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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 13.01.1995
Aktenzeichen: T-524/93
Rechtsgebiete: VO (EWG) Nr. 2187/93


Vorschriften:

VO (EWG) Nr. 2187/93 Art. 8
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die in das Protokoll einer Anhörung vor dem Gericht aufgenommene Stellungnahme der Organe zu den Konsequenzen, die sie aus einer Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 2187/93 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren, durch den Gemeinschaftsrichter ziehen würden, nämlich daß alle Betroffenen, selbst dann, wenn sie nicht Parteien des Verfahrens, in dem diese Nichtigerklärung erfolgte, seien, eine Entschädigung beanspruchen könnten, ohne daß die in den Artikeln 8 und 14 der Verordnung vorgesehenen Beschränkungen angewandt würden, war geeignet, einige der Kläger, die eine Klage auf Ersatz der im Rahmen der Anwendung der Milchquotenregelung entstandenen Schäden eingereicht hatten, zu der Entscheidung zu bewegen, die Klagen zurückzunehmen. Diese Stellungnahme hat diesen Klägern nämlich Klarheit darüber verschafft, welche Folgen die Annahme des in der streitigen Verordnung enthaltenen Entschädigungsangebots hätte, falls diese Verordnung für nichtig erklärt würde.

Dennoch kann es die Art dieser Erklärung im Rahmen des Artikels 87 § 5 der Verfahrensordnung des Gerichts nicht rechtfertigen, die den Klägern entstandenen Kosten den beklagten Organen aufzuerlegen. Unter diesen Umständen hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.


BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ VOM 13. JANUAR 1995. - HUMPHREY HENNESSY UND ANDERE GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN UNION UND KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - TEILWEISE STREICHUNG. - RECHTSSACHE T-524/93.

Entscheidungsgründe:

1 Herr Humphrey Hennessy und die anderen im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Kläger haben mit Klageschriften, die am 28. Oktober 1993 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz eingegangen sind, nach den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag Klagen gegen den Rat und die Kommission auf Ersatz des Schadens erhoben, der ihnen angeblich durch die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) entstanden ist, da diese Verordnung keine Zuteilung einer repräsentativen Referenzmenge an Erzeuger vorsieht, die aufgrund einer nach der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (ABl. L 131, S. 13) eingegangenen Verpflichtung während eines begrenzten Zeitraums keine Milch lieferten.

2 Die Kläger sind auch Parteien in der Rechtssache T-541/93 (McCutcheon u. a./Rat), in der sie die Nichtigerklärung der Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren (ABl. L 196, S. 6), beantragen. Sie waren auch Parteien in der Rechtssache T-541/93 R, in der sie die Aussetzung des Vollzugs der genannten Verordnung beantragten. Dieser Antrag wurde durch Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 1. Februar 1994 in den Rechtssachen T-278/93 R und T-555/93 R, T-280/93 R und T-541/93 R (Jones u. a./Rat und Kommission, Slg. 1994, II-11) zurückgewiesen.

3 Die Kläger mit Ausnahme von Terry Wall haben mit Schriftsätzen, die zwischen dem 24. Februar und dem 26. Juli 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, ihre Klagen zurückgenommen.

4 Nach Artikel 87 § 5 Satz 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, wenn sie die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, auf Antrag der Gegenpartei zur Tragung der Kosten verurteilt. Im vorliegenden Fall beantragen die Kläger jedoch die Anwendung von Artikel 87 § 5 Satz 2 der Verfahrensordnung, wonach die Gegenpartei zur Tragung der Kosten verurteilt werden kann, wenn dies wegen ihres Verhaltens gerechtfertigt erscheint.

5 Der Rat und die Kommission haben sich in ihren Stellungnahmen, die zwischen dem 10. Mai und dem 10. August 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, gegen den Kostenantrag der Kläger gewandt.

6 Zur Begründung ihres Antrags bringen die Kläger drei Hauptargumente vor. Erstens machen sie geltend, daß die beklagten Organe, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Mai 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061) festgestellt habe, für den Schaden hafteten, der den Milcherzeugern, die sich verpflichtet hätten, während eines begrenzten Zeitraums keine Milch zu liefern, dadurch entstanden sei, daß ihnen in der Verordnung Nr. 857/84 keine Referenzmenge zugeteilt worden sei. In der Verordnung Nr. 2187/93, die im Rahmen der Maßnahmen zur Durchführung des Urteils Mulder u. a./Rat und Kommission erlassen worden sei, hätten die beklagten Organe gegenüber Erzeugern, die sich in einer vergleichbaren Situation befunden hätten, die Verjährung eingewandt. Ferner müssten die Erzeuger nach Artikel 14 der Verordnung gegenüber den Gemeinschaftsorganen auf jede Geltendmachung des Schadens, der Gegenstand des Entschädigungsangebots sei, verzichten, um die ihnen angebotene Entschädigung zu erhalten. Diese Haltung nehme den Klägern ihren Ersatzanspruch in bezug auf einen Teil des Schadens, der ihnen nach ihrem Vorbringen entstanden sei. Zweitens machen die Kläger geltend, daß die Kommission, seitdem sie sich durch ihre Verordnung (EWG) Nr. 2648/93 vom 28. September 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 2187/93 (ABl. L 243, S. 1) bereit erklärt habe, pauschal die Honorare der Rechtsanwälte aller Milcherzeuger zu ersetzen, die vor Veröffentlichung der Mitteilung vom 5. August 1992 (ABl. C 198, S. 4) tätig geworden seien, analog auch die nach dem 5. August 1992 entstandenen Anwaltskosten zu zahlen habe, da sich erwiesen habe, daß die Tätigkeit der Rechtsanwälte für die Verbesserung der Stellung der Erzeuger erforderlich gewesen sei. Drittens führen die Kläger an, daß sich aus dem oben genannten Beschluß Jones u. a./Rat und Kommission ergebe, daß ihnen, falls die in den Hauptsacheverfahren angefochtenen Bestimmungen der Verordnung Nr. 2187/93 für rechtswidrig erklärt würden, kein Schaden daraus entstehen würde, daß sie inzwischen das in der Verordnung enthaltene Entschädigungsangebot angenommen hätten. Angesichts der Erhöhung der Rechtssicherheit, die sich für sie aus diesem Beschluß ergebe, seien sie nun in der Lage, ihre Klagen zurückzunehmen.

7 Der Rat und die Kommission vertreten in ihren schriftlichen Stellungnahmen die Ansicht, daß die vorliegenden Klagen nicht erforderlich gewesen seien, und wenden gegen das zweite und das dritte Argument der Kläger ein, daß im Beschluß Jones u. a./Rat und Kommission (a. a. O.) lediglich die Notwendigkeit anerkannt werde, daß die Organe Maßnahmen ergreifen, die sich aus einem Urteil des Gerichts oder des Gerichtshofes ergäben, mit dem die Verordnung Nr. 2187/93 eventuell wegen falscher Anwendung der Bestimmungen der EWG-Satzung des Gerichtshofes über die Verjährung für nichtig erklärt werde. Aus diesem Beschluß ergebe sich nichts, was die Rücknahme der individuellen Schadensersatzklagen durch die betroffenen Milcherzeuger rechtfertigen würde. Das in der Verordnung Nr. 2648/93 enthaltene Angebot der Zahlung der Anwaltshonorare sei an die Annahme des Entschädigungsangebots gebunden, dessen Einzelheiten in der Verordnung Nr. 2187/93 festgelegt seien, und könne ausserhalb dieses Zusammenhangs nicht angewandt werden.

8 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 2187/93 die in dieser Verordnung vorgesehene pauschale Entschädigung nur für den Zeitraum angeboten wird, für den der Entschädigungsanspruch nicht verjährt ist, und daß die in Artikel 43 der EWG-Satzung des Gerichtshofes festgesetzte fünfjährige Verjährungsfrist für aus ausservertraglicher Haftung hergeleitete Ansprüche von dem Tag an, an dem der Erzeuger seinen Anspruch gegenüber einem Gemeinschaftsorgan geltend gemacht hat, vom Tag der Klageerhebung beim Gerichtshof an, spätestens jedoch ab der Veröffentlichung der Mitteilung vom 5. August 1992, mit der sich der Rat und die Kommission verpflichteten, das Urteil Mulder u. a./Rat und Kommission auf alle betroffenen Milcherzeuger anzuwenden, als unterbrochen gilt. Nach Artikel 14 der Verordnung Nr. 2187/93 bedeutet die Annahme des Entschädigungsangebots, daß der Erzeuger gegenüber den Gemeinschaftsorganen auf jede Geltendmachung des Schadens verzichtet, für den er Schadensersatz verlangt.

9 Weiter ist darauf hinzuweisen, daß der Rat und die Kommission in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T-541/93 R (McCutcheon u. a./Rat), in der die Kläger der vorliegenden Rechtssache Parteien sind, und in den weiteren Parallelsachen (Beschluß Jones u. a./Rat und Kommission, a. a. O.) im schriftlichen Verfahren erklärt haben, daß der Umstand, daß die Kläger das Entschädigungsangebot angenommen und gegenüber den Organen auf jede weitere Geltendmachung eines Schadens verzichtet hätten, nicht notwendigerweise den Verlust ihrer Ansprüche auf Entschädigung für den gesamten Zeitraum bedeute, für den sie ihrer Auffassung nach Anspruch darauf hätten, falls das Gericht oder der Gerichtshof die Bestimmungen des Artikels 8 der Verordnung Nr. 2187/93 über die Verjährungsfrist als rechtswidrig ansehen würde. Nach Ansicht des Rates könnte unter diesen Umständen eine Entschädigung für den gesamten in Rede stehenden Zeitraum verlangt werden.

10 In der Anhörung vom 6. Januar 1994 in den genannten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes haben der Rat und die Kommission der Aufnahme einer Erklärung gleichen Inhalts in das Protokoll der Anhörung zugestimmt (Beschluß Jones u. a./Rat und Kommission, a. a. O., Randnr. 51).

11 Unter diesen Umständen lässt sich nicht bestreiten, daß diese Stellungnahme der Organe, selbst wenn der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen worden ist, geeignet war, die Kläger zu der Entscheidung zu bewegen, die Schadensersatzklagen zurückzunehmen, die sie nach der Veröffentlichung der Verordnung Nr. 2187/93 eingereicht hatten, da diese Stellungnahme ihnen Klarheit darüber verschafft hat, welche Folgen die Annahme des in der streitigen Verordnung enthaltenen Entschädigungsangebots nach Ansicht des Rates und der Kommission hätte, falls diese Verordnung für nichtig erklärt würde.

12 Dennoch kann es die Art dieser Erklärung im Rahmen des Artikels 87 § 5 der Verfahrensordnung des Gerichts nicht rechtfertigen, die den Klägern entstandenen Kosten den beklagten Organen aufzuerlegen. Unter diesen Umständen hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen. Dem steht die Verordnung Nr. 2648/93, die in Artikel 2 lediglich die Übernahme von vor dem 5. August 1992 entstandenen Anwaltskosten vorsieht, nicht entgegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1) Der Name Humphrey Hennessy und die Namen der anderen Milcherzeuger, die im Anhang zu diesem Beschluß aufgeführt sind, werden mit Ausnahme des Namens Terry Wall aus der Liste der Kläger in der Rechtssache T-524/93 gestrichen.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 13. Januar 1995

Ende der Entscheidung

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