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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 24.04.1996
Aktenzeichen: T-551/93
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 24. April 1996. - Industrias Pesqueras Campos SA und Transacciones Maritimas SA und Recursos Marinos SA und Makuspesca SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Gemeinschaftszuschüsse - Schadensersatzantrag im Fall der Nichtauszahlung - Nichtigkeitsklage gegen die Streichung. - Verbundene Rechtssachen T-551/93, T-231/94, T-232/94, T-233/94 und T-234/94.

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Den Rahmen der vorliegenden Schadensersatz- und Nichtigkeitsklagen bildet die Gemeinschaftsregelung über Beihilfen zum Bau neuer Fischereifahrzeuge.

2 Am 18. Dezember 1986 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 376, S. 7), mit der er die Kommission ermächtigte, insbesondere zu Vorhaben für den Bau neuer Fischereifahrzeuge einen Gemeinschaftszuschuß zu gewähren (Artikel 6). Die Verordnung enthält die Grundvorschriften für die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Fischereistrukturen. Am 24. Juni 1988 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Entwicklungsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185, S. 9). Am 20. Juli 1993 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 2080/93 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 193, S. 1), durch die insbesondere die Vorschriften der Verordnung Nr. 4028/86 ab 1. Januar 1994 aufgehoben wurden, ausser für Zuschussanträge, die vor diesem Datum eingereicht worden waren (Artikel 9).

3 In Artikel 44 der Verordnung Nr. 4028/86 ist geregelt, unter welchen Umständen Verfahren zur Aussetzung, Kürzung oder Streichung eingeleitet werden können; er lautet wie folgt:

"(1) Während der gesamten Dauer der Gemeinschaftsbeteiligung übermittelt die hierfür von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichnete Behörde oder Stelle der Kommission auf Ersuchen alle Belege und sonstigen Dokumente, aus denen hervorgeht, daß die finanziellen oder sonstigen Bedingungen bei den einzelnen Vorhaben eingehalten sind. Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 47 eine Aussetzung, Kürzung oder Streichung der Beteiligung beschließen, wenn

- das Vorhaben nicht wie vorgesehen durchgeführt wird oder

- bestimmte Auflagen nicht erfuellt werden oder

- der Begünstigte entgegen den in seinem Antrag enthaltenen und in die Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses aufgenommenen Angaben nicht innerhalb eines Jahres nach Mitteilung dieser Entscheidung mit den Arbeiten beginnt oder vor Ablauf dieser Frist keine ausreichenden Garantien für die Durchführung des Vorhabens geliefert hat oder

- der Begünstigte die Arbeiten nicht innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach deren Beginn abschließt, es sei denn, daß ein Fall von höherer Gewalt vorliegt.

Die Entscheidung wird dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Begünstigten mitgeteilt. Die Kommission zieht zu Unrecht gezahlte Beträge wieder ein.

(2) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 47 erlassen."

4 Artikel 46 dieser Verordnung bestimmt im einzelnen, welche Kontrollbefugnisse der Kommission zustehen; sein Absatz 2 lautet wie folgt:

"(2) Unbeschadet der Kontrollen der Mitgliedstaaten gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und unbeschadet des Artikels 206 des Vertrags sowie aller Kontrollen auf der Grundlage des Artikels 209 Buchstabe c des Vertrags haben die von der Kommission mit den Prüfungen an Ort und Stelle beauftragten Bediensteten Zugang zu den Büchern und allen anderen Unterlagen, welche die von der Gemeinschaft finanzierten Ausgaben betreffen. Sie können insbesondere folgendes prüfen:

a) die Übereinstimmung der Verwaltungspraktiken mit den Gemeinschaftsregeln;

b) das Vorhandensein der erforderlichen Belege und deren Übereinstimmung mit den aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierten Maßnahmen;

c) die Bedingungen, unter denen die aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierten Maßnahmen durchgeführt und geprüft worden sind.

Die Kommission unterrichtet rechtzeitig vor der Prüfung den Mitgliedstaat, bei dem oder auf dessen Hoheitsgebiet die Prüfung durchgeführt wird. Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können an diesen Prüfungen teilnehmen.

Auf Verlangen der Kommission und mit Zustimmung des Mitgliedstaats werden Prüfungen oder Nachforschungen im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen von den zuständigen Instanzen dieses Mitgliedstaats durchgeführt. Bedienstete der Kommission können daran teilnehmen.

Um die Prüfungsmöglichkeiten zu verbessern, kann die Kommission mit Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten Behörden dieser Mitgliedstaaten zu bestimmten Prüfungen oder Nachforschungen hinzuziehen."

5 Artikel 47 der Verordnung Nr. 4028/86 regelt die Anhörung des Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft im Rahmen der Verfahren zur Aussetzung, Kürzung oder Streichung.

6 Am 13. Februar 1987 erließ die spanische Regierung das Königliche Dekret Nr. 219/87 zur Umsetzung der Verordnung Nr. 4028/86 (BÖ Nr. 44 vom 20. Februar 1987), zu dem mit Verordnung vom 3. März 1987 (BÖ Nr. 56 vom 6. März 1987) Durchführungsbestimmungen erlassen wurden.

7 Am 26. März 1987 erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 970/87 mit Übergangsmaßnahmen und Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 4028/86 des Rates hinsichtlich der Umstrukturierung und Erneuerung der Fischereiflotte sowie der Entwicklung der Aquakultur und der Küstengewässer (ABl. L 96, S. 1), deren Anhänge die Vordrucke enthalten, in denen die für die Beantragung eines Gemeinschaftszuschusses zu Vorhaben für den Bau neuer Fischereifahrzeuge erforderlichen Angaben und Dokumente aufgeführt sind.

8 Am 20. April 1988 erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 1116/88 mit Durchführungsbestimmungen zu den Entscheidungen über die Gewährung von Zuschüssen zu Vorhaben betreffend Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei, der Aquakultur und der Entwicklung der Küstengewässer (ABl. L 112, S. 1), deren Anhang die Vordrucke enthält, in denen die Angaben und Unterlagen aufgeführt sind, die der Antrag auf Zahlung eines Gemeinschaftszuschusses zu Vorhaben für den Bau neuer Fischereifahrzeuge enthalten muß.

9 Artikel 7 dieser Verordnung bestimmt im einzelnen, unter welchen Umständen ein Verfahren zur Aussetzung, Kürzung oder Streichung durchgeführt werden kann, und lautet wie folgt:

"Bevor die Kommission ein Verfahren zur Aussetzung, Kürzung oder Streichung von Zuschüssen nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 einleitet,

- setzt sie den Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet das Vorhaben durchgeführt werden sollte, hiervon in Kenntnis; der Mitgliedstaat kann hierzu Stellung nehmen;

- hört sie die für die Übermittlung der Belege zuständige Behörde oder Stelle;

- fordert sie den oder die Begünstigten auf, über die Behörde oder Stelle die Gründe für die Nichteinhaltung der vorgesehenen Bedingungen zu erläutern."

Sachverhalt

10 Die Klägerinnen sind Unternehmen, deren Gesellschaftszweck die Ausübung von Tätigkeiten auf dem Gebiet der Fischerei ist. Sie haben denselben Mehrheitsaktionär, der auch ihr alleiniger Geschäftsführer ist. Die Transacciones Maritimas SA (im folgenden: Tramasa) wurden im April 1984, die Industrias Pesqueras Campos SA (im folgenden: IPC) im September 1986 und die Makuspesca SA und die Recursos Marinos SA im November 1986 gegründet.

11 Am 7. April 1987 beantragte die Tramasa bei den spanischen Behörden gemäß Artikel 34 der Verordnung Nr. 4028/86 die Genehmigung zum Bau des Langleinen-Fischereifahrzeuges "Tiburon III" sowie die in der Verordnung Nr. 4028/86 und dem Königlichen Dekret Nr. 219/87 vorgesehenen und geregelten Zuschüsse der Gemeinschaft und des Mitgliedstaats. Das von der Tramasa eingereichte Vorhaben betraf den Bau eines Fischereifahrzeugs, dessen Gesamtkosten sich auf 126 500 000 PTA belaufen sollten und mit dessen Bau die Werft "Construcciones Navales Santo Domingo SA" beaufragt wurde. Am 9. Juli 1987 genehmigte die Generaldirektion der spanischen Handelsmarine den Bau des Fischereifahrzeugs "Tiburon III".

12 Mit der Entscheidung C(87) 2200/137 vom 21. Dezember 1987 gewährte die Kommission der Tramasa eine Beihilfe von 39 283 091 PTA für den Bau des Schiffes. Diese Beihilfe entsprach 35 % des von der Kommission für beihilfefähig erklärten Betrages von 112 237 403 PTA. Für den Bau des Schiffes "Tiburon III" wurde weiter von den spanischen Behörden eine Beihilfe in Höhe von 16 240 000 PTA gewährt. Ausserdem erhielt die Werft eine Schiffsbauprämie in Höhe von 21 532 436 PTA von der Gerencia del sector naval.

13 Am 6. April 1988 beantragte die Tramasa bei der Kommission die Auszahlung eines Teilbetrags der Gemeinschaftsbeihilfe auf der Grundlage einer Rechnung der mit dem Bau beauftragten Werft vom 15. März 1988, in der die Zahlung von 51 % der Gesamtinvestitionsbetrages, also von 64 660 000 PTA, bescheinigt wurde. Die Kommission zahlte diesen Teilbetrag am 12. Juli 1988 aus.

14 Am 25. Oktober 1988 beantragte die Tramasa bei der Kommission die Auszahlung des Restbetrags der Beihilfe auf der Grundlage einer Rechnung der Werft vom 27. Juni 1988, in der die Zahlung des Gesamtpreises des Schiffes von 126 500 000 PTA durch Schecks bescheinigt wurde (Anlage 3 der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-231/94), wobei dieser Gesamtpreis dem in dem Antrag auf Gewährung eines Gemeinschaftszuschusses und in der Entscheidung über die Zuschußgewährung vom 21. Dezember 1987 angegebenen Gesamtinvestitionsbetrag (Anlage 5 der Klageschrift in der Rechtssache T-231/94) entsprach. Die Tramasa legte der Kommission auch eine am 27. Juni 1988 von der Generaldirektion der spanischen Handelsmarine ausgestellte Bescheinigung über die Seetüchtigkeit des Schiffes vor. Die Kommission zahlte den Restbetrag am 4. April 1989 aus. Am 9. Oktober 1989 verkaufte die Klägerin das Schiff "Tiburon III" für 112 837 453 PTA an die Puntapesca SA, ein spanisches Unternehmen.

15 Am 21. September 1987 beantragte die Makuspesca bei den spanischen Behörden gemäß Artikel 34 der Verordnung Nr. 4028/86 die Genehmigung zum Bau des Fischereifahrzeugs "Makus" sowie die in der Verordnung Nr. 4028/86 und dem Königlichen Dekret Nr. 219/87 vorgesehenen und geregelten Zuschüsse der Gemeinschaft und des Mitgliedstaats. Das von der Makuspesca eingereichte Vorhaben betraf den Bau eines Fischereifahrzeugs, dessen Gesamtkosten sich auf 217 250 000 PTA belaufen sollten und mit dessen Bau die Werft "Construcciones Navales Santo Domingo SA" beaufragt wurde. Die Generaldirektion der spanischen Handelsmarine genehmigte den Bau des Fischereifahrzeugs "Makus".

16 Mit der Entscheidung C(89) 632/47 vom 26. April 1989 gewährte die Kommission der Makuspesca eine Beihilfe von 74 924 630 PTA für den Bau des Schiffes. Diese Beihilfe entsprach 35 % des von der Kommission für beihilfefähig erklärten Betrages von 214 070 374 PTA. Für den Bau des Schiffes "Makus" wurde weiter von den spanischen Behörden eine Beihilfe in Höhe von 21 407 038 PTA gewährt. Ausserdem erhielt die Werft eine Schiffsbauprämie in Höhe von 23 000 000 PTA von der Gerencia del sector naval.

17 Am 5. Juni 1989 beantragte die Makuspesca bei der Kommission die Auszahlung des Gesamtbetrags der Gemeinschaftsbeihilfe auf der Grundlage einer Rechnung der Werft vom 8. Februar 1989, in der die Zahlung des Gesamtpreises von 217 250 000 PTA in bar bescheinigt wurde (Anlage 4 der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-234/94), wobei dieser Gesamtpreis dem in dem Antrag auf Gewährung eines Gemeinschaftszuschusses (Anlage 3 der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-234/94) und dem in der Entscheidung über die Zuschußgewährung vom 26. April 1989 (Anlage 5 der Klageschrift in der Rechtssache T-234/94) angegebenen Gesamtinvestitionsbetrag entsprach. Die Makuspesca legte der Kommission auch eine am 9. März 1989 von der Generaldirektion der spanischen Handelsmarine ausgestellte Bescheinigung über die Seetüchtigkeit des Schiffes vor. Die Kommission zahlte die Gemeinschaftsbeihilfe im Juli 1989 aus. Im Juli 1992 verkaufte die Makuspesca das Schiff "Makus" für 63 000 000 PTA (wie sich aus ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts ergibt).

18 Am 28. September 1987 beantragte die Recursos Marinos bei den spanischen Behörden gemäß Artikel 34 der Verordnung Nr. 4028/86 die Genehmigung zum Bau des Fischereifahrzeuges "Acechador" sowie die in der Verordnung Nr. 4028/86 und dem Königlichen Dekret Nr. 219/87 vorgesehenen und geregelten Zuschüsse der Gemeinschaft und des Mitgliedstaats. Das von der Recursos Marinos eingereichte Vorhaben betraf den Bau eines Fischereifahrzeugs, dessen Gesamtkosten sich auf 324 500 000 PTA belaufen sollten und mit dessen Bau die Werft "Astilleros del Atlantico SA" beaufragt wurde. Die Recursos Marinos änderte später ihr ursprüngliches Vorhaben und ersetzte es durch ein Vorhaben über einen Betrag von 322 300 000 PTA. Am 21. Oktober 1987 genehmigte die Generaldirektion der spanischen Handelsmarine den Bau des Fischereifahrzeugs "Acechador".

19 Mit der Entscheidung C(89) 632/47 vom 26. April 1989 gewährte die Kommission der Makuspesca eine Beihilfe von 107 570 697 PTA für den Bau des Schiffes. Diese Beihilfe entsprach 35 % des von der Kommission für beihilfefähig erklärten Betrages von 307 344 850 PTA. Für den Bau des Schiffes "Acechador" wurde weiter von den spanischen Behörden eine Beihilfe in Höhe von 30 734 486 PTA gewährt. Ausserdem erhielt die Werft eine Schiffsbauprämie in Höhe von 25 430 000 PTA von der Gerencia del sector naval.

20 Am 10. Mai 1989 beantragte die Recursos Marinos SA bei der Kommission die Auszahlung eines Teilbetrags der Gemeinschaftsbeihilfe auf der Grundlage einer Rechnung der Werft vom 2. Mai 1989, in der die Zahlung von 94 % des Gesamtinvestitionsbetrags, also von 304 800 000 PTA, bescheinigt wurde. Am 28. Juli 1989 zahlte die Kommission diesen Teilbetrag aus.

21 Am 21. November 1989 beantragte die Recursos Marinos bei der Kommission die Auszahlung des Restbetrags der Beihilfe auf der Grundlage einer Rechnung der Werft vom 4. Oktober 1989, in der die Zahlung des Gesamtpreises von 322 300 000 PTA in bar bescheinigt wurde (Anlage 3 der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-232/94), wobei dieser Gesamtpreis dem in dem Antrag auf Gewährung eines Gemeinschaftszuschusses (Anlage 3 der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-232/94) und in der Entscheidung über die Zuschußgewährung vom 26. April 1989 (Anlage 5 der Klageschrift in der Rechtssache T-232/94) angegebenen Gesamtinvestitionsbetrag entsprach. Die Recursos Marinos legte der Kommission auch eine am 16. Mai 1989 von der Generaldirektion der spanischen Handelsmarine ausgestellte Bescheinigung über die Seetüchtigkeit des Schiffes vor. Die Kommission zahlte den Restbetrag am 28. November 1989 aus. Am 17. Mai 1990 verkaufte die Recursos Marinos das Schiff "Acechador" für 175 000 000 PTA an die Pesquerias Lumar SA.

22 Am 21. Dezember 1987 beantragte die IPC bei den spanischen Behörden gemäß Artikel 34 der Verordnung Nr. 4028/86 die Genehmigung zum Bau des Fischereifahrzeuges "Escualo" sowie die in der Verordnung Nr. 4028/86 und dem Königlichen Dekret Nr. 219/87 vorgesehenen und geregelten Zuschüsse der Gemeinschaft und des Mitgliedstaats. Das von der IPC eingereichte Vorhaben betraf den Bau eines Fischereifahrzeugs, dessen Gesamtkosten sich auf 148 500 000 PTA belaufen sollten und mit dessen Bau die Werft "Construcciones Navales Santo Domingo SA" beauftragt wurde. Die IPC änderte später ihr ursprüngliches Vorhaben und ersetzte es durch ein Vorhaben über einen Betrag von 217 250 000 PTA. Am 30. September 1988 genehmigte die Generaldirektion der spanischen Handelsmarine den Bau des Fischereifahrzeugs "Escualo".

23 Mit der Entscheidung C(89) 632/73 vom 26. April 1989 gewährte die Kommission der IPC eine Beihilfe von 48 550 322 PTA für den Bau des Schiffes. Diese Beihilfe entsprach 35 % des von der Kommission für beihilfefähig erklärten Betrages von 138 715 208 PTA. Die Kommission lehnte es im übrigen ab, die sich aus der von der IPC eingereichten Änderung ergebende Erhöhung der Gesamtkosten des Vorhabens zu berücksichtigen. Für den Bau des Schiffes "Escualo" wurde weiter von den spanischen Behörden eine Beihilfe in Höhe von 21 407 038 PTA gewährt. Ausserdem erhielt die Werft eine Schiffsbauprämie in Höhe von 15 292 360 PTA von der Gerencia del sector naval.

24 Am 22. Februar 1990 beantragte die IPC bei der Kommission die Auszahlung des Gesamtbetrags der Beihilfe auf der Grundlage einer Rechnung der Werft vom 4. Oktober 1989, in der die Zahlung des Gesamtpreises von 217 250 000 PTA in bar bescheinigt wurde (Anlage 4 der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-233/94), wobei dieser Gesamtpreis dem in dem Antrag auf Gewährung eines Gemeinschaftszuschusses (Anlage 3 der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-233/94) und in der Entscheidung über die Zuschußgewährung vom 26. April 1989 (Anlage 5 der Klageschrift in der Rechtssache T-233/94) angegebenen Gesamtinvestitionsbetrag entsprach. Die IPC legte der Kommission auch eine am 23. Oktober 1989 von der Generaldirektion der spanischen Handelsmarine ausgestellte Bescheinigung über die Seetüchtigkeit des Schiffes vor. Der von der IPC beanspruchte Gemeinschaftszuschuß wurde von der Kommission noch nicht ausgezahlt. Am 18. April 1991 wurde das Schiff "Escualo" für 80 000 000 PTA an die Tusapesca SA verkauft (wie sich aus der Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts ergibt).

25 Vom 25. bis zum 31. März 1990 führte die Kommission aufgrund der ihr gemäß Artikel 46 der Verordnung Nr. 4028/86 zustehenden Befugnisse in den Betrieben der Klägerinnen Prüfungen an Ort und Stelle durch, um die Verwendung der gewährten Beihilfen (gleich ob schon ausgezahlt oder noch nicht ausgezahlt) zu kontrollieren. Diese Kontrollen bezogen sich insbesondere auf die von diesen Unternehmen als Belege zu ihrem Antrag auf Auszahlung der Gemeinschaftszuschüsse eingereichten Buchungsbelege.

26 Die anwesenden Bediensteten der Kommission und der spanische Beamte, der sie begleitete, konnten die Kontrolle jedoch nicht wie vorgesehen durchführen, da die Klägerinnen damals keine offizielle Buchführung besassen.

27 Die Kommission ersuchte daher die spanischen Behörden, im vorliegenden Fall die Intervención General de la Administración del Estado (spanischer Rechnungshof; im folgenden: IGÄ), gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 1116/88 eine Rechnungsprüfung im Betrieb der Klägerinnen und bei den Werften, die die betreffenden Schiffe gebaut hatten, vorzunehmen, was im Mai 1991 geschah. Die Ergebnisse der Rechnungsprüfung wurden den Klägerinnen am 17. Juni 1991 in Abschrift und der Kommission am 10. Juli 1991 als Bericht über eine "Buchprüfung bei den Reedern, auf die sich die Akten ES/099/87/01, ES/392/89/01, ES/397/89/01 und ES/545/89/01 über Beihilfen für den Bau neuer Schiffe beziehen" (im folgenden: "Prüfungsbericht"), übermittelt. Der Prüfungsbericht enthält mehrere Feststellungen.

28 So geht der Prüfungsbericht auf einige Aspekte ein, die bei allen Unternehmen, denen ein Zuschuß gewährt wurde, gleich sind: Ihr Hauptaktionär und gemeinsamer alleiniger Geschäftsführer ist Albino Campos Quinteiro (S. 20); sie wurden mit einem Gesellschaftskapital von höchstens 100 000 PTA gegründet (S. 20); die auf den Vordrucken zur Beantragung des Zuschusses und auf den im Hinblick auf die Auszahlung der gesamten Beihilfe ausgestellten Bescheinigungen angegebenen Gesamtinvestitionsbeträge stimmen in keinem Fall mit den Grundwerten der Schiffe überein, die die Werft gegenüber der Gerencia del sector naval angegeben hatte, um die Schiffsbauprämie zu erhalten (S. 18); die quittierten Rechnungen der Werften, die die Durchführung der gesamten Investition im Zeitpunkt des Zahlungsantrags belegen sollten, geben nicht die tatsächlichen Kosten der Investition wider und beweisen nicht, daß die Rechnungen tatsächlich beglichen wurden (S. 16); die tatsächlich für die Schiffe gezahlten Beträge liegen erheblich unter denen, die aus diesen Rechnungen hervorgehen (S. 22). Der Bericht der IGÄ enthält auch besondere Feststellungen zu den einzelnen Klägerinnen.

29 Am 27. Dezember 1991 beschlossen die spanischen Behörden, ihre Beteiligung an dem von der Tramasa eingereichten Vorhaben um 4 101 217 PTA, an dem von der IPC eingereichten Vorhaben um 7 439 459 PTA und an dem von der Makuspesca eingereichten Vorhaben um 5 238 167 PTA zu kürzen. In diesen drei Kürzungsentscheidungen wurde ausserdem ausgeführt, daß "die Kommission der Europäischen Gemeinschaften völlig unabhängig von dieser Rückforderung über den Gemeinschaftszuschuß entscheiden kann, den sie für den Bau des betreffenden Schiffes ausgezahlt hat" und daß "sie auch unabhängig ist von Verwaltungssanktionen, die die zuständige Behörde wegen des Verhaltens dieses Unternehmens verhängen könnte". Nach Ansicht der Kommission trafen die spanischen Behörden diese Entscheidungen aufgrund der im Prüfungsbericht enthaltenen Feststellungen (S. 14 der Klagebeantwortungen; Anlage 8 der Klagebeantwortungen). Die Klägerinnen sind dagegen der Ansicht, daß die sich aus der Addition der nationalen Beihilfe und der Schiffsbauprämie ergebende Summe entsprechend habe gekürzt werden müssen, da die Verordnung Nr. 4028/86 es nicht zulasse, daß der Zuschuß des Mitgliedstaats 30 % der beihilfefähigen Kosten übersteige.

30 Die drei von den Entscheidungen über die Kürzung des nationalen Zuschusses betroffenen Klägerinnen legten gegen diese Entscheidungen Verwaltungsbeschwerde ein, die der spanische Minister für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung zurückwies. Die Kommission ist der Ansicht, die Klägerinnen hätten gegen diese Entscheidung nicht fristgerecht Klage erhoben, wie sich aus einem den Gegenerwiderungen als Anlage 7 beigefügten Schreiben des Generalsekretariats für die Seefischerei ergebe. Die Klägerinnen erwidern jedoch, daß eine solche Klage rechtzeitig erhoben worden sei, was die Beschlüsse des Tribunal Superior de Justicia Madrid vom 5. November und 16. Dezember 1992 bewiesen (Anlage 4 der Erwiderungen in den vier Rechtssachen), wonach die Verwaltungsakten an dieses Gericht zu übersenden seien, damit die Klägerinnen dort ihre Klagen einreichen könnten.

31 Im November 1992 nahm die Kommission Kontakt zum Generalsekretariat für Seefischerei des spanischen Ministeriums für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung auf, um dieses von ihrer Absicht zu unterrichten, die den Klägerinnen gewährten Gemeinschaftszuschüsse zu streichen, und um dessen Stellungnahme zu dieser Frage einzuholen. Am 16. Dezember 1992 übermittelte der Generaldirektor für Fischereistrukturen in diesem Ministerium der Kommission seine Stellungnahme und kam dabei zu dem Ergebnis, es sei angebracht, die ursprünglich gewährten Zuschüsse zu berichtigen, sie aber nicht ganz zu streichen, da die von den Klägerinnen letztlich verauslagten Gesamtkosten höher seien als die von der Kommission als beihilfefähig anerkannten Beträge (Anlage 8 der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-231/94; Anlage 9 der Klagebeantwortung in Rechtssache T-234/94; Anlage 7 der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-232/94; Anlage 9 der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-233/94). Am 9. März 1993 übermittelte der Generaldirektor für Fischereistrukturen der Kommission eine neue Stellungnahme, in der er die erste bestätigte (Anlage 9 der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-231/94; Anlage 10 der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-234/94; Anlage 8 der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-232/94; Anlage 10 der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-233/94).

32 Am 8. Juni 1993 richtete die Kommission an jede Klägerin ein Einschreiben mit Rückschein, in dem sie jeweils mitteilte, da sie einige Unregelmässigkeiten in den Buchungsbelegen festgestellt habe, die den Zahlungsanträgen beigefügt worden seien, werde sie ein Verfahren zur Streichung des vorher gewährten Gemeinschaftszuschusses einleiten. Diese Schreiben gingen den Klägerinnen allerdings erst am 15. Juli 1993 zu, so daß sie der Kommission ihre Stellungnahmen nicht rechtzeitig vor Erlaß der vier Entscheidungen am 28. Juli 1993 übermitteln konnten, mit denen die den Klägerinnen gewährten Beihilfen gestrichen und ausserdem ihre Erstattung verlangt wurde.

33 Nach dem Erlaß dieser vier Entscheidungen nahm die Kommission jedoch von den Stellungnahmen Kenntnis, die die Klägerinnen innerhalb der ab Erhalt des Schreibens vom 8. Juni 1993 gesetzten Frist abgegeben hatten. Am 1. Oktober 1993 erließ die Kommission vier Entscheidungen, mit denen sie die am 28. Juli 1993 erlassenen Entscheidungen über die Streichung der Gemeinschaftsbeihilfen aufhob.

34 Auf der Grundlage der Ausführungen der Klägerinnen in ihrem Schreiben vom 22. Juli 1993 traf die Kommission mit den Anwälten zusammen, die die Klägerinnen vertraten; bei diesen Treffen gewährte sie ihnen auch Einsicht in die jeweiligen Akten.

35 Am 12. Oktober 1993 forderte die Kommission die Klägerinnen erneut auf, zu den Ergebnissen der bei ihnen durchgeführten Rechnungsprüfungen Stellung zu nehmen, damit sie eine endgültige Entscheidung über die Gemeinschaftszuschüsse zum Bau der Fischereifahrzeuge "Tiburon III", "Makus", "Acechador" und Escualo" treffen könne. Die Klägerinnen übermittelten der Kommission ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 15. November 1993 und machten im Dezember 1993 zusätzliche Ausführungen.

36 Am 24. März 1994 erließ die Kommission die vier Entscheidungen C(94) 670/1, C(94) 670/2, C(94) 670/3 und C(94) 670/4, mit denen sie die den Klägerinnen gewährten Gemeinschaftszuschüsse strich und drei von ihnen aufforderte, den Betrag innerhalb von drei Monaten zu erstatten. Die Kommission begründete diese Entscheidungen mit der Weigerung der Klägerinnen, ihr Einsicht in ihre Rechnungsbücher zu gewähren, und damit, daß es bei der Angabe der Gesamtkosten der Vorhaben und der im Zeitpunkt der Zahlungsanträge tatsächlich ausgegebenen Summen Unregelmässigkeiten gegeben habe. Diese Entscheidungen wurden den Klägerinnen am 5. April 1994 zugestellt.

Verfahren und Anträge der Parteien

37 Am 27. Oktober 1993 hat die IPC wegen der Nichtauszahlung der ihr mit Entscheidung vom 26. April 1989 gewährten Gemeinschaftsbeihilfe eine Schadensersatzklage gegen die Kommission erhoben (Rechtssache T-551/93).

38 Am 15. Juni 1994 haben die Klägerinnen bei der Kanzlei des Gerichts vier Klagen auf Nichtigerklärung der von der Kommission am 24. März 1994 erlassenen Entscheidungen über die Streichung und gegebenenfalls die Rückforderung der Gemeinschaftszuschüsse (im folgenden: streitige Entscheidungen) eingereicht (Rechtssachen T-231/94, T-232/94, T-233/94 und T-234/94).

39 Am 6. Juli 1994 haben die Klägerinnen Tramasa, Makuspesca und Recursos Marinos beim Präsidenten des Gerichts die Aussetzung des Vollzugs des Artikels 2 der Entscheidungen C(94 670/1, C(94) 670/2 bzw. C(94) 670/3 vom 24. März 1994 beantragt, mit denen die diesen drei Klägerinnen für den Bau von Fischereifahrzeugen gewährte Gemeinschaftsbeihilfe zurückgefordert wurde.

40 Am 26. Oktober 1994 hat der Präsident des Gerichts im Verfahren der einstweiligen Anordnung einen Beschluß erlassen (Transacciones Maritimas u. a./Kommission, T-231/94 R, T-232/94 R und T-234/94 R, Slg. 1994, II-885), in dem er die drei Anträge zu gemeinsamem Verfahren der einstweiligen Anordnung verband und den Vollzug des Artikels 2 der drei streitigen Entscheidungen bis zur Entscheidung des Gerichts über die Klage aussetzte, sofern die Klägerinnen eine Bankbürgschaft zugunsten der Kommission in Höhe des Gesamtbetrags der gewährten Beihilfen stellten; die Kostenentscheidung blieb vorbehalten. Die drei an diesem Verfahren der einstweiligen Anordnung beteiligten Klägerinnen haben am 17. Januar 1995 ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt, das zurückgewiesen worden ist (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 7. März 1995 in der Rechtssache C-12/95 P, Transacciones Maritimas u. a./Kommission, Slg. 1995, I-467).

41 Durch Beschluß des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom 20. November 1995 sind die Rechtssachen T-551/93, T-231/94, T-232/94 und T-234/94 verbunden worden.

42 Das Gericht (Vierte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Im Rahmen der prozeßleitenden Maßnahmen sind die Parteien jedoch aufgefordert worden, vor der mündlichen Verhandlung einige Fragen schriftlich zu beantworten.

43 Die Parteien haben in der öffentlichen Sitzung vom 29. November 1995 mündlich verhandelt und die mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet.

44 In der Rechtssache T-551/93 beantragt die Klägerin,

- die Kommission zu verurteilen, an sie 48 550 322 PTA als Hauptbetrag der von der Kommission mit ihrer Entscheidung C(89) 632/73 vom 26. April 1989 gewährten Beihilfe zu zahlen;

- die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zu verurteilen, ihr in vollem Umfang den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, daß die Kommission die ihr mit der Entscheidung vom 26. April 1989 gewährte Beihilfe verspätet zahlt; der Schaden wird auf 329 442 ECU geschätzt, der sich wie folgt aufgliedert:

- 133 580 ECU gesetzliche Zinsen auf einen Betrag von 48 550 322 PTA in Höhe des in Spanien in den Jahren 1990 bis 1993 dafür geltenden Zinssatzes (10 %) zuzueglich zweier Prozentpunkte wegen Verzugs (12 %) vom 13. November 1990 bis zum Tag der Erhebung der vorliegenden Klage;

- 84 633 ECU für Überziehungskosten unter Anwendung eines Satzes von 8 % auf einen Betrag von 48 550 322 PTA;

- 73 151 ECU wegen des Preises, den die Lieferanten bei der Bewilligung grösserer Zahlungserleichterungen als "Risikoprämie" in Rechnung gestellt haben, für einen Betrag von 48 550 322 PTA;

- 13 078 ECU für Rechtsverfolgungskosten, die im Stadium des Vorverfahrens angefallen sind;

- 25 000 ECU für den immateriellen Schaden;

die genannten Beträge, mit Ausnahme der Rechtsverfolgungskosten, sind dem Zeitpunkt des Erlasses des Urteils oder der Zahlung der Kommission anzupassen;

- hilfsweise, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zur Zahlung eines anderen Betrages zu verurteilen, der dem Gericht angesichts des bewiesenen Sachverhalts als angemessen erscheint;

- jede zusätzliche dem Gericht als erforderlich oder geeignet erscheinende Maßnahme zu treffen;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Kommission beantragt,

- den Antrag auf Auszahlung der Subvention für unzulässig zu erklären;

- die Klage im übrigen, hilfsweise auch in diesem Punkt, als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

45 In den Rechtssachen T-231/94, T-232/94, T-233/94 und T-234/94 beantragen die Klägerinnen,

- die Entscheidungen C(94) 670/1, C(94) 670/2, C(94) 670/3 und C(94) 670/4 der Kommission vom 24. März 1994, mit denen die den Klägerinnen gewährten Gemeinschaftszuschüsse gestrichen und gegebenenfalls zurückgefordert wurden, insgesamt für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Kommission beantragt,

- die Klagen abzuweisen;

- den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

46 Im Rahmen der Schadensersatzklage und der Nichtigkeitsklagen wollen die Klägerinnen ausserdem gemäß Artikel 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts Beweise anbieten, die erstens die Vorlage einer Reihe von Unterlagen zum Gegenstand haben, von denen einige im übrigen schon den Klageschriften als Anlagen beigefügt sind; zweitens wird beantragt, spanische Beamte und Beamte der Gemeinschaft, die an den an Ort und Stelle durchgeführten Prüfungen und der Rechnungsprüfung der IGÄ beteiligt waren, als Zeugen zu vernehmen, und drittens, die Generaldirektion für Fischereistrukturen des Generalsekretariats für Seefischerei des spanischen Ministeriums für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung aufzufordern, Auskünfte zum Ablauf der Prüfung zu geben. Für den Fall, daß das Gericht dies für erforderlich halten sollte, hat die Kommission ihrerseits vorgeschlagen, als Zeugen die Beamten der Kommission und den Beamten der IGÄ zu laden und zu vernehmen, die an der im März 1990 durchgeführten Prüfung an Ort und Stelle mitgewirkt hatten.

47 Der Akteninhalt reicht jedoch aus; die echten Beweisangebote der Parteien - nämlich die Vernehmung der Beamten der Gemeinschaft und der spanischen Beamten und die Vorlage bestimmter Unterlagen - sind zur Entscheidung über die vorliegenden Klagen nicht erforderlich.

48 Ausserdem sind angesichts der Besonderheiten der vorliegenden verbundenen Rechtssachen die in den Rechtssachen T-231/94, T-232/94, T-233/94 und T-234/94 erhobenen Nichtigkeitsklagen vor der in der Rechtssache T-551/93 erhobenen Schadensersatzklage zu prüfen.

Zu den Nichtigkeitsklagen

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

49 In der Rechtssache T-232/94 trägt die Kommission vor, daß zwischen dem Wortlaut der vom Handelsregister Pontevedra ausgestellten Bescheinigung, wonach die Recursos Marinos aufgelöst und liquidiert sei, und dem Wortlaut der vom Liquidator ausgestellten beglaubigten Vollmacht, wonach die Recursos Marinos in Liquidation sei, ein Widerspruch bestehe.

50 Auch habe der Liquidator der Recursos Marinos den Rechtsanwälten, die die Klageschrift in der vorliegenden Rechtssache unterschrieben hätten, eine Vollmacht zur Prozeßvertretung der IPC erteilt. Diese hätten daher keine Vollmacht zur Vertretung der Gesellschaft Recursos Marinos und die Klage sei nicht wirksam erhoben.

51 Auf Aufforderung des Gerichts gemäß Artikel 44 § 6 seiner Verfahrensordnung hat die Recursos Marinos ausgeführt, daß nach ständiger spanischer Notar- und Gerichtspraxis eine in Liquidation befindliche Gesellschaft noch eine juristische Restpersönlichkeit besitze, die es ihr insbesondere erlaube, bestimmte Klagen zu erheben, um vor ihrer Liquidierung entstandene Rechte geltend machen zu können. Diese Notar- und Gerichtspraxis habe ausserdem vor kurzem in Artikel 123 des spanischen Gesetzes Nr. 2/1995 vom 23. März 1995 ihren Niederschlag gefunden. Im übrigen sei der Fehler in der Prozeßvollmacht nur ein Schreibfehler, der durch die Erteilung einer neuen beglaubigten Vollmacht vom 12. August 1994 berichtigt worden sei, die dem Gericht am 26. August 1994 mitgeteilt worden sei.

Würdigung durch das Gericht

52 Die zusätzlichen Angaben der Recursos Marinos zu Beweisurkunden, deren Richtigkeit von der Kommission nicht bestritten worden ist, räumen bisher mögliche Zweifel an der Zulässigkeit der von der Recursos Marinos erhobenen Nichtigkeitsklage aus.

Zur Begründetheit

53 Die Klägerinnen stützen ihre Klagen auf fünf Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes geltend gemacht, da die Entscheidungen über die Streichung der Gemeinschaftszuschüsse nicht innerhalb angemessener Frist erlassen worden seien. An zweiter Stelle wird hilfsweise eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften gerügt: Die Kommission habe vor Erlaß der Streichungsentscheidungen nicht die Stellungnahme des Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft eingeholt, sie habe den betroffenen Mitgliedstaat nicht gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88 in Kenntnis gesetzt und die angefochtenen Entscheidungen nicht oder nur unzureichend begründet. Der dritte Klagegrund, der hilfsweise und zusätzlich geltend gemacht wird, betrifft einen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 4028/86: Die Kommission habe ihre Entscheidungen auf keinen der in Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 genannten Fälle gestützt. An vierter Stelle wird hilfsweise und zusätzlich ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gerügt, denn die Kommission habe beschlossen, die schärfste Sanktion zu verhängen, die in Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 vorgesehen sei, obwohl die Schiffe, für die die Gemeinschaftszuschüsse gewährt worden seien, tatsächlich entsprechend den technischen Spezifikationen der Vorhaben gebaut worden seien und obwohl die Kommission lediglich administrative Unregelmässigkeiten festgestellt zu haben glaube. Der fünfte, ebenfalls hilfsweise und zusätzlich geltend gemachte Klagegrund betrifft einen Ermessensmißbrauch, denn die Kommission habe auf diese Weise versucht, nach der anwendbaren Gemeinschaftsregelung völlig rechtmässige Verkäufe von Fischereifahrzeugen zu sanktionieren.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes

- Vorbringen der Parteien

54 Die Klägerinnen beanstanden, daß zum einen zwischen den Entscheidungen über die Gewährung der Zuschüsse und ihre Streichung und zum anderen zwischen dem Zeitpunkt des Eingangs des Prüfungsberichts und dem Zeitpunkt der Entscheidungen über die Streichung der Zuschüsse zu lange Zeit verstrichen sei. Dieses Verhalten der Kommission habe gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und zumindest gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstossen.

55 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes sei lediglich eine konkrete Ausgestaltung des Grundsatzes der Rechtssicherheit; daher könne dasselbe Verhalten gleichzeitig einen Verstoß gegen beide Grundsätze darstellen. Der Grundsatz der Rechtssicherheit spiele immer dann eine wesentlichere Rolle, wenn keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts der Kommission vorschreibe, eine Entscheidung innerhalb einer bestimmten Frist zu erlassen, da der Grundsatz dann eine Gesetzeslücke ausfuellen müsse.

56 So stelle das Verhalten der Kommission in dieser Angelegenheit zunächst einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes dar, da die Klägerinnen zwischen dem Zeitpunkt, zu dem ihnen die Beihilfen gewährt worden seien, und dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidungen über ihre Streichung erlassen worden seien, keine Hinweise darauf erhalten hätten, daß die Kommission ihnen rechtswidrige Handlungen zur Last lege.

57 Das Schweigen der Kommission auch nach der Rückforderung eines Teils der von den spanischen Behörden gewährten Beihilfen im Dezember 1991 habe das Vertrauen der Klägerinnen verstärkt, was die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidungen rechtfertige (Urteil des Gerichtshofes vom 3. März 1982 in der Rechtssache 14/81, Alpha Steel/Kommission, Slg.1982, 749, Randnr. 11).

58 Auch wenn sich die Betroffenen der Rechtswidrigkeit ihrer Situation bewusst seien, könne die Kommission diese Rechtswidrigkeit nach Ablauf einer gewissen Zeit nicht mehr feststellen, ohne gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu verstossen (Urteile des Gerichtshofes vom 12. November 1987 in der Rechtssache 344/85, Ferriere San Carlo/Kommission, Slg. 1987, 4435, und vom 24. November 1987 in der Rechtssache 223/85, RSV/Kommission, Slg. 1987, 4617).

59 Im übrigen beruhe der gegen sie erhobene Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens im wesentlichen auf unterschiedlichen Ansichten darüber, wie die Kosten der Schiffe zu berechnen seien. Es lägen keine offensichtlichen Verletzungen der anwendbaren Bestimmungen vor, die eine Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ausschlössen (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1985 in der Rechtssache 67/84, Sideradria/Kommission, Slg. 1985, 3983, Randnr. 21).

60 Das berechtigte Vertrauen der Klägerinnen sei auch nicht aufgrund der von den Bediensteten der Kommission Ende März 1990 durchgeführten Prüfungen an Ort und Stelle ausgeschlossen. Diese seien nämlich kraft einer ihr in Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4028/86 eingeräumten normalen Befugnis erfolgt und setzten keinen Verdacht irgendwelcher Art gegenüber den überprüften Unternehmen voraus. Im vorliegenden Fall sei nach diesen Prüfungen an Ort und Stelle kein Schriftstück übersandt worden, in dem irgendwelche Vorwürfe gegen die Klägerinnen erhoben worden wären und dem sie hätten entnehmen können, daß sie einen Verstoß begangen hätten.

61 Weiter verstosse das Verhalten der Kommission, selbst wenn es nicht als Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gewertet werden könne, zumindest gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit. So sei erstens zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Auszahlung der streitigen Beihilfen bei der Kommission beantragt worden sei, und dem Zeitpunkt, zu dem diese ihre Streichung beschlossen habe, ein Zeitraum von vier bis sechs Jahren verstrichen. In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen tabellarische Aufstellungen vorgelegt, aus denen die Dauer dieser Zeiträume in den einzelnen Rechtssachen hervorgeht. Zweitens seien zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission den Prüfungsbericht erhalten habe, und dem Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidungen ungefähr drei Jahre verflossen. Das könne als unangemessen gewertet werden und stelle einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der ordnungsgemässen Verwaltung dar (Urteile des Gerichtshofes vom 12. Juli 1957 in den verbundenen Rechtssachen 7/56, 3/57, 4/57, 5/57, 6/57 und 7/57, Algera u. a./Gemeinsame Versammlung der EGKS, Slg. 1957, 83, vom 3. Mai 1978 in der Rechtssache 112/77, Töpfer/Kommission, Slg. 1978, 1019, und RSV/Kommission, a. a. O.).

62 Auch das Vorbringen der Kommission, sie sei nur in der Zeit vom Eingang des Prüfungsberichts (19. Juni 1991) bis zur Mitteilung der Einleitung des Streichungsverfahrens (15. Juli 1993) untätig gewesen, ändere nichts an der Maßgeblichkeit der geltend gemachten Grundsätze. Die spanischen Behörden hätten sogar bei Erlaß der Entscheidungen über die teilweise Streichung der nationalen Zuschüsse am 27. Dezember 1991 auf die ungerechtfertigte Passivität der Kommission hingewiesen.

63 Zumindest hätten die Klägerinnen keinen wesentlichen und absichtlichen Verstoß gegen die Gemeinschaftsregelung begangen. Zum einen sei der Inhalt des Prüfungsberichts von ihnen in mehreren Punkten beanstandet worden, und zum anderen bestehe eine Vermutung für ihren guten Glauben, die die Kommission gegebenenfalls zu widerlegen habe. Ihr guter Glaube ergebe sich daraus, daß der Prüfungsbericht und die Stellungnahme der spanischen Behörden sich nicht dazu äusserten, ob mögliche Verstösse vorsätzlich gewesen seien. Ausserdem hätte im Fall eines absichtlichen Verstosses gemäß Artikel 262 der spanischen Strafprozessordnung und gemäß Artikel 350 des spanischen Strafgesetzbuches die spanische Staatsanwaltschaft verständigt werden müssen, was nicht geschehen sei. Die streitigen Entscheidungen enthielten dafür keine Indizien.

64 Die Kommission entgegnet zunächst, die Klägerinnen erkännten die Begründetheit der streitigen Entscheidungen dadurch stillschweigend an, daß sie in erster Linie mit einem berechtigten Vertrauen argumentierten, das sich aus deren verspäteten Erlaß ergebe.

65 Nach den Umständen des vorliegenden Falles lasse sich ein berechtigtes Vertrauen der Klägerinnen nicht annehmen. So seien die Klägerinnen mit einem Kapital von höchstens 100 000 PTA gegründet worden, das zwischen drei Teilhabern derselben Familie aufgeteilt worden sei, und ihr Hauptaktionär sei in allen Fällen Herr Campos Quinteiro gewesen, weil sie in der scheinbar alleinigen Absicht gegründet worden seien, beträchtliche Subventionen der Gemeinschaft und des Mitgliedstaats für den Bau von Fischereifahrzeugen zu erhalten und diese später zu verkaufen. Da drei der vier Klägerinnen (Tramasa, IPC und Recursos Marinos) ausserdem ihre Tätigkeit nach dem Verkauf der mit Hilfe der Subventionen gebauten Schiffe eingestellt hätten, habe es die Kommission mit Unternehmen zu tun, die absichtlich eine finanzielle Situation herbeigeführt hätten, in der die Wiedereinziehung der zu Unrecht ausgezahlten Beihilfen unmöglich sei. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission hinzugefügt, daß es ihr trotz der Schritte, die sie unternommen habe, nachdem das Rechtsmittel der Klägerinnen gegen die einstweilige Anordnung des Präsidenten des Gerichts vom 26. Oktober 1994 vom Präsidenten des Gerichtshofes zurückgewiesen worden sei, wegen der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaften Tramasa, Makuspesca und Recursos Marinos nicht gelungen sei, die an sie gezahlten Gemeinschaftszuschüsse zurückzuerlangen.

66 Im übrigen sei die vor Erlaß der streitigen Entscheidungen verstrichene Zeit zumindest teilweise den Klägerinnen zuzurechnen, die die Bediensteten der Kommission bei ihren Inspektionen Ende März 1990 so behindert hätten, daß eine Rechnungsprüfung durch die spanischen Behörden notwendig geworden sei.

67 Ausserdem sei die von den Klägerinnen angeführte Rechtsprechung auf die vorliegenden Fälle nicht anwendbar, da der Widerruf von Handlungen der Gemeinschaftsorgane hier weder mit einem Fehler der Kommission noch damit begründet worden sei, daß eine Praxis geändert worden sei oder nicht mehr toleriert werde, sondern mit einem rechtswidrigen Verhalten der Betroffenen.

68 Die Klägerinnen könnten sich nicht auf ein berechtigtes Vertrauen in den Bestand einer Beihilfe berufen, deren Gewährung auf falschen Angaben beruhe, die die Klägerinnen selbst unter offensichtlichem Verstoß gegen die anwendbare Regelung gemacht hätten. So entsprächen die von den Werften ausgestellten Rechnungen nicht nur nicht den tatsächlichen Zahlungen der Klägerinnen, sondern gäben nicht einmal die echten Investitionskosten wider, die wesentlich unter den dort angegebenen Beträgen lägen. Ausserdem stimmten die Angaben zu den Gesamtinvestitionsbeträgen auf den Vordrucken für die Beantragung der Gemeinschaftsbeihilfe sowie zu den gezahlten Beträgen auf den im Hinblick auf die Auszahlung der gesamten Beihilfe ausgestellten Bescheinigungen in keinem Fall mit den Grundwerten überein, die die Werften den nationalen Behörden gegenüber angegeben hätten. Solche Angaben könnten aber nur wissentlich gemacht werden, worauf auch die spanischen Behörden hingewiesen hätten.

69 Daraus folge, daß die Klägerinnen, da sie bewusst gegen die Gemeinschaftsregelung verstossen hätten, nicht das Recht hätten, die verstrichene Zeit - gleich welcher Dauer - und das Schweigen der Kommission als Anzeichen für eine Absicht der Kommission zu deuten, die gewährten Beihilfen nicht zu streichen.

70 Zumindest hätten die Klägerinnen seit Kenntnisnahme vom Prüfungsbericht und erst recht seit der Mitteilung der spanischen Behörden, daß sie ihren Beitrag kürzten, keine berechtigten Erwartungen mehr hegen können.

71 Schließlich stelle das Verhalten, das der Hauptaktionär der Klägerinnen bei der Geschäftsführung der drei Gesellschaften, die den Betrag der Gemeinschaftzuschüsse erhalten hätten, an den Tag gelegt habe, nachdem ihm die Ergebnisse des Prüfungsberichts bekannt geworden seien, ein starkes Indiz dafür dar, daß ein berechtigtes Vertrauen fehle. So sei die Recursos Marinos aufgelöst und liquidiert worden und die Aktiva der Makuspesca und der Tramasa seien stark verringert worden, um eine eventuelle Rückerstattung der Beihilfen unmöglich zu machen, was die Kommission bei dem Versuch der Wiedereinziehung der zu Unrecht ausgezahlten Beihilfen festgestellt habe. Ausserdem habe sich der Hauptaktionär gehütet, die Auszahlung des der IPC gewährten Zuschusses zu verlangen, bis die Kommission ihm ihre Absicht mitgeteilt habe, die dieser Firma gewährte Beihilfe zu streichen.

- Würdigung durch das Gericht

72 Die Klägerinnen begründen ihr gesamtes Vorbringen zum ersten Klagegrund damit, daß vor Erlaß der streitigen Entscheidungen zu lange Zeit verstrichen sei. Daher ist zu prüfen, welche Zeitspannen der Beurteilung der Begründetheit der behaupteten Verstösse zugrundezulegen sind.

73 Die streitigen Entscheidungen verweisen zur Begründung der Streichung der Gemeinschaftszuschüsse insbesondere auf den Inhalt des Prüfungsberichts. Die maßgebliche Zeitspanne beginnt daher zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerinnen von den Ergebnissen der Kontrollmaßnahmen Kenntnis erhielten, die die Kommission aufgrund ihrer Befugnisse kraft der einschlägigen Regelung durchgeführt hatte. Der Prüfungsbericht wurde der Kommission am 10. Juli 1991 übermittelt; die streitigen Entscheidungen wurden am 24. März 1994 erlassen. Die Zeitspanne, um die es im vorliegenden Fall geht, beläuft sich also auf ungefähr 32 Monate.

74 Jedoch ist die Kommission im Verlauf dieser 32 Monate nicht untätig geblieben. Sie unterhielt Kontakte zu den spanischen Behörden (Schreiben des spanischen Generaldirektors für Fischereistrukturen vom 16. Dezember 1992 und vom 8. März 1993 auf Ersuchen der Kommission vom November 1992) und zu den Klägerinnen (die am 15. Juli 1993 eingegangenen Schreiben vom 8. Juni 1993, Entscheidungen vom 28. Juli 1993 und vom 1. Oktober 1993, Gespräche und Kontakte im Oktober und November 1993). Daraus folgt, daß die Kommission gegenüber den Klägerinnen tatsächlich vom 10. Juli 1990 bis zum 8. Juni 1993, also 23 Monate lang, untätig geblieben ist, während sich ihre Untätigkeit gegenüber den spanischen Behörden auf den Zeitraum vom 10. Juli 1991 bis zum November 1992, also auf 16 Monate, verringert.

75 Es ist zu prüfen, ob die von den Klägerinnen geltend gemachten Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit durch diese Untätigkeit irgendwie beeinträchtigt werden konnten. Zu diesem Zweck ist zu untersuchen, in welchem Masse die Klägerinnen berechtigt waren, anzunehmen, daß ihnen die ausgezahlten oder noch auszuzahlenden Beihilfen aufgrund eines berechtigten Vertrauens oder zumindest aufgrund der verstrichenen Zeit endgültig zustuenden.

76 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht von einem Unternehmen geltend gemacht werden, das sich einer offensichtlichen Verletzung der geltenden Bestimmungen schuldig gemacht hat (Urteil Sideradria/Kommission, a. a. O., Randnr. 21). Der Gerichtshof hat im übrigen ausgeführt, daß die Gebote der Rechtssicherheit, die private Interessen schützen, zwar zu wahren sind, daß sie aber gegen die Gebote des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit der Verwaltung abzuwägen seien, die die öffentlichen Interessen schützen, und daß letzteren der Vorrang zukomme, wenn der Fortbestand rechtswidriger Zustände gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstosse (vgl. insbesondere die Urteile des Gerichtshofes vom 22. März 1961 in den verbundenen Rechtssachen 42/59 und 49/59, SNUPAT/Hohe Behörde, Slg. 1961, 109, besonders 172 bis 177, und vom 12. Juli 1962 in der Rechtssache 14/61, Hoogovens/Hohe Behörde, Slg. 1962, 513, besonders 544 bis 552). FORTSETZUNG DER GRÜNDE UNTER DOK.NUM : 693A0551.1

77 In den vorliegenden Fällen wird die Streichung der Gemeinschaftszuschüsse in den streitigen Entscheidungen damit begründet, daß die IGÄ Unregelmässigkeiten festgestellt habe, daß nämlich die Beträge, die die Begünstigten im Zeitpunkt der Beantragung der Zahlung des Zuschusses als gezahlte Beträge angegeben hätten, erheblich höher gewesen seien als die damals tatsächlich gezahlten Beträge und daß die sowohl im Antrag auf Subventionierung als auch im Zahlungsantrag angegebenen Beträge der Gesamtinvestitionskosten, die mit den entsprechenden Voranschlägen und Rechnungen belegt worden seien und auf deren Grundlage der Gemeinschaftszuschuß gewährt und seine Höhe festgelegt worden sei, offenbar erheblich über den tatsächlich gezahlten Summen gelegen hätten. In den streitigen Entscheidungen wurde die Streichung der Gemeinschaftszuschüsse weiter damit begründet, daß der Begünstigte den Beamten der Kommission bei den von diesen am 30. März 1990 durchgeführten Kontrollen die Einsicht in die Buchführung des Unternehmens verweigert habe, weshalb nicht habe überprüft werden können, ob die Bedingungen für die Gewährung des Zuschusses eingehalten worden seien, und daß die Kommission die spanischen Behörden aus diesem Grund ersucht habe, eine Kontrolle an Ort und Stelle durchzuführen.

78 Was erstens die mangelnde Übereinstimmung des angegebenen Betrags mit dem Betrag angeht, der im Zeitpunkt des Zahlungsantrags tatsächlich für die getätigte Investition gezahlt wurde, so haben die Verfasser des Prüfungsberichts festgestellt, daß aufgrund der geprüften Unterlagen entgegen den Angaben der Klägerinnen in ihren Zahlungsanträgen, die mit den von den Werften ausgestellten Rechnungen belegt wurden (vgl. oben, Randnrn. 14, 17, 21 und 24), nicht festgestellt werden konnte, daß die gesamten angegebenen Zahlungen zu diesem Zeitpunkt geleistet worden waren (Prüfungsbericht, S. 26, 32, 38 und 47).

79 Ausserdem wurden die Rechnungen der Werften keineswegs in bar (Anlage 3 der Klagebeantwortungen in den Rechtssachen, T-234/94, T-232/94 und T-233/94) oder mit Scheck (Anlage 3 der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-231/94) beglichen, wie die Klägerinnen in der Auflistung der den Anträgen auf Auszahlung der Zuschüsse beigefügten Buchungsbelege angegeben hatten, sondern angeblich mit Wechseln, wie die Klägerinnen seit der Erstellung des Prüfungsberichts vortragen.

80 In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen auf Frage des Gerichts eingeräumt, daß die auf diesen Rechnungen und damit in den Anträgen auf Auszahlung der Zuschüsse angegebenen Beträge nicht den Kosten entsprachen, die zu dem Zeitpunkt eingetreten waren. Die Klägerinnen haben jedoch keine Gründe angeführt, die die Unrichtigkeit ihrer Angaben ganz oder teilweise hätten erklären können.

81 Im übrigen stimmt die Aufgliederung der einzelnen Kategorien von Schiffsbauarbeiten in den Anträgen auf Auszahlung der Zuschüsse sowohl im Hinblick auf die Beschreibung der Arbeiten als auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Kosten genau mit derjenigen überein, die sich in den Anträgen auf Gewährung der Zuschüsse findet, wie sie sich aus den den Zahlungsanträgen beigefügten Auflistungen der Buchungsbelege ergeben (vgl. Anlage 3 der vier Klagebeantwortungen).

82 Trotz dieser falschen Erklärungen bestreiten die Klägerinnen, zu dem Nachweis verpflichtet zu sein, daß sie die gesamte in dem Antrag und in der Entscheidung über die Zuschußgewährung bezeichnete Investition im Zeitpunkt des Schlußzahlungsantrags tatsächlich bezahlt hätten. Ihrer Ansicht nach bestand für sie gemeinschaftsrechtlich zum Zeitpunkt des Auszahlungsantrags lediglich die Verpflichtung, die von der Kommission bei der Berechnung des Betrages des Gemeinschaftszuschusses zugrundegelegten subventionierbaren (oder beihilfefähigen) Kosten verauslagt zu haben.

83 Der in den streitigen Entscheidungen genannte Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1116/88 sieht aber vor, daß "die Auszahlungsanträge... eine Bescheinigung und eine Auflistung der Belege [enthalten und]... in zweifacher Ausfertigung in der im Anhang vorgesehenen Form zu stellen [sind]". Die im Anhang vorgesehene Form für die Beantragung der Schlußzahlung des Gemeinschaftszuschusses ergibt sich aus den darin enthaltenen Vordrucken. Dazu gehört insbesondere ein Vordruck, mit dem die zuständige nationale Behörde u. a. bescheinigt, daß sich die im Zeitpunkt des Zahlungsantrags "tatsächlich gezahlten Gesamtkosten" auf eine bestimmte Summe belaufen und "... sich wie in der Auflistung des vorliegenden Auszahlungsantrags (Vordruck 8) angegeben auf die einzelnen Kategorien von Arbeiten [verteilt]" (Punkte 2 und 4 des Vordrucks 6). Aus dem Wortlaut der Vordrucke, in denen die Angaben und Belege genannt sind, die im Zeitpunkt des Zahlungsantrags vorzulegen sind, ergibt sich, daß der Begünstigte eines Gemeinschaftszuschusses der zuständigen nationalen Behörde gegenüber den Nachweis erbringen muß, daß die Gesamtkosten tatsächlich gezahlt wurden.

84 Daraus, daß die Vordrucke Anhang einer Verordnung sind, können die Klägerinnen nichts für ihre Auffassung herleiten, daß die darin enthaltenen Angaben nicht im gleichen Masse verbindlich seien wie die Vorschriften einer Verordnung. Wie bereits in Randnummer 83 ausgeführt, schreibt Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1116/88 nämlich vor, daß die Auszahlungsanträge eine Bescheinigung und eine Auflistung der Buchungsbelege in der im Anhang der Verordnung vorgegebenen Form, also mit den in den Vordrucken genannten Angaben, enthalten müssen. Daher sind die Angaben auf diesen Vordrucken ebenso verbindlich wie die Vorschriften der Verordnung, zu deren Anhang sie gehören.

85 Ferner lässt keine der Angaben in den Vordrucken des Anhangs der Verordnung Nr. 1116/88 den Schluß zu, daß mit den "Gesamtkosten", die im Zeitpunkt des Zahlungsantrags tatsächlich gezahlt sein müssen, lediglich die beihilfefähigen Kosten gemeint seien. Im Gegenteil nimmt Punkt 6 des Vordrucks 6 im Anhang der Verordnung Nr. 1116/88 ausdrücklich auf die Arbeiten Bezug, die in der Entscheidung der Kommission über die Gewährung des Zuschusses beschrieben sind. In dieser Entscheidung werden aber nicht nur diejenigen Arbeiten beschrieben, die die Kommission als beihilfefähig anerkannt hat, sondern die Beschreibung umfasst die gesamten Arbeiten, die der Bewerber um einen Zuschuß im Rahmen der Durchführung der Investition plant (vgl. Anlage 5 der Klageschriften in den vier Rechtssachen).

86 Daher sind die im Zeitpunkt des Zahlungsantrags tatsächlich gezahlten "Gesamtkosten" diejenigen Kosten, die der gesamten, vom Begünstigten in seinem Antrag auf Gewährung des Gemeinschaftszuschusses geplanten und in der Gewährungsentscheidung wiedergegebenen Investition entsprechen. Zudem haben die Klägerinnen selbst die Behauptung für erforderlich gehalten, daß sie den Gesamtbetrag des Investitionsvorhabens schon vor der Stellung des Antrags auf Auszahlung des Gemeinschaftszuschusses beglichen hätten; sie haben in jedem Fall eine Rechnung der Werft vorgelegt, deren Betrag den Gesamtkosten der einzelnen Vorhaben entspricht (vgl. Randnrn. 14, 17, 21 und 24). Ein solches Verhalten lässt den Schluß zu, daß die Klägerinnen davon überzeugt waren, daß die geltende Regelung sie verpflichte, die tatsächliche Zahlung des Gesamtbetrages des Investitionsvorhabens nachzuweisen, bevor sie den Gemeinschaftszuschuß erhalten konnten.

87 Auch haben die Verfasser der Verordnung Nr. 1116/88 gerade für den Fall, daß sich Abweichungen zwischen den ursprünglich geplanten Arbeiten und den tatsächlich durchgeführten und bezahlten Arbeiten ergeben sollten, vorgesehen, daß diese anhand der dem Zahlungsantrag beigefügten Angaben und Dokumente zu begründen seien (Vordruck 9 im Anhang der Verordnung Nr. 1116/88). In den vorliegenden Fällen haben die Klägerinnen jedoch weder bei der Einreichung ihrer Zahlungsanträge (vgl. dazu Anlage 5 der Klagebeantwortungen in den Rechtssachen T-233/94 und T-234/94) noch später erklärt, daß sich zwischen den vorgesehenen und den durchgeführten Arbeiten eine Abweichung ergeben habe.

88 Im übrigen tragen die Klägerinnen zur Begründung ihres Vorbringens vor, daß folgende Ausgaben als zur Zeit des Antrags auf Auszahlung des Gemeinschaftszuschusses getätigt zu betrachten seien: die direkt von der Gerencia del sector naval an die mit dem Bau des Schiffes beauftragte Werft ausgezahlte Schiffsbauprämie; die vor dem Zahlungsantrag begebenen, aber erst nach diesem Zeitpunkt fälligen Wechsel und die Preisnachlässe wegen Verzögerungen beim Bau des Schiffes.

89 Der Prüfungsbericht äussert sich nicht dazu, inwiefern die Schiffsbauprämie bei der Berechnung der vom Begünstigten des Gemeinschaftszuschusses tatsächlich getätigten Ausgaben zu berücksichtigen ist. Auch die Kommission hat weder im schriftlichen noch im mündlichen Verfahren der Berücksichtigung dieser Prämie als zur Zeit des Zahlungsantrags tatsächlich getätigte Ausgabe förmlich widersprochen. In Anbetracht dieser Umstände kann der der Schiffsbauprämie entsprechende Betrag ab Gewährung dieser Prämie durch die Gerencia del sector naval als tatsächlich getätigte Ausgabe betrachtet werden, ohne daß diese Frage weiter vertieft zu werden bräuchte.

90 Ferner heisst es in Fußnote 4 des Vordrucks 8 im Anhang der Verordnung Nr. 1116/88, auf den deren Artikel 3 Absatz 2 verweist, daß auf der dem Zahlungsantrag beigefügten Auflistung der Buchungsbelege das "Datum der tatsächlichen Zahlung, nicht [das] Datum der Fälligkeit einer Schuld (beispielsweise bei Zahlung durch Wechsel)" anzugeben ist. Wenn daher das Datum der tatsächlichen Zahlung eines Wechsels nicht das Datum seiner Fälligkeit ist, dann kann es erst recht nicht das Datum seiner Begebung sein. Kosten, die mit Hilfe noch nicht fälliger Wechsel oder fälliger, aber noch nicht ausgezahlter Wechsel beglichen worden sind, können daher nicht als zu diesem Zeitpunkt tatsächlich beglichene Kosten betrachtet werden. Unter diesen Umständen braucht nicht auf das spanische Recht zurückgegriffen zu werden, um zu bestimmen, ob eine Zahlung durch Wechsel im Rahmen der Gemeinschaftszuschüsse zum Bau neuer Fischereifahrzeuge befreiende Wirkung hat.

91 Schließlich ergibt sich aus den Akten, daß drei Klägerinnen - nämlich Tramasa, IPC und Makuspesca - Preisnachlässe wegen Verzögerungen beim Bau in die Auflistung der im Zeitpunkt der Zahlungsanträge tatsächlich gezahlten Kosten aufgenommen haben. Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf, daß die als Belege für die Anträge auf Zuschußgewährung vorgelegten Verträge über den Bau der Schiffe keine Bestimmung enthalten, die im Fall des Verzugs bei der Erfuellung des Vertrags Preisnachlässe vorsähen. Ausserdem hat nur die Klägerin IPC Unterlagen eingereicht, die beweisen sollen, daß sie tatsächlich Nachlässe in Höhe von 40 100 000 PTA erhalten hat, was 18 % der Gesamtkosten des Vorhabens ausmacht. Tramasa und Makuspesca haben sich darauf beschränkt, das Vorliegen solcher Preisnächlässe wegen Verzugs zu behaupten, ohne dies im mindesten zu beweisen.

92 Einige der Unterlagen, die die IPC zur Stützung ihres Vorbringens eingereicht hat (Anlage 3 der Erwiderung in der Rechtssache T-233/94) sind von einem Wirtschaftsprüfer verfasst, der im Oktober 1993 zu Rate gezogen wurde, also zwei Jahre nach der Erstellung des Prüfungsberichts und einige Monate nach dem Schreiben der Kommission vom 8. Juni 1993, mit dem diese der IPC mitgeteilt hatte, sie werde den zuvor gewährten Gemeinschaftszuschuß streichen. Ausserdem hat der Verfasser der betreffenden Unterlagen ausgeführt: "Por todo lo expüsto y sin que ello sirva como documento de Auditoría contable para posteriores comprobaciones, explido la presente Certificación en Vigo a 15 octubre 1993" (Die vorstehende Bescheinigung dient nicht als Rechnungsprüfungsurkunde für spätere Überprüfungen; ausgestellt in Vigo, den 15. Oktober 1993). Die tatsächliche Einräumung solcher Preisnachlässe wegen Verzugs bei der Erfuellung des Vertrages kann allein mit solchen Unterlagen nicht nachgewiesen werden.

93 Daher können die von den drei genannten Klägerinnen angeführten Preisnächlässe wegen Verzugs beim Bau der Schiffe im vorliegenden Fall nicht als vom Beihilfebegünstigten entweder zur Zeit des Zahlungsantrags oder später tatsächlich gezahlte Kosten gewertet werden.

94 Aufgrund der Feststellungen in den Randnummern 89 bis 93 ergibt sich also, daß zur Bestimmung des Betrages der Investitionen, die im Zeitpunkt der Stellung der Anträge auf Auszahlung der Zuschüsse tatsächlich getätigt worden waren, von den Beträgen, die die Klägerinnen zu diesem Zeitpunkt gezahlt haben wollen, zumindest die Beträge der noch nicht fälligen und noch nicht ausgezahlten, der fälligen und noch nicht ausgezahlten Wechsel sowie gegebenenfalls der Preisnachlässe wegen Verzugs bei der Erfuellung des Vertrags abzuziehen sind [(im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geltend gemachter Betrag) minus (Betrag der Wechsel) minus (Betrag der Preisnachlässe)].

95 Demnach hätte

- die Tramasa nur 56 055 200 PTA gezahlt [123 085 272 PTA (Erwiderung, S. 20) - 61 991 072 PTA (Erwiderung in der Rechtssache T-231/94, S. 18, und Prüfungsbericht, S. 26) - 5 039 000 PTA (Prüfungsbericht, S. 28 und 54, und Erwiderung in der Rechtssache T-231/94, S. 19)], also 44,31 % des von ihr angegebenen Betrags (126 500 000 PTA);

- die Makuspesca nur 26 359 511 PTA gezahlt [213 731 225 PTA (Erwiderung in der Rechtssache T-234/94, S. 20 und 21) - 151 950 417 PTA (Erwiderung in der Rechtssache T-234/94, S. 18 und 20, und Prüfungsbericht, S. 34) - 35 421 297 PTA (Prüfungsbericht, S. 34, und Erwiderung in der Rechtssache T-234/94, S. 21)], also 12,13 % des von ihr angegebenen Betrags (217 250 000 PTA);

- die Recursos Marinos nur 295 480 510 PTA gezahlt [303 781 000 PTA (Erwiderung in der Rechtssache T-232/94, S. 20) - 8 300 490 PTA (Erwiderung in der Rechtssache T-232/94, S. 18, 19 und 20) - 0 PTA], also 91,67 % des von ihr angegebenen Betrags (322 300 000 PTA);

- die IPC nur 131 089 196 PTA gezahlt [210 429 468 PTA (Erwiderung in der Rechtssache T-233/94, S. 20 und 21) - 39 240 272 PTA (Erwiderung in der Rechtssache T-233/94, S. 19, und Prüfungsbericht, S. 41) - 40 100 000 PTA (Erwiderung in der Rechtssache T-233/94, S. 20, und Prüfungsbericht, S. 41)], also 60,34 % des von ihr angegebenen Betrags (217 250 000 PTA).

96 Darüber hinaus müssen die in Randnummer 95 genannten Prozentsätze nochmals verringert werden, da die Zahlung einer Reihe von anderen Kosten, die die Klägerinnen im Zeitpunkt der Zahlungsanträge beglichen haben wollen, aufgrund der bei der Rechnungsprüfung geprüften Unterlagen nicht festgestellt werden konnte (vgl. Prüfungsbericht, S. 25 und 26, 33 bis 35, 38 bis 41 und 46 bis 49).

97 Zweitens stimmt nach den Feststellungen des Prüfungsberichts der angegebene Betrag nicht mit dem tatsächlich für die getätigte Investition gezahlten Betrag überein. Die Verfasser des Prüfungsberichts haben festgestellt, daß aufgrund der geprüften Unterlagen selbst zu diesem Zeitpunkt, also mehrere Monate nach Stellung der Anträge auf Auszahlung der Zuschüsse, im Gegensatz zum Vorbringen der Klägerinnen noch nicht festgestellt werden konnte, ob der Betrag der von den Klägerinnen tatsächlich beglichenen Kosten dem Investitionsbetrag entsprach, der in den Anträgen und den Entscheidungen über die Gewährung der Zuschüsse und in den als Beleg zu den Zahlungsanträgen vorgelegten Rechnungen der Werften angegeben worden war (Prüfungsbericht, Buchstabe k, S. 16; Punkt 2.1, S. 21 und 22).

98 Die Klägerinnen haben diese Feststellung bestritten und in der Erwiderung im einzelnen ausgeführt, daß Preisnachlässe wegen Verzugs bei der Vertragserfuellung und Kosten, die sich aus Lieferungen und der Erbringung verschiedener Dienstleistungen durch die Klägerinnen oder für deren Rechnung ergäben, zu berücksichtigen seien.

99 Wie in Randnummer 93 ausgeführt, können aber zum einen Preisnachlässe wegen Verzugs bei der Vertragserfuellung in den drei Fällen, in denen sich die Klägerinnen darauf berufen, nicht als - wann auch immer erfolgte - tatsächliche Zahlung berücksichtigt werden. Zum anderen wurde im Prüfungsbericht festgestellt, daß die Klägerinnen im Zeitpunkt seiner Erstellung weder in der Lage waren, diese Zahlungen für Lieferungen und die Erbringung verschiedener Dienstleistungen in den Büchern nachzuweisen, noch ihren Zusammenhang mit den betreffenden Akten darzutun (Prüfungsbericht, S. 34, 41, 49, 54, 55, 57 und 59). Ausserdem haben die Klägerinnen seitdem keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, die den Inhalt des Prüfungsberichts in diesem Punkt widerlegen könnten. Folglich können solche Kosten für Lieferungen und die Erbringung verschiedener Dienstleistungen ebenfalls nicht als tatsächlich gezahlte Kosten berücksichtigt werden.

100 Schon aus den in der vorstehenden Randnummer geprüften Gesichtspunkten ergibt sich also, daß von den Beträgen, die die Klägerinnen letztlich gezahlt haben wollen, zumindest der Betrag der Preisnachlässe wegen Verzugs bei der Vertragserfuellung und der Betrag der Kosten für Lieferungen und verschiedene Dienstleistungen abzuziehen ist [(im vorliegenden Verfahren geltend gemachter Betrag) minus (Betrag der Preisnachlässe) minus (Betrag der Lieferungen)].

101 Folglich hätte

- die Tramasa schließlich höchstens 93,3 % des angegebenen Betrages gezahlt [126 433 787 PTA (Erwiderung in der Rechtssache T-231/94, S. 20) - 5 039 000 PTA (Prüfungsbericht, S. 28 und 54, und Erwiderung in der Rechtssache T-231/94, S. 19) - 3 348 515 PTA (Erwiderung in der Rechtssache T-231/94, S. 20)];

- die Makuspesca schließlich höchstens 82,07 % des angegebenen Betrages gezahlt [217 250 000 PTA (Erwiderung in der Rechtssache T-234/94, S. 21) - 35 421 297 PTA (Prüfungsbericht, S. 34, wonach es sich um Nachlässe wegen Lieferungen für den Bau des Schiffes durch die Klägerin handelt, und Erwiderung in der Rechtssache T-234/94, S. 20) - 3 518 775 PTA (Erwiderung in der Rechtssache T-234/94, S. 20)];

- die Recursos Marinos schließlich höchstens 92,81 % des angegebenen Betrages gezahlt [310 719 066 PTA (Erwiderung in der Rechtssache T-232/94, S. 16) - 0 PTA - 11 590 934 PTA (Prüfungsbericht, S. 49, und Erwiderung in der Rechtssache T-232/94, S. 21)];

- die IPC schließlich höchstens 61,15 % des angegebenen Betrages gezahlt [217 773 539 PTA (Erwiderung in der Rechtssache T-233/94, S. 21) - 40 100 000 PTA (Erwiderung in der Rechtssache T-233/94, S. 20, und Prüfungsbericht, S. 41) - (7 343 971 PTA + 37 475 210 PTA (Erwiderung in der Rechtssache T-233/94, S. 21 und Prüfungsbericht, S. 41)].

102 Darüber hinaus wird im Prüfungsbericht auch verneint, daß die Klägerinnen andere, von ihnen behauptete Zahlungen, z. B. in Form eines Handelswechsels, dessen Zahlung schließlich unterblieb (S. 34 und 35), oder in Form eines später widerrufenen Schecks (S. 59), tatsächlich geleistet hätten.

103 Zumindest konnten die Klägerinnen im Gegensatz zu ihren Erklärungen und ihrem Vorbringen tatsächlich nie den Nachweis erbringen, die gesamten Investitionen wirklich getätigt zu haben, obwohl zwischen den verschiedenen Anträgen auf Auszahlung der Zuschüsse und der Erstellung des Prüfungsberichts 14 bis 31 Monate verstrichen waren.

104 Zwei weitere Gesichtspunkte hängen mit den letztlich von den Klägerinnen beglichenen Kosten zusammen. Zunächst hat die Kommission in den Entscheidungen über die Gewährung der Gemeinschaftszuschüsse (Anlage 5 der vier Klageschriften) die zu übernehmenden Investitionskosten auf den Begünstigten des Gemeinschaftszuschusses, die Gemeinschaft und den betroffenen Mitgliedstaat aufgeteilt. Sie hat jedoch bei ihrer Berechnung die von der Gerencia del sector naval gewährte Prämie nicht als Teil des Beitrags des betreffenden Mitgliedstaats berücksichtigt, so daß diese Prämie nach den Entscheidungen über die Gewährung der Zuschüsse dem vom Begünstigten übernommenen Anteil unterfällt.

105 Aus den in den Randnummern 99 bis 101 geprüften Ausgaben ergibt sich nun aber schon, daß die von den Klägerinnen tatsächlich beglichenen Kosten nicht dem Betrag der vorgesehenen Investitionen entsprachen. Da die vorgesehenen Beihilfen der Gemeinschaft und des Mitgliedstaats ausgezahlt wurden, ergibt sich daraus, daß die Klägerinnen in Wirklichkeit selbst dann nicht den Anteil übernommen haben, den sie nach den Entscheidungen über die Zuschußgewährung hätten übernehmen sollen, wenn man den Betrag der Schiffsbauprämie berücksichtigt, die an die Werft ausgezahlt wurde.

106 Zieht man also die Zuschüsse der Gemeinschaft und des Mitgliedstaats von den Kosten ab, die die Klägerinnen nach den Feststellungen in Randnummer 101 tatsächlich gezahlt haben [tatsächlich gezahlte Kosten einschließlich der Schiffsbauprämie) minus (Zuschuß der Gemeinschaft) minus (Zuschuß des Mitgliedstaats)], so ergibt sich folgendes:

- Die Tramasa hätte tatsächlich höchstens einen Betrag von 66 113 181 PTA übernommen [118 046 272 PTA (vgl. oben, Randnr. 101) - 39 283 091 PTA (Zuschuß der Gemeinschaft gemäß Anlage 5 der Klageschrift in der Rechtssache T-231/94) - 12 650 000 PTA (Zuschuß des Mitgliedstaats gemäß Anlage 5 der Klageschrift in der Rechtssache T-231/94)], also 88,66 % des Betrages, der nach der Entscheidung über die Zuschußgewährung zu übernehmen war [74 566 909 PTA (gemäß Anlage 5 der Klageschrift in der Rechtssache T-231/94)];

- Die Makuspesca hätte höchstens einen Betrag von 81 660 298 PTA übernommen [178 309 928 PTA (vgl. oben, Randnr. 101) - 74 924 630 PTA (Zuschuß der Gemeinschaft gemäß Anlage 5 der Klageschrift in der Rechtssache T-234/94) - 21 725 000 PTA (Zuschuß des Mitgliedstaats gemäß Anlage 5 der Klageschrift in der Rechtssache T-234/94)], also 67,71 % des Betrages, der nach der Entscheidung über die Zuschußgewährung zu übernehmen war [120 600 370 PTA (gemäß Anlage 5 der Klageschrift in der Rechtssache T-234/94)];

- Die Recursos Marinos hätte höchstens einen Betrag von 159 327 435 PTA übernommen [299 128 132 PTA (vgl. oben, Randnr. 101) - 107 570 697 PTA (Zuschuß der Gemeinschaft gemäß Anlage 5 der Klageschrift in der Rechtssache T-232/94) - 32 230 000 PTA (Zuschuß des Mitgliedstaats gemäß Anlage 5 der Klageschrift in der Rechtssache T-232/94)], also 87,30 % des Betrages, der nach der Entscheidung über die Zuschußgewährung zu übernehmen war [182 499 303 PTA (gemäß Anlage 5 der Klageschrift in der Rechtssache T-232/94)].

Hätte die IPC den Zuschuß der Gemeinschaft erhalten, dann hätte sie höchstens einen Betrag von 62 579 036 PTA übernommen [132 854 358 PTA (vgl. oben, Randnr. 101) - 48 550 322 PTA (Zuschuß der Gemeinschaft gemäß Anlage 5 der Klageschrift in der Rechtssache T-233/94) - 21 725 000 PTA (Zuschuß des Mitgliedstaats gemäß Anlage 5 der Klageschrift in der Rechtssache T-233/94)], also 42,57 % des Betrages, der nach der Entscheidung über die Zuschußgewährung zu übernehmen war [146 974 678 PTA (gemäß Anlage 5 der Klageschrift in der Rechtssache T-233/94)].

107 Allerdings sind die Summen zu berücksichtigen, die die spanischen Behörden aufgrund ihrer Entscheidungen vom 27. Dezember 1991 wieder bei den Klägerinnen Tramasa, Makuspesca und IPC eingezogen haben, so daß

- die Tramasa tatsächlich höchstens 70 214 398 PTA übernommen hätte [66 113 181 PTA (vgl. oben, Randnr. 106) + 4 101 217 PTA (Kürzung des Zuschusses des Mitgliedstaats, Anlage 8 der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-231/94)], also 94,16 % des Betrages, der zu übernehmen war [74 566 909 PTA (vgl. oben, Randnr. 106)];

- die Makuspesca höchstens 86 898 465 PTA übernommen hätte [81 660 298 PTA (vgl. oben, Randnr. 106) + 5 238 167 PTA (Kürzung des Zuschusses des Mitgliedstaats, Anlage 9 der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-234/94)], also 72,05 % des Betrages, der zu übernehmen war [120 600 370 PTA (vgl. oben, Randnr. 106)];

- die IPC höchstens 70 018 495 PTA übernommen hätte [62 579 036 PTA (vgl. oben, Randnr. 106) + 7 439 459 PTA (Kürzung des Zuschusses des Mitgliedstaats, Anlage 9 der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-233/94)], also 47,63 % des Betrages, der zu übernehmen war [146 974 678 PTA (vgl. oben, Randnr. 106)].

108 Schließlich liegen in drei der vier Fällen Anhaltspunkte dafür vor, daß der in dem Antrag auf Zuschußgewährung angegebene und später in die Entscheidung über die Zuschußgewährung, in den Zahlungsantrag und in die Rechnung der Werft übernommene Betrag der Investition über dem Preis liegt, den die Werft gegenüber der Gerencia del sector naval als vertraglichen Preis für den Bau des Schiffes angegeben hatte, um die Schiffsbauprämie zu erhalten. So liegt der gegenüber der Gerencia del sector naval angegebene Preis im Fall der Makuspesca bei 163 300 000 PTA (statt 217 250 000 PTA), im Fall der Recursos Marinos bei 311 000 000 PTA (statt 322 300 000 PTA) und im Fall der IPC bei 157 200 000 PTA (statt 217 250 000 PTA) (Prüfungsbericht, S. 18, und Anlage 3a der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-232/94). Die Tramasa hat dagegen in ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts ausgeführt, sie wisse nicht, welchen Preis die Werft der Gerencia del sector naval gegenüber angegeben habe.

109 Die Kommission vertritt unter Berufung auf den Prüfungsbericht (S. 18) die Ansicht, daß die gegenüber der Gerencia del sector naval angegebenen Preise die tatsächlichen Kosten für den Bau der betreffenden Schiffe richtig wiedergäben. Die Klägerinnen haben in ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage jedoch vorgetragen, daß "die im Hinblick auf die Erlangung der Schiffsbauprämie angegebenen Kosten... nicht unbedingt mit den Kosten übereinstimmen müssen, die der Reeder der Kommission und der nationalen Behörde gegenüber angegeben hat, um von beiden Beihilfen zu erhalten". So wird nach Ansicht der Klägerinnen bei der Schiffsbauprämie lediglich der Preis für den Schiffsbau im eigentlichen Sinne unter Ausschluß der Apparaturen, der Fanggeräte und der Kühlvorrichtungen berücksichtigt. Die Werften bezögen daher diese Posten bei der Angabe des Preises des Bauvertrags gegenüber der Gerencia del sector naval nicht mit ein.

110 Fraglich haben es die Klägerinnen nicht für notwendig erachtet, die Kosten für die verschiedenen Apparaturen und Vorrichtungen, die nicht zum Schiffsbau im eigentlichen Sinne gehören sollen, im einzelnen anzugeben, um nachzuweisen, daß diese Erklärung die festgestellten Unterschiede rechtfertigt. Ausserdem ist dieses Vorbringen der Klägerinnen in Anbetracht der gegebenen Anhaltspunkte nicht schlüssig. Während sich nämlich die Differenz zwischen den Kosten, die einerseits der Kommission und der nationalen Behörde gegenüber und andererseits der Gerencia del sector naval gegenüber angegeben wurden, im Fall der Recursos Marinos auf 11 300 000 PTA beläuft, steigt diese Differenz im Fall der Makuspesca auf 53 950 000 PTA und im Fall der IPC sogar auf 60 050 000 PTA. Dennoch ist der Gesamtbetrag der Investition (217 250 000 PTA) in den beiden letzteren Fällen niedriger als im ersten Fall (322 300 000 PTA). Die Klägerinnen haben aber nie dargetan - ja nicht einmal vorgetragen -, daß der Anteil der Kosten für Apparaturen und Vorrichtungen an den Gesamtkosten der Vorhaben von 60 050 000 PTA auf 11 300 000 PTA (also von 27,6 % bei Gesamtkosten von 217 250 000 PTA auf 3,5 % bei Gesamtkosten von 322 300 000 PTA) sinkt, wenn die Gesamtkosten des Vorhabens steigen.

111 Daher ist die von den Klägerinnen in ihrer Antwort auf eine der schriftlichen Fragen des Gerichts gegebene Erklärung nicht geeignet, die Zweifel zu zerstreuen, die die offenbare Übereinstimmung zwischen den gegenüber der Gerencia del sector naval angegebenen Kosten (vgl. oben, Randnr. 108) und dem von den Klägerinnen tatsächlich gezahlten Betrag (vgl. oben, Randnr. 106), wie er sich aus dem Inhalt des Prüfungsberichts ergibt, hervorruft.

112 Da aufgrund des in den Randnummern 78 bis 111 dargestellten Sachverhalts feststeht, daß die im Zeitpunkt der Zahlungsanträge angegebenen und mit dem Betrag der Investitionen in den Entscheidungen über die Zuschußgewährung übereinstimmenden Kosten weder den im Zeitpunkt der Zahlungsanträge noch den im Zeitpunkt der Erstellung des Prüfungsberichts tatsächlich beglichenen Kosten entsprachen, haben die Klägerinnen falsche Angaben gemacht, um die Gewährung und Auszahlung höherer Zuschüsse der Gemeinschaft und des Mitgliedstaats zu erreichen als sie sie hätten beanspruchen können, wenn sie von Anfang an die tatsächlichen Kosten für den Bau der Schiffe "Tiburon III", "Makus", "Acechador" und "Escualo" angegeben hätten.

113 Drittens geht hinsichtlich des Verhaltens der Klägerinnen bei der im März 1990 an Ort und Stelle durchgeführten Kontrolle aus den Akten hervor, daß die Kommission gezwungen war, die spanische Verwaltung um die Durchführung einer Rechnungsprüfung zu ersuchen, um die Belege prüfen zu können, die die Klägerinnen ihren Zahlungsanträgen beigefügt hatten. Es ist nämlich erwiesen und ausserdem auch unstreitig, daß die Klägerinnen im Zeitpunkt der Kontrolle an Ort und Stelle durch die Bediensteten der Kommission keine offizielle Buchführung hatten. Die Parteien sind allerdings unterschiedlicher Auffassung über die Frage, ob dieses Fehlen einer offiziellen Buchführung beabsichtigt oder unbeabsichtigt, rechtmässig oder rechtswidrig war. Im Prüfungsbericht heisst es ebenfalls, daß im Zeitpunkt seiner Erstellung "die Beglaubigung der offiziellen Rechnungsbücher dieser Unternehmen für das Geschäftsjahr 1987, in dem die Schiffe in Auftrag gegeben und die Zuschüsse der Gemeinschaft und des Mitgliedstaats beantragt wurden, abgelehnt worden ist, wie sich aus den Bescheinigungen des zweiten Juzgado de Distrito von Vigo vom 3. Mai 1988 ergibt. Die Bücher für das Geschäftsjahr 1988 sind fristgerecht und die Bücher für 1989 verspätet beglaubigt worden" (S. 21).

114 Die Klägerinnen waren rechtzeitig von der geplanten Kontrolle der Kommission an Ort und Stelle unterrichtet. So richtete die Kommission am 12. Oktober 1989 an jede Klägerin ein Schreiben, in dem sie eine Kontrolle für den 8. November 1989 ankündigte (Anlage 3 der vier Gegenerwiderungen). Aufgrund der Antworten der Klägerinnen konnte diese Kontrolle erst im März 1990 durchgeführt werden, als die betreffenden Schiffe im Hafen von Vigo, dem Sitz der Klägerinnen, lagen. Ausserdem hatte die Kommission in ihrem Schreiben vom 12. Oktober 1989 im einzelnen die Unterlagen genannt, die für die angekündigte Kontrolle vorzubereiten waren, so daß die Klägerinnen in der Lage waren, alles Notwendige zu tun, um ihre offizielle Buchführung in Ordnung zu bringen.

115 Somit können sich die Klägerinnen nicht hinter einer Auslegung nationaler Rechtsvorschriften verschanzen, um ein Verhalten zu rechtfertigen, das nicht einmal den Mindestanforderungen an die Sorgfalt gerecht wird, die die Kommission vom Begünstigten einer Gemeinschaftsbeihilfe fordern kann. Daraus folgt, daß die Klägerinnen die Kommission durch ihr Verhalten an der Ausübung ihres Rechts auf Durchführung einer Kontrolle an Ort und Stelle gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4028/86 gehindert haben.

116 Nach den in den Randnummern 78 bis 115 getroffenen Feststellungen haben die Klägerinnen in voller Kenntnis der Sachlage offensichtliche Verstösse gegen die geltende Regelung begangen, und zwar insbesondere dadurch, daß sie wiederholt wahrheitswidrige Erklärungen abgegeben haben, wie in den streitigen Entscheidungen zu Recht festgestellt wurde.

117 Ausserdem hat die Gemeinschaftsregelung ein zweistufiges System der Bearbeitung der Zuschussanträge geschaffen. In der ersten Stufe wird der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses geprüft; die zweite wird mit dem Antrag auf Auszahlung der gewährten Beihilfe eingeleitet. Um die Funktionsfähigkeit dieses Beihilfesystems zu gewährleisten, hat die Kommission ihre Kontrolle auf diese beiden Stufen erstreckt, führt sie aber angesichts der Zahl der bearbeiteten Vorhaben nicht systematisch durch. Dieses System setzt folglich voraus, daß der vom Beihilfebegünstigten vorgetragene Sachverhalt existiert und in diesen beiden Stufen kontrolliert werden kann. Wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat (vgl. insbesondere die Klagebeantwortung in der Rechtssache T-231/94, S. 9 und 10), ist sie daher nicht verpflichtet, zu überprüfen, ob angebliche Zahlungen, deren Existenz im Zeitpunkt des Antrags auf Auszahlung des Zuschusses nicht kontrolliert werden kann - wie bei den angeblichen Zahlungen der Klägerinnen durch Wechsel - tatsächlich geleistet wurden. Es ist auch nicht Sache des Gerichts, nach dem Antrag auf Auszahlung des Zuschusses angeblich geleisteten Zahlungen nachzugehen.

118 Zudem können Angaben der Klägerinnen zu Kosten, die tatsächlich erst nach Stellung der Anträge auf Auszahlung der Zuschüsse beglichen worden sein sollen, keiner Kontrolle unterzogen werden, die der in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen ähnlich ist, und zwar gerade dann nicht, wenn die Empfänger der Gemeinschaftsbeihilfen bei den Prüfungen, die die Kommission an Ort und Stelle durchgeführt hat, nicht die mindeste Sorgfalt an den Tag gelegt haben (vgl. oben, Randnrn. 113 bis 115).

119 Folglich können die Klägerinnen in Anbetracht der in Randnummer 76 angeführten Rechtsprechung zum einen keine Beeinträchtigung eines angeblichen berechtigten Vertrauens geltend machen. Zum anderen können das Verstreichen einer langen Zeit, in der die Kommission keine Schritte gegen ein Unternehmen einleitet, und der Erlaß einer Maßnahme gegen dieses Unternehmen nach Ablauf einer solchen Zeit zwar unter Umständen gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstossen, doch gilt das in den vorliegenden Fällen eingeschränkt. Da die Klägerinnen vorliegend bewusst gegen die geltende Regelung verstossen haben, kann eine Zeit von 16 Monaten bzw. 23 Monaten, in der die Kommission keine von aussen erkennbaren Schritte unternimmt, nicht als unangemessen gewertet werden.

120 Ferner könnte die Aufrechterhaltung der den Klägerinnen gewährten bzw. bereits ausgezahlten Beihilfen trotz der Unregelmässigkeiten, die mit ihrer Gewährung und Auszahlung offensichtlich verbunden waren, die Gleichbehandlung aller Anträge beeinträchtigen, die der Kommission im Rahmen der Programme der Gemeinschaft zur Subventionierung des Baus neuer Fischereifahrzeuge unterbreitet werden.

121 Aus alledem folgt, daß der erste Klagegrund zurückzuweisen ist.

Zweiter Klagegrund (Hilfsantrag): Verletzung wesentlicher Formvorschriften

122 Das Gericht nimmt zunächst zur Kenntnis, daß die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung auf den Teil des Klagegrundes der Verletzung wesentlicher Formvorschriften verzichtet haben, der die in Artikel 47 der Verordnung Nr. 4028/86 vorgesehene Anhörung des Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft betraf und der im schriftlichen Verfahren geltend gemacht worden ist.

- Vorbringen der Parteien

123 Die Klägerinnen untergliedern diesen zweiten Klagegrund in zwei Teile. Zunächst tragen sie vor, daß die Kommission den betroffenen Mitgliedstaat nicht von der Einleitung eines Streichungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und ihm damit entgegen Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88 keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe. Dieses Formerfordernis sei umso wesentlicher, als Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4028/86 vorsehe, daß die finanziellen Folgen der Unregelmässigkeiten oder Versäumnisse vom Mitgliedstaat zu tragen seien, wenn sie den Verwaltungen oder Stellen desselben anzulasten seien, und als die spanische Verwaltung im vorliegenden Fall hinsichtlich der Streichung der Beihilfe anderer Meinung gewesen sei als die Kommission. Im Stadium der Erwiderung haben die Klägerinnen hinzugefügt, aus den von der Kommission vorgelegten Unterlagen gehe nicht hervor, daß die Formerfordernisse bezueglich der "Stellungnahme" des Mitgliedstaats beachtet worden seien.

124 Ferner seien die streitigen Entscheidungen unter Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag ergangen, da ihre Begründung angesichts der Länge der bis zu ihrem Erlaß verstrichenen Zeit unzureichend und in allen vier Entscheidungen gleich sei, obwohl es ausser einem gemeinsamen Aktionär keinen Zusammenhang zwischen den Akten gebe, obwohl der Sachverhalt, der die Streichung nach Ansicht der Kommission rechtfertige, in jedem Fall anders sei und obwohl die zuständigen spanischen Behörden in allen Fällen zu einem anderen Ergebnis gelangt seien.

125 Diese Begründung sei überdies vage und ungenau. Zum einen seien den Klägerinnen festgestellte Differenzen zwischen dem angegebenen Betrag der Investition bei den verschiedenen Vorhaben und dem tatsächlich gezahlten Betrag vorgeworfen worden, ohne daß diese Differenzen beziffert worden wären. Zum anderen seien die von der Kommission angeblich festgestellten Unregelmässigkeiten nicht genau beschrieben worden, so daß unklar bleibe, ob die Schiffsbauprämien als Bestandteil des gezahlten Preises zu betrachten seien und ob die Kommission die Zahlungen durch Wechsel berücksichtigt habe. Die Kommission sei zwar nicht verpflichtet, alle tatsächlichen oder rechtlichen Gründe anzugeben, die sie zu ihrer Entscheidung veranlasst hätten, doch müssten aus der Begründung zumindest die wesentlichsten Gesichtspunkte hervorgehen. Zudem spreche die Kommission in den streitigen Entscheidungen zunächst von "Unregelmässigkeiten", später aber von "wissentlichen und erheblichen Falschangaben", ohne die Gründe für diese Änderung zu erklären.

126 Auch enthalte die Begründung eine unrichtige Tatsachenfeststellung und infolgedessen eine falsche Beurteilung anderer Tatsachen. So werde den Klägerinnen in den streitigen Entscheidungen vorgeworfen, im März 1990 die Prüfung an Ort und Stelle durch ihr Verhalten behindert zu haben, obwohl sie gar keine Rechnungsbücher geführt hätten und nach den spanischen Buchführungsvorschriften auch nicht hätten führen müssen, und obwohl die Inspektoren dies in ihrem Bericht nicht einmal erwähnt hätten; zum anderen werde der Vorwurf wissentlicher und erheblicher Falschangaben erhoben, ohne daß dies im geringsten bewiesen würde.

127 Schließlich seien die streitigen Entscheidungen unzureichend begründet, da darin nicht die Rechtsgrundlage angegeben sei, die ihren Erlaß rechtfertige, auch wenn von einem "schweren Verstoß gegen die Bedingungen der Gewährung der Beihilfe" die Rede sei.

128 Die Kommission entgegnet zunächst, daß die spanischen Behörden über das Verfahren zur Streichung der Beihilfen und über ihre Absicht, gegebenenfalls die Rückerstattung anzuordnen, informiert worden seien und daß diese Behörden nach Aufnahme der Kontakte im Dezember 1992 und im März 1993 ihre Stellungnahme an die Kommission übermittelt hätten. Zum einen sei sie folglich ihrer Verpflichtung nachgekommen, den Mitgliedstaat zu informieren, und zum anderen habe dieser auch Stellung genommen. Daß die Stellungnahme des Mitgliedstaats sich nicht mit der Meinung der Kommission decke, sei unerheblich und könne diese nicht daran hindern, für die Einhaltung der Gemeinschaftsregelung zu sorgen und den Sachverhalt somit auch dann selbst zu beurteilen, wenn sie dabei zu einem anderen Ergebnis gelange als der Mitgliedstaat. In der Gegenerwiderung führt die Kommission aus, wenn die für die Fischerei zuständige nationale Behörde dieselbe sei, die die Belege zu übermitteln habe, wie das beim spanischen Generalsekretariat für Fischerei der Fall sei, könnten die Mitteilung und die Anhörung gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88 zu einer einzigen Handlung verbunden werden.

129 Die streitigen Entscheidungen seien ausreichend begründet. Erstens vermengten die Klägerinnen Argumente der Form, die mit der Begründung zusammenhingen, mit Argumenten der Begründetheit, die mit der angeblichen Unrichtigkeit bestimmter Tatsachenfeststellungen zusammenhingen. Zweitens richte sich der Umfang der Begründungspflicht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 25. Oktober 1984 in der Rechtssache 185/83, Rijksuniversiteit te Groningen, Slg. 1984, 3623, vom 15. Mai 1985 in der Rechtssache 3/84, Patrinos/WSA, Slg. 1985, 1421, vom 19. September 1985 in den verbundenen Rechtssachen 172/83 und 226/83, Hoogovens Gröp/Kommission, Slg. 1985, 2831, und vom 26. Juni 1986 in der Rechtssache 203/85, Nicolet Instrument, Slg. 1986, 2049) danach, in welchem Zusammenhang die Entscheidung ergehe; daher müssten die den Klägerinnen schon erläuterten Gesichtspunkte in der Entscheidung nicht wiederholt werden. Drittens seien die festgestellten Differenzen zwischen den angegebenen Beträgen und den tatsächlich gezahlten Beträgen im Prüfungsbericht genau beziffert worden, auf den in den streitigen Entscheidungen ausdrücklich verwiesen werde. Es sei nur eine technische Frage, ob die Zahlenangaben zu den Unregelmässigkeiten in den Wortlaut der Entscheidungen aufgenommen würden oder ob auf den den Klägerinnen übermittelten Prüfungsbericht verwiesen werde; sie habe nichts mit der Beachtung der beiden Erfordernisse zu tun, denen eine Begründung genügen müsse, nämlich es den Betroffenen zu ermöglichen, die Gründe der Handlung zu erfahren, und dem Gericht, seine Kontrolle auszuüben.

130 Viertens vertritt die Kommission die Auffassung, daß das Vorbringen zum Fehlen einer Bezugnahme auf Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 zum dritten Klagegrund gehöre. Sie verweist daher auf ihre Ausführungen dazu.

- Würdigung durch das Gericht

131 Hinsichtlich des ersten Teils des zweiten Klagegrundes ist zu prüfen, ob die Schritte, die die Kommission im November 1992 bei den spanischen Behörden unternommen hat, und die Stellungnahmen, die diese Behörden im Dezember 1992 und im März 1993 abgegeben haben (vgl. oben, Randnr. 31), den Erfordernissen des Artikels 7 der Verordnung Nr. 1116/88 genügen.

132 Nach dem ersten Gedankenstrich dieser Vorschrift musste die Kommission Spanien von ihrer Absicht, ein Verfahren zur Streichung der Beihilfen einzuleiten, in Kenntnis setzen und es diesem Mitgliedstaat ermöglichen, hierzu Stellung zu nehmen. Nach dem zweiten Gedankenstrich musste sie die für die Übermittlung der Belege zuständige spanische Behörde hören.

133 Weder Artikel 7 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1116/88 noch eine andere Vorschrift dieser Verordnung gibt an, welche Behörde des betreffenden Mitgliedstaats in Kenntnis zu setzen ist. Allerdings beziehen sich der erste und der zweite Gedankenstrich des Artikels 7 offenkundig auf zwei verschiedene Stufen. Nach der vierten und der fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1116/88 verfolgen diese beiden Maßnahmen auch unterschiedliche Zwecke. Zweck der Mitteilung an den Mitgliedstaat ist es nämlich, daß dieser von der Auffassung der Kommission Kenntnis nehmen und die Wirksamkeit eventueller, von ihr oder auf ihre Veranlassung durchgeführter Kontrollen bei den Begünstigten gewährleisten kann, während die Anhörung der zuständigen nationalen Behörde dem Zweck dient, bei dieser die ordnungsgemässe Einhaltung der Formvorschriften zu überprüfen und von ihr gegebenenfalls die Übermittlung weiterer Belege verlangen zu können.

134 Ausserdem lässt sich keiner Bestimmung des Artikels 7 der Verordnung Nr. 1116/88 entnehmen, daß die Staatsorgane, auf die sich die beiden ersten Gedankenstriche beziehen, verschiedene sein müssten oder daß die für die Übermittlung der Belege zuständige nationale Behörde nicht dieselbe nationale Behörde sein könnte, die der Kommission die Stellungnahme des betreffenden Mitgliedstaats mitzuteilen hat. Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88 schafft daher keine ausschließliche Zuständigkeitsverteilung zwischen verschiedenen Organen des gleichen Mitgliedstaats.

135 In allen vier Fällen hat die Kommission zum einen das Generalsekretariat für Seefischerei des spanischen Ministeriums für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung im November 1992 zur Frage der möglichen Streichung der Gemeinschaftszuschüsse zu Rate gezogen. Am 16. Dezember 1992 richtete der Generaldirektor für Fischereistrukturen des Generalsekretariats für Seefischerei ein einschlägiges Schreiben an die Kommission. Am 9. März 1993 übermittelte der Generaldirektor der Kommission eine weitere Stellungnahme. Diese hat der betreffenden spanischen Behörde im übrigen auch eine Kopie der Schreiben an die Klägerinnen vom 8. Juni 1993 geschickt.

136 Zum anderen geht aus den Akten hervor, daß die Kontakte zwischen der Kommission und Spanien immer über den Generaldirektor für Fischereistrukturen liefen. Es erscheint daher folgerichtig, daß die Kommission Spanien über diese bevorzugte Mittelsperson in Kenntnis gesetzt und diesen auch als Leiter der für die Übermittlung der Belege zuständigen Behörde gehört hat, da diese Behörde die einzige nationale Behörde war, die mit den Akten vertraut war.

137 Zumindest ist festzustellen, daß die Klägerinnen nicht im einzelnen dargelegt haben, welche Behörden des betreffenden Mitgliedstaats die Kommission hätte in Kenntnis setzen müssen, um den Vorschriften des Artikels 7 der Verordnung Nr. 1116/88 zu entsprechen. Sie haben auch nicht vorgetragen, daß der Generaldirektor für Fischereistrukturen nicht befugt gewesen sei, in diesen vier Rechtssachen im Namen Spaniens zu handeln.

138 Da der Mitgliedstaat in Kenntnis gesetzt wurde und Stellung nehmen konnte und da die für die Übermittlung der Belege zuständige nationale Behörde gehört wurde, ist somit den beiden ersten Gedankenstrichen des Artikels 7 der Verordnung Nr. 1116/88 auch dann Genüge getan, wenn in beiden Fällen dieselbe nationale Verwaltungsbehörde beteiligt wird. Der erste Teil des zweiten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

139 Der zweite Teil des zweiten Klagegrundes betrifft eine Verletzung des Artikels 190. Dabei kann die Prüfung des Vorbringens, die streitigen Entscheidungen hätten in der Verordnung Nr. 4028/86 keine ausreichende Rechtsgrundlage, bis zur Würdigung des dritten Klagegrundes zurückgestellt werden, der eben diese Frage betrifft.

140 Zum übrigen Vorbringen der Klägerinnen ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, daß zum einen gemäß Artikel 190 EG-Vertrag die Begründung eines Rechtsakts die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben muß, daß es den Betroffenen möglich ist, zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme kennenzulernen, und daß der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann, und daß zum anderen der Umfang der Begründungspflicht nach ihrem Zusammenhang zu beurteilen ist (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-350/88, Delacre u. a./Kommission, Slg. 1990, I-395, Randnr. 15, und vom 23. Februar 1978 in der Rechtssache 92/77, An Bord Bainne, Slg. 1978, 497, Randnrn. 36 und 37).

141 Es ist also in den vorliegenden Fällen aufgrund der von den Klägerinnen gegen die Begründung der streitigen Entscheidungen erhobenen Vorwürfe zu prüfen, ob diese Begründung die Überlegungen der Kommission nicht klar und unzweideutig erkennen lässt.

142 In den streitigen Entscheidungen werden drei Hauptgründe genannt, die, wie in Randnummer 77 festgestellt, nach Ansicht der Kommission die Streichung der Gemeinschaftszuschüsse und gegebenenfalls ihre Rückforderung rechtfertigen. Ausserdem wird in den streitigen Entscheidungen ausdrücklich auf den Prüfungsbericht Bezug genommen und ausgeführt, daß dieser den Klägerinnen und dem spanischen Generalsekretariat für Seefischerei übermittelt worden sei.

143 Daher lässt die Begründung der streitigen Entscheidungen die Überlegungen der Kommission, die sie zur Streichung der vier Gemeinschaftszuschüsse bewogen haben, klar und unzweideutig erkennen.

144 Diese Begründung kann auch nicht deshalb als unzureichend betrachtet werden, weil das Vorliegen der den Klägerinnen vorgeworfenen Unregelmässigkeiten wegen des Fehlens von Zahlenangaben nicht festgestellt werden könnte. Der ausdrückliche Verweis auf den Prüfungsbericht, der den Klägerinnen vorlag, ist in diesem Zusammenhang ausreichend. Ferner ist auch das Fehlen eines Hinweises auf den Standpunkt zur nationalen Schiffsbauprämie und zu den Wechseln nicht geeignet, die Überlegungen der Kommission im unklaren zu lassen.

145 Darüber hinaus spricht gegen das Vorliegen einer ausreichenden Begründung nicht der Umstand, daß die Gründe in den vier vorliegenden Fällen äusserlich die gleiche Form aufweisen, da zum einen diese Gründe auf genaue und jede Klägerin spezifisch betreffende Daten Bezug nehmen und zum anderen das Verhalten der jeweiligen Klägerinnen als ähnlich, wenn nicht gar gleich bewertet werden kann.

146 Die streitigen Entscheidungen nehmen auch auf die Rechtsgrundlage Bezug. In ihnen wird zunächst ausdrücklich auf die auf diesem Gebiet geltenden Verordnungen (Verordnungen Nr. 4028/86 und Nr. 1116/88) Bezug genommen; anschließend ist im einzelnen von einem Verstoß gegen Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4028/86 und gegen die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe die Rede. Wenn Artikel 44 der Verordnung Nr. 4028/86 in den streitigen Entscheidungen auch nicht ausdrücklich genannt wird, so ist die Bezugnahme auf die Gemeinschaftsregelung und insbesondere auf die Verordnung Nr. 4028/86 daher unter Berücksichtigung der Umstände in diesem Zusammenhang ausreichend.

147 Die Nichterwähnung dieser Vorschrift kann also weder den Überlegungen der Kommission ihre Klarheit nehmen noch sie verwirrend oder mehrdeutig machen. Wie schon in den Randnummern 113 bis 115 festgestellt, weist auch der von der Kommission angeführte Grund, die Klägerinnen hätten die Prüfungen an Ort und Stelle durch ihr Verhalten behindert, keinen Beurteilungsfehler auf. Aus all diesen Gründen ist der zweite Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

148 Darüber hinaus enthält der Prüfungsbericht - entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen - den auf zahlreiche Indizien gestützten Nachweis, daß die von den Klägerinnen im Rahmen der Gewährung und Auszahlung der Gemeinschaftszuschüsse vorgelegten Unterlagen Unregelmässigkeiten aufweisen, die als wesentlich wissentliche Falschangaben gewertet werden können (vgl. Randnrn. 77 bis 114). Dagegen konnten die Klägerinnen die im Prüfungsbericht festgestellten Differenzen zwischen den angegebenen Beträgen und den tatsächlich gezahlten Beträgen nicht anhand von beweiskräftigen Belegen rechtfertigen.

Dritter und vierter Klagegrund (Hilfs- bzw. Ergänzungsantrag): Verstoß gegen die Verordnung Nr. 4028/86 und Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit

- Vorbringen der Parteien

149 Der dritte Klagegrund deckt sich teilweise mit dem zweiten Teil des zweiten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen die Pflicht zur Begründung der streitigen Entscheidungen gerügt wird, und teilweise auch mit dem vierten Klagegrund. Der dritte und der vierte Klagegrund der Nichtigkeitsklage sind daher zusammen zu prüfen.

150 So werfen die Klägerinnen der Kommission zum einen vor, ihre Entscheidungen nicht auf einen der in Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 genannten Fälle gestützt zu haben, denn nur in einem dieser Fälle könne die Streichung eines Gemeinschaftszuschusses gerechtfertigt sein. Der Verstoß gegen Artikel 46 der Verordnung Nr. 4028/86, auf den die streitigen Entscheidungen gestützt seien, könne nicht zu einer Streichung führen, und ein Wegfall der Grundlage der Entscheidungen über die Gewährung und Auszahlung könne lediglich ihre Rücknahme nach sich ziehen. In der Erwiderung haben die Klägerinnen noch hinzugefügt, daß die Streichung der Zuschüsse eine indirekte, im Gemeinschaftsrecht nicht vorgesehene Ordnungsstrafe sei, so daß die Kommission damit ihre Befugnisse aus der Verordnung Nr. 4028/86 überschritten habe.

151 Zum anderen sei es - einmal angenommen, daß Artikel 44 der Verordnung Nr. 4028/86 als Rechtsgrundlage der streitigen Entscheidungen zu betrachten sei - nach dieser Vorschrift nicht zulässig, wegen der behaupteten Unregelmässigkeiten die gesamten gewährten Beihilfen zu streichen; das verstieße nämlich gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Streichung der Beihilfen stelle die schwerste der in Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 vorgesehenen Sanktionen dar; sie dürfe nur im letzten der in dieser Vorschrift genannten Fälle verhängt werden, nämlich dann, wenn das Schiff nicht gebaut werde. Die betreffenden vier Schiffe seien aber gemäß den Spezifikationen der jeweiligen Vorhaben gebaut worden und diese vier Schiffe würden im übrigen bis heute genutzt. Die Reaktion der Kommission sei folglich unverhältnismässig und könne sogar als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot betrachtet werden, falls nachgewiesen werden könne, daß die Kommission bei den anderen Vorhaben, die im Bericht des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften Nr. 3/93 über die Anwendung der Verordnung Nr. 4028/86 genannt seien, nicht die gleichen Maßnahmen ergriffen habe, denn in diesem Bericht sei von viel offensichtlicheren Verstössen und Unregelmässigkeiten die Rede als denen, die den Klägerinnen zur Last gelegt würden.

152 Auch seien nach der Rechtsprechung des Gerichshofes (Urteile vom 24. September 1985 in der Rechtssache 181/84, Man (Sugar), Slg. 1985, 2889, und vom 27. November 1986 in der Rechtssache 21/85, Maas, Slg. 1986, 3537) die anwendbaren Sanktionen danach zu differenzieren, ob sie die Nichtbeachtung einer Haupt- oder einer Nebenpflicht beträfen. Da die Hauptpflicht vorliegend der Bau eines Schiffes gewesen sei, könne nur bei Nichterfuellung dieser Pflicht die schwerste Sanktion, also die Streichung der gewährten Beihilfe, verhängt werden. Die Verhängung dieser Sanktion wegen angeblicher administrativer Unregelmässigkeiten, die lediglich einen Verstoß gegen Nebenpflichten darstellten, sei ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

153 Die Kommission entgegnet darauf, daß die streitigen Entscheidungen eindeutig auf Artikel 44 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 4028/86 gestützt seien. Ausserdem beruft sich die Kommission auf den allgemeinen Grundsatz der ungerechtfertigen Bereicherung, der dann anzuwenden sei, wenn der im ursprünglichen Vorhaben und im Zahlungsantrag angegebene Betrag wie hier höher sei als der tatsächlich ausgegebene Betrag. Folgte man der Auffassung der Klägerinnen, so wäre die Kommission daran gehindert, eine durch falsche Angaben erschlichene Beihilfe wiedereinzuziehen, da dieser Fall in Artikel 44 der Verordnung Nr. 4028/86 nicht ausdrücklich vorgesehen sei.

154 Zweitens hätten die Klägerinnen die Beträge der Investitionen, für die sie die Beihilfen beantragt hätten, wissentlich falsch angegeben, indem sie wahrheitswidrige Unterlagen vorgelegt hätten, um eine Beihilfe zu erhalten, die in dieser Höhe und zu diesem Zeitpunkt nicht gerechtfertigt gewesen sei. Bei einem solchen Verhalten stelle eine blosse Kürzung der Beihilfen im Verhältnis zu den festgestellten Unrichtigkeiten eine Aufforderung zum Betrug dar. Da nämlich unmöglich alle eingereichten Anträge geprüft werden könnten, sei die Richtigkeit der Angaben ein wesentliches Element des Systems der Gemeinschaftszuschüsse. Die völlige Streichung dieser Zuschüsse stelle daher die einzig angemessene und notwendige Antwort dar, um den gewollten Zweck zu erreichen, daß nämlich nur gerechtfertigte Beihilfen gewährt und ausgezahlt würden. Außderdem sei die Kommission aufgrund ihrer Verpflichtung, die Gleichbehandlung der bei ihr gestellten Zuschussanträge zu gewährleisten, dazu gehalten, da die Summe der Anträge bei weitem die Haushaltsmittel übersteige, die ihr dafür zur Verfügung stuenden.

- Würdigung durch das Gericht

155 Zunächst ist die Bedeutung von Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 zu ermitteln. Diese Vorschrift sieht inbesondere vor, daß die Kommission die Streichung der Beteiligung der Gemeinschaft beschließen kann, wenn "bestimmte Auflagen nicht erfuellt werden". Sie ist nicht auf bestimmte Arten von Auflagen beschränkt, da sie keine Angaben über die Art dieser Auflagen enthält. Überdies ist im ersten Unterabsatz ausdrücklich von "finanziellen oder sonstigen Bedingungen bei den einzelnen Vorhaben" die Rede. Dieser Begriff umfasst daher alle Bedingungen, gleich ob es sich um technische, finanzielle oder zeitliche Bedingungen handelt.

156 Nun hat die Kommission die streitigen Entscheidungen inbesondere deshalb erlassen, weil sie den Klägerinnen vorwarf, die Bedingungen für die Gewährung und die Auszahlung der Zuschüsse, mit anderen Worten also die finanziellen Bedingungen nicht eingehalten zu haben. Folglich ergibt sich aus den streitigen Entscheidungen, daß die Kommission sie zu Recht auf Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 gestützt hat.

157 Auch dem Vorbringen der Klägerinnen, daß die Kommission wegen eines Verstosses gegen die Bedingungen für die Gewährung und Auszahlung der Zuschüsse nur die Rücknahme der Entscheidungen über die Gewährung und Auszahlung hätte aussprechen dürfen, ist nicht zu folgen. Die Verordnung Nr. 4028/86 enthält keine Vorschrift, die die Rücknahme der Entscheidungen über die Gewährung und die Auszahlung der Gemeinschaftszuschüsse für den Fall vorsähe, daß diese Entscheidungen aufgrund unrichtiger Angaben erlassen wurden.

158 Auch gegen die von den Klägerinnen vorgeschlagene Rücknahme wäre also der von ihnen erhobene Einwand gegeben, die streitigen Entscheidungen hätten mangels Rechtsgrundlage nicht erlassen werden dürfen. Wenn die Kommission aufgrund unrichtiger Angaben gewährte Beihilfen nicht streichen könnte, weil es für solche Fälle kein besonderes Rücknahmeverfahren gibt, so könnten ausserdem nicht ordnungsgemässe Verhaltensweisen der Empfänger von Gemeinschaftsbeihilfen überhaupt nie geahndet werden. Zumindest läuft die Streichung eines Gemeinschaftszuschusses und die Rücknahme der Entscheidung über seine Gewährung für den Zuschußbegünstigten auf dasselbe hinaus.

159 Schließlich sieht Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 die Sanktion der Streichung der Beihilfe nicht nur für den Fall vor, daß das Vorhaben nicht durchgeführt wird. Nach dieser Vorschrift müssen nämlich die Sanktionen der Aussetzung, Kürzung oder Streichung eines Gemeinschaftszuschusses nicht ausschließlich dem einen oder anderen der dort genannten Fälle zugeordnet werden. Eine Unterscheidung nach der Schwere der Sanktionen, die in den in dieser Vorschrift genannten Situationen jeweils verhängt werden könnten, kann daher nicht getroffen werden, da die Vorschrift dies nicht vorsieht.

160 Zweitens wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gerügt. Zunächst ist entgegen der Auffassung der Klägerinnen in Anbetracht der Natur der von der Gemeinschaft gewährten Zuschüsse die Pflicht zur Einhaltung der finanziellen Bedingungen der Investition, wie sie in der Entscheidung über die Gewährung der Zuschüsse angegeben sind, ebenso wie die Pflicht zur materiellen Durchführung der Investition eine Hauptpflicht des Begünstigten und Voraussetzung der Gewährung eines Gemeinschaftszuschusses.

161 Ferner beruht das duch die Gemeinschaftsregelung geschaffene Beihilfesystem insbesondere darauf, daß der Begünstigte einer Reihe von Verpflichtungen nachkommt und dadurch einen Anspruch auf den vorgesehenen Zuschuß erlangt. Kommt der Begünstigte nicht allen seinen Verprflichtungen nach, dann ist die Kommission nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 befugt, den Umfang der Verpflichtungen, die sie mit der Entscheidung über die Zuschußgewährung übernommen hat, zu überdenken. In den streitigen Entscheidungen hat die Kommission nun ausgeführt, daß "die wesentlich wissentliche Unrichtigkeit der Angaben des Begünstigten, die den Rechtsgrund für die Gewährung und die Auszahlung des Zuschusses bilden, den Entscheidungen über seine Gewährung und Auszahlung die Grundlage entzieht [und] daß die in [Randnummer 77] beschriebenen Unregelmässigkeiten, nämlich die Einreichung wahrheitswidriger Erklärungen und Rechnungsunterlagen, auch einen schweren Verstoß gegen die Bedingungen für die Gewährung und Erlangung der Zahlung darstellen, wie sie in der Gemeinschaftsregelung, insbesondere der Verordnung Nr. 4028/86, der Verordnung Nr. 970/87 mit Übergangsmaßnahmen und Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 4028/86 des Rates hinsichtlich der Umstrukturierung und Erneuerung der Fischereiflotte sowie der Entwicklung der Aquakultur und der Küstengewässer, insbesondere in deren Artikel 1 und den die Investitionskosten betreffenden Anhängen, und der Verordnung Nr. 1116/88 mit Durchführungsbestimmungen zu den Entscheidungen über die Gewährung von Zuschüssen zu Vorhaben betreffend Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei, der Aquakultur und der Entwicklung der Küstengewässer, insbesondere in deren Artikeln 3, 4 und 5 und den Anhängen betreffend den Antrag und die Belege für die Zahlungen und in der Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses festgelegt sind". Die Kommission war daher der Ansicht, daß "die völlige Streichung des Gemeinschaftszuschusses unter diesen Umständen eine der Schwere der Verstösse angemessene Maßnahme ist".

162 Die Prüfung des ersten Klagegrundes der vorliegenden Klagen hat ergeben, daß der im Zeitpunkt des Zahlungsantrags angegebene Betrag der Investition weder dem damals tatsächlich gezahlten Betrag (vgl. Randnrn. 78 bis 96), noch den Kosten entsprach, die bis zum Zeitpunkt der Erstellung des Prüfungsberichts tatsächlich beglichen worden waren (vgl. Randnrn. 97 bis 111), und daß die Klägerinnen anläßlich der Prüfung an Ort und Stelle im März 1990 nicht den Mindestanforderungen an die Sorgfalt entsprochen haben (vgl. Randnrn. 113 bis 115).

163 Die Klägerinnen haben in den vorliegenden Fällen daher so schwer gegen ihre Verpflichtungen verstossen, daß die Kommission annehmen durfte, daß die Verhängung einer anderen der in Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 vorgesehenen Sanktionen als der Streichung einer Aufforderung zum Betrug gleichgekommen wäre, da die Bewerber um einen Gemeinschaftszuschuß dann versucht gewesen wären, den in ihrem Antrag auf Gewährung eines Gemeinschaftzuschusses angegebenen Investitionsbetrag künstlich aufzublähen, um einen höheren Gemeinschaftszuschuß zu erhalten, wobei keine andere Sanktion gedroht hätte als die Verringerung des Zuschusses um einen der Überbewertung des Investitionsvorhabens im Antrag entsprechenden Teil. Daraus folgt, daß die behaupteten Verstösse gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht dargetan worden sind.

164 Schließlich greift auch nicht die Rüge der Klägerinnen durch, daß die Kommission gegen das Diskriminierungsverbot verstossen habe. Die Prüfung der ersten beiden Klagegründe hat nämlich zunächst ergeben, daß sich die Klägerinnen nicht an die Gemeinschaftsregelung gehalten und dabei schwerwiegende Unregelmässigkeiten begangen haben, so daß sie nicht damit gehört werden können, sie hätten nur geringfügige Unregelmässigkeiten begangen, um damit einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot zu begründen. Ferner liegt ein Verstoß gegen diesen Grundsatz nur vor, wenn vergleichbare Sachverhalte ohne objektiven Grund unterschiedlich behandelt werden. In den vorliegenden Fällen haben die Klägerinnen jedoch nicht angegeben, worin ihre Situation mit der Situation anderer, in dem von ihnen angeführten Bericht des Rechnungshofs genannter Empfänger von Gemeinschaftszuschüssen vergleichbar sei. Schließlich ist es nicht Sache des Gerichts, eine ähnliche Prüfung wie in den vorliegenden Fällen vorzunehmen, um festzustellen, ob die nur ungenau formulierten Vorwürfe in den Fällen, auf die sich die Klägerinnen berufen, zum einen Unregelmässigkeiten betreffen, die den von den Klägerinnen begangenen vergleichbar sind, und zum anderen begründet sind.

165 Aus all diesen Gründen sind der dritte und der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

Fünfter Klagegrund (Hilfs- und Ergänzungsantrag): Ermessensmißbrauch

- Vorbringen der Parteien

166 Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Kommission habe dadurch ihr Ermessen mißbraucht, daß sie mit Hilfe der streitigen Entscheidungen versucht habe, einer Empfehlung des Rechnungshofs in seinem Bericht Nr. 3/93 nachzukommen, die den baldigen Weiterverkauf von Schiffen habe verhindern sollen, die mit Mitteln der Gemeinschaft gebaut worden seien, und zwar unabhängig davon, ob sie ausserhalb oder innerhalb der Gemeinschaft verkauft würden. Eine Sanktionierung des nach der anwendbaren Regelung völlig rechtmässigen Verkaufs innerhalb der Gemeinschaft sei aber nur möglich, wenn neue gesetzgeberische Maßnahmen die geltende Regelung änderten.

167 Die Kommission ist der Ansicht, daß die Klägerinnen nichts vorgetragen hätten, was ihre Behauptungen in diesem Zusammenhang untermauern könnte.

- Würdigung durch das Gericht

168 Der Begriff des Ermessensmißbrauchs hat im Gemeinschaftsrecht eine präzise Bedeutung; er bezieht sich auf eine Situation, in der eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck als demjenigen ausübt, zu dem sie ihr übertragen worden sind. Es entspricht in diesem Zusammenhang ständiger Rechtsprechung, daß eine Entscheidung nur dann ermessensmißbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (vgl. Urteil des Gerichts vom 26. November 1991 in der Rechtssache T-146/89, Williams/Rechnungshof, Slg. 1991, II-1293, Randnrn. 87 und 88, und die dort genannte Rechtsprechung).

169 In den vorliegenden Fällen kann aufgrund des Vorbringens der Klägerinnen zur Stützung dieses fünften Klagegrundes aber nicht festgestellt werden, daß die Kommission einen anderen Zweck verfolgt hätte als den, die Unregelmässigkeiten zu ahnden, die im Rahmen des gemeinschaftlichen Systems der Beihilfen für den Bau von Fischereifahrzeugen festgestellt worden waren. Daraus, daß alle Klägerinnen ihr Schiff weiterverkauft haben und aus dem Umstand, daß der Rechnungshof in einem Jahresbericht eine Änderung der betreffenden Regelung vorgeschlagen hat, um solche Weiterverkäufe zu verhindern, lässt sich nicht folgern, daß die Kommission die ihr übertragenen Befugnisse mißbraucht hätte, um diese Art von Verkäufen zu ahnden.

170 Die Klägerinnen haben daher nicht nachgewiesen, daß die Kommission in Wirklichkeit den Zweck verfolgt hätte, den Verkauf der Schiffe zu ahnden, für deren Bau eine Beihilfe der Gemeinschaft gewährt wurde. Aus diesem Grund ist der fünfte Klagegrund zurückzuweisen.

171 Daraus folgt, daß die Nichtigkeitsklagen in vollem Umfang abzuweisen sind.

Zur Schadensersatzklage

Vorbringen der Parteien

Zur Zulässigkeit

172 Die Kommission erhebt die Einrede der Unzulässigkeit gegen den Teil der Klage, der auf den Ersatz eines Schadens gerichtet ist, der genau dem Betrag des durch die Entscheidung C(89) 545/01 vom 26. April 1989 gewährten Gemeinschaftszuschusses entspricht. Die Klägerin IPC begehe dadurch einen Verfahrensmißbrauch, daß sie aufgrund der Artikel 178 und 215 Absatz 2 EG-Vertrag eine Schadensersatzklage erhoben habe, obwohl sie damit dasselbe Ziel verfolge, das sie auch mit einer Untätigkeitsklage gemäß Artikel 175 Absatz 3 EG-Vertrag hätte erreichen können.

173 Die Klägerin IPC bestreitet die Unzulässigkeit dieses Teils ihrer Klage und trägt vor, daß zum einen die Rechtswirkungen einer Untätigkeitsklage und einer Schadensersatzklage im vorliegenden Fall nicht die gleichen seien, und daß zum anderen die Auszahlung des Gemeinschaftszuschusses gegenüber der am 26. April 1989 erlassenen Entscheidung über die Zuschußgewährung keine selbständige Entscheidung darstelle. Die Förmlichkeiten bei der Auszahlung eines von der Kommission gewährten Gemeinschaftszuschusses ließen nicht die Feststellung zu, daß es sich um eine Entscheidung und nicht um eine blosse Durchführungsmaßnahme handele, gegen die eine Untätigkeitsklage nicht erhoben werden könne.

Zur Begründetheit

- Das rechtswidrige Verhalten

174 Die Klägerin IPC führt aus, daß die Kommission im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vor der Erhebung der vorliegenden Klage rechts-und pflichtwidrig gehandelt habe. Erstens habe sie sich vom 31. März 1990 (Prüfung an Ort und Stelle) bis zum 8. Juni 1993 (Schreiben der Kommission) nicht an die geltende Gemeinschaftsregelung gehalten, nach der sie den Betrag des Gemeinschaftszuschusses entweder hätte auszahlen oder die Auszahlung aussetzen, kürzen oder streichen müssen. Die Kommission habe aber in dieser Zeit weder den Gemeinschaftszuschuß ausgezahlt noch eines der nach Artikel 44 der Verordnung Nr. 4028/86 vorgesehenen Verfahren eingeleitet.

175 Das Verhalten der Kommission habe zu einer nicht gerechtfertigten Verzögerung bei der Bearbeitung der Akte (vgl. die Urteile des Gerichtshofes vom 25. Mai 1978 in den verbundenen Rechtssachen 83/76, 4/77, 15/77 und 40/77, HNL/Rat und Kommission, Slg. 1978, 1209, und vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477) und zu Verstössen gegen eine Reihe von Grundsätzen geführt, auf die sich die Klägerin IPC im Rahmen ihrer söben geprüften Nichtigkeitsklage berufen hat.

176 Die Klägerin IPC habe die Tätigkeit der Kommission anläßlich der Prüfung ihrer Bediensteten an Ort und Stelle im März 1990 nicht behindert. Eine eventuelle Behinderung der Prüfung an Ort und Stelle könne auch nicht der Hauptgrund dafür sein, daß die Kommission drei Jahre später weder den Gemeinschaftszuschuß ausgezahlt noch der Klägerin IPC die Einleitung eines der nach Artikel 44 der Verordnung Nr. 4028/86 vorgesehenen Verfahren mitgeteilt habe.

177 Die Erklärung der Kommission, ihr Verhalten beruhe auf einer Entscheidung über ein "vorläufiges Einfrieren" der Auszahlung des Gemeinschaftszuschusses, sei zurückzuweisen, da es für eine solche Entscheidung keine Rechtsgrundlage gebe. Die Auffassung der Kommission liefe darauf hinaus, dem in Artikel 44 der Verordnung Nr. 4028/86 vorgesehenen Aussetzungsverfahren jede praktische Wirksamkeit zu nehmen.

178 Zweitens sei der Kommission bei dem durch ihr Schreiben vom 12. Oktober 1993 eingeleiteten Verfahren zur Streichung der Beteiligung zum einen dadurch ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, daß sie sich auf die Ergebnisse des Prüfungsberichts gestützt habe; hierfür gälten die auch im Rahmen der Nichtigkeitsklage vorgebrachten Argumente, die bereits oben geprüft worden sind.

179 Zum anderen habe die Kommission ihr die Akteneinsicht verweigert und ihr damit nicht die Anhörung gewährt, auf die sie Anspruch gehabt hätte. Sie habe erst nach der Erhebung der vorliegenden Klage Einsicht in die Akte nehmen können; zudem sei die ihr vorgelegte Akte nicht vollständig gewesen. Dies stelle eine Verletzung des jedem Adressaten eines Verwaltungsakts zustehenden Rechts dar, nicht vertrauliche Unterlagen seiner Akte prüfen zu können und eine Abschrift davon zu erhalten; eine solche Verletzung habe das Gericht im Urteil vom 1. April 1993 in der Rechtssache T-65/89 (BPB Industries und British Gypsum/Kommission, Slg. 1993, II-389, Randnr. 30) beanstandet. Ausserdem seien alle Unterlagen, die die Kommission ihr nach der ihr gewährten Anhörung zur Verfügung gestellt habe, nicht vertraulich gewesen, so daß eine schwere Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliege. Schließlich seien einige Unterlagen, die die Kommission im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorgelegt habe, nicht in der Akte enthalten gewesen, die sie ihr bei ihrer Anhörung vorgelegt habe.

180 Schließlich habe die spanische Verwaltung eine andere Haltung eingenommen als die Kommission und dieser gegenüber ganz klar ausgeführt, daß die Klägerin IPC einen Anspruch auf Auszahlung der gesamten gewährten Beihilfe habe, da die Gesamtsumme der tatsächlich getätigten Investitionen den Betrag der von der Kommission als zuschußfähig erachteten Kosten überstiegen habe. Die Kommission habe vor allem wegen der festgestellten Dauer ihrer Untätigkeit keine andere Haltung einnehmen dürfen als die spanische Verwaltung.

181 Die Kommission entgegnet darauf, daß sie im Rahmen der vorliegenden Rechtssache keine Pflichten verletzt habe und daß ihr Verhalten aus der Sicht der geltenden Regelung und der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts nicht als rechtswidrig betrachtet werden könne.

182 Der Begünstigte eines Gemeinschaftszuschusses müsse nämlich die Erfuellung der Bedingungen nachweisen, durch die ein Anspruch auf den Zuschuß entstehe, ehe er seine Auszahlung verlangen könne.

183 Die Klägerin IPC habe aber weder im Zeitpunkt des Zahlungsantrags noch später nachgewiesen, daß sie die Zahlung für das Investitionsvorhaben tatsächlich geleistet habe, und die Kontrolle ihrer Buchführung durch die Kommission behindert. Dieses Verhalten habe zum einen dazu geführt, daß die Auszahlung des Zuschusses unmöglich geworden und die Möglichkeit einer Überprüfung der von der Klägerin IPC vorgelegten Belege endgültig beeinträchtigt worden sei, da deren Buchführung in der Zwischenzeit wahrscheinlich geändert worden sei, und zum anderen dazu, daß die Behörden des Mitgliedstaats und der Gemeinschaft zu unterschiedlichen Ansichten gelangt seien, so daß eine endgültige Entscheidung nicht in kürzerer Zeit habe getroffen werden können. Unter solchen Umständen sei sie aufgrund ihrer Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit öffentlichen Geldern verpflichtet gewesen, die Akte hinsichtlich der Auszahlung des Gemeinschaftszuschusses an die Klägerin IPC sicherheitshalber einzufrieren.

184 Dagegen stellten die Behinderung ihrer Kontrolle und die im Prüfungsbericht festgestellten Unregelmässigkeiten schwere Verstösse gegen die Gemeinschaftsregelung dar, und zwar umso mehr, als auf diesem Gebiet eine auf einer Gemeinschaftsregelung beruhende Beihilfe, "da [sie] im Zusammenhang mit einer Beihilfe der Gemeinschaft steht, die aus öffentlichen Mitteln finanziert wird und auf dem Gedanken der Solidarität beruht,... nur zu gewähren [ist], wenn ihr Empfänger volle Gewähr für Redlichkeit und Zuverlässigkeit bietet" (vgl. das Urteil des Gerichtshofes vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-240/90, Deutschland/Kommission, Slg. 1992, I-5383, Randnr. 26).

185 Im vorliegenden Fall lasse sich nicht behaupten, daß gegen die von der Klägerin IPC geltend gemachten Grundsätze verstossen worden sei, da in den von dieser vorgelegten Belegen doch bewusst unrichtige Angaben gemacht worden seien.

186 Zu den Ausführungen der Klägerin IPC hinsichtlich der Akteneinsicht, die ihr die Kommission im Rahmen des vor der Streichung der Beihilfe durchgeführten Verfahrens gewährt habe, sei zu sagen, daß die Kommission die Anhörung der Klägerin IPC vor der Einleitung des Streichungsverfahrens gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88 durchgeführt habe, indem sie die Schreiben vom 8. Juni, 12. Oktober und 15. November 1993 an sie gerichtet habe. Sie habe der Klägerin IPC auch die gesamten, bei ihrer Akte befindlichen Unterlagen mit Ausnahme interner Aufzeichnungen zur Verfügung gestellt. Im übrigen habe die Klägerin IPC in ihren Schreiben vom 22. Juli und 24. November 1993 sowie im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ausführlich und detailliert auf die Fragen der Kommission geantwortet, was ein Anzeichen dafür sei, daß die Mitteilungen der Kommission ausgereicht hätten, um die Klägerin IPC von den ihr vorgeworfenen Handlungen in Kenntnis zu setzen. Schließlich habe die Klägerin IPC das Vorbringen in ihren Schreiben in der Klageschrift wiederholt, was beweise, daß die Kommission über keine Anhaltspunkte verfügt habe, denen wesentlich andere Informationen oder Angaben zu entnehmen gewesen wären als dem Prüfungsbericht, der der Klägerin IPC schon am 17. Juni 1991 von den spanischen Behörden übermittelt worden sei.

187 Die Klägerin IPC verwechsele offenbar das Formerfordernis der Anhörung des Betroffenen, dem durch die Mitteilung der festgestellten Verstösse und die Setzung einer Frist für die Stellungnahme des Betroffenen Genüge getan sei, mit der Einsicht in alle Unterlagen, die sich im Besitz der Kommission befänden, einschließlich interner Aufzeichnungen für ihre eigenen Dienststellen. Jedenfalls beruhten alle Handlungen, die sie im Verfahren zur Streichung vorgenommen habe, auf dem Prüfungsbericht, der der Klägerin schon am 17. Juni 1991 übermittelt worden sei.

188 Abschließend sei zu fragen, warum die Klägerin IPC die Zahlung der Beihilfe nicht schon in der Zeit verlangt habe, in der die Kommission nach ihrer Einschätzung offensichtlich im Verzug gewesen sei, sondern vor der Erhebung der vorliegenden Klage (27. Oktober 1993) die Einleitung eines Verfahrens zur Streichung des Gemeinschaftszuschusses abgewartet und sich erst dann daran erinnert habe, daß ihr diese Beihilfe schon seit Februar 1990, dem Datum der Einreichung des Zahlungsantrags, zugestanden habe.

- Schaden

189 Die Klägerin IPC ist der Ansicht, daß ihr ein unmittelbarer, bestimmter, schwerer, nachweisbarer und in Geld meßbarer Schaden entstanden sei, der sich erstens auf den Betrag der streitigen Beihilfe in Höhe von 48 550 322 PTA, zweitens auf die im Rahmen des Vorverfahrens für ihre Rechtsverfolgung verauslagten Kosten in Höhe von 13 078 ECU, drittens auf Verzugszinsen auf den Betrag der Beihilfe, also 133 580 ECU, auf Überziehungskosten der Klägerin IPC, also 84 633 ECU, und auf die ihr von ihren Lieferanten in Rechnung gestellte "Risikoprämie" von 173 151 ECU, sowie viertens auf einen immateriellen Schaden erstrecke, der sich aus den Auswirkungen des Verhaltens der Kommission auf die wirtschaftlichen Beziehungen der Klägerin IPC sowie aus der auf 25 000 ECU bezifferten Schädigung des guten Rufs ihres alleinigen Geschäftsführers ergebe.

190 Die Klägerin IPC begründet in diesem Zusammenhang die Geltendmachung eines Zinssatzes von 12 % für Verzugszinsen mit dem Satz für gesetzliche Zinsen in Spanien, dem noch zwei Prozentpunkte für die Anpassung an eine Reihe objektiv bestimmbarer Parameter hinzuzufügen seien. Sie fügt hinzu, daß dieser zusätzliche Prozentsatz jedes Jahr im allgemeinen Haushaltsgesetz des spanischen Staates festgelegt werde. Ferner seien die Überziehungszinsen darauf zurückzuführen, daß wegen der Zahlung der Rechnungen für den Bau des Schiffes keine fluessigen Mittel vorhanden gewesen seien und daß der Gemeinschaftszuschuß nicht ausgezahlt worden sei.

191 Die Klägerin IPC führt schließlich aus, daß die vor der Klageerhebung angefallenen Rechtsverfolgungskosten bei der Festsetzung der Prozeßkosten berücksichtigt werden könnten und dann von der als Schadensersatz geltend gemachten Summe abgezogen werden könnten, falls die Kommission dies für zweckmässig halte.

192 Die Kommission entgegnet darauf, daß die Anträge auf Ersatz der sich angeblich aus der unterbliebenen Zahlung ergebenden Schäden, um die es im vorliegenden Verfahren gehe, unbegründet seien, da der Gemeinschaftszuschuß gestrichen worden sei. Die Auszahlung der Subvention sei erst fällig, wenn die Durchführung wie auch die Zahlung der Investitionen ihr gegenüber belegt seien. Da sie aber nicht belegt seien, sei die Subvention nicht fällig. Folglich ist die Kommission der Ansicht, daß die Zahlung jedenfalls erst mit dem Erlaß des Urteils des Gerichts fällig werden könne.

193 Sie bestreitet auch, daß die geltend gemachten Schäden tatsächlich entstanden seien, verlangt von der Klägerin IPC, diese durch Vorlage von Beweismitteln glaubhaft zu machen, und verweist dazu auf die Rechtsprechung des Gerichts. Die Kommission behält sich allerdings das Recht vor, sich später zum Betrag des Schadens zu äussern, falls das Gericht davon ausgehen sollte, daß der Schaden wirksam mit den vorgetragenen Tatsachen begründet werden könne.

194 Die Kommission fragt sich im übrigen, wie die zugrundegelegten Zinssätze bestimmt worden seien und warum bei der Berechnung statt auf die üblichen Kreditzinsen auf die Banküberziehungszinsen abgestellt worden sei.

- Kausalzusammenhang

195 Die Klägerin IPC führt aus, daß sie ihren Anspruch auf bestimmte Beträge wegen des Schadens, der ihr durch das Verhalten der Kommission entstanden sei, nicht nur behauptet habe, sondern daß sie den entsprechenden Nachweis für jeden einzelnen dieser Beträge konkret erbracht habe. Der Schaden sei eine unmittelbare, zwangsläufige und unausweichliche Folge der Untätigkeit der Kommission, und zwar gelte dies für die notwendigen Finanzierungsbedingungen für die Nutzung des Schiffes "Escualo" ebenso wie für die Rechtsverfolgung im Rahmen des Vorverfahrens und für den immateriellen Schaden.

196 Das Argument der Untätigkeitsklage lasse sich mühelos umkehren, da sich die vorliegende Klage nicht nur auf den Ersatz des Betrages der Beihilfe richte, sondern auch auf den Ersatz anderer Beträge, deren Entstehungsgrund die berechtigte Aussicht auf die Auszahlung des Gemeinschaftszuschusses sei; ausserdem hätte die Untätigkeitsklage nur zu einem Feststellungsurteil führen können, das keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens begründet hätte.

197 Die Kommission ist der Meinung, daß der Kausalzusammenhang zwischen den von der Klägerin IPC vorgetragenen Tatsachen und dem behaupteten Schaden durch deren Verhalten zerstört worden sei, denn sie habe die Prüfung der Kommission behindert und weder eine Untätigkeitsklage gegen die Kommission erhoben noch sie vor der Einleitung des Verfahrens zur Streichung des Zuschusses aufgefordert, tätig zu werden.

198 Bei einigen der behaupteten Schäden hält die Kommission das Fehlen eines Kausalzusammenhangs für ganz offensichtlich. So seien die Schwierigkeiten, auf die die Berechnung der Risikoprämie zurückzuführen sei, durch die Entscheidung der spanischen Behörden, den nationalen Zuschuß zu kürzen, und dadurch entstanden, daß Steuerschulden hätten beglichen werden müssen, die durch die Aufdeckung der tatsächlichen Vermögenssituation entstanden seien, nicht jedoch durch einen angeblich pflichtwidrigen Verzug der Kommission. Was den immateriellen Schaden betreffe, so sei dieser auf das Verhalten des Geschäftsführers der Klägerin IPC selbst und auf die Maßnahmen der spanischen Behörden zurückzuführen. Was schließlich die "Rechtsverfolgungskosten" betreffe, so könnten nur die im vorliegenden Verfahren angefallenen Kosten unter Umständen berücksichtigt werden.

Würdigung durch das Gericht

199 Eine Entscheidung über die Zulässigkeit der vorliegenden Klage ist nicht erforderlich. Die Prüfung des Sachverhalts ergibt, daß die Kommission keine Pflicht verletzt hat.

200 Die Klägerin IPC hat den Antrag auf Auszahlung des Zuschusses am 22. Februar 1990 gestellt (vgl. Randnr. 24). Bedienstete der Kommission führten vom 25. März bis zum 31. März 1990, also einen Monat später, eine Prüfung an Ort und Stelle durch (vgl. Randnr. 25). Wegen des Verhaltens der Klägerin IPC bei dieser Prüfung an Ort und Stelle, das die Durchführung der vorgesehenen Kontrolle unmöglich machte (vgl. Randnrn. 113 bis 115), ersuchte die Kommission um eine Rechnungsprüfung, die im Mai 1991 durchgeführt wurde (vgl. Randnr. 27). Diese ergab, daß die Angaben der Klägerin IPC sowohl zu den im Zeitpunkt des Zahlungsantrags als auch zu den im Zeitpunkt des Prüfungsberichts gezahlten Beträgen unrichtig gewesen waren (vgl. Randnrn. 78 bis 112).

201 Bei dieser Sachlage kann es der Kommission nicht zum Vorwurf gereichen, daß sie davon ausging, daß die Klägerin IPC im Zeitpunkt der Stellung ihres Zahlungsantrags ihren Verpflichtungen aus der Gemeinschaftsregelung noch nicht nachgekommen war, so daß sie diesem Antrag nicht stattgeben musste. Im übrigen hat sich die Klägerin IPC - im Gegensatz zu dem Verhalten, das jeder sorgfältige Begünstigte in der Überzeugung, den ihm durch die Gemeinschaftsregelung auferlegten Verpflichtungen nachgekommen zu sein, an den Tag gelegt hätte, um die Auszahlung des ihm gewährten Zuschusses zu erreichen - gehütet, in der fraglichen Zeit irgendwelche Schritte bei der Kommission zu unternehmen. So hat die Klägerin IPC seit ihrem Zahlungsantrag vom 22. Februar 1990 die Kommission nie gemahnt oder zur Zahlung aufgefordert. Die vorliegende Klage hat sie erst erhoben, nachdem ihr die Einleitung eines Verfahrens zur Streichung des Zuschusses von der Kommission formell mitgeteilt worden war.

202 Im übrigen ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs, die sich aus einer nicht in vollem Umfang gewährten Einsicht in die Aktenunterlagen der Kommission im Lauf des Verfahrens zur Streichung des Zuschusses ergeben soll, keine Frage der vorliegenden Schadensersatzklage; sie betrifft unter Umständen die Rechtmässigkeit der nach Abschluß dieses Verfahrens getroffenen Entscheidung, also der Entscheidung vom 24. März 1994, die nach der Erhebung der vorliegenden Klage ergangen ist. Die Klägerin IPC hat diese Rüge aber im Rahmen ihrer Nichtigkeitsklage (T-233/94) nicht geltend gemacht, deren Prüfung ergeben hat, daß die Kommission keine rechtswidrige Handlung begangen hat, als sie beschloß, den der Klägerin IPC gewährten Zuschuß zu streichen.

203 Die Kommission hat daher weder durch ihre Weigerung, den Zuschuß auszuzahlen, noch durch Einleitung des Verfahrens zur Streichung desselben eine Pflichtverletzung begangen, die eine Haftung der Gemeinschaft begründen könnte.

204 Damit ist die Schadensersatzklage abzuweisen, ohne daß auf das Vorbringen der Parteien zum behaupteten Schaden und zum Kausalzusammenhang eingegangen werden müsste.

Kostenentscheidung:

Kosten

205 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihren Anträgen und ihrem Vorbringen sowohl im Rahmen der Nichtigkeitsklage als auch im Rahmen der Schadensersatzklage unterlegen sind und da die Kommission dies beantragt hat, sind ihnen die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Nichtigkeitsklagen in den Rechtssachen T-231/94, T-232/94, T-233/94 und T-234/94 werden abgewiesen.

2. Die Schadensersatzklage in der Rechtssache T-551/93 wird abgewiesen.

3. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

Ende der Entscheidung

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