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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 08.11.1990
Aktenzeichen: T-56/89
Rechtsgebiete: Interne Dienstanweisungen betreffend die Einstellung von Beamten, Bediensteten auf Zeit, Hilfskräften und örtlichen Bediensteten, EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:
Interne Dienstanweisungen betreffend die Einstellung von Beamten, Bediensteten auf Zeit, Hilfskräften und örtlichen Bediensteten Art. 3 Abs. 2 | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 4 | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 27 Abs. 1 | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 29 Abs. 1 |
1. Keine Bestimmung des Statuts oder seiner Anhänge schließt die Teilnahme von Bediensteten auf Zeit an internen Auswahlverfahren aus. Diese Bediensteten haben grundsätzlich ein Recht zur Teilnahme an den internen Auswahlverfahren ihres Organs. Dieses Recht aus dem Statut ist kein zu ihren Gunsten bestehendes rechtswidriges Privileg, das zu einer Diskriminierung von nicht zum Personal der Organe gehörenden Personen führt.
2. Die Kläger können die Einzelentscheidungen, mit denen ihre Bewerbungen für ein internes Auswahlverfahren zurückgewiesen wurden, unter Berufung darauf anfechten, daß die internen Richtlinien, auf denen sie beruhen, wegen Verstosses gegen die zwingenden Vorschriften des Statuts rechtswidrig sind.
3. Eine von einem Organ erlassene Verhaltensnorm, die unter Verstoß gegen das Statut die Ausübung eines Rechts seiner Bediensteten aus dem Statut beschränkt, kann nicht allein deshalb als statutskonform angesehen werden, weil die Anstellungsbehörde sich die Möglichkeit vorbehält, in besonderen Fällen Ermessensentscheidungen zu treffen. Diese Möglichkeit genügt nicht, um die volle Ausübung des fraglichen Rechts aus dem Statut zu gewährleisten, da diese von einer im Statut nicht vorgesehenen Ermessensentscheidung der genannten Behörde abhängt.
4. Indem ein Organ die Bediensteten auf Zeit, die ohne Rückgriff auf die Reservelisten der allgemeinen Auswahlverfahren eingestellt wurden, nicht zur Teilnahme an internen Auswahlverfahren zulässt, stellt es als Vorbedingung für die Zulassung zum Auswahlverfahren auf den rein tatsächlichen Umstand ab, daß die Einstellung des Bediensteten auf Zeit auf der Grundlage einer solchen Liste erfolgt ist, ohne daß dieser Umstand notwendig an den Besitz bestimmter Diplome oder Qualifikationen geknüpft ist.
Ein solches Kriterium, das auf einem tatsächlichen Umstand beruht, der sich auf die Einstellung der Bediensteten auf Zeit bezieht, entspricht nicht dem Zweck der internen Auswahlverfahren, da nach dem Statut grundsätzlich die Möglichkeit besteht, Bedienstete auf Zeit eines Organs im Wege eines internen Auswahlverfahrens zu Beamten auf Lebenszeit zu ernennen. Ausserdem verstösst dieses Kriterium offensichtlich gegen den Zweck der Einstellungsmöglichkeiten, die in den zwingenden Bestimmungen der Artikel 27 Absatz 1 und 29 Absatz 1 des Statuts vorgesehen sind, nach denen die Ernennung von Beamten angestrebt wird, die höchsten Ansprüchen genügen. Schließlich führt dieses Kriterium innerhalb ein und derselben Personalkategorie zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung der Bediensteten auf Zeit, die "ohne Rückgriff" auf eine Reserveliste eingestellt wurden, gegenüber den übrigen Bediensteten auf Zeit.
URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (FUENFTE KAMMER) VOM 8. NOVEMBER 1990. - BRIGITTE BATAILLE UND ANDERE GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - BEAMTE - VERDOPPELUNG DES VORVERFAHRENS - NICHTZULASSUNG VON BEDIENSTETEN AUF ZEIT ZU EINEM INTERNEN AUSWAHLVERFAHREN. - RECHTSSACHE T-56/89.
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt
1 Aus der dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 1988 als Anhang beigefügten Tabelle geht hervor, daß der Personalbestand des Europäischen Parlaments ( im folgenden : Parlament ) in diesem Zeitraum 2 975 Dauerplanstellen und 430 Stellen auf Zeit, davon 392 für das Personal der Fraktionen, umfasste. Diese Zahlen und diese Verteilung sind in den folgenden Haushaltsjahren nahezu unverändert geblieben.
2 Soweit es um die Einstellung der den Fraktionen zugewiesenen Bediensteten geht, werden die Aufgaben der Anstellungsbehörde vom Präsidenten der jeweiligen Fraktion wahrgenommen. Die Voraussetzungen des Zugangs von Bediensteten auf Zeit - gleich ob sie einer Fraktion zugewiesen sind oder nicht - zum europäischen öffentlichen Dienst im Wege eines internen Auswahlverfahrens wurden in den vom Erweiterten Präsidium des Parlaments im Jahre 1979 erlassenen Internen Dienstanweisungen betreffend die Einstellung von Beamten, Bediensteten auf Zeit, Hilfskräften und örtlichen Bediensteten ( im folgenden : Dienstanweisungen ) festgelegt.
3 Artikel 1 dieser Dienstanweisungen lautet :
"Zum Beamten im Sinne von Artikel 1 des Statuts ernannt werden kann - vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 29 Absatz 2 - nur, wessen Name auf einer gültigen Reserveliste steht, die im Anschluß an ein allgemeines, externes Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen aufgestellt wurde."
4 Artikel 3 Absatz 2 bestimmt :
"Bedienstete auf Zeit, die ohne Rückgriff auf die Reservelisten der allgemeinen externen Auswahlverfahren eingestellt wurden, können nur aufgrund einer besonderen Verfügung der Anstellungsbehörde nach zustimmender Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses zu internen Auswahlverfahren zugelassen werden."
5 Schließlich lautet Artikel 11 :
"Die Bestimmungen von Artikel 1, 3, 6 und 8 gelten nicht für die örtlichen Bediensteten, die Bediensteten auf Zeit und die Hilfskräfte ( ausgenommen Hilfskräfte 'für Vertretungen' ), die beim Europäischen Parlament zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser internen Dienstvorschriften im Dienst stehen."
6 Die Kläger wurden vom Parlament - vertreten jeweils durch den Vorsitzenden der Fraktion, der sie zugewiesen werden sollten - im Rahmen von Verträgen für Bedienstete auf Zeit eingestellt. Entsprechend der Praxis des Parlaments auf diesem Gebiet enthielten diese Verträge folgende Klausel :
"Der/Die Unterzeichnete... erklärt, daß er/sie die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft ( insbesondere deren Titel II ) und die für ihn/sie geltenden Durchführungsvorschriften zur Kenntnis genommen hat und sich verpflichtet, entsprechend dem Beschluß des Erweiterten Präsidiums des Parlaments vom 25./26. Juni 1979... nicht an internen Auswahlverfahren teilzunehmen."
7 Am 22. Februar 1988 veröffentlichte das Parlament die Bekanntmachung des internen Auswahlverfahrens Nr. B/164 zur Einstellung von Verwaltungsinspektoren ( w/m ) der Laufbahn B5/B4. In dieser Bekanntmachung war angegeben, welche Voraussetzungen und Kenntnisse für die Zulassung zum Auswahlverfahren gefordert wurden; weitere Zulassungsvoraussetzungen wurden nicht genannt. Die Kläger reichten ihre Bewerbung für dieses Auswahlverfahren ein.
8 Ende April und Anfang Mai 1988 erhielt jeder der Kläger ein vom Leiter des Referats Personaleinstellung Katgerman im Namen des Generalsekretärs des Parlaments unterzeichnetes Schreiben, mit dem ihm mitgeteilt wurde, daß seine Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können, weil die Dienstanweisungen vorsähen, daß "Bedienstete auf Zeit, die eingestellt worden sind, ohne auf einer nach einem allgemeinen Auswahlverfahren aufgestellten Reserveliste aufgeführt gewesen zu sein, nicht zur Teilnahme an internen Auswahlverfahren zugelassen" würden.
9 Anfang Juli 1988 legten alle Kläger gegen die Zurückweisung ihrer Bewerbung eine gleichlautende Beschwerde ein. Die Beschwerden wurden auf zwei Gründe gestützt. Erstens habe das Parlament gegen den "Grundsatz, daß internen Einstellungsverfahren gleich welcher Art Vorrang vor externen Auswahlverfahren einzuräumen sei", verstossen. Zweitens habe das Parlament in mehrfacher Hinsicht den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Insbesondere verstosse die Klausel ihres Einstellungsvertrags, mit der ihnen gemäß dem Beschluß des Erweiterten Präsidiums über den Erlaß der Dienstanweisungen die Teilnahme an internen Auswahlverfahren untersagt worden sei, gegen die auf dem Gleichbehandlungsgrundsatz beruhenden Bestimmungen des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofes.
10 Am 12. September 1988 wies der Generalsekretär des Parlaments die Beschwerden mit der Begründung zurück, daß die Anstellungsbehörde zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet sei, interne Auswahlverfahren für alle Bediensteten des Organs zu eröffnen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei beachtet worden, da sich die Stellung eines Bediensteten, der ein allgemeines Auswahlverfahren bestanden habe, von der eines Bediensteten unterscheide, der diese Prüfung nicht hinter sich gebracht habe. Im übrigen seien alle Bediensteten, die wie die Kläger eingestellt worden seien, ohne auf einer im im Anschluß an ein allgemeines, externes Auswahlverfahren aufgestellten Reserveliste aufgeführt zu sein, von der Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen worden.
11 Zwei Klägerinnen, und zwar die Klägerinnen Meskens und Schiltz, befinden sich in einer besonderen Lage. Sie waren nach ihrem Dienstantritt beim Parlament in eine im Anschluß an ein allgemeines Auswahlverfahren aufgestellte Reserveliste aufgenommen worden. Unabhängig von ihren Beschwerden, die auf diese besondere Lage nicht Bezug nahmen, richtete jede von ihnen am 4. Juli 1988 ein Schreiben an den Generalsekretär des Parlaments; sie machten darin geltend, daß die Entscheidung, sie nicht zum internen Auswahlverfahren zuzulassen, offenkundig fehlerhaft sei, und beantragten eine Überprüfung dieser Entscheidung.
12 Mit Schreiben vom 30. August 1988 lehnte der Generalsekretär es ab, diesen Anträgen stattzugeben, weil die erfolgreiche Teilnahme der Betroffenen an allgemeinen Auswahlverfahren ihrer Einstellung, die vor dem Abschluß dieser Auswahlverfahren erfolgt sei, nicht zugrunde gelegen habe.
13 Am 27. Februar 1989 änderte das Parlament seine interne Regelung über die Einstellung von Beamten und sonstigen Bediensteten. Aus dem zur Akte gereichten Text geht hervor, daß Bedienstete auf Zeit nach dieser neuen Regelung nicht mehr schlechthin von der Teilnahme an internen Auswahlverfahren ausgeschlossen sind, sondern daß sie im allgemeinen sieben Jahre beim Parlament beschäftigt gewesen sein müssen, um unter den gleichen Bedingungen wie Beamte zu diesen Auswahlverfahren zugelassen zu werden. Diese neuen Dienstanweisungen traten am 1. März 1989 in Kraft; ihre Rückwirkung war nicht vorgesehen. Die Prüfungen des internen Auswahlverfahrens Nr. B/164 fanden somit am 6. März 1989 statt, ohne daß die Kläger hieran hätten teilnehmen können.
Verfahrensablauf
14 Unter diesen Umständen haben die Kläger mit Klageschrift, die am 23. November 1988 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Zurückweisung ihrer Bewerbungen für das fragliche interne Auswahlverfahren.
15 Die Kläger beantragen,
- die Klage für zulässig und begründet zu erklären;
- demgemäß die Entscheidung des Generalsekretärs des Parlaments aufzuheben, mit der ihre Bewerbung für das interne Auswahlverfahren Nr. B/164 zurückgewiesen wurde, und ihnen zu erlauben, an diesem Auswahlverfahren teilzunehmen, sowie die Entscheidungen des Generalsekretärs, mit denen ihre Beschwerden zurückgewiesen wurden, aufzuheben;
- dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Das Europäische Parlament beantragt,
- den in seiner Klagebeantwortung gestellten Anträgen stattzugeben;
- über die Kosten nach den anwendbaren Bestimmungen zu entscheiden.
16 Das gesamte schriftliche Verfahren ist vor dem Gerichtshof abgelaufen. Mit Beschluß vom 15. November 1989 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Artikel 14 des Beschlusses des Rates vom 24. November 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften an das Gericht verwiesen.
17 Das Gericht ( Fünfte Kammer ) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Am Schluß der Sitzung vom 3. Juli 1990 hat der Präsident die mündliche Verhandlung für geschlossen erklärt.
Zulässigkeit der Klage
18 Das Parlament bezweifelt die Zulässigkeit der Klage zwar nicht ausdrücklich, macht jedoch geltend, der Ausschluß der Kläger von der Teilnahme am Auswahlverfahren leite sich aus Artikel 3 Absatz 2 der Dienstanweisungen her. Demgemäß habe es keine Einzelentscheidungen über die Ablehnung der Zulassung zum Auswahlverfahren gegeben.
19 Es ist jedoch festzustellen, daß die Anstellungsbehörde bei der Anwendung des Artikels 3 Absatz 2 der Dienstanweisungen notwendig die Bewerbungen der Kläger prüfen musste. Aus den Schreiben des Leiters des Referats Personaleinstellung des Parlaments geht hervor, daß die Anstellungsbehörde die Bewerbungen der Kläger deshalb nicht berücksichtigt hat, weil diese eingestellt worden waren, ohne auf den im Anschluß an allgemeine, externe Auswahlverfahren aufgestellten Reservelisten aufgeführt gewesen zu sein, was dem Kriterium nach Artikel 3 Absatz 2 der Dienstanweisungen entspricht. Daraus folgt, daß die vom Parlament geäusserten Zweifel nicht begründet sind.
20 Ausserdem ist in diesem Stadium von Amts wegen ein besonderer Aspekt des vorprozessualen Verfahrens zu prüfen. Parallel zu den Beschwerden, die sie zusammen mit den anderen Klägern einreichten, beantragten die Klägerinnen Meskens und Schiltz in ihren Schreiben vom 4. Juli 1988 an den Generalsekretär des Parlaments, die sie betreffenden streitigen Entscheidungen zu überprüfen, und führten dafür den nur für sie geltenden Grund an, daß sie im Anschluß an allgemeine Auswahlverfahren in Reservelisten aufgenommen worden seien. Es ist festzustellen, daß diese Schreiben folglich einen zusätzlichen Grund für die Beschwerde der Klägerinnen Meskens und Schiltz enthalten.
21 Der Generalsekretär lehnte es mit Schreiben vom 30. August 1988 ab, diesen beiden Beschwerden aus diesem besonderen Gesichtspunkt abzuhelfen, bevor er am 12. September 1988 alle Beschwerden zurückwies.
22 Es ist festzustellen, daß dieser Ablauf des vorprozessualen Verfahrens nicht gegen die vorgenannten Bestimmungen verstösst, auch wenn er in Artikel 46 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ( im folgenden : BBSB ) und Artikel 90 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften ( im folgenden : Statut ) nicht vorgesehen ist. Im Rahmen eines kollektiven vorprozessualen Verfahrens kann es zweckdienlich sein, bestimmte Rügen, die nur einige der künftigen Kläger betreffen, in besonderen Schreiben abzuhandeln. Demzufolge ist das vorprozessuale Verfahren ordnungsgemäß abgelaufen und am 12. September 1988 durch die es abschließenden Entscheidungen der Anstellungsbehörde beendet worden.
23 Aus diesen Gründen ist festzustellen, daß die Klage zulässig ist.
Begründetheit
24 Die Kläger machen für ihre Klage im wesentlichen die beiden bereits in ihren Beschwerden angeführten Gründe geltend, nämlich einen Verstoß gegen den Grundsatz, daß interne Einstellungsverfahren Vorrang vor externen Auswahlverfahren hätten, und einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Zum ersten Klagegrund
25 Die Klägerinnen tragen zunächst vor, das Parlament räume externen Auswahlverfahren Vorrang vor der Einstellung im Wege eines internen Auswahlverfahrens ein, indem es zu Beamten nur solche Personen ernenne, die auf einer im Anschluß an ein allgemeines, externes Auswahlverfahren aufgestellten Reserveliste aufgeführt seien. Eine solche Praxis stehe in krassem Gegensatz zu Artikel 4 Absatz 3 des Statuts. Insoweit berufen sie sich auf das Urteil vom 3. Februar 1971 in der Rechtssache 21/70 ( Rittweger/Kommission, Slg. 1971, 7, 15 ), in dem der Gerichtshof vom Vorrang interner Einstellungsverfahren welcher Art auch immer vor externen Auswahlverfahren ausgegangen sei.
26 Der Vorrang des internen vor dem externen Auswahlverfahren sei nicht nur eine von der Anstellungsbehörde zu beurteilende blosse Möglichkeit, sondern ein Grundsatz, den die Organe beachten müssten. Zwar verpflichte dieser Grundsatz die Anstellungsbehörde nicht, vor der Durchführung eines externen Auswahlverfahrens immer ein internes Auswahlverfahren zu eröffnen, sondern nur, diese Möglichkeit zu prüfen, jedoch habe dieses Ermessen nichts damit zu tun, daß Bedienstete auf Zeit in gleicher Weise zu einem internen Auswahlverfahren zugelassen werden müssten wie Beamte, wenn die Anstellungsbehörde die Durchführung eines solchen Auswahlverfahrens für zweckmässig halte. Daraus folge, daß die Dienstanweisungen den Klägern nicht entgegengehalten werden könnten, soweit sie gegen die Bestimmungen des Statuts verstießen. Aus der Tatsache, daß das Parlament während des Verfahrens seine internen Dienstanweisungen geändert hat, leiten die Kläger her, daß das Parlament der von ihnen vertretenen Auffassung nicht mehr grundsätzlich ablehnend gegenüberstehe.
27 Ausserdem halten die Kläger die Weigerung des Parlaments, Bedienstete auf Zeit zu einem internen Auswahlverfahren zuzulassen, für rechtswidrig. Insoweit berufen sie sich auf das Urteil vom 31. März 1965 in der Rechtssache 16/64 ( Rauch/Kommission, Slg. 1965, 187 ), in dem der Gerichtshof entschieden habe, daß "sonstige Bedienstete" zu internen Auswahlverfahren zugelassen werden könnten. Zudem habe der Gerichtshof im Urteil vom 28. Oktober 1982 in der Rechtssache 265/81 ( Giannini/Kommission, Slg. 1982, 3865, 3875 ) das Recht eines Bediensteten auf Zeit bejaht, an einem internen Auswahlverfahren teilzunehmen und dieses Recht gerichtlich geltend zu machen.
28 Die Auslegung, nach der die Personen, die im Dienst eines Organs stuenden, Zugang zu internen Auswahlverfahren hätten, wird nach Ansicht der Kläger durch Artikel 27 des Statuts bestätigt, wonach bei der Einstellung anzustreben sei, "dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen"; dies mache es notwendig, die Beamten auf möglichst breiter Grundlage einzustellen. Die Kläger berufen sich auf das Urteil des Gerichtshofes vom 25. November 1976 in der Rechtssache 123/75 ( Küster/Parlament, Slg. 1976, 1701, 1710 ) für ihre Auffassung, die Eröffnung eines internen Auswahlverfahrens habe den Zweck, den Kreis der Bewerber möglichst weit auszudehnen, um die Anstellungsbehörde in die Lage zu versetzen, unter diesen die vernünftigste und sachgerechteste Auswahl zu treffen.
29 Sodann führen die Kläger Artikel 4 Absatz 2 des Statuts an, wonach freie Planstellen dem Personal des Organs bekanntzugeben seien. Diese Bestimmung betreffe das Personal insgesamt und nicht nur die Personen, die auf im Anschluß an allgemeine, externe Auswahlverfahren aufgestellten Reservelisten stuenden. Die Kläger folgern daraus, daß diese Bestimmung ihren Standpunkt in der Frage der Zulassung der "sonstigen Bediensteten" zu internen Auswahlverfahren nachhaltig bestätige.
30 Schließlich halten die Kläger ihren Einstellungsvertrag für rechtswidrig, soweit er ihnen die Teilnahme an internen Auswahlverfahren verbiete. Die Tatsache, daß sie diesen Vertrag unterschrieben hätten, könne nicht als Verzicht angesehen werden, die Gültigkeit der Dienstanweisungen in Frage zu stellen. Sie machen geltend, daß sie keine andere Möglichkeit gehabt hätten, als diesen Vertrag zu unterzeichnen, da sie andernfalls nicht zu Bediensteten auf Zeit ernannt worden wären, daß sie ihre Rechte zum damaligen Zeitpunkt nicht hätten kennen können und daß das von ihnen gutgläubig und ohne Kenntnis der Rechtswidrigkeit dieser Klausel erteilte Einverständnis sie nicht daran hindern könne, die Rechtmässigkeit der ihnen vom Parlament entgegengehaltenen Entscheidung anzuzweifeln.
31 In Anbetracht ihrer besonderen Lage machen die Klägerinnen Meskens und Schiltz ausserdem geltend, ihre Bewerbungen für das interne Auswahlverfahren Nr. B/164 hätten nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden dürfen, daß sie erst nach ihrer Einstellung als Bedienstete auf Zeit beim Parlament ein externes Auswahlverfahren bestanden hätten. Zum einen könne - selbst wenn das Parlament entgegen ihrer Ansicht den Zugang zum internen Auswahlverfahren beschränken dürfe - den internen Dienstanweisungen doch nicht entnommen werden, daß das Bestehen eines allgemeinen, externen Auswahlverfahrens der Einstellung als Bediensteter auf Zeit notwendig vorausgehen müsse. Dieses zusätzliche Erfordernis stehe der Auffassung des Parlaments, daß die Bediensteten, die ein externes Auswahlverfahren bestanden hätten, den Beamten gleichzustellen seien, da sie die gleichen Unabhängigkeits - und Eignungsgarantien böten, sogar entgegen. Zum anderen werde mit der Auffassung des Parlaments die Einstellung als Bedienstete auf Zeit letztlich in gewisser Weise von dem vorherigen Bestehen eines allgemeinen Auswahlverfahrens abhängig gemacht. Das verstosse gegen die Artikel 12 und 15 BBSB, wonach der Einstellung von Bediensteten auf Zeit kein Auswahlverfahren vorauszugehen brauche.
32 Das Parlament vertritt die Auffassung, eine Verpflichtung, alle seine Bediensteten zur Teilnahme an einem internen Auswahlverfahren zuzulassen, ergebe sich weder aus dem Urteil vom 31. März 1965 in der Rechtssache 16/64 ( Rauch, a. a. 0.) noch aus Artikel 27 des Statuts. Diese Bestimmung nehme auf den Zweck der Einstellung bezug. Es sei nicht Sache der Kläger, zu bestimmen, welches die geeignetsten Mittel zu seiner Erreichung seien. Im vorliegenden Fall sei das Parlament davon ausgegangen, daß die Teilnahme der Bediensteten auf Zeit, die eingestellt worden seien, ohne auf einer im Anschluß an ein allgemeines Auswahlverfahren aufgestellten Reserveliste aufgeführt gewesen zu sein, nicht das beste Mittel zur Erreichung dieses Zwecks gewesen sei. Das Urteil Rauch bestätige, im Zusammenhang gelesen, nur, daß der Verwaltung auf diesem Gebiet ein Ermessen zustehe.
33 Das Urteil vom 25. November 1976 in der Rechtssache 123/75 ( Küster ), das von den Klägern angeführt worden sei, um darzulegen, daß mit dem internen Auswahlverfahren bezweckt werde, den Kreis der Bewerber möglichst weit auszudehnen, damit die Einstellungsbehörde über eine "hinreichend grosse Auswahl" verfüge, betreffe die Entscheidung, ein internes Auswahlverfahren zu eröffnen, anstatt eine Beförderung vorzunehmen, auf die ein einziger Bewerber hätte Anspruch erheben können. Dieses Urteil sei in einem ganz anders gelagerten Fall als dem vorliegenden ergangen, in dem 702 Bewerber zum Auswahlverfahren zugelassen worden seien, während die Reserveliste höchstens 44 Bewerber habe umfassen sollen.
34 Die Verpflichtung, die freien Stellen bekanntzugeben, bedeute nicht, daß sich das gesamte Personal des Organs bewerben könne; vielmehr belasse sie der Anstellungsbehörde das Recht, die Voraussetzungen hierfür unter Berücksichtigung beispielsweise der Befähigungsnachweise, der beruflichen Fähigkeiten oder des Dienstverhältnisses der Bewerber festzulegen. Artikel 4 Absatz 2 des Statuts stelle den Grundsatz der Bekanntmachung der freien Stellen nur auf, damit sich auch alle Personen bewerben könnten, die diese Voraussetzungen erfuellten. Die Kläger hätten aber, insbesondere was ihr Dienstverhältnis angehe, diese Voraussetzungen nicht erfuellt.
35 Das Parlament erkennt den Vorrang von internen Einstellungsmöglichkeiten vor externen Auswahlverfahren an, bezweifelt jedoch, daß sich hieraus für das betreffende Organ die Verpflichtung herleite, die internen Auswahlverfahren für alle ihre Bediensteten zu öffnen. Das Urteil vom 31. März 1965 in der Rechtssache 16/64 ( Rauch, a. a. 0.) gehe keineswegs von einer derartigen Verpflichtung der Organe aus, sondern erkenne ihnen lediglich das Recht zu, andere Bedienstete als Beamte zu internen Auswahlverfahren zuzulassen.
36 Nach dem Sinn und Zweck des in Artikel 29 des Statuts vorgesehenen internen Auswahlverfahrens bestehe nur ein Recht, aber keine Verpflichtung für das Organ. Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1965 in den Rechtssachen 12/64 und 29/64 ( Ley/Kommission, Slg. 1965, 147, 166 ) sei die Anstellungsbehörde nicht verpflichtet, ein internes Auswahlverfahren durchzuführen, sondern nur, die Möglichkeit der Durchführung eines solchen Verfahrens zu prüfen, bevor sie ein externes Auswahlverfahren eröffne. Um so mehr müsse die Festlegung der Bedingungen, unter denen ein internes Auswahlverfahren ablaufe, und insbesondere die Entscheidung darüber, welche Kategorien seines Personals daran teilnehmen könnten, in sein Ermessen gestellt sein. Das Ermessen der Organe bei der Organisation ihrer Dienststellen sei vom Gerichtshof ( z. B. im Urteil vom 21. Juni 1984 in der Rechtssache 69/83, Lux/Rechnungshof, Slg. 1984, 2447, 2463 ) anerkannt worden. Die streitigen Bestimmungen der Dienstanweisungen sowie die entsprechende in die Anstellungsverträge eingefügte Klausel seien nur ein Ausdruck dieses Ermessens, das auf der Erwägung beruhe, daß die Durchführung interner Auswahlverfahren für die Bediensteten auf Zeit, die eingestellt worden seien, ohne auf einer im Anschluß an ein allgemeines Auswahlverfahren aufgestellten Reserveliste aufgeführt gewesen zu sein, grundsätzlich nicht zweckmässig sei.
37 In seiner Klagebeantwortung hat das beklagte Organ den Standpunkt vertreten, selbst wenn den Bediensteten auf Zeit ein Recht zur Teilnahme an den internen Auswahlverfahren zuerkannt werden sollte, sei jedenfalls davon auszugehen, daß die Kläger hierauf mit der Unterzeichung ihrer Anstellungsverträge verzichtet hätten. In seiner Gegenerwiderung führt es demgegenüber aus, die in die Verträge aufgenommene Klausel sei rein informatorisch. Das Parlament stellt die Beantwortung der Frage, ob der Klausel die Bedeutung eines Verzichts zukomme, in das Ermessen des Gerichts. Die Frage ihrer rechtlichen Einordnung stelle sich auch nur für den Fall, daß das Recht von Bediensteten auf Zeit zur Teilnahme an internen Auswahlverfahren bejaht werde.
38 Was die Stellung der beiden Klägerinnen Meskens und Schiltz angeht, die mit Erfolg an allgemeinen, externen Auswahlverfahren teilgenommen haben, hat das Parlament in seiner Klagebeantwortung ausgeführt, es habe noch keine endgültige Entscheidung getroffen. In seiner Gegenerwiderung rechtfertigt das beklagte Organ die zwischenzeitlich erfolgte endgültige Zurückweisung der Bewerbungen mit einer engen Auslegung des Artikels 3 Absatz 2 der Dienstanweisungen. Da die beiden Bewerberinnen vor Abschluß des externen Auswahlverfahrens eingestellt worden seien, hätte ihre Zulassung zur Teilnahme am internen Auswahlverfahren eine besondere Verfügung der Anstellungsbehörde vorausgesetzt, die diese aber nach Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses nicht erlassen habe.
39 Zunächst ist zu prüfen, ob Bedienstete auf Zeit nach dem Statut ein Recht auf Teilnahme an internen Auswahlverfahren ihres Organs haben und, bejahendenfalls, ob das Parlament die Bewerbungen der Kläger mit den streitigen Entscheidungen trotzdem zu Recht zurückgewiesen hat.
40 Keine Bestimmung des Statuts oder seiner Anhänge schließt die Teilnahme von Bediensteten auf Zeit an internen Auswahlverfahren aus. Artikel 4 Absatz 2 des Statuts sieht im Gegenteil vor, daß jede freie Planstelle dem "Personal" des betreffenden Organs bekanntgegeben wird. Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b des Statuts bezieht sich auf Auswahlverfahren "innerhalb des Organs ". In diesen Bestimmungen wird somit nicht zwischen den einzelnen Personalkategorien unterschieden.
41 Ausserdem hat der Gerichtshof im Urteil vom 31. März 1965 in der Rechtssache 16/64 ( Rauch, a. a. 0.) ausgeführt, daß der Ausdruck "Auswahlverfahren innerhalb des Organs" bei wortgetreuer Auslegung sämtliche im Dienst dieses Organs stehenden Personen, gleichviel in welcher Eigenschaft sie tätig sind, umfasst. Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 12. März 1975 in der Rechtssache 23/74 ( Küster ) "besteht kein Grund, Bedienstete auf Zeit vom Zugang zu internen Auswahlverfahren auszuschließen ". Schließlich hat der Gerichtshof im Urteil vom 28. Oktober 1982 in der Rechtssache 265/81 ( Giannini, a. a. 0.) das Rechtschutzinteresse eines Bediensteten auf Zeit für eine Klage gegen eine Entscheidung, eine Planstelle durch Beförderung eines anderen Bewerbers zu besetzen, mit der Begründung bejaht, daß der Kläger sich "bei einem internen Auswahlverfahren bewerben könnte, wenn die angegriffene Entscheidung aufgehoben würde ". Daher ist festzustellen, daß Bedienstete auf Zeit grundsätzlich ein Recht zur Teilnahme an den internen Auswahlverfahren ihres Organs haben. Im Gegensatz zur Auffassung des Parlaments ist dieses Recht aus dem Statut kein rechtswidriges Privileg der Bediensteten auf Zeit, das zu einer Diskriminierung von nicht zum Personal der Organe gehörenden Personen führt.
42 Da die Kläger grundsätzlich ein Recht zur Teilnahme an internen Auswahlverfahren haben, ist sodann zu prüfen, ob das Parlament ihnen dieses Recht durch die streitigen Entscheidungen entziehen dürfte. Hierzu trägt das beklagte Organ vor, es habe den Zugang der Bediensteten auf Zeit zu internen Auswahlverfahren durch Ausübung seines Ermessens auf diesem Gebiet beschränken dürfen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß das Statut den Organen hinsichtlich der Veranstaltung von Auswahlverfahren tatsächlich ein weites Ermessen einräumt. So hat die Anstellungsbehörde nach den Artikeln 4 und 29 des Statuts bei der Besetzung freier Stellen bei einem Organ mehrere Möglichkeiten, ein solches Ermessen auszuüben. Auch Artikel 1 des Anhangs III des Statuts verleiht der Anstellungsbehörde ein weites Ermessen bei der Durchführung eines Auswahlverfahrens. Im vorliegenden Fall wurde die Entscheidung der Anstellungsbehörde, den Zugang der Bediensteten auf Zeit zu internen Auswahlverfahren zu beschränken, jedoch nicht in Ausübung dieser im Statut ausdrücklich vorgesehenen Befugnisse getroffen, sondern ausserhalb der Durchführung eines konkreten Auswahlverfahrens allgemein durch Dienstanweisungen, die das Erweiterte Präsidium des Parlaments auf diesem Gebiet erlassen hat.
43 Diese Dienstanweisungen sind keine allgemeinen Durchführungsbestimmungen im Sinne des Artikels 110 des Statuts. Es handelt sich um interne Richtlinien, die nicht den Charakter von Rechtsvorschriften haben und jedenfalls nicht von den zwingenden Bestimmungen des Statuts abweichen dürfen. Sie haben die Bedeutung einer blossen Verhaltensnorm, die einen Hinweis auf die vom Organ zu befolgende Verwaltungspraxis enthält ( siehe die Urteile des Gerichtshofes vom 5. Februar 1987 in der Rechtssache 280/85, Mouzourakis/Parlament, Slg. 1987, 589, 607, und 21. November 1989 in den Rechtssachen C-41/88 und C-178/88, Becker und Starquit/Parlament, Slg. 1989, 3807, Randnr. 7 ). Die Anstellungsbehörde hat aufgrund dieser Verhaltensnorm die Einzelentscheidungen erlassen, mit denen die Bewerbungen der Kläger zurückgewiesen wurden. Daher können die Kläger diese Entscheidungen anfechten und die Rechtswidrigkeit der allgemeinen Dienstanweisungen geltend machen, auf denen sie beruhen ( siehe die Urteile des Gerichtshofes vom 18. März 1975 in den Rechtssachen 44/74, 46/74 und 49/74, Acton u. a./Kommission, Slg. 1975, 383, 394, und 10. Oktober 1987 in den Rechtssachen 181/86 bis 184/86, Del Plato u. a./Kommission, Slg. 1987, 4991, 5017 ). Infolgedessen ist zu prüfen, ob Artikel 3 Absatz 2 der Dienstanweisungen, wie er 1979 vom Erweiterten Präsidium des Parlaments erlassen wurde, mit den zwingenden Vorschriften des Statuts vereinbar ist.
44 Die Kläger tragen dazu vor, diese Bestimmung verkenne den sich aus den Artikeln 4 und 29 Absatz 1 des Statuts ergebenden Vorrang des internen vor dem externen Auswahlverfahren. Das Parlament erwidert, die Anstellungsbehörde sei nicht verpflichtet, ein internes Auswahlverfahren zu eröffnen, bevor sie ein externes Auswahlverfahren durchführe. Es ist jedoch festzustellen, daß die Anstellungsbehörde dann, wenn sie sich für die vorrangige Einstellungsmöglichkeit im Wege des internen Auswahlverfahrens entschieden hat, bei dessen Durchführung auch die Verfahrensbestimmungen für dieses Auswahlverfahren, insbesondere die des Anhangs III des Statuts, einhalten muß.
45 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Anstellungsbehörde, wenn sie ein internes Auswahlverfahren durchführt, gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d des Anhangs III des Statuts die für den zu besetzenden Dienstposten erforderlichen "Diplome und sonstigen Befähigungsnachweise" angeben muß. Indem Artikel 3 Absatz 2 der Dienstanweisungen jedoch die Bediensteten auf Zeit, "die ohne Rückgriff auf die Reservelisten der allgemeinen externen Auswahlverfahren eingestellt wurden", ausschloß, stellte er für die Vorauswahl nicht nur auf das Kriterium der erfolgreichen Teilnahme des Betreffenden an einem allgemeinen externen Auswahlverfahren ab - daher hat das Gericht über die Rechtmässigkeit dieses Erfordernisses auch nicht zu befinden -, sondern darüber hinaus auf den rein tatsächlichen Umstand, daß die Einstellung des Bediensteten auf Zeit auf der Grundlage einer solchen Reserveliste erfolgt war, einen Umstand, der nicht notwendig an den Besitz bestimmter Diplome oder Qualifikationen geknüpft ist. So war ein Bediensteter dann, wenn die Anstellungsbehörde nicht wusste, daß er auf einer Reserveliste stand, oder wenn er, wie im Fall der Klägerinnen Meskens und Schiltz, nach seiner Einstellung in eine solche Liste aufgenommen worden war, "ohne Rückgriff" auf die fraglichen Reservelisten "eingestellt" worden; er konnte dann nicht an den internen Auswahlverfahren teilnehmen. Das maßgebende Kriterium war somit nicht der Besitz eines "Diploms" oder eines "sonstigen Befähigungsnachweises" im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe d des Anhangs III des Statuts.
46 Da das fragliche Kriterium nicht zu den im Anhang III ausdrücklich aufgeführten zählt, ist zu prüfen, ob es gegen andere Bestimmungen des Statuts verstösst.
47 Grundsätzlich besteht nach dem Statut die Möglichkeit, Bedienstete auf Zeit eines Organs im Wege eines internen Auswahlverfahrens zu Beamten auf Lebenszeit zu ernennen. Im vorliegenden Fall sollte das gewählte Auswahlsystem diese Möglichkeit dadurch ausschließen, daß es die Zulassung der Bediensteten auf Zeit zu einem internen Auswahlverfahren von einem tatsächlichen Umstand abhängig machte, der sich auf die Modalitäten ihrer Einstellung bezog; das Auswahlsystem entsprach somit nicht diesem Zweck der internen Auswahlverfahren.
48 Sodann ist zu prüfen, ob dieses Kriterium in Widerspruch zu dem in Artikel 29 Absatz 1 des Statuts vorgesehenen System steht. Dieses System beruht auf dem Gedanken, daß der Übergang von der ersten Phase - Beförderung oder Versetzung - zur zweiten Phase - Durchführung eines internen Auswahlverfahrens - es erlauben soll, den Kreis der möglichen Bewerber zu erweitern, um das in Artikel 27 des Statuts genannte Ziel, d. h. die Ernennung von Beamten, die höchsten Ansprüchen genügen, zu erreichen. Das in Artikel 3 Absatz 2 der Dienstanweisungen gewählte Kriterium stellt jedoch kein geeignetes Mittel zur Erreichung dieses Ziels dar. Die Tatsache, daß ein Bediensteter auf Zeit "ohne Rückgriff auf die Reserveliste der allgemeinen, externen Auswahlverfahren" eingestellt wurde, hat nicht notwendig etwas mit seiner Tüchtigkeit und seinen Qualifikationen zu tun : Weiß die Anstellungsbehörde bei der Einstellung des Bediensteten nicht, daß dieser auf einer Reserveliste steht, die im Anschluß an ein allgemeines, externes Auswahlverfahren eines anderen Organs erstellt wurde, oder wurde der Bedienstete erst nach seiner Einstellung in eine solche Liste aufgenommen, so ist er grundsätzlich nicht zur Teilnahme am internen Auswahlverfahren zugelassen, auch wenn das allgemeine, externe Auswahlverfahren, an dem er mit Erfolg teilgenommen hat, im Schwierigkeitsgrad und im Niveau der verlangten Kenntnisse dem vom Organ geplanten internen Auswahlverfahren entspricht. Infolgedessen kann Artikel 3 Absatz 2 der Dienstanweisungen dazu führen, daß ein Bewerber ausgeschlossen wird, der die gleichen Qualifikationen wie andere, zum Auswahlverfahren zugelassene Bewerber oder gegebenenfalls bessere Qualifikationen als diese besitzt. Ein solches Ergebnis verstösst offensichtlich gegen den Zweck der Artikel 27 Absatz 1 und 29 Absatz 1 des Statuts, nämlich die Einstellung von Beamten, die höchsten Ansprüchen genügen. Hierzu ist festzustellen, daß Artikel 27 Absatz 1 den Zweck von Einstellungen verbindlich bestimmt und daß Artikel 29 Absatz 1 den Rahmen der Verfahren zur Besetzung freier Planstellen festlegt. Folglich verstösst Artikel 3 Absatz 2 der Dienstanweisungen gegen die zwingenden Bestimmungen der Artikel 27 Absatz 1 und 29 Absatz 1 des Statuts. Eine derartige Verhaltensnorm, die gegen das Statut verstösst, kann keinesfalls als Rechtsgrundlage für Einzelentscheidungen dienen, die Bediensteten auf Zeit die Ausübung eines Rechts aus dem Statut, nämlich des Rechts zur Teilnahme an internen Auswahlverfahren, verweigern.
49 Artikel 3 Absatz 2 der Dienstanweisungen sah zwar die Möglichkeit vor, einen nicht über ein allgemeines, externes Auswahlverfahren eingestellten Bediensteten auf Zeit durch besondere Verfügung der Anstellungsbehörde zur Teilnahme an einem internen Auswahlverfahren zuzulassen. Diese Verfügung sollte nach zustimmender Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses ergehen, war also eine Ermessensentscheidung der Anstellungsbehörde. Jedoch kann eine Verhaltensnorm, die unter Verstoß gegen das Statut die Ausübung eines Rechts aus dem Statut beschränkt, nicht allein deshalb als statutskonform angesehen werden, weil die Anstellungsbehörde sich die Möglichkeit vorbehält, in besonderen Fällen Ermessensentscheidungen zu treffen. Diese Möglichkeit genügt nicht, um die volle Ausübung des fraglichen Rechts aus dem Statut zu gewährleisten, da diese von einer im Statut nicht vorgesehenen Ermessensentscheidung der Anstellungsbehörde abhängt. Die Möglichkeit einer solchen Entscheidung lässt daher die Feststellung unberührt, daß Artikel 3 Absatz 2 der Dienstanweisungen mit den Bestimmungen des Statuts unvereinbar ist.
50 Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß sämtliche angefochtenen Entscheidungen auf der Grundlage einer internen Richtlinie ergangen sind, die gegen die Artikel 27 Absatz 1 und 29 Absatz 1 des Statuts verstösst.
51 Daraus folgt, daß die in die Anstellungsverträge der Kläger aufgenommenen Klauseln, durch die sich diese verpflichteten, nicht an internen Auswahlverfahren teilzunehmen, den Bewerbungen der Kläger nicht entgegenstehen können. Denn ein unter Verstoß gegen die Bestimmungen des Statuts aufgestelltes Auswahlkriterium kann keine Rechtsgrundlage in einer besonderen Klausel eines Anstellungsvertrags finden. Daher greift der erste Klagegrund durch; der zweite Klagegrund ist nur zusätzlich zu prüfen.
Zum zweiten Klagegrund
52 Für den zweiten Klagegrund - Verstoß gegen den Gleichheitssatz - berufen sich die Kläger zunächst erneut darauf, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes das ganze im Dienst eines Organs stehende Personal an internen Auswahlverfahren teilnehmen können müsse. Ausserdem meinen sie, das Parlament behaupte zu Unrecht, daß zwischen den Beamten und sonstigen Bediensteten, die ein allgemeines, externes Auswahlverfahren bestanden hätten, einerseits und den übrigen Bediensteten des Organs andererseits ein Unterschied bestehe, der den Ausschluß der Letztgenannten vom Zugang zu internen Auswahlverfahren rechtfertige. Vielmehr sei das - legitime - Bemühen des Organs, die Qualität und Unabhängigkeit des gemeinschaftlichen öffentlichen Dienstes zu gewährleisten, nicht mit der Teilnahme aller Bediensteten auf Zeit an internen Auswahlverfahren unvereinbar. Zum einen erhöhe sich nämlich die Wahrscheinlichkeit, kompetente Beamte zu finden, mit der Zahl der Bewerber. Zum anderen werde, wenn einige Bedienstete in ihren Leistungen hinter den Beamten und sonstigen Bediensteten zurückblieben, die bereits ein externes Auswahlverfahren bestanden hätten, dieser Niveauunterschied durch die Prüfungen des internen Auswahlverfahrens bestätigt, so daß die betreffenden Bediensteten ausgeschlossen würden. Daher müsse bei der Durchführung eines internen Auswahlverfahrens das ganze im Dienst des Organs stehende Personal gleichbehandelt werden und gleichen Zugang zum Auswahlverfahren haben.
53 Das Parlament macht zunächst geltend, im Vergleich zu anderen Organen sei bei ihm die Zahl der Bediensteten auf Zeit besonders hoch und fast alle diese Bediensteten seien bei den Fraktionen beschäftigt. So betrage die Zahl der Stellen auf Zeit fast 15 % der Zahl der Dauerplanstellen, während dieser Prozentsatz bei der Kommission nur knapp halb so hoch sei. Zudem gebe es in der Laufbahngruppe A fast halb so viele Bedienstete auf Zeit der Fraktionen wie Beamte dieser Laufbahngruppe ( 167 gegenüber 339 für das Haushaltsjahr 1988 ).
54 Das Parlament hebt unter Hinweis auf zwei Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juli 1985 in den Rechtssachen 119/83 ( Appelbaum/Kommission, Slg. 1985, 2423 ) und 66/83 bis 68/83 und 136/83 bis 140/83 ( Hattet u. a./Kommission, Slg. 1985, 2459 ) hervor, daß der Grundsatz der Gleichbehandlung nur für gleiche oder gleichartige Situationen gelte. Dieser Grundsatz sei beachtet worden, da alle Bewerber, die sich in der gleichen Lage wie die Kläger befunden hätten, d. h. alle Bediensteten auf Zeit, die ohne Rückgriff auf Reservelisten eingestellt worden seien, von der Teilnahme am streitigen Auswahlverfahren ausgeschlossen worden seien.
55 Es gebe einen Unterschied zwischen den Bediensteten, die ein externes Auswahlverfahren bestanden hätten, und denjenigen, die diese Prüfung nicht hinter sich gebracht hätten; dieser Unterschied schließe einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus. Die meisten Bediensteten auf Zeit arbeiteten bei den Fraktionen. Diese wählten ihre Mitarbeiter frei aus, und es sei legitim, daß sie politische Gesichtspunkte berücksichtigten. Das Generalsekretariat des Parlaments übe keinerlei Einfluß auf diese Wahl aus, sondern bestätige sie lediglich auf administrativer und finanzieller Ebene. Bei der Wahl seiner Beamten müsse das Generalsekretariat dagegen in politischer Hinsicht strikte Neutralität wahren. Nach Ansicht des beklagten Organs wäre es zumindest überraschend, wenn das Generalsekretariat gezwungen wäre, zu den von ihm durchgeführten internen Auswahlverfahren Personen zuzulassen, deren Einstellung seiner Kontrolle vollständig entzogen gewesen sei. Eine solche Situation sei bei den anderen Gemeinschaftsorganen nicht gegeben, da die Bediensteten dort von ein und derselben Stelle eingestellt würden und politische Kriterien ausser Betracht blieben.
56 Sodann macht das Parlament geltend, es bestehe ein wesentlicher Unterschied zwischen einem allgemeinen, externen und einem internen Auswahlverfahren. Da an einem allgemeinen Auswahlverfahren sehr viele Bewerber teilnähmen, bestehe ein lebhafter Wettbewerb mit strenger Auswahl. Die Beamten der Organe müssten diese Prüfung bestehen und damit eine Kompetenz nachweisen, die die Inanspruchnahme der Vorteile des öffentlichen Dienstes rechtfertige. Dagegen sei ein internes Auswahlverfahren grundsätzlich - es sei denn, das Organ entscheide insoweit anders - den Personen vorbehalten, die nicht mehr beweisen müssten, daß sie tüchtig genug seien, um Beamte zu werden. Art und Niveau der Prüfungen seien deshalb anders und der Wettbewerberkreis kleiner. Aus diesen Gründen seien die Ergebnisse, zu denen ein allgemeines, externes Auswahlverfahren führen könne, mit denen eines internen Auswahlverfahrens nicht ernstlich vergleichbar.
57 Aus der Entscheidung über den ersten Klagegrund ergibt sich, daß auch der zweite Klagegrund begründet ist. Artikel 3 Absatz 2 der damals geltenden Dienstanweisungen schuf nämlich eine Ungleichbehandlung der Bediensteten auf Zeit, die "ohne Rückgriff" auf eine Reserveliste eingestellt wurden, gegenüber den übrigen Bediensteten auf Zeit. Somit handelte es sich dabei nicht um eine Unterscheidung zwischen den einzelnen Kategorien der beim Parlament beschäftigten Bediensteten ( siehe in diesem Zusammenhang die Urteile des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1983 in den Rechtssachen 118/82 bis 123/82, Celant u. a./Kommission, Slg. 1983, 2995, 3012, und 19. April 1988 in der Rechtssache 37/87, Sperber/Gerichtshof, Slg. 1988, 1943, 1956 f.), sondern um eine Differenzierung innerhalb ein und derselben Kategorie, und zwar derjenigen der Bediensteten auf Zeit. Wie der Gerichtshof entschieden hat, liegt bei einer solchen Fallgestaltung ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dann vor, wenn die rechtliche und tatsächliche Situation der Betreffenden die fragliche Differenzierung nicht rechtfertigt ( siehe die Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 119/83, Appelbaum/Kommission, Slg. 1985, 2423, 2454, und in den Rechtssachen 66/83 bis 68/83 und 136/83 bis 140/83, Hattet u. a./Kommission, Slg. 1985, 2459, 2469, und vom 13. Dezember 1989 in der Rechtssache C-100/88, Oyowe u. a./Kommission, Slg. 1989, 4285 ).
58 Artikel 3 Absatz 2 der Dienstanweisungen konnte jedoch Folgen haben, die dem Zweck eines internen Auswahlverfahrens, wie er in Artikel 27 Absatz 1 des Statuts definiert ist und oben ( Randnrn. 47 bis 49 ) in Erinnerung gerufen wurde, zuwiderlaufen. Das nach dieser Bestimmung maßgebende Kriterium konnte nämlich zum Ausschluß eines Bewerbers führen, obwohl dessen Name auf einer Reserveliste stand, die im Anschluß an ein allgemeines, externes Auswahlverfahren aufgestellt worden war, das nach seinem Schwierigkeitsgrad und dem Niveau der verlangten Kenntnisse dem vom Organ geplanten internen Auswahlverfahren entsprach. Ein Kriterium, das derartige Entscheidungen gestattet, die mit dem Zweck der im Statut vorgesehenen Einstellungsmöglichkeiten, die Einstellung der besten Bewerber zu ermöglichen, unvereinbar sind, kann keine Differenzierung innerhalb der Kategorie der Bediensteten auf Zeit rechtfertigen. Der zweite Klagegrund greift daher ebenfalls durch.
59 Das beklagte Organ macht geltend, die Aufhebung der streitigen Entscheidungen hätte schwerwiegende Konsequenzen für die Einstellungspolitik und die Personalverwaltung des Parlaments. Es hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, die Fraktionen stellten ihre Bediensteten auf Zeit aufgrund von Erwägungen ein, die eher politischer Natur seien. Was ausserdem die Mitarbeiter der Abgeordneten angehe, die bisher nur mit dem Parlamentsmitglied, für das sie arbeiteten, einen Vertrag geschlossen hätten, so gebe es eine Bewegung, die anstrebe, sie zu Bediensteten auf Zeit zu machen. Demgemäß hält das Parlament es für möglich, daß sein Personal in ein oder zwei Jahren 3 000 Beamte und 2 000 Bedienstete auf Zeit umfasse. Alle diese Bediensteten auf Zeit hätten die Absicht, schnell Beamte zu werden. Zum einen würde die Durchführung von internen Auswahlverfahren sehr schwierig werden, da der Grundsatz des politischen Gleichgewichts im Parlament als sehr wichtig angesehen werde. Zum anderen wäre das allgemeine, externe Auswahlverfahren dann nicht mehr der normale Weg in den öffentlichen Dienst beim Parlament.
60 Es ist festzustellen, daß diese verwaltungspolitischen Erwägungen bei der Auslegung des Statuts grundsätzlich nicht erheblich sind. Zudem sind die vom Parlament dargelegten Befürchtungen unbegründet. Es ist nämlich Sache der Gemeinschaftsorgane, die internen Auswahlverfahren so durchzuführen, daß jede Gefahr ausgeschlossen wird, daß sie eine Umgehung der Vorschriften über den Zugang zum europäischen öffentlichen Dienst zulassen könnten.
61 Nach alledem sind die 14 angefochtenen Entscheidungen aufzuheben.
Kostenentscheidung:
Kosten
62 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, die nach Artikel 11 Absatz 3 des genannten Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 für das Verfahren vor dem Gericht entsprechend gilt, ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Parlament mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT ( Fünfte Kammer )
für Recht erkannt und entschieden :
1 ) Die Entscheidungen des Parlaments, mit denen die Bewerbungen der Kläger für das interne Auswahlverfahren Nr. B/164 zurückgewiesen wurden, werden aufgehoben.
2 ) Das Parlament trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.