Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 30.05.2002
Aktenzeichen: T-52/00 (1)
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung, EGV, EG-Satzung


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 115 § 1
Verfahrensordnung Art. 116 § 6
EGV Art. 82
EGV Art. 86
EG-Satzung Art. 37 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die vom Gericht erlassenen Änderungen seiner Verfahrensordnung sind als Verfahrensvorschriften grundsätzlich vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an unmittelbar anwendbar.

( vgl. Randnr. 23 )

2. Artikel 115 § 1 in Verbindung mit Artikel 116 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts in der seit dem 1. Februar 2001 geltenden Fassung eröffnet den Betroffenen, die ihren Antrag auf Zulassung als Streithelfer nicht innerhalb der für die Beteiligung am schriftlichen Verfahren vorgeschriebenen Fristen gestellt haben, die Möglichkeit, sich auf der Grundlage des Sitzungsberichts an der mündlichen Verhandlung zu beteiligen, sofern ihr Antrag auf Zulassung als Streithelfer vor der Eröffnung dieser mündlichen Verhandlung gestellt worden ist.

In diesem Zusammenhang ist der Beschluss über die Eröffnung der mündlichen Verhandlung, der letzte Termin für die Stellung des Antrags auf Zulassung als Streithelfer, der in Artikel 53 der Verfahrensordnung vorgesehene Beschluss und wird vom Gericht nach Vorlage des Vorberichts durch den Berichterstatter gemäß Artikel 52 der Verfahrensordnung erlassen.

( vgl. Randnrn. 24-25, 27 )

3. Unter dem Begriff des Interesses am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne des Artikels 37 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes, der aufgrund von Artikel 46 dieser Satzung auf das Gericht anwendbar ist, ist ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran zu verstehen, wie die Klageanträge beschieden werden.

Ein solches Interesse macht im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung der Kommission, durch die es abgelehnt wird, eine Beschwerde wegen Verstoßes gegen die Artikel 82 EG und 86 EG weiterzuverfolgen, die Körperschaft glaubhaft, die die Eigenschaft einer Beteiligten hat, die in der Beschwerde angegriffen wird, auf die sich diese Ablehnung bezieht.

( vgl. Randnrn. 32-34 )


Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 30. Mai 2002. - Coe Clerici Logistics SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Streithilfe - Artikel 115 § 1 und 116 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts - Antrag auf vertrauliche Behandlung. - Rechtssache T-52/00.

Parteien:

In der Rechtssache T-52/00

Coe Clerici Logistics SpA mit Sitz in Triest (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Conte, G. M. Giacomini und E. Minozzi, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal und L. Pignataro als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 20. Dezember 1999 (D 117482), mit dem es abgelehnt wird, die auf die Artikel 82 EG und 86 EG gestützte Beschwerde der Klägerin weiterzuverfolgen,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. D. Cooke sowie des Richters R. García-Valdecasas und der Richterin P. Lindh,

Kanzler: H. Jung

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Die Coe Clerici Logistics SpA ist im Sektor der Beförderung von Trockenrohstoffen als Massengut auf dem Seeweg tätig. Sie führt u. a. für die Rechnung der ENEL SpA die Beförderung von Kohle durch. Die ENEL verfügt im Hafen von Ancona (Italien) über ein Lagerhaus für die Einlagerung ihrer Waren. Dieses Lagerhaus ist durch eine der ENEL gehörende feststehende Anlage von Förderbändern und Fülltrichtern mit dem Kai Nr. 25 des Hafens von Ancona verbunden, für den der Firma Ancona Merci eine Konzession erteilt worden ist.

2 Die Klägerin beantragte bei der Autorità Portuale di Ancona (Hafenbehörde von Ancona) im August 1996 die Genehmigung dafür, auf dem Kai Nr. 25 den Warenumschlag selbst vorzunehmen.

3 Mit Schreiben vom 13. Februar 1998 mahnte die Klägerin bei der Autorità Portuale di Ancona die Entscheidung über die Erteilung dieser Genehmigung an.

4 Mit Schreiben vom 17. Februar 1998 begründete der Präsident der Autorità Portuale di Ancona in seiner Antwort die Verzögerung damit, dass die Erteilung der beantragten Genehmigung nach der Konzessionsurkunde der Ancona Merci deren Einwilligung voraussetze.

5 Der Präsident der Autorità Portuale di Ancona erließ am 20. März 1998 die Anordnung Nr. 6/98 über die Ausübung von Selbstverladungstätigkeiten im Hafen von Ancona. Durch die Anordnung Nr. 21/99 vom 8. September 1999 wurde ein Artikel 5a in die Anordnung Nr. 6/98 eingefügt, in dem die Voraussetzungen geregelt sind, unter denen die Kais, für die eine Konzession erteilt worden ist, für Selbstverladetätigkeiten zur Verfügung gestellt werden können, wenn die öffentlichen Kais bereits vergeben oder nicht ausreichend sind.

6 Die Klägerin war der Auffassung, dass die von der Autorità Portuale di Ancona erlassenen Bestimmungen die Ausübung ihres Rechts auf Selbstverladung dadurch beeinträchtigten, dass sie der Firma Ancona Merci erlaubten, ihre Tätigkeiten auf den durch die Konzession erfassten Kais unter Ausschluss von Wettbewerb auszuüben, und reichte am 30. März 1999 bei der Kommission eine Beschwerde wegen Verstoßes gegen die Artikel 82 EG und 86 EG ein.

7 Mit Schreiben vom 20. Dezember 1999 unterrichtete die Kommission die Klägerin von ihrer Weigerung, die Beschwerde der Klägerin weiterzuverfolgen.

8 Mit Klageschrift, die am 9. März 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2000 erhoben.

9 Gemäß Artikel 24 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die Mitteilung über die Klage im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften am 13. Mai 2000 (ABl. C 135, S. 23) veröffentlicht worden.

10 Mit Schriftsatz, der am 11. Januar 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Autorità Portuale di Ancona, vertreten durch die Rechtsanwälte S. Zunarelli und C. Perrella, ihre Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten beantragt. Dieser Antrag ist den Parteien gemäß Artikel 116 § 1 Absatz 1 der Verfahrensordnung zugestellt worden. Die Kommission und die Klägerin haben ihre Stellungnahmen am 29. Januar bzw. am 5. Februar 2002 eingereicht.

11 Mit Schriftsatz, der am 5. Februar 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin beantragt, die Akten der vorliegenden Rechtssache gegenüber der Autorità Portuale di Ancona vertraulich zu behandeln, und gegebenenfalls dieser nur den diese Rechtssache betreffenden Sitzungsbericht zu übermitteln.

12 Der Präsident hat die Entscheidung über diese Anträge unter den in Artikel 116 § 1 der Verfahrensordnung vorgesehenen Voraussetzungen dem Gericht (Fünfte Kammer) übertragen.

Zum Antrag auf Zulassung als Streithelfer

Rechtlicher Rahmen

13 Artikel 115 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts in der vor dem 1. Februar 2001 geltenden Fassung bestimmt:

Anträge auf Zulassung als Streithelfer können nur innerhalb von drei Monaten nach der in Artikel 24 § 6 bezeichneten Veröffentlichung gestellt werden."

14 Am 6. Dezember 2000 erließ das Gericht Änderungen seiner Verfahrensordnung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Dezember 2000 (ABl. L 322, S. 4) veröffentlicht wurden und zu denen die Änderung des oben genannten Artikels 115 § 1 und die Einfügung eines neuen Paragrafen 6 in Artikel 116 der Verfahrensordnung gehören. Diese Änderungen traten am 1. Februar 2001 in Kraft.

15 Artikel 115 § 1 der Verfahrensordnung lautet nach der Änderung wie folgt:

Anträge auf Zulassung als Streithelfer können nur binnen sechs Wochen nach der in Artikel 24 § 6 bezeichneten Veröffentlichung oder vorbehaltlich des Artikels 116 § 6 vor dem in Artikel 53 vorgesehenen Beschluss zur Eröffnung der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

16 Artikel 116 § 6 der Verfahrensordnung bestimmt:

Wird der Antrag auf Zulassung als Streithelfer nach Ablauf der in Artikel 115 § 1 vorgesehenen Frist von sechs Wochen gestellt, so kann der Streithelfer auf der Grundlage des ihm übermittelten Sitzungsberichts in der mündlichen Verhandlung Stellung nehmen."

Vorbringen der Parteien

17 Die Kommission hat mitgeteilt, dass sie zu dem Antrag auf Zulassung als Streithelferin keine Stellungnahme abzugeben habe.

18 Die Klägerin tritt diesem Antrag jedoch entgegen.

19 Sie macht zunächst geltend, die auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbare Fassung der Verfahrensordnung sei die im Zeitpunkt der Veröffentlichung der in Artikel 24 § 6 der Verfahrensordnung bezeichneten Mitteilung. Aufgrund der in Artikel 115 § 1 der Verfahrensordnung vorgesehenen Frist sei der vorliegende Antrag auf Zulassung als Streithelferin daher verspätet, weil er mehr als drei Monate nach der Veröffentlichung der Mitteilung gestellt worden sei. Im Übrigen sei die Autorità Portuale di Ancona, da sie durch die Untersuchung der Kommission erfasst gewesen sei, besser als jeder andere Streithelfer in der Lage gewesen, ihren Antrag innerhalb der in Artikel 115 § 1 der Verfahrensordnung festgelegten Frist zu stellen.

20 Auf jeden Fall sei der Antrag auf Zulassung als Streithelfer, auch wenn man annehme, dass die ab 1. Februar 2001 geltende Änderung der Verfahrensordnung und insbesondere die Änderung des Artikels 115 § 1 sowie die Einfügung eines neuen Artikels 116 § 6 zu berücksichtigen sei, auch unzulässig. Ein verspäteter Antrag auf Zulassung als Streithelfer sei nämlich nur für Klagen zugelassen, für die die in Artikel 24 § 6 der Verfahrensordnung bezeichnete Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften nach dem 1. Februar 2001 veröffentlicht worden sei, was hier nicht der Fall sei.

21 Hilfsweise - wenn man annehme, dass der Antrag auf Zulassung als Streithelfer für zulässig befunden werde, obwohl diese Mitteilung vor dem 1. Februar 2001 veröffentlicht worden sei - sei der Antrag auf Zulassung als Streithelfer unzulässig, da er gemäß dem neuen Artikel 115 § 1 der Verfahrensverordnung nach dem Beschluss über die Eröffnung der mündlichen Verhandlung gestellt worden sei. Die Klägerin führt dazu aus, dass der Kanzler des Gerichtshofes in einer Mitteilung vom 18. Juli 2001 den Abschluss des schriftlichen Verfahrens angekündigt habe und dass der Antrag auf Zulassung als Streithelferin am 11. Januar 2002 eingereicht worden sei.

22 Schließlich müsse der Antrag auf Zulassung als Streithelferin, selbst wenn er aufgrund von Artikel 116 § 6 der Verfahrensordnung zugelassen werden könnte, so wie er von der Autorità Portuale di Ancona formuliert sei, zurückgewiesen werden. Diese habe nämlich die Übermittlung von Kopien aller Verfahrensakten beantragt. Nach Artikel 116 § 6 der Verfahrensordnung könne der Streithelfer nur auf der Grundlage des ihm übermittelten Sitzungsberichts in der mündlichen Verhandlung Stellung nehmen.

Rechtliche Würdigung

23 Vorab ist festzustellen, dass die vom Gericht am 6. Dezember 2000 erlassenen Änderungen der Verfahrensordnung am 1. Februar 2001 in Kraft getreten und grundsätzlich als Verfahrensvorschriften von diesem Zeitpunkt an unmittelbar anwendbar sind (siehe in diesem Sinne den Beschluss des Gerichts vom 10. Dezember 1997 in der Rechtssache T-134/96, Smets/Kommission, Slg. 1997, II-2333, Randnr. 16).

24 Im vorliegenden Fall hat die Autorità Portuale di Ancona ihren Antrag auf Zulassung als Streithelferin nicht innerhalb der für die Beteiligung am schriftlichen Verfahren vorgeschriebenen Fristen gestellt.

25 Artikel 115 § 1 in seiner geänderten Fassung in Verbindung mit Artikel 116 § 6 der Verfahrensordnung eröffnet den Betroffenen jedoch die Möglichkeit, sich auf der Grundlage des Sitzungsberichts an der mündlichen Verhandlung zu beteiligen, sofern ihr Antrag auf Zulassung als Streithelfer vor der Eröffnung dieser mündlichen Verhandlung gestellt worden ist.

26 Unter diesem Vorbehalt kann die Autorità Portuale di Ancona, soweit sie ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft macht, gemäß Artikel 116 § 6 der Verfahrensordnung auf der Grundlage des Sitzungsberichts in der mündlichen Verhandlung Stellung nehmen.

27 In diesem Zusammenhang ist, was das Vorbringen der Klägerin angeht, dass der vorliegende Antrag auf Zulassung als Streithelfer nicht vor dem Beschluss über die Eröffnung der mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache, der in Artikel 115 § 1 der Verfahrensordnung in seiner geänderten Fassung vorgesehenen letzten Frist, gestellt worden sei, darauf hinzuweisen, dass dieser Artikel sich auf den in Artikel 53 der Verfahrensordnung vorgesehenen Beschluss über die Eröffnung der mündlichen Verhandlung bezieht. Dieser Beschluss wird vom Gericht nach Vorlage des Vorberichts durch den Berichterstatter gemäß Artikel 52 der Verfahrensordnung erlassen.

28 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hat das Gericht den Beschluss über die Eröffnung der mündlichen Verhandlung aber noch nicht erlassen.

29 Durch das Dokument, auf das die Klägerin Bezug nimmt, d. h. die Mitteilung des Kanzlers des Gerichts, die ihr gegenüber am 18. Juli 2001 erfolgt ist, werden die Parteien lediglich darauf hingewiesen, dass das schriftliche Verfahren vorbehaltlich einer späteren Entscheidung des Gerichts mit der Einreichung der Gegenerwiderung abgeschlossen worden ist, und dass sie daher keine weiteren Schriftsätze einreichen können.

30 Der Antrag der Autorità Portuale di Ancona auf Zulassung als Streithelferin ist vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung erfolgt und somit vor dem dafür in Artikel 115 § 1 der Verfahrensordnung in seiner geänderten Fassung vorgesehenen letzten Termin gestellt worden.

31 Schließlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Antrag auf Zulassung als Streithelferin mit der Begründung als unzulässig zurückzuweisen ist, dass die Autorità Portuale di Ancona die Übermittlung der Gesamtheit der Verfahrensunterlagen beantragt hat. Unabhängig davon, welchen Umfang die beantragte Akteneinsicht hat, könnte Autorità Portuale di Ancona nur der Sitzungsbericht übermittelt werden, da Artikel 116 § 6 der Verfahrensordnung zwingenden Charakter hat.

32 Sodann ist festzustellen, ob die Autorità Portuale di Ancona gemäß Artikel 37 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes, der für das Gericht aufgrund von Artikel 46 dieser Satzung gilt, ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft machen kann.

33 Nach ständiger Rechtsprechung ist unter dem Begriff des Interesses am Ausgang eines Rechtsstreits im Sinne der letztgenannten Vorschrift ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran zu verstehen, wie die Klageanträge beschieden werden (Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 3. Juni 1999 in der Rechtssache T-138/98, ACAV u. a./Rat, Slg. 1999, II-1797, Randnr. 14).

34 Obwohl die Autorità Portuale di Ancona nur sehr kurz begründet hat, dass ihrerseits ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran besteht, wie die Klageanträge der Beklagten beschieden werden, ergibt sich aber eindeutig aus den Umständen der vorliegenden Rechtssache, dass sie in ihrer Eigenschaft als in der Beschwerde der Klägerin angegriffene Beteiligte ein solches Interesse besitzt. Die Klägerin hat diesen Umstand im Übrigen in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Zulassung als Streithelfer hervorgehoben (siehe oben, Randnr. 19).

35 Die Autorità Portuale di Ancona wird daher als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen und kann auf der Grundlage des ihr übermittelten Sitzungsberichts in der mündlichen Verhandlung über die vorliegende Rechtssache Stellung nehmen.

Zum Antrag auf vertrauliche Behandlung

36 Die Klägerin ist der Auffassung, es ergebe sich keine Frage in Bezug auf die vertrauliche Behandlung der Akten gegenüber der Autorità Portuale di Ancona, da deren Antrag auf Zulassung als Streithelferin entweder zurückgewiesen oder zu einer auf die mündliche Verhandlung beschränkten Beteiligung allein auf der Grundlage des Sitzungsberichts führen müsse.

37 Das Gericht weist darauf hin, dass der Autorità Portuale di Ancona nur der Sitzungsbericht wird mitgeteilt werden können. Im Einklang mit der Stellungnahme der Klägerin stellt das Gericht daher fest, dass über den vorliegenden Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht entschieden zu werden braucht.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

beschlossen:

1. Die Autorità Portuale di Ancona wird in der Rechtssache T-52/00 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

2. Die Streithelferin wird auf der Grundlage des Sitzungsberichts, der ihr übermittelt werden wird, in der mündlichen Verhandlung Stellung nehmen können.

3. Über den Antrag auf vertrauliche Behandlung braucht nicht entschieden zu werden.

4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

Zurück