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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 15.03.1995
Aktenzeichen: T-6/95 R
Rechtsgebiete: VO (EG) Nr. 3151/94, EG-Vertrag, VO (EWG) Nr. 822/87, VO (EWG) Nr. 441/88


Vorschriften:

VO (EG) Nr. 3151/94 Art. 1 Abs. 1
EG-Vertrag Art. 173
EG-Vertrag Art. 184
EG-Vertrag Art. 185
VO (EWG) Nr. 822/87 Art. 39
VO (EWG) Nr. 441/88 Art. 4 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Frage der Zulässigkeit der Klage ist zwar grundsätzlich nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen, um der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorzugreifen, doch hat der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung, wenn die offensichtliche Unzulässigkeit der Klage geltend gemacht wird, festzustellen, ob die Klage auf den ersten Blick Merkmale aufweist, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit den Schluß zulassen, daß sie zulässig ist.

2. Der Richter der einstweiligen Anordnung kann einem vom Antragsteller während des Verfahrens gestellten Antrag nicht stattgeben, der nach dem Vorbringen des Antragstellers zwar zu einer Beschränkung des Gegenstands des Antrags auf einstweilige Anordnung führen soll, in Wirklichkeit aber die Tragweite der ursprünglich begehrten Maßnahme erweitert.

3. Ein Antrag auf einstweilige Anordnung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn er im Rahmen der endgültigen Entscheidung liegt, die im Verfahren zur Hauptsache ergehen kann. Dies ist bei einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs, der sich auf die Beibehaltung einer Verlängerungsmaßnahme richtet, deren Nichtigerklärung im Verfahren zur Hauptsache beantragt wird, nicht der Fall.

4. Die Voraussetzung für eine Aussetzung des Vollzugs, daß ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden drohen muß, ist nicht erfuellt, wenn das antragstellende Unternehmen nur einen rein finanziellen Schaden behauptet und nichts vorträgt, was die Feststellung zuließe, daß der Schaden seinen Bestand gefährden und demzufolge im Fall eines Erfolgs der Klage nicht vollständig ersetzt werden könnte.


BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ VOM 15. MAERZ 1995. - CANTINE DEI COLLI BERICI COOP. ARL GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION FUER WEIN - REGELUNG DER OBLIGATORISCHEN DESTILLATION - VERFAHREN DES VORLAEUFIGEN RECHTSSCHUTZES - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS - PERSON, DIE VON EINER VERORDNUNG UNMITTELBAR UND INDIVIDUELL BETROFFEN IST - OFFENSICHTLICHE UNZULAESSIGKEIT - FINANZIELLER SCHADEN. - RECHTSSACHE T-6/95 R

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Die Cantine dei colli Berici coop. arl hat mit Klageschrift, die am 19. Januar 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend: EG-Vertrag) Klage erhoben auf Nichtigerklärung des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3151/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit einer abweichenden Maßnahme betreffend eine zusätzliche Lieferung von Tafelwein im Rahmen der obligatorischen Destillation des Wirtschaftsjahres 1993/94 (ABl. L 332, S. 32) sowie auf Nichtigerklärung jeder sonstigen mit dieser Bestimmung zusammenhängenden und/oder ihr zugrunde liegenden Handlung, wobei sie gemäß Artikel 184 EG-Vertrag inzidenter die Rechtswidrigkeit von Artikel 39 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 84, S. 1) und von Artikel 4 Absatz 2 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 441/88 der Kommission vom 17. Februar 1988 mit Durchführungsbestimmungen für die obligatorische Destillation gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates (ABl. L 45, S. 15) geltend macht.

2 Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin ausserdem gemäß Artikel 185 EG-Vertrag beantragt, den Vollzug des angefochtenen Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3151/94 auszusetzen. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin ihren im Verfahren der einstweiligen Anordnung ursprünglich gestellten Antrag hilfsweise dahin geändert, daß sie die Aussetzung des Vollzugs der genannten Bestimmung nur noch begehrt, soweit diese die Verlängerung der den Lieferanten von Tafelwein zur obligatorischen Destillation gesetzten Frist auf 140 Tage beschränkt.

3 Die Kommission hat ihre schriftliche Stellungnahme zu dem vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung am 26. Januar 1995 eingereicht. Mit besonderem Schriftsatz, der am 8. Februar 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragsgegnerin gegen die Klage eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung erhoben.

4 Im Verfahren der einstweiligen Anordnung haben die Parteien am 10. Februar 1995 mündlich verhandelt.

5 Der rechtliche Rahmen und der wesentliche Sachverhalt dieses Rechtsstreits, wie er sich aus den von den Parteien eingereichten Schriftsätzen und ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ergibt, lassen sich wie folgt zusammenfassen.

6 Die Bestimmung, deren Aussetzung die Antragstellerin begehrt, lautet in der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Dezember 1994 (ABl. L 341, S. 76) veröffentlichten berichtigten Fassung der Verordnung Nr. 3151/94:

Im Wirtschaftsjahr 1993/94 und abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 343/94 und Artikel 12 Absatz 4 zweiter Unterabsatz sowie Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 441/88 können die Lieferanten gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 den Tafelwein spätestens 140 Tage nach dem 11. September 1994 unter den nachstehenden Bedingungen zur obligatorischen Destillation liefern:

°Ankaufspreis des Tafelweins:0,42 ECU/%vol/hl,°Destillationsbeihilfe:keine,°von der Interventionsstelle der Brennerei für den zu liefernden Alkohol zu gewährende Beihilfe:

0,75 ECU/% vol/hl.

7 Die Voraussetzungen, unter denen die Erzeuger von Tafelwein der Verpflichtung zur Destillation unterworfen werden, sind allgemein in Artikel 39 der Verordnung Nr. 822/87 festgelegt, dessen Absatz 1 Unterabsatz 1 bestimmt:

Ergibt sich während eines Weinwirtschaftsjahres auf dem Markt der Tafelweine und der zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Weine ein schwerwiegendes Ungleichgewicht, so wird eine obligatorische Destillation von Tafelwein beschlossen.

8 Gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1734/91 des Rates vom 13. Juni 1991 (ABl. L 163, S. 6) ist unter Weinwirtschaftsjahr der Zeitraum vom 1. September eines jeden Jahres bis zum 31. August des darauffolgenden Jahres zu verstehen.

9 Am 15. Februar 1994 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 343/94 zur Eröffnung der obligatorischen Destillation gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates und zur Abweichung von diesbezueglichen Durchführungsbestimmungen für das Wirtschaftsjahr 1993/94 (ABl. L 44, S. 9).

10 Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 343/94 legt für das Wirtschaftsjahr 1993/94 die zu destillierende Gesamtmenge Tafelwein für die gesamte Gemeinschaft auf 18 200 000 Hektoliter fest. Nach Artikel 1 Absatz 3 beträgt die im Gebiet 4 zu destillierende Menge 12 150 000 hl. Nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 441/88, der die Weinbaugebiete gemäß Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung Nr. 822/87 festlegt, entspricht das Gebiet 4 Italien. Die zu destillierende Menge wird auf die einzelnen Tafelweinerzeuger jeder Erzeugungsregion nach den Regeln des Artikels 39 Absätze 4 und 5 der Verordnung Nr. 822/87 aufgeteilt. Für den einzelnen der Verpflichtung unterliegenden Erzeuger entspricht die zu destillierende Menge einem noch festzulegenden Prozentsatz seiner erzeugten Tafelweinmenge, der sich aus einer progressiv gestaffelten Skala ergibt, die nach Maßgabe des Hektarertrags erstellt wird.

11 Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung Nr. 441/88 bestimmt:

Die Lieferung des Tafelweins erfolgt spätestens

° am 31. Juli, wenn der Wein an eine Brennerei geliefert wird,

° am 15. Juli, wenn der Wein an einen Branntweinhersteller geliefert wird.

Die Lieferung kann bis zu 15 Tagen nach Ablauf der vorgenannten Frist erfolgen. In diesem Fall wird der Ankaufspreis der betreffenden Mengen um einen Betrag gekürzt, der 50 % der für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzten Beihilfe entspricht. Die Beihilfe sowie der Preis für den gewonnenen und an die Interventionsstelle gelieferten Alkohol werden um denselben Betrag gekürzt.

Gemäß Artikel 12 Absatz 5 dürfen die Destillationsmaßnahmen nicht nach dem Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres, d. h. nach dem 31. August, durchgeführt werden.

12 Die Antragstellerin erhob am 29. April 1994 zusammen mit 42 anderen Erzeugern der Region Venetien beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung des Artikels 1 Absatz 3 vierter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 343/94 und anderer Verordnungsbestimmungen über die obligatorische Destillation im Weinsektor. Diese Rechtssache, die unter der Nummer T-183/94 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen wurde, ist noch anhängig. Die Kommission erhob auch in dieser Rechtssache eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung. Die Kläger beantragten am 24. Mai 1994 die Aussetzung des Vollzugs der mit ihrer Klage angefochtenen Verordnungsbestimmungen. Am 25. Mai 1994 erlangten sie vom nationalen Gericht (Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio ° regionales Verwaltungsgericht für die Region Latium) einen Beschluß, mit dem der Vollzug der nationalen Vorschriften über die obligatorische Destillation für das Wirtschaftsjahr 1993/94 ausgesetzt wurde. Obwohl der italienische Staatsrat (Consiglio di Stato) am 16. Juli 1994 dem Rechtsmittel der italienischen Behörden gegen diesen Beschluß stattgab, nahmen die Kläger in der Zwischenzeit ihren Antrag auf einstweilige Anordnung beim Gericht zurück. Der Präsident des Gerichts ordnete am 11. Juli 1994 die Streichung der Rechtssache T-183/94 R im Register an.

13 Mit der Verordnung (EG) Nr. 1960/94 der Kommission vom 27. Juli 1994 mit abweichenden Bestimmungen zur obligatorischen und unterstützenden Destillation des von den Erzeugern zu liefernden Tafelweins im Wirtschaftsjahr 1993/94 (ABl. L 198, S. 96) wurde die Frist für die Lieferung von Tafelwein an eine Brennerei abweichend von Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 441/88 ein erstes Mal bis zum 27. August 1994 verlängert. Nach Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 2 dieser Verordnung konnte die Lieferung von Tafelwein an eine Brennerei bis zu 15 Tagen nach dem genannten Datum erfolgen, d. h. im vorliegenden Fall bis zum 11. September 1994. In diesem Fall wurde der Ankaufspreis um einen Betrag in Höhe von 50 % der für die Destillation vorgesehenen Beihilfe gekürzt. Die Antragstellerin focht diese Verordnung gerichtlich nicht an.

14 Die Verordnung Nr. 3151/94, deren Artikel 1 Gegenstand dieses Verfahrens ist, wurde von der Kommission am 21. Dezember 1994 in Anbetracht der Schwierigkeiten erlassen, die durch die Besonderheiten bestimmter Weinbaugebiete bedingt waren, in denen die Lieferverpflichtungen nicht fristgerecht erfuellt werden konnten. Mit der Verordnung wurden die Fristen für die Lieferung von Tafelwein durch die der Verpflichtung zur Destillation unterliegenden Erzeuger sowie für die für das Wirtschaftsjahr 1993/94 beschlossenen Destillationsmaßnahmen unter geeigneten Auflagen erneut verlängert. Die Antragstellerin trägt vor, die Winzer der Region Venetien hätten beim nationalen Gericht auch die Aussetzung des Vollzugs dieser Verordnung beantragt.

Entscheidungsgründe

15 Nach den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der Fassung des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, den Vollzug der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

16 Nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung müssen Anträge auf einstweilige Anordnungen im Sinne der Artikel 185 und 186 EG-Vertrag die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Die beantragten Maßnahmen müssen in dem Sinn vorläufig sein, daß sie die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen (vgl. zuletzt Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 1994 in der Rechtssache T-239/94 R, EISA/Kommission, Slg. 1994, II-703, Randnr. 9).

Vorbringen der Parteien

17 Die Antragstellerin hält ihren Antrag auf einstweilige Anordnung für zulässig, weil die angefochtene Bestimmung, obgleich in Form einer Verordnung erlassen, sie unmittelbar und individuell betreffe. Mit dieser Bestimmung solle von den Durchführungsbestimmungen des Artikels 39 der Verordnung Nr. 822/87, wie sie in Artikel 12 der Verordnung Nr. 441/88 vorgesehen seien, abgewichen und die Wirkung der Verordnungen über die Auferlegung der obligatorischen Destillation für das Weinwirtschaftsjahr 1993/94 ausgedehnt werden. Soweit die Antragstellerin für dieses Wirtschaftsjahr der Verpflichtung zur Destillation unterliege, werde sie von einer Bestimmung unmittelbar und individuell betroffen, die für die Ausführung dieser Verpflichtung von Bedeutung sei. Ferner habe die Kommission die angefochtene Bestimmung gerade zur Regelung der Situation der Verpflichteten erlassen ° zu denen sie gehöre °, die die für das Wirtschaftsjahr 1993/94 auferlegte Verpflichtung angefochten hätten; dies werde bestätigt durch die Bezugnahme ° in der fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3151/94 ° auf die Gründe, die mit den Besonderheiten bestimmter Weinbaugebiete zusammenhingen, in denen die Lieferverpflichtungen nicht fristgerecht hätten erfuellt werden können.

18 Im Zusammenhang mit der in der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 1995 beantragten Änderung des Gegenstands ihres Antrags auf einstweilige Anordnung hat die Antragstellerin erläutert, daß die von ihr begehrte Aussetzung des Vollzugs als Verlängerung ° bis zur Verkündung des Urteils des Gerichts im Verfahren zur Hauptsache ° der Frist zu verstehen sei, die ihr durch die Gemeinschaftsvorschriften zur Erfuellung ihrer Verpflichtungen betreffend die Destillation gesetzt worden sei. Der Erlaß dieser einstweiligen Anordnung würde sie vor den Sanktionen schützen, die die italienischen Behörden zwischenzeitlich wegen der Nichterfuellung der fraglichen Verpflichtungen gegen sie verhängen könnten, und sei für sie von offensichtlichem Interesse.

19 Zur Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der beantragten Anordnung stützt die Antragstellerin ihre Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmung im wesentlichen auf drei Rügen. Erstens sei diese Bestimmung ungültig, da sie nicht der gesetzlichen Voraussetzung genüge, daß die obligatorische Destillation dazu dienen müsse, ein Ungleichgewicht im laufenden Weinwirtschaftsjahr zu beseitigen, wie Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung Nr. 822/87 dies vorschreibe. Da die Maßnahme der Verlängerung, die sie enthalte, die Erfuellung der Verpflichtung zur Destillation in bezug auf das Wirtschaftsjahr 1993/94 zu einem Zeitpunkt zulasse, zu dem dieses Wirtschaftsjahr bereits beendet und das Wirtschaftsjahr 1994/95 in vollem Gange sei, könne diese Maßnahme nicht als angemessenes Mittel zur Sanierung des Marktes innerhalb des Wirtschaftsjahres, auf das sie sich beziehe, angesehen werden. Folglich sei es ein Verstoß gegen die Gemeinschaftsregelung über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, wenn die angefochtene Bestimmung vorschreibe, daß die Verpflichtung zur Destillation für das Wirtschaftsjahr 1993/94 im Januar 1995 zu erfuellen sei, da diese Maßnahme ihr Ziel, nämlich die Beseitigung des im Vergleich zu der für dieses Wirtschaftsjahr vorhergesehenen Nachfrage bestehenden Überangebots, nicht mehr erreichen könne. Zweitens sei die streitige Verpflichtung zur Destillation, wie sie aufgestellt worden sei, unter Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes erlassen worden, da die Aufteilung der von den betroffenen Erzeugern zu destillierenden Mengen unbillig und die ihr zugrunde liegenden Berechnungen falsch und rechtswidrig seien; die Berechnungen enthielten einen Fehler von 8 239 000 hl zwischen dem für 1993 vorgesehenen Bestand an Tafelwein und dem tatsächlichen Bestand. Die Italien zugewiesene Menge stehe zur Gesamtmenge des in der Gemeinschaft zu destillierenden Tafelweins ausser Verhältnis; ferner stelle die Berücksichtigung von durch verschiedene italienische Winzer im Wirtschaftsjahr 1992/93 rechtswidrig nicht destillierten Mengen im Wirtschaftsjahr 1993/94 eine schwerwiegende Diskriminierung der Winzer dar, die wie die Antragstellerin ihre Verpflichtungen erfuellt hätten; schließlich seien die Schätzungen, auf deren Grundlage die den italienischen Erzeugern auferlegten Verpflichtungen zur Destillation berechnet worden seien, durch das Fehlen passender Bewertungs- und Bemessungsmechanismen für den Hektarertrag für das Gebiet 4 (Italien) verfälscht worden. Drittens verstosse die fragliche Regelung gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Rechtswidrigkeit, die der Aufstellung der Verpflichtung zur Destillation anhafte, da sie zur Sanierung des Marktes nicht angemessen und erforderlich sei, führe zur Rechtswidrigkeit der gegenwärtigen Maßnahme zur Verlängerung dieser Gemeinschaftsverpflichtung.

20 Zur Dringlichkeit macht die Antragstellerin geltend, daß sie, wenn sie jetzt die gesamte Menge Wein beschaffen müsste, die sie nach der Gemeinschaftsregelung zur Destillation zu liefern habe, sehr hohe Kosten auf sich nehmen müsste, die sogar den Bestand ihres Weinbaubetriebs gefährden könnten. Sie habe im Wirtschaftsjahr 1993/94 dank der Qualität des erzeugten Weins ihre gesamte Erzeugung auf dem Markt absetzen können, was sie jetzt zwinge, zur Erfuellung der Verpflichtungen aus der streitigen Regelung Wein mässiger Qualität von Erzeugern von Überschüssen anzukaufen auf einem Markt, der durch eine ständige und anomale Preissteigerung gekennzeichnet sei. In der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 1995 hat die Antragstellerin noch hinzugefügt, daß ihr ausser den Schwierigkeiten, die ihr die Notwendigkeit bereite, für die Ankäufe von Wein eine Finanzierung in Höhe von sechs Milliarden LIT zu finden, ein nicht wiedergutzumachender Schaden durch den Umstand entstehe, daß sie aufgrund der in Artikel 22 der Verordnung Nr. 441/88 vorgesehenen Sanktion von den Leistungen der Gemeinschaft ausgeschlossen sei, die ihr im Rahmen des laufenden Weinwirtschaftsjahres zugute kommen könnten.

21 Zur Abwägung der jeweiligen Interessen ist die Antragstellerin der Ansicht, daß, falls das Gericht die beantragte Aussetzung und damit eine zusätzliche Verlängerung der durch die Verordnung Nr. 3151/94 gesetzten Frist gewähren würde, das öffentliche Gemeinschaftsinteresse und die gemeinsame Marktorganisation für Wein nicht als beeinträchtigt angesehen werden könnten, da die derzeitige Verlängerung, wie sie durch die streitige Bestimmung festgelegt sei, die Frist für die Erfuellung der Verpflichtung zur Destillation bereits in das neue Wirtschaftsjahr verschiebe. Ausserdem könnten durch eine solche Aussetzung die Bedingungen des Marktes nicht gestört werden, da die Erzeuger von zur Destillation bestimmtem Wein ihre Erzeugung wahrscheinlich bis zum Erlaß des Urteils im Verfahren zur Hauptsache aufbewahren würden, weil die Qualität dieses Weins dessen normalen Absatz auf dem Markt nicht zulasse. Dagegen werde es der Antragstellerin durch die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Bestimmung ermöglicht, sich die zur Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nötigen Mittel zu verschaffen, und ihr werde dadurch erspart, Wein zu anomal hohen Preisen ankaufen zu müssen.

22 Die Kommission ist der Auffassung, der vorliegende Antrag auf einstweilige Anordnung sei dem ersten Anschein nach unzulässig, da die zugrundeliegende Nichtigkeitsklage offensichtlich unzulässig sei. Die angefochtene Handlung sei sowohl der Form als auch der Sache nach eine Verordnung, die Regelungen von allgemeiner Bedeutung für eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern enthalte, die in ihrer Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmer im Sektor der Weinerzeugung abstrakt definiert werden könne.

23 Ausserdem sei die Klage und damit auch der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Bestimmung wegen offensichtlichen Fehlens des Rechtsschutzinteresses der Antragstellerin unzulässig. Ziel der Verordnung Nr. 3151/94 sei allein, den Wirtschaftsteilnehmern, die ° wie die Antragstellerin ° die Destillation nicht vor Ablauf der auf den 11. September 1994 festgesetzten Frist durchgeführt hätten, gegen eine maßvolle Strafe, aber ohne die in Artikel 22 der Verordnung Nr. 441/88 oder den einschlägigen nationalen Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen, die Möglichkeit zu bieten, ihre Verpflichtung bis zum 29. Januar 1995 zu erfuellen. Würde diese Maßnahme für nichtig erklärt, so wäre der Zeitpunkt, bis zu dem die Verpflichtung zur Destillation zu erfuellen gewesen wäre, der 27. August 1994, wie dies die Verordnung Nr. 1960/94 vorsehe, die die Antragstellerin nicht angefochten habe. Überdies hätte der Antrag der Antragstellerin, wenn ihr Ziel nicht die Aussetzung der durch die Verordnung Nr. 3151/94 festgesetzten Frist, sondern die Aussetzung und Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verpflichtung zur Destillation selbst sei, denselben Gegenstand wie ihr in den Rechtssachen T-183/94 und T-183/94 R formulierter Antrag und wäre damit unzulässig, da die erstere dieser Rechtssachen noch beim Gericht anhängig sei.

24 Nach Ansicht der Kommission ist das Vorbringen der Antragstellerin zur angeblichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bestimmung dem ersten Anschein nach nicht begründet. Sie bestreitet erstens, daß die Verlängerung der Frist zur Vornahme der obligatorischen Destillation für das Wirtschaftsjahr 1993/94 zur Folge habe, daß diese Destillation mit dem Erzeugnis der Ernte 1994/95 erfolge. Ziel der Verordnung Nr. 3151/94 sei es im Gegenteil, die zu destillierenden Mengen für das Wirtschaftsjahr 1993/94 durch Verwendung des für dieses Jahr bestehenden Weinüberschusses auszuschöpfen. Zweitens sei die Abweichung zwischen den auf der Grundlage der vorläufigen Bilanz vorhergesehenen und den tatsächlichen Daten nicht Ausdruck eines Berechnungsfehlers, sondern einer normalen Schwankung angesichts der zahlreichen aus unterschiedlichen Quellen stammenden Faktoren, die zu berücksichtigen seien. Es sei insoweit Sache der Mitgliedstaaten, die Richtigkeit der fraglichen Daten zu überprüfen, was die Antragstellerin einzuräumen scheine. Soweit die italienischen Erzeuger auf der Grundlage einer vorläufigen Bilanz, die sich teilweise als ungenau erwiesen habe, nicht ausreichende Mengen destilliert hätten, müssten sie im folgenden Jahr zwangsläufig eine zusätzliche Destillationsverpflichtung auf sich nehmen, um das Ziel der obligatorischen Destillation, nämlich die Aufrechterhaltung bzw. Herstellung einer normalen Marktsituation, zu erreichen. Drittens sei, was den angeblich diskriminierenden Charakter der fraglichen Regelung anbelangt, die Italien zugeteilte zu destillierende Menge durch den Umstand gerechtfertigt, daß nahezu die gesamte italienische Weinerzeugung aus Tafelwein bestehe und daß das Kriterium des Hektarertrags, das für die Aufteilung der zu destillierenden Mengen unter den Erzeugern ein- und derselben Region gelte, auch auf dem Kriterium der Gleichheit beruhe. Zur Diskriminierung der Winzer, die ihre Verpflichtungen zur Destillation erfuellt hätten, gegenüber denen, die dies nicht getan hätten, weist die Kommission auf die schweren Sanktionen hin, die letztere kraft der einschlägigen nationalen und gemeinschaftlichen Bestimmungen zu gewärtigen hätten. Schließlich sei die Berücksichtigung von in einem Wirtschaftsjahr rechtswidrig nicht destillierten Mengen im darauffolgenden Wirtschaftsjahr zwingend geboten, um diesen Wein vom Markt zu nehmen und auszuschließen, daß den Winzern, die ihren Verpflichtungen zur obligatorischen Destillation nachgekommen seien, die Vorteile dieses Mechanismus in Form einer Verbesserung des Marktes genommen würden.

25 Zum schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden weist die Kommission darauf hin, daß der Schaden, der der Antragstellerin etwa entstanden sei, nur finanzieller Art sei und daß seine Höhe nachzuprüfen wäre. Der Gerichtshof habe insoweit entschieden, ein finanzieller Schaden sei nur dann als schwer und nicht wiedergutzumachen anzusehen, wenn sein völliger Ersatz im Falle eines Erfolgs der Klage unmöglich wäre.

Würdigung durch den Richter der einstweiligen Anordnung

26 Zunächst hat der Richter der einstweiligen Anordnung zur Zulässigkeit des vorliegenden Antrags auf Aussetzung der streitigen Bestimmung im Hinblick darauf Stellung zu nehmen, daß die Kommission die Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage geltend macht. Wie sich nämlich aus einer ständigen Rechtsprechung ergibt, ist die Frage der Zulässigkeit der Klage zwar grundsätzlich nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen, um der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorzugreifen... wenn die offensichtliche Unzulässigkeit der Klage geltend gemacht wird, [doch hat] der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung festzustellen..., ob die Klage auf den ersten Blick Merkmale aufweist, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit den Schluß zulassen, daß sie zulässig ist (vgl. insbesondere die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-117/91 R, Bosman/Kommission, Slg. 1991, I-3353, und vom 9. Juli 1993 in der Rechtssache C-64/93 R, Donatab u. a./Kommission, Slg. 1993, I-3955, sowie den Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 15. Dezember 1992 in der Rechtssache T-96/92 R, CCE Grandes Sources u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2579).

27 Insoweit ist festzustellen, daß die Antragstellerin weder in ihren Schriftsätzen noch in der mündlichen Verhandlung etwas vorgetragen hat, was den Schluß entkräften könnte, daß die von ihr eingereichte Klage dem ersten Anschein nach unzulässig ist.

28 Artikel 173 EG-Vertrag und die Rechtsprechung dazu schließen nämlich grundsätzlich die Klage einzelner gegen Handlungen von allgemeiner Geltung aus, deren Adressaten nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmer in dem Bereich, der Gegenstand der fraglichen Regelung ist, betroffen sind. Die angefochtene Regelung erging jedoch nicht nur in Form einer Verordnung, sondern ist dem ersten Anschein nach allgemeinen und abstrakten Inhalts und betrifft die Antragstellerin nur insoweit, als sie eine Weinerzeugerin ist, die unter eine aufgrund objektiver Umstände definierbare Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern fällt, und damit in gleicher Weise wie jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer in der gleichen Lage (vgl. Beschluß des Gerichts vom 28. Oktober 1993 in der Rechtssache T-476/93, FRSEA und FNSEA/Rat, Slg. 1993, II-1187, Randnr. 24). Ausserdem verliert nach einer ständigen Rechtsprechung eine Handlung... ihren Charakter als Verordnung nicht dadurch, daß sich die Personen, auf die sie in einem gegebenen Zeitpunkt anzuwenden ist, der Zahl nach oder sogar namentlich bestimmen lassen, sofern nur feststeht, daß sie aufgrund eines durch sie im Hinblick auf ihren Zweck festgelegten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (vgl. den genannten Beschluß in der Rechtssache FRSEA und FNSEA/Rat, Randnr. 19). Schließlich ergibt sich aus der Rechtsprechung, daß es dem Charakter der Vorschrift einer Maßnahme als Verordnungsvorschrift nicht entgegensteht, daß sie sich auf die Personen, für die sie gilt, im konkreten Fall unterschiedlich auswirken kann, sofern nur ihr Tatbestand objektiv festgelegt ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-472/93, Campo Ebro u. a./Rat, Slg. 1995, II-0000, Randnr. 36). Unter diesen Umständen ist es für den Richter der einstweiligen Anordnung im vorliegenden Fall dem ersten Anschein nach nicht ersichtlich, daß die streitige Bestimmung die Antragstellerin individuell betrifft und daß ihr Antrag, diese nach Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag für nichtig zu erklären, zulässig ist.

29 Ferner hat die Antragstellerin vor dem Richter der einstweiligen Anordnung auch nicht nachgewiesen, daß sie ein Interesse daran hat, eine Bestimmung anzufechten, die ihr eine Verlängerung der Frist einräumt, um der durch andere Verordnungsbestimmungen auferlegten Verpflichtung zur Destillation nachzukommen, und die sie daher nicht zu beschweren scheint. Würde der Vollzug der angefochtenen Bestimmung ausgesetzt, so wäre die anzuwendende Frist nämlich die in der Verordnung Nr. 1960/94 festgesetzte, die am 27. August 1994 verstrichen ist.

30 Auch der in der Sitzung vom Anwalt der Antragstellerin gestellte Antrag, die Tragweite der begehrten Aussetzung des Vollzugs dahin abzuändern, daß diese nur die durch die angefochtene Verlängerungsmaßnahme vorgesehene Frist betrifft, kann keinesfalls Erfolg haben. Erstens würde eine solche Abänderung entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin nicht zu einer Beschränkung des Gegenstands des ursprünglichen Antrags auf einstweilige Anordnung führen, sondern dessen Tragweite erweitern, da die beantragte neue Anordnung der Antragstellerin bis zum Erlaß der das Verfahren zur Hauptsache abschließenden Entscheidung die durch die Bestimmung, deren Aussetzung ursprünglich beantragt wurde, eingeräumte Verlängerung weiter zugute kommen lassen würde. Zweitens ist festzustellen, daß der so abgeänderte Antrag insofern dem Vorbringen der Antragstellerin widerspricht, als sich diese auf die Rechtswidrigkeit der Verlängerung der Verpflichtung zur Destillation für das Wirtschaftsjahr 1993/94 beruft. Während die Antragstellerin nämlich geltend macht, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bestimmung ergebe sich insbesondere aus der Unmöglichkeit, das im Laufe des Wirtschaftsjahres 1993/94 eingetretene Marktungleichgewicht im Jahr 1995 zu beseitigen, könnte die von ihr beantragte Aussetzung die angebliche Rechtswidrigkeit der streitigen Bestimmung nur verstärken, da sie es möglich machen würde, die angefochtene Verpflichtung zur Destillation im Laufe eines der darauffolgenden Weinwirtschaftsjahre zu erfuellen. Schließlich ist daran zu erinnern, daß eine beantragte einstweilige Anordnung nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zulässig ist, wenn sie im Rahmen der endgültigen Entscheidung liegt, die das Gericht gemäß Artikel 173 in Verbindung mit Artikel 176 EG-Vertrag erlassen kann; dies ist bei einer einstweiligen Anordnung, die sich auf die Beibehaltung einer Verlängerungsmaßnahme richtet, die selbst Gegenstand der Nichtigkeitsklage ist, nicht der Fall (vgl. die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 14. Dezember 1993 in der Rechtssache T-543/93 R, Gestevisión Telecinco/Kommission, Slg. 1993, II-1409, und vom 2. Dezember 1994 in der Rechtssache T-322/94 R, Union Carbide/Kommission, Slg. 1994, II-0000).

31 Überdies ist jedenfalls festzustellen, daß die Voraussetzung des Bestehens der Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens nicht erfuellt ist. Der von der Antragstellerin behauptete Schaden ist nämlich rein finanzieller Art. Die Antragstellerin, die von sich behauptet, die grösste italienische Winzergenossenschaft zu sein, hat jedoch nichts vorgetragen, was nach dem ersten Anschein die Feststellung zuließe, daß der Schaden ihren Bestand gefährden und demzufolge im Fall eines Erfolgs der Klage nicht vollständig ersetzt werden könnte (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. Dezember 1990 in der Rechtssache C-358/90 R, Compagnia italiana alcool/Kommission, Slg. 1990, I-4887, und Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-185/94 R, Geotronics/Kommission, Slg. 1994, II-519).

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1) Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 15. März 1995

Ende der Entscheidung

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