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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 13.09.2005
Aktenzeichen: T-53/02
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 341
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 907
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 909
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Art. 91 Abs. 1 Buchst a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 13. September 2005. - Ricosmos BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Zollrecht - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren für Zigaretten - Betrug - Antrag auf Erlass von Eingangsabgaben - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Billigkeitsklausel - Einhaltung der Fristen - Verteidigungsrechte - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Begriff der offensichtlichen Fahrlässigkeit. - Rechtssache T-53/02.

Parteien:

In der Rechtssache T53/02

Ricosmos BV mit Sitz in Delfzijl (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Chatelin, M. Fleers und P. Metzler, dann Rechtsanwalt J. Hertoghs, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch M. van Beek und R. Tricot, dann durch M. van Beek und B. Stromsky als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung REM 09/00 der Kommission vom 16. November 2001, mit der der vom Königreich der Niederlande beantragte Erlass von Einfuhrabgaben zugunsten der Klägerin für nicht gerechtfertigt erklärt wird,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. D. Cooke sowie des Richters R. GarcíaValdecasas und der Richterin V. Trstenjak,

Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1. Vorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren

1. Nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex) können im externen Versandverfahren Nichtgemeinschaftswaren im Hinblick auf ihre Wiederausfuhr in ein Drittland zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten befördert werden, ohne dass diese Waren Einfuhrabgaben, anderen Abgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen.

2. Artikel 96 Absatz 1 Buchstaben a und b des Zollkodex bestimmt, dass der Hauptverpflichtete des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens der Inhaber dieses Verfahrens ist und die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen sowie die Vorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren einzuhalten hat.

3. Nach Artikel 341 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex (ABl. L 253, S. 1, im Folgenden: Durchführungsverordnung) sind Waren, die im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen, mit einer Versandanmeldung T1 zum Versand anzumelden, d. h. mit einem Vordruck nach den Mustern in den Anhängen 31 bis 34 dieser Verordnung, die nach Maßgabe der Merkblätter in den Anhängen 37 und 38 der Verordnung zu verwenden sind. Nach Anhang 37 sind im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren folgende Exemplare zu verwenden:

- Exemplar Nr. 1, das von den Behörden des Mitgliedstaats aufbewahrt wird, in dem Förmlichkeiten des gemeinschaftlichen Versandverfahrens erfüllt werden;

- Exemplar Nr. 4, das von der Bestimmungsstelle nach Abschluss eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens aufbewahrt wird;

- Exemplar Nr. 5, das als Rückschein für das gemeinschaftliche Versandverfahren verwendet wird;

- Exemplar Nr. 7, das für die Statistik des Einfuhrmitgliedstaats bestimmt ist.

4. Anhang 37 der Durchführungsverordnung enthält ferner Erläuterungen zu den Angaben in den einzelnen Feldern der Vordrucke für das gemeinschaftliche Versandverfahren. So heißt es zu Feld 18:

18. Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang

Die Benutzung dieses Feldes ist... bei Inanspruchnahme des gemeinschaftlichen Versandverfahrens... obligatorisch.

Anzugeben ist beispielsweise das Kennzeichen oder der Name des Beförderungsmittels (LKW, Schiff, Waggon, Flugzeug), auf das die Waren bei den Ausfuhrförmlichkeiten oder den Förmlichkeiten des gemeinschaftlichen Versandverfahrens unmittelbar verladen werden, sowie die Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels oder bei mehreren Beförderungsmitteln die Staatszugehörigkeit des schiebenden bzw. ziehenden Beförderungsmittels nach dem Gemeinschaftscode; wenn z. B. Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen, so sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Anhänger und die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine anzugeben.

...

5. Nach Artikel 350 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung müssen die Exemplare des Versandscheins T1 die Waren bei der Beförderung begleiten und sind den Zollbehörden auf Verlangen jederzeit vorzulegen. Artikel 356 der Durchführungsverordnung bestimmt insoweit:

(1) Der Bestimmungsstelle sind die Waren zu gestellen und der Versandschein T1 vorzulegen.

(2) Die Bestimmungsstelle vermerkt auf den Exemplaren des Versandscheins T1 das Ergebnis ihrer Prüfung und sendet der Abgangsstelle unverzüglich ein Exemplar zurück; das andere Exemplar verbleibt bei der Bestimmungsstelle.

(3) Das gemeinschaftliche Versandverfahren kann bei einer anderen als der im Versandschein T1 angegebenen Zollstelle beendet werden. Diese Zollstelle wird damit Bestimmungsstelle.

...

6. Nach Artikel 358 der Durchführungsverordnung kann jeder Mitgliedstaat zentrale Stellen benennen, an die die Versandpapiere von den zuständigen Zollstellen des Bestimmungsmitgliedstaats zurückzusenden sind.

7. Artikel 398 der Durchführungsverordnung sieht vor, dass die Zollbehörden jedes Mitgliedstaats einer Person, die die Voraussetzungen nach Artikel 399 erfüllt und Waren im gemeinschaftlichen Versandverfahren befördern will - nachstehend zugelassener Versender genannt -, die Bewilligung erteilen können, der Abgangsstelle weder die Waren zu gestellen noch die Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren für diese Waren vorzulegen.

8. Nach Artikel 402 Absatz 1 der Durchführungsverordnung vervollständigt der zugelassene Versender spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren die ordnungsgemäß ausgefüllte Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift wird das Exemplar Nr. 1 des Versandscheins T1 nach dem Versand unverzüglich der Abgangsstelle übersandt; die anderen Exemplare begleiten die Waren.

9. Artikel 349 Absatz 1 der Durchführungsverordnung bestimmt, dass die Nämlichkeit der Waren grundsätzlich durch Verschluss gesichert wird. Nach Absatz 4 dieser Vorschrift kann jedoch die Abgangsstelle vom Verschluss absehen, wenn die Nämlichkeit der Waren durch Beschreiben im Versandschein T1 oder in den Begleitpapieren unter Berücksichtigung etwaiger anderer Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung festgestellt werden kann.

10. Nach Artikel 203 Absatz 1 des Zollkodex entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. Nach Absatz 3 dieser Vorschrift ist Zollschuldner u. a. gegebenenfalls die Person, die die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben.

2. Vorschriften über die Erstattung oder den Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben

11. Artikel 239 des Zollkodex sieht die Möglichkeit vor, Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben in Fällen zu erstatten oder zu erlassen, die sich aus Umständen ergeben, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind.

12. Artikel 239 wurde durch die Durchführungsverordnung, insbesondere deren Artikel 899 bis 909, präzisiert und näher ausgeführt. Artikel 905 Absatz 1 dieser Verordnung bestimmt, dass, wenn die nationale Zollbehörde nicht in der Lage ist, nach Artikel 899 zu entscheiden, und die Begründung des Antrags auf einen besonderen Fall schließen lässt, der sich aus Umständen ergibt, bei denen weder eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, der Mitgliedstaat, zu dem diese Behörde gehört, den Fall der Kommission vorlegt.

13. Nach Artikel 905 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 12/97 der Kommission vom 18. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 9, S. 1) muss die der Kommission übermittelte Vorlage alle für eine vollständige Prüfung des Falles notwendigen Angaben und ferner eine Erklärung enthalten, die von demjenigen unterzeichnet ist, der die Erstattung oder den Erlass beantragt, und in der dieser bestätigt, dass er die Vorlage einsehen konnte, und angibt, dass er nichts hinzuzufügen hat bzw. welche zusätzlichen Angaben darin aufgenommen werden sollten. Die Kommission kann zusätzliche Angaben anfordern, wenn sich herausstellt, dass die von dem Mitgliedstaat mitgeteilten Angaben nicht ausreichen, um in voller Kenntnis der Sachlage zu entscheiden.

14. Nach Artikel 906a der Durchführungsverordnung, der durch die Verordnung (EG) Nr. 1677/98 der Kommission vom 29. Juli 1998 (ABl. L 212, S. 18) eingeführt wurde, muss die Kommission in allen Phasen des Verfahrens, wenn sie eine Entscheidung zu Lasten des die Erstattung oder den Erlass beantragenden Beteiligten treffen will, diesem in einem Schreiben alle der Entscheidung zugrunde liegenden Argumente mitteilen und ihm alle Unterlagen übersenden, auf die sie die Entscheidung stützt. Der Beteiligte verfügt dann über eine Frist von einem Monat, um schriftlich Stellung zu nehmen.

15. Artikel 907 der Durchführungsverordnung in der Fassung der Verordnung Nr. 1677/98 lautet:

Nach Anhörung einer Sachverständigengruppe, die aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und im Rahmen des Ausschusses zur Prüfung des Falles zusammentritt, entscheidet die Kommission, ob die besonderen Umstände die Erstattung oder den Erlass rechtfertigen oder nicht.

Diese Entscheidung ist innerhalb von neun Monaten nach Eingang der Vorlage nach Artikel 905 Absatz 2 bei der Kommission zu treffen. Sieht sich die Kommission veranlasst, bei dem Mitgliedstaat zusätzliche Auskünfte anzufordern, um eine Entscheidung fällen zu können, so wird die Frist von neun Monaten um die Zeit verlängert, die zwischen dem Zeitpunkt der Absendung des Auskunftsersuchens der Kommission und dem Zeitpunkt des Eingangs der Auskünfte verstrichen ist.

Hat die Kommission dem die Erstattung oder den Erlass beantragenden Beteiligten ihre Argumente gemäß Artikel 906a mitgeteilt, so verlängert sich die Frist von neun Monaten um den Zeitraum zwischen dem Datum der Absendung besagter Argumente durch die Kommission und dem Datum des Eingangs der Stellungnahme des Beteiligten oder, im Falle der unterbliebenen Stellungnahme, dem Datum des Ablaufs der zur Stellungnahme gesetzten Frist.

16. Nach Artikel 908 Absatz 2 der Durchführungsverordnung trifft die zuständige Behörde des Mitgliedstaats ihre Entscheidung über den Antrag des Beteiligten anhand der Entscheidung der Kommission. Schließlich gibt nach Artikel 909 der Verordnung, wenn die Kommission innerhalb der in Artikel 907 genannten Frist keine Entscheidung getroffen hat, die nationale Zollbehörde dem Antrag auf Erstattung oder Erlass statt.

Sachverhalt und Verfahren

1. Die fraglichen Fälle des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens

17. Zur maßgebenden Zeit gehörte die Klägerin zu dem in Delfzijl (Niederlande) ansässigen Konzern Kamstra Shipstores, der Großhandel mit verschiedenen Erzeugnissen, insbesondere Zigaretten, betreibt. Die Klägerin, die eine Bewilligung als zugelassener Versender besitzt, nahm dort hauptsächlich logistische Aufgaben wahr.

18. Zwischen dem 16. Februar und dem 5. Juli 1994 erstellte die Klägerin elf Versandscheine T1 für den Transport von Zigarettenladungen in die Slowakei im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren, dessen Hauptverpflichtete sie war.

19. Die fraglichen elf Fälle des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens wurden von folgenden Zollpapieren begleitet:

- Versandschein T1 Nr. 120228 vom 16. Februar 1994;

- Versandschein T1 Nr. 120274 vom 25. Februar 1994;

- Versandschein T1 Nr. 120372 vom 11. März 1994;

- Versandschein T1 Nr. 120404 vom 19. März 1994;

- Versandschein T1 Nr. 120410 vom 23. März 1994;

- Versandschein T1 Nr. 120674 vom 9. Mai 1994;

- Versandschein T1 Nr. 120697 vom 16. Mai 1994;

- Versandschein T1 Nr. 120733 vom 24. Mai 1994;

- Versandschein T1 Nr. 120754 vom 25. Mai 1994;

- Versandschein T1 Nr. 120936 vom 28. Juni 1994;

- Versandschein T1 Nr. 120986 vom 5. Juli 1994.

20. In diesen Zollpapieren wurden als Endabnehmer der Zigaretten Intertrade und Ikoma genannt, bei denen es sich angeblich um in der Slowakei ansässige Unternehmen handelte. Die Klägerin hatte jedoch keinen direkten Kontakt zu den Abnehmern, die die Dienste eines Einkaufskommissionärs, des Herrn C., in Anspruch nahmen. Der Kommissionär begleitete die Warentransporte bis zur Bestimmungsstelle.

21. Für die ersten neun Zollverfahren zwischen dem 16. Februar und dem 25. Mai 1994 wurde im jeweiligen Versandschein T1 als Bestimmungszollstelle Schirnding (Deutschland) angegeben. Für die letzten beiden Verfahren vom 28. Juni und 5. Juli 1994 wurde als Bestimm ungsstelle Philippsreut (Deutschland) genannt. Alle Sendungen wurden jedoch der Zollstelle Philippsreut gestellt.

22. Die Klägerin benachrichtigte die Abgangsstelle, d. h. die Zollstelle Delfzijl, mit Fax von jeder Verladung; diese Stelle führte im Allgemeinen die Überprüfung der Papiere und die Kontrolle der Lastwagen am Ladeort durch. Da in den Niederlanden am 1. April 1994 das System der Vorabanzeige des Abgangs eingeführt worden war, unterrichteten die Zollbehörden in Delfzijl die angegebene Bestimmungsstelle über das Douane Informatie Centrum (Zollinformationscenter) von den letzten sechs Papieren. In Deutschland wurde dieses System der Vorabanzeige aufgrund technischer Probleme jedoch erst im August 1994 eingeführt.

23. Das Kennzeichen der verwendeten Beförderungsmittel wurde nur im Exemplar Nr. 4 des Versandscheins T1 angegeben, das für die Bestimmungsstelle erstellt wurde. Die Kennzeichen wurden somit weder im Exemplar Nr. 1 (das von den Behörden des Abgangsmitgliedstaats aufbewahrt wird) noch im Exemplar Nr. 5 (das an die Abgangsstelle zurückzusenden ist) genannt.

24. Nach dem Abgang jeder Ladung übersandte die Klägerin der Abgangsstelle das Exemplar Nr. 1 des Versandscheins T1; die übrigen Exemplare begleiteten den Transport. Die Klägerin übergab dem Fahrer des Lastwagens frankierte Umschläge mit der Anschrift der Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens in Coevorden (Niederlande). Diese Umschläge sollten den Bediensteten der Bestimmungsstelle ausgehändigt werden, um von diesen für die Übermittlung der Exemplare Nr. 5 der Versandscheine T1 an die Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens verwendet zu werden. Der Zollbeamte der Zollstelle Philippsreut, dem die Versandscheine überbracht wurden, Herr Mauritz, verwendete diese Umschläge jedoch nicht und sandte die Exemplare Nr. 5 der Versandscheine T1 somit nicht direkt auf dem Postweg an die Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens. Diese Versandpapiere wurden auch nicht auf dem amtlichen Weg, d. h. über die zentrale Versandstelle der deutschen Verwaltung und die zentrale Rücksendeanschrift in den Niederlanden, verschickt. Herr Mauritz übergab vielmehr die Exemplare Nr. 5 der Versandpapiere dem Kommissionär C. oder dem Lastwagenfahrer, die sie anschließend in die Niederlande zurückbrachten und der Klägerin aushändigten. Diese übermittelte sie per Fax und auf dem Postweg der Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens.

25. Die fraglichen elf gemeinschaftlichen Versandpapiere wurden von Herrn Mauritz mit einem Originalstempel des deutschen Zolls versehen. Die Nummern dieser Papiere wurden jedoch in den Registern des deutschen Zolls nicht wieder gefunden. Die Stempel auf den Zollpapieren und die darin genannten Nummern des deutschen Zolls wurden nämlich nicht für die Ausfuhr von Zigaretten und die zugehörigen Zollpapiere T1 eingetragen, sondern für andere Waren und andere Zollpapiere. Die fehlende Eintragung der Zigarettenladungen im Register der Zollstelle Philippsreut führte u. a. dazu, dass die deutschen Behörden den tschechischen Zollbehörden nicht im Rahmen des im Januar 1994 eingeführten Systems der gegenseitigen Unterrichtung mitteilten, dass sich diese Ladungen auf dem Weg in die Tschechische Republik befinden müssten.

26. Eine Untersuchung durch die niederländischen Behörden, insbesondere durch den Fiscale Inlichtingen en Opsporingsdienst (Dienst für Steuerauskünfte und -ermittlungen, im Folgenden: FIOD), ergab in der Folge, dass die genannten Beförderungspapiere nicht ordnungsgemäß erledigt worden waren. Der Bericht über diese Untersuchung datiert vom 30. Dezember 1996 (im Folgenden: FIOD-Bericht).

27. Der deutsche Zollbeamte Mauritz und ein früherer tschechischer Zollbeamter, Herr Sykora, wurden in Deutschland u. a. wegen Beteiligung an Urkundenfälschungen strafgerichtlich verurteilt. Zwei weitere Personen, Herr Chovan und Herr Sanda, wurden in der Tschechischen Republik wegen Beteiligung an Zigarettenschmuggel verurteilt (Urteil des Vrchní Soud [Obergericht] Prag vom 30. November 2004). Die niederländischen Behörden leiteten gegen Herrn B. und Herrn F. B., zwei Angestellte der Klägerin, Ermittlungen wegen etwaiger Beteiligung an dem Zigarettenschmuggel ein. Dieses Verfahren wurde jedoch eingestellt. Schließlich ergaben die Ermittlungen, dass Intertrade und Ikoma, die in den Papieren der fraglichen Zollverfahren als Abnehmer genannt waren, nicht im örtlichen Handelsregister der Slowakei eingetragen waren.

2. Verwaltungsverfahren

28. Am 15. März 1995 verlangten die niederländischen Behörden von der Klägerin die Zahlung eines Betrages von 4 006 168,20 NLG als Einfuhrabgaben. Sie stellten u. a. fest, dass die fraglichen Waren weder der Bestimmungsstelle gestellt noch ordnungsgemäß abgefertigt worden seien. Dadurch, dass die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen worden seien, sei gemäß Artikel 203 des Zollkodex eine Einfuhrzollschuld entstanden. Die Klägerin focht den Zahlungsbescheid bei den nationalen Gerichten an. In den Verfahren vor diesen Gerichten senkten die niederländischen Behörden den als Einfuhrabgaben verlangten Betrag auf 2 293 042,50 NLG.

29. Am 15. Dezember 1997 stellte die Klägerin bei den niederländischen Zollbehörden einen Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben. Am 8. Februar 1999 übermittelten die Behörden der Kommission einen Antrag auf Erlass der fraglichen Abgaben, ohne jedoch der Klägerin zuvor Einsicht in die gesamte Akte zu gewähren. Am 10. Mai 1999 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie beabsichtige, diesen Erlassantrag für unzulässig zu erklären, da die Klägerin nicht die gesamte Akte habe einsehen können. Im Februar 2000 erhielt die Klägerin schließlich Zugang zur gesamten Akte, die die niederländischen Behörden erstellt hatten. Am 2. Mai 2000 nahm die Klägerin diesen gegenüber zu der Angelegenheit Stellung.

30. Mit Schreiben vom 22. Mai 2000, eingegangen am 29. Mai 2000, übermittelten die niederländischen Behörden der Kommission erneut einen Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben. Dieser Antrag war Gegenstand des Verfahrens REM 09/00, um das es bei der vorliegenden Klage geht.

31. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2000 bat die Kommission die niederländischen Behörden um zusätzliche Auskünfte. Die Behörden beantworteten die fünf Fragen der Kommission mit am 4. Mai 2001 in das Register eingetragenem Schreiben vom 23. April 2001.

32. Mit Schreiben vom 3. April 2001 bat die Klägerin die Kommission um Bestätigung, dass die für die Prüfung ihres Erlassantrags vorgesehene Frist von neun Monaten abgelaufen sei und die niederländischen Behörden ihrem Antrag stattgeben würden. Am 4. April 2001 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass die Frist wegen des Ersuchens um zusätzliche Auskünfte, das sie am 27. Oktober 2000 an die niederländischen Behörden gerichtet habe, verlängert worden sei.

33. Mit Schreiben vom 23. April 2001 unterrichteten die niederländischen Zollbehörden die Klägerin von der Fristverlängerung und erklärten, dass sie in diesem Stadium von den Fragen der Kommission nicht Kenntnis nehmen könne, dies aber möglich sei, falls die Kommission beabsichtige, den Antrag abzulehnen.

34. Mit Schreiben vom 13. Juni 2001 bat die Kommission die niederländischen Behörden, ihr den FIOD-Bericht zuzusenden. Am 5. Juli 2001 unterrichteten die niederländischen Behörden die Klägerin von diesem zweiten Ersuchen um zusätzliche Auskünfte und der erneuten Fristverlängerung. Mit Schreiben vom 23. Juli 2001, eingetragen im Register am 2. August 2001, übermittelten die niederländischen Behörden der Kommission den FIOD-Bericht.

35. Mit Schreiben vom 21. September 2001 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie beabsichtige, ihren Erlassantrag abschlägig zu bescheiden, und erläuterte ihre Einwände gegen den Antrag. Die Klägerin habe einen Monat lang die Möglichkeit, die nichtvertraulichen Aktenunterlagen einzusehen, d. h. den Erlassantrag vom 22. Mai 2000 und seine sechs Anlagen, so wie sie von den niederländischen Behörden vorgelegt worden seien, sowie eine Kopie des FIOD-Berichts.

36. Am 3. Oktober 2001 kontaktierte die Klägerin die Kommission telefonisch und beantragte Einsicht in sämtliche Aktenunterlagen. Diesen Antrag stellte sie anschließend auch bei den niederländischen Behörden, die ihr mit Schreiben vom 11. Oktober 2001 den FIOD-Bericht, ihre Antwort auf das erste Auskunftsersuchen der Kommission vom 27. Oktober 2000 sowie das zweite Auskunftsersuchen der Kommission vom 13. Juni 2001 und ihre Antwort darauf zusandten. Am 12. Oktober 2001 übermittelte die Kommission der Klägerin auf deren erneuten Antrag vom selben Tag ein vollständiges Verzeichnis der für sie bereitgehaltenen Unterlagen.

37. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2001, bei der Kommission eingegangen am selben Tag, nahm die Klägerin zu den Einwänden der Kommission Stellung.

38. Am 9. November 2001 hörte die Kommission die im Rahmen des Ausschusses für den Zollkodex zusammengetretene Sachverständigengruppe von Vertretern der Mitgliedstaaten zum Antrag der niederländischen Behörden an.

39. Am 16. November 2001 erließ die Kommission die Entscheidung REM 09/00, in der sie feststellte, dass der Erlass der Einfuhrabgaben nicht gerechtfertigt sei (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Am 14. Dezember 2001 teilten die niederländischen Behörden der Klägerin mit, dass der Erlassantrag abgelehnt worden sei.

Verfahren und Anträge der Parteien

40. Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 22. Februar 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

41. Das Gericht (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen hat es die Kommission zur Vorlage bestimmter Unterlagen und die Parteien zur Beantwortung bestimmter Fragen aufgefordert. Die Parteien sind diesen Aufforderungen fristgerecht nachgekommen.

42. In ihren Schriftsätzen hat die Klägerin detaillierte Beweise für ihr gesamtes Vorbringen angeboten. Insbesondere hat sie vorgeschlagen, dass das Gericht Beamte des niederländischen Zolls als Zeugen vernimmt.

43. Die Parteien haben in der öffentlichen Sitzung vom 1. März 2005 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

44. Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

45. Die Kommission beantragt,

- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

46. Die Klägerin stützt ihre Klage erstens auf einen Klagegrund, mit dem Verstöße gegen das Verfahren des Erlasses von Einfuhrabgaben und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit beanstandet werden, zweitens auf den Klagegrund des Fehlens offensichtlicher Fahrlässigkeit im Sinne von Artikel 239 des Zollkodex und Artikel 905 der Durchführungsverordnung und drittens auf den Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin einen vierten Klagegrund vorgebracht, mit dem sie geltend macht, dass die Zollschuld, deren beantragter Erlass durch die angefochtene Entscheidung abgelehnt wurde, nicht bestehe.

I - Zum ersten Klagegrund: Verstöße gegen das Verfahren des Erlasses von Einfuhrabgaben und den Grundsatz der Rechtssicherheit

47. Die Klägerin trägt vor, dass die Entscheidung der Kommission nach Artikel 907 der Durchführungsverordnung innerhalb von neun Monaten nach Übermittlung der Vorlage durch die nationalen Behörden zu treffen sei und dass diese Frist nur verlängert werden könne, wenn die nationalen Behörden um zusätzliche Auskünfte ersucht und dem Antragsteller die Einwände der Kommission mitgeteilt würden.

48. Diese Frist sei im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden. Die erfolgten Fristverlängerungen seien nämlich nicht wirksam gewesen. So habe die Kommission erstens versäumt, sie von der Fristverlängerung zu benachrichtigen, und dadurch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen; zweitens habe sie ihr nicht die Möglichkeit gegeben, rechtzeitig Kenntnis von den zusätzlichen Auskunftsersuchen und den zugehörigen Antworten zu erlangen; drittens habe die Kommission ihr verspätet Einsicht in die vollständige Akte gewährt; viertens sei von der Versendung der Antworten der niederländischen Behörden bis zu ihrem Eingang bei der Kommission unverhältnismäßig viel Zeit verstrichen, und fünftens hätten die niederländischen Behörden für die Übermittlung des FIOD-Berichts ungerechtfertigt lange benötigt. Sechstens rügt die Klägerin eine verzögerte Bearbeitung des Erlassantrags.

49. Die Kommission macht geltend, dass sie die in Artikel 907 der Durchführungsverordnung vorgesehene Frist von neun Monaten eingehalten habe und dass das Verwaltungsverfahren nicht mit Fehlern behaftet sei.

A - Zur Rüge der unterbliebenen Benachrichtigung von der Fristverlängerung und des Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

Vorbringen der Parteien

50. Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission versäumt habe, sie rechtzeitig von den beiden Ersuchen an die niederländischen Behörden um zusätzliche Auskünfte und damit von der Verlängerung der für den Erlass der Entscheidung vorgeschriebenen Frist zu benachrichtigen.

51. Da die für den Erlass der Entscheidung vorgeschriebene Frist in erster Linie den Interessen und Rechten desjenigen diene, der den Erlass beantrage, könne sie nur verlängert werden, wenn der Antragsteller über die Verlängerung und die sie rechtfertigenden Umstände sofort unterrichtet werde. Die in Artikel 907 Absatz 2 der Durchführungsverordnung klar und bestimmt vorgesehene Frist von neun Monaten solle die Rechtsstellung desjenigen garantieren, der den Erlass beantrage; da sie nicht über eine wirksame Verlängerung unterrichtet worden sei, habe sie sich nach Ablauf der Frist sicher sein können, dass der Erlass gewährt werde. Da sie während der Frist keine Benachrichtigung von der Kommission erhalten habe, sei sie außerdem davon ausgegangen, dass die Kommission auf den Erlass einer Entscheidung verzichtet habe. Durch den späteren Erlass der angefochtenen Entscheidung sei daher gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen worden, der die Voraussehbarkeit der unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Tatbestände und Rechtsbeziehungen gewährleisten solle (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C63/93, Duff u. a., Slg. 1996, I569, Randnr. 20).

52. Die Kommission trägt vor, dass die Artikel 905 ff. der Durchführungsverordnung eindeutig die Möglichkeit vorsähen, das Verfahren des aus Billigkeitsgründen gewährten Erlasses zu verlängern, und dass diese Verordnung keine Bestimmung enthalte, die ihr vorschreibe, den Antragsteller über das Ersuchen um zusätzliche Auskünfte und somit die Fristverlängerung zu unterrichten. Artikel 907 der Durchführungsverordnung sichere dem Beteiligten folglich nicht zu, dass er innerhalb von neun Monaten nach Eingang seiner Vorlage eine Entscheidung erlangen könnte. Die Klägerin könne daher nicht unter Berufung darauf, dass sie neun Monate lang keine Informationen von den niederländischen Behörden oder der Kommission erhalten habe, die Auffassung vertreten, dass die Frist abgelaufen sei, und deshalb aufgrund von Artikel 909 der Durchführungsverordnung damit rechnen, dass ihrem Erlassantrag stattgegeben werde.

Würdigung durch das Gericht

53. Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet, dass Rechtsvorschriften klar und bestimmt sein müssen, und dass er die Voraussehbarkeit der unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Tatbestände und Rechtsbeziehungen gewährleisten soll (Urteil Duff u. a., Randnr. 20, und Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 1997 in der Rechtssache T229/94, Deutsche Bahn/Kommission, Slg. 1997, II1689, Randnr. 113).

54. Nach Artikel 907 Absatz 2 der Durchführungsverordnung ist die Entscheidung der Kommission innerhalb von neun Monaten zu treffen, nachdem die Vorlage mit dem Erlassantrag bei ihr eingegangen ist. Diese Vorschrift bestimmt jedoch auch, dass, wenn sich die Kommission veranlasst sieht, bei dem Mitgliedstaat zusätzliche Auskünfte anzufordern, um eine Entscheidung treffen zu können, die Frist von neun Monaten um die Zeit verlängert wird, die zwischen dem Zeitpunkt der Absendung des Auskunftsersuchens der Kommission und dem Zeitpunkt verstrichen ist, zu dem die Antworten der nationalen Behörden bei ihr eingehen.

55. Aus Artikel 907 geht eindeutig hervor, dass die Frist, über die die Kommission für den Erlass ihrer Entscheidung verfügt, verlängert werden kann. Die Klägerin konnte daher nicht in Unkenntnis darüber sein, dass das Verfahren ausgesetzt werden konnte. Außerdem sehen weder der Zollkodex noch die Durchführungsverordnung vor, dass der Beteiligte unverzüglich darüber zu unterrichten ist, dass die Kommission Ersuchen um zusätzliche Auskünfte an die nationalen Behörden gerichtet hat. Eine solche Verpflichtung folgt insbesondere nicht aus den Artikeln 905 Absatz 2 und 906a der Durchführungsverordnung (vgl. unten, Randnrn. 61 und 62). Die Klägerin konnte daher nicht sicher sein, dass nur wegen des Ablaufs der Frist von neun Monaten der Erlassantrag angenommen worden war, auch wenn sie nicht über die Verlängerung der Frist unterrichtet worden wäre. Schließlich ist daran zu erinnern, dass die Kommission die Klägerin jedenfalls auf deren Schreiben vom 3. April 2001 hin am 4. April 2001 sofort über die Fristaussetzung informierte.

56. Diese Rüge ist somit zurückzuweisen.

B - Zur Rüge, dass die Ersuchen um zusätzliche Auskünfte nicht rechtzeitig übermittelt worden seien

Vorbringen der Parteien

57. Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission ihr nicht die Möglichkeit gegeben habe, Kenntnis von den Ersuchen an die nationalen Behörden um zusätzliche Auskünfte und den Antworten darauf zu erlangen. So sei sie über das Ersuchen vom 27. Oktober 2000 erst am 4. April 2001, auf ihr Schreiben an die Kommission vom 3. April 2001 hin, unterrichtet worden. Ebenso hätten ihr die niederländischen Behörden erst am 5. Juli 2001 mitgeteilt, dass die Kommission am 13. Juni 2001 um weitere Auskünfte gebeten habe. Ferner habe ihr die Kommission erst am 11. Oktober 2001 Einsicht in den Inhalt dieser Auskunftsersuchen und der Antworten der niederländischen Behörden gewährt.

58. Aus den Artikeln 905 Absatz 2 und 906a der Durchführungsverordnung sowie aus dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens ergebe sich, dass der Antragsteller jederzeit über den Stand des Erlassverfahrens unterrichtet werden und Zugang zum Inhalt der zwischen der Kommission und den nationalen Behörden ausgetauschten Schriftstücke haben müsse, sobald die Auskunftsersuchen gestellt oder die Antworten übermittelt worden seien.

59. Der rechtzeitige Zugang zu den Aktenunterlagen dürfe daher nicht auf die Stadien beschränkt werden, in denen die nationalen Behörden die Akte erstellten und die Kommission ihre vorläufige ablehnende Stellungnahme zum Erlass übermittle. Wenn nämlich erstens der Antragsteller nur zu den der Kommission anfänglich übermittelten Aktenunterlagen Stellung nehmen könnte, hingen seine Rechte davon ab, dass die von den nationalen Behörden übersandte Akte vollständig sei, was zu missbräuchlichen Handlungen der Behörden, gegebenenfalls im Einvernehmen mit der Kommission, führen könnte. Die der Kommission von den niederländischen Behörden zugesandte Akte sei insoweit unvollständig gewesen, denn die Kommission habe zweimal um zusätzliche Auskünfte bitten müssen. Zweitens genüge es nicht, dass sie zur Vorlage habe Stellung nehmen können, als die Kommission bereits eine vorläufige Entscheidung über den Erlassantrag getroffen habe, da ihre Rechte nur gewahrt geblieben wären, wenn sie ihren Standpunkt rechtzeitig hätte geltend machen können.

60. Die Kommission trägt vor, dass sie zwar sicherstellen müsse, dass der Beteiligte seine Verteidigungsrechte ausüben könne, bevor sie ihre Entscheidung treffe, dass sie aber keineswegs verpflichtet sei, ihn ständig über alle dem Erlass ihrer Entscheidung vorausgehenden Abschnitte zu unterrichten. Wenn allerdings, wie im vorliegenden Fall, ein Antragsteller darum bitte, informiere sie ihn über den Stand der Prüfung des in seinem Namen eingereichten Antrags.

Würdigung durch das Gericht

61. Nach Artikel 905 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung muss die der Kommission von den nationalen Behörden übermittelte Vorlage alle für eine vollständige Prüfung des Falles notwendigen Angaben und ferner eine Erklärung enthalten, die von demjenigen unterzeichnet ist, der die Erstattung oder den Erlass beantragt, und in der dieser bestätigt, dass er die Vorlage einsehen konnte, und angibt, dass er nichts hinzuzufügen hat bzw. welche zusätzlichen Angaben darin aufgenommen werden sollten. Dieser Mechanismus ermöglicht es dem Wirtschaftsteilnehmer, der einen Erlass beantragt und nicht notwendig an der Zusammenstellung der Akte durch die zuständigen nationalen Behörden beteiligt war, sein Anhörungsrecht im ersten Abschnitt des Verwaltungsverfahrens, der auf nationaler Ebene abläuft, wirksam zur Geltung zu bringen (Urteil des Gerichts vom 18. Januar 2000 in der Rechtssache T290/97, Mehibas Dordtselaan/Kommission, Slg. 2000, II15, Randnr. 44). Diese Vorschrift kann keine Verpflichtung begründen, den Beteiligten zu unterrichten und ihm unverzüglich die Auskunftsersuchen zu übermitteln, die die Kommission im zweiten Verfahrensabschnitt, der bei ihr abläuft, an die nationalen Behörden richtet. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass entgegen dem Vorbringen der Klägerin der Umstand, dass die Kommission es für sachdienlich hält, um Auskünfte zu bitten, nicht bedeutet, dass die Akte unvollständig ist, sondern nur, dass die Kommission die Vorlage zusätzlicher Angaben für angebracht hält, um, wie es in Artikel 905 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung heißt, in voller Kenntnis der Sachlage über den Fall zu entscheiden.

62. Nach Artikel 906a der Durchführungsverordnung muss die Kommission in allen Phasen des Verfahrens, wenn sie eine Entscheidung zu Lasten des den Erlass beantragenden Beteiligten treffen will, diesem in einem Schreiben alle der Entscheidung zugrunde liegenden Argumente mitteilen und ihm alle Unterlagen übersenden, auf die sie die Entscheidung stützt. Wie aus dem Wortlaut dieser Vorschrift hervorgeht, entsteht diese Unterrichtungs- und Zusendungspflicht erst dann, wenn die Kommission nach ihrer Prüfung des Erlassantrags zu dem vorläufigen Ergebnis gelangt ist, dass er abzulehnen sei. Aus dieser Vorschrift ergibt sich folglich nicht, dass die Kommission den Beteiligten ständig über den Verlauf des Verfahrens unterrichten muss.

63. Das Zollrecht sieht demnach weder vor, dass der Beteiligte unverzüglich über Ersuchen um zusätzliche Auskünfte, die die Kommission an die nationalen Behörden gerichtet hat, und über deren Antworten zu unterrichten ist, noch, dass ihm sofort der Inhalt dieser Schreiben mitzuteilen ist.

64. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall die Klägerin während des Verfahrens hinreichend über diese Ersuchen um zusätzliche Auskünfte unterrichtet wurde und die Möglichkeit hatte, sachgerecht Stellung zu nehmen. So erlangte die Klägerin am 4. April 2001 Kenntnis vom ersten Auskunftsersuchen vom 27. Oktober 2000; die Antwort der niederländischen Behörden wurde der Kommission am 23. April 2001 zugesandt. Über das zweite Ersuchen vom 13. Juni 2001 wurde die Klägerin am 5. Juli 2001 informiert; die niederländischen Behörden antworteten auf dieses Ersuchen am 23. Juli 2001. Die Klägerin erhielt am 11. Oktober 2001 Kenntnis vom Inhalt dieser Ersuchen und der Antworten darauf und nahm am 17. Oktober 2001, vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung am 16. November 2001, Stellung zu den Einwänden der Kommission.

65. Diese Rüge ist somit zurückzuweisen.

C - Zu den Rügen des verspäteten und unvollständigen Zugangs zur Akte

Vorbringen der Parteien

66. Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe ihr, als sie ihr mit Schreiben vom 21. September 2001 ihre Einwände gegen den Erlass mitgeteilt habe, nicht alle Unterlagen, auf denen diese Einwände beruht hätten, physisch übermittelt. Dadurch sei gegen Artikel 906a der Durchführungsverordnung verstoßen worden. Folglich sei die Frist für den Erlass einer Entscheidung nicht verlängert worden, da sie nicht uneingeschränkt den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens in Anspruch habe nehmen können. Schließlich genüge der Umstand, dass ihr die niederländischen Behörden am 11. Oktober 2001 einen Teil ihrer Korrespondenz mit der Kommission übermittelt hätten, nicht, um die Beachtung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens zu gewährleisten. Die Klägerin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ihr die niederländischen Behörden nicht das erste Ersuchen der Kommission vom 27. Oktober 2000 um zusätzliche Auskünfte übermittelt hätten.

67. Hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass sie, selbst wenn die Kommission nicht verpflichtet gewesen wäre, ihr die Aktenunterlagen physisch zu übermitteln, jedenfalls ein Recht auf Einsicht in alle zur Akte genommenen Schriftstücke einschließlich der von der Kommission nicht für relevant gehaltenen Unterlagen gehabt habe. Die Kommission habe ihr jedoch erst am 12. Oktober 2001 vollständigen Zugang zur Akte gewährt, zu einem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin Kenntnis vom Verzeichnis aller Unterlagen erlangt habe, deren Einsichtnahme sie habe verlangen können.

68. Außerdem habe die Kommission, wie aus dem an sie gerichteten Schreiben der niederländischen Behörden vom 23. April 2001 hervorgehe, diesen in einer Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. September 2000 mündlich Fragen zu dem fraglichen Antrag gestellt. Einige dieser Fragen und der Antworten darauf seien jedoch nicht schriftlich festgehalten worden, so dass die Klägerin sie weder habe einsehen noch zu ihnen habe Stellung nehmen können. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin vorgetragen, dass die Kommission auch die Verteidigungsrechte verletzt habe, indem sie ihr nicht die Möglichkeit gegeben habe, sich in der Sitzung der Sachverständigengruppe von Vertretern aller Mitgliedstaaten zu äußern, die am 9. November 2001 im Rahmen des Ausschusses für den Zollkodex zusammengetreten seien, um sich mit dem fraglichen Erlassantrag zu befassen, und indem sie sie nicht über den Inhalt der Diskussion informiert und ihr nicht die vom Ausschuss beschlossene Stellungnahme oder das Protokoll der Sitzung übermittelt habe.

69. Schließlich hätten die niederländischen Behörden nicht ohne ihre Zustimmung im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen erstellte Protokolle vorlegen dürfen, weil dies gegen den Grundsatz des ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs verstoße.

70. Die Kommission trägt vor, dass alle Tatsachen, die ihrer Entscheidung zugrunde gelegen hätten, bereits in der ihr von der niederländischen Verwaltung am 22. Mai 2000 vorgelegten Akte aufgeführt gewesen seien, zu der die Klägerin Zugang gehabt habe. Diese habe zudem vom 21. September 2001 an die Möglichkeit gehabt, die vollständige Akte einzusehen, doch habe ihr Anwalt von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen wollen, bevor er im Besitz eines abschließenden Verzeichnisses der zur Akte genommenen Unterlagen gewesen sei. Ein derartiger Antrag sei ungewöhnlich und habe keine Grundlage im gemeinschaftlichen Zollrecht, da Artikel 906a der Durchführungsverordnung sie nur dazu verpflichte, dem Beteiligten Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren, auf die sie ihre Einwände stütze. Die Wahrung der Verteidigungsrechte verlange nämlich lediglich, dass der Betroffene zu den Gesichtspunkten sachdienlich Stellung nehmen könne, auf die die Kommission ihre beschwerende Entscheidung über den Erlassantrag stütze; die Kommission müsse aber nicht aus eigener Initiative Einsicht in sämtliche Unterlagen gewähren, die einen etwaigen Zusammenhang mit dem konkreten Fall aufwiesen. Es obliege somit dem Betroffenen, Zugang zu den von ihm für notwendig gehaltenen Unterlagen zu beantragen; die Gemeinschaftsorgane seien nicht verpflichtet, von sich aus Zugang zu sämtlichen Unterlagen zu gewähren, die einen Bezug zu einem Vorgang aufwiesen (Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache T205/99, Hyper/Kommission, Slg. 2002, II3141, Randnrn. 63 und 64).

Würdigung durch das Gericht

71. Was die Rüge der Klägerin angeht, dass die Kommission, als sie ihr ihre Einwände gegen den Erlassantrag zugesandt habe, die Unterlagen, auf die die Einwände gestützt gewesen seien, nicht physisch übermittelt habe, sondern sie lediglich über die Existenz der Dokumente, die sie einsehen könne, unterrichtet habe, so ist festzustellen, dass Artikel 906a der Durchführungsverordnung nur die Verpflichtung der Kommission vorsieht, demjenigen, der den Erlass beantragt, alle Unterlagen zu übersenden, auf die sie ihre Einwände stützt. Die Kommission ist dieser Verpflichtung ausreichend nachgekommen, indem sie der Klägerin die Aktenunterlagen zur Verfügung gestellt hat (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T36/91, ICI/Kommission, Slg. 1995, II1847, Randnr. 99).

72. In Bezug auf die Frage, welche Aktenunterlagen für den Beteiligten zugänglich sein müssen, kann der Auffassung der Kommission nicht gefolgt werden, dass sie von sich aus nur diejenigen Unterlagen übersenden müsse, auf die sie ihre Einwände gestützt habe. Zwar verlangt Artikel 906a der Durchführungsverordnung lediglich, dass die Kommission die Unterlagen übersendet, auf die sie ihre Einwände stützt, doch hat der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte die der Kommission nach dieser Bestimmung obliegenden Verpflichtungen erweitert. Nach diesem Grundsatz darf die Kommission nämlich nicht allein entscheiden, welche Unterlagen dem Beteiligten im Erlassverfahren dienlich sind. In der Verwaltungsakte können sich Unterlagen befinden, die Gesichtspunkte enthalten, die für den Erlass sprechen und vom Beteiligten zur Begründung seines Antrags verwendet werden können, auch wenn sich die Kommission ihrer nicht bedient hat. Der Antragsteller muss daher Einsicht in alle nichtvertraulichen Aktenunterlagen einschließlich derjenigen nehmen können, die nicht zur Begründung der Einwände der Kommission verwendet wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache T42/96, Eyckeler & Malt/Kommission, Slg. 1998, II401, Randnr. 81, und vom 17. September 1998 in der Rechtssache T50/96, Primex Produkte Import-Export u. a./Kommission, Slg. 1998, II3773, Randnr. 64).

73. Im Bereich des Wettbewerbsrechts muss die Kommission nach ständiger Rechtsprechung Einsicht in die vollständige Ermittlungsakte einschließlich der belastenden und der entlastenden Umstände gewähren (Urteil des Gerichts vom 19. Mai 1999 in der Rechtssache T175/95, BASF/Kommission, Slg. 1999, II1581, Randnr. 45), auch wenn der Betroffene keinen ausdrücklichen Antrag gestellt hat (Urteil des Gerichts vom 30. September 2003 in den Rechtssachen T191/98, T212/98, T213/98 und T214/98, Atlantic Container Line u. a./Kommission, Slg. 2003, II3275, Randnrn. 335 bis 340). Diese Rechtsprechung kann auf den vorliegenden Fall übertragen werden (Urteile Eyckeler & Malt/Kommission, Randnr. 80, und Primex Produkte Import-Export u. a./Kommission, Randnr. 63). Diese Verpflichtung steht auch im Einklang mit der Entwicklung der Rechtsprechung zur zollrechtlichen Billigkeitsklausel, die den kontradiktorischen Charakter des Verfahrens des Erlasses oder der Erstattung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben dadurch vollständig gewährleisten soll, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte besser gesichert wird. Schließlich ist daran zu erinnern, dass der Antragsteller nach Artikel 906a der Durchführungsverordnung nur über eine einmonatige Frist verfügt, um schriftlich zu den Einwänden der Kommission Stellung zu nehmen. Würde von ihm verlangt, dass er ausdrücklich Einsicht in alle Aktenunterlagen beantragt, so würde dies zwangsläufig bedeuten, dass die Frist, über die er verfügt, um seine Stellungnahme vorzubereiten und abzugeben, erheblich verkürzt werden kann.

74. Die Kommission muss dem Antragsteller daher zum Zeitpunkt der Übermittlung ihrer Einwände die Möglichkeit geben, alle für die Begründung des Erlass- oder Erstattungsantrags möglicherweise relevanten Unterlagen zu prüfen, und ihm zu diesem Zweck zumindest ein abschließendes Verzeichnis der nichtvertraulichen Unterlagen zusenden, das Informationen enthält, die so genau sind, dass der Antragsteller in Kenntnis der Sachlage feststellen kann, ob ihm die beschriebenen Unterlagen dienlich sein könnten.

75. Zu der von der Klägerin erhobenen Rüge eines verspäteten und unvollständigen Zugangs zu der Akte ist festzustellen, dass die Kommission die Klägerin mit Schreiben vom 21. September 2001 bei der Mitteilung ihrer Einwände darüber informiert hat, dass sie den Erlassantrag und seine sechs Anlagen, so wie sie von den niederländischen Behörden vorgelegt worden seien, sowie eine Kopie des FIOD-Berichts einsehen könne. Am 3. Oktober 2001 beantragte die Klägerin Einsicht in alle Aktenunterlagen. Am 12. Oktober 2001 übermittelte die Kommission ihr ein vollständiges Verzeichnis der für sie bereitgehaltenen Unterlagen.

76. Die Kommission hat der Klägerin zwar nicht gleich bei der Mitteilung ihrer Einwände alle Aktenunterlagen übersandt, doch hat dieses Versäumnis angesichts der Umstände des vorliegenden Falles die Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Wie nämlich aus den Verfahrensakten hervorgeht und die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, hatte sie bereits am 21. September 2001 Kenntnis von der Existenz aller Unterlagen, die zur Verwaltungsakte der Kommission gehörten, und kannte auch den Inhalt all dieser Schriftstücke bis auf vier, nämlich die beiden Auskunftsersuchen der Kommission an die niederländischen Behörden und die Antworten dieser Behörden. Die Klägerin hätte aber vom 21. September 2001 an Einsicht in die letztgenannten Schriftstücke beantragen können. Zudem erhielt sie mit Schreiben der niederländischen Behörden vom 11. Oktober 2001 das zweite Auskunftsersuchen der Kommission vom 13. Juni 2001, die Antwort der niederländischen Behörden vom 23. April 2001 auf das erste Auskunftsersuchen, in der die Fragen der Kommission vom 27. Oktober 2000 vollständig wiedergegeben waren, und die Antwort der Behörden vom 23. Juli 2001 auf das zweite Auskunftsersuchen, die den FIOD-Bericht enthielt.

77. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin jedoch geltend gemacht, dass sie vom Inhalt zweier Dokumente, die auch zu diesem Verfahren gehörten, keine Kenntnis gehabt habe: ein Schreiben der Kommission an die niederländischen Behörden, in denen diesen mitgeteilt wurde, dass der von ihnen am 8. Februar 1999 eingereichte Erlassantrag nicht zulässig sei, und die Stellungnahme oder das Protokoll der im Rahmen des Ausschusses für den Zollkodex zusammengetretenen Sachverständigengruppe von Vertretern aller Mitgliedstaaten, die am 9. November 2001 von der Kommission zum Antrag der niederländischen Behörden vom 22. Mai 2000 angehört worden war.

78. Was erstens das Schreiben der Kommission an die niederländischen Behörden angeht, so ist daran zu erinnern, dass dieses dazu diente, den Behörden mitzuteilen, dass der von ihnen am 8. Februar 1999 eingereichte Erlassantrag nicht zulässig sei, weil die Klägerin keine Gelegenheit gehabt habe, zuvor die gesamte von den Behörden erstellte Akte einzusehen. Am 10. Mai 1999 hatte jedoch die Kommission der Klägerin selbst mitgeteilt, dass sie beabsichtige, den Erlassantrag aus diesem Grund für unzulässig zu erklären.

79. Was zweitens die Arbeiten der im Rahmen des Ausschusses für den Zollkodex zusammengetretenen Sachverständigengruppe von Vertretern aller Mitgliedstaaten angeht, die am 9. November 2001 von der Kommission angehört worden war, so ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass die Kommission die Verteidigungsrechte verletzt habe, indem sie ihr nicht die Möglichkeit gegeben habe, in dieser Sitzung Stellung zu nehmen, und sie nicht über den Inhalt und das Ergebnis der Sitzung informiert habe. Die Durchführungsverordnung sieht nämlich weder vor, dass sich derjenige, der den Erlass beantragt, an den Arbeiten des Ausschusses für den Zollkodex beteiligt, noch, dass er über die Stellungnahme des Ausschusses zu unterrichten ist. Außerdem bildet die Anhörung dieser Gruppe den letzten Abschnitt des Erlassverfahrens, bevor die Kommission ihre endgültige Entscheidung trifft. Diese Anhörung hat zu erfolgen, nachdem derjenige, der den Erlass beantragt, Gelegenheit gehabt hat, die Akte einzusehen und Stellung zu nehmen; der Ausschuss gibt seine Stellungnahme auf der Grundlage der dem Antragsteller bereits bekannten Vorwürfe und Aktenunterlagen ab. Zurückzuweisen ist auch die Rüge der Klägerin, dass sie von bestimmten mündlichen Mitteilungen zwischen der Kommission und den niederländischen Behörden, die in einer früheren Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. September 2000 stattgefunden hätten, keine Kenntnis habe erlangen können. Die angefochtene Entscheidung enthält nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kommission ihre Ablehnung auf Faktoren gestützt hat, die nicht in den Unterlagen der Verwaltungsakte erwähnt waren.

80. Die Kommission hat somit nicht das Recht der Klägerin auf Akteneinsicht verletzt.

81. Was schließlich die Rüge betrifft, dass der Kommission der FIOD-Bericht ohne vorherige Zustimmung der Klägerin übermittelt worden sei, so genügt die Feststellung, dass sich die Klägerin im Rahmen der Prüfung der von den niederländischen Behörden erstellten Akte in ihrem Schreiben an diese Behörden vom 2. Mai 2000 selbst darüber beklagt hat, dass die Akte den Bericht nur sehr selektiv wiedergebe, obwohl er zahlreiche für ihren Antrag sprechende Gesichtspunkte enthalte, und es für notwendig gehalten hat, die Akte durch Dokumente zu ergänzen, die zum FIOD-Bericht gehörten. Zudem müssen die nationalen Behörden der Kommission alle Unterlagen übermitteln, die für die Entscheidung über den Erlassantrag relevant sind, ohne verpflichtet zu sein, zuvor die Zustimmung des Beteiligten einzuholen.

82. Diese Rügen sind daher zurückzuweisen.

D - Zur Rüge des verspäteten Eingangs der Antworten der niederländischen Behörden

Vorbringen der Parteien

83. Die Klägerin trägt vor, gemäß der angefochtenen Entscheidung hätten die Antworten der niederländischen Behörden auf die Auskunftsersuchen der Kommission, die am 23. April und 23. Juli 2001 abgesandt worden seien, die Kommission erst am 4. Mai und 2. August 2001, d. h. etwas mehr als anderthalb Wochen später, erreicht. Dieser Zeitaufwand sei unverhältnismäßig und wenig glaubhaft, da nach den Angaben der niederländischen Post gewöhnliche Sendungen innerhalb von vier bis sechs Arbeitstagen und Prioritätssendungen innerhalb von zwei bis drei Arbeitstagen nach Belgien befördert würden. Zudem sei auf den Zeitpunkt des Eingangs der Sendung bei der Kommission und nicht auf den ihrer Eintragung in das Register abzustellen. Da die Klägerin aber keine Möglichkeit habe, den tatsächlichen Zeitpunkt des Eingangs zu überprüfen, müsse die Kommission ihn nachweisen. Erbringe sie diesen Beweis nicht, so sei die längste von der niederländischen Post vorgesehene Dauer, d. h. sechs Arbeitstage, heranzuziehen. Schließlich sei die Frist von neun Monaten zu Unrecht bis zum 4. Mai und 2. August 2001 verlängert worden.

84. Die Kommission trägt vor, dass die Fristverlängerung am Tag des tatsächlichen Eingangs der Informationen ende und nicht zu einem theoretischen Zeitpunkt, zu dem sie das Schreiben hätte erhalten müssen.

Würdigung durch das Gericht

85. Fordert die Kommission bei den nationalen Behörden zusätzliche Auskünfte an, so wird die Frist, innerhalb deren sie zum Erlassantrag Stellung nehmen kann, nach Artikel 907 der Durchführungsverordnung bis zum Zeitpunkt des Eingangs der Auskünfte verlängert. Wie die Kommission zutreffend geltend macht, ist demnach auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Eingangs der Unterlagen abzustellen. Die Prüfung der beiden fraglichen Schriftstücke ergibt, dass diese am 4. Mai und 2. August 2001 bei den zuständigen Dienststellen der Kommission eingingen. Die von der Klägerin genannten Daten, die anhand der von der niederländischen Post rein informativ angegebenen Zustellungsfristen berechnet wurden, sind dagegen irrelevant.

86. Diese Rüge ist somit zurückzuweisen.

E - Zur Rüge der verspäteten Übermittlung des FIOD-Berichts durch die niederländischen Behörden

Vorbringen der Parteien

87. Die Klägerin führt aus, dass die niederländischen Behörden mehr als fünf Wochen, vom 13. Juni bis 23. Juli 2001, benötigt hätten, um den von der Kommission angeforderten FIOD-Bericht zu übersenden. Die Erfüllung einer einfachen Bitte um Zusendung eines genau bezeichneten Schriftstücks könne jedoch nicht mehr als zwei Wochen in Anspruch nehmen. Die Frist von neun Monaten könne nur unter außergewöhnlichen Umständen verlängert werden, die eng auszulegen seien. So könne die Zeit der Sommerferien eine derartige Verspätung nicht rechtfertigen. Außerdem müsse die Kommission angesichts der Tatsache, dass das Erlassverfahren ausschließlich durch Gemeinschaftsrecht geregelt sei, und angesichts ihrer eigenen Rolle in diesem Verfahren die volle Verantwortung für die Verspätungen der nationalen Behörden übernehmen, und das Gericht sei für die Entscheidung über Rügen des Verhaltens dieser Behörden zuständig. Die Frist von neun Monaten habe daher nur um 15 Tage verlängert werden können.

88. Nach Auffassung der Kommission war die Dauer von fünf Wochen etwas lang, jedoch nicht unverhältnismäßig. Die Durchführungsverordnung enthalte zudem keine Bestimmungen, die die Frist festlegten, innerhalb deren die nationalen Behörden der Kommission zusätzliche Auskünfte erteilen könnten.

Würdigung durch das Gericht

89. Zwar sehen die Artikel 906a und 907 der Durchführungsverordnung eine Frist für die Stellungnahme des Beteiligten zu den Einwänden der Kommission vor, doch gibt es keine Bestimmung, die eine ähnliche Frist für die Übermittlung der von der Kommission angeforderten Auskünfte durch die nationalen Behörden festlegt. Auch können angebliche Verspätungen, die ausschließlich auf dem Handeln oder Unterlassen der nationalen Behörden beruhen sollen, nicht der Kommission zugerechnet werden, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor, insbesondere wenn die Kommission bei lang andauernder Untätigkeit der nationalen Behörden nicht mit einer gewissen Sorgfalt reagiert. Jedenfalls war im vorliegenden Fall die Übermittlungsdauer von fünf Wochen nicht unverhältnismäßig, insbesondere weil das Ersuchen der Kommission in der Zeit der Sommerferien erging.

90. Diese Rüge ist folglich zurückzuweisen.

F - Zur Rüge der unverhältnismäßigen Verspätung bei der Bearbeitung des Erlassantrags

Vorbringen der Parteien

91. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Bearbeitung des Erlassantrags viel zu lang gedauert habe, nämlich fast vier Jahre, und diese beträchtliche Dauer sei den zuständigen Stellen in vollem Umfang zuzurechnen. Sie habe am 15. Dezember 1997 ihren Antrag bei den niederländischen Behörden gestellt. Am 15. Mai 1998 sei sie darüber unterrichtet worden, dass die Behörden den Antrag der Kommission vorlegen würden, und darum gebeten worden, eine Übereinstimmungserklärung zu unterzeichnen. Da sie jedoch nicht den gesamten Inhalt der Akte gekannt habe, habe sie sich geweigert, diese Erklärung zu unterzeichnen. Am 8. Februar 1999 sei der Antrag dennoch der Kommission übermittelt worden. Mit Schreiben vom 10. Mai 1999 habe die Kommission ihr mitgeteilt, dass die Vorlage ohne diese Erklärung nicht bearbeitet werden könne. Am 24. Februar 2000 sei ihr endlich Einsicht in die gesamte Akte der niederländischen Behörden gewährt worden. Am 22. Mai 2000 sei der Erlassantrag zum zweiten Mal der Kommission zugesandt worden. Anschließend habe die Bearbeitung dieses Antrags anderthalb Jahre gedauert, da die Kommission insbesondere hinsichtlich der Verspätungen der nationalen Behörden nicht sorgfältig gehandelt habe.

92. Die Kommission trägt vor, dass die Klägerin aus der in Artikel 907 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Frist von neun Monaten keine Sicherheit habe herleiten können. Außerdem könne keinesfalls ihr die Dauer der Bearbeitung der Vorlage durch die niederländischen Behörden angelastet werden.

Würdigung durch das Gericht

93. Zunächst ist festzustellen, dass die Zeit von der Einreichung des Erlassantrags der Klägerin bei den niederländischen Behörden am 15. Dezember 1997 bis zum Eingang des zweiten Erlassantrags der Behörden zugunsten der Klägerin bei der Kommission am 29. Mai 2000 nicht der Kommission zugerechnet werden kann. Dieser Zeitraum liegt nämlich vor dem Beginn des Verwaltungsverfahrens bei der Kommission. Die Kommission ist aber nicht für die angeblichen Verspätungen der nationalen Behörden bei der Bearbeitung eines Erlassantrags verantwortlich. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nicht die Entscheidung der Kommission angreift, mit der der erste Antrag der niederländischen Behörden vom 8. Februar 1999 für unzulässig erklärt wurde. Dieser Ablehnung lag praktisch das Bestreben zugrunde, das Recht der Klägerin auf Einsicht in die von den niederländischen Behörden erstellte Akte zu gewährleisten, wie die Klägerin in ihrer Erwiderung (Nr. 29) selbst anerkennt.

94. Was die Dauer der Bearbeitung des Falles durch die Kommission selbst angeht, so kann auch insoweit dem Vorbringen der Klägerin nicht gefolgt werden. Da die Artikel 907 und 909 der Durchführungsverordnung eine Ausschlussfrist für den Erlass der Entscheidung der Kommission über den Erlassantrag setzen, muss sich das Gericht nämlich darauf beschränken, zu prüfen, ob diese Frist tatsächlich eingehalten wurde. Diese Frage ist jedoch im Rahmen der vorhergehenden Rügen bezüglich der Rechtmäßigkeit der wiederholten Fristverlängerungen geprüft worden, und das Gericht hat sich in diesem Zusammenhang bereits zur Rechtmäßigkeit des Verfahrens geäußert.

95. Diese Rüge ist deshalb zurückzuweisen.

G - Ergebnis bezüglich des ersten Klagegrundes

96. Nach alledem standen die Fristverlängerungen in dem von der Kommission durchgeführten Verfahren des Erlasses von Einfuhrabgaben im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Zollrechts. Die Kommission hat daher die angefochtene Entscheidung innerhalb der dafür vorgesehenen Frist erlassen. Sie hat außerdem weder gegen das Verfahren des Erlasses von Einfuhrabgaben noch gegen die Verteidigungsrechte verstoßen.

97. Dieser Klagegrund ist folglich zurückzuweisen.

II - Zum zweiten Klagegrund: Fehlen offensichtlicher Fahrlässigkeit im Sinne von Artikel 239 des Zollkodex und Artikel 905 der Durchführungsverordnung

A - Zum Begriff der offensichtlichen Fahrlässigkeit und zu den Kriterien für die Prüfung der Frage, ob sie hier vorliegt

Vorbringen der Parteien

98. Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass ein besonderer Fall gegeben sei, nämlich ein von einem Zollbeamten begangener Betrug. Die Kommission habe anerkannt, dass ihr kein betrügerisches Verhalten vorgeworfen werden könne. Sie habe jedoch die Auffassung vertreten, dass sie offensichtlich fahrlässig gehandelt habe, da sie trotz der Art der betreffenden Waren die für den Zollversand bestimmten Papiere nicht mit besonderer Sorgfalt erstellt und nicht alle Aspekte der Sendungen kontrolliert habe.

99. Die Klägerin weist das Vorbringen der Kommission zurück, dass die Art der Waren bei der Prüfung der Frage, ob offensichtliche Fahrlässigkeit vorliege, eine Rolle spiele. Grundsätzlich seien alle Waren mit der gleichen Sorgfalt zu behandeln, es sei denn, der Gesetzgeber habe für bestimmte Waren genaue Vorschriften vorgesehen. Außerdem gebe es bei Zollverfahren für Zigaretten nicht mehr Abfertigungsprobleme als bei Zollverfahren für andere Warenarten. Ferner sei ihre Sorgfalt anhand der Gegebenheiten zum Zeitpunkt der fraglichen Transporte zu beurteilen, und damals sei es für die Wirtschaftsteilnehmer unvorstellbar gewesen, dass Zollbeamte korrupt sein könnten, und der Zigarettenbetrug sei ein unbekanntes Phänomen gewesen.

100. Der Gerichtshof habe im Rahmen der Auslegung des Begriffes der offensichtlichen Fahrlässigkeit im Sinne von Artikel 239 des Zollkodex entschieden, dass die Komplexität der Regelung, deren Nichterfüllung die Zollschuld begründe, sowie die Sorgfalt und die Erfahrung des Wirtschaftsteilnehmers die zu berücksichtigenden Kriterien seien (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1999 in der Rechtssache C48/98, Söhl & Söhlke, Slg. 1999, I7877, Randnr. 56). Die Kommission habe jedoch nur das Kriterium der Sorgfalt berücksichtigt.

101. Die Kommission habe ihre Feststellung, dass offensichtliche Fahrlässigkeit vorliege, insbesondere auf folgende vier Umstände gestützt: erstens die Nichtangabe der Kennzeichen in den Exemplaren Nr. 5 der Versandscheine, zweitens die Tatsache, dass die Waren nicht der im Versandschein genannten Bestimmungsstelle gestellt worden seien, drittens die Art und Weise, in der das Exemplar Nr. 5 des Versandscheins übermittelt worden sei, und viertens das Versäumnis, hinreichende Auskünfte über die Abnehmer der Waren einzuholen. Diese Umstände könnten weder getrennt noch zusammen eine offensichtliche Fahrlässigkeit der Klägerin begründen. Schließlich habe die Kommission nicht bewiesen, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen Fahrlässigkeit und dem festgestellten besonderen Fall bestehe.

102. Die Kommission führt aus, dass das betrügerische Verhalten des deutschen Zollbeamten tatsächlich einen besonderen Fall im Sinne von Artikel 905 der Durchführungsverordnung begründe, dass aber die Klägerin offensichtlich fahrlässig gehandelt habe. Um festzustellen, ob eine solche Fahrlässigkeit vorliege, sei zu prüfen, ob der Beteiligte alles getan habe, um sämtliche Zollvorschriften einzuhalten, und dabei mit einer seiner Erfahrung angemessenen Sorgfalt gehandelt habe. Darüber hinaus sei bei der Prüfung der Sorgfalt, die ein am gemeinschaftlichen Zollverfahren beteiligter Wirtschaftsteilnehmer an den Tag legen müsse, die Art der beförderten Waren zu berücksichtigen.

Würdigung durch das Gericht

103. Artikel 905 der Durchführungsverordnung, der die Regelung des Artikels 239 des Zollkodex präzisiert und weiterentwickelt, stellt eine allgemeine Billigkeitsklausel insbesondere für außergewöhnliche Fälle dar, die als solche unter keinen der in den Artikeln 900 bis 904 der Durchführungsverordnung beschriebenen Tatbestände fallen (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C86/97, TransExImport, Slg. 1999, I1041, Randnr. 18). Aus diesem Artikel 905 ergibt sich, dass die Erstattung von Eingangsabgaben von der Erfüllung zweier kumulativer Voraussetzungen abhängt, nämlich erstens vom Vorliegen eines besonderen Falles und zweitens vom Fehlen offensichtlicher Fahrlässigkeit und betrügerischer Absicht des Beteiligten (Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache T282/01, Aslantrans/Kommission, Slg. 2004, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 53). Der Erlass der Abgaben ist daher bereits dann zu versagen, wenn eine der beiden Voraussetzungen fehlt (Urteile des Gerichts vom 5. Juni 1996 in der Rechtssache T75/95, Günzler Aluminium/Kommission, Slg. 1996, II497, Randnr. 54, und Aslantrans/Kommission, Randnr. 53).

104. Aus der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die Voraussetzung des Vorliegens eines besonderen Falles hier erfüllt ist, insbesondere weil unter aktiver Beteiligung eines Zollbeamten ein Betrug begangen worden war, der der betreffenden Zollschuld zugrunde liegt. Die Kommission hat auch keine betrügerische Absicht der Klägerin festgestellt. Sie hat jedoch die Auffassung vertreten, dass diese offensichtlich fahrlässig gehandelt habe. Das Gericht hat daher ausschließlich die Frage zu prüfen, ob die Kommission die angebliche offensichtliche Fahrlässigkeit der Klägerin fehlerhaft beurteilt hat.

105. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass das von der Klägerin angeführte Urteil Söhl & Söhlke keine abschließende Liste der Kriterien enthält, die berücksichtigt werden können, um das Vorliegen einer offensichtlichen Fahrlässigkeit zu charakterisieren. In Randnummer 56 dieses Urteils heißt es nämlich nur, dass insbesondere, also nicht ausschließlich, die Komplexität der Vorschriften, deren Nichteinhaltung die Zollschuld begründet, sowie die Erfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers berücksichtigt werden müssen. Auch andere Kriterien können folglich bei der Prüfung der Frage, ob offensichtliche Fahrlässigkeit vorliegt, eine Rolle spielen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 2004 in der Rechtssache C222/01, British American Tobacco, Slg. 2004, I4683, Randnr. 71). Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerin im vorliegenden Fall nicht darauf beschränkt hat, deren Sorgfalt zu prüfen, sondern in der angefochtenen Entscheidung auch ihre Erfahrung und ihre Kenntnis des anwendbaren Rechts berücksichtigt hat.

106. Der Auffassung der Klägerin, dass die Art der Waren, die Gegenstand der fraglichen Zollverfahren gewesen seien, von der Kommission nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, kann nicht gefolgt werden. Der Gerichtshof hat entschieden, dass bei der Prüfung der Frage, ob offensichtliche Fahrlässigkeit vorliegt, der Art der beförderten Waren besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist (Urteil British American Tobacco, Randnr. 72). Gerade die Zollverfahren für hoch besteuerte Waren wie Zigaretten sind vor allem während der Beförderung der Waren mit besonderen Betrugs- oder Diebstahlsgefahren verbunden.

107. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Zigarettenbetrug zur fraglichen Zeit ein verbreitetes Phänomen war. Der Zigarettenmarkt war bereits vor 1994, zur Zeit des Sachverhalts der vorliegenden Rechtssache, für die Entwicklung eines illegalen Handels besonders anfällig (vgl. in diesem Sinne Urteil British American Tobacco, Randnr. 72). Die Behauptung der Klägerin, es sei zu dieser Zeit für die Wirtschaftsteilnehmer unvorstellbar gewesen, dass Zollbeamte in Korruption verwickelt sein könnten, wäre, selbst wenn sie bewiesen wäre, im vorliegenden Fall nicht relevant. Die Kommission hat nämlich bei der Prüfung, ob ein besonderer Fall vorlag, berücksichtigt, dass die Wirtschaftsteilnehmer darauf vertrauen dürfen, dass die Ausübung der Verwaltungsaufgaben nicht durch korrupte Zollbeamte beeinträchtigt wird.

108. Im Licht der vorstehenden Überlegungen sind die Umstände, auf die die Kommission in der angefochtenen Entscheidung ihre Feststellung einer offensichtlichen Fahrlässigkeit der Klägerin gestützt hat, sowie die Rüge der Klägerin zu prüfen, dass im vorliegenden Fall kein Kausalzusammenhang zwischen dem besonderen Fall und der ihr von der Kommission vorgeworfenen offensichtlichen Fahrlässigkeit bestehe.

B - Zur fehlenden Angabe der Kennzeichen in den Exemplaren Nr. 5 der Versandscheine T1

Vorbringen der Parteien

109. Die Klägerin räumt ein, dass in keinem der Exemplare Nr. 1 und Nr. 5 der fraglichen Versandscheine T1 die Identität der Beförderungsmittel genannt worden sei, trägt aber vor, dass die Kennzeichen handschriftlich in die Exemplare Nr. 4 eingetragen worden seien. Die Identität der Lastwagen sei zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandscheine T1 noch nicht bekannt gewesen. Das Exemplar Nr. 1 sei von den anderen abgetrennt worden, und an der Rückseite jedes Exemplars sei ein Ladeschein befestigt worden. Als der Lastwagen eingetroffen sei, sei sein Kennzeichen in das Exemplar Nr. 4 eingetragen worden, diese Eintragung habe jedoch wegen der Ladescheine nicht auf die anderen Exemplare durchdrucken können. Die Abtrennung des Exemplars Nr. 1 und die Nichtangabe des Kennzeichens im Exemplar Nr. 5 seien eine übliche Praxis in den Niederlanden, die von den Zollbehörden allgemein akzeptiert werde, wie aus der schriftlichen Erklärung von Herrn F. B. vom 6. August 2002 hervorgehe.

110. Ferner seien die meisten Sendungen an Ort und Stelle von den niederländischen Behörden kontrolliert worden, die in Bezug auf die zugehörigen Versandscheine T1 keine Einwände erhoben hätten. Vom 1. April 1994 an sei das Kennzeichen auch in den Vorabanzeigen angegeben worden, die die Abgangsstelle der Bestimmungsstelle übermittelt habe. Die Identität der Transporte sei damit sowohl der Abgangsstelle als auch der Bestimmungsstelle bekannt gewesen. Die Klägerin sei darüber hinaus besonders sorgfältig vorgegangen, weil sie jeden Transport mit einem Verschluss versehen habe, obwohl sie dazu nicht verpflichtet gewesen sei. Diese Verschlüsse stellten eine Verbindung zwischen dem Versandschein und dem Transport her, da die Bewilligungsnummer der Klägerin auf dem Versandschein, dem Ladeschein und dem Verschluss stehe.

111. Die Angabe der Kennzeichen in den Exemplaren Nr. 5 und Nr. 7 der Versandscheine T1 habe auch keinen zusätzlichen Wert für die Kontrolle, da diese bei der Bestimmungsstelle anhand des Exemplars Nr. 4 erfolge. Zudem werde nicht das Fahrzeug kontrolliert, sondern der Container oder der Sattelanhänger, die im vorliegenden Fall verschlossen gewesen seien; die Verschlussnummern seien in den Exemplaren Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 7 der Versandscheine T1 genannt worden.

112. Die Kommission entgegnet, dass nach Artikel 341 und Anhang 37 der Durchführungsverordnung eine rechtliche Verpflichtung bestehe, das Beförderungsmittel beim Abgang zu bezeichnen. Die Klägerin habe jedoch wissentlich das Kennzeichen nicht im Exemplar Nr. 5 der betreffenden Versandscheine T1 genannt, was die Überprüfung der ordnungsgemäßen Beförderung der Waren durch die Zollbehörden außerordentlich erschwert habe. Die Anbringung von Verschlüssen mit der Nummer der Klägerin als zugelassener Verwender genüge für die Kontrolle nicht.

Würdigung durch das Gericht

113. Nach Anhang 37 Titel II Nummer A 18 der Durchführungsverordnung sind in Feld 18 des Versandscheins T1 Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels anzugeben. Aus diesem Anhang geht eindeutig hervor, dass die Zollanmeldung insbesondere das Kennzeichen des Fahrzeugs sowie das des Anhängers enthalten muss, wenn dieser ein anderes Kennzeichen als die Zugmaschine hat. Die Benutzung dieses Feldes Nr. 18 ist bei Inanspruchnahme des gemeinschaftlichen Versandverfahrens obligatorisch, und das Feld befindet sich in allen Exemplaren des Versandscheins T1. Die Kennzeichen sind daher in allen Exemplaren des Versandscheins T1 anzugeben, die im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens zu verwenden sind.

114. Im vorliegenden Fall waren die Kennzeichen der Beförderungsmittel unstreitig nur in dem für die Bestimmungsstelle erstellten Exemplar Nr. 4 der Versandscheine T1 angegeben. Sie waren somit weder im Exemplar Nr. 1, das die Abgangsstelle aufbewahrt, noch im Vordruck Nr. 5 angegeben, den die Bestimmungsstelle an die Abgangsstelle zurückzusenden hat. Es ist der Klägerin vor allem nicht gelungen, in befriedigender Weise zu erklären, weshalb das Kennzeichen in den Vordrucken Nr. 1 und Nr. 5 nicht genannt war. Selbst wenn, wie sie vorträgt, das Exemplar Nr. 1 von den anderen Exemplaren abgetrennt wurde und die Eintragungen in den Vordrucken Nr. 4 wegen der Ladescheine nicht automatisch auf alle Exemplare durchdrucken konnten, so hinderte doch nichts die Klägerin daran, das Kennzeichen handschriftlich in die Exemplare Nr. 1 und Nr. 5 einzutragen, wie sie es beim Exemplar Nr. 4 getan hat (vgl. in diesem Sinne Anhang 37 Titel I Nummer C Absatz 2 der Durchführungsverordnung). Diese Eintragung hätte zu dem Zeitpunkt erfolgen müssen, zu dem die Identität des Beförderungsmittels bekannt war, oder spätestens bei Absendung der Ware.

115. Ferner ergibt sich aus dem FIOD-Bericht (Nr. 9.7, S. 45), dass die Klägerin die Kennzeichen der Fahrzeuge absichtlich nicht genannt hat, denn zum Zeitpunkt der Erstellung der Zollpapiere kannte sie das genaue Kennzeichen des Lastwagens, der die Waren befördern sollte. Aus dem Bericht geht außerdem hervor (Nr. 9.7, S. 46), dass Herr F. B., der bei der Klägerin für die Zollförmlichkeiten verantwortlich war, nach seinen eigenen Angaben vom Kommissionär C. ausdrücklich angewiesen worden war, die Kennzeichen in den Versandscheinen T1 nicht zu nennen. Da Herr F. B. ein Angestellter der Klägerin ist, sind seine Handlungen im vorliegenden Fall ihr zuzurechnen.

116. Die Klägerin macht geltend, dass vom 1. April 1994 an das Kennzeichen auch in den Vorabanzeigen angegeben worden sei, die die Abgangsstelle der Bestimmungsstelle übermittelt habe. Das System der Vorabanzeige wurde jedoch während der ersten fünf Verfahren, die zwischen dem 16. Februar und dem 23. März 1994 durchgeführt wurden, nicht angewandt, und die deutschen Behörden führten dieses System erst im August 1994 ein, d. h. erst nach Beendigung des letzten Verfahrens am 5. Juli 1994.

117. Die Klägerin trägt außerdem vor, dass die Container oder der Sattelanhänger mit einem Verschluss versehen worden seien, dessen Nummer im Versandschein genannt sei. Nicht das Fahrzeug werde kontrolliert, sondern die Container oder der Sattelanhänger. Die Anbringung von Verschlüssen war jedoch im vorliegenden Fall eine fakultative Maßnahme, während die Angabe der Kennzeichen zwingend war. Die Nummern der Verschlüsse stellten auch nur eine Verbindung zwischen den angemeldeten Waren und den Containern oder dem Sattelanhänger her, die für den Transport verwendet wurden, nicht aber mit dem Fahrzeug selbst. Insoweit ist daran zu erinnern, dass Anhang 37 der Durchführungsverordnung ausdrücklich bestimmt, dass die Anmeldung sowohl das Kennzeichen des Fahrzeugs als auch das des Anhängers enthalten muss. Im vorliegenden Fall rechtfertigt die Verwendung von Verschlüssen es daher nicht, dass die Kennzeichen der Beförderungsmittel nicht angegeben wurden.

118. Die Klägerin macht ferner geltend, dass die Angabe der Kennzeichen in anderen Exemplaren als dem Exemplar Nr. 4 keinen zusätzlichen Wert für die Kontrolle habe, da diese bei der Bestimmungsstelle anhand des Exemplars Nr. 4 erfolge. Hätte jedoch die Abgangsstelle, wie es das Zollrecht verlangt, Kenntnis von den Kennzeichen der Fahrzeuge erlangt, die die dem Versandverfahren unterliegenden Waren beförderten, so wäre sie unter Umständen in der Lage gewesen, entweder andere Zollstellen und insbesondere auch die in den Versandscheinen T1 angegebene Bestimmungsstelle zu bitten, die Fahrzeuge bei der Ankunft der Waren zu überprüfen, oder die zuständigen Behörden zu bitten, die Transporte unterwegs zu überprüfen. Da die Abgangsstelle aber weder im Exemplar Nr. 1 noch im Exemplar Nr. 5 über die Angabe der Fahrzeuge verfügte, war die Möglichkeit einer nachträglichen Kontrolle des Ablaufs dieser Vorgänge sehr beschränkt.

119. Schließlich trägt die Klägerin vor, dass die fehlende Angabe des Kennzeichens im Exemplar Nr. 5 eine übliche Praxis in den Niederlanden sei, die von den Zollbehörden akzeptiert werde. Außerdem hätten zum Zeitpunkt der Absendung der Waren die niederländischen Behörden in der Mehrzahl der Fälle die Versandscheine T1 kontrolliert und keine Einwände erhoben. Selbst wenn dieses Vorbringen bewiesen wäre, so kann doch die Klägerin als sehr erfahrene Anmelderin die Nichterfüllung der ihr im Zollverfahren obliegenden förmlichen Verpflichtungen weder damit begründen, dass in dem betreffenden Sektor eine bestimmte Praxis bestanden habe, noch damit, dass die niederländischen Zollbehörden zunächst nicht reagiert hätten.

120. Die Klägerin hat somit gegen ihre Verpflichtungen als Anmelderin verstoßen. Der Verstoß gegen eine förmliche Verpflichtung im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens, wie z. B. die Nichtangabe der Kennzeichen der verwendeten Beförderungsmittel, kann einen Umstand darstellen, der geeignet ist, eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Wirtschaftsteilnehmers zu begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil British American Tobacco, Randnr. 70). Dieser Verstoß konnte im vorliegenden Fall zudem die Kontrolle der Zollvorgänge erschweren. Das Kennzeichen war nämlich nur im Exemplar Nr. 4 der Versandscheine T1 angegeben, d. h. in dem Exemplar, das von dem korrupten Zollbeamten abgezeichnet wurde. Die Bediensteten der Abgangsstelle verfügten dagegen in den Exemplaren Nr. 1 und Nr. 5 nicht über diese Kennzeichen. Wie bereits festgestellt, hat dieser Umstand die Möglichkeiten der Kontrolle der streitigen Vorgänge durch die Bediensteten der Abgangsstelle beeinträchtigt.

121. Die Kommission hat daher keinen Fehler begangen, als sie die Auffassung vertrat, dass das Versäumnis der Klägerin, die Kennzeichen der Fahrzeuge in den Exemplaren Nr. 5 der Versandscheine T1 anzugeben, ein Umstand sei, der eine offensichtliche Fahrlässigkeit der Klägerin begründe.

C - Zum Wechsel der in den Zollpapieren angegebenen Bestimmungszollstelle

Vorbringen der Parteien

122. Die Klägerin räumt ein, dass alle Sendungen zur Zollstelle Philippsreut gelangt seien, auch diejenigen, bei denen in den Versandscheinen Schirnding als Bestimmungsstelle genannt worden sei. Artikel 356 Absatz 3 der Durchführungsverordnung erlaube jedoch ausdrücklich den Wechsel der Bestimmungsstelle. Aus den Artikeln 204 und 96 Absatz 1 des Zollkodex ergebe sich, dass der Anmelder für die Gestellung der Waren bei einer Zollstelle verantwortlich sei, wobei es nicht darauf ankomme, um welche Stelle es sich handele, da der Anmelder praktisch keinen Einfluss auf die Wahl der Stelle und der Route durch den Beförderer habe. Außerdem sei im Rahmen des Systems der Vorabanzeige die Stelle, der die Waren gestellt würden, verpflichtet, diesen Umstand zu melden, damit die Abgangsstelle und die im Zollpapier genannte Bestimmungsstelle über den Wechsel informiert werden könnten.

123. Sie habe die Bestimmungsstelle jeweils nach den Angaben des Kommissionärs C. eingetragen, da sie keinen direkten Kontakt zu den Endabnehmern gehabt habe, und die Beförderer hätten nicht nach ihren Anweisungen, sondern nach denen der Abnehmer gehandelt. Da die beiden angeblichen Abnehmer in der Slowakei ansässig gewesen seien, sei die Wahl der Zollstelle Schirnding am logischsten gewesen. Wie jedoch aus einer Untersuchung des Koninklijk Nederlands Vervoer (Königlicher Niederländischer Transportverband) aus dem Jahr 1993 hervorgehe, seien bei dieser Zollstelle häufig sehr erhebliche Verspätungen entstanden, was erkläre, dass die Beförderer unterwegs ihre Routen geändert hätten.

124. Ferner habe sie, als sie festgestellt habe, dass alle Versandscheine T1 für die fraglichen Verfahren von der Zollstelle Philippsreut abgezeichnet worden seien, diese als Bestimmungsstelle angegeben, was sie für die letzten beiden Verfahren getan habe (Versandscheine T1 Nr. 120936 vom 28. Juni 1994 und Nr. 120986 vom 5. Juli 1994).

125. Die Kommission trägt vor, dass der Vorwurf, den sie der Klägerin mache, nicht den Wechsel der Bestimmungsstelle während der Beförderung betreffe, sondern die Tatsache, dass sie in mindestens neun der elf Versandscheine T1 eine Bestimmungsstelle genannt habe, obwohl sie gewusst habe oder hätte wissen können, dass diese Angabe falsch gewesen sei. Frühestens am 28. Juni 1994, also nach vier Monaten und neun Sendungen, habe die Klägerin die Zollstelle Philippsreut in den Versandscheinen T1 genannt. Sie habe daher, was die Richtigkeit der in den Vordrucken T1 gemachten Angaben angehe, nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gehandelt.

Würdigung durch das Gericht

126. Alle Ladungen, die Gegenstand der fraglichen Zollverfahren waren, wurden der Zollstelle Philippsreut gestellt. Diese Stelle ist daher im Rahmen der Durchführung des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens die Bestimmungsstelle für diese Vorgänge. Zumindest in den ersten neun der elf Anmeldungen war jedoch unstreitig eine andere Bestimmungsstelle angegeben, nämlich Schirnding.

127. Die Klägerin macht geltend, dass nach Artikel 356 Absatz 3 der Durchführungsverordnung ein gemeinschaftliches Versandverfahren bei einer anderen Zollstelle als der im zugehörigen Versandschein T1 vorgesehenen Stelle beendet werden dürfe. Wie die Kommission zutreffend bemerkt, wird der Klägerin jedoch nicht vorgeworfen, dass sie die Bestimmungsstelle während der Beförderung geändert hat, sondern, dass sie gegenüber den Zollbehörden bei der Einreichung der Anmeldungen wissentlich oder fahrlässig unrichtige Angaben gemacht hat.

128. Wie aus Artikel 199 der Durchführungsverordnung und Anhang 37 der Verordnung hervorgeht, gilt aber die Abgabe einer vom Anmelder unterzeichneten Zollanmeldung bei einer Zollstelle als Verpflichtung hinsichtlich der Richtigkeit der in der Zollanmeldung enthaltenen Angaben und der Echtheit der beigefügten Unterlagen. Die wissentliche oder fahrlässige Vorlage unrichtiger Angaben in einer Zollanmeldung stellt daher einen Verstoß gegen die Verpflichtungen des Anmelders dar.

129. Einige Aktenstücke lassen den Schluss zu, dass die Klägerin entgegen ihrem Vorbringen zum Zeitpunkt der Erstellung der Zollpapiere bereits wusste, dass die von ihr angegebene Bestimmungsstelle nicht diejenige war, der die Waren gestellt werden würden. Im FIOD-Bericht gelangten die niederländischen Behörden zu dem Ergebnis, dass die Klägerin wissentlich eine falsche Bestimmungsstelle angegeben habe. In dem Bericht (Nr. 5.1, S. 24) heißt es u. a., dass [in] den Versandscheinen T1 (mit Ausnahme der letzten beiden Transporte) sowie in den Abgangsinformationen, die vom Angeklagten [F. B.] Mitte März 1994 zusammengestellt wurden und die der Zollstelle Delfzijl vorgelegt wurden,... jedesmal vorsätzlich und auf Anweisung von [Kommissionär C.] Schirnding als Bestimmungsstelle genannt [wurde], obwohl die Bestimmungsstelle in Wirklichkeit Philippsreut war, was die Angeklagten [B.] und [F. B.] auch wussten. Der Bericht (Nr. 5.3.1, S. 25) enthält ferner folgende Erklärungen von Herrn F. B.: Ich wusste, dass die Zigaretten über Philippsreut befördert wurden... ich musste immer auf Anweisung von [Kommissionär C.] Schirnding als Bestimmungsstelle nennen... In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Herr F. B. im Rahmen der vorliegenden Rechtssache seinen früheren Erklärungen widersprochen hat, da er in einer Erklärung vom 30. September 2002 angegeben hat, dass er zum Zeitpunkt des Abgangs der Ladungen nicht gewusst habe, dass diese der Stelle Philippsreut gestellt werden würden. Diese Erklärung, die ausschließlich für die Zwecke der vorliegenden Rechtssache abgegeben wurde, kann jedoch den Erklärungen, die Herr F. B. gegenüber den niederländischen Behörden im Rahmen der von diesen durchgeführten Ermittlungen abgegeben hatte, nicht ihren Beweiswert nehmen.

130. Die Klägerin hat demnach für die Mehrzahl der streitigen Verfahren in den von ihr erstellten Zollanmeldungen wissentlich eine unrichtige Bestimmungsstelle angegeben. Dieses Verhalten stellt aber nicht nur einen Verstoß gegen die förmlichen Verpflichtungen der Klägerin als Anmelderin und Hauptverpflichtete der fraglichen Verfahren dar, sondern konnte auch die Möglichkeiten für die Zollbehörden beeinträchtigen, diese Verfahren zu kontrollieren. Da die Abgangsstelle nicht darüber informiert war, dass die Zigarettenladungen der Zollstelle Philippsreut gestellt werden würden, konnte sie nämlich die Bediensteten dieser Stelle nicht vorab darüber unterrichten. Dieser Umstand konnte die betrügerischen Handlungen des korrupten Zollbeamten Mauritz erleichtern, da seine Kollegen in der Zollstelle Philippsreut über die erwartete Ankunft umfangreicher Zigarettenladungen nicht informiert waren.

131. Diese Beurteilung kann nicht durch das Argument der Klägerin widerlegt werden, dass im Rahmen des Systems der Vorabanzeige die Zollstelle, der die Waren tatsächlich gestellt würden, verpflichtet sei, diese Tatsache der Abgangsstelle und der im Zollpapier genannten Bestimmungsstelle mitzuteilen. Selbst wenn man es als erwiesen ansähe, dass dieses System im vorliegenden Fall tatsächlich angewandt wurde, würde nämlich durch die unrichtige Angabe der Bestimmungsstelle bereits der Zweck des Systems der Vorabanzeige beeinträchtigt, der darin besteht, es der Bestimmungsstelle zu ermöglichen, im Voraus darüber informiert zu sein, dass eine Ladung mit Risikowaren auf dem Weg ist.

132. Die Kommission hat somit keinen Fehler begangen, als sie die Auffassung vertrat, dass die Klägerin wissentlich eine Bestimmungsstelle eingetragen habe, von der sie vorher gewusst habe, dass sie nicht die richtige gewesen sei, und als sie diese Tatsache bei ihrer Prüfung der Frage berücksichtigte, ob eine offensichtliche Fahrlässigkeit der Klägerin vorlag.

D - Zur Art und Weise der Rücksendung des Exemplars Nr. 5 der Versandscheine T1

Vorbringen der Parteien

133. Die Klägerin trägt vor, dass die Zollpapiere der Bestimmungsstelle auf dem Amtsweg mit deutlicher Verspätung an die Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens übermittelt worden seien und dass die niederländischen Behörden ihr mitgeteilt hätten, dass die Rücksendung der Exemplare Nr. 5 der Versandscheine T1 unmittelbar durch die Bestimmungsstelle zulässig sei. Aus diesem Grund habe sie dem Fahrer und dem Kommissionär C. frankierte Umschläge mit der Anschrift der Stelle Coevorden übergeben, die den deutschen Behörden ausgehändigt werden sollten. Der deutsche Zollbeamte habe diese Umschläge jedoch nicht verwendet, sondern die Exemplare Nr. 5 dem Fahrer oder dem Kommissionär C. anvertraut, die sie der Klägerin übergeben hätten, die sie wiederum den niederländischen Zollbehörden zugeleitet habe. Dieses Versandsystem sei zwar ungewöhnlich gewesen, habe aber nicht im Widerspruch zu Artikel 356 Absatz 2 der Durchführungsverordnung gestanden, der nicht festlege, wie die Zusendung des Versandscheins T1 durch die Bestimmungsstelle zu erfolgen habe.

134. Darüber hinaus habe sie, als sich herausgestellt habe, dass das Exemplar Nr. 5 des Versandscheins T1 vom 16. Februar 1994 (Versandschein T1 Nr. 120228), der zum ersten Vorgang gehört habe, nicht an die Zollstelle Coevorden gesandt worden sei, erst telefonisch und dann mit Fax vom 25. Februar 1994 Kontakt zu deren Abteilung für die Beendigung des Zollverfahrens aufgenommen und zunächst eine Kopie und später das Original des betreffenden Exemplars übersandt. Mit Fax vom 15. und 28. März 1994 habe sie ferner Kopien der Vordrucke Nr. 5 übersandt, die zu den Vorgängen vom 25. Februar und 23. März 1994 (Versandscheine T1 Nr. 120274 und Nr. 120410) gehört hätten. Dasselbe Verfahren habe sie auch bei den nachfolgenden Transporten angewandt. Die niederländischen Zollbehörden seien daher über das Übermittlungsverfahren genau informiert gewesen und hätten die betreffenden Zollpapiere ausdrücklich angenommen.

135. Schließlich macht die Klägerin für den Fall, dass das Gericht die Auffassung vertreten sollte, dass das angewandte Verfahren im Widerspruch zur Zollregelung stehe, geltend, dass entsprechend dem Urteil Söhl & Söhlke die Komplexität dieser Regelung berücksichtigt werden müsse, wenn im vorliegenden Fall der Begriff der offensichtlichen Fahrlässigkeit geprüft werde.

136. Die Kommission trägt vor, dass Artikel 356 Absatz 2 der Durchführungsverordnung keinen Zweifel daran lasse, welches Verfahren für die Rücksendung der Exemplare Nr. 5 des Versandscheins T1 zu befolgen sei, da diese Bestimmung keine Anhaltspunkte dafür enthalte, dass die Beteiligung eines Dritten zulässig sei. Es handele sich nämlich um ein rein administratives Verfahren, das es den Zollbehörden ermögliche, den ordnungsgemäßen Ablauf des Versandverfahrens zu überprüfen. Als im Transportsektor erfahrene Wirtschaftsteilnehmerin hätte sich die Klägerin niemals darauf einlassen dürfen, sich aktiv an der Rücksendung der Exemplare Nr. 5 zu beteiligen.

Würdigung durch das Gericht

137. Nach Artikel 356 Absatz 2 der Durchführungsverordnung vermerkt die Bestimmungsstelle, wenn ihr die Waren gestellt werden, auf den Exemplaren des Versandscheins T1 das Ergebnis ihrer Prüfung und sendet der Abgangsstelle unverzüglich ein Exemplar zurück. Nach Artikel 358 der Verordnung kann jeder Mitgliedstaat zentrale Stellen benennen, an die die Versandpapiere von den zuständigen Zollstellen des Bestimmungsmitgliedstaats zurückzusenden sind. Das Exemplar Nr. 5 des Versandscheins T1 ist somit auf dem Verwaltungsweg unmittelbar von der Bestimmungsstelle an die Abgangsstelle unter eventueller Beteiligung der dafür von den Mitgliedstaaten bestimmten zentralen Stellen zurückzusenden. Wie die Kommission in ihrer Antwort im Rahmen der vom Gericht angeordneten prozessleitenden Maßnahmen erläutert hat, erfolgt der Versand in von den Zollbehörden des Bestimmungslandes ordnungsgemäß gekennzeichneten Umschlägen; für die Kennzeichnung werden spezielle Stempel, Frankiermaschinen oder besondere Frankierungsmittel verwendet, die der Kommission gemeldet werden und den anderen zuständigen nationalen Behörden bekannt sind.

138. Die gemeinschaftliche Zollregelung lässt es somit nicht zu, dass die Bestimmungsstelle Dritte, insbesondere private Wirtschaftsteilnehmer, die am Versandverfahren beteiligt sind, mit der Aufgabe betraut, das Exemplar Nr. 5 des Versandscheins T1 der Abgangsstelle zu übermitteln. Angesichts der Tatsache, dass der Versandschein T1 ein zweifellos wesentlicher Faktor für das gute Funktionieren des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens ist (Urteil British American Tobacco, Randnr. 52), und angesichts der Bedeutung, die das Exemplar Nr. 5 dieses Versandscheins für die Feststellung des Entstehens einer Zollschuld oder die Unterrichtung der Bediensteten der Abgangsstelle über Unregelmäßigkeiten beim Warentransport hat, muss die Übermittlung dieses Exemplars zwingend zwischen den Zollbehörden ohne Beteiligung der Wirtschaftsteilnehmer erfolgen. Deren Beteiligung an der Rücksendung erlaubt es nicht, die Authentizität der betreffenden Dokumente und der darin enthaltenen Informationen zu gewährleisten, und erhöht die Betrugsgefahren.

139. In ihrer Antwort auf die Fragen des Gerichts hat die Klägerin eingeräumt, dass das angewandte Verfahren nicht ihrer früheren Praxis entsprochen habe. Diese Rücksendungsmethode war auch nicht diejenige, die die Klägerin und der Kommissionär C. beschlossen hatten und die in der Verwendung frankierter Umschläge mit der Anschrift der für die Beendigung des Zollverfahrens zuständigen Stelle Coevorden bestand, die vom Lastwagenfahrer den Bestimmungszollbehörden ausgehändigt werden sollten, damit diese Behörden sie dazu verwendeten, die Exemplare Nr. 5 der für die Beendigung des Zollverfahrens zuständigen Stelle auf dem Postweg zuzusenden. Die im FIOD-Bericht (Nr. 8.3, S. 40 und 41) wiedergegebenen Erklärungen von Herrn F. B. illustrieren den regelwidrigen Charakter des angewandten Verfahrens besonders gut:

[Exemplar Nr. 5] wurde mir von [Kommissionär C.] oder mittelbar von [B.] [Vorgesetzter von F. B.] übergeben... Meine erste Reaktion war jedesmal die gewesen, dass ich Angst hatte... Ich brachte intern meine Verwunderung zum Ausdruck und beklagte mich bei [B.]... Für die spätere Rücksendung an die Stelle für die Beendigung des Zollverfahrens habe ich nichts mehr mit [B.] vereinbart... Als [Kommissionär C.] eines Tages mit einem abgestempelten [Exemplar Nr. 5] zurückkam, standen mir die Haare zu Berge, jedenfalls war ich verblüfft und gleichzeitig wütend darüber, dass er sich nicht an das gehalten hat, was vereinbart worden war. Ich habe das [B.] und [Kommissionär C.] wissen lassen...

140. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin bereits vor dem Abgang des zweiten Zigarettentransports, der im Rahmen des Vorgangs vom 25. Februar 1994 erfolgte, Kenntnis von der angewandten Rücksendungsmethode hatte. Obwohl diese Methode nicht nur der Zollregelung, sondern auch dem widersprach, was mit dem Kommissionär C. beschlossen worden war, akzeptierte die Klägerin die Anwendung dieser Methode für die zehn weiteren Zollvorgänge, indem sie sich an ihrer Durchführung beteiligte.

141. Die Klägerin macht jedoch geltend, dass die niederländischen Behörden dieses Rücksendungsverfahren ausdrücklich akzeptiert hätten. Als sie vom Kommissionär C. die ersten Exemplare Nr. 5 erhalten habe, habe sie wiederholt telefonisch die Zollbehörden kontaktiert und ihre Zustimmung erhalten. Sie habe ihnen auch die Exemplare Nr. 5 zugesandt, und diese seien angenommen worden. Obwohl tatsächlich einige Kontakte zwischen der Klägerin und den niederländischen Behörden bestanden, geht jedoch aus den Akten nicht hervor, dass die Behörden die angewandte Rücksendungsmethode ausdrücklich akzeptierten. Vielmehr steht fest, dass sie die Beteiligung privater Wirtschaftsteilnehmer an der Rücksendung für unzulässig hielten. So enthält der FIOD-Bericht (Nr. 3.2.3, S. 18) folgende Erklärungen eines Zollbeamten der Provinz Groningen: Ich wurde zu keinem Zeitpunkt darüber informiert, dass die Exemplare Nr. 5 durch Vermittlung der [Klägerin] an die für die Beendigung des Zollverfahrens zuständige Stelle in Coevorden zurückgesandt wurden. Wir hätten dieser Art von Beendigung niemals zugestimmt... Ich habe die andere Methode der Rücksendung des Exemplars Nr. 5 (Direktversand von den deutschen Zollbehörden an die für die Beendigung des Zollverfahrens zuständige Stelle Coevorden) nicht verboten. Dagegen hätte ich eine andere Methode der Rücksendung des Exemplars Nr. 5 durch Vermittlung der [Klägerin] an die für die Beendigung des Zollverfahrens zuständige Stelle in Coevoerden verboten oder würde sie verbieten. Unter den Umständen des vorliegenden Falles konnte die Klägerin demnach ihr Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der Methode der Rücksendung des Vordrucks Nr. 5 nicht einfach damit begründen, dass die niederländischen Behörden während eines bestimmten Zeitraums nicht auf diese Methode reagiert hätten.

142. Schließlich kann dem Hilfsargument der Klägerin in Bezug auf die Komplexität der anwendbaren Regelung nicht gefolgt werden. Wie bereits festgestellt, geht aus Artikel 356 der Durchführungsverordnung eindeutig hervor, dass die Bestimmungsstelle das Exemplar Nr. 5 des Versandscheins T1 ohne Beteiligung Dritter an die Abgangsstelle zurücksenden muss.

143. Nach alledem hätte sich die Klägerin als im gemeinschaftlichen Versandverfahren erfahrene Wirtschaftsteilnehmerin nicht darauf einlassen dürfen, sich aktiv an der Rücksendung des Exemplars Nr. 5 der betreffenden Papiere zu beteiligen. Außerdem hat die im vorliegenden Fall angewandte Methode der Rücksendung des Vordrucks Nr. 5 nicht nur einen Verstoß gegen die Formvorschriften des gemeinschaftlichen Versandverfahrens vorausgesetzt, sondern auch zur Begehung des Betruges beigetragen. Da nicht der Verwaltungsweg in Anspruch genommen wurde und vor allem keine Übermittlung an die deutsche Zentralstelle erfolgte, wurde den deutschen Behörden die Möglichkeit genommen, die Registriernummern zu überprüfen, mit denen der korrupte Zollbeamte die betreffenden Versandscheine T1 versehen hatte, die, wie bereits festgestellt, in Wirklichkeit Nummern entsprachen, die für die Registrierung anderer Waren und Zollpapiere verwendet wurden. Diese Duplizität hätte wahrscheinlich von den deutschen Behörden entdeckt werden können, konnte aber nicht von den für die Beendigung des Zollverfahrens zuständigen niederländischen Behörden festgestellt werden.

144. Die Kommission hat somit keinen Fehler begangen, als sie bei ihrer Prüfung der Frage, ob eine offensichtliche Fahrlässigkeit der Klägerin vorlag, deren Beteiligung an der regelwidrigen Rücksendung der Exemplare Nr. 5 der Versandscheine T1 berücksichtigte.

E - Zu den unzureichenden Angaben über die Abnehmer

Vorbringen der Parteien

145. Die Klägerin trägt vor, dass sie acht Jahre lang zufrieden stellende Geschäftsbeziehungen mit dem Kommissionär C. gehabt habe und dass für sie kein Grund bestanden habe, den Abnehmern, für deren Rechnung er gehandelt habe, mit Misstrauen zu begegnen. Die Forderung der Kommission, beim Kommissionär Auskünfte über die Abnehmer einzuholen, lasse die Realitäten des internationalen Handels außer Acht; der Kommissionär habe nämlich kein Interesse daran, dass die beiden Geschäftsparteien in direkten Beziehungen stünden. Eine solche Kontrolle werde außerdem im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren nur sehr selten, insbesondere in Fällen, in denen der Anmelder auf Anweisungen des Empfängers handele, durchgeführt. Darüber hinaus habe im vorliegenden Fall nicht die Solvenz der Abnehmer geprüft zu werden brauchen, da die Zahlung bar erfolgt sei.

146. Die Kommission macht geltend, dass die Klägerin, vor allem in ihrer doppelten Eigenschaft als Verkäuferin der Waren und als Anmelderin, hätte prüfen müssen, ob die Abnehmer, deren Identität ihr bekannt gewesen sei, tatsächlich existierten, und Mindestvorkehrungen treffen müssen, um zu vermeiden, dass sie als Deckung für einen fiktiven Verkauf diene, der zu einem Betrug im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens führen könne.

Würdigung durch das Gericht

147. Die Klägerin hat nicht versucht, genaue Auskünfte über die angeblichen Abnehmer der den fraglichen Zollverfahren unterliegenden Waren zu erlangen. Dies rechtfertigt jedoch für sich allein nicht die Feststellung einer offensichtlichen Fahrlässigkeit der Klägerin, betrachtet man die Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere die zum damaligen Zeitpunkt bereits seit langem bestehende Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und dem Kommissionär C., der erklärte, diese Abnehmer zu vertreten, sowie die Besonderheiten des internationalen Geschäftsverkehrs, speziell die Schwierigkeit, rasch detaillierte Auskünfte über in anderen Ländern ansässige Unternehmen zu erhalten.

F - Zum Fehlen eines Kausalzusammenhangs zwischen den besonderen Umständen und der der Klägerin vorgeworfenen Fahrlässigkeit

Vorbringen der Parteien

148. Nach Ansicht der Klägerin geht aus Artikel 239 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex hervor, dass der Erlass der Abgaben nur dann abgelehnt werden könne, wenn der betreffende besondere Fall die Folge der Fahrlässigkeit des Anmelders sei. Vorliegend bestehe aber zwischen diesem Fall, nämlich dem Betrug des deutschen Zollbeamten, und den vier Umständen, auf die die Kommission ihre Feststellung der offensichtlichen Fahrlässigkeit gestützt habe, kein ursächlicher Zusammenhang. Dieser Betrug sei weder die Folge der fehlenden Angabe der Kennzeichen noch der unterbliebenen Prüfung der Identität der Abnehmer. Zudem hätten der Wechsel der Bestimmungsstelle und die ungewöhnliche Methode der Rücksendung des Exemplars Nr. 5 der Versandscheine T1 nur Misstrauen bei den Zollbehörden hervorgerufen und die Gefahr der Aufdeckung des Betruges erhöht.

149. Die Kommission trägt vor, wenn sich der Anmelder einer offensichtlichen Fahrlässigkeit schuldig gemacht habe, könne ein Erlassantrag unabhängig davon abgelehnt werden, ob ein Zusammenhang mit dem vom Anmelder angeführten besonderen Umstand bestehe. Jedenfalls bestehe im vorliegenden Fall ein Kausalzusammenhang zwischen dem besonderen Umstand und der offensichtlichen Fahrlässigkeit der Klägerin, da diese Fahrlässigkeit zur Begehung des Betruges beigetragen und dessen Aufdeckung erschwert habe.

Würdigung durch das Gericht

150. Nach Artikel 239 des Zollkodex können Einfuhrabgaben in Fällen erstattet oder erlassen werden, die sich aus Umständen ergeben, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. Ferner muss nach Artikel 905 der Durchführungsverordnung die Begründung des Erlassantrags auf einen besonderen Fall schließen lassen, der sich aus Umständen ergibt, bei denen weder eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt. Entgegen der Auffassung der Kommission ergibt sich bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschriften, dass ein Zusammenhang zwischen der dem Wirtschaftsteilnehmer vorgeworfenen Fahrlässigkeit und dem festgestellten besonderen Fall bestehen muss. Besteht kein solcher Zusammenhang, so wäre es unbillig, den Erlass- oder Erstattungsantrag abzulehnen. Anders als die Klägerin geltend macht, braucht der besondere Fall jedoch keine direkte und sofortige Folge der Fahrlässigkeit des Beteiligten zu sein. Es genügt insoweit, dass die Fahrlässigkeit dazu beigetragen oder es erleichtert hat, dass eine Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

151. Der besondere Fall besteht hier darin, dass die Klägerin Opfer eines Betruges geworden ist, der durch die Beteiligung eines Beamten des nationalen Zolldienstes ermöglicht wurde. Die verschiedenen Verhaltensweisen, die der Klägerin als offensichtliche Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden, müssen daher zur Begehung dieses Betruges beigetragen oder sie erleichtert haben.

152. Wie bereits festgestellt (vgl. Randnrn. 118, 120, 130 und 143), haben drei der der Klägerin als offensichtliche Fahrlässigkeit zur Last gelegten Verhaltensweisen, nämlich die Nichtangabe der Kennzeichen in den Exemplaren Nr. 5 der Versandscheine T1, die unrichtige Angabe von Schirnding als Bestimmungsstelle und die regelwidrige Art und Weise der Rücksendung des Vordrucks Nr. 5 der Versandscheine T1, die Begehung des Betruges und damit die Entziehung der Waren aus der zollamtlichen Überwachung erleichtert, insbesondere indem die Überprüfung des ordnungsgemäßen Ablaufs der fraglichen Zollverfahren durch die nationalen Zollbehörden erschwert wurde.

153. Die Rüge des fehlenden Kausalzusammenhangs ist daher zurückzuweisen.

G - Ergebnis bezüglich des zweiten Klagegrundes

154. Nach ständiger Rechtsprechung verfügt die Kommission über ein Ermessen, wenn sie in Anwendung der auf Billigkeitserwägungen beruhenden Generalklausel der gemeinschaftlichen Zollregelung eine Entscheidung erlässt (Urteile des Gerichts vom 9. November 1995 in der Rechtssache T346/94, France-aviation/Kommission, Slg. 1995, II2841, Randnr. 34, Primex Produkte Import-Export u. a./Kommission, Randnr. 60, Mehibas Dordtselaan/Kommission, Randnrn. 46 und 78, sowie Aslantrans/Kommission, Randnr. 55). Außerdem stellt die Erstattung oder der Erlass von Einfuhrabgaben, die nur unter bestimmten Voraussetzungen und in den eigens dafür vorgesehenen Fällen gewährt werden können, eine Ausnahme vom gewöhnlichen Einfuhr- und Ausfuhrsystem dar, so dass die Vorschriften, die eine solche Erstattung oder einen solchen Erlass vorsehen, eng auszulegen sind (Urteile Söhl & Söhlke, Randnr. 52, und Aslantrans/Kommission, Randnr. 55). Insbesondere muss, da das Fehlen einer offensichtlichen Fahrlässigkeit unabdingbare Voraussetzung für die Erstattung oder den Erlass von Einfuhrabgaben ist, dieser Begriff so ausgelegt werden, dass die Zahl der Fälle, in denen erstattet oder erlassen wird, begrenzt bleibt (Urteil Söhl & Söhlke, Randnr. 52).

155. Die Klägerin war bei den fraglichen Zollvorgängen die Hauptverpflichtete des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens. Als Hauptverpflichtete hatte sie folglich eine besondere Verantwortung für diese Vorgänge übernommen.

156. Die Klägerin hat jedoch mehrfach wissentlich die Verpflichtungen verletzt, die ihr im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren oblagen. Erstens hat sie dadurch, dass sie nicht die Kennzeichen der Beförderungsmittel angegeben hat, die in Anhang 37 der Durchführungsverordnung vorgesehene Verpflichtung nicht erfüllt. Zweitens hat sie, indem sie in den Zollanmeldungen falsche Angaben zur Bestimmungsstelle gemacht hat, ihre Verpflichtungen aus Artikel 199 der Durchführungsverordnung und Anhang 37 dieser Verordnung verletzt. Drittens schließlich hat sie durch ihre Beteiligung an einer regelwidrigen Rücksendung der Exemplare Nr. 5 der Versandscheine T1 dazu beigetragen, dass die in Artikel 356 der Durchführungsverordnung enthaltene Bestimmung nicht beachtet wurde. Die verletzten Bestimmungen waren zudem nicht besonders komplex und erforderten keine schwierige Auslegung. Darüber hinaus war die Klägerin eine in diesem Sektor sehr erfahrene Wirtschaftsteilnehmerin. Diese Zuwiderhandlungen sind nicht nur Verstöße gegen die im gemeinschaftlichen Versandverfahren bestehenden förmlichen Verpflichtungen, sondern haben auch dazu beigetragen, dass der Betrug begangen und die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen wurden, insbesondere indem die Überprüfung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Verfahren durch die nationalen Zollbehörden erschwert wurde. Schließlich ist zu unterstreichen, dass die Klägerin zu besonderer Sorgfalt verpflichtet war, da es sich um Zollverfahren für Zigaretten, also Risikowaren, handelte.

157. Nach alledem hat die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie die Auffassung vertrat, dass die Klägerin angesichts sämtlicher Umstände des Falles offensichtlich fahrlässig im Sinne von Artikel 239 des Zollkodex und Artikel 905 der Durchführungsverordnung gehandelt habe.

158. Dieser Klagegrund ist deshalb zurückzuweisen.

III - Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Vorbringen der Parteien

159. Die Klägerin macht geltend, dass Artikel 239 des Zollkodex im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgelegt und angewandt werden müsse. Angesichts der Höhe der Abgaben, deren Erlass beantragt worden sei, und des Umfangs ihrer Geschäftstätigkeit führe die Ablehnung des Erlassantrags zu einem ganz erheblichen Schaden und hätte, um nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verstoßen, vorausgesetzt, dass die von der Kommission festgestellte Fahrlässigkeit besonders schwer gewesen sei. Die Kommission habe letztlich die Klägerin, deren angebliche Fahrlässigkeit gegenüber dem betrügerischen Verhalten eines deutschen Zollbeamten nur eine ganz untergeordnete Rolle gespielt habe, übermäßig streng behandelt.

160. Nach Auffassung der Kommission ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im vorliegenden Fall auf die Auslegung der Bestimmungen über den Erlass der Zollschuld und nicht auf die Frage des Bestehens der Schuld selbst anzuwenden. Der Gerichtshof habe festgestellt, dass es nicht unverhältnismäßig sei, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer dadurch, dass er eine Zollschuld begleichen müsse, in Konkurs gehe (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Mai 1996 in den Rechtssachen C153/94 und C204/94, Faroe Seafood u. a., Slg. 1996, I2465, Randnr. 116). Schließlich habe sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der angefochtenen Entscheidung Rechnung getragen, doch hätten die schweren Vorwürfe, die der Klägerin gemacht werden könnten, keinen Erlass erlaubt.

Würdigung durch das Gericht

161. Der Betrag der der Klägerin auferlegten Zollschuld hängt mit der wirtschaftlichen Bedeutung der Waren zusammen, die Gegenstand der gemeinschaftlichen Versandverfahren waren, insbesondere mit dem Betrag der Abgaben, die auf diesen Waren - den Zigaretten - lasten. Dass der geforderte Betrag der Einfuhrabgaben hoch sein kann, gehört zur Kategorie der Berufsrisiken, denen sich der Wirtschaftsteilnehmer aussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil Faroe Seafood u. a., Randnr. 115). Die Höhe der Schuld, deren Erlass beantragt wird, ist daher als solche kein Kriterium, das die Beurteilung der Voraussetzungen für den Erlass beeinflussen kann. Die Kommission hat somit nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, als sie bei ihrer Prüfung des Antrags nicht den Umfang des wirtschaftlichen Schadens berücksichtigte, der der Klägerin durch die Ablehnung entstehen würde.

162. Zum Argument der Klägerin, dass die offensichtliche Fahrlässigkeit, die ihr die Kommission vorwirft, gegenüber dem Betrug des deutschen Zollbeamten nur eine ganz untergeordnete Rolle gespielt habe, genügt die Feststellung, dass die Kommission den Betrug berücksichtigt hat, da dieser Umstand der Prüfung, ob ein besonderer Fall gegeben war, zugrunde lag. Im Rahmen der Prüfung der zweiten Voraussetzung für die Entstehung des Erlassanspruchs, d. h. der fehlenden offensichtlichen Fahrlässigkeit, hat die Kommission zu Recht die der Klägerin zurechenbaren Verhaltensweisen und Unterlassungen berücksichtigt, die, wie bereits festgestellt, zur Begehung des Betruges beigetragen und dessen Aufdeckung erschwert haben. Die Kommission hat daher bei ihrer Prüfung des Verhaltens der Klägerin auch nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt.

163. Dieser Klagegrund ist folglich zurückzuweisen.

IV - Zum vierten Klagegrund: Nichtbestehen der Zollschuld

Vorbringen der Parteien

164. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin unter Berufung auf den Eintritt einer neuen Tatsache ein neues Angriffsmittel vorgebracht. Sie macht geltend, dass, wie aus dem erwähnten Urteil des Vrchní Soud Prag vom 30. November 2004 hervorgehe, die Waren, die Gegenstand der streitigen Zollverfahren gewesen seien, das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hätten. Diese Waren seien daher nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen worden und unterlägen somit keinen Einfuhrabgaben. Die Zollschuld, die ihr die niederländischen Behörden auferlegt hätten und für die sie den Erlassantrag gestellt habe, um den es in der angefochtenen Entscheidung gehe, bestehe folglich nicht. Dieser Umstand rechtfertige den Erlass der Zollschuld. Die Anwendung des in Artikel 239 des Zollkodex vorgesehenen Verfahrens setze das Bestehen einer Zollschuld voraus.

Würdigung durch das Gericht

165. Nach ständiger Rechtsprechung bieten Artikel 239 des Zollkodex und Artikel 905 der Durchführungsverordnung lediglich die Möglichkeit, bei Vorliegen besonderer Umstände bestimmter Art und unter der Voraussetzung, dass nicht fahrlässig oder in betrügerischer Absicht gehandelt wurde, Wirtschaftsteilnehmer von der Zahlung der geschuldeten Abgaben freizustellen; sie erlauben es aber nicht, das Bestehen der Zollschuld dem Grunde nach in Zweifel zu ziehen (Urteile des Gerichtshofes vom 12. März 1987 in den Rechtssachen 244/85 und 245/85, Cerealmangimi und Italgrani/Kommission, Slg. 1987, 1303, Randnr. 11, und vom 6. Juli 1993 in den Rechtssachen C121/91 und C122/91, CT Control [Rotterdam] und JCT Benelux/Kommission, Slg. 1993, I3873, Randnr. 43; Urteil Hyper/Kommission, Randnr. 98). Die Feststellung des Bestehens und der genauen Höhe der Zollschuld fällt nämlich in die Zuständigkeit der nationalen Behörden. Bei den nach diesen Bestimmungen an die Kommission gerichteten Anträgen geht es jedoch nicht um die Frage, ob Vorschriften des materiellen Zollrechts von den nationalen Zollbehörden richtig angewandt worden sind. Deren Entscheidungen können bei den nationalen Gerichten angefochten werden, die ihrerseits nach Artikel 234 EG den Gerichtshof anrufen können (Urteile des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T195/97, Kia Motors und Broekman Motorships/Kommission, Slg. 1998, II2907, Randnr. 36, und Hyper/Kommission, Randnr. 98).

166. Demnach ist dieser Klagegrund für unzulässig zu erklären.

167. Das Gericht hat durch die Beweisaufnahme und die von den Parteien im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen vorgelegten Unterlagen und Antworten hinreichend Aufschluss erhalten und hält die Anordnung weiterer Beweiserhebungen, insbesondere die von der Klägerin beantragte Zeugenvernehmung, nicht für erforderlich.

168. Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Kosten

169. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

Ende der Entscheidung

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