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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 16.09.1993
Aktenzeichen: T-60/92
Rechtsgebiete: Beamtenstatut,


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 90
Beamtenstatut Art. 91
EWG-Vertrag Art. 179
EWG-Vertrag Art. 173
EWG-Vertrag Art. 184
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Hat ein Bewerber für ein Auswahlverfahren nicht von seinem Recht Gebrauch gemacht, innerhalb der Frist des Artikels 91 des Statuts Klage gegen die Ausschreibung des Auswahlverfahrens zu erheben, die eine ihn beschwerende Entscheidung der Anstellungsbehörde darstellt, weil sie Bedingungen aufstellt, die seine Bewerbung ausschließen, so ist seine Klage gegen die individuelle Entscheidung, ihn nicht zu dem Auswahlverfahren zuzulassen, mit der er die Rechtswidrigkeit der in der Ausschreibung aufgestellten und zur Begründung dieser Entscheidung angeführten Bedingungen geltend macht, gleichwohl nicht wegen Fristversäumnis unzulässig. Einem Bewerber für ein Auswahlverfahren kann nämlich nicht das Recht abgesprochen werden, die ihm gegenüber in Anwendung der Ausschreibungsbedingungen getroffene individuelle Entscheidung in allen Punkten ° einschließlich der in der Ausschreibung festgelegten ° anzufechten, da erst diese Entscheidung seine rechtliche Lage im einzelnen festlegt und ihm Gewißheit darüber gibt, wie und in welchem Masse seine persönlichen Interessen betroffen sind. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn die Zulassungsbedingungen der Ausschreibung angesichts der gegebenen Umstände dem Prüfungsausschuß kein Ermessen lassen und bei ihrer Anwendung keinerlei Auslegungsschwierigkeiten aufwerfen.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (VIERTE KAMMER) VOM 16. SEPTEMBER 1993. - MUIREANN NOONAN GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - ZULAESSIGKEIT - KLAGE GEGEN EINE ENTSCHEIDUNG EINES PRUEFUNGSAUSSCHUSSES FUER EIN AUSWAHLVERFAHREN, MIT DER DIE IN DER AUSSCHREIBUNG DES AUSWAHLVERFAHRENS FESTGELEGTEN BEDINGUNGEN ANGEWENDET WERDEN. - RECHTSSACHE T-60/92.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Die Klägerin, Hilfskraft des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, bewarb sich für das allgemeine Auswahlverfahren KOM/C/741 der Kommission zur Bildung einer Einstellungsreserve für Büroassistenten (C 5/C 4) englischer Sprache (ABl. 1991, C 333 A, S. 11, Anlage A der Klageschrift).

2 Mit Schreiben vom 9. Juni 1992 (Anlage C der Klageschrift) wurde der Klägerin mitgeteilt, daß der Prüfungsausschuß ihre Bewerbung aufgrund Ziffer II (Zulassungsbedingungen) Abschnitt B (Besondere Bedingungen) Nr. 2 (erforderliche Befähigungsnachweise oder Diplome) der Stellenausschreibung mit der Begründung abgelehnt habe, daß sie ein Hochschulstudium abgeschlossen und einen Honours Degree in französischer und italienischer Literatur des University College in Dublin erlangt habe.

3 Die vorgenannten Bestimmungen der Ausschreibung lauten:

' Nicht zum Auswahlverfahren zugelassen werden:

i) Bewerber mit einem Befähigungsnachweis oder Diplom, die zur Teilnahme an Auswahlverfahren für A- oder LA-Stellen berechtigen (s. Aufstellung im Anhang zum Leitfaden);

ii) Bewerber im letzten Jahr der unter i) genannten Ausbildung.

Gegebenenfalls wird der Bewerber vom Auswahlverfahren ausgeschlossen und/oder es werden auf ihn später die im Statut vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen angewendet.'

Was die in Irland erlangten Diplome betrifft, so ist nach der vorgenannten Aufstellung im Anhang zum 'Leitfaden für Bewerber bei einem interinstitutionellen Auswahlverfahren oder bei einem allgemeinen Auswahlverfahren der Kommission' (im folgenden: Leitfaden), der ebenfalls im ABl. 1991, C 333 A ° vor der betreffenden Stellenausschreibung ° veröffentlicht wurde, für die Zulassung zu Auswahlverfahren für A- oder LA-Stellen ein University Degree erforderlich."

4 Unter diesen Umständen hat die Klägerin mit Klageschrift, die am 21. August 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die Aufhebung der ihr am 9. Juni 1992 mitgeteilten Entscheidung des Prüfungsausschusses beantragt, sie nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen. Sie macht im wesentlichen geltend, daß die Nichtzulassung von Bewerbern mit Hochschuldiplom zu Auswahlverfahren für die Laufbahngruppe C den Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) sowie dem allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung und der freien Berufsausübung zuwiderlaufe.

5 Die Kommission hat, ohne eine Klagebeantwortung einzureichen, vorab gegenüber der vorliegenden Klage eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben, die am 23. September 1992 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist. Die Klägerin hat ihre Stellungnahme zu der Einrede der Unzulässigkeit am 15. Oktober 1992 eingereicht. Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht gemäß Artikel 114 § 3 der Verfahrensordnung beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen und auf die Prüfung dieser Einrede zu beschränken. Die mündliche Verhandlung hat am 4. Mai 1993 stattgefunden.

Anträge der Parteien

6 Die Beklagte beantragt,

° die Klage als unzulässig abzuweisen;

° die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Die Klägerin beantragt,

° die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen;

° oder andernfalls die Entscheidung dem Endurteil vorzubehalten;

° die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Vorbringen der Parteien

7 Zur Stützung ihrer Einrede der Unzulässigkeit führt die Kommission aus, daß ein Beamter eine Klage gegen eine Entscheidung des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren nicht auf Klagegründe stützen könne, mit denen er die Rechtswidrigkeit der Ausschreibung des Auswahlverfahrens geltend mache, wenn er die Bestimmungen der Ausschreibung, die ihn seiner Meinung nach beschwerten, nicht rechtzeitig angefochten habe. Die Kommission bezieht sich hierzu insbesondere auf das Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 1990 in der Rechtssache T-132/89 (Gallone/Rat, Slg. 1990, II-549, Randnr. 20). Die Klägerin habe im vorliegenden Fall nicht, wie in Artikel 90 des Statuts vorgesehen, innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Ausschreibung Beschwerde gegen diese eingelegt.

In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission ausgeführt, daß die vorliegende Streitsache in den Rahmen des Artikels 179 EWG-Vertrag und nicht unter die Artikel 173 und 184 des Vertrages falle. Eine Stellenausschreibung sei ein Rechtsakt allgemeiner Art, der geeignet sei, einen Bewerber zu beschweren, ohne daß zwischen internen und allgemeinen Auswahlverfahren unterschieden werden könne. Somit sei zu unterscheiden zwischen einem Klagegrund, mit dem ° wie im vorliegenden Fall ° die Rechtswidrigkeit einer Bedingung der Ausschreibung behauptet werde und der nur innerhalb der vorgeschriebenen Frist, die mit der Veröffentlichung der Ausschreibung in Gang gesetzt werde, geltend gemacht werden könne, und einem Klagegrund, mit dem eine fehlerhafte Anwendung einer solchen Bedingung gerügt wurde und der zur Stützung eines Aufhebungsantrags gegen die individuelle Anwendungsentscheidung angeführt werden könne.

8 Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Klage sei zulässig. Sie beschränke sich auf einen Antrag auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses, sie nicht zu dem Auswahlverfahren zuzulassen, und beantrage somit nicht die Aufhebung des Auswahlverfahrens als solchen. Jeder Bewerber in einem Auswahlverfahren könne die endgültige ihn unmittelbar und individuell betreffende Entscheidung des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren anfechten und hierbei die Rechtswidrigkeit aller Verfahrenshandlungen geltend machen, die zu dieser Entscheidung geführt hätten. Sie stützt sich auf die Lösung, die der Gerichtshof insbesondere in seinem Urteil vom 7. April 1965 in der Rechtssache 35/64 (Alfieri/Parlament, Slg. 1965, 356) bestätigt und Generalanwalt Gand in seinen Schlussanträgen in der genannten Rechtssache wie folgt erläutert habe: "Die Einstellung ist ein zusammengesetztes Verwaltungsverfahren; das bedeutet, daß bis zur abschließenden Verfügung, die den Beamten ernennt, eine Reihe notwendiger Entscheidungen ° Eröffnung des Auswahlverfahrens, Zulassung zum Auswahlverfahren ° aufeinander folgen müssen. Soweit diese vorbereitenden Maßnahmen echte Verwaltungsakte darstellen, können die Beteiligten zweifellos jede von ihnen anfechten, und zwar innerhalb einer Frist, die je nach Sachlage mit der Zustellung oder der Veröffentlichung beginnt. Aber sie müssen dies nicht tun; sie können auch die abschließende Verfügung abwarten und gegen sie die Rechtswidrigkeit jeder der vorbereitenden Entscheidungen geltend machen, selbst wenn die Frist für deren unmittelbare Anfechtung abgelaufen ist" (Slg. 1965,365). Die Klägerin bezieht sich hierfür auch auf die Urteile des Gerichtshofes vom 31. März 1965 in den Rechtssachen 12/64 und 29/64 (Ley/Kommission, Slg. 1965, 148), vom 31. März 1965 in der Rechtssache 16/64 (Rauch/Kommission, Slg. 1965, 188), vom 14. Juli 1965 in den Rechtssachen 18/64 und 19/64 (Alvino u. a./Kommission, Slg. 1965, 1034) und vom 22. März 1972 in der Rechtssache 78/71 (Costacurta/Kommission, Slg. 1972, 163).

9 Sie erklärt ferner, die Einrede der Unzulässigkeit der Beklagten stütze sich ausschließlich auf eine Rechtsprechung, die auf das Urteil des Gerichtshofes vom 11. März 1986 in der Rechtssache 294/84 (Adams/Kommission, Slg. 1986, 977) zurückgehe. Dieses Urteil sei von Generalanwalt Lenz kritisiert worden, der in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache 307/85 (Gavanas/WSA und Rat, Urteil vom 10. Juni 1987, Slg. 1987, 2435, 2444, 2448 und 2449) und in den Rechtssachen 64/86, 71/86 bis 73/86 und 78/86 (Sergio u. a./Kommission, Urteil vom 8. März 1988, Slg. 1988, 1399, 1410 und 1417) vorgeschlagen habe, zu der früheren Rechtsprechung zurückzukommen.

10 In diesem Zusammenhang bestreitet die Klägerin nicht nur die Richtigkeit der Lösung im Urteil Adams/Kommission, sondern sie hat darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, daß jedenfalls die Umstände im vorliegenden Fall sich klar von denen der Rechtssache Adams/Kommission unterschieden.

11 Die genannte Rechtsprechung sei unter zweierlei Gesichtspunkten anfechtbar. Zum einen gehe das Urteil Adams/Kommission von der falschen Voraussetzung aus, daß die Stellenausschreibung einen unmittelbar anfechtbaren Rechtsakt darstelle. Zum anderen halte die Begründung dieses Urteils, die auf den Grundsätzen der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der ordnungsgemässen Verwaltung beruhe, jedenfalls einer Prüfung nicht stand.

12 Erstens sei die in Rede stehende Ausschreibung nicht geeignet gewesen, sie zu beschweren. Die blosse Einreichung einer Bewerbung begründe kein Interesse, gegen eine Stellenausschreibung vorzugehen, die einen Rechtsakt von allgemeiner Tragweite darstelle und die Bewerber nicht unmittelbar und individuell betreffe. Diese befänden sich hierbei in einer Lage, die derjenigen der Anbieter in einem Vergabeverfahren entspreche. Letztere könnten nur die Entscheidung anfechten, die über ihr Angebot getroffen werde, und nicht die Ausschreibung als solche, die im voraus objektiv die Recht und Pflichten der Teilnehmer festlege. Der Betroffene könne also erst dann, wenn ihm die individuelle Entscheidung mitgeteilt worden sei, mit einer Einrede der Rechtswidrigkeit nach Artikel 184 EWG-Vertrag die Gültigkeit der vorangegangenen Handlungen anfechten, die die Rechtsgrundlage der angefochtenen individuellen Entscheidung darstellten, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78 (Simmenthal/Kommission, Slg. 1979, 777, Randnr. 39) entschieden habe.

13 Zweitens sei die Begründung des Urteils Adams/Kommission, das nach Meinung der Beklagten auch im vorliegenden Fall den Rechtsausschluß wegen Fristversäumnis rechtfertige, falsch. Zunächst weist die Klägerin das auf den Grundsatz der Rechtssicherheit gestützte Argument zurück. Es sei inkonsequent, einem Bewerber die Möglichkeit zur Anfechtung der Ausschreibung am Ende des Einstellungsverfahrens zu nehmen, obwohl er in diesem Stadium alle Rechtsverstösse des Prüfungsausschusses geltend machen könne, was auch eine Rechtsunsicherheit mit sich bringe. Unter diesen Umständen zwinge die Möglichkeit, die Rechtmässigkeit bestimmter Abschnitte eines Einstellungsverfahrens schon vor seinem Abschluß anzufechten, nicht dazu, diese Abschnitte jeweils sofort durch getrennte Klage anzufechten. Im übrigen sei schwer vorstellbar, wie ein Antrag, der nur auf die Aufhebung der individuellen Entscheidung abziele, einen Bewerber ° also hier die Klägerin ° nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen, und nicht die Aufhebung des Auswahlverfahrens KOM/C/741 insgesamt zum Ziel habe, die Rechtssicherheit gefährden könnte. Ausserdem würde der von der Kommission vertretene Standpunkt, wonach die Ausschreibung innerhalb von drei Monaten nach ihrer Veröffentlichung angefochten werden müsse, diese Ausschreibung praktisch unanfechtbar machen. Die Anfechtung müsste dann vor oder bei der Einreichung der Bewerbung erfolgen, was die Einstellung des Betroffenen gefährden könnte.

14 Auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der ebenfalls in der Begründung des Urteils Adams/Kommission erwähnt werde, rechtfertigte nicht den Standpunkt der Kommission. Aus diesem Grundsatz ergebe sich im Gegenteil, daß die Klägerin verlangen könne, daß ihre Bewerbung ordnungsgemäß behandelt werde. Im Falle der Rechtswidrigkeit könnte ihr berechtigtes Vertrauen demnach nur durch ein Sachurteil geschützt werden, wodurch im übrigen der Vertrauensschutz der übrigen Bewerber nicht beeinträchtigt werde, da die Ergebnisse und Ernennungen am Ende des Auswahlverfahrens jedenfalls nicht in Frage gestellt würden.

15 Ferner macht die Klägerin geltend, sie dürfe nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes erwarten, daß ihre Bewerbung in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Ausschreibung und des dazugehörigen Leitfadens behandelt werde. In letzterem heisse es in Abschnitt C (Auswahlverfahren) Nr. 3 unter dem Titel "Verfahren nach der Bewerbung": "Wenn... nach Ansicht des abgelehnten Bewerbers ein Irrtum unterlaufen ist, so kann binnen 30 Tagen nach Absendung des Mitteilungsschreibens (maßgebend ist das Datum des Poststempels) eine erneute Überprüfung der Bewerbungsunterlagen beantragt werden. Der Prüfungsausschuß nimmt dann zur Stichhaltigkeit der Beschwerde Stellung." (Anlage A der Klageschrift, S. 5). Ferner heisse es in Teil IV der Stellenausschreibung ("Überprüfung der Bewerbungen"): "Jeder Bewerber, der aufgrund der Zulassungsbedingungen der Ansicht ist, daß ein Irrtum zu seinem Nachteil unterlaufen ist, kann die Überprüfung seiner Bewerbung verlangen. In diesem Fall richtet er binnen 30 Kalendertagen nach dem Absendedatum des Bescheides über die Nichtzulassung (maßgebend ist das Datum des Poststempels) unter Angabe der Nummer des Auswahlverfahrens ein mit Gründen versehenes Schreiben an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Das Schreiben ist an das Referat Einstellung zu senden" (Anlage A der Klageschrift, S. 12). Selbst wenn also der Standpunkt der Kommission richtig wäre, wäre es ihr nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes verwehrt, sich auf die Unzulässigkeit dieser Klage zu berufen, da sowohl die Ausschreibung als auch der dazugehörige Leitfaden den Bewerbern den Eindruck vermittelten, daß sie über einen Rechtsbehelf verfügten, wenn sie nicht zum Auswahlverfahren zugelassen würden. Hierzu beruft sich die Klägerin auf das Urteil des Gerichtshofes vom 28. April 1988 in der Rechtssache 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321, Randnrn. 21 und 26).

16 Schließlich bestreitet die Klägerin auch die Stichhaltigkeit des dritten in dem Urteil Adams/Kommission erwähnten Grundes, der sich auf den Grundsatz der ordnungsgemässen Verwaltung bezieht. Wenn es nicht die Möglichkeit gäbe, am Ende des Auswahlverfahrens einzelne Bestimmungen einer Ausschreibung für rechtswidrig erklären zu lassen, so käme es zu einer Vielzahl vorzeitiger Klagen von Personen, die kein echtes Interesse am Ergebnis des Verfahrens hätten.

17 Darüber hinaus hat die Klägerin in der Sitzung ausgeführt, daß das Urteil Adams/Kommission keinesfalls auf den vorliegenden Fall übertragen werden könne, da die Sachverhalte beider Rechtssachen völlig verschieden seien. So habe es sich bei der Rechtssache Adams/Kommission um ein internes Auswahlverfahren gehandelt, das schon rein begrifflich einen engeren Personenkreis betreffe. Ferner habe sich das Auswahlverfahren über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren erstreckt. Im vorliegenden Fall dagegen habe es sich um ein allgemeines Auswahlverfahren "erga omnes" gehandelt, und die angefochtene Entscheidung über die Nichtzulassung sei der Klägerin am 9. Juni 1992 mitgeteilt worden, also weniger als vier Monate nach Einreichung ihrer Bewerbung am 11. Februar 1992. Zudem hätten die 53 Kläger in der Rechtssache Adams/Kommission den Prüfungsausschuß aufgefordert, seine Entscheidung zu überprüfen, sie nicht zu einem späteren Abschnitt des Auswahlverfahrens zuzulassen, und nur drei dieser Kläger hätten eine fristgerechte Beschwerde eingelegt. Der Gerichtshof habe demnach in jener Rechtssache hauptsächlich zu der im vorliegenden Rechtsstreit völlig unerheblichen Frage Stellung genommen, ob eine solche Aufforderung geeignet sei, die Verfahrensfristen zu verlängern.

Würdigung durch das Gericht

18 Das Gericht hat in diesem Stadium des Verfahrens über die Frage zu entscheiden, ob die vorliegende Klage gegen die Anwendung der Zulassungsbedingungen der Stellenausschreibung getroffene Entscheidung des Prüfungsausschusses, die Klägerin nicht zu dem allgemeinen Auswahlverfahren KOM/C/741 zuzulassen, zulässig ist, obwohl diese Ausschreibung nicht innerhalb der in den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorgeschriebenen Frist, die mit dem Tag der Veröffentlichung der Ausschreibung beginnt, angefochten wurde.

19 Der vorliegende Rechtsstreit fällt in den Rahmen des Artikels 179 des Vertrages und der Artikel 90 und 91 des Statuts und liegt, namentlich bezueglich der Zulässigkeit, ausserhalb des Anwendungsbereichs des Artikels 173 des Vertrags. Er unterliegt daher nur den in diesen Statutsbestimmungen genannten Voraussetzungen, insbesondere bezueglich der Klagefristen und der Art der angefochtenen Handlung, die geeignet sein muß, den Betroffenen zu beschweren.

20 Die Beklagte erhebt eine Einrede der Unzulässigkeit mit der Begründung, daß die Klägerin, die einen Honours Degree des University College in Dublin besitzt, nicht rechtzeitig die streitigen Bestimmungen der Ausschreibung angefochten habe, die Bewerber mit einem Hochschuldiplom ausschlossen.

21 Die Klägerin hätte zwar innerhalb der vorgeschriebenen Frist unmittelbar Klage gegen diese Ausschreibung erheben können, die eine sie im Sinne der Artikel 90 und 91 des Statuts beschwerende Entscheidung der Anstellungsbehörde darstellte, indem sie Bedingungen stellte, die eine Bewerbung der Klägerin ausschlossen (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 19. Juni 1975 in der Rechtssache 79/74, Küster/Parlament, Slg. 1975, 725, Randnrn. 5 bis 8), doch kann ihre vorliegende Klage gegen die individuelle Entscheidung, sie nicht zu dem Auswahlverfahren zuzulassen, jedoch nicht mit der Begründung, sie habe die Ausschreibung nicht rechtzeitig angefochten, wegen Fristversäumnis ausgeschlossen werden.

22 Gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Anhangs III des Statuts stellt der Prüfungsausschuß das Verzeichnis der Bewerber auf, die die Bedingungen der Stellenausschreibung erfuellen. Der Prüfungsausschuß muß also im vorliegenden Fall (Teil III Nr. 2 der Stellenausschreibung) individuell für jeden Bewerber entscheiden, ob er die besonderen und/oder spezifischen Bedingungen der Ausschreibung erfuellt und somit zum Auswahlverfahren zugelassen werden kann. Er muß insbesondere prüfen, ob die Qualifikationen des jeweiligen Bewerbers den Bedingungen der Ausschreibung entsprechen (Teil III Nr. 3 der Stellenausschreibung). Jeder Bewerber muß individuell durch einen Bescheid von den Entscheidungen bezueglich seiner Zulassung zum Auswahlverfahren unterrichtet werden (Teil III Nr. 5 der Stellenausschreibung), und jedem nicht zugelassenen Bewerber müssen die Gründe der betreffenden Entscheidung mitgeteilt werden (Abschnitt C Nr. 3 Buchstabe d des Leitfadens). Im Falle der Ablehnung der Zulassung kann der Bewerber eine Überprüfung seiner Bewerbung verlangen (Teil IV der Stellenausschreibung).

23 Einem Bewerber für ein Auswahlverfahren kann nicht das Recht abgesprochen werden, die ihm gegenüber in Anwendung der Ausschreibungsbedingungen getroffene individuelle Entscheidung in allen Punkten ° einschließlich der in der Ausschreibung festgelegten ° anzufechten, da erst diese Entscheidung seine rechtliche Lage im einzelnen festlegt und ihm Gewißheit darüber gibt, wie und in welchem Masse seine persönlichen Interessen betroffen sind. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn wie im vorliegenden Fall die Zulassungsbedingungen der Ausschreibung angesichts der gegebenen Umstände dem Prüfungsausschuß kein Ermessen lassen und bei ihrer Anwendung keinerlei Auslegungsschwierigkeiten aufwerfen.

24 Dieses Ergebnis folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, der die Zulässigkeit von Klagegründen bejaht hat, mit denen die Rechtswidrigkeit einer nicht rechtzeitig angefochtenen Stellenausschreibung geltend gemacht wird, wenn diese Klagegründe sich auf die Begründung der angefochtenen Anwendungsentscheidung beziehen. So hat der Gerichtshof im Urteil vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 164/87 (Simonella/Kommission, Slg. 1988, 3807, Randnr. 19) entschieden, daß ein derartiger Klagegrund "zurückzuweisen ist, soweit er sich gegen [die Fehlerhaftigkeit der Ausschreibung als solcher] richtet..., daß er jedoch insoweit zu prüfen ist, als er die Begründung der angefochtenen Entscheidung betrifft". In Anwendung dieses Grundsatzes hat der Gerichtshof in jener Rechtssache den Klagegrund, mit dem die Rechtswidrigkeit der Stellenausschreibung geltend gemacht wurde, in der die Bewertungen der Befähigungsnachweise und Prüfungen des Auswahlverfahrens nicht festgelegt waren, in der Sache geprüft. Dieses Urteil fügt sich in die Rechtsprechung des Gerichtshofes ein, die mit dem genannten Urteil Adams/Kommission beginnt und in dem genannten Urteil Sergio u. a./Kommission näher dargelegt wird.

25 Im Urteil Adams/Kommission hat der Gerichtshof nämlich in Randnummer 17 entschieden, daß ein Bewerber die Bestimmungen einer Ausschreibung, die ihn nach seiner Meinung beschweren, rechtzeitig anfechten muß. Zur Begründung hat er ausgeführt: "Andernfalls könnte eine Stellenausschreibung lange nach ihrer Veröffentlichung, wenn die meisten oder alle Vorgänge des Auswahlverfahrens bereits abgeschlossen sind, wieder in Frage gestellt werden, was gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der ordnungsgemässen Verwaltung verstieße." In dieser Rechtssache hatten die Kläger die Klagegründe, mit denen sie die Rechtswidrigkeit der Stellenausschreibung geltend gemacht hatten und die als unzulässig zurückgewiesen wurden, nicht in Verbindung mit der Begründung der durch Klage angefochtenen Entscheidungen der Nichtzulassung zu den Prüfungen des Auswahlverfahrens vorgebracht. Diese Entscheidungen beruhten nämlich auf der Beurteilung der Befähigungsnachweise und der Berufserfahrung der Kläger durch den Prüfungsausschuß. Unter diesem Gesichtspunkt beschränkten sich die Kläger jedoch im wesentlichen auf das Vorbringen, daß das Auswahlverfahren dazu bestimmt gewesen sei, eine Einstellungsreserve für drei so unterschiedliche Arten von Tätigkeiten zu bilden, daß es unmöglich sei, ein gemeinsames Niveau im Rahmen ein und desselben Auswahlverfahrens festzulegen, und daß die Ausschreibung nicht die Bewertung der Befähigungsnachweise und Prüfungen erwähnt habe. In Verbindung mit ihren Beschwerdepunkten fochten die Kläger aber nicht in der Sache die Rechtmässigkeit der von dem Prüfungsausschuß angewendeten Kriterien und Bewertungen an.

26 Im Urteil Sergio u. a./Kommission hat der Gerichtshof die Bedeutung des in dem Urteil Adams/Kommission aufgestellten Grundsatzes wie folgt erläutert: "Der Umstand, daß er die Ausschreibung eines Auswahlverfahrens nicht fristgerecht angefochten hat, verwehrt es einem Kläger... nicht, Rechtsverstösse zu rügen, zu denen es im Laufe des Auswahlverfahrens gekommen ist, selbst wenn diese Rechtsverstösse auf den Wortlaut der Ausschreibung des Auswahlverfahrens zurückgeführt werden können" (Randnr. 15). In diesem Fall hat der Gerichtshof festgestellt, daß aus den Akten des Verfahrens hervorging und in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde, daß die betreffenden Klagegründe nur die Ausschreibung des Auswahlverfahrens betrafen und zurückzuweisen waren, da die Ausschreibung nicht rechtzeitig angefochten worden war. Im Sinne dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof, wie oben bereits erwähnt, im Urteil Simonella/Kommission (Randnrn. 17 und 19) entschieden, daß unter dem Begriff "Rechtsverstösse, zu denen es im Laufe des Auswahlverfahrens gekommen ist", auf den sich das Urteil Sergio u. a./Kommission bezieht, Rechtsverstösse zu verstehen sind, "die den Ablauf des Auswahlverfahrens fehlerhaft gemacht haben", sofern sie die Begründung der angefochtenen Entscheidung betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 181/87, Agazzi Leonard/Kommission, Slg. 1988, 3823, Randnr. 24, sowie Urteil des Gerichts vom 9. Oktober 1992 in der Rechtssache T-50/91, Persio/Kommission, Slg. 1992, II-65, in dem das Gericht die Rechtmässigkeit der individuellen Entscheidung im Hinblick auf das Statut sachlich geprüft hat, mit der die Bewerbung der Klägerin mit der Begründung abgelehnt worden war, daß sie nicht die in der Stellenausschreibung festgelegte Voraussetzung erfuelle, wonach die Bewerber derselben Laufbahngruppe/Sonderlaufbahn/Laufbahn angehören mussten wie derjenigen, zu der die freie Planstelle gehörte).

27 Auf das Vorbringen der Klägerin, das Urteil des Gerichtshofes in der genannten Rechtssache Adams/Kommission entspreche nicht der früheren Rechtsprechung, braucht nicht näher eingegangen zu werden, denn aus der vorstehenden Untersuchung ergibt sich eindeutig, daß der Gerichtshof einen Klagegrund, mit dem die Fehlerhaftigkeit der nicht rechtzeitig angefochtenen Ausschreibung geltend gemacht wird, dann für zulässig erklärt hat, wenn dieser Klagegrund die Begründung der angefochtenen individuellen Entscheidung betrifft. Für diese besondere Fallgestaltung ist der Gerichtshof also nicht von der Rechtsprechung vor dem Urteil Adams/Kommission abgewichen, die insbesondere in dem von der Klägerin herangezogenen Urteil Alfieri/Parlament wie folgt niedergelegt ist: "Angesichts des Zusammenhangs zwischen den einzelnen Akten des Einstellungsverfahrens ist jedoch davon auszugehen, daß anläßlich einer gegen spätere Akte eines solchen Verfahrens gerichteten Klage die Rechtswidrigkeit der mit diesem Akt eng verbundenen früheren Akte geltend gemacht werden kann" (Randnr. 3). Aus dem Urteil Adams/Kommission ergibt sich nämlich bei seiner Auslegung anhand der genannten späteren Urteile des Gerichtshofes, daß nach den zwingenden Vorschriften über die Klagefristen, von denen in einem solchen Fall nicht ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit abgewichen werden kann, dieser Klagegrund nur dann für unzulässig zu erklären ist, wenn es an einem engen Zusammenhang zwischen der Begründung der angefochtenen Entscheidung und diesem Klagegrund fehlt.

28 Demnach geht das in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Argument der Beklagten fehl, die Zulässigkeit der Klagegründe, die sich auf die Rechtswidrigkeit der Stellenausschreibung beziehen und die Begründung der individuellen Entscheidung der Nichtzulassung betreffen, sei je nach den Umständen des betreffenden Falles zu beurteilen. Es widerspräche der Rechtssicherheit und dem Rechtsschutz der betroffenen Bewerber, wenn die Zulässigkeit solcher Klagegründe je nach Lage des Falles davon abhängig gemacht würde, daß den Ausschreibungsbedingungen selbst oder ihrer Anwendung eine Mehrdeutigkeit oder Ungewißheit anhaftet. Die Berücksichtigung derartiger Kriterien würde nämlich schwierige Beurteilungsfragen für den Betroffenen aufwerfen, der entscheiden muß, wann er Klage erheben soll.

29 Daraus ergibt sich, daß die Klagegründe, mit denen die Rechtswidrigkeit der in der Stellenausschreibung aufgestellten Zulassungsbedingungen geltend gemacht wird, im vorliegenden Fall für zulässig zu erklären sind, da sie die Begründung der angefochtenen Entscheidung betreffen. Das Gericht stellt hier einen solchen Zusammenhang zwischen den von der Klägerin angeführten Klagegründen und der Begründung der angefochtenen Entscheidung fest. Die Klägerin beantragt nämlich die Aufhebung der Entscheidung, mit der ihr die Zulassung zu dem Auswahlverfahren verweigert wurde, im wesentlichen mit der Begründung, daß diese Ablehnung auf einer Zulassungsbedingung der Stellenausschreibung beruhe, die durch den Ausschluß der Bewerber mit Hochschuldiplom gegen die Bestimmungen des Statuts, den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung und den Grundsatz der freien Berufsausübung verstosse.

30 Daraus ergibt sich, daß die Einrede der Unzulässigkeit der Kommission zurückzuweisen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

31 Gemäß Artikel 87 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts wird über die Kosten im Endurteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren beendet, entschieden.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage ist insgesamt zulässig.

2) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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