Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 25.10.2007
Aktenzeichen: T-58/03
Rechtsgebiete: KS


Vorschriften:

KS Art. 65
KS Art. 47
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte erweiterte Kammer)

25. Oktober 2007

"Kartelle - Hersteller von Bewehrungsrundstahl - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS festgestellt wird - Nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf diesen Vertrag gestützte Entscheidung - Fehlende Befugnis der Kommission"

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03

SP SpA mit Sitz in Brescia (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Belotti und N. Pisani,

Klägerin in der Rechtssache T-27/03,

Leali SpA mit Sitz in Odolo (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vezzoli und G. Belotti,

Klägerin in der Rechtssache T-46/03,

Acciaierie e Ferriere Leali Luigi SpA mit Sitz in Brescia, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vezzoli, G. Belotti, E. Piromalli und C. Carmignani,

Klägerin in der Rechtssache T-58/03,

Industrie Riunite Odolesi SpA (IRO) mit Sitz in Odolo, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Giardina,

Klägerin in der Rechtssache T-79/03,

Lucchini SpA mit Sitz in Mailand (Italien), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Santa Maria und C. Biscaretti di Ruffia, dann Rechtsanwälte M. Delfino, M. van der Woude, S. Fontanelli und P. Sorvillo,

Klägerin in der Rechtssache T-80/03,

Ferriera Valsabbia SpA mit Sitz in Odolo,

Valsabbia Investimenti SpA mit Sitz in Odolo,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Fosselard und P. Fattori,

Klägerinnen in der Rechtssache T-97/03,

Alfa Acciai SpA mit Sitz in Brescia, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Fosselard, P. Fattori und G. d'Andria,

Klägerin in der Rechtssache T-98/03,

unterstützt durch

Italienische Republik, vertreten durch I. Braguglia und M. Fiorilli als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Pignataro-Nolin und A. Whelan als Bevollmächtigte, in den Rechtssachen T-27/03 und T-58/03 im Beistand von Rechtsanwalt M. Moretto und in den Rechtssachen T-79/03, T-97/03 und T-98/03 im Beistand von Rechtsanwalt P. Manzini,

Beklagte,

wegen Feststellung der Inexistenz und vollständiger oder teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung K(2002) 5087 endg. der Kommission vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Art. 65 EGKS-Vertrag (Sache COMP/37.956 - Bewehrungsrundstahl)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras, der Richterin E. Martins Ribeiro, der Richter F. Dehousse und D. Sváby sowie der Richterin K. Jürimäe,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

Bestimmungen des EGKS-Vertrags

1 Art. 36 KS bestimmt:

"Vor Festsetzung der nach diesem Vertrag vorgesehenen finanziellen Sanktionen oder Zwangsgelder hat die Kommission.dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

..."

2 In Art. 47 KS heißt es:

"Die Kommission kann die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte einholen. Sie kann die erforderlichen Nachprüfungen vornehmen lassen.

..."

3 Art. 65 KS-Vertrag sieht vor:

"§ 1 Verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, alle Beschlüsse von Verbänden von Unternehmen und alle verabredeten Praktiken, die darauf abzielen würden, auf dem gemeinsamen Markt unmittelbar oder mittelbar den normalen Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, insbesondere

a) die Preise festzusetzen oder zu bestimmen,

b) die Erzeugung, die technische Entwicklung oder die Investitionen einzuschränken oder zu kontrollieren;

c) die Märkte, Erzeugnisse, Abnehmer oder Versorgungsquellen aufzuteilen.

§ 2 Die Kommission genehmigt jedoch für bestimmte Erzeugnisse Vereinbarungen über Spezialisierung oder über gemeinsamen Ein- oder Verkauf, wenn [bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind] ...

§ 3 Die Kommission kann sich gemäß den Bestimmungen des Artikels 47 alle zur Anwendung dieses Artikels erforderlichen Auskünfte verschaffen, und zwar durch eine besondere, an die Beteiligten gerichtete Aufforderung oder durch eine Verordnung, durch welche die Art der ihr mitzuteilenden Vereinbarungen, Beschlüsse oder Praktiken näher bezeichnet wird.

§ 4 Nach § 1 dieses Artikels untersagte Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig; eine Berufung auf sie ist vor keinem Gericht der Mitgliedstaaten zulässig.

Vorbehaltlich der bei dem Gerichtshof zu erhebenden Klagen ist die Kommission ausschließlich zuständig, darüber zu entscheiden, ob die genannten Vereinbarungen oder Beschlüsse mit den Bestimmungen dieses Artikels in Einklang stehen.

§ 5 Gegen Unternehmen, die eine nichtige Vereinbarung getroffen oder im Wege eines Schiedsverfahrens, einer Vertragsstrafe, des Boykotts oder irgendeines anderen Mittels eine Vereinbarung oder einen nichtigen Beschluss oder eine Vereinbarung, deren Genehmigung abgelehnt oder widerrufen worden ist, angewendet oder anzuwenden versucht haben, oder die Vergünstigung einer Genehmigung durch vorsätzlich falsche oder entstellte Auskünfte erlangen, oder zu den Bestimmungen des § 1 im Widerspruch stehende Praktiken anwenden, kann die Kommission Geldbußen und Zwangsgelder festsetzen; der Höchstbetrag dieser Geldbußen und Zwangsgelder darf das Doppelte des Umsatzes nicht überschreiten, der in den Erzeugnissen erzielt worden ist, die Gegenstand der Vereinbarung, des Beschlusses oder der Praktiken waren, die zu den Bestimmungen dieses Artikels im Widerspruch stehen; war eine Beschränkung der Produktion, der technischen Entwicklung oder der Investitionen beabsichtigt, so wird dieser Höchstbetrag bis auf höchstens 10 v. H. des Jahresumsatzes der betreffenden Unternehmen erhöht, soweit es sich um die Geldbuße handelt, und bis auf höchstens 20 v. H. des Tagesumsatzes, soweit es sich um die Zwangsgelder handelt."

4 Nach Art. 97 KS läuft der EGKS-Vertrag am 23. Juli 2002 aus.

Mitteilung der Kommission über bestimmte Aspekte der Behandlung von Wettbewerbsfällen nach Auslaufen des EGKS-Vertrags

5 Am 18. Juni 2002 erließ die Kommission eine Mitteilung über bestimmte Aspekte der Behandlung von Wettbewerbsfällen nach Auslaufen des EGKS-Vertrags (ABl. C 152, S. 5, im Folgenden: Mitteilung vom 18. Juni 2002).

6 In Nr. 2 der Mitteilung vom 18. Juni 2002 ist als deren Zweck angegeben:

"- die Zusammenfassung der wichtigsten, sich aus dem Übergang zu der EG-Regelung ergebenden Änderungen in Bezug auf das geltende materielle und formelle Recht für die Wirtschaftsbeteiligten und die Mitgliedstaaten, soweit sie vom EGKS-Vertrag und seinen einschlägigen sekundären Rechtsvorschriften betroffen sind ...

- die Erläuterung, wie die Kommission bestimmte Fragen zu behandeln beabsichtigt, die durch den Übergang von der EGKS-Regelung zu der EG-Regelung in Bezug auf das Kartellrecht, die Fusionskontrolle und die Kontrolle staatlicher Beihilfen aufgeworfen werden ..."

7 Nr. 31 der Mitteilung vom 18. Juni 2002 gehört zum Abschnitt über bestimmte, den Übergang von der EGKS-Regelung zur EG-Regelung betreffende Fragen und lautet:

"Stellt die Kommission bei Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft auf Vereinbarungen in einem unter den EGKS-Vertrag fallenden Bereich einen Verstoß fest, so sind unabhängig vom Zeitpunkt der Anwendung die materiellen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Eintreten der Fakten, die den Verstoß darstellen, in Kraft waren. In jedem Fall gilt für das Verfahren nach Auslaufen des EGKS-Vertrags das EG-Recht."

Verwaltungsverfahren

8 Von Oktober bis Dezember 2000 nahm die Kommission nach Art. 47 KS bei italienischen Herstellern von Bewehrungsrundstahl und einem Verband italienischer Stahlhersteller Nachprüfungen vor. Sie richtete außerdem gemäß Art. 47 KS Auskunftsersuchen an diese Unternehmen und den betreffenden Verband.

9 Am 26. März 2002 leitete die Kommission das Verwaltungverfahren ein und formulierte nach Art. 36 KS die Beschwerdepunkte. Die Klägerinnen in den vorliegenden Rechtssachen gehörten zu den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte.

10 Die Klägerinnen nahmen schriftlich zu der Mitteilung der Beschwerdepunkte Stellung. Alle Klägerinnen mit Ausnahme der Klägerin in der Rechtssache T-80/03 beantragten, ihren Standpunkt mündlich vortragen zu können. Zu diesem Zweck organisierte der Anhörungsbeauftragte am 13. Juni 2002 eine Anhörung.

11 Am 12. August 2002 formulierte die Kommission ergänzende Beschwerdepunkte gegenüber den Adressaten der ursprünglichen Mitteilung der Beschwerdepunkte. In dieser ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte, die auf Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) gestützt wurde, erläuterte die Kommission ihren Standpunkt betreffend die Fortsetzung des Verfahrens nach Auslaufen des EGKS-Vertrags.

12 Die Klägerinnen äußerten sich schriftlich zu der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte. Am 30. September 2002 fand in Anwesenheit der Vertreter der Mitgliedstaaten eine zweite Anhörung statt.

Angefochtene Entscheidung

13 Am 17. Dezember 2002 erließ die Kommission die Entscheidung K(2002) 5087 endg. in einem Verfahren nach Art. 65 KS (Sache COMP/37.956 - Bewehrungsrundstahl, im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

14 In den Erwägungsgründen der angefochtenen Entscheidung heißt es:

"gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 65,

gestützt auf die der Kommission vorliegenden Informationen und die gemäß Artikel 47 EGKS-Vertrag erfolgten Nachprüfungen,

gestützt auf die schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen, die gemäß Artikel 36 EGKS-Vertrag von den Parteien und in deren Namen abgegeben wurden,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

..."

15 Was die Rechtsfolgen des Auslaufens des EGKS-Vertrags angeht, verwies die Kommission in Randnr. 331 der angefochtenen Entscheidung zunächst auf Nr. 31 der Mitteilung vom 18. Juni 2002.

16 Anschließend prüfte die Kommission in den Randnrn. 333 bis 344 der angefochtenen Entscheidung, ob der Anwendung von Art. 65 KS auf die beanstandeten Verhaltensweisen nicht der Grundsatz des milderen Gesetzes entgegengehalten werden konnte.

17 Hierzu führte sie in Randnr. 335 der angefochtenen Entscheidung aus: "Die beiden Bestimmungen des EGKS-Vertrags, die abstrakt als weniger günstig betrachtet werden könnten, sind [zum einen] Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag, da er (anders als Artikel 81 Absatz 1 EG) das Vorliegen einer Zuwiderhandlung nicht davon abhängig macht, dass die wettbewerbsbeschränkende Absprache geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und [zum andern] Artikel 65 § 5 EGKS-Vertrag, da er die Befugnis vorsieht, Geldbußen bis zu einem Betrag zu verhängen, der dem Doppelten des Umsatzes entspricht, der mit den Erzeugnissen erzielt worden ist, die Gegenstand der Absprache waren (diese Befugnis ist dagegen im Bereich des EG-Vertrags in Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 ... nicht vorgesehen)."

18 Nachdem die Kommission in den Randnrn. 337 bis 341 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hatte, dass die Absprache, der die angefochtene Entscheidung gegolten habe, geeignet sei, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, fuhr sie in Randnr. 343 der angefochtenen Entscheidung fort: "Die Kommission hat den Beteiligten förmlich mitgeteilt, dass sie ... beabsichtige, keinem Unternehmen eine Geldbuße in Höhe von mehr als 10 % des Jahresumsatzes aufzuerlegen, der mit den EGKS-Erzeugnissen im Gebiet der Europäischen Union erzielt worden sei. Diese Höchstgrenze (die ohnehin in Art. 65 § 5 EGKS-Vertrag für Vereinbarungen vorgesehen ist, mit denen, wie hier, eine Beschränkung der Produktion beabsichtigt wird) ist zudem für die Unternehmen günstiger als die in Art. 15 der Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962 vorgesehene Höchstgrenze von 10 % des mit allen Erzeugnissen weltweit erzielten Jahresumsatzes."

19 In Randnr. 344 der angefochtenen Entscheidung hat sie die Schlussfolgerung gezogen: "Nach alledem wäre die Anwendung des EG-Vertrags im vorliegenden Fall nicht günstiger ... und folglich könnte der Grundsatz des milderen Gesetzes, selbst wenn er für anwendbar gehalten werden sollte, jedenfalls nicht angeführt werden, um die Anwendung des materiellen EGKS-Rechts auf die den Adressaten dieser Entscheidung angelasteten Verhaltensweisen in Frage zu stellen."

20 Was ihre Befugnis zur Anwendung der Wettbewerbsregeln des EGKS-Vertrags nach dessen Auslaufen betrifft, erläuterte die Kommission in den Randnrn. 348 bis 352 der angefochtenen Entscheidung:

"348 [D]er EG-Vertrag und der EGKS-Vertrag gehören zur selben Rechtsordnung, der Gemeinschaftsrechtsordnung, innerhalb deren der EGKS-Vertrag bis zum 23. Juli 2002 eine Lex specialis darstellte. Das bedeutet, dass grundsätzlich mit Wirkung vom 24. Juli 2002 die Sektoren, die zuvor unter den EGKS-Vertrag, seine Verfahrensvorschriften und die verbleibenden abgeleiteten Rechtsvorschriften fielen, den entsprechenden, auf den EG-Vertrag zurückgehenden Normen unterliegen, da es sich beim EG-Vertrag um die Lex generalis handelt.

349 Es ist daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten am 8. April 1965 einen Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften geschlossen haben. Außerdem bestimmt Art. 3 [EU]: 'Die Union verfügt über einen einheitlichen institutionellen Rahmen, der die Kohärenz und Kontinuität der Maßnahmen zur Erreichung ihrer Ziele unter gleichzeitiger Wahrung und Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Besitzstands sicherstellt'. Schließlich sieht Art. 305 Abs. 1 EG vor: 'Dieser Vertrag ändert nicht die Bestimmungen des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten, der Befugnisse der Organe dieser Gemeinschaft und der Vorschriften des genannten Vertrags für das Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl.'

350 Die Folgen des Ablaufs der Lex specialis müssen jedoch im Hinblick auf die Bestimmungen, die die Kommission zur Verhängung von Sanktionen ermächtigen, präzisisiert werden. In diesem Fall erscheint es gerechtfertigt, in materieller Hinsicht das zum maßgeblichen Zeitpunkt geltende Recht, in Bezug auf das Verfahren jedoch die seither erlassenen Vorschriften anzuwenden.

351 Mit der Mitteilung vom 18. Juni 2002 wollte die Kommission keine Übergangsregelungen aufstellen und hätte dies auch niemals tun können. Sie hat lediglich, um für Transparenz zu sorgen, vorab erläutert, wie der Übergang zwischen den beiden Verträgen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen erfolgen würde.

352 Aus dieser Sicht entspricht die Anwendung der Verordnung Nr. 17 im weiteren Verlauf des Verfahrens dem Grundsatz, dass die Verfahrensvorschriften anwendbar sind, die bei Erlass der fraglichen Maßnahme gelten. Aus dem gleichem Grund erschien es nicht notwendig, die erste Anhörung, an der die Vetreter der Mitgliedstaaten nicht teilgenommen hatten, zu wiederholen, da die zu diesem Zeitpunkt geltenden Verfahrensvorschriften des EGKS-Vertrags deren Teilnahme nicht vorsahen. Wie in Nr. 26 der Mitteilung [vom 18. Juni 2002] ausgeführt, ist zudem davon auszugehen, dass die wirksam auf der Grundlage der EGKS-Vorschriften ergriffenen Verfahrensmaßnahmen bei Auslaufen des EGKS-Vertrags die Anforderungen an entsprechende von den EG-Bestimmungen vorgesehene Verfahrensmaßnahmen erfüllten. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass zwischen den Vorschriften über die Teilnahme der Mitgliedstaaten an einer Anhörung (Art. 11 der Verordnung [EG] Nr. 2842/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 über die Anhörung in bestimmten Verfahren nach Artikel [81 EG] und [82 EG]) und denen über die Anhörung des Beratenden Ausschusses (Art. 10 der Verordnung Nr. 17) kein rechtlicher Zusammenhang besteht."

21 Nachdem die Kommission in den Randnrn. 358 bis 513 der angefochtenen Entscheidung die Anwendbarkeit von Art. 65 § 1 KS auf die Verhaltensweisen von Unternehmen und Unternehmensverbänden geprüft hatte, stellte sie in Randnr. 514 fest:

"Nach Art. 65 § 2 EGKS-Vertrag genehmigt die Kommission Vereinbarungen über Spezialisierung oder über gemeinsamen Ein- oder Verkauf oder Vereinbarungen, die ihrer Natur und ihren Auswirkungen nach den oben genannten Vereinbarungen streng analog sind, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die in der vorliegenden Entscheidung beschriebene [wettbewerbs]beschränkende Absprache kann nicht genehmigt werden, weil sie nicht zu den Arten von Vereinbarungen gehört, die genehmigungsfähig sind. Es handelt sich nämlich um eine Absprache über die Festsetzung oder Bestimmung der Preise, die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung und die Aufteilung der Märkte. Außerdem ist kein Antrag auf Erteilung der in diesem Artikel des EGKS-Vertrags vorgesehenen Genehmigung gestellt worden."

22 Zur Anwendbarkeit von Art. 65 § 5 KS führte die Kommission in den Randnrn. 515 bis 518 der angefochtenen Entscheidung aus:

"515 Gemäß Art. 65 § 5 EGKS-Vertrag kann die Kommission gegen Unternehmen, die eine nichtige Vereinbarung getroffen oder eine nichtige Vereinbarung oder einen nichtigen Beschluss eines Unternehmensverbandes angewendet oder anzuwenden versucht haben oder zu den Bestimmungen des § 1 im Widerspruch stehende Praktiken anwenden, Geldbußen verhängen. Der Höchstbetrag dieser Geldbußen darf das Doppelte des Umsatzes nicht überschreiten, der mit den Erzeugnissen erzielt worden ist, die Gegenstand der Vereinbarung, des Beschlusses oder der verabredeten Praktik waren, die zu den Bestimmungen dieses Artikels im Widerspruch stehen; war eine Beschränkung der Produktion, der technischen Entwicklung oder der Investitionen beabsichtigt, so wird dieser Höchstbetrag bis auf höchstens 10 v. H. des Jahresumsatzes der betreffenden Unternehmen erhöht.

516 Mit der Frage der Beteiligung eines Unternehmensverbands an einem Verfahren wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln des EGKS-Vertrags hat sich die Rechtsprechung bereits in der Rechtssache Eurofer befasst: 'Artikel 65 § 1 des Vertrages verbietet 'alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, alle Beschlüsse von Verbänden von Unternehmen und alle verabredeten Praktiken, die darauf abzielen würden, auf dem gemeinsamen Markt unmittelbar oder mittelbar den normalen Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen'. Artikel 65 § 4 des Vertrages lautet: 'Nach § 1 dieses Artikels untersagte Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig; eine Berufung auf sie ist vor keinem Gericht der Mitgliedstaaten zulässig. Vorbehaltlich der bei dem Gerichtshof zu erhebenden Klagen ist die Kommission ausschließlich zuständig, darüber zu entscheiden, ob die genannten Vereinbarungen oder Beschlüsse mit den Bestimmungen dieses Artikels in Einklang stehen.' In Artikel 65 § 5 des Vertrages heißt es: 'Gegen Unternehmen, die eine nichtige Vereinbarung getroffen oder ... eine Vereinbarung oder einen nichtigen Beschluss ... angewendet oder anzuwenden versucht haben ... oder zu den Bestimmungen des § 1 im Widerspruch stehende Praktiken anwenden, kann die Kommission Geldbußen und Zwangsgelder festsetzen ...' Aus Artikel 65 § 5 des Vertrages geht zwar hervor, dass gegen einen Unternehmensverband weder eine Geldbuße noch ein Zwangsgeld festgesetzt werden kann; im Wortlaut von Artikel 65 § 1 gibt es jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein Verband, der einen auf die Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des normalen Wettbewerbs abzielenden Beschluss getroffen hat, selbst nicht unter das dort verankerte Verbot fällt. Diese Auslegung wird sowohl durch Artikel 65 § 4 des Vertrages bestätigt, der sich auch auf solche Beschlüsse bezieht, als auch durch das Urteil Sorema/Hohe Behörde, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass Artikel 65 § 1 des Vertrages auch für Verbände gilt, soweit deren eigene Tätigkeiten oder die der ihnen angehörenden Unternehmen auf die Wirkungen abzielen, die er unterbinden soll (Slg. 1964, S. 347). Letzteres wird nach Ansicht des Gerichtshofes überdies durch Artikel 48 des Vertrages bestätigt, der den Verbänden die Ausübung jeder Tätigkeit gestattet, die zu den Bestimmungen des Vertrages nicht in Widerspruch steht. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist dem Urteil Sorema/Hohe Behörde ferner zu entnehmen, dass ein Unternehmensverband im Sinne von Artikel 65 § 1 des Vertrages der Adressat einer Entscheidung sein kann, mit der die Kommission eine Vereinbarung gemäß Artikel 65 § 2 des Vertrages genehmigt (vgl. Slg. 1964, S. 347 bis 352). Die Behauptung der Klägerin, dass ein Unternehmensverband im Sinne von Artikel 65 § 1 des Vertrages nicht gegen das in dieser Bestimmung verankerte Verbot verstoßen könne, ist daher zurückzuweisen.'

517 Daraus folgt, dass gegen einen Unternehmensverband zwar keine Geldbußen verhängt werden können, dass er aber Adressat einer Entscheidung sein kann, wenn seine Beteiligung an der Zuwiderhandlung feststeht ...

518 Was die Unternehmen angeht, sind bei der Festsetzung der Geldbußen insbesondere die Schwere der Zuwiderhandlung, ihre Dauer sowie die erschwerenden und die mildernden Umstände zu berücksichtigen."

23 Art. 1 Abs. 1 der angefochtenen Entscheidung bestimmt:

"[Die elf Unternehmen und der Verband der Unternehmen, zu denen die Klägerinnen gehören,] haben auf dem italienischen Markt für Bewehrungsrundstahl in Form von Stäben oder Ringen ein einziges, komplexes und fortdauerndes Kartell gebildet, das eine Festsetzung der Preise bewirkte oder bewirken sollte und in dessen Rahmen auch die Einschränkung oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes vereinbart wurde.

Da dieses Kartell zum Zweck hatte, den normalen Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt zu beschränken oder zu verfälschen, verstößt es gegen Art. 65 § 1 EGKS-Vertrag."

24 Nach Art. 1 Abs. 2 der angefochtenen Entscheidung waren die Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03 und T-97/03 vom 6. Dezember 1989 bis 27. Juni 2000 und die Klägerin in der Rechtssache T-98/03 vom 6. Dezember 1989 bis 4. Juli 2000 an dem Kartell beteiligt.

25 Aus Art. 2 der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass gegen die in Art. 1 Abs. 1 der angefochtenen Entscheidung bezeichneten Unternehmen, darunter die Klägerinnen, Geldbußen in Höhe von insgesamt 85,04 Mio. Euro verhängt wurden.

Verfahren

26 Die Klägerinnen haben mit Klageschriften, die zwischen dem 31. Januar und 10. März 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, die vorliegenden Klagen erhoben.

27 Mit gesonderten Schriftsätzen, die am 8. bzw. 15. Mai 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Klägerinnen in den Rechtssachen T-79/03 und T-46/03 die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung beantragt.

28 Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichts vom 5. August 2003, IRO/Kommission (T-79/03 R, Slg. 2003, II-3027), und vom 20. Oktober 2003, Leali/Kommission (T-46/03 R, Slg. 2003, II-4473), sind die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen und die Entscheidung über die Kosten vorbehalten worden.

29 Die Italienische Republik hat mit Schriftsatz, der am 16. Juni 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, in jeder Rechtssache beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen zu werden.

30 Mit Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 27. Juli 2004 ist die Italienische Republik in jeder Rechtssache als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen worden. Sie hat nach Art. 116 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts auf der Grundlage des Sitzungsberichts in der mündlichen Verhandlung Stellung genommen.

31 Die Klägerin in der Rechtssache T-46/03 hat mit Schriftsatz, der am 18. Oktober 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, erneut die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung beantragt. Dieser Antrag ist mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 24. Januar 2006, Leali/Kommission (T-46/03 R II, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), zurückgewiesen worden..

32 Das Gericht hat nach Art. 14 § 1 der Verfahrensordnung auf Vorschlag der Vierten Kammer nach Anhörung der Parteien gemäß Art. 51 § 1 der Verfahrensordnung beschlossen, die Rechtssache an einen erweiterten Spruchkörper zu verweisen.

33 Mit Beschluss vom 6. Juli 2006 hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts nach Anhörung der Parteien die Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

34 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die Parteien zunächst zum Klagegrund der fehlenden Befugnis der Kommission zum Erlass der angefochtenen Entscheidung zu hören. Es hat im Rahmen der in Art. 64 der Verfahrensordnung vorgesehenen prozessleitenden Maßnahmen der Kommission eine schriftliche Frage gestellt, die diese innerhalb der gesetzten Frist beantwortet hat.

35 Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung vom 19. September 2004 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

36 In der Rechtssache T-27/03 beantragt die Klägerin,

- die angefochtene Entscheidung wegen fehlender Befugnis sowie Missbrauchs und Überschreitung von Befugnissen für inexistent und/oder nichtig zu erklären oder sie jedenfalls aufzuheben;

- hilfsweise, die angefochtene Entscheidung, insbesondere die Sanktion, wegen fehlerhafter Bestimmung des räumlichen Markts, unzureichender Begründung, fehlerhafter Rechtsanwendung, Unbegründetheit der erhobenen Vorwürfe, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Beweise, sowie des Verstoßes gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit des Verwaltungshandelns und die Verteidigungsrechte für nichtig zu erklären;

- höchst hilfweise, die Geldbuße für nichtig zu erklären, da sie unangemessen ist und sowohl die Ermittlungen als auch die Begründung unzureichend sind, oder jedenfalls die gegen die Klägerin festgesetzte Geldbuße herabzusetzen, indem zunächst der wegen der Abschreckungswirkung erhobene Zuschlag von 225 % und der wegen der Dauer der Zuwiderhandlung erhobene Zuschlag von 105 % abgezogen werden und der Grundbetrag wegen der Verjährung, der geringen Schwere der Zuwiderhandlung, der marginalen Beteiligung der Klägerin am Kartell und der ausdrücklich nicht gegen sie erhobenen Vorwürfe entsprechend verringert wird;

- der Beklagten in jedem Fall die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

37 In der Rechtssache T-46/03 beantragt die Klägerin,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- hilfsweise, im Hinblick darauf, dass die gegen die Acciaierie e Ferriere Leali Luigi SpA gerichteten Vorwürfe gegen sie nicht erhoben werden können, dass der wegen der Dauer der Zuwiderhandlung erhobene Zuschlag fälschlicherweise auf den gesamten Grundbetrag der Geldbuße angewandt worden ist und dass sie sich in einer prekären und besonderen finanziellen Lage befindet, die festgesetzte Geldbuße herabzusetzen;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

38 In der Rechtssache T-58/03 beantragt die Klägerin,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- hilfsweise, in Anbetracht dessen, dass ihr keine Handlungen angelastet werden können, die erst nach ihrer Auflösung begangen worden sind, d. h. zwischen dem 25. November und 4. Dezember1998, dass der wegen der Dauer der Zuwiderhandlung erhobene Zuschlag fälschlicherweise auf den gesamten Grundbetrag der Geldbuße angewandt worden ist und dass sie sich in einer besonderen finanziellen Lage befindet, die festgesetzte Geldbuße herabzusetzen;

- der Kommission die Kosten und Honorare aufzuerlegen, die die Klägerin in diesem Verfahren aufzuwenden hat.

39 In der Rechtssache T-79/03 beantragt die Klägerin,

- die angefochtene Entscheidung wegen fehlender Befugnis und offensichtlicher Unzuständigkeit der Kommission für nichtig zu erklären, weil diese Entscheidung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf eine nicht bestehende Rechtsgrundlage erlassen wurde und eine Bestimmung fehlt, die der Kommission nach Auslaufen des EGKS-Vertrags die Befugnis zu einer Entscheidung gemäß Art. 65 KS verleiht;

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, und zwar wegen der Überschreitung von Befugnissen sowie fehlerhafter und widersprüchlicher Rechtsanwendung, weil die Kommission für die Anwendung von Art. 65 KS auf die in der Verordnung Nr. 17 vorgesehenen Verfahrensvorschriften zurückgegriffen hat, obwohl diese ausdrücklich und ausschließlich der Anwendung auf die Art. 81 EG und 82 EG vorbehalten sind, und wegen Verletzung der Bestimmungen der genannten Verordnung betreffend Funktion und Grenzen der Mitteilung der Beschwerdepunkte sowie die Beteiligung der nationalen Stellen, mit der Folge, dass das gesamte Verfahren der Kommission unvollständig, widersprüchlich und rechtswidrig ist;

- die Entscheidung für nichtig zu erklären, und zwar wegen Überschreitung von Befugnissen, zurückzuführen auf unzureichende Ermittlungen und eine mangelhafte Begründung, mit der Folge, dass der relevante Markt falsch bestimmt worden ist und die Feststellungen zu den Voraussetzungen und den begründenden Merkmalen des angeblichen Kartells widersprüchlich und unlogisch sind;

- hilfsweise, die angefochtene Entscheidung wegen eines auf unzureichende Ermittlungen zurückzuführenden Verstoßes gegen das Gesetz für nichtig zu erklären, soweit sie für eine wettbewerbsbeschränkende Absprache im Zeitraum von 1989 bis 1996 verantwortlich gemacht wird, obwohl ihre angeblich rechtswidrige Beteiligung durch nichts nachgewiesen ist, und folglich die gegen sie festgesetzte Geldbuße entsprechend herabzusetzen;

- hilfsweise, die gegen sie in der angefochtenen Entscheidung festgesetzte Geldbuße wegen Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, des Vertrauensschutzes sowie der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit bei der Festsetzung der Sanktion für nichtig zu erklären oder herabzusetzen;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

40 In der Rechtssache T-80/03 beantragt die Klägerin,

- die angefochtene Entscheidung, mit der sie und die SP SpA, ehemals Siderpotenza SpA, gemeinsam zu einer Geldbuße in Höhe von 16,14 Mio. Euro verurteilt wurden, weil sie gemeinsam mit anderen Unternehmen auf dem italienischen Markt für Bewehrungsrundstahl in Form von Stäben oder Ringen ein einziges, komplexes und fortdauerndes Kartell gebildet habe, das eine Festsetzung der Preise bewirkt habe oder habe bewirken sollen, und in dessen Rahmen auch vereinbart worden sei, die Produktion oder den Absatz einzuschränken oder zu kontrollieren, für inexistent und/oder nichtig zu erklären oder sie jedenfalls aufzuheben, weil der EGKS-Vertrag schon vor Erlass der angefochtenen Entscheidung abgelaufen war;

- hilfsweise, die angefochtene Entscheidung, insbesondere die Sanktion, wegen fehlender Befugnis sowie Missbrauchs und offensichtlicher Überschreitung von Befugnissen durch die Kommission sowie wegen fehlerhafter Anwendung von Art. 65 KS und in Bezug auf die Klägerin unzureichender und/oder widersprüchlicher Begründung für nichtig zu erklären;

- weiter hilfsweise, die von der Kommission gegen sie verhängte Geldbuße wegen fehlerhafter Anwendung von Art. 65 § 5 KS entsprechend ihrem Umsatz herabzusetzen;

- jedenfalls der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

41 In den Rechtssachen T-97/03 und T-98/03 beantragen die Klägerinnen,

- Art. 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

- hilfsweise, Art. 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit ihnen darin vorgeworfen wird, vor dem 13. Februar 1996 an einer Zuwiderhandlung teilgenommen zu haben;

- Art. 2 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

- hilfsweise, Art. 2 der angefochtenen Entscheidung in der Weise zu ändern, dass die ihnen auferlegte Geldbuße für nichtig erklärt oder erheblich herabgesetzt wird;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

42 In jeder einzelnen Rechtssache beantragt die Kommission,

- die Klage abzuweisen;

- den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

43 Alle Klägerinnen führen zur Begründung ihrer Anträge an, dass die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung nicht zur Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS befugt gewesen sei.

44 Das Vorbringen im Rahmen dieses Klagegrundes kann in vier Teile unterteilt werden. Mit dem ersten, in jeder Rechtssache angeführten Teil, wird vorgetragen, dass die Kommission nach Auslaufen des EGKS-Vertrags nicht mehr zur Anwendung der Wettbewerbsregeln dieses Vertrags befugt gewesen sei. Mit dem zweiten, in den Rechtssachen T-27/03, T-46/03 und T-58/03 geltend gemachten Teil wird der Vorwurf erhoben, dass die Mitteilung vom 18. Juni 2002 rechtswidrig gewesen sei, da sie die Anwendbarkeit von Art. 65 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags verlängere. Der dritte, in den Rechtssachen T-27/03, T-79/03, T-97/03 und T-98/03 angeführte Teil betrifft die rechtswidrige Fortsetzung des Verfahrens auf der Grundlage der Verordnung Nr. 17 nach Auslaufen des EGKS-Vertrags. Mit dem vierten, in den Rechtssachen T-46/03, T-58/03, T-97/03 und T-98/03 geltend gemachten Teil wird ein Verstoß gegen den Grundsatz des milderen Gesetzes gerügt. Zunächst ist der erste Teil des vorliegenden Klagegrundes zu prüfen.

Vorbringen der Parteien

45 In jeder Rechtssache weist die jeweilige Klägerin darauf hin, dass die Handlungen der Kommission auf eine präzise Rechtsgrundlage gestützt sein müssten. Die Klägerinnen tragen vor, dass die angefochtene Entscheidung ausschließlich auf die Bestimmungen des EGKS-Vertrags Bezug nehme, insbesondere dessen Art. 65. Da der EGKS-Vertrag zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung am 17. Dezember 2002 nicht mehr zur Gemeinschaftsrechtsordnung gehört habe, könne er nicht mehr die Rechtsgrundlage dieser Entscheidung sein.

46 Nach Art. 97 KS habe die durch den EGKS-Vertrag gebildete Rechtsordnung am 23. Juli 2002 ohne Weiteres und vollständig zu existieren aufgehört. Da die Normen, die der Kommission Befugnisse verliehen hätten, erloschen gewesen seien, sei diese bei Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht zur Anwendung von Art. 65 KS befugt gewesen. Im vorliegenden Fall gehe es daher nicht um die zeitliche Abfolge der Gesetze innerhalb ein und derselben Rechtsordnung, sondern um ein Problem im Zusammenhang mit dem Ablauf eines Vertrags und dem Untergang der damit verbundenen Rechtsordnung.

47 Nur die Unterzeichnerstaaten des EGKS-Vertrags hätten souverän entscheiden können, ob und unter welchen Bedingungen die Europäische Gemeinschaft in die Rechte, Pflichten und Vorrechte der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) habe eintreten können. Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 verweisen hierzu auf das Völkerrecht, insbesondere die Art. 54 und 70 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (Recueil des traités des Nations unies, Band 788, S. 354). Die Grundsätze des Völkerrechts seien nämlich für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts heranzuziehen (Urteil des Gerichtshofs vom 24. November 1992, Poulsen und Diva Navigation, C-286/90, Slg. 1992, I-6019, Randnr. 9, und Urteil des Gerichts vom 22. Januar 1997, Opel Austria/Rat, T-115/94, Slg. 1997, II-39, Randnrn. 89 bis 95).

48 In diesem Zusammenhang führen zum einen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-58/03, T-79/03 und T-80/03 aus, die Kommission habe in der Mitteilung KOM/2000/588 endg. vom 27. September 2000 mit dem Titel "Zukunft des strukturierten Dialogs nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags" festgestellt, dass "[b]ei allen Überlegungen [zum Auslaufen des EGKS-Vertrags] ... davon ausgegangen [wird], dass die Mitgliedstaaten die Geltungsdauer der EGKS-Reglung nicht über den im Vertrag festgelegten Zeitpunkt hinaus verlängern und die EGKS-Organe auflösen wollen".

49 Zum andern erwähnen alle Klägerinnen Protokolle, Verordnungen oder Entscheidungen, die die Mitgliedstaaten oder der Rat ausdrücklich zur Regelung der Folgen des Auslaufens des EGKS-Vertrags getroffen hätten. Es handelt sich um folgende Rechtsakte: - dem Vertrag von Nizza als Anhang beigefügtes Protokoll über die finanziellen Folgen des Auslaufens des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl, angeführt von der Klägerin in der Rechtssache T-79/03;

- Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Februar 2002 über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 79, S. 42), angeführt von allen Klägerinnen;

- Beschluss 2002/596/EG des Rates vom 19. Juli 2002 über die Folgen des Außerkrafttretens des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) für die von der EGKS geschlossenen internationalen Abkommen (ABl. L 194, S. 35), angeführt von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03 und T-80/03;

- Verordnung (EG) Nr. 963/2002 des Rates vom 3. Juni 2002 zur Festlegung der Übergangsbestimmungen für gemäß den Entscheidungen Nr. 2277/96/EGKS und Nr. 1889/98/EGKS der Kommission erlassene Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen sowie für anhängige Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen und Anträge gemäß diesen Entscheidungen (ABl. L 149, S. 3), angeführt von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-27/03, T-79/03 und T-80/03;

- Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates vom 23. Juli 2002 über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau (ABl. L 205, S. 1), angeführt von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-80/03, T-97/03 und T-98/03;

- Verordnung (EG) Nr. 1840/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. September 2002 über die Weiterführung des Systems für die Stahlstatistik der EGKS nach Ablauf des Vertrags über die Gründung der EGKS (ABl. L 279, S. 1), angeführt von der Klägerin in der Rechtssache T-79/03, und

- Verordnung (EG) Nr. 405/2003 des Rates vom 27. Februar 2003 über eine gemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren von Steinkohle mit Ursprung in Drittländern (ABl. L 62, S. 1), angeführt von der Klägerin in der Rechtssache T-79/03.

50 Die Mitgliedstaaten hätten dagegen keine Maßnahme erlassen, die die durch den EGKS-Vertrag geschaffenen Wettbewerbsregeln verlängert oder eine Übergangsregelung für diese Regeln vorgesehen habe. Da die Mitgliedstaaten keinerlei Entscheidung über die Anwendbarkeit von Art. 65 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags getroffen hätten, sei die Kommission nicht mehr zur Anwendung dieser Bestimmung befugt. Die Kommission habe mit anderen Worten durch den Erlass der angefochtenen Entscheidung die Gültigkeit von Art. 65 KS verlängert, der nicht mehr in Kraft gewesen sei, ohne dass irgendein Rechtsakt existiert habe, der sie hierzu ermächtigt hätte.

51 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 betonen, dass der EGKS-Vertrag, der EG-Vertrag und der EAG-Vertrag trotz ihres gemeinsamen Hintergrunds und des Gebots der widerspruchsfreien Auslegung verschiedene und eigenständige Verträge seien, die den Gemeinschaftsorganen verschiedene und genau definierte Befugnisse einräumten. Jeder Vertrag für sich betrachtet stelle ein vollständiges und eigenständiges System von Normen dar, die ihre Erfüllung, Verwirklichung und vollständige Umsetzung in einem ihnen eigenen Rahmen fänden. Art. 3 EU und Art. 305 EG bezeugten die Eigenständigkeit der jeweiligen Verträge.

52 Soweit sich die Kommission auf den Vertrag vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Fusionsvertrag) beruft, der inzwischen durch Art. 9 des Vertrags von Amsterdam aufgehoben worden ist, tragen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03 vor, dass trotz der Fusion der Organe die jeweiligen Gemeinschaften voneinander getrennt geblieben seien. Die Kommission habe weiterhin unterschiedliche Zuständigkeiten wahrgenommen und aufgrund unterschiedlicher Befugnisse gehandelt, je nachdem, ob sie im Rahmen der einen oder der anderen Gemeinschaft tätig geworden sei (Urteil des Gerichtshofs vom 9. August 1994, Frankreich/Kommission, C-327/91, Slg. 1994, I-3641). Es wäre widersprüchlich, zu behaupten, dass der Bereich des Wettbewerbs wegen der angeblichen Einheitlichkeit der Gemeinschaftsrechtsordnung ohne Weiteres von der Regelung des EGKS-Vertrags auf die Regelung des EG-Vertrags übergegangen sei, wo doch für verschiedene andere Sachgebiete eine ausdrückliche Entscheidung der Mitgliedstaaten erforderlich gewesen sei.

53 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-46/03 und T-58/03 wenden sich auch gegen die Einstufung des EGKS-Vertrags als lex specialis zum EG-Vertrag und führen zur Begründung aus, dass der EGKS-Vertrag vor dem EG-Vertrag unterzeichnet worden sei. Die Rechtsprechung, auf die die Kommission in ihrer Klagebeantwortung Bezug nehme, betreffe überhaupt nicht den Fall des Auslaufens des EGKS-Vertrags und bestätige vielmehr, dass der EGKS-Vertrag ausschließlich zur Regelung des Stahlmarkts bestimmt gewesen sei, wohingegen der EG-Vertrag alle anderen Sektoren regle. Sollte es sich beim EGKS-Vertrag um eine lex specialis zum EG-Vertrag handeln, hätte das Auslaufen des EGKS-Vertrags jedenfalls zur Folge gehabt, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung Art. 81 EG hätte anwenden müssen.

54 Zu Art. 305 EG, der der Kommission zufolge bestätige, dass der EGKS-Vertrag lex specialis sei, führen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-97/03 und T-98/03 aus, dass es sich um eine dem Gewohnheitsrecht eigene und in Art. 30 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens kodifizierte Klausel über die vollständige Vereinbarkeit handele. Mit Art. 305 EG solle demnach vermieden werden, dass der spätere Vertrag (EG-Vertrag) dem früheren Vertrag (EGKS-Vertrag) in den Sektoren, für die der EGKS-Vertrag gelte, vorgehe. Diese Bestimmung ermächtige die Kommission jedoch nicht zur Anwendung des EGKS-Vertrags nach dessen Auslaufen.

55 Die Kommission trägt vor, dass der EG-Vertrag und der EGKS-Vertrag Teil ein und derselben Rechtsordnung seien, und zwar der Gemeinschaftsrechtsordnung (Gutachten 1/91 des Gerichtshofs vom 14. Dezember 1991, Slg. 1991, I-6079, Randnr. 21). Da es sich um eine einzige Rechtsordnung handele, habe der Gemeinschaftsrichter die Bestimmungen des EGKS-Vertrags und des EAG-Vertrags unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des EG-Vertrags ausgelegt und dabei die Prinzipien zugrunde gelegt, die allen Gemeinschaftsverträgen gemeinsam seien (Urteil des Gerichtshofs vom 22. Februar 1990, Busseni, C-221/88, Slg. 1990, I-495, Randnrn. 16 und 21). So sei Art. 65 KS in Übereinstimmung mit Art. 81 EG ausgelegt worden (Urteil des Gerichtshofs vom 18. Mai 1962, Geitling Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaft u. a./Hohe Behörde, 13/60, Slg. 1962, 179, und Urteil des Gerichts vom 11. März 1999, Thyssen Stahl/Kommission, T-141/94, Slg. 1999, II-347, Randnrn. 262, 266 und 277).

56 Die Einheitlichkeit der Gemeinschaftsrechtsordnung werde außerdem durch die Einheitlichkeit bestätigt, die auf der institutionellen Ebene herrsche. Die Kommission verweist hierzu auf den Fusionsvertrag wie auch auf Art. 1 Abs. 3 EU, Art. 3 Abs. 1 EU sowie die Art. 48 EU und 49 EU.

57 Die Kommission bemerkt, dass der EGKS-Vertrag innerhalb der Gemeinschaftsrechtsordnung eine lex specialis darstelle, die von der lex generalis, dem EG-Vertrag, abweiche. Sie verweist zu diesem Zweck auf Art. 305 Abs. 1 EG und die Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 1985, Gerlach, 239/84, Slg. 1985, 3507, Randnrn. 9 bis 11, Gutachten des Gerichtshofs 1/94 vom 15. November 1994, Slg. 1994, I-5267, Randnrn. 25 bis 27, Schlussanträge von Generalanwalt Van Gerven in der Rechtssache C-128/92 zum Urteil des Gerichtshofs vom 13. April 1994, Banks, Slg. 1994, I-1209, I-1212, Nr. 8, sowie Urteile des Gerichts vom 5. Juni 2001, ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi/Kommission, T-6/99, Slg. 2001, II-1523, Randnr. 102, und vom 8. Juli 2003, Verband der freien Rohrwerke u. a./Kommission, T-374/00, Slg. 2003, II-2275, Randnr. 68). Bei Auslaufen der lex specialis am 23. Juli 2002 habe die lex generalis in Form des EG-Vertrags ihre vis expansiva, die Art. 305 EG während der gesamten Dauer der Gültigkeit des EGKS-Vertrags begrenzt habe, wiedergefunden, so dass die Sektoren, die zuvor unter den EGKS-Vertrag gefallen seien, seit Auslaufen des EGKS-Vertrags den entsprechenden Vorschriften des EG-Vertrags unterworfen worden seien. Die Kommission verweist insoweit auf Randnr. 348 der angefochtenen Entscheidung.

58 Der Verweis auf das Völkerrecht, insbesondere die Art. 54 und 70 des Wiener Übereinkommens, verkenne, dass es sich bei der Gemeinschaftsrechtsordnung um eine Ordnung sui generis handele (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juli 1964, Costa, 6/64, Slg. 1964, 1253, und vom 13. November 1964, Kommission/Luxemburg und Belgien, 90/63 und 91/63, Slg. 1964, 1331). Aufgrund der Einheitlichkeit der Gemeinschaftsrechtsordnung und des Verhältnisses von lex specialis und lex generalis, in dem der EGKS-Vertrag und der EG-Vertrag zueinander stünden, ergäben sich die Folgen des Auslaufens des EGKS-Vertrags nicht aus den Regeln des Völkerrechts, sondern seien im Licht der Bestimmungen zu ermessen, die innerhalb der Gemeinschaftsrechtsordnung existierten.

59 Die von den Klägerinnen zur Begründung ihres Vorbringens angeführte Rechtsprechung, der zufolge das Völkerrecht auch im Bereich des Gemeinschaftsrechts anwendbar sei, sei nicht einschlägig, da sie die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern betreffe und keine Beziehungen, die innerhalb der Gemeinschaftsrechtsordnung entstanden seien.

60 Bei Auslaufen des EGKS-Vertrags habe sich der Übergang von der Regelung nach dem EGKS-Vertrag zu der Regelung nach dem EG-Vertrag auf der Grundlage des Prinzips der zeitlichen Abfolge der Regelungen innerhalb derselben Rechtsordnung ohne Weiteres vollzogen. Die Kommission weist insoweit darauf hin, dass die Verfahrensvorschriften im Allgemeinen auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Streitigkeiten anwendbar seien, während materiell-rechtliche Vorschriften gewöhnlich so ausgelegt würden, dass sie nicht für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte gälten (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofs vom 12. November 1981, Salumi u. a., 212/80 bis 217/80, Slg. 1981, 2735, Randnr. 9, vom 6. Juli 1993, CT Control [Rotterdam] und JCT Benelux/Kommission, C-121/91 und C-122/91, Slg. 1993, I-3873, Randnr. 22, und vom 7. September 1999, De Haan, C-61/98, Slg. 1999, I-5003, Randnr. 13).

61 Diesen Grundsätzen entsprechend habe die Kommission nach Auslaufen des EGKS-Vertrags die Verfahrensvorschriften der Verordnung Nr. 17 angewandt. Was die materiell-rechtlichen Vorschriften angehe, betreffe die angefochtene Entscheidung ein Kartell, das bis zum Jahr 2000 durchgeführt worden sei. Die einzige Bestimmung, gegen die die Adressaten der angefochtenen Entscheidung verstoßen hätten, sei somit Art. 65 § 1 KS gewesen. Art. 81 EG sei mit anderen Worten deswegen nicht in der angefochtenen Entscheidung erwähnt worden, weil Art. 65 KS die materiell-rechtliche Vorschrift gewesen sei, die gegolten habe, als die Wettbewerbsverstöße stattgefunden hätten. Dass ein Verwaltungsverfahren, das darauf gerichtet gewesen sei, Art. 65 KS auf Tatsachen anzuwenden, die sich während der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags ereignet hätten, Bearbeitungszeiten benötigt habe, die diese Dauer überschritten hätten, könne außerdem nicht zur Folge haben, dass Art. 65 KS seine praktische Wirksamkeit schon vor Auslaufen des EGKS-Vertrags verloren habe und die durch diesen Artikel jedem Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar auferlegte Pflicht, die Wettbewerbsdynamik nicht zu verfälschen, ins Leere laufe.

62 Die Anwendung von Art. 65 KS auf Zuwiderhandlungen, die vor dem Auslaufen des EGKS-Vertrags begangen worden seien, ergebe sich daher logisch und folgerichtig aus den Grundsätzen über die zeitliche Abfolge der Regelungen innerhalb derselben Rechtsordnung. Die Kommission besteht darauf, dass sie die angefochtene Entscheidung rechtmäßig habe erlassen können, da sie nach Auslaufen des EGKS-Vertrags das nach dem EG-Vertrag zur Anwendung der Wettbewerbsregeln zuständige Organ geblieben sei. Zudem habe der Gerichtshof selbst Art. 65 KS nach dessen Auslaufen weiterhin auf Sachverhalte angewandt, die sich ereignet hätten, als er noch in Kraft gewesen sei (vgl. z. B. Urteile des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, International Power u. a./NALOO, C-172/01 P, C-175/01 P, C-176/01 P und C-180/01 P, Slg. 2003, I-11421, Randnr. 168, und vom 2. Oktober 2003, Eurofer/Kommission, C-179/99 P, Slg. 2003, I-10725, Randnrn. 22 bis 26).

63 Die Mitteilung über die Zukunft des strukturierten Dialogs nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags betreffe Handlungen und Sachverhalte, die sich nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags ereignen könnten. Dagegen beschränke sich die angefochtene Entscheidung darauf, für Handlungen, die zu einem Zeitpunkt vorgenommen worden seien, als der EGKS-Vertrag in vollem Umfang gegolten habe, das Vorliegen einer Zuwiderhandlung festzustellen und eine Sanktion zu verhängen.

64 Zu den in Randnr. 49 des vorliegenden Urteils erwähnten Rechtsakten, die das Vorbringen der Klägerinnen stützen sollen, dass die Kommission mangels ausdrücklicher Entscheidung der Mitgliedstaaten oder des Rates nach Auslaufen des EGKS-Vertrags nicht mehr zur Anwendung von Art. 65 KS befugt gewesen sei, führt die Kommission aus, der Erlass des Beschlusses 2002/234 hänge damit zusammen, dass das Vermögen der EGKS nicht ohne Weiteres auf die Europäische Gemeinschaft habe übertragen werden können, da der EG-Vertrag keine Bestimmung enthalte, wonach die Europäische Gemeinschaft ohne Weiteres in die Vermögensrechte und -pflichten der EGKS eintrete. In Ermangelung einer ausdrücklichen Entscheidung würden die EGKS-Mittel zum Zeitpunkt des Auslaufens des EGKS-Vertrags an die Mitgliedstaaten zurückfallen (vgl. erster Erwägungsgrund des Beschlusses 2002/234 und Mitteilung KOM[2000] 518 endg. der Kommission vom 6. September 2000). Der Erlass eines Ad-hoc-Akts durch die Mitgliedstaaten, der sich anschließend mit dem Protokoll C des Vertrags von Nizza konkretisiert habe, sei daher erforderlich gewesen, um für die Übertragung der EGKS-Mittel auf die Europäische Gemeinschaft zu sorgen. Demgegenüber sei der Schutz des Wettbewerbs in den zur EGKS gehörenden Sektoren Kohle und Stahl ohne Weiteres bei Auslaufen des EGKS-Vertrags in die Regelung des EG-Vertrags übernommen worden, indem die Begrenzung, die der vis expansiva der lex generalis durch Art. 305 gesetzt gewesen sei, geendet habe.

65 Was den Beschluss 2002/595 angehe, so habe sich das Erfordernis, die Folgen des Auslaufens des EGKS-Vertrags für internationale Abkommen durch spezifischen Beschluss der Mitgliedstaaten zu regeln, erstens aus dem politischen Willen ergeben, die "spezifische" Regelung, die diese Abkommen für die in den Bereich der EGKS fallenden Erzeugnisse vorsähen, selbst nach Auslaufen des EGKS-Vertrags beizubehalten, und zweitens daraus, dass es der Europäischen Gemeinschaft unmöglich gewesen sei, sich gegenüber Drittländern auf der Grundlage des EG-Vertrags ohne Weiteres zur Nachfolgerin der EGKS zu ernennen, da diese nicht durch eine "interne" Regelung der Gemeinschaftsordnung wie Art. 305 EG hätten gebunden werden können. Mit dem Beschluss 2002/595 seien deshalb die Rechte und Pflichten der EGKS gegenüber Drittländern ausdrücklich auf die Europäische Gemeinschaft übertragen worden. Art. 1 des Beschlusses 2002/596/EG des Rates vom 19. Juli 2002 über die Folgen des Außerkrafttretens des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) für die von der EGKS geschlossenen internationalen Abkommen (ABl. L 194, S. 36) habe diese Übertragung bestätigt. Die Kommission fügt hinzu, dass sie nach Art. 2 des betreffenden Beschlusses verpflichtet gewesen sei, die Drittländer über die Übertragung zu unterrichten und gegebenenfalls Änderungen zu den Abkommen auszuhandeln.

66 Zu dem auf die Verordnung Nr. 963/2002 gestützten Vorbringen der Klägerinnen macht die Kommission geltend, der Erlass dieser Verordnung sei dadurch notwendig geworden, dass die Handelspolitik der Europäischen Gemeinschaft durch einen anderen Entscheidungsprozess gekennzeichnet sei, als ihn der EGKS-Vertrag vorsehe. Im ersten Fall sei die Zuständigkeit dem Rat verliehen und im zweiten Fall der Kommission. So seien nach Art. 74 KS und Art. 14 der Entscheidung Nr. 2277/96/EGKS der Kommission vom 28. November 1996 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gehörenden Ländern (ABl. L 308, S. 11) vorläufige und endgültige Antidumpingzölle von der Kommission eingeführt worden. Außerdem finde die Verordnung Nr. 963/2002 ihre Daseinsberechtigung in den Pflichten der Gemeinschaft bei der Anwendung von Art. VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT). Die Betroffenen in Drittländern hätten ein Interesse daran, zu erfahren, ob die Höchstdauer von achtzehn Monaten für ein Antidumpingverfahren bei Auslaufen des EGKS-Vertrags unterbrochen werde. Der Rat habe angenommen, dass sich die Drittländer weder über die Bedeutung des Art. 305 EG noch über die Wirkungen, die mit der Anwendung des Grundsatzes der zeitlichen Abfolge der Gesetze verbunden seien, vollständig hätten im Klaren sein können, insbesondere unter Berücksichtigung des in institutioneller Hinsicht bestehenden Unterschieds zwischen den beiden Verträgen, und habe daher die Verordnung Nr. 963/2002 erlassen. Da im EGKS-Vertrag und im EG-Vertrag dasselbe Organ, nämlich die Kommission, für den Erlass der zum Schutz des Wettbewerbs erforderlichen Maßnahmen zuständig gewesen sei, sei es demgegenüber möglich gewesen, auf der Grundlage der allgemeinen Rechtsprinzipien von dem einen Vertrag zum anderen überzugehen. Der Erlass der Verordnung Nr. 963/2002 schließlich hänge damit zusammen, dass im Gegensatz zu den Entscheidungen, mit denen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt würden, die im EGKS-Vertrag vorgesehenen Antimdumpingmaßnahmen für die Zukunft die Regelung für Erzeugnisse festlegten, die Gegenstand des Dumpings seien und daher Wirkungen mit sich brächten, die sich selbst dann zeigen könnten, wenn der EGKS-Vertrag bereits ausgelaufen sei.

67 Ebenso beträfen die Verordnung (EG) Nr. 1840/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. September 2002 über die Weiterführung des Systems für die Stahlstatistik der EGKS nach Ablauf des Vertrags über die Gründung der EGKS und die Verordnung (EG) Nr. 405/2003 des Rates vom 27. Februar 2003 über eine gemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren von Steinkohle mit Ursprung in Drittländern Handlungen und Sachverhalte, die sich nach Auslaufen des EGKS-Vertrags ereignet hätten. Dagegen beschränke sich die angefochtene Entscheidung darauf, für einen Zeitraum, in dem der EGKS-Vertrag in vollem Umfang gegolten habe, das Vorliegen einer Zuwiderhandlung festzustellen und eine Sanktion zu verhängen.

68 Zur Verordnung Nr. 1407/2002 erläutert die Kommission, dass sie ausschließlich im Rahmen des EG-Vertrags eine Beihilferegelung für die in den Bereich der EGKS fallenden Sektoren aufstelle. Sie enthalte sowohl materiell-rechtliche als auch verfahrensrechtliche Bestimmungen für die Bewertung der Beihilfen nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags. Die bis zum 31. Dezember 2002 geltende Übergangsregelung des Art. 14 Abs. 2 sei vorgesehen worden, um die aufeinander folgende Anwendung zweier Beihilferegelungen - die der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus (ABl. L 329, S. 12) bis zum 23. Juli 2002 und die der Verordnung Nr. 1407/2002 nach diesem Datum - in ein und demselben Jahr und damit eine Situation zu verhindern, die den Unternehmen Schwierigkeiten hätte bereiten können.

69 Schließlich trägt die Kommission vor, dass sie immer noch für die Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen Art. 65 KS zuständig sei, soweit sie noch nicht verjährt seien.

Würdigung durch das Gericht

Vorbemerkungen

70 Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Gemeinschaftsverträge eine neue Rechtsordnung geschaffen haben, zu deren Gunsten die Staaten in immer weiteren Bereichen ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben und deren Rechtssubjekte nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch deren Bürger sind (Gutachten des Gerichtshofs 1/91, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 21).

71 Innerhalb dieser Gemeinschaftsrechtsordnung verfügen die Organe nur über begrenzte Einzelermächtigungen (Gutachten des Gerichtshofs 2/00 vom 6. Dezember 2001, Slg. 2001, I-9713, Randnr. 5, und Urteil des Gerichtshofs vom 13. Dezember 2001, Parlament/Rat, C-93/00, Slg. 2001, I-10119, Randnr. 39). Aus diesem Grund erwähnen die Gemeinschaftsrechtsakte in ihren Erwägungsgründen die Rechtsgrundlage, die das betreffende Organ ermächtigt, in dem betreffenden Bereich tätig zu werden. Die Wahl der geeigneten Rechtsgrundlage hat nämlich verfassungsrechtliche Bedeutung (Gutachten des Gerichtshofs 2/00, Randnr. 5).

72 Hier stellt die angefochtene Entscheidung, bei deren Erlass der EGKS-Vertrag bereits ausgelaufen war, eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 § 1 KS fest und verhängt gegen die Unternehmen, die diese Vorschrift verletzt haben sollen, eine Geldbuße. Im Hinblick auf das Vorbringen im Rahmen dieses Klagegrundes ist als erstes die Rechtsgrundlage zu ermitteln, auf die die angefochtene Entscheidung gestützt wird. Als zweites ist zu prüfen, ob die verwendete Rechtsgrundlage der Kommission die Befugnis verliehen hat, zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 § 1 KS festzustellen und zu ahnden.

Zur Rechtsgrundlage, auf die die angefochtene Entscheidung gestützt wird

73 Es ist festzustellen, dass die Präambel der angefochtenen Entscheidung ausschließlich Verweise auf Bestimmungen des EGKS-Vertrags enthält, nämlich die Art. 65 KS, 47 KS und 36 KS.

74 Zum einen ermächtigt Art. 47 KS die Kommission, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte einzuholen und Nachprüfungen vorzunehmen, und zum anderen verpflichtet Art. 36 KS die Kommission, vor Festsetzung finanzieller Sanktionen oder Zwangsgelder den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Verweise auf diese Bestimmungen in der Präambel der angefochtenen Entscheidung beziehen sich somit auf die vor Erlass der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Verfahrenshandlungen.

75 Was Art. 65 KS angeht, so enthält er nicht nur eine an Unternehmen und Unternehmensverbände gerichtete materiell-rechtliche Bestimmung, indem bestimmte wettbewerbswidrige Verhaltensweisen verboten werden (§ 1), sondern er stellt auch eine Rechtsgrundlage für das Tätigwerden der Kommission bereit. Denn Art. 65 § 4 KS ermächtigt die Kommission zur Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen Art. 65 § 1 KS. Ferner ermächtigt Art. 65 § 5 KS die Kommission, gegen Unternehmen, die Art. 65 § 1 KS verletzt haben, Geldbußen festzusetzen.

76 In Anbetracht der in der Präambel genannten Bestimmungen findet die angefochtene Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 § 1 KS festgestellt und gegen die Unternehmen, die diese Vorschrift verletzt haben sollen, Geldbußen festgesetzt werden, ihre Rechtsgrundlage in Art. 65 § 4 KS für die Feststellung der Zuwiderhandlung und in Art. 65 § 5 KS für die Festsetzung der Geldbuße. Die Kommission hat im Übrigen in der mündlichen Verhandlung anerkannt, dass sich der Verweis auf Art. 65 KS in der Präambel der angefochtenen Entscheidung auf die §§ 4 und 5 dieser Bestimmung bezieht.

77 Allerdings hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die angefochtene Entscheidung auch die Verordnung Nr. 17 zur Rechtsgrundlage habe.

78 Hierzu ist zu bemerken, dass die Verordnung Nr. 17, die inzwischen durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) aufgehoben wurde, in ihrem Art. 3 der Kommission die Befugnis verleiht, Zuwiderhandlungen gegen die Art. 81 EG und 82 EG festzustellen, und in ihrem Art. 15 Abs. 2 die Befugnis, gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die sich an diesen Zuwiderhandlungen beteiligt haben, Geldbußen festzusetzen.

79 Weder die Präambel noch die Randnummern der angefochtenen Entscheidung enthalten einen Verweis auf eine Rechtsgrundlage, die durch Art. 3 oder Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 gebildet würde. Die einzigen Verweise auf Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17, zu finden in den Randnrn. 335 und 343 der angefochtenen Entscheidung, betreffen die Abwägungen in Bezug auf das mildere Gesetz, um hier die Anwendung von Art. 65 § 5 KS anstelle des Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 zu rechtfertigen.

80 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission das Fehlen eines Verweises auf die Verordnung Nr. 17 in der Präambel der angefochtenen Entscheidung als sachlichen Fehler, dann als Form- oder gar Schreibfehler eingestuft. Anschließend hat sie erläutert, dass die angefochtene Entscheidung im Licht der zweiten Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 12. August 2002 gelesen werden müsse, die ihrerseits auf die Verordnung Nr. 17 gestützt gewesen sei. Schließlich hat die Kommission als Antwort auf eine Frage des Gerichts die Passagen der angefochtenen Entscheidung benannt, aus denen hervorgehe, dass diese auf Art. 3 und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 gestützt sei. Es handle sich um die Erwähnung des Beratenden Ausschusses in der Präambel und die Randnrn. 335, 342, 343, 345, 346, 348 bis 350, 352 und 353 der angefochtenen Entscheidung.

81 Daher ist zu prüfen, ob die in den vorausgehenden Randnummern benannten Punkte rechtlich hinreichend belegen, dass die Kommission die angefochtene Entscheidung auch auf Art. 3 und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 gestützt hat, obwohl ausdrückliche Verweise darauf in der angefochtenen Entscheidung fehlen.

82 Erstens ist daran zu erinnern, dass die Kommission, nachdem sie hierzu in der mündlichen Verhandlung befragt worden war, eingeräumt hat, dass sich die Ausführungen in einigen in Randnr. 80 des vorliegenden Urteils erwähnten Randnummern auf das anwendbare materielle (Randnrn. 335, 342 und 343) oder formelle (Randnrn. 352 und 353) Recht bezögen und nicht spezifisch die Frage beträfen, ob sie nach Auslaufen des EGKS-Vertrags zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS befugt gewesen sei. Sodann hat sie zugestanden, dass die Randnrn. 345 und 346 lediglich die Ausführungen der Klägerinnen im Lauf des Verwaltungsverfahrens wiedergäben.

83 Zweitens ist zu den Randnrn. 348 und 349 der angefochtenen Entscheidung festzustellen, dass sie allgemeine Verweise auf die lex specialis, den Fusionsvertrag und Art. 305 EG enthalten, aber keinerlei Hinweis darauf, dass die angefochtene Entscheidung auf Art. 3 und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 gestützt wäre.

84 Der Verweis auf den Beratenden Ausschuss in der Präambel betrifft einen Verweis auf einen in Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 vorgesehenen Verfahrensschritt und bestätigt somit, dass die Kommission nach Auslaufen des EGKS-Vertrags die Verfahrensvorschriften der Verordnung Nr. 17 angewandt hat, während die ebenfalls in der Präambel anzutreffenden Verweise auf die Art. 36 KS und 47 KS bestätigen, dass vor Auslaufen des EGKS-Vertrags dessen Verfahrensvorschriften angewandt wurden.

85 Der Verweis auf den Beratenden Ausschuss lässt jedoch keineswegs erkennen, dass die Kommission im vorliegenden Fall ihre Befugnis auch auf Art. 3 und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 gestützt hätte. Denn als Rechtsgrundlage für die Feststellung und Ahndung der betreffenden Zuwiderhandlung hat die Kommission in der Präambel ausschließlich Art. 65 KS angegeben. Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, der Verweis auf Art. 65 KS in der Präambel habe sich auf dessen § 4 bezogen, soweit es um die Feststellung der Zuwiderhandlung gehe, und dessen § 5, soweit es die Festsetzung der Geldbuße betreffe.

86 Viertens hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung insbesondere auf den ersten Satz der Randnr. 350 Nachdruck gelegt, aus dem implizit, aber eindeutig hervorgehe, dass die angefochtene Entscheidung auf Art. 3 und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 gestützt sei.

87 Zu diesem Zweck ist an den Wortlaut der Randnr. 350 der angefochtenen Entscheidung zu erinnern:

"Die Folgen des Ablaufs der Lex specialis müssen jedoch im Hinblick auf die Bestimmungen, die die Kommission zur Verhängung von Sanktionen ermächtigen, präzisisiert werden. In diesem Fall erscheint es gerechtfertigt, in materieller Hinsicht das zum maßgeblichen Zeitpunkt geltende Recht, in Bezug auf das Verfahren jedoch die seither erlassenen Vorschriften anzuwenden."

88 Zunächst ist festzustellen, dass Randnr. 350 der angefochtenen Entscheidung nur die Befugnis der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen betrifft. Denn der erste Satz der Randnr. 350 bezieht sich nur auf die "Bestimmungen, die die Kommission zur Verhängung von Sanktionen ermächtigen". Der zweite Satz dieser Randnummer, der die Befugnis der Kommission angesichts des Ablaufs der lex specialis näher erläutern müsste, stellt nicht klar, um welche Bestimmungen es sich bei den "Bestimmungen, die die Kommission zur Verhängung von Sanktionen ermächtigen", handelt. Er erwähnt nur das materielle Recht und die anwendbaren Verfahrensvorschriften und befasst sich nicht mit der Frage, ob die Kommission zur "Verhängung von Sanktionen" befugt ist.

89 Die angefochtene Entscheidung präzisiert daher in Randnr. 350 nicht, um welche Bestimmungen es sich bei den "Bestimmungen, die die Kommission zur Verhängung von Sanktionen ermächtigen", handelt. Isoliert betrachtet könnte sich der erste Satz der Randnr. 350 auf Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 oder auf Art. 65 § 5 KS beziehen.

90 Wird Randnr. 350 der angefochtenen Entscheidung jedoch in Verbindung mit Abschnitt 8 der angefochtenen Entscheidung gelesen, der die Festsetzung der Geldbuße betrifft und die Überschrift "Anwendbarkeit von Art. 65 § 5 EGKS-Vertrag" trägt, dann wird klar, dass die Kommission ihre Befugnis zur Festsetzung von Geldbußen im vorliegenden Fall auf Art. 65 § 5 KS gestützt hat. So wird in Randnr. 515 darauf hingewiesen, dass "[g]emäß Art. 65 § 5 EGKS-Vertrag ... die Kommission gegen [die betroffenen] Unternehmen ... Geldbußen verhängen [kann]".

91 Außerdem geht aus den Randnrn. 515 bis 518 ebenso klar hervor, dass die angefochtene Entscheidung ausschließlich auf Art. 65 §§ 4 und 5 KS gestützt wird. So wird § 4 in Randnr. 516 wörtlich zitiert, um zu erläutern, dass die Kommission befugt sei, festzustellen, dass Federacciai, ein Unternehmensverband, eine Zuwiderhandlung begangen habe, dass sie aber nach Art. 65 § 5 KS nicht befugt sei, eine Geldbuße gegen ihn zu verhängen. Tatsächlich verleiht Art. 65 § 5 KS der Kommission ausschließlich die Befugnis, Geldbußen gegen Unternehmen zu verhängen, nicht aber gegen Unternehmensverbände. Wäre, wie die Kommission behauptet, die angefochtene Entscheidung auf die Verordnung Nr. 17 gestützt, hätte eine solche rechtliche Würdigung keine Bedeutung. Denn Art. 15 Abs. 2 der Verordnung unterscheidet nicht zwischen Unternehmen und Unternehmensverbänden, was die Befugnis der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen angeht.

92 Ebenso enthält Abschnitt 7 der angefochtenen Entscheidung mit der Überschrift "Unanwendbarkeit des Art. 65 § 2 EGKS-Vertrag" einen weiteren Hinweis darauf, dass die Kommission die angefochtene Entscheidung auf Art. 65 KS und nicht auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 17 gestützt hat. So hat die Kommission in Randnr. 514 der angefochtenen Entscheidung die Frage untersucht, ob sie gemäß Art. 65 § 2 KS das Kartell, auf das sich die angefochtene Entscheidung bezog, genehmigen konnte. Die Kommission hat jedoch keineswegs auf Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 17 Bezug genommen, der ihr die Befugnis zur Gewährung von Freistellungen verleiht, sondern ihre Befugnis ausschließlich auf Art. 65 § 2 KS gestützt.

93 Was fünftens die Betrachtung der angefochtenen Entscheidung im Licht der zweiten Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 12. August 2002 angeht, so gibt die Kommission dort an, dass sie auf der Grundlage der Verordnung Nr. 17 ein neues Verfahren eingeleitet habe, und bezieht sich zudem ausdrücklich auf Art. 3 dieser Verordnung (Ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte, Randnr. 2).

94 Dieser Gesichtspunkt genügt jedoch als solcher nicht, um festzustellen, dass die Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung von Art. 3 und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 gebildet wird. Vielmehr ist anzunehmen, dass das Fehlen jedweder Bezugnahme auf Art. 3 und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 in der Präambel der angefochtenen Entscheidung wie auch in deren Randnummern das Ergebnis einer bewussten Entscheidung der Kommission ist. Es ist nämlich unter den Umständen des vorliegenden Falls nicht davon auszugehen, dass die Kommission, nachdem sie mit Hilfe einer ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte mit den Klägerinnen eine Diskussion über den streitigen Rückgriff auf die Verordnung Nr. 17 als Rechtsgrundlage eröffnet hatte, schlicht vergessen hat, diese Rechtsgrundlage in der angefochtenen Entscheidung zu erwähnen.

95 Sechstens wird diese Lesart der angefochtenen Entscheidung dadurch bestätigt, dass in den vorliegenden Rechtssachen vier der sieben Klägerinnen, nämlich die Klägerinnen in der Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03 und T-80/03, ihre Klage auf die Prämisse gestützt haben, dass die angefochtene Entscheidung auf Art. 65 §§ 4 und 5 KS beruhte. Nur zwei Klägerinnen, und zwar die in den Rechtssachen T-97/03 und T-98/03, haben ihr Vorbringen auf die Feststellung gestützt, dass die angefochtene Entscheidung auf der Verordnung Nr. 17 beruhe, dabei jedoch die Ansicht vertreten, dass diese der Kommission hierfür keine Befugnis verleihe. Schließlich äußert sich die Klägerin in der Rechtssache T-79/03 nur vage zur Rechtsgrundlage, prüft beide Thesen, nämlich die, dass die angefochtene Entscheidung auf Art. 65 §§ 4 und 5 KS gestützt sei, und die, dass sie auf der Verordnung Nr. 17 beruhe, und kommt zu dem Schluss, dass der Kommission in jedem Fall die Befugnis gefehlt habe.

96 Hervorzuheben ist insoweit, dass die Kommission in ihren Klagebeantwortungen in den Rechtssachen, in denen die Klägerinnen in ihren Klageschriften die Auffassung vertreten hatten, dass die angefochtene Entscheidung auf Art. 65 §§ 4 und 5 KS gestützt sei, niemals vorgetragen hat, dass das Vorbringen der Klägerinnen auf einer falschen Prämisse beruhe. Tatsächlich enthält keine Klagebeantwortung und keine Gegenerwiderung in den vorliegenden Rechtssachen einen ausdrücklichen Verweis auf Art. 3 oder Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 als Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung. Die einzigen Verweise auf Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 in den Schriftsätzen der Kommission betreffen die Diskussion über das mildere Gesetz und sollen im vorliegenden Fall die Anwendung von Art. 65 § 5 KS anstelle von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 rechtfertigen.

97 Deshalb führt die Klägerin in der Rechtssache T-27/03, nachdem sie von der Klagebeantwortung Kenntnis genommen hat, in Randnr. 5 ihrer Erwiderung aus:

"Die Kommission räumt somit offenbar Folgendes ein: i) dass die angefochtene Entscheidung allein auf der Rechtsgrundlage von Art. 65 EGKS-Vertrag erlassen worden ist; ii) dass die Geldbußen allein aufgrund dieser Bestimmung verhängt worden sind. Der ganze Rest, alles übrige Vorbringen der Kommission über die Einheitlichkeit der Gemeinschaftsrechtsordnung und über die Kriterien für die zeitliche Abfolge der Gesetze erweisen sich als akademische Erwägungen allgemeiner und nicht einschlägiger Art, bei denen es nicht opportun erscheint, die Geduld des Gerichts zu strapazieren, indem hierauf geantwortet wird."

98 Darüber hinaus hat die Kommission in der Rechtssache T-79/03, in der die Klägerin zur Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung vage geblieben ist, nichts zur Klärung des hierüber bestehenden Streits beigetragen.

99 So führt die Kommission in Randnr. 58 der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-79/03 aus: "Der Ausgangspunkt der Überlegungen der Klägerin ist nicht korrekt: Sie trägt vor, die Kommission habe sich auf die Verfahrensvorschriften der Verordnung Nr. 17 gestützt, um eine Geldbuße im Sinne von Art. 65 EGKS-Vertrag zu verhängen ... Festzustellen ist ..., dass die Geldbuße nicht auf der Grundlage der Verordnung Nr. 17 festgesetzt wurde, sondern, wie in der Entscheidung deutlich gesagt wird, aufgrund von Art. 65 § 5 EGKS-Vertrag." In einer Fußnote ergänzt sie: "Anders als die Klägerin behauptet, geht aus dem fünften Abschnitt der Entscheidung (Randnrn. 335 [ff.]) eindeutig hervor, dass die Kommission die Verordnung Nr. 17 anwendet." In ihrer Erwiderung rügt die Klägerin in der Rechtssache T-79/03 in Randnr. 33:

"... [D]ie Kommission widerspricht sich erneut, diesmal im Abstand weniger Zeilen, was zeigt, wie schwierig es ist, eine rechtlich widersprüchliche These zu stützen. Denn sie erklärt - in Randnr. 58 der Klagebeantwortung - ... am Ende des Absatzes, dass die Geldbuße nicht auf der Grundlage der Verordnung Nr. 17 verhängt wurde, um anschließend in Form einer Fußnote hinzuzufügen, aus der angefochtenen Entscheidung gehe eindeutig hervor, dass sie die Verordnung Nr. 17 angewandt habe."

100 Somit hat die Kommission erstmalig in der mündlichen Verhandlung und erst bei der Beantwortung der Fragen des Gerichts klar zum Ausdruck gebracht, dass die angefochtene Entscheidung auch auf Art. 3 und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung gestützt sei.

101 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen und der verschiedenen ausdrücklichen Verweise in der angefochtenen Entscheidung (Präambel und Randnrn. 515 bis 518 der angefochtenen Entscheidung) auf die Rechtsgrundlagen in Form von Art. 65 §§ 4 und 5 KS sowie des völligen Fehlens eines Verweises auf Art. 3 und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 als Rechtsgrundlage ist daher festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung ausschließlich auf Art. 65 §§ 4 und 5 KS gestützt wurde.

Zur Befugnis der Kommission, eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 § 1 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags festzustellen und zu ahnden

- Zum Verhältnis zwischen dem EGKS-Vertrag und dem EG-Vertrag

102 Es ist daran zu erinnern, dass der Anwendungsbereich des EGKS-Vertrags sachlich begrenzt war. Denn der EGKS-Vertrag bezog sich nur auf zwei Erzeugnisse, nämlich Kohle und Stahl, wie sie in Art. 81 KS und Anhang I zum EGKS-Vertrag definiert waren. Da der EWG-Vertrag (jetzt EG-Vertrag) allgemeine Formulierungen verwendet, die für alle Wirtschaftssektoren und damit grundsätzlich auch für Erzeugnisse gelten, die unter den EGKS-Vertrag fallen (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/94, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 27), haben die Verfasser des EG-Vertrags in diesen Vertrag eine Bestimmung aufgenommen, mit der der Vorrang der Vorschriften des EG-Vertrags vor den Bestimmungen des EGKS-Vertrags vermieden werden soll.

103 So stellt Art. 305 Abs. 1 EG klar:

"Dieser Vertrag ändert nicht die Bestimmungen des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten, der Befugnisse der Organe dieser Gemeinschaft und der Vorschriften des genannten Vertrags für das Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl."

104 Hieraus ergibt sich für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes, dass die Bestimmungen des EGKS-Vertrags und alle zu seiner Durchführung erlassenen Bestimmungen trotz des Inkrafttretens des EG-Vertrags in Kraft geblieben sind (Urteile des Gerichtshofs Gerlach, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 9, und vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C-74/00 P und C-75/00 P, Slg. 2002, I-7869, Randnr. 100).

105 Soweit eine Frage nicht Gegenstand von Bestimmungen des EGKS-Vertrags oder der auf seine Grundlage erlassenen Regelungen war, konnten jedoch der EG-Vertrag und die zu seiner Durchführung ergangenen Vorschriften schon vor Auslaufen des EGKS-Vertrags auf Erzeugnisse anwendbar sein, die unter den EGKS-Vertrag fielen (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Dezember 1987, Deutsche Babcock, 328/85, Slg. 1987, 5119, Randnr. 10, und Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, oben in Randnr. 104 angeführt, Randnr. 100, sowie Gutachten 1/94, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 27).

106 Zudem ist der EGKS-Vertrag nach Art. 97 KS am 23. Juli 2002 abgelaufen. Da der EG-Vertrag allgemein anwendbar ist, sind die Sektoren, die zuvor unter den EGKS-Vertrag fielen, mit Wirkung vom 24. Juli 2002 in den Anwendungsbereich des EG-Vertrag aufgenommen worden.

- Zur Frage, ob Art. 65 §§ 4 und 5 KS der Kommission die Befugnis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung verlieh

107 Die angefochtene Entscheidung wurde am 17. Dezember 2002 auf der Grundlage von Art. 65 § 4 KS erlassen, soweit es die Feststellung der Zuwiderhandlung gegen Art. 65 § 1 KS betrifft, und auf der Grundlage von Art. 65 § 5 KS, soweit es um die Verhängung der Geldbußen gegen die Unternehmen geht, die sich an der Zuwiderhandlung gegen Art. 65 § 1 KS beteiligt haben sollen.

108 In Bezug auf die Befugnis der Kommission zum Erlass der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage von Art. 65 §§ 4 und 5 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags erläutert die Kommission in Randnr. 348 der angefochtenen Entscheidung: "[D]er EG-Vertrag und der EGKS-Vertrag gehören zur selben Rechtsordnung, der Gemeinschaftsrechtsordnung, innerhalb deren der EGKS-Vertrag bis zum 23. Juli 2002 eine Lex specialis darstellte." Sie nimmt in Randnr. 349 der angefochtenen Entscheidung auf Art. 305 Abs. 1 EG und den einheitlichen institutionellen Rahmen (Fusionsvertrag und Art. 3 EU) Bezug. Um die Einheitlichkeit der Gemeinschaftsrechtsordnung zu unterstreichen weist die Kommission in ihren Schriftsätzen darauf hin, dass der Gemeinschaftsrichter die Bestimmungen des EGKS-Vertrags und des EAG-Vertrags auf der Grundlage der allen Gemeinschaftsverträgen gemeinsamen Grundsätze unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des EG-Vertrags ausgelegt habe (Urteil Busseni, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnrn. 16 und 21).

109 Bei Auslaufen des EGKS-Vertrags sei der Übergang von der nach dem EGKS-Vertrag geltenden Regelung auf dem Gebiet des Wettbewerbs zu der entsprechenden Regelung nach dem EG-Vertrag auf der Grundlage des Prinzips der zeitlichen Abfolge der Regelungen innerhalb derselben Rechtsordnung ohne Weiteres vonstatten gegangen (Urteile Salumi, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 9, CT Control [Rotterdam] und JCT Benelux/Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 22, und De Haan, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 13). In Randnr. 331 der angefochtenen Entscheidung, die einen Verweis auf Nr. 31 der Mitteilung vom 18. Juni 2002 enthält, erläutert die Kommission, dass "die materiellen Rechtsvorschriften anwendbar [sind], die bei Eintreten der Fakten, die den Verstoß darstellen, in Kraft waren", und dass "für das Verfahren nach Auslaufen des EGKS-Vertrags das EG-Recht [gilt]". In Randnr. 350 der angefochtenen Entscheidung fügt die Kommission hinzu, dass es "gerechtfertigt [erscheint], in materieller Hinsicht das zum maßgeblichen Zeitpunkt geltende Recht ... anzuwenden", und in Randnr. 352 der angefochtenen Entscheidung führt sie aus, dass "die Verfahrensvorschriften anwendbar sind, die bei Erlass der fraglichen Maßnahme gelten".

110 Daher ist zu prüfen, ob die angeführten Gesichtspunte den Schluss zulassen, dass Art. 65 §§ 4 und 5 KS zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung der Kommission die Befugnis zu deren Erlass verlieh.

111 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der EGKS-Vertrag nach Art. 305 Abs. 1 EG eine lex specialis darstellte, die vom EG-Vertrag als lex generalis abwich (Schlussanträge von Generalanwalt M. Van Gerven in der Rechtssache Banks, oben in Randnr. 57 angeführt, Nr. 8, sowie Urteile ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi/Kommission, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 102, und Verband der freien Rohrwerke u. a./Kommission, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 68).

112 Der Umstand, dass es sich beim EGKS-Vertrag um eine lex specialis handelte, hatte zur Folge, dass bei dessen Auslaufen die lex generalis ohne Weiteres anwendbar wurde. So hat die Kommission in Randnr. 348 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass "mit Wirkung vom 24. Juli 2002 die Sektoren, die zuvor unter den EGKS-Vertrag, seine Verfahrensvorschriften und die verbleibenden abgeleiteten Rechtsvorschriften fielen, den entsprechenden, auf den EG-Vertrag zurückgehenden Normen unterliegen". Auf dem Gebiet des Wettbewerbs bedeutet diese Feststellung, dass die zuvor unter den EGKS-Vertrag fallenden Verhaltensweisen der Unternehmen und Unternehmensverbände mit Wirkung vom 24. Juli 2002 in den Anwendungsbereich der Art. 81 EG und 82 EG fallen können.

113 Der vorliegende Klagegrund betrifft jedoch nicht die Anwendung von Art. 81 EG auf ein Kartell im Stahlsektor nach Auslaufen des EGKS-Vertrags. Er bezieht sich auf die Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 65 § 1 KS auf der Grundlage des Art. 65 §§ 4 und 5 KS.

114 Die Tatsache, dass es sich beim EGKS-Vertrag um eine lex specialis zum EG-Vertrag handelte, stützt nicht die These der Kommission, dass sie noch nach Ablauf der lex specialis befugt sei, eine Entscheidung auf sie zu gründen. Insoweit ist daran zu erinnern, dass Art. 305 Abs. 1 EG, aus dem der Gemeinschaftsrichter abgeleitet hat, dass der EGKS-Vertrag lex specialis zum EG-Vertrag ist, schlicht und einfach den Auslaufen des EGKS-Vertrag am 23. Juli 2002 bestätigt, da der EG-Vertrag danach nicht die Bestimmungen des EGKS-Vertrags ändert und Art. 97 KS ausdrücklich das Auslaufen des EGKS-Vertrags an diesem Datum vorsieht.

115 Ebensowenig ist die Einheitlichkeit der Gemeinschaftsrechtsordnung, auf die die Kommission in Randnr. 349 der angefochtenen Entscheidung verweist und die sie der Einheitlichkeit auf institutioneller Ebene und dem Erfordernis einer widerspruchsfreien Auslegung der Bestimmungen in den jeweiligen Gemeinschaftsverträgen entnimmt, geeignet, der Kommission eine Befugnis zur Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 65 § 1 KS und zur Verhängung einer Geldbuße gegen die betroffenen Unternehmen auf der Grundlage von Art. 65 §§ 4 und 5 KS zu verleihen, nachdem der EGKS-Vertrag ausgelaufen ist. Insoweit ist zu betonen, dass ungeachtet des einheitlichen institutionellen Rahmens, der sich aus dem Fusionsvertrag ergibt, die Fusion der Gemeischaften niemals verwirklicht wurde. Außerdem hat die widerspruchsfreie Auslegung der materiell-rechtlichen Bestimmungen der jeweiligen Verträge keine Auswirkung auf die Befugnisse, die den jeweiligen Organen durch die betreffenden Verträge verliehen sind. Denn im Rahmen des jeweiligen Vertrags dürfen die Organe ausschließlich diejenigen Befugnisse ausüben, die ihnen durch diesen Vertrag eingeräumt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2005, Kommission/Rat, C-176/03, Slg. 2005, I-7879, Randnrn. 38 bis 53). 116 Was das Vorbringen angeht, das sich auf die Grundsätze für die zeitliche Abfolge der Regelungen stützt, sind nach der Rechtsprechung die materiell-rechtlichen Gemeinschaftsvorschriften zum Zweck der Wahrung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes dahin auszulegen, dass sie grundsätzlich nicht für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte gelten, wohingegen die Verfahrensvorschriften unmittelbar anwendbar sind (Urteil Salumi, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 9, CT Control [Rotterdam] und JCT Benelux/Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 22, und De Haan, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 13; Urteile des Gerichts vom 19. Februar 1998, Eyckeler & Malt/Kommission, T-42/96, Slg. 1998, II-401, Randnr. 55, und vom 28. Januar 2004, Euroagri/Kommission, T-180/01, Slg. 2004, II-369, Randnr. 36).

117 Hervorzuheben ist allerdings, dass die Frage nach der Befugnis eines Organs der Frage, welche materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen anwendbar sind, vorausgeht. So ist, nachdem in einem ersten Schritt festgestellt worden ist, dass ein Organ auf der Grundlage einer spezifischen Vorschrift des Vertrags oder des abgeleiteten Rechts zum Erlass eines Rechtsakts befugt ist, in einem zweiten Schritt zu ermitteln, welche materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen nach den Grundsätzen für die zeitliche Abfolge anwendbar sind.

118 Insoweit ist zu betonen, dass die Bestimmung, die die Rechtsgrundlage für einen Rechtsakt bildet und das Gemeinschaftsorgan zum Erlass des betreffenden Akts ermächtigt, bei dessen Erlass in Kraft sein muss (Urteil des Gerichts vom 4. April 2000, Kommission/Rat, C-269/97, Slg. 2000, I-2257, Randnr. 45, vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 28. September 2004, MCI/Kommission, T-310/00, Slg. 2004, II-3253, Randnrn. 78 bis 114). Dagegen können die Grundsätze über die zeitliche Abfolge der Regelungen zur Anwendung materiell-rechtlicher Bestimmungen führen, die bei Erlass eines Rechtsakts durch ein Gemeinschaftsorgan nicht mehr gelten.

119 Indem die Kommission in den Randnrn. 331 und 350 bis 352 der angefochtenen Entscheidung auf die Grundsätze für die zeitliche Abfolge der Regelungen Bezug genommen hat, um ihre Befugnis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung zu begründen, hat sie die an die Unternehmen gerichtete materiell-rechtliche Bestimmung, nämlich Art. 65 § 1 KS, und die Rechtsgrundlage für ihr Tätigwerden, nämlich Art. 65 §§ 4 und 5 KS verwechselt. Sie hat aus der anwendbaren materiell-rechtlichen Vorschrift ohne Weiteres ihre Befugnis zum Erlass einer Entscheidung auf der Grundlage einer zwischenzeitlich erloschenen Bestimmung abgeleitet. So hat die Kommission nochmals in der mündlichen Verhandlung zu ihrer Befugnis in Bezug auf das anwendbare materielle und formelle Recht erklärt, dass "beides ... im Grunde dasselbe" sei, oder auch, dass "die Zuteilung von Befugnissen eng mit dem [anwendbaren] materiellen Recht verbunden" sei.

120 Da jedoch zum einen nach der in Randnr. 118 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung die Bestimmung, die die Rechtsgrundlage eines Rechtsakts bildet, bei dessen Erlass in Kraft sein muss, und zum andern Art. 65 §§ 4 und 5 KS gemäß Art. 97 KS am 23. Juli 2002 ausgelaufen war, konnte die Kommission diesen, bei Erlass der angefochtenen Entscheidung erloschenen Bestimmungen keine Befugnis zur Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 65 § 1 KS und zur Verhängung von Geldbußen gegen die Unternehmen, die sich an dieser Zuwiderhandlung beteiligt haben sollen, mehr entnehmen.

121 Was schließlich das Vorbringen der Kommission angeht, der Gerichtshof selbst habe Art. 65 KS nach dessen Auslaufen weiterhin angewandt, ist festzustellen, dass der Gemeinschaftsrichter in den von der Kommission angeführten Urteilen (siehe oben, Randnr. 62) eine Rechtmäßigkeitskontrolle in Bezug auf Rechtsakte vorgenommen hat, die die Kommission auf der Grundlage des EGKS-Vertrags zu einem Zeitpunkt erlassen hatte, als dieser noch galt. Diese Urteile stützen somit nicht die Auffassung der Kommission, dass sie nach Auslaufen des EGKS-Vertrags noch zum Erlass einer Entscheidung auf der Grundlage einer Bestimmung dieses Vertrags befugt gewesen sei.

122 Nach alledem ist der erste Teil des ersten Klagegrundes begründet, und die angefochtene Entscheidung ist rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung erscheint jedoch nicht so offensichtlich schwerwiegend, dass den auf Feststellung der Inexistenz der angefochtenen Entscheidung gerichteten Anträgen in den Rechtssachen T-27/03 und T-80/03 stattzugeben wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, Slg. 1994, I-2555, Randnr. 52).

123 Daher ist die angefochtene Entscheidung gegenüber den Klägerinnen für nichtig zu erklären.

Kostenentscheidung:

Kosten

124 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte unterlegen ist, sind ihr entsprechend den Anträgen der Klägerinnen die Kosten einschließlich der Kosten für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Rechtssachen T-46/03 und T-79/03 aufzuerlegen.

125 Nach Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Italienische Republik trägt daher ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung K(2002) 5087 endg. der Kommission vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Art. 65 KS (Sache COMP/37.956 - Bewehrungsrundstahl) wird gegenüber der SP SpA, der Leali SpA, der Acciaierie e Ferriere Leali Luigi SpA, der Industrie Riunite Odolesi SpA (IRO), der Lucchini SpA, der Ferriera Valsabbia SpA, der Valsabbia Investimenti SpA und der Alfa Acciai SpA für nichtig erklärt.

2. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die der SP SpA, der Leali SpA, der Acciaierie e Ferriere Leali Luigi SpA, der Industrie Riunite Odolesi SpA (IRO), der Lucchini SpA, der Ferriera Valsabbia SpA, der Valsabbia Investimenti SpA und der Alfa Acciai SpA einschließlich der Kosten für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Rechtssachen T-46/03 und T-79/03.

3. Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

Inhaltsverzeichnis

Rechtlicher Rahmen

Bestimmungen des EGKS-Vertrags

Mitteilung der Kommission über bestimmte Aspekte der Behandlung von Wettbewerbsfällen nach Auslaufen des EGKS-Vertrags

Verwaltungsverfahren

Angefochtene Entscheidung

Verfahren

Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Vorbemerkungen

Zur Rechtsgrundlage, auf die die angefochtene Entscheidung gestützt wird

Zur Befugnis der Kommission, eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 § 1 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags festzustellen und zu ahnden

- Zum Verhältnis zwischen dem EGKS-Vertrag und dem EG-Vertrag

- Zur Frage, ob Art. 65 §§ 4 und 5 KS der Kommission die Befugnis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung verlieh

Kosten

Ende der Entscheidung

Zurück