Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 09.07.2007
Aktenzeichen: T-6/06
Rechtsgebiete: EG, Entscheidung Nr. N 363/2004


Vorschriften:

EG Art. 87 Abs. 3 Buchst. c
Entscheidung Nr. N 363/2004
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTS (Vierte Kammer)

9. Juli 2007

"Staatliche Beihilfen - Anreizelement - Nichtigkeitsklage - Handlung, die Rechtswirkungen erzeugt - Rechtsschutzinteresse - Unzulässigkeit"

Parteien:

In der Rechtssache T-6/06

wheyco GmbH, vormals Mopro-Nord GmbH, mit Sitz in Altentreptow (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Harings und C. Schmidt,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Gross, T. Scharf und A. Stobiecka-Kuik als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 6. September 2005 über die staatliche Beihilfe Nr. N 363/2004 - Deutschland (Mecklenburg-Vorpommern) - Beihilfe für den Neubau eines Molkeveredelungsbetriebs (ABl. 2005, C 262, S. 5)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Richter H. Legal, V. Vadapalas und N. Wahl,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Die Klägerin ist eine im März 2004 gegründete Tochtergesellschaft der Nordmilch eG und der Humana Milchunion eG., zwei der größten milchwirtschaftlichen Unternehmen Deutschlands.

2 Die Klägerin will Molke zu Molkenproteinkonzentrat (Protein 60 %), entmineralisiertem Molkepulver (Molkeprotein 90 %), Lactose und Permeatpulver verarbeiten. Diese Produkte werden bei der Herstellung von Joghurt, Käse, Speiseeis, Milchpulver und Kindernahrung verwendet.

3 Mit Schreiben vom 23. April 2004 beantragte die Klägerin beim Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei des Landes Mecklenburg-Vorpommern die Gewährung von Zuschüssen für die Errichtung eines Molkeveredelungsbetriebs, dessen geschätzte Gesamtkosten sich auf 41 840 000 Euro beliefen.

4 Die Klägerin beantragte gleichzeitig die Erlaubnis zum vorzeitigen Beginn mit dem Vorhaben, da mit einer längeren Antragsprüfung zu rechnen war.

5 Die Erlaubnis wurde vom genannten deutschen Ministerium am 25. Mai 2004 erteilt, worauf im Juni 2004 mit dem Bau der neuen Anlage begonnen wurde.

6 Das Finanzierungskonzept sah die Inanspruchnahme von Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160, S. 80) sowie eine Beihilfe in Höhe von 5 320 000 Euro (im Folgenden: streitige Beihilfe oder Beihilfe Nr. N 363/2004) in Form einer Investitionszulage nach dem deutschen Investitionszulagengesetz 2005 (im Folgenden: InvZulG 2005) vor, die 12,5 % des förderfähigen Investitionsvolumens entsprach.

7 Die Bundesrepublik Deutschland notifizierte diese Einzelbeihilfe am 23. August 2004 der Kommission, die die mit dem InvZulG 2005 eingeführte Beihilfenregelung bis dahin noch nicht genehmigt hatte. In dieser Mitteilung wies die Bundesrepublik Deutschland die Kommission auf Folgendes hin:

"Das Land Mecklenburg-Vorpommern sichert zu, dass die Investitionszulage nicht vor der Genehmigung des Investitionszulagengesetzes 2005 durch die ... Kommission ausgezahlt wird."

8 Die Beihilfe sollte der Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen. Wegen ihrer Höhe war daher der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (Mitteilung 2000/C 28/02 der Kommission) (ABl. 2000, C 28, S. 2, im Folgenden: Gemeinschaftsrahmen) gemäß Ziffer 4.2.6 dieser Mitteilung und Art. 88 Abs. 3 EG anwendbar. Sie war daher der Kommission als Einzelbeihilfe zu notifizieren.

9 Das Investitionszulagengesetz ist ein Steuergesetz, das eine Maßnahme der Regionalförderung für die neuen deutschen Bundesländer darstellt, die den dort ansässigen Unternehmen die Anpassung an die neuen Marktbedingungen erleichtern soll. Die Geltung dieses erstmals im Jahr 1991 in Kraft getretenen Gesetzes ist befristet, so dass jede Verlängerung der Geltungsdauer der Kommission zu notifizieren ist.

10 Das InZulG 2005 folgt auf die InvZulG 1996 und 1999, die der Kommission notifiziert und von ihr genehmigt worden waren.

11 Nach seinem § 10 tritt das InvZulG 2005 erst am Tag seiner Genehmigung durch die Kommission in Kraft.

12 Das InvZulG 2005 wurde der Kommission am 23. März 2004 notifiziert, die es in Bezug auf die Standardregeln am 19. Januar 2005 und sodann in Bezug auf den Landwirtschaftsbereich am 16. Juni 2005 genehmigte.

13 Mit Schreiben vom 18. März 2005 teilte die Kommission mit, dass die Entscheidung über die Beihilfe für den Neubau des Molkeveredelungsbetriebs so lange zurückgestellt werden müsse, bis die Beihilferegelung des InvZulG 2005 genehmigt sei. Sie wies darauf hin, dass bereits vor ihrer Genehmigung der Beihilfe mit der Investition begonnen worden sei, weshalb Zweifel bezüglich der Anreizelemente der Beihilfe bestünden. Weiter führte die Kommission aus:

"Die deutschen Behörden werden um Zusicherungen gebeten, dass mit der Investition noch nicht begonnen wurde bzw. diese erst nach Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission begonnen wird. Sollte hingegen der Baubeginn bereits erfolgt sein, werden die deutschen Behörden gebeten darzulegen, warum das Anreizelement trotz des offensichtlich bereits erfolgten Baubeginns als erfüllt anzusehen ist."

14 Durch Mitteilung vom 8. April 2005 setzte die Bundesrepublik Deutschland die Kommission über Folgendes in Kenntnis:

"Die Bundesregierung sichert ... zu, einen bundesweit geltenden Verwaltungserlass zu beschließen, in dem im Hinblick auf die zukünftige Anwendung von § 2 Abs. 1 Satz 9 i. V. m. Anlage 1 Nr. 5 InvZulG 2005 ... der Hinweis darauf aufgenommen wird, dass Ausgaben, die vor der Genehmigung einer einzelfallnotifizierungspflichtigen Beihilfe durch die Kommission getätigt werden, nicht förderfähig sind.

Dieser Verwaltungserlass ist für die zuständigen Stellen in der Finanzverwaltung verbindlich.

Die Bundesregierung sichert zugleich zu, den Erlass sowohl im Bundessteuerblatt als auch auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zu veröffentlichen, um ihn auf diese, in der Praxis der Finanzverwaltung bewährte Weise auch Investoren zugänglich zu machen. Die Bundesregierung ist weiterhin bereit, bereits aus Anlass der beihilferechtlichen Genehmigung der Kommission durch eine Presseerklärung auf die Veröffentlichung des Verwaltungserlasses besonders hinzuweisen."

15 Mit am 4. Juli 2005 veröffentlichtem Erlass unterrichteten die deutschen Behörden die Bundesländer von der Entscheidung der Kommission vom 16. Juni 2005 über die Genehmigung des InvZulG 2005.

16 In einer am 20. Juli 2005 veröffentlichten Berichtigung wiesen die deutschen Behörden darauf hin, dass Ausgaben, die vor einer von der Kommission erteilten Genehmigung getätigt worden seien, nicht förderfähig seien.

17 Mit Mitteilung vom 15. Juli 2005 gab die Bundesrepublik Deutschland der Kommission folgende Zusicherung:

"Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Kommission zu o. a. Maßnahme mitzuteilen, dass die Bundesrepublik Deutschland zusichert, dass Ausgaben, die vor der Genehmigung dieser Beihilfe durch die Kommission getätigt werden, nicht förderfähig sind. Diese Zusicherung ergeht unter dem Vorbehalt, die Genehmigung gerichtlich überprüfen zu lassen."

18 Am 6. September 2005 erließ die Kommission die Entscheidung über die staatliche Beihilfe Nr. N 363/2004 - Deutschland (Mecklenburg-Vorpommern) - Beihilfe für den Neubau eines Molkeveredelungsbetriebs (ABl. 2005, C 262, S. 5, im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Sie übermittelte die Entscheidung der Bundesrepublik Deutschland und teilte ihr mit, dass sie die Beihilfe als mit dem EG-Vertrag vereinbar ansehe. Die Randnrn. 25 bis 27 der angefochtenen Entscheidung, die die Zusicherung der deutschen Behörden betreffen, lauten:

"(25) Im Rahmen der Genehmigung des Beihilfenregimes Investitionszulagengesetz 2005 (Landwirtschaftssektor) hat [die Bundesrepublik] Deutschland folgende Zusicherung abgegeben:

'[Die Bundesrepublik] Deutschland sichert zu, einen bundesweit geltenden Verwaltungserlass zu beschließen, in dem erläutert wird, dass die Einhaltung der in Punkt 4.2 des Gemeinschaftsrahmens niedergelegten Voraussetzungen (Förderfähigkeitskriterien) in jedem Fall zu prüfen sind, wobei insbesondere die Beachtung der Einzelnotifizierungspflicht nach Punkt 4.2.6 des Gemeinschaftsrahmens hervorgehoben wird sowie der Hinweis darauf aufgenommen wird, dass Ausgaben, die vor der Genehmigung einer einzelnotifizierungspflichtigen Beihilfe durch die Kommission getätigt werden, nicht förderfähig sind.'

(26) Das Investitionsprojekt wurde von der Mopro-Nord GmbH im Juni 2004 begonnen. Auf Basis der von [der Bundesrepublik] Deutschland angebotenen Zusicherungen während der Genehmigung des Beihilfenregimes Investitionszulagengesetz 2005 (Landwirtschaftssektor) kann eine Investitionszulage nicht für Ausgaben bewilligt werden, die vor dem Datum dieser Entscheidung der Kommission getätigt werden.

(27) Die deutschen Behörden haben zugesichert, dass Ausgaben, die vor Genehmigung dieser einzelnotifizierungspflichtigen Beihilfe getätigt wurden, hinsichtlich der Investitionsprämie nicht förderfähig sind."

Verfahren und Anträge der Parteien

19 Mit Klageschrift, die am 13. Januar 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

20 Mit besonderem Schriftsatz, der am 28. April 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit nach Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben.

21 Die Klägerin hat zu dieser Einrede der Unzulässigkeit mit Schriftsatz vom 22. Juni 2006 Stellung genommen.

22 Die Kommission beantragt,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

23 Die Klägerin beantragt in ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit,

- die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen;

- hilfsweise, die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorzubehalten.

Entscheidungsgründe

24 Nach Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Partei dies beantragt, über die Unzulässigkeit vorab entscheiden. Nach Art. 114 § 3 wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall sieht sich das Gericht in der Lage, auf der Grundlage des Akteninhalts ohne mündliche Verhandlung über den Antrag zu entscheiden.

Vorbringen der Parteien

25 Die Kommission hält die Klage für unzulässig, weil die Klägerin kein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung nachweise und durch diese nicht beschwert werde.

26 Sie führt aus, sie habe die notifizierte Beihilfe in vollem Umfang genehmigt, und die Zusicherung der deutschen Behörden, dass keine Ausgaben förderfähig seien, die vor einer von der Kommission erteilten Genehmigung getätigt würden, sei eine von der Bundesrepublik Deutschland freiwillig vorgenommene Beschränkung der Notifizierung, die sie berücksichtigt habe.

27 Die angefochtene Entscheidung sei in vollem Umfang positiv; etwaige negative Folgen für die Klägerin ergäben sich nicht aus der angefochtenen Entscheidung, sondern aus der Zusicherung, die die Bundesrepublik Deutschland gegeben habe, um eine Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden.

28 Eine solche Verzögerung hätte nämlich eintreten können, wenn diese Zusicherung nicht gegeben worden wäre, da die Kommission dann das förmliche Verfahren nach Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) hätte eröffnen müssen, um den Anreizeffekt der Beihilfe zu prüfen.

29 Der Kommission könne jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie in ihrer Entscheidung die Zusicherung der Bundesrepublik Deutschland als Beschränkung der Notifizierung angesehen habe.

30 Zurückzuweisen seien die Ausführungen der Klägerin, wonach sich die Zusicherung der Bundesrepublik Deutschland im Beihilfeverfahren bezüglich des InvZulG 2005 auf dessen zukünftige Anwendung bezogen habe. Dieses Verfahren sei nämlich im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da am 23. April 2004, als die Klägerin den Antrag auf Gewährung von Zuschüssen für die Errichtung des Molkeveredelungsbetriebs gestellt habe, weder das InvZulG 2005 noch das streitgegenständliche, ebenfalls genehmigungspflichtige Vorhaben von der Kommission genehmigt gewesen seien. Das InvZulG 2005 habe jedoch nach deutschem Recht als Rechtsgrundlage für die Gewährung der Beihilfe gedient.

31 Da ein Prüfverfahren nicht eingeleitet worden sei, habe die Kommission keine Zusicherung verlangt. Sie habe informationshalber lediglich erklärt, dass eine Zusicherung die Verfahrenseröffnung entbehrlich machen würde. Da die Bedenken gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 hinsichtlich des Anreizelements der Beihilfe beseitigt gewesen seien, sei die Kommission befugt gewesen, auf die Verfahrenseröffnung zu verzichten.

32 Der Zusatz des Vorbehalts, die Genehmigung gerichtlich überprüfen zu lassen, sei nicht geeignet, die Geltung der Zusicherung der Bundesrepublik Deutschland zu beschränken, da dieser das Recht, eine Genehmigungsentscheidung der Kommission gerichtlich überprüfen zu lassen, bereits durch Artikel 230 EG eingeräumt sei.

33 Die von der Klägerin vertretene These, die Bundesrepublik Deutschland habe die Zusicherung im Grunde nur abgegeben, um eine rasche Entscheidung zu erhalten, habe diese in Wirklichkeit aber nicht so gemeint, sei abwegig. Der Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung, der sich zudem auf die Genehmigung der Regelung durch die Kommission und nicht auf die Zusicherung der Bundesrepublik Deutschland bezogen habe, habe nämlich nur sicherstellen sollen, dass sich diese im Fall einer Klage gegen die Entscheidung nicht ein venire contra factum proprium vorhalten lassen müsse. Im Übrigen habe die Bundesrepublik Deutschland diese gerichtliche Überprüfung nicht beantragt. Vielmehr habe im vorliegenden Fall die Klägerin Klage erhoben.

34 Darüber hinaus hätte eine Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung nicht zur Folge, dass eine höhere Beihilfe genehmigt würde, als sie angemeldet und durch die Zusicherung beschränkt worden sei. Eine Nichtigerklärung würde lediglich bewirken, dass die gesamte Entscheidung aufgehoben würde und somit zunächst keine Beihilfe genehmigt wäre.

35 Die Klägerin, die sich der Folgen einer möglichen Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung bewusst gewesen sei, habe nur die Nichtigerklärung der Randnrn. 25 bis 27 der angefochtenen Entscheidung beantragt.

36 Die Randnrn. 25 bis 27 der angefochtenen Entscheidung könnten jedoch nicht für sich genommen für nichtig erklärt werden, da sie nicht Bestandteil des verfügenden Teils der Entscheidung seien.

37 In rechtlicher Hinsicht liege keine anfechtbare Handlung vor, gegen die die Nichtigkeitsklage gegeben wäre, da die genannten Randnummern keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugten, die die Interessen der Klägerin durch einen Eingriff in ihre Rechtsstellung beeinträchtigten.

38 Randnr. 27 der angefochtenen Entscheidung gebe nämlich lediglich eine unbestrittene Tatsache, eine Zusicherung der Bundesrepublik Deutschland, wieder und enthalte keinerlei Stellungnahme der Kommission dazu. Durch diese Zusicherung habe Deutschland seine Notifizierung insofern abgeändert, als die vor einer von der Kommission erteilten Genehmigung getätigten Investitionen von der beantragten Summe abzuziehen gewesen seien. Somit sei klar, dass die angefochtene Entscheidung den Betrag von 5 230 000 Euro abzüglich des Betrags der schon vor Genehmigung getätigten Investitionen betreffe. Randnr. 25 sei nicht erheblich, und Randnr. 26 enthalte nur eine Tatsachenbeschreibung.

39 Soweit also die Klägerin die Nichteröffnung des förmlichen Prüfverfahrens geltend mache, sei für sie als durch die fragliche Beihilfe begünstigtes Unternehmen nicht dadurch ein Rechtsschutzinteresse begründet worden, dass sie im Fall einer Verfahrenseröffnung berechtigt gewesen wäre, gegenüber der Kommission Stellung zu nehmen.

40 Die Klägerin hält die Klage für zulässig, da sie von der angefochtenen Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen sei und ein Rechtsschutzinteresse an der beantragten teilweisen Nichtigerklärung dieser Entscheidung habe.

41 Zu ihrer unmittelbaren und individuellen Betroffenheit führt sie aus, zwar sei die angefochtene Entscheidung nicht an sie als die Empfängerin der Beihilfe, sondern an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Jedoch stehe den nationalen Behörden bei der Umsetzung der Entscheidung kein Ermessen zu.

42 Da die angefochtene Entscheidung gerade eine beabsichtigte Beihilfe der Bundesrepublik Deutschland zu ihren Gunsten betreffe, sei sie folglich auch in besonderer Weise betroffen und dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie der Adressat der Beihilfe.

43 Ihr Rechtsschutzinteresse ergebe sich daraus, dass die Auslegung einer von der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung der Beihilfe Nr. N 363/2004 gegebenen Zusicherung streitig sei und diese Auslegung Auswirkungen auf den Umfang des der Kommission notifizierten Beihilfevorhabens habe.

44 Diese Zusicherung sei anders auszulegen, als die Kommission es getan habe, da das ihr von der Bundesrepublik Deutschland mit Mitteilung vom 23. August 2004 notifizierte Beihilfevorhaben nicht wirksam eingeschränkt worden sei. Trotz des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung, dem zufolge gegen die Beihilfe Nr. N 363/2004 keine Einwände erhoben würden, sei die Klägerin daher durch die Bestimmungen der angefochtenen Entscheidung beschwert.

45 Aus den in den Randnrn. 25 bis 27 dargelegten Gründen der angefochtenen Entscheidung ergebe sich nämlich, dass nicht die von der Bundesrepublik Deutschland ursprünglich notifizierte Beihilfe genehmigt worden sei. Die Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben, beinhalte, dass Ausgaben, die vor der angefochtenen Entscheidung getätigt worden seien, nicht förderfähig seien.

46 Infolgedessen werde die Klägerin durch diese Einschränkung in der angefochtenen Entscheidung beschwert, da Investitionen in Höhe von 14 961 229,68 Euro nicht gefördert werden könnten, was eine Kürzung der Investitionszulage um 1 870 153,60 Euro (entsprechend 12,5 % der förderfähigen Investitionskosten) zur Folge habe.

47 Die Natur der Beschwer bestimme sich nicht nur nach dem verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidung, sondern nach dem Sachgehalt der Entscheidung insgesamt.

48 Die Tatsache, dass die Klägerin im vorliegenden Fall durch den verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidung nicht beschwert sei, reiche daher nicht aus, um über ihre Beschwer abschließend befinden zu können, die sich auch aus der Begründung und dem Kontext der Entscheidung ergeben könne.

49 Bei der Feststellung des Sachgehalts der angefochtenen Entscheidung seien deren Entscheidungsgründe, insbesondere die Ausführungen der Kommission in den Randnrn. 25 bis 27, zu berücksichtigen.

50 Die Klägerin sei durch die Einschränkungen in den Randnrn. 25 bis 27 der angefochtenen Entscheidung beschwert, da sich die Genehmigung der Kommission, worauf diese ausdrücklich hinweise, nicht auf die Förderfähigkeit der Ausgaben erstrecke, die vor Erlass der angefochtenen Entscheidung getätigt worden seien.

51 Die Kommission gebe zwar in Randnr. 25 der angefochtenen Entscheidung die von der Bundesrepublik Deutschland im Verfahren der Notifizierung des InvZulG 2005 gegebene Zusicherung wörtlich wieder, deute aber deren wahren Gehalt falsch und folgere in Randnr. 26 der angefochtenen Entscheidung, dass eine Investitionszulage nicht für Ausgaben bewilligt werden könne, die vor dem Datum dieser Entscheidung getätigt worden seien.

52 Eine Zusicherung, wie sie von der Kommission in Randnr. 25 der angefochtenen Entscheidung dargestellt worden sei, sei von der Bundesrepublik Deutschland nie gegeben worden; der in Randnr. 26 gezogene Schluss, dass eine Investitionszulage nicht für Ausgaben bewilligt werden könne, die vor Erlass dieser Genehmigungsentscheidung getätigt worden seien, sei unzutreffend.

53 Die Kommission verhalte sich widersprüchlich. Wenn nämlich die von der Bundesrepublik Deutschland im Verfahren der Notifizierung des InvZulG 2005 gegebene Zusicherung bereits für sich genommen eine Einschränkung der Förderfähigkeit der vor Erlass der angefochtenen Entscheidung getätigten Investitionen begründet hätte, wäre es nicht notwendig gewesen, eine gesonderte Zusicherung Deutschlands im Zusammenhang mit der Einzelbeihilfe zu verlangen.

54 Die Kommission habe jedoch ihre Entscheidung ausdrücklich von einer weiteren Zusicherung der Bundesrepublik Deutschland abhängig gemacht und detaillierte Anforderungen an den Wortlaut der gegebenen Zusicherung gestellt.

55 Zum Zeitpunkt der Notifizierung der Beihilfe Nr. N 363/2004 habe die Zusicherung der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf das InvZulG 2005 noch nicht vorgelegen und das Verfahren der Notifizierung der Beihilfenregelung noch angedauert.

56 Der Verwaltungserlass, der vom Bundesministerium der Finanzen am 20. Juli 2005 veröffentlicht worden sei, um die künftige Anwendung des InvZulG 2005 klarzustellen, sei erst mit seiner Bekanntgabe wirksam geworden. Daher sei eine Investition, mit der bereits im Jahr 2004 begonnen und die der Kommission notifiziert worden sei, von diesem Erlass nicht rückwirkend betroffen.

57 Die Kommission gebe in der angefochtenen Entscheidung die Zusicherung der Bundesrepublik Deutschland nur unvollständig wieder.

58 Tatsächlich hätten die deutschen Behörden nie die Zusicherung gegeben, vor Genehmigung der fraglichen Beihilfe getätigte Ausgaben als nicht durch Investitionsprämien förderfähig anzusehen. Sie hätten vielmehr zunächst gegenüber der Kommission die vorhandene Anreizwirkung dieser Beihilfe begründet und sodann die von der Kommission erbetene Zusicherung unter den Vorbehalt einer gerichtlichen Nachprüfung der Rechtsauffassung der Kommission durch die Gemeinschaftsgerichte gestellt, ohne dass dies zu einem endgültigen Abschluss des Verfahrens geführt hätte und der Klägerin eine Rechtsschutzmöglichkeit hätte nehmen können.

59 Dieser Vorbehalt der gerichtlichen Nachprüfung verdeutliche, dass für die Bundesrepublik Deutschland ihre Zusicherung zum InvZulG 2005 auf das vorliegende Verfahren ratione temporis nicht anwendbar sei.

60 Die Bundesrepublik Deutschland habe die vor Erlass der angefochtenen Entscheidung getätigten Investitionen für förderfähig gehalten; diese Auffassung vertrete sie heute noch und habe sie auch im Notifizierungsverfahren vertreten.

61 Erst mit der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission verbindlich festgestellt, dass die vor ihrem Erlass getätigten Ausgaben nicht beihilfefähig seien. Das folge aus Randnr. 3 der Entscheidung, in der für die Beihilfe ein Budget von 5 230 000 Euro genannt sei. Aus der weiteren Begründung der Entscheidung ergebe sich, dass ein Teil der Investitionen nicht förderfähig sei.

62 Die Kommission habe die Zusicherung der Bundesrepublik Deutschland in Randnr. 27 der angefochtenen Entscheidung nicht nur falsch wiedergegeben, sondern auch rechtlich falsch gewürdigt, da die Kommission, weil die Entscheidung nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 ergangen sei, die Zusicherung als Beschränkung des ursprünglichen Notifizierungsersuchens angesehen habe.

63 Nur bei einer solchen Auslegung habe die Kommission eine Entscheidung nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 erlassen können, womit sie die Klägerin insoweit in ihren Rechten verletzt habe, als sie ihr die Beteiligungsrechte im förmlichen Prüfverfahren genommen habe.

64 Richtigerweise hätte die Kommission diese Zusicherung aufgrund des erklärten Vorbehalts einer gerichtlichen Nachprüfung nicht als Einschränkung des ursprünglichen Genehmigungsantrags ansehen dürfen, denn mit einer solchen Einschränkung hätte die Bundesrepublik Deutschland auf Rechte verzichtet, die sie sich mit diesem Vorbehalt ausdrücklich habe vorbehalten wollen.

65 Die Kommission habe den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt. Die Bundesrepublik Deutschland habe nämlich keinesfalls von ihrem Rechtsstandpunkt abrücken wollen, wonach auch Investitionen förderfähig seien, die vor Erlass der angefochtenen Entscheidung getätigt worden seien. Vielmehr habe nur eine rasche Entscheidung der Kommission herbeigeführt werden sollen, damit die bestehende Unsicherheit über die Förderfähigkeit solcher bereits getätigter Investitionen nicht zulasten des durch die fragliche Beihilfe begünstigten Unternehmens gehe. Ein endgültiger Verzicht auf Rechtspositionen sei damit nicht verbunden gewesen.

66 Die Klägerin beanstandet, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht den Wortlaut der Zusicherung genau dargestellt habe, denn sie zitiere nur deren ersten und übergehe ihren zweiten Teil, in dem darauf hingewiesen werde, dass diese Zusicherung unter dem Vorbehalt einer gerichtlichen Überprüfung gegeben werde.

67 Die Wiedergabe des Vorbehalts bezüglich der gerichtlichen Überprüfung sei aber im Rahmen der Begründung der angefochtenen Entscheidung erforderlich gewesen, da er mit der Zusicherung eine untrennbare Einheit bilde.

68 Was die Auslegung dieses Vorbehalts angehe, so sei dieser geeignet, die Geltung der Zusicherung der Bundesrepublik Deutschland zu beschränken, da er mit der von der Auffassung der Kommission abweichenden Rechtsauffassung der Bundesrepublik Deutschland zur Bedeutung des Anreizelements von Beihilfen in Zusammenhang stehe.

69 Diesen Meinungsunterschied habe die Bundesrepublik Deutschland der Kommission gegenüber schriftlich und mündlich deutlich gemacht. Bei dem mit der Zusicherung erklärten Vorbehalt sei es der Bundesrepublik Deutschland gerade darum gegangen, die Rechtsauffassung der Kommission über die Anreizwirkung von Beihilfen gerichtlich überprüfen zu lassen. Sie habe keine Zusicherung geben wollen, die eine solche gerichtliche Überprüfung ausschließe, da dadurch einem potenziellen Kläger das Rechtsschutzbedürfnis genommen worden wäre.

70 Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung der Genehmigung sei nicht nur deren materielle, sondern auch deren formelle Rechtmäßigkeit; Letztere schließe das gesamte Genehmigungsverfahren und damit auch den Gegenstand der Genehmigung ein. Dieser Gegenstand sei aber durch die falsche Wiedergabe der Zusicherung modifiziert worden.

71 Bei einer Besprechung am 12. Juli 2005 habe die Kommission Vertretern des zuständigen Ministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern erklärt, dass sie aufgrund ihrer Bedenken hinsichtlich der Anreizwirkung des InvZulG 2005 nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gezwungen sei und von der Verfahrenseröffnung nur absehen könne, wenn ihr eine Zusicherung der deutschen Behörden vorliege, dass Ausgaben, die vor Erlass der Entscheidung der Kommission zu dieser Beihilfe getätigt worden seien, nicht förderfähig seien.

72 Im Verlauf dieser Besprechung hätten die Vertreter dieses Ministeriums hervorgehoben, dass eine solche Zusicherung nicht ihrer Rechtsauffassung entspreche und sie sie nur gäben, um weitere nachteilige Folgen zu vermeiden, die für den Beihilfeempfänger aus einer Verzögerung des Verfahrens resultierten. Eine gerichtliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung gerade durch die Klägerin habe dadurch nicht ausgeschlossen werden sollen.

73 In diesem Zusammenhang habe die Kommission nicht überzeugend vorgetragen, dass sie keine Zusicherung verlangt, sondern lediglich eine Auskunft erteilt habe. Die Kommission habe im Gegenteil im fraglichen Gespräch darauf hingewiesen, dass eine solche Zusicherung die einzige Möglichkeit sei, die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens zu vermeiden.

74 Bei der von der Kommission so bezeichneten "Auskunft" handele es sich in Wirklichkeit um die Aufforderung zur Abgabe der fraglichen Zusicherung. Dass ein solches Verlangen unzulässig sein könnte, hätten die Vertreter des Ministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern bereits im Gespräch vom 12. Juli 2005 problematisiert und demgemäß auch darauf hingewiesen, dass sie die entsprechende Rechtsauffassung nicht teilten.

75 Indem sie der Zusicherung den Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung beigefügt hätten, hätten sie außerdem klargestellt, dass sie eine gerichtliche Überprüfung der Rechtsauffassung der Kommission ermöglichen wollten. Dies habe das Land Mecklenburg-Vorpommern in seiner dem Gericht vorgelegten Erklärung vom 22. Juni 2006 deutlich zum Ausdruck gebracht. In dieser Erklärung heiße es:

"Im Vorfeld der Beihilfeentscheidung und hier insbesondere in den erfolgten Abstimmungen mit den Vertretern der ... Kommission bestand immer Konsens darüber, dass vorliegend keine weitergehenden Erklärungen abgegeben werden sollten als im Rahmen der Notifizierung des Investitionszulagengesetzes 2005. Dort hatte die Bundesregierung am 8. April 2005 ausdrücklich mitgeteilt ..., dass die mangelnde Förderfähigkeit von Ausgaben, die vor der Genehmigung einer einzelnotifizierungspflichtigen Beihilfe durch die ... Kommission getätigt werden, sich nur auf [die] künftige Anwendung des Investitionszulagengesetzes beziehen sollte. Ob davon abweichend auch noch für bereits im Verfahren befindliche Fälle die völlig neue und für bewilligende Behörden und Beihilfenempfänger überraschende Auffassung der Kommission zur fehlenden Anreizwirkung der Investitionszulage zu berücksichtigen ist, sollte durch den erklärten Vorbehalt gerade Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung werden können."

76 Die Klägerin führt aus, diese Erklärung sei ihrem Prozessbevollmächtigten erst am Tag des Fristablaufs zugegangen; sie sei jedoch zuzulassen, weil mit ihr kein neues Angriffsmittel in das Verfahren eingeführt werde, da sie ein Beweismittel für die Auslegung der Zusicherung der Bundesrepublik Deutschland sei und weil sie die Argumentation der Klägerin zur Zulässigkeit der Klage unterstütze.

77 Vor diesem Hintergrund werde deutlich, dass die Wiedergabe der Zusicherung in Randnr. 27 der angefochtenen Entscheidung ohne eine Anführung des Vorbehalts der Zusicherung eine andere Bedeutung gebe, als dies von der Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt gewesen sei, da so der Eindruck entstehe, dass die Bundesrepublik Deutschland die notifizierte Beihilfe freiwillig auf die Ausgaben beschränkt habe, die nach der Genehmigung der einzelnotifizierungspflichtigen Beihilfe getätigt worden seien.

78 Dieses Ergebnis lasse sich jedoch aus der Zusicherung der Bundesrepublik Deutschland nicht ableiten. Mit der Abgabe einer Zusicherung unter Vorbehalt habe die Bundesrepublik Deutschland zwar das Verfahren beschleunigen wollen, gleichermaßen aber auch an ihrer Rechtsauffassung zur Anreizwirkung festhalten und insoweit eine gerichtliche Kontrolle ermöglichen wollen.

79 Wenn sich beide Zwecke rechtlich nicht vereinbaren ließen, sei es unzulässig, nur einen Teil der Zusicherung zu berücksichtigen, was die Kommission aber gerade getan habe. Korrekt wäre es demgegenüber gewesen, die Bundesrepublik Deutschland zu einer Klarstellung aufzufordern oder - in Ermangelung einer solchen - die Zusicherung als in sich widersprüchlich unberücksichtigt zu lassen.

80 Dass die Kommission die Beihilfe Nr. N 363/2005 genehmigt habe, stehe der Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses nicht entgegen, auch wenn ein rechtliches Interesse normalerweise nicht gegeben sei, wenn die Kommission eine angemeldete Beihilfe in voller Höhe genehmigt habe.

81 Hier liege aber keine Genehmigung in vollem Umfang vor, da in Randnr. 27 der angefochtenen Entscheidung mit der Bezugnahme auf die Zusicherung der deutschen Behörden nur diejenigen Ausgaben für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt würden, die nach der Genehmigung dieser Beihilfe getätigt worden seien. Tatsächlich habe die Bundesrepublik Deutschland jedoch keine solche Einschränkung der einzelnotifizierungspflichtigen Beihilfe vorgenommen.

82 Die Beeinträchtigung ihrer Rechte folge daraus, dass die Kommission das förmliche Prüfverfahren nicht eröffnet habe, was nach der Rechtsprechung eine Situation kennzeichne, in der ein Rechtsschutzinteresse zu bejahen sei.

83 Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, dass die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang positiv wäre, müsste der Klägerin doch ein Rechtsschutzinteresse zuerkannt werden, da für die Klage eines Beihilfeempfängers grundsätzlich auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, wenn die Kommission das Vorliegen einer Beihilfe festgestellt und diese genehmigt habe. Dies sei deshalb gerechtfertigt, weil auch bei solchen Positiventscheidungen nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 bestehende Beihilfen gemäß Art. 17 dieser Verordnung einer fortlaufenden Prüfung zu unterziehen seien.

84 Die rechtliche Qualifizierung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe sei als solche für deren Empfänger nachteilig, weil sie negative Rechtsfolgen auslösen könne. Dieser Umstand führe hier zur Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin.

85 Die Anerkennung eines Rechtsschutzinteresses sei auch vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass die Klägerin sonst keine Möglichkeit hätte, die sie benachteiligende Entscheidung der Kommission rechtlich überprüfen zu lassen. Die Auslegung der Zusicherung der Bundesrepublik Deutschland durch die Kommission hätte zur Folge, dass die angefochtene Entscheidung als in vollem Umfang positiv anzusehen wäre.

86 Mangels Rechtsschutzbedürfnisses könnte die Klägerin dann die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht gerichtlich überprüfen lassen. Auch eine verwaltungsrechtliche Kontrolle bliebe ihr versagt, denn die Bundesrepublik Deutschland habe sich der Möglichkeit begeben, die Beihilfe im förmlichen Prüfverfahren auf ihre Zulässigkeit überprüfen zu lassen. Dieses Ergebnis sei aber mit dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, der fester Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung sei, nicht zu vereinbaren.

87 Schließlich könne entgegen der Auffassung der Kommission eine Nichtigerklärung auch allein der Randnrn. 25 bis 27 der angefochtenen Entscheidung begehrt werden, da die in diesen Randnummern enthaltenen Ausführungen der Kommission geeignet seien, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen, die die Interessen der Klägerin durch einen Eingriff in ihre Rechtsstellung beeinträchtigten.

88 Da die Bundesrepublik Deutschland die Notifizierung nicht wirksam beschränkt habe, sei der auf diese Beschränkung Bezug nehmende Teil der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären.

Würdigung durch das Gericht

89 Die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person hängt davon ab, dass der Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung nachweist (Urteile des Gerichts vom 17. September 1992, NBV und NVB/Kommission, T-138/89, Slg. 1992, II-2181, Randnr. 33, und vom 25. März 1999, Gencor/Kommission, T-102/96, Slg. 1999, II-753, Randnr. 40).

90 Im vorliegenden Fall ficht die Klägerin nicht den verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidung an, mit der die Kommission die zugunsten der Klägerin beabsichtigte Einzelbeihilfe auf der Grundlage der Notifizierung dieser Maßnahme durch die deutschen Behörden nach einer vorläufigen Prüfung gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 für mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG vereinbar erklärt hatte.

91 Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung der Randnrn. 25 bis 27 der angefochtenen Entscheidung nur insoweit, als die Kommission bei der Wiedergabe der Zusicherung der deutschen Behörden den Zusatz unerwähnt gelassen hat, dass diese Zusicherung unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung gegeben werde.

92 Es ist daher zu prüfen, ob die Klägerin als Empfängerin der fraglichen Beihilfe diese Gründe der Entscheidung, mit der die Kommission nach ihrer vorläufigen Prüfung erklärt hat, keine Einwände gegen die Beihilfe zu erheben, anfechten kann, ohne den verfügenden Teil dieser Entscheidung in Frage zu stellen.

93 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Nichtigkeitsklage nur gegen diejenigen Rechtsakte gegeben ist, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, welche die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen (Urteil des Gerichtshofs vom 31. März 1998, Frankreich u. a./Kommission, C-68/94 und C-30/95, Slg. 1998, I-1375, Randnr. 62, und Urteil des Gerichts vom 22. März 2000, Coca-Cola/Kommission, T-125/97 und T-127/97, Slg. 2000, II-1733, Randnr. 77).

94 Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch unabhängig davon, auf welchen Gründen eine Entscheidung beruht, nur deren verfügender Teil Rechtswirkungen erzeugen und damit eine Beschwer darstellen. Die in den Gründen einer Entscheidung enthaltenen Beurteilungen können dagegen als solche nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein und können der Rechtmäßigkeitskontrolle durch den Gemeinschaftsrichter nur unterliegen, soweit sie als Begründung einer beschwerenden Maßnahme die tragenden Gründe für den verfügenden Teil dieser Maßnahme darstellen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 28. Januar 2004, Niederlande/Kommission, C-164/02, Slg. 2004, I-1177, Randnr. 21, und Urteil des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, Randnr. 186) oder wenn diese Gründe zumindest geeignet sind, den materiellen Gehalt des verfügenden Teils der betreffenden Maßnahme zu ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. November 2002, Lagardère und Canal+/Kommission, T-251/00, Slg. 2002, II-4825, Randnrn. 67 und 68). In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der verfügende Teil eines Rechtsakts grundsätzlich untrennbar mit seiner Begründung verbunden ist, so dass er gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Gründe, die zu seinem Erlass geführt haben, auszulegen ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Cableuropa u. a./Kommission, T-346/02 und T-347/02, Slg. 2003, II-4251, Randnr. 211 und die dort angeführte Rechtsprechung).

95 Zum einen beschwert aber im vorliegenden Fall die angefochtene Entscheidung die Klägerin nicht, die auch nicht beantragt hat, den verfügenden Teil der Entscheidung für nichtig zu erklären. Zum anderen würde dessen Nichtigerklärung der Klägerin keinerlei Vorteil verschaffen, berücksichtigt man das wahre Ziel ihrer Klage, nämlich die Zusicherung der Bundesrepublik Deutschland, dass die vor Erlass der angefochtenen Entscheidung getätigten Ausgaben von der streitigen Beihilfe ausgeschlossen seien, für nichtig erklären zu lassen.

96 Die Kommission hat die notifizierte Beihilfe, unter Berücksichtigung der Zusicherung der Bundesrepublik Deutschland, die eine freiwillige Beschränkung der Notifizierung darstellt, in vollem Umfang genehmigt.

97 Zweitens ist den Akten zu entnehmen, dass die Bundesrepublik Deutschland in der an die Kommission gerichteten Mitteilung vom 8. April 2005 zugesichert hat, einen bundesweit geltenden Verwaltungserlass zum InvZulG 2005 zu beschließen, um zum einen auf die Verpflichtung zur speziellen Notifizierung nach Ziffer 4.2.6 des Gemeinschaftsrahmens und zum anderen darauf hinzuweisen, dass Ausgaben, die vor der Genehmigung einer einzelnotifizierungspflichtigen Beihilfe durch die Kommission getätigt würden, nicht förderfähig seien.

98 Mit Schreiben vom 23. April 2004 beantragte die Klägerin beim Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei des Landes Mecklenburg-Vorpommern die Erlaubnis zum vorzeitigen Beginn mit dem Vorhaben. Diese Erlaubnis wurde ihr am 25. Mai 2004 erteilt, und im Juni 2004 wurde mit dem Bau der neuen Anlage begonnen.

99 Zur Zeit dieser Vorgänge konnte sich jedoch die Klägerin unbestreitbar nicht auf die Genehmigung des InvZulG 2005 berufen, da die Kommission weder dieses Gesetz noch das fragliche Vorhaben genehmigt hatte. Außerdem hatte das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern bei der Notifizierung der Beihilfe am 23. August 2004 zugesichert, dass die Investitionszulage nicht vor der Genehmigung des InvZulG 2005 durch die Kommission ausgezahlt werde.

100 In ihrem Schreiben vom 18. März 2005 zur streitigen Beihilfe stellte die Kommission fest, dass mit der Durchführung des Vorhabens bereits vor Genehmigung der Beihilfe begonnen worden sei, und äußerte Bedenken hinsichtlich der Anreizelemente der Beihilfe. Die deutschen Behörden sicherten deshalb, um das Verfahren nicht zu verzögern, zu, dass die vor der Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission getätigten Ausgaben nicht förderfähig seien, wobei sie hinzufügten, dass diese Zusicherung unter dem Vorbehalt gegeben werde, die Genehmigung gerichtlich überprüfen zu lassen.

101 Wenn, wie hier, das Prüfverfahren nicht eröffnet worden ist, kann die Kommission einen Mitgliedstaat nicht zwingen, sein Beihilfevorhaben in einem bestimmten Sinne zu ändern (Beschluss des Gerichts vom 21. November 2005, Tramarin/Kommission, T-426/04, Slg. 2005, II-4765). Die Kommission hat allerdings gemeint, dass eine solche Zusicherung eine Eröffnung des Verfahrens entbehrlich mache.

102 Was das auf die Nichteröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gestützte Vorbringen der Klägerin betrifft, so hätte eine Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung nach Ansicht des Gerichts nicht zur Folge, dass eine höhere Beihilfe als die durch die Zusicherung beschränkte genehmigt würde; sie würde auch nur dazu führen, dass die ganze Entscheidung aufgehoben und überhaupt keine Beihilfe genehmigt wäre.

103 Es ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Nichtigkeitsklage nur gegen diejenigen Rechtsakte gegeben ist, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, welche die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen (Urteile Frankreich u. a./Kommission, Randnr. 62, und Coca-Cola/Kommission, Randnr. 77).

104 Soweit sich die Klägerin auf die Nichteröffnung des förmlichen Prüfverfahrens beruft, ist also festzustellen, dass sie als durch die fragliche Beihilfe begünstigtes Unternehmen kein Rechtsschutzinteresse daraus herleiten kann, dass sie im Fall einer Verfahrenseröffnung berechtigt gewesen wäre, gegenüber der Kommission Stellung zu nehmen (Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2002, Nuove Industrie Molisane/Kommission, T-212/00, Slg. 2002, II-347).

105 Nach alledem ist die Klage mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

106 Nach Art. 87 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr mithin gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die wheyco GmbH trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

Zurück