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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 29.11.1993
Aktenzeichen: T-56/92
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 173
EWG-Vertrag Art. 7
EWG-Vertrag Art. 85
EWG-Vertrag Art. 86
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Gemeinschaftsrichter ist offensichtlich nicht befugt, den Gemeinschaftsorganen, den Mitgliedstaaten oder natürlichen oder juristischen Personen Anordnungen zu erteilen oder Mitgliedstaaten oder natürliche oder juristische Personen auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen aus irgendeinem Grund zu verurteilen oder von diesen Personen getroffene Übereinkünfte für nichtig zu erklären.

2. Anträge auf Nichtigerklärung aller Handlungen des Rates und der Kommission in einem bestimmten Bereich, die offensichtlich unrechtmässig sind, ohne Angabe, welche Handlungen für nichtig erklärt werden sollen, sind nicht genau genug, um zulässig zu sein.

3. Die Klageschrift muß gemäß Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Angaben müssen so klar und genau sein, daß dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gemeinschaftsrichter die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemässe Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, daß die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen. Dieser Wortlaut kann zwar in speziellen Punkten durch Verweisungen auf bestimmte Stellen beigefügter Schriftstücke gestützt und ergänzt werden, eine allgemeine Verweisung auf andere Schriftstücke, selbst wenn sie der Klageschrift beigefügt sind, kann jedoch das Fehlen wesentlicher Umstände in der Klageschrift nicht ausgleichen. Der Gemeinschaftsrichter kann nicht an Stelle des Klägers und seines Anwalts versuchen, in allen Anlagen, auf die die Klageschrift global verweist, selbst die Umstände aufzusuchen und zu identifizieren, die er als Grundlage für den in der Klageschrift enthaltenen Antrag betrachten könnte.

4. Wird im Rahmen einer Untätigkeitsklage die Handlung, deren Unterlassung Gegenstand des Rechtsstreits ist, nach Erhebung der Klage, aber vor Erlaß des Urteils vorgenommen, ist die Klage gegenstandslos, so daß sich eine Entscheidung erübrigt.


BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (ERSTE KAMMER) VOM 29. NOVEMBER 1993. - CASPER KOELMAN GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - KLAGE - ANTRAEGE - ZUSTAENDIGKEIT - KLAGEGRUENDE - ZULAESSIGKEIT - UNTAETIGKEITSKLAGE - ERLEDIGUNG DER HAUPTSACHE. - RECHTSSACHE T-56/92.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Der Kläger hat am 6. August 1992 persönlich bei der Kanzlei des Gerichts eine Klageschrift eingereicht, in der der Name seines Anwalts nicht erwähnt war und die er selbst unterzeichnet hatte. Die Kanzlei hat die Eintragung dieser Klageschrift verweigert mit der Begründung, daß sie entgegen Artikel 17 Absatz 2 des Protokolls über die EWG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 43 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts nicht von einem Anwalt unterzeichnet sei.

2 Der Kläger hat am 7. August 1992 eine Klageschrift eingereicht, die den Namen seines Anwalts erwähnt und von diesem unterzeichnet ist. Die Klageschrift ist daraufhin unter der Nummer T-56/92 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden.

3 Wie aus der Klageschrift hervorgeht, wird die Klage nach Artikel 175 oder hilfsweise nach Artikel 173 EWG-Vertrag erhoben und richtet sich gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Es wird darin erklärt, daß der Kläger sich am 26. Oktober 1990 bei der Kommission über die Vereinigung BUMA in Amstelveen (Niederlande), den niederländischen Staat und "alle anderen natürlichen und juristischen Personen" beschwert habe, "bei denen die Prüfung ergeben hat, daß sie zusammen mit der BUMA oder in ähnlicher Weise wie diese gehandelt haben oder noch handeln in bezug auf die sogenannten Musterübereinkünfte vom 29. Mai 1985 über Kabelrundfunk und -fernsehen und die darauf aufbauenden oder davon abgeleiteten Übereinkünfte, nach denen u. a. die BUMA im Namen anderer Personen als der Musikautoren und/oder Dritter, z. B. Rundfunkgesellschaften usw., mitwirkt, auftritt und Rechte ausübt". Der Kläger fügt hinzu, daß "all dies auf deklaratorische Entscheidungen, eine Nichtigerklärung und die Feststellung einer Schadensersatzpflicht" abziele.

4 Ferner wird in der Klageschrift erklärt, daß der Kläger "seine gesamte Beschwerde vom 26. Oktober 1990 (Seiten 1 bis 20 und die 86 beigefügten Schriftstücke) in das Verfahren einbezieht und beantragt, das darin enthaltene Vorbringen (auch das in den vorgelegten Berichten) als hier wiedergegeben und in die vorliegende Klage einbezogen zu betrachten", daß er "auch alle Schriftstücke der von ihm in den Niederlanden eingeleiteten Verfahren (Bände A, B, C und D) in dieses Verfahren einbringt und beantragt, deren Inhalt ebenfalls als zu der vorliegenden Klage gehörend zu betrachten, soweit dies von Belang ist", und daß er "seine Antwort vom 6. März 1992, in der er auf Veranlassung der Kommission auf die bei ihr 1991 eingegangenen Antworten der BUMA, der NOS und der VECAI reagiert und seinen Antrag erweitert hat, in dieses Verfahren einbezieht". Diese umfangreichen Schriftstücke sind der Klageschrift beigefügt.

5 Die Klageschrift enthält keine genaueren Angaben über den Inhalt der beigefügten Schriftstücke, den Gegenstand oder den Inhalt der erwähnten Übereinkünfte, den Gegenstand oder die Art der in den Niederlanden eingeleiteten Verfahren oder die Eigenschaft der dritten Personen, die nur mit Abkürzungen bezeichnet werden.

6 Es folgt eine Darlegung von eineinhalb Seiten mit der Überschrift "Kurze Zusammenfassung des Vorbringens von Kölman", aus der geschlossen werden kann, daß es um die Frage geht, wem die Urheberrechte bei der Kabelübertragung von Rundfunk- und Fernsehsignalen zustehen. Der Kläger macht einen Verstoß gegen die Artikel 7, 85 und 86 EWG-Vertrag sowie gegen die Auteurswet (Urhebergesetz), die Berner Konvention, die guten Sitten auf dem Gebiet des Urheberrechts und Treu und Glauben geltend.

7 Dieser Darlegung folgt eine weitere von zwei Seiten mit der Überschrift "Belange des Klägers". Es kann daraus geschlossen werden, daß der Kläger einerseits "als der Vereinigung BUMA angeschlossener Musikautor" betroffen ist, die angeblich ihr Monopol und ihre Machtposition benutzt, um Gelder zu kassieren, die ihr nicht zustehen, und um das Recht des Autors auf Zustimmung zur Veröffentlichung seiner Werke durch sogenannte "Gewährleistungskonstruktionen" zu ersetzen, und andererseits als Unternehmer, der sich mit der Vermittlung von Urheberrechten an Lichtbildern befasst. Der Kläger fügt hinzu, daß in den vergangenen Jahren viele Hunderte von Millionen in bezug auf Urheberrechte vom Verbraucher unrechtmässig im Widerspruch zu Artikel 90 EG-Vertrag "durch Zwangseinschaltung von öffentlichen Versorgungsbetrieben und somit durch Aufschläge auf Gas-, Wasser- oder Stromrechnungen" verlangt worden seien. Er erklärt ferner, die Kommission kenne diese Probleme, sie versuche aber die von ihm aufgeworfenen Fragen im Sande verlaufen zu lassen. Es wird nichts weiter ausgeführt über die Tätigkeiten des Klägers, seine Beziehungen zur BUMA, deren Tätigkeiten und Praktiken, die Gründe, warum diese Tätigkeiten und Praktiken einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht darstellen sollen, den etwaigen Zusammenhang zwischen den Problemen der Urheberrechte bei Musikstücken oder Lichtbildern und Aufschlägen auf Gas-, Wasser- oder Stromrechnungen sowie über die Schritte, die der Kläger bei der Kommission unternommen hat, oder über deren Reaktion und Antwort.

8 Diese Darlegung endet mit der Feststellung, daß der Kläger mit zwei Schreiben vom 8. April 1992 an Sir Leon Brittan und Herrn Menges die Kommission gemäß Artikel 175 des Vertrages aufgefordert habe, "wirklich Stellung zu nehmen", und daß er darauf "keine vernünftige Antwort oder nur eine Antwort erhalten hat, die in Anbetracht der Verantwortung der Kommission für die Wahrung des Gemeinschaftsrechts als unzureichend anzusehen ist".

9 Mit Schriftsatz, der am 5. Januar 1993 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit der Klage erhoben; sie führt darin aus, daß das Gericht nicht für die Anträge unter den Buchstaben a bis k zuständig sei und die Klageschrift darüber hinaus nicht den Mindestanforderungen des Artikels 44 der Verfahrensordnung gerecht werde. Sie fügt hinzu, daß die Klage, soweit sie auf die Feststellung einer Untätigkeit abziele, unzulässig sei, da die Handlung, die von ihr verlangt werde, nicht für den Kläger bestimmt sei. Soweit die Klage als Antrag auf ein Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (ABl. 1963, 127, S. 2268) auszulegen sei, sei sie gegenstandslos geworden, da die Kommission am 8. Oktober 1992 ein derartiges Schreiben abgeschickt habe.

10 Mit Schriftsatz, der am 22. Februar 1993 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger zu der Einrede der Unzulässigkeit Stellung genommen und erklärt, daß die Klage zulässig sei.

11 Mit Schriftsatz vom 6. April 1993 hat die Kommission dem Gericht das Schreiben übermittelt, das sie dem Kläger am 8. Oktober 1992 gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 zugeleitet hatte.

12 Mit Schreiben der Kanzlei vom 25. Mai 1993 hat das Gericht beide Parteien gefragt, ob die Kommission seit dem Schreiben vom 8. Oktober 1992 eine endgültige Entscheidung getroffen habe; ferner hat es für den Fall, daß dies verneint wird, die Kommission gefragt, ob sie eine derartige Entscheidung treffen wolle.

13 Mit Schriftsatz, der am 27. Juni 1993 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger dem Gericht mitgeteilt, daß er keine Entscheidung erhalten habe. Mit am nächsten Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Kommission dem Gericht mitgeteilt, daß noch keine Entscheidung ergangen sei, daß dies aber wahrscheinlich bis Ende Juli geschehe.

14 Mit Schriftsatz, der am 19. Oktober 1993 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission dem Gericht ihre Entscheidung vom 14. Oktober 1993 über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers mitgeteilt.

15 Mit Schreiben der Kanzlei hat das Gericht den Kläger aufgefordert, vor dem 3. November 1993 zum Stand des Verfahrens nach dem Schreiben der Kommission vom 14. Oktober 1993 Stellung zu nehmen. Der Kläger hat keine Stellungnahme abgegeben.

Anträge der Parteien

16 Der Kläger beantragt nach Artikel 175 oder hilfsweise nach Artikel 173 des Vertrages, "die Untätigkeit der Kommission festzustellen und/oder die 'Entscheidung' oder das 'Fehlen einer Entscheidung' , das 'Fehlen eines Standpunkts' oder den 'unzureichenden Standpunkt' , jedenfalls die 'Reaktion' oder das 'Fehlen einer Reaktion' , was immer der Stand des 'Handelns' oder des 'Nichthandelns' der Kommission sein mag, für nichtig und/oder unvereinbar mit den Verplichtungen der Kommission in bezug auf die Wahrung des Gemeinschaftsrechts" zu erklären und somit folgendes der Kommission aufzugeben oder selbst zu entscheiden:

a) die beiden Kabelübereinkünfte für Rundfunk und Fernsehen vom 29. Mai 1985 und alle davon abgeleiteten Übereinkünfte für nichtig zu erklären;

b) die Beteiligung von Organisationen für musikalische Urheberrechte in beherrschender Stellung an Übereinkünften oder anderen Unternehmen sowohl in Form von Vereinigungen als auch von Unternehmen zu verbieten, sofern die Art und der eigentliche Zweck dieser Beteiligung nicht erforderlich sind für die Erfuellung ihres sozialen Zweckes oder dieser Zweck auch anders als durch die genannte Beteiligung erfuellt werden kann;

c) den Autoren die freie Wahl der Organisation zu gewährleisten, die ihnen für ihre Anforderungen am geeignetsten erscheint, und unter keinen Umständen zuzulassen, daß Organisationen für musikalische Urheberrechte und/oder andere juristische Personen, denen sie angehören oder die sie kontrollieren ° da sie nun einmal aufgrund ihrer beherrschenden Stellung diese Macht haben ° Rechte ausüben, die ihnen nicht vom Autor in einer speziellen Übereinkunft übertragen wurden;

d) Unternehmen, die Rechte vermitteln, wie dem von Kölman, einen loyalen Marktzugang zu gewährleisten, sie vor Mißbrauch beherrschender Stellungen zu schützen und alle Maßnahmen und Anordnungen zu treffen, die künftig einen freien Markt für die Vermittlung von Urheberrechten oder ähnlichen Tätigkeiten gewährleisten, wozu auch eine Anordnung der Aufhebung gesetzlicher oder anderer Vorschriften in den Mitgliedstaaten gehört, die in dem betreffenden Mitgliedstaat einer Organisation ein Monopol für musikalische Urheberrechte verleihen;

e) den niederländischen Staat wegen seiner Rolle beim Zustandekommen der aufgezeigten Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht zu verurteilen;

f) alle Handlungen des Rates und der Kommission für nichtig zu erklären, die angesichts der zweifelhaften Ausgewogenheit der angewendeten Teilnahmeverfahren ° Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ° offensichtlich unrechtmässig sind (92/C 128/05 u. a.);

g) die Artikel 2, 3, 5, 6, 8 und 9 der Nutzungsverträge der BUMA vom 23. Dezember 1986 für unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht zu erklären;

i) die faktischen Monopolstellungen und die gegenseitige Aufteilung der Märkte bei den Organisationen für Urheberrechte in den Mitgliedstaaten zu verurteilen;

j) Geldstrafen nach Art und Schwere der Verstösse zu verhängen (verhängen zu lassen);

k) die Kommission, die BUMA und den niederländischen Staat jeden für sich und jeden für den anderen und/oder in einer vom Gericht näher zu bestimmenden Weise zum Ersatz aller Schäden zu verurteilen, einschließlich des näher zu bestimmenden Betriebsschadens und der Kosten von Herrn Kölman.

Die Kommission beantragt,

° die Klage für unzulässig zu erklären, und zwar sowohl bezueglich des Hauptantrags nach Artikel 175 als auch des Hilfsantrags nach Artikel 173;

° den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Zur Zulässigkeit

17 Das Gericht hat über die Einrede der Unzulässigkeit nach Maßgabe des Artikels 114 §§ 3 und 4 der Verfahrensordnung zu entscheiden. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend, so daß die mündliche Verhandlung nicht zu eröffnen ist.

18 Das Gericht stellt erstens fest, daß die in der Klageschrift enthaltenen Anträge unter den Buchstaben a bis e und g bis k, abgesehen von dem letztgenannten Antrag, soweit er die Haftung der Kommission betrifft, offensichtlich ausserhalb der Zuständigkeit des Gemeinschaftsrichters liegen und daher für unzulässig zu erklären sind. Dieser ist nämlich nicht befugt, den Gemeinschaftsorganen, den Mitgliedstaaten oder natürlichen oder juristischen Personen Anordnungen zu erteilen oder Mitgliedstaaten oder natürliche oder juristische Personen auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen aus irgendeinem Grund zu verurteilen oder von diesen Personen getroffene Übereinkünfte für nichtig zu erklären.

19 Zweitens stellt das Gericht fest, daß die Klageschrift bezueglich des Antrags unter Buchstabe f, der auf die Nichtigerklärung "alle[r] Handlungen des Rates und der Kommission..., die... offensichtlich unrechtmässig sind", abzielt, nicht angibt, welche Handlungen für nichtig erklärt werden sollen. Daher ist dieser Antrag nicht genau genug, um zulässig zu sein.

20 Das Gericht stellt drittens fest, daß der Gemeinschaftsrichter zuständig ist, um die Kommission zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, den sie natürlichen oder juristischen Personen verursacht hat, wie der Kläger unter Buchstabe k beantragt.

21 Hierzu weist das Gericht darauf hin, daß die Klageschrift gemäß Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muß. Diese Angaben müssen so klar und genau sein, daß dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemässe Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, daß die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen. Dieser Wortlaut kann zwar in speziellen Punkten durch Verweisungen auf bestimmte Stellen beigefügter Schriftstücke gestützt und ergänzt werden, eine allgemeine Verweisung auf andere Schriftstücke, selbst wenn sie der Klageschrift beigefügt sind, kann jedoch das Fehlen wesentlicher Umstände in der Klageschrift nicht ausgleichen (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-347/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-4747, Randnr. 28, und vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-52/90, Kommission/Dänemark, Slg. 1992, I-2187, Randnr. 17, sowie Beschluß des Gerichts vom 26. März 1992 in der Rechtssache T-35/89 TO II, Buggenhout u. a./Albani u. a., nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 16 und 17).

22 Im vorliegenden Fall stellt das Gericht fest, daß aus der Klageschrift nicht klar hervorgeht, welcher Verstoß der Kommission vorzuwerfen ist und welchen Schaden sie dem Kläger ersetzen soll.

23 Ausserdem obliegt es dem Kläger und seinem Anwalt, die tatsächlichen und rechtlichen Gründe darzulegen, auf die sie die Klage stützen wollen, und das Gericht kann nicht an ihrer Stelle versuchen, in allen umfangreichen Anlagen, auf die die Klageschrift global verweist, selbst die Umstände aufzusuchen und zu identifizieren, die es als Grundlage für den in der Klageschrift beantragten Schadensersatz betrachten könnte.

24 Daraus folgt bezueglich des Antrags unter Buchstabe k, daß die Klageschrift nicht die Mindestvoraussetzungen des Artikels 19 der Satzung des Gerichtshofes und des Artikels 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung für die Zulässigkeit einer Klage erfuellt.

Zum übrigen Streitgegenstand

25 Das Gericht bemerkt schließlich, daß der einleitende Teil der Anträge des Klägers, wonach er nach Artikel 175 oder hilfsweise nach Artikel 173 des Vertrages beantragt, "die Untätigkeit der Kommission festzustellen und/oder die 'Entscheidung' oder das 'Fehlen einer Entscheidung' , das 'Fehlen eines Standpunkts' oder den 'unzureichenden Standpunkt' , jedenfalls die 'Reaktion' oder das 'Fehlen einer Reaktion' , was immer der Stand des 'Handelns' oder des 'Nichthandelns' der Kommission sein mag, für nichtig und/oder unvereinbar mit den Verpflichtungen der Kommission in bezug auf die Wahrung des Gemeinschaftsrechts" zu erklären, in Verbindung mit Nr. 14 des "Vorbringens von Kölman", wonach der Kläger mit zwei Schreiben vom 8. April 1992 an Sir Leon Brittan und Herrn Menges die Kommission gemäß Artikel 175 des Vertrages aufgefordert hat, "wirklich Stellung zu nehmen", und darauf keine "vernünftige Antwort oder nur eine Antwort erhalten hat, die in Anbetracht der Verantwortung der Kommission für die Wahrung des Gemeinschaftsrechts als unzureichend anzusehen ist", als Antrag auf Feststellung einer Untätigkeit der Kommission ausgelegt werden kann.

26 Das Gericht stellt hierzu fest, daß die Kommission dem Kläger am 8. Oktober 1992, also nach Erhebung der Klage, gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 mitgeteilt hat, daß sie nicht beabsichtige, seiner Beschwerde stattzugeben, und ihn aufgefordert hat, dazu Stellung zu nehmen, was der Kläger mit Schreiben vom 9. November 1992 getan hat. Daraufhin, am 14. Oktober 1993, hat die Kommission dem Kläger eine Entscheidung über die endgültige Zurückweisung seiner Beschwerde zugeleitet.

27 Somit steht fest, daß die Kommission nicht nur ihren Verfahrenspflichten nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 nachgekommen ist, sondern auch eine endgültige Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde getroffen hat, mit der sie der Kläger befasst hatte, so daß dieser seine berechtigten Interessen schützen konnte (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76, Metro/Kommission, Slg. 1977, 1875, insbesondere Randnr. 13), auch wenn die Entscheidung vom 14. Oktober 1993 mit erheblicher Verspätung ergangen ist.

28 Daraus folgt, daß die Klage nach der Rechtsprechung des Gerichts in einem solchen Fall, zumindest jedenfalls nach der Entscheidung vom 14. Oktober 1993, als gegenstandslos zu betrachten ist und sich daher insoweit eine Entscheidung des Gerichts erübrigt (Urteil des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-28/90, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2285, Randnrn. 35 bis 38).

Kostenentscheidung:

Kosten

29 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht über die Kosten nach freiem Ermessen, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt.

30 Das Gericht stellt im vorliegenden Fall fest, daß die Anträge des Klägers unter den Buchstaben a bis k als unzulässig zurückzuweisen sind und dieser insoweit unterlegen ist und daß sich die Anträge des Klägers, die dahin auszulegen sind, daß sie auf die Feststellung einer Untätigkeit der Kommission abzielen, erledigt haben.

31 Da die Kommission erst am 8. Oktober 1992 der Aufforderung des Klägers vom 8. April 1992 nachgekommen ist, obwohl sie den wesentlichen Inhalt der Beschwerde des Klägers bereits am 26. Oktober 1990 erfahren hat, und erst nach Erhebung der vorliegenden Klage am 7. August 1992 den Kläger am 8. Oktober 1992 gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 von einer vorläufigen Stellungnahme zu seiner Beschwerde und sodann am 14. Oktober 1993 von der Entscheidung über die endgültige Zurückweisung seiner Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat, ist das Gericht der Auffassung, daß die Kommission zur Entstehung dieser Streitsache beigetragen hat.

32 Somit hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

beschlossen:

1) Die Anträge unter den Buchstaben a bis k werden als unzulässig zurückgewiesen.

2) Die übrigen, auf Artikel 175 des Vertrages gestützten Klageanträge haben sich erledigt.

3) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 29. November 1993

Ende der Entscheidung

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