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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 03.03.1993
Aktenzeichen: T-58/91
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAG BeamtStat Art. 4
EWG/EAG BeamtStat Art. 29 Abs. 1
EWG/EAG BeamtStat Art. 45
EWG/EAG BeamtStat Art. 27 Abs. 3
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Im Rahmen eines Verfahrens zur Besetzung einer Planstelle im Wege der Beförderung gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts ist die Anstellungsbehörde gemäß Artikel 45 Absatz 1 des Statuts verpflichtet, die Verdienste der Bewerber in den Grenzen rechtmässigen Vorgehens, die sie sich selbst durch die Stellenausschreibung gesetzt hat, abzuwägen. Die Anstellungsbehörde genügt dieser Verpflichtung nicht, wenn sie sich erst nach Bekanntgabe einer Stellenausschreibung im Hinblick auf die Bewerber, die sich gemeldet haben, über die Voraussetzungen Gedanken macht, die für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle speziell erforderlich sind, und den Wortlaut der Stellenausschreibung so auslegt, wie er ihres Erachtens den dienstlichen Erfordernissen am besten entspricht. Anderenfalls würde die Stellenausschreibung die entscheidende Rolle verlieren, die ihr beim Verfahren der Stellenbesetzung zukommt, nämlich die Interessenten so genau wie möglich über die Art der für die fragliche Stelle erforderlichen Voraussetzungen zu unterrichten.

Da das Statut keine besonderen Bestimmungen für die Beförderung nach Besoldungsgruppe A 2 kennt, sind diese Grundsätze im Rahmen eines Verfahrens zur Besetzung einer Planstelle dieser Besoldungsgruppe anzuwenden. Folglich kann die Anstellungsbehörde von den Bewerbern um eine solche Stelle keine besondere Qualifikation verlangen, die in der Stellenausschreibung nicht ausdrücklich erwähnt war und die auch nicht notwendig aus der in dieser Ausschreibung enthaltenen Beschreibung der zu übernehmenden Funktion und der damit verbundenen Aufgaben folgte.

2. Die Regel der Übereinstimmung zwischen vorheriger Verwaltungsbeschwerde und Klage verlangt, daß ein vor dem Gemeinschaftsrichter geltend gemachter Klagegrund, wenn er nicht unzulässig sein soll, zuvor in der Beschwerde angeführt worden sein muß, da die Anstellungsbehörde in der Lage sein muß, im Stadium des Vorverfahrens von den Rügen des Betroffenen gegen die angegriffene Entscheidung hinreichend genau Kenntnis zu nehmen. Zwar können vor dem Gemeinschaftsrichter nur Anträge aufgrund von Rügen gestellt werden, die auf demselben Grund beruhen wie die in der Beschwerde genannten Rügen, diese Rügen können jedoch im Stadium der Klage durch das Vorbringen von Gründen und Argumenten weiterentwickelt werden, die nicht notwendigerweise in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen. Wird daher in einer Beschwerde eine Ernennungsentscheidung mit der Begründung beanstandet, es liege ein Verfahrensmißbrauch vor, der in der angeblichen Vorauswahl des ernannten Bewerbers durch die Verwaltung liege, so kann diese Rüge in der Klageschrift dadurch weiterentwickelt werden, daß erstmals der Verstoß gegen Artikel 27 Absatz 3 des Statuts, wonach kein Dienstposten den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden darf, gerügt wird.

3. Die Vorschrift des Artikels 27 Absatz 3 des Statuts, wonach kein Dienstposten den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden darf, ist im Rahmen aller Verfahren der Stellenbesetzung nach Artikel 29 des Statuts einschließlich der Einstellung von Beamten der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 gemäß dem Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 zu beachten.

Zwar bestimmt Artikel 27 Absatz 1 des Statuts, daß die Auswahl unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten auf möglichst breiter geographischer Grundlage zu treffen ist; er erlaubt es der Anstellungsbehörde dadurch jedoch nicht, eine Stelle dem Bewerber, der eine bestimmte Staatsangehörigkeit besitzt, vorzubehalten, ohne daß dies aus Gründen, die mit dem Funktionieren der Dienststellen zusammenhängen, gerechtfertigt wäre.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (VIERTE KAMMER) VOM 3. MAERZ 1993. - DIERK BOOSS UND ROBERT CASPAR FISCHER GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - BEFOERDERUNG - EINSTELLUNG IN DER BESOLDUNGSGRUPPE A 2 - STELLENAUSSCHREIBUNG - FUER STAATSANGEHOERIGE BESTIMMTER MITGLIEDSTAATEN VORGESEHENE DIENSTPOSTEN. - RECHTSSACHE T-58/91.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Die Kläger waren 1990 Rechtsberater der Besoldungsgruppe A 3 im Juristischen Dienst der Kommission und seit 1984 der Gruppe "Landwirtschaft und Fischerei" zugewiesen. Herr Booß ist deutscher Staatsangehöriger. Herr Fischer, der niederländischer Staatsangehöriger ist, wurde in der Zwischenzeit zum Juristischen Hauptberater der Besoldungsgruppe A 2 im Juristischen Dienst der Kommission ernannt.

2 Am 30. Mai 1990 änderte die Kommission das Organigramm der Generaldirektion Fischerei (nachstehend: GD XIV) und veröffentlichte drei Stellenausschreibungen, von denen jede die Planstelle eines Direktors in dieser Generaldirektion betraf.

3 Die Stellenausschreibung COM/47/90 betraf die Direktion B "Externe Ressourcen und Märkte" (nachstehend: Direktion B) und enthielt folgende Beschreibung des Dienstpostens:

"Leitung und Koordinierung der Arbeiten der Referate, die mit den Verhandlungen über Fischereiabkommen mit Drittländern und mit der Marktpolitik für Fischereierzeugnisse befasst sind."

Folgende Qualifikationen wurden vorausgesetzt:

"Gründliche Kenntnisse der Fischereipolitik und der einschlägigen internationalen Beziehungen."

4 Die Stellenausschreibung COM/49/90 betraf die Direktion D "Strukturen" (nachstehend: Direktion D) und enthielt folgende Beschreibung des Dienstpostens:

"Leitung und Koordinierung der Arbeiten der Referate, die mit der Strukturpolitik der Fischerei befasst sind."

Folgende Qualifikationen wurden vorausgesetzt:

"Gründliche Kenntnisse der Fischereipolitik."

5 Diese beiden Stellenausschreibungen sowie eine dritte, COM/48/90, die die Direktion C "Innergemeinschaftliche Fischbestände und Politik zur Erhaltung der Bestände" (nachstehend: Direktion C) betraf, wurden am 11. Juni 1990 veröffentlicht. Sie sollten es gestatten, die Möglichkeit einer Beförderung oder Versetzung innerhalb der Kommission zu prüfen. Gleichzeitig wurde das Verfahren der Ermittlung von Übernahmemöglichkeiten bei den anderen Gemeinschaftsorganen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend: Statut) eingeleitet.

6 Auf die Veröffentlichung der Stellenausschreibung COM/47/90 (Direktion B) reichten die beiden Kläger sowie drei weitere Beamte der Besoldungsgruppe A 3 der Kommission, die Herren S., M. und V. D., Bewerbungen ein. Bei Bewerbungsschluß hatte Herr V. D. noch nicht das erforderliche Beförderungsdienstalter. Daher wurden lediglich die vier anderen Bewerbungen dem beratenden Ausschuß für Ernennungen (nachstehend: beratender Ausschuß) vorgelegt. Auf die Stellenausschreibung COM/49/90 (Direktion D) bewarben sich nur die beiden Kläger. Auf die Stellenausschreibung COM/48/90 (Direktion C) bewarben sich die beiden Kläger und eine dritte Person, Herr B.

7 Eine Bewerbung nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c des Statuts ging nicht ein.

8 Am 28. Juni 1990 gab der beratende Ausschuß zu den Bewerbungen um die drei ausgeschriebenen Planstellen drei Stellungnahmen ab. Die Stellungnahme Nr. 68/90 zu den vier Bewerbungen um die Stelle eines Direktors der Direktion B schließt wie folgt: "Nach Beendigung seiner Arbeiten ist der Ausschuß zu dem Ergebnis gelangt, daß keiner der Bewerber alle erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen aufweist." Die Stellungnahme Nr. 70/90 zu den zwei Bewerbungen um die Stelle eines Direktors der Direktion D gelangte zu dem gleichen Ergebnis. In der Stellungnahme Nr. 69/90 zu der Stellenausschreibung COM/48/90 wird festgestellt, daß Herr B. am gleichen Tag seine Bewerbung zurückgezogen habe. Diese Stellungnahme schließt ebenfalls mit dem Satz: "Nach Beendigung seiner Arbeiten ist der Ausschuß zu dem Ergebnis gelangt, daß keiner der Bewerber alle erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen aufweist."

9 Am 4. Juli 1990 prüfte die Kommission die Bewerbungen. Nach dem Sonderprotokoll Nr. 1019 der Sitzung nahm sie nach Kenntnisnahme von den drei Stellungnahmen des beratenden Ausschusses für jede Planstelle eine Abwägung der Verdienste der Bewerber im Hinblick auf die Merkmale der zu besetzenden Stelle vor. "Nach Prüfung auch der Beurteilungen über Befähigung, Leistung und dienstliche Führung jedes Bewerbers" stellte die Kommission in jedem der drei Fälle fest, "daß keiner der Bewerber alle erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen aufweist". Sie beschloß daher, die freien Planstellen nicht nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts zu besetzen und "zu einer folgenden Phase des Verfahrens überzugehen".

10 Noch am 4. Juli 1990 trat nach der Kommissionssitzung der beratende Ausschuß zusammen. Er prüfte laut seiner Stellungnahme Nr. 73/90 vom gleichen Tag "im Anschluß an die Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 1990, andere Bewerbungen entgegenzunehmen", zwei Bewerbungen um die zu besetzende Stelle in der Direkton B, nämlich die von Herrn Manuel Arnal Monreal, Professor für Volkswirtschaft an der Universität Saragossa, sowie die von Herrn V. D., der inzwischen für eine Beförderung in Betracht kam. Der Ausschuß "nahm Notiz" von den Eigenschaften der Bewerber und übermittelte ihre Bewerbungen der Kommission.

11 Bezueglich der in der Direktion D zu besetzenden Stelle bezog sich der beratende Ausschuß auch in seiner Stellungnahme Nr. 74/90 auf die Entscheidung der Kommission vom gleichen Tag, Bewerbungen von ausserhalb entgegenzunehmen, und prüfte die Bewerbung von Herrn Emilio Mastracchio, die als einzige eingegangen war. Herr Mastracchio war Beamter der Besoldungsgruppe A 3 der Kommission, hatte jedoch nicht das erforderliche Beförderungsdienstalter. Der Ausschuß "nahm Notiz" von den Eigenschaften des Bewerbers und übermittelte seine Bewerbung der Kommission.

12 Für die freie Planstelle in der Direktion C lag nur die Bewerbung von Herrn L., Direktor für Lebende Ressourcen des Zentrums Ifremer in Paris vor. Der Ausschuß "nahm" in seiner Stellungnahme Nr. 75/90 "Notiz" von den Eigenschaften des Bewerbers und übermittelte seine Bewerbung der Kommission.

13 Am 11. Juli 1990 prüfte die Kommission erneut die Fragen im Zusammenhang mit der Besetzung der drei Stellen. Gemäß dem Sonderprotokoll Nr. 1020 der Sitzung beschloß sie, kein internes Auswahlverfahren zu veranstalten. Sie stellte fest, daß keine Bewerbung nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c des Statuts eingegangen sei und nahm die drei Stellungnahmen des beratenden Ausschusses vom 4. Juli 1990 zur Kenntnis. Bezueglich der Planstelle in der Direktion B beschloß die Kommission nach Abwägung der Qualifikationen und Verdienste der beiden Bewerber, der Herren Manuel Arnal Monreal und V. D., Herrn Manuel Arnal Monreal gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Statuts zu ernennen. Ebenso ernannte sie für die Stelle eines Direktors der Direktion D Herrn Emilio Mastracchio, den einzigen Bewerber. Bezueglich der Planstelle in der Direktion C beschloß die Kommission nach Prüfung der Qualifikationen und Verdienste des einzigen Bewerbers, Herrn L., diesen ebenfalls gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Statuts zu ernennen. Die drei Ernennungen wurden dem Personal der Kommission am 18. Juli 1990 mit der Nummer 32/90 der "Verwaltungsmitteilungen" bekanntgegeben. Zu unterschiedlichen Zeitpunkten unterrichtete das beklagte Organ sodann die Kläger davon, daß die Anstellungsbehörde ihre Bewerbungen um die betreffenden Planstellen nicht habe berücksichtigen können.

14 Am 18. Oktober 1990 legten die Kläger bei der Anstellungsbehörde gegen die Ernennung von Herrn Manuel Arnal Monreal in der Direktion B und von Herrn Emilio Mastracchio in der Direktion D eine Beschwerde ein, in der sie Zweifel an der Rechtmässigkeit der angefochtenen Entscheidungen zum Ausdruck brachten. Sie rügten eine Verletzung der Artikel 29 Absatz 1 und 45 Absatz 1 des Statuts sowie einen Verfahrensmißbrauch und machten geltend, das im vorliegenden Fall eingeschlagene Verfahren lasse vermuten, daß die ausgewählten Bewerber bereits in der ersten Phase des Verfahrens bestimmt worden seien und daß die Stellenausschreibung in der Absicht veröffentlicht worden sei, keiner Bewerbung nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts stattzugeben. Sie fügten hinzu, daß keiner der ausgewählten Bewerber die in den Stellenausschreibungen geforderten gründlichen Kenntnisse der Fischereipolitik aufweise, und baten, um ihre statutarischen Rechte besser schützen zu können, um ergänzende Informationen und um die Übermittlung der Schriftstücke zu den angewandten Verfahren der Stellenbesetzung.

15 Am 3. Mai 1991 übermittelte der Generaldirektor für Personal der Kommission den Klägern eine Entscheidung der Kommission vom 24. April 1991 über ihre Beschwerde. Die Kommission antwortete, die nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts erfolgten Ernennungen seien nicht zu beanstanden, da sie zunächst die verschiedenen Möglichkeiten nach Absatz 1 dieses Artikels berücksichtigt habe. Sie verfüge im Rahmen des Artikels 29 des Statuts über ein weites Ermessen, so daß ihre Entscheidungen nur bei einem offensichtlichen Irrtum oder bei einem Ermessensmißbrauch angefochten werden könnten. Da die Behauptungen der Kläger über die Kenntnisse der ernannten Bewerber nicht durch ausreichende Beweiselemente belegt seien, sehe sie sich ausserstande, ihrer Beschwerde stattzugeben.

Verfahren

16 Daraufhin haben die Kläger mit Klageschrift, die am 5. August 1991 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, die vorliegende Klage erhoben.

17 Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen. Das Gericht (Fünfte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Es hat jedoch die Kommission aufgefordert, bestimmte Fragen zu beantworten und bestimmte Schriftstücke vorzulegen. Am 22. September 1992 hat die Kommission die Verwaltungsakten über die Besetzung der drei Planstellen insbesondere mit dem Schriftverkehr bezueglich der Bewerbungen der Herren Arnal Monreal, Mastracchio und L. sowie die Personalakte von Herrn Mastracchio vorgelegt. Das Begleitschreiben bezog sich u. a. auf Kontakte mit Herrn Arnal Monreal, die Anfang Juni 1990 stattgefunden haben sollen, und auf eine Note vom 20. Juni 1990, mit der Herr Mastracchio sein Interesse an der Planstelle in der Direktion D bekundet hatte.

18 Mit Entscheidung des Gerichts vom 18. September 1992 ist der Berichterstatter der Vierten Kammer zugewiesen worden, an die folglich die Rechtssache verwiesen worden ist.

19 Die Sitzung hat am 28. Oktober 1992 stattgefunden. Die Parteien haben mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. Die Kläger haben den Wortlaut einer Stellenausschreibung vorgelegt, die 1992 zur Besetzung der Stelle eines Direktors der Direktion A "Allgemeine und Haushaltsfragen" der GD XIV veröffentlicht worden war.

20 Die Kläger beantragen,

° die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

° die Entscheidungen der Kommission vom 4. Juli 1990, die Planstellen eines Direktors der Besoldungsgruppe A 2 in der Direktion B und der Direktion D der GD XIV nicht im Wege der Beförderung zu besetzen und zu einer folgenden Phase des Verfahrens überzugehen, aufzuheben;

° die Entscheidungen der Kommission vom 11. Juli 1990, mit denen die Herren Manuel Arnal Monreal und Emilio Mastracchio zu Direktoren in der Direktion B und der Direktion D der GD XIV ernannt wurden, aufzuheben;

° die ihnen mit Schreiben vom 3. Mai 1991 zugestellten Entscheidungen über die Zurückweisung ihrer am 18. Oktober 1990 eingelegten Beschwerde aufzuheben;

° der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

21 Die Kommission beantragt in ihrer Klagebeantwortung,

° die Klage als unbegründet abzuweisen;

° den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

In ihrer Gegenerwiderung beantragt die Kommission,

° sämtliche Rügen der Kläger gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der ihre Bewerbungen um die freien Planstellen abgelehnt wurden, als unbegründet zurückzuweisen;

° die Klagegründe der Kläger, mit denen sie die Aufhebung der Ernennung anderer Bewerber für diese Stellen betreiben, die sie selbst nicht hätten beanspruchen können, mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig, hilfsweise als unbegründet, zurückzuweisen;

° den Klägern ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

22 Die Kommission macht erstens geltend, ein Beamter könne eine Klage nur in seinem persönlichen Interesse und im eigenen Namen erheben. Die vorliegende Klage sei daher unzulässig, soweit sie sich auf die Ablehnung anderer als der eigenen Bewerbungen der Kläger beziehe. Zweitens seien bestimmte von den Klägern vorgebrachte Klagegründe zumindest teilweise unzulässig, weil sie weder im vorgerichtlichen Verfahren noch in der Klageschrift besonders dargelegt worden seien. Drittens könnten die Kläger, da sie selbst die Voraussetzungen für eine Ernennung für die streitigen Stellen nicht erfuellt hätten, durch die Ernennung eines anderen Bewerbers nicht beschwert sein (Urteile des Gerichtshofes vom 30. Mai 1984 in der Rechtssache 111/83, Picciolo/Parlament, Slg. 1984, 2323, und des Gerichts vom 13. Dezember 1990 in den verbundenen Rechtssachen T-160/89 und T-161/89, Kalavros/Gerichtshof, Slg. 1990, II-871). Das gesamte Vorbringen der Kläger zu der späteren Phase des Verfahrens der Besetzung der streitigen Stellen nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts sei daher unzulässig.

Würdigung durch das Gericht

23 Zum ersten Argument der Kommission ist festzustellen, daß sich die Klage der Kläger gemäß ihren Anträgen gegen "die" Entscheidungen der Kommission vom 4. Juli 1990 richtet, die beiden streitigen Stellen nicht zu besetzen. In ihrer Erwiderung machen die Kläger namentlich geltend, daß die anderen am 4. Juli 1990 ausgeschiedenen Bewerber ebenfalls die in den betreffenden Stellenausschreibungen geforderten Kenntnisse besessen hätten. Demnach ist die Klage so auszulegen, daß sie gegen alle Entscheidungen gerichtet ist, die die Kommission am 4. Juli 1990 bezueglich der Besetzung der streitigen Stellen erlassen hat. Allerdings stellten die Ablehnungen der Bewerbungen der Herren S. und M. keine die Kläger beschwerenden Maßnahmen dar. Die Klage ist daher insoweit als unzulässig abzuweisen, als sie gegen die zu diesen Bewerbungen ergangenen Entscheidungen gerichtet ist.

24 Zum zweiten Argument der Kommission, das den Inhalt der Beschwerde und der Klageschrift betrifft, ist festzustellen, daß seine Prüfung eng mit der Prüfung der Fragen der Begründetheit der Klage zusammenhängt. Es wird daher im jeweiligen Zusammenhang der Klagegründe behandelt, auf die es sich bezieht. Das gleiche gilt für die dritte von der Kommission aufgeworfene Frage, die dahin geht, ob die Kläger selbst die Ernennungsvoraussetzungen erfuellten und daher ein berechtigtes Interesse an der Aufhebung der streitigen Ernennungen haben (vgl. Urteil des Gerichtshofes Picciolo/Parlament, a. a. O., Randnr. 29). Somit ist die Begründetheit der Klage zu prüfen.

Zur Begründetheit

25 Die Kläger stützen ihre Klage auf zwei Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund rügen sie einen Verstoß gegen die Artikel 4, 27, 29 Absätze 1 und 2 sowie 45 des Statuts, die Unregelmässigkeit des eingeschlagenen Verfahrens, eine Verletzung der Grundsätze der Gleichheit und des Vertrauensschutzes sowie einen Ermessens- und Verfahrensmißbrauch. Der zweite Klagegrund betrifft die Begründung der angefochtenen Entscheidungen.

Zum ersten Klagegrund

° Vorbringen der Parteien

° Zu den Entscheidungen, die streitigen Planstellen nicht durch Beförderung der Kläger zu besetzen

26 Die Kläger tragen vor, die Feststellung der Anstellungsbehörde vom 4. Juli 1990, daß kein Bewerber "alle erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen aufweist", sei getroffen worden, ohne daß zuvor die Möglichkeiten einer Beförderung auf die streitigen Stellen ordnungsgemäß geprüft worden seien. Die Kläger behaupten in ihrer Klageschrift, sie besässen alle in den Stellenausschreibungen geforderten Kenntnisse und Qualifikationen, und haben in der mündlichen Verhandlung hinzugefügt, der Kläger Booß sei Präsident der "International Convention for the North Atlantic Fisheries" gewesen. Die Entscheidungen vom 4. Juli 1990, mit denen ihre Bewerbungen abgelehnt worden seien, seien daher offensichtlich unbegründet.

27 In ihrer Erwiderung machen die Kläger geltend, daß sie von dieser Feststellung der Anstellungsbehörde, die den ° jedesmal in denselben Worten ausgedrückten ° Grund für ihre Entscheidungen vom 4. Juli 1990 darstelle, die betreffenden Stellen nicht nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a zu besetzen, erst bei der Lektüre des ihrer Klagebeantwortung beigefügten Sonderprotokolls Nr. 1019 der Kommission Kenntnis erlangt hätten. Dieser Grund sei ihnen nicht bekanntgegeben worden, als man ihnen mitgeteilt habe, daß die Anstellungsbehörde ihre Bewerbungen nicht habe berücksichtigen können, und sei auch in der Antwort auf ihre Beschwerde nicht erwähnt worden. Eine etwaige Entscheidung ihnen gegenüber wäre folglich nicht begründet und ebensowenig wirksam zugestellt worden. Ausserdem habe die Kommission ihnen gegenüber am 4. Juli 1990 keine endgültigen Entscheidungen getroffen (siehe unten, Randnr. 39).

28 Das Verfahren nach Artikel 29 Absatz 1 des Statuts sei erst am 11. Juli 1990 beendet worden, als die Kommission das Fehlen von Bewerbungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c festgestellt und beschlossen habe, kein internes Auswahlverfahren zu veranstalten. Die Entscheidung vom 4. Juli 1990, zu einer folgenden Phase des Verfahrens überzugehen, habe daher noch nicht die Bedeutung eines Übergangs zum Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts haben können.

29 Hilfsweise machen die Kläger geltend, die Entscheidung vom 4. Juli 1990, "zu einer folgenden Phase des Verfahrens überzugehen", weise nicht die Merkmale auf, die für eine Entscheidung erforderlich seien, mit der ein anderes Verfahren als das Auswahlverfahren eröffnet werde. In einer solchen Entscheidung müsse nämlich angegeben werden, ob die internen Bewerber mit den externen Bewerbern zu vergleichen seien, da ein etwaiger Ausschluß der erstgenannten Bewerber für das Gemeinschaftsorgan die Gefahr, nicht den besten Bewerber zu ernennen, und für die internen Bewerber die Gefahr, gegenüber externen Bewerbern diskriminiert zu werden, mit sich bringe. Die Entscheidung vom 4. Juli 1990 beantworte aber diese Frage nicht. Die Kommission habe ausserdem nicht entschieden, ob die Beamten, die die Voraussetzungen für eine Beförderung nicht erfuellten, ihre Bewerbungen im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts einreichen könnten. Ebensowenig habe sie die Kategorie oder die Kategorien, denen die im Rahmen dieses Verfahrens berücksichtigungsfähigen Bewerbungen entstammen müssten, oder die Modalitäten der Aufforderung zu solchen Bewerbungen (durch Veröffentlichung oder jede andere nichtdiskriminierende Form der Bekanntgabe) angegeben. Derartige Merkmale seien unerläßlich für die Rechtmässigkeit einer Entscheidung, mit der ein anderes Verfahren der Stellenbesetzung als das Auswahlverfahren eingeleitet werde.

30 Die Kommission legt vorab dar, daß die Verfasser des Statuts der Anstellungsbehörde bei der Besetzung von Stellen der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 ein weites Ermessen hätten einräumen wollen, dessen Ausübung tatsächlich von keiner Voraussetzung abhängig gemacht worden sei. Die Organe seien daher bei der Wahl der geeignetsten Mittel für die Besetzung dieser Stellen völlig frei.

31 Zu der Stelle in der Direktion B macht die Kommission in ihrer Gegenerwiderung geltend, die "Kurzfassung" der Stellenausschreibung lege das Gewicht auf die Mindestqualifikationen, mit denen man sich um diese Stelle habe bewerben können. Zu diesen Qualifikationen gehörten sowohl "Kenntnisse und Erfahrung/Fähigkeiten in bezug auf die zu erfuellenden Aufgaben" (S. 1 der Stellenausschreibung) als auch besondere Kenntnisse in der Leitung und Koordinierung der Arbeiten der betreffenden Referate (S. 2 der Stellenausschreibung).

32 Aus dieser Darstellung der Stellenausschreibung ergebe sich, daß mit der betreffenden Stelle zweifache Kompetenzen verbunden gewesen seien, um zum einen die Aushandlung von Handelsabkommen mit Drittstaaten und zum anderen die Verwaltung der Politik der Fischereimärkte sicherzustellen. Angesichts dieser beiden Tätigkeitsbereiche sei die Stelle im wesentlichen für Bewerber gedacht gewesen, die eine wirtschaftliche Ausbildung hätten. Die wirtschaftliche Ausrichtung gebe nämlich, auch wenn die rechtlichen und technischen Aspekte der zu übernehmenden Aufgaben wichtig sein könnten, eindeutig den Ausschlag. Bei der Ausarbeitung von Handelsabkommen müssten deren Auswirkungen in der Gemeinschaft im Hinblick auf die dem Drittstaat gebotenen finanziellen Gegenleistungen beurteilt werden. Jedes Abkommen sei daher Anlaß für eine Kosten-Nutzen-Analyse seitens der Kommission. Gleiches gelte für die Marktpolitik, bei der es im wesentlichen auf die Preisfestlegung und die Verwaltung der Märkte anhand wirtschaftlicher Analysen ankomme, die damit eng verbunden seien. Aus diesen Gründen verlange diese Stelle Bewerber mit einem "ausgesprochenen Wirtschaftlerprofil", das angesichts der Natur der zu übernehmenden Aufgaben vorgegeben sei. Zwar seien auch Kenntnisse im Bereich der Fischereipolitik und der internationalen Beziehungen als besondere Bedingungen vorausgesetzt worden, aber das wirtschaftliche Element sei doch untrennbar und unwandelbar das gewesen, was der Verantwortliche der Direktion B habe aufweisen müssen.

33 Von den vier beförderungsfähigen Bewerbern habe keiner diese Qualifikation gehabt. Herr S. habe eine diplomatische Ausbildung und Herr M. eine philosophische und politische Ausbildung gehabt. Die Kläger seien Juristen. Aus diesem Grund habe auch der beratende Ausschuß am 28. Juni 1990 die Auffassung vertreten, daß keiner der Bewerber alle erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen besitze.

34 Am 4. Juli 1990 habe die Kommission in einer Kollegiumssitzung eine vergleichende Prüfung der Bewerbungen vorgenommen und dabei festgestellt, daß keiner der Bewerber alle erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen aufweise. Nach dem Protokoll der Sitzung scheine im Fall von Herrn M. (britischer Staatsangehöriger) ein Zweifel entstanden zu sein, da dieser von allen vier Bewerbern das ausgeprägteste wirtschaftliche Profil gehabt habe. Seiner Bewerbung sei nicht entsprochen worden, weil seine Fähigkeiten in diesem Bereich nicht als ausreichend beurteilt worden seien und weil "geographische Erwägungen" gegen seine Beförderung gesprochen hätten. Da der einzige bereits im Amt befindliche Direktor der GD XIV bereits britischer Staatsangehörigkeit gewesen sei, hätte die Ernennung eines zweiten Direktors dieser Staatsangehörigkeit das geographische Gleichgewicht im Fischereisektor ernsthaft gefährdet.

35 Zu der Stelle in der Direktion D macht die Kommission in ihrer Gegenerwiderung ebenfalls geltend, die "Kurzfassung" der Stellenausschreibung lege das Gewicht auf die Mindestqualifikationen, mit denen man sich um diese Stelle habe bewerben können. Zu diesen Qualifikationen gehörten sowohl "Kenntnisse und Erfahrung/Fähigkeiten" in bezug auf die zu erfuellenden Aufgaben (S. 1 der Stellenausschreibung) als auch besondere Kenntnisse in der Leitung und Koordinierung der Arbeiten der betreffenden Referate (S. 2 der Stellenausschreibung).

36 Aus dieser Darstellung der Stellenausschreibung ergebe sich, daß mit der betreffenden Stelle Fähigkeiten im Bereich der "Strukturpolitik" verbunden gewesen seien. Auch diese Stelle sei nach ihrem Profil im wesentlichen für Bewerber mit einer "wirtschaftlichen Ausbildung" gedacht gewesen. Die Strukturpolitik der Fischerei beruhe im wesentlichen auf sozio-ökonomischen Interventions- und Begleitmaßnahmen. Eine wirtschaftliche Qualifikation sei daher unerläßliche Voraussetzung gewesen, die aber die Kläger nicht aufwiesen. Aus diesem Grund habe der beratende Ausschuß am 28. Juni 1990 die Auffassung vertreten, daß die beiden Kläger nicht alle erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen besässen, und das Kollegium der Kommission sei am 4. Juli 1990 zu demselben Ergebnis gelangt.

37 Die Kommission habe folglich mit der am 4. Juli 1990 getroffenen Feststellung, daß keiner der Bewerber alle erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen besitze, die Phase des Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a abgeschlossen. Die Entscheidung vom 4. Juli 1990, zu "einer" späteren Phase des Verfahrens überzugehen, könne angesichts des Niveaus der zu besetzenden Stellen vernünftigerweise nur als Bezugnahme auf Artikel 29 Absatz 2 des Statuts verstanden werden.

38 Ein offensichtlicher Beurteilungsfehler könne der Kommission nicht angelastet werden. Bei den Klägern sei eine der Voraussetzungen der Stellenausschreibungen, nämlich "Kenntnisse und Erfahrung/Fähigkeiten in bezug auf die zu erfuellenden Aufgaben", nicht erfuellt gewesen. Das Verfahren nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a sei genauestens eingehalten worden. Der beratende Ausschuß habe seine negativen Stellungnahmen am 28. Juni 1990 nach Prüfung der Bewerbungen der Kläger abgegeben, und der Kommission sei bei ihrer eigenen Beurteilung kein offensichtlicher Irrtum unterlaufen. Der blosse Hinweis der Kläger auf ihren Lebenslauf genüge nicht, um einen Irrtum der Kommission zu belegen.

° Zu den von der Kommission beschlossenen Ernennungen

39 Die Kläger tragen vor, der beratende Ausschuß habe mit der Abgabe seiner Stellungnahmen am 4. Juli 1990 ohne gültigen Abschluß des Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 1 des Statuts und damit ohne Zustimmung der Anstellungsbehörde die zweite Phase des Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 2 eingeleitet. Dies habe die Rechtswidrigkeit der Stellungnahmen des Ausschusses bewirkt, und die beiden Ernennungsentscheidungen der Anstellungsbehörde vom 11. Juli 1990 beruhten somit auf fehlerhaften Verfahren. Die Anstellungsbehörde hätte nie rechtmässig zur späteren Phase des Verfahrens, der nach Absatz 2, übergehen können, da sie die Phase nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a nicht rechtsgültig beendet habe.

40 Bei den Stellungnahmen des beratenden Ausschusses vom 4. Juli 1990 sei die Auswahl der Herren Arnal Monreal, Mastracchio und V. D. nach geheimen und diskriminierenden Modalitäten erfolgt, da die internen Bewerber, die sich im Verfahrensabschnitt nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a gemeldet hätten, wie auch die anderen Beamten, die im Fall eines Auswahlverfahrens zugelassen worden wären, ausgeschlossen worden seien. Diese Bewerberauswahl ohne jede Publizität könne die Anstellungsbehörde um die Möglichkeit gebracht haben, die Bewerber zu berücksichtigen, die in bezug auf Befähigung, Integrität und Leistung höchsten Ansprüchen genügten. Bei den Beamtenbewerbern stellten diese willkürlichen Modalitäten eine Verletzung des Statuts, eine Diskriminierung und einen Verfahrensmißbrauch dar, weil der beratende Ausschuß von Amts wegen nur der Bewerbung von Herrn V. D. entsprochen habe, was zweifellos geschehen sei, um die Gefahr eines Diskriminierungsvorwurfs zu verringern.

41 Zu den Ernennungsentscheidungen der Anstellungsbehörde vom 11. Juli 1990 weisen die Kläger zunächst darauf hin, daß die Kommission das Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 ohne jede Publizität eröffnet habe.

42 Zu den ernannten Personen, d. h. den Herren Arnal Monreal und Mastracchio, tragen die Kläger vor, die von der Kommission im Oktober 1990 veröffentlichten Auszuege aus ihren Lebensläufen enthielten ° im Unterschied zu dem von Herrn L. ° nichts, was auf eine lange und gründliche Erfahrung in der Fischereipolitik schließen lasse. Das Risiko der Ernennung unqualifizierter Bewerber habe sich somit im vorliegenden Fall verwirklicht.

43 Unter Bezugnahme auf den von der Kommission mit ihrer Klagebeantwortung (Anlage H) vorgelegten detaillierteren Lebenslauf der betreffenden Bewerber führen die Kläger in ihrer Erwiderung aus, die beiden Bewerber hätten entgegen den Behauptungen der Kommission kein besonderes Profil vorzuweisen gehabt, das Fähigkeiten zur Verwaltung und Leitung einer grossen Verwaltungseinheit belegt hätte. Die beiden Ernennungen seien daher rechtswidrig, weil die Bewerber die in den Stellenausschreibungen aufgestellten Voraussetzungen nicht erfuellt hätten. Diese Ausschreibungen seien aber für die Anstellungsbehörde auch im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 2 verbindlich.

44 Beim Erlaß ihrer verschiedenen Entscheidungen habe die Kommission somit am 11. Juli 1990 andere Kriterien angewandt als diejenigen, die sie zuvor am 4. Juli 1990 angewandt habe. Das Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 müsse aber aus Gründen der Billigkeit und des dienstlichen Interesses für die externen Bewerber und die Personen, die bereits Beamte oder sonstige Bedienstete seien, unter gleichen oder zumindest gleichwertigen Bedingungen ablaufen.

45 Die Kommission hätte im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 2 die externen Bewerber mit den internen Bewerbern, die sich bereits gemeldet hätten, vergleichen müssen. Artikel 29 Absatz 2 gestatte es zwar der Anstellungsbehörde, an die Stelle bestimmter charakteristischer Merkmale der Auswahlverfahren andere, ihr geeigneter erscheinende Verfahrensmodalitäten zu setzen; diese müssten aber die Zwecke des Auswahlverfahrens berücksichtigen. Dem Statut sei kein Auswahlverfahren bekannt, das nur externen Bewerbern offenstehe (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Dezember 1974 in der Rechtssache 176/73, Van Belle/Rat, Slg. 1974, 1361, Randnr. 8). Der Standpunkt der Kommission, daß sie die Anwendung des Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 2 den externen Bewerbern vorbehalten könne, sei daher verfehlt. Auf keinen Fall könne aber die Anstellungsbehörde von einem solchen Verfahren der Stellenbesetzung die Bewerber ausschließen, die sich in der vorausgegangenen Phase, nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a, beworben hätten. Die Entscheidung der Anstellungsbehörde, am Ende dieser ersten Phase keinen dieser Bewerber zu ernennen, beende nur die vorrangige Prüfung, die dieser Bewerber beanspruchen könne. Diese Auslegung des Statuts gebiete die Pflicht der Anstellungsbehörde nach Artikel 27 des Statuts, nach Bewerbern zu suchen, die höchsten Ansprüchen genügten. Der Ausschluß von Bewerbern, denen Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a einen gewissen Vorrang vor dem Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 zuerkenne, widerspreche also dem Zweck jedes Verfahrens der Stellenbesetzung.

46 Die Kommission bestreitet die von den Klägern gerügten Verfahrensfehler. Am 11. Juli 1990 habe sie nach Beendigung der Phase nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a durch ihre Entscheidungen vom 4. Juli 1990 "formell" beschlossen, kein internes Auswahlverfahren zu veranstalten, und "ausdrücklich" festgehalten, daß keine Bewerbung nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c des Statuts eingegangen sei. Das Verfahren nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b, also das organinterne Auswahlverfahren, sei eine blosse Möglichkeit, die im Ermessen der Anstellungsbehörde liege, aber keinen Sinn habe, wenn sich kein beförderungsfähiger Bewerber gemeldet habe. Die normale Reihenfolge zwischen dem Rückgriff auf Artikel 29 Absatz 1 und dem auf Artikel 29 Absatz 2 sei folglich nicht ausser acht gelassen worden. Der beratende Ausschuß habe damit am 4. Juli 1990 seine Stellungnahmen rechtsgültig abgeben können. Überdies habe er sich darauf beschränkt, die Eigenschaften der Bewerber zur Kenntnis zu nehmen und ihre Bewerbungen dem Kollegium vorzulegen.

47 Ausserdem brauche nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Rückgriff auf Artikel 29 Absatz 2 nicht notwendig zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Stellenausschreibungen entschieden zu werden und sei von keinem Publikationserfordernis abhängig. Die Anstellungsbehörde sei keineswegs verpflichtet, bei diesem besonderen Verfahren für Publizität zu sorgen, schon gar nicht in einer bestimmten Form. Es handele sich dabei um das Gegenstück zu dem weitgehend "personenbezogenen" Charakter der Planstellen der Besoldungsgruppen A 1 und A 2. Die fehlende Publizität habe im vorliegenden Fall auch nicht zu einer die Kläger beschwerenden Diskriminierung geführt. Auf jeden Fall sei aber dieses Argument unbegründet, was die Tatsache beweise, daß sie die Bewerbung von Herrn V. D. geprüft habe.

48 Am 11. Juli 1990 habe die Kommission lediglich ihre Entscheidung vom 4. Juli 1990, zu dem Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 überzugehen, durch die "formelle" Feststellung bekräftigt, daß interinstitutionelle Bewerbungen fehlten und die Durchführung eines internen Auswahlverfahrens nutzlos sei. Selbst wenn es sich nicht um die Bestätigung einer früheren Entscheidung, sondern um eine verspätete Richtigstellung gehandelt hätte, hätte diese keinen Einfluß auf den Inhalt der angefochtenen Handlungen haben können. Folglich sei keine wesentliche Formvorschrift verletzt worden und somit nach der Rechtsprechung des Gerichthofes eine Aufhebung nicht gerechtfertigt.

49 Zu den ausgewählten Bewerbern führt die Kommission in ihrer Gegenerwiderung aus, angesichts der besonderen Natur der zu besetzenden Stellen seien die möglichen Bewerber "von der Kommission selbst" angesprochen worden, da bei Personen, die Planstellen der Besoldungsgruppe A 2 innehätten, das persönliche Vertrauen derjenigen, für die sie tätig seien, von wesentlicher Bedeutung sei. Das Argument der fehlenden Publizität sei daher nicht begründet.

50 Zur Beurteilung der Qualifikationen der Bewerber weist die Kommission darauf hin, daß die Anstellungsbehörde über ein weites Ermessen verfüge, das es ihr ermögliche, die Eignung der Bewerber für die Leitung und Koordinierung der Arbeiten mehrerer Referate mehr als ihre besonderen Kenntnisse zu berücksichtigen, da diese stets innerhalb der Bereiche verfügbar seien, die dem zu ernennenden Direktor unterstellt seien. Die herausragenden Eigenschaften der im vorliegenden Fall ausgewählten Bewerber ergebe sich aus ihrem Lebenslauf. Die Beurteilung ihrer Bewerbungen könne nur bei offensichtlichem Irrtum oder bei Ermessensmißbrauch in Frage gestellt werden, die von den Klägern nachgewiesen werden müssten.

51 Der für die Planstelle in der Direktion B ausgewählte Bewerber habe dem in der Stellenausschreibung gewünschen Profil in seinen wesentlichen Teilen durchaus entsprochen. Er sei ordentlicher Professor für Volkswirtschaft an der Universität Saragossa und Verfasser einer Doktorarbeit über die Regionalprobleme der Gemeinschaft sowie mehrerer Bücher und Artikel über die gemeinsame Agrarpolitik und die Mittelmeerpolitik der Gemeinschaft gewesen. Im schriftlichen Verfahren hat die Kommission nicht bestritten, daß seine Fähigkeiten im wesentlichen auf Agrar- und Regionalprobleme und nicht spezifisch auf Probleme der Fischerei ausgerichtet waren. Sie hat indessen geltend gemacht, daß vom wirtschaftlichen Standpunkt aus betrachtet die Agrar- und Regionalprobleme nahezu die gleichen wie die der Fischerei seien, da sie bezueglich ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen die gleiche Art von Analysen erforderten.

52 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission hinzugefügt, daß mehrere Veröffentlichungen und Artikel von Herrn Arnal Monreal zeigten, daß dieser nicht nur ein anerkannter Agrarspezialist, sondern auch ein Spezialist im Bereich der Fischerei sei. Er habe z. B. Regionalprobleme der Gemeinschaft in Zusammenhang mit der Fischerei dargestellt, die historische Entwicklung der Fischerei im Gebiet von Valencia (Spanien) beschrieben und in einer Studie über Landwirtschaft und Lebensmittelversorgung in einigen arabischen und Mittelmeerländern bestimmte Tendenzen im Fischereisektor herausgearbeitet. Die Ernennung von Herrn Arnal Monreal, der den Doktortitel der Universitäten Montpellier und Madrid führe und Graduierter der Universität Harvard sei, könne daher nicht mit einem Ermessensmißbrauch behaftet oder in offensichtlicher Fehleinschätzung seiner Kenntnisse erfolgt sein.

53 Zu der Planstelle in der Direktion D führt die Kommission aus, auch hier habe der ausgewählte Bewerber das verlangte Profil aufgewiesen. Er sei Doktor der Wirtschaftwissenschaft und Spezialist auf dem Gebiet der europäischen Wirtschaft und des internationalen Rechts und habe sich durch seine Erfahrung innerhalb der Kommission mit den Finanzinstitutionen und dem Europäischen Währungssystem vertraut gemacht und die Task Force für kleine und mittlere Unternehmen (nachstehend: KMU) geleitet. Er habe eine Zeitlang im Kabinett eines Kommissionsmitglieds gearbeitet und mehrere Wirtschaftsartikel verfasst, die der Politik der Gemeinschaftkredite, dem neuen Gemeinschaftsinstrumentarium und den KMU gegolten hätten. Diese wirtschaftliche Erfahrung habe ihn für eine Arbeit im Bereich der Strukturpolitik prädestiniert. Dies habe bei der betreffenden Stelle im Vordergrund gestanden, deren Hauptaufgabe Unterstützungsmaßnahmen für die KMU im Sektor Fischerei betreffe. Die Kommission bestreitet nicht, daß Herr Mastracchio zwar vorher nicht spezifisch mit Fischereiproblemen befasst gewesen sei; sie ist aber der Auffassung, daß er gleichwohl dem gewünschten Profil in seinen wesentlichen Teilen entsprochen habe.

54 Schließlich kenne das Statut keine Verpflichtung, die die Kommission zwinge, externe Bewerber mit internen zu vergleichen. Eine solche Verpflichtung bestehe nur dann, wenn die Anstellungsbehörde im ersten Abschnitt des Verfahrens ausdrücklich beschlossen habe, keine endgültige Entscheidung zu treffen und den Kreis der Bewerbungen zu erweitern (Urteile des Gerichtshofes vom 7. Oktober 1985 in der Rechtssache 128/84, Van der Stijl/Kommission, Slg. 1985, 3281, und Picciolo/Parlament, a. a. O., sowie Urteil des Gerichts Kalavros/Gerichtshof, a. a. O.). Im vorliegenden Fall habe aber das Kollegium der Kommission bereits am 4. Juli 1990 die vier in der ersten Phase des Verfahrens eingegangenen Bewerbungen nach Vornahme der in diesem Abschnitt vorgesehenen vergleichenden Prüfung ausgeschlossen. Folglich hätte sie diese Bewerber nicht in der zweiten Phase auswählen können, ohne sich damit selbst zu widersprechen. In der Rechtssache Moritz/Kommission habe sie die beiden zuvor bereits ausgeschiedenen Bewerbungen in der Phase nach Artikel 29 Absatz 2 nur ganz überfluessigerweise nochmals geprüft (Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache T-29/89, Slg. 1990, II-787).

55 Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung die Erklärung der Kommission in deren Gegenerwiderung angezweifelt, daß entscheidendes Kriterium bei der Prüfung der Bewerbungen das wirtschaftliche Profil der ausgewählten Bewerber gewesen sei. Wenn das Gericht diesem Vorbringen folgen sollte, wären Stellenausschreibungen nicht mehr sehr sinnvoll. Im vorliegenden Fall müsse man sich fragen, warum die Kommission in den Stellenausschreibungen das Erfordernis gründlicher Kenntnisse im Fischereiwesen aufgestellt habe, wenn solche Kenntnisse nur von nebensächlichem Interesse gewesen wären.

° Zur Rüge, die betreffenden Planstellen seien Bewerbern mit bestimmter Staatsangehörigkeit vorbehalten worden

56 Die Kläger behaupten, daß es aus Anlaß der Änderung des Organigramms der GD XIV bezueglich der sogenannten "geographischen" Aufteilung bestimmter Planstellen Erörterungen und Zusicherungen gegeben habe und die beiden ausgewählten Bewerber, die Herren Arnal Monreal und Mastracchio, "vorausgewählt" worden seien. Vor dieser Änderung seien drei der vier Direktoren der GD XIV weggegangen, die spanischer ("Externe Ressourcen" und "Märkte"), französischer und italienischer Staatsangehörigkeit ("Strukturen") gewesen seien. Die drei neuen Direktoren hätten mithin dieselbe Staatsangehörigkeit, und sie hätten die gleichen Aufgaben übernommen wie ihre Vorgänger; anders sei es nur bei dem französischen Direktor, dessen Aufgabenbereich im Vergleich zu früher geändert worden sei.

57 Die Entscheidungen der Anstellungsbehörde vom 4. Juli 1990, mit denen die internen Bewerbungen abgelehnt worden seien, hätten nur den Zweck gehabt, die betreffenden Bewerber von den folgenden Phasen des Verfahrens auszuschließen. Das wirkliche Motiv dieser Entscheidungen sei gewesen, daß die Betreffenden nicht dieselbe Staatsangehörigkeit wie die drei ehemaligen Direktoren, die die GD XIV verlassen hätten, gehabt hätten.

58 Mit der Ernennung der beiden vorher ausgewählten Bewerber habe die Kommission eine vorgefasste Absicht verwirklicht. Sie habe alle anderen aktuellen oder potentiellen Bewerber zugunsten zweier Bewerber ausgeschlossen, die nicht die Kenntnisse, sondern nur die "erforderlichen" Staatsangehörigkeiten gehabt hätten. Die Staatsangehörigkeit dürfe aber nur eine subsidiäre Rolle bei Ernennungen spielen und nicht zu solchen Ernennungen führen, die die für die zu besetzenden Stellen festgelegten beruflichen Anforderungen nicht berücksichtigten.

59 Ihre Überzeugung, daß die Besetzung der betreffenden Stellen auf einen Ermessens- und Verfahrensmißbrauch zurückzuführen sei, werde dadurch bestärkt, daß die Kommission einem Antrag, den sie bereits in ihrer Beschwerde gestellt und mit dem sie die Mitteilung bestimmter Informationen und die Vorlage bestimmter Schriftstücke verlangt hätten (Fragen 4 und 5, S. 2 und 3 der Beschwerde, Anlage 7 zur Klageschrift), nicht stattgegeben habe. Auch daß die Anstellungsbehörde nur die Bewerbungen zweier Beamter, der Herren Mastracchio und V. D., geprüft habe, bestätige ihren Standpunkt.

60 In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger weiter vorgetragen, daß in der Zwischenzeit die vierte Planstelle eines Direktors in der GD XIV, die bisher ein Brite innegehabt habe, frei geworden sei. Sie haben die Kurzfassung der Stellenausschreibung COM/052/92 für diesen Posten vorgelegt und darauf hingewiesen, daß keine gründlichen Kenntnisse des Fischereiwesens mehr verlangt würden, sondern ein neues Erfordernis, "wünschenswerte Kenntnisse des Englischen", aufgenommen worden sei. Inzwischen sei der britische Staatsangehörige M. für diese Stelle ernannt worden. Auch diese Umstände bestätigten den Ermessensmißbrauch, der in ihrem Fall stattgefunden habe.

61 Die Kommission weist darauf hin, daß die Kläger in ihrer Klageschrift nicht geltend gemacht hätten, daß sie die Absicht gehabt habe, alle Bewerber in dem Verfahrensabschnitt nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a auszuschließen, um nach Artikel 29 Absatz 2 die beiden streitigen Ernennungen vornehmen zu können, ohne hierbei die Qualifikationen der neuen Bewerber und die der vier bereits ausgeschlossenen Bewerber miteinander zu vergleichen. Damit stelle sich die Frage, ob die von den Klägern insoweit vorgebrachten Angriffsmittel nicht neu seien; sie sehe aber keinen Grund, auf sie nicht einzugehen. Wegen der Eigenheiten des besonderen Verfahrens der Stellenbesetzung nach Artikel 29 Absatz 2 müsse davon ausgegangen werden, daß sie ihre Befugnisse nicht zu anderen Zwecken als denen ausgeuebt habe, zu denen sie ihr verliehen worden seien. Die Kläger hätten auch nicht den Anschein eines Beweises dafür beigebracht, daß sie einen unlauteren Beweggrund gehabt oder diskriminierend gehandelt hätte. Der Umstand, daß die ausgewählten Bewerber dieselbe Staatsangehörigkeit wie ihre Vorgänger gehabt hätten, beweise für sich genommen nicht das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs.

62 Das Vorbringen der Kläger, mit dem diese die Missachtung mehrerer Vorschriften des Statuts, die Unregelmässigkeit des Verfahrens, die Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit und des Vertrauensschutzes sowie einen Ermessensmißbrauch rügten, müsse daher zurückgewiesen werden.

° Würdigung durch das Gericht

63 Da die Kläger mit dem ersten Klagegrund die Missachtung mehrerer Artikel des Statuts und bestimmter allgemeiner Grundsätze des Gemeinschaftsrechts sowie einen Ermessens- und Verfahrensmißbrauch rügen, ist vorab festzustellen, daß dieser Klagegrund zu allgemein gefasst ist. Das Gericht ist daher der Auffassung, daß im Interesse einer genauen Würdigung der verschiedenen Aspekte der Rechtssache zwei verschiedene Klagegründe zu prüfen sind, nämlich erstens die angebliche Verletzung der Artikel 4, 29 Absatz 1 und 45 des Statuts sowie der Stellenausschreibung und zweitens die Verletzung des Artikels 27 Absatz 3 des Statuts.

° Zum Klagegrund der Verletzung der Artikel 4, 29 Absatz 1 und 45 des Statuts sowie der Stellenausschreibung

1. Zur Zulässigkeit

64 Zunächst ist festzustellen, daß sich die Beschwerde der Kläger auf die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbungen um die beiden streitigen Planstellen durch die Kommission bezog. Die Kläger bezweifelten die Rechtmässigkeit der Entscheidungen, mit denen die Kommission die Bewerbungen abgelehnt hatte (Punkte 1 und 2 der Beschwerde). Mithin ergab sich klar aus dem Inhalt der Beschwerde, daß die Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit des Ablaufs der ersten Phase des Verfahrens der Stellenbesetzung bestritten. Die Kläger stellten ausserdem die Ernennung der beiden ausgewählten Bewerber in Frage (Punkte 2 und 4 der Beschwerde). Aus dem Inhalt der Beschwerde ergab sich demnach klar, daß die Beschwerdeführer auch die Ergebnisse der zweiten Phase des Verfahrens der Stellenbesetzung anfochten. Somit erhoben die Kläger im Vorverfahren Rügen gegen sämtliche Entscheidungen der Kommission im Rahmen des Verfahrens zur Besetzung der ausgeschriebenen Stellen.

65 Sodann ist zu bemerken, daß sich die Kläger in ihrer Klageschrift ausdrücklich auf die Artikel 4, 29 Absatz 1 und 45 des Statuts berufen. Sie machen geltend, die Feststellungen der Anstellungsbehörde vom 4. Juli 1990 über die Kenntnisse der Bewerber, die sich auf die Veröffentlichung der Stellenausschreibungen gemeldet hatten, seien getroffen worden, ohne daß zuvor die Möglichkeiten der Beförderung auf die streitigen Stellen wirksam geprüft worden seien (S. 13 der Klageschrift). Im Rahmen des Klagegrundes, der sich auf die Begründung der ihre Bewerbungen ablehnenden Entscheidungen bezieht, tragen die Kläger vor, sie erfuellten das Erfordernis in bezug auf die Kenntnisse in der Fischereipolitik, wie es in den Stellenausschreibungen aufgestellt worden sei, in vollem Umfang (S. 22 der Klageschrift). Schließlich verlangen die Kläger mit ihren Anträgen die Aufhebung der Entscheidungen der Kommission vom 4. und 11. Juli 1990. Die Klageschrift enthielt daher, wie es Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts vorschreibt, eine kurze Darstellung des hier geprüften Klagegrundes, der alle angefochtenen Entscheidungen der Kommission betraf und auf die angeblichen Fehler im Ablauf des Beförderungsverfahrens gestützt war, an dem die Kläger teilgenommen hatten. Dieser Klagegrund ist daher als zulässig anzusehen.

66 Schließlich haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, das Vorbringen der Kommission zu den Qualifikationen der ausgewählten Bewerber stehe im Widerspruch zu der Fassung der Stellenausschreibungen. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei dieser Behauptung nur um ein ergänzendes Argument zu den Fehlern des Beförderungsverfahrens. Auch wenn es sich um einen neuen Klagegrund handeln würde, so wäre dieser nach Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts zulässig, weil er als Antwort auf einen Gesichtspunkt entwickelt worden ist, den die Kommission erstmals in der Gegenerwiderung geltend gemacht hat.

2. Zur Begründetheit

67 Vorab ist festzustellen, daß die Anstellungsbehörde nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofes gemäß den Artikeln 29 Absatz 1 Buchstabe a und 45 Absatz 1 des Statuts verpflichtet ist, die Verdienste der beförderungsfähigen Bewerber in den Grenzen rechtmässigen Vorgehens, die sie sich selbst durch die Stellenausschreibung gesetzt hat, abzuwägen. Die Anstellungsbehörde genügt den Bestimmungen des Statuts nicht, wenn sie sich erst nach Bekanntgabe einer Stellenausschreibung im Hinblick auf die Bewerber, die sich gemeldet haben, über die Voraussetzungen Gedanken macht, die für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle speziell erforderlich sind, und den Wortlaut der Stellenausschreibung so auslegt, wie es ihres Erachtens den dienstlichen Erfordernissen am besten entspricht. Bei einer anderen Auslegung der Bestimmungen des Statuts würde nach Auffassung des Gerichtshofes die Stellenausschreibung die entscheidende Rolle verlieren, die ihr beim Verfahren der Stellenbesetzung zukommt, nämlich die Interessenten so genau wie möglich über die Art der für die fragliche Stelle erforderlichen Voraussetzungen zu unterrichten. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof z. B. eine Entscheidung über die Ernennung eines Beamten für eine Planstelle der Besoldungsgruppe LA 3 aufgehoben, der nicht die in der betreffenden Stellenausschreibung geforderten Sprachkenntnisse besaß (Urteil des Gerichtshofes vom 30. Oktober 1974 in der Rechtssache 188/73, Grassi/Rat, Slg. 1974, 1099, Randnrn. 38 bis 40; vgl. auch Urteil des Gerichtshofes vom 7. Februar 1990 in der Rechtssache C-343/87, Culin/Kommission, Slg. 1990, I-225, Randnrn. 20 bis 22, in der die Kommission das Kriterium "Kenntnisse in einem oder mehreren der betroffenen Sektoren" durch das der Eigenschaften "geistige Aufgeschlossenheit" und "organisatorische Fähigkeiten" ersetzt hatte). Da das Statut keine besonderen Bestimmungen für die Beförderung nach Besoldungsgruppe A 2 kennt, ist dieser Rechtsprechung im vorliegenden Fall nach Auffassung des Gerichts Rechnung zu tragen.

68 Zur Erläuterung der bei ihrer Auswahl zugrunde gelegten Kriterien hat die Kommission im vorliegenden Verfahren auf die "Kurzfassung" der Stellenbekanntgaben hingewiesen, die zusammen mit den betreffenden Stellenausschreibungen veröffentlicht worden war. Es trifft zu, daß im dritten Gedankenstrich der Rubrik "Erforderliche Mindestqualifikationen für eine Versetzung/Beförderung" in der Kurzfassung "Kenntnisse und Erfahrung/Fähigkeiten in bezug auf die zu erfuellenden Aufgaben" aufgeführt waren. In derselben Rubrik weist aber ein vierter Gedankenstrich, der "Stellen, die besondere Qualifikationen erfordern", gewidmet ist, darauf hin, daß bei solchen Stellen zu den erforderlichen Mindestqualifikationen "gründliche Kenntnisse und Erfahrungen in dem oder in Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich" gehören müssen. In ihren Stellenausschreibungen COM/47/90 und COM/49/90 hatte die Kommission ausdrücklich solche besonderen Qualifikationen gefordert. Der Wortlaut der "Kurzfassung der Stellenausschreibungen" kann mithin nicht so ausgelegt werden, daß die Kommission davon befreit gewesen wäre, die gründlichen Kenntnisse in den Bereichen zu prüfen, die in den jeweiligen Stellenausschreibungen angeführt waren.

69 Bei der Stellenausschreibung COM/47/90 für die Planstelle eines Direktors in der Direktion B hat die Kommission nicht behauptet, in ihr seien eine wirtschaftliche Ausbildung und ein "ausgesprochenes Wirtschaftlerprofil" ausdrücklich vorausgesetzt worden. Sie hat jedoch zu Recht auf die Beschreibung der zu übernehmenden Aufgaben und auf die Beschreibung der fraglichen Funktion hingewiesen, die bei der Auslegung einer Stellenausschreibung zu berücksichtigen sind. Dem internen Schriftstück zu dieser Stellenausschreibung, das die Kommission mit ihrer Gegenerwiderung vorgelegt hat, ist die Angabe der Direktion ("Externe Ressourcen und Märkte") und die Beschreibung der Funktion des Direktors ("Leitung und Koordinierung der Arbeiten der Referate, die mit den Verhandlungen über Fischereiabkommen mit Drittländern und mit der Marktpolitik für Fischereierzeugnisse befasst sind") zu entnehmen. Das Gericht ist der Auffassung, daß die Bezeichnung der Direktion in der Tat bedeutet, daß diese eine wirtschaftliche Ausrichtung aufweist. Was die Funktion eines Direktors anbelangt, so liegt es ebenfalls auf der Hand, daß ein Direktor mit einem Wirtschaftlerprofil solche Aufgaben übernehmen kann. Es lässt sich indessen nach Ansicht des Gerichts nicht ausschließen, daß ein Direktor mit dem Profil eines Diplomaten oder Politologen oder auch mit dem eines Fischereikundigen oder Juristen eine solche Direktion ebenfalls leiten könnte, vor allem wenn man berücksichtigt, daß spezifische Wirtschaftskenntnisse gegebenenfalls auch innerhalb der Direktion, auf der Ebene der Abteilungsleiter und ihrer Mitarbeiter, vorhanden sein können. Es ist daher festzustellen, daß weder die Beschreibung der betreffenden Direktion noch die der auszuübenden Funktion notwendigerweise implizierten, daß der Bewerber eine wirtschaftliche Ausbildung und ein "ausgesprochenes Wirtschaftlerprofil" haben musste.

70 In der Stellenausschreibung COM/47/90 wurden ferner als "besondere Qualifikationen" gründliche Kenntnisse der Fischereipolitik und der einschlägigen internationalen Beziehungen vorausgesetzt. Die Fischereipolitik enthält insbesondere wirtschaftliche, fischereikundliche und juristische Aspekte. Die einschlägigen internationalen Beziehungen beruhen auf diplomatischen Verhandlungen, die sich vor allem auf wirtschaftliche und rechtliche Fragen beziehen. Gründliche Kenntnisse in diesem Bereich einschließlich der notwendigen wirtschaftlichen Kenntnisse können im Laufe ihres Berufslebens auch Beamte erwerben, die zu Beginn ihrer Berufslaufbahn eine wirtschaftliche, diplomatische, fischereikundliche, politische oder juristische Ausbildung aufwiesen. Sie erfordern nicht notwendigerweise ein "ausgesprochenes Wirtschaftlerprofil", das eine besondere wirtschaftliche Qualifikation voraussetzt.

71 Die Kommission hat daher, als sie bei ihren Entscheidungen über die Bewerbungen der Kläger um eine Beförderung eine wirtschaftliche Ausbildung und ein "ausgesprochenes Wirtschaftlerprofil" verlangte, den in der Stellenausschreibung geforderten Kenntnissen eine neue "besondere Qualifikation" hinzugefügt, die darin nicht erwähnt war und die auch nicht notwendig aus der Beschreibung der zu übernehmenden Aufgaben folgte. Dies ist unvereinbar mit dem Zweck der Stellenausschreibung, der, wie bereits erwähnt, darin besteht, die Interessenten genau über die für die betreffende Planstelle erforderlichen Voraussetzungen zu unterrichten.

72 Nach alledem hat die Kommission bei der Stellenausschreibung COM/47/90 ein Kriterium für die Beurteilung der Beförderung der Kläger als ausschlaggebend betrachtet, das in der Stellenausschreibung nicht genannt war. Wie in der Rechtssache Culin/Kommission (siehe Urteil des Gerichtshofes, a. a. O.) hat sie daher die Grenzen rechtmässigen Vorgehens überschritten, die sie sich selbst gesetzt hatte. Die Entscheidungen der Kommission, die Planstelle eines Direktors der Direktion B in der Besoldungsgruppe A 2 nicht nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts zu besetzen, sind daher, soweit sie die Bewerbungen der Kläger betreffen, aufzuheben, ohne daß geprüft zu werden braucht, ob ein offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission bezueglich der Kenntnisse der Kläger im Bereich der Fischereipolitik festzustellen ist.

73 Sodann ist zu prüfen, ob die gleichzeitig getroffene Entscheidung der Kommission, "zu einer folgenden Phase des Verfahrens überzugehen", ebenfalls aufzuheben ist. Angesichts der Abfolge der Verfahren, die die Kommission im vorliegenden Fall nacheinander durchgeführt hat, um die Planstelle eines Direktors zu besetzen, sollte diese Entscheidung es ihr ermöglichen, die Bewerbungen zu prüfen, die ausserhalb des Beförderungsverfahrens eingereicht worden waren. Da die Kommission die Stellenausschreibung nicht zurückgenommen hat, ist ihre Entscheidung, zu einer "folgenden Phase" des Verfahrens überzugehen, als Folge ihrer Entscheidungen zu verstehen, die betreffende Planstelle nicht nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a zu besetzen und die Prüfung der Beförderungsmöglichkeiten innerhalb des Organs einzustellen. Die Entscheidung, zu einer "folgenden Phase" überzugehen, hing somit von den Entscheidungen über die Bewerbungen um eine Beförderung ab. Sie verliert, wenn, wie im vorliegenden Fall, zwei dieser Entscheidungen aufgehoben werden, insoweit ihre Rechtsgrundlage. Sie muß, da sie durch die Nichtigkeit zweier vorausgegangener Entscheidungen beeinträchtigt wird, folglich in diesem Umfang ebenfalls aufgehoben werden.

74 Was die Stellenausschreibung COM/49/90 für die Planstelle eines Direktors in der Direktion D betrifft, so hat die Kommission nicht behauptet, in ihr sei eine wirtschaftliche Ausbildung des Bewerbers ausdrücklich vorausgesetzt worden. Diese Stellenausschreibung ist indessen ebenfalls unter Berücksichtigung der Beschreibung der betreffenden Direktion und der zu übernehmenden Aufgaben auszulegen. Dazu ist dem von der Kommission vorgelegten internen Schriftstück zu entnehmen, daß es sich bei dieser Direktion um die Direktion "Strukturen" handelt, eine Bezeichnung, die nach Auffassung des Gerichts eine wirtschaftliche Ausrichtung impliziert. Die Funktion des Direktors besteht in der Leitung und Koordinierung der Arbeiten der Referate, die mit der Strukturpolitik der Fischerei befasst sind. Auch hier liegt es auf der Hand, daß ein Direktor mit einer wirtschaftlichen Ausbildung solche Aufgaben übernehmen kann. Es lässt sich jedoch nach Ansicht des Gerichts auch hier nicht ausschließen, daß ein Bewerber mit einer anderen Ausbildung eine solche Direktion ebenfalls leiten könnte, nachdem er während einer beruflichen Laufbahn, die ihn bis in eine Stelle der Besoldungsgruppe A 3 geführt hat, die notwendigen spezifischen Kenntnisse erworben hat, zumal spezifische Wirtschaftskenntnisse gegebenenfalls auch innerhalb der Direktion, auf der Ebene der Abteilungsleiter und ihrer Mitarbeiter, vorhanden sein können. Es ist daher festzustellen, daß weder die Beschreibung der betreffenden Direktion noch die der auszuübenden Funktion notwendigerweise implizierten, daß der Bewerber eine wirtschaftliche Ausbildung haben musste.

75 In der Stellenausschreibung COM/49/90 wurden ferner als "besondere Qualifikationen" gründliche Kenntnisse der Fischereipolitik vorausgesetzt. Die Fischereipolitik enthält insbesondere wirtschaftliche, fischereikundliche und juristische Aspekte, wie das Gericht bereits festgestellt hat. Gründliche Kenntnisse in diesem Bereich, selbst wenn sie spezifisch auf die Strukturpolitik ausgerichtet sind, können im Laufe ihres Berufslebens auch Beamte erwerben, die zu Beginn ihrer Berufslaufbahn eine wirtschaftliche, diplomatische, fischereikundliche, politische oder juristische Ausbildung aufwiesen. Sie erfordern nicht notwendigerweise eine wirtschaftliche Ausbildung. Es ist daher davon auszugehen, daß die Stellenausschreibung die Bewerbungen von auf diesem Gebiet spezialisierten Juristen nicht ausschloß.

76 Die Kommission hat folglich auch in diesem Fall, als sie bei ihren Entscheidungen über die Bewerbungen der Kläger um eine Beförderung eine "wirtschaftliche Ausbildung" verlangte, den in der Stellenausschreibung geforderten Kenntnissen eine neue "besondere Qualifikation" hinzugefügt, die darin nicht erwähnt war und die auch nicht notwendig aus der Beschreibung der zu übernehmenden Aufgaben folgte. Damit hat sie die Grenzen rechtmässigen Vorgehens überschritten, die sie sich selbst mit der Stellenausschreibung COM/49/90 gesetzt hatte. Ihre Entscheidungen, die Planstelle eines Direktors der Direktion D in der Besoldungsgruppe A 2 nicht nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts zu besetzen, sind daher, soweit sie die Bewerbungen der Kläger betreffen, ebenfalls aufzuheben. Diese Aufhebung führt wiederum zur Aufhebung der Entscheidung, zu einer "folgenden Phase" des Verfahrens überzugehen.

77 Schließlich ist zu prüfen, ob die Entscheidungen der Kommission über die Ernennung der Herren Arnal Monreal und Mastracchio ebenfalls aufzuheben sind. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, daß infolge der Aufhebung der Entscheidungen, die streitigen Planstellen nicht nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts zu besetzen, die Bewerbungen der Kläger von der Kommission erneut geprüft werden müssen. Zwar hat die Kommission die Möglichkeit die bekanntgegebenen Stellenausschreibungen zurücknehmen. Es lässt sich indessen nicht leugnen, daß die Kläger unter den gegebenen Umständen ein berechtigtes Interesse daran haben, die Aufhebung der erwähnten Ernennungsentscheidungen zu verlangen, die eng mit den Entscheidungen über ihre Bewerbungen um eine Beförderung verbunden sind.

78 Als die Kommission am 11. Juli 1990 die beiden Ernennungsentscheidungen erließ, hat sie sich zweimal ausdrücklich auf ihre Entscheidungen vom 4. Juli 1990 bezogen, die betreffenden Planstellen nicht nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts zu besetzen und zu einer folgenden Phase des Verfahrens überzugehen (siehe Sonderprotokoll Nr. 1020 der Kommission, Anlage E zur Klagebeantwortung). Nach ihrer Darstellung in der Gegenerwiderung hat sie damit ihre frühere Entscheidung, zu einer folgenden Phase des Verfahrens überzugehen, bestätigt oder aber richtiggestellt. Die Kommission hat damit ihre Entscheidungen vom 4. Juli 1990 als Rechtsgrundlage ihrer späteren Entscheidungen betrachtet, weil sonst eine "Bestätigung" oder sogar "Richtigstellung" überfluessig gewesen wäre.

79 Das Gericht ist der Auffassung, daß die Darstellung der Kommission in der Tat der Rechtslage entspricht. Angesichts der Abfolge der Verfahren, die die Kommission im vorliegenden Fall nacheinander durchgeführt hat, stellt die Rechtmässigkeit der Entscheidungen vom 4. Juli 1990 eine Vorbedingung für die Rechtmässigkeit der späteren Entscheidungen dar. Die Ernennungsentscheidungen vom 11. Juli 1990 konnten daher rechtswirksam erst nach Erlaß einer ordnungsgemässen Entscheidung über die Bewerbungen der Kläger um die Beförderung getroffen werden. Die Aufhebung der Entscheidungen vom 4. Juli 1990 muß daher zur Aufhebung der Entscheidungen vom 11. Juli 1990 über die Ernennung der Herren Arnal Monreal und Mastracchio führen.

80 Diese Lösung entspricht der Rechtsprechung des Gerichtshofes, der der Aufhebung einer Entscheidung, mit der ein Auswahlverfahren beendet worden war, eine ähnliche Bedeutung beigemessen hat. In dem betreffenden Fall hatte die Anstellungsbehörde das Ergebnis eines Auswahlverfahrens als unregelmässig betrachtet. Nach Auffassung des Gerichtshofes würde die Aufhebung dieser Entscheidung zur Nichtigkeit einer späteren Ernennung führen (Beschluß des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichtshofes vom 11. Juli 1988 in der Rechtssache 176/88 R, Hanning/Parlament, Slg. 1988, 3915, Randnr. 13).

81 Der Klagegrund einer Verletzung der Artikel 4, 29 Absatz 1 und 45 des Statuts und der Stellenausschreibung greift daher durch.

° Zum Klagegrund einer Verletzung des Artikels 27 Absatz 3 des Statuts

1. Zur Zulässigkeit

82 Vorab ist festzustellen, daß die Kläger in ihrer Beschwerde geltend gemacht haben, die beiden ausgewählten Bewerber seien bereits in der ersten Phase des Verfahrens der Besetzung der streitigen Stellen bestimmt worden und die Stellenausschreibungen seien in der Absicht bekanntgegeben worden, keine Bewerbung in dieser ersten Phase zu berücksichtigen. Die Verfahren seien daher mißbräuchlich durchgeführt worden (Punkt 3 der Beschwerde). Die Beschwerde enthielt indessen nicht die Rüge, daß die beiden erfolgreichen Bewerber aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit im voraus ausgewählt worden seien.

83 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts verlangt die Regel der Übereinstimmung zwischen Beschwerde und Klage, daß ein vor dem Gemeinschaftsrichter geltend gemachter Klagegrund, wenn er nicht unzulässig sein soll, bereits im Rahmen des Vorverfahrens vorgetragen worden sein muß, damit die Anstellungsbehörde von den Rügen des Betroffenen gegen die angegriffene Entscheidung hinreichend genau Kenntnis nehmen kann. Somit ist ein Klagegrund, der in der Beschwerde nicht vorgebracht worden ist, unzulässig (vgl. Urteil des Gerichts vom 29. März 1990 in der Rechtssache T-57/89, Alexandrakis/Kommission, Slg. 1990, II-143, Randnrn. 8 und 9). In seinem Urteil vom 20. Mai 1987 in der Rechtssache 242/85 (Geist/Kommission, Slg. 1987, 2181, Randnr. 9) hat der Gerichtshof entschieden, daß zwar vor dem Gerichtshof nur Anträge aufgrund von Rügen gestellt werden können, die auf demselben Grund beruhen wie die in der Beschwerde genannten Rügen, daß diese Rügen aber vor dem Gemeinschaftsrichter durch das Vorbringen von Gründen und Argumenten weiterentwickelt werden können, die nicht notwendigerweise in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen.

84 Im vorliegenden Fall haben die Kläger in ihrer Beschwerde geltend gemacht, die Ernennungsverfahren seien wegen einer angeblichen Vorauswahl der ernannten Bewerber mißbraucht worden. Diese Rüge eines Verfahrensmißbrauchs lehnt sich eng an die Rüge einer rechtswidrigen geographischen Aufteilung der Stellen an, die die Kläger erst später im Gerichtsverfahren vorgebracht haben. Das Gericht ist daher der Auffassung, daß die Kläger sie in ihrer Klageschrift geltend machen konnten, ohne daß sie ausdrücklich in der Beschwerde erwähnt wurde.

2. Zur Begründetheit

85 Zunächst ist festzustellen, daß die Vorschrift des Artikels 27 Absatz 3 des Statuts, wonach kein Dienstposten den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden darf, im Rahmen aller Verfahren der Stellenbesetzung nach Artikel 29 des Statuts einschließlich des Verfahrens nach Absatz 2 zu beachten ist (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 30. Juni 1983 in der Rechtssache 85/82, Schloh/Rat, Slg. 1983, 2105, Randnrn. 37 und 38). Auch bei der Einstellung von Beamten der Besoldungsgruppe A 1 oder A 2 haben die Gemeinschaftsorgane also nicht das Recht, Dienstposten vorher ausgewählten Angehörigen bestimmter Mitgliedstaaten vorzubehalten.

86 Zwar bestimmt Artikel 27 Absatz 1 des Statuts, daß die Auswahl unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten auf möglichst breiter geographischer Grundlage zu treffen ist. Diese Bestimmung erlaubt es aber der Anstellungsbehörde nicht, eine Stelle dem Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorzubehalten, ohne daß dies aus Gründen, die mit dem Funktionieren ihrer Dienststellen zusammenhängen, gerechtfertigt wäre (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 4. März 1964 in der Rechtssache 15/63, Lassalle/Parlament, Slg. 1964, 63, 79, und Schloh, a. a. O., Randnr. 37).

87 Unter diesen Umständen ist weiter zu prüfen, ob den Klägern vor dem Gericht rechtlich der Beweis für ihre Behauptung gelungen ist, daß die streitigen Planstellen rechtswidrig Bewerbern bestimmter Staatsangehörigkeit vorbehalten worden seien. Da das Gericht die Kommission aufgefordert hat, bestimmte Schriftstücke vorzulegen, und bestimmte Fragen zum Ablauf des Verfahrens der Besetzung der betreffenden Planstellen zu beantworten, ist der Inhalt des am 22. September 1992 als Antwort eingereichten Schriftsatzes der Kommission und der beigefügten Anlagen im Licht der Erläuterungen zu würdigen, die die Kommission im schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung gegeben hat.

88 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission selbst erklärt hat, mit möglichen Bewerbern Fühlung aufgenommen zu haben (S. 38 der Gegenerwiderung). Dieses Vorgehen zeigt, daß sich die Kommission nicht auf die zu erwartenden Ergebnisse der Beförderungsverfahren verlassen hat, sondern parallel zu diesen selbst Initiativen ergriffen hat.

89 Ausserdem ergibt sich aus dem Schriftsatz der Kommission vom 22. September 1992, daß Anfang Juni 1990 Herr Arnal Monreal vom spanischen Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei angesprochen wurde, um sein Interesse an einer etwaigen Bewerbung um die Planstelle eines Direktors in der GD XIV der Kommission in Erfahrung zu bringen. Nachdem dieser sein Interesse bestätigt hatte, wurde er aufgefordert, seinen Lebenslauf dem Kabinett des Vizepräsidenten der Kommission, Herrn Marin, einzureichen, der seinerzeit mit der Fischereipolitik betraut war.

90 Die von der Kommission vorgelegte Verwaltungsakte enthält ein Schreiben des Kabinettchefs des Vizepräsidenten Marin vom 19. Juni 1990 an die GD XIV, in dem es heisst:

"Vizepräsident Marin hat mich gebeten, Ihnen den Lebenslauf von Herrn Arnal Monreal zu übermitteln, der sich auf eine Planstelle A 2 in der GD XIV bewirbt."

In der Anlage zu diesem Schreiben befindet sich ein Lebenslauf von zehn Seiten. Ein Bewerbungsbogen, wie er normalerweise von der Kommission im Rahmen ihrer Verfahren der Stellenbesetzung verwendet wird, fehlt.

91 Angesichts dieses eindeutig feststehenden Sachverhalts ist festzustellen, daß die spanische Regierung mit Herrn Arnal Monreal Anfang Juni 1990, also vor Beendigung der ersten Phase des Verfahrens der Stellenbesetzung, Fühlung aufgenommen hat und daß Herr Arnal Monreal seinen Lebenslauf dem Kabinett des Vizepräsidenten Marin vor dem 19. Juni 1990 (Datum des Schreibens des Kabinettchefs) übermittelt hat. Diese doppelte Feststellung zeigt, daß die betreffende Bewerbung vor der am 4. Juli 1990 erfolgten Ablehnung der Bewerbungen der Kläger vorbereitet und eingereicht worden ist.

92 Die Kommission macht geltend, dieser Ablauf erkläre sich durch ihr Bestreben, die Stelle vor Beginn der Sommerferien zu besetzen. Diese Erklärung überzeugt nicht, da eine vorübergehende Stellenbesetzung während der Ferien durchaus möglich war, ohne daß dies ° vorbehaltlich besonderer, von der Kommission aber nicht vorgetragener Umstände ° schädliche Auswirkungen für die Verwaltung der betreffenden Direktion gehabt hätte.

93 Das Gericht hat ausserdem zu berücksichtigen, daß die Fähigkeiten von Herrn Arnal Monreal nach den eigenen Erklärungen der Kommission im wesentlichen auf Agrar- und Regionalprobleme ausgerichtet waren. Zwar hat die Kommission geltend gemacht, daß diese Probleme vom wirtschaftlichen Standpunkt aus "fast identisch" mit denen der Fischerei seien und daß, wenn ein Bewerber zusätzlich zu einer so herausragenden wirtschaftlichen Ausbildung noch eine stärkere Spezialisierung im Bereich der Fischerei aufgewiesen hätte, er ein "noch idealeres Profil" gehabt hätte (S. 10 und 11 der Gegenerwiderung). Das Gericht ist jedoch der Auffassung, daß die Erklärungen der Kommission, auch wenn man diese Angaben berücksichtigt, nicht genügen, um zu belegen, daß der betreffende Bewerber gründliche Kenntnisse in der Fischereipolitik der Gemeinschaft hatte.

94 Zusätzlich zu den bisher berücksichtigten Indizien, insbesondere den Schritten der Kommission parallel zum Ablauf des Beförderungsverfahrens, der Schnelligkeit der Entscheidungsprozesse und dem anfechtbaren Charakter der erfolgreichen Bewerbung, ist darauf hinzuweisen, daß der Vertreter der Kommission auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, daß die spanische Regierung, die von der Fischereipolitik mit am stärksten betroffen sei, eine Bewerbung eingereicht habe. Das Gericht dürfe nicht "die Augen vor bestimmten politischen Realitäten verschließen", denn es gebe eine Ebene, auf der der geographische Aspekt eine Rolle spiele.

95 Das Gericht ist der Auffassung, daß das Bündel aufgezeigter Indizien und vor allem die zuletzt angeführten Bemerkungen des Vertreters der Kommission eine schlüssige Erklärung des Ablaufs des fraglichen Verfahrens der Stellenbesetzung liefern. Es steht fest, daß die Planstelle eines Direktors in der GD XIV zuvor mit einem spanischen Staatsangehörigen besetzt war. Die spanische Regierung ging angesichts der 1990 frei gewordenen Planstellen, wie sich aus ihren Kontakten mit Herrn Arnal Monreal ergibt, davon aus, daß ihr eine Direktorenstelle politisch "zustand". Es zeigt sich, daß die Kommission mit ihrer Entscheidung für die ihr vorgelegte "spanische" Bewerbung zumindest stillschweigend diese "politische Realität" akzeptierte, auf die sich ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung bezogen hat. Diese Handlungsweise der Kommission stimmt damit überein, daß die Bewerbung von Herrn Arnal Monreal bereits vor dem Erlaß der Entscheidungen vom 4. Juli 1990 vorbereitet war. Es zeigt sich somit auch, daß die Kommission, ohne die Ergebnisse der Prüfung der internen Bewerbungen abwarten zu müssen, spätestens im Juni 1990 gewusst hat, daß der Bewerber der spanischen Regierung auf jeden Fall ernannt werden würde.

96 Daher ist festzustellen, daß die betreffende Planstelle innerhalb der Kommission auf der Grundlage einer zumindest stillschweigenden Abmachung dem Bewerber spanischer Staatsangehörigkeit vorbehalten wurde, noch bevor die Entscheidungen über die Ablehnung der Bewerbungen der Kläger ergangen waren. Die Kommission war bereit, eine "weniger ideale" Bewerbung zu berücksichtigen, um die Planstelle allein dem Bewerber spanischer Staatsangehörigkeit zuzuweisen. Begründet wurde diese Entscheidung mit der vor dem Gericht erwähnten "politischen Realität", und Erwägungen im Zusammenhang mit dem ordnungsgemässen Funktionieren der Dienststellen, die eine "möglichst breite geographische Grundlage" im Sinne des Artikels 27 Absatz 1 des Statuts hätten rechtfertigen können, haben keine Rolle gespielt.

97 Zu der Planstelle eines Direktors der Direktion D hat die Kommission vorgetragen, Herr Mastracchio habe es für gut befunden, schon am 20. Juni 1990 eine Note an die Vizepräsidenten Marin und Cardoso e Cunha, der damals für das Personal zuständig gewesen sei, zu richten, in der er sein Interesse an der zu besetzenden Stelle für den Fall bekundete, daß nach den Beförderungsbestimmungen zulässige etwaige Bewerbungen abgelehnt würden. Diese Erklärungen werden durch ein Schreiben vom 20. Juni 1990 bestätigt, das sich in den die Direktion D betreffenden Verwaltungsakten befindet, die die Kommission vorgelegt hat.

98 Allerdings hat die Kommission in ihrer Gegenerwiderung eingeräumt, daß Herr Mastracchio ° vor seiner Ernennung ° nicht spezifisch mit Problemen der Fischereipolitik befasst gewesen sei. Wenn ein Bewerber zusätzlich zu dem Profil von Herrn Mastracchio über diese spezifische Fähigkeit verfügt hätte, "hätte er ihm vorgezogen werden können" (S. 14). Die Kommission hat damit eingeräumt, daß der Bewerber keine spezifischen Kenntnisse im Bereich der Fischereipolitik aufwies, was durch den Inhalt seiner dem Gericht übermittelten Personalakte bestätigt wird.

99 Ferner ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission, vom Gericht aufgefordert, eine Frage im Zusammenhang mit etwaigen mündlichen Kontakten mit Herrn Mastracchio zu beantworten, diese Frage nicht beantwortet hat. Es ist also Sache des Gerichts, diesen während des Verfahrens aufgetretenen Gesichtspunkt zu würdigen.

100 Das Gericht ist der Auffassung, daß das Schreiben von Herrn Mastracchio ein Indiz dafür ist, daß auch dessen Bewerbung vor Ablehnung der Bewerbungen der Kläger am 4. Juli 1990 vorbereitet worden ist. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, darf die politische Bedeutung der betreffenden Planstelle für die Italienische Republik nicht ausser acht gelassen werden. Die Planstelle eines Direktors in der GD XIV war zuvor mit einem italienischen Staatsangehörigen besetzt gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Kommission während der Erörterung über die Besetzung der zweiten Planstelle erneut von den "politischen Realitäten, die man nicht ausser acht lassen darf", gesprochen. Diese übereinstimmenden Umstände lassen erkennen, daß die betreffende Planstelle als eine "italienische Stelle" betrachtet wurde, auch wenn Kontakte mit der italienischen Regierung nicht festgestellt wurden. Hinzu kommt, daß die Kommission auf die Frage des Gerichts nach etwaigen mündlichen Kontakten mit Herrn Mastracchio nicht geantwortert hat. Angesichts dieses Schweigens der Kommission und in Anbetracht aller bereits angeführter Umstände stellt das Gericht fest, daß diese Planstelle ° ebenso wie die in der Direktion B ° innerhalb der Kommission einem Bewerber einer vorher bestimmten Staatsangehörigkeit vorbehalten worden ist. Die Kommission und Herr Mastracchio wussten bereits im Juni 1990, auch hier ohne die Ergebnisse der Prüfung der internen Bewerbungen abwarten zu müssen, daß nur eine "italienische" Bewerbung Aussicht auf Erfolg hatte. Entsprechend dieser politischen Reservierung der Planstelle berücksichtigte die Kommission die Bewerbung eines Kandidaten, dessen Kenntnisse der Fischereipolitik umstritten waren, der jedoch die in Aussicht genommene Staatsangehörigkeit besaß. Auch hier haben Erwägungen im Zusammenhang mit dem ordnungsgemässen Funktionieren der Dienststellen, die eine breite geographische Grundlage im Sinne des Artikels 27 Absatz 1 des Statuts hätten rechtfertigen können, keine Rolle gespielt.

101 Unter diesen Umständen erübrigt es sich, von Amts wegen die zuständigen Generaldirektoren oder den Generalsekretär der Kommission als Zeugen zu vernehmen, deren Aussagen auf jeden Fall lediglich Einzelheiten der bereits festgestellten Abmachungen zutage fördern könnten. Desgleichen brauchen im Rahmen der dem Gericht obliegenden Prüfung der Beweismittel die Umstände nicht untersucht zu werden, unter denen die dritte Planstelle eines Direktors besetzt worden ist.

102 Die mit der vorliegenden Klage angefochtenen Entscheidungen der Kommission vom 4. und 11. Juli 1990 sind daher auch unter Verstoß gegen Artikel 27 Absatz 3 des Statuts erlassen worden. Der Klagegrund der Verletzung dieser Bestimmung greift daher ebenfalls durch.

103 Somit ist den Aufhebungsanträgen der Kläger, soweit sie für zulässig befunden wurden, stattzugeben, ohne daß die übrigen Rügen geprüft werden müssten, die die Kläger im Rahmen ihres ersten Klagegrundes und ihres zweiten Klagegrundes in bezug auf die fehlende Begründung erhoben haben.

Kostenentscheidung:

Kosten

104 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Entscheidungen der Kommission vom 4. Juli 1990, die freien Planstellen eines Direktors der Besoldungsgruppe A 2 in den Direktionen B und D der GD XIV nicht gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts zu besetzen und zu einer folgenden Phase des Verfahrens überzugehen, werden aufgehoben, soweit sie die Bewerbungen der Kläger betreffen.

2) Die Entscheidungen der Kommission vom 11. Juli 1990, mit denen Herr Manuel Arnal Monreal und Herr Emilio Mastracchio zu Direktoren ernannt wurden, werden aufgehoben.

3) Die Entscheidung der Kommission vom 24. April 1991 über die Zurückweisung der Beschwerde der Kläger wird aufgehoben.

4) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

5) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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