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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 26.09.1990
Aktenzeichen: T-52/89
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein Beschluß, den das Kollegium der Verwaltungschefs, in dem "die Verwaltungen der Organe... einander regelmässig (( konsultieren ))", wie dies Artikel 110 Absatz 3 des Statuts vorsieht, zum Zweck einer einheitlichen Verwaltungspraxis bei der Auslegung einer Statutsbestimmung erlässt, bewirkt keine Bindung der Anstellungsbehörde, wenn diese in Anwendung dieser Statutsbestimmung Einzelakte erlässt.

2. Ein Beamter, der Anspruch auf Haushaltszulage hat, erhält die Pauschalvergütung der Kosten der Reise vom Dienstort zum Herkunftsort für unterhaltspflichtigen Kindern gleichgestellte Personen, sofern diese während des grössten Teils des Jahres am Dienstort des Beamten oder in einem Umkreis wohnen, der sich nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und nach den Verkehrsmitteln richtet.

Diese dem Wortlaut von Artikel 8 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts entsprechende Auslegung wird durch den Zweck dieser Bestimmung bestätigt, die dem Beamten und den ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen ermöglichen will, sich wenigstens einmal pro Jahr an den Herkunftsort des Beamten zu begeben, um dort die familiären, sozialen und kulturellen Bindungen zu pflegen. Es stellt nämlich einen allgemeinen Grundsatz des Rechts des europäischen öffentlichen Dienstes dar, daß der Beamte die Möglichkeit hat, seine persönlichen Beziehungen zu dem Mittelpunkt seiner Lebensinteressen aufrechtzuerhalten.

Das Statut will damit die Reise aller Mitglieder der Familie im weiteren Sinne erleichtern, die ihren Herkunftsort wegen des Dienstantritts des Beamten verlassen mussten. So gesehen stellt die Erstattung der Reisekosten keine Familienzulage dar, deren Zweck es wäre, den Betroffenen von den Kosten, die durch unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellte Personen entstanden sind, zu entlasten, sondern eine Zahlung, die dazu bestimmt ist, die Kosten zu decken, die ihm anläßlich der Ausübung seines Amtes entstanden sind; dies wird durch den Regelungsort des Artikels 8 in Anhang VII Abschnitt 3 bestätigt, der sich auf die Einzelheiten der Anwendung des im Artikel 71 des Statuts aufgestellten Grundsatzes bezieht.

3. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz gehört zwar zu den wesentlichen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, er gilt jedoch nach ständiger Rechtsprechung nur für Personen, die sich in gleicher oder ähnlicher Lage befinden.

Die Verwaltung verstösst nicht gegen diesen Grundsatz, wenn sie bei Personen, die unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellt sind, die Pauschalvergütung der Reisekosten von der Voraussetzung abhängig macht, daß diese am Dienstort des Beamten wohnen, obwohl dies bei unterhaltsberechtigten Kindern nicht verlangt wird. Die Kinder des Beamten, die zur Familie im engeren Sinn gehören und für die eine Vermutung des Zusammenlebens besteht, befinden sich nämlich nicht in der gleichen Lage wie die einem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellten Personen, die nur zur Familie im weiteren Sinne gehören.

( Die Begründung dieses Urteils stimmt in allen Punkten mit der des Urteils vom selben Tag, dem 26. September 1990, in der Rechtssache T-48/89, Beltrante/Rat, Slg. 1990, II-493, überein.)


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (DRITTE KAMMER) VOM 26. SEPTEMBER 1990. - ALFONSO PIEMONTE GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - REISEKOSTEN FUER UNTERHALTSBERECHTIGTEN KINDERN GLEICHGESTELLTE PERSONEN - VORAUSSETZUNGEN DER ERSTATTUNG. - RECHTSSACHE T-52/89.

Tenor:

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Klage wird abgewiesen.

2 ) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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