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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 17.09.2003
Aktenzeichen: T-54/98
Rechtsgebiete: EG-Vertrag


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 227 Abs. 3
EG-Vertrag Art. 136 Abs. 2
EG-Vertrag Art. 177
EG-Vertrag Art. 173
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Dritte Kammer) vom 17. September 2003. - Aruba gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Einfuhr von Zucker aus Aruba in die Gemeinschaft - Verordnung (EG) Nr. 2553/97 - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-54/98.

Parteien:

In der Rechtssache T-54/98

Aruba, vertreten durch die Rechtsanwälte P. Bos und M. Slotboom, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. van Rijn als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

unterstützt durch

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J. Huber und G. Houttuin als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

und

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch R. Magrill als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 2553/97 der Kommission vom 17. Dezember 1997 mit den Modalitäten für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1702, 1703 und 1704 mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG (ABl. L 349, S. 26)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Azizi und M. Jaeger,

Kanzler: H. Jung,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Gemäß Artikel 3 Buchstabe r EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s EG) umfasst die Tätigkeit der Gemeinschaft die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (im Folgenden: ÜLG), um den Handelsverkehr zu steigern und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung durch gemeinsame Bemühungen zu fördern.

2 Aruba gehört zu den ÜLG.

3 Gemäß Artikel 227 Absatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 299 Absatz 3 EG) gilt für die im Anhang IV des EG-Vertrags (nach Änderung jetzt Anhang II EG) aufgeführten ÜLG das besondere Assoziierungssystem, das im Vierten Teil des EG-Vertrags festgelegt ist. Aruba ist in diesem Anhang erwähnt.

4 Artikel 136 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 187 EG) sieht vor, dass der Rat aufgrund der im Rahmen der Assoziierung der ÜLG an die Gemeinschaft erzielten Ergebnisse und der Grundsätze des Vertrages die Bestimmungen über die Einzelheiten und das Verfahren für die Assoziierung der ÜLG an die Gemeinschaft einstimmig festlegt. Auf dieser Grundlage erließ der Rat am 25. Februar 1964 den Beschluss 64/349/EWG über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. Nr. 93, S. 1472). Dieser Beschluss sollte ab dem 1. Juni 1964, an dem das am 20. Juli 1963 in Jaunde unterzeichnete Interne Abkommen über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft in Kraft trat, das dem Vertrag beigefügte und für die Dauer von fünf Jahren geschlossene Durchführungsabkommen über die Assoziierung der ÜLG mit der Gemeinschaft ersetzen.

5 Nach mehreren Beschlüssen mit demselben Gegenstand erließ der Rat am 25. Juli 1991 den Beschluss 91/482/EWG über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 263, S. 1, im Folgenden: ÜLG-Beschluss). Gemäß Artikel 240 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses gilt dieser vom 1. März 1990 an für zehn Jahre. Nach Artikel 240 Absatz 3 Buchstaben a und b des ÜLG-Beschlusses beschließt der Rat jedoch vor Ablauf der ersten fünf Jahre gegebenenfalls außer der finanziellen Hilfe der Gemeinschaft auf Vorschlag der Kommission einstimmig auch die etwaigen Änderungen der Assoziierung der ÜLG an die Gemeinschaft für den zweiten Fünfjahreszeitraum. Dies ist mit dem Beschluss 97/803/EG des Rates vom 24. November 1997 zur Halbzeitänderung des ÜLG-Beschlusses (ABl. L 329, S. 50) geschehen.

6 Ursprünglich hieß es in Artikel 101 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses:

Waren mit Ursprung in den ÜLG sind frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen."

7 Artikel 102 des ÜLG-Beschlusses bestimmte:

Die Gemeinschaft wendet bei der Einfuhr von Ursprungswaren der ÜLG keine mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung an."

8 Artikel 108 Absatz 1 erster Gedankenstrich des ÜLG-Beschlusses verweist für die Bestimmung des Begriffes der Ursprungswaren und die Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen auf diesem Gebiet auf Anhang II des Beschlusses (im Folgenden: Anhang II). Gemäß Artikel 1 des Anhangs II gilt ein Erzeugnis als Ursprungsware der ÜLG, der Gemeinschaft oder der Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifiks (im Folgenden: AKP-Staaten), wenn es dort entweder vollständig hergestellt oder gewonnen oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden ist.

9 Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs II führt eine Reihe von Be- und Verarbeitungen auf, die als nicht ausreichend angesehen werden, um den Ursprung eines Erzeugnisses in den ÜLG zu begründen.

10 In Artikel 6 Absatz 2 des Anhangs II heißt es jedoch:

Wenn vollständig... in den AKP-Staaten hergestellte bzw. gewonnene Erzeugnisse in den ÜLG be- oder verarbeitet werden, gelten sie als vollständig in den ÜLG hergestellt."

11 Gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Anhangs II gilt die in der vorstehenden Randnummer genannte Regel der so genannten Ursprungskumulierung AKP/ÜLG" für jede in den ÜLG vorgenommene Be- oder Verarbeitung einschließlich der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Behandlungen".

12 Mit dem Beschluss 97/803 wurde die Anwendung der Regel der Ursprungskumulierung AKP/ÜLG für Zucker mit Ursprung in den ÜLG eingeschränkt. Zu diesem Zweck wurde in den ÜLG-Beschluss mit dem Beschluss 97/803 u. a. ein Artikel 108b eingefügt, der die Ursprungskumulierung AKP/ÜLG für Zucker in Höhe einer bestimmten Jahresmenge zulässt. Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels bestimmen:

(1)... die in Anhang II Artikel 6 genannte Ursprungskumulierung AKP/ÜLG [wird] für eine Jahresmenge von 3 000 Tonnen Zucker zugelassen.

(2) Was die Durchführung der in Absatz 1 genannten Kumulierungsregeln AKP/ÜLG anbelangt, so gilt das Formen von Würfeln aus Zucker oder das Färben als ausreichend..."

13 Am 17. Dezember 1997 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 2553/97 mit den Modalitäten für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1702, 1703 und 1704 mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG (ABl. L 349, S. 26, im Folgenden: angefochtene Verordnung). Nach dieser Verordnung ist die Einfuhr von Zucker mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG gemäß Artikel 108b des ÜLG-Beschlusses an die Vorlage einer Einfuhrlizenz gebunden.

14 Die angefochtene Verordnung ist nach ihrem Artikel 8 Absatz 1 am 19. Dezember 1997 in Kraft getreten.

Verfahren

15 Der Kläger erhob mit Klageschrift, die am 1. April 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage.

16 Die Kommission hat mit Schriftsatz, der am 9. Juli 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit geltend gemacht. Der Kläger hat am 14. August 1998 zu dieser Einrede Stellung genommen.

17 Der Rat und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland haben mit Schriftsätzen, die am 8 Juli und am 18. August 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, gemäß Artikel 115 der Verfahrensordnung beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Diesem Antrag hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts mit Beschluss vom 17. Dezember 1998 stattgegeben.

18 Außerdem hat der Präsident der Arrondissementsrechtbank Den Haag (Niederlande) gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Gültigkeit des Beschlusses 97/803 ersucht (Rechtssache C-17/98).

19 Mit Beschluss vom 11. Februar 1999 hat das Gericht das vorliegende Verfahren bis zur Endentscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache C-17/98 ausgesetzt. Das Urteil des Gerichtshofes vom 8. Februar 2000 in der Rechtssache C-17/98 (Emesa Sugar, Slg. 2000, I-675) hat diese Aussetzung beendet.

20 Mit Beschluss vom 5. Oktober 2000 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts das Verfahren bis zur Endentscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache C-142/00 P ausgesetzt, die u. a. die Klagebefugnis der Niederländischen Antillen gegen Maßnahmen betraf, die die Einfuhren der ÜLG beschränken. Diese Aussetzung ist beendet worden durch das Urteil des Gerichtshofes vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-142/00 P (Kommission/Nederlandse Antillen, Slg. 2003, I-3483), mit dem das Urteil des Gerichts vom 10. Februar 2000 in den Rechtssachen T-32/98 und T-41/98 (Nederlandse Antillen/Kommission, Slg. 2000, II-201) aufgehoben wurde, weil das Gericht zu Unrecht davon ausgegangen war, dass die Niederländischen Antillen von den angefochtenen Maßnahmen im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) unmittelbar betroffen waren.

21 Mit Schreiben vom 28. April 2003 sind die Verfahrensbeteiligten ersucht worden, zum Fortgang des Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache Stellung zu nehmen. Der Kläger und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland haben sich nicht geäußert. Mit Schreiben vom 11. und 12. Juli 2003 haben die Kommission und der Rat ihre Stellungnahmen eingereicht.

Anträge der Parteien

22 Der Kläger beantrag in seiner Klageschrift,

- die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

23 Mit ihrer Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Kommission, unterstützt durch den Rat und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,

- die Klage für unzulässig zu erklären;

- dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

24 Der Kläger beantragt in seiner Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit,

- die Entscheidung dem Endurteil vorzubehalten;

- die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen;

- die Kostenentscheidung vorzubehalten, wenn das Gericht die Entscheidung nicht dem Endurteil vorbehält.

Zur Zulässigkeit

25 Nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorab über die Unzulässigkeit entscheiden. Gemäß Artikel 114 § 3 wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht nach Prüfung der Akten für ausreichend unterrichtet, um über den Antrag entscheiden zu können, ohne die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

Vorbringen der Parteien

26 Die Kommission macht in ihrer Einrede der Unzulässigkeit geltend, dass der Kläger von der angefochtenen Verordnung weder unmittelbar noch individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag betroffen sei. Die Kommission und der Rat betonen in ihren Stellungnahmen zum Fortgang des Verfahrens, dass sich aus dem oben in Randnummer 20 genannten Urteil Kommission/Nederlandse Antillen zwangsläufig die Unzulässigkeit der vorliegenden Klage ergebe.

27 Der Kläger macht geltend, dass Aruba einen Sonderstatus habe. Er verweist hierzu auf den Vierten Teil des EG-Vertrags sowie auf Anhang IV des EG-Vertrags, in dem Aruba ausdrücklich als ÜLG genannt sei. Ähnlich wie das Europäische Parlament (Urteil des Gerichtshofes vom 22. Mai 1990 in der Rechtssache C-70/88, Parlament/Rat, Slg. 1990, I-2041) sei er zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage befugt, wenn diese bezwecke, die ihm vom Vertrag eingeräumten Befugnisse zu schützen. Daher sei die vorliegende Klage in analoger Anwendung von Artikel 173 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag zulässig.

28 Hilfsweise macht der Kläger geltend, dass er von der angefochtenen Verordnung im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag unmittelbar und individuell betroffen sei.

29 Erstens sei er von der angefochtenen Verordnung unmittelbar betroffen, weil sie den Mitgliedstaaten kein Ermessen bei der Durchführung lasse (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Mai 1971 in den Rechtssachen 41/70 bis 44/70, International Fruit Company u. a./Kommission, Slg. 1971, 411, Randnrn. 23 bis 28, vom 11. Juli 1985 in den Rechtssachen 87/77, 130/77, 22/83, 9/84 und 10/84, Salerno u. a./Kommission und Rat, Slg. 1985, 2523, Randnrn. 31 und 32, und vom 26. April 1988 in der Rechtssache 207/86, Apesco/Kommission, Slg. 1988, 2151, Randnrn. 11 bis 23).

30 Zweitens sei er von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen. Die Verordnung beschränke die Einfuhren von Zucker mit Ursprung in den ÜLG. Sie betreffe daher eine geschlossene Gruppe von Gebieten und Ländern, die in Anhang IV des EG-Vertrags abschließend aufgezählt seien und zu denen auch Aruba gehöre.

31 Außerdem sei er von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen, weil er durch den Beschluss 97/803, auf den diese Verordnung gestützt sei, gegenüber verschiedenen Mitgliedstaaten nicht gebunden sei. Die Akten über die Bedingungen des Beitritts von Österreich, Finnland, Portugal, Spanien und Schweden zu den Europäischen Gemeinschaften seien nur in Bezug auf die Niederlande ratifiziert worden und nicht in Bezug auf Aruba, das sich dadurch von den anderen ÜLG unterscheide.

32 Weiter führt der Kläger aus, dass er von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen sei, weil diese die Ausfuhren von Zucker mit Ursprung in den ÜLG beschränke und er ein ÜLG sei, das solchen Zucker herstelle und ausführe. Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verordnung sei nahezu der gesamte Zucker, der unter die Ursprungskumulierung AKP/ÜLG falle, aus Aruba gekommen.

33 Schließlich macht der Kläger geltend, dadurch von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen zu sein, dass er vor dem Erlass des Beschlusses 97/803 mit der Kommission und dem Rat Gespräche über die Änderung der Bestimmungen des ÜLG-Beschlusses geführt habe, die zum Erlass der angefochtenen Verordnung geführt hätten.

Würdigung durch das Gericht

34 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass weder Artikel 173 Absatz 2 EG-Vertrag (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichtshofes vom 21. März 1997 in der Rechtssache C-95/97, Wallonische Region/Kommission, Slg. 1997, I-1787, Randnr. 6, und vom 1. Oktober 1997 in der Rechtssache 180/97, Regione Toscana/Kommission, Slg. 1997, I-5245, Randnr. 6) noch Artikel 173 Absatz 3 EG-Vertrag entsprechend anwendbar sind. Daher kann die Klagebefugnis des Klägers nur anhand von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag geprüft werden (Urteil des Gerichtshofes vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-452/98, Nederlandse Antillen/Rat, Slg. 2001, I-8973, Randnr. 50).

35 Die angefochtene Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie gilt nämlich für alle unter die Ursprungskumulierung AKP/ÜLG fallenden Einfuhren von Zucker in die Gemeinschaft.

36 Gleichwohl ist zu prüfen, ob der Kläger trotz der allgemeinen Geltung der angefochtenen Verordnung als unmittelbar und individuell von ihr betroffen angesehen werden kann. Die allgemeine Geltung einer Maßnahme schließt nämlich nicht aus, dass sie bestimmte natürliche oder juristische Personen im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag unmittelbar und individuell betrifft (Urteil vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 19, und Nederlandse Antillen/Rat, oben in Randnr. 34 genannt, Randnr. 55).

37 Es ist festzustellen, dass der Kläger von der angefochtenen Verordnung unmittelbar betroffen ist, da diese den für ihre Durchführung zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten kein Ermessen belässt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache T-43/98, Emesa Sugar/Rat, Slg. 2001, II-3519, Randnr. 48).

38 In Bezug auf die Frage, ob der Kläger von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen ist, ist daran zu erinnern, dass natürliche oder juristische Personen nur dann als durch einen Rechtsakt von allgemeiner Geltung individuell betroffen angesehen werden können, wenn sie durch diesen in ihrer Rechtsstellung wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder aufgrund von Umständen betroffen sind, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie in ähnlicher Weise individualisieren wie den Adressaten einer Entscheidung (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238, und Nederlandse Antillen/Rat, oben in Randnummer 34 genannt, Randnr. 60).

39 Aus den Urteilen Nederlandse Antillen/Rat, oben in Randnummer 34 genannt, und Kommission/Nederlandse Antillen, oben in Randnummer 20 genannt, geht eindeutig hervor, dass die Tatsache, dass der Kläger zur beschränkten Gruppe der in Anhang IV des EG-Vertrags genannten ÜLG gehört, nicht ausreicht, um ihn als von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen anzusehen.

40 Außerdem kann das allgemeine Interesse, das ein ÜLG als die für die in seinem Gebiet auftretenden Wirtschafts- und Sozialfragen zuständige Einheit an einem für den Wohlstand dieses Gebietes günstigen Ergebnis haben kann, für sich genommen nicht ausreichen, um das ÜLG als im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag von der angefochtenen Verordnung betroffen oder gar individuell betroffen anzusehen (Urteil Nederlandse Antillen/Rat, oben in Randnummer 34 genannt, Randnr. 64).

41 Zum Vorbringen des Klägers, das sich auf seine Stellung auf dem Zuckermarkt bezieht, ist festzustellen, dass es sich bei der Verarbeitung von Zucker aus Drittländern in den ÜLG und bei der Ausfuhr von Zucker, für den die Ursprungskumulierung AKP/ÜLG gilt, um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, die jederzeit von jedem beliebigen Wirtschaftsteilnehmer in irgendeinem ÜLG verrichtet werden kann. Der Kläger räumt selbst ein, dass auch auf den Niederländischen Antillen Zucker verarbeitet wird. Die Be- und Verarbeitung und die Ausfuhr von Zucker, der von der Ursprungskumulierung AKP/ÜLG erfasst wird, sind also keine Tätigkeiten, die geeignet wären, den Kläger aus dem Kreis aller anderen ÜLG herauszuheben (vgl. in diesem Sinne Urteil Nederlandse Antillen/Rat, oben in Randnummer 34 genannt, Randnr. 74).

42 Zudem beweisen die Gespräche, die zwischen dem Kläger auf der einen Seite und der Kommission und dem Rat auf der anderen Seite vor dem Erlass des Beschlusses 97/803 stattgefunden haben, nicht, dass der Kläger von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen ist. Selbst wenn diese Gespräche im Rahmen des Verfahrens zum Erlass der angefochtenen Verordnung stattgefunden haben, wird der Kläger dadurch nicht im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag individualisiert. Eine Person wird nicht bereits dadurch im Hinblick auf einen Gemeinschaftsrechtsakt individualisiert, dass er sich in der einen oder anderen Weise an dem Verfahren, das zum Erlass dieses Rechtsakts führt, beteiligt, sondern nur dann, wenn die anwendbaren Gemeinschaftsvorschriften ihm bestimmte Verfahrensgarantien gewähren (Beschlüsse des Gerichts vom 9. August 1995 in der Rechtssache T-585/93, Greenpeace u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2205, Randnrn. 56 und 63, und vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache T-12/96, Area Cova u. a./Rat und Kommission, Slg. 1999, II-2301, Randnr. 59, und Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2001 in den Rechtssachen T-38/99 bis T-50/99, Sociedade Agrícola dos Arinhos u. a./Kommission, Slg. 2001, II-585, Randnr. 46), was hier nicht der Fall ist.

43 Die Ratifizierung der Akten über die Bedingungen des Beitritts von Österreich, Finnland, Portugal, Spanien und Schweden zu den Europäischen Gemeinschaften nur in Bezug auf die Niederlande und nicht in Bezug auf Aruba beweist schließlich nicht, dass die angefochtene Verordnung, die ein von der Kommission erlassener Rechtsakt ist, den Kläger anders betrifft als die anderen ÜLG.

44 Nach alledem hat der Kläger nicht bewiesen, dass er von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen ist.

45 Die Klage ist deshalb als unzulässig abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

46 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

47 Gemäß Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung tragen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und der Rat, die dem Verfahren als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

3. Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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