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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 21.11.1996
Aktenzeichen: T-53/96
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Nach Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes der EG und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts muß die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Eine Klageschrift, die auf den Ersatz von Schäden, die von einem Gemeinschaftsorgan verursacht wurden, gerichtet ist und in der zur Natur des behaupteten Schadens und dazu, inwiefern der gegebenenfalls entstandene Schaden durch das beanstandete Verhalten des beklagten Organs verursacht worden sein soll, nicht die geringsten Tatsachen vorgetragen worden sind, genügt diesen Erfordernissen nicht.
Dieses vollständige Fehlen von Angaben kann nicht durch einen in der Klageschrift enthaltenen Antrag auf Bestellung eines Sachverständigen zur Bestimmung des zu ersetzenden materiellen Schadens als geheilt angesehen werden. Diesem Antrag kann nämlich nicht als einem Antrag auf Anordnung eines Beweismittels gemäß Artikel 65 Buchstabe d der Verfahrensordnung entsprochen werden, da eine solche Maßnahme voraussetzt, daß die zu beweisenden Tatsachen angegeben werden, was in der Klageschrift nicht der Fall war. Auch als einem Antrag auf Anordnung einer prozeßleitenden Maßnahme im Sinne von Artikel 64 § 2 Buchstaben b und c der Verfahrensordnung kann dem Antrag nicht entsprochen werden, da er weder zum Ziel hat, die Punkte zu bestimmen, die eine Beweisaufnahme erfordern, noch die Tragweite der Anträge zu verdeutlichen oder einen zwischen den Parteien streitigen Punkt zu klären.
Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 21. November 1996. - Syndicat des producteurs de viande bovine de la coordination rurale, Syndicat des producteurs de lait de la coordination rurale und Philippe de Villiers gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Gemeinsame Agrarpolitik - Tierseuchenrechtliche Dringlichkeitsmaßnahmen - Schadensersatzklage - Unvorhersehbare Schäden - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-53/96.
Ende der Entscheidung
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