Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 28.02.1992
Aktenzeichen: T-51/90
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAG BeamtStat Art. 29 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Beamter muß, um eine Klage nach den Artikeln 90 und 91 des Statuts gegen die Ernennung eines anderen Beamten erheben zu können, ein persönliches Interesse an deren Aufhebung haben.

Dies ist bei einem Beamten, der keinen Anspruch auf die freie Planstelle erheben kann, auf der diese Ernennung erfolgt ist, weil er sich nicht darum beworben hat und die in der Stellenausschreibung geforderten Bedingungen nicht erfuellte, nicht der Fall.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (VIERTE KAMMER) VOM 28. FEBRUAR 1992. - LAURA MORETTI GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - AUFHEBUNG EINER ERNENNUNG - RECHTSSCHUTZINTERESSE. - RECHTSSACHE T-51/90.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Die Klägerin, eine Beamtin der Kommission, trat am 1. August 1972 als Übersetzerin in den Dienst der Europäischen Gemeinschaften. Sie ist gegenwärtig Hauptübersetzerin der Besoldungsgruppe LA 4 in der Generaldirektion Übersetzung. Ihr Prozeßbevollmächtigter hat in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichts erklärt, daß sie ein Hochschuldiplom in politischen Wissenschaften besitze.

2 Am 12. Dezember 1986 veröffentlichte die Kommission die interne Stellenausschreibung Nr. COM/LA/2036/86 betreffend die Planstelle eines Juristen-Überprüfers italienischer Muttersprache (LA 5/LA 4) beim Juristischen Dienst. Unter der Rubrik "Erforderliche Qualifikationen" wurde in der Stellenausschreibung ausgeführt, daß die Bewerber eine "abgeschlossene juristische Hochschulausbildung" nachweisen müssten. Auf diese Veröffentlichung hin wurde keine Bewerbung gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) registriert. Die freie Planstelle wurde anschließend zweimal mit Bediensteten auf Zeit besetzt.

3 Am 19. Oktober 1987 nahm die Kommission eine interinstitutionelle Veröffentlichung der Stellenausschreibung Nr. COM/LA/2036/86 vor. Die Beschreibung der Planstelle und die erforderlichen Qualifikationen blieben gegenüber der früheren Veröffentlichung unverändert. Die Planstelle wurde jedoch in die Laufbahn LA 7/LA 6 eingestuft. Eine Bewerbung gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts und zwei Bewerbungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c des Statuts wurden registriert.

4 Da Herr A., Beamter der Besoldungsgruppe LA 6 beim Gerichtshof, aufgrund seiner Ausbildung und seiner Berufserfahrung als der Bewerber angesehen wurde, der den Anforderungen der auszuübenden Tätigkeit am besten entsprach, wurde er am 1. Januar 1988 von der Kommission übernommen und dort auf der Planstelle eines Juristen-Überprüfers ernannt, die Gegenstand der Stellenausschreibung Nr. COM/LA/2036/86 gewesen war.

5 In der Zwischenzeit hatte der Juristische Dienst wegen des generellen Mangels an Personal mit juristischen Kenntnissen die Durchführung eines allgemeinen Auswahlverfahrens zur Bildung einer Einstellungsreserve von Juristen-Überprüfern (Laufbahn LA 5/LA 4) beantragt. Am 15. Juli 1987 wurde die Bekanntgabe des allgemeinen Auswahlverfahrens Nr. KOM/LA/563 veröffentlicht (ABl. C 185, S. 13), das zur Besetzung von vier Planstellen für Juristen-Überprüfer mit deutscher, französischer, italienischer oder niederländischer Muttersprache durchgeführt wurde. Zu den erforderlichen Diplomen oder sonstigen Befähigungsnachweisen hieß es in der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens, die Bewerber müssten "ein abgeschlossenes Hochschulstudium auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften nachweisen". Die Klägerin bewarb sich für dieses Auswahlverfahren und wurde am 19. April 1988 in die vom Prüfungsausschuß nach Abschluß der Prüfungen aufgestellte Eignungsliste aufgenommen.

6 Am 28. August 1988 veröffentlichte die Kommission die Stellenausschreibung Nr. COM/LA/1793/88 betreffend die Planstelle eines Juristen-Überprüfers italienischer Muttersprache beim Juristischen Dienst. Die Klägerin reichte am 16. September 1988 ihre Bewerbung ein. Da sie keinerlei Mitteilung über die Behandlung ihrer Bewerbung erhielt, stellte sie am 1. September 1989 bei der Anstellungsbehörde einen Antrag gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts auf Erlaß einer Entscheidung hierüber.

7 Da nach Ansicht der Kommission keiner der Bewerber für die Planstelle die gestellten Bedingungen erfuellte, beschloß sie, die Stellenausschreibung Nr. COM/LA/1793/88 aufzuheben. Diese Entscheidung wurde am 23. Oktober 1989 veröffentlicht und der Klägerin mit Schreiben vom 30. Oktober 1989 persönlich mitgeteilt. Die Planstelle wurde weiterhin mit einem Bediensteten auf Zeit besetzt.

8 Am 10. November 1989 lehnte die Kommission den Antrag der Klägerin vom 1. September 1989 ausdrücklich ab. Am 24. November 1989 legte die Klägerin gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts Beschwerde ein, die sich zum einen gegen die Entscheidung über die Aufhebung der Stellenausschreibung Nr. COM/LA/1793/88 richtete und zum anderen gegen die Entscheidung über die Ernennung von Herrn A. zum Juristen-Überprüfer italienischer Muttersprache im Juristischen Dienst, wobei sie erklärte, weder deren Einzelheiten noch deren Zeitpunkt zu kennen. Diese Beschwerde wurde am 1. Dezember 1989 in das Register eingetragen. In der Sitzung der interdirektionalen Gruppe vom 14. Februar 1990, in der die Beschwerde geprüft wurde, erfuhr die Klägerin, daß die Stellenausschreibung Nr. COM/LA/1793/88 wegen veränderter Umstände in der Dienststelle und aus Gründen der ordnungsgemässen Verwaltung aufgehoben worden sei und daß die Ernennung von Herrn A. nicht durch Besetzung der unter der Nr. COM/LA/1793/88 ausgeschriebenen Planstelle erfolgt sei, sondern durch Besetzung der unter der Nr. COM/LA/2036/86 ausgeschriebenen Planstelle. Mit Schreiben vom 19. April 1990 teilte der Generaldirektor für Personal und Verwaltung der Klägerin die ausdrückliche Entscheidung der Kommission über die Zurückweisung ihrer Beschwerde vom 24. November 1989 mit.

9 Am 9. Mai 1990 legte die Klägerin eine zweite Beschwerde ein. In dieser Beschwerde beantragte sie

- die Aufhebung der Entscheidung vom 1. Januar 1988 über die Ernennung von Herrn A. auf die unter der Nr. COM/LA/2036/86 ausgeschriebene Planstelle und

- die Besetzung der Planstelle eines Juristen-Überprüfers italienischer Muttersprache durch die Ernennung in die Eignungsliste aufgenommener Bewerber auf der Grundlage der Ergebnisse des zu diesem Zweck durchgeführten Auswahlverfahrens Nr. KOM/LA/563.

Die Kommission beantwortete diese zweite Beschwerde nicht.

10 Unter diesen Umständen hat die Klägerin mit Klageschrift, die am 11. Dezember 1990 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

11 Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen.

12 Das Gericht (Vierte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Auf Ersuchen des Gerichts hat die Beklagte die Entscheidung über die Ernennung von Herrn A. beim Juristischen Dienst vorgelegt.

13 Die Parteien haben in der Sitzung vom 5. Dezember 1991 mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichts beantwortet.

14 In dieser Sitzung hat das Gericht die Kommission ersucht, den Text der Stellenausschreibung Nr. COM/LA/2036/86 in der am 12. Dezember 1986 veröffentlichten Form vorzulegen. Die Kommission hat das verlangte Dokument am 11. Dezember 1991 eingereicht und eine Fotokopie des Schreibens ihres Juristischen Dienstes vom 28. November 1986 an die Generaldirektion Personal und Verwaltung beigefügt, mit dem um die Veröffentlichung dieser Ausschreibung gebeten wurde. Am 17. Dezember 1991 hat sich die Klägerin schriftlich zum Text der von der Kommission eingereichten Stellenausschreibung geäussert.

15 Die Klägerin beantragt,

- die Entscheidung der Kommission vom 1. Januar 1988 aufzuheben, mit der beschlossen wurde, Herrn A. auf die unter der Nr. COM/LA/2036/86 ausgeschriebene Planstelle zu ernennen, ohne die Ergebnisse des Auswahlverfahrens Nr. KOM/LA/563 abzuwarten;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

16 Die Kommission beantragt,

- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- über die Kosten gemäß Rechtslage zu entscheiden.

17 Die Kommission hat in ihrer Gegenerwiderung eine Einrede der Unzulässigkeit wegen Verspätung der Klage erhoben und beantragt,

- die Klage als unzulässig, auf jeden Fall aber als unbegründet abzuweisen;

- über die Kosten gemäß Rechtslage zu entscheiden.

Zulässigkeit

18 Vorab ist festzustellen, daß sich aus den Anträgen der Klägerin ergibt, daß alleiniger Gegenstand des Rechtsstreits die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 1. Januar 1988 über die Ernennung von Herrn A. auf die unter der Nr. COM/LA/2036/86 ausgeschriebene Planstelle ist.

19 Die Kommission bestreitet in ihrer Gegenerwiderung die Zulässigkeit der Klage. Sie weist darauf hin, daß die Klägerin am 24. November 1989 eine erste Beschwerde eingereicht habe, die zum einen gegen die Entscheidung über die Aufhebung der Stellenausschreibung Nr. COM/1793/88 und zum anderen gegen die Entscheidung über die Ernennung von Herrn A. gerichtet gewesen sei und die am 19. April 1990 zurückgewiesen worden sei. Sie verweist ausserdem darauf, daß die Klägerin am 9. Mai 1990 eine erneute Beschwerde eingelegt habe, in der sie die Ernennung von Herrn A. auf die unter der Nr. COM/2036/86 ausgeschriebene Planstelle angegriffen und die Besetzung der Planstelle eines Juristen-Überprüfers italienischer Muttersprache durch die Ernennung in die Eignungsliste aufgenommener Bewerber auf der Grundlage der Ergebnisse des Auswahlverfahrens Nr. KOM/LA/563 gefordert habe. Diese zweite Beschwerde sei unbeantwortet geblieben. Da die vorliegende Klage acht Monate nach der Zurückweisung der ersten Beschwerde erhoben worden sei, sei sie unzulässig.

Die Kommission räumt ein, daß die Klägerin bei der Einlegung der ersten Beschwerde nicht gewusst habe, daß die Planstelle, auf die Herr A. ernannt worden sei, nicht durch die Ausschreibung Nr. COM/1793/88, sondern durch die Ausschreibung Nr. COM/2036/86 für frei erklärt worden sei, wobei die Zurückweisung der Beschwerde auf diesem Umstand beruht habe. Diese Klarstellung bilde jedoch keine wesentliche neue Tatsache, die die erneute Einräumung der Klagefrist rechtfertige, da sowohl die erste als auch die zweite Beschwerde gegen die Ernennung von Herrn A. auf eine Planstelle für Juristen-Überprüfer italienischer Muttersprache gerichtet gewesen sei. Die Tatsache, daß Herr A. auf die Planstelle Nr. COM/2036/86 und nicht auf die Planstelle Nr. COM/1793/88 ernannt worden sei, habe die Klägerin deshalb auch nicht dazu veranlasst, ihre Argumentation in ihrer zweiten Beschwerde zu ändern.

20 Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auf diese Einrede der Unzulässigkeit geantwortet, daß ein Beamter über eine Frist von drei Monaten nach dem Zeitpunkt verfüge, in dem ihm die ihn beschwerende Entscheidung mitgeteilt werde; wenn ihn diese Entscheidung nicht unmittelbar betreffe, beginne die Frist von drei Monaten an dem Tag, an dem er davon Kenntnis erhalten habe. Bis zu ihrer Teilnahme an der Sitzung der interdirektionalen Gruppe vom 14. Februar 1990 habe sie annehmen dürfen, daß eine Planstelle frei sei, zu deren Besetzung ein Auswahlverfahren durchgeführt worden sei. Sie habe erst im Laufe dieser Sitzung erfahren, daß Herr A. auf eine Planstelle ernannt worden sei, die für frei erklärt worden sei, als das Auswahlverfahren im Gang gewesen sei. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe folglich in der Sitzung der interdirektionalen Gruppe von der sie beschwerenden Maßnahme Kenntnis erlangt. Da sie innerhalb der drei darauffolgenden Monate Beschwerde eingelegt habe, habe sie das in den Artikeln 90 und 91 des Statuts geregelte Verfahren eingehalten.

21 Das Gericht hält es, bevor es die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit prüft, für angebracht, festzustellen, ob die Klägerin ein Interesse an der Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 1. Januar 1988 besitzt, mit der Herr A. auf die unter der Nr. COM/LA/2036/86 ausgeschriebene Planstelle ernannt wurde.

22 Ein Beamter muß nämlich ein persönliches Interesse an der Aufhebung der fraglichen Maßnahme haben, um eine Klage nach den Artikeln 90 und 91 des Statuts gegen eine Entscheidung der Anstellungsbehörde erheben zu können (Urteil vom 30. Mai 1984 in der Rechtssache 111/83, Picciolo/Parlament, Slg. 1984, 2323). Ein Beamter, der nicht wirksam Anspruch auf eine freie Planstelle erheben kann, besitzt kein berechtigtes Interesse an der Aufhebung der Ernennung eines anderen Bewerbers auf diese Stelle.

23 Ausserdem ist darauf hinzuweisen, daß in der Stellenausschreibung Nr. COM/LA/2036/86 unter der Rubrik "Erforderliche Qualifikationen" eine "abgeschlossene juristische Hochschulausbildung" verlangt wurde und daß die Klägerin sich nicht um die unter der Nr. COM/LA/2036/86 ausgeschriebene Planstelle beworben hat. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt hat, besitzt sie jedoch keine spezielle juristische Ausbildung und keinen juristischen Abschluß, sondern hat einen Universitätsabschluß in politischen Wissenschaften erworben, der nicht als eine "abgeschlossene juristische Hochschulausbildung" angesehen werden kann, wie sie die Stellenausschreibung Nr. COM/LA/2036/86 verlangte. Unter diesen Umständen ist das Gericht der Ansicht, daß die Klägerin, die sich weder um die unter der Nr. COM/LA/2036/86 ausgeschriebene Planstelle beworben hat noch die in der Stellenausschreibung Nr. COM/LA/2036/86 geforderten Bedingungen erfuellte, nicht wirksam Anspruch auf die damit ausgeschriebene Planstelle erheben konnte und somit kein persönliches Interesse an der Aufhebung der Entscheidung besitzt, mit der Herr A. auf diese Stelle ernannt wurde.

24 Die Klägerin hat jedoch zur Stützung ihrer Klage geltend gemacht, daß die Kommission nach der ersten Veröffentlichung der Stellenausschreibung Nr. COM/LA/2036/86 beschlossen habe, die Zugangsvoraussetzungen zu der freien Planstelle zu ändern, indem sie das allgemeine Auswahlverfahren Nr. KOM/LA/563 veröffentlicht habe. Dieses Auswahlverfahren sei u. a. zur Besetzung der zuvor unter der Nr. COM/LA/2036/86 ausgeschriebenen Planstelle durchgeführt worden, und die Kommission sei verpflichtet, diese Planstelle durch die Ernennung von in die Eignungsliste aufgenommenen Bewerbern dieses Auswahlverfahrens zu besetzen, zu denen sie gehöre. Sie weist darauf hin, daß das Auswahlverfahren Nr. KOM/LA/563 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften als Auswahlverfahren zur Besetzung bestimmter Planstellen und nicht zur Bildung einer Einstellungsreserve ausgeschrieben worden sei. In Anbetracht des langen und genauen Verfahrens, das der Veröffentlichung des Auswahlverfahrens Nr. KOM/LA/563 vorausgegangen sei, bestreite sie, daß dabei ein Versehen der Verwaltung vorgekommen sein könne. Die aussergewöhnliche Situation, daß ein allgemeines Auswahlverfahren zur Besetzung bestimmter freier Planstellen durchgeführt werde, ohne zuvor die verschiedenen in Artikel 29 des Statuts vorgesehenen Stufen zu durchlaufen, könne mit dem chronischen Fehlen interner Bewerber erklärt werden.

25 Die Kommission trägt hierzu vor, die Bekanntgabe des Auswahlverfahrens Nr. KOM/LA/563 sei infolge eines Versehens der Verwaltung in Form eines Auswahlverfahrens zur Besetzung von Planstellen erfolgt und nicht zur Bildung einer Einstellungsreserve, wie es der Juristische Dienst beantragt habe. Die Kommission fügt hinzu, sie sei nicht befugt, ein solches allgemeines Auswahlverfahren zur Besetzung bestimmter Planstellen zu eröffnen, bevor sie die in Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a bis c des Statuts vorgesehenen Möglichkeiten ausgeschöpft habe.

26 Das Gericht ist der Ansicht, daß im vorliegenden Verfahren nichts vorgetragen worden ist, was darauf schließen lässt, daß das Verfahren zur Besetzung der unter der Nr. COM/LA/2036/86 ausgeschriebenen Planstelle regelwidrig abgelaufen ist. Nachdem die Kommission diese freie Stelle im Dezember 1986 gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts ausgeschrieben hatte, nahm sie mangels Bewerbungen im Oktober 1987 eine interinstitutionelle Veröffentlichung vor, wie sie in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c des Statuts vorgesehen ist. Die infolge dieser Veröffentlichung eingereichte Bewerbung von Herrn A. wurde berücksichtigt.

27 Das Gericht ist der Auffassung, daß die Tatsache, daß das Auswahlverfahren Nr. KOM/LA/563 zur Besetzung von vier Planstellen für Juristen-Überprüfer deutscher, französischer, italienischer oder niederländischer Muttersprache ausgeschrieben wurde, keineswegs beweist, daß dieses Auswahlverfahren auf die Besetzung der in der Stellenausschreibung Nr. COM/LA/2036/86 genannten Planstelle abzielte. Die Kommission hat im Gegenteil nachgewiesen, daß das Verfahren zur Besetzung dieser Planstelle in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Statuts und insbesondere in der in Artikel 29 vorgeschriebenen Prioritätsfolge abgelaufen ist.

28 Daß ein Zusammenhang zwischen der Stellenausschreibung Nr. COM/LA/2036/86 und dem allgemeinen Auswahlverfahren Nr. KOM/LA/563 bestand, ist nicht nachgewiesen, und die Kommission war folglich nicht verpflichtet, das Verfahren zur Besetzung der in der Stellenausschreibung Nr. COM/LA/2036/86 genannten Planstelle vom Zeitpunkt der Veröffentlichung des Auswahlverfahrens Nr. KOM/LA/563 an auszusetzen.

29 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, daß die Klage als unzulässig abzuweisen ist, ohne daß die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit oder die übrigen, von der Klägerin zur Begründetheit der Klage vorgebrachten Argumente geprüft zu werden brauchten.

Kostenentscheidung:

Kosten

30 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 88 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

Zurück