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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 22.03.1995
Aktenzeichen: T-586/93
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAG BeamtStat Art. 90 Absatz 2
EWG/EAG BeamtStat Art. 29
EWG/EAG BeamtStat Art. 45 Absatz 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die genaue rechtliche Qualifizierung eines Schreibens oder einer Note unterliegt ausschließlich der Beurteilung durch das Gericht und nicht dem Willen der Parteien. Sowohl das Schreiben eines Beamten, in dem dieser, ohne ausdrücklich die Rücknahme einer Entscheidung zu beantragen, eindeutig auf gütlichem Wege Genugtuung für seine Beschwerdepunkte erlangen will, als auch ein Schreiben, das klar den Willen des Beamten zum Ausdruck bringt, die ihn beschwerende Entscheidung anzugreifen, sind als Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts anzusehen.

2. Nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine ausgeprägte Änderung seiner Rechtsstellung unmittelbar und sofort beeinträchtigen können, stellen Handlungen oder Entscheidungen dar, gegen die die Anfechtungsklage gegeben ist. Dies ist gegenüber einem Beamten, der sich im Verfahren zur Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle nach Artikel 29 Absatz 1 des Statuts beworben hat, nicht der Fall bei der Entscheidung, zum Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 überzugehen, in dessen Rahmen seine Bewerbung weiterhin berücksichtigt wird. Diese Entscheidung ist lediglich eine vorbereitende Maßnahme, die die Rechtsstellung des Betroffenen nicht unmittelbar beeinträchtigt und gegen die er keine Anfechtungsklage erheben kann.

3. Entscheidet sich die Anstellungsbehörde bei der Besetzung einer Stelle in Ausübung ihres Ermessens, ihre Auswahlmöglichkeiten im dienstlichen Interesse zu erweitern, dafür, von einem internen Einstellungsverfahren zu einem externen Bewerbern offenstehenden Einstellungsverfahren überzugehen, und bestimmt sie dabei, daß die Bewerbungen derjenigen Bewerber, die sich an dem internen Einstellungsverfahren beteiligt haben, im Rahmen des für externe Bewerbungen offenen Einstellungsverfahren von Amts wegen berücksichtigt werden, so hat sie sicherzustellen, daß die in den beiden Verfahren jeweils geforderten Bedingungen einander entsprechen. Stuende es nämlich den Organen frei, die Teilnahmebedingungen von einem Verfahrensabschnitt zum nächsten zu ändern, insbesondere die Anforderungen zu senken, so könnten sie im Ergebnis externe Einstellungsverfahren durchführen, ohne zuvor interne Bewerbungen prüfen zu müssen.

4. Der Begriff des Ermessensmißbrauchs hat eine ganz präzise Bedeutung und betrifft den Fall, daß eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck als demjenigen ausgeuebt hat, zu dem sie ihr übertragen worden sind. Eine Entscheidung ist nur dann ermessensmißbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde.

5. Besetzt die Anstellungsbehörde eine Stelle der Besoldungsgruppe A 2 und nutzt sie hierfür die sich aus Artikel 29 Absatz 2 des Statuts ergebende Möglichkeit, so verfügt sie bei der Abwägung der Verdienste der Bewerber und bei der Bewertung des dienstlichen Interesses über ein weites Ermessen. Die Nachprüfung durch das Gericht hat sich auf die Frage zu beschränken, ob sich die Verwaltung in Anbetracht der Gesichtspunkte, auf die sie ihre Beurteilung gestützt hat, am Ende eines fehlerfreien Verfahrens innerhalb vernünftiger Grenzen gehalten und ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft oder zweckwidrig ausgeuebt hat. Weiterhin muß sich die Anstellungsbehörde bei der Abwägung der Verdienste der Bewerber auf eine Würdigung sämtlicher Qualifikationen jedes Bewerbers, der die erforderlichen Qualifikationen besitzt, im Hinblick auf die für die zu besetzende Stelle wünschenswerten Qualifikationen stützen.

6. Bei der Ernennung auf eine Stelle darf die Anstellungsbehörde die Staatsangehörigkeit zur Erhaltung oder Wiederherstellung des geographischen Gleichgewichts den Ausschlag geben lassen, sofern eine Abwägung der Bewerbungen die weitgehende Gleichwertigkeit der Befähigungsnachweise von zwei oder mehreren Bewerbern ergibt.

7. Artikel 29 Absatz 2 des Statuts ist als eine Ausnahmeregelung anzusehen und demgemäß eng auszulegen. Eine solche enge Auslegung erscheint indessen nur hinsichtlich der Voraussetzungen geboten, die vorliegen müssen, damit die Anstellungsbehörde das in dieser Vorschrift vorgesehene Verfahren anwenden darf. Sind diese Voraussetzungen aber einmal erfuellt, so würde jede Beschränkung der Bewerbungen, die im Rahmen dieses Verfahrens berücksichtigt werden dürfen, dem Zweck dieses Verfahrens zuwiderlaufen.

Das Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts ersetzt somit das Auswahlverfahren in jeder Hinsicht, und seine Einleitung hindert die Anstellungsbehörde keinesfalls an der Berücksichtigung von Bewerbern, die gegebenenfalls am Auswahlverfahren hätten teilnehmen können. Demnach ist Artikel 45 Absatz 2 des Statuts, der den Übergang von einer Sonderlaufbahn in eine andere oder von einer Laufbahngruppe in eine andere im Wege des Auswahlverfahrens zulässt, dahin auszulegen, daß ein solcher Übergang auch möglich ist, wenn die Anstellungsbehörde anstelle eines Auswahlverfahrens ordnungsgemäß das alternative Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts eingeleitet hat.

Eine Auslegung, nach der sich Artikel 45 Absatz 2 des Statuts dahin auswirken würde, daß der Übergang von einer Sonderlaufbahn oder Laufbahngruppe in eine andere Sonderlaufbahn oder Laufbahngruppe selbst im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts unzulässig wäre, wäre zudem geeignet, die Beamten der Organe gegenüber externen Bewerbern zu benachteiligen, was gerade den Grundsätzen zuwiderlaufen würde, die Artikel 29 des Statuts zugrunde liegen, der in seinem Absatz 1 den Bewerbern, die bereits Beamte sind, allgemein den Vorrang einräumt.

8. Zwar muß die Anstellungsbehörde nicht ihre Ernennungsverfügungen am Ende des Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts begründen, sie ist aber verpflichtet, die Zurückweisung einer Beschwerde zu begründen, die ein nicht ausgewählter Bewerber nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegt hat, wobei die Begründung dieser Zurückweisung mit der Begründung der Entscheidung, gegen die die Beschwerde gerichtet war, zusammenfallen muß. Das völlige Fehlen der Begründung einer Ernennungsverfügung kann nicht durch Erklärungen, die die Anstellungsbehörde nach Erhebung einer Klage abgibt, geheilt werden, da derartige Erklärungen in diesem Stadium nicht mehr ihren Zweck erfuellen, nämlich einerseits dem Betroffenen ausreichende Hinweise zu geben, damit er beurteilen kann, ob die Ablehnung seiner Bewerbung begründet und die Erhebung einer Klage vor dem Gericht zweckmässig ist, und andererseits dem Gericht zu ermöglichen, seine Nachprüfungsbefugnis auszuüben.

9. Die Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung in Verfahren mit finanziellem Charakter umfasst die Befugnis, das beklagte Organ auch ohne einen dahingehenden ordnungsgemässen Antrag zur Zahlung von Schadensersatz für den durch seinen Amtsfehler verursachten immateriellen Schaden zu verurteilen. Würde eine auf das Fehlen einer Begründung gestützte Aufhebung der ablehnenden Entscheidung über die Bewerbung des Klägers und infolgedessen der Entscheidung, einen anderen Bewerber zu ernennen, eine zu weit gehende Sanktion für den begangenen Rechtsverstoß darstellen, da durch sie in unverhältnismässiger Weise in die Rechte dieses Dritten eingegriffen würde, so stellt die Zuerkennung von Schadensersatz diejenige Art der Wiedergutmachung dar, die den Interessen des Klägers wie auch den dienstlichen Erfordernissen am besten entspricht.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (ZWEITE KAMMER) VOM 22. MAERZ 1995. - PETROS KOTZONIS GEGEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS. - BEAMTE - EINSTELLUNGSVERFAHREN - BEGRUENDUNG - ERMESSENSMISSBRAUCH - WECHSEL VON DER SONDERLAUFBAHN SPRACHENDIENST IN DIE LAUFBAHNGRUPPE A - ARTIKEL 7, 25, 27, 29 UND 45 DES STATUTS. - RECHTSSACHE T-586/93.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Der Kläger hat seit dem 1. Juni 1991 beim Wirtschafts- und Sozialausschuß (im folgenden: WSA) als Finanzkontrolleur eine Abteilungsleiterstelle der Besoldungsgruppe A 3 inne. Von 1981 bis zum 31. Mai 1991 war er als Abteilungsleiter der Besoldungsgruppe A 3 beim Rechnungshof in verschiedenen Bereichen der Kontrolle und der Verwaltung der Gemeinschaftsmittel tätig.

2 Mit der am 23. Oktober 1991 veröffentlichten Stellenausschreibung Nr. 62/91 (im folgenden: interne Stellenausschreibung) leitete der WSA das Verfahren zur Besetzung der zur Besoldungsgruppe A 2 gehörenden Stelle eines Direktors in der Direktion A für Beratende Arbeiten des WSA ein. In der internen Stellenausschreibung wurden folgende Qualifikationen verlangt:

"° Abgeschlossenes Hochschulstudium oder gleichwertige Berufserfahrung.

° Umfassende Erfahrung in der Leitung einer grösseren Verwaltungseinheit.

° Gründliche Kenntnisse der wirtschaftlichen Probleme.

° Gründliche Kenntnisse in einer Sprache der Gemeinschaften und Kenntnisse in einer weiteren Gemeinschaftssprache; Kenntnis einer dritten Gemeinschaftssprache ist erwünscht."

3 In der internen Stellenausschreibung hieß es weiter, daß die Anstellungsbehörde zunächst die Möglichkeiten der Besetzung der freien Stelle durch Beförderung oder Versetzung prüfen werde, daß jedoch andere Beamte ihre Absicht bekunden könnten, an einem internen Auswahlverfahren teilzunehmen, das gegebenenfalls in einer späteren Phase des Einstellungsverfahrens durchgeführt werde. Schließlich wurde darauf hingewiesen, daß die Stelle gegebenenfalls im Rahmen einer möglicherweise im Lauf des Jahres 1992 stattfindenden Neuorganisation der Dienststellen des WSA in einen anderen Einsatzbereich verlagert werde.

4 Innerhalb der in der internen Stellenausschreibung angegebenen Frist reichten dreizehn Beamte des WSA ihre Bewerbung ein. Zum Bewerberkreis zählten ein Beamter des WSA der Besoldungsgruppe A 2, zehn Beamte des WSA der Besoldungsgruppe A 3, unter ihnen der Kläger, und zwei Beamte des WSA der Besoldungsgruppe LA 3, darunter der spanische Staatsangehörige B., der seit seinem Eintritt in die Dienste des WSA im Jahr 1989 Leiter der spanischen Übersetzungsabteilung war.

5 Das Präsidium des WSA, das nach Artikel 8 der Geschäftsordnung des WSA (ABl. 1986, L 354, S. 1) für dessen interne Organisation und Arbeitsweise zuständige Gremium, prüfte die Bewerbungen um die ausgeschriebene Stelle in seiner 359. Sitzung am 26. November 1991. Hinsichtlich der Bewerbungen der beiden Beamten der Besoldungsgruppe LA 3 und eines der Beamten der Besoldungsgruppe A 3, der noch nicht die nach Artikel 45 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) für eine Beförderung erforderliche Mindestdienstzeit von zwei Jahren abgeleistet hatte, wurde im Sitzungsprotokoll vermerkt, daß sie im Fall der Durchführung eines internen Auswahlverfahrens Berücksichtigung fänden.

6 In seiner 361. Sitzung am 28. Januar 1992 beschloß das Präsidium des WSA, zu dem Einstellungsverfahren nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts überzugehen. Nachdem der Rat dieser Entscheidung am 24. März 1992 gemäß Artikel 57 der Geschäftsordnung des WSA zugestimmt hatte, wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1992, C 73 A, S. 1) die die fragliche Stelle betreffende Stellenausschreibung WSA/62/91 (im folgenden: allgemeine Stellenausschreibung) veröffentlicht. Mit Schreiben vom 31. März 1992 unterrichtete der Präsident des WSA den Kläger über die Entscheidung, das genannte Einstellungsverfahren einzuleiten, und teilte ihm weiter mit, daß seine Bewerbung, sofern er sich nicht anders entscheide, im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 2 erneut geprüft werde. Innerhalb der durch die allgemeine Stellenausschreibung festgesetzten Frist reichten etwa einhundert teils innerhalb, teils ausserhalb des WSA tätige Personen ihre Bewerbung ein.

7 Aus den Akten geht hervor, daß das Präsidium des WSA zu seiner Unterstützung beim Verfahren der Auswahl eine aus sechs Mitgliedern bestehende Ad-hoc-Gruppe einsetzte, die nach einer ersten Prüfung der Unterlagen der Bewerber feststellte, daß 80 von ihnen nicht die in der allgemeinen Stellenausschreibung verlangten Qualifikationen besassen. Nach einer Anhörung der Bewerber wählte die Ad-hoc-Gruppe sechs Bewerber aus, die nach ihrer Auffassung am besten geeignet waren. Zu dieser Vorauswahl von sechs Bewerbern gehörten der Kläger, Herr B. und Herr V., ein die spanische Staatsangehörigkeit besitzender Abteilungsleiter der Besoldungsgruppe A 3 in der Direktion "Landwirtschaft und Fischerei" des WSA. In einem Vermerk vom 2. Februar 1993 bezeichnete der Kläger Herrn V. als den "Bewerber, der für diese Entscheidung als der aussichtsreichste angesehen" werde.

8 In seiner 374. Sitzung vom 23. Februar 1993 beschloß das Präsidium des WSA in geheimer Abstimmung, dem Rat gemäß Artikel 57 der Geschäftsordnung des WSA die Ernennung von Herrn B. auf die freie Stelle vorzuschlagen. Dieser Vorschlag wurde dem Rat mit Schreiben des Präsidenten des WSA vom 25. Februar 1993 mitgeteilt. Die anderen Bewerber wurden sodann mit Schreiben des Generalsekretärs des WSA vom 1. März 1993 über die Ablehnung ihrer Bewerbung unterrichtet.

9 Mit Verfügung des Präsidenten des Rates vom 10. Mai 1993 wurde Herr B. mit Wirkung vom 1. Mai 1993 in die Besoldungsgruppe A 2 befördert und zum Direktor im Generalsekretariat des WSA ernannt. Diese Verfügung wurde durch eine Verfügung des Präsidenten des Rates vom 30. Juni 1993 geändert, mit der der Zeitpunkt der Ernennung von Herrn B. zum Direktor im Generalsekretariat des WSA auf den 1. Juni 1993 festgelegt wurde.

10 Inzwischen hatte der Kläger am 25. Mai 1993 auf dem Dienstweg ein als "Beschwerde gegen den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts" bezeichnetes Schriftstück eingereicht, in dem er einen Verstoß gegen die Artikel 7, 25, 27, 29 und 45 des Statuts geltend machte. Auf dieses Schriftstück antwortete der WSA innerhalb der in Artikel 90 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Statuts vorgesehenen Frist von vier Monaten nicht.

Verfahren

11 Daraufhin hat der Kläger mit Klageschrift, die am 22. Dezember 1993 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

12 Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Es hat die Parteien jedoch um schriftliche Beantwortung bestimmter Fragen ersucht.

13 Die Parteien haben in der Sitzung vom 24. November 1994 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

14 Der Kläger beantragt,

° die Entscheidung des Präsidiums des WSA, mit der seine Bewerbung abgelehnt wurde, aufzuheben;

° die Entscheidung des Präsidiums des WSA, zum Einstellungsverfahren nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts überzugehen, aufzuheben;

° die Entscheidung, mit der Herr B. zum Direktor im Sekretariat des WSA ernannt wurde, aufzuheben;

° der Gegenpartei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

15 Der WSA beantragt,

° die Klage für unzulässig, zumindest aber für unbegründet zu erklären;

° sie demgemäß abzuweisen und über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Klage

Vorbringen der Parteien

16 Der WSA trägt vor, die Klage sei unzulässig, da sie auf einer Beschwerde beruhe, die ihrerseits unzulässig sei. Zum ersten enthalte das am 25. Mai 1993 eingereichte Schriftstück mit der Bezeichnung "Beschwerde" keinerlei Antrag und sei nicht gegen eine bestimmte Entscheidung, sondern "gegen den Wirtschafts- und Sozialausschuß" gerichtet.

17 Zum zweiten sei dieses Schriftstück, soweit es auf einen Verstoß gegen Artikel 29 Absatz 1 des Statuts gestützt sei, offensichtlich nach Ablauf der in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Frist von drei Monaten eingereicht worden.

18 Der Kläger bestreitet, daß es seiner Beschwerde an Klarheit gefehlt habe, und verweist darauf, daß sie notwendigerweise gegen den WSA als die von ihr betroffene Institution habe gerichtet werden müssen.

19 Auch soweit die Beschwerde auf einen Verstoß gegen Artikel 29 Absatz 1 des Statuts gestützt gewesen sei, sei ihre Einlegung innerhalb einer Frist von drei Monaten zulässig gewesen, die mit dem Zugang der ablehnenden Entscheidung über seine Bewerbung, d. h. am 2. März 1993, als er das Schreiben des Generalsekretärs des WSA vom 1. März 1993 erhalten habe, zu laufen begonnen habe.

Würdigung durch das Gericht

20 Wie vorab festzustellen ist, ist die erste vom WSA erhobene Rüge der Unzulässigkeit dahin auszulegen, daß das als "Beschwerde gegen den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts" bezeichnete Schriftstück danach keine Beschwerde im Sinne dieser Vorschrift darstellt und die Voraussetzung einer ordnungsgemässen Durchführung des Verwaltungsverfahrens, das der Erhebung einer Klage vorgeschaltet ist, daher nicht erfuellt ist.

21 Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt die genaue rechtliche Qualifizierung eines Schreibens oder einer Note ausschließlich der Beurteilung durch das Gericht und nicht dem Willen der Parteien. Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung sind sowohl das Schreiben eines Beamten, in dem dieser, ohne ausdrücklich die Rücknahme der fraglichen Entscheidung zu beantragen, eindeutig auf gütlichem Wege Genugtuung für seine Beschwerdepunkte erlangen will, als auch ein Schreiben, das klar den Willen des Beamten zum Ausdruck bringt, die ihn beschwerende Entscheidung anzugreifen, als Beschwerde anzusehen (siehe z. B. Beschluß des Gerichts vom 15. Juli 1993 in der Rechtssache T-115/92, Hogan/Parlament, Slg. 1993, II-895, Randnr. 36).

22 Im vorliegenden Fall ist der Bezeichnung des im Einklang mit Artikel 90 Absatz 3 des Statuts auf dem Dienstweg eingereichten Schriftstücks selbst zu entnehmen, daß es sich um eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts handelt.

23 Ferner ist dem Inhalt dieses Schriftstücks zu entnehmen, daß sich der Kläger gegen die Entscheidung, Herrn B. zum Direktor im Generalsekretariat des WSA zu ernennen, sowie gegen die ablehnende Entscheidung über seine eigene Bewerbung wendet. So macht der Kläger insbesondere geltend, diese Entscheidungen seien unter Verletzung der Artikel 7, 25, 27, 29 und 45 des Statuts getroffen worden, was nur dahin aufgefasst werden kann, daß er, wenn auch nicht ausdrücklich, die Rücknahme dieser Entscheidungen beantragte.

24 Da die Entscheidungen, auf die sich das vom Kläger am 25. Mai 1993 eingereichte Schriftstück bezieht, die Rechtsstellung des Klägers unmittelbar und sofort berührten und somit ihn beschwerende Handlungen darstellten, handelte es sich bei dem genannten Schriftstück, wie vom Kläger vorgetragen, sehr wohl um eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts.

25 Was die zweite vom WSA erhobene Rüge der Unzulässigkeit angeht, wonach die Beschwerde nicht innerhalb der Frist des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts eingelegt worden sei, so betrifft sie, wie der WSA selbst einräumt, nur den auf einen Verstoß gegen Artikel 29 Absatz 1 des Statuts gestützten Teil der Beschwerde. Ohne daß im Zusammenhang mit der Beschwerde als solcher geprüft zu werden braucht, ob sie, soweit sie sich auf den geltend gemachten Verstoß gegen Artikel 29 Absatz 1 bezieht, verspätet erhoben wurde, ist festzustellen, daß eine solche partielle Verspätung jedenfalls nicht zur Unzulässigkeit der Klage führen könnte.

Zur Zulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der Entscheidung, zu dem Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts überzugehen

26 Nach Auffassung des WSA ist die Klage unzulässig, soweit mit ihr die Aufhebung der Entscheidung des Präsidiums des WSA vom 28. Januar 1992, zu dem Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts überzugehen, begehrt wird, da der Kläger es versäumt habe, beim WSA fristgemäß eine Beschwerde gegen diese Entscheidung einzureichen.

27 Der Kläger macht hingegen geltend, er habe seinerzeit keine Beschwerde gegen diese Entscheidung einzureichen brauchen.

28 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine ausgeprägte Änderung seiner Rechtsstellung unmittelbar und sofort beeinträchtigen können, Handlungen oder Entscheidungen darstellen, gegen die die Anfechtungsklage gegeben ist (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache T-6/93, Pérez Jiménez/Kommission, Slg. ÖD 1994, II-497, Randnr 34).

29 Weiter ist daran zu erinnern, daß Maßnahmen zur Vorbereitung einer Entscheidung im Bereich der beamtenrechtlichen Klagen nicht im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts beschweren und daher nur inzident im Rahmen einer Klage gegen die anfechtbaren Maßnahmen angegriffen werden können (zuletzt Urteil Pérez Jiménez/Kommission, a. a. O.).

30 Durch die Entscheidung, zum Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts überzugehen, mit der die Teilnahme des Klägers an diesem Verfahren nicht ausgeschlossen wurde, da ihm der Generalsekretär mit Schreiben vom 31. März 1992 mitteilte, daß seine Bewerbung berücksichtigt werde, wurde die Rechtsstellung des Klägers im vorliegenden Fall nicht unmittelbar beeinträchtigt. Der Kläger brauchte daher seinerzeit gegen diese Entscheidung keine Beschwerde einzulegen.

31 Nach ständiger Rechtsprechung sind die in den Artikeln 90 und 91 des Statuts festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage jedoch zwingenden Rechts und können vom Gemeinschaftsrichter daher von Amts wegen geprüft werden (siehe z. B. Beschluß des Gerichts vom 11. Mai 1992 in der Rechtssache T-34/91, Whitehead/Kommission, Slg. 1992, II-1723, und Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 1990 in der Rechtssache T-130/89, Frau B./Kommission, Slg. 1990, II-761). Obgleich der WSA insoweit keine Einrede der Unzulässigkeit erhoben hat, ist demgemäß der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung, zum Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts überzugehen, für unzulässig zu erklären, da er gegen eine vorbereitende Maßnahme gerichtet ist, die keine den Kläger beschwerende Maßnahme darstellt (in diesem Sinn Urteil Frau B./Kommission, a. a. O.).

32 Indessen wird der Kläger dadurch, daß dieser Antrag für unzulässig erklärt wird, nicht daran gehindert, sich zur Begründung seiner gegen die anfechtbaren Maßnahmen gerichteten Anträge auf die mögliche Rechtswidrigkeit der Entscheidung, zum Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts überzugehen, zu berufen (siehe oben, Randnr. 29).

Zur Begründetheit

33 Der Kläger führt fünf Klagegründe an, mit denen er einen Verstoß gegen Artikel 29 des Statuts, einen Verstoß gegen die Verpflichtung, die Bewerbungen gegeneinander abzuwägen, einen Ermessens- oder Verfahrensmißbrauch und einen Verstoß gegen die Artikel 7 und 27 des Statuts, einen Verstoß gegen Artikel 45 des Statuts und schließlich einen Verstoß gegen Artikel 25 des Statuts rügt.

Zu dem auf einen Verstoß gegen Artikel 29 des Statuts gestützten Klagegrund

34 Im Rahmen dieses Klagegrundes macht der Kläger im wesentlichen geltend, daß der WSA die Reihenfolge der in Artikel 29 Absatz 1 des Statuts genannten Verfahrensabschnitte zwingend hätte einhalten müssen, daß die allgemeine Stellenausschreibung rechtswidrig gewesen sei, weil sie nicht in Übereinstimmung mit der internen Stellenausschreibung abgefasst worden sei, und daß die Entscheidung, zum Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts überzugehen, nicht gerechtfertigt gewesen sei.

35 Nach Auffassung des WSA ist dieser Klagegrund, soweit mit ihm die Rechtswidrigkeit der allgemeinen Stellenausschreibung geltend gemacht wird, unzulässig, da der Kläger für eine solche Rüge kein Rechtsschutzinteresse besitze. Ausserdem hätte der Kläger nach Ansicht des WSA in jedem Fall innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung dieser Stellenausschreibung eine Beschwerde dagegen einlegen müssen.

36 Nach den Umständen des Falls erscheint es jedoch angebracht, sogleich die Begründetheit der fraglichen Rüge zu prüfen.

Vorbringen der Parteien

37 Der Kläger macht geltend, die in Artikel 29 Absatz 1 des Statuts genannten Verfahrensabschnitte seien zwingend in der angegebenen Reihenfolge durchzuführen; diese Verpflichtung habe der WSA nicht eingehalten.

38 Zudem sei die allgemeine Stellenausschreibung nicht auf die Besetzung einer bestimmten Stelle, sondern, ohne weitere Angaben, auf die Einstellung eines Direktors gerichtet gewesen. Hingegen sei die in der internen Stellenausschreibung beschriebene Tätigkeit die eines Direktors in der Direktion A für Beratende Arbeiten gewesen. Herr B. habe letztlich die Stelle eines Direktors in der Direktion für Kommunikation erhalten, mit der eine ganz andere Tätigkeit als die eines Direktors in der Direktion A für Beratende Arbeiten verbunden sei. Der WSA habe daher die rechtlichen Grenzen überschritten, die er sich selbst gesetzt habe. Zur Begründung seiner Ansicht, daß Artikel 29 des Statuts verletzt worden sei, beruft sich der Kläger auf das Urteil des Gerichtshofes vom 7. Februar 1990 in der Rechtssache C-343/87 (Culin/Kommission, Slg. 1990, I-225) und auf das Urteil des Gerichts vom 3. März 1993 in der Rechtssache T-58/91 (Booß und Fischer/Kommission, Slg. 1993, II-147, insbesondere Randnr. 72).

39 Hinsichtlich der Entscheidung, zum Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts überzugehen, verweist der Kläger ferner darauf, daß für das Präsidium des WSA bereits eine ausreichende Zahl von Bewerbern verfügbar gewesen sei, unter denen es im Rahmen des Beförderungs- oder Versetzungsverfahrens eine Wahl hätte treffen können, denn unter den dreizehn Bewerbern, die ihre Bewerbung eingereicht hätten, hätten sich ein Direktor und zwölf Abteilungsleiter befunden.

40 Der WSA tritt der Auffassung des Klägers, nach der die in Artikel 29 Absatz 1 des Statuts genannten Verfahrensabschnitte zwingend in der angegebenen Reihenfolge durchzuführen sind, unter Berufung auf den Wortlaut des Artikels 29 Absatz 2 des Statuts und das Urteil des Gerichts vom 23. Februar 1994 in den verbundenen Rechtssachen T-18/92 und T-68/92 (Coussios/Kommission, Slg. ÖD 1994, II-171, Randnr. 58) entgegen.

41 Zur Behauptung des Klägers, die allgemeine Stellenausschreibung sei nicht auf die Besetzung einer bestimmten Stelle gerichtet gewesen, trägt der WSA vor, daß diese Ausschreibung mit der internen völlig übereingestimmt habe. Weiter sei die Einweisung von Herrn B. in die Planstelle eines Direktors in der Direktion für Kommunikation lediglich das Ergebnis einer Neuorganisation der Dienststellen des WSA gewesen, deren Möglichkeit in beiden Stellenausschreibungen ausdrücklich vorbehalten worden sei.

42 Da es sich bei der zu besetzenden Stelle um eine hohe Stelle gehandelt habe und sich auf die Veröffentlichung der internen Stellenausschreibung hin nur dreizehn Beamte beworben hätten, sei das Präsidium des WSA zu der Auffassung gelangt, daß es unverzichtbar sei, möglichst viele Bewerbungen, auch von externen Bewerbern, vorliegen zu haben.

Würdigung durch das Gericht

43 Nach ständiger Rechtsprechung lässt die Verwendung des Ausdrucks "Möglichkeiten" in Artikel 29 des Statuts klar erkennen, daß die Anstellungsbehörde nicht in jedem Fall verpflichtet ist, die in diesem Artikel genannten Maßnahmen zu ergreifen, sondern nur in jedem Fall prüfen muß, ob diese Maßnahmen zur Ernennung eines Beamten führen können, der nach Befähigung, Leistung und Führung höchsten Anforderungen genügt (zuletzt Urteil Coussios/Kommission, a. a. O., Randnr. 98). Das Vorbringen des Klägers, der WSA hätte die in Artikel 29 Absatz 1 des Statuts genannten Verfahrensabschnitte zwingend in der angegebenen Reihenfolge durchführen müssen, ist deshalb nicht begründet.

44 Was die Rechtmässigkeit der Entscheidung angeht, zum Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts überzugehen, ist daran zu erinnern, daß die Anstellungsbehörde nach ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet ist, ein einmal eingeleitetes Einstellungsverfahren abzuschließen, sondern daß es in ihrem Ermessen steht, ihre Auswahlmöglichkeiten im dienstlichen Interesse zu erweitern (zuletzt Urteil des Gerichts vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache T-38/89, Hochbaum/Kommission, Slg. 1990, II-43, Randnr. 15). Ferner hat der Kläger nichts dafür vorgetragen, daß die Entscheidung, zum Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts überzugehen, etwa nicht getroffen worden wäre, um die Auswahlmöglichkeiten der Anstellungsbehörde zu erweitern, oder daß deren Einschätzung, eine solche Erweiterung sei wünschenswert, in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft gewesen wäre. Der blosse Umstand, daß sich im Rahmen des Beförderungs- oder Versetzungsverfahrens dreizehn Bewerber, von denen einer Direktor und zwölf Abteilungsleiter waren, beworben hatten, bedeutet nicht notwendig, daß die Anstellungsbehörde bereits über ausreichende Auswahlmöglichkeiten verfügte.

45 Was die Fassung der allgemeinen Stellenausschreibung anbetrifft, so verfügt die Anstellungsbehörde zwar bei der Abwägung der Befähigungsnachweise über ein weites Ermessen, muß aber bei der Ausübung dieses Ermessens die Grenzen einhalten, die sie sich selbst durch die interne Stellenausschreibung gesetzt hat (siehe z. B. Urteile Culin/Kommission, a. a. O., Randnr. 19, und Booß und Fischer/Kommission, a. a. O., Randnr. 72). Entscheidet sich die Anstellungsbehörde wie im vorliegenden Fall dafür, von einem internen Einstellungsverfahren zu einem externen Bewerbern offenstehenden Einstellungsverfahren überzugehen, und bestimmt sie dabei, daß die Bewerbungen derjenigen Bewerber, die sich an dem internen Einstellungsverfahren beteiligt haben, im Rahmen des für externe Bewerbungen offenen Einstellungsverfahrens von Amts wegen berücksichtigt werden, so ist der gleiche Grundsatz der Entsprechung hinsichtlich der Bedingungen anzuwenden, die in der internen Stellenausschreibung einerseits und in der allgemeinen Stellenausschreibung andererseits festgelegt werden. Stuende es nämlich den Organen frei, die Teilnahmebedingungen von einem Verfahrensabschnitt zum nächsten zu ändern, insbesondere die Anforderungen zu senken, so könnten sie, worauf der Gerichtshof bereits hingewiesen hat, im Ergebnis externe Einstellungsverfahren durchführen, ohne zuvor interne Bewerbungen prüfen zu müssen (Urteil vom 28. Februar 1989 in den verbundenen Rechtssachen 341/85, 251/86, 258/86, 259/86, 262/86 und 266/86, 222/87 und 232/87, Van der Stijl und Cullington/Kommission, Slg. 1989, 511, Randnr. 52).

46 Im vorliegenden Fall besteht die zwischen den beiden Ausschreibungen festgestellte Abweichung allerdings nur darin, daß in der allgemeinen Stellenausschreibung nicht erwähnt wird, daß es sich bei der zu besetzenden Stelle um die eines Direktors in der Direktion A für Beratende Arbeiten handelt. Da die verlangten Qualifikationen nicht geändert wurden, war diese Abweichung nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, sich irgendwie auf den Ablauf des Einstellungsverfahrens oder die abschließende Ernennungsverfügung auszuwirken.

47 Weiter ist zu berücksichtigen, daß die Möglichkeit einer Verlagerung der Stelle in einen anderen Einsatzbereich in der internen Stellenausschreibung ausdrücklich erwähnt worden war. Die Unterlassung eines Hinweises auf die für den neuen Direktor vorgesehene genaue Zuweisung in der allgemeinen Stellenausschreibung kann unter diesen Umständen jedenfalls nicht als eine Änderung der in der internen Stellenausschreibung festgelegten Bedingungen angesehen werden.

48 Dieser Klagegrund ist deshalb, seine Zulässigkeit unterstellt, in jedem Fall zurückzuweisen.

Zu dem auf einen Verstoß gegen die Verpflichtung, die Bewerbungen gegeneinander abzuwägen, gestützten Klagegrund

Vorbringen der Parteien

49 Der Kläger führt aus, eine Abwägung der Verdienste der Bewerber habe nicht stattgefunden. In diesem Zusammenhang bestreitet er das Vorbringen des WSA, daß die Vornahme einer solchen Abwägung durch das Schreiben des Präsidenten des WSA vom 27. Januar 1993 belegt werde, mit dem dieser den Präsidiumsmitgliedern des WSA mitgeteilt habe, daß sie in die Bewerbungsunterlagen und die dazugehörigen Akten Einsicht nehmen könnten, und mit dem er ihnen ein zweites Exemplar der vertraulichen Dokumentation übersandt habe, die von der Ad-hoc-Gruppe für die Vorauswahl zusammengestellt worden sei. Unter Berufung auf die Auslegung des Artikels 45 des Statuts in den Urteilen des Gerichts vom 30. Januar 1992 in der Rechtssache T-25/90 (Schönherr/WSA, Slg. 1992, II-63) und des Gerichtshofes vom 9. Dezember 1993 in der Rechtssache C-115/92 P (Parlament/Volger, Slg. 1993, I-6549) beantragt der Kläger, dem WSA die Vorlage dieser Schriftstücke aufzugeben.

50 Weiterhin sei die Entscheidung, zum Einstellungsverfahren nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts überzugehen, ohne die nach Artikel 45 des Statuts vorgeschriebene vorherige Prüfung der Personalakten und Beurteilungen der Personen getroffen worden, die ihre Bewerbung bereits eingereicht hätten. Zu diesem Zeitpunkt habe nicht einmal eine Beurteilung über Herrn B. vorgelegen.

51 Der WSA verweist darauf, daß die Entscheidung, Herrn B. auf die freie Stelle zu ernennen, am Ende eines Verfahrens getroffen worden sei, dessen Dauer gerade das Bestreben des WSA widerspiegele, eine eingehende Abwägung der Bewerbungen sicherzustellen. Das erwähnte Schreiben des Präsidenten des WSA vom 27. Januar 1993 belege, daß sämtliche dort genannten Unterlagen vom Präsidium des WSA berücksichtigt worden seien.

52 Zwar treffe es zu, daß für Herrn B. keine Beurteilung vorgelegen habe, als der Übergang zum Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts beschlossen worden sei. Dieser Umstand sei aber unerheblich, da Artikel 45 des Statuts nur im Rahmen des Beförderungsverfahrens gelte.

Würdigung durch das Gericht

53 Zum ersten ist festzustellen, daß der Kläger nichts zum Nachweis dafür vorgetragen hat, daß die Entscheidung, zum Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts überzugehen, oder die abschließende Entscheidung, Herrn B. auf die freie Stelle zu ernennen, etwa ohne vorherige Abwägung der bereits vorliegenden Bewerbungen getroffen worden wären. Vielmehr lässt sich, wie vom WSA vorgetragen, den Akten entnehmen, daß dem Präsidium des WSA sowohl sämtliche Personalakten der zwanzig vorab ausgewählten Bewerber als auch der Bericht der Ad-hoc-Gruppe für die Vorauswahl vorlagen, der die Ergebnisse der von dieser Gruppe vorgenommenen Abwägung aller im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts eingereichten Bewerbungen enthielt.

54 Es besteht kein Anlaß, dem WSA die Vorlage der Personalakten sämtlicher Bewerber aufzugeben, da diese für die Frage, ob eine ordnungsgemässe Abwägung der Bewerbungen stattgefunden hat, nicht von Belang sind.

55 Da schließlich feststeht, daß die Bewerbung von Herrn B. im Rahmen des Beförderungs- oder Versetzungsverfahrens nicht berücksichtigt werden konnte, ist festzustellen, daß sich der Umstand, daß dem Präsidium des WSA seinerzeit keine Beurteilung über Herrn B. vorlag, auf den Ablauf des Einstellungsverfahrens nicht auswirken konnte.

56 Der Klagegrund greift daher nicht durch.

Zu dem auf einen Ermessens- oder Verfahrensmißbrauch und einen Verstoß gegen die Artikel 7 und 27 des Statuts gestützten Klagegrund

Vorbringen der Parteien

57 Dieser Klagegrund umfasst mehrere Rügen. Zum ersten macht der Kläger mit ihm einen Verstoß des WSA gegen die Artikel 7 und 27 des Statuts geltend, der darin liege, daß dieser die freie Stelle einem Staatsangehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats, nämlich einem spanischen Staatsangehörigen, vorbehalten habe. Als er, der Kläger, seinen Dienst beim WSA angetreten habe, habe der frühere Präsident des WSA versprochen, daß eine Direktorenstelle der Besoldungsgruppe A 2 an einen spanischen Beamten vergeben werde. Dieses Versprechen des Präsidenten des WSA habe das gesamte Einstellungsverfahren beherrscht, dessen einziger Zweck es gewesen sei, die Ernennung eines spanischen Beamten sicherzustellen. Bei der endgültigen Abstimmung habe ein spanischer Beamter ausdrücklich erklärt, daß die Direktorenstelle für einen spanischen Beamten bestimmt sei und es nicht in Frage komme, einen anderen Bewerber als einen spanischen Beamten zu ernennen.

58 In seiner Erwiderung führt der Kläger weiter aus, daß es sich bei dem spanischen Beamten, der vom früheren Präsidenten des WSA für die Besetzung einer Direktorenstelle designiert worden sei, um Herrn B. Y. V. gehandelt habe. Die Ad-hoc-Gruppe für die Vorauswahl habe die Bewerbung von Herrn B. Y. V. jedoch nicht mit ausgewählt. Um aber das Versprechen des früheren Präsidenten des WSA zu halten, habe sie zwei andere spanische Beamte in die Gruppe der letzten sechs Bewerber aufgenommen, obgleich diese zu den Beamten der Besoldungsgruppe A 3 mit der kürzesten Dienstzeit gehört hätten.

59 Zum Beweis dieses Vortrags hat der Kläger Zeugen benannt. Er bezieht sich weiterhin auf mehrere Schriftwechsel zwischen dem WSA und verschiedenen spanischen Persönlichkeiten aus den Jahren 1989 und 1990, durch die nach seiner Ansicht belegt wird, daß hochgestellte spanische Persönlichkeiten intervenierten, um spanischen Beamten eine Stelle der Besoldungsgruppe A 2 zu sichern.

60 Auf dieser Grundlage und unter Berufung auf die Urteile des Gerichtshofes vom 4. März 1964 in der Rechtssache 15/63 (Lassalle/Parlament, Slg. 1964, 63) und vom 30. Juni 1983 in der Rechtssache 85/82 (Schloh/Rat, Slg. 1983, 2105) macht der Kläger einen Ermessensmißbrauch des WSA geltend.

61 Mit einer zweiten Rüge im Rahmen dieses Klagegrundes beanstandet der Kläger, daß die Ad-hoc-Gruppe für die Vorauswahl Aufgaben wahrgenommen und Entscheidungen getroffen habe, für die nach Artikel 57 der Geschäftsordnung des WSA der Rat zuständig gewesen wäre. Daneben bestreitet er, daß das Präsidium des WSA während des gesamten Ernennungsverfahrens Herr über die zu treffenden Entscheidungen geblieben sei.

62 Mit einer dritten Rüge im Rahmen dieses Klagegrundes macht der Kläger geltend, daß die Ernennung von Herrn B. auf die freie Stelle in keiner Weise gerechtfertigt gewesen sei und daß das Präsidium des WSA seine Befähigung und Erfahrung im Vergleich zu denen von Herrn B. nicht berücksichtigt habe. Er habe die in der internen und der allgemeinen Stellenausschreibung aufgestellten Voraussetzungen erfuellt und sei unbestreitbar höher qualifiziert als Herr B. Insoweit sei darauf hinzuweisen, daß Herr B. etwa acht Jahre jünger als er sei und daß er früher Diplomat gewesen sei. Zudem habe Herr B. keine gründliche Kenntnis der wirtschaftlichen Probleme besessen, wie sie in beiden Stellenausschreibungen ausdrücklich verlangt worden sei.

63 Schließlich hätte der WSA nicht berücksichtigen dürfen, daß die Stelle im Zuge einer Neuorganisation der Dienststellen des WSA möglicherweise in einen anderen Bereich verlagert werden würde, da dies in der spanischen Fassung der allgemeinen Stellenausschreibung nicht erwähnt worden sei. Im übrigen habe eine Neuorganisation der Dienststellen des WSA nicht stattgefunden.

64 Zum vierten rügt der Kläger, daß die Entscheidung des Präsidiums des WSA, dem Rat die Ernennung von Herrn B. auf die streitige Direktorenstelle vorzuschlagen, getroffen worden sei, ohne daß die Präsidiumsmitglieder die von dem neuen Direktor wahrzunehmenden Aufgaben berücksichtigt hätten.

65 Mit der fünften Rüge im Rahmen dieses Klagegrundes macht der Kläger geltend, es habe eine "Manipulation" mit dem Ziel gegeben, ohne Anwendung genauer und transparenter Maßstäbe die Ernennung eines spanischen Funktionärs zu erreichen, was dadurch belegt werde, daß der Rat Herrn B. zunächst auf die fragliche Direktorenstelle befördert und diese Entscheidung später durch eine angebliche Ernennung ersetzt habe.

66 Zur ersten Rüge innerhalb dieses Klagegrundes führt der WSA aus, das klägerische Vorbringen, die Ernennung von Herrn B. sei Ergebnis eines Ermessensmißbrauchs, beruhe auf blossen Behauptungen des Klägers. Insbesondere könnten die genannten Schriftwechsel zwischen dem WSA und verschiedenen spanischen Persönlichkeiten nicht als Anhaltspunkt für einen solchen Ermessensmißbrauch angesehen werden.

67 Die Behauptungen des Klägers würden zudem durch die Tatsache widerlegt, daß die Ad-hoc-Gruppe für die Vorauswahl Herrn B. Y. V. nicht einmal in die Gruppe der sechs Bewerber, die als am besten geeignet angesehen worden seien, aufgenommen habe, obwohl der frühere Präsident des WSA nach Darstellung des Klägers die Auswahl dieses Bewerbers beschlossen hätte.

68 Ungeachtet dessen sei schließlich daran zu erinnern, daß die Anstellungsbehörde nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit den Ausschlag geben lassen dürfe, wenn die Abwägung ergebe, daß die Befähigungsnachweise im wesentlichen gleichwertig seien. Hinzu komme, daß die Anstellungsbehörde bei den Beamten der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 über eine grössere Auswahlfreiheit verfüge als bei den Beamten niedrigerer Besoldungsgruppen.

69 Zur zweiten Rüge trägt der WSA vor, die genannte Ad-hoc-Gruppe habe lediglich die Beratungen des Präsidiums des WSA vorbereitet. Ihr seien deshalb keine Befugnisse übertragen worden, die dem Rat zustuenden.

70 Was die dritte Rüge anbetreffe, so sei die Entscheidung, Herrn B. zu ernennen, auf der Grundlage einer Abwägung der verschiedenen Bewerbungen getroffen worden. Auch habe das Präsidium des WSA die Befähigung und die Erfahrung aller Bewerber berücksichtigt.

71 Zur vierten Rüge sei festzustellen, daß die Entscheidung über die Besetzung der Direktorenstelle gerade deshalb auf die Sitzung des Präsidiums des WSA vom 23. Februar 1993 verschoben worden sei, weil den Anforderungen des neuen Organisationsplans habe Rechnung getragen werden sollen.

72 Was schließlich die fünfte Rüge angehe, so habe der Rat mit seiner Entscheidung vom 30. Juni 1993 nur einen in der Entscheidung vom 10. Mai 1993 enthaltenen Fehler berichtigt.

Würdigung durch das Gericht

73 Vorab ist daran zu erinnern, daß der Begriff des Ermessensmißbrauchs eine ganz präzise Bedeutung hat und den Fall betrifft, daß eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck als demjenigen ausgeuebt hat, zu dem sie ihr übertragen worden sind. Ferner entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß eine Entscheidung nur dann ermessensmißbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 1993 in der Rechtssache T-80/92, Turner/Kommission, Slg. 1993, II-1465, Randnr. 70).

74 Im vorliegenden Fall sind die Indizien, die der Kläger für seine Ansicht, die Ernennung von Herrn B. sei das Ergebnis eines Ermessensmißbrauchs, angeführt hat, jedoch nicht schlüssig.

75 Selbst wenn man annähme, der frühere Präsident des WSA habe Herrn B. Y. V. als spanischem Beamten für die nahe Zukunft eine Stelle der Besoldungsgruppe A 2 versprochen, so hätte zum ersten ein derartiges Versprechen die Mitglieder des Präsidiums des WSA nicht binden können. Überdies wurde Herr B. Y. V. von der Ad-hoc-Gruppe für die Vorauswahl nicht einmal als einer der sechs als am besten geeignet betrachteten Bewerber ausgewählt, was zeigt, daß sich ein etwaiges Versprechen des früheren Präsidenten des WSA auf den Ablauf des Einstellungsverfahrens jedenfalls nicht ausgewirkt hat.

76 Zum zweiten enthalten die vom Kläger angeführten Schriftwechsel nichts, was die Entscheidung über die Ernennung von Herrn B. als ermessensmißbräuchlich erscheinen ließe. Zudem handelt es sich um Schriftwechsel, die vor der Einleitung des fraglichen Verfahrens geführt worden waren.

77 Zum dritten ergibt sich aus der Prüfung der Akten nichts, was die Behauptung des Klägers stützen könnte, die Ad-hoc-Gruppe für die Vorauswahl habe Aufgaben wahrgenommen, die nach Artikel 57 der Geschäftsordnung des WSA in der Zuständigkeit des Rates lagen. Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist diese Bestimmung nämlich dahin auszulegen, daß es dem WSA nicht verwehrt ist, mit stillschweigender Billigung des Rates und der Kommission, die zudem an der das Verfahren abschließenden Handlung mitgewirkt haben, das Ernennungsverfahren durchzuführen (Urteil vom 20. Juni 1987 in der Rechtssache 307/85, Gavanas/WSA, Slg. 1987, 2435, Randnrn. 17 bis 20). Darüber hinaus ist den Akten zu entnehmen, daß die Aufgabe der Ad-hoc-Gruppe für die Vorauswahl lediglich darin bestand, das Präsidium des WSA in der Phase der Vorbereitung seiner abschließenden Entscheidung zu unterstützen. Nach ständiger Rechtsprechung kann die Anstellungsbehörde jedoch in der Vorbereitungsphase ihrer Entscheidungen eine beratende Instanz einschalten, deren Zusammensetzung und Aufgaben sie frei regeln kann (zuletzt Urteil des Gerichts vom 25. Februar 1992 in der Rechtssache T-11/91, Schloh/Rat, Slg. 1992, II-203, Randnr. 47).

78 Zum vierten macht der Kläger geltend, das Präsidium des WSA habe nicht die von dem neuen Direktor wahrzunehmenden Aufgaben berücksichtigt. Aus dem Protokoll der Sitzung des Präsidiums des WSA vom 26. Januar 1993 geht indessen ausdrücklich hervor, daß die endgültige Entscheidung des Präsidiums gerade deshalb auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde, weil der Tätigkeitsbereich des neuen Direktors nach der Neuorganisation der Dienststellen des WSA berücksichtigt werden sollte. Die genannte Behauptung ist deshalb gleichfalls unbegründet. Insoweit ist im übrigen festzustellen, daß eine solche Neuorganisation ausweislich der Organisationspläne des WSA vom Januar 1992 und vom Juni 1993, wie vom WSA vorgetragen, tatsächlich stattgefunden hat. Was weiter den Umstand angeht, daß die Möglichkeit, die Stelle infolge einer Neuorganisation der Dienststellen in einen anderen Einsatzbereich zu verlagern, in der spanischen Fassung der allgemeinen Stellenausschreibung nicht erwähnt wurde, so genügt der Hinweis, daß der Kläger ein Interesse seinerseits an der Beanstandung dieser Unterlassung nicht dargetan hat. Für den Kläger, der die griechische Staatsangehörigkeit besitzt und seine Bewerbung auf die vorangegangene interne Stellenausschreibung hin eingereicht hatte, handelt es sich nicht um einen Beschwerdepunkt, der ihn persönlich beträfe und auf den er sich wirksam berufen könnte (in diesem Sinn auch die Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache Schloh/Rat, a. a. O., Randnr. 14, und des Gerichts vom 9. Februar 1994 in der Rechtssache T-3/92, Latham/Kommission, Slg. ÖD 1994, II-83, Randnr. 53).

79 Zum fünften gibt es schließlich keinen Anhaltspunkt für Zweifel daran, daß mit der Entscheidung des Rates vom 30. Juni 1993, durch die die frühere Entscheidung vom 10. Mai 1993 geändert und Herr B., statt befördert zu werden, zum Direktor in der Besoldungsgruppe A 2 ernannt wurde, lediglich, wie vom WSA vorgetragen, ein Versehen bei der Abfassung der Entscheidung berichtigt werden sollte.

80 In diesem Stadium der Begründung ist das Vorbringen des Klägers zu den in der allgemeinen Stellenausschreibung verlangten Qualifikationen zu prüfen.

81 Da es sich bei der zu besetzenden Stelle um eine Stelle der Besoldungsgruppe A 2 handelte, verfügte die Anstellungsbehörde nach ständiger Rechtsprechung bei der Abwägung der Verdienste der Bewerber um eine solche mit hoher Verantwortung verbundene Stelle und bei der Bewertung des dienstlichen Interesses über ein weites Ermessen. Die Nachprüfung durch das Gericht hat sich demnach auf die Frage zu beschränken, ob sich die Verwaltung in Anbetracht der Gesichtspunkte, auf die sie ihre Beurteilung gestützt hat, am Ende eines fehlerfreien Verfahrens innerhalb vernünftiger Grenzen gehalten und ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft oder zweckwidrig ausgeuebt hat (siehe z. B. Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache T-20/89, Moritz/Kommission, Slg. 1990, II-769, Randnr. 29).

82 Weiterhin muß sich die Anstellungsbehörde bei der Abwägung der Verdienste der Bewerber auf eine Würdigung sämtlicher Qualifikationen jedes Bewerbers, der die erforderlichen Qualifikationen besitzt, im Hinblick auf die für die zu besetzende Stelle wünschenswerten Qualifikationen stützen. Dabei durfte das Präsidium des WSA die Auswirkungen berücksichtigen, die die Neuorganisation der Dienststellen des WSA auf die von dem neuen Direktor wahrzunehmenden Aufgaben haben würde, zumal die Möglichkeit einer solchen Neuorganisation sowohl in der internen als auch in der allgemeinen Stellenausschreibung erwähnt war.

83 Im Lichte dieser Grundsätze ergibt sich bei Prüfung der Akten nichts, was den Schluß zuließe, daß die Beurteilung der Verdienste der Bewerber in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft gewesen wäre.

84 Was die Frage angeht, ob Herr B. "gründliche wirtschaftliche Kenntnisse" besaß, so zeigen die vom WSA bei der Beantwortung einer Frage des Gerichts vorgelegten Unterlagen, daß dessen Beurteilung, Herr B. habe während seines Studiums und seines Berufslebens die erforderlichen Kenntnisse erworben, nicht als in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft angesehen werden kann.

85 Nach alledem ist festzustellen, daß der Kläger kein objektives und schlüssiges Indiz für das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs des Beklagten dargelegt hat. Zur Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen besteht daher kein Anlaß.

86 Zudem darf die Anstellungsbehörde die Staatsangehörigkeit, wie vom WSA vorgetragen, nach gefestigter Rechtsprechung zur Erhaltung oder Wiederherstellung des geographischen Gleichgewichts den Ausschlag geben lassen, sofern eine Abwägung der Bewerbungen die weitgehende Gleichwertigkeit der Befähigungsnachweise von zwei oder mehreren Bewerbern ergibt (siehe insbesondere Urteil Schloh/Rat, a. a. O., Randnr. 26). Aus diesem zusätzlichen Grund wäre eine Anhörung der vom Kläger benannten Zeugen in jedem Fall nutzlos.

87 Dieser Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zu dem auf einen Verstoß gegen Artikel 45 Absatz 2 des Statuts gestützten Klagegrund

Vorbringen der Parteien

88 Der Kläger macht einen Verstoß gegen Artikel 45 Absatz 2 des Statuts geltend, da Herr B. seiner Auffassung nach erst nach einem Auswahlverfahren, das im vorliegenden Fall nicht stattgefunden habe, von der Sonderlaufbahn Sprachendienst in die Laufbahngruppe A hätte wechseln dürfen. Zwar enthalte die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3947/92 des Rates vom 21. Dezember 1992 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 404, S. 1) eine Ausnahmeregelung zu Artikel 45 Absatz 2 des Statuts, jedoch hätten zur fraglichen Zeit noch keine vom WSA erlassene Durchführungsbestimmungen vorgelegen.

89 Entgegen der Behauptung des WSA, Artikel 45 Absatz 2 des Statuts sei im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts nicht anwendbar, seien die allgemeinen Regeln über die Beamtenlaufbahn, zu denen Artikel 45 Absatz 2 des Statuts gehöre, auch im Rahmen dieses Verfahrens zu beachten.

90 Nach Auffassung des WSA ist Artikel 45 Absatz 2 des Statuts hingegen im Rahmen eines Einstellungsverfahrens nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts unanwendbar. Das Ziel dieses Verfahrens bestehe gerade darin, die Auswahlmöglichkeiten der Anstellungsbehörde auf ein Hoechstmaß zu erweitern. Da das gewählte Verfahren externen Bewerbern offengestanden habe, habe es erst recht den einer anderen Laufbahngruppe angehörenden internen Bewerbern offenstehen müssen.

Würdigung durch das Gericht

91 Zunächst ist daran zu erinnern, daß nach Artikel 45 Absatz 2 des Statuts der "Übergang eines Beamten von einer Sonderlaufbahn oder einer Laufbahngruppe in eine andere Sonderlaufbahn oder eine höhere Laufbahngruppe... nur auf Grund eines Auswahlverfahrens zulässig [ist]". Die Absätze 3 und 4 dieses Artikels, die durch die Verordnung Nr. 3947/92 hinzugefügt wurden und eine Ausnahmeregelung zu Absatz 2 enthalten, sind im vorliegenden Fall unstreitig nicht anwendbar.

92 Zur Auslegung des Artikels 45 Absatz 2 des Statuts ist darauf hinzuweisen, daß diese Bestimmung nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 5. Dezember 1974 in der Rechtssache 176/73 (Van Belle/Rat, Slg. 1974, 1361) eine Grundregel enthält, die darauf abgestimmt ist, daß der öffentliche Dienst der Gemeinschaft in einzelne Laufbahngruppen gegliedert ist, die eine unterschiedliche Befähigung erfordern, und daß Artikel 29 Absatz 2 des Statuts als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist und dem in Artikel 45 Absatz 2 allgemein und vorbehaltlos formulierten Grundsatz nicht vorgehen kann. In der genannten Rechtssache ging es um die Ernennung eines zuvor der Besoldungsgruppe B 1 angehörenden Beamten auf eine Stelle der Besoldungsgruppe A 6. Das beklagte Organ hatte geltend gemacht, die fragliche Ernennung sei am Ende eines Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts erfolgt, das für Stellen, die besondere Fachkenntnisse erforderten, ausnahmsweise angewendet werden dürfe. Der Gerichtshof hob die so vorgenommene Ernennung mit der Begründung auf, daß der Übergang von einer Laufbahngruppe in eine höhere nur aufgrund eines Auswahlverfahrens zulässig sei. Nach Auffassung des Gerichts ist diese Rechtsprechung indessen zu überprüfen.

93 Insoweit ist zum ersten darauf hinzuweisen, daß die gewöhnlichen Verfahren, die den Gemeinschaftsorganen für die Besetzung freier Planstellen zur Verfügung stehen, gemäß Artikel 29 Absatz 1 des Statuts die Beförderung, die Versetzung, die Durchführung eines Auswahlverfahrens innerhalb des Organs und schließlich die Übernahme von Beamten anderer Organe der Gemeinschaften sind. Wie aus dieser Bestimmung weiter hervorgeht, darf die Anstellungsbehörde das Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen erst eröffnen, nachdem sie in jedem Fall geprüft hat, ob eine der genannten Möglichkeiten zur Ernennung einer Person führen kann, die in bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügt. Mit der Regelung, daß der Übergang eines Beamten von einer Sonderlaufbahn oder Laufbahngruppe in eine andere Sonderlaufbahn oder Laufbahngruppe nur aufgrund eines Auswahlverfahrens zulässig ist, schließt Artikel 45 Absatz 2 des Statuts demnach aus, daß ein solcher Übergang nach einer der anderen in Artikel 29 Absatz 1 des Statuts genannten Möglichkeiten zur Besetzung freier Stellen erfolgt.

94 Zum zweiten kann die Anstellungsbehörde nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts bei "der Einstellung von Beamten der Besoldungsgruppen A 1 und A 2... ein anderes Verfahren als das Auswahlverfahren anwenden". Das Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 kann somit gegebenenfalls das Auswahlverfahren ersetzen. Nach dem Grundsatz der ordnungsgemässen Verwaltung müssen die Organe aber, bevor sie zum Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 übergehen, in jedem Fall prüfen, ob eines der in Artikel 29 Absatz 1 genannten Einstellungsverfahren zur Ernennung einer Person führen kann, die in bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügt.

95 Gemäß Artikel 28 Buchstabe d des Statuts kann die Anstellungsbehörde zum dritten auch ausserhalb der Gemeinschaftsorgane stehende Bewerber, die nicht die Bedingungen eines Auswahlverfahrens erfuellt haben, zum Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts zulassen. Der Zweck des Artikels 29 Absatz 2 besteht demnach darin, daß die Anstellungsbehörde im Bedarfsfall möglichst viele Bewerbungen vorliegen hat, die bei der Einstellung von Beamten der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 oder in Ausnahmefällen für Dienstposten, die besondere Fachkenntnisse erfordern, berücksichtigt werden können.

96 In ihrer neueren Rechtsprechung haben sowohl der Gerichtshof als auch das Gericht entschieden, daß der Übergang von einer Sonderlaufbahn oder Laufbahngruppe in eine andere Sonderlaufbahn oder Laufbahngruppe nur aufgrund eines Auswahlverfahrens zulässig ist (Urteile des Gerichtshofes vom 21. Oktober 1986 in den verbundenen Rechtssachen 269/84 und 292/84, Fabbro u. a./Kommission, Slg. 1986, 2983, und vom 9. Juli 1987 in der Rechtssache 279/85, Misset/Rat, Slg. 1987, 3187, und Urteil des Gerichts vom 9. Oktober 1992 in der Rechtssache T-50/91, De Persio/Kommission, Slg. 1992, II-2365). Mit dieser Rechtsprechung ist jedoch nicht zu der Frage Stellung genommen worden, ob der Übergang von einer Sonderlaufbahn oder Laufbahngruppe in eine andere Sonderlaufbahn oder Laufbahngruppe auf der Grundlage eines Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts zulässig ist.

97 Nach den vorstehenden Erwägungen ist Artikel 29 Absatz 2 des Statuts zwar als eine Ausnahmeregelung anzusehen und demgemäß, wie vom Gerichtshof bereits im Urteil Van Belle/Kommission (a. a. O.) entschieden, eng auszulegen. Eine solche enge Auslegung erscheint indessen nur hinsichtlich der Voraussetzungen geboten, die vorliegen müssen, damit die Anstellungsbehörde das in dieser Vorschrift vorgesehene Verfahren anwenden darf. Sind diese Voraussetzungen aber einmal erfuellt, so würde jede Beschränkung der Bewerbungen, die im Rahmen dieses Verfahrens berücksichtigt werden dürfen, dem oben wiedergegebenen Zweck dieses Verfahrens zuwiderlaufen.

98 Artikel 29 insgesamt ist deshalb dahin auszulegen, daß das Ausnahmeverfahren nach Absatz 2 das Auswahlverfahren in jeder Hinsicht ersetzt und seine Einleitung die Anstellungsbehörde keinesfalls an der Berücksichtigung von Bewerbern hindert, die gegebenenfalls am Auswahlverfahren hätten teilnehmen können. Demnach ist Artikel 45 Absatz 2 des Statuts, der den Übergang von einer Sonderlaufbahn in eine andere oder von einer Laufbahngruppe in eine andere im Wege des Auswahlverfahrens zulässt, dahin auszulegen, daß ein solcher Übergang auch möglich ist, wenn die Anstellungsbehörde anstelle eines Auswahlverfahrens ordnungsgemäß das alternative Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts eingeleitet hat.

99 Eine Auslegung, nach der sich Artikel 45 Absatz 2 des Statuts dahin auswirken würde, daß der Übergang von einer Sonderlaufbahn oder Laufbahngruppe in eine andere Sonderlaufbahn oder Laufbahngruppe selbst im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts unzulässig wäre, wäre zudem geeignet, die Beamten der Organe gegenüber externen Bewerbern zu benachteiligen. Eine solche Benachteiligung würde gerade den Grundsätzen zuwiderlaufen, die Artikel 29 des Statuts zugrunde liegen, der in seinem Absatz 1 den Bewerbern, die bereits Beamte sind, allgemein den Vorrang einräumt. Einer solchen Auslegung kann daher nicht gefolgt werden.

100 Dieser Klagegrund ist somit ebenfalls zurückzuweisen.

Zu dem auf einen Verstoß gegen Artikel 25 des Statuts gestützten Klagegrund

Vorbringen der Parteien

101 Nach Auffassung des Klägers liegt ein Verstoß gegen Artikel 25 des Statuts vor, da das Schreiben des Generalsekretärs des WSA vom 1. März 1993, mit dem seine Bewerbung abgelehnt worden sei, keine Begründung enthalte.

102 Der WSA macht geltend, die einzige förmliche Entscheidung sei die zur Ernennung von Herrn B. auf die freie Stelle gewesen. Daher stelle es keinen Verstoß gegen Artikel 25 des Statuts dar, daß das Schreiben, mit dem dem Kläger die Ablehnung seiner Bewerbung mitgeteilt worden sei, keine Begründung enthalten habe. Artikel 25 des Statuts gelte zudem nur für Entscheidungen, mit denen in die Rechte der Beamten eingegriffen werde, zu denen aber nicht das Recht gehöre, am Ende eines Einstellungsverfahrens nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts ernannt zu werden.

103 Unter Bezugnahme auf die Urteile des Gerichtshofes vom 6. Juli 1993 in der Rechtssache C-242/90 P (Kommission/Albani u. a., Slg. 1993, I-3839) und des Gerichts in der Rechtssache Coussios/Kommission (a. a. O.) macht der WSA schließlich geltend, daß die Aufhebung der Entscheidung, Herrn B. auf die fragliche Direktorenstelle zu ernennen, jedenfalls eine zu weitgehende Sanktion für einen begangenen Rechtsverstoß wäre.

Würdigung durch das Gericht

104 Zunächst ist festzustellen, daß in dem Schreiben des Generalsekretärs des WSA vom 1. März 1993, mit dem dem Kläger die Ablehnung seiner Bewerbung mitgeteilt wurde, kein Grund für die Ablehnung angegeben ist. Auch hat der Kläger vor Erhebung der vorliegenden Klage keine mit Gründen versehene ablehnende Entscheidung über seine Bewerbung erhalten, da die Nichtbeantwortung seiner Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts als stillschweigende Zurückweisung der Beschwerde galt.

105 Indessen muß die Anstellungsbehörde nach gefestigter Rechtsprechung zwar nicht Beförderungsentscheidungen gegenüber den nicht beförderten Bewerbern begründen, sie ist aber verpflichtet, die Zurückweisung einer Beschwerde zu begründen, die ein nicht beförderter Bewerber nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegt hat, wobei die Begründung dieser Zurückweisung mit der Begründung der Entscheidung, gegen die die Beschwerde gerichtet war, zusammenfallen muß (siehe z. B. Urteil Coussios/Kommission, a. a. O., Randnr. 69). Diese Rechtsprechung gilt auch bei einer am Ende eines Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts getroffenen Ernennungsverfügung (in diesem Sinn auch Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1990 in den verbundenen Rechtssachen T-160/89 und T-161/89, Kalavros/Gerichtshof, Slg. 1990, II-871). Wie das Gericht in dem Urteil Coussios/Kommission (a. a. O.) weiter festgestellt hat, kann das völlige Fehlen der Begründung einer Ernennungsverfügung nicht durch Erklärungen, die die Anstellungsbehörde nach Erhebung einer Klage abgibt, geheilt werden, da derartige Erklärungen in diesem Stadium nicht mehr ihren Zweck erfuellen, nämlich einerseits dem Betroffenen ausreichende Hinweise zu geben, damit er beurteilen kann, ob die Ablehnung seiner Bewerbung begründet und die Erhebung einer Klage vor dem Gericht zweckmässig ist, und andererseits dem Gericht zu ermöglichen, seine Nachprüfungsbefugnis auszuüben.

106 Der auf das Fehlen einer Begründung für die Ablehnung der Bewerbung des Klägers gestützte Klagegrund greift daher durch.

107 Es ist allerdings zu prüfen, welche Folgerungen aus dem Verstoß gegen die Verpflichtung, die Ablehnung der Bewerbung des Klägers zu begründen, im vorliegenden Fall zu ziehen sind. Nach ständiger Rechtsprechung sind insoweit nicht nur die Interessen des Klägers, der von einer rechtswidrigen Handlung betroffen ist, sondern auch die Interessen Dritter zu berücksichtigen, die in ihrem berechtigten Vertrauen beeinträchtigt sein könnten, wenn dem Aufhebungsantrag stattgegeben würde (zuletzt Urteil Coussios/Kommission, a. a. O.). Aus diesem Grund hat das Gericht die Parteien in der mündlichen Verhandlung gefragt, ob sie sich, falls nach Auffassung des Gerichts nur die auf das Fehlen einer Begründung gestützte Rüge begründet sein sollte, darüber einigen könnten, welche Sanktion an diesen Rechtsverstoß zu knüpfen wäre.

108 Da die Parteien sich über eine solche Sanktion nicht einig geworden sind, ist daran zu erinnern, daß das Gericht das beklagte Organ aufgrund seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung in Verfahren mit finanziellem Charakter auch ohne einen dahin gehenden ordnungsgemässen Antrag zur Zahlung von Schadensersatz für den durch seinen Amtsfehler verursachten immateriellen Schaden verurteilen kann (siehe insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 5. Juni 1980 in der Rechtssache 24/79, Oberthür/Kommission, Slg. 1980, 1743, Randnr. 14). Im vorliegenden Fall würde eine auf das Fehlen einer Begründung gestützte Aufhebung der ablehnenden Entscheidung über die Bewerbung des Klägers und infolgedessen der Entscheidung, Herrn B. zum Direktor im Generalsekretariat des WSA zu ernennen, eine zu weit gehende Sanktion für den begangenen Rechtsverstoß darstellen, da durch sie in unverhältnismässiger Weise in die Rechte von Herrn B. eingegriffen würde. Die Zuerkennung von Schadensersatz ist hier als diejenige Art der Wiedergutmachung anzusehen, die den Interessen des Klägers wie auch den dienstlichen Erfordernissen am besten entspricht.

109 Bei der Schätzung des erlittenen Schadens ist zu berücksichtigen, daß der Kläger ein gerichtliches Verfahren einleiten musste, um die Begründung für die ablehnende Entscheidung über seine Bewerbung zu erfahren. Unter Berücksichtigung dieses Umstands hält das Gericht nach billigem Ermessen die Zuerkennung eines Schadensersatzbetrags von 2 000 ECU an den Kläger für angemessen (siehe auch Urteil Coussios/Kommission, a. a. O., Randnr. 108).

Kostenentscheidung:

Kosten

110 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger zwar mit seinen Anträgen unterlegen ist, aber die vorliegende Klage erheben musste, um für die ablehnende Entscheidung über seine Bewerbung eine Begründung zu erhalten, ist dem WSA, der mit einem seiner Verteidigungsmittel unterlegen ist, ausser seinen eigenen Kosten die Hälfte der Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Der Wirtschafts- und Sozialausschuß wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 2 000 ECU als Schadensersatz für einen Amtsfehler zu zahlen.

2) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3) Der Wirtschafts- und Sozialausschuß trägt seine eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten des Klägers. Der Kläger trägt die andere Hälfte seiner Kosten.

Ende der Entscheidung

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