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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 06.03.2003
Aktenzeichen: T-56/00
Rechtsgebiete: Beschluss 94/800/EWG, Verordnung Nr. 478/95/EWG,


Vorschriften:

Beschluss 94/800/EWG
Verordnung Nr. 478/95/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft kann durch die Einführung des Ausfuhrlizenzsystems für Bananen durch den Beschluss 94/800 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche und die Verordnung Nr. 478/95 mit ergänzenden Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 404/93 betreffend die Zollkontingentregelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung Nr. 1442/93 nicht ausgelöst werden. Denn obzwar ein Verstoß gegen eine Rechtsnorm zu bejahen ist, weil der Gerichtshof im Urteil vom 10. März 1998 in der Rechtssache C-122/95 (Deutschland/Rat) die Rechtswidrigkeit von Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses 94/800, soweit der Rat darin dem Abschluss des Rahmenabkommens zugestimmt hat und dieses Rahmenabkommen die Marktbeteiligten der Gruppe B von dem dort geschaffenen Ausfuhrlizenzsystem befreit, und im Urteil vom 10. März 1998 in den Rechtssachen C-364/95 und C-365/95 (T. Port) die Ungültigkeit von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 478/95 festgestellt hat, und obzwar nach der Feststellung des Gerichtshofes in den beiden Urteilen die beanstandeten Vorschriften unter Verletzung des Diskriminierungsverbots erlassen worden sind, das ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist, der die Einzelnen schützen soll, haben der Rat und die Kommission beim Erlass der beanstandeten Vorschriften die Grenzen ihres Ermessens angesichts der internationalen Dimension und der Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten, die die Einführung oder Änderung der gemeinschaftlichen Einfuhrregelung für Bananen erfordert, nicht offenkundig und erheblich überschritten, so dass im vorliegenden Fall kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vorliegt.

( vgl. Randnrn. 72-75, 81 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 6. März 2003. - Dole Fresh Fruit International Ltd gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Bananen - Gemeinsame Marktorganisation - Beschluss 94/800/EG - Verordnung (EG) Nr. 478/95 - System der Ausfuhrlizenzen - Schadensersatzklage. - Rechtssache T-56/00.

Parteien:

In der Rechtssache T-56/00

Dole Fresh Fruit International Ltd mit Sitz in San José (Costa Rica), Prozessbevollmächtigter: B. O'Connor, Solicitor, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch S. Marquardt und J.-P. Hix als Bevollmächtigte,

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch P. Oliver und C. Van der Hauwaert als Bevollmächtigte, dann durch L. Visaggio und K. Fitch als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Ersatzes des Schadens, der der Klägerin angeblich durch die Einführung des Ausfuhrlizenzsystems durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1) und die Verordnung (EG) Nr. 478/95 der Kommission vom 1. März 1995 mit ergänzenden Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates betreffend die Zollkontingentregelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 (ABl. L 49, S. 13) entstanden ist,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. D. Cooke, des Richters R. García-Valdecasas und der Richterin P. Lindh,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1) ersetzt in Titel IV die nationalen Regelungen für den Handel mit dritten Ländern durch eine gemeinsame Regelung.

2 Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 lautete in seiner ursprünglichen Fassung:

Alle Bananeneinfuhren in die Gemeinschaft bedürfen der Vorlage einer Einfuhrbescheinigung, die von den Mitgliedstaaten auf Antrag jedem Interessierten ungeachtet seines Niederlassungsorts in der Gemeinschaft erteilt wird; Sonderbestimmungen für die Anwendung der Artikel 18 und 19 bleiben hiervon unberührt."

3 Durch Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 in seiner ursprünglichen Fassung wurde jährlich ein Zollkontingent in Höhe von 2 Millionen Tonnen Eigengewicht für Einfuhren von Bananen aus Drittländern, die nicht zu den AKP-Staaten gehören (im Folgenden: Drittlandsbananen) und nichttraditionelle Einfuhren von Bananen aus den AKP-Staaten (im Folgenden: nichttraditionelle AKP-Bananen) eröffnet. Im Rahmen dieses Kontingents wurde auf Einfuhren von Drittlandsbananen eine Abgabe von 100 ECU/t erhoben, Einfuhren von nichttraditionellen AKP-Bananen unterlagen einem Zollsatz von Null.

4 Nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 wurde das Zollkontingent anteilig eröffnet in Höhe von 66,5 % für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Drittlandsbananen und/oder nichttraditionelle AKP-Bananen vermarktet hatten (Gruppe A), von 30 % für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Gemeinschaftsbananen und/oder traditionelle AKP-Bananen vermarktet hatten (Gruppe B) und von 3,5 % für in der Gemeinschaft niedergelassene Marktbeteiligte, die ab 1992 mit der Vermarktung von anderen als Gemeinschafts- und/oder traditionellen AKP-Bananen begannen (Gruppe C).

5 Gemäß Artikel 20 der Verordnung Nr. 404/93 hatte die Kommission die Durchführungsbestimmungen für Titel IV zu erlassen.

6 Hierzu erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 vom 10. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen (ABl. L 142, S. 6).

7 Am 19. Februar 1993 verlangten die Republik Kolumbien, die Republik Costa Rica, die Republik Guatemala, die Republik Nicaragua und die Republik Venezuela von der Kommission gemäß Artikel XXII Absatz 1 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) die Aufnahme von Konsultationen über die Verordnung Nr. 404/93. Da diese Konsultationen zu keiner zufrieden stellenden Lösung führten, brachten diese lateinamerikanischen Staaten im April 1993 das in Artikel XXIII Absatz 2 GATT vorgesehene Streitbeilegungsverfahren in Gang.

8 Am 18. Januar 1994 legte das im Rahmen dieses Verfahrens eingesetzte Panel einen Bericht vor, nach dem die mit der Verordnung Nr. 404/93 festgelegte Einfuhrregelung mit den Vorschriften des GATT unvereinbar sei. Dieser Bericht wurde von den Vertragsparteien des GATT nicht angenommen.

9 Am 28. und 29. März 1994 traf die Gemeinschaft eine Vereinbarung mit der Republik Kolumbien, der Republik Costa Rica, der Republik Nicaragua und der Republik Venezuela, das so genannte Rahmenabkommen über Bananen (im Folgenden: Rahmenabkommen).

10 In Nummer 1 des zweiten Teils des Rahmenabkommens wird das Gesamtzollkontingent für 1994 auf 2 100 000 t und für 1995 und die folgenden Jahre auf 2 200 000 t festgelegt, vorbehaltlich einer Erhöhung infolge der Erweiterung der Gemeinschaft.

11 Nummer 2 legt die Prozentsätze dieses Kontingents fest, die der Republik Kolumbien, der Republik Costa Rica, der Republik Nicaragua und der Republik Venezuela zugewiesen werden. Diese Staaten erhalten 49,4 % des Gesamtkontingents, während der Dominikanischen Republik und den anderen AKP-Staaten 90 000 t für nichttraditionelle Einfuhren gewährt werden und der Rest den anderen Drittländern zukommt.

12 Nummer 6 sieht u. a. vor:

Allerdings werden die Länder, für die einzelne Anteile am Zollkontingent festgelegt sind, ermächtigt, für bis zu 70 % des ihnen zugewiesenen Kontingents spezielle Ausfuhrlizenzen auszugeben, deren Vorlage Voraussetzung für die Erteilung von Einfuhrlizenzen durch die Gemeinschaft für Marktbeteiligte der Gruppen A und C sind.

Die Genehmigung zur Ausgabe der speziellen Ausfuhrlizenzen wird von der Kommission erteilt, um die Verbesserung regelmäßiger und stabiler Handelsbeziehungen zwischen Erzeugern und Importeuren zu ermöglichen. Bedingung ist, dass die Ausfuhrlizenzen ohne Diskriminierung an die Marktbeteiligten ausgegeben werden."

13 In Nummer 7 wird der Zollsatz im Rahmen des Kontingents auf 75 ECU/t festgesetzt.

14 Die Nummern 10 und 11 lauten wie folgt:

Dieses Abkommen wird in den Schedule der Gemeinschaft für die Verhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde eingegliedert.

Durch dieses Übereinkommen wird der Streit zwischen Kolumbien, Costa Rica, Venezuela, Nicaragua und der Gemeinschaft über das Bananenregime der Gemeinschaft beigelegt. Die Parteien verpflichten sich, die Annahme des GATT-Panel-Berichts betreffend diese Angelegenheit nicht weiterzuverfolgen."

15 Die Nummern 1 und 7 des Rahmenabkommens wurden in den Schedule LXXX des GATT 1994 aufgenommen, der die Liste der Zollzugeständnisse der Gemeinschaft enthält. Das GATT 1994 stellt den Anhang 1 A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden: WTO) dar. In einem Anhang zu Schedule LXXX ist das Rahmenabkommen wiedergegeben.

16 Am 22. Dezember 1994 erließ der Rat einstimmig den Beschluss 94/800/EG über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1).

17 Artikel 1 Absatz 1 dieses Beschlusses genehmigt im Namen der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich des in ihre Zuständigkeit fallenden Teils u. a. das Übereinkommen zur Errichtung der WTO sowie die Übereinkünfte in den Anhängen 1, 2 und 3 dieses Übereinkommens, zu denen das GATT 1994 gehört.

18 Am 22. Dezember 1994 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte (ABl. L 349, S. 105). Diese Verordnung enthält einen Anhang XV bezüglich Bananen, der Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 dahin ändert, dass die Zollkontingentmenge für das Jahr 1994 auf 2 100 000 t und für die folgenden Jahre auf 2 200 000 t festgesetzt wird. Im Rahmen dieses Zollkontingents wird auf Einfuhren von Drittlandsbananen eine Abgabe von 75 ECU/t erhoben.

19 Am 1. März 1995 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 478/95 mit ergänzenden Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 404/93 betreffend die Zollkontingentregelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung Nr. 1442/93 (ABl. L 49, S. 13). Mit der Verordnung Nr. 478/95 wurden die zur Umsetzung des Rahmenabkommens erforderlichen Maßnahmen nunmehr auf endgültiger Basis erlassen.

20 Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 478/95 lautete:

Das Zollkontingent für Einfuhren von Drittlandsbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen gemäß den Artikeln 18 und 19 der Verordnung... Nr. 404/93 wird gemäß Anhang I in spezifische Quoten aufgeteilt, die den in diesem Anhang I genannten Ländern bzw. Gruppen von Ländern zugeteilt werden."

21 Anhang I enthielt drei Tabellen: Die erste gab die Vomhundertsätze des den lateinamerikanischen Staaten im Rahmenabkommen vorbehaltenen Zollkontingents wieder; die zweite nahm eine Aufteilung des Kontingents von 90 000 t nichttraditioneller AKP-Bananen vor, und nach der dritten erhielten die übrigen Drittländer 50,6 % des Gesamtkontingents.

22 In Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 478/95 war bestimmt:

Bei Waren mit Ursprung in Kolumbien, Costa Rica oder Nicaragua muss den Anträgen auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung... Nr. 1442/93 genannten Gruppen A und C zudem eine gültige Ausfuhrlizenz beiliegen, die von einer zuständigen Behörde... ausgestellt wurde und sich auf eine mindestens gleich große Warenmenge bezieht."

23 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 10. März 1998 in der Rechtssache C-122/95 (Deutschland/Rat, Slg. 1998, I-973; im Folgenden: Urteil Deutschland/Rat) Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses 94/800 insoweit für nichtig erklärt, als der Rat darin dem Abschluss des Rahmenabkommens zugestimmt hat und dieses Rahmenabkommen die Marktbeteiligten der Gruppe B von dem dort geschaffenen Ausfuhrlizenzsystem befreit.

24 In diesem Urteil hat der Gerichtshof, soweit es um die erwähnte Befreiung geht, die Rüge einer Verletzung des Diskriminierungsverbots in Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG für begründet erklärt (Randnr. 72). Er ist zu diesem Ergebnis aufgrund der Feststellung gelangt, dass die Marktbeteiligten der Gruppe B zum einen aus der Erhöhung des Zollkontingents und der entsprechenden Kürzung der Zölle nach dem Rahmenabkommen denselben Nutzen wie die Marktbeteiligten der Gruppen A und C ziehen und dass zum anderen die Beschränkungen und Ungleichbehandlungen zum Nachteil der Marktbeteiligten der Gruppen A und C, die die Einfuhrregelung für Bananen nach der Verordnung Nr. 404/93 vorsieht, auch bei dem Teil des Kontingents bestehen, der dieser Erhöhung entspricht (Randnr. 67).

25 Der Gerichtshof hat daher festgestellt, dass der Rat eine Maßnahme wie die Befreiung der Marktbeteiligten der Gruppe B vom Ausfuhrlizenzsystem nur hätte rechtfertigen können, wenn er nachgewiesen hätte, dass das Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Gruppen von Marktbeteiligten, das durch die Verordnung Nr. 404/93 eingeführt wurde und durch die Erhöhung des Zollkontingents und die entsprechende Kürzung der Zölle gestört wurde, nur dadurch hätte wiederhergestellt werden können, dass den Marktbeteiligten der Gruppe B ein wesentlicher Vorteil gewährt und damit eine neue Ungleichbehandlung zu Lasten der anderen Gruppen von Marktbeteiligten geschaffen worden wäre (Randnr. 68). Der Rat habe eine solche Störung des Gleichgewichts zwar geltend gemacht, sich aber auf die Behauptung beschränkt, die erwähnte Befreiung sei erforderlich, um dieses Gleichgewicht wiederherzustellen, und damit den erforderlichen Nachweis nicht erbracht (Randnr. 69).

26 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 10. März 1998 in den Rechtssachen C-364/95 und C-365/95 (T. Port, Slg. 1998, I-1023; im Folgenden: Urteil T. Port) zunächst die gleichen Erwägungen wie im Urteil Deutschland/Rat angestellt und sodann entschieden (Nr. 2 des Tenors):

Die [Verordnung Nr. 478/95] ist insoweit ungültig, als nach ihrem Artikel 3 Absatz 2 nur die Marktbeteiligten der Gruppen A und C verpflichtet sind, sich für die Einfuhr von Bananen mit Ursprung in Kolumbien, Costa Rica und Nicaragua Ausfuhrlizenzen zu beschaffen."

27 Am 28. Oktober 1998 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 2362/98 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 404/93 betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft (ABl. L 293, S. 32). Durch Artikel 31 der Verordnung Nr. 2362/98 wurde die Verordnung Nr. 478/95 mit Wirkung ab 1. Januar 1999 aufgehoben.

Sachverhalt und Verfahren

28 Die Klägerin gehört zum Dole-Konzern. Dieser Konzern ist weltweit im Bereich der Erzeugung, der Verarbeitung, des Vertriebes und der Vermarktung insbesondere von frischem Obst und Gemüse, u. a. von Bananen, tätig.

29 Sie trägt vor, sie habe von 1995 bis 1998 in der Gemeinschaft Bananen mit Ursprung in Kolumbien, Costa Rica, Nicaragua und Venezuela vermarktet, und zwar über ihre Kommissionäre Comafrica SpA (nachstehend: Comafrica) und Dole Fresh Fruit Europe Ltd & Co. (nachstehend: DFFE), die in Italien bzw. Deutschland als Marktbeteiligte der Gruppe A erfasst gewesen seien. Sie habe zu diesem Zweck Einfuhrlizenzen erwerben müssen.

30 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 14. März 2000 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, die vorliegende Klage auf Schadensersatz erhoben.

31 Das Gericht (Fünfte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und die Klägerin im Rahmen prozessleitender Verfügungen aufgefordert, bestimmte Fragen schriftlich zu beantworten. Die Klägerin ist dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen.

32 Die Parteien haben in der Sitzung des Gerichts vom 12. September 2002 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

33 Die Klägerin beantragt,

- die Klage für zulässig zu erklären;

- den Rat und die Kommission zu verurteilen, ihr den infolge des Erlasses des Beschlusses 94/800 und der Verordnung Nr. 478/95 entstandenen Schaden zu ersetzen;

- ihre Schadensersatzforderungen angemessen zu verzinsen;

- dem Rat und/oder der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

34 Der Rat und die Kommission beantragen,

- die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

35 Der Rat und die Kommission erheben zwar nicht förmlich die Rüge der Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, bestreiten jedoch die Zulässigkeit der Klage mit der Begründung, die Klageschrift entspreche nicht den Anforderungen von Artikel 19 der EG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung.

36 Die Klägerin habe das Vorliegen und den Umfang des geltend gemachten Schadens sowie das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem gerügten rechtswidrigen Verhalten und diesem Schaden nicht hinreichend dargetan. Insbesondere habe die Klägerin keine Angaben dazu gemacht, welche Stellen die fraglichen Ausfuhrlizenzen verkauft hätten, welche Unternehmen sie gekauft hätten, wann die Transaktionen stattgefunden hätten und wie diese Lizenzen tatsächlich" verwendet worden seien. Überdies habe die Klägerin keine hinreichenden Angaben über ihre Rechtsstellung und über ihre rechtlichen und geschäftlichen Verbindungen mit Comafrica, DFFE und anderen Gesellschaften des Konzerns gemacht.

37 Die Klägerin trägt vor, die Angaben in ihrer Klageschrift und insbesondere in deren Anlage 4 belegten hinreichend, dass die erwähnten beiden Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft vorlägen. In der Klageerwiderung macht sie Angaben zu ihrer Rechtsstellung und zu ihren Verbindungen mit anderen Gesellschaften des Dole-Konzerns.

Würdigung durch das Gericht

38 Nach Artikel 19 der EG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung muss die Klageschrift den Streitgegenstand angeben und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten.

39 Diese Angaben müssen so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird. Aus Gründen der Rechtssicherheit und einer ordnungsgemäßen Rechtspflege setzt die Zulässigkeit einer Klage voraus, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zusammenhängend und verständlich, wenn auch in gedrängter Form, aus der Klageschrift selbst hervorgehen (Beschluss des Gerichts vom 28. April 1993 in der Rechtssache T-85/92, De Hoe/Kommission, Slg. 1993, II-523, Randnr. 20, und Urteil des Gerichts vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache T-113/96, Dubois et Fils/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-125, Randnr. 29).

40 Eine Klage auf Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan angeblich verursachten Schäden genügt diesen Erfordernissen nur, wenn sie die Tatsachen anführt, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen lässt, die Gründe angibt, aus denen nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem angeblich erlittenen Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens benennt (Urteil Dubois et Fils/Rat und Kommission, Randnr. 30).

41 Im vorliegenden Fall wirft die Klägerin dem Rat und der Kommission in der Klageschrift ausdrücklich vor, den Beschluss 94/800, dessen Artikel 1 vom Gerichtshof im Urteil Deutschland/Rat teilweise für nichtig erklärt wurde, und Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 478/95, der vom Gerichtshof im Urteil T. Port für ungültig erklärt wurde, erlassen zu haben. Im Übrigen wird in der Klageschrift klar dargelegt, dass der Klägerin ein Schaden dadurch entstanden sei, dass sie in der Zeit von 1995 bis 1998 insgesamt 91 705 271 USD für den Erwerb von Ausfuhrlizenzen für Bananen mit Ursprung in Kolumbien, Costa Rica, Nicaragua und Venezuela gezahlt habe. Schließlich wird in der Klageschrift ausgeführt, dass die Klägerin diese Lizenzen gekauft habe, weil ihre Vorlage gemäß dem Rahmenabkommen und Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 478/95 für die Gruppe von Marktbeteiligten, zu der ihre Kommissionäre Comafrica und DFFE gehört hätten, Voraussetzung dafür gewesen sei, dass die Gemeinschaft für Bananen aus diesen Ländern Einfuhrlizenzen ausgestellt habe.

42 Somit hat die Klägerin Art und Umfang des geltend gemachten Schadens sowie die Gründe ausreichend beschrieben, aus denen nach ihrer Auffassung ein Kausalzusammenhang zwischen dem gerügten rechtswidrigen Verhalten des Rates und der Kommission und diesem Schaden besteht. Die von den Gemeinschaftsorganen gegen die von der Klägerin angebotenen Beweismittel erhobenen Einwände betreffen die Begründetheit der Klage und sind daher in deren Rahmen zu prüfen.

43 Folglich entspricht die Klageschrift den formalen Anforderungen des Artikels 19 der EG-Satzung des Gerichtshofes und des Artikels 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung; die Klage ist daher zulässig.

Zur Begründetheit

44 Die Haftung der Gemeinschaft gemäß Artikel 288 Absatz 2 EG tritt nur ein, wenn mehrere Voraussetzungen kumulativ erfuellt sind: Das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten ist rechtswidrig, es ist ein Schaden entstanden, und zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und dem behaupteten Schaden besteht ein Kausalzusammenhang (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1992 in den Rechtssachen C-258/90 und C-259/90, Pesquerias De Bermeo und Naviera Laida/Kommission, Slg. 1992, I-2901, Randnr. 42, und Urteil des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-168/94, Blackspur u. a./Rat und Kommission, Slg. 1995, II-2627, Randnr. 38).

Vorbringen der Parteien

45 Zum Tatbestandsmerkmal eines rechtswidrigen Verhaltens macht die Klägerin zunächst geltend, die Einführung des Ausfuhrlizenzsystems durch das Rahmenabkommen, wie es durch den Beschluss 94/800 genehmigt worden sei, und Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 478/95 verletze eine die Einzelnen schützende Rechtsnorm.

46 Zum einen beruft sie sich auf den vom Gerichtshof in den Urteilen Deutschland/Rat und T. Port festgestellten Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot.

47 Zum anderen trägt sie vor, dieses Verbot sei nach ständiger Rechtsprechung eine die Einzelnen schützende Rechtsnorm (Urteil des Gerichts vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache T-120/89, Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, Slg. 1991, II-279, Randnr. 92).

48 In der Erwiderung fügt die Klägerin hinzu, das Vorgehen des Rates und der Kommission verstoße gegen internationale Verpflichtungen, die die Gemeinschaft im Rahmen der WTO eingegangen sei. Diese Verpflichtungen stellten eine höherrangige Rechtsnorm" dar; ihre Verletzung reiche aus, um die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft gegenüber der Klägerin auszulösen.

49 Sodann behauptet die Klägerin, die hier begangene Verletzung sei hinreichend qualifiziert.

50 Erstens komme dem Diskriminierungsverbot unter den gemeinschaftsrechtlichen Normen zum Schutz der Einzelnen besondere Bedeutung zu (Urteil des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1979 in den Rechtssachen 241/78, 242/78 und 245/78 bis 250/78, DGV u. a./Rat und Kommission, Slg. 1979, 3017, Randnr. 10).

51 Zweitens habe der Verstoß gegen diesen Grundsatz im vorliegenden Fall eine begrenzte, bestimmbare und klar umrissene Gruppe von Unternehmen betroffen (Urteil DGV u. a./Rat und Kommission, Urteile des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1979 in den Rechtssachen 64/76 und 113/76, 167/78 und 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Dumortier frères u. a./Rat, Slg. 1979, 3091, und vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90, Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061). Nur Markbeteiligte der Gruppen A und C, die bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erfasst gewesen seien und während der Geltungsdauer des Ausfuhrlizenzsystems Bananen mit Ursprung in Kolumbien, Costa Rica, Nicaragua und Venezuela eingeführt hätten, seien von dem Beschluss 94/800 und der Verordnung Nr. 478/95 betroffen gewesen.

52 Drittens sei ihr ein Schaden entstanden, der über die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken, die der Tätigkeit im Bananensektor innewohnten, hinausgehe. Die Anwendung des Systems der Ausfuhrlizenzen auf die Marktbeteiligten der Gruppen A und C habe für diese Marktbeteiligten einen Anstieg der Bezugspreise für Bananen mit Ursprung in den betroffenen Drittländern um 33 % gegenüber dem Preis bedeutet, den Marktbeteiligte der Gruppe B gezahlt hätten. Auch treffe es nicht zu, dass die betroffenen Drittländer ihre nationalen Quoten jeweils auf ihre inländischen Marktbeteiligten hätten aufteilen oder einseitig ein Ausfuhrlizenzsystem hätten einführen können. Diese Länder seien nämlich zum einen nicht in der Lage gewesen, zu prüfen, für welche Gruppe von Marktbeteiligten die Bananen bestimmt gewesen seien, und hätten zum anderen eine Verlagerung der Handelsströme nach anderen Ländern Lateinamerikas befürchtet.

53 Viertens könne der vorliegende Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nicht durch ein den Sonderinteressen der Marktbeteiligten der Gruppen A und C vorgehendes höherrangiges öffentliches Interesse gerechtfertigt werden. Die Klägerin führt unter Berufung auf Randnummer 68 des Urteils Deutschland/Rat und Randnummern 87 und 88 des Urteils T. Port aus, die klare Ungleichbehandlung zum Nachteil der Marktbeteiligten der Gruppen A und C könne nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass ein angebliches Wettbewerbsungleichgewicht zwischen den verschiedenen Gruppen von Marktbeteiligten auszugleichen sei. Der Gerichtshof habe festgestellt, dass die Verordnung Nr. 478/95 unter anderem auch dem Ziel gedient habe, den Drittländern, die Vertragsparteien des Rahmenabkommens seien, eine Finanzhilfe zu gewähren, sei jedoch der Auffassung gewesen, dass dieses allgemeine Ziel nicht den Sonderinteressen der Marktbeteiligten der Gruppen A und C vorgehen könne, hauptsächlich weil es nicht dadurch erreicht werden [durfte], dass nur ein Teil der Wirtschaftsbeteiligten, die Einfuhren aus diesen Ländern vornahmen, finanziell belastet wurde" (Urteil Deutschland/Rat, Randnr. 71).

54 Fünftens trägt die Klägerin vor, der Rat und die Kommission hätten einen Fehler begangen, der eine Rechtsnorm betreffe, wie er einem vernünftigen Gemeinschaftsorgan nicht unterlaufen dürfe".

55 Sechstens könnten sich die beklagten Organe nicht auf die Schlussanträge des Generalanwalts Elmer in der Rechtssache Deutschland/Rat (Slg. 1998, I-978) berufen, da der Gerichtshof diesen nicht gefolgt sei. Der Gerichtshof habe festgestellt, dass die Marktbeteiligten der Gruppe B durch das Rahmenabkommen in keiner Weise benachteiligt worden seien. Daraus, dass die beanstandete Ungleichbehandlung nach Generalanwalt Elmer Sinn mache", könne nicht abgeleitet werden, dass sie keine hinreichend qualifizierte Verletzung einer Rechtsnorm darstelle. Dies liefe nämlich auf die Behauptung hinaus, dass ein Generalanwalt höhere Autorität als der Gerichtshof genießen könne, was völlig unakzeptabel sei.

56 Der Rat und die Kommission räumen in Bezug auf die Urteile Deutschland/Rat und T. Port ein, dass das ihnen von der Klägerin vorgeworfene Verhalten die Verletzung einer Rechtsnorm darstelle. Sie bestreiten jedoch, dass diese Norm Schutzcharakter habe und ihre Verletzung hinreichend qualifiziert sei.

57 Zunächst habe der Gerichtshof in den Urteilen Deutschland/Rat und T. Port einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot zu Lasten der Marktbeteiligten der Gruppen A und C bejaht. Die Klägerin gehöre aber zu keiner dieser Gruppen.

58 Sodann sei das Vorbringen, das Vorgehen der Organe habe gegen internationale Verpflichtungen verstoßen, die die Gemeinschaft im Rahmen der WTO eingegangen sei, gemäß Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung für unzulässig zu erklären. Jedenfalls sei dieses Vorbringen unerheblich, da das WTO-Übereinkommen sowie seine Anhänge grundsätzlich nicht zu den Vorschriften gehörten, an denen der Gemeinschaftsrichter die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane messe (Urteil des Gerichtshofes vom 23. November 1999 in der Rechtssache C-149/96, Portugal/Rat, Slg. 1999, I-8395, Randnr. 47).

59 Weiter bestreiten der Rat und die Kommission, die Grenzen ihres weiten Ermessens offenkundig und erheblich überschritten zu haben.

60 Erstens reiche die Unvereinbarkeit einer Maßnahme mit dem Diskriminierungsverbot selbst dann nicht aus, um die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auszulösen, wenn sie offenkundig sei. Aus der besonderen Bedeutung dieses Grundsatzes unter den gemeinschaftsrechtlichen Normen könne nicht geschlossen werden, dass jeder Verstoß gegen diesen Grundsatz ohne weiteres als hinreichend qualifiziert im Sinne der Rechtsprechung anzusehen sei.

61 Zweitens könne die Klägerin nicht geltend machen, der Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot habe eine begrenzte und klar umrissene Gruppe von Unternehmen betroffen, nämlich die Marktbeteiligten der Gruppen A und C, da sie selbst zu keiner dieser Gruppen gehöre. Die Kommission bestreitet überdies, dass diese Gruppe begrenzt und klar umrissen" sei; so habe es z. B. 1996 704 Marktbeteiligte der Gruppe A und 2 981 Marktbeteiligte der Gruppe C gegeben, und die Zusammensetzung dieser Gruppen ändere sich laufend. Der Rat ist zudem der Ansicht, die Hinweise der Klägerin auf die Urteile DGV u. a./Rat und Kommission, Dumortier frères u. a./Rat und Mulder u. a./Rat und Kommission gingen fehl. In den Rechtssachen, die zu den beiden erstgenannten Urteilen geführt hätten, sei die Zahl der betroffenen Marktbeteiligten anders als in der vorliegenden Rechtssache tatsächlich sehr begrenzt gewesen. Im Urteil Mulder u. a./Rat und Kommission habe der Gerichtshof dieses Kriterium nicht zur Beurteilung der Schwere des behaupteten Verstoßes herangezogen.

62 Drittens tragen der Rat und die Kommission vor, der behauptete Schaden gehe nicht über die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken hinaus, die der Tätigkeit im Bananensektor innewohnten. Die Einführung des Ausfuhrlizenzsystems habe den betroffenen Drittländern die Möglichkeit geben sollen, ihre jeweiligen nationalen Quoten unter ihren eigenen Marktbeteiligten aufzuteilen; zudem hätten diese Länder ein solches System einseitig einführen können. Auf das dagegen gerichtete Vorbringen der Klägerin (siehe oben, Randnr. 52) erwidert der Rat, die betreffenden Länder hätten geeignete Kontrollmaßnahmen ergreifen und den Preis der Ausfuhrlizenzen so bemessen können, dass durch die zusätzlichen Einnahmen aus dem Verkauf dieser Lizenzen das hypothetische Risiko eines Verlusts von Ausfuhren an andere Exportländer ausgeglichen werde. Der Rat und die Kommission fügen hinzu, nach dem Rahmenabkommen seien die beteiligten Drittländer nicht zur Einführung des Ausfuhrlizenzsystems verpflichtet gewesen; Venezuela habe von einer solchen Maßnahme abgesehen.

63 Viertens tragen der Rat und die Kommission vor, die Einführung des Systems der Ausfuhrlizenzen sei Teil eines Pakets gewesen, das mit bestimmten Ländern Lateinamerikas ausgehandelt worden sei, um einen Handelskonflikt im Rahmen des GATT beizulegen. Außerdem sei die Gemeinschaft an die Verpflichtungen aus dem Abkommen von Lomé gebunden gewesen, das es ihr insbesondere verwehrt habe, einen Lieferstaat für traditionelle AKP-Bananen beim Zugang zum Markt der Gemeinschaft und bei den Vermarktungsbedingungen schlechter als vorher zu behandeln.

64 Überdies hätten mit der auf Marktbeteiligte der Gruppen A und C beschränkten Einführung der Verpflichtung, Ausfuhrlizenzen zu erwerben, die Vorteile ausgeglichen werden sollen, die sich für diese Marktbeteiligten aus anderen im Rahmenabkommen vereinbarten Maßnahmen, und zwar der Erhöhung des globalen Zollkontingents und der Senkung der Zollsätze, ergeben hätten. Der Rat führt aus, der Nutzen, den die Marktbeteiligten der Gruppe B aus diesen beiden Maßnahmen hätten ziehen können, sei beschränkt gewesen, weil er für jeden einzelnen Marktbeteiligten nur in der Möglichkeit bestanden habe, zusätzlich etwa 10 % der Einfuhrlizenzen der Gruppe B zu erhalten und mit diesen Lizenzen Drittlandsbananen zu einem um 25 ECU niedrigeren Preis als vorher einzuführen. Der Rat gibt die Nummern 72 bis 74 der Schlussanträge des Generalanwalts Elmer in der Rechtssache Deutschland/Rat wieder und trägt vor, die Marktbeteiligten der Gruppe B seien durch das Rahmenabkommen erheblich benachteiligt worden. Durch die nicht unerhebliche Erhöhung des Zollkontingents und die wesentliche Herabsetzung des Einfuhrzolls auf Drittlandsbananen sei die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftsbananen und der traditionellen AKP-Bananen verringert worden. So habe die Erhöhung des Zollkontingents zu einem Wachsen des Gesamtangebots geführt und daher Druck auf die Marktpreise ausgeübt, die zurückgegangen seien. Dieser Preisrückgang habe im Wesentlichen die Gemeinschaftsbananen und die traditionellen AKP-Bananen betroffen, die aufgrund verschiedener Umstände auf dem Gemeinschaftsmarkt am teuersten seien. Zum anderen habe die Senkung der Zölle für die Einfuhren von Drittlandsbananen im Rahmen des Zollkontingents die Angleichung der Preise" deutlich verringert. Die Marktbeteiligten der Gruppe B seien in erster Linie durch diese Verringerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt worden, da ihr Zugang zum Markt der Drittlandsbananen nach der Verordnung Nr. 404/93 auf 30 % des Gesamtkontingents begrenzt gewesen sei.

65 Der Rat und die Kommission teilen die von Generalanwalt Elmer in Nummer 74 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Deutschland/Rat vertretene Auffassung und gelangen zu dem Ergebnis, die Einführung des Ausfuhrlizenzsystems habe auf Überlegungen beruht, die durchaus Sinn mach[t]en". Diese Überlegungen entsprächen wichtigen und legitimen allgemeinen Interessen der Gemeinschaft, und die Gemeinschaftsorgane verfügten über ein weites Ermessen, um diese Interessen mit den Sonderinteressen bestimmter Gruppen von Marktbeteiligten des Bananensektors auszugleichen. Der Gerichtshof sei zwar in den Urteilen Deutschland/Rat und T. Port der Auffassung des Generalanwalts nicht gefolgt, habe aber sein Ergebnis auf den Umstand gestützt, dass die vom Rat vorgetragenen Beweise nicht für den Nachweis ausgereicht hätten, dass das Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Gruppen von Marktbeteiligten tatsächlich gestört gewesen sei. Aus diesen Urteilen lasse sich also nicht ableiten, dass der Rat und die Kommission das Diskriminierungsverbot völlig missachtet hätten. Die Kommission trägt vor, dass der Generalanwalt und der Gerichtshof in den genannten Rechtssachen unterschiedlicher Auffassung gewesen seien, belege, dass die in Rede stehenden rechtlichen Probleme erheblich und komplex gewesen seien und dass der den Organen angelastete Verstoß nicht als offenkundig und schwerwiegend einzustufen sei.

66 Zum Tatbestandsmerkmal des Schadens behauptet die Klägerin, dieser bestehe darin, dass sie, um Bananen mit Ursprung in Kolumbien, Costa Rica, Nicaragua und Venezuela unter Einfuhrlizenzen der Gruppe A in die Gemeinschaft einführen zu können, in diesen Ländern Ausfuhrlizenzen habe erwerben müssen. Zur Bemessung dieses Schadens verweist sie auf Anlage 4 der Klageschrift, wo die von 1995 bis 1998 in diesen Ländern für den Kauf von Ausfuhrlizenzen jeweils gezahlten Beträge angegeben seien, und zwar insgesamt 91 705 271 USD. Im Übrigen bestreitet sie die Erheblichkeit der in der Tabelle in der Klagebeantwortung enthaltenen Angaben und dass sie die Kosten des Erwerbs der Ausfuhrlizenzen auf den Endverbraucher habe abwälzen können.

67 Der Rat und die Kommission tragen vor, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass ihr durch die Einführung des Systems der Ausfuhrlizenzen ein Schaden entstanden sei. Sie widersprechen der Bemessung des Schadens in Anlage 4 der Klageschrift und tragen vor, die Erhöhung des Zollkontingents und die Senkung der Zölle, die in dem Rahmenabkommen vereinbart worden seien, hätten die den Marktbeteiligten der Gruppen A und C durch dieses System aufgebürdete Belastung bei weitem ausgeglichen, die Klägerin habe die Kosten des Erwerbs eines Teils der Ausfuhrlizenzen den Abnehmern ihrer Gruppe in Rechnung gestellt, und diese Kosten hätten zudem auf den Endverbraucher abgewälzt werden können.

68 Zum Tatbestandsmerkmal des Kausalzusammenhangs behauptet die Klägerin, der Schaden, der ihr entstanden sei, sei unmittelbare Folge des Beschlusses 94/800, soweit der Rat darin dem Abschluss des Rahmenabkommens zugestimmt habe, und der Verordnung Nr. 478/95. Aufgrund dieser Rechtsakte sei sie im Hinblick auf die Eigenschaft der Comafrica und der DFFE als Marktbeteiligte der Gruppe A gezwungen gewesen, in Kolumbien, Costa Rica, Nicaragua und Venezuela Ausfuhrlizenzen zu erwerben, um Bananen mit Ursprung in diesen Ländern in die Gemeinschaft einführen zu können. Ihr sei praktisch keine andere Wahl geblieben, als in diesen Ländern einzukaufen.

69 Der Rat und die Kommission tragen vor, die Klägerin bleibe den Nachweis für das Vorliegen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen Verhalten, das sie ihnen vorwerfe, und dem angeblichen Schaden schuldig.

Würdigung durch das Gericht

70 Vorab ist daran zu erinnern, dass, wenn eines der drei Tatbestandsmerkmale der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft (siehe oben, Randnr. 44) nicht erfuellt ist, die Klage insgesamt abzuweisen ist, ohne dass die übrigen Merkmale geprüft zu werden brauchen (Urteil des Gerichtshofes vom 15. September 1994 in der Rechtssache C-146/91, KYDEP/Rat und Kommission, Slg. 1994, I-4199, Randnr. 81).

71 Vorliegend ist die Klage in Bezug auf das erste Tatbestandsmerkmal, das rechtswidrige Verhalten, zu prüfen. Nach der Rechtsprechung ist insoweit ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine die Einzelnen schützende Rechtsnorm nachzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 42, sowie Urteil des Gerichts vom 11. Januar 2002 in der Rechtssache T-210/00, Biret et Cie/Rat, Slg. 2002, II-47, Randnr. 52). Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob der Verstoß als hinreichend qualifiziert anzusehen ist, ist, dass das betreffende Gemeinschaftsorgan, insbesondere wenn es über ein weites Ermessen verfügt, die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (Urteile Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 12, und Bergaderm und Goupil/Kommission, Randnrn. 40 und 43).

72 In der vorliegenden Rechtssache ist ein Verstoß gegen eine Rechtsnorm zu bejahen, weil der Gerichtshof im Urteil Deutschland/Rat die Rechtswidrigkeit von Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses 94/800, soweit der Rat darin dem Abschluss des Rahmenabkommens zugestimmt hat und dieses Rahmenabkommen die Marktbeteiligten der Gruppe B von dem dort geschaffenen Ausfuhrlizenzsystem befreit, und im Urteil T. Port die Ungültigkeit von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 478/95 festgestellt hat.

73 Auch ein Schutzcharakter der verletzten Rechtsnorm ist zu bejahen, da die beanstandeten Vorschriften nach der Feststellung des Gerichtshofes in den beiden Urteilen unter Verletzung des Diskriminierungsverbots erlassen worden sind, das ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist, der die Einzelnen schützen soll.

74 Das Vorbringen der Klägerin, das Vorgehen des Rates und der Kommission verstoße gegen internationale Verpflichtungen, die die Gemeinschaft im Rahmen der WTO eingegangen sei, ist erstmals in der Klageerwiderung vorgetragen worden; es ist daher als neues Angriffsmittel anzusehen und folglich gemäß Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung unzulässig. Zudem ist dieses Vorbringen nicht stichhaltig, da nach einer gefestigten Rechtsprechung das WTO-Übereinkommen und seine Anhänge für den Einzelnen keine Rechte begründen, auf die er sich vor Gericht berufen könnte, und ihre etwaige Verletzung daher nicht die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen kann (Urteil Biret et Cie/Rat, Randnr. 71, m. w. N.).

75 Zu prüfen ist daher noch, ob der Rat und die Kommission unter Berücksichtigung des weiten Ermessens, über das sie angesichts der internationalen Dimension und der Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten, die die Einführung oder Änderung der gemeinschaftlichen Einfuhrregelung für Bananen erfordert, beim Erlass der beanstandeten Vorschriften verfügten, die Grenzen ihres Ermessens offenkundig und erheblich überschritten haben.

76 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass das System der Ausfuhrlizenzen einen von vier Teilen des Rahmenabkommens bildete; die anderen Teile waren eine Erhöhung des Gesamtzollkontingents um 200 000 t, eine Senkung des Kontingentzollsatzes um 25 ECU/t und die Zuweisung von spezifischen nationalen Quoten an diejenigen Drittländer, die Vertragsparteien des Rahmenabkommens waren. Durch dieses Abkommen sollte ein Streit zwischen bestimmten Drittländern und der Gemeinschaft beigelegt werden, der geeignet war, die gesamte durch die Verordnung Nr. 404/93 eingeführte Regelung über Bananeneinfuhren in die Gemeinschaft zu beeinträchtigen. Es ging aus komplexen und schwierigen internationalen Verhandlungen hervor, in deren Rahmen die Gemeinschaft verschiedene Interessen abzustimmen hatte. Sie musste nämlich nicht nur die Interessen der Erzeuger der Gemeinschaft, sondern auch ihre Verpflichtungen gegenüber den AKP-Staaten gemäß dem Abkommen von Lomé und ihre internationalen Verpflichtungen aus dem GATT berücksichtigen.

77 Sodann ist festzustellen, dass die Befreiung der Marktbeteiligten der Gruppe B vom Ausfuhrlizenzsystem vor allem dadurch gerechtfertigt war, zwischen diesen Marktbeteiligten und denjenigen der Gruppen A und C das Wettbewerbsgleichgewicht wieder herzustellen, das durch die Verordnung Nr. 404/93 angestrebt worden war (siehe oben, Randnr. 64). Auch wenn der Gerichtshof diese Rechtfertigung in den Urteilen Deutschland/Rat und T. Port als nicht nachgewiesen ansah, so kann sie doch nicht als offensichtlich unvernünftig eingestuft werden. Vielmehr erfordert die Frage, inwieweit die Erhöhung des Gesamtzollkontingents um 200 000 t und die Senkung des Kontingentzollsatzes um 25 ECU/t die Wettbewerbsverhältnisse auf dem Bananenmarkt und insbesondere das durch die Verordnung Nr. 404/93 angestrebte Gleichgewicht beeinflussen würden, eine Würdigung besonders komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten. Dies gilt auch für die Geeignetheit und Erforderlichkeit der zur Wiederherstellung dieses Gleichgewichts zu ergreifenden Maßnahmen, da dieses Gleichgewicht ein unbestreitbar legitimes Ziel darstellt. Dass in den beiden erwähnten Rechtssachen der Generalanwalt Elmer und der Gerichtshof in der Frage der vorgetragenen Rechtfertigung zu diametral entgegengesetzten Ergebnissen gelangt sind, zeigt, wie wenig offenkundig die Fehlerhaftigkeit der vom Rat und der Kommission in diesen Fällen angestellten Würdigung war.

78 Zudem gibt es, anders als die Klägerin in der Sitzung geltend gemacht hat, keine Anhaltspunkte dafür, dass die beanstandete Maßnahme in der Absicht erlassen worden sei, die Marktbeteiligten der Gruppen A und C übermäßig zu belasten.

79 Schließlich ist festzustellen, dass von dieser Maßnahme sehr große Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern betroffen wurden, nämlich die Marktbeteiligten der Gruppen A und C (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofes vom 25. Mai 1978 in den Rechtssachen 83/76, 94/76, 4/77, 15/77 und 40/77, HNL/Rat und Kommission, Slg. 1978, 1209, Randnr. 7). So ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es z. B. 1996 704 Marktbeteiligte der Gruppe A und 2 981 Marktbeteiligte der Gruppe C gab.

80 Überdies kann nicht angenommen werden, dass der behauptete Schaden, seinen Nachweis unterstellt, über die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken hinausginge, die der Tätigkeit im Bananensektor innewohnen (vgl. in diesem Sinne Urteil HNL/Rat und Kommission, Randnr. 7). Denn auch wenn der Gerichtshof in Randnummer 61 des Urteils Deutschland/Rat und in Randnummer 80 des Urteils T. Port darauf hingewiesen hat, dass der Preis, den die Marktbeteiligten der Gruppen A und C, die dem Ausfuhrlizenzsystem unterliegen, für die betroffenen Drittlandbananen zu entrichten haben, um 33 % über dem Preis liegt, den die Marktbeteiligten der Gruppe B zu entrichten haben, so hat doch die Klägerin in der Sitzung ausdrücklich eingeräumt, dass es ihr möglich gewesen sei, die Kosten des Erwerbs der Ausfuhrlizenzen aufzufangen" und in gewissem Umfang weiter Gewinn zu erzielen".

81 Aus alledem ergibt sich, dass im vorliegenden Fall kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vorliegt.

82 Da die Klägerin somit nicht den Nachweis für eine offensichtliche und erhebliche Überschreitung des Ermessens erbringen konnte, über das die beklagten Organe im vorliegenden Fall verfügten, ist die Klage als unbegründet abzuweisen, ohne dass die übrigen Tatbestandsmerkmale der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft geprüft zu werden brauchen oder über den Antrag auf Zahlung von Zinsen zu entscheiden wäre.

83 Vorsorglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Vorgehensweise, mit der die Klägerin das Vorliegen und den Umfang des behaupteten Schadens nachweisen will, nicht zulässig ist.

84 Wie aus den Schriftsätzen der Klägerin und ihren Darlegungen in der Sitzung hervorgeht, stützt sie ihren Antrag ausschließlich darauf, dass ihr für den Erwerb der Ausfuhrlizenzen Kosten entstanden seien, und setzt ihren Schaden mit diesen Kosten gleich. So hat sie in Anlage 4 der Klageschrift lediglich für jeden der vier betroffenen lateinamerikanischen Staaten für die Jahre 1995 bis 1998 die Beträge angegeben, die sie angeblich für den Kauf dieser Lizenzen gezahlt hat.

85 Selbst wenn die Richtigkeit dieser Beträge feststuende, ließe sich jedoch nicht ausschließen, dass die entsprechenden Kosten ganz oder teilweise letztlich von anderen Wirtschaftsteilnehmern als der Klägerin getragen worden sind, was einen Schaden der Klägerin ausschlösse. So hat die Klägerin im vorliegenden Fall auf die Erklärungen der Kommission zu den Rechnungen in der Anlage der Erwiderung und auf die Fragen des Gerichts (siehe oben, Randnr. 31) einräumen müssen, dass sie einen Teil der fraglichen Ausfuhrlizenzen an Kunden der Comafrica und der DFFE in der Gemeinschaft weiterverkauft habe. Sie hat daher in der Sitzung ihre Ansprüche von 91 705 271 USD auf 26 773 547 USD reduziert.

86 Zudem bedeutet die bloße Tatsache, ihren Nachweis unterstellt, dass die Klägerin für den Erwerb der Ausfuhrlizenzen bestimmte Kosten getragen hat, die sie nicht auf Kunden ihrer Gruppe abwälzen konnte, nicht ohne weiteres, dass ihr ein entsprechender Verlust entstanden ist. Insbesondere sind die Auswirkungen der anderen im Rahmenabkommen vereinbarten Maßnahmen auf den Markt zu berücksichtigen, namentlich die Erhöhung des Zollkontingents um 200 000 t und die Senkung des Kontingentzollsatzes um 25 ECU/t sowie die Möglichkeit der betroffenen Marktbeteiligten, einen Teil der Erwerbskosten auf ihre eigenen Verkaufspreise aufzuschlagen.

87 Folglich ist die Erfuellung des zweiten Tatbestandmerkmals der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft (siehe oben, Randnr. 44) bei weitem nicht nachgewiesen.

Kostenentscheidung:

Kosten

88 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend den Anträgen des Rates und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates und der Kommission.

Ende der Entscheidung

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