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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 08.10.1993
Aktenzeichen: T-507/93 R
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAG BeamtStat Art. 91
EWG/EAG BeamtStat Art. 45
EWG/EAG BeamtStat Art. 90
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ VOM 8. OKTOBER 1993. - PAULO BRANCO GEGEN RECHNUNGSHOF DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - VORLAEUFIGE MASSNAHMEN - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS. - RECHTSSACHE T-507/93 R

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Der Antragsteller hat mit Klageschrift, die am 7. September 1993 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, gemäß Artikel 91 Absatz 4 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. März 1993, mit der der Antragsteller von der ° im Rahmen des am Rechnungshof für das Haushaltsjahr 1993 durchgeführten Beförderungsverfahrens aufgestellten ° Liste der beförderungsfähigen Beamten ausgeschlossen wurde.

2 Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat der Antragsteller gemäß Artikel 91 Absatz 4 die Aussetzung der Durchführung der streitigen Entscheidung sowie die Aussetzung der Veröffentlichung der in diesem Verfahren ergangenen Beförderungsentscheidungen des Rechnungshofs für das Jahr 1993 und die sofortige Aussetzung der Durchführung dieser beiden Maßnahmen bis zur Zustellung des Beschlusses beantragt, mit dem das Verfahren der einstweiligen Anordnung beendet wird.

3 Der Antragsteller hatte ferner mit Klageschrift, die am 14. Juli 1993 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden war, Klage erhoben auf Aufhebung des Beförderungsverfahrens des Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 1992 (Rechtssache T-45/93).

4 Der Rechnungshof hat zu dem Antrag auf einstweilige Anordnung am 24. September 1993 schriftlich Stellung genommen.

5 Vor der Prüfung der Begründetheit des Antrags auf einstweilige Anordnung ist der Sachverhalt, wie er sich aus dem Vorbringen der Parteien ergibt, kurz wiederzugeben.

6 Der Antragsteller war vom 1. Oktober 1989 bis zum 1. April 1993, dem Zeitpunkt seiner Übernahme durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Beamter des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften.

7 Die Anstellungsbehörde veröffentlichte in ihrer Personalmitteilung Nr. 21-93 vom 25. März 1993 im Rahmen des Beförderungsverfahrens für das Haushaltsjahr 1993 gemäß Artikel 45 des Statuts in Verbindung mit dem Beschluß Nr. 90-38 des Rechnungshofs vom 12. Oktober 1990 über die Schritte des geplanten Verfahrens für die vom Generalsekretär beschlossenen Beförderungen die Liste der beförderungsfähigen Beamten. Auf der ersten Seite dieser Liste war in der rechten oberen Ecke vermerkt, "aufgestellt am 1. April 1993". Der Name des Klägers befand sich nicht auf dieser Liste.

8 Mit Schreiben vom 26. März 1993 beantragte der Antragsteller bei der Anstellungsbehörde, die fragliche Liste unter dem Datum des 25. März 1993 aufzustellen, da das Beförderungsverfahren an diesem Tag begonnen habe, und ihn mit dem Vermerk "Übernahme durch die Kommission am 1. April 1993" als beförderungsfähigen Beamten in diese Liste aufzunehmen. Er machte geltend, die Verwaltung sei im Beförderungsverfahren für das Haushaltsjahr 1992 so verfahren, bei dem ein Beamter mit einem entsprechenden Vermerk: "Übernahme durch die Kommission am 1. September 1992" sowohl in die erste Fassung der Liste der beförderungsfähigen Beamten vom 20. April 1992, als auch in ihre endgültige Fassung vom 20. Mai 1992 aufgenommen worden sei.

9 Mit einer am 25. Juni 1993 gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegten Beschwerde beantragte der Antragsteller unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz, ihn in die endgültige Liste der im Jahr 1993 beförderungsfähigen Beamten mit dem Vermerk "Übernahme durch die Kommission am 1. April 1993" aufzunehmen. Er stützte sich insoweit auf eine Praxis, die der Rechnungshof nicht nur in dem bereits in seinem Schreiben vom 26. März 1993 zitierten Fall, sondern auch in einem Fall im Rahmen des Beförderungsverfahrens für das Haushaltsjahr 1991 befolgt habe, in dem sich auf der am 13. März 1991 veröffentlichten Liste der beförderungsfähigen Beamten ein Bewerber mit dem Vermerk "Übernahme durch die Kommission am 1. April 1991" befunden habe.

10 Am 14. Juni 1993 erließ der Rechnungshof den Beschluß Nr. 93-41 über die Schritte des geplanten Verfahrens für die vom Generalsekretär beschlossenen Beförderungen. Gemäß Artikel 1 diese Beschlusses wendet der Generalsekretär des Rechnungshofs das neue Verfahren "erstmals bei den für das Haushaltsjahr 1993 geplanten Beförderungen" an. Durch Artikel 2 dieses Beschlusses wurde der Beschluß Nr. 90-38 vom 12. Oktober 1990 ausdrücklich aufgehoben. Das neue Verfahren unterscheidet sich von dem früheren nur dadurch, daß die Direktoren des Rechnungshofs an den Verfahrensschritten nach der Veröffentlichung der Liste der beförderungsfähigen Beamten beteiligt werden.

11 Am 21. Juli 1993 veröffentlichte die Anstellungsbehörde die Personalmitteilung Nr. 44-93 mit einer "aufgrund der seit der Veröffentlichung der Personalmitteilung Nr. 21-93 vom 25. März 1993 eingetretenen Änderungen des Organisationsplans des Rechnungshofs" aktualisierten Liste der beförderungsfähigen Beamten. In der oberen rechten Ecke der aktualisierten Liste befindet sich der Vermerk "aufgestellt am 15. Juli 1993". Der Name des Antragstellers befindet sich nicht auf dieser Liste.

Entscheidungsgründe

12 Nach den Artikeln 185 und 186 EWG-Vertrag und Artikel 4 des Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

13 Nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts müssen die Anträge auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen eines Organs den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Die beantragten Anordnungen müssen vorläufig in dem Sinne sein, daß sie der Entscheidung zur Hauptsache nicht vorgreifen (vgl. zuletzt Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 29. September 1993 in der Rechtssache T-497/93 R II, Hogan/Gerichtshof, Slg. 1993, II-1005).

Parteivorbringen

14 Der Antragsteller macht zunächst geltend, das Beförderungsverfahren für das Haushaltsjahr 1993 habe am 25. März 1993 mit der Veröffentlichung der Liste der beförderungsfähigen Beamten begonnen. Sein Name hätte sich auf dieser Liste befinden müssen, da er in diesem Zeitpunkt noch beim Rechnungshof beschäftigt gewesen sei und alle Voraussetzungen hierfür erfuellt habe. Treffe das Gericht bei dieser Sachlage die Entscheidung, daß er in das Beförderungsverfahren für das Jahr 1993 aufzunehmen gewesen wäre, erst in einem Zeitpunkt, indem dieses Verfahren bereits beendet und die Beförderungsentscheidungen veröffentlicht worden seien, so bestehe die Gefahr, daß sich die Rechtsverstösse, zu denen es bereits in dem Beförderungsverfahren für Haushaltsjahr 1992 gekommen sei ° die Abwägung seiner Verdienste sei ausserhalb des dafür vorgesehenen Zeitraums, nur unvollständig und unter Bedingungen erfolgt, die eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen, zwischenzeitlich beförderten Bewerbern begründeten ° wiederholten.

15 Unter diesen Umständen sei ein angemessener Schutz seiner Interessen nur durch Aussetzung der Entscheidung, mit der er von der Liste der beförderungsfähigen Beamten ausgeschlossen worden sei, und demgemäß seine vorläufige und bedingte Berücksichtigung als beförderungsfähiger Beamter möglich, so daß die Abwägung seiner Verdienste in Übereinstimmung mit dem Statut zur gleichen Zeit und unter den gleichen Bedingungen wie bei den Beamten vorgenommen werden könne, die in die endgültige Liste der beförderungsfähigen Beamten aufgenommen worden seien. Im Hinblick hierauf sei es weiterhin erforderlich, daß dem Rechnungshof auferlegt werde, bis zum Erlaß des Urteils, mit dem das Gericht darüber entscheide, ob der Antragsteller als beförderungsfähig anzusehen sei, oder jedenfalls bis zum 16. Dezember 1993, an dem in den früheren Jahren die Beförderungsentscheidungen veröffentlicht worden seien, keine Beförderungsentscheidungen für die Beamten zu veröffentlichen.

16 Ferner habe die Entscheidung des Rechnungshofes, ihn von der Liste der für das Haushaltsjahr 1993 beförderungsfähigen Beamten auszuschließen, ihm einen bedeutenden, gewissen und unmittelbaren immateriellen Schaden verursacht. Dieser beruhe darauf, daß er sich während der Dauer des Verfahrens über die Klage, die er zwischenzeitlich habe einleiten müssen, in einem Zustand der Unsicherheit, Ungewißheit und Beunruhigung befinde, und daß sich sein berufliches Ansehen durch die Aussenseiterrolle, die ihm durch diese Entscheidung auferlegt worden sei, verschlechtert habe.

17 Der Rechnungshof macht zunächst die Unzulässigkeit des vorliegenden Antrags auf einstweilige Anordnung geltend, und zwar sowohl hinsichtlich des Antrags auf Aussetzung der Durchführung der Entscheidung, mit der der Antragsteller von der Liste der beförderungsfähigen Beamten ausgeschlossen wurde, als auch hinsichtlich des Antrags auf vorläufige und bedingte Berücksichtigung des Antragstellers bei den weiteren Schritten des fraglichen Beförderungsverfahrens sowie schließlich hinsichtlich des Antrags auf Aussetzung der Veröffentlichung der Beförderungsentscheidungen für das Haushaltsjahr 1993. Zum einen fehle es offensichtlich an einem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers. Das Fehlen eines legitimen, gegenwärtigen und effektiven Interesses an der Aufhebung dieser Entscheidung ergebe sich daraus, daß der Antragsteller im Zeitpunkt der Aufstellung der fraglichen Liste am 1. April 1993 nicht mehr Beamter des Rechnungshofs gewesen sei. Der Rechnungshof sei daher nicht mehr für eine Entscheidung im Hinblick auf die Laufbahn des Antragstellers zuständig gewesen. Selbst wenn die streitige Liste so behandelt werden müsse, als sei sie am Tag ihrer Veröffentlichung, dem 25. März 1993, aufgestellt worden, hätte sie für das fragliche Beförderungsverfahren jedenfalls jede Bedeutung verloren, da sie am 15. Juli 1993 durch eine endgültige Liste ersetzt worden sei. Ferner sei der Antrag auf vorläufige Aufnahme des Antragstellers in die streitige Liste auf eine Anordnung an die Anstellungsbehörde gerichtet, für deren Erlaß das Gericht nach ständiger Rechtsprechung unzuständig sei (zuletzt Urteil des Gerichts von 15. Juli 1993 in den Rechtssachen T-17/90, T-28/91 und T-17/92, Camara Alloisio u. a./Kommission, Slg. 1993, II-841, Randnr. 44). Dies gelte auch für den Antrag auf Aussetzung der Durchführung der Beförderungsentscheidungen, der nicht auf die Aussetzung des Vollzugs einer bereits erlassenen Maßnahme, sondern auf eine Anordnung, eine bestimmte Maßnahme nicht zu erlassen, gerichtet sei.

18 Der Antragsteller habe ferner nicht das Vorliegen eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens nachgewiesen, aus dem sich die Dringlichkeit der beantragten einstweiligen Anordnung ergebe. Der Antragsteller habe sich nur, wenig konkret, auf einen "ungeheuren immateriellen Schaden" berufen, ohne darzutun, daß dieser Schaden im Rahmen der Durchführung eines Urteils des Gerichts, mit dem die streitige Entscheidung aufgehoben werde, nicht wiedergutgemacht werden könnte. Die beantragte einstweilige Anordnung sei jedenfalls im Hinblick auf das Interesse der Rechnungshofs, das Beförderungsverfahren ungehindert weiterzuführen, offensichtlich unverhältnismässig.

Würdigung durch den Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung

19 Ausweislich der Akten bezog sich die Liste der im Haushaltsjahr 1993 beförderungsfähigen Beamten des Rechnungshofs, obwohl sie am 25. März 1993 veröffentlicht wurde, ausdrücklich auf die dienstrechtliche Stellung des Personals am 1. April 1993, also einige Tage nach dieser Veröffentlichung. Aus den Akten ergibt sich ferner, daß diese Liste durch eine Liste vom 15. Juli 1993 ersetzt wurde, die in Anwendung des Beschlusses Nr. 93-41 über das Beförderungsverfahren des Rechnungshofes aufgestellt wurde, mit dem der Beschluß Nr. 90-38, der der ersten Liste zugrunde lag, ausdrücklich aufgehoben wurde. Schließlich ergibt sich aus den Akten, daß der Antragsteller ab 1. April 1993 tatsächlich nicht mehr Beamter des Rechnungshofs war.

20 Im übrigen zeigt der Antrag auf einstweilige Anordnung, daß der Antragsteller vom Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung den Erlaß von vier Maßnahmen beantragt: erstens die Aussetzung der Durchführung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 25. März 1993, mit der er von der Liste der beförderungsfähigen Beamten ausgeschlossen wurde, zweitens "seine vorläufige und bedingte Aufnahme als beförderungsfähiger Beamter und die Abwägung seiner Verdienste und seiner Personalakte... durch den paritätischen Beförderungsausschuß", drittens die Aussetzung der letzten Phase des Beförderungsverfahrens für das Haushaltsjahr 1993, die in der Veröffentlichung der streitigen Beförderungsentscheidungen besteht, viertens die sofortige Aussetzung der Durchführung der Entscheidung, ihn von dieser Liste auszuschließen, und die Aussetzung der Veröffentlichung der Beförderungsentscheidungen bis zur Zustellung des Beschlusses, mit dem das Verfahren der einstweiligen Anordnung beendet wird.

21 Der erste Antrag ist auf eine offensichtlich wirkungslose einstweilige Anordnung gerichtet. Die Aussetzung einer negativen Handlung, wie der streitigen Entscheidung, hätte für den Antragsteller jedenfalls keine praktische Wirksamkeit. Dies hat der Antragsteller selbst durch die Formulierung seines zweiten Antrags eingeräumt. Dieser geht in Wirklichkeit dahin, daß der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung anordnen möge, daß die Anstellungsbehörde den Antragsteller bei den weiteren Schritten des Beförderungsverfahrens für das Haushaltsjahr 1993 einbezieht. Nach ständiger Rechtssprechung (vgl. zuletzt Urteil Camara Alloisio u. a./Kommission, a. a. O. Randnr. 44) ist jedoch der Gemeinschaftsrichter zum Erlaß einer derartigen Anordnung nicht befugt. Der dritte Antrag ist in Wirklichkeit nicht auf die Aussetzung des Vollzugs einer bereits erlassenen Maßnahme, sondern auf eine Anordnung gerichtet, mit der der Anstellungsbehörde aufgegeben wird, eine bestimmte Maßnahme, im vorliegenden Fall die Maßnahme, mit der das Beförderungsverfahren beendigt wird, nicht zu erlassen. Der Erlaß dieser Anordnung, die in der Praxis der Aussetzung des Beförderungsverfahrens als solchen gleichkäme, stuende jedoch offensichtlich ausser Verhältnis zum Interesse des Rechnungshofs an einer Beendigung dieses Verfahrens (Beschluß des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichtshofes vom 11. Juli 1988 in der Rechtssache 176/88 R, Hanning/Parlament, Slg. 1988, 3915, Randnr. 9). Der vierte Antrag ist angesichts der Ausführungen zum ersten und zum dritten Antrag offensichtlich gegenstandslos.

22 Die Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung ist im übrigen danach zu beurteilen, ob diese Anordnung erforderlich ist, um zu verhindern, daß dem Antragsteller vor der Entscheidung über die Klage ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht.

23 Der Antragsteller führt insoweit lediglich einen "ungeheuren immateriellen Schaden" an, der sich daraus ergebe, daß die mit der Klage angefochtene Entscheidung ihm Unsicherheit, Ungewißheit und Beunruhigung verursache und daß sich sein berufliches Ansehen durch die ihm mit dieser Entscheidung auferlegte Aussenseiterrolle verschlechtere. Eine gewisse Unsicherheit ist jedoch für den Antragsteller notwendig damit verbunden, daß eine Klage dieser Art vor einem Gericht anhängig ist.

24 Der Antragsteller hat jedenfalls nicht nachgewiesen, daß unter den speziellen Umständen des vorliegenden Falls das Fehlen einer einstweiligen Anordnung für ihn einen nicht wiedergutzumachenden Schaden bewirken könnte, selbst wenn unterstellt wird, daß die streitige Maßnahme im Verfahren zur Hauptsache aufgehoben wird. Der dem Antragsteller entstandene Schaden könnte nämlich in Durchführung eines für ihn günstigen Urteils in der Hauptsache, insbesondere durch eine entsprechende Berücksichtigung des Antragstellers in dem fraglichen Beförderungsverfahren oder wenigstens durch Gewährung von Schadensersatz, ausgeglichen werden.

25 Nach alledem hat der Antragsteller die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht nicht glaubhaft machen können; es braucht daher nicht darauf eingegangen zu werden, ob die Klage dem ersten Anschein nach begründet ist. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist demgemäß zurückzuweisen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1) Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 8. Oktober 1993

Ende der Entscheidung

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