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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 11.07.2007
Aktenzeichen: T-58/05
Rechtsgebiete: Beamtenstatus


Vorschriften:

Beamtenstatus Anhangs XIII Art. 12 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Vierte erweiterte Kammer)

11. Juli 2007

"Öffentlicher Dienst - Beamte - Ernennung - Inkrafttreten des neuen Statuts - Übergangsvorschriften für die Einstufung in die Besoldungsgruppe bei der Einstellung - Art. 12 des Anhangs XIII des neuen Statuts"

Parteien:

In der Rechtssache T-58/05

Isabel Clara Centeno Mediavilla, wohnhaft in Sevilla (Spanien),

Delphine Fumey, wohnhaft in Evere (Belgien),

Eva Gerhards, wohnhaft in Brüssel (Belgien),

Iona M. S. Hamilton, wohnhaft in Brüssel,

Raymond Hill, wohnhaft in Brüssel,

Jean Huby, wohnhaft in Brüssel,

Patrick Klein, wohnhaft in Brüssel,

Domenico Lombardi, wohnhaft in Brüssel,

Thomas Millar, wohnhaft in London (Vereinigtes Königreich),

Miltiadis Moraitis, wohnhaft in Woluwe-Saint-Lambert (Belgien),

Ansa Norman Palmer, wohnhaft in Brüssel,

Nicola Robinson, wohnhaft in Brüssel,

François-Xavier Rouxel, wohnhaft in Brüssel,

Marta Silva Mendes, wohnhaft in Brüssel,

Peter van den Hul, wohnhaft in Tervuren (Belgien),

Fritz Von Nordheim Nielsen, wohnhaft in Hoeilaart (Belgien),

Michaël Zouridakis, wohnhaft in Brüssel,

Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte G. Vandersanden, L. Levi und A. Finchelstein, dann G. Vandersanden und L. Levi,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Currall und H. Kraemer als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Rat der Europäischen Union, vertreten zunächst durch M. Arpio Santacruz, M. Sims und I. Sulce, sodann durch M. Arpio Santacruz und I. Sulce als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

wegen Aufhebung der Entscheidungen über die Ernennung der Kläger zu Beamten auf Probe, soweit darin deren Einstufung in die Besoldungsgruppe nach den Übergangsbestimmungen des Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 geänderten Fassung (ABl. L 124, S. 1) festgelegt wird,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal, der Richterin I. Wiszniewska-Bialecka sowie der Richter V. Vadapalas, E. Moavero Milanesi und N. Wahl,

Kanzler: K. Pochec, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Nach Art. 31 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in der bis zum 30. April 2004 geltenden Fassung (im Folgenden: altes Statut) wurden die erfolgreichen Teilnehmer eines allgemeinen Auswahlverfahrens, die von der Anstellungsbehörde nach Abschluss der Auswahlprüfungen aus dem vom Prüfungsausschuss aufgestellten Verzeichnis der geeigneten Bewerber ausgewählt worden waren, als Beamte der Laufbahngruppe A in der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahngruppe und als Beamte der anderen Laufbahngruppen in der Eingangsbesoldungsgruppe ernannt, die dem Dienstposten entsprach, für den sie eingestellt wurden.

2 Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des alten Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 124, S. 1) ist gemäß ihrem Art. 2 am 1. Mai 2004 in Kraft getreten.

3 Mit dieser Verordnung wurde ein neues Laufbahnsystem in den öffentlichen Dienst der Gemeinschaften eingeführt, mit dem die alten Laufbahngruppen A, B, C und D der Beamten der Europäischen Gemeinschaften durch die neuen Funktionsgruppen "Administration" (AD) und "Assistenz" (AST) ersetzt wurden.

4 Aufgrund dieser Änderung bestimmt Art. 5 des Statuts in der seit dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung (im Folgenden: Statut):

"(1) Die Dienstposten im Sinne des Statuts sind nach Art und Bedeutung der ihnen entsprechenden Aufgaben zwei Funktionsgruppen zugeordnet, und zwar der Funktionsgruppe Administration ('AD') und der Funktionsgruppe Assistenz ('AST').

(2) Die Funktionsgruppe AD umfasst zwölf Besoldungsgruppen für Personal, das mit leitenden oder konzeptionellen Aufgaben bzw. mit Studien, Aufgaben im Sprachendienst oder Aufgaben im Forschungsbereich beauftragt ist. Die Funktionsgruppe AST umfasst elf Besoldungsgruppen für Personal, das mit ausführenden, technischen oder Bürotätigkeiten befasst ist.

...

(4) Anhang I Abschnitt A enthält eine Übersicht über die Funktionsbezeichnungen. Jedes Organ erstellt auf Grund dieser Übersicht nach Stellungnahme des Statutsbeirats eine Beschreibung der Funktionen und des Aufgabenbereichs für jede Stelle.

(5) Für Einstellung und dienstliche Laufbahn der Beamten der gleichen Funktionsgruppe gelten jeweils die gleichen Voraussetzungen."

5 Art. 31 des Statuts bestimmt:

"(1) Die auf diese Weise ausgewählten Bewerber werden in die Besoldungsgruppe der Funktionsgruppe ernannt, die in der Bekanntmachung des betreffenden Auswahlverfahrens angegeben ist.

(2) Unbeschadet des Artikels 29 Absatz 2 werden Beamte nur in die Besoldungsgruppen AST 1 bis AST 4 bzw. AD 5 bis AD 8 eingestellt. Die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegebene Besoldungsgruppe legt das Organ nach folgenden Kriterien fest:

a) angestrebte Einstellung von Beamten, die gemäß Artikel 27 den höchsten Ansprüchen genügen;

b) Art der verlangten Berufserfahrung.

Um besonderem Bedarf der Organe Rechnung zu tragen, kann bei der Einstellung von Beamten auch die Arbeitsmarktsituation in der Gemeinschaft berücksichtigt werden.

..."

6 Das Statut enthält in der seit 1. Mai 2004 geltenden Fassung einen neuen Anhang XIII mit der Überschrift "Übergangsmaßnahmen für die Beamten der Gemeinschaften". Folgende Vorschriften dieses Anhangs sind vorliegend relevant:

"Artikel 1

"(1) Für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006 erhält Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Statuts folgende Fassung:

'1. Die Dienstposten im Sinne des Statuts sind nach Art und Bedeutung der ihnen entsprechenden Aufgaben in vier Laufbahngruppen zusammengefasst, die in absteigender Rangfolge mit den Buchstaben A*, B*, C* und D* bezeichnet werden.

2. Die Laufbahngruppe A* umfasst zwölf Besoldungsgruppen, die Laufbahngruppe B* neun, die Laufbahngruppe C* sieben und die Laufbahngruppe D* fünf.'

(2) Als Zeitpunkt der Einstellung gilt der Tag des Dienstantritts.

Artikel 2

(1) Am 1. Mai 2004 erhalten die Besoldungsgruppen der Beamten, die sich in einer der dienstrechtlichen Stellungen gemäß Artikel 35 des Statuts befinden, vorbehaltlich des Artikels 8 dieses Anhangs folgende Bezeichnungen:

TABELLE_1

Alte Besoldungs-gruppe

Neue (vorüber-gehende) Besoldungs-gruppe

Alte Besoldungs-gruppe

Neue (vorüber-gehende) Besoldungs-gruppe

Alte Besoldungs-gruppe

Neue (vorüber-gehende) Besoldungs-gruppe

Alte Besoldungs-gruppe

Neue (vorüber-gehende) Besoldungs-gruppe

A1

A*16

A2

A*15

A3/LA3

A*14

A4/LA4

A*12

A5/LA5

A*11

A6/LA6

A*10

B1

B*10

A7/LA7

A*8

B2

B*8

A8/LA8

A*7

B3

B*7

C1

C*6

B4

B*6

C2

C*5

B5

B*5

C3

C*4

D1

D*4

C4

C*3

D2

D*3

C5

C*2

D3

D*2

D4

D*1

..."

7 In Art. 4 des Anhangs XIII des Statuts heißt es u. a.:

"Für die Zwecke dieser Bestimmungen und für den in Artikel 1 Satz 1 dieses Anhangs genannten Zeitraum gilt:

a) Der Begriff 'Funktionsgruppe' wird durch den Begriff 'Laufbahngruppe' ersetzt

i) in folgenden Statutsbestimmungen:

- Artikel 5 Absatz 5,

- ...

- Artikel 31 Absatz 1,

...

b) Der Begriff 'Funktionsgruppe AD' wird durch den Begriff 'Laufbahngruppe A*' ersetzt

i) in folgenden Statutsbestimmungen:

- Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c),

...

e) In Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a) des Statuts wird der Begriff 'Funktionsgruppe AST' durch den Begriff 'Laufbahngruppen B* und C*' ersetzt.

...

n) In Artikel 5 Absatz 4 des Statuts wird die Bezugnahme auf Anhang I Teil A durch eine Bezugnahme auf Anhang XIII.1 ersetzt.

..."

8 Art. 12 des Anhangs XIII des Statuts lautet:

"(1) Für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006 gilt bei einer Bezugnahme auf die Besoldungsgruppen in den Funktionsgruppen AST und AD in Artikel 31 Absätze 2 und 3 des Statuts Folgendes:

- AST 1 bis AST 4 entsprechen C*1, C*2, B*3 und B*4,

- AD 5 bis AD 8 entsprechen A*5 bis A*8,

- AD 9, AD 10, AD 11, AD 12 entsprechen A*9, A*10, A*11, A*12.

(2) Artikel 5 Absatz 3 des Statuts gilt nicht für Beamte, die anhand von Eignungslisten aus vor dem 1. Mai 2004 bekannt gemachten Auswahlverfahren eingestellt wurden.

(3) Beamte, die vor dem 1. Mai 2006 in eine Eignungsliste aufgenommen und zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 30. April 2006 eingestellt wurden, werden

- im Fall einer für die Laufbahngruppe A*, B* oder C* erstellten Eignungsliste in die Besoldungsgruppe eingestuft, die in der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens genannt war;

- im Fall einer für die Laufbahngruppe A, LA, B oder C erstellten Eignungsliste entsprechend nachstehender Tabelle eingestuft:

TABELLE_2

Besoldungsgruppe des Auswahlverfahrens

Besoldungsgruppe der Einstellung

A8/LA8

A*5

A7/LA7 und A6/LA6

A*6

A5/LA5 und A4/LA4

A*9

A3/LA3

A*12

A2

A*14

A1

A*15

B5 und B4

B*3

B3 und B2

B*4

C5 und C4

C*1

C3 und C2

C*2"

Sachverhalt

9 Die Kommission veröffentlichte in der Zeit vom 11. April 2001 bis 18. Juni 2002 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften mehrere allgemeine Auswahlverfahren zur Bildung von Einstellungsreserven von Verwaltungsrätinnen/Verwaltungsräten der Laufbahn A 7/A 6 (KOM/A/6/01, KOM/A/9/01, KOM/A/10/01, KOM/A/1/02, KOM/A/3/02 und CC/A/12/02), von Verwaltungsreferendarinnen und Verwaltungsreferendaren der Laufbahn A 8 (Auswahlverfahren KOM/A/2/02) und von Verwaltungsinspektorinnen/Verwaltungsinspektoren der Laufbahn B 5/B 4 (Auswahlverfahren KOM/B/1/02).

10 Die 17 Kläger wurden vor dem 1. Mai 2004 in die verschiedenen nach Abschluss der Auswahlprüfungen erstellten Verzeichnisse der geeigneten Bewerber aufgenommen.

11 Im Abschnitt "Einstellungsbedingungen" der Bekanntmachungen der Auswahlverfahren wurde darauf hingewiesen, dass die in die Reservelisten aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber entsprechend dem Bedarf der Dienststellen eingestellt werden könnten. 12 Am Ende von Punkt D ("Allgemeine Hinweise") der Bekanntmachungen der Auswahlverfahren KOM/A/l/02 und KOM/A/2/02 befand sich folgender Hinweis:

"Die Kommission hat dem Rat einen förmlichen Vorschlag für die Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften übermittelt. Dieser Vorschlag sieht u. a. ein neues Laufbahnsystem vor. Den erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerbern kann deshalb eine Einstellung auf der Grundlage neuer Statutsbestimmungen vorgeschlagen werden, wenn diese vom Rat angenommen worden sind."

13 Die Bekanntmachung des Allgemeinen Auswahlverfahrens KOM/A/3/02 enthielt denselben Hinweis auf die "neuen Statutsbestimmungen".

14 Die nach Abschluss der Auswahlverfahren KOM/A/6/01, KOM/A/9/01 und KOM/A/10/01 (im Folgenden: Auswahlverfahren 2001) erstellten Eignungslisten wurden am 19. November 2002 (Auswahlverfahren KOM/A/6/01), am 8. März 2003 (Auswahlverfahren KOM/A/10/01) und am 2. Juli 2003 (Auswahlverfahren KOM/A/9/01) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

15 In den Schreiben, mit denen den erfolgreichen Bewerbern der Auswahlverfahren 2001 mitgeteilt wurde, dass sie in die jeweilige Eignungsliste aufgenommen wurden, wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass diese Liste am 31. Dezember 2003 ihre Gültigkeit verlieren werde.

16 Im Dezember 2003 sandte die Generaldirektion "Personal und Verwaltung" der Kommission jedem der erfolgreichen Bewerber der Auswahlverfahren 2001 ein Schreiben, in dem sie ihnen mitteilte, dass die Gültigkeit der verschiedenen Eignungslisten bis zum 31. Dezember 2004 verlängert worden sei.

17 Die nach den Auswahlverfahren KOM/A/l/02, KOM/A/2/02, KOM/A/3/02, KOM/B/1/02 und CC/A/12/02 (im Folgenden: Auswahlverfahren 2002) erstellten Eignungslisten wurden am 19. Dezember 2003 (Auswahlverfahren CC/A/12/02), am 23. März 2004 (Auswahlverfahren KOM/A/1/02 und KOM/A/2/02) und am 18. Mai 2004 (Auswahlverfahren KOM/A/3/02 und KOM/B/1/02) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

18 Die Kläger wurden mit Entscheidungen, die nach dem 1. Mai 2004 erlassen wurden (im Folgenden: angefochtene Entscheidungen) und zwischen diesem Zeitpunkt und dem 1. Dezember 2004 wirksam wurden, zu Beamten auf Probe ernannt.

19 Mit den angefochtenen Entscheidungen wurden die Kläger gemäß Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts in die Besoldungsgruppe eingestuft, d. h. in die Besoldungsgruppe B*3 (Auswahlverfahren KOM/B/1/02), die Besoldungsgruppe A*5 (Auswahlverfahren KOM/A/2/02) oder die Besoldungsgruppe A*6 (alle anderen Auswahlverfahren).

20 Jeder Kläger legte zwischen dem 6. August 2004 und dem 21. Oktober 2004 gegen die Entscheidung, mit der er zum Beamten auf Probe ernannt worden war, gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde ein, soweit seine Einstufung gemäß Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts um eine Besoldungsgruppe niedriger festgelegt wurde, als in den verschiedenen Bekanntmachungen der Auswahlverfahren angegeben.

21 Die Anstellungsbehörde wies die Beschwerden der Kläger mit Entscheidungen, die zwischen dem 21. Oktober 2004 und dem 22. Dezember 2004 erlassen wurden, zurück.

Verfahren und Anträge der Parteien

22 Die Kläger haben mit Klageschrift, die am 3. Februar 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

23 Mit Beschluss vom 6. Juni 2005 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts den Rat als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

24 Das Gericht hat die Rechtssache mit Beschluss vom 6. Oktober 2006 an die Vierte erweiterte Kammer verwiesen.

25 Die Kläger beantragen,

- die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben, soweit darin ihre Einstufung in die Besoldungsgruppe nach Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts festgelegt wird;

- ihre dienstliche Laufbahn (einschließlich der Aufwertung ihrer Berufserfahrung in der entsprechend berichtigten Besoldungsgruppe, ihrer Ansprüche auf das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und ihrer Ruhegehaltsansprüche) mit Wirkung ab der Entscheidung über ihre Ernennung wiederherzustellen, ausgehend von der Besoldungsgruppe, in der sie gemäß der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, nach dessen Abschluss sie in die Eignungsliste aufgenommen worden sind, hätten ernannt werden müssen, also entweder in der in dieser Bekanntmachung genannten Besoldungsgruppe oder in der Besoldungsgruppe, die ihr nach der mit den neuen Statutsbestimmungen eingeführten Einteilung entspricht (und dies in der entsprechenden Dienstaltersstufe nach Maßgabe der vor dem 1. Mai 2004 geltenden Vorschriften);

- ihnen bis zu dem Tag, an dem die Entscheidung über ihre ordnungsgemäße Einstufung in die Besoldungsgruppe ergeht, Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank festgesetzten Zinssatzes für den gesamten Differenzbetrag zwischen den Bezügen, die ihrer in der Einstellungsentscheidung genannten Einstufung entsprechen, und der Einstufung, auf die sie Anspruch gehabt hätten, zuzusprechen;

- der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

26 Die Kommission, unterstützt durch den Rat, beantragt,

- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

Rechtliche Würdigung

27 Die Kläger stützen ihren Aufhebungsantrag erstens darauf, dass Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts, nach dem die Kommission in den angefochtenen Entscheidungen ihre Einstufung in die Besoldungsgruppe vorgenommen habe, rechtswidrig sei.

28 Zweitens verstießen die angefochtenen Entscheidungen selbst gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Fürsorgepflicht, der Transparenz und des Vertrauensschutzes, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie gegen den Grundsatz der Entsprechung von Dienstposten und Besoldungsgruppe.

Zur Rechtswidrigkeit von Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts

29 Die Kläger machen geltend, dass Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts gegen Art. 10 des alten Statuts verstoße, ihre erworbenen Rechte verletze, gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot sowie gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung verstoße, ihr berechtigtes Vertrauen missachte und sowohl Art. 31 als auch den Art. 5 und 7 des Statuts zuwiderlaufe.

Zum Verstoß gegen Art. 10 des alten Statuts

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

30 Die Kläger werfen der Kommission vor, sie habe es versäumt, den Statutsbeirat zu einer an dem Entwurf einer Verordnung zur Änderung des alten Statuts vorgenommenen Änderung anzuhören, wonach die Ernennung der erfolgreichen Bewerber der Auswahlverfahren, in deren Bekanntmachung eine Einstellung in den Besoldungsgruppen A 7 oder A 6 vorgesehen gewesen sei, nicht - wie in dem dem Statutsbeirat vorher vorgelegten Text angegeben - in der Besoldungsgruppe A*7, sondern in der niedrigeren Besoldungsgruppe A*6 erfolgen sollte.

31 Bei dieser Änderung der Bestimmung, die zu Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts geworden sei, handele es sich entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht um eine nebensächliche, unwesentliche oder auch graduelle und nicht strukturelle Änderung, denn sie habe eine beträchtliche Verringerung der finanziellen Ansprüche und der Aufstiegsperspektiven der Kläger zur Folge.

32 Die Kommission habe dadurch, dass sie den Statutsbeirat zu dieser grundlegenden Änderung des Statuts nicht angehört habe, gegen Art. 10 Abs. 2 des alten Statuts verstoßen.

33 Die Kommission wendet dagegen ein, dass eine erneute Anhörung des Statutsbeirats nur dann erforderlich sei, wenn der Vorschlag, zu dem dieser sich geäußert habe, derart geändert worden sei, dass er in seinem Wesen berührt sei.

34 Bei der Änderung, durch die die Besoldungsgruppe der Einstellung von A*7 auf A*6 geändert werde, handele es sich um keine wesentliche Änderung, denn ihr Ausmaß sei sehr begrenzt, und man müsse bedenken, dass die neue Laufbahnstruktur auf einem stetigeren Rhythmus von Beförderungen beruhe als die alte.

- Würdigung durch das Gericht

35 Gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 2 des alten Statuts muss der Statutsbeirat zu allen Vorschlägen für eine Änderung des Statuts von der Kommission angehört werden. Diese Bestimmung verpflichtet die Kommission zur Anhörung nicht nur bei förmlichen Vorschlägen, sondern auch bei wesentlichen Änderungen bereits geprüfter Vorschläge, sofern in diesem Fall die Änderungen nicht im Wesentlichen dem entsprechen, was der Statutsbeirat vorgeschlagen hat.

36 Diese Auslegung ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der fraglichen Vorschrift als auch aus der Rolle des Statutsbeirats. Zum einen verleiht diese Vorschrift nämlich dadurch, dass sie zu jedem Vorschlag für eine Änderung des Statuts ohne Vorbehalt und ohne Ausnahme eine Anhörung des Statutsbeirats vorsieht, der in ihr festgelegten Verpflichtung eine große Tragweite. Ihr Wortlaut ist daher mit einer restriktiven Auslegung ihrer Tragweite offensichtlich unvereinbar. Zum anderen ist es Aufgabe des Statutsbeirats als paritätisches Gremium, in dem die Verwaltungen und das Personal sämtlicher Organe vertreten sind, wobei die Vertreter des Personals demokratisch gewählt sind, die Interessen des gesamten öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft zu berücksichtigen und zum Ausdruck zu bringen (Urteil des Gerichts vom 30. September 1998, Busacca u. a./Rechnungshof, T-164/97, Slg. ÖD 1998, I-A-565 und II-1699, Randnrn. 91 bis 95).

37 Daraus folgt, dass, sofern an einem Vorschlag für eine Änderung des Statuts während der Verhandlung dieses Textes beim Rat Änderungen vorgenommen werden, dann eine Verpflichtung zur erneuten Anhörung des Statutbeirats vor dem Erlass der betreffenden Bestimmungen durch den Rat besteht, wenn diese Änderungen die Struktur des Vorschlags wesentlich berühren. Punktuelle Änderungen und Änderungen von begrenzter Wirkung führen zu keiner derartigen Verpflichtung, die andernfalls zu einer übermäßigen Beschränkung des Abänderungsrechts im Rahmen des gemeinschaftlichen Gesetzgebungsprozesses führen würde.

38 Ob es sich bei den fraglichen Änderungen um wesentliche oder um punktuelle und begrenzte Änderungen handelt, ist im Hinblick darauf zu beurteilen, welchen Zweck sie erfüllen und an welchem Ort sie innerhalb der gesamten Regelung stehen, deren Erlass vorgeschlagen wird, und nicht danach, welche individuellen Konsequenzen sie für die Lage von Personen haben können, die von ihrer Durchführung betroffen sein könnten.

39 Im vorliegenden Fall hat die Umstrukturierung der Besoldungsgruppen und der Gehaltstabelle der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die sich aus der vom Gemeinschaftsgesetzgeber eingeführten Reform der Laufbahnen ergibt, unmittelbar die Absenkung der Besoldungsgruppen, in denen die neuen Beamten eingestellt werden, zur Folge gehabt, die auf Dauer mit einer Verbesserung ihrer Aufstiegsperspektiven einhergeht.

40 Demzufolge ist die Ersetzung der ursprünglich vorgesehenen Besoldungsgruppe A 7 durch die Besoldungsgruppe A*6 ein ergänzendes Element der Reform, das sich in die Gesamtstruktur und in die Gesamtperspektive einer evolutiven Neustrukturierung der Laufbahnen einfügt.

41 Diese Ersetzung stellt sich als eine punktuelle Anpassung der Übergangsbestimmungen für die neue Laufbahnstruktur dar, deren allgemeine Struktur und Wesen dadurch nicht derart in Frage gestellt werden, dass eine erneute Anhörung des Statutsbeirats gerechtfertigt wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1994, Deutschland/Rat, C-280/93, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 41).

42 Die Kommission hat somit dadurch, dass sie den Statutsbeirat wegen eines bloßen, durch die allgemeine Struktur des Vorschlags zur Änderung des Statuts bedingten Zusatzes zu dem ihm zuvor vorgelegten Vorschlag nicht erneut angehört hat, nicht gegen Art. 10 Abs. 2 Satz 2 des alten Statuts verstoßen, auch wenn die Ersetzung der Besoldungsgruppe A*7 durch die Besoldungsgruppe A*6, die erst nach erfolgter Anhörung des Statutsbeirats vorgenommen wurde, unmittelbar eine nicht unerhebliche finanzielle Auswirkung auf die erste Einstufung der betroffenen Beamten und auf die ihnen zu Beginn ihrer Laufbahn gewährten Dienstbezüge hat.

43 Der Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Zur Verletzung der wohlerworbenen Rechte der Kläger und zum Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

44 Die Kläger sind der Ansicht, dass ihr Recht auf Einstufung in die Besoldungsgruppe, die in den Bekanntmachungen der fraglichen Auswahlverfahren, die für die Anstellungsbehörde verbindlich seien und ihr Verpflichtungen gegenüber den Klägern auferlegten, angegeben sei, auf ihrer Aufnahme in eine Eignungsliste beruhe. Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts verletze daher ihre wohlerworbenen Rechte, indem er ihre Einstufung in eine andere Besoldungsgruppe bei der Einstellung vorsehe.

45 Außerdem verstoße diese Vorschrift gegen das Rückwirkungsverbot, weil sie durch Einführung neuer Einstufungskriterien die Situation ändere, auf die die Kläger in Anbetracht der in den Bekanntmachungen der Auswahlverfahren enthaltenen Angaben hätten vertrauen können.

46 Schließlich laufe die beanstandete Bestimmung dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwider, wonach sich die Einzelnen auf die in den Bekanntmachungen von Auswahlverfahren festgelegten Bedingungen verlassen können müssten. Diese Bedingungen müssten so lange gelten, wie die Betroffenen nicht rechtzeitig klare, vollständige und präzise Informationen über neue Bestimmungen für die bei ihrer Einstellung geltende Eingangsbesoldungsgruppe erhalten hätten.

47 Die Kommission, unterstützt durch den Rat, ist der Ansicht, dass die beanstandete Vorschrift mit den von den Klägern genannten Grundsätzen nicht unvereinbar sei. Mit der Aufnahme in eine Eignungsliste entstehe eine bloße Anwartschaft - ohne jeglichen Rechtsanspruch - auf Ernennung zum Beamten auf Probe, und sie verleihe erst recht keinen Anspruch darauf, im Fall der Ernennung in eine bestimmte Besoldungsgruppe eingestuft zu werden. Es könne daher keine Rede davon sein, dass irgendein wohlerworbenes Recht in Frage gestellt worden sei, da das Entstehen einer Rechtslage vor einer legislativen Änderung zwar eine notwendige, jedoch keine hinreichende Voraussetzung für die Begründung eines wohlerworbenen Rechts sei.

- Würdigung durch das Gericht

48 Es steht fest, dass die Verordnung Nr. 723/2004, mit der Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts in das Statut eingefügt wurde, am 1. Mai 2004, d. h. nach ihrer am 27. April 2004 erfolgten Veröffentlichung, in Kraft getreten ist.

49 Da der Zeitpunkt des Wirksamwerdens nicht vor dem der Veröffentlichung der Verordnung Nr. 723/2004 liegt, kann dieser keine Rückwirkung zugeschrieben werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 1996, Barreaux u. a./Kommission, T-177/95, Slg. ÖD 1996, I-A-541 und II-1451, Randnrn. 45 und 46).

50 Soweit Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts neue Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe festlegt, die für die Einstellung der erfolgreichen Bewerber von Auswahlverfahren gelten, die vor dem 1. Mai 2004 in Eignungslisten aufgenommen wurden, jedoch erst nach diesem Zeitpunkt zu Beamten auf Probe ernannt werden, verstößt er also nicht gegen das Rückwirkungsverbot.

51 Nach ständiger Rechtsprechung gilt nämlich der Grundsatz, dass bei einer Änderung von Vorschriften mit allgemeiner Geltung und insbesondere von Vorschriften des Statuts eine neue Vorschrift unmittelbar für die künftigen Auswirkungen von rechtlichen Situationen gilt, die - ohne vollständig begründet worden zu sein - unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden sind (Urteile des Gerichtshofs vom 14. April 1970, Brock, 68/69, Slg. 1970, 171, Randnr. 7, vom 5. Dezember 1973, SOPAD, 143/73, Slg. 1973, 1433, Randnr. 8, und vom 10. Juli 1986, Licata/WSA, 270/84, Slg. 1986, 2305, Randnr. 31).

52 Im vorliegenden Fall konnte Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts keinen Anspruch auf Anwendung der alten Einstufungskriterien des Statuts verletzen, den die Kläger hätten geltend machen können. Die Aufnahme erfolgreicher Bewerber allgemeiner Auswahlverfahren in die nach den Auslesevorgängen erstellten Eignungslisten bedeutet nämlich für die Betroffenen lediglich eine bloße Anwartschaft darauf, zum Beamten auf Probe ernannt zu werden, worauf im Übrigen in den Bekanntmachungen der fraglichen Auswahlverfahren hingewiesen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 25. Mai 2000, Elkaïm und Mazuel/Kommission, T-173/99, Slg. ÖD 2000, I-A-101 und II-433, Randnr. 21).

53 Mit dieser Anwartschaft sind zwangsläufig keine wohlerworbenen Rechte verbunden, da die Einstufung eines in die Eignungsliste eines allgemeinen Auswahlverfahrens aufgenommenen erfolgreichen Bewerbers in die Besoldungsgruppe nicht feststeht, solange über seine Ernennung noch nicht ordnungsgemäß entschieden worden ist.

54 Nach Art. 3 des Statuts beruht die Ernennung eines Beamten notwendigerweise auf einer einseitigen Verfügung der Anstellungsbehörde, in der der Zeitpunkt, zu dem die Ernennung wirksam wird, und die Planstelle bestimmt sind, in die der Beamte eingewiesen wird (Urteil des Gerichts vom 10. April 1992, Ventura/Parlament, T-40/91, Slg. 1992, II-1697, Randnr. 41).

55 Erst nach einer solchen Entscheidung kann sich der erfolgreiche Bewerber eines allgemeinen Auswahlverfahrens auf seine Beamteneigenschaft und demgemäß auf die Vorschriften des Statuts berufen (Urteil des Gerichts vom 19. Juli 1999, Mammarella/Kommission, T-74/98, Slg. ÖD 1999, I-A-151 und II-797, Randnr. 27).

56 Die Kläger konnten sich jedoch am 1. Mai 2004, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts, noch nicht aufgrund eines Ernennungsakts der Anstellungsbehörde auf die Anwendung der Vorschriften des Statuts berufen.

57 Sie können daher nicht geltend machen, Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts verletze insofern Ansprüche auf Einstufung in die Besoldungsgruppen der in den Bekanntmachungen der fraglichen Auswahlverfahren angegebenen alten Laufbahnen, die sie vor dem 1. Mai 2004 mit ihrer Aufnahme in die nach Abschluss der Auslesevorgänge erstellten Eignungslisten erworben hätten.

58 Einem Beamten stehen nämlich nur dann wohlerworbene Rechte zu, wenn die anspruchsbegründende Tatsache unter der Geltung eines bestimmten Statuts eingetreten ist und zeitlich vor der Änderung der Statutsbestimmungen liegt (Urteil des Gerichtshofs vom 19. März 1975, Gillet/Kommission, 28/74, Slg. 1975, 463, Randnr. 5).

59 Demnach ist im vorliegenden Fall kein wohlerworbenes Recht der Kläger auf eine Einstufung in eine bestimmte Besoldungsgruppe verletzt worden.

60 Der von den Klägern geltend gemachte Grundsatz der Rechtssicherheit schließlich gilt in Fällen der vorliegenden Art nur dann, wenn der Beginn der zeitlichen Geltung eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung gelegt wird (Urteil des Gerichtshofs vom 9. Januar 1990, SAFA, C-337/88, Slg. 1990, I-1, Randnr. 13) und sich die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Sachverhalte beziehen (Urteil des Gerichtshofs vom 10. Februar 1982, Bout, 21/81, Slg. 1982, 381, Randnr. 13). Diese Voraussetzungen liegen hier, wie soeben festgestellt, nicht vor.

61 Daraus folgt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen haben kann.

62 Die Kläger können demnach nicht im Wege einer Rechtswidrigkeitseinrede mit Erfolg geltend machen, dass die beanstandete Vorschrift ihre wohlerworbenen Rechte verletze oder gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot verstoße.

63 Diese Rüge ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Zum Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

64 Die Kläger bestreiten zwar nicht das Recht des Gesetzgebers, die Statutsbestimmungen zu ändern, aber sie machen geltend, dass Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts ein und dieselbe Gruppe von Personen, die aus erfolgreichen Bewerbern desselben Auswahlverfahrens bestehe, im Hinblick auf ihre Einstufung in die Besoldungsgruppe und folglich in Bezug auf ihre monatlichen Dienstbezüge ungleich behandele, je nachdem, ob sie vor dem 1. Mai 2004 oder ab diesem Datum eingestellt worden seien.

65 Dieser Termin sei für die Einstufung in die Besoldungsgruppe bei der Einstellung kein objektives Unterscheidungskriterium, weil der Zeitpunkt der Ernennung eines Beamten von Elementen abhänge, die nicht objektiv seien und auf die die Kläger keinen Einfluss hätten.

66 Das einzige objektive Kriterium, das in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sei, sei das vor dem 1. Mai 2004 liegende Datum des Schreibens, mit dem allen erfolgreichen Bewerbern der Auswahlverfahren ihre Aufnahme in eine Eignungsliste mitgeteilt worden sei. Auch wenn sie keinen Anspruch auf Ernennung hätten, hätten sie seitdem nach Art. 31 des alten Statuts im Fall der Ernennung Anspruch darauf, in die Besoldungsgruppe eingestuft zu werden, die in der Stellenausschreibung und in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannt sei.

67 Das Gericht habe im Urteil vom 9. Juli 1997, Monaco/Parlament (T-92/96, Slg. ÖD 1997, I-A-195 und II-573), festgestellt, dass für die Bestimmung der auf einen Bewerber anwendbaren Vorschriften nicht auf den Zeitpunkt seiner Einstellung abzustellen sei und dass die Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung verlange, dass alle erfolgreichen Bewerber eines Auswahlverfahrens ungeachtet des etwaigen Inkrafttretens neuer Vorschriften vor der Ernennung einiger dieser Bewerber in gleicher Weise behandelt würden.

68 Ein weiterer Diskriminierungsfaktor bestehe darin, dass die Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe dazu geführt habe, dass allen Klägern, die sich für ranghöhere Dienstposten beworben hätten, rangniedrigere Dienstposten zugewiesen worden seien. Soweit sie bereits über eine beträchtliche Berufserfahrung verfügten und wichtige Titel und Diplome besäßen, seien sie unter Verstoß gegen Art. 1d des Statuts aus Gründen ihres Alters diskriminiert worden, da sie nicht dieselben Aufstiegsperspektiven wie andere, jüngere Beamte hätten, die genauso eingestuft worden seien wie sie.

69 Außerdem sei den Klägern, die vor ihrer Ernennung zu Beamten auf Probe Bedienstete auf Zeit oder Hilfskräfte der Europäischen Gemeinschaften gewesen seien, unter Geltung der neuen Statutsbestimmungen derselbe Dienstposten mit denselben oder gar erweiterten Aufgaben zugewiesen worden, während ihre Einstufung in die Besoldungsgruppe abgesenkt worden sei.

70 Nach Ansicht der Kommission befinden sich jedoch die vor dem 1. Mai 2004 ernannten und die ab diesem Zeitpunkt ernannten erfolgreichen Bewerber der fraglichen Auswahlverfahren nicht in einer vergleichbaren Situation.

71 Aus Art. 3 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 des Statuts ergebe sich implizit, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ernennung auf den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens abzustellen sei. Sowohl der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidungen als auch der ihres jeweiligen Wirksamwerdens lägen jedoch nach dem 1. Mai 2004.

72 Da die Rechtmäßigkeit eines Aktes der Gemeinschaft an dem Sachverhalt und der Rechtslage zu messen sei, die zur Zeit des Erlasses des Aktes bestanden hätten, hätten die erfolgreichen Bewerber der fraglichen Auswahlverfahren, die vor dem 1. Mai 2004 ernannt worden seien, eine Anwartschaft darauf gehabt, nach den Art. 31 und 32 des alten Statuts verbeamtet zu werden, während die erfolgreichen Bewerber der fraglichen Auswahlverfahren, die ab diesem Datum ernannt worden seien, nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 723/2004 eine Anwartschaft darauf gehabt hätten, nach den Übergangsvorschriften des Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts verbeamtet zu werden.

73 Der vorliegende Rechtsstreit habe im Unterschied zur Rechtssache Monaco/Parlament weder etwas mit der Verwaltungspraxis eines Organs in Bezug auf die Einstufung der von ihm eingestellten Beamten in die Besoldungsgruppe noch mit einer innerdienstlichen Richtlinie zur Festlegung einer derartigen Verwaltungspraxis zu tun, sondern mit einer Vorschrift des Gemeinschaftsgesetzgebers, die die Gefahr der Willkür, die bei einer spontanen Änderung einer innerdienstlichen Richtlinie über die Einstufung in die Besoldungsgruppe bei der Einstellung durch ein Organ bestehe, ausschließe.

74 Der Gemeinschaftsgesetzgeber sei jederzeit berechtigt, Änderungen der Statutsbestimmungen, die für ihn im Einklang mit dem dienstlichen Interesse stünden, für die Zukunft zu erlassen, und zwar selbst dann, wenn derartige Änderungen darauf hinausliefen, dass die Beamten schlechter als nach den alten Bestimmungen gestellt würden.

- Würdigung durch das Gericht

75 Nach ständiger Rechtsprechung gebietet der allgemeine Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung, dass gleiche Sachverhalte nicht ungleich behandelt werden, es sei denn, dass eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre (Urteil des Gerichts vom 9. Februar 1994, Lacruz Bassols/Gerichtshof, T-109/92, Slg. ÖD 1994, I-A-31 und II-105, Randnr. 87).

76 Um festzustellen, ob sich die Kläger auf diesen Grundsatz berufen können, ist daher zu prüfen, ob alle erfolgreichen Bewerber der fraglichen Auswahlverfahren, die in die nach Abschluss der Auslesevorgänge erstellten Eignungslisten aufgenommen wurden, zu ein und derselben Gruppe von Personen gehören, ob sie nun vor dem 1. Mai 2004 oder ab diesem Datum ernannt wurden.

77 Die Einstufung der Kläger in die Besoldungsgruppe konnte, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, rechtlich nur nach den neuen Kriterien vorgenommen werden, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung über ihre Ernennung zu Beamten auf Probe galten.

78 Die Kläger räumen auch stillschweigend ein, dass die neuen Statutsbestimmungen auf sie Anwendung finden, soweit sie sich auf Art. 1d des Statuts stützen.

79 Die vor dem 1. Mai 2004 ernannten erfolgreichen Bewerber der fraglichen Auswahlverfahren mussten demgegenüber notwendigerweise nach den alten Kriterien, die zum Zeitpunkt ihrer Ernennung noch galten, danach jedoch aufgrund des Inkrafttretens der neuen Statutsbestimmungen aufgehoben wurden, in die Besoldungsgruppe eingestuft werden.

80 Daraus folgt, dass die Kläger nicht zur selben Gruppe von Personen gehören wie die erfolgreichen Bewerber der fraglichen Auswahlverfahren, die vor dem 1. Mai 2004 eingestellt wurden.

81 Die Kläger können daher nicht mit Erfolg behaupten, dass ihnen die Aufnahme in eine Eignungsliste vor dem 1. Mai 2004 einen Anspruch darauf verliehen habe, im Fall der Einstellung nach Art. 31 des alten Statuts in die Besoldungsgruppe eingestuft zu werden, die in der Stellenausschreibung oder in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannt sei, oder in die Besoldungsgruppe, die ihr gemäß Art. 2 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts entspricht.

82 Solange ihre Ernennung hypothetisch war, konnten sie sich nämlich nicht auf Einstufungskriterien des Statuts berufen, die bei der Einstellung erfolgreicher Bewerber allgemeiner Auswahlverfahren galten.

83 Überdies bestätigt der 37. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 723/2004, wonach die Übergangsbestimmungen des Statuts die Rechte, die das Personal im Rahmen der Gemeinschaftsregelung vor Inkrafttreten der neuen Regelung des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaften erworben hat, unberührt lassen, dass zwischen den erfolgreichen Bewerbern der fraglichen Auswahlverfahren, die vor dem 1. Mai 2004 verbeamtet wurden, und denen, die ab diesem Datum verbeamtet wurden, zu unterscheiden ist.

84 Der Gedanke, dass sich alle Beamten, die von einem Organ aufgrund ein und desselben Auswahlverfahrens eingestellt werden, in einer vergleichbaren Situation befinden, wurde in Randnr. 55 des Urteils Monaco/Parlament nur angeführt, um festzustellen, dass es im Hinblick auf die Anwendung unverändert gebliebener Einstufungskriterien des Statuts rechtswidrig sei, auf einen erfolgreichen Bewerber eines allgemeinen Auswahlverfahrens strengere innerdienstliche Richtlinien über die Einstufung in die Besoldungsgruppe anzuwenden, die nach dessen Aufnahme in die Eignungsliste von dem Beschäftigungsorgan selbst erlassen worden waren.

85 Im vorliegenden Fall hat der Gemeinschaftsgesetzgeber jedenfalls in Wahrnehmung einer Befugnis, deren Bestehen von den Klägern nach eigenem Bekunden nicht bestritten wird, beschlossen, die Kriterien des Statuts, die für die Einstufung der neuen Beamten in die Besoldungsgruppe bei ihrer Einstellung gelten, zu ändern.

86 Der Gesetzgeber kann nach gefestigter Rechtsprechung jederzeit Änderungen an Statutsbestimmungen für die Zukunft vornehmen, wenn er meint, dass sie dem dienstlichen Interesse entsprechen, und zwar auch dann, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, weniger günstig sind (Urteil des Gerichts vom 30. September 1998, Ryan/Rechnungshof, T-121/97, Slg. 1998, II-3885, Randnr. 98).

87 Da auch die Planstelle, in die ein Beamter eingewiesen wird, mit der Ernennungsentscheidung festgelegt wird (Urteil Ventura/Parlament, Randnr. 41) und diese nur auf den Vorschriften beruhen kann, die zum Zeitpunkt ihres Erlasses gelten, kann es ebenfalls nicht diskriminierend sein, wenn einige Kläger im Rahmen der neuen Statutsbestimmungen in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuft werden, obwohl sie künftig auf derselben Stelle verwendet werden, die sie vor dem 1. Mai 2004 als Bedienstete auf Zeit innehatten, und dieselben oder gar umfangreichere Aufgaben als zuvor wahrnehmen.

88 Schließlich ist auch das Argument zurückzuweisen, dass die Kläger in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuft worden seien, so dass sie auf ranghöheren Dienstposten verwendet würden, die als rangniedrigere Dienstposten eingestuft worden seien, und im Gegensatz zu anderen, jüngeren Beamten, die ebenso eingestuft seien, keine Aufstiegsperspektiven hätten.

89 Abgesehen davon, dass dies entgegen dem Vorbringen der Kläger nicht als Diskriminierung aus Gründen des Alters im Sinne von Art. 1d des Statuts zu qualifizieren ist, da die neuen Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe offensichtlich nichts mit einer Berücksichtigung des Alters der Betroffenen zu tun haben, ist darin aus den vorstehend ausgeführten Gründen kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung zu erkennen.

90 Daraus folgt, dass Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung nicht unvereinbar ist.

91 Die Rüge kann daher nicht durchgreifen.

Zum Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

92 Die Kläger machen geltend, dass Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße, da sie darauf hätten vertrauen dürfen, dass sie nach erfolgreichem Bestehen der fraglichen Auswahlverfahren gemäß den in den Bekanntmachungen der Auswahlverfahren festgelegten Bedingungen behandelt würden.

93 Eine Neuregelung könne für die künftigen Wirkungen einer unter der Geltung vorheriger Vorschriften entstandenen Situation nur unter der Voraussetzung gelten, dass sie unter dem alten Statut abgeschlossene Sachverhalte nicht wesentlich ändere sowie vorhersehbar und durch ein zwingendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sei.

94 Die Kommission hält dem entgegen, dass die Kläger kein berechtigtes Vertrauen in eine Einstufung in die Besoldungsgruppe, wie sie in den Bekanntmachungen der Auswahlverfahren angegeben gewesen sei, hätten haben können.

- Würdigung durch das Gericht

95 Es genügt der Hinweis darauf, dass sich ein Beamter nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann, um die Rechtmäßigkeit einer neuen Bestimmung in Frage zu stellen, namentlich auf einem Gebiet, auf dem der Gesetzgeber, wie im vorliegenden Fall, über ein weites Ermessen in Bezug auf die Notwendigkeit, Statutsreformen durchzuführen, verfügt, das die Kläger dem Grunde nach keineswegs bestreiten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 11. Februar 2003, Leonhardt/Parlament, T-30/02, Slg. ÖD 2003, I-A-41 und II-265, Randnr. 55).

96 Im Übrigen kann sich auf den Vertrauensschutz jeder berufen, bei dem die Gemeinschaftsverwaltung durch konkrete, von zuständiger und zuverlässiger Seite gegebene Zusicherungen in Form von präzisen, nicht an Bedingungen geknüpften und übereinstimmenden Auskünften begründete Erwartungen geweckt hat.

97 Dagegen kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem die Verwaltung keine konkreten Zusicherungen gegeben hat (Urteil des Gerichts vom 19. März 2003, Innova Privat-Akademie/Kommission, T-273/01, Slg. 2003, II-1093, Randnr. 26).

98 Es ist festzustellen, dass die Akten nichts enthalten, worauf die Kläger die Annahme hätten stützen können, dass die Gemeinschaftsorgane ihnen irgendwelche Zusicherungen gemacht hätten, die bei ihnen die begründete Erwartung geweckt haben könnten, dass bei ihrer Einstellung die alten Kriterien des Statuts für die Einstufung der Beamten in die Besoldungsgruppe beibehalten würden. In den Bekanntmachungen der Auswahlverfahren und den Schreiben der Kommission wurde sogar darauf hingewiesen, dass den erfolgreichen Bewerbern der Auswahlverfahren eine Einstellung nach neuen Statutsbestimmungen angeboten werden könnte.

99 Schließlich können sich die Kläger nicht auf eine wesentliche Änderung eines unter dem alten Statut abgeschlossenen Sachverhalts berufen, da ihre Aufnahme in eine Eignungsliste, wie bereits festgestellt, nicht zur Folge hatte, dass für sie eine derartige Situation eingetreten war.

100 Unter diesen Umständen greift die Rüge nicht durch.

Zur Unvereinbarkeit von Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts mit Art. 31 Abs. 1 des Statuts

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

101 Die Kläger tragen vor, dass Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts mit Art. 31 Abs. 1 des Statuts unvereinbar sei, wonach ein Beamter in der Besoldungsgruppe eingestellt werde, die in der Bekanntmachung des betreffenden Auswahlverfahrens angegeben sei. Obwohl sich die letztgenannte Vorschrift auf den neuen Begriff "Funktionsgruppe" beziehe, gelte sie für alle Auswahlverfahren, auch für die, die vor dem 1. Mai 2004 veranstaltet worden seien und deren erfolgreiche Bewerber vor diesem Zeitpunkt in eine Eignungsliste aufgenommen worden seien.

102 Die Verwaltung könne nicht einseitig von der von ihr erstellten und für sie in jeder Hinsicht verbindlichen Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens abweichen, da deren wesentlicher Zweck darin bestehe, die Beteiligten so genau wie möglich über das Niveau der zu besetzenden Dienstposten und die Voraussetzungen zu informieren, die erfüllt sein müssten, um auf einen dieser Dienstposten ernannt zu werden.

103 Obwohl die Bekanntmachungen der fraglichen Auswahlverfahren keinen Hinweis auf das Datum 1. Mai 2004 enthielten und nicht vorsähen, dass die erfolgreichen Bewerber bei ihrer Einstellung künftig anders in die Besoldungsgruppe eingestuft werden würden, seien alle Kläger gemäß Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts in eine niedrigere als die in den Bekanntmachungen der Auswahlverfahren angegebene Besoldungsgruppe eingestuft worden, und ohne dass diese alten Besoldungsgruppen korrekt in die in Art. 2 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts festgelegten neuen vorübergehenden Besoldungsgruppen umgewandelt worden wären.

104 Die Kommission trägt vor, dass sich die Kläger in Wirklichkeit dagegen wendeten, dass sie nicht gemäß Art. 31 des Statuts in der in den Bekanntmachungen der Auswahlverfahren angegebenen Besoldungsgruppe ernannt worden seien.

105 Als Übergangsbestimmung könne Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts nicht gegen Art. 31 des Statuts verstoßen, gegenüber dem er lex specialis sei, ohne dass ein ausdrücklicher Hinweis darauf erforderlich wäre, dass er von dieser Vorschrift abweiche.

106 Die alten Besoldungsgruppen seien aufgrund des Inkrafttretens der neuen Statutsbestimmungen durch neue Besoldungsgruppen ersetzt worden: Art. 8 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts verweise auf die "mit Artikel 2 Absatz 1 eingeführten Besoldungsgruppen", und in den Tabellen in Art. 2 Abs. 2 und 3 dieses Anhangs werde der Ausdruck "neue vorübergehende Besoldungsgruppen" verwendet.

107 Demzufolge seien die vor dem 1. Mai 2004 veröffentlichten Bekanntmachungen der Auswahlverfahren gegenstandslos geworden, soweit sie eine Einstellung mit einer bestimmten Besoldungsgruppe vorgesehen hätten, zumal sich die fraglichen Auswahlverfahren gemäß Art. 5 des alten Statuts auf eine bestimmte Laufbahn (zwei Besoldungsgruppen) bezogen hätten. Seit diesem Zeitpunkt sei es nämlich nicht mehr angebracht, auf "Laufbahnen" Bezug zu nehmen, da dieser Begriff in Art. 5 des Statuts nicht mehr erwähnt werde. Der Gesetzgeber habe diese Lücke daher durch den Erlass von "Übergangsvorschriften für die Besoldungsgruppen" schließen müssen, d. h. indem er selbst die (neue) Besoldungsgruppe für die Einstufung von Beamten festgelegt habe, die aufgrund eines vor dem 1. Mai 2004 veröffentlichten Auswahlverfahrens eingestellt würden. Bei Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts handele es sich gerade um eine solche "Übergangsvorschrift für die Besoldungsgruppen".

- Würdigung durch das Gericht

108 Art. 31 Abs. 1 des Statuts bestimmt, dass die ausgewählten Bewerber eines Auswahlverfahrens in die Besoldungsgruppe der Funktionsgruppe ernannt werden, die in der Bekanntmachung des betreffenden Auswahlverfahrens angegeben ist.

109 Aus dieser neuen Vorschrift ergibt sich zwangsläufig, dass bei einem allgemeinen Auswahlverfahren ausgewählte Bewerber als Beamte auf Probe in der Besoldungsgruppe ernannt werden, die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegeben ist, nach dessen Abschluss sie eingestellt wurden. Aus der Antwort auf die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung ergibt sich jedoch, dass die Festlegung des Niveaus der zu besetzenden Planstellen und der Bedingungen für die Ernennung der erfolgreichen Bewerber auf diese Planstellen, die die Kommission im Rahmen der alten Statutsbestimmungen bei der Abfassung der Bekanntmachungen der fraglichen Auswahlverfahren vorgenommen hat, die Wirkungen des alten Statuts nicht über den 1. Mai 2004 - den vom Gemeinschaftsgesetzgeber für das Inkrafttreten der neuen Struktur für die Laufbahnen der Beamten der Europäischen Gemeinschaften gewählten Zeitpunkt - hinaus verlängern konnte.

110 Aufgrund der zum 1. Mai 2004 erfolgenden, auf der Einführung des neuen Laufbahnsystems beruhenden Aufhebung der Besoldungsgruppen für die Einstufung in den Laufbahnen, die in den Bekanntmachungen der Auswahlverfahren angegeben waren, hat der Gesetzgeber die im Anhang XIII des Statuts enthaltenen Übergangsbestimmungen und insbesondere Art. 12 Abs. 3 dieses Anhangs erlassen, um die Einstufung erfolgreicher Bewerber von Auswahlverfahren in die Besoldungsgruppe festzulegen, die vor dem 1. Mai 2004 in eine Eignungsliste aufgenommen, jedoch erst ab diesem Zeitpunkt zu Beamten auf Probe ernannt werden.

111 Der Gesetzgeber hat zu diesem Zweck in Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts die Besoldungsgruppen der Laufbahnen B 5/B 4, A 8 und A 7/A 6, die den früheren Laufbahnen der Verwaltungsinspektoren, Verwaltungsreferendare und Verwaltungsräte in den Bekanntmachungen der fraglichen Auswahlverfahren entsprachen, jedoch mit Wirkung vom 1. Mai 2004 abgeschafft wurden, durch die vorübergehenden Besoldungsgruppen B*3, A*5 und A*6 ersetzt.

112 Die Tabelle in Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts, die die in den Bekanntmachungen der Auswahlverfahren angegebenen Besoldungsgruppen in die neuen vorübergehenden Besoldungsgruppen für die Einstellung überträgt, weicht zwar von der Tabelle in Art. 2 Abs. 1 dieses Anhangs ab, in der die alten Besoldungsgruppen der vor dem 1. Mai 2004 im Dienst befindlichen Beamten in die neuen vorübergehenden Besoldungsgruppen umgewandelt werden.

113 Wie vorstehend ausgeführt, kann der Gesetzgeber jedoch im dienstlichen Interesse Änderungen der Statutsbestimmungen für die Zukunft erlassen, und zwar selbst dann, wenn sie weniger günstig als die alten Bestimmungen sind (Urteil Ryan/Rechnungshof, Randnr. 98).

114 Eine Übergangsbestimmung wie die hier fragliche bringt naturgemäß eine Abweichung von einzelnen Statutsbestimmungen mit sich, deren Anwendung durch die Änderung der Regelung zwangsläufig berührt wird. Im vorliegenden Fall geht die Abweichung nicht über das hinaus, was sich im Rahmen der neuen Statutsbestimmungen aus der Verbeamtung von Personen ergibt, die mit unter Geltung der alten Bestimmungen eingeleiteten und abgeschlossenen Auswahlverfahren ausgewählt worden sind.

115 Unter diesen Umständen können die Kläger zum Nachweis dafür, dass Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts Art. 31 Abs. 1 des Statuts zuwiderlaufe, nicht geltend machen, dass sie in eine niedrigere Besoldungsgruppe als die in den Bekanntmachungen der Auswahlverfahren angegebene oder nach einer Tabelle zur Entsprechung von Besoldungsgruppen eingestuft worden seien, die von der festgelegten Relation zwischen der alten und der neuen Einstufung der Beamten in die Besoldungsgruppe abweiche.

116 Demzufolge kann dieser Rüge nicht stattgegeben werden.

Zum Verstoß gegen die Art. 5 und 7 des Statuts

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

117 Die Kläger machen einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 5 des Statuts geltend, wonach für die Einstellung und dienstliche Laufbahn der Beamten der gleichen Funktionsgruppe jeweils die gleichen Voraussetzungen gelten. Während die vor dem 1. Mai 2004 zu Beamten ernannten erfolgreichen Bewerber der fraglichen Auswahlverfahren in die Besoldungsgruppe eingestuft und nach der Besoldungsgruppe besoldet würden, die der in den Bekanntmachungen der Auswahlverfahren angegebenen Besoldungsgruppe entspreche, seien die Kläger nach Art. 12 des Anhangs XIII des Statuts eingestuft worden.

118 Außerdem liege ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 und 4 des Statuts vor, denn aufgrund der "automatischen" Anwendung von Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts seien ihre Dienstposten nicht im Hinblick darauf neu eingestuft worden, welcher Art und welchem Niveau ihre Aufgaben jeweils entsprächen.

119 Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts verstoße auch gegen Art. 5 Abs. 3 des Statuts, wie er mit Anhang I Abschnitt A des Statuts zur Übersicht über die Grundamtsbezeichnungen und die ihnen zugeordneten Laufbahnen durchgeführt werde, weil er zur Folge habe, dass die Dienstposten der Kläger niedriger als die mit ihnen verbundenen Aufgaben eingestuft würden.

120 Schließlich liege auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Entsprechung von Dienstposten und Besoldungsgruppe und gegen den in Art. 7 Abs. 1 des Statuts verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten vor.

121 Die Kommission hält dem entgegen, dass es nicht Sache des Gemeinschaftsgesetzgebers, sondern allein der für die Anwendung des Statuts zuständigen Organe sei, nach Art. 5 Abs. 4 des Statuts für jede Stelle eine Beschreibung der Funktionen zu erstellen und bei der Entscheidung über die Verwendung ihrer Bediensteten die Entsprechung der Stellen zu beachten.

122 Die Bezugnahme der Kläger auf die Tabelle in Anhang I Abschnitt A des Statuts sei unzulässig, weil nach Art. 4 Buchst. n des Anhangs XIII des Statuts der Anhang XIII.1 zu den Grundamtsbezeichnungen in der Übergangszeit den Anhang I.A vom 1. Mai 2004 bis 30. April 2006 ersetze.

123 Schließlich sei Art. 5 Abs. 1 des Statuts rein deklaratorisch und enthalte keine eigenständige Verpflichtung der Organe.

- Würdigung durch das Gericht

124 Der vorstehenden Antwort auf die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung ist zu entnehmen, dass nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann, dass ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 5 des Statuts insofern vorliege, weil die vor dem 1. Mai 2004 eingestellten erfolgreichen Bewerber der fraglichen Auswahlverfahren in die in den Bekanntmachungen der Auswahlverfahren angegebene Besoldungsgruppe, die Kläger jedoch nach den in Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts festgelegten Kriterien eingestuft worden seien.

125 Das Gericht weist insoweit darauf hin, dass bei der Ernennung der erfolgreichen Bewerber der fraglichen Auswahlverfahren vor dem 1. Mai 2004 die Bestimmungen des alten Statuts und die in den Bekanntmachungen der Auswahlverfahren angegebenen Besoldungsgruppen für die Einstufung galten, während sich die Einstufung der Kläger in die Besoldungsgruppe nach den neuen Bestimmungen einschließlich der Übergangsbestimmungen des Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts richtete, die seit diesem Zeitpunkt gelten.

126 Die Kläger machen auch zu Unrecht geltend, dass Art. 12 des Anhangs XIII des Statuts mit Art. 5 des Statuts unvereinbar sei. Der Gesetzgeber hat mit dem Erlass der erstgenannten Vorschrift im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zur Änderung der Statutsbestimmungen die Besoldungsgruppen für die Einstufung der Beamten bei der Einstellung während der Übergangszeit festgelegt.

127 Art. 12 Abs. 2 des Anhangs XIII des Statuts bestimmt, dass Art. 5 Abs. 3 des Statuts, der das Niveau der für eine Ernennung auf die Dienstposten der neuen Laufbahnstruktur verlangten Qualifikationen festlegt, nicht für Beamte gilt, die, wie die Kläger, anhand von Eignungslisten aus vor dem 1. Mai 2004 bekannt gemachten Auswahlverfahren eingestellt wurden.

128 Art. 4 Buchst. n des Anhangs XIII des Statuts sieht in diesem Zusammenhang vor, dass Anhang I Abschnitt A ("Funktionsbezeichnungen in jeder Funktionsgruppe gemäß Artikel 5 Absatz 3"), der die Übersicht über die neuen Funktionsbezeichnungen enthält, auf die Art. 5 Abs. 4 des Statuts verweist, durch Anhang XIII.1 des Statuts mit den Grundamtsbezeichnungen in der Übergangszeit ersetzt wird.

129 Art. 12 Abs. 3 und Art. 4 Buchst. n des Anhangs XIII des Statuts haben also als lex specialis Vorrang vor den allgemeinen Bestimmungen des Art. 5 des Statuts (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 19. Juni 2003, Mayer Parry Recycling, C-444/00, Slg. 2003, I-6163, Randnr. 57, und Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2005, Le Voci/Rat, T-371/03, Slg. ÖD 2005, I-A-209 und II-957, Randnr. 122).

130 Die Kläger können auch keinen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 des Statuts geltend machen, wonach der Beamte in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Funktionsgruppe einzuweisen ist.

131 Auch diese Vorschrift ist nämlich naturgemäß dahin aufzufassen, dass sie die vorübergehende Anwendung des Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts und der der damit zusammenhängenden Vorschriften - vom 1. Mai 2004 bis 30. April 2006 - vorbehält. 132 Unter diesen Umständen kann die Rüge nicht durchgreifen.

133 Nach alledem ist die gegen Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit in vollem Umfang zurückzuweisen.

Zur Unvereinbarkeit der angefochtenen Entscheidungen mit den allgemeinen Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Transparenz, des Vertrauensschutzes, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung, der Entsprechung von Dienstposten und Besoldungsgruppe sowie von Treu und Glauben und der Fürsorgepflicht

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

134 Die Kläger tragen zunächst vor, dass die angefochtenen Entscheidungen gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Transparenz verstießen, da sie nicht präzise und klar über die wesentliche Änderung informiert worden seien, die hinsichtlich ihrer Einstufung in die Besoldungsgruppe in dem Fall erfolgen würde, dass sie nach dem 1. Mai 2004 ernannt würden.

135 Alle Kläger hätten von ihrer Einstufung in die Besoldungsgruppe nach den Statutsbestimmungen erst nach diesem Datum offiziell Kenntnis erlangt. Außerdem bezögen sich die angefochtenen Entscheidungen ausdrücklich nur auf Art. 31 des Statuts, auf die Stellenausschreibung und auf die Bekanntmachungen der Auswahlverfahren, und nicht auf Art. 12 des Anhangs XIII des Statuts.

136 Die Veröffentlichung der Verordnung Nr. 723/2004 drei Tage vor ihrem Inkrafttreten und, in den meisten Fällen, nach Absendung der Stellenangebote an die Kläger könne in Anbetracht der von der Kommission selbst eingeräumten Komplexität und schweren Verständlichkeit dieses Textes nicht als ausreichend angesehen werden.

137 Wären die Kläger rechtzeitig klar darüber informiert worden, wie sich die neue Regelung auf ihre Einstufung bei einer Einstellung nach dem 1. Mai 2004 auswirken würde, hätten sie zumindest in einigen Fällen versuchen können, vor diesem Zeitpunkt eingestellt zu werden, oder gar eine Ernennung unter diesen neuen, nachteiligen Bedingungen ablehnen können.

138 Hinzu komme, dass die angefochtenen Entscheidungen unter Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes ergangen seien. Einige Kläger hätten bei Einstellungsgesprächen vor dem 1. Mai 2004 Kontakt mit zuständigen Verwaltungsbeamten gehabt, die ihnen teilweise mehrfach bestätigt hätten, dass eine Einstufung in die Besoldungsgruppe erfolgen werde, die der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegebenen entspreche. Außerdem sei auf im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der Kommission veröffentlichte Texte und Dokumente sowie auf offizielle Einladungsschreiben zur ärztlichen Untersuchung und zu einem Gespräch mit der Verwaltung zu verweisen.

139 Darüber hinaus habe die Anstellungsbehörde unter Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nicht alle erfolgreichen Bewerber des jeweiligen Auswahlverfahrens gleichbehandelt. Aus bestimmten Gründen hätten einige erfolgreiche Bewerber der fraglichen Auswahlverfahren nämlich vor dem 1. Mai 2004 eingestellt werden können, andere jedoch nicht.

140 Im Übrigen habe die Kommission dadurch gegen den Grundsatz der Entsprechung von Dienstposten und Besoldungsgruppe verstoßen, dass sie die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Kläger nicht im Hinblick auf die Besoldungsgruppe beurteilt habe, die ihnen zuzuweisen gewesen sei.

141 Deshalb stelle sich zu Recht die Frage, ob die Anstellungsbehörde tatsächlich nach Treu und Glauben und nach dem Fürsorgegrundsatz gehandelt habe, obwohl sie die inakzeptablen Folgen der Ernennung der erfolgreichen Bewerber ein und desselben Auswahlverfahrens in verschiedenen Besoldungsgruppen selbst habe absehen können; diese Bewerber hätten darauf vertrauen können, dass sie in die Besoldungsgruppe eingestuft würden, die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegeben worden sei, und seien über die nachteiligen Auswirkungen des Statuts auf ihre künftige Einstufung in dem Fall, dass sie nach dem 1. Mai 2004 eingestellt würden, nicht informiert worden.

142 Die Kommission meint demgegenüber, die Kläger seien hinreichend informiert worden. Die Verordnung Nr. 723/2004 sei vor Erlass der angefochtenen Entscheidungen veröffentlicht worden, in einigen Fällen sogar noch, bevor die Kläger das ihnen unterbreitete Stellenangebot angenommen hätten. Außerdem sei die Reform des Systems der Laufbahnen in den Bekanntmachungen der Auswahlverfahren oder in den Schreiben angekündigt worden, in denen den Klägern die Verlängerung der Eignungslisten mitgeteilt worden sei. 143 Die Gemeinschaftsorgane treffe entgegen der von den Klägern offenbar vertretenen Ansicht keine allgemeine Pflicht, ihre künftigen Beamten vor ihrer Ernennung auf alle Aspekte ihrer rechtlichen Situation hinzuweisen.

144 In den Stellenangeboten, die den Klägern übermittelt worden seien, seien diese klar darauf hingewiesen worden, dass sie gemäß Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts in die Besoldungsgruppe eingestuft würden. In diesen Schreiben sei außerdem auf eine Website verwiesen worden, auf der ausführlichere Angaben zu finden seien.

145 Es sei keineswegs der Nachweis erbracht worden, dass die Verwaltung den Klägern präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen gemacht habe, dass ihre Einstufung in die Besoldungsgruppe nach den Bestimmungen des alten Statuts erfolgen werde. Außerdem könnten nur solche Zusicherungen berechtigte Erwartungen wecken, die mit den geltenden Rechtsvorschriften im Einklang stünden. Da Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts jedoch verbindlich sei und der Verwaltung keinen Ermessensspielraum lasse, seien etwaige Zusicherungen der Verwaltung nicht geeignet, bei den Klägern ein berechtigtes Vertrauen auf eine Einstufung in die Besoldungsgruppe nach dem alten Statut zu wecken.

146 Die Fürsorgepflicht schließlich könne Verpflichtungen eines Organs gegenüber einem Einzelnen erst vom Zeitpunkt seiner Ernennung zum Beamten an begründen.

Würdigung durch das Gericht

147 Ausweislich der Akten wurde weder in den Bekanntmachungen der Auswahlverfahren noch in den an die Kläger gerichteten Schreiben zur Verlängerung der Gültigkeit der Eignungslisten darauf hingewiesen, dass die neuen Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe bei der Einstellung zu einer Absenkung der in den Bekanntmachungen der Auswahlverfahren angegebenen Besoldungsgruppen für die Einstellung führen könnten.

148 Die Kläger wurden erst nach ihrem Dienstantritt als Beamte auf Probe unmittelbar über das mit den neuen Statutsbestimmungen eingeführte neue System der Einstufung in die Besoldungsgruppe und die damit verbundene Absenkung ihrer Besoldungsgruppe für die Einstellung gegenüber derjenigen informiert, die in den Bekanntmachungen der Auswahlverfahren angegeben war.

149 Dazu ist übrigens zu bemerken, dass die meisten angefochtenen Entscheidungen in ihren Bezugsvermerken keinen Hinweis auf Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts enthalten, obwohl die Besoldungsgruppe der Kläger bei der Einstellung auf der Grundlage dieser Übergangsvorschrift festgelegt wurde, auf deren Charakter als lex specialis gegenüber Art. 31 des Statuts die Kommission selbst hingewiesen hat.

150 Eine unzureichende vorherige Information kann zwar eine wirksame Argumentation für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft gegenüber den Betroffenen darstellen, doch kann sie für sich nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen führen.

151 Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich die Rechtmäßigkeit eines vor dem Gemeinschaftsgericht angefochtenen individuellen Rechtsakts nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Aktes zu beurteilen (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Mai 2001, IECC/Kommission, C-449/98 P, Slg. 2001, I-3875, Randnr. 87, und Urteil des Gerichts vom 25. Mai 2004, W/Parlament, T-69/03, Slg. ÖD 2004, I-A-153 und II-687, Randnr. 28).

152 Da sämtliche angefochtenen Entscheidungen mit Wirkung frühestens zum 1. Mai 2004 erlassen wurden, konnte die Kommission die Kläger in den angefochtenen Entscheidungen nur nach den zwingenden neuen Bestimmungen des Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts, deren Rechtswidrigkeit nicht nachgewiesen worden ist, in die Besoldungsgruppe einstufen.

153 Unter diesen Umständen wären die Unregelmäßigkeiten bei der Bearbeitung ihrer Einstellung, die die Kläger der Kommission vorwerfen, unterstellt, dass sie den von den Klägern geltend gemachten Grundsätzen zuwiderlaufen, jedenfalls nicht geeignet, sich auch nur im Geringsten auf die Rechtmäßigkeit der von ihnen beanstandeten Einstufung in die Besoldungsgruppe auszuwirken.

154 Insbesondere kann der Umstand, dass die Kommission möglicherweise unter Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot einige erfolgreiche Bewerber vor dem 1. Mai 2004 vorrangig eingestellt hat, keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen haben.

155 Selbst wenn nämlich diese Einstellungen vorrangig behandelt worden sein sollten, muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Beamten mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, wonach sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann (Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 1985, Williams/Rechnungshof, 134/84, Slg. 1985, 2225, Randnr. 14).

156 Daraus folgt, dass die Rüge nicht durchgreift.

157 Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen; demzufolge braucht über die Anträge der Kläger auf Wiederherstellung ihrer Laufbahn und auf Zuerkennung von Verzugszinsen für die ausstehenden Bezüge, die sich bei einem die angefochtenen Entscheidungen aufhebenden Urteil hätten ergeben können, nicht entschieden zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

158 Nach Art. 87 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

159 Gemäß Art. 88 der Verfahrensordnung tragen in den Streitsachen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und deren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst.

160 Nach Art. 87 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann jedoch das Gericht die Kosten teilen, wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.

161 Unter den Umständen des vorliegenden Falls ist das Gericht jedoch der Auffassung, dass die Kommission, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, die Kläger nicht klar und deutlich auf die konkret vorhersehbaren Auswirkungen eines von ihr selbst verfassten Entwurfs zur Änderung des Statuts auf ihre individuelle Situation hingewiesen hat.

162 Aufgrund der Unsicherheit, die dadurch bis zur Mitteilung der angefochtenen Entscheidungen in der Vorstellung der Kläger über ihre Einstufung in die Besoldungsgruppe möglicherweise fortbestanden hat, konnten die Betroffenen annehmen, dass sie allen Grund hätten, ihre Einstufung in die Besoldungsgruppe vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten.

163 Unter diesen Umständen ist dieses Verfahren zum Teil durch das Verhalten der Kommission verursacht worden, da sie bei den Betroffenen durch unterlassene Informationen verständliche Fragen nach der Rechtmäßigkeit ihrer ersten Einstufung in die Besoldungsgruppe nach einem Einstellungsverfahren hat aufkommen lassen, das in Bezug auf eine wesentliche Einstellungsvoraussetzung nicht frei von Unklarheiten war.

164 Derartige Umstände stellen einen außergewöhnlichen Grund dar, der eine Aufteilung der von den Klägern für das Verfahren aufgewendeten Kosten zwischen ihnen und dem beklagten Organ rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 14. Juni 1967, Hoogovens en Staalfabrieken/Hohe Behörde, 26/66, Slg. 1967, 154, und vom 11. Juli 1968, Danvin/Kommission, 26/67, Slg. 1968, 470).

165 Nach Ansicht des Gerichts entspricht es einer gerechten Beurteilung der Umstände des Rechtsstreits, der Kommission die Hälfte der Kosten der Kläger aufzuerlegen.

166 Im Übrigen bestimmt Art. 87 § 4 der Verfahrensordnung, dass die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten tragen.

167 Der Rat hat daher seine eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Kläger.

3. Die Kläger tragen die Hälfte ihrer eigenen Kosten.

4. Der Rat trägt seine eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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