Prüfung der Wettbewerbsbedingungen, die auf dem verbrauchernäheren Markt des Ton- und Bildmaterials bestanden, auf die Wettbewerbsbedingungen auf dem hauptsächlichen Markt der Annahme von Wetten beziehen. Aufgrund des Vergleiches der Marktanteile der für die verschiedenen Pferderennen abgegebenen Wetten und der Marktanteile des Ton- und Bildmaterials über diese Rennen konnte sie zu der Frage Stellung nehmen, ob die Entscheidung der Buchmacher über die in ihren Annahmestellen übertragenen Rennen nur, wie die Klägerin meint, von dem vermuteten Wunsch der Wetter abhing, nur die Übertragung der Rennen zu sehen, für die sie Wetten abgeben.

84 Insoweit ergibt sich klar aus Punkt 8 der angefochtenen Entscheidung, daß die Nachfrage nach Ton- und Bildmaterial auf dem deutschen Markt gegenüber der Nachfrage auf dem Wettmarkt mit Sicherheit abweicht. Dies zeigt, daß entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Entscheidung der deutschen Buchmacher zwischen den verschiedenen Ton- und Bildinformationen sich nicht nur nach dem Wunsch der Wetter richtet, nur die Rennen zu sehen, für die sie Wetten abgegeben haben, sondern auch nach anderen Gegebenheiten wie den Bedingungen, unter denen die Übertragung der Rennen ihnen angeboten wird, und/oder der Förderung bestimmter Rennen gegenüber anderen, die, wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, ebenfalls Elemente des Wettbewerbs zwischen den verschiedenen angebotenen Ton- und Bildinformationen darstellen. Denn nach den von der Klägerin nicht bestrittenen Zahlen haben, obwohl 40 % der bei den deutschen Buchmachern abgegebenen Wetten französische Rennen, 40 % deutsche Rennen und 20 % britische Rennen betreffen, 67 % der Buchmacher sich dafür entschieden, das französische Ton- und Bildmaterial zu erhalten und zu übertragen, während 23 % für die Übertragung der britischen Rennen optiert und 10 % die beiden Netze gewählt haben.

85 Ausserdem können die Wettannahmestellen in Belgien Buchmacherwetten nur für im Ausland veranstaltete Pferderennen annehmen; zur entscheidungserheblichen Zeit wurden in den belgischen Wettannahmestellen nur die Ton- und Bildinformationen über die britischen Rennen übertragen. Daraus ergibt sich, daß es in Belgien zumindest ein anderes Produkt als die Übertragung der französischen Ton- und Bildinformationen gab, das hinsichtlich seiner technischen Merkmale und seiner Verwendung vergleichbar war.

86 Unter diesen Umständen reicht auch die Behauptung der Klägerin, die Wetter, die Wetten für die französischen Rennen abgäben, seien mit den Bildern anderer Rennen nicht zufrieden, nicht aus, um darzutun, daß im vorliegenden Fall die Definition des Produktmarktes auf das Ton- und Bildmaterial über die französischen Rennen unter Ausschluß namentlich der Ton- und Bildinformationen über die britischen Rennen, die nunmehr in Belgien verfügbar sind, beschränkt werden muß. Wie festgestellt (siehe oben, Randnr. 84), kann ohne konkrete Indizien nicht vermutet werden, daß die Entscheidung, Übertragungen der Ton- und Bildinformationen über die Rennen zu erwerben, die von der Wettannahmestelle und nicht vom Wetter getroffen wird, nur aufgrund der bestehenden Gewohnheiten der Wetter gefällt wird, ohne daß dabei andere Faktoren wie die Bedingungen der von den verschiedenen Lizenzgebern angebotenen Lizenzverträge berücksichtigt werden.

87 Wie sich nämlich aus den Akten, insbesondere den eigenen Auskünften der Klägerin (siehe Nrn. 6.14 und 6.15 der Klageschrift und Randnr. 94 dieses Urteils) ergibt, betrafen die von den Annahmestellen der Klägerin in Belgien vor der Änderung des belgischen Rechts, die die Übertragung der Bildinformationen über die britischen Rennen ermöglichte, angenommenen Wetten zu 100 % französische Rennen gegen 0 % britische Rennen; nach der genannten Änderung betragen die Wetten für französische Rennen, die immer noch nicht in Belgien übertragen werden, 60 % gegen 40 % für die britischen Rennen, deren Bilder nunmehr übertragen werden. Aus diesen von der Klägerin selbst dargelegten Tatsachen ergibt sich, daß der Umstand, daß das britische Ton- und Bildmaterial, nicht aber das französische Ton- und Bildmaterial übertragen wurde, die belgischen Wetter nicht gehindert hat und immer noch nicht hindert, Wetten für die französischen Rennen abzugeben. Folglich kann die Klägerin nicht geltend machen, daß die Nachfrage auf dem Markt des Ton- und Bildmaterials und die von den Buchmachern dementsprechend getroffene Entscheidung für das Ton- und Bildmaterial allein von dem Wunsch der Wetter abhängen, nur die Rennen zu sehen, für die sie Wetten abgegeben haben, und daß folglich die Ton- und Bildinformationen über die verschiedenen Rennen nicht untereinander substituierbar sind.

88 Die Klägerin hat somit nicht bewiesen, daß der Kommission bei der Definition des Produktmarktes ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist.

89 Aus alledem ergibt sich, daß das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der fehlenden oder unzureichenden Begründung und einer unrichtigen Definition des relevanten Produktmarktes insgesamt zurückzuweisen ist.

Zweiter Teil: zur Definition des relevanten geographischen Marktes

Zusammenfassung des Vorbringens der Beteiligten

90 Die Klägerin trägt vor, die Annahme getrennter nationaler geographischer Märkte sei Folge einer Verwechslung des Marktes der Ton- und Bildinformationen und des Marktes der Wetten; es handele sich um Märkte verschiedener Erzeugnisse, deren geographische Abgrenzung ebenfalls verschieden sein könne. Insoweit sei zu berücksichtigen, daß in Belgien ebenso wie in Frankreich und in Deutschland eine starke Nachfrage nach dem französischen Ton- und Bildmaterial bestehe, wie sich aus dem Umstand ergebe, daß sie 95 % ihres Umsatzes mit Wetten auf französische Rennen erziele und daß diese Nachfrage nicht anders befriedigt werden könne. Ausserdem könnten die belgischen Wetter Wetten telefonisch oder über Minitel bei den französischen Annahmestellen abgeben oder auch die französisch-belgische Grenze überqueren, um eine Wette in Frankreich abzugeben. Schließlich bestehe für die Übertragung des französischen Ton- und Bildmaterials in Belgien kein technisches Hindernis.

91 Ausserdem seien die in der angefochtenen Entscheidung zitierten Zahlen über die Nachfrage nach der Annahme von Wetten in Deutschland und in Belgien für deutsche, französische und belgische Rennen nicht in dem gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 übersandten Schreiben enthalten gewesen; ihre Quelle werde in der angefochtenen Entscheidung nicht angegeben.

92 Zudem seien die von der Kommission angegebenen Zahlen betreffend die Struktur der Nachfrage in Deutschland und Belgien unrichtig, irreführend und unerheblich, da sie sich auf die Wetten bezögen, die auf den Rennbahnen und von den Buchmachern abgeschlossen würden, anstatt sich auf die letzteren Wetten zu beschränken, was zu der Feststellung geführt hätte, daß die Struktur der Nachfrage auf dem belgischen und dem deutschen Markt stark durch die Möglichkeit der Übertragung des Ton- und Bildmaterials beeinflusst sei.

93 Die von der Kommission (Punkt 10 der angefochtenen Entscheidung) für den deutschen Markt angegebenen Zahlen zeigten, daß 90 % der Wetten für deutsche Rennen (ohne Bildmaterial) und 10 % für britische Rennen (mit Bildmaterial) abgeschlossen würden, während die für deutsche, französische und britische Rennen abgegebenen Wetten an den allein von den deutschen Buchmachern abgeschlossenen Wetten einen Marktanteil von 40 %, 30 % und 30 % hielten, wie sich aus den von den deutschen Buchmachern erteilten Auskünften ergebe. Die Auskünfte der einzigen Annahmestelle der Klägerin in Berlin, der das französische Bildmaterial verweigert worden sei, ergäben folgende Marktanteile: deutsche Rennen 35 %, französische Rennen 2 % und britische Rennen 63 %.

94 Zu den Zahlen für den belgischen Markt (siehe oben, Randnr. 29), wonach der Marktanteil der Wetten für die französischen Rennen (ohne Bildmaterial) 63 %, derjenige der Abgabe von Wetten für die belgischen Rennen (ebenfalls ohne Bildmaterial) 31,5 % und derjenigen der Abgabe von Wetten für die britischen Rennen (mit Bildmaterial) 5 % betrage, führt die Klägerin aus, nach ihren Informationen sei die Aufteilung der Wetten bei ihren Wettannahmestellen in Belgien folgende: französische Rennen (ohne Bildmaterial) 60 %, britische Rennen (mit Bildmaterial) 40 %. Vor der Änderung des belgischen Rechts über die Abgabe von Wetten für Pferderennen, als es nicht möglich gewesen sei, Bildmaterial über die britischen Rennen zu übertragen, sei die Aufteilung der Wetten folgende gewesen: französische Rennen 100 %, britische Rennen 0 %, so daß die Nachfrage nach britischen Rennen aufgrund der Direktübertragung dieser Rennen gestiegen sei.

95 Die angefochtene Entscheidung sei auch deshalb rechtswidrig, weil die Kommission entgegen dem Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1978 in der Rechtssache 27/76 (United Brands/Kommission, Slg. 1978, 207) die Angebotsseite nicht berücksichtigt habe, die dadurch gekennzeichnet sei, daß der Übertragung des Ton- und Bildmaterials in Belgien kein technisches Hindernis entgegengestanden habe.

96 Schließlich sei die Definition des geographischen Marktes unrichtig, da die angefochtene Entscheidung weder den Inhalt und die Bedeutung der Unterschiede zwischen den verschiedenen nationalen Regelungen noch den Umfang der Rechte am geistigen Eigentum bezueglich der Pferderennen innerhalb der Gemeinschaft erläutere.

97 Die Kommission macht geltend, die unterschiedlichen Präferenzen der Verbraucher, die zu verschiedenen Wettbewerbsbedingungen in den verschiedenen betroffenen geographischen Gebieten gehörten, rechtfertigten die Abgrenzung des relevanten Marktes auf nationaler Ebene. Das Erfordernis einer bestimmten Nachfrage nach demselben Erzeugnis in allen diesen Gebieten bedeute nicht, daß diese zu einem einheitlichen Territorium gehörten, denn diese Nachfrage sei geringfügig (Entscheidung 92/553/EWG der Kommission vom 22. Juli 1992 betreffend ein Verfahren nach Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates [Fall IV/M.190 - Nestlé/Perrier], ABl. L 356, S. 1); die telefonisch oder in Nachbarländern abgegebenen Wetten bildeten nur einen ganz kleinen Teil der Gesamtnachfrage.

98 Die engen Beziehungen zwischen Wettern und Annahmestellen, die darauf beruhten, daß die Wetter nicht sehr mobil seien, hätten zur Folge, daß der Wettbewerb zwischen den Wettannahmestellen eingeschränkt sei und nur örtlich oder regional stattfinde, so daß auch der Hilfsmarkt des Ton- und Bildmaterials auf das Staatsgebiet beschränkt sei. Die technische Möglichkeit der Übertragung der Ton- und Bildinformationen in Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat könne diese Einteilung des betroffenen Marktes nach Staaten nicht in Frage stellen, da seine Grösse nur von den Wettbewerbsbedingungen abhänge, die durch die Struktur der Nachfrage und die unterschiedlichen Regelungen der Mitgliedstaaten bestimmt würden. Das belgische Recht habe andere Wettbewerbsbedingungen als in anderen Mitgliedstaaten zur Folge, wie sich aus dem Umstand ergebe, daß die technische Verfügbarkeit der britischen Ton- und Bildinformationen vor der Änderung der Vorschriften über die Öffnungszeiten der Wettannahmestellen keinen Einfluß auf das Interesse der belgischen Annahmestellen an ihrer Verbreitung gehabt habe.

99 Die Zahlen über die Nachfrage auf dem deutschen Markt stammten aus der "deutschen Beschwerde" der Klägerin (Punkt 2.5.2 Buchstaben c und d der Anlage 8 zur Klageschrift). Die Unterschiede zwischen diesen Zahlen und denen, die die Klägerin nunmehr vorlege, beruhten wahrscheinlich darauf, daß die dieser von den deutschen Buchmachern zur Verfügung gestellten Daten nur die von diesen abgeschlossenen Wetten beträfen, die 20 % aller Wetten ausmachten - die übrigen 80 % würden von deutschen Rennvereinen für die von ihnen veranstalteten Rennen abgeschlossen.

100 Zu den Zahlen über die Nachfrage auf dem belgischen Markt bemerkt die Kommission, die Auskünfte der Klägerin über die für die französischen und britischen Rennen in den Wettannahmestellen abgeschlossenen Wetten, die zum ersten Mal in der Klageschrift wiedergegeben worden seien, stellten das allgemeine Bild des belgischen Marktes, wie es in dem gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 übersandten Schreiben und in der angefochtenen Entscheidung dargestellt worden sei, nicht in Frage.

101 Die Streithelfer führen aus, die Abgabe von Wetten per Telefon oder durch Minitel zwischen Belgien und Frankreich sei geringfügig; bis heute hätten nur 22 in Belgien wohnende Personen ein Telefonkonto bei dem PMU oder ein Minitel-Konto. 1993 hätten die Einsätze auf allen diesen Konten 33 576 FF betragen, d. h., 0,0001 % des Betrages der Einsätze, die in demselben Jahr vom PMU in Frankreich entgegengenommen worden seien. Schließlich habe das Volumen der von den 22 in Belgien wohnenden Inhabern eines Kontos beim PMU getätigten Einsätze nur 0,0013 % der Gesamteinsätze in Belgien für in Belgien und im Ausland veranstaltete Pferderennen ausgemacht.

Rechtliche Würdigung

102 Nach der Systematik des Artikels 86 EG-Vertrag erfordert die Definition des geographischen Marktes wie die des Produktmarktes eine wirtschaftliche Beurteilung. Der geographische Markt kann als ein Gebiet definiert werden, in dem für alle Wirtschaftsteilnehmer Wettbewerbsbedingungen gelten, die einander gleichen oder hinreichend homogen sind (Urteile des Gerichtshofes United Brands/Kommission, a. a. O., Randnr. 44, Michelin/Kommission, a. a. O., Randnr. 26, und vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 247/86, Alsatel, Slg. 1988, 5987, Randnr. 15; Urteil Tetra Pak/Kommission, a. a. O., Randnr. 91).

103 Die Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt des Ton- und Bildmaterials sind auf der Ebene der Wettannahmestellen zu prüfen. Denn diese beziehen die Ton- und Bildinformationen, um sie für die Endverbraucher, d. h. die Wetter, zu übertragen, so daß die Bedingungen des Funktionierens des nachgelagerten Marktes des Ton- und Bildmaterials durch die Bedingungen des Funktionierens des Hauptmarktes der Wetten bestimmt werden.

104 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Markt des Ton- und Bildmaterials nämlich kein autonomer Markt, sondern eher ein Nebenmarkt, der infolge des Hauptmarktes der Wetten geschaffen wurde und der die Entscheidung der Wetter in dem Sinne beeinflussen soll, daß sie ihre Wetten für die übertragenen Rennen abgeben, wobei die Wetter sowohl auf dem Hauptmarkt der Wetten als auch auf dem Nebenmarkt des Ton- und Bildmaterials die Endverbraucher sind.

105 Jedenfalls kann die Klägerin nicht behaupten, daß die Kommission den Wettmarkt mit dem Markt des Ton- und Bildmaterials verwechselt habe. Die Klägerin selbst hat nämlich zur Stützung ihres Vorbringens, daß die Fernsehübertragung die Entscheidung der Wetter beeinflusst, auf die Struktur der Nachfrage auf dem Wettmarkt, insbesondere hinsichtlich von den Annahmestellen abgeschlossener Wetten und die Variabilität dieser Nachfrage aufgrund der Übertragung oder Nichtübertragung des Ton- und Bildmaterials über die Pferderennen hingewiesen (siehe oben, Randnrn. 93 und 94).

106 Davon ausgehend sind die Bedingungen des Funktionierens des Hauptmarktes der Wetten durch die grosse geographische Nähe der Wetter und der Wettannahmestellen gekennzeichnet, da die Mobilität der Wetter nur begrenzt und eher die Ausnahme ist, wie sich aus den von den Streithelfern gemachten und von der Klägerin nicht bestrittenen Angaben über den grenzueberschreitenden Markt der Abgabe von Wetten zwischen Belgien und Frankreich ergibt (siehe oben, Randnr. 101). Die notwendige geographische Nähe der Wettannahmestellen und der Wetter führt allerdings dazu, daß sich der Wettbewerb zwischen den verschiedenen Wettannahmestellen im wesentlichen innerhalb von geographischen Gebieten entwickelt, deren Gesamtumfang jedenfalls den Rahmen des Staatsgebiets nicht überschreiten kann.

107 Da der geographische Rahmen des Hauptmarktes der Wetten national bleibt, muß für den geographischen Rahmen des Hilfsmarktes des Ton- und Bildmaterials dasselbe gelten. Das Vorbringen der Klägerin, die Zahlen über die Struktur der Nachfrage in Belgien und in Deutschland seien ungenau und unerheblich, greift nicht durch und ist zurückzuweisen. Selbst wenn man davon ausginge, daß die von der Kommission insoweit angeführten Zahlen die Struktur der Nachfrage in diesen beiden Ländern nicht korrekt wiedergäben - was nicht der Fall ist, wie eine eingehende Untersuchung aller von den Parteien in ihren Schriftsätzen und in Beantwortung der schriftlichen Fragen des Gerichts vorgelegten Zahlen bestätigt - genügte eine solche Feststellung bei Berücksichtigung der vorhergehenden Erwägungen (Randnrn. 103 bis 106) jedenfalls nicht, den nationalen Charakter des Marktes in Frage zu stellen.

108 Aus alledem folgt, daß das Vorbringen der Klägerin, der relevante geographische Markt sei unrichtig definiert worden, zurückzuweisen ist.

Dritter Teil: zur beherrschenden Stellung

FORTSETZUNG DER GRÜNDE UNTER DOK.NUM: 693A0504.1

109 Die Klägerin führt aus, die angefochtene Entscheidung hätte von einer kollektiv beherrschenden Stellung der Rennvereine auf dem belgischen Markt des französischen Ton- und Bildmaterials ausgehen müssen.

110 Selbst wenn jedoch die Rennvereine eine kollektiv beherrschende Stellung einnähmen, könnte dies die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung nur dann rechtfertigen, wenn die Weigerung der Rennvereine, der Klägerin eine Lizenz für die Übertragung zu erteilen, tatsächlich die Voraussetzungen eines mißbräuchlichen Verhaltens im Sinne des Artikels 86 EG-Vertrag erfuellte.

111 Deshalb ist direkt zur Prüfung des vierten Teils des Klagegrundes überzugehen, der den mißbräuchlichen Charakter der streitigen Weigerung betrifft.

Vierter Teil: zum angeblichen Mißbrauch

Zusammenfassung des Vorbringens der Beteiligten

112 Die Klägerin, die davon ausgeht, daß der geographische Markt der Gemeinschaftsmarkt und nicht, wie die Kommission vorträgt, der jeweilige nationale Markt ist, führt aus, der behauptete Mißbrauch ergebe sich daraus, daß die Weigerung der Rennvereine, ihr eine Lizenz für die Übertragung des französischen Ton- und Bildmaterials zu erteilen, sie diskriminiere und den Markt abschotte, da die Rennvereine anderen, nämlich dem PMU, dem PMI, dem DSV und den Wettannahmestellen in Frankreich und in Deutschland Lizenzen erteilt hätten. Diese Weigerung sei auch willkürlich, denn die Klägerin sei bereit, den Rennvereinen eine angemessene Gebühr zu zahlen, um eine Lizenz an dem französischen Ton- und Bildmaterial zu erhalten. Tatsächlich bezwecke die Weigerung, das Wachstum der Ladbroke-Gruppe auf dem Sektor der Wetten für Pferderennen zu begrenzen.

113 Selbst wenn es sich bei dem geographischen Markt um Belgien handelte, wäre die Weigerung der Rennvereine, der Klägerin eine Lizenz für das französische Ton- und Bildmaterial zu erteilen, als solche willkürlich und objektiv nicht gerechtfertigt, da die Rennvereine Dritten auf Nachbargebieten des Gemeinsamen Marktes derartige Lizenzen erteilt hätten. Daß die Weigerung willkürlich sei, zeige sich zum einen daran, daß es kein technisches Hindernis für die Erteilung derartiger Lizenzen in Belgien gebe, und zum andern daran, daß die Klägerin eine zumindest potentielle Konkurrentin der Rennvereine, des PMU und des belgischen PMU, eines engen "Verbündeten" des PMU, sei. Insoweit könne sich die Kommission für ihr Vorbringen, die Vorschriften des Vertrages stuenden grundsätzlich der Festlegung geographischer Grenzen in einem Lizenzvertrag nicht entgegen, nicht auf die Urteile des Gerichtshofes vom 18. März 1980 in der Rechtssache 62/79 (Coditel, Slg. 1980, 881; im folgenden: Urteil Coditel I) und vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 262/81 (Coditel, Slg. 1982, 3381; im folgenden: Urteil Coditel II) berufen, denn diese Urteile beträfen nicht den Mißbrauch einer beherrschenden Stellung, sondern den freien Dienstleistungsverkehr und die Vereinbarungen zwischen Unternehmen.

114 Indem die Rennvereine Unternehmen in Frankreich und Deutschland Lizenzen erteilt hätten, hätten sie ihr Ausschließlichkeitsrecht an dem französischen Ton- und Bildmaterial erschöpft, so daß die Schritte, die die Klägerin unternommen habe, um eine Lizenz zu deren Übertragung zu erhalten, nicht als Versuch qualifiziert werden könnten, eine obligatorische Lizenz zu erhalten, sondern als Versuch qualifiziert werden müssten, einer willkürlichen und diskriminierenden Lizenzvergabepolitik ein Ende zu setzen.

115 Den mißbräuchlichen Charakter des den Rennvereinen vorgeworfenen Verhaltens könne man aufgrund der Urteile des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 238/87 (Volvo, Slg. 1988, 6211) und Magill nur bejahen. Aus diesen Urteilen ergebe sich nämlich, daß die Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung, das sich unter Berufung auf seine Rechte am geistigen Eigentum weigere, eine Lizenz zu erteilen, sehr wohl unter das Verbot des Artikels 86 EG-Vertrag falle, wenn die Weigerung mißbräuchlich sei. So treffe das Vorbringen der Kommission, das beanstandete Verhalten der Rennvereine falle nicht unter die Liste der Beispiele für eine mißbräuchliche Ausübung des Rechts am geistigen Eigentum, die der Gerichtshof und das Gericht in ihren Urteilen Volvo und Magill aufgestellt hätten, nicht zu, da die fragliche Liste nicht erschöpfend sei. Das Urteil Magill zeige vielmehr, daß der blosse Umstand, daß ein bestimmtes Verhalten nicht genau den im Urteil Volvo gegebenen Beispielen für einen Mißbrauch einer beherrschenden Stellung entspreche, nicht die Anwendung des Artikels 86 auf ähnliche Fälle hindere.

116 Weiter ist die Klägerin der Auffassung, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht zwischen der Entscheidung London European/Sabena und den Urteilen ICI und Commercial Solvents/Kommission und CBEM einerseits und dem vorliegenden Fall andererseits unterschieden, indem sie sich darauf berufen habe, daß die Rennvereine anders als in diesen drei Fällen hier nicht auf dem relevanten Markt tätig seien. Anders als die angefochtene Entscheidung wolle, seien die Rennvereine in Belgien durch den PMU und seine belgische Filiale, den PMB, vertreten, und hätten sogar über den PMU und den PMI belgischen Wettannahmestellen vorgeschlagen, ihnen das französische Ton- und Bildmaterial zur Verfügung zu stellen.

117 Die Kommission führt aus, nach den genannten Urteilen des Gerichtshofes und des Gerichts sei die Ausübung des Urheberrechts nur dann mißbräuchlich, wenn die Bedingungen und die Modalitäten der Ausübung dieses Rechts ein Ziel verfolgten, das den Zielen des Artikels 86 offenkundig widerspreche, wie in der Rechtssache Magill, in der die Verweigerung einer Lizenz das Erscheinen eines neuen Erzeugnisses auf dem Markt verhindert habe. Diese Bedingungen seien im vorliegenden Fall nicht erfuellt, da die Klägerin auf dem Markt der Abgabe von Wetten, auf dem das Ton- und Bildmaterial den Wettern angeboten würde, tätig sei und sogar eine beherrschende Stellung einnehme, während die Inhaber der fraglichen Urheberrechte, die Rennvereine, derzeit nicht auf diesem Markt tätig seien. Ausserdem habe im Unterschied zu der Rechtssache Magill die Weigerung der Rennvereine, der Klägerin eine Lizenz für die Ausstrahlung des französischen Ton- und Bildmaterials zu erteilen, nicht die Wirkung, den Wettern einen Dienst - nämlich das Ton- und Bildmaterial -, der von dem bestehenden Dienst, nämlich der Abgabe von Wetten, völlig verschieden sei, vorzuenthalten.

118 Die Weigerung der Rennvereine, der Klägerin Lizenzen zu erteilen, sei kaufmännisch gerechtfertigt. Soweit die Lizenzen für das Ton- und Bildmaterial eine im Wege der Werbung erfolgende Unterstützung für die vom PMU in Frankreich und in der Schweiz veranstalteten Rennen bildeten, sei es verständlich, daß die Rennvereine es ablehnten, diese Lizenzen Konkurrenten zu erteilen, die auf denselben Märkten wie ihr gemeinsamer kaufmännischer Vertreter, der PMU, tätig seien. Da, wo der PMU nicht tätig sei, stehe es den Rennvereinen dagegen frei, Dritten Lizenzen zu erteilen, sofern deren Erteilung nicht diskriminierend sei, was beim belgischen Markt nicht der Fall sei, da die Rennvereine dort anders als auf dem deutschen Markt bis heute keine Lizenz erteilt hätten. Die Behauptung der Klägerin, zum einen seien die Rennvereine über den PMU und seine Filiale, den PMB, in Belgien präsent, zum andern sei ihr Ton- und Bildmaterial über den PMU/PMI Wettannahmestellen in Belgien angeboten worden, treffe nicht zu. Wie es in dem gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 übersandten Schreiben heisse, sei der PMB niemals in Belgien tätig gewesen; die Lage eines Unternehmens, das beabsichtige, auf einem Markt tätig zu werden, sei es direkt oder aufgrund einer Lizenz, könne nicht mit der Lage einer Firma verglichen werden, die bereits auf diesem Markt präsent sei.

119 Die Kommission bemerkt zu der Abschottung des Gemeinsamen Marktes, die sich nach den Ausführungen der Klägerin daraus ergebe, daß die Rennvereine Lizenzen in Frankreich und in Deutschland erteilt hätten, daß nach der Rechtsprechung (Urteile Coditel I und Coditel II) die Vorschriften des EG-Vertrages der Vereinbarung geographischer Grenzen in einem Vertrag über die Verwertung von Rechten am geistigen Eigentum grundsätzlich nicht entgegenstuenden. Der blosse Umstand, daß diese Grenzen im vorliegenden Fall mit Staatsgrenzen zusammenfielen, führe nicht zu einem anderen Ergebnis, da die Ausübung dieser Rechte wegen ihrer Verbindungen mit dem Hauptmarkt der Wetten auf nationaler Grundlage erfolge. Unter Berücksichtigung des vorgenannten Urteils Volvo beanspruche die Auffassung, die der Gerichtshof in den Urteilen Coditel I und Coditel II vertreten habe, auch im Zusammenhang mit Artikel 86 EG-Vertrag Gültigkeit. In diesen Urteilen sei ausdrücklich das Vorbringen zurückgewiesen worden, die Erteilung einer Lizenz für ein bestimmtes Gebiet führe zur Erschöpfung des Rechts, sich ein Ausschließlichkeitsrecht für andere Gebiete vorzubehalten, und verbiete es einem Unternehmen in beherrschender Stellung, das in anderen Mitgliedstaaten bereits Lizenzen erteilt habe, die Erteilung einer Lizenz abzulehnen.

120 Sollte das Gericht zu der Auffassung gelangen, daß sich der relevante geographische Markt auf die gesamte Gemeinschaft erstrecke, so sei die Weigerung der Rennvereine, der Klägerin eine Lizenz zu erteilen, nur dann mißbräuchlich, wenn tatsächlich bewiesen wäre, daß bestimmte Wettannahmestellen anderen gegenüber benachteiligt seien, da sie nicht über Ton- und Bildmaterial verfügten. Die Klägerin habe jedoch weder während des Verwaltungsverfahrens noch vor dem Gericht einen solchen Beweis erbracht.

121 Die Streithelfer führen aus, nach dem Urteil Magill könne die Weigerung des Inhabers eines Rechts am geistigen Eigentum eine Lizenz zu erteilen, nur dann als Mißbrauch einer beherrschenden Stellung angesehen werden, wenn a) sie das Erscheinen eines neuen Erzeugnisses verhindere, das für die Verbraucher viel bequemer sei und einen abgeleiteten Markt darstelle, b) der Inhaber des fraglichen Rechts sowohl auf dem Hauptmarkt als auch auf dem abgeleiteten Markt tätig sei, und c) der Inhaber des fraglichen Rechts durch seine Weigerung das Auftreten von Konkurrenten auf dem Markt verhindere, um sein Monopol zu behalten. Im vorliegenden Fall sei keine dieser Bedingungen erfuellt, da das Ton- und Bildmaterial für die Wetter kein neues Erzeugnis darstelle, das geeignet wäre, ihre Wettentscheidungen zu beeinflussen, und weder die Rennvereine noch der PMU oder PMI auf dem belgischen Markt der Abgabe der Wetten (Hauptmarkt) und dem der Verwertung ihrer Urheberrechte (abgeleiteter Markt) tätig seien, und da schließlich die streitige Weigerung der Rennvereine die Klägerin nicht daran hindere, auf dem Markt der Abgabe der Wetten tätig zu werden.

122 Die Streithelfer erwidern auf die Behauptung der Klägerin, die Rennvereine seien durch die PMB bereits in Belgien tätig, daß der PMI im Februar 1981 tatsächlich eine Gesellschaft belgischen Rechts mit der Firma PMB gegründet habe, um aus einer möglichen Änderung des Rechts, die es erlaubt hätte, in Belgien Wetten für ausländische Rennen abzugeben, Nutzen zu ziehen. Der PMB sei jedoch tatsächlich niemals auf dem belgischen Markt tätig gewesen, da diese Änderung nicht erfolgt sei.

Rechtliche Würdigung

123 Das Vorbringen der Klägerin, die Rennvereine hätten ihre kollektiv beherrschende Stellung mißbraucht, beruht auf einer Definition des geographischen Marktes, die zumindest Belgien, Frankreich und Deutschland einschließen würde. Aus den bereits dargelegten Gründen (Randnrn. 103 bis 106) handelt es sich jedoch bei dem relevanten Markt, nämlich dem belgischen Markt für das Ton- und Bildmaterial, um einen nationalen Markt.

124 Insoweit steht fest, daß die Rennvereine bis jetzt keine Lizenz für das Gebiet Belgiens erteilt haben. Somit stellt ihre Weigerung, der Klägerin eine Lizenz zu erteilen, keine diskriminierende Unterscheidung zwischen den Wirtschaftsteilnehmern auf dem belgischen Markt dar. Daß die Rennvereine nach Angaben der Klägerin belgischen Annahmestellen vorgeschlagen haben, ihnen das französische Ton- und Bildmaterial zur Verfügung zu stellen, genügt im Rahmen der Anwendung des Artikels 86 EG-Vertrag für sich allein nicht für die Annahme, sie hätten ihre Rechte am geistigen Eigentum bezueglich der von ihnen veranstalteten Rennen in Belgien bereits diskriminierend ausgeuebt. Schließlich waren die Rennvereine auch nicht über ihre Tochtergesellschaft PMB auf dem belgischen Markt tätig; die Klägerin bestreitet nicht, daß diese Gesellschaft - die tatsächlich nach belgischem Recht vom PMI gegründet wurde - zu keinem Zeitpunkt eine kaufmännische Tätigkeit in Belgien ausgeuebt hat (siehe oben, Randnr. 122).

125 Da sich im übrigen der geographische Markt in unterschiedliche nationale Märkte aufteilt, und zwar aufgrund seiner Struktur, die durch Kriterien bestimmt wird, die mit den Wettbewerbsbedingungen und namentlich mit der Struktur der Nachfrage auf dem Markt für das Ton- und Bildmaterial über Pferderennen im allgemeinen zusammenhängen, kann die Klägerin nicht geltend machen, daß die von ihr behauptete Abschottung des Gemeinsamen Marktes das Ergebnis der von den Rennvereinen befolgten Lizenzvergabepolitik sei.

126 Die Klägerin trägt schließlich vor, die Weigerung der Rennvereine, ihr das französische Ton- und Bildmaterial zur Verfügung zu stellen, sei willkürlich. Angesichts von Märkten von nationaler Dimension lässt sich nicht anhand der von den Rennvereinen auf anderen geographisch getrennten Märkten betriebenen Politik beurteilen, ob die Weigerung der Rennvereine, ihre Rechte am geistigen Eigentum in Belgien zu verwerten, willkürlich war. Daß die Klägerin sich bereit erklärt, eine angemessene Gebühr für eine Lizenz für die Übertragung der französischen Rennen zu entrichten, reicht als Beweis für das Vorliegen eines Mißbrauchs nicht aus, da die Rennvereine sie auf dem relevanten geographischen Markt nicht diskriminiert haben.

127 Die Klägerin trägt vor, selbst wenn der relevante geographische Markt Belgien wäre, wäre die Weigerung der Rennvereine, ihr eine Lizenz zu erteilen, willkürlich, da sie in Nachbarländern ansässigen Wirtschaftsteilnehmern Lizenzen erteilt hätten.

128 Jedoch kann die Weigerung, der Klägerin das französische Ton- und Bildmaterial in Belgien zu liefern, die nicht willkürlich ist, da sie - wie festgestellt - keine diskriminierende Unterscheidung zwischen den Wirtschaftsteilnehmern auf dem belgischen Markt impliziert, nicht allein deshalb als mißbräuchlich angesehen werden, weil die Wettannahmestellen, die auf dem deutschen Markt tätig sind, über das französische Ton- und Bildmaterial verfügen. Denn zwischen den in Belgien und den in Deutschland tätigen Wettannahmestellen besteht kein Wettbewerb.

129 Zudem reicht weder der Umstand, daß der Übertragung des französischen Ton- und Bildmaterials in Belgien keine technischen Hindernisse entgegenstehen, noch die Tatsache, daß die Klägerin global gesehen als potentielle Konkurrentin der Rennvereine angesehen werden kann, aus, um die streitige Weigerung als Mißbrauch einer beherrschenden Stellung anzusehen, da die Rennvereine auf dem getrennten geographischen Markt, auf dem die Klägerin tätig ist, weder selbst präsent sind noch einem anderen Wirtschaftsteilnehmer eine Lizenz erteilt haben.

130 Die Klägerin kann sich nicht auf das Urteil Magill berufen, um das Vorliegen des behaupteten Mißbrauchs darzutun, da dieses Urteil den vorliegenden Fall nicht erfasst. Anders als in der Rechtssache Magill, in der die Weigerung, der Klägerin eine Lizenz zu erteilen, diese daran hinderte, auf dem Markt der allgemeinen Fernsehprogrammführer tätig zu werden, ist die Klägerin im vorliegenden Fall nicht nur auf dem Hauptmarkt der Abgabe von Wetten - auf dem das fragliche Erzeugnis, nämlich das Ton- und Bildmaterial, den Verbrauchern angeboten wird - tätig, sondern hat den grössten Marktanteil, während die Rennvereine, die Inhaber der Rechte am geistigen Eigentum, nicht auf diesem Markt präsent sind. Somit hat, da die Rennvereine ihre Rechte am geistigen Eigentum auf dem belgischen Markt weder direkt noch indirekt ausgeuebt haben, die streitige Weigerung nicht zu einer wie auch immer gearteten Einschränkung des Wettbewerbs auf dem belgischen Markt geführt.

131 Selbst wenn die Präsenz der Rennvereine auf dem belgischen Markt des Ton- und Bildmaterials im vorliegenden Fall für die Anwendung des Artikels 86 EG-Vertrag nicht entscheidend wäre, wäre dieser hier nicht anwendbar. Die streitige Weigerung könnte nämlich nur dann unter das Verbot des Artikels 86 fallen, wenn sie ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung, das oder die für die Ausübung der in Rede stehenden Tätigkeit in dem Sinne wesentlich wäre, daß es keinen tatsächlichen oder potentiellen Ersatz für es oder sie gäbe, oder aber ein neues Erzeugnis beträfe, dessen Erscheinen trotz einer potentiellen spezifischen, ständigen und regelmässigen Nachfrage seitens der Kunden eingeschränkt würde (siehe dazu Urteil des Gerichtshofes vom 6. April 1995 in den Rechtssachen C-241/91 P und 242/91 P, RTE und ITP/Kommission, Slg. 1995, I-743, Randnrn. 52, 53 und 54).

132 Im vorliegenden Fall ist, wie die Kommission und die Streithelfer im übrigen vorgetragen haben, die Fernsehübertragung der Pferderennen, obwohl sie eine ergänzende und sogar ganz angebrachte Dienstleistung darstellt, die den Wettern angeboten wird, als solche nicht für die Ausübung der Haupttätigkeit der Buchmacher, d. h. der Annahme von Wetten, unerläßlich, wie sich aus dem Umstand ergibt, daß die Klägerin auf dem belgischen Markt der Abgabe von Wetten tätig ist und eine wichtige Stellung im Bereich der Wetten für die französischen Rennen einnimmt. Die Übertragung ist auch nicht unerläßlich, weil sie nach Abgabe der Wetten erfolgt, so daß ihr Fehlen die Entscheidung der Wetter als solche nicht beeinflusst und die Buchmacher deshalb nicht hindern kann, ihrer kaufmännischen Tätigkeit nachzugehen.

133 Aus denselben Gründen kann sich die Klägerin auch nicht auf die Entscheidung London European/Sabena und die vorgenannten Urteile ICI und Commercial Solvents/Kommission und CBEM berufen. In der Entscheidung London European/Sabena betraf nämlich der fragliche Ausschluß einen Markt, auf dem sowohl Sabena als auch ihr Konkurrent London European präsent waren, während in der vorliegenden Rechtssache die Rennvereine nicht auf dem belgischen Markt tätig sind. Das gleiche gilt für die beiden genannten Urteile. In der Rechtssache ICI und Commercial Solvents/Kommission bestand der Mißbrauch in der Weigerung einer Firma, die eine beherrschende Stellung auf dem Markt für Rohstoffe innehatte, einen Kunden mit diesen Rohstoffen zu beliefern, der Derivate herstellte, weil sie sich den Rohstoff für die Herstellung ihrer eigenen Derivate vorbehalten wollte, wobei die Firma in beherrschender Stellung ebenso wie ihre Kunden auf dem nachgelagerten Markt, nämlich dem Markt für Derivate, tätig war. In der vorliegenden Rechtssache dagegen sind die Rennvereine nicht auf dem belgischen Markt für das französische Ton- und Bildmaterial tätig. Im Urteil CBEM hat der Gerichtshof entschieden, daß es einen Mißbrauch einer beherrschenden Stellung darstellt, wenn ein Unternehmen sich oder einem zur selben Gruppe gehörenden Unternehmen ohne objektives Bedürfnis eine Hilfstätigkeit vorbehält, die von einem dritten Unternehmen auf einem benachbarten, aber getrennten Markt ausgeuebt werden könnte. In der vorliegenden Rechtssache haben sich jedoch die Rennvereine nicht den Markt für das französische Ton- und Bildmaterial in Belgien vorbehalten, und sie haben auch nicht einem dritten Unternehmen oder einem ihnen gehörenden Unternehmen Zugang zu diesem Markt gewährt.

134 Aus alledem ergibt sich, daß der Klagegrund des Mißbrauchs einer beherrschenden Stellung durch die Rennvereine zurückzuweisen ist.

3. Zur unrichtigen Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag

3. Zur unrichtigen Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag Zusammenfassung des Vorbringens der Beteiligten

135 Die Klägerin führt aus, sowohl die indirekte Weigerung des DSV als auch die direkte Weigerung der Rennvereine, ihr eine Lizenz für die Übertragung der französischen Rennen in Belgien zu erteilen, fielen unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag.

136 Die indirekte Weigerung des DSV, ihr eine solche Lizenz zu erteilen, sei Folge des vom DSV mit den Rennvereinen vereinbarten Verbotes, das französische Ton- und Bildmaterial ausserhalb des Lizenzgebiets zu übertragen. Dies komme einem Ausfuhrverbot gleich und führe zu einer Abschottung der nationalen Märkte, die gegen Artikel 85 Absatz 1 verstosse, da dieses Verbot eine Vereinbarung darstelle, die eine Einschränkung des Wettbewerbs zwischen dem PMU, dem PMI und ihren "Verbündeten" einerseits und der Gruppe der Klägerin andererseits bezwecke oder bewirke.

137 Die Gegenauffassung, die die Kommission zu diesem Punkt in der angefochtenen Entscheidung entwickelt habe, weiche von ihrer einschlägigen früheren Praxis ab, wonach der Schutz der Urheberrechte nicht dazu dienen dürfe, vertragliche Ausfuhrverbote zu rechtfertigen (Verfahren Stempa, Elfter Bericht über die Wettbewerbspolitik 1982, Punkt 98). Im Urteil Coditel I habe der Gerichtshof nicht ausgeschlossen, daß die Modalitäten der Ausübung der Urheberrechte sich als mit Artikel 85 unvereinbar erweisen könnten, wenn sie eine Vereinbarung darstellen, die geeignet sei, eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu bezwecken oder zu bewirken.

138 Die angefochtene Entscheidung sei insoweit unzureichend begründet, da die Kommission nicht geprüft habe, ob das mit dem DSV vereinbarte Verbot, das französische Ton- und Bildmaterial ausserhalb des Lizenzgebiets zu übertragen, die Folge der rechtmässigen Ausübung der Rechte am geistigen Eigentum seitens der Rennvereine oder im Gegenteil das Resultat einer Vereinbarung gewesen sei, die die Einschränkung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt bezweckt oder bewirkt habe, wie in der Beschwerde geltend gemacht worden sei.

139 Die Klägerin trägt vor, die direkte Weigerung der Rennvereine, die dem PMU mit Schreiben vom 8. August 1990 zur Kenntnis gebracht worden sei, sei Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Rennvereinen und/oder eines Beschlusses einer Unternehmensvereinigung und/oder einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise, die gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstießen. Eine derartige Weigerung könne nicht als die "natürliche Folge" des Umstands angesehen werden, daß weder der PMU noch die Rennvereine in Belgien Wetten für die französischen Rennen annähmen, da in Deutschland, wo ebenfalls weder der PMU noch die Rennvereine Wetten annähmen, diese letzteren das französische Ton- und Bildmaterial dem DSV überlassen und es ihm gestattet hätten, sie an im Lizenzgebiet ansässige Wettannahmestellen weiterzugeben.

140 Schließlich vertrete die Kommission zu Unrecht die Meinung, daß, da keine Lizenz auf dem belgischen Markt erteilt worden sei, die Weigerung jedes einzelnen Rennvereins, der Klägerin eine Lizenz für diesen Markt zu erteilen, keine diskriminierende Einschränkung des Wettbewerbs sei. Zum einen habe die Kommission den relevanten geographischen Markt unrichtig definiert, und zum anderen hindere die streitige Weigerung die Klägerin, mit den anderen Wettannahmestellen in Belgien in Wettbewerb zu treten. Die Klägerin ist der Auffassung, wenn die Rennvereine auf diskriminierende Art und Weise bestimmten belgischen Wettannahmestellen, nicht dagegen anderen, Lizenzen erteilt hätten, so hätte dies eine zusätzliche Verfälschung des Wettbewerbs bedeutet. Das Fehlen einer solchen zusätzlichen Diskriminierung bedeute jedoch nicht, daß die streitige Weigerung nicht schon als solche eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag darstelle.

141 Die Kommission weist darauf hin, daß beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrecht die Vereinbarung, die es dem DSV verbiete, das französische Ton- und Bildmaterial ausserhalb des Lizenzgebiets zu übertragen, zur Substanz der Rechte am geistigen Eigentum gehöre, die den Rennvereinen zustuenden, und folglich keine Verletzung im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag darstelle.

142 Die direkte Weigerung der Rennvereine, der Klägerin eine Lizenz zu erteilen, sei die natürliche Folge des Umstands, daß die Rennvereine und der PMU sich derzeit nicht mit der Annahme von Wetten für die französischen Rennen in Belgien befassten und auch keine Rechte am geistigen Eigentum in diesem Land ausübten. Mangels eines Gegenbeweises könne diese Verhalten somit nicht als Ergebnis einer Vereinbarung oder eines abgestimmten Verhaltens zwischen den Rennvereinen angesehen werden.

143 Die Auffassung, die die Kommission im Verfahren Stempa (siehe oben, Randnr. 137) vertreten habe, sei in der Folge vom Gerichtshof im Urteil Coditel II zurückgewiesen worden.

144 Schließlich sei das Vorbringen der Klägerin unzutreffend, die streitige Weigerung der Rennvereine, die nicht objektiv gerechtfertigt sei, führe selbst ohne Diskriminierung schon als solche zu einer Einschränkung des Wettbewerbs, da sie die Klägerin daran hindere, das französische Ton- und Bildmaterial zu erhalten und so mit den anderen Wettannahmestellen in Belgien in Wettbewerb zu treten. Die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag sei mangels eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen der Klägerin und den Rennvereinen per definitionem ausgeschlossen.

145 Die Streithelfer unterstützen das Vorbringen der Kommission und weisen darauf hin, daß bei der Veröffentlichung der Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 betreffend den Vertrag zwischen dem PMU und dem DSV im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die Klausel, durch die dem DSV die Verbreitung des französischen Ton- und Bildmaterials ausserhalb des Lizenzgebiets untersagt werde, auf keine Einwände seitens der Kommission gestossen sei.

Rechtliche Würdigung

146 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß sich nicht ausschließen lässt, daß sich bestimmte Modalitäten der Ausübung eines Rechts am geistigen Eigentum als mit Artikel 85 EG-Vertrag unvereinbar herausstellen, wenn sie Gegenstand einer Kartellabsprache sind, die möglicherweise eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt (Urteil Coditel II, Randnr. 14). Der Umstand allein, daß der Inhaber des Urheberrechts einem einzigen Lizenznehmer ein ausschließliches Recht für das Gebiet eines Mitgliedstaats eingeräumt hat, indem er die Erteilung von Unterlizenzen während eines bestimmten Zeitraums verboten hat, reicht jedoch nicht für die Feststellung aus, daß eine derartige Vereinbarung als Gegenstand, Mittel oder Folge einer nach dem EG-Vertrag verbotenen Kartellabsprache anzusehen ist (a. a. O., Randnr. 15).

147 Zwar lassen die Merkmale, die die fragliche Industrie und die betreffenden Märkte kennzeichnen, erkennen, daß eine ausschließliche Vorführungslizenz als solche nicht geeignet ist, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen; gleichwohl können jedoch die Ausübung des Urheberrechts und des daraus abgeleiteten Rechts aufgrund wirtschaftlicher oder rechtlicher Begleitumstände, die eine spürbare Einschränkung der fraglichen Tätigkeit oder eine Verfälschung des Wettbewerbs auf dem Markt im Hinblick auf die Besonderheiten dieses Marktes bewirken würden, die Tatbestandsmerkmale der Verbotsvorschrift des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag erfuellen (a. a. O., Randnrn. 16 und 17).

148 Die Argumente der Klägerin, die angefochtene Entscheidung sei unzureichend begründet; was die indirekte und direkte Verweigerung einer Lizenz für die Übertragung der französischen Rennen in Belgien angehe, sei Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag unrichtig angewandt worden, sind im Lichte dieser Leitlinien der Rechtsprechung zu prüfen.

Zur Rüge einer unzureichenden Begründung des Rechtsakts

149 Nach ständiger Rechtsprechung hat die Pflicht zur Begründung von Einzelentscheidungen den Zweck, dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmässigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, daß er erkennen kann, ob die Entscheidung rechtmässig oder mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht. Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (Urteile des Gerichtshofes vom 6. Juli 1993 in den Rechtssachen C-121/91 und C-122/91, CT Control (Rotterdem) und JCT Benelux/Kommission, Slg. 1993, I-3873, Randnr. 31, und vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 86, und vom 24. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-329/93, C-62/95 und C-63/95, Deutschland u. a./Kommission, Slg. 1996, I-0000, Randnr. 31; Urteil Branco/Kommission, a. a. O., Randnr. 32). So braucht die Kommission in Entscheidungen, mit denen sie eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht feststellt, nicht auf alle sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte einzugehen, die im Verwaltungsverfahren behandelt worden sind (Urteil RTE und ITP/Kommission, a. a. O., Randnr. 99; Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-149/89, Sotralentz/Kommission, Slg. 1995, II-1127, Randnr. 73).

150 Indem die Kommission im vorliegenden Fall in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, daß das vom DSV mit den Rennvereinen vereinbarte Verbot der Weiterübertragung beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts nicht unter Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag falle, sondern zu den Rechten gehöre, die dem Lizenzgeber zustuenden, hat sie eine ausreichende Erklärung gegeben, die es der Klägerin ermöglicht, von den wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten Kenntnis zu nehmen, auf denen die angefochtene Entscheidung beruht. Die Frage, ob die streitige Weigerung das Ergebnis einer nach Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verbotenen Absprache ist, ist Gegenstand der Prüfung der Rechtmässigkeit dieser Entscheidung und nicht der Begründungspflicht. Folglich ist die Rüge der unzureichenden Begründung zurückzuweisen.

Zur indirekten Verweigerung einer Lizenz für die Übertragung

151 Der Umstand allein, daß der Inhaber eines Urheberrechts für das Gebiet eines Mitgliedstaats eine einzige ausschließliche Lizenz erteilt und somit die Gewährung von Unterlizenzen ausserhalb des Lizenzgebiets verboten hat, erlaubt nicht die Feststellung, daß dieser Vertrag Gegenstand, Mittel oder Folge einer Kartellabsprache ist, durch die der Wettbewerb auf dem relevanten Markt eingeschränkt werden soll (Urteil Coditel II, a. a. O., Randnr. 15). Das ist für die Rechtmässigkeit der Auffassung der Kommission, das mit dem DSV vereinbarte Verbot der Weiterübertragung, d. h. das Verbot, Unterlizenzen ausserhalb des Lizenzgebiets zu erteilen, gehöre beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts zu den Rechten am geistigen Eigentum, von Belang.

152 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin keinen Beweis dafür angeführt, daß der zwischen dem PMU/PMI und dem DSV geschlossene Vertrag in Wirklichkeit eine nach Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verbotene Absprache war. Somit ist der Kommission kein Rechtsfehler unterlaufen, als sie Artikel 85 Absatz 1 für nicht anwendbar hielt.

153 Folglich ist die von der Klägerin erhobene Rüge einer unrichtigen Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 auf den zwischen den Rennvereinen und dem DSV geschlossenen Vertrag sowie auf die von dem DSV gegenüber der Klägerin ausgesprochene Weigerung zurückzuweisen.

Zur direkten Verweigerung einer Lizenz für eine Übertragung

154 Wie sich aus den Akten ergibt, trug die Klägerin im Verwaltungsverfahren vor der Kommission vor, daß die direkte Weigerung jedes einzelnen Rennvereins, ihr eine Lizenz zu erteilen, Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Rennvereinen sei und daß diese Vereinbarung unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag falle. Zur Begründung dieser Auffassung berief sie sich auf das vorgenannte Schreiben vom 8. August 1990, mit dem der PMU ihr die streitige Weigerung im Namen der Rennvereine bekanntgegeben hatte, sowie auf den exklusiven Charakter des Vertrages vom 9. Januar 1990 zwischen den Rennvereinen und dem PMU, dessen Gegenstand die Ausübung ihrer Rechte am geistigen Eigentum bezueglich der von ihnen veranstalteten Rennen durch die letztere ausserhalb Frankreichs war (siehe das Schreiben der Klägerin vom 13. Januar 1993, Punkte 2.7.1 bis 2.7.3, Anlage 5.16 zur Klageschrift und Randnr. 24 dieses Urteils).

155 Die Kommission vertrat in der angefochtenen Entscheidung die Auffassung, diese Weigerung sei die natürliche Folge des Umstands, daß weder der PMU noch die Rennvereine derzeit auf dem Wettmarkt in Belgien tätig seien und folglich dieses Verhalten keine diskriminierende Einschränkung des Wettbewerbs auf diesem Markt darstelle. Ausserdem hat sie vor dem Gericht ausgeführt, daß die Klägerin das Vorliegen einer gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstossenden Vereinbarung zwischen den Rennvereinen nicht bewiesen habe. Schließlich hat sie in ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts erklärt, sie habe die Frage, ob die Verweigerung einer Lizenz Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Rennvereinen zur Einschränkung des Wettbewerbs zwischen diesen im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag gewesen sei, deshalb nicht geprüft, weil für die Beschwerde der Klägerin in diesem Punkt ohnehin kein berechtigtes Interesse im Sinne des Artikels 3 der Verordnung Nr. 17 bestanden habe.

156 Das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag betrifft alle Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die eine Einschränkung des Wettbewerbs, der zwischen den Beteiligten stattfindet oder stattfinden könnte, sowie des Wettbewerbs, der zwischen den Beteiligten oder einem von ihnen und Dritten stattfinden könnte, bezwecken oder bewirken (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1966 in den Rechtssachen 56/64 und 58/64, Consten und Grundig, Slg. 1966, 322, 387, und in der Rechtssache 32/65, Italien/Rat und Kommission, Slg. 1966, 458, 485).

157 Daraus folgt, daß eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Unternehmen, die darauf gerichtet ist, die Erteilung einer Lizenz zurVerwertung von Rechten am geistigen Eigentum an einen Dritten zu verbieten, nicht - wie die Kommission meint - schon deshalb nicht unter Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag fällt, weil keiner der an der Vereinbarung Beteiligten einem Dritten eine derartige Lizenz für den relevanten Markt erteilt hat und sich aus der Vereinbarung keine Einschränkung der derzeitigen Wettbewerbsstellung der Dritten ergibt.

158 Zwar lässt sich mangels eines tatsächlichen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt nicht sagen, daß eine solche Weigerung diskriminierend ist und deshalb grundsätzlich unter Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe d fällt; eine Vereinbarung wie die von der Klägerin beanstandete kann jedoch die Einschränkung eines potentiellen Wettbewerbs auf dem fraglichen Markt bewirken, da sie jeden der daran Beteiligten daran hindert, unmittelbar mit einem Dritten einen Vertrag abzuschließen, durch den er diesem eine Lizenz für die Verwertung seiner Rechte am geistigen Eigentum erteilt, und auf diese Weise mit den anderen Beteiligten auf dem betroffenen Markt in Wettbewerb zu treten.

159 Sonach wäre eine horizontale Vereinbarung zwischen den Rennvereinen, die jeden von ihnen daran hindern würde, einem Dritten wie der Klägerin eine Lizenz für die Übertragung des Ton- und Bildmaterials über die von ihm veranstalteten Rennen zu erteilen, geeignet, das Auftreten jedes von ihnen auf dem belgischen Markt des Ton- und Bildmaterials der Rennen im allgemeinen zu verhindern und so den potentiellen Wettbewerb auf diesem Markt zum Schaden der Interessen der Buchmacher und der Endverbraucher einzuschränken. Ausserdem könnte eine solche Vereinbarung "die Einschränkung oder Kontrolle... des Absatzes" und/oder "die Aufteilung der Märkte" im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 Buchstaben b und c EG-Vertrag bewirken. Die Kommission kann deshalb der Klägerin nicht das berechtigte Interesse im Sinne des Artikels 3 der Verordnung Nr. 17 absprechen, um zu rechtfertigen, daß sie diesen Teil der Beschwerde, der durch die Ausführungen der Klägerin in ihrem Schreiben vom 13. Januar 1993 ergänzt wurde, nicht geprüft hat.

160 Somit hat die Kommission nicht alle ihr von der Klägerin mitgeteilten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft, als sie die Auffassung vertrat, daß die der Klägerin mit Schreiben vom 8. August 1990 bekanntgegebene Ablehnung der Erteilung einer Lizenz keine Vereinbarung dargestellt habe, die darauf gerichtet gewesen sei, den Wettbewerb zwischen den Rennvereinen auf dem belgischen Markt der Verwertung ihrer Rechte am geistigen Eigentum bezueglich der von ihnen veranstalteten Pferderennen einzuschränken, weil diese Weigerung die natürliche Folge des Fehlens eines tatsächlichen Wettbewerbs auf diesem Markt gewesen sei und die Klägerin ohnehin in diesem Punkt kein berechtigtes Interesse im Sinne des Artikels 3 der Verordnung Nr. 17 dargetan habe.

161 Ohne eine solche Prüfung dieses Aspekts der Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag konnte die Kommission weder die Erheblichkeit des vorgenannten Schreibens vom 8. August 1990 noch die des Vertrages zwischen den Rennvereinen und dem PMU vom 9. Januar 1990 (siehe das vorgenannte Schreiben vom 13. Januar 1993) verneinen, auf die sich die Klägerin zum Beleg für ihre Behauptung gestützt hatte, die streitige Weigerung sei Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Rennvereinen gewesen, die selbst bei Fehlen einer diskriminierenden Behandlung auf dem belgischen Markt unter Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag falle.

162 Aus alledem folgt, daß die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären ist, soweit die Kommission dadurch, daß sie in ihrer Entscheidung nicht geprüft hat, ob die streitige Weigerung Gegenstand einer Absprache zwischen den Rennvereinen war, durch die jeder von ihnen gehindert wurde, der Klägerin eine Lizenz für die Übertragung der von ihnen veranstalteten Rennen zu erteilen, und deshalb die Erheblichkeit des Schreibens vom 8. August 1990 als Beweismittel für das Vorliegen einer durch Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verbotenen Vereinbarung mit der Begründung verneint hat, die streitige Weigerung sei die natürliche Folge des Umstands, daß weder der PMU noch die Rennvereine auf dem Wettmarkt in Belgien tätig waren, den entsprechenden Teil der Beschwerde der Klägerin nicht mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

163 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Das Gericht kann jedoch nach Artikel 87 § 3 die Kosten teilen oder beschließen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt und teils unterliegt. Da der Klage teilweise stattgegeben worden ist und beide Parteien beantragt haben, die Kosten der jeweils anderen Partei aufzuerlegen, hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.

164 Die Streithelfer tragen gemäß Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Zweite erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung der Kommission, die in ihrem Schreiben vom 24. Juni 1993, durch das die Beschwerde der Klägerin vom 9. Oktober 1990 (IV/33.699) zurückgewiesen wurde, enthalten ist, wird für nichtig erklärt, soweit sie auf der Erwägung beruht, daß die der Klägerin durch Schreiben des Pari mutül urbain vom 8. August 1990 mitgeteilte Weigerung der Rennvereine, ihr eine Lizenz für die Übertragung der französischen Pferderennen in Belgien zu erteilen, natürliche Folge des Umstands sei, daß weder der Pari mutül urbain noch die Rennvereine Wetten auf dem Wettmarkt in Belgien abschließen, und somit nicht Gegenstand einer durch Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verbotenen Vereinbarung zwischen den Rennvereinen habe sein können.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Jede Partei sowie die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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