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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 14.07.1993
Aktenzeichen: T-55/92
Rechtsgebiete: Beamtenstatut


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 44
Beamtenstatut Art. 90 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die in den Artikeln 90 und 91 des Statuts festgelegten Beschwerde- und Klagefristen, die gemäß den Artikeln 46 und 73 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften entsprechend für die Bediensteten auf Zeit und die Hilfskräfte gelten, sind zwingendes Recht, und das Gericht ist auch dann, wenn die Verwaltung im Stadium des vorgerichtlichen Verfahrens die vom Betroffenen zur Sache vorgebrachten Argumente bescheidet, nicht von seiner Verpflichtung entbunden, die Zulässigkeit der Klage bezueglich der Einhaltung der im Statut festgelegten Fristen zu prüfen.

Zwar kann der Eintritt einer wesentlichen neuen Tatsache die Einreichung eines Antrags auf Überprüfung einer beschwerenden Entscheidung nach Ablauf der Beschwerdefrist rechtfertigen; es ist jedoch Sache des Betroffenen, die ausdrückliche oder stillschweigende Ablehnung des Antrags innerhalb der in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts festgelegten Frist anzufechten, ohne daß die Einreichung eines neuen Antrags auf Überprüfung diese Frist wieder in Lauf setzen oder verlängern kann. Die in Artikel 90 Absatz 1 des Statuts vorgesehene Möglichkeit für jeden Beamten, einen Antrag auf Erlaß einer ihn betreffenden Entscheidung an die Anstellungsbehörde zu richten, erlaubt es nämlich nicht, von den Beschwerde- und Klagefristen der Artikel 90 und 91 des Statuts abzuweichen und so mittelbar eine frühere Entscheidung in Frage zu stellen, die nicht fristgerecht angefochten wurde.

2. Artikel 91 Absatz 3 des Statuts sieht zwar vor, daß, wenn nach einer stillschweigenden Zurückweisung, aber innerhalb der Frist für die Klage, eine ausdrückliche Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde ergeht, diese Frist erneut zu laufen beginnt; im Stadium des Antrags und vor Einreichung einer Beschwerde kann diese Bestimmung jedoch keine Anwendung finden. Da es sich zum einen um eine Bestimmung handelt, die die Einzelheiten der Berechnung der Klagefristen betrifft, muß sie eng und wörtlich ausgelegt werden. Da zum anderen die ausdrückliche Ablehnung eines Antrags nach der stillschweigenden Ablehnung dieses Antrags eine blosse bestätigende Maßnahme darstellt, kann sie als solche nicht erneut die Frist des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts für die Einreichung der Beschwerde in Lauf setzen.


BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (FUENFTE KAMMER) VOM 14. JULI 1993. - JOSEPHUS KNIJFF GEGEN RECHNUNGSHOF DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - UNZULAESSIGKEIT. - RECHTSSACHE T-55/92.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Der Kläger ist ein seit dem 15. Juli 1986 zum Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Rechnungshof) abgeordneter Beamter der niederländischen Algemene Rekenkamer. Im Verlauf dieser Abordnungszeit hatte er folgende Verträge:

° vom 15. Juli 1986 bis 14. Juli 1988 einen Vertrag als Bediensteter auf Zeit in der Besoldungsgruppe A 4, Dienstaltersstufe 4;

° vom 15. Juli 1988 bis 14. Juli 1990 nach Verlängerung des erstgenannten Vertrags einen gleichen Vertrag als Bediensteter auf Zeit in der Besoldungsgruppe A 4, Dienstaltersstufe 4;

° vom 15. Juli 1990 bis 12. Oktober 1990 einen Vertrag als Hilfskraft in der Gruppe II, Klasse 4, der Kategorie A;

° seit dem 13. Oktober 1990 einen bis 12. Oktober 1995 laufenden Vertrag als Bediensteter auf Zeit in der Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 3.

2 Die Verträge für die Zeit vom 15. Juli 1986 bis 14. Juli 1990 fielen in den Anwendungsbereich einer eigenen Regelung des Rechnungshofs über die zeitweilige Einstellung nationaler Beamter in Abstimmung mit den nationalen Kontrollbehörden (im folgenden: NKB). Die Verträge der so eingestellten Bediensteten sind auf zwei Jahre begrenzt, können aber um jeweils zusammenhängende Zeiträume von zwei Jahren verlängert werden. Bis 1991 erlaubte die genannte Regelung nur eine einzige Verlängerung.

3 Mit Schreiben vom 9. Februar 1990 teilte der Rechnungshof der Algemene Rekenkamer mit, daß der Vertrag des Klägers am 14. Juli 1990 enden würde, daß die genannte Regelung keine Verlängerung seiner Abordnung über diesen Zeitpunkt hinaus gestatte und daß daher das Verfahren zur Einstellung seines Nachfolgers einzuleiten ist. Dieses Verfahren führte zur Einstellung von Herrn W. ab 17. September 1990.

4 Mit Note vom 5. Juli 1990 forderte das für den Verwendungsbereich des Klägers zuständige Mitglied des Rechnungshofs den Abschluß eines Vertrages mit dem Kläger, aufgrund dessen dieser nach Ablauf seiner vertraglichen Beschäftigung als Bediensteter auf Zeit für weitere drei Monate als Hilfskraft beschäftigt werden würde, um den Abschluß eines Berichtes zu ermöglichen, für den der Beitrag des Klägers als unerläßlich angesehen wurde.

5 Unter diesen Umständen wurde am 11. Juli 1990 der Vertrag über die Beschäftigung des Klägers als Hilfskraft für die Zeit vom 15. Juli 1990 bis 12. Oktober 1990 in der Kategorie A, Gruppe II, Klasse 4, geschlossen.

6 Mit Schreiben vom 12. Juli 1990 ersuchte der Rechnungshof die Algemene Rekenkamer, die Abordnung des Klägers aus dienstlichen Gründen ausnahmsweise zu verlängern.

7 Am 18. und 19. Juli 1990 nahm der Kläger an den schriftlichen und mündlichen Prüfungen eines Auswahlverfahrens zur Einstellung eines Hauptverwaltungsrats auf Zeit in der Gruppe Audit III teil.

8 Mit Schreiben vom 18. September 1990 teilte der Rechnungshof der Algemene Rekenkamer mit, daß der Kläger dieses Auswahlverfahren bestanden habe und er bereit sei, den Kläger vorbehaltlich ihres Einverständnisses für einen Zeitraum von fünf Jahren einzustellen. Mit Schreiben vom 25. September 1990 erklärte sich die Algemene Rekenkamer mit der Einstellung des Klägers einverstanden.

9 Mit Schreiben vom 12. Oktober 1990 teilte der Rechnungshof dem Kläger mit, daß er beschlossen habe, ihm eine Stelle als Bediensteter auf Zeit für einen Zeitraum von fünf Jahren anzubieten. In Absatz 2 dieses Schreibens heisst es: "Ihre Bezuege entsprechen der Einstufung A, Besoldungsgruppe 5, Dienstaltersstufe 3..." Der Kläger unterzeichnete am selben Tag diesen Vertrag über seine Beschäftigung als Bediensteter auf Zeit für den Zeitraum vom 13. Oktober 1990 bis 12. Oktober 1995 mit der Einstufung in die Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 3.

10 Am 21. Februar 1991 erließ der Rechnungshof in Abstimmung mit den NKB den am selben Tag in Kraft getretenen Beschluß Nr. 91/17 über die Suche, Auswahl und Einstufung von Bediensteten für die Besetzung der Zeitplanstellen. Durch diesen Beschluß wurde die Beschränkung der Verlängerung der Verträge der betroffenen Zeitbediensteten aufgehoben. Während nach der alten Regelung die Verträge der in Abstimmung mit den NKB eingestellten Zeitbediensteten nur einmal um zwei Jahre verlängert werden konnten, beschränkt sich der Beschluß Nr. 91/17 auf die Vorschrift, daß sie um jeweils zusammenhängende Zeiträume von zwei Jahren verlängert werden können.

11 Mit Note vom 7. März 1991 beantragte der Kläger beim Generalsekretär des Rechnungshofs, seine Neueinstufung so vorzunehmen, daß sich seine mit seiner Einstellung im Juli 1986 in der Besoldungsgruppe A 4, Dienstaltersstufe 4, begonnene Laufbahn in einer mit Artikel 44 des Statuts in Einklang stehenden Weise fortsetzen würde.

12 Mit Note vom 15. März 1991 lehnte der Generalsekretär diesen Antrag mit der Begründung ab, zum einen sei der Kläger im Oktober 1990 aufgrund eines Vertrages für einen Bediensteten auf Zeit eingestellt worden, der in keiner Weise den Verträgen gleichgestellt werden könne, aufgrund deren er vorher beschäftigt worden sei ° es handelte sich hier um eine Einstellung in Abstimmung mit den NKB °, zum anderen habe er sich durch die Annahme des Einstellungsvertrags vom Oktober 1990 mit der darin festgelegten Einstufung einverstanden erklärt. Diese Note, die mit dem Briefkopf des Generalsekretärs des Rechnungshofs abgefasst war und am Seitenende in Druckschrift dessen Namen trägt, enthält jedoch keine eigenhändige Unterschrift des Generalsekretärs.

13 Mit Note vom 10. Juni 1991 wiederholte der Kläger seinen ursprünglichen Antrag auf Neueinstufung und beantragte hilfsweise die Feststellung seiner vom 15. Juli 1986 bis 14. Juli 1990 erworbenen finanziellen Ansprüche. Der Kläger bemerkte in dieser Note, daß die Note vom 15. März 1991 nicht unterzeichnet sei.

14 Mit Note vom 26. August 1991 bestätigte der Generalsekretär seine Entscheidung vom 15. März 1991 und lehnte den Antrag auf Neueinstufung ab.

15 Am 22. November 1991 reichte der Kläger eine Beschwerde gegen die vorgenannte Note vom 26. August 1991 ein.

16 Am 6. Mai 1992 wies der Generalsekretär des Rechnungshofs diese Beschwerde, soweit sie den Antrag auf Neueinstufung betraf, zurück, da sie verspätet eingelegt worden sei und in jedem Fall aus den in den früheren Entscheidungen genannten Gründen unbegründet sei.

17 Unter diesen Umständen hat der Kläger mit Klageschrift, die am 3. August 1992 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, Klage gegen die Entscheidung, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde, sowie gegen die vorhergehenden Entscheidungen erhoben.

18 Da der Rechnungshof seine Klagebeantwortung nicht fristgerecht eingereicht hat, hat der Kläger mit Schreiben vom 5. Oktober 1992 beim Gericht Versäumnisurteil beantragt.

19 Das Gericht hat den Kläger am 10. November 1992 gehört. In dieser Sitzung hat er seinen Antrag auf Versäumnisurteil zurückgezogen und beantragt, dem Beklagten die Möglichkeit zur Einreichung einer Verteidigungsschrift zu geben.

20 Das übrige schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen.

21 Der Kläger beantragt,

° die vorliegende Klage für förmlich zulässig zu erklären;

° sie auch für begründet zu erklären;

infolgedessen die Entscheidungen der Anstellungsbehörde vom 15. März 1991 und 26. August 1991, mit denen der Antrag des Klägers auf Neueinstufung zurückgewiesen wurde, sowie die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 6. Mai 1992 über die gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) eingereichte Beschwerde aufzuheben;

° die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen.

22 Der Beklagte beantragt,

° die Klage als unzulässig, andernfalls als unbegründet abzuweisen;

° jeder Partei die eigenen Kosten aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit

23 Nach Artikel 111 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluß entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist. Im vorliegenden Fall beschließt das Gericht, das Verfahren nicht fortzusetzen, da die Akten hinreichenden Aufschluß geben.

Vorbringen der Parteien

24 Der Beklagte bestreitet die Zulässigkeit der Klage mit der Begründung, die Beschwerde sei erst nach Ablauf der in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts festgelegten Frist von drei Monaten eingereicht worden. Er bemerkt, daß die beschwerenden Maßnahmen in der Einstufung des Klägers lägen, also in den am 11. Juli 1990 und 12. Oktober 1990 unterzeichneten Verträgen, und macht geltend, diese Verträge seien eindeutig nicht fristgerecht angefochten worden.

25 In seiner Klageschrift beruft sich der Kläger auf das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 91/17 als wesentliche neue Tatsache, die es rechtfertige, nach Ablauf der Beschwerdefrist die Überprüfung der Entscheidungen über die Einstufung zu beantragen. In seiner Erwiderung beruft er sich ferner auf eine andere neue Tatsache, nämlich daß er während des Verfahrens vor dem Gericht eine Entscheidung des Rechnungshofs aus dem Jahr 1985 über die Einstufung der Bediensteten aus den nationalen Kontrollbehörden entdeckt habe, trägt jedoch nicht vor, eine Neueinstufung aufgrund dieser Entdeckung beantragt zu haben.

Würdigung durch das Gericht

26 Es wird nicht bestritten, daß der Kläger durch Schreiben vom 11. Juli 1990 und 12. Oktober 1990 von den Entscheidungen über die Einstufung, die Gegenstand der vorliegenden Klage sind, unterrichtet wurde, daß die betreffenden Einstufungen auch in den vom Kläger an denselben Tagen unterzeichneten Verträgen vorgesehen sind und daß innerhalb der Dreimonatsfrist, die von diesen beiden Zeitpunkten an zu laufen begann, keine Beschwerde gegen diese Einstufungen eingelegt wurde.

27 Nach ständiger Rechtsprechung (Urteil des Gerichts vom 25. September 1991 in der Rechtssache T-54/90, Lacroix/Kommission, Slg. 1991, II-749; Beschluß vom 25. Februar 1992 in der Rechtssache T-67/91, Torre/Kommission, Slg. 1992, II-261) sind die in den Artikeln 90 und 91 des Statuts festgelegten Beschwerde- und Klagefristen, die gemäß den Artikeln 46 und 73 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften entsprechend für die Bediensteten auf Zeit und die Hilfskräfte gelten, zwingendes Recht und ist das Gericht auch dann, wenn die Verwaltung im Stadium des vorgerichtlichen Verfahrens die vom Kläger zur Sache vorgebrachten Argumente beschieden hat, nicht von der Verpflichtung entbunden, die Zulässigkeit der Klage bezueglich der Einhaltung der im Statut festgelegten Fristen zu prüfen.

28 Zwar kann der Eintritt einer wesentlichen neuen Tatsache die Einreichung eines Antrags auf Überprüfung einer Einstufungsentscheidung nach Ablauf der Beschwerdefrist rechtfertigen; im Fall der ausdrücklichen oder stillschweigenden Ablehnung eines solchen Antrags ist es jedoch Sache des betroffenen Beamten oder sonstigen Bediensteten, diese Ablehnung innerhalb der in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts festgelegten Beschwerdefrist anzufechten, wobei klarzustellen ist, daß ein neuer Antrag diese Frist nicht wieder in Lauf setzen oder verlängern kann. Die in Artikel 90 Absatz 1 des Statuts vorgesehene Möglichkeit für jeden Beamten, einen Antrag auf Erlaß einer ihn betreffenden Entscheidung an die Anstellungsbehörde zu richten, erlaubt es nämlich nicht, von den Beschwerde- und Klagefristen der Artikel 90 und 91 des Statuts abzuweichen und so mittelbar eine frühere Entscheidung in Frage zu stellen, die nicht fristgerecht angefochten wurde (Urteil des Gerichtshofes vom 26. September 1985 in der Rechtssache 231/84, Valentini/Kommission, Slg. 1985, 3027).

29 In der vorliegenden Rechtssache hat der Kläger am 7. März 1991 einen auf das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 91/17 gestützten ersten Antrag auf Neueinstufung eingereicht. Am 15. März 1991 erhielt er eine Note, mit der dieser Antrag mit der Begründung abgelehnt wurde, sein Beschäftigungsverhältnis falle nicht in den Geltungsbereich des Beschlusses Nr. 91/17, so daß dessen Inkrafttreten für ihn keine wesentliche neue Tsatsache dargestellt habe. Die genannte Note mit Briefkopf des Generalsekretärs des Rechnungshofs, die am Seitenende in Druckschrift dessen Namen trägt, enthält jedoch nicht die eigenhändige Unterschrift des Generalsekretärs.

30 Am 10. Juni 1991 reichte der Kläger unter Bezugnahme auf die Note des Generalsekretärs vom 15. März 1991, die er als "nicht unterzeichnet" bezeichnet, einen zweiten Antrag auf Neueinstufung ein, der sich u. a. auf das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 91/17 stützt. Zu seinem Antrag auf Neueinstufung erklärt er: "Ich erhalte in erster Linie meinen Antrag auf Neueinstufung vom 7. März 1991 aufrecht, zu dem ich keinen rechtswirksamen Bescheid erhalten habe." Dieser zweite Antrag wurde mit ordnungsgemäß unterzeichneter Note des Generalsekretärs des Rechnungshofs vom 26. August 1991 abgelehnt.

31 Am 22. November 1991 reichte der Kläger eine Beschwerde ein. Aufgrund der Zurückweisung dieser Beschwerde am 6. Mai 1992 hat der Kläger am 3. August 1992 die vorliegende Klage erhoben.

32 Angesichts des oben umrissenen Ablaufs dieses Verfahrens stellt das Gericht fest, daß, selbst wenn das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 91/17 als wesentliche neue Tatsache angesehen werden könnte, die die Einreichung eines Antrags des Klägers auf Überprüfung seiner Einstufung rechtfertigen würde, dieser Umstand keinen Einfluß auf die Zulässigkeit der Klage hätte, da der Kläger verspätet gehandelt hat.

33 Erstens ist, wenn man annimmt, daß die Note des Generalsekretärs vom 15. März 1991 den ersten Antrag vom 7. März 1991 nicht "rechtswirksam" beschieden hat, davon auszugehen, daß dieser Antrag am 7. Juli 1991 durch stillschweigende Entscheidung abgelehnt wurde. Diese Ablehnung hat die Beschwerdefrist in Lauf gesetzt, die am 7. Oktober 1991 abgelaufen ist.

34 Die Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts wurde jedoch am 22. November 1991 eingereicht, also nach Ablauf der vorgenannten Beschwerdefrist, ohne daß die Entscheidung vom 26. August 1991, mit der der zweite Antrag auf Neueinstufung abgelehnt wurde, einen Wiederbeginn der Beschwerdefrist bewirkt hätte. Wie nämlich das Gericht und der Gerichtshof bereits festgestellt haben, kann Artikel 91 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich zweiter Halbsatz des Statuts, wonach, wenn "nach einer stillschweigenden Ablehnung, aber innerhalb der Frist für die Klage, eine ausdrückliche Entscheidung über die Ablehnung einer Beschwerde [ergeht],... die Frist für die Klage erneut zu laufen [beginnt]", im Stadium des Antrags und vor Einreichung einer Beschwerde keine Anwendung finden. Da es sich zum einen um eine Bestimmung handelt, die die Einzelheiten der Berechnung der Klagefristen betrifft, muß Artikel 91 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich zweiter Halbsatz eng und wörtlich ausgelegt werden. Da zum anderen die ausdrückliche Ablehnung eines Antrags nach einer stillschweigenden Ablehnung dieses Antrags als blosse bestätigende Maßnahme anzusehen ist, kann sie nicht erneut eine Frist in Lauf setzen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 20. März 1984 in den Rechtssachen 75/82 und 117/82, Razzouk und Beydoun/Kommission, Slg. 1984, 1509, Randnr. 12; Beschluß des Gerichts vom 1. Oktober 1991 in der Rechtssache T-38/91, Coussios/Kommission, Slg. 1991, II-763, Randnr. 29; Urteile des Gerichts vom 17. Oktober 1991 in der Rechtssache T-129/89, Offermann/Parlament, Slg. 1991, II-855, Randnr. 22, und vom 10. April 1992 in der Rechtssache T-15/91, Bollendorff/Parlament, Slg. 1992, II-1679, Randnr. 26).

35 Bei dieser Betrachtungsweise kann auch der zweite Antrag auf Neueinstufung vom 10. Juni 1991 nicht als Beschwerde im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts angesehen werden, da er vor Ablauf der Viermonatsfrist eingereicht wurde, über die die Verwaltung nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts verfügt, um einen Antrag zu bescheiden.

36 Wenn zweitens die Note des Generalsekretärs vom 15. März 1991 als eine den ersten Antrag ablehnende Entscheidung angesehen werden kann, so hat diese Ablehnung die Beschwerdefrist in Lauf gesetzt, die am 15. Juni 1991 abgelaufen ist.

37 Der Kläger hat aber seine Beschwerde am 22. November 1991 eingereicht. Im übrigen kann die Entscheidung vom 26. August 1991, mit der der zweite Antrag abgelehnt wurde, als Rechtsakt, der lediglich die den ersten Antrag ablehnende Entscheidung bestätigt, nicht erneut die Beschwerdefrist in Lauf setzen.

38 Auch wenn bei dieser Betrachtungsweise der zweite Antrag vom 10. Juni 1991 als Beschwerde gewertet werden könnte, müsste die vorliegende Klage dennoch als verspätet angesehen werden, da die Klageschrift bei der Kanzlei des Gerichts am 3. August 1992 eingegangen ist, also mehr als drei Monate nach der Entscheidung vom 26. August 1991, mit der der zweite Antrag vom 10. Juni 1991 abgelehnt worden war.

39 Nach alledem ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

40 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 87 § 3 kann das Gericht jedoch die Kosten teilen, wenn ein aussergewöhnlicher Grund gegeben ist; gemäß Artikel 88 tragen in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst.

41 In der vorliegenden Streitsache hat der Beklagte seine Klagebeantwortung nicht fristgerecht eingereicht; dieses Versäumnis hat zur Einleitung des in Artikel 122 der Verfahrensordnung geregelten Versäumnisverfahrens durch den Kläger geführt. In der im Rahmen dieses Verfahrens abgehaltenen Sitzung hat der Kläger das Gericht indessen ersucht, dem Beklagten die Einreichung seiner Verteidigungsschrift nach Ablauf der genannten Frist zu gestatten.

42 Das Gericht hält es für billig, dem Beklagten die dem Kläger durch die Einleitung des Versäumnisverfahrens und die Sitzung vom 10. November 1992 entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DER FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2) Der Beklagte trägt ausser seinen eigenen Kosten die dem Kläger durch die Einleitung des Versäumnisverfahrens und die Sitzung vom 10. November 1992 entstandenen Kosten.

3) Der Kläger trägt seine restlichen eigenen Kosten.

Luxemburg, den 14. Juli 1993

Ende der Entscheidung

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