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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 12.02.1992
Aktenzeichen: T-6/91
Rechtsgebiete: Beamtenstatut


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 28
Beamtenstatut Art. 90
Beamtenstatut Art. 91
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Begriff der beschwerenden Maßnahme umfasst sowohl Entscheidungen als auch Unterlassungen einer im Statut vorgeschriebenen Maßnahme. Das Fehlen einer Entscheidung kann den Betroffenen daher beschweren, wenn das Organ, dem er angehört, entweder eine in einer bestimmten Vorschrift des Statuts ausdrücklich vorgesehene Entscheidung oder eine im Statut zur Gewährleistung der Rechte der Beamten stillschweigend vorausgesetzte Entscheidung nicht getroffen hat.

Die stillschweigende Ablehnung des Antrags eines Beamten, in dem er das Organ, dem er angehört, auffordert, bestimmte Einzelheiten der Berechnung seiner Ruhegehaltsansprüche vorab, d. h. vor seiner Versetzung in den Ruhestand, festzusetzen, stellt keine beschwerende Maßnahme dar, gegen die als solche Klage erhoben werden könnte. Es gibt nämlich keine Bestimmung des Statuts, die eine entsprechende ausdrückliche Verpflichtung der Verwaltung enthält. Aus den Artikeln 10 und 40 des Anhangs VIII des Statuts ergibt sich im Gegenteil, daß das Organ die Feststellung des Ruhegehalts eines Beamten nur vornehmen kann, wenn er aus dem Dienst ausscheidet, da dessen Berechnungsgrundlagen zuvor grundsätzlich unbestimmt und Veränderungen unterworfen sind.

Die Verwaltung ist nur ausnahmsweise, wenn ein Element dieser Berechnung bereits endgültig feststeht, verpflichtet, eine Entscheidung zu erlassen, die erst später zur Ausführung gelangt, die Rechtsstellung des Betroffenen aber sofort und unmittelbar berührt, so daß sie ihm gegenüber eine beschwerende Maßnahme darstellt. In diesem Fall besitzt der betroffene Beamte ein berechtigtes, bestehendes und gegenwärtiges Interesse daran, ein ungewisses Element seiner Rechtsstellung vorab klären zu lassen.

Ein noch im aktiven Dienst befindlicher Beamter kann sich dagegen nicht auf ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse daran berufen, eine Entscheidung über den Berichtigungsköffizienten zu erhalten, der auf sein künftiges Ruhegehalt anzuwenden sein wird. Die Festsetzung dieses Koeffizienten, der zum einen von der Wahl des Wohnorts des Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst und zum anderen von der zum Zeitpunkt der Feststellung der Ruhegehaltsansprüche geltenden Regelung abhängt, kann nämlich nicht Gegenstand einer vorgezogenen Entscheidung sein, die die Rechtsstellung des Betroffenen sofort und unmittelbar berührt.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (DRITTE KAMMER) VOM 12. FEBRUAR 1992. - FRED PFLOESCHNER GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ZULAESSIGKEIT - BEAMTE - ANTRAG AUF VORGEZOGENE ENTSCHEIDUNG UEBER DEN BERICHTIGUNGSKOEFFIZIENTEN, DER AUF DIE ZUKUENFTIGE ZAHLUNG DES RUHEGEHALTS DES BETROFFENEN ANWENDUNG FINDET. - RECHTSSACHE T-6/91.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Der 1928 geborene Kläger, der Schweizer Staatsangehöriger ist, wurde 1958 gemäß Artikel 28 Buchstabe a des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) in Abweichung von dem Staatsangehörigkeitserfordernis zum Beamten der Kommission ernannt.

2 Am 18. Juli 1988 wurde der bis dahin für in der Schweiz gezahlte Versorgungsbezuege geltende Berichtigungsköffizient von 145,4 durch die Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2175/88 des Rates zur Festsetzung der Berichtigungsköffizienten in Drittländern (ABl. L 191, S. 1) herabgesetzt. Nach Artikel 3 dieser Verordnung "wird auf die Versorgungsbezuege der Berichtigungsköffizient 100 angewandt, wenn der Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz in einem Drittland nimmt".

3 Nach dem Inkrafttreten der Neuregelung übersandte die Kommission dem Kläger mit Schreiben vom 16. Januar 1989 auf dessen Antrag eine vorläufige Berechnung seiner Ruhegehaltsansprüche. Am 18. September 1989 erhob er Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 16. Januar 1989 über die Berechnung seiner Ruhegehaltsansprüche, soweit der auf sein Ruhegehalt anwendbare Berichtigungsköffizient für den Fall, daß er seinen Ruhestand in der Schweiz verbringt, auf 100 festgesetzt wird. Das Gericht wies diese Klage als unzulässig ab und begründete dies im wesentlichen damit, daß die Prüfung der angefochtenen Berechnung ergeben habe, daß sie nur zur Information erteilt worden sei und somit nicht den Charakter einer beschwerenden Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts besessen habe (Urteil vom 3. April 1990 in der Rechtssache T-135/89, Pflöschner/Kommission, Slg. 1990, II-153).

4 Am 3. Mai 1990 stellte der Kläger einen Antrag auf Erlaß einer Entscheidung gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts über die Festsetzung seiner Ruhegehaltsansprüche und deren Einzelheiten in dem dem Hoechstsatz entsprechenden Alter, unter Berücksichtigung der Tatsache, daß er seinen Ruhestand in der Schweiz verbringen werde, dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitze und aus dem er einberufen worden sei.

5 Da die Kommission innerhalb der vorgeschriebenen Frist von vier Monaten nicht antwortete, legte der Kläger am 25. September 1990 eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts gegen die stillschweigende Ablehnung seines Antrags ein.

6 Die Kommission antwortete auf diese Beschwerde mit Schreiben des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 30. Oktober 1990, daß dem Kläger die vorläufige Berechnung seiner Ruhegehaltsansprüche so schnell wie möglich übermittelt werde. Sie machte den Kläger jedoch darauf aufmerksam, daß eine solche Berechnung informativen Charakter hat und keine Entscheidung enthält, ausser wenn sie infolge eines Antrags des Betroffenen, zu einem bestimmten Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt zu werden, vorgenommen wird. Die Kommission schloß daraus, daß die Beschwerde gegenstandslos geworden sei.

In einem Schreiben an den Generaldirektor für Personal und Verwaltung vom 16. November 1990 wandte sich der Kläger gegen die Auffassung, daß seine Beschwerde gegenstandslos geworden sei. Er betonte, daß er noch keine Antwort auf seinen Antrag vom 3. Mai 1990 erhalten habe, in dem er die Kommission aufgefordert habe, ihm gegenüber eine Entscheidung im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Statuts zu treffen.

Am 18. Dezember 1990 wurde dem Kläger die vorläufige Berechnung der Ansprüche auf das Ruhegehalt übermittelt, das ihm ab dem 1. Januar 1991 gezahlt werden sollte. Sie war auf der Grundlage eines Berichtigungsköffizienten von 100 für die in der Schweiz gezahlten Versorgungsbezuege aufgestellt worden.

7 Daraufhin hat der Kläger mit Klageschrift, die am 29. Januar 1991 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, zum einen die Entscheidung des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 30. Oktober 1990, mit der dieser die Beschwerde des Klägers auf Festsetzung des Betrags seiner Ruhegehaltsansprüche in dem dem Hoechstsatz entsprechenden Alter zurückgewiesen hat, und infolgedessen zum anderen die stillschweigende Entscheidung, den auf das Ruhegehalt des Klägers, der seinen Ruhestand in der Schweiz verbringt, anzuwendenden Berichtigungsköffizienten von 100 beizubehalten, aufzuheben.

8 Die Kommission hat gegen sämtliche Anträge die Einrede der Unzulässigkeit erhoben, ohne einen Schriftsatz zur Sache einzureichen. Der Kläger hat Erklärungen eingereicht, mit denen er die Zurückweisung der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit begehrt. Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters gemäß Artikel 114 § 3 der Verfahrensordnung beschlossen, die mündliche Verhandlung über die Zulässigkeit ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Die mündliche Verhandlung über die Einrede der Unzulässigkeit hat am 16. Oktober 1991 stattgefunden; am Schluß der Sitzung hat der Präsident sie für geschlossen erklärt.

Anträge der Parteien

9 Die Beklagte beantragt,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

Der Kläger beantragt,

- die von der Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen oder zumindest die Prüfung der Zulässigkeit dem Endurteil vorzubehalten;

- infolgedessen die Wiedereröffnung der Verhandlung zur Sache zu beschließen;

- der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Vorbringen der Parteien und rechtliche Würdigung

Vorbringen der Parteien

10 Die Kommission macht die Unzulässigkeit der Klage geltend, soweit sie auf die Aufhebung zum einen der angeblichen stillschweigenden Entscheidung, den Berichtigungsköffizienten von 100 beizubehalten, der auf das Ruhegehalt des Klägers anzuwenden sein wird, falls er seinen Ruhestand in der Schweiz verbringt, und zum anderen des Schreibens vom 30. Oktober 1990 über die Zurückweisung seiner Beschwerde gerichtet ist.

11 Der erste dieser Anträge sei unzulässig, weil die stillschweigende Weigerung der Kommission, dem vom Kläger am 3. Mai 1990 gestellten Antrag stattzugeben, keine ihn beschwerende Maßnahme darstelle.

12 Die Kommission verweist zunächst auf den rechtlichen Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits. Sie trägt vor, ein noch im aktiven Dienst befindlicher Beamter könne nicht den Erlaß einer Entscheidung über die vorgezogene Feststellung seiner Ruhegehaltsansprüche verlangen. Die Ruhegehaltsansprüche entstuenden nämlich erst beim Ausscheiden des Betreffenden aus dem Dienst und könnten erst zu diesem Zeitpunkt festgestellt werden. Dies ergebe sich aus Artikel 40 des Anhangs VIII des Statuts, der vorsehe, daß gleichzeitig mit der Verfügung, mit der die Versorgungsbezuege zuerkannt würden, ein Feststellungsbescheid ergehe, aus dem die Berechnung des Ruhegehalts im einzelnen hervorgehe, sowie aus Artikel 10 des Anhangs VIII, wonach der Anspruch auf Ruhegehalt mit dem ersten Tag des Kalendermonats wirksam werde, der auf den Monat folge, in dem der Beamte von Amts wegen oder auf eigenen Wunsch in den Ruhestand versetzt werde.

Ein noch im aktiven Dienst stehender Beamter könne erst recht nicht den Erlaß einer Entscheidung verlangen, die isoliert einen einzelnen Vorgang betreffe, im vorliegenden Fall die Festsetzung des Berichtigungsköffizienten, die einen wesentlichen Bestandteil der Feststellung des Ruhegehalts bilde.

13 Angesichts dieser dienstrechtlichen Bestimmungen stelle die fehlende Antwort auf den Antrag des Klägers vom 3. Mai 1990 keine vorweggenommene Entscheidung dar, den auf sein künftiges Ruhegehalt für den Fall, daß es in der Schweiz gezahlt werde, anzuwendenden Berichtigungsköffizienten von 100 beizubehalten. Aus dem Fehlen der Antwort könne nur geschlossen werden, daß über die Festlegung des Berichtigungsköffizienten, der bei der Feststellung der Ruhegehaltsansprüche des Klägers anzuwenden sein werde, keine Entscheidung getroffen werden könne, solange er nicht in den Ruhestand versetzt worden sei.

14 Da sie keine im Statut vorgeschriebene Maßnahme unterlassen habe, stelle ihre stillschweigende Weigerung, eine Entscheidung über die vorgezogene Feststellung der Ruhegehaltsansprüche des Klägers zu erlassen, keine beschwerende Maßnahme dar, die als solche Gegenstand einer Beschwerde und einer Klage sein könnte (Beschluß des Gerichts vom 14. Dezember 1989 in der Rechtssache T-119/89, Teissonnière/Kommission, Slg. 1990, II-7, Randnr. 17). Der Kläger berufe sich auf keinen besonderen Umstand, aufgrund dessen ausnahmsweise eine vorgezogene Feststellung der noch nicht entstandenen Ruhegehaltsansprüche und insbesondere die vorgezogene Festsetzung des Berichtigungsköffizienten, der sich auf zukünftige Ansprüche auswirken solle, im Wege einer Entscheidung geboten wäre.

15 Der Antrag auf Aufhebung des Schreibens des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 30. Oktober 1990 sei unzulässig, weil dem Kläger mit diesem Schreiben angekündigt worden sei, daß seinem Antrag auf Festsetzung seiner Ruhegehaltsansprüche in Kürze stattgegeben würde, wobei klargestellt worden sei, daß die zu übermittelnde Berechnung nur zur Information dienen könne, solange der Betroffene nicht in den Ruhestand versetzt worden sei. Und es sei jedenfalls nutzlos und ohne Bedeutung, zu prüfen, ob das genannte Schreiben eine Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde vom 25. September 1990 darstelle, da diese Beschwerde gegen eine nicht existierende Maßnahme gerichtet gewesen sei. Die Beschwerde beziehe sich nämlich auf die angebliche stillschweigende Entscheidung, den auf das Ruhegehalt des Klägers für den Fall, daß er seinen Ruhestand in der Schweiz verbringe, anzuwendenden Berichtigungsköffizienten von 100 beizubehalten, und nicht auf die stillschweigende Entscheidung, sein Ruhegehalt nicht vorab festzustellen, die allein aus der fehlenden Antwort auf den Antrag vom 3. Mai 1990 abgeleitet werden und damit Anlaß zur Beschwerde und Klage geben könne. Ausserdem führe die Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der genannten stillschweigenden Entscheidung zur Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des Schreibens vom 30. Oktober 1990.

16 Nach Ansicht des Klägers ist die Klage zulässig. Er führt zunächst aus, daß er bei der Kommission am 3. Mai 1990 ausdrücklich und förmlich beantragt habe, im Anschluß an das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2175/88 des Rates und unter Berücksichtigung seiner Absicht, seinen Ruhestand in der Schweiz zu verbringen, dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitze und aus dem er einberufen worden sei, gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts eine Entscheidung über die Höhe des auf seine Ruhegehaltsansprüche anzuwendenden Berichtigungsköffizienten zu erlassen.

17 Der Kläger macht geltend, daß die - zunächst infolge des Fehlens einer Antwort auf seinen Antrag auf eine Entscheidung gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts stillschweigende und sodann durch die ihm am 18. Dezember 1990 übersandte Berechnung seiner Ruhegehaltsansprüche ausdrückliche - Weigerung der Kommission, bei der Feststellung seiner Ruhegehaltsansprüche den Berichtigungsköffizienten anzuwenden, eine klare und unbedingte Entscheidung der zuständigen Behörde darstelle, mit der der Betrag seiner Ruhegehaltsansprüche schon jetzt festgesetzt werde und aus der sich ergebe, daß er keinen höheren Berichtigungsköffizienten als 100 erhalten werde. Es sei insoweit unbedeutend, daß dieser Anspruch erst am Tag seiner tatsächlichen Versetzung in den Ruhestand wirksam werde, da er schon jetzt sicher sei. Diese Sicherheit werde durch die Nähe des Rentenalters und die hohe Wahrscheinlichkeit, daß die einredeweise angefochtene Regelung in der Zwischenzeit nicht geändert werde, unterstrichen. Ausserdem habe die Festsetzung des Zeitpunkts seiner Versetzung in den Ruhestand keinen Einfluß auf den Betrag seiner anhand des Hoechstsatzes berechneten Ruhegehaltsansprüche. Der Kläger stellt schließlich fest, daß die Form, in der ihm die angefochtene Entscheidung übermittelt worden sei, keinen Einfluß auf ihren Charakter als beschwerende Maßnahme habe.

18 Zur Stützung seiner Auffassung macht der Kläger geltend, daß es widersinnig sei, von einem Beamten zu verlangen, den Zeitpunkt seines Ruhestands oder seines - wie auch immer motivierten - Ausscheidens festzulegen, bevor er von seiner verwaltungsmässigen und finanziellen Situation zu diesem Zeitpunkt Kenntnis erlangen dürfe. Gestützt auf das Urteil des Gerichtshofes vom 1. Februar 1979 in der Rechtssache 17/78 (Deshormes/Kommission, Slg. 1979, 189) trägt er vor, er besitze ein berechtigtes, bestehendes und gegenwärtiges sowie ausreichend gekennzeichnetes Interesse daran, ein ungewisses Element seiner Rechtsstellung zum jetzigen Zeitpunkt gerichtlich klären zu lassen. Er erfuelle bereits die Voraussetzungen für die Beantragung der Versetzung in den Ruhestand, und der Zeitpunkt, zu dem er in den Ruhestand treten wolle, hänge wesentlich von der vorherigen Kenntnis der Feststellung seiner Ruhegehaltsansprüche ab.

19 Der Kläger betont, sein Interesse an der Feststellung seiner rechtlichen Situation werde noch dadurch vergrössert, daß die angefochtene Entscheidung seine ursprüngliche Situation verändere. In einer früheren Berechnung seiner Ruhegehaltsansprüche, die 1988, vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2175/88, die die Anwendung des Koeffizienten auf den Betrag der in einem Drittland gezahlten Versorgungsbezuege beseitigt habe, vorgenommen worden sei, sei auf den Betrag des ihm in der Schweiz zu zahlenden Ruhegehalts der Berichtigungsköffizient 145,4 angewandt worden.

20 Zum Schreiben der Kommission vom 30. Oktober 1990 führt der Kläger aus, dieses Schreiben stelle trotz seines absichtlich mehrdeutigen Charakters sehr wohl eine Zurückweisung der am 25. September 1990 gegen die stillschweigende Entscheidung über die Ablehnung seines Antrags eingelegten Beschwerde dar.

Rechtliche Würdigung

21 Bei der Entscheidung über die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist gemäß Artikel 91 Absatz 1 des Statuts zu prüfen, ob die angefochtenen Maßnahmen den Kläger im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 beschweren können.

22 Der letztgenannten Bestimmung zufolge umfasst der Begriff der beschwerenden Maßnahme sowohl Entscheidungen als auch Unterlassungen einer im Statut vorgeschriebenen Maßnahme. Das Fehlen einer Entscheidung kann den Betroffenen daher beschweren, wenn das Organ, dem er angehört, entweder eine in einer bestimmten Vorschrift des Statuts ausdrücklich vorgesehene Entscheidung oder eine im Statut zur Gewährleistung der Rechte der Beamten stillschweigend vorausgesetzte Entscheidung nicht getroffen hat.

23 Folglich ist zu prüfen, ob die Kommission durch ihr Schweigen auf den Antrag des Klägers vom 3. Mai 1990, der auf die Erlangung einer Entscheidung über den auf sein künftiges Ruhegehalt im Falle seiner Niederlassung in der Schweiz anzuwendenden Berichtigungsköffizienten gerichtet war, eine Maßnahme nicht getroffen hat, auf die der Kläger nach dem Statut Anspruch hatte.

24 Hierzu ist festzustellen, daß keine Bestimmung des Statuts das Organ, dem ein Beamter angehört, ausdrücklich verpflichtet, bestimmte Einzelheiten der Berechnung des Betrags seiner Ruhegehaltsansprüche vorab, d. h. vor seiner Versetzung in den Ruhestand, festzusetzen. Die einschlägigen Bestimmungen des Statuts sehen im Gegenteil vor, daß die Feststellung der Ruhegehaltsansprüche eines Beamten zum Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand durchgeführt wird. So lautet Artikel 40 des Anhangs VIII des Statuts, der die Versorgungsordnung regelt: "Die Feststellung des Ruhegehalts... obliegt dem Organ, dem der Beamte zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst angehörte. Gleichzeitig mit der Verfügung, mit der diese Versorgungsbezuege zuerkannt werden, [erhält] der Beamte... einen Feststellungsbescheid, aus dem die Berechnung im einzelnen hervorgeht." In Artikel 10 des Anhangs VIII heisst es: "Der Anspruch auf Ruhegehalt wird mit dem ersten Tag des Kalendermonats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem der Beamte... in den Ruhestand versetzt wird..."

25 Die genannte Vorschrift des Statuts, wonach ein Organ die Feststellung des Ruhegehalts eines Beamten nur vornehmen kann, wenn er aus dem Dienst ausscheidet, ist durch die besonderen Erfordernisse einer Anwartschaft vorgegeben, deren Berechnungsgrundlagen grundsätzlich unbestimmt und Veränderungen unterworfen sind, solange der Betroffene nicht in den Ruhestand versetzt wurde. Im allgemeinen können daher Elemente der Berechnung des Betrags der Ruhegehaltsansprüche eines Beamten nicht vor seinem Ausscheiden aus dem Dienst festgelegt werden.

26 Dieser Grundsatz ist jedoch dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn ein Element dieser Berechnung ausnahmsweise bereits endgültig feststeht. In diesem Fall sind die Bestimmungen des Statuts dahin auszulegen, daß sie das betreffende Organ stillschweigend verpflichten, unverzueglich eine Entscheidung zu erlassen. Dies hat der Gerichtshof im Urteil vom 1. Februar 1979 in der Rechtssache 17/78 (Deshormes/Kommission, a. a. O., Randnrn. 10 bis 12) im Fall einer Entscheidung über die Berücksichtigung von Dienstzeiten vor der Einstellung als Beamter für die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre entschieden. Aus diesem Urteil ergibt sich nämlich, daß der Betroffene ein berechtigtes, bestehendes und gegenwärtiges Interesse daran besitzt, ein ungewisses Element seiner Rechtsstellung vorab klären zu lassen, wenn eine erst später zur Ausführung gelangende Entscheidung, die die Rechtsstellung eines Beamten sofort und unmittelbar berühren kann, auf der Grundlage bestimmter und unveränderlicher Elemente erlassen werden kann (vgl. auch Beschluß des Gerichts vom 14. Dezember 1989 in der Rechtssache T-119/89, Teissonnière/Kommission, a. a. O., Randnr. 19).

27 Im vorliegenden Fall hängt der anzuwendende Berichtigungsköffizient zum einen vom Wohnort des Betroffenen nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst und zum anderen von der zum Zeitpunkt der Feststellung geltenden Regelung ab. Die Wahl des Wohnorts ist von dem Betroffenen durchzuführen, wenn er beantragt, in den Ruhestand versetzt zu werden, oder wenn dies von Amts wegen geschieht. Daraus folgt somit, daß ein noch im aktiven Dienst befindlicher Beamter sich nicht auf ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse daran berufen kann, eine Entscheidung über den Berichtigungsköffizienten zu erhalten, der auf sein künftiges Ruhegehalt anzuwenden sein wird. Aufgrund der genannten Voraussetzung, die an die Wahl des Wohnlandes anknüpft und erst beim Ausscheiden des Betroffenen aus dem Dienst nachprüfbar wird, kann die Festsetzung des Berichtigungsköffizienten nicht Gegenstand einer vorgezogenen Entscheidung sein, die die Rechtsstellung des Betroffenen sofort und unmittelbar berührt.

28 Aus diesen Gründen ist festzustellen, daß die Kommission durch die Nichtbeantwortung des Antrags vom 3. Mai 1990 keine im Statut ausdrücklich oder stillschweigend vorgeschriebene Maßnahme unterlassen hat.

29 Folglich kann die stillschweigende Ablehnung, die sich gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts daraus ergibt, daß die Kommission auf den Antrag des Klägers vom 3. Mai 1990 nicht binnen vier Monaten geantwortet hat, den Kläger nicht beschweren. Die Klage ist daher unzulässig.

Kostenentscheidung:

Kosten

30 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 88 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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