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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 26.10.1993
Aktenzeichen: T-59/92
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAG BeamtStat Art. 24 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Zulässigkeit der Schadensersatzklage eines Beamten auf Erfuellung der in Artikel 24 Absatz 2 des Statuts normierten solidarischen und subsidiären Pflicht der Verwaltung, den Schaden zu ersetzen, der einem Beamten aufgrund seiner dienstlichen Stellung und seines Amtes von einem Dritten zugefügt worden ist, setzt die Erschöpfung der innerstaatlichen Klagemöglichkeiten voraus, sofern diese zur Wiedergutmachung des behaupteten Schadens führen können. Hat der Kläger nicht versucht, Schadensersatz von dem Dritten zu erlangen, so muß er zumindest Anhaltspunkte für ernstzunehmende Zweifel bezueglich der Wirksamkeit des durch die innerstaatlichen Klagemöglichkeiten gewährleisteten Schutzes beibringen.

2. Im Rahmen einer Schadensersatzklage eines Beamten nach Artikel 91 des Statuts sind Anträge auf Feststellung eines Amtsfehlers, wie etwa einer Verletzung der Beistandspflicht nach Artikel 24 Absatz 1 des Statuts, und Anträge auf Feststellung, daß das beklagte Gemeinschaftsorgan zum Ersatz des durch diesen Amtsfehler verursachten Schadens verpflichtet ist, zulässig.

3. Will ein Beamter eine Schadensersatzklage gegen das Gemeinschaftsorgan erheben, dem er angehört, so sieht das Statut für den Fall, daß der Schaden, dessen Wiedergutmachung verlangt wird, durch eine beschwerende Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts verursacht worden ist, ein anderes Vorverfahren vor als für den Fall, daß der Schaden durch ein Verhalten verursacht worden ist, das keinen Entscheidungscharakter hat. Im ersten Fall hängt die Zulässigkeit der Schadensersatzklage davon ab, daß der Betroffene bei der Anstellungsbehörde fristgerecht Beschwerde gegen die Maßnahme, die seinen Schaden verursacht hat, eingelegt und innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zurückweisung dieser Beschwerde Klage erhoben hat. Dagegen besteht im zweiten Fall das Verwaltungsverfahren, das einer Schadensersatzklage nach den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorausgehen muß, aus zwei Abschnitten, nämlich zunächst einem Antrag und sodann bei dessen ausdrücklicher oder stillschweigender Ablehnung einer Beschwerde.

4. Der Verwaltung steht zwar unter der Kontrolle des Gemeinschaftsrichters ein Ermessen bei der Wahl der Maßnahmen und Mittel zur Beistandsleistung nach Artikel 24 Absatz 1 des Statuts zu, doch muß sie alles zur Wiederherstellung des verletzten Rufes eines Beamten Erforderliche tun, dessen berufliche Ehrenhaftigkeit in Frage gestellt worden ist. Daher kann sich der Beamte, der diesen Beistand fordert, darauf beschränken, die in Artikel 24 des Statuts verankerte Beistandspflicht anzumahnen, ohne weitere Angaben zu machen, da die Verwaltung daraufhin die objektiv notwendigen und sachlich angemessenen Maßnahmen zu ergreifen hat.

5. Der Verwaltung steht zwar ein Ermessen bei der Wahl der Maßnahmen und Mittel zur Anwendung des Artikels 24 des Statuts zu, doch muß sie, wenn gegen einen Beamten unbegründet schwere, seine berufliche Ehrenhaftigkeit bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben betreffende Beschuldigungen erhoben werden, diese Beschuldigungen zurückweisen und alles zur Wiederherstellung des verletzten Rufes des Betroffenen Erforderliche tun.

Im Falle einer öffentlichen und persönlichen Verleumdung eines Beamten kann sich die Verwaltung nicht darauf beschränken, den Betroffenen indirekt durch eine Verteidigung der Arbeiten, an denen er beteiligt war, zu verteidigen und erfolglos unter Berufung auf das Recht zur Gegendarstellung eine Richtigstellung durch das Presseorgan zu verlangen, das Urheber der Verleumdung ist. Sie muß ihren Beamten öffentlich und namentlich verteidigen und darf ihr Vorgehen nicht davon abhängig machen, daß der Beamte selbst zuvor Schritte unternommen hat, um gegen den Urheber der gegen ihn gerichteten Angriffe vorzugehen. Tut sie dies nicht, so verkennt sie die Verpflichtungen, die ihr Artikel 24 auferlegt, und begeht einen Amtsfehler.

6. Ein Beamter, der aufgrund eines Amtsfehlers, für den die Verwaltung haftet, einen immateriellen Schaden erlitten hat, hat Anspruch auf Schadensersatz, wenn unter den gegebenen Umständen weder die ausdrückliche Feststellung des Amtsfehlers im Tenor des Urteils noch dessen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ausreicht, um die völlige Wiedergutmachung des Schadens sicherzustellen.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (VIERTE KAMMER) VOM 26. OKTOBER 1993. - RENATO CARONNA GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - SCHADENSERSATZKLAGE - VORPROZESSUALES VERFAHREN - BEISTANDSPFLICHT - VERLETZUNG DER EHRE. - RECHTSSACHE T-59/92.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Der Kläger, Renato Caronna, Beamter der Besoldungsgruppe A 4, Dienstaltersstufe 8, bei der GD III (Generaldirektion Industrie, zuvor Generaldirektion Binnenmarkt und Industrie) der Kommission, war seit Herbst 1989 der Einheit III/D2 "Bauwirtschaft" zugewiesen und dort mit der Ausarbeitung eines Richtlinienentwurfs über die Haftung der Bauunternehmen betraut. Zu Beginn des Jahres 1991 stellte der Kläger zu diesem Zweck vier Arbeitsgruppen von Sachverständigen zusammen, die von für diesen Bereich zuständigen europäischen Verbänden, darunter Verbänden von Architekten, Ingenieuren, Versicherern, Bauunternehmen und Verantwortlichen des sozialen Wohnungswesens, bestimmt wurden. In diesen Arbeitsgruppen sollten Überlegungen angestellt werden, die als Grundlage für die Ausarbeitung eines Vorentwurfs der Richtlinien dienen sollten. Im September 1991 zog das europäische Verbindungsbüro zur Koordinierung der sozialen Wohnungswirtschaft (Comité européen de coordination de l' habitat social (Cecodhas) seine Sachverständigen aus den vier Artbeitsgruppen zurück.

2 Am 11. Dezember 1991 veröffentlichte die französische Wochenschrift Le Canard enchaîné unter der Überschrift "Le lobby du béton fait la loi à Bruxelles" (Betonlobby macht in Brüssel das Recht) einen Artikel, der die Arbeit der Kommission kritisierte, weil den Bauunternehmen in den genannten Arbeitsgruppen eine zu bedeutende Rolle zugestanden worden sei. Dieser Artikel hatte folgenden Wortlaut:

"En projet: des garanties peau de chagrin pour ses clients"

C' est à des représentants de sociétés du bâtiment que la Commission européenne a confié le soin de proposer les futures garanties dont bénéficieront leurs propres clients. La méthode est audacieuse: si ce projet de directive européenne élaboré par le lobby du béton est adopté, la 'garantie décennale de bonne fin' , valable jusqu' à présent en France et dans plusieurs pays voisins, sera limitée à cinq ans. Et au terme de ce délai réduit, la garantie ne fonctionnera plus à coup sûr. Contrairement à la législation actuelle, ce sera à l' acheteur d' apporter la preuve que le constructeur a commis une faute. Et, dans l' attente, ce sera à lui d' avancer l' argent pour réparer le toit qui fuit ou le mur qui se fend.

Ces discrètes modifications réglementaires, déjà évoquées par la presse professionelle, permettront aux bâtisseurs de diminür d' au moins un tiers leurs dépenses pour malfaçons. Un poste qui, en France, leur avait coûté près de 4 milliards pour la seule année 1988.

L' offensive des rois du bâtiment s' est déroulée en plusieurs phases. Dès 1988, leur fédération européenne, la FIEC, avait pleuré auprès de la Communauté européenne pour obtenir la modifiaction du système actuel de garantie jugé 'd' une durée excessive et économiquement insupportable'.

Amis dans la place

Ces doléances ont été reçüs cinq sur cinq par la Commission de Bruxelles, qui a chargé, en 1990, quarante-huit experts de préparer, pour l' année suivante, une directive européenne, afin d' 'harmoniser les responsabilités et les garanties après-vente des logements'.

Les constructeurs se sont retrouvés majoritaires parmi ces experts. Et c' est leur fédération (la FIEC) qui a été chargée de coordonner les travaux et de rédiger le projet.

La grande famille du béton a des amis dans la place. Ainsi Renato Caronna, le haut fonctionnaire chargé à Bruxelles de suivre ce dossier, est un ancien salarié de l' association italienne des entrepreneurs de travaux publics. Et, tout naturellement, il a confié à la FIEC le soin de chapeauter les études des quarante-huit experts.

Ces renvois d' ascenseur ont provoqué des grincements de dents. Notamment chez les dirigeants d' une fédération qui regroupe les organismes d' HLM au niveau européen (le Cecodhas) que préside Roger Quilliot, le maire PS de Clermont-Ferrand. Lequel n' a pas envie de voir les maigres ressources de logement social englouties dans la réparation de malfaçons commises par d' autres.

Dans une lettre adreßée fin octobre à Jacques Delors, Quilliot a annoncé que les représentants de sa fédération claquaient la porte de Bruxelles, puisque personne ne voulait les entendre. Les travaux de la Commission européenne seraient-ils eux aussi truffés de malfaçons?"

[Geplant: Dürftige Gewährleistung für Kunden

Ausgerechnet Vertreter von Bauunternehmen hat die Kommission mit der Ausarbeitung eines Vorschlags dazu betraut, welche Gewährleistung künftig von deren eigenen Kunden beansprucht werden kann. Man hat sich viel vorgenommen: wird dieser von der Betonlobby erarbeitete Entwurf einer europäischen Richtlinie verabschiedet, so wird die bisher in Frankreich und in mehreren Nachbarländern geltende "zehnjährige Gewährleistung für die Fertigstellung" auf fünf Jahre begrenzt. Auch am Ende dieser verkürzten Frist greift die Gewährleistung nicht mehr sicher ein. Anders als nach geltendem Recht muß dann der Käufer nachweisen, daß der Bauunternehmer schuldhaft gehandelt hat. Inzwischen wird er das Geld vorschießen müssen, um das undichte Dach oder den Riß in der Mauer reparieren zu lassen.

Diese diskreten Rechtsänderungen, auf die in der Fachpresse bereits hingewiesen wurde, erlauben es den Bauunternehmern, ihre Ausgaben für Nachbesserungen um mindestens ein Drittel zu senken. Allein 1988 mussten sie dafür in Frankreich fast 4 Milliarden ausgeben.

Die Offensive der Könige der Baubranche lief in mehreren Phasen ab. Schon 1988 hatte ihr europäischer Verband, die FIEC, bei der Europäischen Kommission Tränen vergossen, um eine Änderung der geltenden Gewährleistungsregelung zu erreichen, weil die Gewährleistungsfrist "übertrieben und wirtschaftlich untragbar lang" sei.

Freunde in Brüssel

Diese Klagen fanden ein offenes Ohr bei der Kommission in Brüssel, die 1990 48 Sachverständige damit beauftragte, für das folgende Jahr eine europäische Richtlinie vorzubereiten, um "die Haftung und die Gewährleistung für Wohnbauten zu harmonisieren".

Die Bauunternehmer stellten die Mehrheit dieser Sachverständigen. Ihr Verband (die FIEC) wurde mit der Koordinierung der Arbeiten und der Erstellung des Entwurfs beauftragt.

Die grosse Betonfamilie hat Freunde in Brüssel. So ist Renate Caronna, der hohe Beamte, der diesen Vorgang in Brüssel bearbeitet, ein ehemaliger Angestellter des italienischen Verbandes der Unternehmer für öffentliche Arbeiten. Und natürlich hat er der FIEC die Oberaufsicht über die Arbeit der 48 Sachverständigen übertragen.

Diese Freundschaftsdienste haben zu Verstimmungen geführt. Insbesondere bei der Führung eines Verbandes, in dem die Einrichtungen des sozialen Wohnungsbaus auf europäischer Ebene (Cecodhas) zusammengeschlossen sind und dem Roger Quilliot, der sozialistische Bürgermeister von Clermont-Ferrand, vorsteht. Dem gefällt es gar nicht, daß die knappen Mittel für den sozialen Wohnungsbau durch die Behebung von Baumängeln verschlungen werden sollen, für die andere verantwortlich sind.

In einem Schreiben an Jacques Delors hat Quilliot angekündigt, daß die Vertreter seines Verbandes in Brüssel die Tür zuschlagen würden, da sie bei niemandem Gehör finden. Ob wohl die Arbeiten der Europäischen Kommission selbst der Nachbesserung bedürfen?]

3 Ebenfalls am 11. Dezember 1991 kündigten drei europäische Verbände ° das Cecodhas, das Europäische Büro der Verbraucherverbände (Bureau européen des unions des consommateurs, BEUC) und der Verband der Familienorganisationen der Europäischen Gemeinschaft (Confédération des organisations familiales de la Communauté Européene (Coface) ° für den 16. Dezember eine Pressekonferenz an, auf der das von der Kommission bei der Vorbereitung des Richtlinienvorschlags eingeschlagene Verfahren angeprangert werden sollte.

4 Auf diese beiden Ereignisse reagierte der Generaldirektor der GD III, Herr Perissich, am 13. Dezember 1991 mit einer Note an den Sprecher der Kommission, Herrn Dethomas, und forderte ihn auf, schnellstens tätig zu werden, "um die Arbeit der Kommission und den Ruf des betroffenen Beamten zu verteidigen". Dieser Note war ein Entwurf für eine Pressemitteilung beigefügt. Kopien dieser Note wurden unter anderem dem Kabinett des Präsidenten der Kommission, dem Kabinett des für die GD III verantwortlichen Vizepräsidenten Bangemann und dem Generalsekretär der Kommission übersandt.

5 Herr Dethomas nahm an der Pressekonferenz der drei europäischen Verbände vom 16. Dezember 1991 teil und erläuterte in deren Verlauf die Arbeiten der Kommission. Unstreitig nahm er aber den Kläger in der Öffentlichkeit nicht namentlich in Schutz.

6 Am gleichen Tag lud die Kommission die Presse zu einer Konferenz ein, in deren Verlauf eine Pressemitteilung verteilt wurde, in der sie auf die gegen sie erhobenen Rügen einging, allerding den Namen des Klägers nicht erwähnte. In diesem Abschnitt der Pressemitteilung heisst es: "Im September 1991 hat das Cecodhas beschlossen, seine Experten aus den vier Arbeitsgruppen zurückzuziehen, was für den Ablauf der Arbeiten angesichts der von diesen Sachverständigen gezeigten mangelnden Kooperationsbereitschaft indessen keine Probleme geschaffen hat... Auf ausdrücklichen Wunsch der europäischen Verbände und nicht ° wie bisweilen behauptet wird ° auf Anregung der Europäischen Kommission ist der Verband der europäischen Bauindustrie (Fédération de l' industrie européenne de la Construction, FIEC) aufgefordert worden, die Arbeiten der vier Gruppen zu koordinieren. Auf der Grundlage der von diesen vier Arbeitsgruppen angestellten Überlegungen werden die Dienststellen der Kommission in den ersten Monaten des Jahres 1992 einen Vorentwurf für eine Richtlinie erarbeiten, der wie üblich mit den betroffenen Kreisen einschließlich der Verbraucher und den Mitgliedstaaten beraten werden wird, bevor er der Kommission zur Genehmigung vorgelegt wird."

7 Die Kommission hat auf die Frage des Gerichts, welche Reaktionen die von der Kommission veranstaltete Pressekonferenz in den Medien hervorgerufen hat, geantwortet, sie könne für diesen lange zurückliegenden Sachverhalt keine Unterlagen mehr finden. Dagegen hat der Kläger einen Auszug aus dem Bulletin Européen du Moniteur Nr. 74 vom 23. Dezember 1991 vorgelegt, einer Publikation, die sich an die Bauwirtschaft wendet; dort wird ohne direkte Bezugnahme auf den beanstandeten Zeitungsartikel hingewiesen und der volle Wortlaut der von der Kommission verteilten Pressemitteilung wiedergegeben.

8 Am 20. Dezember 1991 richtete Herr Perissich eine ° vom Kläger vorbereitete ° Note an Herrn De Koster, den Generaldirektor für Personal und Verwaltung, mit Kopie an Herrn Dewost, den Generaldirektor des Juristischen Dienstes. In dieser Note wies er auf das Erscheinen des fraglichen Artikels in Le Canard enchaîné, auf die Pressekonferenz der drei europäischen Verbände, auf seine eigene Note an Herrn Dethomas sowie auf die Pressekonferenz der Kommission vom 16. Dezember 1991 hin und führte aus: "Zu lösen bleibt damit das Problem der Verleumdung meines Beamten, der sich nicht selbst verteidigen kann, da er gemäß Artikel 17 des Statuts zu strengstem Stillschweigen verpflichtet ist. Ich bitte Sie daher, unverzueglich die Grundsätze anzuwenden, zu deren Beachtung die Gemeinschaften gemäß Artikel 24 des Statuts verpflichtet sind, und mir mitzuteilen, was die Kommission in dieser Angelegenheit unternimmt, um die Ehre und das Ansehen meines Beamten zu verteidigen. Ich möchte es in dieser exemplarischen Sache vermeiden, daß mein Beamter mangels einer Reaktion der Kommission einen förmlichen Antrag auf Hilfe und Beistand im Sinne des Artikels 90 Absatz 1 des Statuts einreicht."

9 Da die Kommission auf die Note vom 20. Dezember 1991 nicht tätig wurde, unternahm der Kläger mehrere informelle Versuche, den Beistand der Kommission zu erlangen. Am 24. Januar 1992 teilte ihm die GD IX (Generaldirektion Personal und Verwaltung) mit, daß er selbst einen förmlichen Antrag auf Hilfe und Beistand gemäß Artikel 24 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend: Statut) einreichen müsse.

10 Der Kläger reichte am 28. Januar 1992 einen solchen Antrag ein, der auf Ersuchen des Gerichts von den Parteien zu den Akten gereicht worden ist. Da der Kläger keine Antwort von der Kommission erhielt, wandte er sich am 13. Februar 1992 telefonisch an die GD IX und erhielt die Antwort, daß man sich "unverzueglich" mit seinem Antrag befassen werde.

11 Am 21. Februar 1992 sandte der Kläger auf dem Dienstweg eine Note an die Anstellungsbehörde, in der er unter Hinweis auf den Sachverhalt und insbesondere die Schritte seines Generaldirektors, Herrn Perissich, geltend machte, die Kommission sei im Rahmen ihrer Beistandspflicht nach Artikel 24 des Statuts verpflichtet, den Verfasser des fraglichen Artikels wegen dessen verleumderischen Charakters und des ihm selbst entstandenen schweren beruflichen Nachteils sogar von Amts wegen zur Rechenschaft zu ziehen. Unter Hinweis auf Artikel 17 des Statuts, der ihm eigene Schritte zu seiner Verteidigung untersage, wiederholte er seinen Antrag, die Anstellungsbehörde möge ihm die Maßnahmen bekanntgeben, die sie gegen den Verfasser des streitigen Artikels und die Zeitschrift, in der diese veröffentlicht worden sei, ergriffen habe. Er forderte ferner die Kommission auf, die Maßnahmen anzugeben, die die Gemeinschaften gemäß Artikel 24 Absatz 2 des Statuts ergriffen hätten, um solidarisch mit dem Verfasser des beanstandeten Artikels und der Zeitschrift den ihm entstandenen Schaden wiedergutzumachen. Der Kläger kündigte an, daß er für den Fall, daß er nicht spätestens am 1. März 1992 diese Angaben erhalten habe, eine Beschwerde wegen Untätigkeit der Kommission erheben werde, weil diese nicht rechtzeitig die Maßnahmen ergriffen habe, die geeignet seien, die Verteidigung seiner Interessen und die Wiedergutmachtung des ihm entstandenen Schadens sicherzustellen.

12 Mit Note vom 11. März 1992 teilte Herr De Koster dem Kläger mit, daß er im Anschluß an Ermittlungen seiner Dienststellen nach Befürwortung durch den Juristischen Dienst in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde beschlossen habe, ihm den beantragten Beistand in Form eines Schreibens an den Canard enchaîné zu gewähren, in dem "dargelegt wird, welche Maßnahmen die Kommission im Bereich der Haftung im Bauwesen tatsächlich ergriffen hat, und in dem die Sie betreffenden Behauptungen formell dementiert werden".

13 Am 11. März 1992 richtete Herr De Koster im Namen der Kommission ein Schreiben an den Chefredakteur des Canard enchaîné, in dem er ihn aufforderte, dieses Schreiben als Gegendarstellung in der nächsten Ausgabe der Zeitschrift zu veröffentlichen, um Ehre und Ansehen des Klägers wiederherzustellen. In diesem Schreiben hieß es, daß der Kläger in dem streitigen Artikel wegen seiner beruflichen Tätigkeit vor seinem Eintritt in den Dienst der Kommission der Parteilichkeit bezichtigt worden sei, weil er die im öffentlichen Bauwesen tätigen Unternehmen zu Lasten der Verbraucher bevorteilt habe, daß aber eine dienstliche Untersuchung der Dienststellen der Kommission ergeben habe, daß er völlig integer sei. Allgemein entspreche der Artikel nicht der Wirklichkeit; die tatsächliche Behandlung des betreffenden Vorgangs sei bereits am 16. Dezember 1991 Gegenstand einer Presseverlautbarung gewesen. Weiter heisst es in dem Schreiben: "Was den Kläger angeht, so hat entgegen ihrer Behauptung nicht dieser im Namen der Kommission, sondern haben die zuständigen europäischen Verbände verlangt, daß der Verband der europäischen Bauindustrie (FIEC) die Arbeit der Arbeitsgruppen koordinieren solle, die mit der Zusammenstellung der Gesichtspunkte betraut waren, die der Ausarbeitung des betreffenden Richtlinienvorschlags zugrunde gelegt werden sollten."

14 Trotz des abschließenden Vermerks "Kopie:... Herrn Caronna" wurde dem Kläger keine Kopie dieses Schreibens übermittelt, der hiervon erst drei Monate später erfuhr (siehe Randnr. 17 dieses Urteils).

15 Der Canard enchaîné veröffentlichte das Schreiben nicht. Die Kommission unternahm keine weiteren Schritte.

16 Der Kläger legte am 1. April 1992 gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts "gegen die Entscheidung der Kommission,... ihren Beistand auf die Absendung eines einfachen Schreibens an den Canard enchaîné zu beschränken, in dem lediglich die in dieser Zeitung veröffentlichten Anschuldigungen dementiert werden", Beschwerde ein, die beim Generalsekretariat der Kommission am 2. April 1992 eingetragen wurde. Der Kläger behauptete unter anderem, die Anstellungsbehörde habe, obwohl sie rechtzeitig über den verleumderischen Charakter des streitigen Artikels informiert worden sei, nichts unternommen, um seine Ehre wiederherzustellen und von der beanstandeten Zeitung die Wiedergutmachung des ihm zugefügten Schadens zu erlangen. Zu dem Schreiben der Kommission an den Canard enchaîné wies er darauf hin, daß eine Bitte um Veröffentlichung im Wege der Gegendarstellung mehr als drei Monate nach der Veröffentlichung des streitigen Artikels seinen Schaden lediglich vergrössere. Eine Zeitung sei nämlich aufgrund des Rechts zur Gegenwehr verpflichtet, eine Erwiderung auf jede Veröffentlichung abzudrucken, von der eine Person unmittelbar betroffen werde. Dieses Recht auf Gegendarstellung sei daher nur sinnvoll, wenn es in den Tagen unmittelbar nach Erscheinen des beanstandeten Artikels ausgeuebt werde. Selbst wenn sich schließlich die Zeitschrift bereitfinde, eine verspätete Gegendarstellung zu veröffentlichen, müsse ihr doch die Verspätung des Schrittes der nur unter Zwang tätig werdenden Kommission auffallen, so daß sie hieraus die logischen Schlußfolgerungen ziehen werde. Die verspätete Veröffentlichung einer Erwiderung könne daher den dem Kläger bereits entstandenen Schaden nur verstärken, der infolge des Verhaltens der Kommission nicht wiedergutzumachen sei. Nur wegen der Versäumnisse der Anstellungsbehörde, die verpflichtet gewesen sei, ihm von Amts wegen gemäß Artikel 24 des Statuts Beistand zu leisten und den überaus schweren immateriellen Schaden, der auf die Veröffentlichung des verleumderischen Artikels und die Untätigkeit der Kommission zurückzuführen sei, wiedergutzumachen, habe der Kläger keine Möglichkeit gehabt ° und habe keine Möglichkeit mehr °, eine öffentliche Wiederherstellung seiner Ehre zu erfahren. Da die Maßnahmen, wie sie in der Note vom 11. März 1992 beschrieben seien, nicht geeignet seien, seine Ehre öffentlich wiederherzustellen, müsse die angefochtene Entscheidung zurückgenommen und durch eine Entscheidung ersetzt werden, die den Verpflichtungen der Kommission nach Artikel 24 des Statuts entspreche. Die Beschwerde schloß mit den Worten: "Er verlangt ferner eine Wiedergutmachung des ihm entstandenen Schadens durch die Kommission durch Zahlung eines Betrages von 100 000 ECU."

17 Diese Beschwerde wurde von der Gruppe "Interservices" am 17. Juni 1992 geprüft. Bei dieser Gelegenheit erhielt der Kläger Kopie des Schreibens von Herrn De Koster vom 11. März 1992 an den Chefredakteur des Canard enchaîné.

18 Am 18. Juni 1992 schrieb der Rechtsanwalt des Klägers an die Kommission und beanstandete unter anderem, daß das Schreiben an den Canard enchaîné nicht zuvor dem Kläger übermittelt worden sei, der erst am 17. Juni davon Kenntnis erhalten habe. Dieser neue Verfahrensfehler habe es dem Kläger völlig unmöglich gemacht, seine Verteidigung persönlich in einer seinen Interessen am besten gerecht werdenden Art und Weise vorzubereiten. Die Veröffentlichung einer Erwiderung, die mehr als sechs Monate nach der Veröffentlichung des verleumderischen Artikels erfolge, vergrössere den entstandenen Schaden nur; die Kommission müsse seiner Beschwerde daher durch den Erlaß von Maßnahmen entsprechen, die seine Ehre öffentlich wiederherstellten.

19 Obwohl der Kläger am 16. Juli 1992 schriftlich an seine Beschwerde erinnerte, antwortete die Kommission nicht auf die Beschwerde, die somit als am 2. August 1992 stillschweigend zurückgewiesen gilt.

20 Daraufhin hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, die im Register der Kanzlei des Gerichts am 20. August 1992 eingetragen worden ist.

21 Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen. Mit Beschluß vom 18. Februar 1993 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts den Gewerkschaftsbund Brüssel auf dessen Antrag, der am 8. Dezember 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Klägers zugelassen. Nach Einreichung des Schriftsatzes des Streithelfers ist das schriftliche Verfahren abgeschlossen worden. Das Gericht (Vierte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Es hat jedoch Fragen an die Parteien gerichtet.

Anträge der Beteiligten

22 Der Kläger beantragt,

° festzustellen, daß die Kommission dadurch, daß sie nicht rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um seine Ehre und sein Ansehen öffentlich wiederherzustellen, ihre Fürsorgepflicht verletzt hat und verpflichtet ist, den ihm durch die Veröffentlichung des Artikels im Canard enchaîné entstandenen Schaden zu ersetzen;

° demgemäß die Kommission zu verurteilen, ihm als Ersatz seines immateriellen Schadens einen Betrag von 100 000 ECU zu zahlen;

° der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

23 Der Streithelfer beantragt,

den Anträgen des Klägers stattzugeben und der Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers aufzuerlegen.

24 Die Kommission beantragt,

° die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen;

° über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

25 Der Kläger verlangt die Wiedergutmachung zweier verschiedener Schäden, nämlich zum einen des ursprünglichen Schadens, der ihm durch die Veröffentlichung des betreffenden Zeitungsartikels im Canard enchaîné entstanden sein soll, und zum anderen des Schadens, der ihm später dadurch entstanden sein soll, daß die Kommission ihre Beistandspflicht verletzt hat. Demgemäß ist zuerst der Antrag zu prüfen, der darauf gerichtet ist, die Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 2 des Statuts zur solidarischen Wiedergutmachung des ursprünglichen Schadens zu verurteilen, der dem Kläger durch die Veröffentlichung des beanstandeten Zeitungsartikels entstanden sein soll.

Zu dem Antrag auf Verurteilung der Kommission zur solidarischen Wiedergutmachung gemäß Artikel 24 Absatz 2 des Statuts des ursprünglichen, angeblich durch die Veröffentlichung des beanstandeten Zeitungsartikels entstandenen Schadens

Vorbringen der Parteien

26 Der Kläger weist darauf hin, daß die Gemeinschaft gemäß Artikel 24 Absatz 2 des Statuts den von ihrem Beamten erlittenen Schaden solidarisch zu ersetzen hätte. Folglich könne er von der Kommission Wiedergutmachung des Schadens verlangen, den er infolge der Veröffentlichung des Artikels im Canard enchaîné vom 11. Dezember 1991 erlitten habe. Obwohl der Kommission bereits am 13. Dezember 1991 die verleumderische Natur des streitigen Artikels mitgeteilt worden sei, habe sie nichts unternommen, um von der verantwortlichen Zeitschrift die Wiedergutmachung des ihrem Beamten entstandenen Schadens zu erlangen. Der Kläger, der gemäß Artikel 17 des Statuts verpflichtet gewesen sei, über alle Tatsachen und Angelegenheiten, von denen er in Ausübung oder anläßlich der Ausübung seines Amtes Kenntnis erhalten habe, strengstes Stillschweigen zu bewahren, habe deshalb, wie sein Generaldirektor in dem Schreiben vom 20. Dezember 1991 hervorgehoben habe, keine Möglichkeit gehabt, sich gegen den Verfasser des streitigen Artikels zur Wehr zu setzen.

27 Zur Schwere des infolge der Veröffentlichung des betreffenden Artikels entstandenen Schadens führt der Kläger in der Erwiderung aus, er habe festgestellt, daß es ihm wegen der inzwischen vergangenen Zeit nicht mehr möglich sei, den Verfasser des Artikels zu zwingen, "seine Ehre öffentlich... durch die Zahlung eines symbolischen Schadensersatzes wiederherzustellen". Er habe daher "auf eine gegenstandslos gewordene Forderung verzichtet und sich auf die Wiedergutmachung des Schadens beschränkt, der durch die Weigerung der Kommission, rechtzeitig etwas zu tun, das öffentlich seine Ehre und seine Würde wiederhergestellt hätte, entstanden ist".

28 Der Streithelfer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die Schweigepflicht für Beamte den Kläger daran gehindert habe, gegen die für den infolge der Veröffentlichung des beanstandeten Artikels entstandenen Schaden Verantwortlichen selbst vorzugehen.

29 Die Kommission weist in ihrer Klageerwiderung darauf hin, daß die solidarische Haftung nach Artikel 24 Absatz 2 des Statuts nur eingreife, wenn der Bedienstete geklagt, aber von dem verantwortlichen Dritten keinen Ersatz seines Schadens erlangt habe. Es stehe aber fest, daß der Kläger weder zivil- noch strafrechtlich vorgegangen sei, so daß sein Schadensersatzbegehren nicht die in der genannten Vorschrift aufgestellte Voraussetzung erfuelle. Der Kläger behaupte zu Unrecht, Anspruch auf Schadensersatz zu haben, obwohl er gegen die für den Zeitungsartikel Verantwortlichen nur deshalb nicht geklagt habe, weil er vorgebe, wegen seiner Schweigepflicht selbst dazu nicht imstande gewesen zu sein.

30 In ihrer Gegenerwiderung macht die Kommission geltend, der Antrag des Klägers auf der Grundlage des Artikels 24 Absatz 2 des Statuts sei deshalb unzulässig, weil er nicht zuvor versucht habe, von den für den beanstandeten Artikel Verantwortlichen Wiedergutmachung seines angeblichen Schadens zu erlangen. Hilfsweise weist sie darauf hin, daß der Kläger es versäumt habe, durch eine Entscheidung der im vorliegenden Fall allein zuständigen französischen Gerichte den Nachweis für ein schuldhaftes Verhalten oder eine Verleumdung zu erbringen. Ebenso hätten auch ausschließlich die französischen Gerichte das Vorliegen eines Schadens und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Fehlverhalten feststellen und dann den Betrag des geschuldeten Schadensersatzes festlegen können.

Würdigung durch das Gericht

31 Gemäß Artikel 24 Absatz 2 des Statuts kann einer Schadensersatzklage, mit der die in dieser Vorschrift festgelegte solidarische Haftung geltend gemacht wird, nur entsprochen werden, wenn neben anderen Voraussetzungen der geschädigte Beamte nicht zuvor Ersatz des Schadens von dessen Verursacher erlangen konnte. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu prüfen, ob diese Voraussetzung die Zulässigkeit der Klage betrifft oder zur Prüfung ihrer Begründetheit gehört.

32 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur ausservertraglichen Haftung kann die Zulässigkeit einer Schadensersatzklage nach den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag in bestimmten Fällen von der Erschöpfung der innerstaatlichen Klagemöglichkeiten abhängen, sofern diese nationalen Klagemöglichkeiten den Schutz der betroffenen einzelnen dadurch wirksam sicherstellen, daß sie zum Ersatz des geltend gemachten Schadens führen könnten (vgl. z. B. die Urteile vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 175/84 Krohn/Kommission, Slg. 1986, 753, Randnr. 27, und vom 29. September 1987 in der Rechtssache 81/86, De Bör Buizen/Rat und Kommission, Slg. 1987, 3677, Randnr. 9).

33 Wenn der Gerichtshof somit die Erschöpfung der innerstaatlichen Klagemöglichkeiten als eine stillschweigende Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Schadensersatzklage betrachtet hat, mit der die Haftung der Gemeinschaften für Schäden geltend gemacht wird, die von ihren eigenen Organen oder Bediensteten verursacht worden sind, so hat dies erst recht im Fall des Artikels 24 Absatz 2 des Statuts zu gelten, nach dem die Gemeinschaft nicht etwa einen von ihr selbst verursachten Schaden zu ersetzen hat, sondern aufgrund ihrer allgemeinen Beistandspflicht bloß solidarisch und subsidiär zum Ersatz eines Schadens verpflichtet ist, der ihrem Beamten von einem Dritten zugefügt worden ist.

34 Im vorliegenden Fall hat die Kommission in der Klagebeantwortung geltend gemacht, der Kläger habe die in Artikel 24 Absatz 2 des Statuts aufgeführte Voraussetzung nicht erfuellt. Die in dieser Form erhobene Rüge ist zulässig, da die von der Kommission in der Gegenerwiderung vorgenommene rechtliche Qualifikation als Einrede der Unzulässigkeit lediglich ein ergänzendes Vorbringen darstellt.

35 Was das in der angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofes festgelegte Kriterium anlangt, daß die innerstaatlichen Klagemöglichkeiten den Schutz der betroffenen einzelnen dadurch wirksam sicherstellen müssen, daß sie zum Ersatz des geltend gemachten Schadens führen können, so muß der angeblich geschädigte Beamte im Fall des Artikels 24 Absatz 2 des Statuts, der lediglich eine solidarische und subsidiäre Schadensersatzpflicht zu Lasten der Gemeinschaft vorsieht, zumindest Anhaltspunkte für ernstzunehmende Zweifel bezueglich der Wirksamkeit des durch die innerstaatlichen Klagemöglichkeiten gewährleisteten Schutzes beibringen.

36 Im vorliegenden Fall hat der Kläger, der nie versucht hat, sich an den Verfasser des Artikels oder an den Canard enchaîné selbst zu wenden, um ° gegebenenfalls vor den französischen Gerichten ° eine Entschädigung zu erlangen, nichts dafür vorgetragen, daß diese Unterlassung darauf zurückzuführen gewesen wäre, daß die einschlägigen Vorschriften des französischen Rechts eine Verurteilung der für den betreffenden Artikel Verantwortlichen zum Ersatz des ihm angeblich entstandenen Schadens ausgeschlossen oder in besonderer Weise erschwert hätten.

37 Was den Versuch des Klägers angeht, seine Untätigkeit gegenüber den für den beanstandeten Artikel Verantwortlichen mit dem Hinweis auf die ihm gemäß Artikel 17 des Statuts obliegende Schweigepflicht zu rechtfertigen, so geht die dem Kläger nach dieser Vorschrift obliegende Schweigepflicht unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht weiter als die von der Kommission selbst geuebte Zurückhaltung. Die Kommission hat sich aber am 16. Dezember 1991 verteidigt, indem sie öffentlich erklärt hat, die europäischen Verbände und nicht die Kommission selbst hätten verlangt, daß die FIEC mit der Koordinierung der Arbeiten der Sachverständigengruppen betraut werde. Der Kläger hätte sich im Rahmen der Klage, die er gemäß Artikel 24 Absatz 2 des Statuts gegenüber den Verursachern des ihm angeblich entstandenen Schadens zuvor hätte erheben müssen, auf diese Erklärungen berufen können. Zumindest hätte er die nach dem Aufbau des Artikels 24 Absatz 2 des Statuts dem Beamten und nicht der Verwaltung obliegende Initiative ergreifen und mit dieser die Modalitäten seiner Schweigepflicht im Hinblick auf die Vorbereitung einer etwaigen Schadensersatzklage erörtern müssen.

38 Demnach ist der Antrag auf Verurteilung der Kommission zur Leistung von Schadensersatz gemäß Artikel 24 Absatz 2 des Statuts als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß zu prüfen ist, ob der verlangte Schadensersatzbetrag im Hinblick auf Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung substantiiert vorgetragen wurde oder ob das vorgerichtliche Verfahren insoweit ordnungsgemäß abgelaufen ist.

Zu dem Antrag auf Verurteilung der Kommission zur Wiedergutmachung des angeblich von ihr durch Verletzung der Beitragspflicht nach Artikel 24 Absatz 1 des Statuts verursachten Schadens

Zulässigkeit

Zum Gegenstand der einzelnen Teilanträge

39 Die vorliegende Klage umfasst neben dem eigentlichen Antrag auf Schadensersatz, d. h. dem Antrag auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung eines Betrages von 100 000 ECU zur Wiedergutmachung des immateriellen Schadens des Klägers, einen Antrag auf Feststellung, daß die Kommission zum einen ihre Beistandspflicht verletzt hat und zum anderen verpflichtet ist, den sich hieraus ergebenden Schaden zu ersetzen.

40 Was zunächst den Antrag auf Feststellung betrifft, daß die Kommission ihre Beistandspflicht verletzt hat, so hat das Gericht in seinem Urteil vom 8. November 1990 in der Rechtssache T-73/89 (Barbi/Kommission, Slg. 1990, II-619, Randnr. 21) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 8. Juli 1965 in der Rechtssache 68/63, Luhleich/Kommission der EGKS, Slg. 1965, 776, und vom 12. Juli 1973 in den verbundenen Rechtssachen 10/72 und 47/72, Di Pillo/Kommission, Slg. 1973, 763) entschieden, daß solche Anträge im Rahmen einer Klage auf Schadensersatz gestellt werden können, über die das Gericht gemäß Artikel 91 Absatz 1 Satz 2 des Statuts mit der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung entscheidet. Diese Rechtsprechung ist im übrigen durch die Urteile des Gerichts vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache T-156/89 (Valverde Mordt/Gerichtshof, Slg. 1991, II-407, Randnr. 141) und vom 8. Oktober 1992 in der Rechtssache T-84/91 (Meskens/Parlament, Slg. 1992, II-2335, Randnr. 30) bestätigt worden, in denen Anträge auf Feststellung eines Amtsfehlers im Rahmen einer Klage auf Schadensersatz für zulässig erklärt wurden.

41 Was ferner den Antrag des Klägers auf Feststellung angeht, daß die Kommission verpflichtet ist, den angeblich entstandenen Schaden zu ersetzen, so sind solche Anträge vom Gerichtshof ebenfalls für zulässig erachtet worden, und zwar insbesondere in Rechtssachen, in denen der Umfang des Schadens erst später genauer festgelegt worden ist. So hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. März 1979 in der Rechtssache 90/78 (Granaria/Rat und Kommission, Slg. 1979, 1081, Randnr. 6) entschieden, daß im Rahmen einer gemäß Artikel 178 EWG-Vertrag erhobenen Schadensersatzklage aus Gründen der Verfahrensökonomie in einem ersten Abschnitt des Verfahrens darüber entschieden werden kann, ob das Verhalten des beklagten Organs haftungsbegründend war.

42 Folglich sind die einzelnen Teilanträge mit ihrem jeweiligen Gegenstand insgesamt für zulässig zu erklären.

Zu den Unzulässigkeitseinwänden der Kommission

43 Die Kommission erhebt in ihrer Klageerwiderung, ohne eine förmliche Unzulässigkeitseinrede im Sinne des Artikels 114 der Verfahrensfordnung zu erheben, drei Unzulässigkeitseinwände, die sie darauf stützt, daß der Gegenstand des ursprünglichen Beistandsantrags von dem der späteren Beschwerde und Klage abweiche, daß eine beschwerende Maßnahme fehle und daß der Gegenstand der Beschwerde und der Klage ungenau und unbestimmt sei.

Zu dem Einwand, daß der Gegenstand des ursprünglichen Beistandsantrags von dem der späteren Beschwerde und Klage abweiche

° Vorbringen der Beteiligten

44 Die Kommission macht geltend, daß der Gegenstand des ursprünglichen Beihilfeantrags von dem der späteren Beschwerde und Klage völlig abweiche. Die vorliegende Klage sei nämlich ausschließlich auf Schadensersatz gerichtet, während dieser Anspruch in dem ursprünglichen Antrag vom 28. Januar 1992 nicht einmal erwähnt worden und folglich nicht Gegenstand eines vorherigen Antrags im Sinne des Artikels 90 Absatz 1 des Statuts gewesen sei, so daß die Klage unzulässig sei (Urteil des Gerichts vom 25. September 1991 in der Rechtssache T-5/90, Marcato/Kommission, Slg. 1991, II-731). Im übrigen mache auch die im Verwaltungsverfahren erfolgte Änderung des Antragsgegenstands die Klage unzulässig. Diese Änderung habe nämlich den ordnungsgemässen Ablauf des vorgerichtlichen Verfahrens beeinträchtigt, dessen eigentlicher Zweck die Herbeiführung einer gütlichen Einigung sei, was voraussetze, daß der Gegenstand der Beschwerde nicht von dem des ursprünglichen Antrags abweiche.

45 Unerheblich sei ausserdem, daß der Beistandsantrag vom 28. Januar 1992 möglicherweise gegenstandslos geworden sei, weil dieser Umstand den Kläger nicht habe hindern können, das Verfahren neu zu beginnen und vor Erhebung einer Schadensersatzklage einen Antrag nach Artikel 90 des Statuts einzureichen.

46 Der Kläger weist erneut darauf hin, daß er, da die Kommission nicht wirksam tätig geworden sei, im Hinblick auf die verstrichene Zeit habe feststellen müssen, daß er den Urheber des Verstosses nicht mehr habe zwingen können, seine Ehre öffentlich wiederherzustellen. Er habe daher folgerichtig und zu Recht auf einen Aufhebungsantrag verzichtet, der gegenstandslos geworden sei, und sich auf die Forderung auf Ersatz des Schadens beschränkt, der sich aus der Weigerung der Kommission ergeben habe, zur rechten Zeit so tätig zu werden, daß seine Ehre öffentlich wiederhergestellt worden wäre. Sein Schaden könne nämlich wegen der Unterlassung einer sofortigen Abwehrmaßnahme der Kommission nur noch durch die Zahlung von Schadensersatz zur Wiedergutmachung des erlittenen Schadens beseitigt werden.

47 Der Streithelfer bringt vor, daß die Änderung des Gegenstands des Beistandsantrags während des vorgerichtlichen Verfahrens den ordnungsgemässen Ablauf dieses Verfahrens nicht beeinträchtigt haben könne. Der Kläger habe nämlich nur eine Beschwerde gegen die Entscheidung vom 11. März 1992 einlegen können, die seine Ehre nicht öffentlich wiederhergestellt habe. Zum Zweck des vorgerichtlichen Verfahrens, eine gütliche Einigung zu erzielen, weist der Streithelfer darauf hin, daß die Kommission über das vom Kläger verfolgte Ziel sehr wohl informiert gewesen sei. Darüber hinaus könne die Kommission, die das Schreiben von Herrn Perissich nicht beantwortet habe, mehr als anderthalb Monate benötigt habe, um auf den Beistandsantrag des Klägers zu antworten, und auf seine Beschwerde nicht geantwortet habe, jetzt nicht behaupten, sie habe sich um eine gütliche Einigung in dieser Angelegenheit bemüht.

48 Der Streithelfer weist ferner darauf hin, daß zwar der Beistandsantrag vom 28. Januar 1992 nicht die Zahlung einer Entschädigung anspreche, daß aber die Kommission mit dem ihn ergänzenden Schreiben vom 21. Februar 1992 ausdrücklich aufgefordert worden sei, die Maßnahmen anzugeben, die getroffen würden, um solidarisch mit dem Verfasser des Artikels und der Zeitschrift die Schäden des Klägers wiedergutzumachen. In diesem Schreiben habe der Kläger ferner ausgeführt, daß er, falls die Kommission nicht rechtzeitig Maßnahmen ergreife, die geeignet seien, die Wahrnehmung seiner Interessen sicherzustellen und die Wiedergutmachung der ihm entstandenen Schäden herbeizuführen, gegen diese Untätigkeit der Kommission gegebenenfalls eine Beschwerde einlegen werde. Mithin könne nicht behauptet werden, der Kläger habe vor Einleitung des vorgerichtlichen Verfahrens niemals die Wiedergutmachung des Schadens verlangt, der ihm durch die Veröffentlichung des beanstandeten Artikels entstanden sei.

° Würdigung durch das Gericht

49 Zunächst ist zu prüfen, ob der Kläger im Lauf des Verwaltungsverfahrens den Gegenstand seiner Forderungen geändert hat. In seinem Antrag vom 28. Januar 1992 hat er sich darauf beschränkt, von der Kommission Beistand gemäß Artikel 24 des Statuts zu fordern, um seine Ehre und seinen Ruf zu schützen. In seinem Schreiben vom 21. Februar 1992 hat er diesen ersten Antrag wiederholt. Er hat die Kommission gebeten anzugeben, welche Maßnahmen sie ergriffen habe, um solidarisch mit dem Verfasser des Artikels und der Zeitschrift die Schäden wiedergutzumachen, die ihm entstanden seien; ferner hat er angekündigt, daß er, falls die Kommission dem nicht nachkommen sollte, gegen diese Untätigkeit eine Beschwerde einlegen werde, um Wiedergutmachung dieser Schäden zu erlangen. Folglich hat der Kläger vor der Entscheidung vom 11. März 1992 keinen Antrag auf Wiedergutmachung eines durch eine etwaige Untätigkeit der Anstellungsbehörde entstandenen Schadens gestellt. In dem Schreiben vom 21. Februar 1992 hatte er einen solchen Schritt angekündigt, ihn dann aber nicht ausgeführt.

50 Die Beschwerde vom 1. April 1992 unterscheidet sich hinsichtlich ihres Gegenstands von dem ursprünglichen Antrag insofern, als der Kläger mit ihr erstmals die Zahlung von 100 000 ECU u. a. zur Wiedergutmachung des Schadens infolge einer angeblichen Untätigkeit der Anstellungsbehörde geltend gemacht hat.

51 Folglich ist zu prüfen, ob dieser Umstand das vorgerichtliche Verfahren fehlerhaft macht. Das Statut sieht für den Fall, daß der Schaden, dessen Wiedergutmachung verlangt wird, durch eine beschwerende Maßnahme verursacht worden ist, ein anderes vorgerichtliches Verfahren vor als für den Fall, daß der Schaden durch ein Verhalten verursacht worden ist, das keinen Entscheidungscharakter hat. Im ersten Fall hängt die Zulässigkeit der Schadensersatzklage davon ab, daß der Betroffene bei der Anstellungsbehörde Beschwerde gegen die Maßnahme, die seinen Schaden verursacht hat, eingelegt und fristgerecht Klage erhoben hat; dagegen besteht im zweiten Fall das Verwaltungsverfahren, das einer Schadensersatzklage gemäß den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorausgehen muß, aus zwei Abschnitten, nämlich einem vorherigen Antrag auf Entschädigung und bei dessen Ablehnung einer Beschwerde (vgl. Beschluß des Gerichts vom 25. Februar 1992 in der Rechtssache T-64/91, Marcato/Kommission, Slg. 1992, II-243, Randnrn. 32 und 33, und Urteil Meskens/Parlament, a. a. O. Randnr. 33).

52 Mithin ist zu prüfen, ob der betreffende Schaden durch ein Verhalten der Anstellungsbehörde verursacht worden ist, das keinen Entscheidungscharakter hat, oder durch eine beschwerende Maßnahme. Die Prüfung dieser Frage fällt mit der Prüfung des zweiten Unzulässigkeitseinwands der Kommission zusammen.

Zu dem Einwand, es fehle an einer belastenden Maßnahme

° Vorbringen der Beteiligten

53 Die Kommission macht geltend, ihre Entscheidung vom 11. März 1992 habe dem Beistandsantrag des Klägers entsprochen und ihn davon in Kenntnis gesetzt, daß der geforderte Beistand in Form eines Schreibens an den Canard enchaîné erfolgen werde. Folglich habe diese Entscheidung den Kläger nicht beschweren können, weil er selbst sechs Wochen zuvor diese Maßnahme gefordert habe. Der Kläger habe daher gegen eine solche Entscheidung, die ihm das gewährt habe, was er beantragt habe, zulässigerweise keine Beschwerde einlegen können. Wenn sich der Kläger letztlich in seiner Beschwerde der Ausübung des Rechts auf Gegendarstellung widersetzt habe, so nicht wegen angeblicher Verspätung, sondern weil es augenfällig geworden sei, daß die Kommission in ihrer Pressekonferenz vom 16. Dezember 1991 die Wahrheit klargestellt und jede Polemik beendet habe. Der Kläger habe es daher wohl vorgezogen, keinen Vorwand zu liefern, der eine erneute Polemik hätte auslösen können, und sich unmittelbar an die Kommission zu wenden und eine Entschädigung zu fordern.

54 Ausserdem sei die Befürchtung, daß die Ausübung des Rechts auf Gegendarstellung die Polemik wiederbelebt und den Schaden vergrössert hätte, gleichermassen gerechtfertigt, ob dieses Recht nun binnen zwei Wochen nach der Veröffentlichung des verleumderischen Artikels oder erst einige Monate später ausgeuebt werde. Daß eine Antwort nach drei Monaten erfolge (Schreiben vom 11. März 1992) statt nach anderthalb Monaten (Antrag vom 28. Januar 1992), könne keinen besonderen oder weiteren Schaden herbeiführen.

55 Der Kläger erwidert, daß die angefochtene Entscheidung zwar seinem Antrag entspreche, ihn aber insoweit beschwere, als der zugesagte Beistand unangemessen, ja geeignet sei, den bereits entstandenen Schaden zu vergrössern. Es könne nämlich nicht bestritten werden, daß die betreffende Zeitschrift unweigerlich darauf hingewiesen hätte, daß die Kommission ihrem Beamten erst drei Monate nach Veröffentlichung des beanstandeten Artikels in Form einer einfachen Forderung nach Veröffentlichung in Ausübung des Rechts zur Gegendarstellung Beistand geleistet habe, das wegen der inzwischen vergangenen Zeit nicht mehr bestanden habe, so daß diese Forderung keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Die beschwerende Maßnahme im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts sei folglich die Entscheidung der Kommission, ihren Beistand auf die einfache Übersendung einer Forderung nach Veröffentlichung auf der Grundlage des Rechts zur Gegendarstellung drei Monate nach der Veröffentlichung des verleumderischen Artikels zu beschränken.

56 Der Streithelfer bringt vor, die Entscheidung vom 11. März 1992 werde deshalb angefochten, weil die Anstellungsbehörde ihren Beistand auf einen einfachen Brief an den Canard enchaîné beschränkt habe, also wegen der Unwirksamkeit der getroffenen Maßnahmen. Die Übersendung einer Forderung nach Veröffentlichung aufgrund des Rechts zu Gegendarstellung sei nicht geeignet gewesen, die Rechte des Klägers wiederherzustellen. Es könne nämlich der Anstellungsbehörde nicht entgangen sein, daß der Canard enchaîné einer solchen, genau drei Monate nach der Veröffentlichung des beanstandeten Artikels erhobenen Forderung nicht nachkommen werde.

° Würdigung durch das Gericht

57 Nach ständiger Rechtsprechung sind nur solche Maßnahmen beschwerend, die geeignet sind, die Rechtsstellung eines Beamten unmittelbar zu beeinträchtigen (vgl. zuletzt Urteil des Gerichts vom 8. Juni 1993 in der Rechtssache T-50/92, Fiorani/Parlament, Slg. 1993, II-555, Randnr. 29).

58 Artikel 24 des Statuts, der die Gemeinschaften zum Beistand gegenüber ihren Beamten verpflichtet, gehört zu Titel II "Rechte und Pflichten der Beamten". Immer dann, wenn die erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen gegeben sind, entspricht diese Beistandspflicht folglich einem im Statut begründeten Recht des betroffenen Beamten und verschafft ihm somit eine Rechtsstellung, die im Sinne der angeführten Rechtsprechung beeinträchtigt werden kann. Im vorliegenden Fall hat sich die Anstellungsbehörde mit der Entscheidung, die sie auf den Antrag des Klägers hin erlassen hat, darauf beschränkt, ein Schreiben an die betreffende Zeitschrift zu richten, das von dieser im übrigen nicht veröffentlicht worden ist. Somit kann in der Entscheidung vom 11. März 1992, mit der die Kommission hinter den Forderungen des Klägers zurückgeblieben ist, eine mögliche Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Klägers gesehen werden.

59 Sollte es sich erweisen, daß die Kommission den Umfang ihrer Beistandspflicht verkannt hat, würde somit die angefochtene Entscheidung eine beschwerende Maßnahme darstellen. Ob eine solche beschwerende Maßnahme vorliegt, hängt daher von der Prüfung der Begründetheit der Klage ab. Die Antwort hierauf ist zusammen mit den Sachfragen, die der Rechtsstreit aufwirft, zu prüfen (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache T-108/89, Scheuer/Kommission, Slg. 1990, II-411, Randnr. 25).

60 Folglich hängt die Beurteilung des zweiten Unzulässigkeitseinwands, mit dem ein nicht ordnungsgemässer Ablauf des vorgerichtlichen Verfahrens gerügt wird, von der Sachprüfung ab.

Zu dem Einwand, der Gegenstand der Beschwerde und der Klage sei ungenau und unbestimmt

° Vorbringen der Beteiligten

61 Die Kommission macht geltend, das in der Beschwerde erhobene Schadensersatzbegehren sei einem Hauptantrag nachgeordnet, mit dem eine "pflichtgemässe Entscheidung" der Kommission gefordert werde. Der Kläger habe indessen nicht dargelegt, was er hierunter verstehe. Er habe der Kommission nie genau gesagt, welche Form des Beistands er fordere, und gebe auch jetzt immer noch nicht an, welche Maßnahmen er erwartet habe. Der Hauptgegenstand der Beschwerde sei somit unbestimmbar, was zur Unzulässigkeit des Schadensersatzbegehrens führe und den ordnungsgemässen Ablauf des vorgerichtlichen Verfahrens beeinträchtigt habe.

62 Der Kläger erwidert, die Tatsachen und die Bedeutung der von ihm mit seiner Beschwerde vorgebrachten Rügen seien bei der erwähnten Sitzung der Gruppe "Interservices" mehr als anderthalb Stunden lang erörtert worden; der Vertreter der GD IX habe gesagt, er verstehe ganz genau, welche Ziele angestrebt würden und welche Maßnahmen zu ihrer Erreichung geboten seien.

63 Der Streithelfer macht geltend, die Kommission sei gemäß Artikel 24 des Statuts verpflichtet, ihren Beamten Beistand zu leisten, wenn diese Opfer von Verleumdungen würden. In Anbetracht dieser Pflicht habe daher der Kläger keinen formellen Beistandsantrag gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts stellen müssen. Die Kommission hätte vielmehr wegen der Beispielhaftigkeit dieser Angelegenheit und ihrer politischen Implikationen von Amts wegen die Entscheidungen treffen müssen, die ihrer Ansicht nach am besten geeignet gewesen seien, die Ehre ihres Beamten öffentlich wiederherzustellen. Zu Unrecht werfe daher die Kommission dem Kläger vor, sich zur Natur der von ihm gewünschten Maßnahmen nicht näher geäussert zu haben. Wenn die Kommission die Bedeutung des ihr vorgelegten Beistandsantrags nicht verstanden habe, hätte sie um genauere Angaben bitten müssen. Im übrigen habe die Kommission dem Kläger erst nach Klageerhebung den Vorwurf der Ungenauigkeit gemacht. Nach Klageerhebung könne ein solcher Unzulässigkeitseinwand jedoch nicht mehr erhoben werden.

° Würdigung durch das Gericht

64 Insoweit genügt der Hinweis, daß der Verwaltung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zum einen unter der Kontrolle des Gemeinschaftsrichters ein Ermessen bei der Wahl der Maßnahmen und Mittel zur Anwendung des Artikels 24 des Statuts zusteht (Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-137/88, Schneemann u. a./Kommission, Slg. 1990, I-369, Randnr. 9) und daß sie zum anderen in Anwendung des Artikels 24 alles zur Wiederherstellung des verletzten Rufes eines Beamten Erforderliche zu tun hat, dessen berufliche Ehrenhaftigkeit in Frage gestellt worden ist (Urteil vom 18. Oktober 1976 in der Rechtssache 128/75, N./Kommission, Slg. 1976, 1567, Randnr. 10).

65 Demgemäß kann sich der Beamte, der den Beistand seiner Verwaltung fordert, darauf beschränken, die in Artikel 24 des Statuts verankerte Beistandspflicht anzumahnen, ohne weitere Angaben zu machen, da die Verwaltung daraufhin die objektiv notwendigen und sachlich angemessenen Maßnahmen zu ergreifen hat. Im übrigen hat die Kommission selbst betont (Gegenerwiderung, S. 9), daß es ihre Sache sei, zu entscheiden, in welcher Form sie ihrer Beistandspflicht am besten genügen wolle.

66 Ausserdem hat der Kläger sowohl in seiner Beschwerde als auch in seiner Klageschrift geltend gemacht, die Kommission habe seine Ehre und seine Würde nicht öffentlich wiederhergestellt. Dieser Gegenstand der Beschwerde und der Klage ist somit ausreichend konkretisiert.

67 Der dritte Unzulässigkeitseinwand ist daher zurückzuweisen.

Begründetheit

68 Da die Klageanträge drei verschiedene Gegenstände haben, ist zunächst der Antrag auf Feststellung zu prüfen, daß die Kommission die Beistandspflicht verletzt und damit einen Amtsfehler begangen hat.

Begründetheit des Antrags auf Feststellung eines Amtsfehlers

Vorbringen der Beteiligten

69 Der Kläger wirft der Kommission zunächst vor, die ihr gemäß Artikel 24 Absatz 1 des Statuts obliegende Beistandspflicht verletzt zu haben. Er erinnert unter Hinweis auf die Ereignisse seit dem Erscheinen des beanstandeten Artikels im Canard enchaîné daran, daß die Kommission, die bereits am 13. Dezember 1991 von Herrn Perissich über den verleumderischen Charakter dieses Artikels informiert worden sei, nichts unternommen habe ° und zwar weder bei der von den drei europäischen Verbänden veranstalteten Pressekonferenz noch in ihrer eigenen Pressemitteilung °, seine Ehre öffentlich und unter Nennung seines Namens wiederherzustellen, obwohl er ausschließlich wegen Maßnahmen verleumdet worden sei, die er im alleinigen Interesse der Kommission durchgeführt habe. Zwar sei der Hinweis in dem beanstandeten Artikel auf seine Tätigkeit bei dem italienischen Verband der Unternehmen für öffentliche Arbeiten für sich betrachtet nicht verleumderisch, doch entspreche er nicht der Realität und die Verleumdung liege unbestreitbar im Ton des Artikels und in den dort gemachten Andeutungen.

70 Entgegen den Behauptungen der Kommission habe diese ferner bei dem von ihr am 16. Dezember 1991 veranstalteten Pressekonferenz nicht ihre vorbehaltlose Unterstützung für ihren angegriffenen Beamten zum Ausdruck gebracht. Insbesondere habe sie nicht gegenüber der Presse und den Organen selbst jeglichen Zweifel beseitigt.

71 Das auf das Recht zur Gegendarstellung gestützte Schreiben der Kommission vom 11. März 1992 an den Canard enchaîné sei offensichtlich verspätet gewesen. Das Recht zur Gegendarstellung könne nämlich nur in den unmittelbar auf das Erscheinen des beanstandeten Artikels folgenden Tagen ausgeuebt werden. Andernfalls würde es der Verfasser des Artikels in seinen Bemerkungen zu der verlangten Veröffentlichung nicht versäumen, auf die Verspätung dieses Vorgehens hinzuweisen, was der Zeitung die Möglichkeit biete, die Polemik wieder aufzunehmen. Ausserdem sei im vorliegenden Fall auf das Schreiben, mit dem die Veröffentlichung einer Richtigstellung verlangt worden sei, keine Veröffentlichung in der gerügten Zeitschrift erfolgt, und die Kommission habe weder ein Erinnerungs- noch ein Mahnschreiben folgen lassen.

72 Der Generaldirektor des Klägers habe in seinem Schreiben vom 20. Dezember 1991 daran erinnert, daß der Kläger gemäß Artikel 17 des Statuts verpflichtet sei, über alle Tatsachen und Angelegenheiten, von denen er in Ausübung oder anläßlich der Ausübung seines Amts Kenntnis erhalte, strengstes Stillschweigen zu bewahren, und damit von der Kommission verlangt, Artikel 24 des Statuts von Amts wegen anzuwenden, um dem Kläger Hilfe und Beistand zu leisten.

73 Ausserdem habe die Kommission ihn nie von seiner Schweigepflicht nach Artikel 17 des Statuts entbunden. Er habe infolgedessen keine Möglichkeit gehabt, sich selbst gegenüber dem Verfasser des Artikels zu verteidigen. Es treffe zwar zu, daß er hätte Strafanzeige erstatten und/oder Zivilklage erheben können, dies wäre aber sinnlos gewesen, weil sein Generaldirektor ihn ausdrücklich an seine Schweigepflicht erinnert habe.

74 Der Streithelfer bringt vor, die Kommission sei gemäß Artikel 24 des Statuts verpflichtet, ihren Beamten Beistand zu leisten, wenn diese aufgrund ihrer Dienststellung und ihres Amtes verleumdet würden. Da es sich um ein gebundenes Ermessen handele, habe sie keinen Spielraum bei der Frage, ob es tunlich sei, diesen Beistand zu leisten. Der Streithelfer verweist in diesem Zusammenhang auf die Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 53/72 (Guillot/Kommission, Slg. 1974, 791, Randnrn. 3 und 4) und vom 12. Juni 1986 in der Rechtssache 229/84 (Sommerlatte/Kommission, Slg. 1986, 1805, Randnr. 20), wonach die Kommission im vorliegenden Fall verpflichtet gewesen sei, eine bestimmte Beistandsmaßnahme aus eigener Initiative durchzuführen. Man habe es hier nämlich mit aussergewöhnlichen Umständen zu tun, da der Generaldirektor des Klägers es im Hinblick auf den exemplarischen Charakter dieser Angelegenheit für notwendig gehalten habe, im Namen des Beamten einen Beistandsantrag bei der Anstellungsbehörde zu stellen. Unter diesen Umständen sei es nicht Sache des Klägers gewesen, einen formellen Beistandsantrag gemäß Artikel 90 des Statuts zu stellen.

75 Ferner schließt sich der Streithelfer der Auffassung des Klägers bezueglich seiner Schweigepflicht nach Artikel 17 des Statuts an. Wenn die Kommission der Meinung gewesen sei, daß für den Kläger insoweit keine Schweigepflicht bestehe, hätte sie diesen Irrtum nach Erhalt des Schreibens seines Generaldirektors vom 20. Dezember 1991 ausräumen müssen.

76 Die Kommission weist vorab darauf hin, daß die Behauptung in dem beanstandeten Artikel, daß der Kläger "ein ehemaliger Angestellter des italienischen Verbandes der Unternehmen für öffentliche Arbeiten [ist]", der Wahrheit entspreche und für sich betrachtet nicht verleumderisch sei.

77 Es sei ferner vollkommen unzutreffend, daß sie nicht in angemessener Weise auf den Angriff in diesem Artikel reagiert habe. Sie habe nämlich in der Pressekonferenz, die sie am 16. Dezember 1991, d. h. unmittelbar nach der Veröffentlichung vom 11. Dezember 1991, veranstaltet habe, ihre Verantwortung wahrgenommen und die vorbehaltlose Unterstützung des betreffenden Beamten zum Ausdruck gebracht. Jede Unklarheit bezueglich des Klägers sei damit sowohl gegenüber der Presse als auch gegenüber den Organen selbst beseitigt worden. Mit ihren Äusserungen auf dieser Pressekonferenz habe sie offiziell und kategorisch den verleumderischen Verwurf des Canard enchaîné dementiert, daß es der Kläger gewesen sei, der beschlossen habe, "der FIEC die Oberaufsicht über die Arbeit der 48 Sachverständigen zu übertragen". Die Wirksamkeit dieser Pressekonferenz werde dadurch bestätigt, daß sie die gesamte Polemik beendet habe. Damit erweise sich, daß die Kommission in angemessener Weise auf den verleumderischen Artikel geantwortet habe und ihrer Beistandspflicht in vollem Umfang nachgekommen sei.

78 Der Kläger könne ihr nicht vorwerfen, passiv geblieben zu sein, während er selbst keinerlei Schritte gegen den Verfasser des Artikels unternommen habe. Er könne seine Untätigkeit umso weniger der Kommission anlasten, als er dadurch, daß er seinen Beistandsantrag anderthalb Monate nach den Ereignissen gestellt habe, zu verstehen gegeben habe, daß auch er der Auffassung sei, daß die Pressekonferenz eine ausreichende Reaktion gewesen sei, die die Dinge vollkommen richtiggestellt habe.

79 Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers zum Umfang seiner Schweigepflicht nach Artikel 17 des Statuts entgegen. Die in Artikel 17 des Statuts festgelegte Schweigepflicht habe nämlich den Kläger in keiner Weise daran gehindert, seine Rechte gerichtlich geltend zu machen. Nach Artikel 35 des französischen Gesetzes vom 29. Juli 1881 über die Pressefreiheit, das hier anwendbar sei, habe derjenige, der die beanstandeten Äusserungen getan habe, den Beweis zu erbringen, daß seine Behauptungen zuträfen. Mit der Erhebung einer Klage hätte der Kläger folglich nicht gegen seine Schweigepflicht verstossen müssen, weil der Verfasser des Artikels die Pflicht gehabt habe, nachzuweisen, daß seine Behauptungen zuträfen und begründet seien. Darüber hinaus hätte der Kläger leicht die Unwahrheit der betreffenden Tatsachen nachweisen können, weil es genügt hätte, das Protokoll der Pressekonferenz vom 16. Dezember 1991 vorzulegen. Damit hätte der Kläger offensichtlich nicht gegen seine Schweigepflicht verstossen können. Zudem habe der Kläger keine Entbindung von seiner Schweigepflicht beantragt und die Kommission niemals ausdrücklich um Beistand bei der Einleitung eines etwaigen Verfahrens gegen den Verfasser des Artikels oder den Canard enchaîné gebeten.

80 Ausserdem sei gemäß Artikel 48 Nr. 6 des genannten französischen Gesetzes und dessen Auslegung durch die französischen Gerichte allein der Kläger befugt gewesen, gegen die ihn verleumdenden Äusserungen im Canard enchaîné zu klagen. Er könne daher der Kommission nicht vorwerfen, daß sie nicht von Amts wegen ein Verfahren gegen den Journalisten oder die betreffende Zeitschrift eingeleitet habe, weil nur er hierzu befugt gewesen sei.

81 Zudem habe der Kläger niemals die von ihm gewünschte Form des Beistands oder die von ihm erwarteten Maßnahmen konkretisiert. Er habe im Gegenteil Widerspruch gegen das Schreiben der Kommission vom 11. März 1992 an die betreffende Zeitschrift erhoben und die Veröffentlichung einer Antwort verlangt. Soweit der Kläger seinen Widerspruch damit rechtfertigt, daß die Forderung nach Veröffentlichung verspätet und geeignet gewesen sei, die Polemik wieder aufleben zu lassen, erwidert die Kommission, es sei nicht ersichtlich, wieso die Veröffentlichung einer Antwort ein oder zwei Wochen nach Erscheinen eines verleumderischen Artikels nicht die gleiche Wirkung habe wie die, die der Kläger befürchte.

82 In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, daß es ihre Sache sei, zu entscheiden, in welcher Form sie am besten ihrer Beistandspflicht nachkommen wolle. Im vorliegenden Fall habe sie beschlossen, die Dinge durch Veranstaltung einer Pressekonferenz am 16. Dezember 1991 richtigzustellen, und habe auf die Forderungen des Klägers hin eine Antwort an die betreffende Zeitschrift gerichtet. Wenn der Kläger diese Maßnahmen für unzureichend gehalten hätte, hätte er immer noch die gebotenen zivil- oder strafrechtlichen Schritte einleiten können, und zwar ohne von seiner Schweigepflicht entbunden zu werden, da er sich auf das offizielle Dementi der Kommission auf ihrer Pressekonferenz von 16. Dezember 1991 hätte berufen können.

83 In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien übereinstimmend erklärt, der beanstandete Artikel habe zwar den Kläger namentlich erwähnt, in erster Linie aber die Politik der Kommission im Bereich des Bauwesens angegriffen und bezweckt, den Erlaß der geplanten Richtlinie zu verhindern.

84 Die Kommission hat bei dieser Gelegenheit dargelegt, daß sie, da sie durch den beanstandeten Artikel in erster Linie angesprochen worden sei, die dort geäusserte Kritik auf sich bezogen habe. Sie habe es daher vorgezogen, in ihren öffentlichen Erklärungen den Namen des Klägers nicht zu nennen, um aus diesem Problem keine Personenfrage zu machen und dieser Angelegenheit keine weitere Publizität zu verschaffen. Im vorliegenden Fall habe nämlich wegen der früheren Tätigkeit des Klägers als Angestellter des italienischen Verbandes der Bauunternehmen die Gefahr bestanden, daß der Name des Klägers ständig wieder aufgetaucht und die Polemik um ihn erneut ausgebrochen wäre. Die Nennung des Namens des Klägers sei umso weniger angezeigt gewesen, als der streitige Artikel in einer satirischen Zeitschrift veröffentlicht worden sei. Im übrigen sei die Strategie der Kommission, jede Polemik zu vermeiden, im vorliegenden Fall sehr erfolgreich gewesen, da die vom Canard enchaîné lancierte Kampagne nicht fortgeführt worden sei.

85 Immer wenn ein Sachproblem ein Problem von Personen verberge, die im Namen der Kommission tätig würden, vermeide sie ein Eingreifen zur Person, weil dies ihrer Auffassung nach kontraproduktiv wäre. Unter solchen Umständen ziehe sie es vor, die Angemessenheit ihres Vorgehens zu verteidigen, da sie damit zugleich zwangsläufig ihre Vertreter, im vorliegenden Fall den Kläger, verteidige, ohne eine Polemik persönlicher Art zu beginnen.

86 Ganz allgemein schließlich bezweifle sie die Nützlichkeit einer Berufung auf das Recht zur Gegendarstellung gegenüber einer Zeitung. Die Ausübung des Rechts zur Gegendarstellung gebe nämlich der Zeitung die Möglichkeit, die Sache erneut aufzugreifen und die durch diese ausgelöste Aufmerksamkeit wiederzubeleben. In solchen Fällen ziehe sie es daher vor, die Art und Weise ihres Vorgehens in Erinnerung zu rufen und damit die Dinge richtigzustellen, was sie im vorliegendem Fall durch Veranstaltung einer Pressekonferenz vom 16. Dezember 1991 getan habe, bei der ein Pressekommuniqué verteilt worden sei. Nur weil der Kläger darauf bestanden habe, habe sie schließlich Schritte zur Geltendmachung eines Rechts zur Gegendarstellung unternommen, die sie aber auf Bitten des Klägers nicht weiterverfolgt habe.

87 Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, er habe von der Kommission im wesentlichen erwartet, daß sie förmlich und nach aussen hin, vor allem gegenüber den nationalen Sachverständigengruppen, ihr Vertrauen zu ihm bekräftigt und die ihrer Ansicht nach am besten geeignete Maßnahme ergriffen hätte. So hätte die Kommission z. B. erklären können, daß eine Verwaltungsuntersuchung gezeigt habe, daß die gegen den Kläger erhobenen Beschuldigungen unbegründet seien. Eine solche Erklärung wäre seiner Meinung nach geeignet gewesen, seinen Ruf öffentlich wiederherzustellen.

88 Zur Darlegung der Kommission, die von ihr am 16. Dezember 1991 getroffenen Maßnahmen, nämlich die Veranstaltung einer Pressekonferenz und die Verteilung eines Pressekommuniqués, seien angemessen und ausreichend gewesen, was dadurch bewiesen werde, daß seither die Polemik in der Presse nicht wieder aufgenommen worden sei, macht der Kläger geltend, diese Angelegenheit sei nur deshalb nicht mehr Gegenstand einer Polemik, weil der in dem Zeitungsartikel angegriffene Richtlinienentwurf keine Aussichten auf Verabschiedung mehr habe. Folglich sei es keine wirksame Maßnahme der Kommission gewesen, die jeder Polemik ein Ende gesetzt habe. Praktisch habe vielmehr die Pressekampagne diesem Richtlinienentwurf ein Ende bereitet, so daß jede spätere Polemik überfluessig geworden sei.

Würdigung durch das Gericht

89 In dem beanstandeten Artikel wird in erster Linie die Politik der Kommission bei der Ausarbeitung eines Richtlinienentwurfs über die Haftung der Bauunternehmen angesprochen. Diese Kritik wird indessen zusätzlich durch Unterstellungen "personalisiert", wonach der Kläger, der namentlich genannt und als "der hohe Beamte, der diesen Vorgang in Brüssel bearbeitet", bezeichnet wurde, allein aufgrund seiner früheren Zugehörigkeit zu italienischen Bauwirtschaft und als "Freund der grossen Betonfamilie" die Lobby der Bauunternehmen bei der Ausarbeitung des Richtlinienentwurfs begünstigt und damit gegen die Interessen der Verbraucher gehandelt habe. In dem Artikel wird dem Kläger öffentlich ° und wahrheitswidrig, wie sich aus den später von der Kommission durchgeführten Untersuchungen ergibt ° vorgeworfen, bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben eine ausgeprägte Günstlingswirtschaft betrieben zu haben, was auf den Vorwurf eines schweren Amtsfehlers hinausläuft. Folglich stellt der Artikel in den Augen der Öffentlichkeit die berufliche Ehrenhaftigkeit des Klägers in Frage und ist eine Verleumdung im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 des Statuts.

90 Da diese öffentliche Verleumdung ihres Beamten untrennbar mit der von ihr verfolgten Politik verbunden war, war die Kommission gehalten, diesen Unterstellungen zu widersprechen und die Ehre des Klägers öffentlich wiederherzustellen. Eine persönliche Verteidigung des Klägers hätte bei gleichzeitiger Untätigkeit der Kommission nämlich nicht vermeiden können, daß sich in der Öffentlichkeit der Eindruck eingestellt hätte, daß die betreffenden Anschuldigungen und Unterstellungen vielleicht doch nicht grundlos waren. Folglich hat im vorliegenden Fall das Erscheinen des beanstandeten Artikels für die Kommission eine Beistandspflicht gemäß Artikel 24 des Statuts zugunsten des Klägers ausgelöst. Ausserdem hat die Kommission mit ihrer Entscheidung vom 11. März 1992 selbst anerkannt, daß die Voraussetzungen für die Wahrnehmung ihrer Beistandspflicht im vorliegenden Fall erfuellt waren.

91 Das Gericht hat daher zu prüfen, welchen Umfang die Beistandspflicht der Kommission unter den Umständen des vorliegenden Falles hatte.

92 Der Verwaltung steht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zwar ein Ermessen bei der Wahl der Maßnahmen und Mittel zur Anwendung des Artikels 24 des Statuts zu (Urteil Schneemann u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 9), doch muß sie, wenn gegen einen Beamten unbegründet schwere, seine berufliche Ehrenhaftigkeit bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben betreffende Beschuldigungen erhoben werden, diese Beschuldigungen zurückweisen und alles zur Wiederherstellung des verletzten Rufes des Betroffenen Erforderliche tun (Urteil N./Kommission, a. a. O., Randnr. 10). Schließlich hat der Gerichtshof im Beschluß vom 7. Oktober 1987 in der Rechtssache 108/86 (D. M./Rat und WSA, Slg. 1987, 3933) in einem Fall, in dem ein Beamter durch einen an das Personal verteilten offenen Brief eines Kollegen verleumdet worden war, entschieden, daß die Verteilung einer Richtigstellung in Form einer dienstlichen Mitteilung durch die Verwaltung an das Personal eine ausreichende Beistandsmaßnahme sei. Ferner ist der Beamte, wie vorstehend ausgeführt (Randnr. 65 dieses Urteils), wenn er seinen Dienstherrn um Beistand ersucht, nicht verpflichtet, selbst die von diesem erwarteten Maßnahmen anzugeben. Das Recht des verletzten Beamten darauf, daß die objektiv notwendige Beistandsmaßnahmen getroffen werden, hängt insbesondere nicht davon ab, daß er zuvor selbst die Initiative zur Verfolgung des Urhebers der gegen ihn gerichteten Angriffe ergriffen hat (vgl. Urteil N./Kommission, a. a. O., Randnr. 11).

93 Im vorliegenden Fall, der dadurch gekennzeichnet ist, daß der Kläger unter Namensnennung öffentlich verleumdet wurde, ist daher anhand dieser Rechtsprechung zu prüfen, ob die Maßnahmen der Kommission im Anschluß an die Veröffentlichung des beanstandeten Artikels als angemessene und ausreichende Erfuellung dieser Beistandspflicht angesehen werden können.

94 Was die Maßnahmen der Kommission vom 16. Dezember 1991 ° Veranstaltung einer Pressekonferenz und Verteilung eines Pressekommuniqués bei dieser Gelegenheit sowie Entsendung eines Vertreters zu der von den drei europäischen Verbänden Cecodhas, BEUC und Coface veranstalteten Pressekonferenz ° angeht, so hat die Kommission mit diesen unmittelbaren Reaktionen ihre eigenen Interessen als Gemeinschaftsorgan gegenüber der Öffentlichkeit angemessen wahrgenommen. Dem Kläger hat die Kommission jedoch dadurch, daß sie ihre Arbeit objektiv verteidigt hat, ohne dessen Name bei dieser Gelegenheit zu nennen, nur mittelbar Beistand geleistet. Bei einer öffentlichen, unmittelbaren und persönlichen Verleumdung, wie sie im Falle des Klägers erfolgt ist, ist ein solcher Beistand, der sich darauf beschränkte, ihn in Form einer Verteidigung der Arbeiten der Kommission zu verteidigen, nicht als angemessen und ausreichend für eine öffentliche Wiederherstellung seiner Ehre anzusehen.

95 Diese Beurteilung wird im übrigen durch das Verhalten der Kommission selbst bestätigt. Mit der Übersendung des Schreibens vom 11. März 1992 an den Canard enchaîné, in dem sie die Veröffentlichung einer Antwort forderte, hat die Kommission nämlich selbst stillschweigend anerkannt, daß die Maßnahmen vom 16. Dezember 1991 allein nicht als angemessene und ausreichende Beistandsleistung angesehen werden konnten.

96 Was schließlich das Schreiben angeht, das die Kommission dem Canard enchaîné in Ausübung eines Rechts zur Gegendarstellung am 11. März 1992 übersandte, so hat sich die Kommission in diesem Schreiben gegen die unberechtigten Vorwürfe gewandt, die die Zeitschrift gegenüber dem Kläger erhoben hatte. Diese Richtigstellung hat indessen nicht die von der Kommission für notwendig gehaltene Veröffentlichung erfahren, da der Canard enchaîné ihrer Forderung auf Aufnahme einer Antwort in eine spätere Ausgabe der Zeitschrift nicht entsprochen hat. Dieses Ausbleiben einer öffentlichen Richtigstellung hat bis zur Zurückweisung der Beschwerde des Klägers durch die Kommission angedauert, da der Canard enchaîné zu diesem Zeitpunkt immer noch nicht die Richtigstellung veröffentlicht hatte, die die Kommission selbst für notwendig gehalten hatte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste die Kommission erkennen, daß ihr Schreiben an den Canard enchaîné eine zu schwache Maßnahme gewesen war, um die Ehre des Klägers öffentlich zu verteidigen, und daß sie bis dahin ihre Schutzpflicht offensichtlich mit zu geringem Nachdruck erfuellt hatte (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juni 1979 in der Rechtssache 18/78, V./Kommission, Slg. 1979, 2093, Randnr. 19).

97 Unter diesen Umständen durfte die Kommission nicht bei ihrer Zurückhaltung gegenüber der Öffentlichkeit bleiben, sondern musste selbst die Ehre des Klägers öffentlich und unter Namensnennung verteidigen. Ein längeres Schweigen der Kommission zu den Eigenschaften ihres öffentlich angegriffenen Beamten hätte möglicherweise sogar als eine mittelbare Bestätigung des betreffenden Artikels gewertet werden können.

98 Die Kommission hat insoweit vorgebracht, daß die Nennung des Namens des Klägers aus dieser Angelegenheit eine Personenfrage gemacht hätte und die Polemik hätte verlängern können. Das Gericht kann sich weder dieser Beurteilung noch dieser Befürchtung anschließen. Da nämlich die Kommission selbst das Hauptziel des beanstandeten Artikels gewesen war, war es für eine Verteidigung der Ehre des Klägers weder notwendig noch nützlich, das Gewicht auf dessen Persönlichkeit oder auf den besonderen Umstand zu legen, daß er früher Angestellter des italienischen Verbandes der Bauunternehmen war, was allein Anlaß für eine Polemik hätte sein können. So hätte sich die Kommission damit begnügen können, entweder in ihrer Pressemitteilung vom 16. Dezember 1991 oder bei einer späteren Gelegenheit die Verteidigung ihrer eigenen Arbeit zu vervollständigen. Sie hätte z. B. nach der Erklärung, daß die FIEC auf ausdrücklichen Wunsch der betroffenen europäischen Verbände mit der Koordinierung der Arbeiten der Sachverständigengruppen betraut worden sei, darauf hinweisen können, daß "mithin nicht Herr Caronna, der mit dem Vorgang betraute Beamte der Kommission, der FIEC diese Koordinierungsaufgabe übertragen hat".

99 Demgemäß hat die Kommission mit ihrer Auffassung, sie sei nicht gehalten, den Kläger unter den Umständen des vorliegenden Falles öffentlich und unter Namensnennung zu verteidigen, die Verpflichtungen verkannt, die ihr Artikel 24 des Statuts über die Beistandspflicht des Gemeinschaftsorgans unter diesen besonderen Umständen auferlegte. Somit hat die Kommission dadurch gegen diese Verpflichtung verstossen, daß sie nicht rechtzeitig geeignete Maßnahme getroffen hat, um Ehre und Würde des Klägers öffentlich wiederherzustellen. Mit diesem Verstoß gegen Artikel 24 Absatz 1 des Statuts hat die Kommission daher einen Amtsfehler begangen.

100 Aufgrund dieser Feststellung erweist sich, daß die Entscheidung vom 11. März 1992 eine belastende Maßnahme darstellt, die zum einen mit der Beschwerde vom 1. April 1992 angefochten werden konnte und zum anderen dem Kläger einen Schaden zugefügt hat. Mithin sind der erste und der zweite Unzulässigkeitseinwand der Kommission zurückzuweisen; der Antrag auf Feststellung eines Amtsfehlers ist begründet. Folglich ist im Tenor des vorliegenden Urteils festzustellen, daß die Kommission ihre Beistandspflicht verletzt hat.

Zur Begründetheit des Antrags auf Feststellung, daß die Kommission verpflichtet ist, den durch die Verletzung ihrer Beistandspflicht entstandenen Schaden zu ersetzen, und auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung von 100 000 ECU

Vorbringen der Beteiligten

101 Der Kläger macht geltend, das Fehlen jeglicher öffentlicher Reaktion seitens der Kommission zur Wiederherstellung seiner Ehre habe die Glaubwürdigkeit der in dem beanstandeten Artikel gegen ihn erhobenen Vorwürfe verstärkt, so daß er hierdurch einen besonders schweren immateriellen Schaden erlitten habe. Um diesen Schaden zu belegen, weist der Kläger darauf hin, daß er bei den Sitzungen der vier Sachverständigengruppen, die mit der Abgabe einer Stellungnahme zu dem Richtlinienentwurf betraut gewesen seien, wiederholt von Personen angesprochen worden sei, die hätten wissen wollen, welche Maßnahmen die Kommission nach der Veröffentlichung des streitigen Artikels ergriffen habe. Die Weigerung der Kommission, ihm rechtzeitig die Hilfe und den Beistand zu leisten, die er habe beanspruchen können, habe folglich den bereits durch die Verleumdung selbst verursachten Schaden, der heute nicht mehr zu beseitigen sei, noch vergrössert.

102 Zum Schadensersatzbetrag vertreten der Kläger und der Streithelfer die Auffassung, daß es wegen des exemplarischen Charakters dieser Sache gerechtfertigt sei, die Kommission zur Zahlung eines "exemplarischen Betrages" zu verurteilen, der nur die gerechte Entsprechung des Schadens sei, der nicht nur durch die Veröffentlichung des beanstandeten Artikels, sondern auch durch die Weigerung der Kommission entstanden sei, Maßnahmen zu ergreifen, die die Ehre und Würde des Klägers öffentlich wiederhergestellt hätten. In der Klageschrift hat der Kläger folglich die Auffassung vertreten, daß die Kommission zur Zahlung einer Summe zu verurteilen sei, die billigerweise auf 100 000 ECU festzulegen sei.

103 Die Kommission beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf eine Rüge des vom Kläger verlangten "astronomischen" Betrages, der zeige, daß seine Forderungen jeder Grundlage entbehren, und erkennen lasse, weshalb er es vorgezogen habe, gegen die Kommission vorzugehen, statt vor den französichen Gerichten gegen die für den beanstandeten Artikel Verantwortlichen zu klagen. Der Schadensersatzantrag des Klägers sei nicht begründet, weil seine Ehre angemessen wiederhergestellt worden sei. Im übrigen sei der Kläger offensichtlich nicht in der Lage, irgendeinen Schaden, geschweige denn dessen Höhe, zu beweisen.

104 Auf eine schriftliche Frage des Gerichts hat die Kommission dargelegt, Artikel 24 des Statuts sei nicht anzuwenden, wenn es um ihre Haftung für einen von ihr selbst begangenen Fehler gehe. Ferner habe der Kläger im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht, daß die Kommission unmittelbar selbst hafte, und er habe nicht das in diesem Fall angemessene Verfahren eingeschlagen.

Würdigung durch das Gericht

105 Zunächst ist zu prüfen, ob dem Kläger durch den Amtsfehler der Kommission ein immaterieller Schaden entstanden ist.

106 Die berufliche Ehrenhaftigkeit des Klägers wurde zwar bereits durch die Veröffentlichung des verleumderischen Artikels selbst beeinträchtigt, doch hat das Versäumnis der Kommission, entgegen ihrer Verpflichtung (siehe Randnr. 90 dieses Urteils) geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um öffentlich die Ehre des Klägers wiederherzustellen, den durch die Veröffentlichung verursachten immateriellen Schaden noch vergrössert. Diese Untätigkeit der Kommission ist geeignet, beim Kläger Unsicherheit und Unruhe entstehen zu lassen, da er zu Recht befürchten kann, daß diese Untätigkeit in der Öffentlichkeit als eine mittelbare Bestätigung des betreffenden Artikels verstanden wird (siehe Randnr. 97 dieses Urteils). Eine solche Lage lässt einen immateriellen Schaden entstehen. Entgegen dem Vorbringen der Kommission sind daher alle Voraussetzungen für ihre Haftung im vorliegenden Fall gegeben. Im übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden (vgl. Urteil V./Kommission, a. a. O. Randnrn. 16 und 19), daß eine Nichterfuellung der Beistandspflicht nach Artikel 24 Absatz 1 des Statuts grundsätzlich die Möglichkeit einer Klage auf Ersatz erlittenen immateriellen Schadens eröffnet.

107 Da der Kläger zum einen die Feststellung beantragt hat, daß die Kommission verpflichtet ist, diesen Schaden zu ersetzen, und zum anderen, sie zur Zahlung von 100 000 ECU als Wiedergutmachung zu verurteilen, und da es sich demnach um eine Streitsache vermögensrechtlicher Art handelt, ist das Gericht gemäß Artikel 91 Absatz 1 Satz 2 des Statuts zu unbeschränkter Nachprüfung befugt. Bei der Entscheidung über die Wiedergutmachung des immateriellen Schadens des Klägers ist zu berücksichtigen, daß schon die im Tenor des vorliegenden Urteils ausdrücklich getroffene Feststellung, daß sich die Kommission gegenüber dem Kläger eines Amtsfehlers schuldig gemacht hat, eine Form der Wiedergutmachung darstellt, zumal der Tenor des vorliegenden Urteils gemäß Artikel 86 der Verfahrensordnung unmittelbar nach seiner Verkündung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird (vgl. aus der Rechtsprechung zur Aufhebung eines von einem Beamten angegriffenen Verwaltungsaktes, die Urteile des Gerichtshofes vom 9. Juli 1987 in den verbundenen Rechtssachen 44/85, 77/85, 294/85 und 295/85, Hochbaum und Rawes/Kommission, Slg. 1987, 3259, Randnr. 22, sowie des Gerichts vom 20. September 1990 in der Rechtssache T-37/89, Hanning/Parlament, Slg. 1990, II-463, Randnr. 83, und vom 28. November 1991 in der Rechtssache T-158/89, van Hecken/WSA, Slg. 1991 II-1341, Randnr. 37). Allerdings ist angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles diese Veröffentlichung nicht geeignet, den Kläger voll für den ihm entstandenen Schaden zu entschädigen. Da die Ehre des Klägers bis zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung in der Öffentlichkeit nicht eindeutig wiederhergestellt sein wird, ist ihm billigerweise ein Betrag von 50 000 BFR als angemessene Entschädigung zusätzlich zu der Veröffentlichung zuzusprechen. Folglich sind die Anträge auf Feststellung und auf Schadensersatz, soweit sie den zugesprochenen Schadensersatzbetrag übersteigen, zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

108 Gemäß Artikel 87 § 3 Satz 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Gemäß Artikel 88 der Verfahrensordnung tragen jedoch in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst.

109 Der Kläger ist mit seinem Antrag auf Schadensersatz, der auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung von 100 000 ECU gerichtet war, teilweise unterlegen, während die Kommission mit ihren Anträgen auf Abweisung der übrigen Anträge des Klägers ganz oder teilweise unterlegen ist; daher ist es angemessen, daß der Kläger und der Streithelfer ein Viertel ihrer eigenen Kosten tragen und daß die Kommission ihre eigenen Kosten sowie drei Viertel der Kosten des Klägers und des Streithelfers trägt.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Es wird festgestellt, daß die Kommission ihre Beistandspflicht nach Artikel 24 des Statuts dadurch verletzt hat, daß sie nicht rechtzeitig geeignete Maßnahmen zur öffentlichen Wiederherstellung der Ehre und der Würde ihres Beamten Renato Caronna getroffen hat.

2) Die Kommission wird verurteilt, 50 000 BFR als Schadensersatz an den Kläger zu zahlen.

3) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4) Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie drei Viertel der Kosten des Klägers und des Streithelfers. Der Kläger und der Streithelfer tragen ein Viertel ihrer eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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