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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 16.04.1997
Aktenzeichen: T-554/93
Rechtsgebiete: EG, Verordnung Nr. 2187/93, Verfahrensordnung, EWG-Satzung


Vorschriften:

EG Art. 215
Verordnung Nr. 2187/93 Art. 8
Verordnung Nr. 2187/93 Art. 14
Verfahrensordnung Art. 44 § 1 Buchst. c
EWG-Satzung Art. 43
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

4 Die Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 des Vertrages ist nur gegen Handlungen gegeben, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, welche die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen.

Die Verordnung Nr. 2187/93 stellt keine derartige Handlung dar, die von den Erzeugern von Milch oder Milcherzeugnissen angefochten werden könnte, die infolge der Nichtzuteilung einer Referenzmenge vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren, da sie ein pauschales Entschädigungsangebot an die genannten Erzeuger enthält, dessen Annahme diesen überlassen bleibt, und da diese Erzeuger, falls sie das Angebot nicht annehmen, genau in der Lage bleiben, in der sie sich ohne den Erlaß der betreffenden Verordnung befunden hätten, da sie das Recht behalten, Schadensersatzklage gemäß den Artikeln 178 und 215 des Vertrages zu erheben.

5 Die Verjährungsfrist des Artikels 43 der Satzung des Gerichtshofes für Klagen gegen die Gemeinschaft im Bereich der ausservertraglichen Haftung läuft nicht, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfuellt sind, wobei die Feststellung der Rechtswidrigkeit der schadensverursachenden Handlung nicht zu diesen Voraussetzungen gehört. Bezueglich des Schadens, der den Erzeugern von Milch und Milcherzeugnissen entstanden ist, denen infolge von Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtungen, die gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangen wurden, nach der Verordnung Nr. 857/84 keine Referenzmenge zugeteilt werden konnte, so daß sie keine von der Zusatzabgabe befreite Milchmenge vermarkten konnten, hat die Verjährungsfrist an dem Tag begonnen, an dem sie nach Ablauf der Nichtvermarktungsverpflichtungen an der Wiederaufnahme der Milchlieferungen gehindert waren, weil ihnen eine Referenzmenge verweigert worden war. Da dieser Schaden ausserdem nicht schlagartig verursacht wurde, sondern täglich neu entstanden ist, erfasst die Verjährung des Artikels 43 der Satzung des Gerichtshofes nach Maßgabe des Zeitpunkts der Unterbrechungshandlung den mehr als fünf Jahre vor diesem Zeitpunkt liegenden Zeitraum, ohne die später entstandenen Ansprüche zu beeinflussen.

6 Die Verordnung Nr. 2187/93 über das Angebot einer pauschalen Entschädigung an die Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen waren und aufgrund der nachfolgenden Nichtzuteilung einer Referenzmenge vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren, enthält genaue Vorschriften über die Annahme dieses Angebots. Diejenigen Erzeuger, die dieses Angebot nicht fristgemäß angenommen, sondern Klagen gemäß Artikel 215 des Vertrages auf Ersatz des konkret entstandenen Schadens betrieben haben, können die pauschale Entschädigung auch nicht mehr verlangen, da die Organe künftig nicht mehr an dieses Angebot gebunden sind.


Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste erweiterte Kammer) vom 16. April 1997. - Alfred Thomas Edward Saint und Christopher Murray gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Nichtigkeitsklage - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - Referenzmenge - Erzeuger, die Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtungen eingegangen sind - Entschädigung - Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 - Rechtswirkungen - Zulässigkeit - Verjährung. - Rechtssache T-554/93.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und rechtlicher Rahmen

1 Um einen Überschuß bei der Milcherzeugung in der Gemeinschaft zu verringern, erließ der Rat 1977 die Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (ABl. L 131, S. 1). In dieser Verordnung wurde den Erzeugern als Gegenleistung für die Übernahme einer für einen Zeitraum von fünf Jahren geltenden Verpflichtung zur Nichtvermarktung oder Umstellung der Bestände eine Prämie angeboten.

2 Die Kläger, Milcherzeuger im Vereinigten Königreich bzw. in Irland, gingen solche Verpflichtungen ein, die am 11. März 1984 bzw. am 13. Mai 1985 endeten.

3 Um der anhaltenden Überproduktion entgegenzuwirken, erließ der Rat 1984 die Verordnung (EWG) Nr. 856/84 vom 31. März 1984 (ABl. L 90, S. 10) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148, S. 13). Durch den neuen Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 wurde eine "Zusatzabgabe" auf die von den Erzeugern gelieferten Milchmengen eingeführt, die über eine "Referenzmenge" hinausgehen.

4 In der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) wurde für jeden Erzeuger auf der Grundlage der in einem Referenzjahr - und zwar dem Kalenderjahr 1981, wobei die Mitgliedstaaten die Möglichkeit hatten, statt dessen das Kalenderjahr 1982 oder das Kalenderjahr 1983 zu wählen - gelieferten Erzeugung die Referenzmenge festgesetzt. Sie wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) ergänzt.

5 Die Nichtvermarktungs- und Umstellungsverpflichtungen der Kläger erstreckten sich auf diese Referenzjahre. Da sie in diesen Jahren keine Milch erzeugt hatten, konnte ihnen keine Referenzmenge zugeteilt werden, so daß sie keine von der Zusatzabgabe befreite Milchmenge vermarkten konnten.

6 Mit Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321; im folgenden: Urteil Mulder I) und 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 1371/84 ergänzten Fassung wegen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes für ungültig.

7 Um den genannten Urteilen nachzukommen, erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 764/89 vom 20. März 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 84, S. 2). Nach dieser Änderungsverordnung erhielten die Erzeuger, die Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtungen eingegangen waren, eine (auch als "Quote" bezeichnete) "spezifische" Referenzmenge. Solche Erzeuger werden als "SLOM-I-Erzeuger" bezeichnet.

8 Die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge war von mehreren Voraussetzungen abhängig. Einige von ihnen wurden vom Gerichtshof mit Urteilen vom 11. Dezember 1990 in den Rechtssachen C-189/89 (Spagl, Slg. 1990, I-4539) und C-217/89 (Pastätter, Slg. 1990, I-4585) für ungültig erklärt.

9 Im Anschluß an diese Urteile erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 vom 13. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 150, S. 35), mit der den betroffenen Erzeugern eine spezifische Referenzmenge zugeteilt wurde. Sie werden als "SLOM-II-Erzeuger" bezeichnet.

10 Einer der Erzeuger, die die zur Feststellung der Ungültigkeit der Verordnung Nr. 857/84 führende Klage eingereicht hatten, hatte inzwischen zusammen mit anderen Erzeugern gegen den Rat und die Kommission Klage auf Ersatz der durch die Nichtzuteilung einer Referenzmenge aufgrund dieser Verordnung erlittenen Schäden erhoben.

11 Mit Urteil vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061; im folgenden: Urteil Mulder II oder Rechtssache Mulder II) entschied der Gerichtshof, daß die Gemeinschaft für diese Schäden hafte. Er setzte den Parteien eine Frist von einem Jahr, um sich über die Höhe der Entschädigung zu einigen. Da die Parteien keine Einigung erzielten, wurde das Verfahren wiedereröffnet, damit der Gerichtshof im Endurteil die Kriterien für die Schadensbemessung festlegen kann.

12 Nach dem Urteil Mulder II haben alle Erzeuger, die nur wegen ihrer Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung an der Vermarktung von Milch gehindert waren, grundsätzlich Anspruch auf Ersatz ihrer Schäden.

13 Angesichts der grossen Zahl betroffener Erzeuger und der Schwierigkeiten bei der Aushandelung individueller Lösungen veröffentlichten der Rat und die Kommission am 5. August 1992 die Mitteilung 92/C 198/04 (ABl. C 198, S. 4; im folgenden: Mitteilung oder Mitteilung vom 5. August 1992). Unter Hinweis auf die Auswirkungen des Urteils Mulder II, und um dessen volle Wirksamkeit zu gewährleisten, brachten die Organe ihren Willen zum Ausdruck, die praktischen Modalitäten für die Entschädigung der betroffenen Erzeuger zu erlassen. Sie verpflichteten sich, bis zum Erlaß dieser Modalitäten gegenüber allen entschädigungsberechtigten Erzeugern von der Geltendmachung der Verjährung gemäß Artikel 43 der EWG-Satzung des Gerichtshofes abzusehen. Die Verpflichtung war jedoch an die Bedingung geknüpft, daß der Entschädigungsanspruch zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Mitteilung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Erzeuger an eines der Organe wandte, noch nicht verjährt war. Schließlich versicherten die Organe den Erzeugern, daß ihnen keine Nachteile entstehen könnten, wenn sie sich zwischen der Veröffentlichung der Mitteilung und dem Erlaß der praktischen Modalitäten für die Entschädigung nicht meldeten.

14 Im Anschluß an die Mitteilung vom 5. August 1992 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 vom 22. Juli 1993 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren (ABl. L 196, S. 6). Die Verordnung sieht vor, daß den Erzeugern, die unter den Voraussetzungen der Verordnungen Nr. 764/89 und Nr. 1639/91 spezifische Referenzmengen erhalten hatten, eine pauschale Entschädigung angeboten wird.

15 Gemäß Artikel 8 der Verordnung Nr. 2187/93 wird die Entschädigung nur für den Zeitraum angeboten, für den der Entschädigungsanspruch nicht verjährt ist. Als Datum der Unterbrechung der fünfjährigen Verjährungsfrist des Artikels 43 der EWG-Satzung des Gerichtshofes gilt das Datum des an ein Gemeinschaftsorgan gerichteten Antrags oder das Datum der Eintragung einer beim Gerichtshof eingereichten Klageschrift in dessen Register, spätestens jedoch der 5. August 1992, an dem die oben genannte Mitteilung veröffentlicht wurde (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a). Der für eine Entschädigung in Betracht kommende Zeitraum beginnt fünf Jahre vor dem Datum der Unterbrechung der Verjährung und endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Erzeuger eine spezifische Referenzmenge gemäß den Verordnungen Nrn. 764/89 oder 1639/91 erhalten hat.

16 Nach Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2187/93 wird mit der Annahme des Entschädigungsangebots gegenüber den Gemeinschaftsorganen auf die Geltendmachung, ganz gleich in welcher Form, des streitigen Schadens verzichtet.

Verfahren und Anträge der Parteien

17 Mit Klageschrift, die am 29. Oktober 1993 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben Mary Aharn und 588 weitere Kläger, darunter Alfred Thomas Edward Saint und Christopher Murray, die Nichtigerklärung der Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a und 14 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2187/93 sowie die Verurteilung der Gemeinschaft zum Ersatz der Schäden beantragt, die ihnen aufgrund der Tatsache entstanden sind, daß sie in Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 1371/84 ergänzten Fassung an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren.

18 Am 22. Dezember 1993 haben Abbott Trust und 314 weitere Kläger der vorliegenden Rechtssache beantragt, die Anwendung des Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2187/93 durch einstweilige Anordnung für einen Zeitraum von drei Wochen ab Erlaß des Beschlusses in der Rechtssache T-555/93 R (Jones u. a./Rat und Kommission), in der die Aussetzung des Vollzugs der Verordnung Nr. 2187/93, insbesondere der Artikel 8 und 14 Absatz 4, beantragt war, zumindest aber für den Zeitraum von zwei Monaten ab Eingang des in dieser Verordnung vorgesehenen Entschädigungsangebots auszusetzen. Mit Beschluß vom 12. Januar 1994 in der Rechtssache T-554/93 R (Abbott Trust u. a./Rat und Kommission, Slg. 1994, II-1) wurde diesem Antrag stattgegeben. In der Rechtssache T-555/93 R ist der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Anordnung durch Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 1. Februar 1994 in den Rechtssachen T-278/93 R, T-555/93 R, T-280/93 R und T-541/93 R (Jones u. a./Rat und Kommission, Slg. 1994, II-11) zurückgewiesen worden.

19 Am 27. bzw. am 25. Januar 1994 haben die zuständigen nationalen Behörden den Klägern Saint und Murray im Namen und für Rechnung des Rates und der Kommission Angebote für eine Entschädigung im Rahmen der Verordnung Nr. 2187/93 übermittelt.

20 Mit Beschluß vom 30. August 1994 ist die Kommission, die nur in bezug auf den Schadensersatzantrag Beklagte ist, im Rahmen der Nichtigkeitsklage als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen worden.

21 Da die Kläger mit Ausnahme der Kläger Saint und Murray ihre Klage zurückgenommen haben, ist die Rechtssache insoweit durch Beschlüsse vom 8. Juni (586 Kläger) und 10. November 1995 (ein Kläger) gestrichen worden.

22 Das Gericht (Erste erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Die Parteien sind in der Sitzung vom 21. Mai 1996 angehört worden.

23 Die Kläger beantragen,

- die Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a und 14 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2187/93 für nichtig zu erklären;

- die Gemeinschaft zur Zahlung einer gemäß der in den Artikeln 6 und 11 der Verordnung Nr. 2187/93 vorgesehenen Methode - angewandt auf den gesamten Zeitraum, in dem sie an der Vermarktung von Milch gehindert waren - berechneten Entschädigung von 18 403 ECU an den Kläger Saint und 9 342,497 ECU an den Kläger Murray zuzueglich 8 % Zinsen seit dem 19. Mai 1992 zu verurteilen;

- hilfsweise, die Gemeinschaft zur Zahlung einer gemäß der Verordnung Nr. 2187/93 - angewandt nur auf den darin vorgesehenen Zeitraum - berechneten Entschädigung von 6 658 ECU an den Kläger Saint und 4 306,626 ECU an den Kläger Murray zu verurteilen;

- den Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

24 Der Rat, Beklagter, beantragt,

- die Nichtigkeitsklage und die Schadensersatzklage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet, abzuweisen;

- den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

25 Die Kommission, Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates im Rahmen der Nichtigkeitsklage und Beklagte im Rahmen der Schadensersatzklage, beantragt,

- die Nichtigkeitsklage und die Schadensersatzklage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet, abzuweisen;

- den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung

26 Die Kläger berufen sich auf drei Nichtigkeitsgründe, mit denen sie einen Verstoß gegen Artikel 43 der EWG-Satzung des Gerichtshofes, einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz geltend machen.

27 Der Rat, unterstützt durch die Streithelferin Kommission, erhebt die Einrede der Unzulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung und tritt hilfsweise den erhobenen Klagegründen entgegen.

Zur Zulässigkeit

28 Der Rat trägt zwei Unzulässigkeitsgründe vor. Zum einen seien die Kläger durch die Verordnung Nr. 2187/93 nicht individuell und unmittelbar betroffen. Zum andern könne diese Verordnung von den Erzeugern als Adressaten eines Entschädigungsangebots nicht gerichtlich angefochten werden.

29 Die Kommission unterstützt in ihrer Stellungnahme als Streithelferin die Anträge des Rates, ohne jedoch eigenständige Gründe hinzuzufügen.

30 Zunächst ist der zweite Unzulässigkeitsgrund zu prüfen, da die Untersuchung der Wirkungen der angefochtenen Handlung der Untersuchung der Frage, ob diese Handlung die Kläger unmittelbar und individuell betrifft, logisch vorgeht.

Zu den Wirkungen der angefochtenen Handlung

- Vorbringen der Parteien

31 Der Rat, unterstützt durch die Kommission, trägt vor, die Verordnung Nr. 2187/93 stelle keine Handlung dar, die gerichtlich nachprüfbar sei. Sie habe keine bindende Wirkung, da sie die Rechtsstellung der Erzeuger nicht ohne deren Zustimmung ändere.

32 Die Kommission fügt dem hinzu, daß die Lösung, an die SLOM-Erzeuger durch eine Verordnung ein nicht bindendes Vergleichsangebot zu richten, wegen der Schwierigkeit gewählt worden sei, mit jedem einzelnen Erzeuger einen individuellen Vergleich auszuhandeln. Unter Bezugnahme auf den Beschluß des Gerichtshofes vom 17. Mai 1989 in der Rechtssache 151/88 (Italien/Kommission, Slg. 1989, 1255) und auf das Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache T-116/89 (Prodifarma u. a./Kommission, Slg. 1990, II-843) trägt die Kommission vor, daß keine rechtliche Verpflichtung zur Annahme des Angebots bestehe, das, solange es nicht angenommen werde, keine Auswirkung auf den Fortgang der bereits eingeleiteten Gerichtsverfahren habe.

33 Der Inhalt dieses Angebots entspreche einem Vergleichsvorschlag, den die Gemeinschaft unmittelbar jedem einzelnen Erzeuger hätte unterbreiten können. Die Verordnung sei lediglich das Instrument, mit dem das Angebot gemacht werde. Sie gebe nur die Methode an, zu deren Einhaltung sich die Gemeinschaft für den Fall verpflichte, daß das Angebot angenommen werde (vgl. Beschluß des Gerichtshofes vom 8. März 1991 in den Rechtssachen C-66/91 und C-66/91 R, Emerald Meats/Kommission, Slg. 1991, I-1143). Die Verordnungsform sei gewählt worden, weil sie die Ernsthaftigkeit des Vorgehens der Organe garantiere. Die einzigen bindenden Vorschriften der Verordnung, d. h. die Vorschriften über die Behörden, die zum Handeln im Namen der Gemeinschaft befugt seien, und die Vorschriften, in denen die finanziellen Folgen der Annahme des Vorschlags geregelt seien, seien von der Klage nicht erfasst.

34 Abschließend trägt die Kommission vor, daß nach der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70, Kommission/Rat, Slg. 1971, 263) für die Frage, ob eine Handlung anfechtbar sei, ihr Inhalt, nicht ihre Form entscheidend sei. Das Angebot in der Verordnung Nr. 2187/93 unterscheide sich nicht von Vergleichsangeboten, die ein Organ unmittelbar an einen Erzeuger richten könne. Da die Bedingungen eines solchen Angebots nicht anfechtbar seien, gelte dasselbe für die wesensgleichen Vorschriften dieser Verordnung.

35 Für die Kläger haben die meisten SLOM-Erzeuger in Anbetracht der Umstände keine andere Möglichkeit, als das Angebot aus der Verordnung Nr. 2187/93 anzunehmen. Die Kommission habe aber selbst eingeräumt, daß eine Verordnung anfechtbar sei, wenn sie eine zwingende Regelung ohne die geringste Wahlmöglichkeit anordne. Unter diesen Umständen sei die Klage zulässig.

- Würdigung durch das Gericht

36 Die Nichtigkeitsklage ist nur gegen Handlungen gegeben, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, welche die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9; Beschlüsse des Gerichts vom 30. November 1992 in der Rechtssache T-36/92, SFEI u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2479, Randnr. 38, und vom 21. Oktober 1993 in den Rechtssachen T-492/93 und T-492/93 R, Nutral/Kommission, Slg. 1993, II-1023, Randnr. 24; Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-154/94, Comité des salines de France und Compagnie des salins du Midi et des salines de l'Est/Kommission, Slg. 1996, II-0000, Randnr. 37).

37 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der vierten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2187/93 in Verbindung mit den Artikeln 1, 8 und 14 eindeutig, daß diese Verordnung den SLOM-I- und SLOM-II-Erzeugern ein Entschädigungsangebot macht. In der vierten Begründungserwägung und den Artikeln 8 und 14 werden nämlich der Begriff "Angebot", die Wendung "die Entschädigung wird nur... angeboten", und die Ausdrücke "Entschädigung" und "Angebot für eine Entschädigung" verwendet. Ausserdem ergibt sich aus der vierten Begründungserwägung und insbesondere aus Artikel 11 der angefochtenen Verordnung, daß die Angebote Pauschalcharakter haben, da ihre Beträge ohne Berücksichtigung der konkret entstandenen Schäden oder der Einzelheiten der Situation jedes einzelnen Erzeugers berechnet werden. Die Erzeuger können das Angebot innerhalb von zwei Monaten annehmen. Mit der Annahme des Angebots wird gegenüber den Gemeinschaftsorganen auf die Geltendmachung des entstandenen Schadens verzichtet (Artikel 14 Absatz 4). Wird das Angebot dagegen abgelehnt, so sind die Gemeinschaftsorgane künftig nicht mehr daran gebunden (Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung), doch steht den Erzeugern nach wie vor der Weg einer Schadensersatzklage gegen die Gemeinschaft offen.

38 Inhalt der Verordnung Nr. 2187/93 ist daher, wie der Rat vorträgt, ein Entschädigungsangebot an die Milcherzeuger, denen aufgrund der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 Schäden entstanden sind, für den gemäß Artikel 8 der Verordnung Nr. 2187/93 festgesetzten Zeitraum. Die Vorschriften über dieses Pauschalangebot ermöglichen es den Erzeugern insbesondere, zu verlangen, daß ihnen das Angebot gemacht wird, und räumen ihnen eine Frist von zwei Monaten für dessen Annahme ein. Es liegt in der Natur des Angebots, daß seine Annahme mit bestimmten Folgen verbunden ist, da mit ihr gegenüber den Gemeinschaftsorganen auf die Geltendmachung des entstandenen Schadens verzichtet wird. Die Annahme bleibt jedoch den Erzeugern überlassen.

39 Falls der Erzeuger das Angebot nicht annimmt, bleibt er genau in der Lage, in der er sich ohne den Erlaß der betreffenden Verordnung befunden hätte, da er das Recht behält, Schadensersatzklage gemäß den Artikeln 178 und 215 EG-Vertrag zu erheben.

40 Aus der angefochtenen Verordnung ergibt sich somit, daß der Rat den entschädigungsberechtigten Erzeugern in Wirklichkeit einen zusätzlichen Entschädigungsweg angeboten hat. Den Erzeugern stand, wie erwähnt, bereits die Schadensersatzklage nach den Artikeln 178 und 215 EG-Vertrag zur Verfügung. Da es nach den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 2187/93 aufgrund der Zahl der betroffenen Erzeuger (siehe oben, Randnr. 11) ausgeschlossen war, jeden Einzelfall zu berücksichtigen, eröffnet die angefochtene Handlung den Erzeugern die Möglichkeit, die ihnen zustehende Entschädigung zu erhalten, ohne Schadensersatzklage zu erheben.

41 Die Verordnung Nr. 2187/93 ist somit in bezug auf die Erzeuger der Sache nach ein Vergleichsvorschlag, dessen Annahme dem einzelnen überlassen ist; sie stellt eine Alternative zur gerichtlichen Lösung der Streitigkeit dar. Die Rechtsstellung der betroffenen Erzeuger wird nicht beeinträchtigt, da die angefochtene Handlung ihre Rechte nicht einschränkt. Vielmehr eröffnet die Verordnung einen zusätzlichen Entschädigungsweg.

42 Die Artikel 8 und 14 der Verordnung Nr. 2187/93, deren Nichtigerklärung von den Klägern insbesondere begehrt wird, regeln nur den Zeitraum, für den eine Entschädigung angeboten wird, und legen die Folgen der Annahme des Angebots fest. Da die Annahme aber dem einzelnen überlassen ist, bleibt die Entfaltung der Wirkungen dieser Vorschriften abhängig vom Willen jedes einzelnen Erzeugers, dem ein Vergleichsvorschlag gemacht wird.

43 Da die Verordnung Nr. 2187/93 somit ein Angebot an die Erzeuger vorsieht, ist sie keine Handlung, die von diesen mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden kann. Das entspricht der Rechtsprechung zu den Handlungen, die nur die Absicht eines Organs wiedergeben (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 27. September 1988 in der Rechtssache 114/86, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1988, 5289).

44 Hinzu kommt, daß die Verordnung Nr. 2187/93 abgesehen vom Entschädigungsangebot und den Bedingungen, denen es unterliegt, gegenüber den Erzeugern keine Rechtswirkung entfaltet. Denn alle Vorschriften der Verordnung, die sich nicht auf das Entschädigungsangebot und dessen Bedingungen beziehen, gelten nur für die nationalen Behörden.

45 Daher ist der Antrag auf Nichtigerklärung als unzulässig abzuweisen, ohne daß der erste Unzulässigkeitsgrund geprüft zu werden braucht.

Zum Schadensersatzantrag

46 Die Kläger beantragen in erster Linie auf der Grundlage von Artikel 215 EG-Vertrag die Verurteilung der Gemeinschaft zum Ersatz der Schäden, die ihnen angeblich entstanden sind. Diese Schäden sind anhand der in der Verordnung Nr. 2187/93 vorgesehenen Berechnungsmethode für den gesamten Zeitraum berechnet, in dem die Kläger an der Erzeugung gehindert waren, und nicht nur für den in dieser Verordnung berücksichtigten Zeitraum. Der Kläger Saint verlangt eine Entschädigung von 18 403 ECU, der Kläger Murray eine Entschädigung von 9 342,497 ECU, zuzueglich 8 % Zinsen seit dem Tag der Verkündung des Urteils Mulder II.

47 Hilfsweise beantragen die Kläger die Verurteilung der Gemeinschaft zur Zahlung der Entschädigung, die sich aus der Anwendung der Verordnung Nr. 2187/93, wie sie erlassen wurde, ergeben würde.

48 Die Organe erheben die Einrede der Unzulässigkeit des Schadensersatzantrags.

49 In seiner Erwiderung hat der Kläger Saint den Betrag der verlangten Entschädigung unter Berufung auf einen Fehler bei der Anwendung der in der Verordnung Nr. 2187/93 vorgesehenen Berechnungskriterien geändert. Er verlangt nun in erster Linie 30 686 ECU, hilfsweise 12 052,12 UKL. Der Kläger Murray verlangt mit seinem Hilfsantrag nunmehr 4 724,27 IRL.

50 Gestützt auf Sachverständigengutachten tragen beide Kläger vor, daß ihre tatsächlichen Schäden die verlangten Entschädigungen überstiegen. Der Schaden des Klägers Saint belaufe sich auf 43 301 UKL, der Schaden des Klägers Murray auf 17 781 IRL.

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

51 Der Rat trägt vor, die Schadensersatzanträge seien unzulässig, da sie nicht den Erfordernissen der Verfahrensordnung entsprächen. Im Rahmen einer Schadensersatzklage habe der Kläger in seiner Klageschrift nähere Angaben zur Höhe des entstandenen Schadens zu machen und die entsprechenden Beweismittel beizufügen. Im vorliegenden Fall müssten die Kläger auch die Ersatzeinkünfte angeben, die sie in der Zeit, in der sie an der Erzeugung von Milch gehindert gewesen seien, gehabt hätten.

52 Nach Ansicht der Kommission müssen die Kläger darlegen, daß zwischen der Handlung der Organe und den entstandenen Schäden ein Kausalzusammenhang bestehe. Die Kläger hätten sich aber darauf beschränkt, auf der Verordnung Nr. 2187/93 beruhende Einzelheiten anzugeben. Ihre Anträge seien unzulässig (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-64/89, Automec/Kommission, Slg. 1990, II-367, Randnrn. 73 bis 76), zumal keine besonderen Umstände angegeben worden seien, die der Bestimmung der tatsächlich entstandenen Schäden entgegengestanden hätten. Ausserdem beruhten die Beträge der in der Erwiderung vorgetragenen Schäden auf den eigenen Berechnungen der Kläger, die im übrigen keine Angaben zur angewandten Methode gemacht hätten.

53 Die Kläger treten der vom Rat und von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit entgegen. Ihrer Ansicht nach genügt ihre Klageschrift den Erfordernissen des Artikels 44 der Verfahrensordnung, da sie eine kurze Angabe der Klagegründe enthalte. Zur Unterstützung ihrer Erwiderung legen sie neue Beweismittel, insbesondere Sachverständigengutachten, vor.

Würdigung durch das Gericht

54 Gemäß Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung muß die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten.

55 Im vorliegenden Fall kann die Frage, ob die Klageschrift den Anforderungen dieser Bestimmung genügt, nicht ausserhalb des besonderen Rahmens der Rechtsstreitigkeiten über die Milchquoten beurteilt werden. Die Klageschrift ist nämlich auf Ersatz der Schäden gerichtet, die den Klägern als Milcherzeugern aufgrund der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 entstanden sind.

56 Aus den Akten ergibt sich, daß die Kläger im Laufe des Verfahrens von den zuständigen nationalen Behörden im Namen und für Rechnung des Rates und der Kommission Entschädigungsangebote nach der Verordnung Nr. 2187/93 erhalten haben, die vom 27. bzw. vom 25. Januar 1994 datieren. Durch diese Handlung will die Gemeinschaft die Erzeuger entschädigen, die die im Urteil Mulder II festgelegten Voraussetzungen erfuellen (siehe oben, Randnrn. 13 und 14). Ohne in diesem Stadium der Frage der Anwendbarkeit der fraglichen Verordnung gemäß den von den Klägern angegebenen Modalitäten vorzugreifen, die zur Begründetheit gehört, ist daher festzustellen, daß die Organe anerkannt haben, daß den Klägern ein Schaden entstanden ist, weil die Gemeinschaft sie zu Unrecht an der Milchlieferung gehindert hat, und sie somit die in der Verordnung aufgestellten Voraussetzungen erfuellen.

57 Daher genügt die Behauptung in der Klageschrift, aus einer Handlung der Organe sei ein Schaden erwachsen, in Anbetracht des Entschädigungsangebots, das den Klägern im Namen und für Rechnung der Beklagten gemacht wurde, den Erfordernissen der Verfahrensordnung. Im übrigen hat die Kürze der Klageschrift den Rat und die Kommission nicht an einer effektiven Verteidigung ihrer Interessen gehindert.

58 Zudem kann die Angabe der Klagegründe in der Klageschrift sehr kurz sein, sofern der Kläger, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist (siehe unten, Randnr. 101), im Laufe des Verfahrens insbesondere mittels Sachverständigengutachten alle zweckdienlichen Klarstellungen vornimmt (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Mai 1975 in der Rechtssache 74/74, CNTA/Kommission, Slg. 1975, 533, Randnr. 4).

59 Daraus folgt, daß die Klageschrift in der vorliegenden Rechtssache hinreichende Angaben enthält, um den Erfordernissen der Verfahrensordnung zu genügen, und daß die Schadensersatzanträge daher zulässig sind.

60 Somit ist angesichts der Haupt- und Hilfsanträge der Kläger zunächst die Frage des Vorliegens und des Umfangs eines auf Artikel 215 EG-Vertrag beruhenden Schadensersatzanspruchs, sodann die Frage des Vorliegens eines speziell auf der Verordnung Nr. 2187/93 beruhenden Schadensersatzanspruchs und schließlich die Frage der Höhe des Schadensersatzes zu prüfen.

Zum Vorliegen und zum Umfang eines Schadensersatzanspruchs nach Artikel 215 EG-Vertrag

Zum Vorliegen eines Schadensersatzanspruchs

61 Die Kläger machen die Schäden geltend, die sie während des gesamten Zeitraums erlitten haben, in dem sie aufgrund der Verordnung Nr. 857/84 an der Milcherzeugung gehindert waren.

62 Die Beklagten stellen in Abrede, daß die geltend gemachten Schäden tatsächlich eingetreten sind.

63 In bezug auf die Schadensersatzanträge geht aus dem Urteil Mulder II hervor, daß die Gemeinschaft jedem Erzeuger haftet, der dadurch einen entschädigungspflichtigen Schaden erlitten hat, daß er aufgrund der Verordnung Nr. 857/84 an der Milchlieferung gehindert war; dies haben die Organe in ihrer Mitteilung vom 5. August 1992 anerkannt (Nrn. 1 und 3).

64 Nach den zu den Akten gegebenen und von den Beklagten nicht beanstandeten Unterlagen gehören die Kläger zu den Erzeugern, an die sich diese Mitteilung richtet. Da sie im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 Nichtvermarktungsverpflichtungen eingegangen waren, waren sie aufgrund der Verordnung Nr. 857/84 nach Ablauf dieser Verpflichtungen an der Wiederaufnahme der Milchvermarktung gehindert.

65 Ausserdem richteten die zuständigen nationalen Behörden am 27. bzw. am 25. Januar 1994 im Namen und für Rechnung des Rates und der Kommission in Anwendung der Verordnung Nr. 2187/93 Angebote zum Ersatz der erlittenen Schäden an die Kläger.

66 Somit haben die Kläger Anspruch auf Entschädigung durch die Beklagten.

67 Die Festlegung der Höhe der Entschädigung setzt jedoch voraus, daß der Umfang des Schadensersatzanspruchs, d. h. insbesondere der Zeitraum, für den eine Entschädigung geschuldet wird, bestimmt wird. Daher ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang den Anträgen der Kläger die Verjährung entgegensteht. Zu diesem Zweck berücksichtigt das Gericht die Argumente, die von den Parteien zu dieser Frage im Rahmen des Nichtigkeitsantrags vorgetragen worden sind.

Zur Verjährung

- Vorbringen der Parteien

68 Die Kläger tragen vor, die Verjährungsfrist des Artikels 43 der EWG-Satzung des Gerichtshofes habe erst nach dem 28. April 1988, dem Tag der Verkündung des Urteils Mulder I, begonnen, das die Verordnung Nr. 857/84 für ungültig erklärt habe. Daher seien ihre Ansprüche nicht verjährt.

69 Sie berufen sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (insbesondere Urteile vom 27. Januar 1982 in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 85; im folgenden: Urteil Birra Wü;hrer I, und vom 13. November 1984 in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80, 5/81, 51/81 und 282/82, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1984, 3693; im folgenden: Urteil Birra Wü;hrer II), wonach die Verjährungsfrist grundsätzlich nicht zu laufen beginne, bevor alle Voraussetzungen erfuellt seien, von denen die Schadensersatzpflicht abhänge. Diese Rechtsprechung schließe jedoch nicht aus, daß der Beginn der Verjährungsfrist nach der Entstehung des Schadens liege. Im übrigen zeige die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß die Verjährungsfrist unter bestimmten Umständen erst zu laufen beginne, wenn sich der Schaden konkretisiert habe. Im Urteil vom 7. November 1985 in der Rechtssache 145/83 (Adams/Kommission, Slg. 1985, 3539) habe der Gerichtshof ausgeführt, daß demjenigen, der von dem schadenstiftenden Ereignis erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis erlangen und somit nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist seinen Anspruch geltend machen könne, die Verjährung nicht entgegengehalten werden könne.

70 Es sei zu vermuten, daß eine Gemeinschaftsverordnung wie diejenige, die die SLOM-Erzeuger daran gehindert habe, die Milchproduktion wiederaufzunehmen, rechtmässig und zwingend sei, solange der Gerichtshof ihre Rechtswidrigkeit nicht festgestellt habe. Daher seien erst mit Erlaß des Urteils Mulder I alle Voraussetzungen, von denen die Schadensersatzpflicht abhänge, erfuellt gewesen. Die Personen, denen aufgrund der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 857/84 Schäden entstanden seien, hätten somit erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Vorliegen der Umstände gehabt, aufgrund deren sie eine Schadensersatzklage gegen die Gemeinschaft hätten erheben können.

71 Der Rat könne diesem Vorbringen nicht entgegenhalten, daß das Urteil Mulder I auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 857/84 zurückwirke. Trotz der Rückwirkung dieses Urteils habe der Rat zu dessen Durchführung eine Handlung erlassen müssen, und er habe dies erst ein Jahr später getan.

72 Man könne nicht - wie die Beklagten - behaupten, daß die Erzeuger Klage hätten erheben müssen, um die Verjährung zu unterbrechen. Die Kläger hätten dies nur deshalb nicht getan, weil sie den Organen vertraut hätten, die dem Kläger Heinemann in der Rechtssache Mulder II keine Verjährung entgegengehalten und in ihnen dadurch den Glauben geweckt hätten, daß sie auf diese Einrede verzichtet hätten.

73 Der Rat trägt vor, der Gerichtshof habe im Urteil Birra Wü;hrer II (Randnr. 22) klargestellt, daß die Verjährung nicht im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Handlung zu laufen beginne, die die Rechtswidrigkeit einer früheren Handlung korrigiere. Daraus folge, daß der von den Klägern vertretene Zeitpunkt, d. h. der Erlaß des Urteils Mulder I, ebenfalls ausscheide. Dieser Zeitpunkt sei nämlich nur eine Variante des Zeitpunkts des Inkrafttretens der Verordnungen, mit denen die Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 857/84 korrigiert worden sei. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 27. März 1980 in den Rechtssachen 66/79, 127/79 und 128/79, Slg. 1980, 1237) kläre ein gemäß Artikel 177 EG-Vertrag ergangenes Urteil wie das Urteil Mulder I die Rechtslage vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Gemeinschaftshandlung, nicht erst von seiner Verkündung an. Folglich sei es vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 857/84 an rechtswidrig gewesen, daß den betreffenden Erzeugern keine Referenzmengen zugeteilt worden seien.

74 Die Situation im vorliegenden Fall unterscheide sich erheblich von derjenigen, die zum Urteil Adams geführt habe. In der Rechtssache Adams habe der Kläger von der tatsächlichen Ursache seiner Schäden erst mehrere Jahre nach deren Eintritt, nach Ablauf der normalen Verjährungsfrist, Kenntnis erlangt. In der vorliegenden Rechtssache hätten die Kläger dagegen von dem Zeitpunkt an, zu dem ihre Nichtvermarktungsverpflichtung geendet habe, gewusst, daß sie an der Milcherzeugung gehindert gewesen seien. Ab diesem Zeitpunkt hätten sie somit die Ursache für diese Situation gekannt, d. h. die Nichtzuteilung einer Referenzmenge durch die Verordnung Nr. 857/84.

75 Schließlich trägt der Rat vor, er habe dem Kläger Heinemann in der Rechtssache Mulder II keine Verjährung entgegengehalten, weil dieser Kläger die Verjährung durch ein Schreiben unterbrochen habe, das er vor Erhebung der Klage an die Organe gerichtet habe.

76 Abschließend hält er den Klägern die Verjährung ihrer Klage in bezug auf die Schäden entgegen, die vor dem 5. August 1987, also mehr als fünf Jahre vor der Mitteilung vom 5. August 1992, entstanden seien.

77 Nach Ansicht der Kommission konnten die Kläger von dem Zeitpunkt an Klage erheben, zu dem ihnen eine Referenzmenge verweigert worden sei. Aufgrund der Selbständigkeit der Schadensersatzklage seien sie nämlich berechtigt gewesen, eine solche Klage zu erheben, ohne darlegen zu müssen, daß die betreffenden Rechtsvorschriften ungültig seien (vgl. Urteile des Gerichtshofes CNTA/Kommission, a. a. O., vom 28. März 1979 in der Rechtssache 90/78, Granaria/Rat und Kommission, Slg. 1979, 1081, und vom 4. Oktober 1979 in den Rechtssachen 241/78, 242/78 und 245/78 bis 250/78, DGV u. a./Rat und Kommission, Slg. 1979, 3017). Die Kommission bestreitet die Behauptung der Kläger, daß die Erzeuger vor Ungültigerklärung der Verordnung Nr. 857/84 nicht gewusst hätten, daß sie eine Haftungsklage hätten erheben können. Dieses Argument laufe darauf hinaus, daß niemand eine Klage erheben würde, solange nicht zuvor eine Behörde die Ungültigerklärung der schadensverursachenden Handlung erreicht habe. Nach ständiger Rechtsprechung setze die Möglichkeit der Erhebung einer Schadensersatzklage keine Feststellung der Rechtswidrigkeit voraus (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, Slg. 1971, 975). Die Erzeuger hätten sich somit bei der Wahrung ihrer Rechte umsichtig zu verhalten. Die Kläger hätten angesichts der Risiken, die mit der Erhebung einer Klage verbunden seien, gezögert, und der Preis für dieses Zögern sei der Zeitablauf gewesen.

- Würdigung durch das Gericht

78 Um festzustellen, in welchem Umfang die Ansprüche verjährt sind, ist zunächst der Zeitpunkt des Schadenseintritts und sodann der Zeitpunkt der Vornahme einer Unterbrechungshandlung zu ermitteln.

79 Die Verjährungsfrist des Artikels 43 der EWG-Satzung des Gerichtshofes läuft nicht, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfuellt sind (vgl. Urteil Birra Wü;hrer I, Randnr. 10).

80 Im vorliegenden Fall hat das Gericht bereits festgestellt, daß diese Voraussetzungen bei den Klägern erfuellt sind (siehe oben, Randnr. 66).

81 Entgegen dem Vorbringen der Kläger gehörte eine Ungültigkeitserklärung der Verordnung Nr. 857/84 nicht zu den Voraussetzungen der Ersatzpflicht. Da nämlich die Schadensersatzklage nach Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag von der Nichtigkeitsklage unabhängig ist, hängt ihre Erhebung auch nicht von der Feststellung der Rechtswidrigkeit der schadensverursachenden Handlung ab.

82 Im vorliegenden Fall wurde der den Klägern entstandene Schaden unmittelbar durch einen Rechtsetzungsakt - die Verordnung Nr. 857/84 - verursacht. Er ist somit zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die Kläger nach Ablauf ihrer Nichtvermarktungsverpflichtungen die Milchlieferungen hätten wiederaufnehmen können, wenn ihnen nicht die Referenzmengen verweigert worden wären. Zu diesem Zeitpunkt waren die Voraussetzungen für eine Schadensersatzklage gegen die Gemeinschaft erfuellt.

83 Das Vorbringen der Kläger, der Rat habe trotz der Rückwirkung des Urteils, mit dem die Verordnung Nr. 857/84 für ungültig erklärt worden sei, zu dessen Durchführung eine Handlung erlassen müssen, greift nicht durch. Diese Handlung betrifft nämlich nur die Wiederaufnahme der Milcherzeugung. Sie betrifft keineswegs die Frage der Entschädigung der Erzeuger.

84 Das Urteil Adams ist nicht einschlägig, da sich der Sachverhalt dieser Rechtssache von dem des vorliegenden Falles unterschied. Der Kläger in der Rechtssache Adams hatte Schäden erlitten, die er vernünftigerweise einem Dritten zurechnen konnte, und diese Schäden waren unter Umständen eingetreten, unter denen er keinen Anlaß hatte, von einer Haftung der Gemeinschaft auszugehen. In einem solchen Fall ist tatsächlich auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Kläger von dem schadenstiftenden Ereignis erfahren hat. Folglich entschied der Gerichtshof, daß dem Geschädigten die Verjährung nicht entgegengehalten werden kann, wenn er von dem schadenstiftenden Ereignis erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis erlangen konnte und nicht über eine angemessene Frist zum Tätigwerden verfügte (Urteil Adams, Randnr. 50).

85 Wie der Rat und die Kommission ausgeführt haben, geht aus dem Urteil Adams ausserdem nicht hervor, daß die Verjährungsfrist erst dann beginnt, wenn der Geschädigte von der Rechtswidrigkeit der Handlung Kenntnis erlangt. Der Gerichtshof hat auf die Bedeutung der Kenntnis des schadenstiftenden Ereignisses, nicht aber seiner Rechtswidrigkeit hingewiesen. Im vorliegenden Fall konnten die Kläger aber zu dem Zeitpunkt, zu dem sie an der Milchlieferung gehindert wurden, keinen Zweifel daran haben, daß dies die Folge der Anwendung eines Rechtsetzungsakts - der Verordnung Nr. 857/84 - war.

86 Schließlich können sich die Kläger nicht darauf berufen, daß der Rat dem Kläger Heinemann in der Rechtssache Mulder II keine Verjährung entgegengehalten hat. Wie der Rat vorgetragen hat, hatte dieser Kläger nämlich zuvor durch ein an die Organe gerichtetes Schreiben die Verjährung unterbrochen.

87 Unter diesen Umständen hat die Verjährungsfrist an dem Tag begonnen, an dem die Kläger nach Ablauf der Nichtvermarktungsverpflichtungen an der Wiederaufnahme der Milchlieferungen gehindert waren, weil ihnen eine Referenzmenge verweigert worden war. Dieser Tag, der den Tag des Beginns der Verjährungsfrist darstellt, ist für den Kläger Saint der 1. April 1984, also der Tag, an dem die Verordnung Nr. 857/84 in Kraft trat, was nach Ablauf seiner Nichtvermarktungsverpflichtung geschah. Für den Kläger Murray ist dieser Tag der 14. Mai 1985, also der auf den Ablauf seiner Verpflichtung folgende Tag.

88 Für die Bestimmung des verjährten Zeitraums ist von Bedeutung, daß die Schäden, für die die Gemeinschaft Schadensersatz zu leisten hat, nicht schlagartig verursacht wurden. Ihr Eintritt hat sich über eine gewisse Zeit fortgesetzt, und zwar solange die Kläger keine Referenzmenge erhalten und daher keine Milch liefern konnten. Es handelt sich um kontinuierliche Schäden, die täglich neu entstanden sind. Der Anspruch auf Entschädigung betrifft daher aufeinanderfolgende Zeitabschnitte, die an jedem Tag begonnen haben, an dem die Vermarktung nicht möglich war. Folglich erfasst die Verjährung des Artikels 43 der EWG-Satzung des Gerichtshofes nach Maßgabe des Zeitpunkts der Unterbrechungshandlung den mehr als fünf Jahre vor diesem Zeitpunkt liegenden Zeitraum, ohne die später entstandenen Ansprüche zu beeinflussen.

89 Aus dem Vorstehenden folgt, daß zur Klärung der Frage, in welchem Umfang die Ansprüche der Kläger verjährt sind, der Zeitpunkt zu ermitteln ist, zu dem die Verjährungsfrist unterbrochen wurde.

90 Gemäß Artikel 43 der EWG-Satzung des Gerichtshofes haben die Kläger die Verjährung am 29. Oktober 1993, dem Tag der Erhebung ihrer Klage, unterbrochen. Die Organe haben sich jedoch in ihrer Mitteilung vom 5. August 1992 (Nrn. 2 und 3), die auf die Anerkennung eines Entschädigungsanspruchs der Erzeuger durch den Gerichtshof folgte (siehe oben, Randnr. 13), gegenüber den Erzeugern, denen aufgrund der Verordnung Nr. 857/84 Schäden entstanden sind, verpflichtet, die Verjährung des Artikels 43 der EWG-Satzung des Gerichtshofes bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung von Entschädigungsanträgen, deren praktische Modalitäten später festgelegt werden sollten, nicht geltend zu machen.

91 Diese Modalitäten wurden durch die Verordnung Nr. 2187/93 festgelegt. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 dieser Verordnung endete die Selbstbeschränkung, die sich die Organe bei der Geltendmachung der Verjährungseinrede auferlegt hatten, gegenüber Erzeugern, die keinen Entschädigungsantrag nach Maßgabe der Verordnung gestellt hatten, am 30. September 1993. Aus der Systematik der Verordnung ergibt sich, daß die Selbstbeschränkung in bezug auf Erzeuger, die einen solchen Antrag gestellt hatten, mit Ablauf der Frist für die Annahme des im Anschluß an diesen Antrag gemachten Angebots endete.

92 Im vorliegenden Fall haben die Kläger vor dem 30. September 1993 einen Antrag auf Entschädigung im Rahmen der Verordnung Nr. 2187/93 gestellt; sie haben ihre Klage aber bereits am 29. Oktober 1993 erhoben, noch bevor ein Angebot an sie ergangen war. Da die Unterbrechungshandlung somit im Oktober 1993 erfolgte, können sich die Organe in bezug auf den Zeitraum nach dem 5. August 1992 nicht auf Verjährung berufen. Unter diesen Umständen ist, wie dies auch aus den Überlegungen des Rates folgt, dieses letztgenannte Datum und nicht das der Unterbrechungshandlung für die Bestimmung des für eine Entschädigung in Betracht kommenden Zeitraums zu berücksichtigen.

93 Dieser Zeitraum erstreckt sich auf fünf Jahre vor dem 5. August 1992 (vgl. Urteil Birra Wü;hrer II, Randnr. 16). Jedoch beschränkt sich der für eine Entschädigung tatsächlich in Betracht kommende Zeitraum auf die Zeit vom 5. August 1987 bis 28. März 1989, dem Vortag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 764/89, mit der die Schädigung der SLOM-I-Erzeuger abgestellt wurde, da sie die Zuteilung spezifischer Referenzmengen an diese Erzeuger ermöglichte.

94 Die Ansprüche der Kläger sind daher in bezug auf die Zeit vor dem 5. August 1987 verjährt.

Zum Vorliegen eines Schadensersatzanspruchs nach der Verordnung Nr. 2187/93

95 Zur Begründung ihrer Hilfsanträge tragen die Kläger vor, nach Treu und Glauben hätten sie jedenfalls ihre Ansprüche auf Entschädigung aus der Verordnung Nr. 2187/93 nicht verloren. Sie beziehen sich insoweit auf den Betrag des an sie ergangenen Angebots.

96 Der Rat trägt vor, daß die Kläger sich dafür entschieden hätten, Klage gemäß Artikel 215 EG-Vertrag zu erheben; sie müssten daher den tatsächlichen Umfang ihrer Schäden beweisen, ohne auf den Betrag eines etwaigen Angebots gemäß der Verordnung Nr. 2187/93 verweisen zu können.

97 Die Kommission trägt ebenfalls vor, daß die Kläger, nachdem sie das ihnen gemachte Angebot abgelehnt hätten, darlegen müssten, daß sie den Tatbestand des Artikels 215 EG-Vertrag erfuellten.

98 Die Verordnung Nr. 2187/93 enthält genaue Vorschriften über die Annahme des vorgesehenen Entschädigungsangebots.

99 Da die Kläger dieses Angebot nicht angenommen haben, was sie bei gleichzeitigem Betreiben ihrer Klage auch nicht hätten tun können (Artikel 14 der Verordnung Nr. 2187/93), können sie aus dieser Verordnung keinen Anspruch herleiten, da die Organe künftig nicht mehr an das Angebot gebunden sind (siehe oben, Randnr. 37).

100 Daher ist der Hilfsantrag der Kläger zurückzuweisen.

Zur Höhe des Schadensersatzes

101 Die Kläger haben eine Entschädigung von 18 403 ECU für den Kläger Saint und von 9 342,497 ECU für den Kläger Murray beantragt. Sie haben ausserdem Zinsen auf die verlangte Entschädigung ab dem 19. Mai 1992, dem Tag des Erlasses des Urteils Mulder II, beantragt. In der Erwiderung ist der vom Kläger Saint beantragte Betrag auf 30 686 ECU erhöht worden. Zur Begründung ihrer Ansprüche haben die Kläger Gutachten vorgelegt, wonach sich ihre tatsächlichen Schäden auf 43 301 UKL für den Kläger Saint und auf 17 781 IRL für den Kläger Murray belaufen.

102 Die Beklagten tragen vor, die statistische Rekonstruktion der von den Klägern angeführten Schäden zeige, daß ihnen entgegen ihrem Vorbringen aufgrund der Nichtzuteilung einer Referenzmenge kein Schaden entstanden sei. Die Kommission hält den Klägern insbesondere vor, daß sie keine Zahlen zur tatsächlichen Höhe ihrer Ersatzeinkünfte vorgelegt, sich insoweit auf unrichtige Vergleichsgrundlagen gestützt und bei ihren Schätzungen zu Unrecht Zinsen berücksichtigt hätten, die sich auf einen Zeitpunkt vor Erlaß des Urteils Mulder II bezögen. Sie bestreitet ausserdem die vorgelegten Gutachten in mehreren Punkten und fordert das Gericht auf, die Schätzung der Kläger nicht zu berücksichtigen.

103 Es ist festzustellen, daß sich die Parteien noch nicht speziell zur Höhe einer Entschädigung für den vom Gericht als maßgeblich angesehenen Zeitraum vom 5. August 1987 bis zum 28. März 1989 äussern konnten.

104 Die Möglichkeiten für eine aussergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits sind nach Ansicht des Gerichts noch nicht erschöpft. Die Beklagten haben den Klägern am 27. und 25. Januar 1994 im Rahmen der Verordnung Nr. 2187/93 über die zuständigen nationalen Behörden pauschale Entschädigungsangebote unterbreitet. Die Kläger wiederum beantragen hilfsweise die Verurteilung der Organe zur Zahlung dieser Pauschalbeträge (siehe oben, Randnrn. 95 bis 100).

105 Unter diesen Umständen fordert das Gericht die Parteien auf, unter Berücksichtigung des vorliegenden Urteils innerhalb von zwölf Monaten eine Einigung über die Höhe der Entschädigung für den gesamten ersatzfähigen Schaden herbeizuführen. Wird keine Einigung erzielt, so haben die Parteien dem Gericht innerhalb dieser Frist ihre bezifferten Anträge vorzulegen.

Kostenentscheidung:

Kosten

106 In Anbetracht der Ausführungen in Randnummer 105 ist die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Erste erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Der Antrag auf Nichtigerklärung der Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a und 14 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren, wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Beklagten sind verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, den die Kläger durch die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 ergänzten Fassung insoweit erlitten haben, als diese Verordnungen keine Zuteilung einer Referenzmenge an Erzeuger vorsahen, die in Erfuellung einer im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände eingegangenen Verpflichtung während des von dem betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahres keine Milch geliefert hatten.

3. Der Zeitraum, für den den Klägern die durch die Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 erlittenen Schäden zu ersetzen sind, beginnt am 5. August 1987 und endet am 28. März 1989.

4. Den Parteien wird aufgegeben, dem Gericht binnen zwölf Monaten nach dem Erlaß des vorliegenden Urteils mitzuteilen, auf welche zu zahlenden Beträge sie sich geeinigt haben.

5. Wird eine Einigung nicht erzielt, so legen sie dem Gericht binnen derselben Frist ihre bezifferten Anträge vor.

6. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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