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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 06.03.2003
Aktenzeichen: T-61/00
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 355/77, Verordnung (EWG) Nr. 4253/88, Entscheidung C (1999) 4561, Entscheidung C (1999) 4559


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 355/77
Verordnung (EWG) Nr. 4253/88
Entscheidung C (1999) 4561
Entscheidung C (1999) 4559
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Das Bestehen einer Verwaltungspraxis, in der die Kommission prüft, ob ein Fall höherer Gewalt vorliegt, in dem sie auf die Streichung eines Zuschusses des EAGFL verzichten muss, kann für sie, selbst wenn sich diese Praxis nicht aus bestimmten Vorschriften ergibt, in einem Sachverhalt, in dem ihr gegenüber höhere Gewalt geltend gemacht wird, bindend sein.

( vgl. Randnr. 72 )

2. Der Begriff der höheren Gewalt setzt zwar keine absolute Unmöglichkeit voraus, aber er erfordert, dass der Nichteintritt der fraglichen Tatsache auf vom Willen desjenigen, der sich auf höhere Gewalt beruft, unabhängigen, ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen beruht, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.

Als derartige Umstände, die eine Entscheidung, mit der ein nach der Verordnung Nr. 355/77 gewährter Zuschuss für ein Vorhaben zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse wegen Fehlens einer relevanten betrieblichen Tätigkeit gestrichen wird, unbegründet erscheinen ließen, können nicht angeführt werden:

- eine Störung der betrieblichen Tätigkeit infolge rechtlicher Schwierigkeiten, die dem Verwalter der Betriebsgesellschaft, die der betreffende Wirtschaftsteilnehmer mit der Leitung der Tätigkeit betraut hat, zurechenbar sind; denn damit, dass der Wirtschaftsteilnehmer für die Erfuellung seiner Verpflichtungen eine Betriebsgesellschaft geschaffen hat, hat er alle Risiken übernommen, die ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer im Zusammenhang mit einem solchen Vertrag vernünftigerweise vorhersehen kann und muss, und zwar einschließlich eines etwaigen betrügerischen oder fahrlässigen Verhaltens des Verwalters der Betriebsgesellschaft;

- ein Diebstahl von Waren, der im Rahmen einer kaufmännischen Tätigkeit zu den normalen und vorhersehbaren Gefahren gehört;

- die Marktentwicklung, die untrennbar zum gewöhnlichen geschäftlichen Risiko gehört, das für einen normal informierten Wirtschaftsteilnehmer vorhersehbar sein muss;

- betrügerische Machenschaften, wenn sie von Tätern verwirklicht wurden, die sich in die Gesellschaft des Wirtschaftsteilnehmers eingeschlichen haben;

- das Verhalten der nationalen Behörden, wenn nicht nachgewiesen ist, das es es dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer unmöglich gemacht hätte, seine ihm nach der Gemeinschaftsregelung obliegenden Verpflichtungen zu erfuellen.

( vgl. Randnrn. 74-75, 77, 79-81 )

3. Ein Verstoß gegen die Verpflichtungen, deren Einhaltung für das ordnungsgemäße Funktionieren eines Gemeinschaftssystems von grundlegender Bedeutung ist, kann mit dem Verlust eines durch die Gemeinschaftsregelung verliehenen Anspruchs geahndet werden.

Ein Wirtschaftsteilnehmer verletzt eine solche grundlegende Verpflichtung, wenn er gegenüber der Kommission unzutreffende Angaben über die Zahl der im Zeitpunkt der Einreichung seines gemäß der Verordnung Nr. 355/77 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse gestellten Antrags vorhandenen Lager- und Abfuellanlagen für Olivenöl macht, die die Kommission hinsichtlich der wirtschaftlichen Grundlage des Vorhabens irreführen können. Unter diesen Umständen steht die Streichung des Zuschusses des EAGFL im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung über die Streichung des Zuschusses kann weder durch die Finanzsituation des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers noch durch ein angebliches Zusammentreffen dieser Streichung des Gemeinschaftszuschusses und von etwaigen Geldbußen der an der Finanzierung beteiligten nationalen Behörden in Frage gestellt werden.

Eine solche Kumulierung der gemeinschaftsrechtlichen Sanktion und nationaler Geldbußen administrativer Art stellt eine rein hypothetische Möglichkeit dar, die jedenfalls nicht den Schluss zulässt, dass die Entscheidung über die Streichung des Zuschusses unverhältnismäßig wäre. Es ist gegebenenfalls Sache des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers, einen etwaigen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit infolge einer Kumulierung gemeinschaftsrechtlicher und nationaler Sanktionen vor den nationalen Gerichten geltend zu machen.

( vgl. Randnr. 96, 120-122 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 6. März 2003. - Associazione Produttori Olivicoli Laziali (APOL) und Associazione Italiana Produttori Olivicoli (AIPO) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Landwirtschaft - EAGFL - Verordnung (EWG) Nr. 355/77 - Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 - Gemeinschaftszuschuss - Beihilfe für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse - Verfahren zur Streichung des Zuschusses - Nichtbeachtung der Voraussetzungen für die Gewährung - Höhere Gewalt - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. - Verbundene Rechtssachen T-61/00 und T-62/00.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen T-61/00 und T-62/00

Associazione Produttori Olivicoli Laziali (APOL),

Associazione Italiana Produttori Olivicoli (AIPO),

mit Sitz in Rom, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Cappelli, P. de Caterini, F. Lepri und R. Vaccarella, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Cattabriga als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt M. Moretto, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Nichtigerklärung

- in der Rechtssache T-61/00 - der Entscheidung C (1999) 4561 der Kommission vom 14. Dezember 1999 über die Streichung des Zuschusses des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, der der Klägerin mit der Entscheidung C (84) 1100/293 der Kommission vom 20. Dezember 1984 gewährt worden war, und

- in der Rechtssache T-62/00 - der Entscheidung C (1999) 4559 der Kommission vom 14. Dezember 1999 über die Streichung des Zuschusses des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, der der Klägerin mit der Entscheidung C (84) 500/213 der Kommission vom 29. Juni 1984 gewährt worden war,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. M. Moura Ramos sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij,

Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Nach den Artikeln 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 51, S. 1) in geänderter Fassung kann die Kommission zu der gemeinsamen Maßnahme einen Zuschuss gewähren, indem sie durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (im Folgenden: EAGFL), Abteilung Ausrichtung, Vorhaben finanziert, die sich in spezifische, zuvor von den Mitgliedstaaten ausgearbeitete und von der Kommission genehmigte Programme einfügen und die Entwicklung oder Rationalisierung der Bearbeitung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen.

2 Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 355/77 müssen die Programme u. a. mindestens Angaben über die Ausgangslage und die Analyse der Tendenzen, die sich daraus ableiten lassen, enthalten, und zwar insbesondere in Bezug auf die Lage auf dem Sektor der Verarbeitung und Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, auf die sich das Programm bezieht, und auf die vorhandenen Kapazitäten der betreffenden Unternehmen.

3 Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 355/77 lautet:

Die Vorhaben beziehen sich auf die Vermarktung der in Anhang II des Vertrages aufgeführten Erzeugnisse oder die Herstellung der in diesem Anhang aufgeführten Verarbeitungserzeugnisse."

4 Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 355/77 lautet:

Die Vorhaben sollen zur Verbesserung der Lage in den betreffenden Produktionszweigen für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse beitragen; sie sollen insbesondere bewirken, dass die Erzeuger, die das landwirtschaftliche Grunderzeugnis produzieren, an den aus den Vorhaben erwachsenden wirtschaftlichen Vorteilen in angemessenem Umfang dauerhaft teilhaben."

5 Artikel 10 der Verordnung Nr. 355/77 in seiner ursprünglichen Fassung, die zur Zeit der Gewährung der fraglichen Zuschüsse galt, sah vor:

Die Vorhaben müssen:

...

b) ausreichende Gewähr für ihre Rentabilität bieten;

c) zur dauerhaften wirtschaftlichen Auswirkung der mit den Programmen angestrebten Strukturverbesserung beitragen."

6 Nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 355/77 beträgt die finanzielle Beteiligung des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Vorhaben durchgeführt werden soll, bei jedem Vorhaben im Verhältnis zur getätigten Investition mindestens 5 %.

7 Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 355/77 bestimmt:

Während der gesamten Dauer der Beteiligung des [EAGFL] übermittelt die hierzu von dem betreffenden Mitgliedstaat benannte Behörde oder Stelle der Kommission auf deren Antrag sämtliche Belege und Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die finanziellen oder sonstigen Auflagen für jedes Vorhaben erfuellt sind. Die Kommission kann erforderlichenfalls Nachprüfungen an Ort und Stelle vornehmen.

Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 22 den Zuschuss des [EAGFL] aussetzen, einschränken oder ganz einstellen, nachdem sie den Fondsausschuss zu den finanziellen Aspekten gehört hat,

- wenn das Vorhaben nicht wie vorgesehen durchgeführt wird oder

- wenn bestimmte Auflagen nicht erfuellt werden

..."

8 Am 24. Juni 1988 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Entwicklungsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185, S. 9).

9 Auf der Grundlage dieser Verordnung erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374, S. 1). Diese Verordnung trat nach ihrem Artikel 34 am 1. Januar 1989 in Kraft. Sie wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 20) geändert.

10 Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 in geänderter Fassung sieht unter der Überschrift Kürzung, Aussetzung und Streichung der Beteiligung" vor:

(1) Wird eine Aktion oder eine Maßnahme so ausgeführt, dass die gewährte finanzielle Beteiligung weder teilweise noch insgesamt gerechtfertigt erscheint, so nimmt die Kommission eine entsprechende Prüfung des Falls... vor...

(2) Nach dieser Prüfung kann die Kommission die finanzielle Beteiligung an der betreffenden Aktion oder Maßnahme kürzen oder aussetzen, wenn durch die Prüfung bestätigt wird, dass eine Unregelmäßigkeit oder eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde.

(3) Nicht rechtmäßig gezahlte Beträge sind an die Kommission zurückzuzahlen. Auf nicht zurückgezahlte Beträge werden in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung und nach den Durchführungsbestimmungen, die die Kommission nach den Verfahren des Titels VIII erlässt, Verzugszinsen erhoben."

11 Mit der Verordnung (EG) Nr. 1260/99 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161, S. 1) wurde u. a. die Verordnung Nr. 4253/88 aufgehoben; dabei enthielt die Verordnung Nr. 1260/99 eine Übergangsregelung. Ihr Artikel 52 Absatz 1 lautet:

Diese Verordnung berührt weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aufhebung, einer Intervention, die vom Rat oder von der Kommission auf der Grundlage der Verordnungen (EWG) Nr. 2052/88 und (EWG) Nr. 4253/88 sowie jeder sonstigen für diese Intervention am 31. Dezember 1999 geltenden Rechtsvorschrift genehmigt worden ist."

12 Nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 219/78 der Kommission vom 13. Januar 1978 über Anträge auf Zuschüsse des [EAGFL], Abteilung Ausrichtung, für Vorhaben zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 35, S. 10) müssen die Anträge auf Zuschüsse aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, für Vorhaben zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse... die in den Anhängen zu dieser Verordnung aufgeführten Angaben und Unterlagen enthalten". Diese Anhänge enthalten u. a. die von den Antragstellern für Zuschüsse auszufuellenden Musterformulare. Nach Nummer 4.6 des Anhangs B der Verordnung Nr. 219/78 müssen die Antragsteller auf Anlagen gleicher Art im Einzugsgebiet und in den Nachbargebieten, die nicht dem Begünstigten gehören (mit Angabe ihrer Kapazitäten und Lage)", hinweisen.

13 Nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2515/85 der Kommission vom 23. Juli 1985 über die Anträge auf Zuschüsse des [EAGFL], Abteilung Ausrichtung, für Vorhaben zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Erzeugnisse der Fischerei (ABl. L 243, S. 1) wurde die Verordnung (EWG) Nr. 219/78... mit Wirkung vom 1. September 1985 aufgehoben". Jedoch werden nach dieser Vorschrift Anträge auf Zuschüsse, die vor dem 15. Oktober 1985 den zuständigen nationalen Behörden zur Einreichung beim EAGFL vorgelegt werden, noch in der durch die genannte Verordnung vorgesehenen Form akzeptiert".

Sachverhalt

Rechtssache T-61/00

14 Mit der Entscheidung C (84) 1100/293 vom 20. Dezember 1984 (im Folgenden: Bewilligungsentscheidung I) gewährte die Kommission der APOL nach der Verordnung Nr. 355/77 einen Zuschuss in Höhe von 2 064 070 000 ITL für die Lagerung, Abfuellung und Vermarktung von Olivenöl in der Gemeinde Supino in der Region Latium. Nach der Bewilligungsentscheidung lag der Gemeinschaftszuschuss unter 50 % der gesamten Investitionskosten in Höhe von 4 181 900 000 ITL, wobei der Differenzbetrag vom Begünstigten aus eigenen Mitteln oder durch aufzunehmende Darlehen aufzubringen war. Mit Dekret vom 17. September 1986 gewährte die Region Latium der APOL für dieses Vorhaben eine Beteiligung in Höhe von 986 660 000 ITL.

15 Nachdem die Arbeiten im November 1988 abgeschlossen worden waren und die italienischen Behörden ihre Ausführung überprüft hatten, zahlten die Kommission und die Region Latium der APOL jeweils den Restbetrag ihrer Zuschüsse aus.

16 Nach Darstellung der APOL ergaben sich Schwierigkeiten dabei, die Anlage von Supino zu vertretbaren Kosten in Betrieb zu nehmen. Dennoch sei ihre Anlage von der Olivenernte 1991/1992 an zu verschiedenen Zeiten in begrenztem Umfang in Betrieb genommen worden.

17 Die APOL und die Frantoio Oleario Umbro, ein im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung von Olivenöl tätiges Unternehmen (im Folgenden: FOU), gründeten am 1. August 1994 auf der Grundlage eines am 20. Juni 1994 zwischen ihnen geschlossenen Vertrages die Betriebsgesellschaft Produttori Agricoli Associati (im Folgenden: PAA). Nach diesem Vertrag wurde die auf dem Betriebsgelände Supino vorhandene Abfuellanlage der PAA kostenlos zur Verfügung gestellt und wurden ihr die übrigen Anlagen in Supino für den Zeitraum von neun Jahren zu einem symbolischen Preis vermietet. Die FOU gestattete als Gegenleistung der PAA die kostenlose Benutzung einer Olivenpresse.

18 Im Mai 1995 trat die APOL 44 % ihrer Anteile an der PAA an die Associazione Italiana Produttori Olivicoli (AIPO) ab.

19 Im Lauf des Jahres 1995 erhob die APOL bei den italienischen Gerichten verschiedene Klagen gegen die FOU und den Verwalter der PAA, mit denen sie dessen Abberufung und seine Ablösung durch einen gerichtlich bestellten Verwalter begehrte, da es in der Verwaltung der PAA zu schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten gekommen sei. Mit Beschluss vom 20. Mai 1996 berief das Tribunale Frosinone den Verwalter der PAA ab und ersetzte ihn durch einen gerichtlich bestellten Verwalter.

20 Im April 1996 übermittelte das italienische Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (im Folgenden: MIRAAF) der Kommission in Kopie einen Bericht vom 23. März 1996 über eine im Juli 1994 von den zuständigen regionalen Dienststellen durchgeführte Kontrolle. In dem Bericht wurde bemängelt, dass die Betriebsstätte von Supino überhaupt nicht oder zumindest nur unzureichend genutzt werde. Nachdem sie diesen Bericht erhalten hatte, unterrichtete die Kommission mit Schreiben vom 22. Januar 1997 die APOL und die italienischen Behörden über ihre Absicht, ein Verfahren zur Streichung des Zuschusses gemäß Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 einzuleiten, und ersuchte dazu um Stellungnahme.

21 In ihrem Antwortschreiben vom 11. Februar 1997 begründete die APOL die Betriebsausfälle mit den hinsichtlich der PAA anhängigen gerichtlichen Verfahren und der gerichtlichen Beschlagnahme der Anlagen von Supino. Mit Schreiben vom 10. März 1997 ersuchte die Region Latium die Kommission, ihre Entscheidung über die Einleitung eines Verfahren zur Streichung des Zuschusses zu überdenken, da die Möglichkeit bestehe, dass der Betrieb in den Anlagen der APOL, die durch den Zuschuss mitfinanziert worden seien, tatsächlich und zufrieden stellend wieder aufgenommen werden könne. Mit Schreiben an die Kommission vom 11. April 1997 schloss sich das MIRAAF der Stellungnahme der Region Latium an. Auf diese Stellungnahmen hin verzichtete die Kommission darauf, das Verfahren zur Streichung des Zuschusses weiter zu betreiben.

22 In der folgenden Zeit stellte der gerichtlich bestellte Verwalter der PAA fest, dass aus der Betriebsstätte von Supino die Abfuellanlage verschwunden war. Am 2. August 1997 ordnete das Tribunale Frosinone auf Antrag der APOL die Liquidation der PAA an.

23 Mit Schreiben vom 27. Februar 1998 teilte die Region Latium der Kommission mit, bei einer Kontrolle am 23. Februar 1998 habe sich herausgestellt, dass die Betriebsstätte nach mittlerweile neun Jahren noch immer nicht in Betrieb sei und dass sich die mit dem Zuschuss erworbene Bandabfuellanlage nicht mehr auf dem Betriebsgelände des Vorhabens befinde. Die Region Latium wies darauf hin, dass sie angesichts dieser Umstände beabsichtige, den nationalen Zuschuss zu streichen.

24 Der nationale Zuschuss wurde mit der Entscheidung Nr. 4881 des Assessorato Sviluppo del Sistema Agricolo e del Mondo Rurale - Settore decentrato dell'agricoltura di Frosinone (Direktion für die Entwicklung landwirtschaftlicher Systeme und der ländlichen Welt, Außenstelle Frosinone) vom 13. März 1998, genehmigt durch den Beschluss Nr. 1205 der Giunta Regionale del Lazio (Regionalregierung Latium) vom 31. März 1998, gestrichen. Die APOL erhob eine Klage auf Nichtigerklärung dieser beiden Rechtsakte und beantragte gleichzeitig deren vorläufige Aussetzung. Mit Urteil vom 22. September 1998 wies der Consiglio di Stato den Antrag auf vorläufige Aussetzung ab. Das Verfahren der Hauptsache war bei Erhebung der vorliegenden Klage noch anhängig.

25 Im Rahmen der hinsichtlich der PAA anhängigen gerichtlichen Verfahren ordnete der Guidice per le indagini preliminari (Untersuchungsrichter) der Pretura circondariale Frosinone am 30. Juni 1998 die vorsorgliche Beschlagnahme der Anlagen von Supino an.

26 Mit Schreiben vom 23. März 1999 unterrichtete die Kommission die APOL und die italienischen Behörden über ihre Absicht, das Verfahren nach Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 einzuleiten, und ersuchte sie um Stellungnahme hierzu. Die Kommission führte aus, dass das Vorhaben nur für eine völlig geringfügige Olivenölmenge durchgeführt worden sei. Es sei damit nicht in Einklang mit Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 355/77 plangemäß verwirklicht worden und habe keine dauerhafte wirtschaftliche Auswirkung im Sinne von Artikel 10 Buchstabe c der Verordnung Nr. 355/77 gehabt. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass der Gemeinschaftszuschuss nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 355/77 von einer finanziellen Beteiligung des Mitgliedstaats in Höhe von mindestens 5 % abhängig gewesen sei. Angesichts dieser Sachlage lägen mutmaßlich Unregelmäßigkeiten oder erhebliche Veränderungen im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 vor.

27 Mit Schreiben an die Kommission vom 22. April und 14. Mai 1999 bestätigten die Region Latium und das MIRAAF im Wesentlichen den im Schreiben der Kommission wiedergegebenen Sachverhalt.

28 Mit Schreiben vom 7. Mai 1999 nahm die APOL zu den Ausführungen der Kommission Stellung.

29 Am 21. Juni 1999 stellte das Tribunale Frosinone die Insolvenz der PAA fest. Die Anlagen wurden am 21. Oktober 1999 an die APOL zurückgegeben.

30 Am 14. Dezember 1999 erließ die Kommission die Entscheidung C (1999) 4561 über die Streichung des der APOL gewährten Zuschusses (im Folgenden: angefochtene Entscheidung I).

31 In der angefochtenen Entscheidung I wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorhaben seit seiner Fertigstellung im Jahr 1988 zu keinem Zeitpunkt zu einer Betriebstätigkeit geführt [habe], die im Verhältnis zur Höhe des gemeinschaftlichen und des nationalen Zuschusses erheblich gewesen wäre", es deshalb nicht zu einer dauerhaften wirtschaftlichen Auswirkung im Sinne von Artikel 10 Buchstabe c der Verordnung Nr. 355/77 beigetragen habe und deshalb nicht in Einklang mit Artikel 19 Absatz 2 dieser Verordnung durchgeführt worden sei. In der Entscheidung wird auch darauf verwiesen, dass die Region Latium ihre der APOL bewilligte Beteiligung gestrichen habe, so dass die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 355/77 für den Gemeinschaftszuschuss vorgeschriebene Voraussetzung, dass sich der Mitgliedstaat seinerseits mit mindestens 5 % finanziell beteilige, im vorliegenden Fall nicht mehr erfuellt sei. Deswegen wurde in der Entscheidung die Streichung des Zuschusses ausgesprochen und nach Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4253/88 die Rückzahlung der für das Vorhaben gewährten Beträge angeordnet.

Rechtssache T-62/00

32 Mit der Entscheidung C (84) 500/213 vom 29. Juni 1984 (im Folgenden: Bewilligungsentscheidung II), geändert durch die Entscheidungen C (85) 2019/6 vom 6. Dezember 1985 und C (89) 197/14 vom 6. Februar 1989, gewährte die Kommission der AIPO gemäß der Verordnung Nr. 355/77 einen Zuschuss für die Errichtung von drei Betrieben für die Lagerung, Abfuellung und Vermarktung von Olivenöl in den Gemeinden Castri (Lecce), Eboli (Salerno) und San Lorenzo (Reggio Calabria). Mit dem Vorhaben sollten vor allem die Rationalisierung der Herstellung von Olivenölerzeugnissen und die Verbesserung der Qualität, der Präsentation und der Abfuellung dieser Erzeugnisse sowie ihre genossenschaftliche Vermarktung gefördert werden.

33 Mit Erlassen vom 28. Juli 1987, 30. Dezember 1988 und 10. November 1989 gewährte das MIRAAF der AIPO ergänzende Zuschüsse.

34 Nach dem Abschluss der Arbeiten am 26. Oktober 1989 und der von den italienischen Behörden vorgenommenen Überprüfung ihrer Ausführung zahlten die Kommission und die zuständigen nationalen Behörden der AIPO den Restbetrag ihrer jeweiligen Zuschüsse aus.

35 Mit Schreiben vom 13. November 1993 teilte das MIRAAF der Kommission mit, die AIPO habe nach Ermittlungen der Justizbehörden von Reggio Calabria wegen des Verdachts der betrügerischen Verwendung des Gemeinschaftszuschusses für die Errichtung des Betriebs von San Lorenzo eingeräumt, dass die drei Betriebsstätten niemals in Betrieb genommen worden seien.

36 Am Ende dieser Ermittlungen beschloss der Giudice per le indagini preliminari (Untersuchungsrichter) des Tribunale Reggio Calabria am 17. Dezember 1993, mehrere Personen, die sich Funktionen in der AIPO verschafft hatten, wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung, Untreue, Urkundenfälschung und Unterschlagung staatlicher Mittel dem erkennenden Gericht zu überstellen.

37 Vor diesem Hintergrund entschied sich die Kommission dafür, an Ort und Stelle nachzuprüfen, in welchem Zustand sich die drei Betriebsstätten tatsächlich befanden. In dem Bericht über diese vom 24. bis 28. Januar 1994 durchgeführte Inspektion wurde insbesondere festgestellt, dass die Betriebsstätten nicht in Betrieb genommen worden seien, dass sie schlecht unterhalten seien und dass die ausgeführten Arbeiten teilweise nicht dem Vorhaben entsprächen. Weiter war dem Bericht zu entnehmen, dass in allen drei Betriebsstätten weder die Tanks für die Lagerung des Olivenöls mit den Abfuellanlagen verbunden worden seien noch das zur Konservierung des Erzeugnisses erforderliche Polyurethan-Stickstoff-System eingerichtet worden sei, dass sich die Laborgeräte noch in ihren Verpackungen und die Gebäude und Tanks in einem beklagenswerten (feuchten und verrosteten) Zustand befänden und dass die Zugangswege zu den Betriebsstätten nicht asphaltiert worden seien. Während überdies nach dem ursprünglichen Vorhaben die externen Olivenöltanks in Stahl mit inwendiger Glaskohlenstoffbeschichtung auszuführen gewesen seien, bestuenden in allen drei Betriebsanlagen die Hälfte der externen Lagertanks aus rostfreiem Stahl und die andere Hälfte aus einfachem, unversiegeltem Stahl. Ferner sei festgestellt worden, dass in allen drei Betriebsstätten ein Teil der Buchführungsunterlagen fehle. Schließlich sei bei der Inspektion festgestellt worden, dass die Außentanks des Betriebs in San Lorenzo verformt seien und dass im Betrieb Castri die vorgesehenen Druckluftanlagen nicht vorhanden seien.

38 Am 23. März 1994 unterrichtete die Kommission die AIPO über die Einleitung des Verfahrens zur Streichung des Zuschusses. Die Kommission forderte die AIPO und die nationalen Behörden anschließend auf, ihre Stellungnahmen einzureichen.

39 Mit Schreiben vom 18. Mai 1994 nahm die AIPO gegenüber der Kommission zu den gegen sie gerichteten Vorwürfen Stellung. Sie führte aus, dass die Betriebsstätten wegen unvorhersehbarer und ihrem Willen entzogener Umstände, nämlich wegen Finanzierungsschwierigkeiten, auf die sie keinen Einfluss habe nehmen können, und wegen Verzögerungen in den behördlichen Erschließungsverfahren für bestimmte Standorte, nicht hätten in Betrieb genommen werden können. Was die Unterhaltung der Gebäude angehe, so sei durch Rechnungen belegt, dass die notwendigen Instandsetzungsarbeiten durchgeführt worden seien; der schlechte Zustand der Anlagen sage nichts aus über ihre Betriebsfähigkeit. Die Verbindung zwischen den Tanks und der Abfuellanlage fehle nur in dem Betrieb von San Lorenzo, jedoch sei das Material bereits gekauft worden. Die Laborgeräte seien in den Betrieben noch nicht aufgestellt worden, um sie zu erhalten, und die Wasserinfiltrationen, die inzwischen behoben worden seien, beträfen nur den Betrieb in Eboli, wo sie durch Unwetter wenige Tage vor dem Prüfbesuch der Kommission entstanden seien. Unter Beifügung von Fotos verwies die AIPO weiter darauf, dass die Zufahrten zu den Betrieben in Castri und Eboli befahrbar seien. Auch das Polyurethan-Stickstoff-System sei eingerichtet worden, während die Versiegelung der Tanks durch die Verwendung rostfreier Stahltanks ersetzt worden sei, was eine qualitative Verbesserung darstelle. Demgemäß beantragte die AIPO, das Verfahren auszusetzen. Sie versicherte, dass die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele erreicht würden, und legte hierfür einen Plan vor.

40 Nach weiterem Schriftwechsel, dem sich nach Auffassung der Klägerin entnehmen lässt, dass die AIPO für die Inbetriebnahme der drei Betriebsstätten ab der Olivenernte 1995/1996 und für die Erreichung der Ziele des Vorhabens in Einklang mit den in den Artikeln 9 und 10 der Verordnung Nr. 355/77 genannten Zwecken Sorge getragen habe, beschloss die Kommission am 25. Juli 1996, das Verfahren zur Streichung des Zuschusses auszusetzen. Dabei ersuchte sie jedoch darum, sie über alle Entwicklungen im Zusammenhang mit der geplanten Inbetriebnahme der drei Betriebsstätten auf dem Laufenden zu halten.

41 Die Kommission beauftragte außerdem die Agenzia per i controlli e le azioni comunitarie nel quadro del regime di aiuto all'olio di oliva (Agentur für die Kontrolle und gemeinschaftliche Maßnahmen im Rahmen der Beihilferegelungen für den Olivenölsektor, im Folgenden: Agecontrol) mit der Einholung ergänzender Informationen über die Lage im Olivensektor in den drei fraglichen Regionen. Mit Schreiben vom 14. April 1997 und 25. November 1998 teilte Agecontrol der Kommission mit, dass es zu dem Zeitpunkt, zu dem die AIPO den Antrag gestellt habe, in den drei Regionen Kampanien, Apulien und Kalabrien bereits Abfuell- und Lagerungsanlagen von der Art, wie die AIPO sie in ihrem Zuschussantrag vorgesehen habe, gegeben habe. Den von Agecontrol mitgeteilten Informationen ließ sich weiter entnehmen, dass von den drei fraglichen Betrieben seit 1996 nur die Anlagen in Castri und Eboli ihre Tätigkeit aufgenommen hätten, da dort Olivenpressen aufgestellt worden seien.

42 Unter diesen Umständen beschloss die Kommission, das Verfahren zur Streichung des Zuschusses wieder aufzunehmen. Mit Schreiben vom 15. April 1999 unterrichtete sie die zuständigen italienischen Behörden und die AIPO über die dafür maßgebenden Gründe. In ihrem Schreiben erinnerte sie zunächst an den Sachstand, den sie in ihrem Schreiben vom 23. März 1994 dargelegt hatte, nämlich die fehlende Inbetriebnahme der finanzierten Anlagen und die Divergenz zwischen den errichteten und den projektierten Anlagen. Die Kommission betonte weiter, dass nach ihren Feststellungen die Betriebsstätte in San Lorenzo weiterhin nicht in Betrieb genommen sei, während die beiden anderen Betriebsstätten seit 1996 für das in dem Vorhaben nicht vorgesehene Auspressen von Oliven genutzt würden. Die Kommission wies darauf hin, dass der AIPO unwahre Angaben unter Nummer 4.6 des dem Zuschussantrag beigefügten Fragebogens zur Last gelegt würden, da die von der AIPO angegebene Zahl der bereits vorhandenen Abfuellanlagen für Olivenöl unzutreffend gewesen sei. Schließlich seien auch die in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 355/77 vorgeschriebenen Berichte über die finanziellen Ergebnisse nicht vorgelegt worden. Die Kommission forderte die italienischen Behörden und die AIPO auf, zu der Wiederaufnahme des Verfahrens Stellung zu nehmen.

43 Die AIPO übermittelte ihre Stellungnahme der Kommission am 1. Juni 1999. Sie trat zunächst der Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung entgegen, dass die Kommission ihr für die Umsetzung des von der Kommission am 25. Juli 1996 gebilligten Plans für die Inbetriebnahme der drei Betriebsstätten genügend Zeit hätte einräumen müssen. Zur fehlenden Inbetriebnahme und zur Abweichung der Betriebsstätten von dem ursprünglichen Vorhaben wiederholte die AIPO im Wesentlichen ihr Vorbringen vom 18. Mai 1994. Sie erläuterte ferner, dass die unterbliebene Inbetriebnahme der Anlage in San Lorenzo darauf beruhe, dass die Gemeinde die Verbindungsstraße zwischen dem Gewerbegebiet und der Nationalstraße nicht gebaut habe. Das Auspressen von Oliven in den beiden anderen Betriebsstätten solle ein Anreiz für die Landwirte sein, diese Betriebsstätten in Anspruch zu nehmen. Weiterhin habe die AIPO ihre Verpflichtung zur Vorlage des Finanzberichts über die Betriebstätigkeit dadurch erfuellt, dass sie dem MIRAAF die Bilanzen für das Wirtschaftsjahr 1997 übersandt habe. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die im Zuschussantrag erbetenen Auskünfte sich nur auf genossenschaftliche Anlagen bezogen hätten, die sich von anderen Anlagen durch die besondere Aufgabe unterschieden, die sie zugunsten der den Genossenschaften angehörenden Erzeuger wahrzunehmen hätten. Die Angaben in dem Antrag seien deshalb zutreffend gewesen. Überdies obliege es der Kommission, die bestehenden Anlagen zu überprüfen; jedenfalls habe die AIPO auf Ersuchen der Kommission eine vollständige Liste aller Anlagen im Eigentum Dritter in den betreffenden Regionen vorgelegt.

44 Das MIRAAF reichte seine Stellungnahme am 13. Juli 1999 ein. Dieser Stellungnahme war ein Bericht des Comando dei Carabinieri Tutela Norme Comunitarie e Agroalimentari (für die Überwachung der Einhaltung der gemeinschafts-, agrar- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften zuständige Behörde) vom 9. Juni 1999 beigefügt, der auf einer am 26. April 1999 durchgeführten Inspektion basierte. In diesen Unterlagen wurde im Wesentlichen bestätigt, dass die Betriebsstätten nicht gemäß dem Vorhaben in Betrieb genommen worden seien.

45 Am 14. Dezember 1999 erließ die Kommission die Entscheidung C (99) 4559 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung II) über die Streichung des der AIPO mit der Bewilligungsentscheidung II gewährten Zuschusses.

46 In der angefochtenen Entscheidung II wird insbesondere festgestellt, dass sich aus den Stellungnahmen der AIPO vom 18. Mai 1994 und 1. Juni 1999 im Verwaltungsverfahren zur Streichung des Zuschusses keine Einwände gegen den wesentlichen Sachverhalt ergäben, den die Kommission mitgeteilt habe. In der Entscheidung werden im Wesentlichen drei Unregelmäßigkeiten aufgeführt. Erstens wird darauf verwiesen, die Angaben der AIPO in dem Zuschussantrag hätten darauf hingedeutet, dass ein Mangel an Anlagen für die Verarbeitung von Olivenöl in den betreffenden Regionen bestanden habe, womit ein falscher Eindruck über die wirtschaftliche Grundlage des Vorhabens und das Erfordernis, in diesen Regionen zusätzliche Kapazitäten für das Abfuellen und die Lagerung von Olivenöl zu schaffen, hervorgerufen worden sei. Zweitens wird in der Entscheidung festgestellt, dass bestimmte Investitionen nicht gemäß den Vorgaben des von der Kommission genehmigten Projekts vorgenommen worden seien. Drittens wird in der Entscheidung konstatiert, dass in keiner der drei Betriebsstätten eine relevante, dem Vorhaben entsprechende und in angemessenem Verhältnis zur Höhe der gemeinschaftlichen und nationale Zuschüsse stehende Betriebstätigkeit zu verzeichnen sei. Mit Rücksicht auf diese Unregelmäßigkeiten wird mit der Entscheidung der Zuschuss gestrichen und die Rückzahlung der für das Vorhaben bewilligten Beträge angeordnet.

47 Mit Erlass vom 15. März 2000 wurde der der AIPO gewährte nationale Zuschuss ebenfalls gestrichen.

Verfahren

48 Die APOL und die AIPO haben mit Klageschriften, die am 20. März 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, die vorliegenden Klagen gegen die angefochtene Entscheidung I und die angefochtene Entscheidung II erhoben.

49 Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 11. Juli 2002 sind die Rechtssachen T-61/00 und T-62/00 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden.

50 Das Gericht hat die Parteien im Wege verfahrensleitender Maßnahmen um die Beantwortung schriftlicher Fragen und die AIPO zudem um die Vorlage bestimmter Schriftstücke ersucht. Die Parteien sind insbesondere gebeten worden, dazu Stellung zu nehmen, inwieweit ihrer Auffassung nach das Urteil des Gerichtshofes vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-500/99 P (Conserve Italia/Kommission, Slg. 2002, I-867) im vorliegenden Fall einschlägig sei. Die Parteien haben ihre Antworten auf die schriftlichen Fragen eingereicht, und die AIPO hat bestimmte Schriftstücke vorgelegt.

51 Das Gericht (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Die Parteien haben in der Sitzung vom 11. September 2002 mündlich verhandelt, Fragen des Gerichts beantwortet und zu einer Verbindung der Rechtssachen T-61/00 und T-62/00 zu gemeinsamer Entscheidung Stellung genommen.

52 Die Rechtssachen sind gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Anträge der Parteien

Rechtssache T-61/00

53 Die APOL beantragt,

- die angefochtene Entscheidung I für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

54 Die Kommission beantragt,

- die Klage insgesamt abzuweisen;

- der APOL die Kosten aufzuerlegen.

Rechtssache T-62/00

55 Die AIPO beantragt,

- die angefochtene Entscheidung II für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

56 Die Kommission beantragt,

- die Klage insgesamt abzuweisen;

- der AIPO die Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

57 In der Rechtssache T-61/00 macht die APOL im Wesentlichen vier Klagegründe geltend, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung I ergebe. Mit dem ersten Klagegrund wird eine Verletzung des Grundsatzes gerügt, der beim Eingreifen höherer Gewalt gelte. Der zweite Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen die Begründungspflicht. Mit dem dritten Klagegrund wird eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht. Der vierte Klagegrund hat einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 355/77 zum Gegenstand.

58 In der Rechtssache T-62/00 stützt die AIPO ihren Nichtigkeitsantrag auf fünf Klagegründe. Sie rügt erstens einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, zweitens Rechts- und Beurteilungsfehler, drittens einen Verstoß gegen den im Fall höherer Gewalt geltenden Grundsatz, viertens eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und fünftens eine Verletzung der Verteidigungsrechte.

59 Die Klagegründe, die beiden Rechtssachen gemeinsam sind, sind zusammen zu prüfen. Dabei ist mit dem Klagegrund zu beginnen, mit dem ein Verstoß gegen den im Fall höherer Gewalt geltenden Grundsatz gerügt wird.

Zu den Klagegründen eines Verstoßes gegen den im Fall höherer Gewalt geltenden Grundsatz

Vorbringen der Parteien

- Rechtssache T-61/00

60 Die APOL trägt vor, die Kommission habe den im Fall höherer Gewalt geltenden Grundsatz dadurch verletzt, dass sie in der angefochtenen Entscheidung I nicht berücksichtigt habe, dass die Entfaltung einer nennenswerten Betriebstätigkeit in den Anlagen, die durch die Zuschüsse finanziert worden seien, durch ein Eingreifen höherer Gewalt verhindert worden sei.

61 Die APOL macht insoweit geltend, dass es ihr zumindest vom 20. Mai 1996 an, als der Verwalter der PAA abberufen und durch einen gerichtlich bestellten Verwalter ersetzt worden sei, unmöglich gewesen sei, hinsichtlich des Betriebs der Anlage in Supino irgendeine Initiative zu ergreifen. Dadurch sei für sie eine Lage höherer Gewalt entstanden, worunter nach ständiger Rechtsprechung ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen seien, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt berufe, keinen Einfluss habe und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Februar 1987 in der Rechtssache 145/85, Denkavit/Belgien, Slg. 1987, 565, Randnr. 11). Die APOL betont, dass sie stets große Sorgfalt bewiesen und es zu keinem Zeitpunkt vernachlässigt habe, sich der geeigneten gerichtlichen Verfahren zu bedienen, um die Verfügungsgewalt über ihre Anlagen zurückzuerlangen.

62 Da die höhere Gewalt im vorliegenden Fall nicht in dem Verhalten des Verwalters der PAA, sondern in der aus den gerichtlichen Maßnahmen entstandenen Unmöglichkeit liege, hinsichtlich der betrieblichen Tätigkeit der Anlagen Initiativen zu ergreifen, sei die Rechtsprechung, wonach das Verhalten eines Dritten zu den gewöhnlichen geschäftlichen Risiken gehöre und kein Fall höherer Gewalt sei (Urteile des Gerichtshofes vom 8. März 1988 in der Rechtssache 296/86, McNicholl, Slg. 1988, 1491, und vom 13. Dezember 1979 in der Rechtssache 42/79, Milch-, Fett- und Eierkontor, Slg. 1979, 3703), ohne Analogie zum vorliegenden Sachverhalt und daher nicht einschlägig.

63 Die Kommission verweist zunächst darauf, dass der Begriff der höheren Gewalt nach ständiger Rechtsprechung, insbesondere nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache McNicholl (Randnr. 11), keine absolute Unmöglichkeit voraussetze, aber verlange, dass der Nichteintritt der in Rede stehenden Tatsache auf Umstände zurückzuführen sei, die derjenige, der sich darauf berufe, nicht zu vertreten habe, die anomal und unvorhersehbar seien und deren Folgen auch bei aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.

64 Hier seien die fraglichen Ereignisse aus internen Schwierigkeiten der PAA und insbesondere aus Unregelmäßigkeiten entstanden, die der alleinige Verwalter der PAA zu vertreten habe. Die APOL sei jedoch eine der Gesellschafterinnen der PAA gewesen. Die fraglichen Ereignisse könnten deshalb nicht als Umstände angesehen werden, die vom Willen der APOL unabhängig gewesen seien.

- Rechtssache T-62/00

65 Die AIPO trägt vor, die fehlende Betriebstätigkeit in den drei Betriebsstätten sei die Folge von Ereignissen, die höhere Gewalt seien und die die Kommission in der angefochtenen Entscheidung II hätte berücksichtigen müssen.

66 Die AIPO führt insoweit drei Umstände an, die höhere Gewalt darstellten.

67 Erstens sei zu ihrem Nachteil ein Diebstahl von Waren begangen worden, die sich in ihrer Obhut befunden hätten; dies habe sie zum Ersatz des Preises der Waren in Höhe von 3,5 Milliarden ITL verpflichtet. Dieser Diebstahl habe sie in eine katastrophale Finanzlage gebracht. Zweitens sei sie den negativen Auswirkungen ausgesetzt gewesen, die die unvorhersehbare Entwicklung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen im Olivenölsektor gezeitigt habe, was für sie Anlass gewesen sei, die Voraussetzungen und Modalitäten der Lagerung und Abfuellung von Olivenöl im Vergleich zu dem ursprünglichen Vorhaben von Grund auf zu überdenken. Drittens sei die AIPO den Machenschaften einer kriminellen Vereinigung zum Opfer gefallen, was durch das anhängige Strafverfahren belegt werde, an dem sie sich als Nebenklägerin beteilige und das sich insbesondere gegen Personen richte, die sich in die AIPO eingeschlichen hätten.

68 Die Kommission habe das Vorliegen eines Falles von höherer Gewalt stillschweigend anerkannt, als sie im Juli 1996 das Verfahren zur Streichung des Zuschusses ausgesetzt habe.

69 Was speziell den Stillstand der Anlage von San Lorenzo anbelange, so hänge er mit der fehlenden Anbindung der Anlage an die Nationalstraße zusammen, die ihrerseits auf Zuständigkeitskonflikte und bürokratische Verzögerungen zurückgehe. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass in Italien eine Baugenehmigung durch eine Gemeinde nur erteilt werden dürfe, wenn gewährleistet sei, dass die damit verbundenen Erschließungsarbeiten ausgeführt würden. Nachdem die Baugenehmigung für die Anlage erteilt worden sei, hätten die Arbeiten für den Anschluss an das Straßennetz daher durchgeführt werden müssen. Im Übrigen werde durch verschiedene Dokumente, insbesondere ein Schreiben der Gemeinde vom 16. Februar 1998, und die der Erwiderung beigefügten Fotografien und Pläne belegt, dass die fragliche Verkehrsanbindung vorgesehen und beantragt, aber nicht geschaffen worden sei. Die Schwierigkeiten der Zufahrt zu der Betriebsstätte von San Lorenzo seien deshalb nicht vorhersehbar gewesen. Der Stillstand der Anlage sei deshalb die unmittelbare Folge eines klaren Falles höherer Gewalt (Urteil des Gerichtshofes vom 18. März 1993 in der Rechtssache C-50/92, Molkerei-Zentrale Süd, Slg. 1993, I-1035, Randnr. 13).

70 Die Kommission ist der Auffassung, dass keiner der von der AIPO angeführten Umstände einen Fall höherer Gewalt darstelle.

Würdigung durch das Gericht

71 Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass keine Vorschrift der Verordnung Nr. 355/77, nach der die gemeinschaftlichen Zuschüsse in beiden Rechtssachen gewährt wurden, dem Empfänger eines Zuschusses die Möglichkeit einräumt, sich auf das Vorliegen eines Falles höherer Gewalt zu berufen, um die Nichterfuellung seiner Verpflichtungen zu rechtfertigen.

72 Die Kommission hat jedoch in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie in bestimmten Situationen der objektiven Unmöglichkeit, ein Unternehmen betriebsfähig zu machen, die Möglichkeit einer Berufung auf höhere Gewalt anerkannt habe, selbst wenn die einschlägige Regelung diese Möglichkeit nicht vorsehe. In diesem Zusammenhang ist, obgleich das Bestehen eines allgemeinen Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts, wonach höhere Gewalt auch dann geltend gemacht werden kann, wenn die einschlägigen Rechtsvorschriften dies nicht ausdrücklich vorsehen, in der Rechtsprechung des Gerichtshofes oder des Gerichts bislang nicht anerkannt ist, zu prüfen, ob die Kommission das Vorliegen von höherer Gewalt, die das Fehlen einer nennenswerten betrieblichen Tätigkeit in den Anlagen der APOL und der AIPO rechtfertigte, zu Recht verneint hat. Denn das Bestehen einer Verwaltungspraxis, in der die Kommission prüft, ob ein Fall höherer Gewalt vorliegt, dessentwegen sie auf die Streichung eines Zuschusses verzichten muss, kann für sie, selbst wenn sich diese Praxis nicht aus bestimmten Vorschriften ergibt, in einem Sachverhalt, in dem ihr gegenüber höhere Gewalt geltend gemacht wird, bindend sein (vgl. analog Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache T-35/99, Keller und Keller Meccanica/Kommission, Slg. 2002, II-261, Randnr. 77).

73 Es ist deshalb zu prüfen, ob nach den Kriterien, die die Rechtsprechung in Fällen entwickelt hat, in denen die einschlägige Regelung eine Geltendmachung höherer Gewalt vorsah, die Voraussetzungen für das Vorliegen höherer Gewalt hier gegeben sind.

74 Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Begriff der höheren Gewalt zwar keine absolute Unmöglichkeit voraussetzt, aber er erfordert, dass der Nichteintritt der fraglichen Tatsache auf vom Willen desjenigen, der sich auf höhere Gewalt beruft, unabhängigen, ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen beruht, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache C-136/93, Transafrica, Slg. 1994, I-5757, Randnr. 14, und vom 17. Oktober 2002 in der Rechtssache C-208/01, Parras Medina, Slg. 2002, I-8955, Randnr. 19).

75 In der Rechtssache T-61/00 ist unstreitig, dass die rechtlichen Schwierigkeiten, die die APOL an der Ausübung einer relevanten betrieblichen Tätigkeit in ihrer Betriebsstätte hinderten, auf Verhaltensweisen beruhen, die dem Verwalter der Betriebsgesellschaft PAA, den die APOL mit der Leitung dieser Tätigkeit betraut hatte, zurechenbar sind. Eine solche Störung erscheint nicht anomal und unvorhersehbar. Denn damit, dass die APOL für die Erfuellung ihrer Verpflichtungen die Betriebsgesellschaft PAA schuf, übernahm sie alle Risiken, die ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer im Zusammenhang mit einem solchen Vertrag vernünftigerweise vorhersehen kann und muss; dazu gehörte auch ein etwaiges betrügerisches oder fahrlässiges Verhalten des Verwalters der Betriebsgesellschaft (in diesem Sinne Urteil McNicholl, Randnrn. 12 und 13).

76 Unstreitig ist im Übrigen auch, dass die gerichtlichen Maßnahmen, die zur Abberufung des Verwalters der PAA und zu seiner Ersetzung durch einen gerichtlich bestellten Verwalter führten, von der APOL selbst beantragt worden waren und deshalb nicht als von ihrem Willen unabhängig gelten können. Daher können auch die Rechtsfolgen, die das Verhalten der Betriebsleitung der PAA auslöste, entgegen der Ansicht der APOL keinen Fall höherer Gewalt begründen.

77 In der Rechtssache T-62/00 macht die AIPO erstens einen Diebstahl von Waren geltend, die sich in ihrer Obhut befunden hätten. Sie habe deswegen den Preis der entwendeten Waren in Höhe von 3,5 Milliarden ITL ersetzen müssen, was sie in eine katastrophale finanzielle Lage gebracht habe. Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein Diebstahl im Rahmen einer kaufmännischen Tätigkeit zu den normalen und vorhersehbaren Gefahren gehört und deshalb keinen Fall höherer Gewalt bilden kann (Urteil McNicholl, Randnrn. 12 bis 14).

78 Im Übrigen hat die AIPO weder nachgewiesen noch auch nur dargelegt, aus welchen Gründen der Diebstahl und seine angeblichen finanziellen Folgen es ihr unmöglich gemacht haben, mehr als zehn Jahre lang nach dem Diebstahl in den fraglichen Anlagen eine betriebliche Tätigkeit aufzunehmen. Deshalb können weder der Diebstahl noch seine behaupteten finanziellen Folgen als ein Tatbestand höherer Gewalt angesehen werden, der die AIPO davon entband, in den Anlagen, die durch einen Zuschuss der Gemeinschaft mitfinanziert worden waren, eine betriebliche Tätigkeit auszuüben.

79 Was zweitens die Marktentwicklung anbelangt, so gehört sie untrennbar zum gewöhnlichen geschäftlichen Risiko, das für einen normal informierten Wirtschaftsteilnehmer vorhersehbar sein muss (in diesem Sinne Urteil Transafrica, Randnr. 16) und damit keinen Fall höherer Gewalt begründen kann.

80 Was drittens die betrügerischen Machenschaften betrifft, denen die AIPO zum Opfer gefallen sei, so ist unstreitig, dass sie von Tätern verwirklicht wurden, die sich in die AIPO eingeschlichen hatten. Damit handelt es sich nicht um einen vom Willen der AIPO unabhängigen Umstand. Auch ein solcher Umstand kann deshalb keinen Fall höherer Gewalt begründen (in diesem Sinne Urteil McNicholl, Randnr. 12).

81 Was viertens den Stillstand der Betriebsstätte von San Lorenzo betrifft, so kann ein solches Versäumnis nach der Rechtsprechung nur dann einen Fall höherer Gewalt bilden, wenn das Verhalten der Behörden, deren Dienste der Wirtschaftsteilnehmer zwangsläufig in Anspruch nehmen muss, es diesem unmöglich macht, seine Verpflichtungen aus der gemeinschaftsrechtlichen Regelung zu erfuellen (Urteil Molkerei-Zentrale Süd, Randnr. 13). Im vorliegenden Fall hat die AIPO nichts dafür vorgetragen, dass das behördliche Versäumnis, die fraglichen Arbeiten auszuführen, es ihr unmöglich gemacht hätte, eine relevante betriebliche Tätigkeit zu entfalten.

82 Demnach hat die Kommission zu Recht festgestellt, dass im vorliegenden Fall keine höhere Gewalt gegeben war, die das Fehlen einer relevanten Betriebstätigkeit der APOL und der AIPO hätte rechtfertigen können.

83 Diese Klagegründe sind daher in beiden Rechtssachen zurückzuweisen.

Zu den Klagegründen, wonach der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt worden sei und Rechts- und Beurteilungsfehler vorlägen

Vorbringen der Parteien

- Rechtssache T-61/00

84 Die APOL macht geltend, die Kommission habe dadurch gegen Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 355/77 verstoßen, dass sie sich für den Erlass der angefochtenen Entscheidung I auf die Entscheidung über die Streichung des nationalen Zuschusses gestützt habe. Erstens nämlich sei die letztgenannte Entscheidung noch nicht in Bestandskraft erwachsen, da sie sie vor dem Verwaltungsgericht angefochten habe. Zweitens ziehe die Streichung des nationalen Zuschusses nicht notwendig die des gemeinschaftlichen Zuschusses nach sich.

85 Die angefochtene Entscheidung I komme zudem in der Sache einer Sanktion gleich und verletze in mehrfacher Hinsicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Erstens sei die Streichung des Zuschusses angesichts ihrer tatsächlichen Finanzkraft unverhältnismäßig. Zweitens sei sie auch im Hinblick auf das Gemeinschaftsinteresse unverhältnismäßig, denn durch die streitige Entscheidung werde der Verlust der öffentlichen Mittel definitiv und irreparabel, berücksichtige man, dass bestimmte Betriebsanlagen aufgegeben worden und im Verfall begriffen seien, während die APOL gerade im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung bemüht gewesen sei, diese Anlagen wieder in vollem Umfang betriebsfähig zu machen.

86 Die Kommission tritt diesem Vorbringen der APOL in der Sache entgegen.

- Rechtssache T-62/00

87 Die AIPO beanstandet erstens, es beruhe auf einem Rechts- und Beurteilungsfehler, dass ihr die Kommission zur Last lege, sie habe falsche Angaben zur Anzahl der Lager- und Abfuellanlagen gemacht, die es zum Zeitpunkt der Einreichung ihres Zuschussantrags gegeben habe. Ihre Angaben unter Nummer 4.6 des dem Antrag beigefügten Fragebogens seien nicht falsch gewesen, denn sie hätten sich nur auf die Anlagen von Genossenschaften bezogen, die mit den in ihrem Vorhaben vorgesehenen Anlagen vergleichbar seien. Da nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 355/77 nur Vorhaben bezuschusst werden könnten, die eine dauerhafte Teilhabe der Erzeuger des fraglichen landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses an den aus dem Vorhaben erwachsenden wirtschaftlichen Vorteilen gewährleisteten, dürften sich die Angaben im Rahmen eines Zuschussantrags nur auf die Lager- und Abfuellanlagen beziehen, die unter der Kontrolle der landwirtschaftlichen Erzeuger stuenden. Mit ihrer Feststellung, die AIPO habe zur wirtschaftlichen Grundlage des Vorhabens unzutreffende Angaben gemacht, habe die Kommission deshalb einen Rechts- und/oder Beurteilungsfehler begangen. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass die AIPO der Kommission auf deren spätere Anfrage im Jahr 1995 eine vollständige Liste der Olivenöl verarbeitenden Unternehmen in den betreffenden Regionen übermittelt habe.

88 Die AIPO rügt zweitens, es stelle einen weiteren Rechtsfehler dar, dass die Kommission den Vorwurf, es seien fehlerhafte Angaben zu den bestehenden Anlagen gemacht worden, an sie und nicht an die italienischen Behörden gerichtet habe. Nach den Artikeln 2 bis 5 der Verordnung Nr. 355/77 müssten sich nach dieser Verordnung finanzierte Vorhaben in spezifische, von den Mitgliedstaaten ausgearbeitete und von der Kommission genehmigte Programme einfügen. In Artikel 3 der Verordnung Nr. 355/77 werde insbesondere verlangt, dass die von den Mitgliedstaaten ausgearbeiteten spezifischen Programme zumindest eine Beschreibung der auf dem fraglichen Sektor gegebenen Lage und der vorhandenen Kapazitäten der betreffenden Unternehmen umfassten.

89 Im Übrigen habe der betreffende Mitgliedstaat diese Vorhaben einer angemessenen Untersuchung zu unterziehen und müsse ihnen zustimmen. So seien nach Anhang A (Zweiter Teil) der Verordnung Nr. 2515/85 die nationalen Behörden und nicht die Begünstigten dazu verpflichtet, die fraglichen Daten zu erheben und zu übermitteln.

90 Im vorliegenden Fall seien die Daten zur wirtschaftlichen Grundlage des Vorhabens und zu der Notwendigkeit, in den betreffenden Regionen zusätzliche Abfuell- und Lagerkapazitäten zu schaffen, von den italienischen Behörden vorgelegt und seitens der Kommission, als sie das Vorhaben genehmigt habe, nicht beanstandet worden. Unter diesen Umständen verstoße es gegen die Verordnungen Nrn. 355/77 und 2515/85, dass die Kommission der AIPO und nicht den italienischen Behörden die Mitteilung unzutreffender Daten vorwerfe, durch die ein falscher Eindruck über die wirtschaftliche Notwendigkeit des Vorhabens erweckt worden sei.

91 Drittens beruhe es auf einem Beurteilungsfehler, dass die Kommission die Ausführungen verkannt habe, die die AIPO zur Abweichung der ausgeführten Arbeiten von den im Rahmen des Vorhabens geplanten Anlagen gemacht habe. Zunächst sei in Wirklichkeit in allen drei Betriebsstätten die fragliche Verbindung zwischen den Abfuellbändern und den Olivenöltanks geschaffen worden. Weiterhin werde durch die der Erwiderung beigefügten Fotos belegt, dass die Zufahrtswege zu den Betriebstätten von Eboli und Castri für Lastwagen befahrbar seien. Das Polyurethan-Stickstoff-System sei in der Anlage von Eboli installiert worden, und dass es nicht auch in den beiden anderen Betriebsstätten eingerichtet worden sei, liege daran, dass es sich als unmöglich erwiesen habe, eine hermetische Lagerung des Gases in den Tanks zu gewährleisten. Das Fehlen dieses Systems sei zudem, wie aus dem Dokument (EWG) Nr. 7125 vom 2. April 1978 (Abschnitt A, Nr. 6 [S. 2], betreffend Änderungen der Investitionen in Form sachgerecht begründeter technischer Änderungen ohne Auswirkung auf die strukturelle und wirtschaftliche Konzeption des Vorhabens") hervorgehe, keine meldepflichtige Änderung. Was schließlich die Versiegelung der Tanks angehe, so sei sie durch die Verwendung rostfreier Stahltanks ersetzt worden, was nach dem Dokument Nr. 7125 gleichfalls keine meldepflichtige Änderung sei.

92 Außerdem stuenden die Feststellungen der Kommission im Verwaltungsverfahren in Widerspruch zu den Feststellungen, die bei der Abnahme der Anlagen im Namen und im Auftrag der Kommission von den technischen Sachverständigen getroffen worden seien. Überdies seien die späteren Feststellungen im Namen oder im Auftrag der Kommission von Personen getroffen worden, die nicht in jeder Hinsicht die dafür erforderliche technische Kompetenz besessen hätten. In ihrer Erwiderung schließlich hat die AIPO beantragt, durch die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens Beweis über die gegenwärtige tatsächliche Lage zu erheben.

93 Die AIPO macht viertens geltend, die in der Rückforderung des Zuschusses liegende Sanktion sei unverhältnismäßig, da die Kommission eine vollständige Streichung für lediglich partielle Unregelmäßigkeiten beschlossen habe und da überdies neben die gemeinschaftliche Sanktion nach italienischem Recht eine finanzielle Sanktion administrativer Art in Höhe des rechtsgrundlos erhaltenen Betrages trete. Die Auswirkungen dieser Entscheidung führten nach einem langen gerichtlichen Verfahren zum finanziellen Ruin der AIPO, ohne dass die Beträge zurückgezahlt würden, da sie sich in den Händen der kriminellen Vereinigung befänden, die die AIPO infiltriert habe. Die Entscheidung sei deshalb nicht nur übermäßig, sondern auch unzweckmäßig.

94 Die Kommission tritt diesem Vorbringen der AIPO in der Sache entgegen.

Würdigung durch das Gericht

95 Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was für die Erreichung des verfolgten Zieles geeignet und erforderlich ist (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 15/83, Denkavit Nederland, Slg. 1984, 2171, Randnr. 25, und Urteil des Gerichts vom 12. Oktober 1999 in der Rechtssache T-216/96, Conserve Italia/Kommission, Slg. 1999, II-3139, Randnr. 101).

96 Ferner kann nach ständiger Rechtsprechung ein Verstoß gegen die Verpflichtungen, deren Einhaltung für das ordnungsgemäße Funktionieren eines Gemeinschaftssystems von grundlegender Bedeutung ist, mit dem Verlust eines durch die Gemeinschaftsregelung verliehenen Anspruchs geahndet werden (Urteile des Gerichtshofes vom 12. Oktober 1995 in der Rechtssache C-104/94, Cereol Italia, Slg. 1995, I-2983, Randnr. 24, und vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache Conserve Italia/Kommission, Randnr. 102).

97 Der Gerichtshof hat außerdem klargestellt, dass die Gemeinschaftsorgane bei der Beurteilung eines komplexen Sachverhalts, wie er bei der gemeinsamen Agrarpolitik gegeben ist (in diesem Sinne insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 20. Oktober 1977 in der Rechtssache 29/77, Roquette, Slg. 1977, 1835, Randnr. 19), über einen weiten Ermessensspielraum verfügen. Bei der Kontrolle, ob die Ausübung einer solchen Befugnis rechtmäßig war, muss sich der Richter darauf beschränken, zu prüfen, ob der Behörde nicht ein offensichtlicher Fehler oder ein Ermessensmissbrauch unterlaufen ist oder ob sie die Grenzen ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten hat (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-296/93 und C-307/93, Frankreich und Irland/Kommission, Slg. 1996, I-795, Randnr. 31).

98 Demnach ist die Streichung eines Zuschusses des EAGFL grundsätzlich nicht unverhältnismäßig, wenn festgestellt wird, dass der Zuschussempfänger gegen eine Verpflichtung verstoßen hat, die für das Funktionieren des EAGFL von grundlegender Bedeutung ist.

99 Die angefochtenen Entscheidungen sind im Licht dieser Grundsätze zu prüfen.

- Rechtssache T-61/00

100 Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Entscheidung I insbesondere auf einem Verstoß gegen Artikel 10 Buchstabe c der Verordnung Nr. 355/77 beruht, wonach das Vorhaben zur dauerhaften wirtschaftlichen Auswirkung der mit den Programmen angestrebten Strukturverbesserung beitragen muss. Insoweit wird in der Entscheidung darauf abgestellt, dass es an einer betrieblichen Tätigkeit fehle, die im Verhältnis zur Höhe des Zuschusses erheblich sei. Weiterhin ist die Entscheidung auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 355/77 gestützt, der die Gewährung des gemeinschaftlichen Zuschusses von einer finanzellen Beteiligung des Mitgliedstaats in Höhe von mindestens 5 % abhängig macht. Schließlich ist festzustellen, dass das Fehlen einer relevanten Tätigkeit im Rahmen des Vorhabens nicht bestritten worden ist.

101 Es ist sodann zu prüfen, ob sich aus den in der angefochtenen Entscheidung I getroffenen Feststellungen ein Verstoß gegen eine grundlegende Verpflichtung der APOL im Zusammenhang mit dem ihr gewährten Gemeinschaftszuschuss ergibt.

102 Nach Artikel 10 Buchstabe c der Verordnung Nr. 355/77 müssen die Vorhaben zur dauerhaften wirtschaftlichen Auswirkung der mit den Programmen angestrebten Strukturverbesserung beitragen. Nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 355/77 müssen sich die Vorhaben zudem auf die Vermarktung oder die Herstellung von Verarbeitungserzeugnissen beziehen. Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung sollen die Vorhaben zur Verbesserung der Lage in den betreffenden Produktionszweigen für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse beitragen. Nach der vierten Begründungserwägung der Verordnung schließlich müssen die Vorhaben, um für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Frage zu kommen, insbesondere die Verbesserung und Rationalisierung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie eine dauerhafte positive Auswirkung auf den Agrarbereich ermöglichen. Daraus folgt, dass die Durchführung des fraglichen Vorhabens und sein Beitrag zu einer dauerhaften positiven Auswirkung auf die Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen von Olivenölerzeugnissen eine sich aus der Verordnung Nr. 355/77 ergebende grundlegende Verpflichtung darstellen.

103 Nach Artikel 1 der Bewilligungsentscheidung I ist die Zahlung des Zuschusses an die APOL davon abhängig, dass die in Abschnitt B des Anhangs der Entscheidung genannten Voraussetzungen eingehalten werden. In diesem Abschnitt B wird die APOL ausdrücklich auf Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 355/77 hingewiesen, wonach das Vorhaben unter Einhaltung der in der Verordnung Nr. 355/77 festgelegten Voraussetzungen durchzuführen ist und andernfalls der Zuschuss eingestellt oder eingeschränkt werden kann. Der APOL oblag damit die in Artikel 10 Buchstabe c der Verordnung Nr. 355/77 niedergelegte grundlegende Verpflichtung, das Projekt durchzuführen und zu seiner dauerhaften wirtschaftlichen Auswirkung auf die fraglichen Strukturen beizutragen.

104 Es ist deshalb zu prüfen, ob die APOL dieser grundlegenden Verpflichtung nachgekommen ist. Insoweit ist jedoch festzustellen, dass seit Beendigung der Arbeiten an der Betriebsstätte bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung I, d. h. während eines Zeitraums von mehr als elf Jahren, in der Betriebstätte keine erhebliche betriebliche Tätigkeit ausgeübt wurde.

105 Ein Zeitraum von elf Jahren ist ausreichend, um das Bestehen einer dauerhaften wirtschaftlichen Auswirkung zu beurteilen. Die Kommission durfte deshalb bei ihrer Beurteilung, ob das Vorhaben eine dauerhafte wirtschaftliche Auswirkung hatte, unberücksichtigt lassen, dass die APOL zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung I angeblich im Begriff stand, die Verfügungsgewalt über die Anlagen von Supino zurückzuerlangen.

106 Da es elf Jahre lang an einer erheblichen betrieblichen Tätigkeit fehlte, ist festzustellen, dass die APOL gegen eine grundlegende Verpflichtung verstieß. Nach der oben in Randnummer 96 wiedergegebenen Rechtsprechung genügt dies als Rechtfertigung für eine Streichung des gesamten Zuschusses, ohne dass hierdurch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt würde.

107 Schließlich ist zu prüfen, ob die begrenzten wirtschaftlichen Mittel der APOL die Feststellung, dass die Streichung des ihr gewährten Zuschusses verhältnismäßig war, in Frage stellen können. Insoweit genügt der Hinweis, dass die Finanzsituation der APOL eine Lage rein subjektiver Art bildet, die mit den objektiven Voraussetzungen für die Gewährung und die Streichung des Zuschusses nichts zu tun hat und deshalb die Beurteilung, ob die angefochtene Entscheidung I verhältnismäßig ist, nicht zu beeinflussen vermag.

108 Demnach ist festzustellen, dass die Entscheidung über die Streichung des Zuschusses mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht.

109 Da die Streichung des Zuschusses im vorliegenden Fall bereits dadurch gerechtfertigt wird, dass es an einer erheblichen betrieblichen Tätigkeit fehlte, braucht nicht geprüft zu werden, ob die Kommission dadurch einen Rechtsfehler beging, dass sie annahm, die Streichung des nationalen Zuschusses ziehe nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 355/77 die Streichung des gemeinschaftlichen Zuschusses nach sich.

- Rechtssache T-62/00

110 Die angefochtene Entscheidung II beruht im Wesentlichen auf drei Erwägungen. Erstens wird darin der AIPO zur Last gelegt, sie habe der Kommission unzutreffende Angaben über die Zahl der bestehenden Abfuellanlagen für Olivenöl gemacht und ihr damit einen falschen Eindruck über die wirtschaftliche Grundlage des Vorhabens vermittelt. Zweitens wird der AIPO vorgeworfen, sie habe dadurch gegen Artikel 10 Buchstabe c der Verordnung Nr. 355/77 verstoßen, dass sie in keiner der drei Betriebsstätten, die durch den gemeinschaftlichen Zuschuss mitfinanziert wurden, eine erhebliche betriebliche Tätigkeit ausgeübt habe. Drittens wird der AIPO in der angefochtenen Entscheidung II angelastet, dass die installierten Anlagen nicht den Einrichtungen entsprächen, die ursprünglich in dem Vorhaben vorgesehen worden seien.

111 Es ist erstens zu prüfen, ob es, wie die AIPO geltend macht, auf Rechtsfehlern beruht, dass die Kommission der AIPO zur Last legte, sie habe ihr unzutreffende Angaben über die Zahl der im Zeitpunkt der Einreichung ihres Zuschussantrags vorhandenen Anlagen in den betreffenden Regionen übermittelt.

112 Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 2515/85, auf die die AIPO sich beruft, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung II nicht einschlägig ist. Denn diese Verordnung trat erst am 14. September 1985 in Kraft. Die Bewilligungsentscheidung II datiert aber unstreitig vom 29. Juni 1984. Damit hat der Zuschussantrag ein noch früheres Datum und wird deshalb von der Verordnung Nr. 2515/85 keinesfalls erfasst.

113 Sodann ist festzustellen, dass sich die Angabe, die von der AIPO in dem für die Gewährung des Zuschusses auszufuellenden Fragebogen verlangt wurde, auf die Anlagen der gleichen Art, die in den Olivenanbaugebieten und den benachbarten Gebieten vorhanden sind und nicht den Zuschussempfängern gehören", bezog. Es ist auch nicht bestritten worden, dass sich die Angabe der AIPO in dem ausgefuellten Fragebogen nur auf die von den Erzeugern selbst kontrollierten und verwalteten Anlagen bezog, ohne die übrigen Abfuell- und Vertriebsanlagen für Olivenöl in den betreffenden Regionen zu nennen.

114 Entgegen der Auffassung der AIPO kann aus Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 355/77, wonach die Vorhaben insbesondere bewirken [sollen], dass die Erzeuger, die das landwirtschaftliche Grunderzeugnis produzieren, an den aus den Vorhaben erwachsenden wirtschaftlichen Vorteilen in angemessenem Umfang dauerhaft teilhaben", nicht geschlossen werden, dass in dem Zuschussantrag nur die von den Erzeugern selbst kontrollierten und verwalteten Anlagen anzugeben waren. Eine solche Auslegung widerspräche sowohl dem Geist als auch dem Buchstaben der Verordnung Nr. 355/77. Nach Artikel 10 der Verordnung Nr. 355/77 müssen die mitfinanzierten Vorhaben nicht nur eine dauerhafte wirtschaftliche Auswirkung haben, sondern auch eine ausreichende Gewähr für ihre Rentabilität bieten. Im vorliegenden Fall könnte dieser zweifachen Anforderung nur genügt werden, wenn in den betreffenden Regionen eine Nachfrage nach Lager- und Abfuellkapazitäten für Olivenöl bestuende. Diese Nachfrage ist im Verhältnis zur Lager- und Abfuellkapazität der bereits vorhandenen Anlagen zu beurteilen, für die deren rechtlicher Status ohne Belang ist.

115 Die Angaben der AIPO in ihrem Zuschussantrag hatten daher alle Lager- und Abfuellanlagen für Olivenöl einzubeziehen, die im Zeitpunkt der Antragstellung in den betreffenden Regionen vorhanden waren, und zwar unabhängig von der Art ihrer Kontrolle und Verwaltung. Die Kommission beging deshalb keinen Rechts- oder Beurteilungsfehler mit der Feststellung, dass die von der AIPO gemachten Angaben nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprachen.

116 Selbst wenn überdies nach den Artikeln 2 bis 5 der Verordnung Nr. 355/77, insbesondere nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b, die italienischen Behörden dazu verpflichtet waren, Informationen zur Lage in den Sektoren, auf die sich das Programm bezog, in dessen Rahmen das Vorhaben durchgeführt wurde, und insbesondere zur vorhandenen Kapazität der betreffenden Unternehmen vorzulegen, entband dies doch die AIPO nicht von ihrer eigenen Verpflichtung, im Rahmen ihres Zuschussantrags gegenüber der Kommission zutreffende Angaben zu machen.

117 Demnach stellt es keinen Rechts- oder Beurteilungsfehler dar, dass es die Kommission der AIPO und nicht den italienischen Behörden anlastete, ihr im Zuschussantrag unzutreffende Informationen über die Zahl der in den betreffenden Regionen vorhandenen Lager- und Abfuellanlagen für Olivenöl mitgeteilt zu haben.

118 Es ist zweitens zu prüfen, ob die AIPO mit diesen unzutreffenden Angaben eine wesentliche Verpflichtung verletzte, die ihr im Zusammenhang mit dem gewährten Zuschuss oblag.

119 Nach der Rechtsprechung ist es für das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems, das die Kontrolle einer angemessenen Verwendung der Gemeinschaftsmittel erlaubt, unerlässlich, dass die Personen, die einen Zuschuss beantragen, der Kommission zuverlässige Angaben machen, die die Kommission nicht irreführen können. Der Gerichtshof hat auch darauf hingewiesen, dass nur durch die Möglichkeit, eine Unregelmäßigkeit nicht bloß mit der Kürzung des Zuschusses in Höhe des dieser Unregelmäßigkeit entsprechenden Betrages, sondern mit der vollständigen Streichung des Zuschusses zu ahnden, die für die ordnungsgemäße Verwaltung der EAGFL-Mittel erforderliche abschreckende Wirkung erzielt werden kann (Urteil vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache Conserve Italia/Kommission, Randnrn. 100 und 101).

120 Daher hat die AIPO damit, dass sie gegenüber der Kommission unzutreffende Angaben über die Zahl der im Zeitpunkt der Einreichung ihres Zuschussantrags vorhandenen Lager- und Abfuellanlagen für Olivenöl machte, die die Kommission hinsichtlich der wirtschaftlichen Grundlage des Vorhabens irreführen konnten, eine grundlegende Verpflichtung verletzt. Demnach steht die Streichung des Zuschusses in Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

121 Die Verhältnismäßigkeit der angefochtenen Entscheidung II kann auch weder durch die Finanzsituation der AIPO noch durch die behauptete Kumulierung der Streichung des Gemeinschaftszuschusses und etwaiger von den nationalen Behörden verhängter Geldbußen in Frage gestellt werden. Hinsichtlich der begrenzten finanziellen Mittel der AIPO ist daran zu erinnern, dass es sich dabei um einen eindeutig subjektiven Umstand handelt, der folglich mit den objektiven Voraussetzungen für die Bewilligung und die Streichung des Zuschusses nichts zu tun hat. Er kann deshalb die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der angefochtenen Entscheidung II nicht beeinflussen (vgl. oben, Randnr. 107).

122 Zur Kumulierung der gemeinschaftsrechtlichen Sanktion und nationaler Geldbußen administrativer Art ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um eine rein hypothetische Möglichkeit handelt, die jedenfalls allein nicht den Schluss zulässt, dass die angefochtene Entscheidung im vorliegenden Fall unverhältnismäßig wäre. Es ist gegebenenfalls Sache der AIPO, einen etwaigen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit infolge einer Kumulierung gemeinschaftsrechtlicher und nationaler Sanktionen vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (Urteil vom 12. Oktober 1999 in der Rechtssache Conserve Italia/Kommission, Randnr. 108).

123 Die angefochtene Entscheidung II, die mit der Vorlage unzutreffender Informationen über die wirtschaftliche Grundlage des Vorhabens begründet ist, entspricht daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es braucht somit nicht geprüft zu werden, ob auch im Fehlen einer relevanten betrieblichen Tätigkeit in den mitfinanzierten Anlagen oder in der behaupteten Divergenz zwischen den errichteten und den projektierten Anlagen Verstöße der AIPO gegen eine ihrer wesentlichen Verpflichtungen liegen, aus denen sich gleichfalls die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung ergibt.

124 Da die unzutreffenden Angaben im Zuschussantrag, die geeignet waren, die Kommission hinsichtlich der wirtschaftlichen Grundlage des Vorhabens irrezuführen, bereits für die Feststellung genügen, dass ein Verstoß gegen eine wesentliche Verpflichtung vorliegt, der bereits als solcher die angefochtene Entscheidung II ohne weiteres rechtfertigt, ist nicht zu prüfen, ob die Kommission einen Beurteilungsfehler mit ihrer weiteren Feststellung beging, dass die errichteten Anlagen nicht den im Vorhaben vorgesehenen Anlagen entsprachen. Unter diesen Umständen erschiene es auch nicht mehr sachgerecht, dem Antrag der AIPO auf Benennung eines Sachverständigen stattzugeben, um den jetzigen Zustand der fraglichen Anlagen zu ermitteln.

125 Nach alledem greifen die Klagegründe, wonach der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt worden sei und Rechts- und Beurteilungsfehler vorlägen, in beiden Rechtssachen nicht durch.

Zu den Klagegründen eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht

Vorbringen der Parteien

- Rechtssache T-61/00

126 Nach Auffassung der APOL genügt die angefochtene Entscheidung I nicht den wesentlichen Formerfordernissen, weil sie unzureichend und widersprüchlich begründet sei. Insoweit sei hervorzuheben, dass die Kommission die Verhängung von Sanktionen gegen die APOL wegen der hinsichtlich der PAA anhängigen gerichtlichen Verfahren zunächst ausgesetzt habe. Mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung I ohne eine Begründung, warum die Kommission ihre Haltung geändert habe, obgleich die Lage der APOL unverändert fortbestehe, habe die Kommission die Begründungspflicht verletzt.

127 Die Kommission hält das Vorbringen der APOL im Rahmen dieses Klagegrundes nicht für stichhaltig.

- Rechtssache T-62/00

128 Die AIPO rügt erstens, ein Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung II liege darin, dass die gegebene Begründung unzureichend sei. Sie bezieht sich insoweit auf ihren Schriftwechsel mit der Kommission, in dessen Rahmen sie dieser Erläuterungen gegeben habe, die die Kommission zu keinem Zeitpunkt, selbst in der angefochtenen Entscheidung II nicht, bestritten habe. Unter diesen Umständen sei die in Randnummer 10 der angefochtenen Entscheidung II aufgestellte Behauptung, wonach die Begünstigte nichts vorgetragen [habe], was dem von der Kommission mitgeteilten wesentlichen Sachverhalt widerspricht", keine ausreichende Begründung.

129 Die AIPO macht zweitens geltend, es sei ein Begründungsfehler, dass die Kommission ihr zur Last lege, sie habe unzutreffende Angaben über die bereits vorhandenen Betriebsanlagen gemacht, die der gleichen Art wie die Anlagen gewesen seien, die mit dem Vorhaben in den betreffenden Regionen errichtet werden sollten. Die Kommission habe nicht begriffen, dass die ihr von der AIPO unterbreiteten Angaben sich ausschließlich auf die Lager- und Abfuellanlagen bezogen hätten, die der Kontrolle der landwirtschaftlichen Erzeuger unterlägen und ihnen zu Sonderkonditionen zur Verfügung gestellt würden, um die der Verordnung Nr. 355/77 zugrunde liegenden Ziele der politischen Maßnahme zu erreichen.

130 Die Kommission tritt auch diesem Vorbringen der AIPO im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes entgegen.

Würdigung durch das Gericht

131 Es ist zunächst daran zu erinnern, dass die in Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung nach ständiger Rechtsprechung die Überlegungen der Gemeinschaftsstelle, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen und damit ihre Rechte wahrnehmen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-350/88, Delacre u. a./Kommission, Slg. 1990, I-395, Randnr. 15). In der Begründung brauchen jedoch nicht alle einschlägigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Artikel 253 EG genügt, nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-16/96, Cityflyer Express Ltd/Kommission, Slg. 1998, II-757, Randnr. 65).

- Rechtssache T-61/00

132 In der angefochtenen Entscheidung I wird dargelegt, welche Unregelmäßigkeiten ermittelt wurden, und sodann festgestellt, dass diese die Streichung des Zuschusses nach Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 rechtfertigten. Eine solche Begründung, der sich die Überlegungen der Kommission klar und eindeutig entnehmen lassen, ermöglicht es dem Gericht, seine Kontrolle auszuüben, und der APOL, ihre Rechte wahrzunehmen. Im Übrigen geht auch aus der von der APOL entwickelten Argumentation hervor, dass sie die Überlegungen, die die Kommission zum Erlass der angefochtenen Entscheidung I veranlassten, durchaus verstand.

133 Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung auch hinsichtlich der behaupteten Änderung in der Haltung der Kommission keine Begründungslücke aufweist. In der angefochtenen Entscheidung I wird nämlich außer der Darlegung der Unregelmäßigkeiten, die bereits in dem Schreiben über die Einleitung des Verfahrens zur Streichung des Zuschusses vom 22. Januar 1997 genannt worden waren, auch Bezug genommen auf das Verschwinden der Abfuellanlage aus dem Betrieb von Supino und auf die Streichung des nationalen Zuschusses. Diese beiden Tatsachen bilden eine spezielle Begründung, die hinsichtlich der behaupteten Änderung der Haltung der Kommission genügt.

134 Die Kommission hat deshalb in der angefochtenen Entscheidung I nicht gegen ihre Begründungspflicht verstoßen. Der Klagegrund ist deshalb im Rahmen der Rechtssache T-61/00 zurückzuweisen.

- Rechtssache T-62/00

135 Es ist zunächst festzustellen, dass entgegen der Auffassung der AIPO die Randnummer 10 der angefochtenen Entscheidung II, wonach die AIPO nichts vorgetragen [habe], was dem von der Kommission mitgeteilten wesentlichen Sachverhalt widerspricht", nicht als eine unzureichende Begründung betrachtet werden kann. Denn nach der oben in Randnummer 131 zitierten Rechtsprechung ist dieser Passus der Entscheidung im Licht der übrigen Ausführungen in der Entscheidung und insbesondere ihrer Randnummer 12 zu beurteilen, in der die Unregelmäßigkeiten aufgeführt werden, die die Kommission als erwiesen ansah. Unter diesen Umständen konnte die AIPO nachvollziehen, ob und in welchem Umfang die Argumente, die sie im Verwaltungsverfahren vorgetragen hatte, von der Kommission beim Erlass der angefochtenen Entscheidung II berücksichtigt worden waren.

136 Was weiterhin den angeblichen Begründungsfehler anbelangt, der hinsichtlich der Mitteilung unzutreffender Informationen über die Zahl der Anlagen zur Abfuellung und Lagerung von Olivenöl, die im Zeitpunkt der Einreichung des Zuschussantrags in den betreffenden Regionen bereits vorhanden waren, vorliege, so ist festzustellen, dass sich diese Rüge auf das Vorbringen zu einem angeblichen Rechts- oder Beurteilungsfehler beschränkt, das bereits im Rahmen der vorherigen Klagegründe geprüft worden ist.

137 Nach alledem kann der Klagegrund eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht keine Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung II rechtfertigen.

Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen die Verteidigungsrechte der AIPO

Vorbringen der Parteien

138 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass die angefochtene Entscheidung partiell auf den Umstand gestützt worden sei, dass sie der Kommission einen unzutreffenden Eindruck über die wirtschaftliche Grundlage des Vorhabens vermittelt habe, indem sie in ihrem Antrag angegeben habe, dass es in den von dem Vorhaben betroffenen Regionen nur drei Anlagen gleicher Art wie die vorgesehenen gebe. Wie die Kommission selbst eingeräumt habe, beruhe dieser Vorwurf auf den Ausführungen in den Schreiben von Agecontrol vom 18. April und vom 25. November 1998. Der Inhalt dieser Schreiben sei aber der AIPO nicht bekannt.

139 Die Kommission tritt dem Vorbringen der AIPO im Rahmen dieses Klagegrundes in der Sache entgegen.

Würdigung durch das Gericht

140 Den Verfahrensakten und insbesondere der angefochtenen Entscheidung II ist zu entnehmen, dass die AIPO über den Inhalt der Schriftstücke, die Agecontrol an die Kommission übersandte, unterrichtet wurde. Die AIPO hat auch weder dargelegt noch nachgewiesen, in welcher Hinsicht sie ihre Verteidigungsrechte nicht sachgerecht habe wahrnehmen können.

141 Demnach ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

142 Nach alledem sind die Anträge auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidungen zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

143 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da beide Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. In jeder Rechtssache trägt die jeweilige Klägerin die gesamten Kosten.

Ende der Entscheidung

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