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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 14.09.1995
Aktenzeichen: T-571/93
Rechtsgebiete: EG-Vertrag


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 215 Absatz 2
EG-Vertrag Art. 115
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Haftung der Gemeinschaft für Schäden, die durch Rechtsetzungsakte ihrer Organe verursacht worden sind, kann nur durch eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, den einzelnen schützenden Rechtsnorm ausgelöst werden. Auf einem Gebiet der Rechtsetzung, das durch ein weites Ermessen gekennzeichnet ist, wie es für die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik notwendig ist, kann die Haftung der Gemeinschaft nur ausgelöst werden, wenn das handelnde Organ die Grenzen seiner Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten hat.

2. Der Umstand, daß die Kommission die Vorlage eines Vorschlags einer Verordnung zur Einführung einer gemeinsamen Marktorganisation für Bananen bis 1992 hinausgeschoben hat, obwohl eine solche Organisation spätestens am 1. Januar 1970 hätte eingeführt werden müssen, kann nicht zu einer Haftung der Gemeinschaft führen.

Angesichts der Schwierigkeiten, die mit der Festlegung einer gemeinsamen Politik im Bananensektor verbunden waren, hat die Kommission mit ihrem verspäteten Vorschlag ihre Befugnisse nicht offenkundig und erheblich überschritten. Die Artikel 38 Absatz 4 und 43 Absatz 2 des Vertrages über die Gestaltung einer gemeinsamen Agrarpolitik enthalten nur Verpflichtungen der Organe, so daß es nicht als ein Verstoß gegen höherrangige Rechtsnormen, die dem Schutz einzelner dienen, angesehen werden kann, wenn die Organe diesen Artikeln nicht nachkommen.

3. Die gemäß Artikel 115 des Vertrages zugelassenen Ausnahmen weichen nicht nur von den für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes grundlegenden Vorschriften der Artikel 9 und 30 ab, sondern behindern auch die Durchführung der in Artikel 113 vorgesehenen gemeinsamen Handelspolitik und sind daher eng auszulegen und anzuwenden.

Die Kommission ist bei einem Antrag eines Mitgliedstaats nach Artikel 115 verpflichtet, die Gründe zu prüfen, die der Mitgliedstaat zur Rechtfertigung der Schutzmaßnahmen, deren Genehmigung er beantragt, geltend macht, und muß sich vergewissern, ob es sich um im Einklang mit dem Vertrag getroffene Maßnahmen handelt. Die Genehmigung der Kommission kann nur für eine begrenzte Zeit gelten. Bei der Beurteilung eines komplexen wirtschaftlichen Sachverhalts verfügt die Kommission über ein weites Ermessen, das die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob ein offensichtlicher Irrtum oder Ermessensmißbrauch vorliegt oder ob die Grenzen des Ermessens offensichtlich überschritten worden sind.

4. Der Umstand, daß die Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat, kann kein Verstoß gegen den Vertrag, insbesondere nicht gegen dessen Artikel 155 und 169 darstellen, da die Einleitung eines solchen Verfahrens in das Ermessen der Kommission fällt. Dieser Umstand kann daher die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft nicht auslösen.

5. Artikel 178 verleiht in Verbindung mit Artikel 215 des Vertrages dem Gemeinschaftsrichter nur die Zuständigkeit für den Ersatz derjenigen Schäden, die die Organe der Gemeinschaft oder deren Bedienstete in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht haben, also für den Ersatz der Schäden, die die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen können. Die von den nationalen Organen verursachten Schäden hingegen können nur die Haftung dieser Organe auslösen, und die nationalen Gerichte bleiben allein dafür zuständig, für den Ersatz dieser Schäden zu sorgen.

Somit ist es allein Sache der nationalen Gerichte, über eine Schadensersatzklage zu entscheiden, die nur das Verhalten eines Mitgliedstaats betrifft.

6. Jeder Bürger, bei dem die Verwaltung begründete Erwartungen geweckt hat, kann Vertrauensschutz geltend machen. Dagegen kann jemand keinen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend machen, wenn die Verwaltung ihm keine bestimmten Zusicherungen gemacht hat.

7. Das Verbot der Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik gemäß Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrages ist nur der spezifische Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, der zu den fundamentalen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört. Nach diesem Grundsatz dürfen vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, daß eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre. Ein Verstoß gegen dieses Verbot kann deshalb nur mit Erfolg von einem Kläger geltend gemacht werden, der einen seinem Fall vergleichbaren Sachverhalt aufzeigt, der anders behandelt worden ist.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (ZWEITE KAMMER) VOM 14. SEPTEMBER 1995. - LEFEBVRE FRERES ET SOEURS, GIE FRUCTIFRUIT, ASSOCIATION DES MURISSEURS INDEPENDANTS UND STAR FRUITS CIE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - LANDWIRTSCHAFT - BANANEN - SCHADENSERSATZKLAGE - VERSPAETETER VORSCHLAG EINER VERORDNUNG UEBER EINE GEMEINSAME MARKTORGANISATION - GUELTIGKEIT DER ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION GEMAESS ARTIKEL 115 EG-VERTRAG. - RECHTSSACHE T-571/93.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Die Klägerinnen in dieser Rechtssache, die Firma Lefebvre frères et söurs, der Wirtschaftsverband Fructifruit (der sich aus der Firma Lefebvre frères et söurs, der Firma Établissements Soly import, der Firma Francor, der Firma Mûrisseries du Centre und der Firma Mûrisserie française zusammensetzt), die Association des mûrisseurs indépendants (AMI) und die Firma Star fruits Compagnie (nachstehend: Klägerinnen) sind mit der gewerbsmässigen Nachreifung von Bananen befasst.

2 Vor Einführung einer gemeinsamen Marktorganisation für Bananen durch die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 (ABl. L 47, S. 1) stellte sich die Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt für Bananen wie folgt dar. Der Verbrauch von Bananen in den Mitgliedstaaten war durch drei Versorgungsquellen gedeckt: durch die in der Gemeinschaft erzeugten Bananen (nachstehend: "Gemeinschaftsbananen"), die Bananen, die in einigen Staaten erzeugt werden, mit denen die Gemeinschaft das Abkommen von Lomé geschlossen hat (nachstehend: "AKP-Bananen"), und die in anderen Staaten erzeugten Bananen (nachstehend: "Bananen aus der Dollarzone").

3 Die Gemeinschaftsbananen werden namentlich auf den Kanarischen Inseln und in den französischen überseeischen Departements Guadeloupe und Martinique sowie in geringerem Umfang auf Madeira, den Azoren, Kreta, in der Algarve und in Lakonien erzeugt. Diese Erzeugung deckte etwa 20 % des Verbrauchs in der Gemeinschaft.

4 Die AKP-Bananen werden im wesentlichen aus einigen afrikanischen Staaten, z. B. Kamerun und der Elfenbeinküste, und von einigen karibischen Inseln, z. B. Jamaika und den Inseln unter dem Winde, eingeführt. Die Einfuhren aus Afrika, der Karibik und dem Pazifik deckten etwa 20 % des Verbrauchs in der Gemeinschaft.

5 Die Bananen aus der Dollarzone stammen vor allem aus einigen Ländern Mittel- und Südamerikas, hauptsächlich aus Costa Rica, Kolumbien, Ecuador, Honduras und Panama. Diese Erzeugung deckte etwa 60 % des Verbrauchs in der Gemeinschaft.

6 Zwischen den Bananen aus den Ländern der Gemeinschaft, den AKP-Ländern und aus der Dollarzone besteht ein erheblicher Preisunterschied. In Frankreich betrug z. B. 1986 der Preis für Bananen von den Antillen 653 ECU je Tonne, für Bananen aus den AKP-Ländern 612 ECU und für Bananen aus der Dollarzone 525 ECU. Der Preisunterschied erklärt sich durch die niedrigeren Produktionskosten in der Dollarzone aufgrund niedrigerer Löhne und eines ausgezeichneten Produktions- und Vertriebsnetzes mit grossen Unternehmen, die über grössenbedingte Kostenvorteile und modernere Einrichtungen verfügen.

7 Die Bananen aus den AKP-Staaten sind im Rahmen der aufeinanderfolgenden Abkommen von Lomé von den Zöllen und mengenmässigen Beschränkungen befreit. Die zolltarifliche Regelung für die AKP-Bananen reichte jedoch wegen des grossen Preisunterschieds zu den Bananen aus der Dollarzone nicht aus, um den Absatz der AKP-Bananen in der Gemeinschaft zu gewährleisten. Dieser Absatz wurde dadurch gewährleistet, daß nationale mengenmässige Beschränkungen gegenüber unmittelbaren Einfuhren aus anderen Drittländern als den AKP-Staaten beibehalten wurden und gegenüber mittelbaren Einfuhren gleichen Ursprungs Maßnahmen gemäß Artikel 115 EG-Vertrag getroffen wurden.

8 In den zwölf Mitgliedstaaten bestanden verschiedene Marktordnungssysteme. Frankreich, Spanien, Griechenland und Portugal wandten Systeme an, die von der nationalen "Organisation" bis zur Abschottung des Marktes reichten. Von 1988 an griffen Frankreich, Griechenland, das Vereinigte Königreich und Italien auf Artikel 115 des Vertrages zurück, um entweder ihre nationale Produktion oder die Einfuhren aus den AKP-Staaten zu schützen, die herkömmlicherweise Lieferanten dieser Mitgliedstaaten waren.

9 Fünf Mitgliedstaaten (die Niederlande, Belgien, Dänemark, Irland und Luxemburg) wandten keine besonderen beschränkenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Bananen aus der Dollarzone an, für die der im Rahmen des GATT konsolidierte Zollsatz von 20 % gegenüber Drittländern entrichtet wurde.

10 Die Bundesrepublik Deutschland, der wichtigste Importeur der Gemeinschaft, wandte ebenfalls keine mengenmässigen Beschränkungen an und verfügte aufgrund des Protokolls über das Zollkontingent für die Einfuhr von Bananen im Anhang des dem EG-Vertrag beigefügten Durchführungsabkommens über die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete mit der Gemeinschaft über ein zollfreies Kontingent. Sie führte ausschließlich Bananen aus lateinamerikanischen Ländern ein.

11 Da die Klägerinnen auf dem französischen Bananenmarkt tätig sind, bezieht sich ihre Klage ausschließlich auf diesen Markt. Der französische Bananenmarkt war mehr oder weniger vollständig der nationalen Produktion, d. h. den Bananen aus Martinique und Guadeloupe, sowie der Produktion zweier AKP-Länder, der Elfenbeinküste und Kamerun, vorbehalten. Eine Regelung zum Schutz dieses Marktes bestand seit 1932.

12 Wenn diese Produktionsgebiete den französischen Markt nicht vollständig versorgen konnten, war das Comité interprofessionnel bananier de l' Union française, eine Organisation zur Koordinierung der Produktion und der Marktnachfrage, zur Eröffnung eines Einfuhrkontingents für Bananen entweder aus Ländern der Gemeinschaft oder aus Drittländern berechtigt. Das Recht auf eine kontingentierte Einfuhr von Bananen war von der Erteilung einer Lizenz abhängig.

13 Aufgrund der genannten Bedingungen (vorstehend Randnrn. 6 und 7) stellte die Französische Republik am 30. April 1987 bei der Kommission einen Antrag gemäß Artikel 115 des Vertrages, sie zu ermächtigen, die in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befindlichen Bananen aus der Dollarzone und anderen AKP-Staaten als den traditionellen Lieferanten Frankreichs von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen. Die Kommission erließ am 8. Mai 1987 eine bis zum 30. April 1988 gültige Entscheidung, die die Französische Republik ermächtigte, die Bananen aus der Dollarzone von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen, d. h. die Bananen aus folgenden Ländern: Bolivien, Kanada, Kolumbien, Costa Rica, Kuba, Ecuador, Salvador, Guatemala, Nicaragua, Panama, den Philippinen, den Vereinigten Staaten, Venezuela, Honduras und Mexiko. Soweit der Antrag der Französischen Republik die Bananen aus anderen AKP-Staaten als den traditionellen Lieferanten Frankreichs betraf, wurde er von der Kommission abgelehnt.

14 Die Firma Lefebvre frères et söurs erhob gegen die Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 1987 am 7. Juli 1987 Klage. Der Gerichtshof wies diese Klage als unzulässig ab (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1989, Rechtssache 206/87, Lefebvre/Kommission, Slg. 1989, 275).

15 Die Kommission hatte sich das Recht vorbehalten, die Entscheidung vom 8. Mai 1987 zu ändern, wenn die Marktprognosen darauf hindeuteten, daß die Nachfrage des französischen Marktes nach Bananen aus den betreffenden Drittstaaten 15 000 Tonnen überschreiten würde. Im Oktober 1987 teilte die französische Regierung der Kommission mit, daß diese Bedingung erfuellt sei. Am 27. Oktober 1987 erließ die Kommission eine Entscheidung zur Änderung ihrer Entscheidung vom 8. Mai 1987, nach der zumindest 25 % der Bananenmenge, die zugelassen worden war, um den nicht durch die nationale Produktion und die Einfuhren aus den AKP-Staaten gedeckten Bedarf des französischen Marktes zu befriedigen, Importeuren vorzubehalten war, die in anderen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche Bananen aus der Dollarzone einführen wollten.

16 Zwischen dem 8. Mai 1987 und dem 30. Juni 1993 erließ die Kommission auf diese Weise zehn Entscheidungen gemäß Artikel 115, mit denen sie die Französische Republik dazu ermächtigte, in den anderen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche Bananen aus Drittländern der Dollarzone oder AKP-Ländern von der Gemeinschaftsbehandlung auszunehmen:

° für Bananen aus der Dollarzone: Entscheidungen vom 8. Mai 1987 (bereits genannt, geändert am 27. Oktober 1987) vom 5. Mai 1988, vom 19. Juli 1988, vom 23. Juni 1989, vom 27. Juni 1990, vom 28. Juni 1991, vom 29. Juni 1992 und vom 28. Dezember 1992;

° für Bananen aus Kamerun und der Elfenbeinküste: Entscheidung vom 4. Dezember 1992;

° für Bananen aus AKP-Ländern: Entscheidung vom 5. Mai 1993.

17 Mit Ausnahme der Entscheidung vom 4. Dezember 1992, die 28 Tage lang galt, betrug die Geltungsdauer der Entscheidungen zwischen zwei Monaten und einem Jahr.

18 Die Klägerinnen erhoben am 4. Dezember 1992 Klage bei einem französischen Gericht wegen Ersatz des Schadens, der ihnen durch die Weigerung der französischen Behörden, ihnen Einfuhrlizenzen für Bananen zu erteilen, angeblich entstanden ist. Am 29. Juni 1994 verurteilte das Tribunal administratif Paris den französischen Staat dem Grunde nach, weil nach seiner Meinung der Staat am 18. Juni 1991, 30. September 1991 und 10. Dezember 1991 die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Bananen aus Belgien, die aber ursprünglich aus der Dominikanischen Republik und von Jamaika stammten, abgelehnt habe, obwohl diese Ablehnung nicht durch die Entscheidungen der Kommission gemäß Artikel 115 des Vertrages gedeckt gewesen seien. Vor der endgültigen Entscheidung ordnete das Gericht jedoch eine zusätzliche Untersuchung an.

19 Am 13. Februar 1993 erließ der Rat die Verordnung Nr. 404/93 zur Einführung einer gemeinsamen Marktorganisation für Bananen.

Verfahren und Anträge der Parteien

20 Unter diesen Umständen haben die Klägerinnen mit Klageschrift, die am 2. Dezember 1993 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Schadensersatzklage erhoben. Mit Beschluß des Präsidenten der Zweiten Kammer vom 6. Mai 1994 ist die Französische Republik als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden. Da die Klägerinnen ihre Erwiderung nicht fristgerecht eingereicht haben, ist diese zurückgewiesen worden. Das schriftliche Verfahren ist am 3. August 1994 mit der Einreichung der Stellungnahme der Klägerinnen zum Streithilfeschriftsatz der Streithelferin beendet worden.

21 Das Gericht (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Es hat die Parteien jedoch aufgefordert, eine Reihe von Fragen zu beantworten und bestimmte Schriftstücke vorzulegen.

22 Die mündliche Verhandlung hat am 10. Mai 1995 stattgefunden. Die Parteien haben mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

23 Die Klägerinnen beantragen im wesentlichen,

° festzustellen, daß die Kommission ihnen durch die Politik, die sie unter Verstoß gegen die Bestimmungen des EG-Vertrags auf dem französischen Bananenmarkt verfolgt hat, einen Schaden zugefügt hat;

° die Kommission zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der den Klägerinnen und ihren Mitgliedern entstanden ist, und diesen folglich vorbehaltlich einer Ergänzung folgende Entschädigungen zuzuerkennen:

a) Lefebvre frères et söurs:

261 458,98 ECU,

b) Fructifruit:

825 000 ECU,

c) Association des mûrisseurs indépendants (AMI):

825 000 ECU,

d) Star fruit Cie:

31 249 497 ECU,

e) Soly import:

2 387 606 ECU,

f) Francor:

439 975,64 ECU,

g) Mûrisseries du Centre:

448 794,22 ECU,

h) Mûrisserie française:

572 373,51 ECU,

° hilfsweise, wenn das Gericht das Bestehen und den Umfang des jeder Klägerin entstandenen Schadens für nicht hinreichend aufgeklärt hält, die Einholung eines Sachverständigengutachtens anzuordnen, dessen Kosten von der Kommission zu tragen sind;

° der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

24 Die Kommission beantragt,

° die Klage als unzulässig abzuweisen, soweit sie den Ersatz von Schäden betrifft, die angeblich durch vor dem 1. Dezember 1988 liegende Handlungen oder Versäumnisse der Kommission entstanden sind;

° die Schadensersatzklage der Firma Lefebvre frères et söurs und der anderen Klägerinnen als unbegründet abzuweisen;

° den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

25 Die Französische Republik beantragt,

° die Schadensersatzklage der Firma Lefebvre frères et söurs und der anderen Klägerinnen als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit

26 Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, verjähren die aus vertraglicher Haftung der Gemeinschaft hergeleiteten Ansprüche nach Artikel 43 des Protokolls über die EWG-Satzung des Gerichtshofes fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt. Die vorliegende Klage wurde am 2. Dezember 1993 eingereicht. Somit sind die Klagen von Lefebvre frères et söurs, Fructifruit und AMI unter Berücksichtigung der Entfernungsfristen gemäß den Artikeln 101 und 102 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz nur insoweit zulässig, als sie auf Ersatz des Schadens gerichtet sind, der nach dem 25. November 1988 eingetreten ist; die Klage von Starfruit Cie ist nur zulässig, soweit mit ihr Ersatz des Schadens begehrt wird, der nach dem 29. November 1988 eingetreten ist.

Begründetheit

27 Vor der Prüfung der Rügen der Klägerinnen ist der Hinweis auf die Grundsätze angebracht, nach denen sich die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts bestimmt. Gemäß Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag ist die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft, nämlich an die Rechtswidrigkeit der den Organen vorgeworfenen Handlung, den Eintritt eines tatsächlichen Schadens sowie einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Handlung und dem behaupteten Schaden (Urteil des Gerichtshofes vom 28. April 1971, Rechtssache 4/69, Lütticke/Kommission, Slg. 1971, 325, vom 2. Juli 1974, Rechtssache 153/73, Holtz und Willemsen/Rat und Kommission, Slg. 1974, 675).

I ° Zur Haftungsgrundlage

28 Zur Begründung ihres Antrags auf Schadensersatz machen die Klägerinnen fünf Rügen geltend, um ein rechtswidriges Verhalten der Kommission nachzuweisen. Es handelt sich dabei um folgende Rügen: Verstoß gegen die Artikel 38 Absatz 4 und 43 Absatz 2 EG-Vertrag wegen der Verspätung, mit der die Kommission dem Rat ihren Vorschlag über eine Bananenverordnung vorgelegt hat; Verstoß gegen Artikel 115 EG-Vertrag; Verstoß gegen die Artikel 155 und 169 EG-Vertrag; Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und schließlich Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Zur Rüge eines Verstosses gegen die Artikel 38 Absatz 4 und 43 Absatz 2 des Vertrages wegen der Verspätung, mit der die Kommission dem Rat ihren Vorschlag für eine Bananenverordnung vorgelegt hat

Vorbringen der Parteien

29 Nach Ansicht der Klägerinnen hat die Kommission, da sie es bis zum 7. August 1992, lange nach Beendigung des Übergangszeitraums, versäumt habe, die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Bananen vorzuschlagen, gegen Artikel 38 Absatz 4 des Vertrages, der die Gestaltung einer gemeinsamen Agrarpolitik der Mitgliedstaaten vorschreibe, und gegen Artikel 43 Absatz 2 des Vertrages, nach dem die Kommission zur Gestaltung und Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik Vorschläge vorlegen müsse, verstossen. Dieses Versäumnis wiege zudem unter dem Gesichtspunkt der Vollendung des Binnenmarktes am 31. Dezember 1992 besonders schwer.

30 Die Kommission räumt ein, daß sich der Abschluß einer gemeinsamen Marktorganisation für Bananen bedenklich verzögert habe. Sie weist jedoch auf die Schwierigkeiten bei der Einführung einer gemeinsamen Politik im Bananensektor hin, da es um unterschiedlich und oft gegensätzliche Interessen gegangen sei. Erst unter dem Druck des in der Einheitlichen Akte festgelegten Endtermins und der Erhöhung des Volumens der gemeinschaftlichen Bananenproduktion durch die Bananen von den kanarischen Inseln nach dem Beitritt Spaniens habe sie endlich handeln können.

31 Selbst wenn eine Rechtsverletzung festgestellt werden sollte, sei sie angesichts des Inhalts der Artikel 38 Absatz 4 und 43 Absatz 2 des Vertrages und der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages nicht hinreichend qualifiziert, um eine ausservertragliche Haftung der Kommission auszulösen (Urteile des Gerichtshofes vom 2. Dezember 1971, Rechtssache 5/71, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, Slg. 1971, 975, vom 25. Mai 1978, Rechtssachen 83/76 und 94/76, 4/77, 15/77 und 40/77, Bayerische HNL u. a./Rat und Kommission, Slg. 1978, 1209, vom 5. Dezember 1979, Rechtssachen 116/77 und 124/77, Amylum und Tunnel Refineries/Rat und Kommission, Slg. 1979, 3497, und vom 19. Mai 1992, Rechtssachen C-104/89 und C-37/90, Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061).

Würdigung durch das Gericht

32 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Bedeutung des Artikels 215 Absatz 2 in dem Sinne näher bestimmt worden, daß die Haftung der Gemeinschaft für Rechtsvorschriften, deren Erlaß wirtschaftspolitische Entscheidungen voraussetzt, nur durch eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, die einzelnen schützenden Rechtsnorm ausgelöst werden kann. Auf einem Rechtsetzungsgebiet wie dem vorliegenden, das durch ein für die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik unerläßliches weites Ermessen gekennzeichnet ist, kann die Haftung der Gemeinschaft nur ausgelöst werden, wenn das handelnde Organ die Grenzen seiner Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten hat (vgl. u. a. Urteil Mulder u. a./Rat und Kommission, a. a. O.).

33 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 22. Mai 1985 in der Rechtssache 13/83 (Parlament/Rat, Slg. 1985, 1513) darüber hinaus entschieden, daß im Rahmen einer Untätigkeitsklage gegen ein Organ nach Artikel 175 EWG-Vertrag das Ausmaß der Schwierigkeit, die für das Organ mit der Erfuellung einer Verpflichtung nach dem Vertrag verbunden sein kann, keine Rolle spielt. Der Gerichtshof hat jedoch hinzugefügt, daß in dem zu entscheidenden Fall der Rat über ein Ermessen verfügt und das Fehlen einer gemeinsamen Politik, deren Verwirklichung der Vertrag vorschreibt, nicht notwendig eine inhaltlich hinreichend bestimmte Untätigkeit darstellt, um nach Artikel 175 justitiabel zu sein.

34 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist zu bestimmen, ob die Kommission eine Pflichtverletzung begangen hat, die ihre ausservertragliche Haftung auslösen kann.

35 Nach dem Vortrag der Kommission hätten eine gemeinsame Marktorganisation und eine gemeinsame Handelspolitik für Bananen am Ende der Übergangszeit, d. h. am 1. Januar 1970, eingeführt sein müssen. Trotz dieser Frist legte die Kommission ihren Vorschlag für eine gemeinsame Marktorganisation für Bananen dem Rat erst am 7. August 1992 vor, und die Verordnung Nr. 404/93 wurde vom Rat erst am 13. Februar 1993 erlassen.

36 Es ist jedoch anzuerkennen, daß mit der Gestaltung einer gemeinsamen Politik im Bananensektor erhebliche Schwierigkeiten verbunden waren. Diese Schwierigkeiten beruhten zum einen auf den verschiedenen Marktordnungssystemen in den zwölf Mitgliedstaaten vor Erlaß der Verordnung Nr. 404/93 (vgl. Randnrn. 8 bis 10) und auf den unterschiedlichen Interessen, die auf dem Spiel standen, nämlich die Interessen der einzelnen Produktionsgebiete der Gemeinschaft, die Verpflichtungen gegenüber den AKP-Staaten, die Verpflichtungen aus dem GATT-Abkommen, die Interessen der Verbraucher, die Interessen der Wirtschaftsteilnehmer in der Gemeinschaft, die Interessen der lateinamerikanischen Hersteller und schließlich die finanziellen Interessen der Gemeinschaft.

37 Im vorliegenden Fall betrifft die der Kommission vorgeworfene Verspätung den Erlaß eines Rechtsetzungsakts, der durch ein weites Ermessen gekennzeichnet ist. Es war Sache der Kommission, den zweckmässigen Zeitpunkt für die Formulierung und Vorlage ihrer Verordnungsvorschläge nach den Verfahrensvorschriften des Vertrages festzulegen.

38 Nach Auffassung des Gerichts darf die Ausübung der gesetzgeberischen Befugnisse der Kommission nicht jedesmal, wenn sie entscheiden kann, ob sie gesetzgeberische Maßnahmen vorschlagen soll, durch die Aussicht auf Schadensersatzansprüche behindert werden. Wenn die Verspätung, mit der die Kommission gesetzgeberische Vorschläge vorlegt, allein schon eine Schadensersatzklage rechtfertigen könnte, wäre das Ermessen, über das dieses Organ bei der Ausübung seiner gesetzgeberischen Zuständigkeiten verfügt, ernsthaft beeinträchtigt.

39 Somit ist festzustellen, daß die Kommission mit ihrem verspäteten Vorschlag für die gemeinsame Marktorganisation von Bananen ihre Befugnisse nicht offenkundig und erheblich überschritten hat.

40 Bezueglich der Frage, ob eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, die einzelnen schützenden Rechtsnorm vorliegt, ist das Ziel und die Bedeutung der von den Klägerinnen angeführten Artikel 38 Absatz 4 und 43 Absatz 2 des Vertrages zu prüfen.

41 Wie sich gerade aus diesen Artikeln ergibt, müssen die Mitgliedstaaten eine gemeinsame Agrarpolitik festlegen, deren Gestaltung den Gemeinschaftsorganen obliegt. Die Artikel 38 Absatz 4 und 43 Absatz 2 enthalten jedoch nur Verpflichtungen der Organe; sie dienen nicht dem Schutz einzelner. Sie weisen daher nicht die Merkmale höherrangiger Rechtsnormen auf, deren Verletzung die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen könnte.

42 Somit ist die Rüge des Verstosses gegen die Artikel 38 Absatz 4 und 43 Absatz 2 zurückzuweisen.

Zur Rüge eines Verstosses gegen Artikel 115 EG-Vertrag

Vorbringen der Parteien

43 Nach Ansicht der Klägerinnen waren die sachlichen Voraussetzungen für den Erlaß einer Entscheidung der Kommission auf der Grundlage des Artikels 115 des Vertrages weder zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 1987 noch im Laufe der anschließenden fünf Jahre erfuellt.

44 Darüber hinaus werfen die Klägerinnen der Kommission vor, ihre Entscheidung vom 8. Mai 1987 über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren immer nur verlängert zu haben, da sämtliche Entscheidungen im wesentlichen gleichlautend gewesen seien, obwohl nach der Entscheidung 87/433/EWG vom 22. Juli 1987 betreffend Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, zu denen die Mitgliedstaaten nach Artikel 115 des EWG-Vertrags ermächtigt werden können (ABl. L 238, S. 26), die Anwendung solcher Maßnahmen nur zulässig sei, wenn die Dauer begrenzt sei und der Ernst der Lage dies erfordere. Die Klägerinnen verweisen zur Stützung ihres Vorbringens, daß eine Entscheidung nach Artikel 115 nur für eine begrenzte Dauer ergehen dürfe, auch auf das Urteil Holtz und Willemsen/Rat und Kommission (a. a. O.).

45 Die Kommission hält die sachlichen Voraussetzungen für den Erlaß der streitigen Entscheidungen zum Zeitpunkt ihres Erlasses für erfuellt; mit diesen Entscheidungen seien nur kurzzeitig Ausnahmen vom Grundsatz des freien Warenverkehrs genehmigt worden, wobei der längste Zeitraum ein Jahr betragen habe. Die Dauer der Genehmigung der Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs sei für jede Entscheidung einzeln und nicht insgesamt zu beurteilen. Diese Beurteilung der Dauer stehe mit der Auslegung des Gerichtshofes in der Rechtssache Tezi/Kommission (Urteil vom 5. März 1986, Rechtssache 59/84, Slg. 1986, 887) in Einklang.

46 Selbst wenn die betreffenden Entscheidungen wegen ihrer Dauer rechtswidrig wären, was nicht der Fall sei, läge keine an Willkür grenzende offenkundige und erhebliche Verletzung einer Rechtsvorschrift vor, die die Haftung der Gemeinschaft auslösen könnte, da der Begriff der "begrenzten Dauer" weder in Artikel 115 noch in der Rechtsprechung des Gerichtshofes jemals klar definiert worden sei.

47 Zur Dauer einer Entscheidung nach Artikel 115 vertritt die Französische Republik die Auffassung, daß dieser Artikel die Anzahl der Entscheidungen nicht begrenze, die die Kommission erlassen könne, auch wenn jede Entscheidung eng auszulegen und anzuwenden sei.

Würdigung durch das Gericht

48 Vor einer Entscheidung über die Rechtmässigkeit der Entscheidungen der Kommission nach Artikel 115 Absatz 1 des Vertrages ist auf die feste Rechtsprechung des Gerichtshofes zu verweisen, wonach die gemäß Artikel 115 zugelassenen Ausnahmen nicht nur von den für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes grundlegenden Vorschriften der Artikel 9 und 30 EWG-Vertrag abweichen, sondern auch die Durchführung der in Artikel 113 vorgesehenen gemeinsamen Handelspolitik behindern und daher eng auszulegen und anzuwenden sind (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1976, Rechtssache 71/76, Donckerwolcke und Schou, Slg. 1976, 1921, und Tezi/Kommission, a. a. O.). Wie sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt, ist die Kommission bei einem Antrag eines Mitgliedstaats nach Artikel 115 verpflichtet, die Gründe zu prüfen, die der Mitgliedstaat zur Rechtfertigung der Schutzmaßnahmen, deren Genehmigung er beantragt, geltend macht, und muß sich vergewissern, ob es sich um im Einklang mit dem Vertrag getroffene Maßnahmen handelt (Urteil vom 8. Februar 1976, Rechtssache 29/75, Kaufhof/Kommission, Slg. 1976, 431).

49 Es ist ebenfalls ständige Rechtsprechung, daß die Kommission bei der Beurteilung eines komplexen wirtschaftlichen Sachverhalts über einen weiten Ermessensspielraum verfügt und der Richter sich bei der Kontrolle der Rechtmässigkeit der Ausübung einer solchen Befugnis auf die Prüfung beschränken muß, ob der Behörde kein offensichtlicher Irrtum oder Ermessensmißbrauch unterlaufen ist oder ob sie die Grenzen ihres Ermessensspielraums nicht offensichtlich überschritten hat (Urteile des Gerichtshofes vom 22. Januar 1976, Rechtssache 55/75, Balkan-Import-Export, Slg. 1976, 19, vom 20. Oktober 1977, Rechtssache 29/77, Roquette Frères, Slg. 1977, 1835, und vom 29. Oktober 1980, Rechtssache 138/79, Roquette Frères/Rat, Slg. 1980, 3333).

50 Im vorliegenden Fall sind die streitigen Entscheidungen daraufhin zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfuellt sind, von denen Artikel 115 des Vertrages die Ausnahmeermächtigungen abhängig macht, und ob die Geltungsdauer dieser Entscheidungen unter den Umständen des Falles angemessen war.

51 Für die Beurteilung der Voraussetzungen, unter denen die streitigen Entscheidungen erlassen worden sind, hat die Kommission in ihrer Antwort auf die Fragen des Gerichts die wichtigsten sachlichen Voraussetzungen dargelegt, auf die sich der Erlaß der Entscheidungen gründet.

52 Erstens hat die Kommission darauf hingewiesen, daß Frankreich bezueglich der Einfuhr von Bananen aus der sogenannten Dollarzone vor Erlaß der Entscheidungen gemäß Artikel 115 an mengenmässigen Beschränkungen festgehalten habe. Zwischen den Handelsmaßnahmen, die die Mitgliedstaaten auf die Einfuhr von Bananen aus der Dollarzone angewandt hätten, hätten erhebliche Unterschiede bestanden. Diese hätten Verkehrsverlagerungen und in deren Folge wirtschaftliche Schwierigkeiten hervorrufen können. Um unter diesen Bedingungen das Überleben der nationalen Bananenproduktion auf Guadeloupe und Martinique, die für deren Wirtschaft von entscheidender Bedeutung sei, sicherzustellen, sei die französische Regierung der Auffassung gewesen, daß u. a. die Bananen aus der Dollarzone von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen seien.

53 Zweitens wird nach Artikel 1 des "Bananenprotokolls" zum dritten und zum vierten Abkommen von Lomé "kein AKP-Staat... bei der Ausfuhr seiner Bananen nach den Märkten der Gemeinschaft hinsichtlich des Zugangs zu seinen herkömmlichen Märkten und seiner Vorteile auf diesen Märkten ungünstiger gestellt sein als bisher oder derzeit". Nach Auffassung der Kommission hätte, wenn die Kommission die fraglichen Entscheidungen nicht erlassen hätte, nicht sichergestellt werden können, daß die Französische Republik und die Gemeinschaft ihre Verpflichtungen gemäß dieser Bestimmung einhielten.

54 Bezueglich der Dauer der Entscheidungen gemäß Artikel 115 ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, namentlich dem Urteil Tezi/Kommission (a. a. O.) und aus Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 87/433 eindeutig, daß solche Überwachungs- und Schutzmaßnahmen nur für "eine begrenzte Zeit" genehmigt werden dürfen. Der Begriff der begrenzten Dauer wird jedoch weder im Urteil Tezi/Kommission oder allgemeiner in der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts der Gemeinschaften noch in der Entscheidung 87/433 näher erläutert.

55 Im vorliegenden Fall hat die Kommission für die meisten der angefochtenen Entscheidungen eine Geltungsdauer von einem Jahr festgelegt. In ihrer Antwort auf die Fragen des Gerichts hat sie erläutert, daß sie diesen Zeitraum aus folgenden Gründen gewählt habe: Die Lage sei ernst gewesen und die Kommission sei durch langfristige Verpflichtungen aufgrund des Abkommens von Lomé gebunden gewesen; es habe nichts dafür gesprochen, daß innerhalb der zwölf Monate mit einer Änderung der Bedingungen, auf die sich die Ermächtigung gegründet habe, ernsthaft zu rechnen gewesen wäre, z. B. mit einer Beseitigung der Ungleichheiten zwischen den Einfuhrregelungen der Mitgliedstaaten, einer Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der französischen Bananenproduktion oder einer Änderung der Verpflichtung der Kommission aufgrund des Abkommens von Lomé; die Kommission habe jederzeit die Möglichkeit gehabt, die Ermächtigung zurückzunehmen oder zu ändern, und schließlich habe es sich um einen repräsentativen Zeitraum gehandelt.

56 Bei der Beurteilung eines solch komplexen wirtschaftlichen Sachverhalts verfügt die Kommission über einen weiten Ermessensspielraum. Angesichts der Erläuterungen der Kommission und des Umstands, daß die Klägerinnen nichts vorgetragen haben, was gegen diese Erläuterungen spräche, haben die Klägerinnen nicht den Nachweis erbracht, daß die Kommission mit dem Erlaß der streitigen Entscheidungen die Grenzen ihres Ermessens überschritten hätte.

57 Somit ist die Rüge des Verstosses gegen Artikel 115 EG-Vertrag zurückzuweisen.

Zur Rüge des Verstosses gegen die Artikel 155 und 169 des Vertrages

58 Diese Rüge umfasst zwei Teile. Mit dem ersten Teil wird gerügt, daß die Kommission gegen Frankreich keine Vertragsverletzungsklage erhoben hat, mit dem zweiten Teil wird gerügt, daß sie nicht auf die Anwendung der nach Artikel 115 ergangenen Entscheidungen geachtet hat.

Zum Versäumnis der Erhebung einer Vertragsverletzungsklage gegen Frankreich

59 Im Rahmen dieses ersten Teils der Rüge machen die Klägerinnen geltend, die Französische Republik habe durch Ausschluß der Einfuhr von Bananen aus den AKP-Ländern mit Ausnahme der kontingentierten Waren aus der Elfenbeinküste und aus Kamerun die Ziele der Artikel 30 und 38 EG-Vertrag verletzt, und die Kommission habe durch die Duldung dieser Vertragsverletzung gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 155 und 169 EWG-Vertrag verstossen.

60 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kommission nicht verpflichtet, ein Verfahren nach Artikel 169 des Vertrages einzuleiten, sondern verfügt insoweit über ein Ermessen, das ein Recht einzelner, von ihr eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinn zu verlangen, ausschließt (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1989, Rechtssache 247/87, Star Fruit/Kommission, Slg. 1989, 291, Beschlüsse des Gerichts vom 14. Dezember 1993, Rechtssache T-29/93, Calvo Alonso-Cortés/Kommission, Slg. 1993, II-1389, vom 27. Mai 1994, Rechtssache T-5/94, J/Kommission, Slg. 1994, II-391, und vom 23. Januar 1995, Rechtssache T-84/94, Bilanzbuchhalter/Kommission, Slg. 1995, II-101). Ausserdem kann eine ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft nur eintreten, wenn ein Organ rechtswidrig gehandelt hat.

61 Da die Kommission nicht verpflichtet ist, ein Verfahren nach Artikel 169 einzuleiten, ist ihre Entscheidung, ein solches Verfahren im vorliegenden Fall nicht einzuleiten, folglich im Einklang mit dem Vertrag, insbesondere mit dessen Artikeln 155 und 169, und kann deshalb keine ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen.

62 Somit ist der erste Teil dieser Rüge zurückzuweisen.

Zu der Behauptung, die Kommission habe die Anwendung der nach Artikel 115 des Vertrages ergangenen Entscheidungen nicht überwacht

° Vorbringen der Parteien

63 Bezueglich des zweiten Teils dieser Rüge, dem Versäumnis der Kommission, auf die Anwendung der nach Artikel 115 des Vertrages ergangenen Entscheidungen zu achten, führen die Klägerinnen aus, die Französische Republik habe durch diskriminierende und wettbewerbsfeindliche Praktiken gegen die Entscheidung vom 27. Oktober 1987 verstossen, deren Ziel es gewesen sei, den kleinen und neuen Importeuren ein Recht auf Zugang zu den französischen Kontingenten zu sichern. Im übrigen sei durch Aktionen, die von Bananenerzeugern von den Antillen ausgegangen seien, auf dem französichen Markt ein ungewöhnlich hohes Preisniveau aufrechterhalten worden. Die Kommission habe die Entscheidungen, die die Französische Republik aufgrund der ihr erteilten Ermächtigungen getroffen habe, nicht ernsthaft überwacht, und die Französische Republik habe die Einfuhr von AKP-Bananen, die nicht von den Entscheidungen nach Artikel 115 erfasst gewesen sei, verhindert. Die Klägerinnen verweisen im übrigen auf das Recht der Kommission zur Änderung ihrer Entscheidungen und machen geltend, sie habe keine Änderungen vorgenommen, obwohl die Nachfrage des französischen Marktes sich verändert habe.

64 Die Kommission bestreitet, die Art und Weise, in der Frankreich die nach Artikel 115 genehmigten Schutzmaßnahmen in seinem Gebiet durchgeführt habe, nicht überwacht zu haben. Sie habe nämlich im Rahmen dieser Überwachung vom 19. Juli 1988 an die Verpflichtung eingeführt, den kleinen und neuen Wirtschaftsteilnehmern einen angemessenen Teil der Kontingente zuzuteilen, die zur Deckung des Bedarfs des französischen Marktes, der durch die nationale Erzeugung und die Erzeugung aus den AKP-Staaten nicht habe befriedigt werden können, eröffnet worden seien.

° Würdigung durch das Gericht

65 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 178 in Verbindung mit Artikel 215 EG-Vertrag dem Gemeinschaftsrichter nur die Zuständigkeit für den Ersatz derjenigen Schäden verleiht, die die Organe der Gemeinschaft oder deren Bedienstete in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht haben, also für den Ersatz der Schäden, die die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen können. Die von den nationalen Organen verursachten Schäden hingegen können nur die Haftung dieser Organe auslösen, und die nationalen Gerichte bleiben allein dafür zuständig, für den Ersatz dieser Schäden zu sorgen (Urteil vom 26. Februar 1986, Rechtssache 175/84, Krohn/Kommission, Slg. 1986, 753).

66 Der Vorwurf der Klägerinnen, die Französische Republik habe die Einfuhr von Bananen verhindert, betrifft nur das Verhalten der Französischen Republik, so daß nur die französischen Gerichte für eine Entscheidung hierüber zuständig sind. Im übrigen ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerinnen und dem Grundurteil des Tribunal administratif Paris vom 29. Juni 1994 (vgl. vorstehend Randnr. 18), daß die Klägerinnen bereits Klage vor einem französischen Gericht erhoben haben.

67 Für ihre anderen Vorwürfe, nämlich daß die Französische Republik gegen die Entscheidung der Kommission vom 27. Oktober 1987 verstossen habe, daß durch Aktionen der Bananenerzeuger von den Antillen ein ungewöhnlich hohes Preisniveau aufrechterhalten worden sei und daß die Kommission gegen ihre Entscheidungen verstossen habe, indem sie die dort bewilligten Ausnahmen nicht geändert habe, haben die Klägerinnen keinen konkreten Beweis beigebracht.

68 Somit ist der zweite Teil dieser Rüge zurückzuweisen.

69 Infolgedessen greift die Rüge des Verstosses gegen die Artikel 155 und 169 des Vertrages nicht durch.

Zur Rüge des Verstosses gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

Vorbringen der Parteien

70 Die Klägerinnen machen geltend, sie hätten angesichts der Zusagen, die die Kommission ihnen gegenüber abgegeben habe, zu Recht davon ausgehen dürfen, daß die Kommission einen Vorschlag gemeinsamer Maßnahmen im Sinne des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages vorlegen werde und sowohl bei der Vorlage eines solchen Vorschlags an den Rat als auch bei Erlaß der Entscheidungen gemäß Artikel 115 des Vertrages die Interessen der Klägerinnen berücksichtigen werde. Unter diesen Umständen habe die Kommission durch die Nichtbeachtung ihrer Zusagen gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstossen, der eine höherrangige Rechtsnorm zum Schutze der einzelnen sei.

71 Nach Ansicht der Kommission lassen weder der Sachverhalt noch die Schriftstücke, die von den Klägerinnen angeführt würden, den Schluß auf eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes zu. In den Schreiben der Kommission gebe es nichts, was einen besonnenen und umsichtigen Wirtschaftsteilnehmer zu der berechtigten Annahme hätte bringen können, die Kommission würde aufgrund von Informationen, über die sie zum Zeitpunkt, zu dem sie eine entsprechende Stellungnahme hätte abgeben sollen, noch nicht verfügt habe, einen bestimmten Standpunkt in Bereichen einnehmen, die die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation oder die Anwendung des Artikels 115 des Vertrages beträfen.

° Würdigung durch das Gericht

72 Nach ständiger Rechtsprechung kann jeder Bürger Vertrauensschutz geltend machen, bei dem die Verwaltung begründete Erwartungen geweckt hat. Dagegen kann jemand keinen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend machen, wenn die Verwaltung ihm keine bestimmten Zusicherungen gemacht hat (vgl. u. a. Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1992, Rechtssache T-20/91, Holtbecker/Kommission, Slg. 1992, II-2599).

73 Die angeblichen Zusagen, auf die sich die Klägerinnen berufen, finden sich namentlich in zwei Schreiben der Kommission vom 24. Juni 1991 und 16. Juli 1992. In dem Schreiben vom 24. Juni 1991 gibt der Vizepräsident der Kommission Andrießen folgende Erklärung ab: "Was die Probleme betrifft, die sehr eng mit der Anwendung des Artikels 115 des Vertrages zusammenhängen, so bin ich sehr froh, daß die von ihnen vertretenen Wirtschaftsteilnehmer sich dessen bewusst sind, daß ihren Sorgen in den Entscheidungen der Kommission in diesem Bereich stets Rechnung getragen wurde. Ich darf Ihnen versichern, daß die Kommission für den Fall, daß die französischen Behörden eine Verlängerung der geltenden Maßnahmen über den 30. Juni 1991 hinaus beantragen, diesen Antrag selbstverständlich unter Berücksichtigung der Wünsche prüfen wird, die Sie im Namen der von Ihnen Vertretenen vorgetragen haben." In dem Schreiben vom 16. Juli 1992 führt Berater Gaudenzi-Aubier aus, daß er den Klägerinnen "versichern möchte, daß die Kommission bei der Ausarbeitung der Vorschläge für den Rat zur Durchführung einer gemeinschaftlichen Bananenregelung mit Sicherheit der besonderen Situation der kleinen und mittleren Importeure Rechnung tragen wird".

74 Zwischen einer allgemeinen Erklärung der Kommission, die keine begründeten Erwartungen wecken kann, und einer klaren Zusage, die zu solchen Erwartungen berechtigt, besteht ein grosser Unterschied. Die Erklärungen der Kommission in den von den Klägerinnen angeführten Schreiben gehören zur ersten Gruppe, da die Schreiben sehr allgemein gehalten sind. Diese Erklärungen konnten deshalb bei den Klägerinnen keine begründeten Erwartungen wecken.

75 Somit ist die Rüge des Verstosses gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes zurückzuweisen.

Zur Rüge des Verstosses gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

Vorbringen der Parteien

76 Nach Ansicht der Klägerinnen hat die Kommission gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EG-Vertrag verstossen, indem sie ein System aufrechterhalten habe, das für die mit der Nachreifung von Bananen befassten Unternehmen in Frankreich wirtschaftliche Verluste bedeutet habe. Diese Verluste gehörten nicht zu den natürlichen wirtschaftlichen Risiken der Tätigkeiten der mit der Nachreifung von Bananen befassten Unternehmen.

77 Die Kommission weist darauf hin, daß sie angesichts der schwierigen Lage im Bananensektor zahlreiche verschiedene Ziele habe berücksichtigen müssen. Sie habe sich dafür entschieden, zum einen die Sicherstellung einer angemessenen Lebenshaltung der in der Landwirtschaft tätigen Personen und zum andern die Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten als vorübergehend vorrangiges Ziel zu behandeln, ohne aber deshalb die verschiedenen Versorgungsströme des Gemeinschaftsmarktes zu destabilisieren.

Würdigung durch das Gericht

78 Nach Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrages hat die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik zu errichtende gemeinsame Marktorganisation "jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft auszuschließen". Nach ständiger Rechtsprechung ist das Diskriminierungsverbot dieser Bestimmung nur der spezifische Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, der zu den fundamentalen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört (Urteile vom 10. Januar 1992, Rechtssache C-177/90, Kühn, Slg. 1992, I-35, und vom 27. Januar 1994, Rechtssache C-98/91, Herbrink, Slg. 1994, I-223). Nach diesem Grundsatz dürfen vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, daß eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre (vgl. Urteil vom 25. November 1986, Rechtssachen 201/85 und 202/85, Klensch u. a., Slg. 1986, 3477).

79 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist zu entscheiden, ob die Kommission im vorliegenden Fall vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt hat.

80 Für die Feststellung einer Diskriminierung ist erstens erforderlich, daß die Klägerinnen sich auf eine Person oder eine Gruppe beziehen, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden, und daß sie dartun, daß die Kommission diese Person oder diese Gruppe anders behandelt hat. Die Klägerinnen beschränken sich auf die blosse Behauptung, daß die Kommission gegen den Gleichheitsgrundsatz verstossen habe, ohne dies näher zu begründen.

81 Somit sind die Voraussetzungen für eine Feststellung einer Diskriminierung im vorliegenden Fall nicht erfuellt.

82 Die Rüge des Verstosses gegen das Diskriminierungsverbot ist daher zurückzuweisen.

83 Da die Klägerinnen nicht nachgewiesen haben, daß das Verhalten der Kommission rechtswidrig war, ist folglich eine ausservertragliche Haftung der Kommission nicht gegeben.

II ° Zum angeblichen Schaden

84 Darüber hinaus ist jedenfalls festzustellen, daß die Darlegungen der Klägerinnen zum Nachweis ihres Schadens, der den klagenden Unternehmen im wesentlichen durch den entgangenen Gewinn entstanden sein soll, nur auf Mutmassungen beruhen, die durch keine Beweise gestützt werden. Darüber hinaus haben die Klägerinnen bezueglich des Fructifruit und AMI angeblich entstandenen Schadens nicht den geringsten Beweis für die Kosten beigebracht, die diesen Organisationen seit fünf Jahren durch die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder entstanden sein sollen.

85 Schließlich ist auch der Hilfsantrag der Klägerinnen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes unbegründet, wonach die klagende Partei den behaupteten Schaden beweisen muß. Dieser Beweis ist den Klägerinnen im vorliegenden Fall nicht gelungen.

86 Somit haben die Klägerinnen den ihnen angeblich entstandenen Schaden nicht nachweisen können.

87 Aufgrund dessen ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

88 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen. Die Französische Republik, die dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge der Kommission beigetreten ist, trägt ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

3) Die Französische Republik trägt als Streithelferin ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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