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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 29.09.2000
Aktenzeichen: T-55/99
Rechtsgebiete: Entscheidung 98/693/EG, EG-Vertrag


Vorschriften:

Entscheidung 98/693/EG
EG-Vertrag Art. 92 Abs. 1 (nach Änderung jetzt Art. 87 Abs. 1 EG)
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Eine Vereinigung, die die Kollektivinteressen von Unternehmen wahrnimmt, ist zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen eine endgültige Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen grundsätzlich nur befugt, wenn die fraglichen Unternehmen auch einzeln klagebefugt sind oder wenn sie ein eigenes Interesse an der Klage dartun kann, insbesondere weil ihre Position als Verhandlungspartnerin durch die angefochtene Handlung beeinträchtigt worden ist.

(vgl. Randnr. 23)

2 Die Spezifität einer staatlichen Maßnahme, nämlich ihr selektiver Charakter, ist eines der Begriffsmerkmale der staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG). Insoweit ist zu prüfen, ob die fragliche Maßnahme Vergünstigungen gewährt, die ausschließlich bestimmten Unternehmen oder bestimmten Wirtschaftszweigen zugute kommen.

Dass eine Beihilfe nicht für einen von vornherein festgelegten Begünstigten oder mehrere von vornherein festgelegte Begünstigte gilt, sondern einer Reihe objektiver Voraussetzungen unterliegt, aufgrund deren sie im Rahmen eines vorher festgelegten Gesamtbudgets einer unbestimmten Zahl zunächst nicht individualisierter Begünstigter gewährt werden kann, genügt nicht, um den selektiven Charakter der Maßnahme und damit ihre Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag zu verneinen. Als selektiv und damit spezifisch im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag ist insbesondere eine Maßnahme einzustufen, die unter den Verwendern von Nutzfahrzeugen nur natürlichen Personen, kleinen und mittleren Unternehmen, kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften und kommunalen Dienstleistungsunternehmen zugute kommen soll und auch nur ihnen zugute kam, nicht hingegen den übrigen Verwendern solcher Fahrzeuge, nämlich Großunternehmen.

Für die Einstufung einer Beihilfe als von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag nicht erfasste allgemeine Maßnahme genügt es nicht, dass die Behörden lediglich die Berechtigung der mit dem Erlass der Maßnahme verfolgten Ziele geltend machen. Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag unterscheidet nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen. Dass eine Maßnahme im Interesse des Umweltschutzes und einer erhöhten Verkehrssicherheit der Erneuerung des Nutzfahrzeugbestands in einem Mitgliedstaat dient, kann daher nicht genügen, um sie als ein System oder eine allgemeine Maßnahme anzusehen.

(vgl. Randnrn. 39-40, 47, 53)

3 Betriebsbeihilfen, mit denen ein Unternehmen von Kosten befreit werden soll, die es normalerweise im Rahmen seines laufenden Betriebes oder seiner üblichen Tätigkeiten hätte tragen müssen, verfälschen grundsätzlich den Wettbewerb.

(vgl. Randnr. 83)

4 Eine staatliche Zuwendung verliert den Charakter einer Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) nicht dadurch, dass sich die Lage der Begünstigten trotz des mit der Zuwendung gewährten Vorteils nicht so günstig gestaltet wie die ihrer Wettbewerber in anderen Mitgliedstaaten.

(vgl. Randnr 85)

5 Eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Finanzhilfe beeinflusst den innergemeinschaftlichen Handel, wenn sie die Stellung eines Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen im innergemeinschaftlichen Handel stärkt.

Im Übrigen kann eine Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten auch dann beeinträchtigen oder den Wettbewerb verfälschen, wenn das begünstigte Unternehmen, das im Wettbewerb mit Unternehmen anderer Mitgliedstaaten steht, nicht selbst an grenzüberschreitenden Tätigkeiten teilnimmt. Gewährt nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe, so kann dies das inländische Angebot stabilisieren oder erhöhen und damit die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen mindern, ihre Leistungen auf dem Markt dieses Mitgliedstaats anzubieten.

(vgl. Randnr. 86)

6 Das Verbot des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) gilt für jede Beihilfe, die den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, unabhängig von ihrer Höhe, sofern sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Demgemäß schließt weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus. So können auch verhältnismäßig geringe Beihilfen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn in der Branche ein lebhafter Wettbewerb herrscht.

Nach der Rechtsprechung ist es nicht erforderlich, dass die Wettbewerbsverzerrung oder deren Gefahr und die Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels spürbar oder erheblich sind.

(vgl. Randnrn. 92, 94)

7 Zwar kann sich in bestimmten Fällen bereits aus den Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt worden ist, ergeben, dass sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt oder den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht. Jedoch muss die Kommission diese Umstände in der Begründung ihrer Entscheidung zumindest angeben.

Die Kommission braucht jedoch nicht die tatsächliche Situation auf dem betroffenen Markt, den Marktanteil der durch eine Beihilfe begünstigten Unternehmen, die Stellung der konkurrierenden Unternehmen und den Austausch der fraglichen Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten wirtschaftlich zu analysieren, wenn sie darlegt, weshalb die Beihilfe den Wettbewerb verfälscht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt.

Im Fall rechtswidrig gewährter Beihilfen braucht die Kommission auch nicht die tatsächlichen Auswirkungen der Beihilfen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten nachzuweisen. Eine solche Verpflichtung würde nämlich die Mitgliedstaaten, die Beihilfen unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht aus Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) zahlen, zu Lasten derjenigen begünstigen, die Beihilfen bereits in der Planungsphase anmelden. Schließlich braucht die Kommission bei der Begründung ihrer Entscheidungen, die sie erlässt, um die Anwendung der Wettbewerbsregeln sicherzustellen, nicht zu allen ihr von den Beteiligten vorgetragenen Argumenten Stellung zu nehmen. Es reicht aus, dass sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach der Systematik der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt.

(vgl. Randnrn. 100, 102-105)

8 Da die Überwachung staatlicher Beihilfen durch die Kommission in Artikel 93 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 EG) zwingend vorgeschrieben ist, darf ein Unternehmen auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn diese unter Beachtung des dort vorgesehen Verfahrens gewährt wurde. Einem sorgfältigen Gewerbetreibenden muss es nämlich regelmäßig möglich sein, sich zu vergewissern, ob dieses Verfahren beachtet wurde.

Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Empfänger einer rechtswidrigen Beihilfe außergewöhnliche Umstände, die bei ihm ein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe hervorrufen konnten, geltend machen und sie der Rückforderung entgegenhalten kann.

(vgl. Randnrn. 121-122)

9 Stellt die Kommission die Unvereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt fest, so kann sie dem betroffenen Mitgliedstaat die Rückforderung dieser Beihilfen von den Empfängern aufgeben, da die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe im Wege der Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist.

Falls keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, übt die Kommission in der Regel ihr Ermessen nicht fehlerhaft aus, wenn sie den Mitgliedstaat auffordert, die als rechtswidrige Beihilfe gewährten Beträge zurückzufordern, da sie damit nur die frühere Lage wiederherstellt.

Da mit der Rückforderung rechtswidriger Beihilfen die frühere Lage wiederhergestellt werden soll, kann sie grundsätzlich nicht als eine Maßnahme betrachtet werden, die in keinem Verhältnis zu den Zielen der Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen stuende. Auch wenn eine solche Maßnahme erst geraume Zeit nach der Gewährung der fraglichen Beihilfen erlassen wird, ist sie keine vom Gemeinschaftsrecht nicht vorgesehene Sanktion.

(vgl. Randnrn. 160-161, 164)

10 In Angelegenheiten staatlicher Beihilfen ist die Kommission, wenn eine solche Beihilfe entgegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) bereits gewährt worden ist, nicht verpflichtet, besondere Gründe für die Ausübung ihrer Befugnis anzugeben, den nationalen Behörden die Rückforderung dieser Beihilfe aufzugeben.

(vgl. Randnr. 172)


Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 29. September 2000. - Confederación Española de Transporte de Mercancías (CETM) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche Beihilfen - Begriff der Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) - Begründung - Verpflichtung zur Rückforderung der Beihilfen - Berechtigtes Vertrauen der Begünstigten - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. - Rechtssache T-55/99.

Parteien:

In der Rechtssache T-55/99

Confederación Española de Transporte de Mercancías (CETM) mit Sitz in Madrid (Spanien), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Pérez Villar, Calle López de Hoyos, 322,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Guerra Fernández und D. Triantafyllou, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 98/693/EG der Kommission vom 1. Juli 1998 bezüglich der von Spanien beim Erwerb von Nutzfahrzeugen gewährten Beihilfen "Plan Renove Industrial"(August 1994-Dezember 1996) (ABl. L 329, S. 23), soweit in den Artikeln 3 und 4 dieser Entscheidung bestimmte Beihilfen für rechtswidrig und für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden und ihre Rückforderung angeordnet wird,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

(Dritte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Azizi, R. M. Moura Ramos, M. Jaeger und P. Mengozzi,

Kanzler: J. Palácio Gonzalez, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und nach dem Verzicht der Parteien auf die für den 11. April 2000 vorgesehene mündliche Verhandlung,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen und Sachverhalt

1 Die vorliegende Rechtssache betrifft die Entscheidung 98/693/EG der Kommission vom 1. Juli 1998 bezüglich der von Spanien beim Erwerb von Nutzfahrzeugen gewährten Beihilfen "Plan Renove Industrial" (August 1994-Dezember 1996) (ABl. L 329, S. 23; im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

2 Am 28. Juli 1994 beschloss die spanische Regierung ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission den "Plan Renove Industrial" (im Folgenden: PRI) zugunsten natürlicher Personen, kleiner und mittlerer Unternehmen (im Folgenden: KMU), öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften und kommunaler Dienstleistungsunternehmen. Die Regelung galt ursprünglich von August 1994 bis Dezember 1995; sie wurde bis Ende 1996 verlängert.

3 Der PRI beruhte auf einer Vereinbarung zwischen dem Instituto de Crédito Oficial (Staatliches Kreditinstitut; im Folgenden: ICO) und dem Ministerium für Industrie und Energie vom 27. September 1994. Mit der Vereinbarung wurde das ICO beauftragt, mit einer Reihe von Finanzinstituten Verträge abzuschließen, wonach diese als Vermittler tätig wurden und den PRI mit anschließendem Kostenausgleich durch das ICO unmittelbar durchführten.

4 Die beanstandete Maßnahme bestand in einer Zinsverbilligung für Darlehen zum Erwerb von Nutzfahrzeugen oder zu ihrer Anmietung mit Kaufoption. Diese Darlehen wurden für maximal 70 % des Gesamtwerts (ohne Mehrwertsteuer) des Neufahrzeugs mit einer Laufzeit von vier Jahren ohne zinsfreie Zeit gewährt. Die Sicherheiten wurden zwischen dem Darlehensnehmer und dem Finanzinstitut ausgehandelt.

5 Der finanzielle Umfang des PRI wurde zunächst mit etwa 9 Milliarden ESP veranschlagt. Die beim ICO eröffnete Kreditlinie hatte ein Volumen von 100 Milliarden ESP. Der Zuschuss betrug maximal 93 196 ESP je Million Darlehen.

6 Die Zinsverbilligung wurde für die Finanzierung von fünf Fahrzeugkategorien vorgesehen:

- Sattelanhänger und Lastkraftwagen über 30 t;

- Nutzfahrzeuge zwischen 12 und 30 t;

- Nutzfahrzeuge zwischen 3,5 und 5 t;

- PKW-Sondermodelle, Lieferwagen und Nutzfahrzeuge bis 3,5 t;

- Busse.

7 Eine Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses war die endgültige Stilllegung eines Fahrzeugs, dessen Erstzulassung mehr als zehn Jahre (sieben Jahre für Straßenzugmaschinen) zurücklag. Die Abmeldebescheinigung war von der Dirección General de Tráfico (Generaldirektion Verkehr) auszustellen.

8 Zwischen dem 9. Februar 1995 und dem 20. Februar 1996 ersuchte die Kommission das Königreich Spanien um Auskünfte über den PRI, von dem sie aus nichtamtlicher Quelle erfahren hatte. Das Königreich Spanien beantwortete die Auskunftsersuchen mit Schreiben vom 6. März 1995, 26. Juli 1995 und 14. März 1996.

9 Mit Schreiben vom 26. Juni 1996 unterrichtete die Kommission das Königreich Spanien von ihrem Beschluss, das in Artikel 93 Absatz 2 EG-Betrag vorgesehene Verfahren einzuleiten, und forderte es zur Stellungnahme auf. Die übrigen Mitgliedstaaten und interessierte Dritte wurden von der Einleitung des Verfahrens durch die Veröffentlichung des Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 13. September 1996 (ABl. C 266, S. 10) unterrichtet; auch sie erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. In dem Schreiben teilte die Kommission mit, dass sie den PRI für rechtswidrig halte und bezweifele, dass er mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei.

10 Das Königreich Spanien gab mit Schreiben vom 26. Juli 1996, bei der Kommission eingegangen am 1. August 1996, eine Stellungnahme ab. Stellungnahmen interessierter Dritter gingen auf die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften nicht ein. Nach einem ergänzenden Auskunftsersuchen der Kommission vom 9. Dezember 1996 gab das Königreich Spanien in einer Zusammenkunft mit der Kommission am 14. Januar 1997 sowie mit Schreiben vom 12. Februar 1997 weitere Erläuterungen.

11 Die Kommission bat das Königreich Spanien ferner, zunächst per Telefax und dann mit Schreiben vom 19. November 1997, um zusätzliche Informationen zu den Unternehmen, die nicht als Haupttätigkeit Beförderungsleistungen erbrachten und nur auf lokalen Märkten aktiv waren. Das Königreich Spanien gab diese Auskünfte mit Schreiben vom 27. November 1997 und 20. Februar 1998.

12 Am 1. Juli 1998 erließ die Kommission die angefochtene Entscheidung.

13 Deren verfügender Teil lautet:

"Artikel 1

Die im Rahmen des "Plan Renove Industrial" Gebietskörperschaften und kommunalen öffentlichen Dienstleistungsunternehmen in Form einer Zinsvergütung zum Erwerb von Nutzfahrzeugen zwischen August 1994 und Dezember 1996 gewährten Beihilfen gemäß der Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem spanischen Ministerium für Energie und Industrie und dem Instituto de Crédito Oficial vom 27. September 1994 stellen keine staatlichen Beihilfen gemäß Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages dar.

Artikel 2

Die Beihilfen an natürliche Personen oder KMU, die auf rein lokaler oder regionaler Ebene nicht auf dem Beförderungssektor tätig sind, zum Erwerb von Nutzfahrzeugen der Kategorie D stellen keine staatlichen Beihilfen gemäß Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages dar.

Artikel 3

Alle anderen natürlichen Personen und KMU gewährten Beihilfen stellen staatliche Beihilfen gemäß Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages dar und sind illegal und mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar.

Artikel 4

Spanien stellt die Zahlung der in Artikel 3 genannten Beihilfen ein und fordert die geleisteten Beihilfen zurück. Die Rückzahlung erfolgt nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts einschließlich Zinsen zu dem für die Bewertung von Regionalbeihilferegelungen verwendeten Bezugssatz ab dem Zeitpunkt der Beihilfeleistung bis zur tatsächlichen Rückzahlung.

Artikel 5

Spanien unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten ab der Notifizierung dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet."

Verfahren und Anträge der Parteien

14 Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin mit Klageschrift, die am 25. Februar 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

15 Die Klägerin beantragt,

- die Artikel 3 und 4 der Entscheidung der Kommission vom 1. Juli 1998 bezüglich der von Spanien beim Erwerb von Nutzfahrzeugen gewährten Beihilfen (PRI) für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

16 Die Kommission beantragt,

- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

17 Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters im Wege verfahrensleitender Maßnahmen an die Beklagte mehrere schriftliche Fragen gerichtet und beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Die Beklagte hat die Fragen mit Schreiben vom 10. März 2000 beantwortet. Mit Schreiben vom 21. März 2000 hat sie ihre Antworten ergänzt.

18 Mit Schreiben, das am 4. April 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mitgeteilt, dass er aus Gründen der internen Politik der Klägerin nicht an der für den 11. April 2000 anberaumten Verhandlung teilnehmen werde.

19 Mit Schreiben, das bei der Kanzlei des Gerichts am 10. April 2000 eingegangen ist, hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie unter diesen Umständen gleichfalls auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichte.

20 Das Gericht hat am 11. April 2000 davon Kenntnis genommen, dass die Parteien zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind.

Zur Zulässigkeit

21 Da die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) zwingenden Rechts sind, kann das Gericht sie von Amts wegen prüfen. Es ist bei dieser Prüfung nicht auf von den Parteien erhobene Einreden der Unzulässigkeit beschränkt (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 23. April 1996 in der Rechtssache 294/83, Les Verts/Parlament, Slg. 1986, 1339, Randnr. 19).

22 Laut der angefochtenen Entscheidung galten die Beihilfen, die in den von der Klägerin angefochtenen Artikeln 3 und 4 genannt sind, für in ganz verschiedenen Branchen tätige natürliche Personen und KMU, die als Haupt- oder Nebentätigkeit Waren oder Personen mit Nutzfahrzeugen befördern (vgl. u. a. Abschnitt IV achter Absatz der Begründung der angefochtenen Entscheidung).

23 Die Klägerin ist die spanische Vereinigung für den Lastkraftverkehr und ein Berufsverband spanischen Rechts. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Vereinigung, die die Kollektivinteressen von Unternehmen wahrnimmt, zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen eine endgültige Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen grundsätzlich nur befugt, wenn die fraglichen Unternehmen auch einzeln klagebefugt sind (z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 282/85, DEFI/Kommission, Slg. 1986, 2469, Randnr. 16, und vom 7. Dezember 1993 in der Rechtssache C-6/92, Federmineraria u. a./Kommission, Slg. 1993, I-6357, Randnr. 17) oder wenn sie ein eigenes Interesse an der Klage dartun kann, insbesondere weil ihre Position als Verhandlungspartnerin durch die angefochtene Handlung beeinträchtigt worden ist (Urteil des Gerichtshofes vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnrn. 29 und 30; Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-380/94, AIUFFASS und AKT/Kommission, Slg. 1996, II-2169, Randnr. 50).

24 Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin mit ihrer Klage die individuellen Interessen bestimmter ihrer Mitglieder verteidigen will. Aus der Klageschrift in Verbindung mit der ihr beigefügten Satzung der Klägerin ergibt sich nämlich, dass die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit die Interessen derjenigen ihrer Mitglieder wahrnimmt, die als im Güterkraftverkehr gewerblich tätige KMU die fraglichen Beihilfen erhielten und diese nun gemäß Artikel 4 der angefochtenen Entscheidung zurückzuzahlen haben.

25 Der Antrag der Klägerin auf Nichtigerklärung der Artikel 3 und 4 der angefochtenen Entscheidung ist folglich nur zulässig, soweit diese Artikel die Beihilfen, die im Rahmen des PRI der Klägerin als Mitglied angehörenden KMU mit Haupttätigkeit im Güterkraftverkehr gewährt wurden, für rechtswidrig und für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklären und ihre Rückforderung anordnen.

Zur Begründetheit

26 Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe.

27 Der erste Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gerügt wird, ist auf die Nichtigerklärung von Artikel 4 der angefochtenen Entscheidung gerichtet. Mit dem zweiten Klagegrund, der auf die Nichtigerklärung von Artikel 3 der angefochtenen Entscheidung gerichtet ist, rügt sie einen Verstoß gegen die Artikel 92 Absatz 1 (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) und 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) sowie, hilfsweise, gegen Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag. Der dritte Klagegrund, der auf einen Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, des Vertrauensschutzes, der Gleichbehandlung und des "Willkürverbots" sowie die Begründungspflicht gestützt ist, ist wie der erste Klagegrund auf die Nichtigerklärung der in Artikel 4 festgelegten Rückforderungspflicht gerichtet.

28 Entsprechend dem Aufbau des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung und mit Rücksicht darauf, dass eine Prüfung der auf Nichtigerklärung von Artikel 4 der Entscheidung gerichteten Klagegründe nur zweckmäßig ist, wenn der gegen Artikel 3 geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht durchgreift, ist zunächst der zweite Klagegrund zu prüfen. Der erste und der dritte Klagegrund sind sodann gemeinsam zu prüfen, da mit beiden die Nichtigerklärung von Artikel 4 begehrt wird und sie sich inhaltlich überschneiden.

1. Zum zweiten, auf die Nichtigerklärung von Artikel 3 der angefochtenen Entscheidung gerichteten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 92 Absatz 1 und Artikel 190 sowie, hilfsweise, gegen Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag

29 Dieser Klagegrund besteht aus drei Teilen: Die Klägerin legt der Kommission erstens zur Last, sie habe den PRI als eine selektive Maßnahme angesehen. Zweitens wendet sie sich dagegen, dass der PRI den Wettbewerb verfälscht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt haben soll. Drittens macht sie geltend, dass der PRI jedenfalls gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären gewesen wäre.

30 Vor der Prüfung der verschiedenen Teile des Klagegrundes ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nicht bestreitet, dass die im PRI festgelegte Maßnahme ein Zuschuss ist, da sie den Begünstigten den Erwerb eines Nutzfahrzeugs zu einem ermäßigten Preis ermöglichte. So führt die Klägerin aus, dass die Begünstigten "ohne diese Beihilfe eine solche Ausgabe schwerlich hätten bestreiten können". Sie bestreitet auch nicht, dass die Maßnahme aus dem Haushalt des spanischen Ministeriums für Industrie und Energie finanziert wurde und damit staatlicher Herkunft war.

31 Das Vorbringen der Klägerin im Rahmen des geprüften Klagegrundes betrifft in erster Linie die übrigen Anwendungsvoraussetzungen des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag, nämlich die Kriterien zum einen der Spezifität und zum anderen der Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten.

Zum ersten Teil des Klagegrundes

32 Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission die Regelung des PRI zu Unrecht nicht als allgemeine Maßnahme bewertet habe. Auch die Begründung der angefochtenen Entscheidung sei insoweit mangelhaft.

Zur Stichhaltigkeit der Beurteilung der Kommission

- Vorbringen der Parteien

33 Die Klägerin führt zunächst aus, dass die Regelung des PRI nicht für eine bestimmte Kategorie von Adressaten gelte, sondern für eine Vielzahl potenzieller, nicht von vornherein festgelegter Begünstigter. Dies ergebe sich aus drei Gesichtspunkten.

34 Erstens habe der PRI allen natürlichen Personen oder KMU offen gestanden, die in Spanien ein neues Nutzfahrzeug gekauft und gleichzeitig ein seit mindestens zehn Jahren (bei Zugmaschinen sieben Jahren) zugelassenes Nutzfahrzeug endgültig stillgelegt hätten. Zweitens enthalte der PRI kein Kriterium, das nach der Staatsangehörigkeit des Erwerbers unterscheide. Dass das stillzulegende Fahrzeug zuvor in Spanien habe zugelassen sein müssen, habe außerhalb Spaniens ansässige Beförderer nicht vom PRI ausgeschlossen, denn es habe keine Anforderung gegeben, wonach der Beihilfeempfänger selbst der Eigentümer des stillzulegenden Fahrzeugs habe sein müssen. Auch ein ausländischer Fuhrunternehmer habe, um einen Zuschuss zu erlangen, mit einem ortsansässigen Fuhrunternehmer vertraglich vereinbaren können, dass dieser ein Gebrauchtfahrzeug stilllege. Drittens wären für die vorgeschriebene Stilllegung auch aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Fahrzeuge in Betracht gekommen, sofern sie in Spanien zugelassen gewesen seien.

35 Weiterhin gelte nach dem im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) geschlossenen Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen eine Subvention dann nicht als spezifische Subvention, wenn für sie "horizontal anwendbare Kriterien und Bedingungen wirtschaftlicher Art [gälten], die neutral [seien] und bestimmte Unternehmen nicht gegenüber anderen bevorzug[t]en". Im vorliegenden Fall habe, wie die Kommission in der angefochtenen Entscheidung selbst einräume (Abschnitt IV elfter Absatz der Begründung), hinsichtlich der Vergabe des Zuschusses keinerlei Ermessen bestanden.

36 Wie sich aus der Entscheidung 93/369/EG der Kommission vom 13. März 1996 über eine steuerliche Beihilfe in Form einer Abschreibungsregelung zugunsten der deutschen Luftverkehrsunternehmen (ABl. L 146, S. 42) und dem darin zitierten Urteil des Gerichtshofes vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73 (Italien/Kommission, Slg. 1974, 709) ergebe, könne der PRI nicht als Beihilfe im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag eingestuft werden, weil er allen Unternehmen offen stehe, deren Bezuschussung nach dem Wesen und Aufbau des spanischen Systems zur Förderung des Umweltschutzes, der Verkehrssicherheit und der Erneuerung des Fahrzeugbestands gerechtfertigt erscheine, und weil die Ausklammerung der Großunternehmen wirtschaftlich vernünftig und deshalb für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Wirksamkeit der Regelung geboten sei.

37 In ihrer Erwiderung hält die Klägerin den Gesichtspunkten, die die Kommission in ihrer Klagebeantwortung als Belege für die Selektivität der Maßnahme anführt, das Argument entgegen, dass ein spezifischer Charakter der fraglichen Beihilfe nur angenommen werden könne, wenn bestimmte Wirtschaftszweige von der Beihilfeberechtigung ausgeschlossen wären (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnrn. 25 und 30). Vom Geltungsbereich des PRI sei aber kein Wirtschaftszweig ausgeschlossen.

38 Die Kommission, die insoweit auf die in der Vereinbarung vom 27. September 1994 (vgl. oben, Randnr. 3) festgelegten Voraussetzungen verweist, widerspricht dem Vorbringen, dass die Regelung der PRI eine allgemeine Maßnahme sei. Der Begriff der "spezifischen Subvention" im WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen sei für die Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag ohne Bedeutung. Auch das Vorbringen der Klägerin, die streitige Regelung sei aus mit ihrer Wirksamkeit zusammenhängenden Gründen der wirtschaftlichen Vernunft gerechtfertigt, greife nicht durch.

- Würdigung durch das Gericht

39 Die Spezifität einer staatlichen Maßnahme, nämlich ihr selektiver Charakter, ist eines der Begriffsmerkmale der staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag. Insoweit ist zu prüfen, ob die fragliche Maßnahme Vergünstigungen gewährt, die ausschließlich bestimmten Unternehmen oder bestimmten Wirtschaftszweigen zugute kommen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 24, und vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907, Randnrn. 40 und 41, sowie Urteil Belgien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 37, Randnr. 26).

40 Zunächst ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass die individuellen Adressaten der Regelung des PRI nicht von vornherein festgestanden hätten. Dass eine Beihilfe nicht für einen von vornherein festgelegten Begünstigten oder mehrere von vornherein festgelegte Begünstigte gilt, sondern einer Reihe objektiver Voraussetzungen unterliegt, aufgrund deren sie im Rahmen eines vorher festgelegten Gesamtbudgets einer unbestimmten Zahl zunächst nicht individualisierter Begünstigter gewährt werden kann, genügt nämlich nicht, um den selektiven Charakter der Maßnahme und damit ihre Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag zu verneinen. Aus diesen Umständen folgt lediglich, dass die fragliche Maßnahme keine individuelle Beihilfe ist. Sie stehen jedoch nicht der Beurteilung der fraglichen staatlichen Intervention als eine Beihilferegelung entgegen, die eine selektive und damit spezifische Maßnahme begründet, sofern sie nach ihren Anwendungsvoraussetzungen bestimmten Unternehmen oder Branchen unter Ausschluss anderer eine Vergünstigung gewährt.

41 Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang auf ihre folgenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung (Abschnitt IV vierter Absatz der Begründung): "Hinsichtlich der Käufer soll die Maßnahme natürlichen Personen, KMU, Gebietskörperschaften und kommunalen Dienstleistungsunternehmen zugute kommen. Die Zuschüsse reduzieren die gewöhnlichen Kosten ihrer unternehmerischen Tätigkeit, die ihre Konkurrenten tragen müssen. Nach Auffassung der Kommission verbessert die Beihilfe die Finanzlage und die Handlungsmöglichkeiten der von der Beihilfe begünstigten Unternehmen im Vergleich zu ihren Wettbewerbern."

42 Nach diesem Auszug aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich der selektive Charakter der Regelung des PRI daraus, dass sie nur für natürliche Personen, KMU, Gebietskörperschaften und kommunale Dienstleistungsunternehmen gilt und dadurch andere Käufer von Nutzfahrzeugen ausschließt.

43 Auf eine schriftliche Frage des Gerichts hat die Kommission mit ihrem Schreiben vom 10. März 2000 (vgl. oben, Randnr. 17) in Kopie die Vereinbarung vom 27. September 1994 über die Vergabevoraussetzungen und Zinszuschüsse im Rahmen des PRI übermittelt.

44 Die Adressaten des PRI werden in der Vereinbarung wie folgt definiert:

"Die [Kredit-]Linie steht natürlichen und juristischen Personen offen, die ein Nutzfahrzeug erwerben. Bei den juristischen Personen muss es sich um kleine oder mittlere Unternehmen handeln; unter diesen Begriff fallen Unternehmen mit folgenden Merkmalen:

- eine Belegschaft mit unter 250 Beschäftigten;

- einen Jahresumsatz nicht über 20 Millionen ECU; - einen Gesamtbetrag der Jahresbilanz von nicht über 10 Millionen ECU;

- einen Anteil von höchstens 25 % ihres Gesellschaftskapitals in Hand eines Großunternehmen, ausgenommen öffentliche Unternehmen oder Unternehmen der Risikokapitalanlage.

Die Anforderung, dass es sich bei einer juristischen Personen um ein kleines oder mittleres Unternehmen handeln muss, gilt nicht für Gemeinden, autonome Regionen oder öffentliche Dienstleistungsunternehmen.

Das ICO kann ausnahmsweise nach Konsultation der Generaldirektion Industrie des Ministeriums für Industrie und Energie Finanzierungen zugunsten von Personen gestatten, die keine der vorgenannten Voraussetzungen erfuellen."

45 Laut der angefochtenen Entscheidung hat das Königreich Spanien im Verwaltungsverfahren erklärt: "[Es wurde] in keinem Fall von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, in Ausnahmefällen Darlehen zu genehmigen, bei denen die allgemeinen Bedingungen nicht erfuellt sind. Das Ziel dieser Ausnahmeregelung besteht nämlich darin, Unternehmen die Möglichkeit der Inanspruchnahme des [PRI] einzuräumen, die alle Bedingungen für eine Einstufung als KMU erfuellen, die aber durch außergewöhnliche Umstände im Laufe eines Jahres eine dieser Bedingungen aufgrund minimaler Abweichungen nicht mehr erfuellen."

46 Die Angaben des Königreichs Spanien im Verwaltungsverfahren, denen die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht widersprochen hat, bestätigen, dass der PRI ausschließlich juristischen Personen "der Gruppe "Gebietskörperschaften und kommunale öffentliche Dienstleistungsunternehmen"" (Abschnitt III dritter Absatz der Begründung der angefochtenen Entscheidung) sowie "natürliche[n] Personen oder KMU" zugute kam, "die durch die Begriffsbestimmungen des Gemeinschaftsrahmens über staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen und die Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996 über die Begriffsbestimmung von kleinen und mittleren Unternehmen, die Beförderungen auf fremde und auf eigene Rechnung durchführen, abgedeckt sind" (Abschnitt III vierter Absatz).

47 Demnach sollte der PRI unter den Verwendern von Nutzfahrzeugen nur natürlichen Personen, KMU, kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften und kommunalen Dienstleistungsunternehmen zugute kommen und kam auch nur ihnen zugute. Die übrigen Verwender von Nutzfahrzeugen, nämlich Großunternehmen, konnten den PRI selbst dann nicht in Anspruch nehmen, wenn sie ebenso wie dessen Begünstigte während seiner Geltungsdauer für ihre Beförderungsleistungen ein neues Nutzfahrzeug als Ersatz für ein Gebrauchtfahrzeug erwarben.

48 Es ist deshalb, ohne dass das weitere schriftliche Vorbringen der Kommission zu dieser Frage geprüft zu werden braucht, festzustellen, dass die Kommission die Regelung des PRI zu Recht als selektiv und damit als spezifisch im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag eingestuft hat.

49 Dieses Ergebnis wird nicht durch das Vorbringen in Frage gestellt, dass nicht nach der Staatsangehörigkeit des Erwerbers des Nutzfahrzeugs unterschieden worden sei und dass der Zuschuss auch bei Stilllegung eines aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Fahrzeugs erhältlich gewesen sei.

50 Der in diesem Zusammenhang angeführte Begriff der "Subvention" im Sinne des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen der WTO ist jedenfalls für die Einstufung der Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne des Gemeinschaftsrechts, wie die Kommission zu Recht geltend macht, ohne Bedeutung.

51 Ebenso wenig stichhaltig ist schließlich das Vorbringen zu Wesen und Aufbau des spanischen Systems zur Förderung des Umweltschutzes, der Verkehrssicherheit und der Erneuerung des Fahrzeugbestands.

52 Zwar können Maßnahmen, die eine Ungleichbehandlung zwischen Kategorien von Unternehmen oder zwischen Wirtschaftszweigen bewirken, durch das Wesen oder die Struktur des Systems, zu der sie gehören, gerechtfertigt sein (vgl. Urteile Italien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 36, Randnr. 33, und Belgien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 37, Randnrn. 33 und 34; vgl. auch Urteile des Gerichts vom 27. Januar 1998 in der Rechtssache T-67/94, Ladbroke Racing/Kommission, Slg. 1998, II-1, Randnr. 76).

53 Im vorliegenden Fall kann jedoch der einzige von der Klägerin angeführte Gesichtspunkt, dass der PRI im Interesse des Umweltschutzes und einer erhöhten Verkehrssicherheit der Erneuerung des Nutzfahrzeugbestands in Spanien gedient habe, nicht genügen, um den PRI als solchen als ein System oder eine allgemeine Maßnahme oder aber als Teil irgendeines, von der Klägerin im Übrigen nicht näher bezeichneten "spanischen Systems" anzusehen. Folgte man diesem Vorbringen, so genügte es für die Einstufung einer Beihilfe als von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag nicht erfasste allgemeine Maßnahme, dass die Behörden lediglich die Berechtigung der mit dem Erlass der Maßnahme verfolgten Ziele geltend machten. Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag unterscheidet jedoch nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (Urteile des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 79, Frankreich/Kommission, zitiert oben in Randnr. 39, Randnr. 20, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache Belgien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 37, Randnr. 25).

54 Die Kommission hat im Übrigen in ihren Schriftsätzen zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin nicht erklärt hat, aus welchen Gründen der Ausschluss von Großunternehmen durch das Wesen oder den Aufbau des angeblichen Systems, das der PRI gebildet oder zu dem er gehört habe, gerechtfertigt worden sei. Die nach Angaben der Klägerin von den spanischen Behörden mit dem PRI verfolgten Ziele rechtfertigen diesen Ausschluss jedenfalls nicht, da auch die Überalterung der Nutzfahrzeuge von Großunternehmen eine Gefahr für den Umweltschutz und die Verkehrssicherheit bedeutet.

55 Das Vorbringen der Klägerin gegen die Feststellung der Kommission, der PRI sei seinem Charakter nach selektiv gewesen, ist deshalb zurückzuweisen.

Zur Begründung der angefochtenen Entscheidung

- Vorbringen der Parteien

56 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe den Begriff der Beihilfe in Abschnitt IV der Begründung der angefochtenen Entscheidung durch drei Merkmale, die Verwendung staatlicher Mittel, die Verzerrung des Wettbewerbs und die Beeinträchtigung des Handels, bestimmt, ohne sich im Geringsten auf das Kriterium der Spezifität zu beziehen. Dieses Versäumnis bilde einen Begründungsmangel.

57 Die Kommission hat hierzu nichts vorgetragen.

- Würdigung durch das Gericht

58 Nach ständiger Rechtsprechung muß die nach Artikel 190 EG-Vertrag vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und der Gemeineschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann. In der Begründung eines Rechtsakts brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich relevanten Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag genügt, nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache Belgien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 53, Randnr. 86).

59 Wird dieser Grundsatz auf die Einstufung einer Maßnahme als Beihilfe angewandt, so müssen die Gründe angegeben werden, aus denen die fragliche Beihilfemaßnahme nach Ansicht der Kommission unter Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages fällt (Urteile des Gerichts vom 30. April 1998 in den Rechtssachen T-214/95, Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnr. 67, und T-16/96, Cityflyer Express/Kommission, Slg. 1998, II-757, Randnr. 66).

60 Im vorliegenden Fall hat die Kommission in Abschnitt IV erster Absatz der Begründung der angefochtenen Entscheidung zunächst auf den Inhalt des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag verwiesen. Dass sie den Begriff der Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung anschließend ohne förmliche Bezugnahme auf das Spezifitätserfordernis zusammenfasste, beeinträchtigt nicht die oben in Randnummer 41 wiedergegebenen Ausführungen im selben Abschnitt der Entscheidungsbegründung, die klar und unzweideutig erkennen lassen, dass die Kommission dieses Erfordernis bei der Prüfung der Anwendbarkeit von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag auf den PRI berücksichtigte.

61 Die Klägerin hatte außerdem klar erfasst, dass der selektive Charakter des PRI in der angefochtenen Entscheidung daraus hergeleitet worden war, dass Großunternehmen von seinen Vergünstigungen ausgeschlossen waren. In ihrer Klageschrift versucht sie nämlich, diesen Ausschluss mit Erwägungen zu rechtfertigen, die mit dem angeblichen Wesen und Aufbau des spanischen Systems zusammenhängen (vgl. oben, Randnr. 36).

62 Die Rüge der Klägerin, die angefochtene Entscheidung sei hinsichtlich des Kriteriums der Spezifität der streitigen Beihilferegelung mangelhaft begründet, ist deshalb zurückzuweisen.

63 Der erste Teil des geprüften Klagegrundes ist somit insgesamt zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des Klagegrundes

64 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass der PRI den Wettbewerb verfälscht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt habe. Auch insoweit sei die angefochtene Entscheidung übrdies unzureichend begründet.

Zur Richtigkeit der Beurteilung durch die Kommission

- Vorbringen der Parteien

65 Die Klägerin hebt zunächst hervor, dass der PRI im Wesentlichen für Fahrzeuge gelte, die nicht mit Fahrzeugen aus anderen Mitgliedstaaten konkurrierten. Fahrzeuge, für die es eine solche Konkurrenz gebe, würden nämlich lange, bevor eine Zulassungsdauer von zehn Jahren erreicht sei, ausgetauscht, die aber Voraussetzung für einen Zuschuss nach dem PRI gewesen sei. Die einzige Fahrzeugkategorie, für die möglicherweise ein innergemeinschaftlicher Wettbewerb bestehe, seien Lastkraftwagen, die für den inländischen öffentlichen Lastkraftverkehr zugelassen seien. Von den Fahrzeugen dieser Kategorie hätten jedoch nur 10 % die Schwelle der zehnjährigen Zulassung erreicht.

66 Die offensichtlich mangelnde Attraktivität des PRI bei nicht in Spanien ansässigen Verkehrsunternehmen liege ausschließlich an den Zusatzkosten, die diese bei seiner Inanspruchnahme aufbringen müssten. Dieser Nachteil sei aber durch den geringen Zinssatz, der ausländischen Verkehrsunternehmen in ihrem Herkunftsland zugute gekommen sei, mehr als ausgeglichen worden. Da in anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen jedenfalls vom PRI nicht ausgeschlossen worden seien, könne dieser nicht allein deshalb, weil er sich für diese möglicherweise als ungünstiger als für spanische Unternehmen erwiesen habe, unter Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag fallen (Mitteilung der Kommission über die Beihilfenüberwachung und Senkung der Arbeitskosten; ABl. 1997, C 1, S. 10, Randnrn. 12 und 13).

67 Aus all diesen Gründen seien die Auswirkungen des PRI auf den Wettbewerb im Beförderungswesen völlig unerheblich gewesen. Nach der Rechtsprechung greife Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag aber nur dann ein, wenn der Wettbewerb und der zwischenstaatliche Handel spürbar oder deutlich beeinträchtigt seien (Urteile des Gerichtshofes vom 25. Juni 1970 in der Rechtssache 47/69, Frankreich/Kommission, Slg. 1970, 487, Randnr. 16, vom 14. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/84, Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 4013, Randnr. 18, und vom 2. Februar 1988 in den verbundenen Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnr. 58).

68 Wegen seiner geringen Höhe (von 3 341 ECU pro Fahrzeug als absoluter Wert oder 6,5 % des Kaufpreises des Fahrzeugs ohne Mehrwertsteuer als relativer Wert) könne der streitige Zuschuss auch nicht den Wettbewerb auf einem internationalen Markt verfälscht haben, auf dem die Finanzierungsbedingungen von Land zu Land erheblich voneinander abwichen. Jedenfalls habe die Beihilfe nur die Kaufentscheidung beeinflusst, nicht aber die Preise des begünstigten Unternehmens für seine Beförderungsleistungen, da die entsprechende Ersparnis auf die gesamte Nutzungsdauer des in diesem Rahmen erworbenen Fahrzeugs verteilt worden sei. Im Wesentlichen hätten die von der streitigen Maßnahme Begünstigten von ihr aus anderen Gründen Gebrauch gemacht, so wegen der leichten Verfügbarkeit des Darlehens im Rahmen des PRI und wegen der günstigen Auswirkungen einer Erneuerung des Fahrzeugbestands (höhere Sicherheit, mehr Komfort und Verbesserung der Lebensqualität der Beförderer; Reduzierung der Umweltverschmutzung).

69 Schließlich verweist die Klägerin auf verschiedene Charakteristika des Beförderungsgewerbes und nimmt zu der von der Kommission in der streitigen Entscheidung erwähnten Überkapazität in dieser Branche Stellung.

70 Sie macht erstens geltend, dass der PRI die Zahl der Nutzfahrzeuge nicht erhöht habe, da der Zuschuss nur bei Stilllegung eines Gebrauchtfahrzeugs gewährt worden sei. Wie die Kommission in der angefochtenen Entscheidung (Abschnitt III neunter Absatz der Begründung) ausgeführt habe, habe das bezuschusste Neufahrzeug nur in 12,3 % der Fälle (1 758 Fahrzeuge) einer höheren Kategorie angehört als das stillgelegte Fahrzeug, womit sich die Kapazität des Nutzfahrzeugbestands in Spanien nur um 0,05 % erhöht habe.

71 Zweitens erbrächten nach Angaben von Eurostat 91,4 % der in Spanien tätigen Beförderungsunternehmen Beförderungsleistungen im Inland, was zeige, dass der streitige Zuschuss sich auf den internationalen Markt des Beförderungsgewerbes nur wenig ausgewirkt habe.

72 Drittens könne nicht gesagt werden, dass die Ersparnis eines KMU, das sein Fahrzeug mit Rücksicht auf den PRI früher ersetzt habe, automatisch einen Vorteil oder eine Senkung seiner Preise, die den Wettbewerb hätten verfälschen können, bewirkt habe, da Beförderungsleistungen zahlreiche verschiedene Kosten verursachten und ein KMU durch die finanzielle Investition und die Amortisierungskosten des Erwerbs eines Nutzfahrzeugs erheblich belastet werde.

73 Die Kommission macht geltend, dass nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag eine Verfälschung des Wettbewerbs durch die Gewährung der streitigen Beihilfen nicht erforderlich sei. Die Bestimmung verlange nur, dass die Beihilfen den Wettbewerb zu verfälschen drohten (Urteil Vlaams Gewest/Kommission, zitiert oben in Randnr. 59, Randnr. 46). Im Bereich an die Straße gebundener Beförderungsleistungen bestuenden erhebliche strukturelle Probleme infolge einer Überkapazität. Deshalb müsse jede Beihilfe, die - so gering sie auch sei - diese Situation weiter verschlechtern könne, an besonders strengen Kriterien gemessen werden. Die fragliche Branche sei außerdem, besonders in Spanien, durch eine starke Zersplitterung des Angebots gekennzeichnet, weshalb eine Beihilfe, die in absoluten Werten gering erscheinen könne, den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten in Wirklichkeit erheblich beeinflussen könne (Urteil des Gerichtshofes vom 14. September 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 42). Im vorliegenden Fall sei dieser Einfluss in doppelter Hinsicht bedeutsam gewesen, denn die Begünstigten hätten ihre Betriebsmittel nicht nur erneuert, sondern in bestimmten Fällen außerdem verstärkt, da das erworbene Fahrzeug einer höheren Kategorie angehören könne als das stillgelegte.

74 Unter diesen Umständen habe sie nur feststellen können, dass die in Artikel 3 der angefochtenen Entscheidung genannten Beihilfen den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigt hätten (Urteil Vlaams Gewest/Kommission, zitiert oben in Randnr. 59, Randnr. 49). Aus dem letztgenannten Urteil ergebe sich, dass eine Analyse der konkreten Auswirkungen der Beihilfen auf den innergemeinschaftlichen Handel nicht erforderlich gewesen sei. Auch das Vorbringen der Klägerin, wonach die vom PRI betroffenen Fahrzeuge für den Wettbewerb nur eine geringe Bedeutung gehabt hätten (vgl. oben, Randnr. 65), sei nicht stichhaltig.

- Würdigung durch das Gericht

75 Aus den oben in den Randnummern 24 und 25 genannten Gründen hat das Gericht die Fragen einer Wettbewerbsverzerrung und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten im vorliegenden Rechtsstreit ausschließlich für den Wirtschaftszweig des Güterkraftverkehrs zu beurteilen.

76 Die Kommission hat in der angefochtenen Entscheidung (Abschnitt II der Begründung) verschiedene Verordnungen des Rates angeführt, durch die dieser Wirtschaftszweig sowohl hinsichtlich internationaler als auch inländischer Gütertransporte schrittweise dem gemeinschaftlichen Wettbewerb geöffnet wurde.

77 Sie hat in der angefochtenen Entscheidung (Absatz IV vierter Absatz zweiter Satz der Begründung) weiter hervorgehoben, dass die nach dem PRI gewährten Zuschüsse die gewöhnlichen Kosten der unternehmerischen Tätigkeit der Begünstigten reduziert hätten, während diese Kosten von ihren Konkurrenten weiterhin zu tragen gewesen wären. Die streitige Beihilfe habe damit die Finanzlage und die Handlungsmöglichkeiten der Begünstigten gegenüber ihren Wettbewerbern verbessert (folgender Satz der Begründung). Sodann hat die Kommission ausgeführt (Abschnitt IV achter Absatz der Begründung der angefochtenen Entscheidung): "Die... Begünstigten, deren hauptsächliche [Tätigkeit] das Beförderungsgewerbe ist, stehen... mit Verkehrsunternehmen aus Spanien oder anderen Mitgliedstaaten, die nicht auf die Beihilfen des [PRI] zurückgreifen können, in Wettbewerb, da die Liberalisierung des Güterkraftverkehrs im Jahre 1990 den Wettbewerb mit Unternehmen anderer Mitgliedstaaten sowohl im internationalen als auch im Kabotagesektor ermöglicht hat."

78 Die Kommission hat ferner dargelegt, aus welchen Gründen die Bindung des Zuschusses an die Stilllegung eines in Spanien zugelassenen Fahrzeugs dort nicht ansässige Beförderungsunternehmen mittelbar diskriminiert und dadurch den Wettbewerb zwischen ihnen und den in Spanien ansässigen Beförderungsunternehmern verfälscht habe (Abschnitt IV neunter und zehnter Absatz der Begründung der angefochtenen Entscheidung).

79 Die Kommission gelangte so zu folgendem Ergebnis (zwölfter Absatz):

"Stärkt eine Beihilfe die Stellung von Unternehmen eines bestimmten am innergemeinschaftlichen Handel beteiligten Wirtschaftszweigs, so stellt dies eine Beeinträchtigung des Handels im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Da die im [PRI] vorgesehene Beihilfe die Finanzlage und die Handlungsmöglichkeiten der begünstigten Unternehmen im Vergleich zu ihren Wettbewerbern verbessert und dies Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel hat, ist die Kommission der Ansicht, dass dieser durch die Gewährung der Beihilfen beeinträchtigt werden könnte."

80 Im Lichte der Ausführungen der Klägerin ist zu prüfen, ob diese Beurteilung der Kommission stichhaltig ist.

81 Die KMU, denen die streitigen Beihilfen zugute kamen, stehen in der Branche des Güterkraftverkehrs unstreitig in Wettbewerb mit Großunternehmen, die den PRI nicht in Anspruch nehmen konnten (vgl. oben, Randnr. 47). Es lässt sich auch nicht bestreiten, dass der internationale Güterkraftverkehr, in dessen Bereich zumindest ein Teil der von der Klägerin im vorliegenden Fall vertretenen KMU - von der Klägerin unwidersprochen - tätig sind, wegen seines grenzüberschreitenden Charakters durch einen lebhaften gemeinschaftlichen Wettbewerb gekennzeichnet ist und dass der Wettbewerb im inländischen Güterkraftverkehr infolge der rechtlichen Liberalisierung, auf die die Kommission in Abschnitt II der Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug nimmt, seit mehreren Jahren zumindest potenziell eine gemeinschaftliche Dimension aufweist.

82 Die Klägerin bestreitet auch nicht, dass die streitigen Zuschüsse die Begünstigten in ihrem laufenden Geschäftsbetrieb finanziell entlasteten, indem sie "die gewöhnlichen Kosten ihrer unternehmerischen Tätigkeit [reduzierten]" (Abschnitt IV vierter Absatz der Begründung der angefochtenen Entscheidung). Wie oben in Randnummer 30 erwähnt, weist sie vielmehr darauf hin, dass die Begünstigten ohne die Beihilfe den Kaufpreis für ein neues Nutzfahrzeug nicht hätten aufbringen können.

83 Nach der Rechtsprechung sind Beihilfen, die wie hier einen Teil der Investitionen für regelmäßig erforderliche Erneuerungen abdecken, Betriebsbeihilfen (Urteil des Gerichthofes vom 8. März 1988 in den verbundenen Rechtssachen 62/87 und 72/87, Exécutif régional wallon et Glaverbel/Kommission, Slg. 1988, 1573, Randnrn. 31 bis 34). Derartige Beihilfen, mit denen ein Unternehmen von Kosten befreit werden soll, die es normalerweise im Rahmen seines laufenden Betriebes oder seiner üblichen Tätigkeiten hätte tragen müssen, verfälschen nämlich grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen (Urteile des Gerichts vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache 459/83, Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675, Randnrn. 48 und 77, und Vlaams Gewest/Kommission, zitiert oben in Randnr. 59, Randnr. 43). Wie die Kommission in der angefochtenen Entscheidung dargelegt hat, verbesserte der Vorteil, der den von den Zuschüssen begünstigten Unternehmen im vorliegenden Fall gewährt wurde, tatsächlich ihre finanzielle Lage und ihre Handlungsmöglichkeiten und bevorzugte sie damit gegenüber ihren Wettbewerbern in Spanien oder anderen Mitgliedstaaten, die wegen ihrer Größe die streitige Beihilfe nicht in Anspruch nehmen konnten (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 11. November 1987 in der Rechtssache 259/85, Frankreich/Kommission, Slg. 1987, 4393, Randnr. 24).

84 Auch wenn die in der Vereinbarung vom 27. September 1994 (vgl. oben, Randnr. 3) festgelegten Voraussetzungen, wie die Kommission weiter ausführt (Abschnitt IV neunter Absatz der Begründung der angefochtenen Entscheidung), außerhalb Spaniens ansässige KMU nicht förmlich von einer Inanspruchnahme des PRI ausschloss, bürdeten sie ihnen doch, wie die Klägerin selbst eingeräumt hat, zusätzliche Kosten auf. Durch die Bindung der Beihilfe an die Stilllegung eines in Spanien zugelassenen Fahrzeugs verpflichtete der PRI nämlich nicht in Spanien ansässige Beförderungsunternehmen, um einen Zuschuss zu erlangen, zum vorherigen Abschluss einer Vereinbarung mit einem ortsansässigen Wirtschaftsteilnehmer, wonach dieser ein solches Fahrzeug stilllegte, während ortsansässige Beförderungsunternehmen den Zuschuss ohne derartige Vorkehrungen unmittelbar beanspruchen konnten. Die Kommission gelangte deshalb zu Recht zu dem Ergebnis (Abschnitt IV zehnter Absatz der Begründung der angefochtenen Entscheidung), dass die Gewährung der Beihilfe nach dem PRI "auch zu einer Verfälschung des Wettbewerbs zwischen den in Spanien niedergelassenen Verkehrsunternehmen und solchen..., die in Spanien tätig, aber in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, [führte]".

85 Das Vorbringen der Klägerin, dass dieser Nachteil weitgehend durch die geringen Zinssätze in anderen Mitgliedstaaten ausgeglichen worden sei, wird nicht nur durch kein konkretes Beweiselement gestützt, sondern ändert auch nichts an der Feststellung, dass die Intervention der spanischen Behörden mittels des PRI die aus dem normalen Spiel der Marktgesetze resultierenden Wettbewerbsbedingungen künstlich veränderte. Eine staatliche Zuwendung würde den Charakter einer Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag auch nicht deshalb verlieren, weil sich die Lage des Begünstigten trotz des mit der Zuwendung gewährten Vorteils nicht so günstig gestaltete wie die ihrer Wettbewerber in anderen Mitgliedstaaten.

86 Wie die Kommission zu Recht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, beeinflusst eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Finanzhilfe den innergemeinschaftlihcen Handel, wenn sie die Stellung eines Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen im innergemeinschaftlichen Handel stärkt (Urteile des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11, vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache Belgien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 37, Randnr. 47, und Vlaams Gewest/Kommission, zitiert oben in Randnr. 59, Randnr. 50). Im Übrigen kann eine Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten auch dann beeinträchtigen oder den Wettbewerb verfälschen, wenn das begünstigte Unternehmen, das im Wettbewerb mit Unternehmen anderer Mitgliedstaaten steht, nicht selbst an grenzüberschreitenden Tätigkeiten teilnimmt. Gewährt nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe, so kann dies das inländische Angebot stabilisieren oder erhöhen und damit die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen mindern, ihre Leistungen auf dem Markt dieses Mitgliedstaats anzubieten (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 27).

87 Die Klägerin hat nicht der Feststellung der Kommission widersprochen, dass im Güterkraftverkehr eine Überkapazität besteht (Abschnitt V fünfzehnter Absatz der Begründung der angefochtenen Entscheidung). Weiterhin erlaubte der PRI unstreitig die Ersetzung eines Gebrauchtfahrzeugs der Kategorien B, C oder D durch ein Neufahrzeug höherer Kategorie (Abschnitt I letzter Absatz der Begründung der angefochtenen Entscheidung), die, wie die Klägerin nicht in Abrede gestellt hat, in 12,3 % der Fälle auch tatsächlich gewählt wurde (Abschnitt III neunter Absatz der Begründung der angefochtenen Entscheidung). Damit wurde die Überkapazität in der fraglichen Branche weiter erhöht.

88 Die Kommission gelangte deshalb zu Recht zu dem Ergebnis (Abschnitt IV letzter Absatz der Begründung der angefochtenen Entscheidung), dass die Gewährung der streitigen Zuschüsse geeignet war, den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen (in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache Belgien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 37, Randnr. 51).

89 Ungeachtet der Frage, wie viel Prozent der insgesamt vorhandenen Nutzfahrzeuge bezuschusst wurden und welchen Marktanteil die von den Beihilfen begünstigten KMU hielten, wurde durch die Maßnahme jedenfalls der gemeinschaftliche Wettbewerb verfälscht und der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt.

90 Was das Argument angeht, die vom PRI betroffenen Fahrzeuge seien nur in geringem Masse wettbewerbsfähig gewesen, so diente die Beihilfe gerade dem Austausch eines mehr als zehn Jahre alten Fahrzeugs durch ein Neufahrzeug. Wie die Kommission schriftlich zutreffend ausgeführt hat, verbesserte der PRI die Wettbewerbsposition der begünstigten Unternehmen, indem er ihnen den in der Überalterung des ersetzten Fahrzeugs liegenden Nachteil abnahm.

91 Auch das Vorbringen der Klägerin, die Beihilfe sei nur gering gewesen, sie habe den Entschluss der Unternehmen, den PRI in Anspruch zu nehmen, nur wenig beeinflusst und sich auf die von ihnen angewandten Preise nicht ausgewirkt, greift nicht durch.

92 Gewährt der Staat einem Unternehmen einen nur geringen Vorteil, so wird der Wettbewerb zwar auch nur gering verfälscht, jedenfalls aber wird er verfälscht. Das Verbot des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag gilt jedoch für jede Beihilfe, die den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, unabhängig von ihrer Höhe, sofern sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt (Urteil Vlaams Gewest/Kommission, zitiert oben in Randnr. 59, Randnr. 46). Demgemäß schließt weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus (Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 43, und Urteile Spanien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 73, Randnrn. 40 bis 42, und Vlaams Gewest/Kommission, zitiert oben in Randnr. 59, Randnr. 48). So können auch verhältnismäßig geringe Beihilfen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn in der Branche ein lebhafter Wettbewerb herrscht (Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache Italien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 86, Randnr. 27), wie es im Güterkraftverkehr, in dem viele Kleinunternehmen tätig sind, der Fall ist.

93 Im Übrigen räumt die Klägerin selbst ein, dass die Begünstigten die Kosten für die Erneuerung ihres Nutzfahrzeugparks ohne den streitigen Zuschuss nicht hätten aufbringen können (vgl. oben, Randnr. 30). Unabhängig davon, aus welchen Gründen sie den PRI in Anspruch nahmen und wie sich der dadurch erlangte Vorteil auf ihre Preisgestaltung auswirkte, lässt sich somit nicht bestreiten, dass der fragliche Zuschuss es ihnen erleichterte, ihre Betriebsmittel zu verbessern, und dadurch ihre Stellung gegenüber ortsansässigen oder ausländischen, tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbern stärkte.

94 Nach alledem gelangte die Kommission zu Recht zu dem Schluss, dass durch die Gewährung der in Artikel 3 der angefochtenen Entscheidung genannten Beihilfen der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und der Wettbewerb verfälscht wurde oder verfälscht zu werden drohte. Entgegen der Argumentation der Klägerin setzt dieses Ergebnis nach der Rechtsprechung nicht voraus, dass die Wettbewerbsverzerrung oder deren Gefahr und die Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels spürbar oder erheblich waren (Urteile vom 21. März 1990 in der Rechtssache Belgien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 92, Randnrn. 42 und 43, und Vlaams Gewest/Kommission, zitiert oben in Randnr. 59, Randnr. 46).

95 Das Vorbringen der Klägerin, wonach die Beurteilung der Kommission insoweit nicht stichhaltig sei, ist deshalb zurückzuweisen.

Zur Begründung der angefochtenen Entscheidung

- Vorbringen der Parteien

96 Die Klägerin wirft der Kommission vor, sie habe die formale Liberalisierung des Güter- und Personenkraftverkehrs in der angefochtenen Entscheidung nur theoretisch erörtert, ohne die wirkliche Marktsituation, den Marktanteil der durch die Beihilfe begünstigten Unternehmen, die Stellung der konkurrierenden Unternehmen und die Erbringung der fraglichen Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten zu untersuchen, was jedoch nach der Rechtsprechung erforderlich gewesen wäre (Urteile des Gerichtshofes vom 13. März 1985 in den verbundenen Rechtssachen 296/82 und 318/82, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 809, Randnr. 24, und vom 24. Oktober 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-329/93, C-62/95 und C-63/95, Slg. 1996, I-5151, Randnr. 54).

97 Entgegen den Anforderungen der Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnr. 43) habe die Kommission auch nicht begründet, warum sie das Vorbringen, es liege keine signifikante Verzerrung des Wettbewerbs und keine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten vor, im Verwaltungsverfahren stillschweigend zurückgewiesen habe.

98 Aus der vorstehend zitierten Rechtsprechung (vgl. oben, Randnr. 96) ergebe sich, dass die Kommission im Fall rechtswidrig gewährter Beihilfen hinsichtlich der Verzerrung des Wettbewerbs und der Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels einer wesentlich strengeren Begründungspflicht genügen müsse.

99 Die Kommission führt aus, aus welchen Gründen die fragliche Rechtsprechung (vgl. oben, Randnr. 96) im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei. Sie habe den sich aus der Rechtsprechung ergebenden Begründungsanforderungen genügt, indem sie in der angefochtenen Entscheidung die Umstände beschrieben habe, aus denen sich die Eignung des PRI zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten ergebe. Wenn die Beihilfen, wie im vorliegenden Fall, bei ihr nicht angemeldet worden seien, brauche sie überdies nach der Rechtsprechung die tatsächlichen Auswirkungen dieser Beihilfen auf den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel nicht darzulegen (Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache Frankreich/Kommission, zitiert oben in Randnr. 97, Randnr. 33).

- Würdigung durch das Gericht

100 Zwar kann sich in bestimmten Fällen bereits aus den Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt worden ist, ergeben, dass sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt oder den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht. Jedoch muss die Kommission diese Umstände in der Begründung ihrer Entscheidung zumindest angeben (Urteile des Gerichtshofes vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, in der Rechtssache Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnr. 38, und Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, zitiert oben in Randnr. 96, Randnr. 24).

101 Im vorliegenden Fall wurden die tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen, die bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Wettbewerbsverzerrung und die Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels berücksichtigt wurden, in den vorstehend zusammengefassten Passagen der angefochtenen Entscheidung (vgl. oben, Randnrn. 76 bis 79) hinreichend dargelegt. Diesen Ausführungen konnten die Klägerin und das Gericht die Gründe entnehmen, aus denen die streitigen Beihilfen diese Voraussetzungen nach Ansicht der Kommission erfuellten.

102 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin brauchte die Kommission nicht die tatsächliche Situation auf dem betroffenen Markt, den Marktanteil der durch die Beihilfe begünstigten Unternehmen, die Stellung der konkurrierenden Unternehmen und den Austausch der fraglichen Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten wirtschaftlich zu analysieren, da sie dargelegt hatte, weshalb die streitigen Beihilfen den Wettbewerb verfälschten und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigten (in diesem Sinne Urteil Philip Morris/Kommission, zitiert oben in Randnr. 86, Randnrn. 9 bis 12, und Vlaams Gewest/Kommission, zitiert oben in Randnr. 59, Randnr. 67).

103 Im Fall rechtswidrig gewährter Beihilfen braucht die Kommission auch nicht die tatsächlichen Auswirkungen der Beihilfen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten nachzuweisen. Eine solche Verpflichtung würde nämlich die Mitgliedstaaten, die Beihilfen unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht aus Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag zahlen, zu Lasten derjenigen begünstigen, die Beihilfen bereits in der Planungsphase anmelden (Urteile vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache Frankreich/Kommission, zitiert oben in Randnr. 97, Randnr. 33, und Vlaams Gewest/Kommission, zitiert oben in Randnr. 59, Randnr. 67).

104 Schließlich ist neben der oben in Randnummer 58 zitierten Rechtsprechung darauf hinzuweisen, dass die Kommission bei der Begründung ihrer Entscheidungen, die sie erlässt, um die Anwendung der Wettbewerbsregeln sicherzustellen, nicht zu allen ihr von den Beteiligten vorgetragenen Argumenten Stellung zu nehmen braucht. Es reicht aus, dass sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach der Systematik der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1992 in der Rechtssache T-44/90, La Cinq/Kommission, Slg. 1992, II-1, Randnr. 41, mit weiteren Nachweisen, und Urteile Siemens/Kommission, zitiert oben in Randnr. 83, Randnr. 31, und Vlaams Gewest/Kommission, zitiert oben in Randnr. 59, Randnr. 63); dies hat sie hier jedoch getan.

105 Das Vorbringen der Klägerin, dass die Begründung hinsichtlich der für die Wettbewerbsverzerrung und die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten maßgebenden Kriterien mangelhaft sei, ist deshalb zurückzuweisen.

106 Der zweite Teil des geprüften Klagegrundes ist danach insgesamt zurückzuweisen.

Zum dritten Teil des Klagegrundes

Vorbringen der Parteien

107 Die Klägerin macht geltend, selbst wenn man davon ausginge, dass der PRI den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt habe, sei er gleichwohl gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären.

108 Die Kommission hat hierzu nicht Stellung genommen.

Würdigung durch das Gericht

109 Nach ständiger Rechtsprechung verfügt die Kommission bei der Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag über ein weites Ermessen, dessen Ausübung wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt, die in einem gemeinschaftlichen Zusammenhang vorzunehmen sind (Urteile Philip Morris/Kommission, zitiert oben in Randnr. 86, Randnr. 24, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache Belgien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 37, Randnr. 55). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, sind vielschichtige und raschen Änderungen unterliegende wirtschaftliche und soziale Gegebenheiten zu berücksichtigen und zu bewerten (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache Frankreich/Kommission, zitiert oben in Randnr. 97, Randnr. 15, vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 36, und vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 18).

110 Unter diesen Umständen kann der Gemeinschaftsrichter im Rahmen einer Nichtigkeitsklage lediglich feststellen, ob die angefochtene Entscheidung der Kommission, die Ausnahme des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag auf die streitigen Beihilfen nicht anzuwenden, mit einem der in Artikel 173 EG-Vertrag genannten Rechtsfehler behaftet ist; er ist aber nicht befugt, seine Würdigung des Sachverhalts, insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht, an die Stelle derjenigen des Urhebers der Entscheidung zu setzen (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 23; Urteil Ladbroke Racing/Kommission, zitiert oben in Randnr. 52, Randnr. 147). Die gerichtliche Überprüfung hat sich in einem solchen Fall darauf zu beschränken, ob die Verfahrens- und Begründungsregeln eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob bei der Würdigung dieses Sachverhalts ein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder ein Ermessensmissbrauch festzustellen ist (Urteile Matra/Kommission, Randnr. 25, und vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache Belgien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 53, Randnr. 11; Urteil des Gerichts vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache T-106/95, FFSA u. a./Kommission, Slg. 1997, II-229, Randnr. 101, und Urteile Ladbroke Racing/Kommission, zitiert oben in Randnr. 52, Randnr. 148, sowie vom 25. Juni 1998 in den verbundenen Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, British Airways und British Midland Airways/Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 79).

111 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin kein Anhaltspunkt dafür, dass die angefochtene Entscheidung rechtswidrig sein könnte, soweit die Kommission es darin auf der Grundlage ihrer detaillierten Ausführungen in Abschnitt V der Begründung ablehnte, die Ausnahme des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag auf die in Artikel 3 der angefochtenen Entscheidung genannten Beihilfen anzuwenden.

112 Der zweite Klagegrund ist deshalb insgesamt zurückzuweisen.

2. Zum ersten und zum dritten Klagegrund, die auf die Nichtigerklärung von Artikel 4 der angefochtenen Entscheidung gerichtet sind: Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und des "Willkürverbots" sowie gegen Artikel 190 EG-Vertrag

113 Mit dem ersten und dem dritten Klagegrund begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung von Artikel 4 der angefochtenen Entscheidung, der das Königreich Spanien verpflichtet, die in Artikel 3 genannten Beihilfen einzustellen und von den Empfängern zurückzufordern. Die Klägerin stützt diese beiden Klagegründe auf einen Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit sowie gegen die Begründungspflicht. Sie macht weiterhin einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und des "Willkürverbots" geltend. Da sie diese Gesichtspunkte in ihren Schriftsätzen nicht gesondert behandelt, ist davon auszugehen, dass sie einen Teil der drei vorgenannten Rügen bilden.

Zum Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

114 Die Klägerin führt aus, infolge außergewöhnlicher Umstände hätten die Empfänger der Beihilfen geglaubt, dass diese rechtmäßig seien. Auch die Dauer des Verwaltungsverfahrens habe bei den Empfängern ein berechtigtes Vertrauen geschaffen.

Zum behaupteten Bestehen außergewöhnlicher Umstände

- Vorbringen der Parteien

115 Die Klägerin hebt zunächst hervor, dass der PRI den Zielen des Umweltschutzes und der Sicherheit des Straßenverkehrs gedient habe, und verweist sodann darauf, dass sich der Empfänger einer angeblich rechtswidrigen Beihilfe nach der Rechtsprechung ausnahmsweise auf Umstände berufen könne, aufgrund deren sein Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe geschützt sei (Urteile des Gerichtshofes vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 16, und 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 18).

116 Gerade solche außergewöhnlichen Umstände lägen hier vor. Erstens hätten die Empfänger die Darlehen ohne jede Intervention der öffentlichen Verwaltung im Wesentlichen bei privaten Banken aufgenommen, ohne sich, da es bei den kleinen Unternehmen keine "europäischen Gepflogenheiten" gebe, darüber im Klaren zu sein, dass diese Darlehen Elemente einer staatlichen Beihilfe aufweisen könnten. Zweitens seien sie von den spanischen Behörden nie über den Ablauf des den PRI betreffenden Verfahrens vor den Gemeinschaftsbehörden informiert worden. Drittens hätten sie zu Recht bezweifelt, dass die Maßnahme des PRI eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen könne. Viertens hätten sie, da der PRI als eine allgemeine Maßnahme zur Erneuerung des Nutzfahrzeugbestands aller KMU vorgestellt worden sei, vernünftigerweise annehmen können, dass diese Regelung unter die "De-minimis-Regel" im Sinne der Mitteilung der Kommission über geringfügige Beihilfen (ABl. 1996, C 68, S. 9) falle.

117 Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes vom 24. November 1987 in der Rechtssache 223/85 (RSV/Kommission, Slg. 1987, 4617), auf die Schlussanträge von Generalanwalt Tesauro in der Rechtssache Spanien/Kommission (Urteil vom 14. Januar 1997, zitiert oben in Randnr. 109, Slg. 1997, I-138, I-146 und I-147) sowie auf Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag (ABl. L 83, S. 1) macht die Klägerin geltend, dass sich durch Beihilfen begünstige Unternehmen vor dem Gemeinschaftsrichter auf ihr berechtigtes Vertrauen berufen könnten, um der Rückforderung dieser Beihilfen entgegenzutreten. Da der PRI zudem als eine allgemeine Maßnahme dargestellt worden sei und der gemeinschaftsrechtliche Begriff der staatlichen Beihilfe komplex sei, hätte die vorgeschriebene Voraussetzung für einen Zuschuss, dass ein in Spanien zugelassenes Fahrzeug stillzulegen sei, für die Empfänger in keiner Weise darauf hingedeutet, dass der PRI möglicherweise eine gegen Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßende staatliche Beihilfe sei.

118 Die Kommission meint, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes vor dem Gemeinschaftsrichter nicht geltend gemacht werden könne (Urteile Siemens/Kommission, zitiert oben in Randnr. 83, und Ladbroke Racing/Kommission, zitiert oben in Randnr. 52). Jedenfalls seien die von der Klägerin geltend gemachten Umstände nicht außergewöhnlich.

- Würdigung durch das Gericht

119 Die Klägerin macht nicht geltend, dass sich die von ihr vertretenen KMU zur fraglichen Zeit nicht darüber im Klaren gewesen wären, dass das ihnen für den Erwerb eines neuen Nutzfahrzeugs im Rahmen des PRI gewährte Darlehen zinsermäßigt war. Damit waren sie sich aber eindeutig des Vorteils und somit auch der Beihilfe bewußt, die in der für das Darlehen gewährten Zinsverbilligung lagen.

120 Der PRI wurde auch unstreitig nicht unter Beachtung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt.

121 Nach ständiger Rechtsprechung dürfen aber Unternehmen, da die Überwachung staatlicher Beihilfen durch die Kommission in Artikel 93 EG-Vertrag zwingend vorgeschrieben ist, auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn diese unter Beachtung des dort vorgesehen Verfahrens gewährt wurde. Einem sorgfältigen Gewerbetreibenden muss es nämlich regelmäßig möglich sein, sich zu vergewissern, ob dieses Verfahren beachtet wurde (Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache Kommission/Deutschland, zitiert oben in Randnr. 115, Randnr. 14, vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache Spanien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 109, Randnr. 51, und vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-24/95, Alcan Deutschland, Slg. 1997, I-1591, Randnr. 25).

122 Es ist zwar nach der Rechtsprechung nicht ausgeschlossen, dass die Empfänger einer rechtswidrigen Beihilfe außergewöhnliche Umstände, die bei ihnen ein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit dieser Beihilfe hervorrufen konnten, geltend machen und sie der Rückforderung entgegenhalten können (Urteile Kommission/Deutschland und Kommission/Griechenland, zitiert oben in Randnr. 115, Randnr. 16 und 18; vgl. auch Urteile des Gerichts vom 15. September 1998 in den verbundenen Rechtssachen T-126/96 und T-127/96, BFM und EFIM/Kommission, Slg. 1998, II-3437, Randnr. 69).

123 Doch ist ungeachtet der Frage, ob die Geltendmachung solcher Umstände durch die Empfänger einer rechtswidrigen Beihilfe vor dem Gemeinschaftsrichter zulässig ist, jedenfalls keiner der hier von der Klägerin geltend gemachten Umstände beachtlich.

124 So lässt der Umstand, dass die Darlehen ohne unmittelbare Intervention der öffentlichen Verwaltung im Wesentlichen durch private Banken gewährt wurden, nicht den Schluss zu, dass die Darlehensnehmer nicht den staatlichen Ursprung der ihnen gewährten Zinsermäßigung hätten erkennen können.

125 Zunächst ist den Presseartikeln, die die Kommission in der Anlage B zu ihrer Antwort vom 10. März 2000 auf die schriftlichen Fragen des Gerichts vorlegte, zu entnehmen, dass die spanischen Regierungsbehörden zur fraglichen Zeit eine breite Kampagne zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für den PRI führten ("una intensa campaña del ministerio [de Industria] a partir de septiembre u octubre", El Pais vom 9. August 1994) und dass in den entsprechenden Artikeln der Tagespresse klar auf die staatliche Herkunft der gewährten Beihilfen hingewiesen wurde ("El Gobierno abonará 93.193 pesetas por cada millón invertido en comprar vehículos industriales", El Pais vom 28. September 1994). Weiterhin kann die Klägerin vernünftigerweise nicht bestreiten, dass die Stilllegung eines Gebrauchtfahrzeugs keine Bedingung ist, die bei der Gewährung eines gewöhnlichen Darlehens durch ein privates Institut gestellt würde. Schließlich lässt das eigene Vorbringen der Klägerin, der PRI sei als eine Maßnahme zur Erneuerung des Nutzfahrzeugbestands der KMU dargestellt worden, kaum Raum für Zweifel an der staatlichen Initiierung einer derartigen Maßnahme. Demnach mussten die Empfänger der Beihilfen notwendig davon Kenntnis nehmen, dass die Beihilfen auf ein Tätigwerden der spanischen Behörden, nicht aber auf eine Privatinitiative zurückgingen.

126 Soweit die Klägerin weiter geltend macht, die KMU hätten die geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen nicht gekannt und der Begriff der staatlichen Beihilfen sei komplex, so können hierin keine außergewöhnlichen Umstände gesehen werden, die ein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der gewährten Beihilfen hätten begründen können. Die Beihilfenempfänger können auch nicht aufgrund von Erwägungen, die mit ihrer Unternehmensgröße zusammenhängen, von der Verpflichtung entbunden werden, sich über die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu unterrichten, wenn dem Gemeinschaftsrecht nicht seine praktische Wirksamkeit genommen werden soll.

127 Ein außergewöhnlicher Umstand, der ein berechtigtes Vertrauen der Empfänger der Beihilfen in deren Ordnungsmäßigkeit begründet, kann, die Richtigkeit dieses Vorbringens unterstellt, auch nicht darin gesehen werden, dass die spanischen Behörden die Empfänger nicht über den Verlauf des Verwaltungsverfahrens wegen des PRI unterrichtet haben. Überdies wurde die Entscheidung der Kommission über die Einleitung eines förmlichen Prüfungsverfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 13. September 1996 (ABl. C 266, S. 10) veröffentlicht. Die Kommission hat dort ausgeführt, dass sie die fragliche Beihilferegelung für rechtswidrig halte, und äußerte Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. Sie behielt sich außerdem "das Recht vor, eine Entscheidung zu treffen, mit der der Mitgliedstaat aufgefordert wird, alle unrechtmäßig gewährten Beihilfen zurückzufordern, wie dies den Mitgliedstaaten in der Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 156 vom 22. Juni 1995, Seite 5, dargelegt wurde".

128 Der bloße Umstand, dass die Bewertung der Maßnahme des PRI als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag den Empfängern möglicherweise zweifelhaft erschien, ist ganz offensichtlich nicht ausreichend, um bei ihnen irgendein Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der erhaltenen Beihilfen zu erwecken.

129 Dass der PRI zur fraglichen Zeit als eine allgemeine Maßnahme zur Erneuerung des Nutzfahrzeugbestands der KMU dargestellt wurde, hätte bei den Empfängern, abgesehen von den bereits in Randnummer 125 genannten Umständen, Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt hervorrufen müssen, denn aus dieser Darstellungsweise ging der selektive Charakter der Beihilferegelung klar hervor. Jedenfalls kann hierin kein außergewöhnlicher Umstand gesehen werden, aus dem die Empfänger hätten schließen können, dass die Kommission keinerlei Einwände gegen den PRI erheben würde.

130 Auch die Bezugnahme auf die Mitteilung der Kommission zu "De-minimis"-Beihilfen greift nicht durch, da diese Mitteilung den Verkehrssektor von ihrem Geltungsbereich ausschließt.

131 Das Vorbringen der Klägerin, wonach außergewöhnliche, ein Vertrauen der Empfänger der Beihilfen in deren Ordnungsmäßigkeit rechtfertigende Umstände vorgelegen hätten, ist demgemäß zurückzuweisen.

Zur Dauer des Verwaltungsverfahrens

- Vorbringen der Parteien

132 Unter Bezugnahme auf das Urteil RSV/Kommission (zitiert oben in Randnr. 117) macht die Klägerin geltend, die übermäßig lange Dauer des Verwaltungsverfahrens habe die Empfänger zu der Annahme veranlasst, dass die im PRI enthaltenen Maßnahmen ordnungsgemäß seien. Die spanischen Behörden hätten der Kommission die gewünschten Auskünfte zum PRI gegeben, weshalb sie für die Dauer des Verwaltungsverfahrens nicht verantwortlich seien. Die Kommission habe das förmliche Verfahren gemäß Artikel 93 EG-Vertrag erst 17 Monate nach Erhalt dieser Auskünfte eröffnet. Nach einer 41 Monate dauernden Untersuchung habe die Kommission schließlich anerkannt, dass die im PRI festgelegte Maßnahme in bestimmten Fällen keine staatliche Maßnahme im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag sei.

133 Die angefochtene Entscheidung enthalte keinerlei Hinweis darauf, dass die spanischen Behörden die Erteilung der Auskünfte, die für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verwaltungsverfahrens erforderlich gewesen seien, gegenüber der Kommission verzögert hätten. Die Länge des Verfahrens könne auch deshalb keinesfalls mit einer angeblich mangelnden Kooperation der spanischen Behörden gerechtfertigt werden, weil die Kommission nach der Rechtsprechung befugt sei, dem Mitgliedstaat die Übermittlung der Dokumente, Informationen und Daten, die für die Prüfung der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt erforderlich seien, aufzugeben und, wenn der Mitgliedstaat dieser Aufforderung nicht nachkomme, das Verfahren abzuschließen und eine endgültige Entscheidung auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen zu treffen (Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache Frankreich/Kommission, zitiert oben in Randnr. 97, Randnrn. 19 und 22).

134 Zudem müsse die Kommission, wenn sie sich für die Einleitung eines förmlichen Verfahrens entscheide, dieses innerhalb eines angemessenen Zeitraums abschließen (Beschluss des Gerichtshofes vom 11. Juli 1979 in der Rechtssache 59/79, Fédération nationale des producteurs de vins de table et vins de pays/Kommission, Slg. 1979, 2425). So habe sie etwa in ihrer Entscheidung 92/329/EWG vom 25. Juli 1992 über Beihilfen des italienischen Staates für ein Unternehmen der optischen Industrie (Industrie ottiche riunite - IOR) (ABl. 1992, L 183, S. 30) die Anordnung der Rückforderung der Beihilfen angesichts des Zeitraums, der von ihrer Kenntnisnahme von der fraglichen Beihilfe bis zum Erlass ihrer Entscheidung verstrichen sei, für unangemessen erachtet.

135 Auch die spanischen Fuhrunternehmer, die zu den amtlichen Verlautbarungen über das Gemeinschaftsrecht Zugang hätten und damit am besten über die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen unterrichtet gewesen seien, hätten zudem erst im September 1996 - als die Kommissionsentscheidung über die Eröffnung des förmlichen Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sei -, also erst zwei Jahre nach Durchführung des PRI, davon erfahren können, dass die Kommission die Ordnungsmäßigkeit der streitigen Maßnahme bezweifelt habe. Ein so langer Zeitraum habe bei den Beihilfeempfängern ein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfen geschaffen.

136 Die Kommission macht geltend, die Dauer des Verwaltungsverfahrens sei der Schwierigkeit des Sachverhalts angemessen gewesen und jedenfalls weitgehend der mangelnden Kooperation der spanischen Behörden sowohl im Vorverfahren als auch im förmlichen Verfahren der Prüfung der streitigen Regelung zuzuschreiben. Die Klägerin ziehe zu Unrecht eine Parallele zwischen dem vorliegenden Fall und dem Sachverhalt des Urteils RSV/Kommission (zitiert oben in Randnr. 17). Nach dem Urteil des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-49/93 (SIDE/Kommission, Slg. 1995, II-2591, Randnrn. 83 ff.) dürfe die Kommission, wenn ihr ein Mitgliedstaat nicht die verlangten Auskünfte gebe, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls mit ihrer endgültigen Entscheidung zu warten, bis sie über vollständigere Informationen verfüge, anstatt das Verfahren abzuschließen und die Vereinbarkeit der Beihilfen nur auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen zu beurteilen.

- Würdigung durch das Gericht

137 Da die fragliche Beihilfemaßnahme bei der Kommission nicht angemeldet wurde, können sich die Empfänger nach der oben zitierten Rechtsprechung (vgl. Randnr. 122), sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, grundsätzlich nicht auf ein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfen berufen, um deren Rückforderung entgegenzutreten. Folglich ist zu prüfen, ob die Länge des Verwaltungsverfahrens im vorliegenden Fall außergewöhnlich war und daher einen solchen Vertrauenstatbestand schaffen konnte.

138 Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die spanischen Behörden, die den PRI bei der Kommission nicht angemeldet hatten, dieser - ausweislich des zwischen beiden Seiten im Verwaltungsverfahren geführten Schriftwechsels (Anlage C zur Antwort der Kommission vom 10. März 2000 auf die schriftlichen Fragen des Gerichts) - auf ihr Auskunftsersuchen die ersten Informationen über die Beihilferegelung erst mit Schreiben vom 6.März 1995, bei der Kommission eingegangen am 7. April 1995, übermittelten, also mehr als sieben Monate nach ihrem Beschluss vom 28. Juli 1994, mit dem der PRI erlassen worden war (vgl. oben, Randnr. 2).

139 Nach Prüfung dieser ersten Auskünfte erschien der Kommission die Einholung ergänzender Informationen erforderlich, weshalb sie mit Schreiben vom 6. Juli 1995 ein weiteres Auskunftsersuchen an die spanischen Behörden richtete, das diese mit Schreiben vom 26. Juli 1995 beantworteten. Erst mit dem letztgenannten Schreiben, d. h. ein Jahr nach Annahme des PRI, erhielt die Kommission eine Kopie der Vereinbarung vom 27. September 1994 über die Durchführungsmodalitäten des PRI.

140 Mit Schreiben vom 20. Februar 1996 ersuchte die Kommission die spanischen Behörden erneut um Auskunft über einige Bestimmungen der vorgenannten Vereinbarung, über die konkreten Ergebnisse der Durchführung des PRI am 31. Dezember 1995 und über die durchschnittliche Zulassungsdauer von Nutzfahrzeugen in Spanien. Die spanischen Behörden gaben diese Auskünfte mit Schreiben vom 14. März 1996, bei der Kommission eingegangen am 18. März 1996.

141 Hieraus folgt, dass die Verzögerungen bei der Einleitung und später bei der Durchführung des Vorverfahrens zur Prüfung der Vertragswidrigkeit der streitigen Beihilferegelung in erster Linie den spanischen Behörden zuzurechnen sind, die diese Regelung nicht nur unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag annahmen und durchführten, sondern sodann auch die Erteilung aller sachdienlichen Auskünfte über die Regelung gegenüber der Kommission verzögerten.

142 Unter diesen Umständen konnte die Kommission vernünftigerweise eine dreimonatige Bedenkzeit ab 18. März 1996 beanspruchen, bevor sie den spanischen Behörden mit Schreiben vom 26. Juni 1996 ihren Beschluss mitteilte, das förmliche Prüfungsverfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten (Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache Frankreich/Kommission, zitiert oben in Randnr. 97, Randnr. 27).

143 Demnach kann die Gesamtdauer des Vorverfahrens zur Prüfung der Beihilfen offensichtlich nicht als außergewöhnlich angesehen werden, und sie konnte somit kein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfen begründen, das deren Rückforderung entgegenstuende.

144 Auch die Dauer des förmlichen Prüfungsverfahrens konnte bei den Empfängern kein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der streitigen Beihilfen erzeugen, weil die Beteiligten spätestens am 13. September 1996 über den Inhalt des Schreibens der Kommission vom 26. Juni 1996 an die spanischen Behörden unterrichtet wurden, worin die Kommission die Beihilfen als rechtswidrig beurteilt, ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt bezweifelt und ihre mögliche Rückforderung erwähnt hatte.

145 Unter diesen Umständen konnten die Empfänger nicht wegen der etwa zweijährigen Dauer des förmlichen Verfahrens - die laut der angefochtenen Entscheidung, die insoweit durch den Schriftwechsel zwischen der Kommission und den spanischen Behörden in jenem Verfahren bestätigt wird, zum einen aus den verschiedenen formellen und informellen, wegen des komplexen Sachverhalts erforderlichen Kontakten resultierte und außerdem darauf beruhte, dass die Kommission erst am 23. Februar 1998 über alle unerlässlichen Informationen verfügte, um die Rechtmäßigkeit der streitigen Beihilfen zu beurteilen - vernünftigerweise annehmen, dass die im Schreiben der Kommission vom 26. Juni 1996 geäußerten Zweifel nicht mehr bestanden und dass die Beihilfen nicht mehr gerügt würden (in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache Frankreich/Kommission, zitiert oben in Randnr. 97, Randnr. 28).

146 Dass die Kommission mit ihrer Entscheidung vom 1. Juli 1998 einen Teil der nach dem PRI gewährten Beihilfen endgültig genehmigte, ist gleichfalls nicht geeignet, ein angebliches, im Verlauf des Verwaltungsverfahrens entstandenes berechtigtes Vertrauen der Empfänger in die Ordnungsmäßigkeit der streitigen Beihilferegelung zu begründen.

147 Zwar hat der Gerichtshof im Urteil RSV/Kommission (zitiert oben in Randnr. 117) einen Zeitraum von 26 Monaten vor Erlass der Kommissionsentscheidung im dort zu beurteilenden Fall für geeignet gehalten, bei der Klägerin ein berechtigtes Vertrauen zu erzeugen, das einer Anordnung der Kommission, die fragliche Beihilfe zurückzufordern, entgegenstand (vgl. Randnr. 17 des Urteils). Jedoch waren in jener Rechtssache besondere Umstände gegeben.

148 Die fragliche Beihilfe war nämlich, wenngleich erst nach ihrer Auszahlung an den Empfänger, bei der Kommission in einem förmlichen Verfahren angemeldet worden. Sie sollte die Mehrkosten einer Maßnahme decken, für die bereits von der Kommission genehmigte Beihilfen gewährt worden waren. Sie betraf einen Sektor, der seit 1977 mit Genehmigung der Kommission von den nationalen Behörden bezuschusst worden war. Die Beurteilung der Frage, ob die fragliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar war, erforderte keine vertiefte Prüfung. Unter diesen Umständen gelangte der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Klägerin vernünftigerweise annehmen konnte, dass die Kommission die Beihilfe nicht beanstanden würde (vgl. Randnrn. 14 bis 16 des Urteils).

149 Diese Umstände unterscheiden den dort zu beurteilenden Fall grundsätzlich von dem vorliegenden.

150 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die spanischen Behörden den PRI bei der Kommission nie anmeldeten.

151 Den Angaben, die die Kommission in ihrer Antwort an das Gericht vom 10. März 2000 gemacht hat, ist weiter zu entnehmen, dass der PRI keine Verlängerung einer ähnlichen, von der Kommission bereits genehmigten Beihilferegelung für den Erwerb von Nutzfahrzeugen darstellte. Nach den Angaben der Kommission hatte sie zuvor einen anderen "Plan Renove" genehmigt, der im Unterschied zum PRI dem Erwerb von Privatfahrzeugen diente. Die Kommission hat in ihrer Antwort darauf hingewiesen, dass die einzigen vorher mit ihrer Genehmigung gewährten staatlichen Beihilfen an die spanischen KMU der Güterverkehrsbranche einen ganz anderen Gegenstand und Zweck als die im Rahmen des PRI gewährten Beihilfen gehabt hätten. Es habe sich um Maßnahmen gehandelt, die dem vorzeitigen Ausscheiden von Frachtführern aus dem Erwerbsleben, der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und der Kapazitätssenkung in der Branche gedient hätten.

152 Schließlich geht aus der angefochtenen Entscheidung, die insoweit durch den Schriftwechsel zwischen der Kommission und den spanischen Behörden im Verwaltungsverfahren bestätigt wird, hervor, dass die Beurteilung des PRI gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag durch die Kommission zahlreiche Auskunftsersuchen erforderlich machte.

153 Unter diesen Umständen kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf das vorstehend erwähnte Urteil RSV/Kommission (vgl. oben, Randnr. 117) berufen.

154 Die Argumentation der Klägerin zur Länge des Verwaltungsverfahrens ist deshalb zurückzuweisen.

Zum Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Vorbringen der Parteien

155 Die Klägerin macht zunächst geltend, die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen sei mit der Schwere und dem Umfang der Verletzung zu begründen (Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache Italien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 86, Randnr. 54). Sie sei nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspreche (Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache Frankreich/Kommission, zitiert oben in Randnr. 97, Randnrn. 59 bis 62, und Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 3. Mai 1996 in der Rechtssache C-399/95 R, Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-2441, Randnr. 67; Urteil Cityflyer Express/Kommission, zitiert oben in Randnr. 59, Randnrn. 54 und 55). Sie sei außerdem fakultativ und erfolge nicht automatisch (Urteil des Gerichtshofes vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901), wie die Kommission in ihrer Mitteilung vom 13. Mai 1991 zur Berichtigung der Mitteilung vom 4. März 1991 über unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag gewährte Beihilfen anerkannt habe.

156 Die Klägerin verweist ferner auf eine Reihe von Entscheidungen, in denen die Kommission die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen nicht angeordnet habe. In mehreren dieser Fälle habe die Kommission zur Begründung auf den Beitrag der fraglichen Beihilfen zum Umweltschutz, auf die Geringfügigkeit des gewährten Vorteils oder auch auf das berechtigte Vertrauen verwiesen, während sie diese Erwägungen im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt habe.

157 Die Anordnung an das Königreich Spanien, die im Rahmen des PRI gewährten Beihilfen von allen Empfängern zurückzuverlangen, sei völlig unverhältnismäßig. Der sich daraus für die Empfänger ergebende Schaden stehe nämlich in keinerlei Verhältnis zur angeblichen Verzerrung des Wettbewerbs durch die Gewährung der fraglichen Beihilfen. Wie im Urteil Cityflyer Express/Kommission (zitiert oben in Randnr. 59) entschieden worden sei, seien nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die zur Gewährleistung eines gesunden Wettbewerbs auf dem Binnemmarkt erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die die Förderung einer harmonischen und ausgewogenen Entwicklung des Wirtschaftslebens in der gesamten Gemeinschaft so wenig wie möglich beeinträchtigten. Mit ihrer Anordnung, die fraglichen Beihilfen zurückzufordern, beeinträchtige die Kommission aber die Entwicklung des Wirtschaftslebens in der Gemeinschaft, ohne dass dies den gesunden Wettbewerb auf dem Binnenmarkt begünstige, da der PRI den innergemeinschaftlichen Handel nicht beeinflusst habe.

158 Die Kommission macht unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung geltend, dass die Rückforderung der Beihilfen im vorliegenden Fall erforderlich gewesen sei, um die vor ihrer Gewährung bestehenden Wettbewerbsbedingungen wiederherzustellen. Zwar dürfe eine Rückforderung rechtswidriger Beihilfen unter außergewöhnlichen Umständen nicht verlangt werden, aber solche lägen hier nicht vor. Die Kommission legt ferner zusammenfassend dar, aus welchen Gründen sie in den verschiedenen von der Klägerin angeführten Entscheidungen keine Rückforderung der fraglichen Beihilfen angeordnet habe. Derartige Gründe seien aber im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Würdigung durch das Gericht

159 Die Prüfung des zweiten Klagegrundes hat nichts ergeben, was der Feststellung der Kommission entgegenstuende, dass die in Artikel 3 der angefochtenen Entscheidung genannten Beihilfen, die den von der Klägerin vertretenen Unternehmen gewährt wurden, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien.

160 Stellt die Kommission die Unvereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt fest, so kann sie dem betroffenen Mitgliedstaat die Rückforderung dieser Beihilfen von den Empfängern aufgeben, da die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe im Wege der Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist (Urteile Deufil/Kommission, zitiert oben in Randnr. 155, Randnr. 24, vom 21. März 1990 in der Rechtssache Belgien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 92, Randnr. 66, und vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache Spanien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 109, Randnr. 47).

161 Aus dieser Funktion der Rückzahlung folgt auch, dass, falls keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die Kommission in der Regel ihr von der Rechtsprechung des Gerichtshofes anerkanntes Ermessen (Urteil Deufil/Kommission, zitiert oben in Randnr. 155, Randnr. 24) nicht fehlerhaft ausübt, wenn sie den Mitgliedstaat auffordert, die als rechtswidrige Beihilfen gewährten Beträge zurückzufordern, da sie damit nur die frühere Lage wiederherstellt (Urteil vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache Belgien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 37, Randnr. 66).

162 Dass die Kommission in bestimmten Fällen die Rückforderung der fraglichen Beihilfen, aus welchen Gründen auch immer, nicht angeordnet hat, lässt nicht den Schluss zu, dass sie im vorliegenden Fall ihr Ermessen missbraucht hat, als sie den spanischen Behörden die Rückforderung der rechtswidrig gewährten und zu Recht für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erachteten Beihilfen aufgab.

163 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was für die Erreichung des verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist; dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen (vgl. z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 15/83, Denkavit Nederland, Slg. 1984, 2171, Randnr. 25, und vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 265/87, Schräder, Slg. 1989, 2237, Randnr. 21).

164 Da mit der Rückforderung rechtswidriger Beihilfen die frühere Lage wiederhergestellt werden soll, kann sie grundsätzlich nicht als eine Maßnahme betrachtet werden, die in keinem Verhältnis zu den Zielen der Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen stuende (Urteile vom 21. März 1990 in der Rechtssache Belgien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 92, Randnr. 66, vom 14. September 1994 in der Rechtssache Spanien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 73, Randnr. 75, und vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache Spanien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 109, Randnr. 47). Auch wenn eine solche Maßnahme erst geraume Zeit nach der Gewährung der fraglichen Beihilfen erlassen wird, ist sie keine vom Gemeinschaftsrecht nicht vorgesehene Sanktion.

165 Das Vorbringen der Klägerin, dass die Rückzahlung der Beihilfen deren Empfänger einen Schaden verursache, der wesentlich schwerer wiege als die Wettbewerbsverzerrung und Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels infolge der Gewährung dieser Beihilfen, wird nicht nur durch kein konkretes Beweiselement gestützt, sondern kann auch nach dem Vorstehenden nicht zu dem Schluss führen, dass die Verpflichtung zur Rückforderung angesichts der vom Vertrag verfolgten Ziele unverhältnismäßig wäre (in diesem Sinne Urteile vom 21. März 1990 in der Rechtssache Belgien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 92, Randnrn. 65 bis 67, und vom 14. September 1994 in der Rechtssache Spanien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 73, Randnrn. 73 bis 75).

166 Schließlich greift auch die Verweisung der Klägerin auf das Urteil Cityflyer Express/Kommission (zitiert oben in Randnr. 59) im vorliegenden Fall nicht durch.

167 In dieser Rechtssache, in der es um ein zinsermäßigtes Darlehen der Flämischen Region (Belgien) an ein Flugverkehrsunternehmen ging, hat das Gericht entschieden, dass die Kommission die fragliche Beihilfe zu Recht als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar bewertet und die Rückforderung nur der Differenz zwischen dem vom begünstigten Unternehmen andernfalls zu zahlenden Marktzins und dem von ihm tatsächlich gezahlten Zinssatz angeordnet hatte (Randnr. 53 des Urteils). Das Gericht hat weiter festgestellt, es könne zwar nicht grundsätzlich danach unterschieden werden, ob eine Beihilfe als Darlehen oder als Kapitalbeteiligung gewährt werde, jedoch könne die einheitliche Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers in beiden Fällen in Anbetracht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit den Erlass unterschiedlicher Maßnahmen erfordern, um die festgestellten Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen und die Lage vor der Zahlung der rechtswidrigen Beihilfe wiederherzustellen (Randnrn. 54 und 55). Bei einer Kapitalbeteiligung könne die Kommission davon ausgehen, dass die Beseitigung des eingeräumten Vorteils die Rückerstattung des eingebrachten Kapitals voraussetze. Bestehe hingegen bei einem Darlehen der Wettbewerbsvorteil in einem günstigen Zinssatz und nicht im Wert der zur Verfügung gestellten Mittel selbst, so könne die Kommission verlangen, dass anstelle der bloßen Rückzahlung der Hauptschuld ein Zinssatz angewandt werde, der unter normalen Marktbedingungen vereinbart worden wäre, und dass die Differenz zwischen den Zinsen, die unter solchen Bedingungen gezahlt worden wären, und den auf der Grundlage des eingeräumten Vorzugssatzes tatsächlich gezahlten Zinsen zurückgezahlt werde (Randnr. 56).

168 Im vorliegenden Fall entsprechen die Beihilfen, die für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wurden, der gewährten Zinsermäßigung für die Darlehen, die den in Artikel 3 der angefochtenen Entscheidung genannten natürlichen und juristischen Personen durch das Tätigwerden der spanischen Behörden eingeräumt wurden. Die Rückforderungspflicht gemäß Artikel 4 der angefochtenen Entscheidung hat deshalb nur diese Zinsermäßigung zum Gegenstand, so dass der Kommission eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht zur Last gelegt werden kann.

169 Das Vorbringen der Klägerin, es sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt worden, ist deshalb zurückzuweisen.

Zum Verstoß gegen die Begründungspflicht

Vorbringen der Parteien

170 Nach Auffassung der Klägerin enthält der letzte Satz des Abschnitts VI der angefochtenen Entscheidung keine ausreichende Begründung für die Rückforderung der streitigen Beihilfen. In Anbetracht der zahlreichen Fälle, in denen die Kommission keine Rückforderung rechtswidriger Beihilfen angeordnet habe, hätte sie im vorliegenden Fall die Rückforderungspflicht zumindest eigens begründen müssen.

171 Die Kommission hält die Begründung der angefochtenen Entscheidung insoweit für ausreichend.

Würdigung durch das Gericht

172 In Angelegenheiten staatlicher Beihilfen ist die Kommission, wenn eine solche Beihilfe entgegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag bereits gewährt worden ist, nicht verpflichtet, besondere Gründe für die Ausübung ihrer Befugnis anzugeben, den nationalen Behörden die Rückforderung dieser Beihilfe aufzugeben (Urteile vom 14. September 1994 in der Rechtssache Spanien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 73, Randnr. 78, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache Belgien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 37, Randnr. 82).

173 Im vorliegenden Fall hat die Kommission im Abschnitt VI der Begründung der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass sie die Regelung des PRI für gemeinschaftsrechtswidrig halte, da diese ihr nicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag rechtzeitig mitgeteilt worden sei (erster Absatz). Sie könne nicht das von den spanischen Stellen im Verwaltungsverfahren vorgetragene Argument gelten lassen, dass die Beihilfe wegen der seit Inkrafttreten der Regelung verstrichenen Zeit nunmehr legal sei, da die Durchführung der Beihilferegelung ohne vorherige Anmeldung des Vorhabens bei der Kommission einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht darstelle, der die Rückforderung der Beihilfen zuzüglich Zinsen nach sich ziehen könne (zweiter Absatz). In ihrem Schreiben vom 26. Juni 1996 habe sie die spanische Regierung daran erinnert, dass jede illegal gewährte Beihilfe Gegenstand einer Entscheidung sein könne, die es dem Mitgliedstaat vorschreibe, die Beihilfe zurückzufordern. In seinem Schreiben, mit dem auf die Einleitung des förmlichen Prüfungsverfahrens reagiert worden sei, habe Spanien geltend gemacht, dass eine Entscheidung, die die Rückzahlung der gewährten Beihilfen umfasse, angesichts des geringen Umfangs der gewährten Beihilfen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspräche (dritter Absatz). Sie halte jedoch im vorliegenden Fall die Rückzahlung für notwendig, um die vor der Gewährung der Beihilfe geltenden gleichen Wettbewerbsbedingungen wiederherzustellen (vierter Absatz).

174 Da die Klägerin nichts Konkretes dafür vorgetragen hat, dass die Kommission insoweit eine ergänzende Begründung hätte geben müssen, sind die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen in einer Entscheidung, die die Unvereinbarkeit der zurückzufordernden Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt im Übrigen eingehend erläutert, als eine ausreichende Begründung im Sinne von Artikel 190 EG-Vertrag für die Rückforderungspflicht gemäß Artikel 4 der angefochtenen Entscheidung anzusehen (in diesem Sinne Urteile vom 21. März 1991 in der Rechtssache Italien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 86, Randnr. 54, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache Belgien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 37, Randnr. 83).

175 Die Rüge der Klägerin, es sei gegen die Begründungspflicht verstoßen worden, ist deshalb zurückzuweisen.

176 Der erste und der dritte Klagegrund sind demnach zurückzuweisen.

177 Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

178 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei auf Antrag die Kosten zu tragen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission neben ihren eigenen auch deren Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Dritte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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