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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 24.09.1996
Aktenzeichen: T-509/93
Rechtsgebiete: EG-Vertrag


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 173
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Nichtigkeitsklage ist gegen alle Handlungen der Organe gegeben, die dazu bestimmt sind, Rechtswirkungen zu erzeugen, ohne daß es auf ihre Rechtsnatur oder ihre Form ankommt. Dies ist bei einer Handlung der Fall, mit der es die Kommission ablehnt, einen Vertrag über die Lieferung von Weizen als den Bedingungen für die Gemeinschaftsfinanzierung im Rahmen der Abwicklung eines Darlehens, das die Gemeinschaft der Sowjetunion und ihren Republiken gewährt hatte, um die Einfuhr von Agrarerzeugnissen und Nahrungsmitteln sowie Waren des medizinischen Bedarfs zu ermöglichen, entsprechend anzuerkennen. Diese Handlung erzeugt nämlich Rechtswirkungen gegenüber dem Finanzmakler der das Darlehen empfangenden Republik, da diesem das Recht auf Auszahlung des Darlehens versagt wird. 2. Im Rahmen der Abwicklung eines Darlehens der Gemeinschaft für die Sowjetunion und ihre Republiken, das diesen die Einfuhr von Agrarerzeugnissen und Nahrungsmitteln sowie Waren des medizinischen Bedarfs ermöglichen soll, ist ein Unternehmen, an das ein Auftrag vergeben wurde, von einer an den Finanzmakler der das Darlehen empfangenden Republik gerichteten Entscheidung, mit der es abgelehnt wird, die Vereinbarkeit der Zusätze zu den zwischen dem Unternehmen, an das der Auftrag vergeben wurde, und dem Bevollmächtigten der das Darlehen empfangenden Republik für diesen Zweck geschlossenen Verträgen mit den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuerkennen, nicht im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages unmittelbar betroffen, da das Unternehmen, an das der Auftrag vergeben wurde, rechtliche Beziehungen nur zu seinem Vertragspartner, nämlich dem für den Abschluß der Kaufverträge Bevollmächtigten, unterhält, die Kommission rechtliche Beziehungen nur mit ihrem Vertragspartner, nämlich dem Finanzmakler der das Darlehen empfangenden Republik, unterhält und das Handeln der Kommission, der nur die Rolle zugewiesen ist, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gemeinschaftsfinanzierung erfuellt sind, daher nicht die Rechtsgültigkeit der erwähnten Verträge berührt. Daher ist die gegen die erwähnte Entscheidung gerichtete Nichtigkeitsklage des Unternehmens, an das ein Auftrag vergeben wurde, unzulässig.


Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 24. September 1996. - Richco Commodities Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Nothilfe der Gemeinschaft für die Staaten der ehemaligen Sowjetunion - Ausschreibung - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit. - Rechtssache T-509/93.

Parteien:

In der Rechtssache T-509/93

Richco Commodities Ltd, nach dem auf den Bermudas geltenden Recht gegründete Gesellschaft, Hamilton (Bermudas), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. V. F. Bos und J. G. A. van Zuuren, Rotterdam, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Marc Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Berend Jan Drijber und Nicholas Khan, Juristischer Dienst, und in der mündlichen Verhandlung durch Rechtsberaterin Marie-José Jonczy als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der an die State Export-Import Bank of Ukraine gerichteten Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 1993

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

(Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten C. P. Briët, der Richter B. Vesterdorf und A. Potocki,

Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1996,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Nachdem der Rat festgestellt hatte, daß es erforderlich sei, der Sowjetunion und ihren Republiken Nahrungsmittelhilfe und medizinische Hilfe zu gewähren, erließ er am 16. Dezember 1991 den Beschluß 91/658/EWG über ein mittelfristiges Darlehen für die Sowjetunion und ihre Republiken (ABl. L 362, S. 89), in dem folgendes bestimmt ist:

"Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft gewährt der UdSSR und deren Republiken ein mittelfristiges Darlehen über einen Kapitalbetrag von höchstens 1 250 Millionen ECU in drei aufeinanderfolgenden Tranchen mit einer Hoechstlaufzeit von drei Jahren, um die Einfuhr von Agrarerzeugnissen und Nahrungsmitteln sowie Waren des medizinischen Bedarfs... zu ermöglichen.

...

Artikel 2

Für die Zwecke des Artikels 1 wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die erforderlichen Gelder aufzunehmen, die der UdSSR und deren Republiken in Form eines Darlehens zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 3

Das Darlehen nach Artikel 2 wird von der Kommission verwaltet.

Artikel 4

(1) Die Kommission wird ermächtigt, in Abstimmung mit den Behörden der UdSSR und ihrer Republiken... die wirtschaftlichen und finanziellen Bedingungen des Darlehens, die Regeln für die Bereitstellung der Gelder und die erforderlichen Garantien für die Darlehenstilgung aufzustellen.

...

(3) Die Einfuhr der Erzeugnisse, die durch das Darlehen finanziert wird, erfolgt zu Weltmarktpreisen. Der freie Wettbewerb muß für den Kauf und die Lieferung der Erzeugnisse gewährleistet sein, die den international anerkannten Qualitätsnormen entsprechen müssen."

2 Am 9. Juli 1992 erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 1897/92 mit den Modalitäten für die Abwicklung eines mittelfristigen Darlehens für die Sowjetunion und ihre Republiken aufgrund des Beschlusses 91/658/EWG des Rates (ABl. L 191, S. 22), in der folgendes bestimmt ist:

"Artikel 2

Die Darlehen werden auf der Grundlage von Abkommen zwischen den Republiken und der Kommission gewährt, die als Bedingungen für die Auszahlung der Darlehen die in Artikel 3 bis 7 festgelegten Bestimmungen enthalten.

...

Artikel 4

(1) Die Darlehen dienen nur zur Finanzierung von Käufen und Lieferungen im Rahmen von Verträgen, vorausgesetzt die Kommission hat anerkannt, daß diese Verträge dem Beschluß 91/658/EWG und den Abkommen gemäß Artikel 2 entsprechen.

(2) Die Republiken oder die von ihnen bezeichneten Finanzmakler legen der Kommission die Verträge zur Anerkennung vor.

Artikel 5

Die Anerkennung gemäß Artikel 4 ist an die Erfuellung insbesondere folgender Bedingungen gebunden:

1. Die Auftragsvergabe erfolgt unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs...

2. Der Vertrag bietet die günstigsten Preisbedingungen, die normalerweise auf dem Weltmarkt erzielt werden."

3 Am 13. Juli 1992 schlossen die Gemeinschaft und die Ukraine gemäß der Verordnung Nr. 1897/92 ein "Memorandum of Understanding" (im folgenden: Rahmenvereinbarung), durch das eine Vereinbarung zustande kam, aufgrund deren die Gemeinschaft der Ukraine das im Beschluß 91/658 vorgesehene Darlehen gewähren sollte. So war vorgesehen, daß die Gemeinschaft als Darlehensgeber der Ukraine als Darlehensnehmer über deren Finanzmakler, die Statex Export-Import Bank of Ukraine (im folgenden: SEIB), ein mittelfristiges Darlehen von 130 Millionen ECU als Darlehensbetrag für höchstens drei Jahre gewähren sollte. In der Rahmenvereinbarung heißt es:

"6. Der Darlehensbetrag abzüglich der Provisionen und der der EWG entstandenen Kosten ist dem Darlehensnehmer auszuzahlen und entsprechend den Bestimmungen und Bedingungen des Darlehensvertrages ausschließlich zur Deckung unwiderruflicher Dokumentenakkreditive zu verwenden, die der Darlehensnehmer in der international üblichen Form gemäß Lieferverträgen eröffnet hat, vorbehaltlich der Anerkennung dieser Verträge und Akkreditive durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften als dem Beschluß des Rates vom 16. Dezember 1991 und der vorliegenden Vereinbarung entsprechend."

Gemäß Nr. 7 der Rahmenvereinbarung war die Anerkennung der Konformität des Vertrages von der Erfuellung bestimmter Voraussetzungen abhängig. Eine dieser Voraussetzungen ging dahin, daß die ukrainischen Organisationen bei der Auswahl der in der Gemeinschaft ansässigen Lieferanten mindestens drei Angebote von voneinander unabhängigen Unternehmen einholen sollten.

4 Ebenfalls am 13. Juli 1992 schlossen die Gemeinschaft, die Ukraine und deren Finanzmakler, die SEIB, den in der Verordnung Nr. 1897/92 und der Rahmenvereinbarung vorgesehenen Darlehensvertrag (im folgenden: Darlehensvertrag). Dieser Vertrag legt genau den Mechanismus der Auszahlung des Darlehens fest. Er sieht eine Möglichkeit vor, auf die im Ziehungszeitraum (20. August 1992 bis 20. April 1993) zurückgegriffen werden kann und mit der bezweckt ist, die für die Bezahlung von Lieferungen genehmigten Beträge vorzuschießen.

5 Der Auszahlungsmechanismus, der auf den klassischen, im internationalen Handel allgemein anerkannten Regelungen beruht, wird in Teil III des Darlehensvertrags wie folgt beschrieben:

"5. Ziehung

5.1 Verfahren

a) Der Finanzmakler unterrichtet namens des Darlehensnehmers den Darlehensgeber von einer angestrebten Auszahlung, indem er einen Genehmigungsantrag... stellt.

b) Hat der Ziehungszeitraum begonnen und ist der Darlehensgeber aufgrund der Angaben im Genehmigungsantrag nach seinem uneingeschränkten Ermessen davon überzeugt, daß der Zweck der angestrebten Auszahlung mit Nr. 3 und der Rahmenvereinbarung übereinstimmt und daß die im Genehmigungsantrag bezeichnete bestätigende Bank für ihn akzeptabel ist, stellt er innerhalb angemessener Frist ein im Kern dem als Anhang 3 beigefügten Muster entsprechendes Bestätigungsschreiben aus.

c) Nach dem Empfang eines Bestätigungsschreibens, das sich auf eine angestrebte Auszahlung bezieht, stellt der Finanzmakler namens des Darlehensnehmers innerhalb des Auszahlungszeitraums gemäß Nr. 5.3 einen Auszahlungsantrag.

...

5.3 Auszahlung

a) Vorbehaltlich Nr. 5.5 kann ein Auszahlungsbetrag aufgrund eines Auszahlungsantrags, den der Darlehensgeber vom Finanzmakler erhalten hat, zur Ziehung nur bereitgestellt werden, wenn diese der Erfuellung einer fälligen Zahlungsverpflichtung des Finanzmaklers gegenüber einer anerkannten bestätigenden Bank dienen soll. Alle gestellten Auszahlungsanträge sind unwiderruflich und führen (vorbehaltlich der Nrn. 10 und 12) dazu, daß der Darlehensnehmer den angebenen Betrag am angegebenen Tag schuldet.

b) Jeder Auszahlungsantrag muß

i) dem als Anhang 4 beigefügten Muster entsprechen;

ii) vom Finanzmakler unterzeichnet sein;

iii) zum Inhalt haben, daß die entsprechende Zahlung spätestens am letzten Werktag des Ziehungszeitraums an die anerkannte bestätigende Bank durch Gutschrift des Betrages dieser Zahlung auf das Konto dieser Bank zu leisten ist;

iv) in der Anlage die im Anhang 4 aufgezählten Unterlagen enthalten."

6 Der vorgesehene Mechanismus des unwiderruflichen Akkreditivs stimmt mit den von der Internationalen Handelskammer in Paris ausgearbeiteten "Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive" überein, die die Gemeinschaft als Standardmuster für Dokumentenakkreditive zum Gebrauch durch die Ausstellerbanken übernommen hat.

Sachverhalt

7 Nach einer im Mai 1993 veranstalteten informellen Ausschreibung im Hinblick auf den Ankauf von Weizen erhielt Ukrimpex, eine für Rechnung der Ukraine handelnde Einrichtung, sieben Gebote, darunter dasjenige der Klägerin. Da nur dieses Gebot die Lieferung von Weizen vor dem 15. Juni 1993 gewährleistete, nahm es die Ukrimpex an, obwohl es preislich nicht das günstigste war. In dem Vertrag, der am 26. Mai 1993 geschlossen wurde, verpflichtete sich die Klägerin, 40 424 t Weizen zum Preis von 137,47 ECU/t cif frei ukrainischer Schwarzmeer-Außenhafen mit garantierter Verladung spätestens am 15. Juni 1993 zu liefern.

8 Nachdem die SEIB der Kommission den Vertrag zur Genehmigung vorgelegt hatte und der Vizepremierminister der Ukraine Demianov in einer persönlichen Intervention darauf bestanden hatte, daß der Vertrag so schnell wie möglich genehmigt wird, teilte die Kommission Herrn Demianov mit Schreiben vom 10. Juni 1993 mit, sie könne den Vertrag, der ihr von der SEIB vorgelegt worden sei, nicht genehmigen. Dieser Vertrag biete nicht die besten Preisbedingungen, insbesondere weil der Preis den als akzeptabel erachteten Preis übersteige. Mit demselben Schreiben erklärte sich die Kommission bereit, angesichts der dringlichen Lage bei der Versorgung mit Nahrungsmitteln, die Gemeinschaftsbestände für die sofortige Lieferung von 50 000 t Weizen an die Ukraine zu einem Preis zu öffnen, der um 30 USD/t niedriger sein könne als derjenige, den die Klägerin angeboten habe. Für diese Lieferung erfolgte eine neue Ausschreibung, in der die Klägerin den Zuschlag erhielt.

9 Am 11. Juni 1993 unterrichtete Ukrimpex die Klägerin von der ablehnenden Entscheidung der Kommission und bat sie um Aufschub der Beförderung der Ware. Die Klägerin antwortete, sie habe bereits ein Schiff gechartert. So wurden tatsächlich beinahe 40 000 t Getreide geliefert.

10 Mit Schreiben des Kommissionsmitglieds R. Steichen vom 12. Juli 1993 an die SEIB unterrichtete die Kommission die SEIB offiziell von ihrer Weigerung, den ihr vorgelegten Vertrag zu genehmigen. Herr Steichen führte in diesem Zusammenhang aus: "Die Kommission kann Lieferverträge nur dann anerkennen, wenn sie alle in dem Beschluß 91/658 des Rates, der Verordnung Nr. 1897/92 der Kommission und der Rahmenvereinbarung aufgeführten Kriterien erfuellen. Ferner sieht Abschnitt 5.1 Buchstabe b des mit der Ukraine am 13. Juli 1992 geschlossenen Darlehensvertrags vor, daß die Kommission die Bestätigungsschreiben nach ihrem "uneingeschränkten Ermessen" ausstellt. Die Kommission ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der mit ihrem Genehmigungsantrag vom 31. Mai vorgelegte Vertrag nicht alle aufgestellten Kriterien erfuellt und daß sie es daher ablehnen muß, ihr Ermessen auszuüben, um ein Bestätigungsschreiben auszustellen." Er führte aus, daß der Grund für diese Ablehnung darin bestehe, daß der im Vertrag vereinbarte Preis deutlich höher als derjenige sei, den die Kommission akzeptieren könne, und daß es sich hierbei um eine der in dem Beschluß 91/658 (Artikel 4 Absatz 3) und in der Verordnung Nr. 1897/92 (Artikel 5 Absatz 2) aufgeführten Voraussetzungen für das Darlehensgeschäft handele. Hieraus folgerte er: "Nach alledem kann die Kommission, obwohl ich mir der Dringlichkeit des Bedarfs der Ukraine bewußt bin, nicht feststellen, daß der vorgelegte Vertrag die günstigsten Preisbedingungen bietet..."

Verfahren und Anträge der Parteien

11 Unter diesen Umständen hat die Klägerin mit Klageschrift, die am 10. September 1993 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

12 Die Kommission hat mit Schriftsatz, der am 30. November 1993 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

13 Das Gericht (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

14 Die Parteivertreter haben in der öffentlichen Sitzung des Gerichts vom 25. April 1996 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

15 Die Klägerin beantragt,

- die von der Kommission am 12. Juli 1993 an die SEIB gerichtete Entscheidung oder zumindest Handlung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

16 Die Kommission beantragt in ihrer Einrede der Unzulässigkeit,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

17 Die Klägerin beantragt in ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit,

- die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen;

- hilfsweise die Entscheidung dem Endurteil vorzubehalten;

- die Kommission zu verurteilen, die beiden Darlehensverträge in ihrem vollen Wortlaut zu den Akten zu reichen und es der Klägerin zu gestatten, hierzu Stellung zu nehmen.

Zur Einrede der Unzulässigkeit

18 Die Kommission stützt ihre Einrede der Unzulässigkeit auf zwei verschiedene Gründe. In erster Linie macht sie geltend, daß die angefochtene Maßnahme keine mit einer Klage nach Artikel 173 Absatz 1 des Vertrages anfechtbare Handlung sei. Hilfsweise macht sie geltend, die Klägerin sei von der Maßnahme, deren Nichtigerklärung sie beantrage, nicht unmittelbar betroffen im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages.

Die Rüge, es fehle an einer mit einer Klage anfechtbaren Handlung

Vorbringen der Parteien

19 Die Kommission führt vorab aus, daß die rechtlichen Mechanismen, die geschaffen worden seien, um der Ukraine Beistand zu leisten, auf zwei Gruppen von Regelungen beruhten: zum einen den Regelungen, die sie als öffentlich-rechtlich bezeichnet (Beschluß 91/658, Verordnung Nr. 1897/92) und zum anderen den Regelungen, die sie als privatrechtlich bezeichnet, nämlich der Rahmenvereinbarung und dem Darlehensvertrag. Sie sei Dritte in bezug auf die privatrechtlichen Vertragsbeziehungen zwischen der Ukrimpex und der Klägerin, und die Klägerin sei ihrerseits Dritte in bezug auf die vertraglichen Beziehungen zwischen der Gemeinschaft, der Ukraine und deren Finanzmakler, der SEIB. Die bloße Feststellung, daß die angefochtene Maßnahme aufgrund eines Beschlusses des Rates und einer in Durchführung dieses Beschlusses ergangenen Verordnung der Kommission erlassen worden sei, reiche nicht aus, um sie rechtlich als Verwaltungsakt zu qualifizieren.

20 Der Vertrag zwischen der Klägerin und der Ukrimpex sehe ein privates Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten vor, während der Darlehensvertrag eine Gerichtsstandsklausel enthalte. Daher sei der Gemeinschaftsrichter weder für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen den ukrainischen Behörden und der Kommission noch für diejenigen zwischen den Parteien des Liefervertrags zuständig.

21 Schließlich verweist die Kommission auf das Urteil vom 10. Juli 1985 in der Rechtssache 118/83 (CMC/Kommission, Slg. 1985, 2325), in dem der Gerichtshof entschieden habe, daß es im System des Abkommens von Lomé keine mit einer Klage im Sinne von Artikel 173 des Vertrages anfechtbare Handlung geben könne.

22 Die Klägerin macht erstens geltend, daß sich die Beziehung zwischen der Gemeinschaft und der Ukraine nicht nach Privatrecht regeln könne, wie die Kommission geltend mache, da die Kommission bei der Gewährung von Darlehen verpflichtet sei, Bestimmungen einzuhalten, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht seien.

23 Zweitens seien all die Handlungen der Organe mit einer Klage anfechtbar, die dazu bestimmt seien, Rechtswirkungen zu erzeugen, und sei es auch gegenüber Dritten. Im vorliegenden Fall sei Artikel 5 der Verordnung Nr. 1897/92 unmittelbar anwendbar und begründe einen Anspruch auf Anerkennung der der Kommission vorgelegten Verträge. Die auf dieser Bestimmung beruhende Entscheidung der Kommission erzeuge erst recht Rechtswirkungen.

24 Drittens habe sich im vorliegenden Fall anders als in der erwähnten Rechtssache CMC/Kommission die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem Darlehensnehmer nicht auf diese beiden Beteiligten beschränkt, sondern sie sei auf Betreiben der Kommission auf die Parteien des Kaufvertrags erstreckt worden. Die Kommission habe sich demgemäß unmittelbar an die Klägerin und an Ukrimpex gewandt und habe in die zwischen diesen bestehenden Vertragsbeziehungen aktiv eingegriffen, insbesondere indem sie versucht habe, ihnen einen Preis vorzuschreiben.

Würdigung durch das Gericht

25 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Nichtigkeitsklage gegen alle Handlungen der Organe gegeben, die dazu bestimmt sind, Rechtswirkungen zu erzeugen, ohne daß es auf die Rechtsnatur oder die Form dieser Handlungen ankommt (Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70, Kommission/Rat, Slg. 1971, 263).

26 Im vorliegenden Fall ist die SEIB, wie sich aus dem Darlehensvertrag, dessen Partei sie ist, ergibt, berechtigt, einen Antrag auf Auszahlung zu stellen, wenn die Kommission ein Bestätigungsschreiben ausstellt, deren Empfängerin sie ist. Umgekehrt hat die SEIB dieses Recht nicht, wenn die Kommission es ablehnt, ein Bestätigungsschreiben auszustellen.

27 Daher erzeugt die Handlung, mit der es die Kommission ablehnt, einen Vertrag als den Bedingungen für die Gemeinschaftsfinanzierung entsprechend anzuerkennen, Rechtswirkungen gegenüber der SEIB. Somit ist sie eine mit einer Klage anfechtbare Handlung im Sinne von Artikel 173 Absatz 1 des Vertrages.

28 Die Einrede der Unzulässigkeit ist daher zurückzuweisen, soweit sie auf das Fehlen einer mit einer Klage anfechtbaren Handlung im Sinne von Artikel 173 Absatz 1 des Vertrages gestützt wird.

Zu der Rüge, die Klägerin sei von der Maßnahme, deren Nichtigerklärung sie beantragt, nicht unmittelbar betroffen

Vorbringen der Parteien

29 Die Kommission ist der Ansicht, daß die Klägerin nicht als von dem streitigen Schreiben vom 12. Juli 1993 unmittelbar betroffen im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages angesehen werden könne. Dieses Schreiben habe die Gültigkeit und die Erfuellung des zwischen der Klägerin und Ukrimpex geschlossenen Vertrages weder beeinträchtigen sollen noch beeinträchtigen können. Die Rolle der Kommission bestehe ausschließlich darin, zu prüfen, ob die in den Regelungen vorgesehenen Finanzierungsbedingungen erfuellt seien, und falls ja, die Auszahlung des Darlehens zu genehmigen.

30 Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1984 in der Rechtssache 126/83 (STS/Kommission, Slg. 1984, 2769), in der sich vergleichbare Probleme im Rahmen des Abkommens von Lomé gestellt hätten. In dieser Rechtssache habe der Gerichtshof entschieden, daß die Bieter oder Zuschlagsempfänger weder Adressaten der Maßnahmen der Kommission im Zusammenhang mit der Gemeinschaftsfinanzierung noch von diesen "unmittelbar" betroffen seien. Dies gelte erst recht im vorliegenden Fall, da die Kommission hier eine viel geringere Rolle spiele als im Rahmen des Abkommens von Lomé.

31 Die Kommission weist jede Parallele zum Urteil vom 13. Mai 1971 in den Rechtssachen 41/70 bis 44/70 (International Fruit Company u. a., Slg. 1971, 411) zurück, nach dem ein Unternehmen von einer Verordnung unmittelbar betroffen sei, wenn diese den nationalen Behörden keinen Ermessensspielraum beim Erlaß von Entscheidungen aufgrund dieser Verordnung lasse. Im vorliegenden Fall wende die Ukraine keine Gemeinschaftsverordnung an, sondern schließe auf eigene Initiative in ihrem Namen und für ihre Rechnung einen Handelsvertrag.

32 Schließlich trägt die Kommission vor, es sei rechtlich unerheblich, daß die Gemeinschaftsfinanzierung unerläßliche Voraussetzung für die Durchführung der Lieferungen sei; dieser Umstand allein reiche für die Annahme, daß die Klägerin unmittelbar betroffen sei, nicht aus.

33 Die Klägerin, die die Ansicht vertritt, sie sei durch das Schreiben vom 12. Juli 1993 individuell betroffen, macht geltend, sie sei aus mehreren Gründen auch unmittelbar betroffen.

34 Erstens habe der Gerichtshof im Urteil vom 1. Juli 1965 in den Rechtssachen 106/63 und 107/63 (Töpfer, Slg. 1965, 548) entschieden, daß ein einzelner von einer Entscheidung eines Organs unmittelbar betroffen sei, wenn diese Entscheidung an die Stelle einer Entscheidung der nationalen Behörde trete. Diese Entscheidung sei auf den vorliegenden Fall übertragbar, da die Anerkennungsentscheidung der Kommission an die Stelle der Entscheidung der Ukraine, der SEIB oder von Ukrimpex über die Fortsetzung des Ankaufs von Weizen getreten sei. Die Erfuellung des Vertrages hänge nämlich völlig von der Gewährung der Gemeinschaftsdarlehen ab, wie sich im übrigen aus dem Kaufvertrag ergebe, der eine aufschiebende Bedingung enthalte.

35 Zweitens bleibe der SEIB als Adressatin der Entscheidung der Kommission kein Ermessensspielraum, wenn die Kommission die Anerkennung des Vertrages ablehne. Angesichts der Erwägungen des Gerichtshofes im Urteil International Fruit Company/Kommission (a. a. O.) sei es also durchaus die Entscheidung der Kommission, die die Klägerin unmittelbar betreffe.

36 Drittens verfüge die Kommission über kein Ermessen bei der Anwendung der Bedingungen, die in der unmittelbare Wirkungen entfaltenden Verordnung Nr. 1897/92 aufgestellt seien. Die vertragschließenden Unternehmen hätten daher ein Recht darauf, daß die Kommission eine - zustimmende oder ablehnende - Entscheidung über die Anerkennung des Vertrages treffe. Werde ihnen dieses Recht entzogen, so würden ihre Belange beeinträchtigt, und sie seien daher unmittelbar betroffen.

37 Viertens ergebe sich aus der Natur und der Tragweite der Entscheidung der Kommission, daß die Klägerin unmittelbar betroffen sei (Urteil des Gerichtshofes vom 18. November 1975 in der Rechtssache 100/74, CAM/Kommission, Slg. 1975, 1393, Randnr. 5). Die Entscheidung solle es der Ukraine nämlich ermöglichen, Waren des dringensten Bedarfs zu normalen Handelsbedingungen zu erwerben. Eine ablehnende Entscheidung könne dazu führen, daß der Vertrag hinfällig werde oder daß wie im vorliegenden Fall ein Lieferant gezwungen sei, zu nicht marktkonformen Preisen zu liefern.

38 Fünftens sei die Rechtsprechung des Gerichtshofes im Rahmen des Abkommens von Lomé auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da sich die Kommission aktiv an der Ausarbeitung und Abwicklung des Vertrages beteiligt habe, wie dies im übrigen auch bei der Ausarbeitung und Durchführung verschiedener anderer Lieferverträge der Fall gewesen sei, die mit anderen Ländern Mittel- und Osteuropas geschlossen worden seien.

Würdigung durch das Gericht

39 Nach Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages kann jede natürliche oder juristische Person gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.

40 Im vorliegenden Fall ist, da die angefochtene Maßnahme in der Form eines Schreibens der Kommission an die SEIB vom 12. Juli 1993 erging, zu prüfen, ob die Klägerin von dieser Maßnahme unmittelbar und individuell betroffen ist.

41 Das Gericht stellt vorab fest, daß die Kommission nicht bestritten hat, daß die Klägerin individuell betroffen sei. Aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles ist das Gericht der Ansicht, daß nur die Frage zu prüfen ist, ob die Klägerin von der streitigen Entscheidung unmittelbar betroffen ist.

42 Hierzu ist festzustellen, daß die Regelungen der Gemeinschaft und die zwischen der Gemeinschaft, der Ukraine und der SEIB geschlossenen Abkommen eine Zuständigkeitsverteilung zwischen der Kommission und dem von der Ukraine mit dem Ankauf von Weizen beauftragten Bevollmächtigten vorsehen. Es ist nämlich Sache dieses Bevollmächtigten, im vorliegenden Fall der Ukrimpex, im Wege der Ausschreibung den Vertragspartner auszuwählen, die Vertragsbedingungen auszuhandeln und den Vertrag zu schließen. Der Kommission ist dabei nur die Rolle zugewiesen, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gemeinschaftsfinanzierung erfuellt sind, und gegebenenfalls im Hinblick auf die Auszahlung des Darlehens zu bestätigen, daß die Verträge dem Beschluß 91/658 und den mit der Ukraine und der SEIB geschlossenen Abkommen entsprechen. Es ist daher nicht Aufgabe der Kommission, den Handelsvertrag anhand anderer als dieser Kriterien zu beurteilen.

43 Somit unterhält ein Unternehmen, an das ein Auftrag vergeben wird, rechtliche Beziehungen nur mit seinem Vertragspartner, der Ukrimpex, die von der Ukraine zum Kauf von Weizen bevollmächtigt ist. Die Kommission unterhält rechtliche Beziehungen nur zum Darlehensnehmer und dessen Finanzmakler, der SEIB, die ihr die Handelsverträge zum Zweck der Anerkennung der Konformität übersendet und Adressat der entsprechenden Entscheidung der Kommission ist.

44 Daher berührt das Handeln der Kommission nicht die Rechtsgültigkeit des zwischen der Klägerin und Ukrimpex geschlossenen Handelsvertrags und ändert den Inhalt des Vertrages insbesondere in bezug auf die zwischen den Parteien vereinbarten Preise nicht. Somit bleibt der am 26. Mai 1993 geschlossene Vertrag unabhängig von der Entscheidung der Kommission, die Übereinstimmung der Vereinbarungen mit den anwendbaren Bestimmungen nicht anzuerkennen, mit dem zwischen den Parteien vereinbarten Inhalt wirksam.

45 Der Umstand, daß die Kommission Kontakte zur Klägerin oder zu Ukrimpex unterhielt, kann an dieser Beurteilung der Rechte und rechtlichen Pflichten nichts ändern, die sich für jede Partei aus den anwendbaren Regelungen und Vertragsbestimmungen ergeben. Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage ist überdies festzustellen, daß der Schriftwechsel, auf den sich die Klägerin beruft, nicht belegt, daß die Kommission etwa ihre Befugnisse überschritten hätte, die dahin gingen, die Konformität des Vertrages mit den maßgeblichen Bestimmungen zu prüfen und gegebenenfalls anzuerkennen. Erst recht gilt dies für die Kontakte zwischen der Kommission und den Tochterunternehmen wegen anderer Verträge als dem hier betroffenen Vertrag.

46 Zwar kann die SEIB, wenn sie von der Kommission eine Entscheidung erhält, mit der die Unvereinbarkeit des Vertrages mit den anwendbaren Bestimmungen festgestellt wird, kein Dokumentenakkreditiv ausstellen, für das die Garantie der Gemeinschaft erteilt werden kann; doch berührt diese Entscheidung weder die Gültigkeit des zwischen der Klägerin und Ukrimpex geschlossenen Vertrages noch dessen Inhalt. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß die Entscheidung der Kommission nicht eine Entscheidung der nationalen ukrainischen Behörden ersetzt, da die Kommission nur für die Prüfung der Konformität der Verträge im Hinblick auf die Gemeinschaftsfinanzierung zuständig ist.

47 Im übrigen ist in bezug auf die unmittelbare Geltung der Verordnung Nr. 1897/92, auf die sich die Klägerin beruft, festzustellen, daß in Artikel 5 dieser Verordnung in - wie sich aus der Verwendung des Adverbs "insbesondere" ergibt - nicht erschöpfender Weise die Bedingungen aufgeführt sind, die Verträge erfuellen müssen, damit sie für die Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht kommen; außerdem verweist Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung ausdrücklich auf die Bestimmungen der zwischen der Ukraine und der Kommission geschlossenen Abkommen. In Abschnitt 5.1 des Darlehensvertrags, in dem genau angegeben ist, nach welchen Modalitäten die Gemeinschaftsfinanzierung gewährt wird, ist vom uneingeschränkten Ermessen der Kommission die Rede. Unter diesen Umständen erscheint das Vorbringen der Klägerin unbegründet.

48 Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht, um darzutun, daß sie von der streitigen Entscheidung unmittelbar betroffen ist, auf den Umstand berufen, daß die Handelsverträge eine aufschiebende Bestimmung enthalten, nach der die Erfuellung des Vertrages und die Zahlung des Preises davon abhängig sein soll, daß die Kommission die Erfuellung der Voraussetzungen für die Auszahlung des Gemeinschaftsdarlehens bestätigt. Durch eine solche Bestimmung wollen die Vertragsparteien nämlich einen Zusammenhang zwischen dem von ihnen geschlossenen Vertrag und einem zukünftigen ungewissen Ereignis in dem Sinn herstellen, daß die Wirksamkeit ihres Vertrages vom Eintritt dieses Ereignisses abhängen soll. Die Zulässigkeit einer Klage gemäß Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages kann aber nicht vom Willen der Parteien abhängig gemacht werden. Das Vorbringen der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

49 Aufgrund dieser Umstände ist das Gericht der Ansicht, daß die Klägerin von der an die SEIB gerichteten Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 1993 nicht im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages unmittelbar betroffen ist. Daher ist die gegen diese Entscheidung gerichtete Nichtigkeitsklage für unzulässig zu erklären.

Kostenentscheidung:

Kosten

50 Nach Artikel 87 § 2 ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

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