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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 03.06.1997
Aktenzeichen: T-60/96
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
4 Eine an einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung der Kommission, mit der ihm die Genehmigung verweigert wird, gemäß Artikel 379 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Schutzmaßnahmen anzuwenden, mit denen die Einfuhr pharmazeutischer Erzeugnisse aus Spanien in sein Hoheitsgebiet verhindert werden soll, stellt für die betroffenen Unternehmen eine Handlung mit normativem Charakter dar.
Unternehmen, die Inhaber eines in einem Mitgliedstaat angemeldeten Patentes für ein pharmazeutisches Erzeugnis sind, das in Spanien nach dessen Beitritt zur Gemeinschaft, aber zu einem Zeitpunkt, zu dem das Erzeugnis in Spanien nicht durch ein Patent geschützt werden konnte, in den Verkehr gebracht wurde, können im Hinblick auf die Kriterien von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages nicht als von solchen Entscheidungen individuell betroffen angesehen werden.
Die Tatsache, daß der Wegfall der Lage, die sich aus der in Artikel 47 der Beitrittsakte vorgesehenen Übergangszeit ergab, wonach der Inhaber eines Patentes für ein pharmazeutisches Erzeugnis bis zum Ende des dritten Jahres, nachdem für derartige Erzeugnisse in den neuen Mitgliedstaaten die Patentierbarkeit eingeführt wurde, das Recht aus diesem Patent geltend machen konnte, um die Einfuhr und das Inverkehrbringen pharmazeutischer Erzeugnisse zu verhindern, die von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung in Spanien oder Portugal in den Verkehr gebracht wurden, negative Konsequenzen für die wirtschaftliche Lage dieser Unternehmen hat, ist nämlich nicht geeignet, diese hinsichtlich der angefochtenen Entscheidungen gegenüber allen anderen Wirtschaftsteilnehmern zu individualisieren.
Im übrigen ist die von einem der fraglichen Unternehmen angeführte Eigenschaft als Partei eines nationalen Verfahrens, das einem im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens ergangenen Urteil des Gerichtshofes zugrunde liegt und in dessen Verlauf Fragen aufgeworfen werden, die mit den Fragen nach der Gültigkeit einer vor dem Gemeinschaftsrichter angefochtenen Handlung zusammenhängen, für sich genommen nicht geeignet, das Unternehmen hinsichtlich dieser Handlung zu individualisieren, da jeder Wirtschaftsteilnehmer, der zur gleichen Gruppe wie das Unternehmen gehört, eine Klage erheben kann, in der die gleichen Fragen vor einem nationalen Gericht aufgeworfen werden.
5 Wirtschaftsteilnehmer, die in Spanien und in anderen Mitgliedstaaten pharmazeutische Erzeugnisse verkaufen und deren in Spanien verkaufte Erzeugnisse in den anderen Mitgliedstaaten durch Patente geschützt sind, gehören nicht zu einem beschränkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern, die im Hinblick auf die Kriterien von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages von Entscheidungen der Kommission individuell betroffen sind, die sich an Mitgliedstaaten richten und mit denen diesen die Genehmigung verweigert wird, gemäß Artikel 379 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Schutzmaßnahmen für die fraglichen Erzeugnisse anzuwenden.
Damit das Vorliegen eines beschränkten Kreises von Wirtschaftsteilnehmern als Gesichtspunkt, der die fraglichen Wirtschaftsteilnehmer hinsichtlich der angefochtenen Handlung individualisiert, relevant sein kann, müssen nämlich drei kumulative Voraussetzungen erfuellt sein. Erstens müssen sich die Wirtschaftsteilnehmer in einer Lage befinden, die sie aus dem Kreis aller übrigen von der angefochtenen Handlung betroffenen Wirtschaftsteilnehmer heraushebt. Zweitens muß die Änderung ihrer Lage als der Gesichtspunkt, der ihnen letztlich ihre Sonderstellung verschafft, indem er den genannten beschränkten Kreis schließt, ihren Ursprung im Erlaß der angefochtenen Handlung haben. Drittens muß das Organ, von dem die angefochtene Handlung ausgeht, verpflichtet sein, beim Erlaß der fraglichen Handlung der besonderen Lage dieser Wirtschaftsteilnehmer Rechnung zu tragen.
Diese drei Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfuellt. Was die erste dieser Voraussetzungen anbelangt, so ist die Zugehörigkeit zu einer begrenzten Gruppe von Herstellern pharmazeutischer Erzeugnisse für sich genommen nicht geeignet, eine besondere Lage der fraglichen Wirtschaftsteilnehmer gegenüber den anderen Herstellern pharmazeutischer Erzeugnisse der gleichen Gruppe zu schaffen.
Was die zweite Voraussetzung anbelangt, so ist die Änderung der tatsächlichen Lage, in der sich die Wirtschaftsteilnehmer bis zum Ende der in Artikel 47 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals vorgesehenen Übergangszeit befanden, keine Folge des Erlasses der angefochtenen Entscheidungen, sondern des Ablaufs der genannten Übergangszeit und der anschließenden Anwendung der Artikel 30 und 36 des Vertrages.
Was schließlich die dritte Voraussetzung anbelangt, so ist die Kommission nicht verpflichtet, der besonderen Lage dieser Wirtschaftsteilnehmer Rechnung zu tragen, da der Erlaß einer Entscheidung, mit der die Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen verweigert wird, keine plötzliche Änderung der Marktbedingungen zur Folge hat und nicht die störenden Auswirkungen auf den Markt aufweist, die mit jeder Schutzmaßnahme verbunden sind.
6 Die sowohl direkten als auch indirekten Kontakte zwischen der Kommission und den Wirtschaftsteilnehmern, die in Spanien und in anderen Mitgliedstaaten pharmazeutische Erzeugnisse verkaufen und deren in Spanien verkaufte Erzeugnisse in den anderen Mitgliedstaaten durch Patente geschützt sind, sowie ihre Teilnahme an dem Verfahren, das zum Erlaß von Entscheidungen der Kommission geführt hat, mit denen die Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 379 der Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik verweigert wird, sind nicht geeignet, die genannten Wirtschaftsteilnehmer hinsichtlich dieser Entscheidungen gegenüber allen anderen Wirtschaftsteilnehmern zu individualisieren.
Die Tatsache, daß eine Person in irgendeiner Weise in das Verfahren eingreift, das zum Erlaß einer Gemeinschaftshandlung führt, ist nämlich nur dann geeignet, diese Person hinsichtlich der fraglichen Handlung zu individualisieren, wenn für sie in der anwendbaren Gemeinschaftsregelung gewisse Verfahrensgarantien vorgesehen wurden.
Im Zusammenhang mit den einschlägigen Bestimmungen der Beitrittsakte gibt es aber keine Vorschrift, nach der die Kommission vor dem Erlaß der fraglichen Entscheidungen ein Verfahren einhalten müsste, in dessen Rahmen die Mitglieder der Gruppe, zu der die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gehören, das Recht hätten, etwaige Ansprüche geltend zu machen oder auch nur angehört zu werden.
Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 3. Juni 1997. - Merck & Co. Inc., NV Organon und Glaxo Wellcome plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Freier Warenverkehr - Übergangsmaßnahmen - Beitrittsakte - Schutzmaßnahmen - Pharmazeutische Erzeugnisse - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-60/96.
Ende der Entscheidung
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