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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 16.06.2000
Aktenzeichen: T-611/97
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung, EGV, Einheitlichen Europäischen Akte


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 111
Verfahrensordnung Art. 48 § 2
EGV Art. 215 Abs. 2
EGV Art. 7a (jetzt EGV Art. 14)
Einheitliche Europäische Akte Art. 13
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Im Bereich der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft kann dem Rat und der Kommission die Ursache des Schadens, der den Zollspediteuren durch den Wegfall der Zoll- und Steuergrenzen zwischen Mitgliedstaaten entstanden ist, nicht zugerechnet werden. Unmittelbare und ausschlaggebende Ursache dieses Schadens ist nämlich weder der Erlaß von Rechtsakten des abgeleiteten Rechts noch das Fehlen geeigneter Entschädigungs- und flankierender Maßnahmen, sondern Artikel 13 der Einheitlichen Akte, durch den in den EWG-Vertrag ein Artikel 8a eingefügt wurde, aus dem Artikel 7a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 14 EG) wurde und der u. a. bestimmt, daß "der Binnenmarkt... einen Raum ohne Binnengrenzen [umfaßt]". Die Einheitliche Akte, die von den Mitgliedstaaten beschlossen wurde, kann aber nicht den genannten Organen zugerechnet werden und mithin keine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft begründen. (vgl. Randnr. 17)

2 Unterlassungen der Gemeinschaftsorgane können nur dann die Haftung der Gemeinschaft begründen, wenn die Organe gegen eine Rechtspflicht zum Tätigwerden verstoßen haben, die sich aus einer Gemeinschaftsvorschrift ergibt. Was den aus der Einheitlichen Akte resultierenden Wegfall des Berufszweigs des Zollspediteurs betrifft, so ergibt sich eine solche Verpflichtung weder aus der Einheitlichen Akte selbst noch aus irgendeiner anderen Regelung des Gemeinschaftsrechts noch aus einem etwaigen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach die Gemeinschaft denjenigen zu entschädigen hätte, gegen den eine enteignende Maßnahme oder eine Maßnahme ergangen ist, durch die seine Freiheit, von seinem Eigentum Gebrauch zu machen, eingeschränkt wird, da die Gemeinschaft keine Pflicht zur Entschädigung für Handlungen treffen kann, die ihr nicht zuzurechnen sind. Die Gemeinschaft ist somit nicht verpflichtet, die Mitglieder dieses Berufszweigs zu entschädigen. Allerdings mag sich eine Entschädigungspflicht gegebenenfalls aus dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats ergeben, in dessen Hoheitsgebiet der innergemeinschaftliche Zollagent oder -spediteur seine Tätigkeit ausgeübt hat. (vgl. Randnr. 18)


Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Dritte Kammer) vom 16. Juni 2000. - Transfluvia NV und andere gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Außervertragliche Haftung - Einheitliche Europäische Akte - Zollspediteur - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt. - Rechtssache T-611/97.

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