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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 30.03.2000
Aktenzeichen: T-51/96
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 81/96


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 81/96
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Nach Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2423/88 ist der Ausfuhrpreis zu errechnen, wenn "es keinen Ausfuhrpreis [gibt] oder... sich heraus[stellt], daß eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten besteht oder daß der Preis, der für die zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft verkaufte Ware tatsächlich gezahlt wird oder zu zahlen ist, aus anderen Gründen nicht zuverlässig ist".

Aus dieser Aufzählung und insbesondere aus der Verwendung der Worte "stellt sich heraus" und "aus anderen Gründen" ergibt sich, daß die Organe bei der Entscheidung, ob Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Grundverordnung anzuwenden ist, über einen Ermessensspielraum verfügen und daß der errechnete Ausfuhrpreis nicht nur angewandt werden kann, wenn die Organe den Nachweis für das Bestehen einer Ausgleichsvereinbarung erhalten, sondern auch, wenn eine solche Vereinbarung ersichtlich besteht oder der angemeldete Ausfuhrpreis erkennbar unzuverlässig ist.

Die Prüfung der Frage, ob die von einem Ausführer angegebenen Ausfuhrpreise zuverlässig sind, ist im übrigen zwangsläufig mit komplexen wirtschaftlichen Beurteilungen verbunden, in bezug auf die die Organe über ein weites Ermessen verfügen, so daß der Gemeinschaftsrichter nur zu einer beschränkten gerichtlichen Nachprüfung berufen ist. (vgl. Randnrn. 40, 42)

2 Hat die Kommission in einem Antidumpingverfahren eine Preisverpflichtung eines Wirtschaftsteilnehmers angenommen, so ist die Feststellung einer tatsächlichen Verletzung dieser Verpflichtung, selbst wenn sie sich nur auf einen mehr oder weniger geringen Teil des Umsatzes des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers bezieht, ein ausreichender Grund dafür, daß die Kommission die Annahme der Verpflichtung zurückzieht. (vgl. Randnr. 52)

3 Die Wertermittlung oder die Schlußfolgerung auf der Grundlage von Daten, die mittels Stichproben gewonnen werden, ist insbesondere im Gebiet der Antidumpingregelung eine gängige Praxis und als solche nicht zu beanstanden, wenn diese Stichproben hinreichend repräsentativ sind. (vgl. Randnr. 52)

4 Die Frage, ob dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung zugefügt wurde und ob diese auf die gedumpten Einfuhren zurückzuführen ist, sowie die Frage, ob die Einfuhren aus anderen Ländern zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben, setzen die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Fragen voraus, bei der die Gemeinschaftsorgane über ein weites Ermessen verfügen. Die gerichtliche Kontrolle dieses Ermessens ist daher auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen. (vgl. Randnr. 94)

5 Da spezielle Bestimmungen über die Feststellung der Schädigung im Rahmen eines nach Artikel 14 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2423/88 eingeleiteten Überprüfungsverfahrens fehlen, ist in einer Verordnung, durch die nach Abschluß dieses Verfahrens die bestehenden Antidumpingzölle geändert werden, eine Schädigung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung nachzuweisen.

In diesem Zusammenhang bedeutet der Umstand allein, daß der Gemeinschaftshersteller des streitigen Erzeugnisses seinen Absatz und seinen Marktanteil steigerte, nicht, daß ihm keine Schädigung zugefügt wurde. Ebensowenig steht der Rückgang des Marktanteils der gedumpten Einfuhren der Feststellung einer durch diese hervorgerufenen bedeutenden Schädigung entgegen, wenn sich diese Feststellung auf die verschiedenen Kriterien stützt, die nach Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung zu berücksichtigen sind. (vgl. Randnrn. 97, 103, 105)


Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 30. März 2000. - Miwon Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Union. - Antidumpingverfahren - Nichteinhaltung eines verbindlichen Preises - Schaden der Gemeinschaft. - Rechtssache T-51/96.

Parteien:

In der Rechtssache T-51/96

Miwon Co. Ltd mit Sitz in Seoul (Süd-Korea), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. F. Bellis, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Loesch und Wolter, 11, rue Goethe, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch A. Tanca, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten im Beistand der Rechtsanwälte H. J. Rabe und G. Berrisch, Hamburg, Zustellungsbevollmächtigter: A. Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,

Beklagter,

unterstützt durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch N. Khan, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 81/96 des Rates vom 19. Januar 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2455/93 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in Indonesien, der Republik Korea und Taiwan sowie zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber Thailand (ABl. L 15, S. 20), soweit diese Verordnung die Klägerin betrifft,

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

(Dritte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger, des Richters K. Lenaerts, der Richterin V. Tiili sowie der Richter J. Azizi und P. Mengozzi,

Kanzler: A. Mair, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1999,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Die Klägerin ist ein koreanisches Unternehmen, das eine breite Palette von Lebensmitteln und chemischen Erzeugnissen herstellt, darunter Mononatriumglutamat (Salze der Glutaminsäure).

2 Am 2. März 1990 erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 547/90 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Glutaminsäuren und ihrer Salze mit Ursprung in Indonesien, der Republik Korea, Taiwan und Thailand und zur Annahme der Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Einfuhren bestimmter Glutaminsäuren und ihrer Salze mit Ursprung in diesen Ländern (ABl. L 56, S. 23), durch die u. a. die von der Klägerin vorgeschlagene Verpflichtung angenommen wurde.

3 Am 27. Juni 1990 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 1798/90 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in Indonesien, der Republik Korea, Taiwan und Thailand und über die endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls (ABl. L 167, S. 1). Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 2966/92 der Rates vom 12. Oktober 1992 (ABl. L 299, S. 1) und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2455/93 des Rates vom 2. September 1993 (ABl. L 225, S. 1) geändert. Das Mononatriumglutamat, das von Unternehmen hergestellt und ausgeführt wurde, deren Verpflichtungen von der Kommission mit der Verordnung Nr. 547/90, dem Beschluß 92/493/EWG vom 12. Oktober 1992 über die Annahme von Preisverpflichtungen im Rahmen der Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend bestimmte Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in Indonesien und über die Einstellung des Verfahrens (ABl. L 299, S. 40) und dem Beschluß 93/479/EWG vom 30. Juli 1993 über die Annahme von Verpflichtungen im Rahmen der Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend bestimmte Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in Indonesien, der Republik Korea, Taiwan und Thailand (ABl. L 225, S. 35) angenommen wurden, war von endgültigen Zöllen befreit. Die Klägerin war eines dieser Unternehmen.

4 Am 10. Mai 1994 stellte die Gesellschaft Orsan, die einzige Herstellerin von Mononatriumglutamat in der Gemeinschaft, bei der Kommission einen Überprüfungsantrag nach Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 209, S. 1, im folgenden: Grundverordnung); zur Begründung führte sie u. a. aus, das Mononatriumglutamat sei zu Preisen in die Gemeinschaft eingeführt worden, die niedriger als die im Rahmen der geltenden Verpflichtungen vorgeschriebenen Preise waren. Mit Bekanntmachung, die am 9. Juli 1994 veröffentlicht wurde, leitete die Kommission ein Verfahren zur Überprüfung der betreffenden Maßnahmen ein (ABl. C 187, S. 13).

5 Die Kommission übersandte der Klägerin am 12. Juli 1994 einen Fragebogen und führte in deren Geschäftsräumen in Seoul im Oktober 1994 einen Kontrollbesuch durch. Bei dieser Gelegenheit überreichte die Klägerin der Kommission ein Schreiben, in dem sie behauptete, daß die Orsan bedeutete Mengen von Mononatriumglutamat aus Brasilien zu Preisen einführe, die erheblich unter den geltenden Marktpreisen lägen.

6 Die Kommission war der Auffassung, daß die Ausfuhrpreise zwar nominal mit den Verpflichtungen übereinstimmten, die Höhe der Preise für den Wiederverkauf der Ware in der Gemeinschaft jedoch ein deutliches Zeichen dafür sei, daß die eingegangenen Verpflichtungen nicht beachtet würden. Sie teilte daher der Klägerin in einem Informationsschreiben vom 8. Juni 1995 mit, daß sie die Absicht habe, deren Preisverpflichtung zu kündigen und durch einen vorläufigen Antidumpingzoll zu ersetzen, dem der vor der Annahme der Preisverpflichtung festgestellte Sachverhalt zugrunde gelegt werde.

7 Am 18. Juli 1995 erließ die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Grundverordnung die Verordnung (EG) Nr. 1754/95 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in Indonesien, der Republik Korea, Taiwan und Thailand (ABl. L 170, S. 4). Das von der Klägerin hergestellte und ausgeführte Mononatriumglutamat wurde einem vorläufigen Zoll von 0,163 ECU je Kilogramm unterworfen.

8 Am 19. Januar 1996 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 81/96 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2455/93 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in Indonesien, der Republik Korea und Taiwan sowie zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber Thailand (ABl. L 15, S. 20, im folgenden: angefochtene Verordnung). Das von der Klägerin hergestellte und ausgeführte Mononatriumglutamat wurde einem endgültigen Zoll von 0,286 ECU je Kilogramm unterworfen.

9 In der angefochtenen Verordnung lauten die Begründungserwägungen bezüglich der Ermittlung der Ausfuhrpreise wie folgt:

"(25) Alle Ausfuhrpreise, die die kooperierenden Hersteller in Indonesien, Korea und Taiwan bei der Beantwortung des Fragebogens der Kommission angaben, entsprachen den im Rahmen der Verpflichtungen vorgesehenen Preisen. Eine Überprüfung dieser Ausfuhrpreise bestätigte jedoch die Behauptung im Überprüfungsantrag, daß die Preisverpflichtungen verletzt worden und die angegebenen Ausfuhrpreise unzuverlässig seien.

(26) Diese Schlußfolgerung wurde unter Berücksichtigung der folgenden Tatsachen gezogen: Sämtliche Einführer, die Mononatriumglutamat von den kooperierenden Ausführern kauften, wurden von der Kommission aufgefordert, sowohl die Wiederverkaufspreise der betroffenen Ware als auch die zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Kosten anzugeben.

Mehrere Einführer übermittelten die erbetenen Preis- und Kostenangaben, die in den Betrieben derjenigen Einführer überprüft wurden, die zu dieser weiteren Mitarbeit an der Untersuchung bereit waren. Dabei zeigte sich, daß all die letztgenannten Einführer, die die fragliche Ware von den kooperierenden Ausführern in Korea, Indonesien und Taiwan bezogen, die fragliche Ware im untersuchten Zeitraum in der Gemeinschaft mit Verlust verkauften, wobei der Wiederverkaufspreis in einigen Fällen sogar niedriger war als der Einkaufspreis. Für dieses gängige Preisverhalten, das sich über den gesamten Untersuchungszeitraum erstreckte, konnte keine andere überzeugende Erklärung gefunden werden als das Bestehen von Ausgleichsvereinbarungen. Bei den Kontrollbesuchen in den Betrieben einiger Einführer wurden darüber hinaus eindeutige Beweise dafür gefunden, daß die Verpflichtungen von Miwon Co. Ltd (Korea) und PT Indomiwon Citra Inti (Indonesien) verletzt wurden, d. h., daß die Einfuhrpreise nicht wie angegeben den im Rahmen der Verpflichtung vereinbarten Preisen entsprachen. Im Fall des indonesischen Unternehmens wurde dies durch Gutschriften im Zusammenhang mit dem Verkauf der fraglichen Ware und im Fall des koreanischen Unternehmens durch Briefe belegt, in denen auf deutlich niedrigere Preise als auf die im Rahmen der Verpflichtungen vorgesehenen Preise verwiesen wurde. Schon diese Tatsachen zeigen, daß die tatsächlichen Ausfuhrpreise bei den betreffenden Verkaufsgeschäften deutlich niedriger waren als die angegebenen, d. h. die im Rahmen der Verpflichtung vorgesehenen Preise.

Da diese Umstände eindeutig darauf hinwiesen, daß Ausgleichsvereinbarungen geschlossen wurden und die angegebenen Ausfuhrpreise unzuverlässig waren, wurde der Schluß gezogen, daß die von den kooperierenden Ausführern angegebenen Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b) der Grundverordnung neu errechnet werden sollten, und zwar auf der Grundlage der Preise, zu denen die eingeführte Ware erstmals an unabhängige Abnehmer weiterverkauft wurde, wobei Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Kosten sowie für einen angemessenen Gewinn der betreffenden Einführer vorzunehmen waren.

(27) Daher wurde der Ausfuhrpreis für die kooperierenden Ausführer in Korea, Taiwan und Indonesien errechnet, indem von den gewogenen durchschnittlichen Wiederverkaufspreisen, die die einzelnen kooperierenden Einführer dem ersten unabhängigen Abnehmer in Rechnung stellten, die den Einführern zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Kosten sowie ein Gewinn von 5 % abgezogen wurde. Diese Gewinnspanne wurde für angemessen angesehen, da sie derjenigen entsprach, die auch in den vorausgegangenen Untersuchungen für die betroffene Ware als angemessen angesehen und nicht in Frage gestellt worden war. Des weiteren wurde ein Abzug für Zölle und sonstige Kosten wie Seefracht- und Versicherungskosten vorgenommen, um die Preise auf die Stufe ab Werk in den Ursprungsländern zu bringen.

(28) Bei den Verkaufsgeschäften der kooperierenden Hersteller, für die keine Informationen über die Wiederverkäufe der Einführer vorlagen, konnten aufgrund der Umstände, die bei der Überprüfung der Wiederverkaufspreise des von den Herstellern ausgeführten Mononatriumglutamats bei den sieben in Randnummer 13 genannten Einführern vorgefunden wurden, die von den Ausführern angegebenen Ausfuhrpreise aus den gleichen vorgenannten Gründen nicht berücksichtigt werden. Deshalb mußten die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b) der Grundverordnung anhand der verfügbaren Informationen ermittelt werden; dabei wurde die Auffassung vertreten, daß die tatsächlichen Ausfuhrpreise in diesen Fällen den Ausfuhrpreisen entsprachen, die gemäß den Randnummern 25 bis 27 errechnet wurden."

Verfahren und Anträge der Parteien

10 Am 12. April 1996 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

11 Mit Schriftsatz, der am 28. August 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission ihre Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates beantragt. Mit Beschluß des Präsidenten der Fünften erweiterten Kammer des Gerichts vom 16. Oktober 1996 ist die Kommission als Streithelferin zugelassen worden. Die Kommission hat jedoch keinen Streithilfeschriftsatz eingereicht.

12 Das Gericht (Dritte erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, dem Rat im Wege der prozeßleitenden Maßnahme nach Artikel 64 der Verfahrensordnung des Gerichts schriftliche Fragen zu stellen und die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

13 Mit Schreiben, das am 22. April 1999 eingetragen worden ist, hat der Rat die schriftlichen Fragen beantwortet. Die Parteien haben in der Sitzung vom 27. April 1999 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

14 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit diese die Klägerin betrifft;

- dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

15 Der Rat beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

16 Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund macht sie einen Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung geltend. Mit dem zweiten Klagegrund beruft sie sich darauf, daß der Rat die Schädigung der Gemeinschaft fehlerhaft ermittelt habe.

1. Zum Klagegrund des Verstoßes gegen Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung

Vorbringen der Parteien

17 Die Klägerin trägt vor, die Kommission und der Rat hätten den Ausfuhrpreis zu Unrecht dadurch bestimmt, daß sie nach den Artikeln 2 Absatz 8 Buchstabe b und 7 Absatz 7 Buchstabe b den Ausfuhrpreis herangezogen hätten, der auf der Grundlage des von einigen unabhängigen Einführern der Klägerin in Rechnung gestellten Wiederverkaufspreises errechnet worden sei, statt, wie es Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a der Grundverordnung verlange, die tatsächlichen, von der Klägerin selbst in Rechnung gestellten Ausfuhrpreise zugrunde zu legen.

18 Vorab weist die Klägerin darauf hin, daß die Feststellungen über die angebliche Unzuverlässigkeit der Ausfuhrpreise auf Informationen von Einführern beruhten, bei denen im Herbst 1995 Kontrollbesuche stattgefunden hätten, obwohl die Kommission die Klägerin bereits in einem Schreiben vom 8. Juni 1995 darüber informiert habe, daß sie ihren Ausfuhrpreis für unzuverlässig halte. Der schriftliche Beweis, auf den die Kommission sich stützen wolle, sei somit mehrere Monate nach den fraglichen Feststellungen der Kommission entdeckt worden.

19 Die Klägerin führt aus, es sei nicht gerechtfertigt, an den Beweis, den die Organe in den Antidumpingverfahren zu erbringen haben, geringere Anforderungen zu stellen, als sie in anderen Bereichen, vor allem im Bereich des Wettbewerbs, bestuenden. Sie weist in diesem Zusammenhang zunächst darauf hin, daß nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a der Grundverordnung die Kommission berechtigt sei, die Mitgliedstaaten zu ersuchen, ihr Auskünfte zu erteilen sowie alle erforderlichen Nachprüfungen und Kontrollen anzustellen, und zwar insbesondere bei Einführern, Händlern und Erzeugern der Gemeinschaft. Da die Beschuldigung, insgeheim einen Ausgleich gewährt zu haben, der Beschuldigung einer schweren Abgabenhinterziehung gleichkomme, hätte die Kommission die Mitgliedstaaten ersuchen können, alle erforderlichen Nachprüfungen in den Geschäftsräumen der Einführer durchzuführen. Die Mitgliedstaaten hätten sich zu diesem Zweck aller Ermittlungsbefugnisse bedienen können, die ihnen nach ihren eigenen Zoll- und Steuervorschriften zur Verfügung stuenden, um festzustellen, ob die betreffenden Einführer tatsächlich einen Ausgleich vereinnahmt hätten. Die Klägerin weist ferner darauf hin, daß der Gerichtshof festgestellt habe, daß die Organe hinsichtlich der Wahrung der Grundrechte in den Antidumpingverfahren besonders gewissenhaft sein müßten, da diese Verfahren nicht alle Verfahrensgarantien zum Schutze des Einzelnen vorsähen, die etwa in bestimmten nationalen Rechtsordnungen bestuenden (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-49/88, Al-Jubail Fertilizer und Saudi Arabien Fertilizer/Rat, Slg. 1991, I-3187, und Schlußanträge des Generalanwalts Darmon zu diesem Urteil, Slg. 1991, I-3187, I-3205, Randnr. 73). Die Klägerin erinnert schließlich daran, daß ein tragender Rechtsgrundsatz, der allen Mitgliedstaaten gemein sei, die Unschuldsvermutung sei.

20 Nach Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a der Grundverordnung sei der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des tatsächlichen Ausfuhrpreises zu bestimmen, d. h. des Preises, der für die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkaufte Ware tatsächlich gezahlt werde oder zu zahlen sei, und es dürften die neu errechneten Ausfuhrpreise nur zugrunde gelegt werden, wenn einer der drei in Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b genannten Fälle vorliege: wenn es keinen Ausfuhrpreis gebe, wenn sich herausstelle, daß eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten bestehe oder wenn der Preis, der für die zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft verkaufte Ware tatsächlich gezahlt werde oder zu zahlen sei, aus anderen Gründen nicht zuverlässig sei.

21 Die Klägerin macht sieben Argumente dafür geltend, daß die Schlußfolgerung der Organe, daß die angegebenen Ausfuhrpreise unzuverlässig gewesen seien, unzutreffend sei.

22 Erstens seien die Organe zu Unrecht davon ausgegangen, daß die verhältnismäßig niedrigen Wiederverkaufspreise, die von den unabhängigen Einführern erzielt worden seien, nur damit erklärt werden könnten, daß vom Ausführer ein Ausgleich gewährt werde. Die der Argumentation der Organe zugrunde liegende Prämisse, daß jeder Einführer stets jeden einzelnen Einfuhrartikel zu einem Preis weiterverkaufe, der seine Anschaffungskosten, seine Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie einen angemessenen Gewinn decke, sei fehlerhaft. Wie einer der unabhängigen Einführer der Klägerin, die Tang Frères, erklärt habe, könne ein Einführer sehr wohl beschließen, bei bestimmten Artikeln einen hohen Gewinn, bei anderen einen niedrigeren Gewinn zu erzielen und aus unterschiedlichen, völlig legitimen Gründen, wie z. B. wegen der Höhe des Marktpreises oder wegen der Konkurrenz durch bestimmte örtliche Hersteller oder andere Einführer, manche Artikel sogar mit Verlust weiterzuverkaufen. Aus dem Zweiten Bericht der Sachverständigengruppe des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) über Antidumping- und Ausgleichszölle von 1960 gehe im übrigen hervor, daß es nicht ungewöhnlich sei, daß die Einführer mit Verlust weiterverkauften, und daß es keinen Grund gebe, in diesem Fall automatisch ein Dumping des Ausführers anzunehmen. Den unabhängigen Einführern sei insoweit bei ihren Einkäufen kein Verlust entstanden, da sie das Mononatriumglutamat zu einem höheren Preis als dem Einkaufspreis weiterverkauft hätten.

23 Auch beträfen die Informationen über die Wiederverkaufspreise, auf die die Kommission sich stütze, nur 20,48 % der gesamten Verkäufe der Klägerin von Mononatriumglutamat in der Gemeinschaft, und die Unzulänglichkeit der fraglichen Untersuchung erschüttere die Gültigkeit ihrer Ergebnisse.

24 Zweitens hätten die von der Untersuchung der Kommission betroffenen unabhängigen Einführer erklärt, daß sie wegen der niedrigen Preise, die die Antragstellerin Orsan auf dem Gemeinschaftsmarkt berechnet habe, keine höheren Wiederverkaufspreise für das Mononatriumglutamat berechnen könnten.

25 Nach Einsichtnahme in die vertraulichen Unterlagen der Kommission betreffend zwei ihrer Einführer, nämlich der Tang Frères und der Scanchem UK Ltd, habe die Klägerin feststellen können, daß die Wiederverkäufe des bei ihr gekauften Mononatriumglutamats 1994 nur 1,39 % des Umsatzes der Scanchem und weniger als 0,19 % des Umsatzes der Tang Frères ausmachten. Angesichts dieses geringen Prozentsatzes hätte der bei den Wiederverkäufen von Mononatriumglutamat erzielte Gewinn keine nennenswerten Auswirkungen auf die allgemeine Rentabilität der fraglichen Einführer haben können. Die vom Rat hervorgehobene Tatsache, daß die Scanchem während des Untersuchungszeitraums vier Ladungen Mononatriumglutamat von der Klägerin gekauft habe, sei unerheblich, da diese vier Ladungen nur einen winzigen Bruchteil ihres Umsatzes ausmachten.

26 Die Tang Frères habe der Klägerin erklärt, sie habe das Mononatriumglutamat gekauft, da es bei einigen ihrer Kunden eine Nachfrage nach Kristallen in der Größe gegeben habe, wie sie von der Klägerin hergestellt würden. Die Klägerin legt eine schriftliche Erklärung der Tang Frères vor, in der es heißt: "Es trifft nicht zu, daß die Preise, zu denen wir das bei Miwon gekaufte Mononatriumglutamat weiterverkaufen, abnorm niedrig sind... Tang Frères erzielt bei dem Mononatriumglutamat von Miwon die gleiche Spanne wie bei der Ware, die sie bei Orsan und Ajinomoto kauft."

27 Was die Erklärung des Rates anbelangt, daß für das Preisverhalten der Tang Frères keine Gründe vorgetragen worden seien, führt die Klägerin aus, es gebe in den Unterlagen keinen Beleg dafür, daß die Kommission die Tang Frères jemals aufgefordert habe, den Grund zu nennen, weshalb sie das Mononatriumglutamat zu diesem Preis weiterverkaufe. Die Klägerin ersucht das Gericht, den Rat aufzufordern, die Berichte der Kommission über die bei der Tang Frères durchgeführten Kontrollbesuche vorzulegen, um festzustellen, ob die Kontrolleure ausdrücklich danach gefragt hätten, ob und in welcher Form sie Ausgleichsleistungen von der Klägerin erhalten habe.

28 Auch habe die Scanchem in einem von Herrn Currie unterzeichneten und an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 15. Dezember 1995 erklärt, daß ihre Wiederverkaufspreise "in einigen Fällen zu niedrig sein würden, dies jedoch nur, um durch Anpassung an die Preise der Orsan den Stoff loszuwerden". Die Klägerin trägt in ihrer Erwiderung vor, der Rat habe sich zu dieser Erklärung der Scanchem überhaupt nicht geäußert. Die Verkäufe der Orsan zu sehr niedrigen Preisen seien weder von der Kommission noch vom Rat jemals beanstandet worden.

29 Dies bestätige zweifellos, daß die Höhe der Wiederverkaufspreise der Scanchem auf den Druck zurückzuführen sei, den die Antragstellerin Orsan durch ihr Preisverhalten ausübe. Die Klägerin ersucht das Gericht, den Rat auch aufzufordern, die Berichte über die Kontrollbesuche der Kommission bei der Scanchem vorzulegen, um festzustellen, ob die Kommission die Scanchem gefragt habe, ob und in welcher Form sie einen Ausgleich erhalten habe, und welche Antwort sie hierauf erhalten habe.

30 Drittens trägt die Klägerin vor, die in Randnummer 26 der angefochtenen Verordnung genannten Briefe der Scanchem bestätigten in keiner Weise, daß die tatsächlichen Ausfuhrpreise für die betreffenden Verkaufsgeschäfte deutlich niedriger gewesen seien als die Preise, die in der Preisverpflichtung angegeben gewesen seien.

31 Was den Schriftverkehr über eine Rechnung vom 13. Dezember 1992 (OA Nr. 92785) angeht, führt die Klägerin aus, daß dieser außerhalb des Untersuchungszeitraums stattgefunden habe und somit kein Beweis dafür sein könne, daß die Ausfuhrpreise der Klägerin unzuverlässig seien. Der niedrige Preis, der in dem Schriftverkehr zur Sprache komme, beziehe sich lediglich auf das Mononatriumglutamat, das zum Weiterverkauf in Länder außerhalb der Europäischen Gemeinschaft gekauft worden sei. Auch habe die Kommission keinen Beweis dafür gefunden, daß die Scanchem von der Klägerin jemals Mononatriumglutamat zu Preisen gekauft habe, die niedriger als die angemeldeten Ausfuhrpreise gewesen seien.

32 Was den Schriftverkehr über das Verkaufsgeschäft OA Nr. 93088 angeht, für das die Klägerin am 22. Mai 1993 die Rechnung stellte, trägt die Klägerin vor, daß dieser Schriftverkehr in dem Informationsschreiben der Kommission vom 8. Dezember 1995, in dem diese die Klägerin über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen unterrichtet habe, die der Entscheidung über die Empfehlung einer Erhebung von Antidumpingzöllen zugrunde lagen, nicht erwähnt worden sei und daß sich der Rat auf den genannten Schriftverkehr erstmals in seiner Klagebeantwortung berufen habe. Die Verwertbarkeit dieses Beweises sei daher zweifelhaft. Weiterhin beziehe sich der "Stützungspreis", der in diesem Schreiben genannt werde, auf den Kauf zwecks Weiterverkauf in Länder außerhalb der Gemeinschaft. Im Zeitpunkt des Kaufes durch die Scanchem sei der Bestimmungsort des Mononatriumglutamats, das Gegenstand des Auftrags Nr. 93088 gewesen sei, noch unbekannt gewesen. Aus diesem Grund habe die Klägerin ihren Berechnungen den Weltmarktpreis für etwaige Verkäufe in Länder außerhalb der Gemeinschaft zugrunde gelegt. Die Differenz zwischen dem Verpflichtungspreis und dem Weltmarktpreis wäre auf das Konto der Scanchem überwiesen worden, wenn die Ladung letztlich in Länder außerhalb der Gemeinschaft verkauft worden wäre. Da dies aber nicht der Fall gewesen sei, sei der Stützungspreis niemals gezahlt worden. Bei dem Kontrollbesuch in den Geschäftsräumen der Scanchem habe die Kommission im übrigen nicht die geringste Spur einer Ausgleichszahlung gefunden. Die betreffenden Unterlagen bewiesen ausschließlich, daß es zwei Preise gegeben habe, nämlich den Verpflichtungspreis für die Gemeinschaft und den Weltmarktpreis für die Verkäufe in Länder außerhalb der Gemeinschaft. Was den Hinweis in einigen Faxschreiben auf die Kosten für die Inlandbeförderung von Felixstowe nach Manchester angehe, stelle sich die Frage, ob die Kommission diesen Punkt während des Kontrollbesuchs bei der Scanchem angesprochen habe. Da Manchester nur 25 km von den Geschäftsräumen der Scanchem entfernt sei, bedeute diese Beförderung nicht zwangsläufig, daß das Mononatriumglutamat nicht später an einen anderen Bestimmungsort, möglicherweise in Länder außerhalb der Gemeinschaft, befördert worden sei.

33 Die Klägerin zieht hieraus den Schluß, daß der Schriftverkehr der Scanchem in keiner Weise das Bestehen von Ausgleichsvereinbarungen bestätige.

34 Viertens zeigten die Schlußfolgerungen der Organe denselben Mangel, den der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. März 1984 in den Rechtssachen 29/83 und 30/83 (Compagnie royale asturienne des mines und Rheinzink/Kommission, Slg. 1984, 1679, Randnr. 16) festgestellt habe, da es offenkundig sei, daß die Struktur der Wiederverkaufspreise der Einführer nicht allein auf die Gewährung eines Ausgleichs durch die Klägerin zurückzuführen sei. Die Einführer hätten nämlich erklärt, daß sie wegen des Druckes, den vor allem der Gemeinschaftshersteller Orsan auf die Preise ausgeübt habe, für das bei der Klägerin gekaufte Mononatriumglutamat keine höheren Wiederverkaufspreise hätten in Rechnung stellen können. Da die Käufe von Mononatriumglutamat bei der Klägerin nur einen winzigen Teil des Umsatzes der Einführer darstellten, hätten diese die Waren ohne Beeinträchtigung ihrer allgemeinen Rentabilität mit geringeren Gewinnspannen weiterverkaufen können.

35 Fünftens habe die Kommission bei den Kontrollbesuchen in den Geschäftsräumen des Einführers und der Klägerin in den Jahren 1994 und 1995 nicht den geringsten Beweis für eine Ausgleichszahlung der Klägerin an ihre Einführer oder für eine Vereinnahmung eines Ausgleichs durch die Einführer der Klägerin gefunden. Die Scanchem und die Tang Frères hätten im Verwaltungsverfahren schriftliche Erklärungen vorgelegt (siehe oben, Randnrn. 26 und 28), in denen sie bestätigt hätten, daß sie "für Mononatriumglutamat, das bei Miwon zur Einfuhr in die EWG gekauft wurde, keinerlei Ausgleich von Miwon erhalten haben".

36 Da sechstens die Organe zu Unrecht davon ausgegangen seien, daß die Klägerin den kooperierenden unabhängigen Einführern einen Ausgleich gewährt habe, bestehe kein triftiger Grund, Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b auf die Verkaufsgeschäfte zwischen ihr und den Einführern, die der Kommission keine Angaben über ihre Wiederverkäufe übermittelt hätten, anzuwenden.

37 Siebtens sei die von den Organen errechnete Dumpingspanne offensichtlich unzutreffend errechnet worden, da sie nicht auf den tatsächlichen Ausfuhrpreisen beruhe, die von der Klägerin in Rechnung gestellt worden seien, wie es Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a verlange, denn die Einführer seien unabhängig und es bestehe kein Grund für die Annahme, daß zwischen der Klägerin und ihren Ausführern eine Ausgleichsvereinbarung geschlossen worden sei.

38 Der Rat hält die von der Klägerin vorgebrachten Argumente nicht für stichhaltig.

Würdigung durch das Gericht

39 Die Klägerin führt aus, die Organe hätten zu Unrecht die Auffassung vertreten, daß die tatsächlichen Preise, die sie den unabhängigen Einführern in Rechnung gestellt habe, unzuverlässig gewesen seien und daß ein nach Maßgabe der Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b und 7 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung errechneter Ausfuhrpreis anzuwenden sei.

40 Nach Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Grundverordnung ist der Ausfuhrpreis zu errechnen, wenn "es keinen Ausfuhrpreis [gibt] oder... sich heraus[stellt], daß eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten besteht oder daß der Preis, der für die zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft verkaufte Ware tatsächlich gezahlt wird oder zu zahlen ist, aus anderen Gründen nicht zuverlässig ist". Aus dieser Aufzählung und insbesondere aus der Verwendung der Worte "stellt sich heraus" und "aus anderen Gründen" ergibt sich, daß die Organe bei der Entscheidung, ob Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Grundverordnung anzuwenden ist, über einen Ermessensspielraum verfügen und daß der errechnete Ausfuhrpreis nicht nur angewandt werden kann, wenn die Organe den Nachweis für das Bestehen einer Ausgleichsvereinbarung erhalten, sondern auch, wenn eine solche Vereinbarung ersichtlich besteht oder der angemeldete Ausfuhrpreis erkennbar unzuverlässig ist.

41 Im vorliegenden Fall führen die Organe in Randnummer 26 dritter Absatz der angefochtenen Verordnung aus, daß die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Grundverordnung errechnet werden sollten, da die Umstände im vorliegenden Fall "eindeutig darauf hinwiesen, daß Ausgleichsvereinbarungen geschlossen wurden und die angegebenen Ausfuhrpreise unzuverlässig waren".

42 Die Prüfung der Frage, ob die von der Klägerin angegebenen Ausfuhrpreise zuverlässig waren, ist im übrigen zwangsläufig mit komplexen wirtschaftlichen Beurteilungen verbunden, in bezug auf die die Organe über ein weites Ermessen verfügen, so daß der Gemeinschaftsrichter nur zu einer beschränkten gerichtlichen Nachprüfung berufen ist (Urteil des Gerichts vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache T-97/95, Sinochem/Rat, Slg. 1998, II-85, Randnr. 51).

43 Es ist daher zu prüfen, ob der Rat mit der Annahme, daß angesichts der in der angefochtenen Verordnung genannten Umstände die Ausfuhrpreise unzuverlässig gewesen seien, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler beging.

44 Aus Randnummer 26 der angefochtenen Verordnung (wie oben in Randnr. 9 wiedergegeben) geht hervor, daß die Organe ihre Schlußfolgerungen auf die folgenden drei Umstände stützten:

- Zum Preisverhalten der Einführer wurde festgestellt, daß sämtliche Einführer, die von den kooperierenden Ausführern (unter ihnen die Klägerin) Mononatriumglutamat gekauft hatten, die fragliche Ware im untersuchten Zeitraum in der Gemeinschaft mit Verlust verkauft hätten und der Wiederverkaufspreis in einigen Fällen sogar niedriger gewesen sei als der Einkaufspreis;

- für das gängige Preisverhalten, das sich über den gesamten Untersuchungszeitraum erstreckte, habe keine andere überzeugende Erklärung als die von den Organen gegebene gefunden werden können, daß Ausgleichsvereinbarungen bestuenden;

- die Schlußfolgerungen der Organe würden durch schriftliche Beweise gestützt, da bei den Kontrollbesuchen in den Betrieben einiger Einführer eindeutige Beweise dafür gefunden worden seien, daß die Verpflichtungen von der Miwon Co. Ltd (Korea) und der PT Indomiwon Citra Inti (Indonesien) verletzt worden seien. Im Fall des indonesischen Unternehmens sei dies durch Gutschriften im Zusammenhang mit dem Verkauf der fraglichen Ware und im Fall des koreanischen Unternehmens durch Briefe belegt, in denen auf deutlich niedrigere Preise als auf die im Rahmen der Verpflichtungen vorgesehenen Preise verwiesen werde.

45 Es ist somit nacheinander zu prüfen, ob die Organe aus dem Preisverhalten der Einführer mangels anderer Erklärungen das Bestehen von Ausgleichsvereinbarungen ableiten durften, ob die Klägerin solche anderen Erklärungen gegeben hat und ob die schriftlichen Beweismittel die Schlußfolgerungen aus den beiden ersten Umständen bestätigen oder bekräftigen.

Zum Preisverhalten der Einführer

46 Zunächst ist festzustellen, daß die Klägerin zwar die Schlußfolgerungen der Organe in Frage gestellt, jedoch nicht die Tatsachenfeststellungen bestritten hat, die den Schlußfolgerungen zugrunde liegen. Die Klägerin hat nämlich lediglich behauptet, daß die unabhängigen Einführer bei ihren Einkäufen keine Verluste erlitten hätten, weil sie das Mononatriumglutamat zu einem Preis weiterverkauft hätten, der über dem Einkaufspreis gelegen habe. Diese Behauptung wird jedoch zum einen durch keinen Beweis untermauert. In seiner Erklärung vom 15. Dezember 1995, die von der Klägerin selbst vorgelegt worden ist, weist Herr Currie namens der Scanchem im Gegenteil darauf hin, daß beim Verkauf des bei der Klägerin gekauften Mononatriumglutamats Verluste entstanden seien. Zum anderen widerspricht die Behauptung der Klägerin jedenfalls nicht der Feststellung der Organe, daß alle unabhängigen Einführer mit Verlust weiterverkauft hätten, da die Organe zu Recht davon ausgingen, daß Verlustverkäufe solche Verkäufe sind, bei denen die Preise unter dem Einkaufspreis zuzüglich der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie einer angemessenen Gewinnspanne liegen.

47 Somit ist als feststehend anzusehen, daß alle Einführer das bei der Klägerin gekaufte Mononatriumglutamat mit Verlust weiterverkauften und daß drei von ihnen die Ware sogar zu einem Preis unter dem Einkaufspreis weiterverkauften.

48 Diese Preispolitik wurde von allen kooperierenden Einführern befolgt. Das Vorbringen der Klägerin, es sei nicht ungewöhnlich, daß ein Einführer mit Verlust weiterverkaufe, was im übrigen im Zweiten Bericht der Sachverständigengruppe des GATT von 1960 anerkannt werde, ist daher im vorliegenden Fall unerheblich, da es sich nach dem - von der Klägerin nicht bestrittenen - Vortrag des Beklagten nicht um einen nur gelegentlich auftretenden Fall, sondern um eine ständige und allgemeine Praxis aller kooperierender Einführer handelt.

49 Zudem bezieht sich nach dem - ebenfalls von der Klägerin nicht bestrittenen - Vortrag des Beklagten dieses Preisverhalten nicht nur auf das eine oder andere isolierte Verkaufsgeschäft der Einführer, sondern betrifft die allgemeine Rentabilität der Mononatriumglutamat-Einfuhren jedes einzelnen dieser Einführer.

50 Zwar mag es vorkommen, daß, wie der Beklagte zu Recht einräumt, einzelne Einführer aus dem einen oder anderen Grund den Entschluß fassen, bei einzelnen Geschäften keinen Gewinn zu erzielen. Es wäre jedoch ungewöhnlich, daß keiner der kooperierenden Einführer bei den hier in Rede stehenden Einfuhren einen Gewinn erzielte und trotzdem alle während des gesamten Untersuchungszeitraums die Ware weiter einführten.

51 Die Klägerin macht schließlich geltend, daß die Feststellungen der Kommission zum Preisverhalten der Einführer nicht repräsentativ seien, da sie nur 20,48 % aller von der Klägerin getätigten Verkäufe von Mononatriumglutamat in der Gemeinschaft beträfen, und daß sie daher kein ausreichender Beleg für die Schlußfolgerung seien, daß die Verpflichtung verletzt worden sei.

52 In dieser Hinsicht ist festzustellen, daß erstens keine Bestimmung der Grundverordnung direkt oder indirekt vorschreibt, daß die Angaben, die die Kommission oder der Rat bei der Beurteilung zugrunde legen, ob ein Wirtschaftsteilnehmer seine Verpflichtung verletzt hat, einen Mindestprozentsatz der Verkäufe betreffen müssen. Ganz im Gegenteil ist jede Verletzung einer Verpflichtung ein ausreichender Grund, der es der Kommission erlaubt, die Annahme der Verpflichtung zurückzuziehen und durch einen vorläufigen Dumpingzoll zu ersetzen. Die Kommission verfügt bei der Entscheidung über die Annahme oder die Zurückweisung einer Preisverpflichtung über ein Ermessen und kann insbesondere eine Preisverpflichtung zurückweisen, deren Anwendung ihrer Ansicht nach schwer zu kontrollieren wäre. Auch Artikel 10 Absatz 5 der Grundverordnung bestimmt, daß es schon als eine Verletzung der Verpflichtung angesehen wird, wenn eine Partei, deren Verpflichtung angenommen wurde, nicht in regelmäßigen Abständen Auskünfte erteilt, die die Überprüfung der einschlägigen Angaben gestatten. Erst recht ist daher die Feststellung einer tatsächlichen Verletzung, selbst wenn sie sich nur auf einen mehr oder weniger geringen Teil des Umsatzes des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers bezieht, ein ausreichender Grund dafür, daß die Kommission die Verpflichtung zurückzieht. Zweitens hat der Rat in seiner Gegenerwiderung ausgeführt, daß sich der Prozentsatz von 20,48 % auf die Schlußfolgerungen bezogen habe, die zum Erlaß der Verordnung Nr. 1754/95 geführt hätten, daß aber im Rahmen der angefochtenen Verordnung die Kommission Auskünfte der kooperierenden Einführer habe erhalten können, die 30 % der gesamten Ausfuhrverkäufe der Klägerin während des Untersuchungszeitraums beträfen. Die Wertermittlung oder die Schlußfolgerung auf der Grundlage von Daten, die mittels Stichproben gewonnen werden, ist insbesondere im Gebiet der Antidumpingregelung eine gängige Praxis und als solche nicht zu beanstanden, wenn diese Stichproben hinreichend repräsentativ sind. Im übrigen sieht Artikel 2 Absatz 13 a. E. der Grundverordnung vor, daß Stichprobenauswahlen zur Ermittlung der Ausfuhrpreise in Fällen, die eine erhebliche Anzahl von Geschäftsvorgängen betreffen, angewandt werden können. Im vorliegenden Fall ist die Untersuchung der Kommission, die sich auf acht Einführer erstreckte, auf die etwa 30 % der gesamten Verkäufe der Klägerin von Mononatriumglutamat in der Gemeinschaft entfielen, als repräsentativ anzusehen. Drittens hat die Klägerin keinen konkreten Fall benannt, der die Schlußfolgerung der Kommission in Zweifel ziehen könnte, daß die kooperierenden Einführer bei den Einfuhren des von der Klägerin gelieferten Mononatriumglutamats keinen Gewinn erzielten. Viertens und letztens hat die Klägerin nicht bestritten, daß die Kommission versucht hat, Auskünfte über die Wiederverkaufspreise von möglichst vielen Einführern zu erhalten.

53 Aus alledem folgt, daß vorbehaltlich anderer stichhaltiger Erklärungen das Preisverhalten der Einführer als ein maßgeblicher Anhaltspunkt dafür anzusehen ist, daß der von der Klägerin angegebene Ausfuhrpreis unzuverlässig war und/oder daß Ausgleichsvereinbarungen bestanden.

Zu alternativen Erklärungen

54 Gemäß der Rechtsprechung zur indirekten Beweisführung (Urteile des Gerichtshofes Compagnie royale asturienne des mines und Rheinzink/Kommission und vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307) ist zu prüfen, ob die Klägerin andere Erklärungen vorgebracht hat, die die von den Organen festgestellten Tatsachen in einem anderen Licht erscheinen lassen, weil sie es ermöglichen, das Preisverhalten der Einführer anders als durch das Bestehen von Ausgleichsvereinbarungen zu rechtfertigen.

55 Was erstens die Behauptung anbelangt, die kooperierenden unabhängigen Einführer hätten für das Mononatriumglutamat wegen des Druckes, den vor allem der Gemeinschaftshersteller Orsan auf die Marktpreise ausgeübt habe, keine höheren Wiederverkaufspreise in Rechnung stellen können, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Klägerin keinen konkreten Beweis dafür beigebracht hat, daß der Gemeinschaftshersteller tatsächlich niedrige Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt anwandte. Die Klägerin stützt sich lediglich auf die Erklärung vom 15. Dezember 1995 des Herrn Currie, in der dieser namens der Scanchem erklärte (siehe oben, Randnr. 26), daß die Preise in einigen Fällen niedrig seien, dies jedoch allein deswegen, um sich von der Ware zu trennen. Dieser Erklärungsversuch überzeugt nicht. Die Scanchem, die in dieser Erklärung ausführte, daß sie auf dem Markt Verluste erlitten habe und daß die Orsan Marktpreise festsetze, die so niedrig seien, daß keine der an der Verpflichtung beteiligten Parteien hoffen könne, sich ihnen anzuschließen, kaufte nämlich trotzdem bei der Klägerin während des Untersuchungszeitraums vier Ladungen Mononatriumglutamat. Ein vernünftiger Wirtschaftsteilnehmer hätte aber die Einfuhr dieser Ware eingestellt, nachdem er gemerkt hätte, daß er mit ihr keinerlei Gewinn erzielen kann. Es ist im übrigen nicht geltend gemacht worden, daß die Scanchem den Einkauf von Mononatriumglutamat bei der Klägerin tatsächlich nur unter Schwierigkeiten hätte beenden können, etwa weil sie durch Verträge mit langer Laufzeit an diese gebunden gewesen wäre oder weil das Mononatriumglutamat zu einem umfangreichen Sortiment von Waren gehört hätte, die die Scanchem bei der Klägerin einkaufte. Da es andere Beweise als allein die Erklärung der Scanchem nicht gibt, ist der behauptete Preisdruck der Orsan somit nicht bewiesen und kann keine alternative Erklärung für das Preisverhalten der Einführer darstellen.

56 Was zweitens das Vorbringen anbelangt, daß die Käufe von Mononatriumglutamat bei der Klägerin nur einen winzigen Teil des Umsatzes von Tang Frères und Scanchem darstellten und daher die Wiederverkäufe des bei der Klägerin gekauften Mononatriumglutamats keine nennenswerten Auswirkungen auf die allgemeine Rentabilität der fraglichen Einführer hätten haben können, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß entgegen der Behauptung der Klägerin die Argumentation der Organe nicht auf der Annahme beruht, daß die Wiederverkäufe des bei der Klägerin gekauften Mononatriumglutamats einen erheblichen Teil des Umsatzes der einzelnen Einführer darstellten, sondern auf der Feststellung, daß alle kooperierenden Einführer das bei der Klägerin gekaufte Mononatriumglutamat mit Verlust weiterverkauft hätten. Es liegt gewöhnlich nicht im Interesse eines Einführers, durch Verlustgeschäfte bei einem - wenn auch nur geringen - Teil seines Umsatzes Verluste zu erleiden. Weder die Klägerin noch die betreffenden Einführer haben jedoch spezifische und glaubwürdige Erklärungen für die Tatsache vorgebracht, daß die Einführer trotz der entstandenen Verluste das Mononatriumglutamat der Klägerin weiterhin während des gesamten Untersuchungszeitraums einführten.

57 Drittens ist auch das Argument zurückzuweisen, die Tang Frères habe bei der Klägerin Mononatriumglutamat gekauft, weil es eine spezifische Nachfrage nach Kristallen in der von der Klägerin hergestellten Größe gegeben habe. Eine spezifische Nachfrage nach einer Ware bietet nämlich im Gegenteil die Möglichkeit, sich vom Konkurrenzdruck zu befreien und damit beim Wiederverkauf dieser Ware einen - gegebenenfalls sogar hohen - Gewinn zu erzielen. Wiederum hat die Klägerin nicht einmal behauptet, daß die Tang Frères besondere Gründe dafür gehabt habe, bei der Klägerin das angeblich spezifische Mononatriumglutamat zu kaufen, z. B. um den Bedürfnissen oder der Nachfrage einiger ihrer Kunden nachzukommen, denen gegenüber ihr Umsatz mit sonstigen Waren einen bedeutenden Umfang hatte und die damit gedroht hätten, sämtliche Beziehungen abzubrechen, wenn die Tang Frères ihnen nicht ebenfalls das bei der Klägerin gekaufte Mononatriumglutamat zu einem günstigen Preis geliefert hätte. Aus dem Protokoll der Besprechung zwischen dem Berater der Klägerin und der Tang Frères geht im Gegenteil hervor, daß diese von den Waren der Klägerin ausschließlich Mononatriumglutamat einführte. Die andere Erklärung, die auf die spezifische Nachfrage nach einer bestimmten Art von Kristallen gestützt wird, ist mangels weiterer schlüssiger Anhaltspunkte zweifelhaft und kann das Preisverhalten dieses Einführers nicht angemessen begründen.

58 Viertens ist die Behauptung, daß die Tang Frères mit der Ware der Klägerin die gleiche Gewinnspanne erzielt habe wie mit dem bei Orsan und Ajinomoto gekauften Mononatriumglutamat, zurückzuweisen, da festgestellt worden ist, daß alle unabhängigen Einführer, also auch die Tang Frères, das Mononatriumglutamat, das bei der Klägerin gekauft wurde, mit Verlust weiterverkauft haben.

59 Was fünftens die Erklärungen der Tang Frères und der Scanchem angeht (siehe oben, Randnrn. 26 und 28), daß sie keinen Ausgleich erhalten hätten, ist festzustellen, daß der Wortlaut dieser Erklärungen einschließlich des Einleitungssatzes absolut identisch ist und daß die Scanchem sich sogar darauf beschränkt hat, die vorgefertigte Erklärung zu unterzeichnen, ohne sie nochmals zu kopieren, was sich daraus ergibt, daß unter ihrer Erklärung die Worte "[Unterschrift]" und "[Datum]" angebracht sind, sowie daraus, daß sie einen handschriftlichen Vermerk hinzugesetzt hat. Die Erklärungen stammen somit nicht direkt von diesen beiden Einführern, sondern wurden von einem Dritten verfaßt, wahrscheinlich vom Berater der Klägerin, dessen Telefax-Nummer im oberen Teil des Schreibens erscheint. Die Klägerin unterhält im übrigen mit diesen beiden Einführern sehr gute Beziehungen, da diese ihr u. a. gestattet haben, die sie, die Einführer, betreffenden vertraulichen Unterlagen der Kommission einzusehen. Hieraus folgt, daß diese Erklärungen, die in tempore suspecto eigens für diese Sache verfaßt wurden, nicht glaubwürdig sind und nicht berücksichtigt werden können.

60 Die Klägerin hält es für erforderlich, festzustellen, ob die Kontrolleure der Kommission die Tang Frères und die Scanchem danach gefragt haben, ob und in welcher Form sie Ausgleichsleistungen von der Klägerin erhalten haben. Sie ersucht daher das Gericht, dem Rat aufzugeben, die Berichte der Kommission über die Kontrollbesuche bei der Tang Frères vorzulegen. Da jedoch dem Gericht bereits die schriftlichen Erklärungen der Tang Frères und der Scanchem zu dieser Frage vorliegen, ist dem Antrag auf Beweiserhebung nicht stattzugeben.

61 Sechstens ist die Klägerin zu Unrecht der Ansicht, daß der Rat sich nicht darauf berufen könne, daß für die Preispolitik der Tang Frères keine Erklärung vorgebracht worden sei, weil es in der Akte keinen Beweis dafür gebe, daß die Kommission die Tang Frères jemals aufgefordert habe, zu erklären, weshalb sie das Mononatriumglutamat zu diesem Preis weiterverkaufe. Da nämlich die Tang Frères auch jetzt noch nicht in der Lage ist, eine überzeugende Erklärung für ihre Preispolitik beim Wiederverkauf zu liefern, ist es ohne Bedeutung, ob die Beamten der Kommission sie hierzu während der Untersuchung befragt haben. Außerdem hat der Rat in seiner Gegenerwiderung dargelegt, daß die Beamten der Kommission die Tang Frères hierzu tatsächlich befragten und daß diese sich zur Rechtfertigung des Kaufs des Mononatriumglutamats bei der Klägerin auf das Vorliegen einer spezifischen Nachfrage eines Kunden berufen habe. Wie jedoch oben festgestellt worden ist, ist diese Erklärung mit einer spezifischen Nachfrage nicht überzeugend.

62 Siebtens kann auch das Argument, daß die Tang Frères keinen Verlust erlitten habe, weil sie das Mononatriumglutamat zu einem Preis verkauft habe, der höher als der Einkaufspreis gewesen sei, keine andere Erklärung darstellen. Wie oben dargelegt (Randnr. 46), gingen nämlich die betreffenden Organe zu Recht davon aus, daß Verlustverkäufe die Verkäufe sind, bei denen die Preise niedriger als der Einkaufspreis zuzüglich der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie einer angemessenen Gewinnspanne sind. Die Klägerin hat ferner kein Argument dafür vorgebracht, daß die Theorie, auf die die Organe sich stützten, unrichtig wäre. Jedenfalls hat die Klägerin den Vortrag des Beklagten nicht bestritten, daß drei von acht kooperierenden unabhängigen Einführern das Mononatriumglutamat unter dem Einkaufspreis weiterverkauft hätten.

63 Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß die anderen Erklärungen, die die Klägerin für die Wiederverkaufspolitik der Einführer vorgebracht hat, nur zwei Einführer betreffen, nämlich die Tang Frères und die Scanchem, während die Organe ihre Schlußfolgerungen auf die Prüfung von Angaben stützten, die acht Einführer betreffen. Selbst wenn daher die von der Klägerin vorgebrachten Erklärungen die Preispolitik dieser beiden Einführer beim Wiederverkauf erklären könnten - was nicht der Fall ist -, so reichen sie jedenfalls nicht aus, um die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung nach sich zu ziehen.

64 Aus alledem folgt, daß keine der von der Klägerin vorgebrachten anderen Erklärungen für das Preisverhalten der unabhängigen Einführer überzeugend ist.

Zu den schriftlichen Beweisen

65 Gemäß Randnummer 26 der angefochtenen Verordnung ergaben sich bei den Kontrollbesuchen eindeutige Beweise dafür, daß die Verpflichtungen der Klägerin verletzt wurden. In der Verordnung wird festgestellt, daß die Verletzung im Fall der Klägerin durch Korrespondenz belegt worden sei, in der auf deutlich niedrigere Preise als auf die im Rahmen der Verpflichtungen vorgesehenen Preise verwiesen wurde. Diese Korrespondenz bezieht sich auf das Verkaufsgeschäft Nr. 92785 vom 13. Dezember 1992 und das Verkaufsgeschäft Nr. 93088 vom 22. Mai 1993.

- Zu der Korrespondenz bezüglich des Verkaufsgeschäfts Nr. 92785

66 Die Klägerin trägt zunächst vor, diese Korrespondenz betreffe eine außerhalb des Untersuchungszeitraums vorgenommene Lieferung und könnte daher nicht als Beweis dafür herausgezogen werden, daß ihre Ausfuhrpreise unzuverlässig gewesen seien.

67 Dieser Einwand ist zurückzuweisen. Zwar können die Organe die Verletzung einer Verpflichtung selbstverständlich nur aufgrund von Tatsachen feststellen, die sich nach dem Zustandekommen dieser Verpflichtung ereignet haben. In den Vorschriften der Grundverordnung wird aber weder ausdrücklich noch stillschweigend verlangt, daß für die Feststellung der Verletzung einer Preisverpflichtung nur die Verkaufsgeschäfte bezüglich des Untersuchungszeitraums berücksichtigt werden dürften. Artikel 10 Absatz 6 der Grundverordnung bestimmt vielmehr, daß die Kommission, wenn sie Grund zu der Annahme hat, daß eine Verpflichtung verletzt wurde, umgehend Antidumpingzölle auf der Grundlage des vor der Annahme der Verpflichtung festgestellten Sachverhalts festsetzen kann. Da die Kommission nicht einmal verpflichtet ist, eine neue Untersuchung einzuleiten, kann sie nicht verpflichtet sein, nur den Untersuchungszeitraum betreffende Schriftstücke zu berücksichtigen. Außerdem weist die Kommission den Verpflichtungsvorschlag von Einführern, die zuvor ihre Verpflichtung verletzt haben, im allgemeinen zurück.

68 Der Umstand, daß die angefochtene Verordnung im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach Artikel 14 der Grundverordnung - und nicht nur aufgrund von Artikel 10 Absatz 6 - erlassen wurde, der die erneute Eröffnung einer Untersuchung gemäß Artikel 7 vorsieht, sofern die Umstände es erfordern, bedeutet nicht, daß zur Feststellung, ob die Verpflichtung verletzt wurde, die Prüfung nur auf die Tatsachen zu beschränken ist, die während des Untersuchungszeitraums eingetreten sind. Zusätzlich zu den oben genannten Gründen ist darauf hinzuweisen, daß zum einen der Antrag auf Überprüfung vor allem auf die Behauptung gestützt war, daß die Preisverpflichtungen verletzt worden seien, und daß zum anderen die betreffenden Dokumente nicht zur Errechnung des Ausfuhrpreises, sondern lediglich zur Bestimmung der Methode verwandt wurden, die bei der Errechnung des Ausfuhrpreises anzuwenden ist, und daß der Ausfuhrpreis sodann auf der Grundlage der Angaben bezüglich des Untersuchungszeitraums gemäß Artikel 7 der Grundverordnung errechnet wurde. Um festzustellen, ob die angegebenen Preise zuverlässig sind, müssen die Organe alle relevanten Umstände berücksichtigen können.

69 Die betreffende Korrespondenz konnte daher von den Organen bei der Feststellung, ob die von der Klägerin angegebenen Preise zuverlässig sind, berücksichtigt werden.

70 Was die Schlußfolgerungen angeht, die auf die Korrespondenz bezüglich des Verkaufsgeschäfts Nr. 92785 gestützt werden, so zeigt diese Korrespondenz deutlich, daß die Preisverpflichtung der Klägerin verletzt wurde. Während sich nämlich der in Rechnung gestellte offizielle Preis gemäß der Verpflichtung auf einen Betrag von 1 515 USD/Tonne beläuft, heißt es in einem Telefax des Mittelsmannes der Scanchem in Korea, Kiyu, an die Scanchem: "Herr SH Lee erbittet Hilfe, da, obwohl MWTS [Miwon Trading and Shipping Co.] Netto-Preis 1 290,00 USD/t CIF Manchester mit Fax 27.11.92 zugestimmt hat, MWTS jetzt Anpassung Netto-Preis 1 310,00 USD/t Fakturierung 1 515,00 USD wünscht wegen höherer Binnenfrachtkosten 264 GBP." In einem anderen Telefax von MWTS an die Scanchem wird auf dieselbe Lieferung wie folgt Bezug genommen: "Wie wir Ihnen über Herrn Yung Chul Kim mitgeteilt haben, beträgt der Netto-Preis für diesen Auftrag 1 320 USD/t wegen Frachtkosten von Felixstowe nach Manchester."

71 Die Klägerin macht geltend, daß sich der niedrigere Preis, auf den in dieser Korrespondenz verwiesen werde, auf das Mononatriumglutamat beziehe, das zum Wiederverkauf in Länder außerhalb der Gemeinschaft gekauft worden sei und nicht unter die Preisverpflichtung falle. Diese Erklärung ist nicht glaubhaft. Das erste Telefax nimmt Bezug auf "höhere Binnenfrachtkosten", während das zweite die Binnenfrachtkosten von Felixstowe nach Manchester nennt. In der Rechnung, die die Klägerin der Scanchem stellte, heißt es, daß die Ware zur direkten Ausfuhr auf den Gemeinschaftsmarkt verkauft werde. Auch hat der Beklagte vorgetragen, ohne daß ihm die Klägerin widersprochen hätte, daß aus der internen Berechnung der Scanchem bezüglich dieser Lieferung hervorgehe, daß tatsächlich unmittelbar darauf in Felixstowe ein Gemeinschaftszoll gezahlt worden sei. Die Klägerin hat in ihrer Erwiderung schließlich selbst ausdrücklich bestätigt, daß die Scanchem während des Untersuchungszeitraums keine Ladung Mononatriumglutamat in Länder außerhalb der Gemeinschaft verkaufte.

72 Das Gericht stellt fest, daß in den Schriftstücken betreffend das Verkaufsgeschäft Nr. 92785 deutlich ein vereinbarter Preis genannt wird, der niedriger als der Verpflichtungspreis ist, und daß in ihnen von einem etwaigen Verkauf in Länder außerhalb der Gemeinschaft keine Rede ist. Die Erklärungsversuche der Klägerin in ihrer Erwiderung, wonach der genannte niedrigere Preis der Preis sei, der zur Anwendung gekommen wäre, wenn die Ladung letztlich in Länder außerhalb der Gemeinschaft verkauft worden wäre, können nicht als glaubwürdig angesehen werden.

- Zu der Korrespondenz bezüglich der Rechnung Nr. 93088

73 Die Schriftstücke bezüglich dieses Verkaufsgeschäfts waren dem Informationsschreiben der Kommission vom 8. Dezember 1995 unstreitig nicht beigefügt. Der Rat ist der Ansicht, diese Schriftstücke trotzdem verwenden zu können, da sich das durch sie belegte Verhalten nicht von dem Verhalten unterscheide, das durch die Korrespondenz bezüglich des Verkaufsgeschäfts Nr. 92785 belegt werde, und daß sie nur das bestätigten, was bereits bewiesen sei. Die "wesentlichen Tatsachen und Schlußfolgerungen", die in dem Informationsschreiben vom 8. Dezember 1995 enthalten seien, seien, so der Rat, nicht die Schriftstücke als solche, sondern die Tatsache, daß zwischen der Scanchem und der Klägerin Ausgleichszahlungen vereinbart worden seien.

74 Der Auffassung des Rates kann nicht gefolgt werden. Schriftstücke, die der Klägerin während des Verwaltungsverfahrens nicht zugänglich gemacht wurden und auf die in der angefochtenen Verordnung nicht verwiesen wird, können nicht als schriftliche Beweise für die Verletzung der Preisverpflichtung durch die Klägerin zugelassen werden. Wenn der Begriff der Verteidigungsrechte nicht seine Bedeutung verlieren soll, genügt es nämlich nicht, daß dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer mitgeteilt wird, welche Art von Beschwerdepunkten ihm vorgeworfen wird; er muß vielmehr auch von den Schriftstücken, mit denen diese Beschwerdepunkte angeblich bewiesen werden, Kenntnis nehmen können.

75 Wie jedoch aus der Akte hervorgeht - und wie die Klägerin in der Sitzung in Beantwortung einer Frage des Gerichts bestätigt hat -, konnte die Klägerin nach Vorlage einer Vollmacht der Scanchem schließlich Kopien von allen die Scanchem betreffenden Dokumenten machen, und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem sie zu dem Informationsschreiben noch sachgerecht Stellung nehmen konnte. Unter diesen Umständen ist der Einwand der Klägerin gegen die Verwendung dieser Schriftstücke zurückzuweisen, da sie tatsächlich Gelegenheit gehabt hat, hierzu Stellung zu nehmen und somit ihre Verteidigungsrechte rechtzeitig wahrzunehmen.

76 Was die Prüfung der Schriftstücke bezüglich des Verkaufsgeschäfts Nr. 93088 anbelangt, weist das Gericht erstens darauf hin, daß auch diese Schriftstücke einen in Rechnung gestellten offiziellen Preis von 1 515 USD und einen "support price" (Stützungspreis) von 1 260 USD erwähnen. Zweitens verweist das Telefax von Kiyu vom 28. Juni 1993 wie folgt auf ein Ausgleichsverfahren: "Ihr Auftrag Nr. MSG 93088. Stützungsbetrag insgesamt 3 226,50 USD. Gewünscht wie folgt: MWTS wünscht, an Sie Gesamtprovision 1 350,00 USD für Ihren Auftrag Nr. 93121 zu zahlen. In diesem Fall 3 226,50 - 1 350,00 = 1 876,50 USD. Wenn Sie einverstanden sind, Provis. 1 350,00 USD für Auftrag Nr. 93121, Ihr Gesamtstützungssaldo wird 1 876,50 USD für Ihren Auftrag Nr. 93088 betragen." Das Telefax endet mit folgendem Postskriptum: "Wenn Sie mit diesem Vorschlag einverstanden sind, werden sie 1 876,50 USD auf Ihr Konto bei der National Westminster Bank überweisen."

77 Diese Schriftstücke sind unmittelbare Beweise, aus denen deutlich hervorgeht, daß der Verkaufspreis niedriger als der Verpflichtungspreis war und daß es ein Verfahren zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem offiziellen und dem tatsächlichen Preis gab.

78 Die Erklärungsversuche der Klägerin und die Erklärung der Scanchem (siehe oben, Randnr. 28) sind völlig unglaubwürdig und können die Schlußfolgerungen, die auf die Würdigung dieser unmittelbaren Beweise gestützt sind, nicht in Frage stellen. Der Ausdruck "Stützungspreis" kann nicht, wie die Klägerin meint, dahin ausgelegt werden, daß er "Preis für Verkäufe in Länder außerhalb der Gemeinschaft" bedeutet. Die Schriftstücke verweisen in keiner Weise auf einen möglichen Verkauf in Länder außerhalb der Gemeinschaft. Auf den Rechnungen ist im Gegenteil angegeben, daß die Ware zur direkten Ausfuhr auf den Gemeinschaftsmarkt verkauft wurde, und die Zölle wurden im übrigen unmittelbar nach der Lieferung gezahlt. Die Behauptung, daß die in dem Schriftstück genannte Provision der Differenz zwischen dem Verpflichtungspreis und dem Weltmarktpreis entspreche, die an die Scanchem gezahlt worden wäre, wenn die Ladung letzten Endes in Länder außerhalb der Gemeinschaft verkauft worden wäre, ist kaum glaubwürdiger und steht im Widerspruch zu dem an keine Bedingung geknüpften Angebot, diese Provision zu zahlen. Wie der Beklagte ausführt, sind auch die Berechnungen der Klägerin unzutreffend, und die Provision von 1 350 USD wurde nicht für das Verkaufsgeschäft Nr. 93088 errechnet, sondern steht im Zusammenhang mit dem Verkaufsgeschäft Nr. 93121, das eine andere Ware der Klägerin betrifft. Schließlich ändert die Tatsache, daß die Kommission keinen Hinweis darauf gefunden hat, daß die Provision tatsächlich gezahlt wurde, nichts daran, daß die Klägerin und die Scanchem Ausgleichsvereinbarungen getroffen haben. Da darüber hinaus die streitigen Schriftstücke erst am Ende des Besuchs entdeckt wurden, hatte die Kommission keine Möglichkeit, sämtliche Bankkonten der Scanchem zu überprüfen.

79 Außerdem entdeckte die Kommission auch Gutschriften bezüglich der Ausfuhren der Indomiwon, eines indonesischen Herstellers von Mononatriumglutamat, an dem die Klägerin zu 50 % beteiligt ist, was deutlich zeigt, daß Ausgleichszahlungen erfolgten.

80 Die Schriftstücke bezüglich des Verkaufsgeschäfts Nr. 93088 erbringen daher den Beweis, daß die Klägerin und die Scanchem vereinbart hatten, daß Ausgleichszahlungen erfolgten oder Preise berechnet wurden, die niedriger als der Verpflichtungspreis waren.

81 Aus alledem folgt, daß die von der Klägerin vorgebrachten Argumente weder eine andere Erklärung für das Preisverhalten der Einführer liefern noch die Beweiskraft der Schriftstücke bezüglich der Verkaufsgeschäfte Nr. 92785 und Nr. 93088 beeinträchtigen, die die Schlußfolgerungen der Gemeinschaftsorgane bestätigen. Der Rat kam daher in der angefochtenen Verordnung zu Recht zu dem Ergebnis, daß die vorliegenden Umstände eindeutig darauf hinweisen, daß Ausgleichsvereinbarungen geschlossen wurden und die Ausfuhrpreise unzuverlässig sind und daß folglich die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Grundverordnung neu zu errechnen sind.

82 Aus dieser Feststellung folgt, daß die letzten drei Argumente der Klägerin zurückzuweisen sind. Das erste dieser Argumente, das auf die Urteile des Gerichtshofes Compagnie royale asturienne des mines und Rheinzink/Kommission und Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission gestützt wird, ist nicht begründet, da im Gegensatz zu diesen Rechtssachen im vorliegenden Fall weder die Klägerin noch ihre Einführer Umstände beweisen konnten, die die von den Organen festgestellten Tatsachen in einem anderen Licht erscheinen ließen und damit eine einleuchtende andere Erklärung lieferte, als sie in der angefochtenen Verordnung gegeben wird.

83 Da zweitens das Vorbringen zu der angeblich fehlerhaften Anwendung des Artikels 7 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung lediglich auf der Behauptung beruht, die Organe seien zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, daß der angegebene Ausfuhrpreis unzuverlässig sei, ist dieses Vorbringen aus denselben Gründen ebenfalls zurückzuweisen.

84 Drittens ist auch die Behauptung der Klägerin, daß die Organe zu Unrecht den Ausfuhrpreis nicht nach Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a der Grundverordnung ermittelt und somit eine zu hohe Dumpingspanne festgestellt hätten, nicht begründet, da die Organe zu Recht den von der Klägerin angegebenen Ausfuhrpreis als unzuverlässig zurückgewiesen und den Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Grundverordnung errechnet haben.

85 Ferner ist die Behauptung der Klägerin unzutreffend, die Kommission sei bereits zu dem Ergebnis gelangt, daß der von der Klägerin angegebene Ausfuhrpreis unzuverlässig sei, bevor sie alle Beweise zusammengetragen habe. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß die Verordnung Nr. 1754/95, die im Rahmen der Überprüfung der geltenden Antidumpingmaßnahmen erlassen wurde, auf Artikel 10 Absatz 6 der Grundverordnung gestützt ist, der ausdrücklich vorsieht, daß die Kommission umgehend Antidumpingzölle festsetzen kann, wenn sie Grund zu der Annahme hat, daß eine Preisverpflichtung verletzt wurde. Das Informationsschreiben der Kommission vom 8. Juni 1995 befaßte sich nur mit der Frage, ob Grund zu der Annahme bestand, daß die Preisverpflichtung verletzt wurde. Im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 1754/95 hatte die Kommission noch keine Untersuchungen in den Geschäftsräumen der Einführer durchgeführt, durch die andere Gründe für das Preisverhaltens der Einführer hätten zutage treten können als das Bestehen von Ausgleichsvereinbarungen. Letzten Endes jedoch hat sich ein solcher Grund nicht gezeigt. Die Kommission entdeckte im Gegenteil schriftliche Beweismittel, die ihre anfänglichen Zweifel bestätigten und deutlich belegten, daß diese Ausgleichsvereinbarungen geschlossen worden waren.

86 Aus alledem folgt, daß der erste Klagegrund zurückzuweisen ist.

2. Zum Klagegrund einer fehlerhaften Ermittlung der Schädigung

Vorbringen der Parteien

87 Die Klägerin trägt vor, die Schlußfolgerungen des Rates, daß die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern für sich genommen weiterhin die Ursache einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gewesen seien, beruhten auf grundlegenden Widersprüchen.

88 Erstens behauptet die Klägerin, aus den vom Rat geprüften maßgeblichen Faktoren könne das Vorliegen einer Schädigung nicht abgeleitet werden, da diese Faktoren eine positive Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bestätigten. Der Index der Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zeige einen Anstieg von 97,58 im Jahr 1992 auf 101,08 während des Untersuchungszeitraums. Auch sei der Index des Absatzvolumens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der Marktanteil des Gemeinschaftsherstellers von 100 im Jahr 1991 auf 106,12 bzw. 102,28 während des Untersuchungszeitraums gestiegen. Diese Beurteilung werde vom Rat bestätigt, der selbst festgestellt habe, daß der Marktanteil des Gemeinschaftsherstellers durchgehend beträchtlich gewesen sei. Zwar zeigten die Preise und die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eine negative Tendenz, der Rat habe aber nicht nachgewiesen, daß diese Tendenz auf die von der Untersuchung erfaßten Einfuhren zurückzuführen sei, da diese Einfuhren sowohl vom Volumen als auch vom Marktanteil her gesehen während des maßgeblichen Zeitraums beträchtlich zurückgegangen seien, nämlich von 11 228 Tonnen oder 21,8 % im Jahr 1991 auf 7 478 Tonen oder 14,07 % während des Untersuchungszeitraums.

89 Entgegen der Behauptung des Rates habe sie die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft angewandten Preise nicht unterboten. Wenn der Rat die tatsächlichen Ausfuhrpreise der Klägerin und die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft miteinander verglichen hätte, statt rechnerisch ermittelte Preise zu verwenden, hätte er festgestellt, daß nur der Gemeinschaftshersteller, die Orsan, die Preise unterboten habe. Die Klägerin nimmt insoweit auf eine Erklärung vom 15. Dezember 1995 Bezug, die Herr Currie namens der Scanchem abgab: "Insgesamt gesehen haben wir auf diesen Märkten Verluste erlitten. Der Hauptgrund dafür lag darin, daß die Preise der Konkurrenten, der Orsan und der Ajinomoto, zu niedrig waren, um Geld zu verdienen. Ich erinnere mich, daß unsere Berechnungen auf einen Lieferpreis von 1 775,00 USD hinausliefen. Bei diesem Preis haben uns die Käufer, die der Orsan höchstens 1 625,00 USD bezahlten, ausgelacht. Uns wurde gesagt, daß wir, um uns den Preisen der Orsan anzupassen, für etwa 1 550,00 USD unseren letzten Container mit 17/18 Tonnen loswerden könnten. Unseres Erachtens wollte die Orsan nicht nur konkurrieren, sondern auch einen exklusiven Markt schaffen, indem sie die Preise derart senkte, daß keine an der Verpflichtung beteiligte Partei die Hoffnung haben konnte, sich ihnen anzuschließen."

90 Schließlich stehe das Argument des Rates, daß aufgrund der bereits bestehenden Antidumpingmaßnahmen mit einer gewissen Verbesserung der ungünstigen Situation des Gemeinschaftsherstellers gerechnet werden könne, im Widerspruch zu seinen eigenen Erklärungen, wonach die Verpflichtung verletzt worden sei.

91 Zweitens trägt die Klägerin vor, der Rat habe nicht untersucht, ob die Schädigung nicht die Folge von Mononatriumglutamat-Einfuhren des Gemeinschaftsherstellers aus Brasilien sei. Die Einfuhren aus Brasilien seien von 1 076 Tonnen im Jahr 1991 auf 4 376 Tonnen während des Untersuchungszeitraums gestiegen. Die Klägerin habe im übrigen während des Verwaltungsverfahrens gezeigt, daß diese Preise sehr niedrig gewesen seien. Die Behauptung des Rates, daß der Gemeinschaftshersteller während des Untersuchungszeitraums wegen eines plötzlichen Nachfrageanstiegs und wegen Streikmaßnahmen vorübergehend Mononatriumglutamat aus Brasilien eingeführt habe (Randnr. 50 der angefochtenen Verordnung), könne nicht zutreffen, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mindestens seit 1989 Mononatriumglutamat aus Brasilien einführe.

92 Die Klägerin führt aus, der Rat habe die beträchtliche Steigerung der Einfuhren aus Brasilien während des Untersuchungszeitraums nicht bestritten. Diese Steigerung entspreche ungefähr dem Rückgang der Einfuhren aus den Ländern, die von den Antidumpingmaßnahmen betroffen seien. Sie bestreitet, daß die Einfuhren zu normalen Marktpreisen weiterverkauft worden seien, und behauptet, sie habe gezeigt, daß die durchschnittlichen Preise von Einfuhren aus Brasilien zwischen 1991 und 1993 um fast 11 % unter dem Verpflichtungspreis gelegen hätten. Zwar bezögen sich diese Durchschnittspreise auf die Einfuhren aus Brasilien allgemein und nicht nur auf Einfuhren der Orsan. Angesichts der - oben erwähnten - Erklärung des Herrn Currie aber hätte der Rat einen Beweis dafür beibringen müssen, daß der Gemeinschaftshersteller Mononatriumglutamat nicht unter dem normalen Marktpreis verkauft habe.

93 Der Rat hält die von der Klägerin vorgebrachten Argumente nicht für begründet.

Würdigung durch das Gericht

94 Nach ständiger Rechtsprechung setzen die Frage, ob dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung zugefügt wurde und ob diese auf die gedumpten Einfuhren zurückzuführen ist (Urteil des Gerichtshofes vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-174/87, Ricoh/Rat, Slg. 1992, I-1335, Randnr. 56), sowie die Frage, ob die Einfuhren aus anderen Ländern zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben (Urteil des Gerichts vom 28. September 1995 in der Rechtssache T-164/94, Ferchimex/Rat, Slg. 1995, II-2681, Randnr. 131), die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Fragen voraus, bei der die Gemeinschaftsorgane über ein weites Ermessen verfügen. Die gerichtliche Kontrolle dieses Ermessens ist daher auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen (Urteil des Gerichts vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-155/94, Climax Paper/Rat, Slg. 1996, II-873, Randnr. 98).

95 Der Klagegrund einer fehlerhaften Beurteilung der Schädigung besteht aus zwei Teilen. Erstens trägt die Klägerin vor, daß aus den in der angefochtenen Verordnung untersuchten Faktoren nicht das Vorliegen einer Schädigung abgeleitet werden könne. Zweitens trägt die Klägerin vor, daß die Einfuhren des Gemeinschaftsherstellers aus Brasilien nicht berücksichtigt worden seien.

Zum Vorliegen einer Schädigung

96 Die angefochtene Verordnung wurde nach Abschluß eines nach Artikel 14 der Grundverordnung eingeleiteten Überprüfungsverfahren erlassen.

97 Da spezielle Bestimmungen über die Feststellung der Schädigung im Rahmen eines nach Artikel 14 der Grundverordnung eingeleiteten Überprüfungsverfahrens fehlen, ist in einer Verordnung, durch die nach Abschluß dieses Verfahrens die bestehenden Antidumpingzölle geändert werden, eine Schädigung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung nachzuweisen (Urteil des Gerichts vom 2. Mai 1995 in den Rechtssachen T-163/94 und T-165/94, NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat, Slg. 1995, II-1381, Randnr. 59).

98 Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung stützt sich die Schadensprüfung auf folgende Kriterien, von denen weder eines noch mehrere für die Entscheidung notwendigerweise ausschlaggebend sind: erstens der Umfang der gedumpten Einfuhren, zweitens die Preise der gedumpten Einfuhren und drittens die Auswirkungen auf den betroffenen Wirtschaftszweig.

99 Aus der angefochtenen Verordnung, insbesondere aus den Randnummern 35 bis 45, geht hervor, daß die Organe alle diese Faktoren eingehend untersucht haben.

100 Die Klägerin meint jedoch, daß mehrere Faktoren der Schadensprüfung - Steigerung der Produktion, Absatzvolumen und Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft - auf eine günstige Entwicklung der Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hindeuteten und daher nicht den Schluß zuließen, daß eine Schädigung vorliege, während zur gleichen Zeit die betreffenden Einfuhren abgenommen hätten.

101 Erstens ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerin, abgesehen von der Behauptung einer Preisunterbietung, die im folgenden zu erörtern ist, weder die Tatsachenfeststellungen noch die Zahlenangaben in der angefochtenen Verordnung bestritten hat. Was die Preisunterbietung anbelangt, genügt der Hinweis, daß die Klägerin nicht bestreitet, daß es, gemessen an dem vom Rat festgestellten Ausfuhrpreis, zu einer starken Preisunterbietung durch sie kam. Da im Rahmen des ersten Klagegrundes festgestellt worden ist, daß der Ausfuhrpreis zutreffend ermittelt wurde, ist davon auszugehen, daß die Klägerin die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unterboten hat.

102 Das Gericht stellt zweitens fest, daß die Faktoren, die nach Auffassung der Klägerin auf eine leicht positive Entwicklung hindeuten, in der angefochtenen Verordnung berücksichtigt worden sind. Die Klägerin ist bei der Beurteilung der Verordnung jedoch, wie der Rat hervorhebt, selektiv vorgegangen, da die Verordnung sich mit einer Reihe weiterer Faktoren befaßt - insbesondere mit der anhaltend schlechten Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und dem niedrigen Preisniveau -, die umgekehrt eine negative Tendenz zeigen.

103 Die Klägerin schlägt lediglich vor, die die einzelnen Faktoren betreffenden Daten anders zu beurteilen, ohne jedoch zu erläutern, weshalb der Schluß zu ziehen ist, daß dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine bedeutende Schädigung verursacht wurde. Allein der Umstand, daß der Gemeinschaftshersteller seinen Absatz - von einem Index 100 im Jahr 1991 auf 106,12 im Untersuchungszeitraum - und seinen Marktanteil - von einem Index 100 im Jahr 1991 auf 102,28 im Untersuchungszeitraum - steigerte, bedeutet nicht, daß ihm keine Schädigung zugefügt wurde. Die Klägerin hat die in Randnummer 41 der angefochtenen Verordnung aufgestellte Behauptung nicht bestritten und erst recht nicht nachgewiesen, daß der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler beging, indem er zu der Ansicht gelangte, daß die Rentabilität des Wirtschaftszweigs beim Verkauf der fraglichen Ware im überprüften Zeitraum niemals zufriedenstellend gewesen sei, obwohl der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Produktionskosten verringert habe. Damit hat die Klägerin nicht nachgewiesen, daß die Schlußfolgerung in Randnummer 42 der angefochtenen Verordnung, daß trotz gewisser positiver Auswirkungen der bereits geltenden Antidumpingmaßnahmen die bedeutende Schädigung anhielt, mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet war.

104 Die Klägerin bestreitet andererseits, daß die festgestellten negativen Faktoren - Preise und unzureichende Rentabilität - auf die genannten Einfuhren zurückzuführen seien, da diese sich beträchtlich verringert hätten, nämlich von einem Marktanteil von 21,8 % im Jahr 1991 auf 14,07 % im Untersuchungszeitraum.

105 Diese Rüge ist ebenfalls zurückzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung steht der Rückgang des Marktanteils der gedumpten Einfuhren der Feststellung einer durch diese hervorgerufenen bedeutenden Schädigung nicht entgegen, wenn sich diese Feststellung auf die verschiedenen Kriterien stützt, die nach Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung zu berücksichtigen sind (Urteil Sinochem/Rat, Randnr. 108).

106 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der angefochtenen Verordnung, insbesondere den Randnummern 45 bis 48, daß der Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern, obwohl er sich erheblich verringerte, dennoch beträchtlich blieb und daß die Gemeinschaftsorgane eine Preisunterbietung feststellten, die zwischen 9 % und 26 % lag. Da das Mononatriumglutamat, wie in Randnummer 57 der angefochtenen Verordnung ausgeführt, ein Grundstoff ist und die Preise bei der Kaufentscheidung der industriellen Abnehmer eine Schlüsselrolle spielen, ist die anhaltend schlechte Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft die Folge des Preisverhaltens der Ausführer. In Anbetracht dieser Umstände konnten die Gemeinschaftsorgane trotz sinkender Einfuhren aus den betroffenen Ländern ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler zu der Auffassung gelangen, daß diese Einfuhren zu Dumpingpreisen, deren Volumen weiterhin erheblich war, entscheidend zu der schlechten finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen und damit diesem eine Schädigung verursachten.

Zu den Einfuhren aus Brasilien

107 Die Klägerin trägt vor, der Rat habe die Frage außer acht gelassen, ob nicht die massenhaften Einfuhren zu niedrigen Preisen aus Brasilien, die angeblich vom Gemeinschaftshersteller vorgenommen wurden, zu dessen Schädigung beigetragen hätten.

108 Es ist erstens darauf hinzuweisen, daß die Rüge der Klägerin nur die Einfuhren aus Brasilien durch den Gemeinschaftshersteller, nicht aber die Einfuhren aus Brasilien im allgemeinen betrifft.

109 Zweitens geht aus den Randnummern 50 und 51 der angefochtenen Verordnung hervor, daß der Rat entgegen der Behauptung der Klägerin die Einfuhren des Gemeinschaftsherstellers berücksichtigte, daß er jedoch trotzdem der Auffassung war, daß der Gemeinschaftshersteller mit diesen im Verhältnis zu seiner eigenen Produktion geringen Einfuhren nur seine Wettbewerbsposition in der Gemeinschaft verteidigen und seinen Marktanteil wahren wollte. Es wurde auch festgestellt, daß diese Waren zu normalen Marktpreisen weiterverkauft wurden.

110 In Beantwortung der schriftlichen Fragen des Gerichts hat der Rat ausgeführt, daß die Mononatriumglutamat-Einfuhren des Gemeinschaftsherstellers aus Brasilien während des Zeitraums, auf den sich die Untersuchung der Schädigung erstreckte, zwischen 1,5 % und 7 % seiner Gesamtproduktion von Mononatriumglutamat darstellten. Er hat auch dargelegt, daß der Gemeinschaftshersteller 90 % des aus Brasilien eingeführten Mononatriumglutamats zu demselben Preis wie seine eigene Ware und die restlichen 10 % mit einem Nachlaß von weniger als 2,5 % weiterverkauft habe.

111 Unter diesen Umständen hat der Rat mit seiner Ansicht, daß diese Einfuhren des Gemeinschaftsherstellers nicht die Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen (siehe in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1988 in den Rechtssachen 260/85 und 106/86, TEC u. a./Rat, Slg. 1988, 5855, Randnr. 47, und vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Slg. 1990, I-781, Randnr. 57).

112 Der zweite Klagegrund ist somit zurückzuweisen, und die Klage ist insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

113 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Das die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und der Rat beantragt hat, sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen, sind der Klägerin ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates aufzuerlegen. Nach Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichts trägt die Kommission als Streithelferin ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Dritte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates.

3. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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