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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 12.02.1992
Aktenzeichen: T-52/90
Rechtsgebiete: B EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:
EWG/EAG BeamtStat Art. 29 Abs. 1 Buchst. a | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 25 Abs. 2 |
1. Bei der Besetzung einer freien Planstelle ist die Anstellungsbehörde gemäß Artikel 29 Absatz 1 des Statuts verpflichtet, vorrangig die Möglichkeiten einer Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs zu prüfen, bevor sie unter Beachtung der dort aufgestellten Rangfolge zu den folgenden in dieser Bestimmung vorgesehenen Stufen übergeht. Folglich kann die Anstellungsbehörde Übernahmeanträge von Beamten anderer Organe nur prüfen, wenn sie nach einer ordnungsgemässen Prüfung der Bewerbungen um Beförderung oder Versetzung der Ansicht ist, daß keine von ihnen den Anforderungen der zu besetzenden Planstelle entspricht, und nachdem sie die Möglichkeit für die Durchführung eines internen Auswahlverfahrens geprüft hat.
Artikel 29 Absatz 1 des Statuts steht jedoch der gleichzeitigen Veröffentlichung einer internen Stellenbekanntgabe und einer interinstitutionellen Stellenbekanntgabe für dieselbe Planstelle nicht entgegen.
2. In der Verpflichtung der Anstellungsbehörde, bei der Besetzung einer freien Planstelle eine Abwägung der Verdienste der Bewerber um Beförderung und Versetzung durchzuführen, kommt sowohl der Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten als auch der Grundsatz ihrer Anwartschaft auf eine Laufbahn zum Ausdruck.
Das Gericht hat zu prüfen, ob das Organ von dem Beurteilungsspielraum, über den es in diesem Bereich verfügt, unter Beachtung der Garantien Gebrauch gemacht hat, die die Gemeinschaftsrechtsordnung gewährt. Zu diesen Garantien gehören insbesondere das Recht der Betroffenen, von der Verwaltung angehört zu werden, wenn diese eine auf ein Gespräch mit jedem Bewerber gestützte Abwägung der Bewerbungen vornimmt, und die Verpflichtung der Verwaltung, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte jeder Bewerbung zu untersuchen.
3. Im Fall der Ablehnung einer Bewerbung um eine freie Planstelle muß die Anstellungsbehörde zumindest die Entscheidung, mit der die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen wird, begründen.
Bei einem Verfahren zur Besetzung durch Beförderung oder Versetzung reicht es aus, daß sich die Begründung der Zurückweisung der Beschwerde auf das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen bezieht, von denen das Statut die Ordnungsgemäßheit des Verfahrens abhängig macht.
Das völlige Fehlen der Begründung der Zurückweisung der Beschwerde kann durch Erläuterungen der Verwaltung nach der Erhebung einer gerichtlichen Klage nicht geheilt werden. In diesem Stadium würden solche Erläuterungen nicht mehr ihren Zweck erfuellen. Die Begründungspflicht, die sich aus Artikel 25 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ergibt, soll nämlich zum einen dem Betroffenen ausreichende Hinweise für die Beurteilung der Begründetheit der Ablehnung seiner Bewerbung sowie der Zweckmässigkeit der Erhebung einer Klage vor dem Gericht geben und zum anderen dem Gericht die Ausübung seiner Kontrolle ermöglichen. Mit der Erhebung einer Klage endet somit die Möglichkeit für die Anstellungsbehörde, ihre Entscheidung durch eine begründete Zurückweisung der Beschwerde rechtmässig zu machen.
4. Die Aufhebung eines von einem Beamten angefochtenen Verwaltungsakts stellt bereits einen angemessenen und grundsätzlich ausreichenden Ausgleich für jeglichen immateriellen Schaden dar, den dieser im jeweiligen Fall erlitten haben mag.
URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (DRITTE KAMMER) VOM 12. FEBRUAR 1992. - CORNELIS VOLGER GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - BEAMTE - VERFAHREN ZUR BESETZUNG FREIER PLANSTELLEN - ANSPRUCH DER BEWERBER UM EINE VERSETZUNG, ANGEHOERT ZU WERDEN - BEGRUENDUNG DER ENTSCHEIDUNG, MIT DER DIE BEWERBUNG EINES BEAMTEN UM VERSETZUNG ABGELEHNT WIRD (ARTIKEL 29 ABSATZ 1 BUCHSTABE A) UND 25 ABSATZ 2 DES STATUTS). - RECHTSSACHE T-52/90.
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt und Verfahren
1 Der Kläger, ein Beamter der Besoldungsgruppe A 6 des Europäischen Parlaments, ist seit dem 1. Oktober 1981 der Generaldirektion Information und Öffentlichkeitsarbeit (GD III) zugewiesen.
2 Mit der vorliegenden Klage begehrt er die Aufhebung der Entscheidung des Parlaments, mit der seine Bewerbung um die Planstelle eines Verwaltungsrats im Informationsbüro des Parlaments in Den Haag abgelehnt wurde, die unter der Nr. 6084 bekanntgegeben worden war.
3 Das Verfahren zur Besetzung der Planstelle, um die es im vorliegenden Fall geht, hat folgende Vorgeschichte. Beim Informationsbüro des Europäischen Parlaments in Den Haag wurde am 1. Juni 1988 die Planstelle eines Hauptverwaltungsrats frei, die am 19. September 1988 Gegenstand einer internen Stellenbekanntgabe war. Da dem Parlament zufolge keiner der beiden Bewerber um diese Planstelle die gestellten Anforderungen erfuellte, wurde sie wieder der GD III zugewiesen. Am 28. November 1988 wurde eine neue Stellenbekanntgabe für das Büro in Den Haag veröffentlicht, diesmal für die Planstelle eines Verwaltungsrats. Auch hier konnte nach Ansicht des Parlaments keine Bewerbung angenommen werden, so daß am 2. Oktober 1989 unter der Nr. 6084 eine zweite Stellenbekanntgabe für die Planstelle eines Verwaltungsrats im Informationsbüro Den Haag veröffentlicht wurde. In dieser Stellenbekanntgabe wurde neben den nach der vorangegangenen Stellenbekanntgabe erforderlichen Qualifikationen und Kenntnissen eine gründliche Kenntnis der Informationsmittel und der parlamentarischen Systeme in den Niederlanden sowie des Aufbaus und der Tätigkeit der Gemeinschaft verlangt. Im Rahmen des durch die Stellenbekanntgabe Nr. 6084 eingeleiteten Verfahrens zur Besetzung der Planstelle erging die angefochtene Entscheidung.
Unterdessen wurde die mit den genannten Stellenbekanntgaben ausgeschriebene Planstelle im Informationsbüro Den Haag vom 1. Oktober 1988 bis zum heutigen Tag nacheinander mit drei Bediensteten auf Zeit besetzt.
4 In der Stellenbekanntgabe Nr. 6084 teilte das Parlament mit, daß die "Anstellungsbehörde... beschlossen [hat], das Verfahren zur Besetzung dieser Planstelle gemäß den Bestimmungen des Statuts zunächst durch Versetzung zu eröffnen. Falls die Planstelle in diesem Stadium nicht besetzt werden kann, werden die im Beamtenstatut vorgesehenen Möglichkeiten anderer Verfahren geprüft."
Neben der Stellenbekanntgabe Nr. 6084, mit der das Verfahren zur Besetzung im Wege der Versetzung eröffnet wurde, veröffentlichte das Parlament am selben Tag und für dieselbe Planstelle im Informationsbüro Den Haag in Anwendung von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut), der die Übernahme von Beamten anderer Organe betrifft, die Stellenbekanntgabe Nr. PE/A/136. Danach sollten die "auf diese Bekanntgabe eingereichten Bewerbungen... nur berücksichtigt [werden], wenn die internen Verfahren nicht zum Ziel führen".
5 Darüber hinaus beschloß das Parlament, ein allgemeines Auswahlverfahren zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten niederländischer Sprache der Laufbahn A 7/A 6 durchzuführen und veröffentlichte zu diesem Zweck die Bekanntgabe des Auswahlverfahrens Nr. PE/49/A (ABl. 1990, C 141, S. 24). In ihrer Sitzung vom 25. Juni 1990 benannte die Personalvertretung den Kläger als Mitglied des Prüfungsausschusses für das allgemeine Auswahlverfahren Nr. PE/49/A.
6 Der Kläger hatte seine Bewerbung um Versetzung auf die Planstelle als Verwaltungsrat im Büro in Den Haag am 3. Oktober 1989 im Anschluß an die Veröffentlichung der Stellenbekanntgabe Nr. 6084 eingereicht. Die Ablehnung dieser Bewerbung wurde ihm am 4. Juli 1990 durch ein Formblatt mitgeteilt, das ihm vom Einstellungsdienst übersandt wurde und auf die Entscheidung der Anstellungsbehörde hinwies, das externe Auswahlverfahren Nr. PE/49/A zu eröffnen.
Nach Angaben der Parteien hatte der Kläger im Juni 1989, noch vor der Veröffentlichung der Stellenbekanntgabe Nr. 6084 vom 2. Oktober 1989, mit dem Abteilungsleiter des Büros in Den Haag über seine mögliche Zuweisung an dieses Büro gesprochen.
7 Am 18. Juli 1990 legte der Kläger gegen die Entscheidung, mit der seine Bewerbung abgelehnt wurde, und gegen die Entscheidung, das externe Auswahlverfahren Nr. PE/49/A zu eröffnen, Beschwerde ein. Nach Angaben der Parteien informierte das Parlament die Personalvertretung von dieser Beschwerde und teilte ihr mit, daß sie sich auch gegen die Bekanntgabe des allgemeinen Auswahlverfahrens Nr. PE/49/A richte.
8 Nach dem Ausbleiben einer ausdrücklichen Antwort des Parlaments auf die Beschwerde in der in Artikel 90 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Statuts vorgesehenen Frist von vier Monaten hat der Kläger mit Klageschrift, die am 18. Dezember 1990 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingegangen ist, die Aufhebung der Entscheidung über die Ablehnung seiner Bewerbung um die unter der Nr. 6084 bekanntgegebene Planstelle einerseits und der "Entscheidung des Parlaments, zur Besetzung dieser Planstelle das externe Auswahlverfahren Nr. PE/49/A zu eröffnen", andererseits beantragt.
9 Mit Schreiben vom 20. Dezember 1990 hat der Präsident des Parlaments in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde an den Kläger eine Entscheidung gerichtet, mit der seine Beschwerde ausdrücklich zurückgewiesen wurde.
10 Aufgrund der in diesem Schreiben des Präsidenten des Parlaments gegebenen und in der beim Gericht eingereichten Klagebeantwortung wiederholten Erklärung, daß das allgemeine Auswahlverfahren Nr. PE/49/A nicht zur Besetzung der unter der Nr. 6084 bekanntgegebenen Planstelle diene, hat der Kläger in seiner Erwiderung den Antrag auf Aufhebung der Bekanntgabe des allgemeinen Auswahlverfahrens Nr. PE/49/A zurückgenommen.
11 Im Rahmen der vorliegenden Klage auf Aufhebung der Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung des Klägers um die streitige Planstelle ist das schriftliche Verfahren am 30. August 1991 abgeschlossen worden. Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Auf Ersuchen des Gerichts hat das Parlament in der mündlichen Verhandlung die Stellenbekanntgabe vom 28. November 1988 sowie die Schreiben vom 5. und vom 27. September 1990 über die Beschwerde des Klägers vorgelegt, die von verantwortlichen Beamten der Generaldirektion Personal, Haushalt und Finanzen und der GD III, die zu dieser Beschwerde befragt wurden, an den Juristischen Dienst des Parlaments gerichtet wurden.
Anträge der Parteien
12 Der Kläger beantragt,
- die "Rücknahme" seines Antrags auf Aufhebung des Auswahlverfahrens Nr. PE/49/A festzustellen;
- die Entscheidung des Parlaments über die Ablehnung seiner Bewerbung um die unter der Nr. 6084 bekanntgegebene Planstelle aufzuheben;
- das Parlament zu verurteilen, ihm zum Ausgleich des erlittenen immateriellen Schadens den Betrag von 1 ECU zu zahlen;
- dem Parlament die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Der Beklagte beantragt,
- die Klage für unbegründet zu erklären;
- über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.
Zum Aufhebungsantrag
13 Vorab ist festzustellen, daß der Kläger seinen Antrag auf Aufhebung der Entscheidung zur Eröffnung des allgemeinen Auswahlverfahrens Nr. PE/49/A ausdrücklich zurückgenommen hat.
Seinen Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Ablehnung seiner Bewerbung stützt der Kläger auf fünf Klagegründe. Erstens liege ein Verstoß gegen Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts vor. Zweitens fehle eine ordnungsgemässe Abwägung seiner Bewerbung, und der Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör seien verletzt. Drittens liege ein Verstoß gegen Artikel 25 Absatz 2 des Statuts vor. Mit den letzten beiden Klagegründen schließlich werden ein Ermessens- und Verfahrensmißbrauch sowie eine Verletzung der Fürsorgepflicht und der Pflicht zur ordnungsgemässen Verwaltung geltend gemacht.
Zum Verstoß gegen Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts
14 Mit dem ersten Klagegrund wird eine Verletzung der in Artikel 29 Absatz 1 des Statuts festgelegten Rangfolge gerügt; das Parlament habe für die fragliche Planstelle gleichzeitig eine interne Stellenbekanntgabe und die Bekanntgabe eines interinstitutionellen Übernahmeverfahrens veröffentlicht.
Vorbringen der Parteien
15 Im Rahmen dieses Klagegrundes macht der Kläger geltend, daß das Parlament Artikel 29 des Statuts verletzt habe, indem es vor der Veröffentlichung der interinstitutionellen Stellenbekanntgabe Nr. PE/A/136 nicht die Möglichkeiten einer Beförderung oder Versetzung seiner Beamten und anschließend die Möglichkeiten der Durchführung eines internen Auswahlverfahrens geprüft habe. Infolge der gleichzeitigen Veröffentlichung der Stellenbekanntgabe Nr. 6084 und der Bekanntgabe des interinstitutionellen Übernahmeverfahrens Nr. PE/A/136 habe das Parlament die Bewerbungen um Versetzung oder Beförderung und namentlich seine Bewerbung faktisch nicht, wie in Artikel 29 vorgeschrieben, vor dem Übergang zum folgenden Stadium des Einstellungsverfahrens prüfen können.
Er wirft dem Parlament insbesondere vor, nicht nachgewiesen zu haben, daß die Bewerbungen um Versetzung im vorliegenden Fall vor den Bewerbungen um interinstitutionelle Übernahme geprüft worden seien. Ausserdem habe das beklagte Organ nicht den Beweis erbracht, daß es die Möglichkeiten für die Durchführung eines internen Auswahlverfahrens geprüft habe.
16 Der Kläger stützt seine Ansicht auf das Urteil vom 13. Dezember 1984 in den verbundenen Rechtssachen 20/83 und 21/83 (Vlachos/Gerichtshof, Slg. 1984, 4149, Randnr. 19), in dem der Gerichtshof wie folgt entschieden habe: "Will die Anstellungsbehörde freie Planstellen besetzen, hat sie zunächst nach Artikel 29 des Statuts die Möglichkeiten einer Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs und sodann nach dieser Prüfung die Möglichkeiten der Durchführung eines Auswahlverfahrens innerhalb des Organs zu prüfen. In der so festgelegten Reihenfolge kommt der Grundsatz der Anwartschaft der eingestellten Beamten auf eine Laufbahn zum Ausdruck."
17 Das Parlament macht geltend, die in Artikel 29 festgelegte Reihenfolge sei im vorliegenden Fall genau beachtet worden. Zum Vorwurf der gleichzeitigen Veröffentlichung der Stellenbekanntgabe Nr. 6084 im Hinblick auf eine Beförderung oder Versetzung und der Stellenbekanntgabe Nr. PE/A/136 im Hinblick auf eine interinstitutionelle Übernahme für dieselbe freie Planstelle trägt es vor, aus diesen Bekanntgaben ergebe sich ausdrücklich, daß die Möglichkeiten des Rückgriffs auf andere im Statut vorgesehene Verfahren und insbesondere auf das Verfahren der interinstitutionellen Übernahme nur dann geprüft werden sollten, wenn die fragliche Planstelle nicht im Wege der Versetzung besetzt werden könnte. Die gleichzeitige Veröffentlichung beider Bekanntgaben beruhe lediglich auf dem Bemühen um eine ordnungsgemässe Verwaltung, da sie Zeitgewinn und die Vermeidung von Unterschieden in der Formulierung ermögliche. Sie greife daher in keiner Weise der Entscheidung über die von den Beamten des Organs eingereichten Bewerbungen um Beförderung oder Versetzung vor.
18 Hilfsweise macht das Parlament geltend, selbst wenn das im vorliegenden Fall gewählte Verfahren entgegen seiner Ansicht rechtswidrig gewesen sein sollte, habe der Kläger durch die zeitliche Übereinstimmung der Stellenbekanntgabe Nr. 6084 und der Aufforderung zu Bewerbungen im Hinblick auf eine Übernahme keinen Nachteil erlitten, da dem Parlament für die fragliche Planstelle kein Übernahmeantrag eines Beamten eines anderen Gemeinschaftsorgans zugegangen sei.
Rechtliche Beurteilung
19 Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts verpflichtet die Anstellungsbehörde, vorrangig die Möglichkeiten einer Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs zu prüfen, bevor sie zu den folgenden in dieser Bestimmung vorgesehenen Stufen übergeht, nämlich - in dieser Reihenfolge - der Prüfung der Möglichkeiten der Durchführung eines internen Auswahlverfahrens, der Berücksichtigung interinstitutioneller Übernahmeanträge und gegebenenfalls der Durchführung eines allgemeinen Auswahlverfahrens. Daraus folgt, daß die Anstellungsbehörde Übernahmeanträge von Beamten anderer Organe nur prüfen kann, wenn sie nach einer ordnungsgemässen Prüfung der Bewerbungen um Beförderung oder Versetzung der Ansicht ist, daß keine von ihnen den Anforderungen der freien Planstelle entspricht, und nachdem sie die Möglichkeit für die Durchführung eines internen Auswahlverfahrens geprüft hat (Urteile des Gerichtshofes vom 10. Juni 1987 in der Rechtssache 7/86, Vincent/Parlament, Slg. 1987, 2473, Randnrn. 16 und 17; vom 5. Juni 1980 in der Rechtssache 24/79, Oberthür/Kommission, Slg. 1980, 1743, Randnrn. 8 bis 11; und vom 13. Mai 1970 in der Rechtssache 46/69, Reinarz/Kommission, Slg. 1970, 275, Randnr. 7).
20 Die gleichzeitige Veröffentlichung der internen Stellenbekanntgabe Nr. 6084 und der Stellenbekanntgabe Nr. PE/A/136 über ein interinstitutionelles Übernahmeverfahren läuft in keiner Weise der Beachtung der in Artikel 29 Absatz 1 des Statuts geregelten Rangfolge zuwider. In den genannten Bekanntgaben wird nämlich ausdrücklich auf die in Artikel 29 Absatz 1 des Statuts festgelegte Rangfolge hingewiesen. Insbesondere wird in der Bekanntgabe Nr. PE/A/136 ausgeführt, daß die "auf diese Aufforderung eingereichten Bewerbungen... nur berücksichtigt [werden], wenn die internen Verfahren nicht zum Ziel führen". Ausserdem hätte die gleichzeitige Veröffentlichung der beiden Stellenbekanntgaben auch ohne eine solche ausdrückliche Klarstellung für sich genommen nicht daran gehindert, im Einklang mit Artikel 29 Absatz 1 vorrangig die Bewerbungen um Beförderung oder Versetzung und sodann die Möglichkeiten der Durchführung eines internen Auswahlverfahrens zu prüfen, bevor eventuelle Übernahmeanträge von Beamten anderer Organe in Betracht gezogen werden.
21 Der erste Klagegrund ist folglich als unbegründet zurückzuweisen.
Zum Fehlen einer ordnungsgemässen Abwägung der Bewerbung des Klägers und zur Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Vorbringen der Parteien
22 Zum zweiten Klagegrund macht der Kläger geltend, seine Bewerbung sei abgelehnt worden, ohne daß er im Rahmen des Verfahrens zur Besetzung der fraglichen Planstelle - im Gegensatz zu den übrigen Bewerbern - ein Gespräch mit dem Verantwortlichen des Informationsbüros Den Haag habe führen können. Sein Gespräch mit dem Abteilungsleiter des Büros in Den Haag habe nämlich vor der Veröffentlichung der Stellenbekanntgabe stattgefunden. Unter diesen Umständen stelle die Tatsache, daß er im Rahmen des Verfahrens zur Besetzung der fraglichen Planstelle nicht angehört worden sei, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bewerber dar. Überdies sei ihm im Rahmen dieses Verfahrens nicht die Möglichkeit gegeben worden, sich zu der Stellungnahme des Abteilungsleiters des Büros in Den Haag zu äussern, auf die das Parlament sich bei der Ablehnung seiner Bewerbung gestützt habe, wie die ausdrückliche Antwort auf seine Beschwerde vom 20. Dezember 1990 zeige. Das eingeschlagene Verfahren stehe somit in Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofes, der im Urteil vom 11. März 1986 in der Rechtssache 294/84 (Adams/Kommission, Slg. 1986, 977, Randnr. 24) das Recht der Bewerber eines Auswahlverfahrens anerkannt habe, zu der über sie geäusserten Ansicht ihrer Vorgesetzten angehört zu werden. Der Kläger schließt daraus, daß die Abwägung der Verdienste der Bewerber um Versetzung entweder gar nicht oder unter Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerber durchgeführt worden sei.
23 Das Parlament weist die Rüge zurück, daß der Kläger nicht die Möglichkeit gehabt habe, im Rahmen des durch die Stellenbekanntgabe Nr. 6084 eröffneten Einstellungsverfahrens angehört zu werden. Sie beruft sich dabei auf zwei Argumente.
Erstens macht sie geltend, weder das Statut noch die Rechtsprechung verpflichteten die Anstellungsbehörde zur Anhörung der Bewerber um Versetzung. Die Prüfung der Personalakte des Beamten reiche aus. Das genannte Urteil vom 11. März 1986 in der Rechtssache 294/84, auf das sich der Kläger insoweit berufe, sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da es sich auf ein Auswahlverfahren und nicht auf ein Versetzungsverfahren beziehe. Hinsichtlich des Gesprächs des Betroffenen mit dem Abteilungsleiter des Büros in Den Haag im Juni 1989, also vor der Veröffentlichung der Stellenausschreibung Nr. 6084 vom 2. Oktober 1989, macht das Parlament ausserdem geltend, daß dieser sich zum einen darauf beschränkt habe, eine Stellungnahme zur Frage der Ernennung abzugeben, und daß das genannte Gespräch zum anderen die mögliche Ernennung des Klägers auf die fragliche Planstelle betroffen habe, deren Vakanz bekannt gewesen und im übrigen dem Personal bereits zweimal mitgeteilt worden sei, nämlich durch die Stellenbekanntgaben vom 19. September 1988 und vom 28. November 1988, die nicht zu einer Ernennung geführt hätten (siehe Randnr. 3 dieses Urteils).
Zweitens hebt das Parlament hervor, daß die Entscheidung, der Bewerbung des Klägers nicht stattzugeben, in voller Kenntnis des Sachverhalts getroffen worden sei, da der Kläger den Verantwortlichen der Generaldirektion Information, der er seit fast zehn Jahren zugewiesen sei, wohlbekannt sei. Der Kläger habe in diesem Zusammenhang keinen Nachteil gegenüber den beiden anderen Bewerbern erlitten, die dieser Generaldirektion nicht zugewiesen seien und aus diesem Grund ein Gespräch mit deren Verantwortlichen gehabt hätten.
Rechtliche Beurteilung
24 Zum zweiten Klagegrund ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Prüfung der Bewerbungen um Versetzung oder Beförderung gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts nach Artikel 45 des Statuts durchzuführen ist, der ausdrücklich eine "Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen, sowie der Beurteilungen über diese Beamten" vorsieht.
In der Verpflichtung zur Durchführung dieser Abwägung kommt sowohl der Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten als auch der vom Gerichtshof im Urteil vom 13. Dezember 1984 in den verbundenen Rechtssachen 20/83 und 21/83 (Vlachos/Gerichtshof, a. a. O., Randnr. 19) anerkannte Grundsatz ihrer Anwartschaft auf eine Laufbahn zum Ausdruck.
25 Das Gericht hat daher zu prüfen, ob der Beklagte im Rahmen der Ausübung seines Ermessens eine ordnungsgemässe Abwägung der Bewerbung des Klägers um die unter der Nr. 6084 bekanntgegebene Planstelle vorgenommen hat.
26 Der Gerichtshof hat im Urteil vom 21. November 1991 folgendes entschieden: "Soweit... die Organe der Gemeinschaft über einen solchen Beurteilungsspielraum verfügen, kommt eine um so grössere Bedeutung der Beachtung der Garantien zu, die die Gemeinschaftsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt. Zu diesen Garantien gehören insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalles zu untersuchen, das Recht des Betroffenen, seinen Standpunkt zu Gehör zu bringen, und das Recht auf eine ausreichende Begründung der Entscheidung. Nur so kann der Gerichtshof überprüfen, ob die für die Wahrnehmung des Beurteilungsspielraums maßgeblichen sachlichen und rechtlichen Umstände vorgelegen haben" (Rechtssache C-269/90, Technische Universität München, Slg. 1991, I-5469).
27 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt, daß die Anstellungsbehörde ihre Beurteilung der jeweiligen Verdienste der Bewerber namentlich auf ein Gespräch zwischen jedem von ihnen und dem für das Büro in Den Haag verantwortlichen Abteilungsleiter, Herrn Janssen, stützen wollte.
Der Präsident des Parlaments hat nämlich in seiner ausdrücklichen Antwort vom 20. Dezember 1990 auf die Beschwerde des Klägers erklärt, daß "die Verwaltung die Möglichkeiten für eine Versetzung genau geprüft" habe. Zur Stützung dieser Behauptung brachte er vor, der Kläger habe "hierüber ein Gespräch mit dem Abteilungsleiter des Büros in Den Haag geführt". In diesem Schreiben heisst es weiter, der Abteilungsleiter habe die "Bewerbung [des Klägers] im Hinblick auf die nach der Stellenbekanntgabe erforderlichen Qualifikationen und Kenntnisse aufmerksam geprüft". Aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben vom 5. und vom 27. September 1990, die im Anschluß an die Beschwerde des Klägers von der Generaldirektion Personal, Haushalt und Finanzen und von der Generaldirektion Information und Öffentlichkeitsarbeit an den Juristischen Dienst gerichtet worden waren, geht ebenfalls hervor, daß die Anstellungsbehörde beschlossen hatte, die Abwägung der Bewerbungen um die streitige Planstelle namentlich auf der Grundlage eines Gesprächs jedes Bewerbers mit dem Abteilungsleiter des Büros in Den Haag vorzunehmen. So heisst es in dem Schreiben vom 5. September 1990: "Die betroffene Generaldirektion ließ... [die Generaldirektion Personal, Haushalt und Finanzen] wissen, daß ein Gespräch mit den Bewerbern geführt wurde." Im Schreiben vom 27. September 1990 wird ausgeführt: "Herr... Janssen, Leiter des Büros in Den Haag, hat die Akten der drei Bewerber geprüft und mit jedem von ihnen ein Gespräch geführt."
28 Das Gericht stellt fest, daß die von der Anstellungsbehörde im vorliegenden Fall vorgesehene Art und Weise der Abwägung der Bewerbungen in bezug auf den Kläger nicht eingehalten wurde. Anders als mit den übrigen Bewerbern hat nämlich der Abteilungsleiter des Büros in Den Haag mit ihm nach der Einreichung seiner Bewerbung um die unter der Nr. 6084 bekanntgegebene Planstelle kein Gespräch geführt.
Das informelle Gespräch zwischen dem Kläger und Herrn Janssen im Juni 1989 fand vor der Veröffentlichung der Stellenbekanntgabe Nr. 6084 und ohne Bezug zu einem früheren Verfahren zur Besetzung der streitigen Planstelle statt. Unter diesen Umständen steht fest, daß dieses Gespräch zwischen Herrn Janssen und dem Kläger - auch wenn es sich auf die Möglichkeiten der Einweisung des Klägers in die freie Planstelle im Büro in Den Haag bezogen haben mag - nicht geeignet war, dem Kläger die Geltendmachung seiner Verdienste im Hinblick auf die Kenntnisse und Qualifikationen zu ermöglichen, die in der erst später, am 2. Oktober 1989 veröffentlichten Stellenbekanntgabe Nr. 6084 verlangt wurden. Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, daß die Bekanntgabe Nr. 6084 die Bewerbungen um die fragliche Planstelle an zusätzliche, strengere Voraussetzungen knüpfte als die vorangegangene, am 28. November 1988 veröffentlichte Stellenbekanntgabe. Daraus folgt, daß Herr Janssen nicht in der Lage war, den Standpunkt des Klägers zu erfahren und dessen Verdienste und Qualifikationen im Hinblick auf die in der Stellenbekanntgabe Nr. 6084 aufgestellten Voraussetzungen zu beurteilen.
29 Angesichts dieser Umstände ist das Gericht der Ansicht, daß die Tatsache, daß das von der Anstellungsbehörde zur Besetzung der unter der Nr. 6084 bekanntgegebenen freien Stelle für die Prüfung der Bewerbungen festgelegte Verfahren beim Kläger nicht eingehalten wurde, geeignet war, die Interessen des Klägers zu beeinträchtigen und somit zur Ungültigkeit der angefochtenen Entscheidung zu führen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 9. Juli 1987 in den verbundenen Rechtssachen 44/85, 77/85, 294/85 und 295/85, Hochbaum und Rawes/Kommission, Slg. 1987, 3259, Randnr. 19). Die in der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Anhörungsrechts der Beamten bestehende Rechtswidrigkeit des Verfahrens zur Prüfung der Bewerbungen nahm dem Kläger nämlich die Garantie für eine wirksame Abwägung seiner Bewerbung durch die Anstellungsbehörde.
30 Der zweite Klagegrund greift folglich durch.
Zum Verstoß gegen Artikel 25 Absatz 2 des Statuts
Vorbringen der Parteien
31 Im Rahmen des dritten Klagegrundes macht der Kläger geltend, der Entscheidung über die Ablehnung seiner Bewerbung fehle jede Begründung. Sie verletze deshalb Artikel 25 Absatz 2 des Statuts, wonach jede "beschwerende Verfügung... mit Gründen versehen sein" müsse.
Insoweit trägt der Kläger zunächst vor, seine mangelnde Kenntnis der Gründe für die Ablehnung seiner Bewerbung beruhe insbesondere darauf, daß er weder vom Generaldirektor noch von einem Beamten der Direktion, zu der die freie Planstelle gehöre, angehört worden sei. Die Entscheidung über die Ablehnung seiner Bewerbung sei ihm darüber hinaus durch Übersendung eines allgemeinen und unpersönlichen Formblatts bekanntgegeben worden. In diesem Formblatt seien die Gründe für die Ablehnung seiner Bewerbung nicht genannt worden. Es handele sich in Wahrheit nur um eine Bestätigung der Veröffentlichung des allgemeinen Auswahlverfahrens Nr. PE/49/A, die als stillschweigende Ablehnung seiner Bewerbung um Versetzung gelten müsse.
Unter diesen Umständen könne das Parlament die auf der fehlenden Begründung beruhende Rechtswidrigkeit nicht durch Erläuterungen nach Erhebung der vorliegenden Klage heilen, wie sie insbesondere im Schreiben vom 20. Dezember 1990 enthalten seien, mit dem seine Beschwerde ausdrücklich abgelehnt worden sei.
32 Zur Stützung seiner Ansicht führt der Kläger aus, indem das Parlament seine Beschwerde gegen die Ablehnung seiner Bewerbung vor der Erhebung der vorliegenden Klage nicht ausdrücklich beantwortet habe, habe es sich bewusst geweigert, ihm die Gründe für diese Ablehnung anzugeben, deren Nennung es ihm ermöglicht hätte, die Zweckmässigkeit der Anrufung des Gerichts zu beurteilen. Diese bewusste Weigerung sei um so schwerwiegender, als er dem Parlament mit Schreiben vom 3. Dezember 1990 ordnungsgemäß seine Absicht mitgeteilt habe, mangels einer Antwort auf seine Beschwerde am 18. Dezember 1990 Klage auf Aufhebung der Entscheidung über die Ablehnung seiner Bewerbung zu erheben.
33 Das Parlament macht demgegenüber geltend, die Entscheidung über die Ablehnung seiner Bewerbung sei dem Kläger ordnungsgemäß und unverzueglich durch ein Formblatt mitgeteilt worden, das seit Jahren im Rahmen interner Verfahren zur Besetzung freier Planstellen verwendet werde. Hinsichtlich der Begründung dieser Entscheidung wird eingeräumt, daß in dem Formblatt versehentlich eine Verbindung zwischen der Ablehnung der Bewerbung des Klägers und der Entscheidung zur Durchführung des externen Auswahlverfahrens Nr. PE/49/A hergestellt werde, die davon unabhängig getroffen worden sei und zur Aufstellung einer Reserveliste niederländischsprachiger Verwaltungsräte für alle Bereiche des Organs diene. Dieser Irrtum habe jedoch keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der angefochtenen Entscheidung, denn nach ständiger Rechtsprechung "verpflichtet Artikel 25 die Anstellungsbehörde nicht, eine Verfügung über die Einweisung eines Beamten in eine neue Planstelle mit Gründen zu versehen, und zwar weder gegenüber dem eingewiesenen Beamten, der durch sie nicht beschwert wird, noch gegenüber den abgewiesenen Bewerbern, da ihnen durch eine derartige Begründung Nachteile erwachsen können" (Urteile vom 12. Februar 1987 in der Rechtssache 233/85, Bonino/Kommission, Slg. 1987, 739, Randnr. 4, und vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 104/88, Brus/Kommission, Slg. 1989, 1873, abgekürzte Veröffentlichung).
34 Das Parlament räumt allerdings ein, daß im Stadium der Beschwerde eine ausführlichere Begründung geboten sei, um dem Beamten die unter Umständen fehlenden Gesichtspunkte zu liefern, die ihm die Beurteilung der Zweckmässigkeit einer Klageerhebung ermöglichten. Es führt hierzu aus, die Anstellungsbehörde habe die Ablehnung der Bewerbung des Klägers in ihrer ausdrücklichen Antwort vom 20. Dezember 1990 auf die Beschwerde wie folgt begründet: Die Verantwortlichen der betroffenen Generaldirektion seien zu dem Schluß gekommen, daß der Kläger weder die Voraussetzung der "beruflichen Erfahrung auf dem Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit und/oder der Information" noch die der "gründlichen Kenntnis der Funktionsweise der Informationsmittel und der parlamentarischen Systeme in den Niederlanden" erfuelle. Darüber hinaus hätten sie auch aus den letzten Beurteilungen des Klägers den Schluß gezogen, daß seine beruflichen Verdienste es nicht erlaubten, ihn auf die genannte freie Planstelle zu versetzen. Deshalb sei sein Versetzungsantrag ablehnend beschieden worden.
35 Unter diesen Umständen wendet sich das Parlament gegen die Rüge des völligen Fehlens einer Begründung, das sich dem Kläger zufolge aus der fehlenden ausdrücklichen Antwort auf die Beschwerde innerhalb der im Statut festgelegten Frist von vier Monaten nach deren Einreichung ergebe. Die Artikel 90 und 91 des Statuts gäben dem betroffenen Organ für diesen Fall eindeutig das Recht, nach Ablauf der genannten Frist ausdrücklich auf eine Beschwerde zu antworten. Insbesondere sehe Artikel 91 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich des Statuts die Möglichkeit vor, eine Beschwerde nach einer stillschweigenden Zurückweisung, aber innerhalb der Klagefrist, ausdrücklich zurückzuweisen.
Im Anschluß an die stillschweigende Zurückweisung seiner Beschwerde habe der Kläger bis zum 18. Februar 1991 Klage erheben können. Die vorliegende Klage vom 18. Dezember 1990 sei somit zwei Monate vor Ablauf dieser Frist erhoben worden. Die ausdrückliche Antwort vom 20. Dezember 1990 auf die Beschwerde sei dem Kläger unabhängig von der zwei Tage zuvor erhobenen vorliegenden Klage mitgeteilt worden, von der das beklagte Organ, wie die Empfangsbestätigung beweise, erst am 8. Januar 1991 erfahren habe. Entgegen dem Vorbringen des Klägers komme in der Verspätung dieser ausdrücklichen Antwort daher nicht die Absicht zum Ausdruck, ihm die zum Verständnis der Gründe für die angefochtene Entscheidung erforderlichen Gesichtspunkte vorzuenthalten. Sie ergebe sich vielmehr daraus, daß die Beschwerde wegen der durch die Sommerferien bedingten Verzögerung bei den erforderlichen Rücksprachen erst zwei Monate nach ihrer Einreichung am 18. Juli 1990 habe geprüft werden können.
Rechtliche Beurteilung
36 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Anstellungsbehörde im Fall einer Entscheidung, mit der eine Bewerbung abgelehnt wird, zumindest im Stadium der Zurückweisung der Beschwerde gegen eine solche Entscheidung zu einer Begründung verpflichtet ist. Diese Auffassung entspricht Artikel 90 Absatz 2 des Statuts, der von der Anstellungsbehörde als Antwort auf eine Beschwerde eine "begründete Entscheidung" verlangt. Da die Beförderungen und Versetzungen aufgrund einer Auslese vorgenommen werden, reicht es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes aus, daß sich die Begründung der Zurückweisung der Beschwerde auf das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen bezieht, von denen das Statut die Ordnungsgemäßheit des Verfahrens abhängig macht.
37 Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger vor der Klageerhebung keine begründete Zurückweisung seiner Beschwerde übersandt. Der Kläger rief das Gericht im Anschluß an das Schweigen der Anstellungsbehörde an, das nach Ablauf einer Frist von vier Monaten als stillschweigende Zurückweisung der Beschwerde galt. Erst nach der Erhebung der Klage vor dem Gericht hat das Parlament dem Kläger innerhalb der Klagefrist von drei Monaten ab der stillschweigenden Entscheidung über die Zurückweisung seiner Beschwerde eine ordnungsgemäß begründete Zurückweisung übersandt.
38 Im übrigen könnte das Fehlen einer Begründung, das sich aus der stillschweigenden Zurückweisung der Beschwerde ergibt, nicht durch etwa in der angefochtenen Entscheidung selbst enthaltene fakultative Angaben geheilt werden.
Das Formular, mit dem die Anstellungsbehörde jedem Betroffenen das Ergebnis seiner Bewerbung mitteilte, weist nämlich drei Rubriken auf. Die erste war dazu bestimmt, den Bewerber über den Erfolg seiner Bewerbung zu unterrichten. Durch die zweite wurde ihm mitgeteilt, daß die Anstellungsbehörde seine Bewerbung für die Planstelle, die Gegenstand der Stellenbekanntgabe Nr. 6084 gewesen sei, nicht habe berücksichtigen können. In der dritten schließlich wurde ihm die Entscheidung mitgeteilt, das externe Auswahlverfahren PE/49/A zu eröffnen. Im Fall des Klägers wurde in dem ihm am 4. Juli 1990 übermittelten Formblatt das zu dieser dritten Rubrik und nicht das zur zweiten Rubrik gehörende Feld angekreuzt. Das beklagte Organ hat insoweit in seinen schriftlichen Erklärungen ohne weiteres eingeräumt, daß die bei der Antwort auf die Bewerbung des Klägers verwendete Formulierung unglücklich sei, da sie sich lese, als ob aufgrund der Bewerbung des Betroffenen beschlossen worden sei, das externe Auswahlverfahren PE/49/A zu eröffnen.
39 Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob das völlige Fehlen einer Begründung der Ablehnung der Bewerbung des Klägers durch die ausdrückliche Antwort des Parlaments auf die Beschwerde nach der Erhebung der vorliegenden Klage geheilt werden konnte.
40 Hierzu ist festzustellen, daß das völlige Fehlen der Begründung einer Entscheidung durch Erläuterungen der Anstellungsbehörde nach der Erhebung einer Klage nicht geheilt werden kann. In diesem Stadium würden solche Erläuterungen nicht mehr ihren Zweck erfuellen. Die Begründungspflicht, die sich aus Artikel 25 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ergibt, soll nämlich zum einen dem Betroffenen ausreichende Hinweise für die Beurteilung der Begründetheit der Ablehnung seiner Bewerbung sowie der Zweckmässigkeit der Erhebung einer Klage vor dem Gericht geben und zum anderen dem Gericht die Ausübung seiner Kontrolle ermöglichen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 26. November 1981 in der Rechtssache 195/80, Michel/Parlament, Slg. 1981, 2861, Randnr. 22, und vom 7. Februar 1990 in der Rechtssache C-343/87, Culin/Kommission, Slg. 1990, I-225, Randnr. 15).
Mit der Erhebung einer Klage endet somit die Möglichkeit für die Anstellungsbehörde, ihre Entscheidung durch eine begründete Zurückweisung der Beschwerde rechtmässig zu machen. Da der betroffene Beamte berechtigt ist, das Gericht innerhalb der in Artikel 91 Absatz 3 des Statuts vorgeschriebenen Frist von drei Monaten zu dem Zeitpunkt anzurufen, der ihm am günstigsten erscheint, verfügt die Anstellungsbehörde grundsätzlich über eine Frist von vier Monaten, um eine begründete Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde zu treffen; nur solange der Betroffene nicht Klage erhoben hat, kann sich diese Frist auf bis zu sieben Monate verlängern.
41 Insoweit ist das Vorbringen des Parlaments zurückzuweisen, das insbesondere auf Artikel 91 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich des Statuts gestützt ist, der ausdrücklich die Möglichkeit der ausdrücklichen Beantwortung einer Beschwerde nach Ablauf der hierfür in Artikel 90 Absatz 2 dritter Gedankenstrich gesetzten Frist von vier Monaten vorsieht. Diese Bestimmung hat allein den Zweck, den Beamten eine erneute Klagefrist zu gewähren, wenn nach einer stillschweigenden eine ausdrückliche Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde ergeht. Die der Anstellungsbehörde somit ausdrücklich eingeräumte Möglichkeit, das völlige Fehlen einer Begründung durch die ausdrückliche Beantwortung der Beschwerde zu heilen, ist daher untrennbar mit der Möglichkeit der Klageerhebung verbunden. Eine begründete Antwort, die nach der Erhebung einer Klage erginge, würde ihren Zweck nicht mehr erfuellen, der darin besteht, dem Betroffenen die Beurteilung der Zweckmässigkeit einer Klageerhebung und dem Gericht die Prüfung der Korrektheit der Begründung zu ermöglichen.
Die Ansicht des Parlaments ist auch deshalb zurückzuweisen, weil die Möglichkeit der Heilung des völligen Fehlens einer Begründung nach der Erhebung einer Klage den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör beeinträchtigen würde. Ihm stuende nämlich nur die Erwiderung zur Verfügung, um seine Argumente gegen die ihm erst nach der Einreichung der Klageschrift bekanntgewordene Begründung vorzutragen. Dadurch würde der Grundsatz der Gleichheit der Parteien vor dem Gemeinschaftsrichter beeinträchtigt.
42 Die Antwort des Parlaments vom 20. Dezember 1990, mit der die Beschwerde ausdrücklich zurückgewiesen wurde, kann somit nicht berücksichtigt werden. Der dritte Klagegrund, der sich auf die fehlende Begründung der Ablehnung der Bewerbung des Klägers bezieht, greift folglich durch.
43 Unter diesen Umständen ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben, ohne daß die beiden anderen vom Kläger angeführten Klagegründe geprüft werden müssten.
Zum Antrag auf Schadensersatz
44 Der Kläger begehrt die Verurteilung des Parlaments zur Zahlung des symbolischen Betrags von einem Ecu als Ausgleich für den immateriellen Schaden, den er durch die von diesem Organ begangenen zahlreichen Fehler und Rechtsverstösse erlitten habe.
45 Das Parlament macht demgegenüber geltend, der Kläger habe keinen bestimmten und eindeutigen Anhaltspunkt dafür angeführt, daß er aufgrund des Verhaltens der Verwaltung einen immateriellen Schaden erlitten hätte.
46 Insoweit ist festzustellen, daß der Kläger keinen durch die angefochtene Entscheidung verursachten Schaden dargelegt hat, der nicht durch die Aufhebung dieser Entscheidung angemessen ausgeglichen werden könnte. Der Schadensersatzantrag ist folglich zurückzuweisen (vgl. Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 44/85, 77/85, 294/85 und 295/85, a. a. O., Randnr. 22, und Urteil des Gerichts vom 28. November 1991 in der Rechtssache T-158/89, Van Hecken/Wirtschafts- und Sozialausschuß, Slg. 1991, II-1341, Randnr. 37).
47 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß dem Antrag auf Aufhebung der Entscheidung, mit der die Bewerbung des Klägers abgelehnt wurde, stattzugeben ist und daß der Schadensersatzantrag zurückzuweisen ist.
Kostenentscheidung:
Kosten
48 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Parlament mit seinem Vorbringen im wesentlichen unterlegen ist, ist es gemäß dem Antrag des Klägers zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Entscheidung des Parlaments vom 4. Juli 1990, mit der die Bewerbung des Klägers um die unter der Nr. 6084 bekanntgegebene Planstelle abgelehnt wurde, wird aufgehoben.
2) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3) Das Parlament trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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